TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/22 G315 2256139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2022
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Entscheidungsdatum

22.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G315-2256139-1/19E
, G315-2256139-1/19E


Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
, Schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , mit welchem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit welchem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2022 zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 17.06.2022 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 17.06.2022 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft nach Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 27.06.2022 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft nach Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 27.06.2022 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

III.    Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch drei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.

IV.      Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch vier. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V.       Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8a VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde nicht bewilligt.römisch fünf. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde nicht bewilligt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Am 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer (idF auch kurz „BF“ genannt) beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und in Kufstein festgenommen (OZ2, OZ7)Am 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in der Fassung auch kurz „BF“ genannt) beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und in Kufstein festgenommen (OZ2, OZ7)

Der BF konnte keine Dokumente für einen legalen Grenzübertritt vorweisen (OZ2).

Am 31.05.2022 wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 BFA-VG fünf Minuten lang in englischer Sprache befragt. Danach wurde er in das PAZ Innsbruck überstellt (OZ3, OZ4). Am 31.05.2022 wurde er von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, BFA-VG fünf Minuten lang in englischer Sprache befragt. Danach wurde er in das PAZ Innsbruck überstellt (OZ3, OZ4).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2022 durchgehend in Schubhaft (OZ4).

Am 31.05.2022 und am 17.06.2022 wurden jeweils Mandatsbescheide wider den BF erlassen.

Der in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.06.2022 wurde dem BF zugestellt und am selben Tag von diesem übernommen (OZ5).

Es wurde ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet. Dies wurde dem BF am 17.06.2022 im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, welche dieser ebenfalls an diesem Tag übernommen hat (OZ5, Beilage zur Niederschrift vom 27.06.2022).

Am 20.06.2020 wurde ein Antrag auf Rückübernahme des BF gemäß eines bilateralien Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Repbublik Italien an das österreichische Innenministerium die Republik Italien weitergeleitet (OZ5).

Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag eingegangen, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.06.2022 und stellte auch den Antrag, das Gericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe kein Verfahren gemäß § 52 Abs. 6 geführt, es liege keine Fluchtgefahr vor und hätte der Bescheid auch nicht in einem Mandatsverfahren erlassen werden dürfen. Ferner wurde die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dargetan und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt (OZ1). Mit Schriftsatz vom 21.06.2022, beim Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag eingegangen, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 17.06.2022 und stellte auch den Antrag, das Gericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe kein Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 6, geführt, es liege keine Fluchtgefahr vor und hätte der Bescheid auch nicht in einem Mandatsverfahren erlassen werden dürfen. Ferner wurde die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dargetan und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt (OZ1).

Mit Note vom 21.06.2022 wurde das BFA, Regionaldirektion Tirol, u.a. aufgefordert, unverzüglich alle Bezug habenden Verwaltungsakten per E-Mail vorzulegen.

Mit Eingabe vom 21.06.2022 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid von der Behörde vorgelegt und eine Vorlage in elektronischer Form angekündigt.

Am selben Tag wurden folgende Dokumente in Kopie vorgelegt (OZ4): ein Festnahmeauftrag, ein Widerruf einer Festnahme, eine Fahrkarte (ausgestellt für eine Zugfahrt von Innsbruck nach München), interne Korrespondenzen des BFA und Registerauszüge (IZR), Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.05.2022 samt nicht unterfertigter Übernahmebestätigung, eine Niederschrift vom 31.05.2922 betreffend „Abklärung Sachverhalt nach illegaler Einreise“.

In einem zweiten Konvolut wurden die o.a. Dokumente ein zweites bzw. einige davon auch ein drittes Mal vorgelegt, wobei nunmehr ein unterzeichnetes Exemplar der Übernahmebestätigung vom 31.05.2022 beigefügt war. Ferner wurden der Mandatsbescheid vom 31.05.2022 und weitere interne Korrespondenzen beigeschlossen.

Das Gericht fertigte verschiedene Registerauszüge zur Person des BF an.

In einer weiteren Eingabe (OZ 5) wurde der in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.06.2022 samt Informationsschreiben und eine Übernahmebestätigung vorgelegt. Dieser Eingabe waren weitere interne Korrespondenzen beigeschlossen sowie auch ein Dokument mit dem Titel „Ersuchen um Rückübernahme“ vom 20.06.2022 an die Republik Italien sowie Ausdrucke einer E-Mailkorrespondenz, aus welcher ersichtlich ist, dass das Ansuchen an das BMI weitergeleitet wurde.

Mit Note vom 22.06.2022 wurde die Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben, bestimmte Fragen zu beantworten und alle Unterlagen vorzulegen, die für das Gericht zur Beurteilung der Sach- und Rechtssache erforderlich und/oder dem Standpunkt der Behörde dienlich sind.

Die Behörde kam dieser Aufforderung am 23.07.2022 insoferne nach, als die gestellten Fragen beantwortet (Stellungnahme OZ7) und Dokumente (Auskünfte der italienischen Behörden vom 15.06.2022, interne Korrespondenz über den subsidiären Schutz des BF in Italien vom 17.06.2022) sowie bereits vorgelegte Dokumente (Schriftverkehr, Mandatsbescheid vom 31.05.2022, Länderberichte, Widerruf eines Festnahmeauftrages, Ersuchen um Rückübernahme) vorgelegt wurden, wobei die beigefügten Dokumente zum Teil nicht lesbar waren und sich in dem Konvolut der Eingabe (OZ7) erstmals vorgelegte Dokumente (Korrespondenz zum Dublin-Verfahren) befanden, die weder vom Gericht angefordert, noch zur Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts dienlich sind.

Nach Mitteilung des Gerichtes per E-Mail vom 23.06.2022 an das BFA, genau bezeichnete Dokumente (sog. „nist-Dateien“), die für das Gericht nicht einsehbar sind, dem Gericht in einer zugänglichen Form zu übermitteln, wurde neuerlich das zuvor beschriebene Konvolut von bereits (mehrfach) vorgelegten Unterlagen eingebracht, wobei nicht erkennbar ist, ob sich die vom Gericht angeforderten Dateien in lesbarer oder zugänglicher Form darunter befinden (OZ 11).

Am 23.06.2022 erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Parteien und wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme der Behörde gewährt. Gleichzeitig wurde dieser eingeladen, spätestens in der mündlichen Verhandlung alle für ihn verfügbaren Beweismittel, insbesondere Identitätsdokumente oder Dokumente über Aufenthaltsberechtigungen und der gleichen vorzulegen oder zu benennen und anzugeben, wo sich diese befinden (OZ9).

Am 27.06.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass keine Fluchtgefahr vorliege, § 52 Abs. 6 FPG auf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältige Anwendung finde, eine faktische Einreise nach Italien nicht abgelehnt werden könnte, da der BF als subsidiär Schutzberechtigter von Italien zu übernehmen sei und der BF mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontieren gewesen sei, da kein erhöhter Zeitdruck im Verfahren bestand.Am 27.06.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass keine Fluchtgefahr vorliege, Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältige Anwendung finde, eine faktische Einreise nach Italien nicht abgelehnt werden könnte, da der BF als subsidiär Schutzberechtigter von Italien zu übernehmen sei und der BF mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontieren gewesen sei, da kein erhöhter Zeitdruck im Verfahren bestand.

Am 27.06.2022 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung statt, an welcher im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der BF, dessen Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (idF auch kurz „BFA“ oder „Behörde“ genannt) teilnahmen.Am 27.06.2022 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung statt, an welcher im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der BF, dessen Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch kurz „BFA“ oder „Behörde“ genannt) teilnahmen.

Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis in Beisein beider Parteien mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem RV des BF sowie diesem selbst ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 27.06.2021 übermittelt.Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis in Beisein beider Parteien mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Regierungsvorlage des BF sowie diesem selbst ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 27.06.2021 übermittelt.

Weder der BF noch die belangte Behörde haben einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Beide Parteien beantragten am 08.07.2022 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrens-Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Verfahrens-Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll und Beilage).

Der BF verfügt über keine Dokumente seines Herkunftsstaates, die eine Überprüfung der angegebenen Verfahrensdaten möglich machen würden. Es kann nicht festgestellt werden, ob Identitätsdokumente des BF in Italien aufliegen bzw. wo diese dort aufliegen.

Dem BF wurde subsidiärer Schutz in Italien zuerkannt, jedoch konnte nicht festgestellt werden, ob der BF über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt (OZ7). Er ist nicht in Besitzt eines Nachweises für eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung in Italien. Er verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument und verfügt auch nicht über einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel. Er ist auch nicht in Besitz eines Nachweises für eine Berechtigung zur Reise durch den Schengenraum.

Am 31.05.2022 wurde der BF beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und in Kufstein festgenommen (OZ2, OZ4).

Nach einer fünf-minütigen Befragung wurde er in das PAZ Innsbruck überstellt und befindet sich seit 31.05.2022 durchgehend in Schubhaft. Bei seiner Inschubhaftnahme verfügte er über Barmittel von 92,60 Euro (OZ4).

Am 31.05.2022 und am 17.06.2022 wurden jeweils Mandatsbescheide wider den BF erlassen (OZ3, OZ5). Der in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 17.06.2022 wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der BF weist in Österreich – abgesehen von der Meldung ab 13.06.2022 im Anhaltezentrum Vordernberg – keine Wohnsitzmeldung auf (OZ4).

Es sind keine Einträge im Strafregister der Republik Österreich verzeichnet (OZ4).

Die belangte Behörde hat ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 20.06.2022 eingeleitet (OZ5).

Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich (OZ4). Er verfügt über ein familiäres Netzwerk in Europa (Verhandlungsprotokoll), mit dessen Hilfe er sich vorläufig ein Zimmer in einem Hotel leisten könnte.

In Österreich verfügt der BF weder über soziale noch über familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte.

Der BF fiel am 08.06.2022 wegen unkooperativen und aggressiven Verhaltens in aufrechter Schubhaft auf (OZ4).

Der BF wirkt an der Feststellung des Sachverhaltes vor allem in Bezug auf die behauptete Aufenthaltsberechtigung in Italien nicht mit (Einladung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln oder Angaben darüber (OZ9), Stellungnahme vom 27.06.2022 (OZ14) und Verhandlungsprotokoll).

Aufgrund der in Italien zur Verfahrensidentität des BF verzeichneten Daten (OZ10) ist es trotz der COVID 19 Einschränkungen wahrscheinlich, dass zeitnah eine Rückführung des BF nach Italien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich dem Verfahren entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der abgehaltenen mündlichen Beshwerdeverhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Der BF nannte in der mündlichen Verhandlung zwar ein gänzlich anderes Geburtsdatum, welches den Feststellungen und dem Spruch jedoch nicht zugrunde gelegt wurde, zumal der BF mit den im Spruch angeführten Geburtsdatum von den italienischen Behörden als in Italien subsidiär-Schutzberechtigter identifiziert wurde (OZ11) und er kein Dokument vorlegen konnte, welches Zeugnis über eine andere Identität bieten würde. Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung auch, dass sich ein ihm gezeigtes Dokument, auf welchem Fingerabdrücke und sein Foto ersichtlich sind, auf seine Person bezieht. Mit diesen Daten wurde er in Italien auch identifiziert. Dem Vorhalt, dass in diesem Dokument das von der Behörde geführte Geburtsdatum angeführt ist, trat der BF nicht entgegen.

Wiewohl aufgrund der im Akt erliegenden Dokumente nicht festgestellt werden kann, dass der BF eine Identität in Italien vorgetäuscht hat, ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die Feststellungen zur Person des BF auch ausschließlich der Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren und für die italienischen Behörden dienen. Die wahre Identität des BF kann mangels Vorliegens von Personaldokumenten des BF tatsächlich nicht festgestellt werden.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Dokumenten der Behörde, die mit den im Verfahrensgang und in den Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Bezeichnungen zum Gerichtsakt genommen wurden, durch Einsicht in die den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachten und erörterten Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, durch Anhörung des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich und in die Anhaltedatei.

Aufgrund der unkoordiniert scheinenden Aktenvorlagen der Behörde und die teilweise unterbliebene Mitwirkung (siehe etwa die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahrensgang zu den sog. „nist-Dateien“) erhoben sich Zweifel, ob der Sachverhalt durch die von der Behörde vorgelegten Dokumente tatsächlich abgebildet ist, weshalb die Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgefordert wurde, auf Unterlagen zu verweisen, auf welche das Vorbringen der Behörde gestützt werden soll (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3f) und wurden letztlich auch noch Dokumente in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden. Zu weitergehenden Ermittlungen, etwa im Hinblick auf die vorgelegten „nist-Dateien“, sah sich das Gericht daher nicht veranlasst. Der BF hat die ihm zu Gehör gebrachten Angaben der Behörde nicht substantiiert bestritten und hat er auch keine darüberhinausgehenden Angaben getätigt, die zu seinen Gunsten zu verwerten gewesen sind.

Dass der BF über subsidiären Schutz in Italien verfügt blieb im Verfahren unbestritten. Darüber gibt insbesondere eine Note der Dublin-Abteilung des Bundesministeriums für Inneres der Republik Italien Auskunft (OZ7), mit welcher mitgeteilt wurde: „… he was recognized as benefinciary of subsidiary protection on 06.08.2021 but he was never issued a recidence permit as the release has been suspended“. Sofern die Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der Schutzstatus nicht von der Abholung einer Karte abhängt, wird dies auch nicht in Frage gestellt, zumal die Dublin-Abteilung des italienischen Ministeriums auch darauf verweist, dass ein Dublin-Verfahren wegen des dem BF erteilten subsidiären Schutzes nicht geführt werden kann – dass für den gegenständlichen Fall das „Dublin-Regime“ anwendbar ist, wurde auch vom BF nicht behauptet – und in Bezug auf einen möglichen Transfer auf bilaterale Abkommen verweist. Allerdings konnten der BF bzw. dessen Vertretung auch nicht erklären, wie sie zur Ansicht gelangen, dass der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt; das Schreiben des Innenminsiteriums der Republik Italien weist eher darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. Auch eine von der Behörde am 22.06.2022 eingeholte Auskunft des PKZ Thörl Maglern (OZ11), wonach der BF in italienischen Datenbanken nicht aufscheine, weist nicht auf eine gültige Aufenthaltsberechtigung hin.

Die Rechtsvertretung räumt auch ein, dass nicht bekannt sei, wie die italienische Gesetzeslage diesbezüglich ist (Verhandlungsprotokoll S.8). Ob der BF allein aus dem ihm zuerkannten Schutz noch ein Aufenthaltsrecht ableiten kann (vergleichbar etwa mit der österreichischen Rechtslage, wo mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auch ein befristeter Aufenthaltstitel verliehen wird) oder aus sonstigen Gründen über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob eine allenfalls mit dem subisidiären Schutz ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte im Falle einer befristeten Dauer (der Schutzstatus wurde dem BF vor über einem Jahr erteilt) konstitutive oder deklarative Wirkung entfaltet; das heißt, ob ein Berechtigter trotz des allfälligen Ablaufes der Gültigkeit oder trotz des Umstandes, dass die Karte seit über einem Jahr nicht ausgehändigt worden ist weiterhin zum Aufenthalt berechtigt ist oder ob er dieses Recht im Falle der nicht erfolgten Geltendmachung seines Schutzstatus oder einer nicht erfolgten Verlängerung verliert. Auch diesbezüglich sind dem Vorbringen keine entsprechenden Argumente zu entnehmen.

Sofern die Behörde auf eine am 22.06.2022 eingeholte Auskunft des PKZ Thörl-Maglern verweist, aus welcher hervorgeht, dass der BF in den italienischen Datenbanken nicht aufscheint, ist darauf hinzuweisen, dass weder aus der Stellungnahme der Behörde noch dem mündlichen Vorbringen hervorgeht, was aus dem Schreiben des PKZ-Thörl Maglern abzuleiten ist und wie dieses mit dem Schreiben über den dem BF verliehenen Schutzstatus in Einklang zu bringen ist (Verhandlungsprotokoll S. 12), zumal sich der E-Mail Korrespondenz entnehmen lässt, dass die Behörde zu den im Spruch angeführten Verfahrensdaten anfragte, mit welchen der BF bereits vom italienischen Innenministerium identifiziert wurde. Ob der BF nun über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien oder eine sonstige aufrechte Aufenthaltsberechtigung verfügt oder nicht, war für das Gericht damit insgesamt nicht feststellbar.

Trotz einer ausdrücklichen Einladung zur Mitwirkung im Verfahren (OZ9) als auch durch eine ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung konnten die Fragen zum Aufenthalt des BF nicht geklärt werden. Vielmehr kam hervor, dass der BF in Bezug auf seinen Aufenthalt in Italien ein widersprüchliches und zum Teil nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattete und die wahren Verhältnisse zu verschleiern versucht: Gefragt, ob er jemals eine permesso, eine Karte oder dergleichen erhalten habe oder ob er etwas beantragt habe bei den italienischen Behörden, gab er zunächst an, dass er bei den italienischen Behörden am 30.05. einen Termin gehabt hätte. Der Termin wäre auf einem Zettel gestanden, den er verloren hätte. Dieser Zettel sei ihm von der italienischen Polizei ausgehändigt worden.

Den Angaben des BF, er habe einen Termin bei der italienischen Behörde zur Abholung der Aufenthaltsberechtigungskarte gehabt, von welchem er von den deutschen Behörden informiert worden wäre („In Deutschland wurde ich von der Polizei informiert, dass ich am 30.05.2022 meine Dokumente aus Italien holen kann.“) und welchen er am 30.05.2022 wahrnehmen wollte, um seinen Dokumente in Italien zu holen, konnte jedenfalls nicht geglaubt werden. Zum einen wies die Behördenvertreterin zu Recht daraufhin, dass der BF mit einer Fahrkarte von Innsbruck nach München betreten und von den Deutschen Behörden an der Einreise gehindert wurde – eine Ablichtung dieser Karte, gültig vom 30.5.2022 bis 31.05.2022, erliegt auch im Akt (OZ2) und gibt auch die Anhaltedatei (OZ4) Auskunft über die erfolgte Abnahme dieser Karte – und blieb im Verfahren auch unbestritten, dass der BF am 31.05.2020 von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben wurde. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der (wieder) BF nach Italien reisen wollte. Auch die weitere Darstellung in Bezug auf die Information zu seinem Behördentermin in Italien erwies sich als nicht nachvollziehbar, zumal auch auch nicht ersichtlich ist, weshalb die deutschen Behörden von einem Termin des BF bei den italienischen Behörden wissen hätten sollen; der von der italienischen Polizei übergebene Zettel mit dem Termin sei verloren gegangen ist und verabsäumte der BF auch zu erklären, woher die deutschen Behörden sonst von dem Termin mit einer italienischen Behörde hätten wissen sollen. Hätten die deutschen Behörden von den Verfahrensdaten des BF gewußt, wäre darüberhinaus wohl anzunehmen, dass sie ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet hätten, anstatt den BF nach Österreich zurückzuschieben. Dass der BF einen Termin am 30.05.2022 zur Abholung seiner Unterlagen in Italien hatte ist auch vor dem Hinergrund seiner Aussagen in der mündlichen Vehandlung – in Italien sei es so, dass es zwei bis drei Monate dauere bis man seine „Dinge“ abholen könne, nachmem man den Bescheid bekomme – nicht nachvollziehbar, zumal er auch zugestand, dass der subsidiäre Schutz bereits im Juni 2021 zuerkannt worden wäre. Wiewohl der BF mehrmals zugestand, dass es ein Fehler war, Italien ohne Papiere zu verlassen, vermochte er auf die Frage der Behördenvertreterin, weshalb er am 30.05.2022 Italien verlassen habe, wo er doch gewusst habe, dass er Papiere bekommen würde, auch keine überzeugende Antwort zu erteilen, zumal er lediglich angab, er habe einen Freund besuchen wollen; es sei nötig gewesen, dass er diese treffe, ohne einen Grund dafür zu nennen, weshalb nicht vor der Ausreise der Termin zur Abholung der Dokumente wahrgenommen hätte werden können.

Insgesamt liegt aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung doch die Vermutung nahe, dass der BF sich den italienischen Behörden entzogen hat und nicht am Verfahren mitwirkt, um nicht nach Italien zurückkehren zu müssen. Der Eindruck, dass der BF gar nicht mehr nach Italien zurückmöchte, wird auch dadurch erhärtet, dass er in der mündlichen Verhandlung ein anderes Geburtsdatum als jenes, welches die italienischen Behörden aufgrund seines Asylverfahrens zu seiner Person zusammen mit einem Lichtbild und Fingerabdrücken verzeichnet haben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift zur „Abklärung Sachverhalt nach illegaler Einreise“ einzugehen, die in Englisch, also nicht der Muttersprache des BF, geführt wurde und worin unter anderem festgehalten wird, dass sich der BF in Deutschland niederlassen wollte, um dort zu leben und er seine Dokumente verloren hätte. Wiewohl die Niederschrift nicht vollen Beweis über den darin ersichtlichen Inhalt bietet und den Beanstandungen der Rechtsvertretung grundsätzlich gefolgt werden kann, zumal aus dem Protokoll auch nicht hervorgeht, dass dieses dem BF zumindest in englischer Sprache rückübersetzt wurde, ist doch davon auszugehen, dass zumindest eine grundlegende Verständigung möglich war, zumal etwa die darin enthaltene Angabe des BF über sein Reiseziel mit den Daten des beim BF aufgefundenen Zug-Tickets übereinstimmen.

Wie bereits erkäutert, ist aber schon aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seiner Reisebewegung und seinem Motiv dafür davon auszugehen, dass er sich den italienischen Behörden entzogen hat. Auch auf den Umstand, dass er sich in Deutschland niederlassen wollte, deuten die Antworten des BF zu den Fragen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung hin. Auf die Frage nach seinem Aufenthalt in Deutschland gab er zunächst an, er sei noch niemals dort gewesen, wohingegen er auf Rückfrage, warum dann bei ihm ein Vollstreckungsbefehl der Bundespolizei XXXX gefunden worden sei, angab, er habe „dort“ nur nachgefragt, ob er mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder Bescheid nach Deutschland einreisen dürfe. Warum der BF eingens nach Deutschland reiste, um sich über die europäischen Reisebestimmungen zu erkundigen, erklärte er nicht. Angesichts der Aussage, dass er sich über die Vorschriften informerte, ist aber umso weniger verständlich, warum er dann trotz des behaupteten Termines bei der italienische Behörde zur Abholung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte am 30.5. am selben Tag ein Zugticket nach München löste, ohne sich die notwendigen Papiere für seine Reise abzuholen.Wie bereits erkäutert, ist aber schon aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seiner Reisebewegung und seinem Motiv dafür davon auszugehen, dass er sich den italienischen Behörden entzogen hat. Auch auf den Umstand, dass er sich in Deutschland niederlassen wollte, deuten die Antworten des BF zu den Fragen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung hin. Auf die Frage nach seinem Aufenthalt in Deutschland gab er zunächst an, er sei noch niemals dort gewesen, wohingegen er auf Rückfrage, warum dann bei ihm ein Vollstreckungsbefehl der Bundespolizei römisch 40 gefunden worden sei, angab, er habe „dort“ nur nachgefragt, ob er mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder Bescheid nach Deutschland einreisen dürfe. Warum der BF eingens nach Deutschland reiste, um sich über die europäischen Reisebestimmungen zu erkundigen, erklärte er nicht. Angesichts der Aussage, dass er sich über die Vorschriften informerte, ist aber umso weniger verständlich, warum er dann trotz des behaupteten Termines bei der italienische Behörde zur Abholung seiner Aufenthaltsberechtigungskarte am 30.5. am selben Tag ein Zugticket nach München löste, ohne sich die notwendigen Papiere für seine Reise abzuholen.

Insgesamt hat sich der BF schon mit seinen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinen Aufenthalten in Europa und den Motiven für die Reise nach Deutschland als nicht glaubwürdig dargestellt. Auf sein Verhalten in Schubhaft und seine Auffassung in Bezug auf die europäischen Reisevorschriften und seine nicht nachvollziehbaren Angaben zur Übernahme von Behördendokumenten in Österreich, wodurch sich der BF zusätzlich als nicht zuverlässig darstellte, wird nachfolgend noch eingegangen werden.

In Bezug auf das von der Behörde geführte Verfahren ist vor allem auf die Stellungnahme und Beantwortung von Fragen des Gerichtes vom 23.06.2022 (OZ7) hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass vor Inschubhaftnahme oder vor Erlassung des zweiten Bescheides keine Ermittlungsversuche der Behörde im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel des BF in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. im Schengenraum erfolgten und sich die fünfminütige Befragung in Kufstein vom 31.05.2022 (OZ3) durch ein Organ der Landespolizeidirektion gem. § 40 BFA-VG zur Klärung der Sach- und Rechtslage jedenfalls als ungenügend erweist. Der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass Daten zur Person des BF verwendet wurden, mit denen er in Italien registriert ist. Insoferne ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde nicht zumindest vor Erlassung des zweiten Bescheides oder unmittelbar danach ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen der Behörde wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.In Bezug auf das von der Behörde geführte Verfahren ist vor allem auf die Stellungnahme und Beantwortung von Fragen des Gerichtes vom 23.06.2022 (OZ7) hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass vor Inschubhaftnahme oder vor Erlassung des zweiten Bescheides keine Ermittlungsversuche der Behörde im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel des BF in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. im Schengenraum erfolgten und sich die fünfminütige Befragung in Kufstein vom 31.05.2022 (OZ3) durch ein Organ der Landespolizeidirektion gem. Paragraph 40, BFA-VG zur Klärung der Sach- und Rechtslage jedenfalls als ungenügend erweist. Der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass Daten zur Person des BF verwendet wurden, mit denen er in Italien registriert ist. Insoferne ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde nicht zumindest vor Erlassung des zweiten Bescheides oder unmittelbar danach ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen der Behörde wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Behörde weist in der Stellungnahme und vor allem in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch zu Recht darauf hin, dass sich der BF bei einer Enthaftung dem weiteren Verfahren voraussichtlich durch Untertauchen entziehen würde. Zwar kann dies nicht auf die Angaben des BF in der Befragung anlässlich seiner Anhaltung am 31.05.2021 (siehe dazu die zuvor getätigten Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Niederschrift) gestützt werden, wohl jedoch auf die Angaben des BF, die er in der mündlichen Verhandlung tätigte:

Auf die Unschlüssigkeit der Angaben in Bezug auf sein Motiv für die Reise nach Deutschland wurde bereits hingewiesen. Der BF tätigte auch unwahre Angaben über das in Österreich geführte Verfahren – es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, wiewohl sich nach Vorlage des Dokumentes durch die Behörde erwies, dass der BF die Übernahme dieses Dokumentes mit seiner Unterschrift bestätigte (Verhandlungsprotokoll S. 14f und Beilage zum Verhandlungsprotokoll).

Der BF zeigte sich auch in Schubhaft nicht kooperativ und sogar aggressiv (OZ4). Zwar erklärte er dies damit, dass er sich durch den Abzug eines Geldbetrages ungerecht behandelt fühlte, jedoch vermag dies keinesfalls das gezeigte aggressive Verhalten zu rechtfertigen.

Ferner ist auf die auffallend sorglose Einstellung des BF zu verweisen, zumal er auf die Frage, wie er eine freiwillige Ausreise nach Italien überhaupt bewerkstelligen hätte können, angab: „Ganz einfach: ich wäre in den Zug eingestiegen und nach Italien gefahren. Wenn ich dort festgenommen worden wäre, kann die Polizei in Italien ja meine Daten überprüfen und sie wäre draufgekommen, dass ich dort einen Aufenthaltstitel habe“. Abgesehen von der aus dieser Antwort hervorleuchtenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit in Bezug auf die europäischen Reisevorschriften – über die er sich ja in Deutschland erkundigt hätte – ist gerade vor dem Hintergrund, dass der BF bereits einmal festgenommen wurde, weil er ohne Reisedokumente bei einer Reise durch Europa aufgegriffen wurde, auch nicht glaubhaft, dass er dies für eine Rückreise nach Italien noch einmal riskieren sollte, zumal – wie oben näher ausgeführt – auch davon auszugehen ist, dass sich der BF den italienischen Behörden bewusst entzogen hat und seine Rückkehr durch die Angabe eines anderen Geburtsdatums verhindern möchte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Anfrage beim PKZ Thörl-Maglern – aus welchem Grund immer – kein Ergebnis zur Person des BF gezeitigt hat und sich der BF überdies ohne Identitätsdokumente auf die Rückreise machen würde, weshalb dem BF eben nicht gefolgt werden kann, dass man ihn in Italien schon erkennen und wieder aufnehmen würde. Vielmehr liefe er – im rein hypothetischen Fall einer tatsächlichen freiwilligen Rückreise nach Italien – Gefahr, erneut von den österreichischen oder den italienischen Behörden festgenommen und angehalten zu werden.

Sollte der BF tatsächlich nach Italien zurückreisen wollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb er nicht an der Beschaffung seiner Reisedokumente mitwirkt, wozu ihm jedenfalls im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben wurde (so wurde der BF bereits vor der mündlichen Verhandlung eingeladen (OZ 9), beispielhaft aufgezählte Bescheinigungsmittel beizubringen oder zumindest Angaben darüber zu machen, wo diese sich befinden, wovon er weder im Wege der am 27.06.2022 bei Gericht eingelangten, aufgetragenen Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung Gebrauch machte, zumal er auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was konkret ihm von den italienischen Behörden an Dokumenten ausgestellt wurde oder was er beantragt hat, nur auf unbestimmte Dokumente und einen Pass bei einer nicht näher bezeichneten Behörde in Italien verwies (Verhandlungsprotokoll S. 8).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach Rückkehrberatungen in Anspruch nahm (OZ4) und bislang offenbar auch von Seiten seiner Vertretung keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, dem BF bei der Beschaffung oder Auffindung seiner Dokumente bzw. der Nennung des Ortes, an dem diese aufliegen, behilflich zu sein. Auf die Frage, was von Seiten der Rechtsvertretung unternommen wurde, um dem BF eine Ausreise aus Österreich zu ermöglichen, wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass keine Aussagen über Schritte einer anderen Teilorganisation der BBU getroffen werden könnten. Auf Vorhalt, dass es doch naheliegend gewesen wäre, dass mit den Behörden in Italien Kontakt aufgenommen wird, um Dokumente für die Ausreise des BF zu organisieren, wurde auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG verwiesen, in dessen Rahmen eine freiwillige Rückkehr gar nicht vorgesehen sei und Italien den BF aufgrund seines subsidiären Schutzes gar nicht zurückweisen dürfe, wiewohl andererseits auch die Frage in Bezug auf einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung nicht hinreichend beantwortet werden konnte, wie bereits erörtert.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF mehrfach Rückkehrberatungen in Anspruch nahm (OZ4) und bislang offenbar auch von Seiten seiner Vertretung keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, dem BF bei der Beschaffung oder Auffindung seiner Dokumente bzw. der Nennung des Ortes, an dem diese aufliegen, behilflich zu sein. Auf die Frage, was von Seiten der Rechtsvertretung unternommen wurde, um dem BF eine Ausreise aus Österreich zu ermöglichen, wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass keine Aussagen über Schritte einer anderen Teilorganisation der BBU getroffen werden könnten. Auf Vorhalt, dass es doch naheliegend gewesen wäre, dass mit den Behörden in Italien Kontakt aufgenommen wird, um Dokumente für die Ausreise des BF zu organisieren, wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG verwiesen, in dessen Rahmen eine freiwillige Rückkehr gar nicht vorgesehen sei und Italien den BF aufgrund seines subsidiären Schutzes gar nicht zurückweisen dürfe, wiewohl andererseits auch die Frage in Bezug auf einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung nicht hinreichend beantwortet werden konnte, wie bereits erörtert.

Auf die Frage der Anwendung der Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG und das Vorbringen der Rechtsvertretung in Bezug auf eine diesbezüglich notwendige Manuduktion wird in den rechtlichen Erwägungen noch näher eingegangen. Davon abgesehen, sind die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des BF und seiner Vertretung auch nicht geeignet, die Annahmen der Behörde über die Unzuverlässigkeit des BF und die Gefahr des Untertauchens für den Fall seiner Freisetzung zu entkräften.Auf die Frage der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG und das Vorbringen der Rechtsvertretung in Bezug auf eine diesbezüglich notwendige Manuduktion wird in den rechtlichen Erwägungen noch näher eingegangen. Davon abgesehen, sind die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des BF und seiner Vertretung auch nicht geeignet, die Annahmen der Behörde über die Unzuverlässigkeit des BF und die Gefahr des Untertauchens für den Fall seiner Freisetzung zu entkräften.

Die Behörde konnte mit ihrer Stellungnahme und Beantwortung von Fragen des Gerichtes vom 23.06.2022 (OZ7) sowie mit den diesbezüglichen Erläuterungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass Konsultationen mit den italienischen Behörden stattfinden und aufgrund der Auskunft der Dublin-Abteilung des italienischen Innenministeriums, welche für den Fall des BF auf bilaterale Übereinkommen verwies, nunmehr ein anderes Verfahren auf Basis eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Italien einleitete, wobei drei Monate für eine Rückantwort als Durchschnittswert zu betrachten sind (z.B. Verhandlungsprotokoll S. 14).

Aufgrund dieser Angaben sowie aufgrund des Umstandes, dass der BF mit seinen in diesem Verfahren verwendeten Daten in Italien bereits identifiziert wurde und seine Daten zumindest beim Innenministerium der Republik Italien registriert sind, ist davon auszugehen, dass zeitnah eine Antwort der zuständigen italienischen Behörde zu der von Österreich begehrten Rückführung nach Italien erfolgt.

Die Feststellung zu den für den BF verfügbaren Mitteln beruht auf den in der Anhaltedatei ersichtlichen Informationen über die sichergestellten Barmittel und auf dem Umstand, dass im Verfahren keine Hinweise auf eine erlaubte Erwerbstätigkeit hervorgekommen ist. Nachweises über den Besitz weiterer Geldmittel oder eines gesicherten Zugriffes auf solche hat er nicht beigebracht. Der Aussage, dass der BF sich ein Hotel suchen könne, welches er sich mit Unterstützung seiner Verwandten leisten könne, kann nicht entgegengetreten werden, wiewohl anzunehmen ist, dass die derart akquirierten Mittel wohl lediglich für einen kurzen Zeitraum ausreichen würden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber vor allem, dass es dem BF grundsätzlich an der Zuverlässigkeit mangelt, die den Ausspruch über ein gelinderes Mittel gerechtfertigt hätte.

Dass soziale Kontakte in oder sonstige Bindungen an Österreich vorhanden sind, behauptete der BF gar nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:

Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Abschiebung“ betiteltet § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betiteltet Paragraph 46, FPG lautet:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

In seinem Erkenntnis vom 16.07.2020, Zahl Ra 2020/21/0146 hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter anderem hervor, die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen und Art. 6 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex verlangten für die rechtmäßige Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, dass der Fremde entweder über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (vgl. § 2 Abs. 4 Z 7 FPG) verfüge oder, dass er im Besitz eines gültigen Visums sei. Allerdings normiere § 52 Abs. 6 FPG, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben habe. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wäre eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen. Dahingehend bedürfe es der Vornahme von Ermittlungen zum aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status des Revisionswerbers. In seinem Erkenntnis vom 16.07.2020, Zahl Ra 2020/21/0146 hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter anderem hervor, die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen und Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex verlangten für die rechtmäßige Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, dass der Fremde entweder über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) verfüge oder, dass er im Besitz eines gültigen Visums sei. Allerdings normiere Paragraph 52, Absatz 6, FPG, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben habe. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wäre eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Dahingehend bedürfe es der Vornahme von Ermittlungen zum aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status des Revisionswerbers.

Ferner: „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)Ferner: „In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)

§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu RV 1078 BlgNR 24. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“ […]§ 52 FPG setzt die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie um (siehe dazu Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29). Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.“ […]

„Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10. April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend.“ VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234

Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Art 5 und 23 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 …, BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52. BR: AB 5374 S. 620.) lauten:Artikel 5 und 23 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 …, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 501 Ausschussbericht 542 S. 52. Bundesrat:, Ausschussbericht 5374 S. 620.) lauten:

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a)         Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b)         Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c)         Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d)         Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e)         Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:, a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden., b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein., c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben., d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein., e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

Artikel 23

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid zwar an, dass im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, stützt sich dabei aber vorwiegend auf die Angaben des BF bei seiner Befragung am 31.05.2022, die – wie beweiswürdigend ausgeführt – nur fünf Minuten dauerte und auch nicht in der Muttersprache des BF geführt wurde.

In Bezug auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Ein- bzw. Durchreise durch Österreich hat die Behörde in ihrer Stellungnahme lediglich darauf verwiesen, dass der BF die Rechtmäßigkeit beweisen müsse, was für eine Inschubhaftnahme jedenfalls nicht hinreicht, zumal dem BF auch nicht gehörig Gelegenheit gegeben wurde, am Verfahren mitzuwirken.

Wiewohl vor dem Hintergrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung im Sinne der §§ 31ff FPG und §§ 5 und 23 SDÜ davon auszugehen ist, dass die Ein- bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet tatsächlich nicht rechtmäßig erfolgt ist, hat die Behörde ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.Wiewohl vor dem Hintergrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung im Sinne der Paragraphen 31 f, f, FPG und Paragraphen 5 und 23 SDÜ davon auszugehen ist, dass die Ein- bzw. Durchreise durch das Bundesgebiet tatsächlich nicht rechtmäßig erfolgt ist, hat die Behörde ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Wie beweiswürdigend dargelegt, verfügte die Behörde seit der Anhaltung des BF über Daten, mit welchen der BF in Italien registriert ist. Gerade aufgrund der unklaren Auskunft des Innenministeriums der Republik Italien vom 15.06.2022, aus welcher hervor, dass der BF keine „residence permit“ erhalten habe „as the release has been suspended“, hätte umgehend ermittelt werden müssen, ob der BF noch über eine Aufenthaltsberechtigung abgeleitet aus dem ihm verliehenen Titel des subsidiären Schutzes oder aus einem anderen Grund verfügt.

Auch, wenn nunmehr auf eine Auskunft des PKZ-Thörl Maglern verwiesen wird, aus welcher hervorgeht, dass der BF mit den im Verfahren verwendeten Daten in den italienischen Datenbanken nicht verzeichnet ist, so wurde diese Auskunft erst aufgrund einer Anfrage vom 22.06.2022 erteilt und konnte die Behörde auch nicht beantworte, wie diese Auskunft mit der Auskunft über den dem BF verliehenen Schutzstatus des Innenministeriums der Republik Italien in Einklang zu bringen ist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, etwa zu Ra 2020/21/0128-3 verwiesen, in welchem der VwGH – hier allerdings im Fall einer Rückkehrentscheidung einen türkischen Staatsbürger betreffend, der lediglich einen abgelaufenen Aufenthaltstitel aus Deutschland nachweisen konnte – ausgesprochen hat, dass das BFA auf die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG Bedacht nehmen und ermitteln hätte müssen, ob der Mitbeteiligte im Sinne dieser Bestimmung „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist und in welcher dazu näher ausgeführt wird wie folgt:In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, etwa zu Ra 2020/21/0128-3 verwiesen, in welchem der VwGH – hier allerdings im Fall einer Rückkehrentscheidung einen türkischen Staatsbürger betreffend, der lediglich einen abgelaufenen Aufenthaltstitel aus Deutschland nachweisen konnte – ausgesprochen hat, dass das BFA auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bedacht nehmen und ermitteln hätte müssen, ob der Mitbeteiligte im Sinne dieser Bestimmung „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist und in welcher dazu näher ausgeführt wird wie folgt:

„[…] Demnach hätte das BFA die Bestimmung des § 81 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 deutsches AufenthaltsG berücksichtigen müssen, zumal deren Einbeziehung schon im Hinblick auf den Inhalt der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunden geboten gewesen wäre. Außerdem hatte der Vertreter des Mitbeteiligten in der besagten Stellungnahme noch angemerkt, die „Fiktionsbescheinigung“ entspreche „etwa der österreichischen Einreichbestätigung“, womit erkennbar auf die ähnliche österreichische Regelung des § 24 Abs. 1 NAG Bezug genommen wurde.“ „[…] Demnach hätte das BFA die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz und Absatz 5, deutsches AufenthaltsG berücksichtigen müssen, zumal deren Einbeziehung schon im Hinblick auf den Inhalt der vom Mitbeteiligten vorgelegten Urkunden geboten gewesen wäre. Außerdem hatte der Vertreter des Mitbeteiligten in der besagten Stellungnahme noch angemerkt, die „Fiktionsbescheinigung“ entspreche „etwa der österreichischen Einreichbestätigung“, womit erkennbar auf die ähnliche österreichische Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, NAG Bezug genommen wurde.“

Wiewohl es der Behörde leicht möglich gewesen wäre, zumindest ab Erhalt der Nachricht des italienischen Ministeriums über den in Italien verliehenen Schutzstatus, Ermittlungen einzuleiten, um die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen, hat sie jegliche Ermittlungen diesbezüglich unterlassen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit behauptet hatte, dass er über einen Aufenthaltstitel in Italien verfüge. Wiewohl es der Behörde leicht möglich gewesen wäre, zumindest ab Erhalt der Nachricht des italienischen Ministeriums über den in Italien verliehenen Schutzstatus, Ermittlungen einzuleiten, um die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen, hat sie jegliche Ermittlungen diesbezüglich unterlassen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit behauptet hatte, dass er über einen Aufenthaltstitel in Italien verfüge.

Auch wenn die Behörde darauf hinweist, dass die Angaben des BF über seinen Aufenthaltstitel durch die Auskunft vom 22.06.2022 nicht bestätigt wurde und im Beschwerdeverfahren hervorkam, dass der BF an der Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf seine Rechte in Italien nicht mitwirkt, so konnte die Behörde damit jedenfalls nicht belegen, dass sie ihren Ermittlungspflichten zeitgerecht nachkam. Zudem ist neuerlich darauf zu verweisen, dass weder aus der Stellungnahme der Behörde noch dem mündlichen Vorbringen hervorgeht, was aus dem Schreiben des PKZ-Thörl Maglern abzuleiten ist und wie dieses mit dem Schreiben über den dem BF verliehenen Schutzstatus in Einlang zu bringen ist.

Den Nachweis, dass Ermittlungen zur Frage des Aufenthaltsrechtes vor Erlassung des zweiten, hier gegenständlichen Bescheides, in Italien getätigt wurden, konnte die Behörde jedenfalls nicht erbringen, zumal die an sie gerichtete Frage des Bundesverwaltungsgerichtes auch verneint wurde (Beantwortung des Fragenkataloges, Eingabe vom 23.06.2022, OZ7).

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Behördenakt noch keine brauchbaren Hinweise dafür bietet, die der Behörde Anlass zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerdeführer hätte versucht, über seine Identität und die Asylantragstellungen falsche Angaben zu machen oder diese zu verschleiern, wie dies im gegenständlichen Mandatsbescheid ausgeführt ist, zumal im Protokoll der Niederschrift gem. § 40 BFA-VG vom 31.05.2022 lediglich festgehalten wurde, der BF habe seinen Reisepass verloren, was aber auch nicht weiter hinterfragt wurde. Danach ist der Aktenlage zufolge keine weitere Einvernahme oder Befragung mehr erfolgt. Auch aus der übrigen Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde von einer Täuschung hätte ausgehen sollen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass bereits anlässlich der genannten Einvernahme die Personalia des BF aufgenommen wurden, zu welchen das Innenministerium der Republik Italien auch Daten verzeichnet hat und die genannte Auskunft über den Status des BF erteilte. Sofern das Bundesamt mutmaßt, dass er BF seine Verfahrensidentität vortäuscht, kann dem aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht gänzlich entgegengetreten werden; es wird diesbezüglich aber auch keine nähere Erklärung geboten und bleibt insbesondere ungeklärt, wie die einvernehmende Behörde zu den Daten des BF gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Behördenakt noch keine brauchbaren Hinweise dafür bietet, die der Behörde Anlass zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerdeführer hätte versucht, über seine Identität und die Asylantragstellungen falsche Angaben zu machen oder diese zu verschleiern, wie dies im gegenständlichen Mandatsbescheid ausgeführt ist, zumal im Protokoll der Niederschrift gem. Paragraph 40, BFA-VG vom 31.05.2022 lediglich festgehalten wurde, der BF habe seinen Reisepass verloren, was aber auch nicht weiter hinterfragt wurde. Danach ist der Aktenlage zufolge keine weitere Einvernahme oder Befragung mehr erfolgt. Auch aus der übrigen Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde von einer Täuschung hätte ausgehen sollen. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass bereits anlässlich der genannten Einvernahme die Personalia des BF aufgenommen wurden, zu welchen das Innenministerium der Republik Italien auch Daten verzeichnet hat und die genannte Auskunft über den Status des BF erteilte. Sofern das Bundesamt mutmaßt, dass er BF seine Verfahrensidentität vortäuscht, kann dem aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nicht gänzlich entgegengetreten werden; es wird diesbezüglich aber auch keine nähere Erklärung geboten und bleibt insbesondere ungeklärt, wie die einvernehmende Behörde zu den Daten des BF gekommen ist.

Auch wenn, wie bereits erwähnt und beweiswürdigend ausführlich thematisiert, im Beschwerdeverfahren hervorkam, dass der BF an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirkt, so wurde ihm durch die nur unzureichende Befragung jedenfalls die Möglichkeit genommen, am Verfahren mitzuwirken und die Fragen in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus in Italien zu klären.

In Bezug auf die in der Beschwerde angesprochenen Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG wird auf die oben zitierten rechtlichen Bestimmungen verwiesen und ist der Rechtsvertretung des BF darin Recht zu geben, dass zumindest eine Manuduktion erforderlich gewesen wäre, um dem BF zumindest die Chance zu geben, allenfalls in Italien aufliegende Reisedokumente für eine freiwillige Rückreise zu organisieren. Die Behörde hat aber die Möglichkeit einer Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zu § 52 Abs. 6 FPG offenbar aber gar nicht in Betracht gezogen. In Bezug auf die in der Beschwerde angesprochenen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG wird auf die oben zitierten rechtlichen Bestimmungen verwiesen und ist der Rechtsvertretung des BF darin Recht zu geben, dass zumindest eine Manuduktion erforderlich gewesen wäre, um dem BF zumindest die Chance zu geben, allenfalls in Italien aufliegende Reisedokumente für eine freiwillige Rückreise zu organisieren. Die Behörde hat aber die Möglichkeit einer Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG offenbar aber gar nicht in Betracht gezogen.

Der Bescheid bietet auch keine tragfähige Begründung für die Annahme einer Gefährlichkeit des BF, die eine Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gemacht hätte. Auch der übrigen Lage des Verwaltungsaktes lassen sich keine Hinweise auf eine Gefährlichkeitsprüfung entnehmen. Die in Bezug auf die Fluchtgefahr getätigten Aussage, dass sich der BF äußerst unkooperativ verhalten hätte – die im Übrigen aufgrund des eingesehenen Protokolles zur „Abklärung Sachverhalt nach illegaler Einreise“ auch nicht nachvollziehbar ist – reichen für die Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 52 Abs. 6 nicht aus. Der Bescheid bietet auch keine tragfähige Begründung für die Annahme einer Gefährlichkeit des BF, die eine Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gemacht hätte. Auch der übrigen Lage des Verwaltungsaktes lassen sich keine Hinweise auf eine Gefährlichkeitsprüfung entnehmen. Die in Bezug auf die Fluchtgefahr getätigten Aussage, dass sich der BF äußerst unkooperativ verhalten hätte – die im Übrigen aufgrund des eingesehenen Protokolles zur „Abklärung Sachverhalt nach illegaler Einreise“ auch nicht nachvollziehbar ist – reichen für die Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, nicht aus.

Der Behörde ist zu folgen, wenn sie in ihrer Stellungnahme sinngemäß ausführt, dass die Anwendung der vom BF ins Treffen geführten Bestimmung über die Aufforderung zur Rückreise nach Italien mangels Vorliegen gültiger Reisedokumente gar nicht möglich gewesen wäre, zumal dies eine unzulässige Aufforderung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dargestellt hätte (vgl. dazu auch Ra 2018/21/0133, wo von einer nicht vorhandenen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise mangels vorliegenden Reisedokumentes, hier im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“, ausgegangen wird). Der Behörde ist zu folgen, wenn sie in ihrer Stellungnahme sinngemäß ausführt, dass die Anwendung der vom BF ins Treffen geführten Bestimmung über die Aufforderung zur Rückreise nach Italien mangels Vorliegen gültiger Reisedokumente gar nicht möglich gewesen wäre, zumal dies eine unzulässige Aufforderung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dargestellt hätte vergleiche dazu auch Ra 2018/21/0133, wo von einer nicht vorhandenen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise mangels vorliegenden Reisedokumentes, hier im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“, ausgegangen wird).

Selbst also, wenn man zugunsten des BF davon ausgehen möchte, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne der von ihm ins Treffen geführten Norm verfügt, so konnte der zuvor erwähnten Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf vom BF artikulierten Ansicht – er wäre ganz einfach ich den Zug eingestiegen und nach Italien gefahren; wenn er dort festgenommen würde, könne die Polizei in Italien ja seine Daten überprüfen und sie wären draufgekommen, dass er dort einen Aufenthaltstitel habe – und die Ansicht seiner Rechtsvertretung, Italien könne den BF wegen des ihm verliehenen Schutzes ohnehin nicht mehr zurückweisen, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen sowie die zu Spruchpunkt III getätigten Ausführungen verwiesen. Selbst also, wenn man zugunsten des BF davon ausgehen möchte, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne der von ihm ins Treffen geführten Norm verfügt, so konnte der zuvor erwähnten Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf vom BF artikulierten Ansicht – er wäre ganz einfach ich den Zug eingestiegen und nach Italien gefahren; wenn er dort festgenommen würde, könne die Polizei in Italien ja seine Daten überprüfen und sie wären draufgekommen, dass er dort einen Aufenthaltstitel habe – und die Ansicht seiner Rechtsvertretung, Italien könne den BF wegen des ihm verliehenen Schutzes ohnehin nicht mehr zurückweisen, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen sowie die zu Spruchpunkt römisch drei getätigten Ausführungen verwiesen.

Demgegenüber scheint die Rechtsansicht der Behörde nach Ansicht der erkennenden Richterin durch die obzitierten rechtlichen Bestimmungen, v.a. des SDÜ, über die bei der Ein- bzw. Durchreise eines Fremden mitzuführenden Dokumente gedeckt. Zudem ist aus § 23 Abs. 3 leg.cit. auch abzulesen, dass sich die Mitgliedsstaaten die gegenseitige Verpflichtung auferlegt haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, wenn etwa nicht angenommen werden kann, dass eine freiwillige Ausreise erfolgt:Demgegenüber scheint die Rechtsansicht der Behörde nach Ansicht der erkennenden Richterin durch die obzitierten rechtlichen Bestimmungen, v.a. des SDÜ, über die bei der Ein- bzw. Durchreise eines Fremden mitzuführenden Dokumente gedeckt. Zudem ist aus Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit. auch abzulesen, dass sich die Mitgliedsstaaten die gegenseitige Verpflichtung auferlegt haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, wenn etwa nicht angenommen werden kann, dass eine freiwillige Ausreise erfolgt:

„Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde.“

Auch wenn der BF de jure tatsächlich keine Möglichkeit gehabt hätte, nach Italien zurückzureisen, so scheint für den vorliegenden Fall aber doch die Frage relevant, ob sich der BF für ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung gehalten und danach einer formalisierten Überstellung nach Italien nicht entzogen hätte (vgl. Ra 2018/21/0133). Dieser entscheidende Aspekt des vorliegenden Falles hätte von der Behörde in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Der BF wurde aber auch dazu nicht gehört und bietet der Bescheid demnach auch keine tragfähige Begründung. Auch wenn der BF de jure tatsächlich keine Möglichkeit gehabt hätte, nach Italien zurückzureisen, so scheint für den vorliegenden Fall aber doch die Frage relevant, ob sich der BF für ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung gehalten und danach einer formalisierten Überstellung nach Italien nicht entzogen hätte vergleiche Ra 2018/21/0133). Dieser entscheidende Aspekt des vorliegenden Falles hätte von der Behörde in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Der BF wurde aber auch dazu nicht gehört und bietet der Bescheid demnach auch keine tragfähige Begründung.

Aufgrund der Ergebnisse der Befragung konnte die Behörde jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der BF nicht rückkehrwillig ist; weder ist er belehrt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, noch wurde er gefragt, ob er gewillt ist, nach Italien zurückkehren bzw. an einem Rückführungsverfahren mitwirken würde.

Der Behördenakt bietet auch keine Hinweise, aus denen die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides das Vorliegen von Fluchtgefahr ableiten konnte, zumal lediglich eine unzureichende Befragung erfolgte.

Die Behörde geht zunächst zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten gestellt hat – dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – jedoch werden die näheren Umstände der Antragstellungen nicht erhoben und konnte insofern keine Aussage über die Motivation für die Antragstellungen getroffen werden.

Sofern die Behörde § 76 Abs. 3 Z 6 ins Treffen führt, ist anzumerken, dass das Dublin Regime im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finden sollte, wie die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2022 zugesteht. Sofern die Behörde Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, ins Treffen führt, ist anzumerken, dass das Dublin Regime im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finden sollte, wie die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2022 zugesteht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozial verankert ist, trifft zweifellos zu. Die Feststellung, dass der BF nicht über die finanziellen Mittel für die Sicherung des weiteren Aufenthaltes verfügt, konnte aufgrund der Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenfalls nicht getroffen werden, zumal auch dazu keine Befragung erfolgte, sondern lediglich Feststellungen über die vorhandenen Barmittel getroffen werden konnten.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist, er über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs können (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist, er über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs können vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).

Wiewohl der Behörde insgesamt darin Recht zu geben ist, dass – selbst im Falle des Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes des BF für Italien und der grundsätzlichen Anwendbarkeit der vom BF ins Treffen geführten Bestimmung – eine freiwillige Rückreise de jure ohne (Ersatz-)-Reisedokumente nicht möglich ist, so hat sie durch die fehlenden Ermittlungsschritte bzw. die fehlende Begründung in ihrem Bescheid das Verfahren doch mit Rechtswidrigkeit belastet.

Sofern die fehlenden Ermittlungsschritte in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2022 als „Flüchtigkeitsfehler“ bezeichnet werden, ist dem BF jedenfalls soweit zu folgen, dass, selbst wenn man von der Zulässigkeit des Mandatsverfahrens ausgeht, im vorliegenden Fall der BF jedenfalls hätte ausführlicher befragt und manuduziert werden müssen.

Zum Vorbringen der Behörde, ein Mandatsverfahren biete keine Möglichkeit zur umfassenden Sachverhaltserhebung ist folgendes auszuführen:

Selbst wenn man der Behörde folgt und nach strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes von der Rechtskonformität eines Mandatsverfahrens in vorliegendem Fall ausgeht, so entbindet dies die Behörde aber nicht von jeglichen Ermittlungen. Zwar ist der Behörde darin Recht zu geben, dass eine Einvernahme in einem Mandatsverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, jedoch ist die Behörde – gerade im Falle von gravierenden Eingriffen in Grund- und Freiheitsrechte und gerade wenn es Hinweise auf die Möglichkeit zu einer Aufforderung zur freiwilligen Ausreise gibt – gehalten, Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes durchzuführen, die ihr leicht möglich sind, wie etwa die Befragung eines Betroffenen Fremden oder eine Rückfrage bei einer Behörde, deren Kontaktdaten vorhanden sind. Der von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2022 zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die Befragung am 31.05.2022 habe genügend Tatsachensubstanz geliefert, kann vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen eben nicht gefolgt werden.

Sofern in der Beschwerde gerügt wird, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, so ist auch dem vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände nicht entgegenzutreten. Diese Mangelhaftigkeit in der Begründung resultiert aus dem Umstand, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Sachverhalt in einer auch in einem Mandatsverfahren gebotenen Weise vollständig zu erheben. Damit war es der belangten Behörde auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, worin das Vorverhalten des BF, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr begründe, tatsächlich besteht und ob ein solcher Sicherungsbedarf vor allem im Hinblick die oben erwähnten Ausführungen zu den Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG überhaupt gegeben ist. Dazu tritt, dass die Behörde ohne weitere Erklärung davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und unkooperativ verhalten hätte. Die entsprechenden Ausführungen im Bescheid bieten keine nachvollziehbare Begründung dafür.Sofern in der Beschwerde gerügt wird, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, so ist auch dem vor dem Hintergrund der oben geschilderten Umstände nicht entgegenzutreten. Diese Mangelhaftigkeit in der Begründung resultiert aus dem Umstand, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Sachverhalt in einer auch in einem Mandatsverfahren gebotenen Weise vollständig zu erheben. Damit war es der belangten Behörde auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, worin das Vorverhalten des BF, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr begründe, tatsächlich besteht und ob ein solcher Sicherungsbedarf vor allem im Hinblick die oben erwähnten Ausführungen zu den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG überhaupt gegeben ist. Dazu tritt, dass die Behörde ohne weitere Erklärung davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und unkooperativ verhalten hätte. Die entsprechenden Ausführungen im Bescheid bieten keine nachvollziehbare Begründung dafür.

Mit ihren Ausführungen konnte die belangte Behörde somit weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides auch tatsächlich gegeben war. Mit ihren Ausführungen konnte die belangte Behörde somit weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides auch tatsächlich gegeben war.

Indem die belangte Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls vor Erlassung eines Bescheides, mit dem die Schubhaft über einen Betroffenen verhängt wird, Bedacht zu nehmen ist, und die dafür erforderlichen Ermittlungsschritte auch nicht getätigt hat, hat sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Da sich der Bescheid insgesamt als rechtwidrig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Der BF hat ausdrücklich nur den Bescheid vom 17.06.2022 in Beschwerde gezogen, sodass über den Vorbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zur Rechtswirksamkeit des nachfolgenden, gegenständlichen Bescheides nicht abgesprochen wurde.

Zu Spruchpunkt A) III - Fortsetzung der Schubhaft: Zu Spruchpunkt A) römisch drei - Fortsetzung der Schubhaft:

2.3.3.1. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens, insbesondere den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Aufgrund der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens, insbesondere den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie Sicherungsbedarf besteht.

Der BF stellte sich in der mündlichen Verhandlung als persönlich unglaubwürdig dar. Er konnte vor allem nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich ohne Reisedokumente im Schengenraum bewegte und tätigte zu seinen Aufenthalten und Reisen in Europa sowie zu seien Dokumenten vielmehr ein äußerst widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen. Im Einzelnen wird dazu auf das Verhandlungsprotokoll und die beweiswürdigenden Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Wiewohl unbestritten blieb, dass dem BF am 08.06.2021 ein Schutzstatus in Italien zuerkannt wurde, konnte der BF im Verfahren nicht belegen oder substantiiert argumentieren, dass er über ein aktuelles Aufenthaltsrecht in Italien verfügt. Einer Note aus Italien (OZ11) ist zu entnehmen, dass ihm niemals eine „residence permit“ ausgestellt wurde. Im Einzelnen wird dazu ebenfalls auf die beweiswürdigenden Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Der BF konnte im Beschwerdeverfahren auch nicht belegen, dass er – allenfalls unter Zuhilfenahme seiner Rechtsvertretung – bemüht ist, sich Dokumente zu beschaffen, die für eine freiwillige Ausreise notwendig wären bzw. eine formalisierte Außerlandesbringung beschleunigen würden oder bei deren Beschaffung mitzuwirken. So konnte er trotz einer schriftlichen Aufforderung (OZ9) und seiner persönlichen Befragung durch das Gericht nicht angeben, über welche Dokumente er in Italien konkret verfügt und wo genau diese aufliegen und konnte auch sonst keine Lösungsmöglichkeit anbieten. Durch seine mangelnde Mitwirkung und die widersprüchlichen Angaben erweckte der BF vielmehr den Eindruck, dass er sich den italienischen Behörden entzogen hat und seine Identität verschleiern möchte, um nicht nach Italien zurückkehren zu müssen.

Der BF zeigte auch ein äußerst sorgloses Verhalten in Bezug auf die europäischen Rechtsvorschriften zur Grenzüberschreitung und dem Aufenthalt im Schengenraum bzw. seiner Verpflichtungen zur Abklärung seiner Rechte und Pflichten zum Antritt vor einer Reise. Auch wenn er es nun als Fehler bezeichnet, ohne Papiere aus Italien ausgereist zu sein, so würde er doch wieder in Kauf nehmen, von den italienischen Behörden im Falle einer freiwilligen Ausreise festgenommen zu werden – er wäre ganz einfach ich den Zug eingestiegen und nach Italien gefahren; wenn er dort festgenommen würde, könne die Polizei in Italien ja seine Daten überprüfen und sie wären draufgekommen, dass er dort einen Aufenthaltstitel habe – wobei der BF und auch seine Rechtsvertretung im Verfahren eben nicht belegen oder argumentieren konnten, dass der BF tatsächlich noch über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht dort verfügt.

Sofern die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vermeinte, Italien hätte den BF wegen des ihm verliehenen Schutzstatus an der Grenze nicht zurückweisen dürfen, so ist ihre Argumentation unsubstantiiert geblieben und nach Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht mit den Bestimmungen über die Ein- und Durchreise in bzw. durch Schengenstaaten vereinbar.

Selbst, wenn man zugunsten des BF davon ausgehen möchte, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne der von ihm ins Treffen geführten Norm verfügt, so konnte der Rechtsansicht der Behörde, eine freiwillige Ausreise wäre de jure gar nicht möglich, nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften und ihre Argumentation zur fehlenden rechtlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise wird im Detail auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. und II. und die dort zitierten Judikate verwiesen, wobei an dieser Stelle noch einmal auf die in den Rechtsvorschriften zitierten Bestimmungen, v.a. des SDÜ, über die bei der Ein- bzw. Durchreise eines Fremden mitzuführenden Dokumente hingewiesen wird. Aus § 23 Abs. 3 leg.cit. ist etwa abzulesen, dass sich die Mitgliedsstaaten die gegenseitige Verpflichtung auferlegt haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, wenn etwa nicht angenommen werden kann, dass eine freiwillige Ausreise erfolgt:Selbst, wenn man zugunsten des BF davon ausgehen möchte, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne der von ihm ins Treffen geführten Norm verfügt, so konnte der Rechtsansicht der Behörde, eine freiwillige Ausreise wäre de jure gar nicht möglich, nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf die von der Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften und ihre Argumentation zur fehlenden rechtlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise wird im Detail auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. und die dort zitierten Judikate verwiesen, wobei an dieser Stelle noch einmal auf die in den Rechtsvorschriften zitierten Bestimmungen, v.a. des SDÜ, über die bei der Ein- bzw. Durchreise eines Fremden mitzuführenden Dokumente hingewiesen wird. Aus Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit. ist etwa abzulesen, dass sich die Mitgliedsstaaten die gegenseitige Verpflichtung auferlegt haben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, wenn etwa nicht angenommen werden kann, dass eine freiwillige Ausreise erfolgt:

„Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde.“

In diesem Zusammenhang ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Anfrage der Behörde beim PKZ Thörl-Maglern (OZ11) – trotz einer zuvor erfolgten Auskunft zum Schutzstatus des BF durch das Innenministerium der Republik Italien – kein Ergebnis zur Person des BF gezeitigt hat und sich der BF überdies ohne Identitätsdokumente auf die Rückreise machen würde, weshalb dem BF eben nicht gefolgt werden kann, dass man ihn in Italien schon erkennen und wieder aufnehmen würde. Vielmehr liefe er – im rein hypothetischen Fall einer tatsächlichen freiwilligen Rückreise nach Italien – Gefahr, erneut von den österreichischen oder den italienischen Behörden festgenommen und angehalten zu werden.

Selbst unter der Annahme, der BF könne sich die Mittel zu einem Aufenthalt bis zur Beendigung seines Rückführungsverfahrens für ein Hotel beschaffen, kann ihm aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er vor Gericht hinterlassen hat, nicht geglaubt werden, dass er sich für die Behörden tatsächlich zur Verfügung halten wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF nunmehr aus freien Stücken Dokumente für seine Rückreise nach Italien beschaffen wird. Aufgrund des persönlichen Eindruckes ist anzunehmen, dass er sich den italienischen Behörden bewusst entzog und seine Identität (zumindest jene, mit der er bei den italienischen Behörden registriert ist) zu verschleiern sucht, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der BF sich auch den österreichischen Behörden entziehen und illegal weiterreisen würde.

Auch vor dem Hintergrund, dass sich der BF bereits in Deutschland aufhielt, was durch einen Vollstreckungsbefehl der deutschen Polizei, der zu den Effekten genommen wurde, dokumentiert ist, war die Gefahr erkennbar, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut versuchten würde – illegal – nach Deutschland zu gelangen oder in ein anderes Land zu reisen, um sich dort niederzulassen.

Zudem ist auch hervorgekommen, dass der BF sich in Schubhaft aggressiv verhält und kann er auch aus diesem Grund nicht als zuverlässig erachtet werden.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.

Die Behörde hat auch Unterlagen vorgelegt, aus denen geschlossen werden kann, dass Konsultationen mit Italien geführt werden. In einer Auskunft des Innenministeriums in Rom vom 15.06.2022 zu den dort verzeichneten Daten des BF (OZ11) wird die Behörde auf bilaterale Abkommen verwiesen. Durch ihre Stellungnahme samt den damit vorgelegten Urkunden und den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung wurde auch glaubhaft dargelegt, dass ein Verfahren aufgrund eines bilateralen Abkommens mit Italien eingeleitet und dieses nunmehr mit Nachdruck betrieben wird. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, dass eine zeitnahe Rückführung des BF nach Italien aufgrund der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder durch Abschiebung nicht erfolgen könnte.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft erweist sich vor dem nunmehr, im Beschwerdeverfahren, hervorgekommenen Sachverhalt als notwendig und auch verhältnismäßig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu A) IV –Kostenbegehren.: 3.3. Zu A) römisch vier –Kostenbegehren.:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Beide Parteien haben teilweise obsiegt, somit entfallen beide Kostenzusprüche.

Zu A) V – VerfahrenshilfeZu A) römisch fünf – Verfahrenshilfe

1. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Da sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF nur über geringe finanziellen Mittel verfügt und sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, war ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.

Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung der Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Der BF wird im Verfahren von der BBU GmbH vertreten und wurde von dieser auch die Beschwerde eingebracht. Aufgrund des Verfahrenshilfeantrages war nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz amtswegiger Beigabe einer kostenlosen Rechtsvertretung für die Beschwerde oder für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, um dem Gericht die verfahrensrelevanten Umstände darzulegen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung Eingabengebühr Ermittlungspflicht Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gebührenbefreiung Identität illegale Einreise Kostenersatz Mitgliedstaat Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Untertauchen Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2256139.1.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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