Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des Friedrich Fleischhacker jun., 2. des Lucky Englander, beide in Wien, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 8 AVG: 1. Josef Schmid, 2. Irma Schmid, beide in 2511 Pfaffstätten, Schiestlgasse 5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. des Friedrich Fleischhacker jun., 2. des Lucky Englander, beide in Wien, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG: 1. Josef Schmid, 2. Irma Schmid, beide in 2511 Pfaffstätten, Schiestlgasse 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, und § 8 AVG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in dem über das Bauansuchen gemäß § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 vom 3. März 2003 beim Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Appartementanlage auf den Grundstücken Nr. 6064/377, u.a., KG Mörbisch am See, (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 14. Juli 2003, Zl. Bau -5/2003), als Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 Parteistellung haben.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Burgenländisches Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, und Paragraph 8, AVG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in dem über das Bauansuchen gemäß Paragraph 18, Burgenländisches Baugesetz 1997 vom 3. März 2003 beim Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Appartementanlage auf den Grundstücken Nr. 6064/377, u.a., KG Mörbisch am See, (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 14. Juli 2003, Zl. Bau -5/2003), als Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Burgenländisches Baugesetz 1997 Parteistellung haben.
Die Gemeinde Mörbisch am See hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. § 18 Bgld. Baugesetz 1997) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörigen Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. Paragraph 18, Bgld. Baugesetz 1997) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörigen Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.
Nach der Baubeschreibung wird "die Appartementanlage A mit 6 Einheiten (...) durch den bestehenden Steg erreicht und durch einen gemeinsamen Steg verbunden. Die Appartementanlage B mit 3 Einheiten kann nur mit Booten errichtet (gemeint offenbar: erreicht) werden".
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 6064/332, welches lt. Lageplan im Süden an das ebenfalls zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, gehörige Grundstück Nr. 6064/384, grenzt.
Das Baugrundstück Nr. 6064/385, inneliegend der Liegenschaft EZ. 3553, KG Mörbisch am See, steht im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien. Dieses Grundstück schließt im Osten an das Grundstück Nr. 6064/384 und liegt mit seinem südöstlichen Grenzpunkt vom nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes der Beschwerdeführer rd. 5 m entfernt (gemessen bei dem mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan, welcher den Lageplan im Maßstab von 1 : 1000 enthält).
Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.
In der von der Baubehörde am 25. März 2003 aufgenommenen Verhandlungsschrift wurden als "Allgemeine Bauauflagen" u. a. vorgeschrieben:
"...
.) ... Ferner wird ein Lageplan im Maßstab von 1 : 500 bedungen, der die genaue Lage des Bauwerkes wiedergibt, und zwar durch:
§ 21. (1) Parteien im Bauverfahren sindParagraph 21, (1) Parteien im Bauverfahren sind
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes sind, das von den Fronten des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003 auf dem Grundstück Nr. 6064/385 bewilligten Bauwerkes weniger als 15 m entfernt ist. Sie haben daher in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zahl: Bau-5/2003, erledigten Baubewilligungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997.Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes sind, das von den Fronten des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003 auf dem Grundstück Nr. 6064/385 bewilligten Bauwerkes weniger als 15 m entfernt ist. Sie haben daher in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zahl: Bau-5/2003, erledigten Baubewilligungsverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Burgenländisches Baugesetz 1997.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht. Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den eingangs wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Slg. Nr. 5567/A). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht. Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den eingangs wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Slg. Nr. 5567/A). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).
Im Mehrparteienverfahren ist zwar - wie erwähnt - eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig. Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2005/07/0123, m.w.N.).Im Mehrparteienverfahren ist zwar - wie erwähnt - eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig. Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2005/07/0123, m.w.N.).
Da die Baubehörde den Beschwerdeführern den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 23. März 2003 nicht zugestellt hat, weil sie offenbar deren Parteistellung für nicht gegeben erachtet (hat), war im Sinne der wiedergegebenen hg. Rechtsprechung spruchgemäß zu entscheiden. Als Parteien des Baubewilligungsverfahrens ist den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid zuzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die für die Urkundenvorlagen vom 26. September 2007 und 8. Oktober 2007Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die für die Urkundenvorlagen vom 26. September 2007 und 8. Oktober 2007
beanspruchten Kostenersätze. Gemäß § 48 Abs. 1 VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur Anspruch auf Ersatz der in den Z. 1. bis 4. dieser Gesetzesstelle angeführten Aufwände, Auslagen und Kosten. beanspruchten Kostenersätze. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGG hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur Anspruch auf Ersatz der in den Ziffer eins bis 4, dieser Gesetzesstelle angeführten Aufwände, Auslagen und Kosten.
Wien, am 14. Dezember 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar übergangener Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X00Im RIS seit
13.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012