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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerden der
P Aktiengesellschaft in U, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, 1.) gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 11. Juni 2008, Zl. US 4B/2007/6-48, betreffend Genehmigung einer Test- und Autosportanlage nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien:
1. VW, 2. HW, 3. EF, 4. FF, 5. CL, 6. SK, 7. EL, alle in V, 8. KS in B, alle vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, und 9. HJ in K), und 2.) gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 5. November 2008, Zl. US 4B/2007/6- 59, betreffend Vorschreibung von Barauslagen, zu Recht erkannt:1. VW, 2. HW, 3. EF, 4. FF, 5. CL, 6. SK, 7. EL, alle in römisch fünf, 8. KS in B, alle vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, und 9. HJ in K), und 2.) gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 5. November 2008, Zl. US 4B/2007/6- 59, betreffend Vorschreibung von Barauslagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Test- und Autosportanlage nach Maßgabe der Projektunterlagen und bei Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass diese Genehmigung
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Zunächst ist dem Vorbringen in der Gegenschrift der erst- bis achtmitbeteiligten Parteien, die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid sei zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin wegen der von ihr öffentlich bekanntgegebenen Absicht, ein modifiziertes Projekt zu planen, die Beschwer mangle, zu entgegnen, dass nach der vorliegenden Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin an einer Erledigung ihrer Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr habe. Die bei unveränderter Antragslage erfolgende öffentliche Bekanntgabe, gegebenenfalls ein geändertes Projekt zu verfolgen, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend.
Die maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, lauten auszugsweise wie folgt:
"Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
...
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2, bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
...
...
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
...
...
Behörden
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. ...Paragraph 39, (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 18 b, ...
...
§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.Paragraph 40, (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68, und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 59/2002, lauten auszugsweiseDie maßgebenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, lauten auszugsweise
wie folgt:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
...
Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19, (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
..."
Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die belangte Behörde sei zufolge der von den mitbeteiligten Parteien gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007 erhobenen Berufungen uneingeschränkt ermächtigt, diesen Bescheid in Ansehung der öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen und nach jeder Richtung abzuändern. Die belangte Behörde sei daher befugt, in die Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 in gleicher Weise wie die Erstbehörde einzutreten. Nach - näher begründeter - Auffassung der belangten Behörde bestehe am Vorhaben der Beschwerdeführerin aber kein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse. Es seien daher die gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Forstgesetz 1975 nicht erfüllt, sodass der Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde abzuweisen sei.Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die belangte Behörde sei zufolge der von den mitbeteiligten Parteien gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 2007 erhobenen Berufungen uneingeschränkt ermächtigt, diesen Bescheid in Ansehung der öffentlichen Interessen umfassend zu prüfen und nach jeder Richtung abzuändern. Die belangte Behörde sei daher befugt, in die Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 in gleicher Weise wie die Erstbehörde einzutreten. Nach - näher begründeter - Auffassung der belangten Behörde bestehe am Vorhaben der Beschwerdeführerin aber kein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse. Es seien daher die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 nicht erfüllt, sodass der Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde abzuweisen sei.
Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde sei im Falle der Berufung von Parteien, denen wie im vorliegenden Fall nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zustehe, auf jenen Bereich beschränkt, in dem das Mitspracherecht bestehe. In Ermangelung des Einschreitens von Verfahrensparteien mit einem uneingeschränkten Mitspracherecht sei es der belangten Behörde daher verwehrt gewesen, die Frage der forstrechtlichen Interessenabwägung aufzugreifen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsbehörde auf Grund der von einer Partei mit einem eingeschränkten Mitspracherecht erhobenen Berufung bei ihrer Entscheidung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als (rechtzeitig geltend gemachte) Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, vom 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0017, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0080, jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsbehörde auf Grund der von einer Partei mit einem eingeschränkten Mitspracherecht erhobenen Berufung bei ihrer Entscheidung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als (rechtzeitig geltend gemachte) Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. 10.317/A, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, vom 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0017, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0080, jeweils mwN).
Dem von der belangten Behörde zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0191, in dem es um einen Ersatz für Sachverständigengebühren ging, ist zwar die gegenteilige Auffassung zu entnehmen: (Wörtlich: "Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung …") Der Berufungsbehörde erwachse mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden sei. Diese Auffassung ist allerdings vereinzelt geblieben und war als "obiter dictum" nicht tragend für die Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner späteren Judikatur darauf auch nicht mehr zurückgekommen (vgl. z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005).Dem von der belangten Behörde zur Stützung ihres Standpunktes herangezogenen hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0191, in dem es um einen Ersatz für Sachverständigengebühren ging, ist zwar die gegenteilige Auffassung zu entnehmen: (Wörtlich: "Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung …") Der Berufungsbehörde erwachse mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer jedenfalls im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Behörde - und nur von der Behörde - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden sei. Diese Auffassung ist allerdings vereinzelt geblieben und war als "obiter dictum" nicht tragend für die Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner späteren Judikatur darauf auch nicht mehr zurückgekommen vergleiche , z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005).
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das (auch im genannten hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999 angeführte) hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 94/10/0192, bezieht, ist zu bemerken, dass in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall der angefochtene Bescheid nicht auf Grund der Berufung einer Partei mit einem nur eingeschränkten Mitspracherecht ergangen war, sondern auf Grund einer Berufung der (uneingeschränkt mitspracheberechtigten) Bewilligungswerberin gegen die erstinstanzliche Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ihres Projekts. Gleiches gilt für den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl. 2004/03/0116, dem eine Berufungsentscheidung zu Grunde lag, die auf Grund einer Berufung der Antragstellerin gegen die ihr mit der erstinstanzlich erteilten Bewilligung auferlegten Vorschreibung von Nebenbestimmungen ergangen war. Auf die Frage, ob die Behörde aus Anlass der Berufung einer Partei mit nur eingeschränktem Mitspracherecht eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ohne Beschränkung auf jenen Bereich vornehmen darf, in dem die Partei mitspracheberechtigt ist, kam es in diesen Fällen nicht an.
Dem Hinweis auf das (auch im zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999 erwähnte) hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0102, und auf jenes vom 22. Juni 1999, Zl. 98/04/0233, ist zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die gewerberechtlichen Vorschriften die Auffassung der belangten Behörde decken würden, hat sich diese doch nicht auf solche, sondern ausschließlich auf forstrechtliche Bestimmungen gestützt.
Die belangte Behörde verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach den §§ 17 f Forstgesetz 1975 mangels eines das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden Interesses am Rodungsvorhaben der Beschwerdeführerin und wies schon aus diesem Grund den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 ab.Die belangte Behörde verneinte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach den Paragraphen 17, f Forstgesetz 1975 mangels eines das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegenden Interesses am Rodungsvorhaben der Beschwerdeführerin und wies schon aus diesem Grund den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 ab.
Es führt aber - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - auch die der Behörde durch das UVP-G 2000 auferlegte Verpflichtung zur "integrativen Betrachtungsweise" nicht zum Ergebnis, dem Umweltsenat komme als Berufungsbehörde - abweichend vom Regelfall -
eine uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis zu. Dem UVP-G 2000 liegt nämlich im Gegenteil der Standpunkt zu Grunde, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Das ergibt sich daraus, dass das UVP-G 2000 zwei Arten von Parteien vorsieht, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Die öffentlichen Interessen können daher auch nur von den letztgenannten, nicht aber von allen Parteien an die Berufungsbehörde herangetragen werden (vgl. § 19 Abs. 3 und 10 UVP-G 2000). Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist. eine uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis zu. Dem UVP-G 2000 liegt nämlich im Gegenteil der Standpunkt zu Grunde, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Das ergibt sich daraus, dass das UVP-G 2000 zwei Arten von Parteien vorsieht, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Die öffentlichen Interessen können daher auch nur von den letztgenannten, nicht aber von allen Parteien an die Berufungsbehörde herangetragen werden vergleiche , Paragraph 19, Absatz 3 und 10 UVP-G 2000). Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist.
Soweit sich die mitbeteiligten Parteien in der Berufung auf ihre Stellung als "UVP-Nachbarn" beriefen, konnten sie damit jedenfalls keine öffentlichen Interessen des Forstwesens geltend machen (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000). Die mitbeteiligten Parteien konnten aber auch als - wie sie in ihrer Berufung behaupteten - "Materiengesetznachbarn" gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 4 Z. 4 Forstgesetz 1975 gegen die von der Beschwerdeführerin beantragte Rodung ein subjektives Recht (nur) insoweit geltend machen, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum haben oder dinglich berechtigt sind, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden, nicht hingegen die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/10/0196, mwN). Soweit sie sich daher gegen die Annahmen der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008).Soweit sich die mitbeteiligten Parteien in der Berufung auf ihre Stellung als "UVP-Nachbarn" beriefen, konnten sie damit jedenfalls keine öffentlichen Interessen des Forstwesens geltend machen vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000). Die mitbeteiligten Parteien konnten aber auch als - wie sie in ihrer Berufung behaupteten - "Materiengesetznachbarn" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1975 gegen die von der Beschwerdeführerin beantragte Rodung ein subjektives Recht (nur) insoweit geltend machen, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum haben oder dinglich berechtigt sind, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden, nicht hingegen die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/10/0196, mwN). Soweit sie sich daher gegen die Annahmen der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist vergleiche , nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008).
Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, da der belangten Behörde nur die Berufungen der Mitbeteiligten vorlagen, denen kein umfassendes Mitspracherecht gesetzlich eingeräumt ist. Der belangten Behörde war es verwehrt, auf Grund dieser Berufungen die Frage aufzugreifen, ob entsprechend den Annahmen der Behörde erster Instanz an der beantragten Rodung ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind, sofern sich aus den Paragraphen 76, bis 78 AVG nicht anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei für die Kosten eines von der Behörde eingeholten Gutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1706 unter E 30 f wiedergegebene hg. Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei für die Kosten eines von der Behörde eingeholten Gutachtens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht aufzukommen, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig war vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1706 unter E 30 f wiedergegebene hg. Judikatur).
Ein solcher Fall ist hier gegeben: Wie oben dargelegt, war es der belangten Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Berufungen verwehrt, die erstbehördliche Abwägung der an der Walderhaltung bestehenden öffentlichen Interessen mit den am Rodungszweck bestehenden öffentlichen Interessen zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen. Somit bedurfte es nicht der Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der am Rodungszweck bestehenden öffentlichen Interessen.
Auch der zweitangefochtene Bescheid war daher als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.Auch der zweitangefochtene Bescheid war daher als inhaltlich rechtswidrig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. Dezember 2010
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060262.X00Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015