TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/11 L511 2255251-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2022
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Entscheidungsdatum

11.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
SVSG §15
SVSG §23
SVSG §26
SVSG §28
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


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L511 2255251–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 28.04.2022, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 28.04.2022, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 28.04.2022, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Landesstelle Oberösterreich vom 28.04.2022, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS]

1.1.    Mit Bescheid vom 28.04.2022, Zahl: XXXX , stellte die SVS Landesstelle Oberösterreich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.1.1. Mit Bescheid vom 28.04.2022, Zahl: römisch 40 , stellte die SVS Landesstelle Oberösterreich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei.

1.2.    Mit Schreiben vom 23.05.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.07.2022 die Beschwerde samt Verwaltungsakt (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1) vor.

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid vom 28.04.2022, Zahl: XXXX , weist im Kopf die „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich“ als bescheidausfertigende Behörde aus. Die Fertigungsklausel lautet „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Landesstelle Oberösterreich Mag. XXXX “.1.1. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid vom 28.04.2022, Zahl: römisch 40 , weist im Kopf die „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich“ als bescheidausfertigende Behörde aus. Die Fertigungsklausel lautet „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Landesstelle Oberösterreich Mag. römisch 40 “.

1.2.    Über Aufforderung des BVwG nahm die SVS Landesstelle Oberösterreich in gleichgelagerten Fällen wie folgt zur Zuständigkeit zur Bescheiderstellung Stellung (vgl. dazu die im RIS abrufbaren Entscheidungen des BVwG L511 2233670, L511 2233869, L511 2233464 und L511 2252816).1.2. Über Aufforderung des BVwG nahm die SVS Landesstelle Oberösterreich in gleichgelagerten Fällen wie folgt zur Zuständigkeit zur Bescheiderstellung Stellung vergleiche dazu die im RIS abrufbaren Entscheidungen des BVwG L511 2233670, L511 2233869, L511 2233464 und L511 2252816).

§ 26 Abs. 1 SVSG sieht Delegierungsmöglichkeiten u.a. der Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten an das Büro des Versicherungsträgers vor. Dies ist mit dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates erfolgt (RIS avsv Nr. 141/2019). In diesem Anhang wurden auch etwa in lit. C) Z 3 die Einleitung und Betreibung von Verfahren bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sowie die Wahrnehmung der Parteistellung sowie in lit. C Z 7 die Angelegenheiten des Melde- Versicherungs- und Beitragswesen übertragen.„§ 26 Absatz eins, SVSG sieht Delegierungsmöglichkeiten u.a. der Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten an das Büro des Versicherungsträgers vor. Dies ist mit dem Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates erfolgt (RIS AVSV Nr. 141 aus 2019,). In diesem Anhang wurden auch etwa in lit. C) Ziffer 3, die Einleitung und Betreibung von Verfahren bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sowie die Wahrnehmung der Parteistellung sowie in lit. C Ziffer 7, die Angelegenheiten des Melde- Versicherungs- und Beitragswesen übertragen.

Nach § 15 SVSG wird die Verwaltung des Versicherungsträgers durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, geführt (Büro des Versicherungsträgers). Wie bereits nach dem GSVG wurden auch im SVSG die Landesstellen als Verwaltungsstellen des neuen Versicherungsträgers eingerichtet (ErläutRV 329 BlgNR 26. GP 35), wobei diesen keine originären Aufgaben mehr zukommen, sondern nur mehr delegierte Aufgaben. Die Delegierung solcher Aufgaben innerhalb der Bürozuständigkeit erfolgt formlos, weil das Gesetz hier keine besonderen Formvorschriften vorsieht. Darüber hinaus stellt weiters die Erteilung der Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der internen Organisation dar, die an keine Form gebunden ist und nach außen auch nicht kundgemacht werden muss, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 4.10.2001, 97/08/0078- SV-SIg 49.353, 61.580). Wir weisen darauf hin, dass nach der Judikatur des VwGH für den Fall, dass ein Organwalter eine Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich besitzt, selbst (!) im Falle einer Überschreitung, die im konkreten Fall jedoch nicht vorliegt, ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen ist, egal für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (siehe dazu VwGH 19.01.1990, 89/18/0079). [Die Unterzeichnende] war befugt, die im konkreten Fall erfolgte Erledigung im Namen der SVS, Landesstelle OÖ, zu unterfertigen.“Nach Paragraph 15, SVSG wird die Verwaltung des Versicherungsträgers durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, geführt (Büro des Versicherungsträgers). Wie bereits nach dem GSVG wurden auch im SVSG die Landesstellen als Verwaltungsstellen des neuen Versicherungsträgers eingerichtet (ErläutRV 329 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 35), wobei diesen keine originären Aufgaben mehr zukommen, sondern nur mehr delegierte Aufgaben. Die Delegierung solcher Aufgaben innerhalb der Bürozuständigkeit erfolgt formlos, weil das Gesetz hier keine besonderen Formvorschriften vorsieht. Darüber hinaus stellt weiters die Erteilung der Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der internen Organisation dar, die an keine Form gebunden ist und nach außen auch nicht kundgemacht werden muss, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH 4.10.2001, 97/08/0078- SV-SIg 49.353, 61.580). Wir weisen darauf hin, dass nach der Judikatur des VwGH für den Fall, dass ein Organwalter eine Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich besitzt, selbst (!) im Falle einer Überschreitung, die im konkreten Fall jedoch nicht vorliegt, ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen ist, egal für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (siehe dazu VwGH 19.01.1990, 89/18/0079). [Die Unterzeichnende] war befugt, die im konkreten Fall erfolgte Erledigung im Namen der SVS, Landesstelle OÖ, zu unterfertigen.“

2.       Beweiswürdigung und Beweisaufnahme

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.2.    Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die AUVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die AUVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

3.2.    Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Landesstelle

3.2.1.  Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).

3.2.2.  Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der SVS Landesstelle Oberösterreich mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Landesstelle Oberösterreich [Name]“ erlassen.

3.2.3.  Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 195 Abs. 5 Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Abs. 7 leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) § 195 GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG [bzw. im BSVG] geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können. 3.2.3. Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 195, Absatz 5, Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Absatz 7, leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) Paragraph 195, GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG [bzw. im BSVG] geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.

3.2.4.  Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S36) erwähnte § 15 Abs. 3, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach § 195 Abs. 3 GSVG in jedem Bundesland (§ 15 Abs. 3)“, ist nicht existent. In § 23 Abs. 3 SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter*innen der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist. 3.2.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode S36) erwähnte Paragraph 15, Absatz 3,, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach Paragraph 195, Absatz 3, GSVG in jedem Bundesland (Paragraph 15, Absatz 3,)“, ist nicht existent. In Paragraph 23, Absatz 3, SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter*innen der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.

3.2.5.  Gemäß § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß § 16 SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.3.2.5. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß Paragraph 16, SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

3.2.5.1. Gemäß § 26 SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 28 Abs. 1 SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.3.2.5.1. Gemäß Paragraph 26, SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

3.2.5.2. Gemäß § 28 Abs. 2 SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4) 3.2.5.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)

3.2.5.3. Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Beitragspflichtbescheiden im Gesetz nicht vorgesehen.

3.2.5.4. Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] de facto in § 195 GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 152/2019 in der für 2020 aktuellen Novellierung Nr. 41 und 112/2020, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.3.2.5.4. Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] de facto in Paragraph 195, GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 152 aus 2019, in der für 2020 aktuellen Novellierung Nr. 41 und 112 aus 2020,, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der AUVA, Amtliche Verlautbarung Nr. 141 aus 2019,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.

3.2.6.  Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Beitragspflichtbescheiden der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz11).3.2.6. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Beitragspflichtbescheiden der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz11).

3.2.7.  Soweit die SVS in ihren Stellungnahmen in den gleich gelagerten Fällen zunächst unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 1. Satz ausführt, dass die Verwaltung des Versicherungsträgers durch die Hauptstelle und durch die Landesstellen geführt wird, [und damit die Landesstelle zur Bescheiderlassung ermächtigt sieht], so lässt sie dabei den Zusammenhalt mit § 15 Abs. 1 2. Satz außer Acht. Im Zusammenhalt der beiden Sätze ergibt sich durch die ausschließliche Nennung der Hauptstelle zur Verwaltungsführung im 2. Satz, dass der Gesetzgeber die Führung der Verwaltung einer Stelle, nämlich der Hauptstelle zuordnet, und die Landesstellen der Hauptstelle (bloß) zugeordnet sind.3.2.7. Soweit die SVS in ihren Stellungnahmen in den gleich gelagerten Fällen zunächst unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz ausführt, dass die Verwaltung des Versicherungsträgers durch die Hauptstelle und durch die Landesstellen geführt wird, [und damit die Landesstelle zur Bescheiderlassung ermächtigt sieht], so lässt sie dabei den Zusammenhalt mit Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz außer Acht. Im Zusammenhalt der beiden Sätze ergibt sich durch die ausschließliche Nennung der Hauptstelle zur Verwaltungsführung im 2. Satz, dass der Gesetzgeber die Führung der Verwaltung einer Stelle, nämlich der Hauptstelle zuordnet, und die Landesstellen der Hauptstelle (bloß) zugeordnet sind.

3.2.8.  Im Hinblick auf das Vorbringen in diesen Stellungnahmen, die Delegierung bestimmter Aufgaben innerhalb der Bürozuständigkeit sei formlos vorgesehen und eine erteilte Approbationsbefugnis stelle eine Angelegenheit der internen Organisation dar, ist festzuhalten, dass an einer etwaigen Approbationsbefugnis der Unterzeichnenden seitens des BVwG nicht gezweifelt wird.

Fallbezogen hat die Unterzeichnende aber weder im Auftrag oder in Vertretung noch für den Leitenden Angestellten der SVS dem die Behördenfunktion zukommt unterzeichnet, sondern wie von der SVS in der Stellungnahme auch ausgeführt (ohne weitere Zusätze) als Organwalterin für die Landesstelle Oberösterreich, der nach obigen Ausführungen aber gerade keine Behördenfunktion zukommt.

3.2.9.  Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheides somit ausschließlich der Hauptstelle der SVS zu, und es fehlt der für die Landesstelle Oberösterreich Unterzeichnenden an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. zum Direktor einer Landesstelle der AUVA explizit VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).3.2.9. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheides somit ausschließlich der Hauptstelle der SVS zu, und es fehlt der für die Landesstelle Oberösterreich Unterzeichnenden an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb dieser so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche zum Direktor einer Landesstelle der AUVA explizit VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).

3.2.10. Die SVS Landesstelle Oberösterreich hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055).3.2.10. Die SVS Landesstelle Oberösterreich hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055).

3.3.    Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

III.    ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Zulässigkeit der Revision

Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Landesstelle örtliche Zuständigkeit Rechtslage Revision zulässig Sozialversicherung unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2255251.2.00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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