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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des F F jun., 2. des L E, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Bauwesens (mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 8 AVG: 1. J S, 2. I S, beide in Pfaffstätten), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des F F jun., 2. des L E, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Bauwesens (mitbeteiligte Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG: 1. J S, 2. römisch eins S, beide in Pfaffstätten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wird gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wird gemäß Paragraph 42, Absatz 4, letzter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde Mörbisch am See hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 -Bgld BauG) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörenden Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. Paragraph 18, Burgenländisches Baugesetz 1997 -Bgld BauG) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörenden Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.
Nach der Baubeschreibung wird "die Appartementanlage A mit 6 Einheiten (...) durch den bestehenden Steg erreicht und durch einen gemeinsamen Steg verbunden. Die Appartementanlage B mit 3 Einheiten kann nur mit Booten errichtet (gemeint offenbar: erreicht) werden".
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 6064/332, welches lt. Lageplan im Süden an das ebenfalls zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, gehörende Grundstück Nr. 6064/384, grenzt.
Das Baugrundstück Nr. 6064/385, inneliegend der Liegenschaft EZ. 3553, KG Mörbisch am See, steht im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien. Dieses Grundstück schließt im Osten an das Grundstück Nr. 6064/384 und liegt mit seinem südöstlichen Grenzpunkt vom nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes der Beschwerdeführer rd. 5 m entfernt (gemessen in dem mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan, welcher den Lageplan im Maßstab von 1 : 1000 enthält).
Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.
In der von der Baubehörde am 25. März 2003 aufgenommenen Verhandlungsschrift wurden als "Allgemeine Bauauflagen" u. a. vorgeschrieben:
"...
.) ... Ferner wird ein Lageplan im Maßstab von 1 : 500 bedungen, der die genaue Lage des Bauwerkes wiedergibt, und zwar durch:
§ 3. Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie Paragraph 3, Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
21. (1) Parteien im Bauverfahren sind
...
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).
Die hier zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld BauVO 2008), lauten:
"Allgemeine Anforderungen
§ 9. Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen. Paragraph 9, Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
...
Schallschutz
Allgemeine Anforderungen
§ 31. (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.Paragraph 31, (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.
..."
Das im § 21 Abs. 4 Bgld BauG verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0142).Das im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0142).
Im Bgld BauG fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld BauG handelt, insbesondere ob die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine im § 21 Abs. 4 Bgld BauG normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, hinsichtlich deren der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15.637/A).Im Bgld BauG fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG handelt, insbesondere ob die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, hinsichtlich deren der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zusteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15.637/A).
Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem Interesse des Anrainers dienen. Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG aufgezählten Interessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0295).Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen können nur jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem Interesse des Anrainers dienen. Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG aufgezählten Interessen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0295).
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139 ).Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139 ).
Die Nachbarparteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bezieht sich im Hinblick auf die im § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG geforderte Entfernung der Fronten des zu bewilligenden bzw. bewilligten Baues von weniger als 15 m vom Nachbargrundstück nur auf das Baugrundstück Nr. 6064/385 der mitbeteiligten Parteien; dieser Bau ist von den übrigen Baugrundstücken und Bauvorhaben völlig getrennt. Bezüglich der auf den anderen Grundstücken von der Baubehörde erster Instanz bewilligten Bauvorhaben scheidet daher eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die im § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG eingeschränkte Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aus.Die Nachbarparteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bezieht sich im Hinblick auf die im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld BauG geforderte Entfernung der Fronten des zu bewilligenden bzw. bewilligten Baues von weniger als 15 m vom Nachbargrundstück nur auf das Baugrundstück Nr. 6064/385 der mitbeteiligten Parteien; dieser Bau ist von den übrigen Baugrundstücken und Bauvorhaben völlig getrennt. Bezüglich der auf den anderen Grundstücken von der Baubehörde erster Instanz bewilligten Bauvorhaben scheidet daher eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld BauG eingeschränkte Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aus.
Die Behauptung der Beschwerdeführer in der Einwendung lit. b.), mit der gegenständlichen Baubewilligung würden Gebäude zu gewerblichen Zwecken errichtet, ist durch den vorliegenden Akteninhalt und den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Antrag nicht gedeckt.Die Behauptung der Beschwerdeführer in der Einwendung Litera b,), mit der gegenständlichen Baubewilligung würden Gebäude zu gewerblichen Zwecken errichtet, ist durch den vorliegenden Akteninhalt und den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Antrag nicht gedeckt.
Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von der derzeitigen Sachlage auszugehen; die Behauptung in der Einwendung lit. d), der Teilungsplan sei noch nicht durchgeführt, trifft nicht zu.Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von der derzeitigen Sachlage auszugehen; die Behauptung in der Einwendung Litera d,), der Teilungsplan sei noch nicht durchgeführt, trifft nicht zu.
Das Bauvorhaben entspricht der bestehenden Flächenwidmung des Baugrundstückes. Der Nachbar kann im Übrigen nach dem Bgld BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften geltend machen. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. das o.a. hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139, m.w.N.).Das Bauvorhaben entspricht der bestehenden Flächenwidmung des Baugrundstückes. Der Nachbar kann im Übrigen nach dem Bgld BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften geltend machen. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche , das o.a. hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139, m.w.N.).
Mit den Einwendungen privatrechtlicher Natur lit. e.) und i.) (Wertminderung der Grundstücke, Senkung der Lebensqualität, Verschlechterung des Erholungswertes) werden keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004). Der Einwand bezüglich der "Hütte 2" (lit. g) ist schon mangels Parteistellung nicht entscheidungsrelevant.Mit den Einwendungen privatrechtlicher Natur Litera e,) und i.) (Wertminderung der Grundstücke, Senkung der Lebensqualität, Verschlechterung des Erholungswertes) werden keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004). Der Einwand bezüglich der "Hütte 2" (Litera g,) ist schon mangels Parteistellung nicht entscheidungsrelevant.
Der Einwand, das Bauvorhaben begegne naturschutzrechtlichen Bedenken (lit. h, j), betrifft keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende subjektiven-öffentlichen Rechte des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296); bei Einwendungen nach § 21 Abs. 4 Bgld BauG handelt es sich nur um solche, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139). Auch räumt das Bgld BauG dem Nachbarn kein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht ein, wie dies in der Einwendung lit. l) geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).Der Einwand, das Bauvorhaben begegne naturschutzrechtlichen Bedenken (Litera h, j,), betrifft keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende subjektiven-öffentlichen Rechte des Nachbarn vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296); bei Einwendungen nach Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG handelt es sich nur um solche, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139). Auch räumt das Bgld BauG dem Nachbarn kein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht ein, wie dies in der Einwendung Litera l,) geltend gemacht wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).
Insofern die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung der Einhaltung von Abstandsvorschriften behaupten (Einwendung lit. c), machen sie zwar ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht geltend. Die Baubehörde erster Instanz hat, gestützt auf das Gutachten des Amtsachverständigen, mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes ausgehend von einer offenen Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG Mindestabstände von den Grundstücksgrenzen gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen festgelegt. Die Festlegung des Abstandes von den Grundstücksgrenzen entspricht dem Gesetz. Die Beschwerdeführer werden durch diese Anordnung somit in dem von ihnen geltend gemachten Recht nicht verletzt.Insofern die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung der Einhaltung von Abstandsvorschriften behaupten (Einwendung Litera c,), machen sie zwar ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht geltend. Die Baubehörde erster Instanz hat, gestützt auf das Gutachten des Amtsachverständigen, mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes ausgehend von einer offenen Bebauung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld BauG Mindestabstände von den Grundstücksgrenzen gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen festgelegt. Die Festlegung des Abstandes von den Grundstücksgrenzen entspricht dem Gesetz. Die Beschwerdeführer werden durch diese Anordnung somit in dem von ihnen geltend gemachten Recht nicht verletzt.
Das bewilligte Gebäude dient Wohnzwecken und entspricht der festgelegten Flächenwidmung. Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen (siehe Einwendungen lit. f) sind von den Beschwerdeführern hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0036). Die unter lit. a der Einwendungen behauptete Beeinträchtigung durch den bewilligten Bau ("Zerstückelung" verbunden mit erhöhter Personenfrequenz und mit Anstieg der Belastung, unter lit. f der Einwendungen als massive Lärmbeeinträchtigung konkretisiert) kann daher nicht zur Abweisung des Baubewilligungsansuchens führen.Das bewilligte Gebäude dient Wohnzwecken und entspricht der festgelegten Flächenwidmung. Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen (siehe Einwendungen Litera f,) sind von den Beschwerdeführern hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens vergleiche , Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld BauG) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0036). Die unter Litera a, der Einwendungen behauptete Beeinträchtigung durch den bewilligten Bau ("Zerstückelung" verbunden mit erhöhter Personenfrequenz und mit Anstieg der Belastung, unter Litera f, der Einwendungen als massive Lärmbeeinträchtigung konkretisiert) kann daher nicht zur Abweisung des Baubewilligungsansuchens führen.
Ein Mitspracherecht dahingehend, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (hier Seefläche) nicht ändern und, damit im Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).Ein Mitspracherecht dahingehend, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (hier Seefläche) nicht ändern und, damit im Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).
Welchen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Mörbisch der bewilligte Bau widersprechen sollte (nicht näher konkretisierte Behauptung in der Einwendung lit. k), ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.Welchen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Mörbisch der bewilligte Bau widersprechen sollte (nicht näher konkretisierte Behauptung in der Einwendung Litera k,), ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Die Abstände sind mit 3 m festzulegen. Durch die bewilligte Gebäudehöhe können daher Rechte der Beschwerdeführer (siehe Behauptung in Einwendung lit. m) schon im Hinblick auf diese Abstandsfestsetzung nicht beeinträchtigt werden.Die Abstände sind mit 3 m festzulegen. Durch die bewilligte Gebäudehöhe können daher Rechte der Beschwerdeführer (siehe Behauptung in Einwendung Litera m,) schon im Hinblick auf diese Abstandsfestsetzung nicht beeinträchtigt werden.
Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Berufung der Beschwerdeführer abzuweisen.
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Baubewilligung war mangels Vorliegens eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführer sowie der Voraussetzungen hiefür zurückzuweisen. Die Nichtigerklärung von Bescheiden (hier gemäß § 33 Bgld BauG, § 68 AVG) setzt deren Rechtskraft voraus. Die erstinstanzliche Baubewilligung war jedoch infolge der zulässigen Berufung der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Baubewilligung war mangels Vorliegens eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführer sowie der Voraussetzungen hiefür zurückzuweisen. Die Nichtigerklärung von Bescheiden (hier gemäß Paragraph 33, Bgld BauG, Paragraph 68, AVG) setzt deren Rechtskraft voraus. Die erstinstanzliche Baubewilligung war jedoch infolge der zulässigen Berufung der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbes. § 55 Abs. 1 erster Satz, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbes. Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. November 2009
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050080.X00Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015