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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
ABGB §825;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Gemeinde N, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 2005, LAS-829/7-05, betreffend Zurückweisung von Berufungen in Angelegenheit einer Regulierung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. Dezember 1959 überreichte der Vizebürgermeister der Gemeinde N (in weiterer Folge: Gemeinde) der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung (AB) den Antrag der Mehrheit der Nutzungsberechtigten am Gemeindegut auf Regulierung des Gemeindewaldes.Am 10. Dezember 1959 überreichte der Vizebürgermeister der Gemeinde N (in weiterer Folge: Gemeinde) der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung Ausschussbericht den Antrag der Mehrheit der Nutzungsberechtigten am Gemeindegut auf Regulierung des Gemeindewaldes.
Mit Schreiben vom 5. März 1960 wurden "sämtliche Nutzungsberechtigte" aufgefordert, zur Verhandlung vom 15. März 1960 zur Instruierung des Antrages auf Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutswaldes zu erscheinen. Die Verhandlungsausschreibung wurde vom 10. bis 15. März 1960 im Gemeindeamt öffentlich angeschlagen und überdies den Nutzungsberechtigten auch persönlich zugestellt.
Gegenstand der Verhandlung vom 15. März 1960 war die Instruierung des Antrages auf Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindewaldes. Der Verhandlungsleiter erläuterte den Verfahrensgang einer Regulierung und den rechtlichen und geschichtlichen Werdegang des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke. In der danach abgehaltenen Abstimmung erklärte sich die überwiegende Anzahl der Anwesenden für die Regulierung. Gegen die Regulierung wurden keine Stimmen abgegeben. Weiters wurden in dieser Verhandlung aus den einzelnen Ortsteilen acht Auskunftspersonen für die Organe der AB zur Durchführung des Verfahrens namhaft gemacht. Weiters wurde festgehalten, dass als Vertreter der Gemeinde von der AB die Bestellung eines Gemeindevertreters bei der Gemeindeaufsichtsbehörde beantragt werde.Gegenstand der Verhandlung vom 15. März 1960 war die Instruierung des Antrages auf Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindewaldes. Der Verhandlungsleiter erläuterte den Verfahrensgang einer Regulierung und den rechtlichen und geschichtlichen Werdegang des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke. In der danach abgehaltenen Abstimmung erklärte sich die überwiegende Anzahl der Anwesenden für die Regulierung. Gegen die Regulierung wurden keine Stimmen abgegeben. Weiters wurden in dieser Verhandlung aus den einzelnen Ortsteilen acht Auskunftspersonen für die Organe der Ausschussbericht zur Durchführung des Verfahrens namhaft gemacht. Weiters wurde festgehalten, dass als Vertreter der Gemeinde von der Ausschussbericht die Bestellung eines Gemeindevertreters bei der Gemeindeaufsichtsbehörde beantragt werde.
Über Antrag der AB bestellte daraufhin die Tiroler Landesregierung mit undatiertem Schreiben (wohl vom Juni 1960) den damaligen Bürgermeister der Gemeinde, Andrä D., gemäß § 110 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 32/1952 (TFLG 1952), zum Vertreter der Gemeinde für das Regulierungsverfahren. Dieses Schreiben langte am 24. Juni 1960 bei der AB ein.Über Antrag der Ausschussbericht bestellte daraufhin die Tiroler Landesregierung mit undatiertem Schreiben (wohl vom Juni 1960) den damaligen Bürgermeister der Gemeinde, Andrä D., gemäß Paragraph 110, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1952, (TFLG 1952), zum Vertreter der Gemeinde für das Regulierungsverfahren. Dieses Schreiben langte am 24. Juni 1960 bei der Ausschussbericht ein.
Mit Bescheid vom 12. November 1960 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde bestehend aus den Liegenschaften in EZ 263 II, 267 II und EZ 261 II (mit Ausnahme der im Bescheid angeführten Grundstücke) eingeleitet. Dieser Bescheid erging an die "Gemeindegutsnutzungsberechtigten", wurde im Gemeindeamt vom 28. November bis zum 12. Dezember 1960 angeschlagen und den Nutzungsberechtigten mittels Zustellbogen sowie Andrä D. mittels RSb-Schreiben auch persönlich zugestellt. Letzterer bestätigte die Zustellung dieses Bescheides am 23. November 1960 auf einem Zustellnachweis und am 2. Dezember 1960 unter lfd. Zl. 141 (Gemeinde) auf dem Zustellbogen mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Der Einleitungsbescheid wurde am 27. Dezember 1960 rechtskräftig.Mit Bescheid vom 12. November 1960 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde bestehend aus den Liegenschaften in EZ 263 römisch zwei, 267 römisch zwei und EZ 261 römisch zwei (mit Ausnahme der im Bescheid angeführten Grundstücke) eingeleitet. Dieser Bescheid erging an die "Gemeindegutsnutzungsberechtigten", wurde im Gemeindeamt vom 28. November bis zum 12. Dezember 1960 angeschlagen und den Nutzungsberechtigten mittels Zustellbogen sowie Andrä D. mittels RSb-Schreiben auch persönlich zugestellt. Letzterer bestätigte die Zustellung dieses Bescheides am 23. November 1960 auf einem Zustellnachweis und am 2. Dezember 1960 unter lfd. Zl. 141 (Gemeinde) auf dem Zustellbogen mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Der Einleitungsbescheid wurde am 27. Dezember 1960 rechtskräftig.
Im Akt erliegt ein Schriftverkehr aus dem April 1961, wonach die bevorstehende Bildung der Agrargemeinschaft bewirkte, dass Holzschlägerungen für den Bau von Wohnhäusern in einem besonders hohen Ausmaß getätigt wurden.
Mit Bescheid vom 17. November 1961 stellte die AB das Regulierungsgebiet fest und erließ die Liste der Parteien, in welcher auch die Brennholzanteile der eingeforsteten Objekte festgelegt wurden. Dieser Bescheid lag - entsprechend der diesbezüglichen Weisung der Behörde - vom 21. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Gemeindeamt zur Einsicht auf. Die Kundmachung hinsichtlich der Bescheidauflage war vom 18. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Gemeindeamt öffentlich angeschlagen. Darüber hinaus wurde den Verfahrensparteien die Kundmachung von der Bescheidauflage mittels Zustellbogen zugestellt. Ein Nachweis über die Zustellung dieser Kundmachung an den Gemeindevertreter Andrä D. findet sich im Akt nicht.Mit Bescheid vom 17. November 1961 stellte die Ausschussbericht das Regulierungsgebiet fest und erließ die Liste der Parteien, in welcher auch die Brennholzanteile der eingeforsteten Objekte festgelegt wurden. Dieser Bescheid lag - entsprechend der diesbezüglichen Weisung der Behörde - vom 21. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Gemeindeamt zur Einsicht auf. Die Kundmachung hinsichtlich der Bescheidauflage war vom 18. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Ge