Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §40 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. der Liselotte Brunner, 2. des Manfred Brunner, 3. der Sammer GmbH, sämtliche in Bad Kleinkirchheim, vertreten durch Sladek & Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. 7-B-BRM-837/5/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Bad Kleinkirchheim, 2. AlpenParks Bau GmbH in Viehhofen, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,
Am Hof 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Bauwerberin beantragte am 21. Juli 2004 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer "Hotelanlage" auf den Grundstücken Nr. 1026/1, 1026/2, 1026/3, 1028/2, 1028/3, 1028/4, und auf Teilstücken der Grundstücke Nr. 1028/1 und 1027 der KG Kleinkirchheim.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 20. April 2004 wurde über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Landal Greenparks" gemäß §§ 31a und 31b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Kleinkirchheim insofern abgeändert, als unter Punkt 4/2003 die Umwidmung der GrundstückeMit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 20. April 2004 wurde über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Landal Greenparks" gemäß Paragraphen 31 a und 31 b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG) der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bad Kleinkirchheim insofern abgeändert, als unter Punkt 4/2003 die Umwidmung der Grundstücke
"a) Parzelle Nr. 1026/1, 1026/2, 1026/3, 1028/2 und 1028/4, KG Kleinkirchheim, von Bauland-Kurgebiet in Bauland-reines Kurgebiet,
b) Parzelle Nr. 1027, 1028/1 (Teilstücke) und 1028/3, KG Kleinkirchheim, von Grünland-Schiabfahrt in Bauland-reines Kurgebiet,
im Gesamtausmaß von 19.198 m2 (§ 3 Abs. 6 K-GplG 1995), " festgelegt wurden. Gleichzeitig wurden die Bebauungsbestimmungen laut Verordnung "Landal Greenparks" vom 20. April 2004 festgelegt. im Gesamtausmaß von 19.198 m2 (Paragraph 3, Absatz 6, K-GplG 1995), " festgelegt wurden. Gleichzeitig wurden die Bebauungsbestimmungen laut Verordnung "Landal Greenparks" vom 20. April 2004 festgelegt.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. August 2004 wurden diese vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossenen Festlegungen gemäß § 31b Abs. 1 K-GplG 1995 genehmigt.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. August 2004 wurden diese vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschlossenen Festlegungen gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, K-GplG 1995 genehmigt.
An die vom Baubewilligungsantrag der zweitmitbeteiligten Bauwerberin erfassten Baugrundstücke grenzt südlich ein Weg, an den die Grundstücke Nr. 1003/1 und 1003/3 der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien anschließen, welche im "Bauland-Kurgebiet Sonderwidmung Freizeitwohnsitz" liegen. Östlich grenzt an die Baugrundstücke die Strohsackstraße, an die in der Folge u. a. mehrere Grundstücke der drittbeschwerdeführenden Partei anschließen, welche im "Bauland-Kurgebiet" liegen.
Das von der zweitmitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben umfasste ursprünglich 72 Appartements und 10 Chalets, sohin in Summe 82 Wohneinheiten mit 320 Fixbetten und 178 Zusatzbetten, in Summe sohin 498 Gesamtbetten, 133 Tiefgaragenplätze und 34 Stellplätze im Freien auf einer Gesamtfläche von 19.198 m2. Mit Eingabe vom 30. März 2005 reduzierte die Bauwerberin ihr Vorhaben wie folgt:
"Es wird nun auf die Häuser Nr. 11, 12, 13 und 14, sowie auf das Chalet Nr. 10 sowie auf Chalet 7 laut Antrag und Schreiben vom 2005-02-03, verzichtet. Die Tiefgarage unter den Häusern 11 bis 14 wird entsprechend verkleinert. Der auf dem Grundstück befindliche Wald wird nicht berührt und es ist daher eine Rodung hiefür nicht mehr notwendig. Die restlichen Häuser und Chalets werden entsprechend der Einreichung hergestellt.
Es sind nun insgesamt 42 Appartements und 8 Chalets, also insgesamt 50 Wohneinheiten vorhanden. In diesen Wohneinheiten befinden sich insgesamt 252 Betten. Des Weiteren sind noch sechs Betten im Rezeptionsgebäude vorgesehen, sodass die Gesamtbettenanzahl 258 beträgt."
Im Schreiben vom 8. April 2005 reduzierte die Bauwerberin ihr Vorhaben wie folgt:
"Auf Grund der derzeitigen Reduktion der Gesamtanzahl auf 252 Betten ist es aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr notwendig, dass sowohl ein Parkmanager als auch zwei Praktikanten vor Ort tätig sind. Für diese wären im Rezeptionsgebäude Unterkünfte mit insgesamt sechs Betten vorgesehen gewesen. Dieser Bereich des Rezeptionsgebäudes wird nunmehr nur als Rohbau errichtet und es wird von der Bauherrschaft die Errichtung dieser Einheiten zurückgezogen. Das notwendige Personal wird direkt vor Ort aufgenommen und es werden daher für diese keine Wohneinheiten mehr benötigt.
Es fallen daher diese sechs Betten heraus und es werden nunmehr insgesamt 252 Betten errichtet, welche sich in den 42 Appartements und 8 Chalets, also insgesamt 50 Wohneinheiten, befinden. Die Gesamtbettenanzahl beträgt daher 252 Betten."
Dem eingereichten und in der Folge bewilligten Bauvorhaben liegt eine Projekts- und Betriebsbeschreibung mit folgendem Wortlaut zu Grunde (auszugsweise):
"Allgemein:
...
Auf dem Grundstück wird errichtet, ein Rezeptionsgebäude mit einem Hallenbad und Nebeneinrichtungen, sechs Objekte mit unterschiedlicher Anzahl von Appartements sowie acht Chalets. Des Weiteren 112 Tiefgaragen-Stellplätze und 32 Freistellplätze. Die Situierung der Objekte und Grundstücke kann dem Lageplan entnommen werden.
...
Die Vermietung der Appartements erfolgt vor allem auf dem deutschen und niederländischen Markt, ausschließlich wochenweise. Die Reservierungen werden zu 90 % in den drei Call-Centern von Landal Greenparks in den Niederlanden und Deutschland oder über Touroperator realisiert, bzw. in geringem Ausmaß auch von den Reiseveranstaltern angeboten. Die restlichen Reservierungen werden über die Rezeption im Empfangsgebäude durchgeführt.
...
Rezeptionsgebäude:
Das Rezeptionsgebäude befindet sich im Nordwesten des Grundstückes. Die Erschließung erfolgt über die Teichstraße. Dem Rezeptionsgebäude sind für die ankommenden Gäste 12 Pkw-Stellplätze vorgelagert. Im Rezeptionsgebäude selbst befindet sich einerseits die großzügige Rezeption mit dem Counter, im Weiteren das Büro des Parkmanagers, sowie ein Aufenthaltsraum für das Personal und ein Personal-WC. Weiters noch ein Waschraum mit Waschmaschinen und Trockner, sowie ein Bügelautomat für die Nutzung durch die Mieter. Der Waschraum ist über separaten Eingang zu erreichen.
Weiters wird auf Ebene des Erdgeschosses, im Anschluss an die Rezeptionsebene, ein kleines Hallenbad mit allen zugehörigen Nebenräumen errichtet und eine Außenterrasse. Auf Grund der Hanglage ist dieses Hallenbad bereits größtenteils unterirdisch situiert, erhält jedoch durch Abgrabung des Geländes einen seitlichen Freibereich samt kleiner Liegewiese. Dem Hallenbad angeschlossen die notwendigen Umkleide- und Sanitärräume. Außerdem neben dem Schwimmbad noch der Technikraum. Dieser Bereich erhält auch eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage. Die Größe des Wasserbeckens beträgt ca. 12,50 m x 8 m. Der Zugang erfolgt über separaten Eingang.
Im Obergeschoss befindet sich eine Wohn- und Schlafeinrichtung für Praktikanten, eine Kindertagesstätte mit dem Softplayraum über zwei Geschosse, den allgemeinen Aufenthaltsraum für Kinder, sowie WC-Einrichtung und eine kleine Schlafmöglichkeit. Diesem Bereich vorgelagert, im Freien, die Bühne mit kleinem Amphitheater mit ca. 50 bis 60 Sitzplätzen.
Im Dachgeschoss über eine Stiege von Außen erreichbar befindet sich die Wohnung des Parkmanagers.
Neben dem Rezeptionsgebäude befindet sich die Einfahrt in die Tiefgarage. In diesem Bereich wird auch der Lagerraum der Wäsche u. dgl. für den gesamten Park situiert, sodass hier Reinwäsche angeliefert und die gesammelte Schmutzwäsche abgeholt wird. Die Verteilung zu den einzelnen Häusern erfolgt dann durch die Reinigungsfirma, weiters noch ein Technikraum.
Der Kinderspielplatz befindet sich im Freien mit Anbindung an
die Kindertagesstätte und Amphitheater.
Appartementhäuser:
In den sechs Einzelobjekten befinden sich drei Wohnungen mit vier Schlafzimmern, 13 Wohnungen mit drei Schlafzimmern, 17 Wohnungen mit zwei Schlafzimmern und neun Wohnungen mit einem Schlafzimmer, insgesamt somit 42 Einheiten.
...
Die Objekte sind jeweils zum Teil unterkellert, wobei auch in den Teilunterkellerungen einerseits ein entsprechend großer Abstellraum für Schi, Schischuhe, sowie im Sommer gegebenenfalls Fahrräder, u.dgl. und andererseits für jede Einheit ein separater Abstellraum, ein Raum für Housekeeping und ein Technikraum, in welchem der Anschluss an die Fernwärme erfolgt. In diesem Raum befindet sich auch die komplette Verteilung und Zählung für jedes Appartement, sowie auch die zentrale Warmwasserversorgung des Gesamtobjektes, mit separater Zählung für jede Wohneinheit.
In jeder Wohnung befindet sich ein Kaminanschluss, an welchen ein dänischer Ofen angeschlossen wird. Im Bereich um den Ofen ein keramischer nicht brennbarer Bodenbelag.
...
Chalets:
Im Westen des Grundstückes sollen insgesamt acht Chalets errichtet werden. Diese sind jeweils nicht unterkellert und bestehen im Erdgeschoss aus dem überdachten Eingangsbereich mit Windfang, dahinter Abstellraum, einem separaten WC, der Küche und einem Bad mit integrierter Sauna.
...
Tiefgarage:
Die Tiefgarage wird so situiert, dass sich eine Tiefgarage im Norden des Grundstückes, unmittelbar neben dem Rezeptionsgebäude und mit direkter Anbindung an das erste und zweite Appartementhaus befindet. In dieser Tiefgarage sind insgesamt 34 Stellplätze vorgesehen, die den nördlichen Teil abdecken. Flachdach über der Tiefgarage begrünt (Kinderspielplatz).
Die zweite Tiefgarage wird über den bereits jetzt am Grundstück ausgewiesenen Weg - Parzelle 1028/4 - erschlossen, wobei am Ende dieser Stichstraße ein Umkehrplatz geschaffen wird. Von hier aus erfolgt einerseits die intern durchführende Feuerwehrdurchfahrt und damit verbunden auch die Erschließung der weiteren Appartementhäuser bzw. Chalets über Fußwege. Diese Tiefgarage mit insgesamt 78 Stellplätzen deckt die Einheit des südlichen Grundstückes ab.
Außenanlagen:
Die Außenanlagen werden entsprechend dem vorliegenden
Lageplan gestaltet, ...
Heizung:
Die Beheizung sämtlicher Objekte und Räume erfolgt über Fernwärme des Fernwärmeversorgers Bad Kleinkirchheim. In jedem einzelnen Objekt ist im Keller ein Übergaberaum vorgesehen, in welchem einerseits die Messung für jede einzelne Wohneinheit erfolgt und andererseits auch die zentrale Warmwasserversorgung über einen entsprechend großen Boiler gewährleistet wird. Auch die Warmwasserentnahme wird für jede Wohnung separat gemessen. Die Heizung in den einzelnen Wohneinheiten ist eine Warmwasserheizung mit Flachradiatoren. In jeder Wohneinheit ist weiters noch ein dänischer Kaminofen mit geschlossener Feuerstelle vorgesehen.
Brandbekämpfung:
...
Betriebsbeschreibung:
Betreiber Landal Greenparks ...
Der Park wird von einem Parkmanager geführt.
Rezeption:
In der Rezeption findet das Ein- und Auschecken der Gäste statt und im geringen Maß die Vermietung von freien Einheiten. Hier sind neben dem Parkmanager insgesamt vier Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Der Rezeption zugeordnet ist das Büro des Parkmanagers. Weiters wird angeschlossen auch der Personalraum mit separaten WC-Anlagen für das Personal. Die Rezeptionshalle selbst großzügig gestaltet mit offenem Kamin und Sitzgelegenheiten mit einem Counter der Schischule sowie entsprechender Präsentation von Werbematerial vor allem auch für sämtliche Angebote vor Ort und die Region. Im Bereich der Rezeption gibt es auch WC-Anlagen für Gäste. Im Weiteren ist von der Rezeption auch das Hallenbad mit den Nebenräumlichkeiten wie Garderoben, WC's und Duschen zugänglich sowie auch über das Treppenhaus die Kindertagesstätte.
Personal:
Vom Betreiber werden fix angestellt ein Parkmanager sowie fünfeinhalb Vollzeitmitarbeiter einerseits für die Rezeption und andererseits für die Kinderbetreuung. Für diese sind die entsprechenden Sozialräume, wie Aufenthaltsbereich mit versperrbaren Garderobeschränken sowie WC-Anlage vorgesehen. Des Weiteren ist noch für den Parkmanager eine eigene Wohnung und für zwei Praktikanten die über den Sommer zusätzlich arbeiten eine Kleinwohnung mit zwei Schlafräumen, gemeinsamen Eß/Küchenbereich und Toiletteanlage, eingeplant.
Kinderbetreuung:
Für die Kinderbetreuung gibt es ein Sport- und Animationsteam. Die Betreuung erfolgt in deutscher und niederländischer Sprache. Für die Kinder ist es möglich, eine Ganztagsbetreuung zu erhalten, dafür ist in der Kindertagesstätte neben den Toiletteanlagen auch eine Schlafkoje für Mittags vorgesehen. Die Kinderbetreuung findet einerseits in der Kindertagesstätte und andererseits in einem großzügigen, zweigeschossigen Softplayraum statt. Ferner ist für den Sommer in diesem Bereich eine kleine Bühne mit Amphitheater für entsprechende Vorstellungen, Animationen u.dgl. vorgesehen. Eineinhalb Vollzeitmitarbeiter betreuen den Kinderbereich.
Im Anschluss befindet sich auch ein Kinderspielplatz mit den unterschiedlichsten Einrichtungen, vor allem in Holz. Außerdem gibt es für die Kinder gemeinsam mit den Betreuern noch die entsprechenden Außenaktivitäten im Zusammenhang mit externen Veranstaltern. Kinderspielplatz komplett eingezäunt.
Technische Dienste:
Vor allem für die Betreuung und Wartung der Anlagen sowie Instandhaltung werden die Leistungen primär an ortsansässige Firmen vergeben. ...
Zimmerreinigung:
Die Vermietung der Appartements erfolgt wochenweise und es
ist dann am nächsten Tag die Gesamtreinigung der Einheiten
vorgesehen. ...
Wäsche:
Für die gesamte Wäsche sowohl für die Appartements als auch den Bereich der Rezeption wird eine externe Wäschefirma beauftragt. ..."
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn und erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen.
Unter Zugrundelegung der angeführten Projektsunterlagen hat die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 22. Juni 2005 gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 7 iVm Z. 20 und Z. 1 Anhang 1 und § 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben "Hotelanlage Landal Greenparks Bad Kleinkirchheim" der zweitmitbeteiligten Partei nach Maßgabe der mit behördlichem Vermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen mit einer Bettenanzahl von 252 Betten keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Unter Zugrundelegung der angeführten Projektsunterlagen hat die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 22. Juni 2005 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 7 in Verbindung mit Ziffer 20 und Ziffer eins, Anhang 1 und Paragraph 39, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben "Hotelanlage Landal Greenparks Bad Kleinkirchheim" der zweitmitbeteiligten Partei nach Maßgabe der mit behördlichem Vermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen mit einer Bettenanzahl von 252 Betten keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. April 2005 wurde der zweitmitbeteiligten Partei auf Grund des Ergebnisses der am 20. September 2004 an Ort und Stelle durchgeführten Bauverhandlung nach Maßgabe der vorgelegten Pläne, Beschreibungen und Berechnungen die Baubewilligung zur Errichtung des eingereichten Bauvorhabens wie beantragt unter Einhaltung von näher angeführten Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen erteilt.
Auflagepunkt 2. hat folgenden Wortlaut:
"2) Die Nutzung des eingereichten Projektes hat im Rahmen der beantragten 'Hotelanlage Landal Greenparks' einheitlich als gewerbliche Betriebsanlage und Betriebsführung im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes für die Widmungskategorie 'Bauland-reines Kurgebiet' zu erfolgen."
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Juni 2005 wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung der Berufungen erfolgte stimmeneinheitlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Auch die Zurverfügungstellung von Appartements allein könne der gewerblichen Nutzung für den Fremdenverkehr dienen. Eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende gewerbliche Tätigkeit liege nämlich auch dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Hiezu reiche es u.a. aus, wenn auch in beschränkter Form eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes nach dem Verhalten des die Räume zur Verfügung Stellenden sichtbar werde. Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der Fremdenbeherbergung seien auch nicht unbedingt Gemeinschaftsräumlichkeiten erforderlich (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1998, Zl. 97/05/0161). Der allgemeinen Projekts- und Betriebsbeschreibung des bewilligten Bauvorhabens sei zu entnehmen, dass eine Vermietung der geplanten Appartements und Chalets wochenweise erfolgen solle und sodann eine Gesamtreinigung der Einheiten vorgesehen sei. Reservierungen würden auch über die Rezeption im Empfangsgebäude durchgeführt. Für die Reinigungsfirmen (ca. 15 Mitarbeiter für die Wochenendreinigung) seien in jedem Haus Keepingräume für die Aufbewahrung sämtlicher Reinigungsmittel vorgesehen. Es gebe einen großen zentralen Raum für die Aufbewahrung der Wäsche, von welchem auch durch die Reinigungsfirmen die Wäsche in die einzelnen Wohneinheiten gebracht werde. Für die gesamte Wäsche werde eine externe Wäschefirma beauftragt, welche die Wäsche im vorgesehenen Wäscheraum im Bereich der Rezeption zur Verfügung stelle. Für die Kinderbetreuung gebe es ein Sport- und Animationsteam, welches in der Kindertagesstätte auch Ganztagsbetreuung anbiete. Als Gemeinschaftseinrichtungen seien ein Kinderspielplatz und ein Hallenbad mit Freibereich und Liegewiese vorgesehen. Die einen Bestandteil des genehmigten Projektes darstellende Betriebsbeschreibung zeige, dass eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit des Vermieters vorliege. Gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum würden damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht wie Endreinigung, Wäschewechsel, Kinderbetreuung, etc. Das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild lasse somit ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. Es sei daher von einer gewerblichen Nutzung der Appartements auszugehen, weshalb das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben" jedenfalls der Widmung "Baulandreines Kurgebiet" entspreche. Der Nachbar habe im Falle einer Projektsänderung keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung; diese sei - da nur eine Projektsreduktion erfolgt sei - im Beschwerdefall nicht erforderlich gewesen, zumal die Projektsmodifikation den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Insoweit die Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass sich die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen auf das ursprünglich eingereichte Projekt bezögen, sei darauf hinzuweisen, dass sich auf Grund der Projektsreduktion keine Notwendigkeit einer Gutachtensergänzung ergeben habe. Die fachlichen Kenntnisse der Behörde reichten zur Beurteilung der Sachlage aus. Durch die Projektsreduktion habe sich die Situierung und Größe der restlichen Häuser und Chalets nicht verändert. Laut modifiziertem Projekt sei auch eine verkleinerte Ausführung der Tiefgarage sowie der Entfall der im Rezeptionsgebäude geplanten Wohneinheiten vorgesehen. Durch die Reduktion des Projektes sei keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionen dadurch verringert würden. Schon im Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides sei das modifizierte Projekt eindeutig beschrieben worden. Im betriebstypologischen Gutachten, welches der Baubewilligung zu Grunde gelegt worden sei, seien die Emissionen aus den vorgesehenen "dänischen Öfen" mitberücksichtigt worden. Diese Öfen dienten nicht der Beheizung der Gebäude - diese erfolge vielmehr mit Fernwärme -, sondern mehr zur Hebung des Komforts und der Wohnatmosphäre. In seiner "worst-case-Betrachtung" sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass alle 83 bewilligten Öfen gleichzeitig vier Stunden am Abend in Betrieb seien. Dieser Sachverständige habe auch ausgeführt, dass eine Brenndauer von täglich vier Stunden in jedem Appartement sehr hoch gegriffen sei; auch die Bezugnahme auf einen Auslastungsgrad von maximal 65 % ließe nämlich nicht den Schluss zu, dass sämtliche 83 Öfen in Betrieb seien. Dennoch seien Maximalbetrachtungen durchzuführen, um sicher zu gehen, dass die zu erwartende tatsächliche Belastung im Dauerbetrieb jedenfalls darunter liege. Die Berechnungen hätten nunmehr ergeben, dass keine Überschreitung von zulässigen Emissions- oder Immissionswerten zu erwarten seien. Auf Grund dieser schlüssigen Stellungnahme des Sachverständigen sei auszuschließen, dass eine örtliche unzumutbare Immissionsbelastung der Beschwerdeführer durch die "dänischen Öfen" zu erwarten sei. Auf Grund der vorgenommenen Projektsreduktion sei von einer weiteren Verringerung der durch diese Öfen zu erwartenden Immissionen auszugehen, da die Zahl der geplanten Appartements von 83 auf 50 reduziert worden sei. Die Ablehnung von nicht amtlichen Sachverständigen könne nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können. Die Beschwerdeführer hätten nunmehr den vorgebrachten Befangenheitsgrund verspätet geltend gemacht und auch keine nachvollziehbaren Gründe genannt, welche geeignet seien, die Fachkunde des nicht amtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen. Der lärmtechnische Sachverständige und auch der die Luftschadstoffe beurteilende Sachverständige hätten die Lärm- und Geruchsimmissionen, die von den Tiefgaragen zu erwarten seien, in ihren Gutachten berücksichtigt und eine unzumutbare Umweltbelastung der Anrainer verneint. Dem lärmtechnischen Gutachten sei insbesondere zu entnehmen, dass die Belüftung der Tiefgaragen durch passiven Luftaustausch über Einfahrtsöffnungen und Schächte erfolge. Für die Schallleistung der Schachtöffnungen sei der Innenpegel der Tiefgaragen herangezogen worden. Die Baubehörde erster Instanz habe in den Auflagepunkten 25. bis 27. verfügt, dass die durch den immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten seien. Die im Feststellungsverfahren nach § 3 UVP-G vorgelegenen Projektsunterlagen seien mit denjenigen im Baubewilligungsverfahren der Beurteilung zu Grunde gelegenen Unterlagen ident. Der Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 2005 sei in Rechtskraft erwachsen und binde die Behörden bezüglich der Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Den Nachbarn stehe kein Mitspracherecht betreffend die Frage des Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben zu. Durch die Projektsreduktion sei auch keine Änderung des Teilungsplanes erforderlich gewesen. Das bewilligte Bauvorhaben stimme mit dem Teilbebauungsplan jedenfalls überein. Insofern die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die Befangenheit des Vizebürgermeisters und zweier Mitglieder des Gemeindevorstandes rügten, weil sie Angestellte eines Bankinstitutes seien, das Kredite vergeben habe, für welche die Baugrundstücke Sicherheit böten, sei davon auszugehen, dass bei Prüfung der Befangenheit ausschließlich entscheidend sei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gehabt habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass allenfalls zwei Mitglieder des Gemeindevorstandes Angestellte eines Bankinstitutes seien, welches über Besicherungen an den Baugrundstücken verfüge, lasse sich eine begründete Besorgnis der Befangenheit dieser Personen jedenfalls nicht herleiten. Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 2004 über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Landal Greenparks sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Verwaltungsbehörden seien an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden.Auch die Zurverfügungstellung von Appartements allein könne der gewerblichen Nutzung für den Fremdenverkehr dienen. Eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende gewerbliche Tätigkeit liege nämlich auch dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Hiezu reiche es u.a. aus, wenn auch in beschränkter Form eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes nach dem Verhalten des die Räume zur Verfügung Stellenden sichtbar werde. Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen der Fremdenbeherbergung seien auch nicht unbedingt Gemeinschaftsräumlichkeiten erforderlich (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1998, Zl. 97/05/0161). Der allgemeinen Projekts- und Betriebsbeschreibung des bewilligten Bauvorhabens sei zu entnehmen, dass eine Vermietung der geplanten Appartements und Chalets wochenweise erfolgen solle und sodann eine Gesamtreinigung der Einheiten vorgesehen sei. Reservierungen würden auch über die Rezeption im Empfangsgebäude durchgeführt. Für die Reinigungsfirmen (ca. 15 Mitarbeiter für die Wochenendreinigung) seien in jedem Haus Keepingräume für die Aufbewahrung sämtlicher Reinigungsmittel vorgesehen. Es gebe einen großen zentralen Raum für die Aufbewahrung der Wäsche, von welchem auch durch die Reinigungsfirmen die Wäsche in die einzelnen Wohneinheiten gebracht werde. Für die gesamte Wäsche werde eine externe Wäschefirma beauftragt, welche die Wäsche im vorgesehenen Wäscheraum im Bereich der Rezeption zur Verfügung stelle. Für die Kinderbetreuung gebe es ein Sport- und Animationsteam, welches in der Kindertagesstätte auch Ganztagsbetreuung anbiete. Als Gemeinschaftseinrichtungen seien ein Kinderspielplatz und ein Hallenbad mit Freibereich und Liegewiese vorgesehen. Die einen Bestandteil des genehmigten Projektes darstellende Betriebsbeschreibung zeige, dass eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit des Vermieters vorliege. Gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum würden damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht wie Endreinigung, Wäschewechsel, Kinderbetreuung, etc. Das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild lasse somit ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. Es sei daher von einer gewerblichen Nutzung der Appartements auszugehen, weshalb das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben" jedenfalls der Widmung "Baulandreines Kurgebiet" entspreche. Der Nachbar habe im Falle einer Projektsänderung keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung; diese sei - da nur eine Projektsreduktion erfolgt sei - im Beschwerdefall nicht erforderlich gewesen, zumal die Projektsmodifikation den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Insoweit die Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass sich die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen auf das ursprünglich eingereichte Projekt bezögen, sei darauf hinzuweisen, dass sich auf Grund der Projektsreduktion keine Notwendigkeit einer Gutachtensergänzung ergeben habe. Die fachlichen Kenntnisse der Behörde reichten zur Beurteilung der Sachlage aus. Durch die Projektsreduktion habe sich die Situierung und Größe der restlichen Häuser und Chalets nicht verändert. Laut modifiziertem Projekt sei auch eine verkleinerte Ausführung der Tiefgarage sowie der Entfall der im Rezeptionsgebäude geplanten Wohneinheiten vorgesehen. Durch die Reduktion des Projektes sei keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass die zu erwartenden Immissionen dadurch verringert würden. Schon im Spruch des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides sei das modifizierte Projekt eindeutig beschrieben worden. Im betriebstypologischen Gutachten, welches der Baubewilligung zu Grunde gelegt worden sei, seien die Emissionen aus den vorgesehenen "dänischen Öfen" mitberücksichtigt worden. Diese Öfen dienten nicht der Beheizung der Gebäude - diese erfolge vielmehr mit Fernwärme -, sondern mehr zur Hebung des Komforts und der Wohnatmosphäre. In seiner "worst-case-Betrachtung" sei der Sachverständige davon ausgegangen, dass alle 83 bewilligten Öfen gleichzeitig vier Stunden am Abend in Betrieb seien. Dieser Sachverständige habe auch ausgeführt, dass eine Brenndauer von täglich vier Stunden in jedem Appartement sehr hoch gegriffen sei; auch die Bezugnahme auf einen Auslastungsgrad von maximal 65 % ließe nämlich nicht den Schluss zu, dass sämtliche 83 Öfen in Betrieb seien. Dennoch seien Maximalbetrachtungen durchzuführen, um sicher zu gehen, dass die zu erwartende tatsächliche Belastung im Dauerbetrieb jedenfalls darunter liege. Die Berechnungen hätten nunmehr ergeben, dass keine Überschreitung von zulässigen Emissions- oder Immissionswerten zu erwarten seien. Auf Grund dieser schlüssigen Stellungnahme des Sachverständigen sei auszuschließen, dass eine örtliche unzumutbare Immissionsbelastung der Beschwerdeführer durch die "dänischen Öfen" zu erwarten sei. Auf Grund der vorgenommenen Projektsreduktion sei von einer weiteren Verringerung der durch diese Öfen zu erwartenden Immissionen auszugehen, da die Zahl der geplanten Appartements von 83 auf 50 reduziert worden sei. Die Ablehnung von nicht amtlichen Sachverständigen könne nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig habe geltend machen können. Die Beschwerdeführer hätten nunmehr den vorgebrachten Befangenheitsgrund verspätet geltend gemacht und auch keine nachvollziehbaren Gründe genannt, welche geeignet seien, die Fachkunde des nicht amtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen. Der lärmtechnische Sachverständige und auch der die Luftschadstoffe beurteilende Sachverständige hätten die Lärm- und Geruchsimmissionen, die von den Tiefgaragen zu erwarten seien, in ihren Gutachten berücksichtigt und eine unzumutbare Umweltbelastung der Anrainer verneint. Dem lärmtechnischen Gutachten sei insbesondere zu entnehmen, dass die Belüftung der Tiefgaragen durch passiven Luftaustausch über Einfahrtsöffnungen und Schächte erfolge. Für die Schallleistung der Schachtöffnungen sei der Innenpegel der Tiefgaragen herangezogen worden. Die Baubehörde erster Instanz habe in den Auflagepunkten 25. bis 27. verfügt, dass die durch den immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten seien. Die im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, UVP-G vorgelegenen Projektsunterlagen seien mit denjenigen im Baubewilligungsverfahren der Beurteilung zu Grunde gelegenen Unterlagen ident. Der Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 2005 sei in Rechtskraft erwachsen und binde die Behörden bezüglich der Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Den Nachbarn stehe kein Mitspracherecht betreffend die Frage des Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben zu. Durch die Projektsreduktion sei auch keine Änderung des Teilungsplanes erforderlich gewesen. Das bewilligte Bauvorhaben stimme mit dem Teilbebauungsplan jedenfalls überein. Insofern die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die Befangenheit des Vizebürgermeisters und zweier Mitglieder des Gemeindevorstandes rügten, weil sie Angestellte eines Bankinstitutes seien, das Kredite vergeben habe, für welche die Baugrundstücke Sicherheit böten, sei davon auszugehen, dass bei Prüfung der Befangenheit ausschließlich entscheidend sei, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gehabt habe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass allenfalls zwei Mitglieder des Gemeindevorstandes Angestellte eines Bankinstitutes seien, welches über Besicherungen an den Baugrundstücken verfüge, lasse sich eine begründete Besorgnis der Befangenheit dieser Personen jedenfalls nicht herleiten. Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 2004 über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Landal Greenparks sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Verwaltungsbehörden seien an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerdeführer rügen die Umwidmung der Bauflächen als mit dem bestehenden Ortsentwicklungskonzept 1991 im Widerspruch stehend. Es bedürfe keiner zusätzlichen Bedarfsdeckung für die Nutzungskategorie "Zweit- und Ferienwohnungen". Das bewilligte Bauvorhaben widerspreche § 8 K-GplG 1995. Alle Wohnungen des Projektes seien abgeschlossene Einheiten. Da alle Wohnungen auch in den Baubeschreibungen als einzelne Appartements ausgewiesen seien und über das Internet an einzelne Wohnungseigentümer verkauft würden, handle es sich hiebei eindeutig um Appartementhäuser im Sinne des § 8 K-GplG 1995. Die Beschwerdeführer hätten rechtzeitig Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Flächenwidmungsplanänderung geltend gemacht. Sie r