Entscheidungsdatum
27.07.2022Norm
BDG 1979 §137Spruch
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W246 2228030-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wien (nunmehr: das Zollamt Österreich) betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zollamt Wien (nunmehr: das Zollamt Österreich) betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz eines „Teamreferenten“ ist seit 01.04.2010 der Verwendungsgruppe A3 und der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Zollamts Wien (nach einer Organisationsänderung ab 01.01.2021: des Zollamts Österreich) (in der Folge: die Behörde) auf dem Arbeitsplatz eines „Teamreferenten“ im Kundenteam ATF (Verwendungsgruppe A3/Funktionsgruppe 5), beantragte mit Schreiben vom 12.06.2018, eingelangt am 18.06.2018, die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und für den Fall der Höherbewertung seines Arbeitsplatzes die rückwirkende Gewährung der Gehaltsdifferenz.
Dazu führte er mittels näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes eines „Teamreferenten“ auf einer unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung beruhe und daher falsch sei. Tatsächlich seien auf seinem Arbeitsplatz zahlreiche höherwertige Aufgaben zu verrichten, welche mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes eines „Teamexperten Spezial“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) vergleichbar seien. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag ein Konvolut an Unterlagen vor (Beilagen 1 bis 21).
2. Mit Schreiben vom 20.07.2018 nahm der damalige Teamleiter des Kundenteams ATF ( XXXX ) zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung. 2. Mit Schreiben vom 20.07.2018 nahm der damalige Teamleiter des Kundenteams ATF ( römisch 40 ) zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung.
Dabei führte der damalige Teamleiter zur Tätigkeit der Durchführung von „Zollabfertigungen“ v.a. aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ins Treffen geführte Notwendigkeit, neben weniger komplexen Fällen auch komplexe Fälle bearbeiten zu müssen, nicht nachvollzogen werden könne, weil die vom Beschwerdeführer bisher dahingehend geleisteten Dienste stets in Zeiträumen erfolgt seien, in denen immer mehrere Kollegen (mit A2- und A3-wertigen Arbeitsplätzen) anwesend gewesen seien, die im Bedarfsfall jederzeit Hilfestellung geben hätten können. Dies sei auch teamübergreifend möglich.
Zur Tätigkeit der „Warenkontrollen“ hielt der damalige Teamleiter fest, es sei zwar richtig, dass oft erst vor Ort festgestellt werden könne, ob ein weniger komplexer Abfertigungsfall zu einem komplexen Abfertigungsfall würde. In einem solchen Fall könne das Kontrollorgan jedoch jederzeit mit dem den Abfertigungsfall im Team bearbeitenden Kontrollmanager Kontakt aufnehmen und erforderliche Hilfestellungen einholen. Bei einer Warenkontrolle stehe dem Kontrollorgan zudem das Notebook zur Verfügung, mit welchem man Zugriff auf die den konkreten Abfertigungsfall betreffenden elektronischen Hilfestellungen (Risikohinweise, Arbeitsrichtlinien, etc.) habe. Hierzu sei zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 lediglich zwei Mal eine Warenkontrolle im Außendienst durchgeführt habe.
Schließlich gab der damalige Teamleiter in seiner Stellungnahme zur Tätigkeit der „nachträglichen Kontrollen“ an, dass diese vom Beschwerdeführer gemäß einer getroffenen Vereinbarung frei bestimmt werden könnten. Wenn sich bei einer solchen nachträglichen Kontrolle herausstelle, dass die Prüfung den Bereich eines weniger komplexen Falles übersteige, könne der Beschwerdeführer Hilfestellungen von einem „Teamexperten Spezial“ anfordern, oder den Fall zurückgeben. Diese nachträglichen Kontrollen würden das Hauptaufgabengebiet des Beschwerdeführers im Kundenteam ATF ausmachen.
3. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 23.10.2018 Stellung.
Dabei führte er unter Verweis auf die von § 137 BDG 1979 geforderten Voraussetzungen aus, dass in der Praxis eine Unterscheidung zwischen dem „Teamexperten Spezial“ und dem „Teamreferenten“ hinsichtlich der von diesen ausgeübten Tätigkeiten nicht stattfinde. Die Anforderungen an das Wissen, die Denkleistung und die Verantwortung seien aufgrund der Aufgabenstellungen für diese beiden Arbeitsplätze gleich; dies sei v.a. deshalb der Fall, weil in der Praxis nicht zwischen komplexen und weniger komplexen Fällen unterschieden werde. Zu den Ausführungen des Teamleiters zur Durchführung von „Zollabfertigungen“ gab der Beschwerdeführer an, dass die Zuweisung von Fällen von ihm nicht abgelehnt und dass Fälle nicht an andere Mitarbeiter abgegeben werden könnte(n), womit sowohl komplexe, als auch weniger komplexe Fälle von ihm zu bearbeiten seien; hierbei sei entscheidend, dass die Letztverantwortung bei ihm liege, dies sowohl im Hinblick auf weniger komplexe, als auch auf komplexe Fälle. Hinsichtlich der Ausführungen des Teamleiters zu den „nachträglichen Kontrollen“ führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die hierbei durchzuführende Prüfung ausschließlich auf komplexe Fälle beziehe, zumal bei weniger komplexen Fällen gar keine Notwendigkeit einer „nachträglichen Kontrolle“ bestehen würde. Im Ergebnis sei sein Arbeitsplatz eines „Teamreferenten“ somit falsch bewertet, diesem müsste die Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines „Teamexperten Spezial“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) zukommen.Dabei führte er unter Verweis auf die von Paragraph 137, BDG 1979 geforderten Voraussetzungen aus, dass in der Praxis eine Unterscheidung zwischen dem „Teamexperten Spezial“ und dem „Teamreferenten“ hinsichtlich der von diesen ausgeübten Tätigkeiten nicht stattfinde. Die Anforderungen an das Wissen, die Denkleistung und die Verantwortung seien aufgrund der Aufgabenstellungen für diese beiden Arbeitsplätze gleich; dies sei v.a. deshalb der Fall, weil in der Praxis nicht zwischen komplexen und weniger komplexen Fällen unterschieden werde. Zu den Ausführungen des Teamleiters zur Durchführung von „Zollabfertigungen“ gab der Beschwerdeführer an, dass die Zuweisung von Fällen von ihm nicht abgelehnt und dass Fälle nicht an andere Mitarbeiter abgegeben werden könnte(n), womit sowohl komplexe, als auch weniger komplexe Fälle von ihm zu bearbeiten seien; hierbei sei entscheidend, dass die Letztverantwortung bei ihm liege, dies sowohl im Hinblick auf weniger komplexe, als auch auf komplexe Fälle. Hinsichtlich der Ausführungen des Teamleiters zu den „nachträglichen Kontrollen“ führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die hierbei durchzuführende Prüfung ausschließlich auf komplexe Fälle beziehe, zumal bei weniger komplexen Fällen gar keine Notwendigkeit einer „nachträglichen Kontrolle“ bestehen würde. Im Ergebnis sei sein Arbeitsplatz eines „Teamreferenten“ somit falsch bewertet, diesem müsste die Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines „Teamexperten Spezial“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3) zukommen.
4. Mit Schreiben vom 09.09.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, wann mit einer Entscheidung im Hinblick auf den von ihm erhobenen Antrag gerechnet werden könne.
5. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2019 mit, dass sein Antrag derzeit noch bearbeitet werde und ein Zeithorizont betreffend seine Erledigung nicht genannt werden könne.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2019, eingelangt am 20.11.2019, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Er habe am 12.06.2018 seinen Antrag gestellt, womit die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen sei, ohne dass eine Entscheidung ergangen sei.
7. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.01.2020 vorgelegt und ist am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 13.05.2020 zur Vorlage folgender Unterlagen innerhalb von vier Wochen auf:
- Beilagen 1 bis 21 des Antrags vom 12.06.2018,
- aktuellste Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers („Teamreferent“) und – sofern vorhanden – alle vorherigen Arbeitsplatzbeschreibungen dieses Arbeitsplatzes ab 01.01.2015 unter konkreter Beschreibung etwaiger relevanter Änderungen der auf diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben,
- aktuellste Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes eines „Teamexperten Spezial“ und – sofern vorhanden – alle vorherigen Arbeitsplatzbeschreibungen dieses Arbeitsplatzes ab 01.01.2015 unter konkreter Beschreibung etwaiger relevanter Änderungen der auf diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben,
- alle Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen hinsichtlich des Kundenteams ATF (seit 01.01.2015),
- sämtliche Weisungen/Anordnungen, die sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. im Kundenteam ATF auswirk(t)en (seit 01.01.2015),
- sämtliche Verordnungen, Erlässe, Richtlinien, etc., die sich auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. das Kundenteam ATF beziehen und – sofern vorhanden –
- Organigramm des Zollamtes Wien.
9. Die Behörde legte mit Schreiben vom 10.06.2020 mehrere Unterlagen / Dokumente (das Kundenteam des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen und Organigramme samt Aufgabenverteilung sowie das „Organisationshandbuch Intern“ vom 02.02.2010) vor und traf dazu Ausführungen.
10. Mit Schreiben vom 19.06.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur Bekanntgabe von Zeugen für eine erst auszuschreibende mündliche Verhandlung auf (Thema: Ermittlung der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Tätigkeiten). Die Parteien kamen dieser Aufforderung mit Schreiben vom 01.07.2020 und 07.07.2020 nach und gaben jeweils mehrere Zeugen bekannt.
11. Zur vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladungen vom 14.07.2020 anberaumten Verhandlung am 19.11.2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 16.11.2020 aufgrund des in Zusammenhang mit seinem Alter bestehenden höheren Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Covid-19-Infektion um Vertagung der Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt, woraufhin die Verhandlung vom 19.11.2020 wieder abberaumt wurde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 25.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich v.a. zu den Tätigkeiten auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz befragt wurde. Zudem wurden in der Verhandlung die Zeugen XXXX (bis 30.04.2020 Teamleiter des Kundenteams ATF) und XXXX (bis 30.06.2020 Kundenbetreuer und stellvertretender Teamleiter des Kundenteams ATF) zu den Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befragt. Die Behörde legte in der Verhandlung eine Geschäftseinteilung („Organigramm“) der Dienststelle Nord des Zollamts Österreich vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte schließlich am 25.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich v.a. zu den Tätigkeiten auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz befragt wurde. Zudem wurden in der Verhandlung die Zeugen römisch 40 (bis 30.04.2020 Teamleiter des Kundenteams ATF) und römisch 40 (bis 30.06.2020 Kundenbetreuer und stellvertretender Teamleiter des Kundenteams ATF) zu den Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befragt. Die Behörde legte in der Verhandlung eine Geschäftseinteilung („Organigramm“) der Dienststelle Nord des Zollamts Österreich vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.
13. Mit Schreiben vom 25.03.2021 und 26.03.2021 legte die Behörde gemäß den in der Verhandlung erteilten Aufträgen den Dienstplan für das Jahr 2020 und eine Excel-Liste von Aktenvermerken hinsichtlich Zollabfertigungen in den Jahren 2017 bis 2021 vor.
14. Der Beschwerdeführer nahm nach Übermittlung dieser Unterlagen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.
15. Mit Schreiben vom 12.05.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen ( XXXX ), innerhalb gesetzter Frist anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Gutachten gemäß § 137 BDG 1979 über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 01.04.2010 zu erstellen.15. Mit Schreiben vom 12.05.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen ( römisch 40 ), innerhalb gesetzter Frist anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Gutachten gemäß Paragraph 137, BDG 1979 über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab 01.04.2010 zu erstellen.
16. Nach begründetem Antrag des Sachverständigen auf Fristerstreckung für die Gutachtenserstellung und erfolgter Gewährung der Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.12.2021 sein Gutachten vom selben Tag, in welchem er im Ergebnis zu einer identen „Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe“ hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers („Teamreferent“) und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung (Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – Richtverwendung 3.5.3. der Anlage 1 zum BDG 1979) kam. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen zum Teil durch das Bundesverwaltungsgericht):
„[…]
Befund
Gemäß dem Auftrag des BVwG vom 12.05.2021 wird der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] (künftig auch als BF bezeichnet) im Kundenteam ATF des Zollamtes Wien bzw. ab dem 1.1.2021 beim Zollamt Österreich (ZAÖ, Dienststelle Nord), im Zeitraum vom 01.04.2010 bis heute untersucht.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.03.2021 (Befundaufnahme) und den dem Sachverständigen vom BVwG übermittelten Beweismitteln:
? Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2021 (künftig als Verhandlungsprotokoll bezeichnet) samt Beilage ./1
? Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2018 samt Beilagen ./1 bis ./21
? Gegenäußerung des ehemaligen Teamleiters vom 20.07.2018
? Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.10.2018 samt Beilage ./22
? Säumnisbeschwerde vom 18.11.2019 samt Schreibfehlerberichtigung vom 04.02.2020
? Schreiben des BVwG vom 13.05.2020
? Schreiben der Behörde vom 10.06.2020 samt Beilagen
? Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.11.2020
? Schreiben der Behörde vom 26.03.2021 samt Beilage (Dienstplan 2020)
? Schreiben der Behörde vom 26.03.2021 samt Beilage (Vermerke)
? Schreiben der Behörde vom 08.04.2021 (Einwendungen zum Verhandlungsprotokoll)
? Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.04.2021 (u.a. Einwendungen zum Verhandlungsprotokoll)
? Protokollberichtigung des BVwG vom 28.04.2021
Gutachten
Verwendungsgruppenüberschreitende Verwendung:
Im Antrag des [Beschwerdeführers] vom 12.06.2018 auf ‚Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des vom Antragsteller innehabenden Arbeitsplatzes‘ wird ausgeführt, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes auf einer Arbeitsplatzbeschreibung beruht, die inhaltlich unrichtig ist und tatsächlich zahlreiche Aufgaben eines Teamexperten Spezial im Kundenteam ausgeübt werden, deren Arbeitsplätze mit Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 3 bewertet sind.
Bei der Konstellation, in der der Arbeitsplatzinhaber trotz Vorbildung und Ernennung in die Verwendungsgruppe A3 behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist, ist laut Judikatur zweistufig vorzugehen:
Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen an den Arbeitsplatz danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihn zusammengefassten Aufgaben notwendig ist.
Nur wenn abgeleitet werden kann, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen.
Ist dies nicht der Fall, dann hat es bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben.
Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe fest, ist in einem zweiten Schritt eine Feinprüfung im Sinne eines Vergleichs des Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen (RV) laut Anlage 1 zum BDG 1979 vorzunehmen. Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Verwendungsgruppe fest, ist in einem zweiten Schritt eine Feinprüfung im Sinne eines Vergleichs des Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen Regierungsvorlage laut Anlage 1 zum BDG 1979 vorzunehmen.
Im Verhandlungsprotokoll (Seite 24) finden sich Angaben des Zeugen 1 (Z1) zu den vom BF ausgeübten Tätigkeiten/Teilleistungen:
? mehr als 50 % nachträgliche Kontrollen
? ca. 30 bis 35 % Zollabfertigungen
Der BF stimmte den Ausführungen zu.
Tätigkeiten am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers]:
Mit dem Auftrag des BVwG vom 12.05.2021 wird der Arbeitsplatz des BF folgendermaßen dargestellt:
Zollabfertigungen (ca. 35%)
? Selbstständige Dokumentenkontrolle
? Operative Umsetzung von Risikoanalysemaßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung entsprechend den Abfertigungskompetenzen. Teilnahme an Schwerpunktaktionen. Mitwirkung bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken sowie Maßnahmenplanung und Umsetzung sowie Evaluierung
? Durchführung von Zollabfertigungen im gewerblichen Güterverkehr unter Zugrundelegung der zollrechtlichen Bestimmungen und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene und EU-Ebene
? Durchführung von Zollabfertigungen im Reise- (z.B. Bargeldkontrolle) und Postverkehr
? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Anleitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach § 108 ZollR-DG und § 146 Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen) ? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Anleitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach Paragraph 108, ZollR-DG und Paragraph 146, Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)
Nachträgliche Kontrollen (ca. 50 %)
? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen sowie Anleitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach § 108 ZollR-DG und § 146 Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen) ? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen sowie Anleitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach Paragraph 108, ZollR-DG und Paragraph 146, Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)
Warenkontrollen und Sonstiges (ca. 15 %)
? Selbstständige Tarifierung nach den Vorschriften der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des gemeinsamen Zolltarifs und daraus resultierend die Entscheidung über die Überlassung unter Berücksichtigung der Regeln des präferenziellen und nicht präferenziellen Ursprungs sowie der Zollbefreiungen, Verbote und Beschränkungen (z.B. Phytosanitäre Bestimmungen. Abfallwirtschaftsgesetz, Artenschutzabkommen)
? Selbstständige Warenkontrolle (Warenbeschau)
? Selbstständige Musterziehung und Übermittlung an die TUA zur weiteren Untersuchung
? Eigenverantwortliche Durchführung von allgemeinen und besonderen Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Bereich des Zoll- und des Verbrauchsteuerverfahrens sowie Angelegenheiten des Altlastensanierungsgesetzes, der Verbote und Beschränkungen
? Selbstständige Festsetzung von Abgaben mittels Bescheid (z.B. Wertkorrekturen)
? Weitergabe von durch Erfahrung und Weiterbildung erworbenem Spezialwissen innerhalb des Teams und an andere Kundenteams. Mitwirkung an der praktischen Einschulung neuer Mitarbeiter
? Erteilung, Änderung, Rücknahme und Widerruf von zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligungen (nur bis. 01.10.2017: Alkoholbewilligungen für v.a. Apotheken)
Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind folgende Erfordernisse zu erbringen:
? Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A3
? abgeschlossene Funktionsausbildung
? mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachassistent ab Zuweisung zur Funktionsausbildung
? Beurteilung der grundsätzlichen Eignung als Teamreferent durch den Teamleiter und Amtsvorstand (abschließender Eignungsbericht lt. RL Höherqualifizierung)
? formelle Betrauung und Erteilung der Genehmigungsbefugnis mittls Amtsverfügung
? Verpflichtung zur regelmäßigen, aktiven und erfolgreichen Teilnahme am Einsatztraining nach Maßgabe des zugewiesenen Arbeitsplatzes
Für diesen Arbeitsplatz sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig:
? Sehr gute Kenntnisse des einschlägigen EU-Zollrechts (z.B. ZK, ZK-DVO, ZT), der BAO, der Verbrauchsteuergesetze, des Umsatzsteuergesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes sowie der übrigen von den Zollbehörden anzuwendenden Gesetzen, Verordnungen und internen Weisungen (z.B. ARL, Erlässe)
? gute Kenntnisse des Finanzstrafrechts
? ausgezeichnete Kenntnisse in Warenkunde
? ausgezeichnete Kenntnisse bzw. Beherrschen der spezifischen internen IT-Anwendungen und externen Datenbanken
? Grundzüge der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
? ausgeprägte analytische Fähigkeiten, um die Prüfung der Sachverhalte unter Berücksichtigung der spezifischen Risikofaktoren zu erfassen, die relevanten Anknüpfungspunkte in ihrer Gesamtheit zu erkennen, rechtskonform zu würdigen und verwaltungsökonomisch zu bearbeiten
? gute Handlungs- und Ergebnisorientierung
? ausgeprägtes kundenbezogenes wirtschaftliches Handeln und Denken
? Fähigkeit, rasch zu entscheiden
? vernetztes Denken
? gute Arbeitsorganisation
? Für diesen Arbeitsplatz sind folgende persönlichen Anforderungen nötig:
? ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung
? gute Teamfähigkeit
? Kommunikationsfähigkeit
? entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr
? Konfliktfähigkeit auch im interkulturellen Kontext, Erkennen von Interessensgegensätzen sowie Bereitschaft, Konflikte bzw. kritische Punkte aktiv anzugehen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten
? Bereitschaft zur persönlichen Weiterbildung
? Bereitschaft zur örtlichen Veränderung
? Bereitschaft zur Leistung von Schicht-, Wechsel- und Bereitschaftsdiensten
Zollabfertigungen:
Laut Befundaufnahme werden im Kundenteam ATF Teamreferent:innen wie der BF und Teamexpert:innen Spezial als Kontrollmanager:innen (KM) für Zollabfertigungen im e-Zoll eingesetzt.
Beim e-Zoll handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren zur Abwicklung von Zollanmeldungen der Wirtschaftsbeteiligten.
Zur Unterstützung der Sachbearbeiter:innen ist ein Analyse- und Risikomodul in die EDV-Anwendung integriert, das zu jeder Ware einer Warensendung einen Risikowert bestimmt und diese in sogenannte GRÜN und ROT-Fälle einteilt. Gleichzeitig liefert es am Transaktionsmonitor einen Vorschlag, in bestimmten Fällen eine Anordnung, für durchzuführende Kontrollen. Wenn beispielsweise Verbote oder Beschränkungen mit der Ware in Verbindung stehen, verweist das Programm zu jedem Risikohinweis mittels Link zur jeweils maßgeblichen Arbeitsrichtlinie/Dienstvorschrift, in der ‚durch bloßes Nachlesen‘ die erforderlichen weiteren Bearbeitungsschritte angeführt sind (siehe dazu die Ausführungen in der Gegenäußerung des Zollamtes vom 20.07.2018 bzw. im Verhandlungsprotokoll auf den Seiten 10 und 11).
Jede:r KM verfügt im e-Zoll darüber hinaus auch über die Rolle Kontrollorgan (KO).
Bei Warenkontrollen sind gemäß BMF Verfügung vom 6.3.2007 (BMF-010309/0008-IV/2/2007) allerdings die Funktionen KM und KO im Sinne eines 4 Augen Prinzips zu trennen. Weiters regelt diese Verfügung, dass bei Einteilung der KM und KO nach Möglichkeit alle in Betracht kommenden qualifizierten Mitarbeiter:innen (MA) eines Kundenteams einzubinden sind.
Im System e-Zoll können gleichzeitig auch mehrere KM eines Teams angemeldet sein und Warenabfertigungen vornehmen.
Wird ein Fall einem KO zur Warenbeschau zugewiesen (siehe dazu die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll bezüglich innere und äußere Beschau sowie Beschau am Amtsplatz oder am Warenort) ergehen im Regelfall detaillierte Anweisungen seitens der oder des KM an das KO. Im System wird dem KO für diesen (Einzel-)Fall die Berechtigung zur Zollabfertigung und somit zur Überlassung übertragen.
Die Tätigkeiten des KM werden in der BMF-Verfügung vom 2.2.2010 (BMF-280000/0015-IV/2/2010) beschrieben mit:
- Überwachung des Transaktionsmonitors
- Anforderung von Dokumenten über e-Zoll
- Treffen von Kontrollentscheidungen
- Durchführung und Erfassung von Dokumentenkontrollen
- Dokumentation der Kontrollentscheidungen im System
- Dokumentation des KO und bei Kontrollen am Warenort der voraussichtlichen Ankunftszeit am Warenort
Die Tätigkeiten des KO werden in der BMF-Verfügung beschrieben mit:
- Durchführung und Dokumentation der Dokumentenkontrolle in e-Zoll
- Durchführung der Warenkontrolle am Warenort
- Dokumentation des Kontrollergebnisses in e-Zoll am Warenort
- Überlassung der Ware oder Durchführung der erforderlichen Maßnahmen der Zollbehörde, sofern die Überlassung der Waren nicht erfolgen kann (zB bei Abfertigungshindernissen)
Weitere (bewertete Funktions-)Arbeitsplätze im Kundenteam sind:
Teamleiter:in (TL): Leitet das Kundenteam
Kundenbetreuer:in: Ein Arbeitsplatz ‚Kundenbetreuer:in‘ ist im Team in Verbindung mit der stellvertretenden Teamleitung besonders bewertet.
Auditor:in/Analytiker:in: Die Tätigkeiten werden in der BMF Verfügung vom 2.2.2010 beschrieben mit:
- Koordinierung der Leitung von Pre-audits bei den dem Kundenteam zugeordneten Wirtschaftsbeteiligten
- Risikoanalyse und Bewertung der AEO-Kriterien im Zertifizierungsverfahren
- Kontinuierliche Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für die erteilten Bewilligungen sowie der Verfahrensabläufe
- Mitwirkung beim Meldewesen Betrugsbekämpfung
- Mitwirkung bei Anträgen im Bereich e-Zoll Profile und RIF’s
- Koordinierung und Durchführung von Zollaufsichtsmaßnahmen einschließlich amtlicher Aufsicht (bei Bewilligungen, Begünstigungen, AEO), Nachschauen und nachträglichen Prüfungen von Zollanmeldungen gemäß Artikel 48 UZK
- Mitwirkung beim Risiko- und Changemanagement
- Teambezogene lokale Risikoanalyse, inkl. Auswertung von Information (Auditberichte, Prüfungsberichte, RIF, Wirtschaftsdatenbanken und aus diversen externen Medien usw.) betreffend die dem Kundenteam zugewiesenen Kunden zur Erstellung von Maßnahmen und zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen
- Dokumentation und Weitergabe von Erkenntnissen aus der lokalen Risikoanalyse an die oder den Teamleiter:in und an den BEKO (Anmerkung: Hier wird die oder der Betrugsbekämpfungskoordinator:in angesprochen sein) in der Anwendung Control.
Für Rechtsfragen stehen darüber hinaus die Mitarbeiter:innen des Dienststellen-Fachbereiches zur Verfügung (siehe dazu die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll auf den Seiten 40 und 41).
Ab 1.1.2021 wurde weiters bei der Amtsleitung des ZAÖ der Bereich ‚Betreuung Wirtschaftsbeteiligte‘ eingerichtet.
Werden bei GRÜN-Fällen nicht innerhalb eines vorgegebenen (kurzen) Zeitraums Maßnahmen getroffen, erfolgt die ‚Überlassung‘ und Ausfertigung eines Bescheides (sofern eine Zoll- oder Verbrauchsteuerschuld entsteht) automatisch.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde zum Arbeitsplatz des BF beispielsweise festgestellt:
- Der BF wurde und wird als KM eingesetzt.
- Zur Tätigkeit als KO wird in der Gegenäußerung vom 20.07.2018 ausgeführt, dass der BF entsprechend einer Auswertung seit Jänner 2015 lediglich zweimal eine Warenkontrolle im Außendienst durchgeführt hat. Siehe dazu auch das Verhandlungsprotokoll auf Seite 17.
- Zur Grundausbildung gibt Z1 zu Protokoll, dass diese für beide Gruppen (angesprochen sind der Arbeitsplatz Teamexpertin/Teamexperte Spezial und Teamreferent:in) identisch ist, nur in der Anzahl der Unterrichtseinheiten gibt es Unterschiede. Was aber z.B. den Zolltarif betrifft, das kriegen in der Grundausbildung sowohl die A2- als auch die A3-Bediensteten vermittelt. In ‚speziellen Sachen‘ und bei den Prüfungsfragen wird zwischen A2 und A3-Kollegen differenziert. Daraus ergibt sich dann im Prinzip die Fähigkeit, die Tätigkeiten auf dem jeweiligen Arbeitsplatz auch entsprechend auszuführen. Siehe Verhandlungsprotokoll auf Seite 28 und 29.
- Auch bei GRÜN-Fällen kann der KM Risiken erkennen, die das elektronische System nicht erkannt hat und zu tiefergreifenden Kontrollen übergehen (siehe Verhandlungsprotokoll auf Seite 12).
Dazu ist zu ergänzen, dass sich demgegenüber ein ROT-Fall im Rahmen der Dokumentenkontrolle als ‚einfacher Fall‘ herausstellen kann. Etwa könnte das Risikotool bei einer falsch deklarierten Warennummer für einen Export ein hohes Risiko ausweisen, wogegen der Export des tatsächlichen Produkts bedenkenlos freigegeben werden kann.
- Eingehend wurde die Thematik erörtert, ob ein:e Teamreferent:in in der Funktion als KM einen ‚komplexen Fall‘ an eine Teamexpertin Spezial oder einen Teamexperten Spezial weiterleiten kann. Hinsichtlich der Rücksprachemöglichkeit mit anderen MA des Kundeteams oder zum Amtsfachbereich und zum Thema Aktenvermerk siehe beispielsweise die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll auf den Seiten 8, 11, 13, 25, 27 und 28, 32 und 33, 35 bis 39 sowie 41.
Die Ausführungen des BehV auf Seite 28 bezüglich Notfall ‚….. diese Möglichkeit gibt das System her und die Anwendung dieser Möglichkeiten ist auch vorgesehen bei komplexen Fällen. Den Fall kann dann ein anderer Kollege übernehmen …‘ werden dahingehend verstanden, dass im e-Zoll zwar eine ‚Weiterleitung‘ nicht vorgesehen ist, die oder der KM jedoch die Möglichkeit hat, den Fall mit ‚abbrechen‘ zu verlassen (bisherige Erhebungen und Vermerke bleiben im System erhalten) um damit die weitere Bearbeitung der Zollanmeldung durch eine:n andere:n Mitarbeiter:in des Kundenteams zu ermöglichen.
Analyse der Teilleistung ‚Zollabfertigungen‘ (ca. 35 %):
Kann eine ‚Überlassung‘ auf Basis der Angaben in der Zollanmeldung nicht erfolgen, werden im weiteren Bearbeitungsprozess im Regelfall die zur Zollanmeldung vorliegenden Unterlagen und Belege beim Wirtschaftsbeteiligten elektronisch angefordert.
Im Rahmen der Erhebungs- und Kontrolltätigkeiten kann auch ein Abgleich mit den entsprechenden Materialien in der Finanzdokumentation (FINDOK) erfolgen, teilweise vom Risikotool vorgeschrieben. Reichen die vorliegenden Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht aus, kann vom bzw. von der KM eine
Warenbeschau angeordnet werden. Gegebenenfalls werden dabei vom KO Proben gezogen und an die zuständige Technische Untersuchungsanstalt (TUA) zur Analyse gesendet.
Die Ergebnisse der Dokumentenprüfung oder der Warenbeschau können dazu führen, dass eine Tarifierung vorzunehmen ist.
Recherchen zum Begriff ‚Tarifierung‘ ergeben:
Die Zolltarifnummer ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis (Nomenklatur). Die Ermittlung der Zolltarifnummer nennt man Tarifierung oder Einreihung der Ware in den Zolltarif der Europäischen Union. Die Zolltarifnummer ist erforderlich, um die Import- und Exportvorschriften für die betreffende Ware ermitteln zu können. Alle möglichen Handelsgüter (im grenzüberschreitenden Verkehr) sind in diesem Zolltarifschema aufgeführt. Jede Ware ist einer bestimmten Codenummer zugeordnet. Eine zutreffende Einreihung der Waren in den Zolltarif ist nötig, damit alles reibungslos abgefertigt werden kann. Im Bereich der Einfuhr wird bei der Tarifierung die Warenbeschreibung bis zu einer 11-stelligen Codenummer verschlüsselt.
Dabei betrifft die erste Stufe stets die Identifizierung der Ware, welche eintarifiert werden soll. Die Identifizierung einer Ware ist ein schwieriger Bestandteil der Tarifierungspraxis.
Im Aufbau des Zolltarifs kommen Rohformen immer vor den verarbeiteten Erzeugnissen. Es gilt ‚Zweck vor Stoff‘, d. h. der Verwendungszweck ist vorrangig zu beurteilen.
Gemäß den Ausführungen des Z1 (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 22) umfasst eine äußere Kontrolle lediglich die Feststellung der Menge des Gewichts der Ware und noch keine tarifarische Einreihung. Wenn es allerdings erforderlich ist, die Kontrolle der Tarifierung zu überprüfen, muss der Wirtschaftsbeteiligte die Ware darlegen. Das bedeutet, er muss sie uns so zur Verfügung stellen, dass wir den Inhalt von den Packstücken sehen und die Einreihung der Waren in den Zolltarif überprüfen können.
Die Kenntnis und Anwendung der beispielsweise mit der Beilage 22 vorgelegten Arbeitsrichtlinien (siehe das rd. 200-seitige Dokument) und die Anlagen dazu (etwa über Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen von Speisepilzen, getrockneten Bohnen aus Nigeria, Betelblätter aus Bangladesch, Weizen aus Kanada, Mandeln aus der USA, Guarkernmehl und Guarkernmehlprodukte aus Indien, Sonnenblumenöl aus der Ukraine, Milch und Sojaprodukte aus China, Polyamid Kunststoffküchenartikel aus China und Hongkong oder Curryblätter aus Indien usw.) wird mitunter nicht einfach sein.
Z2 im Verhandlungsprotokoll auf Seite 37.: Man prüft also, ob die Werte stimmen, ob das Ursprungsland stimmt und ob das Präferenzzeugnis von einer autorisierten Stelle ausgestellt ist. Sehr oft prüft man auch, ob die Zurechnungskosten, die ein Teil des Zollwertes sind, stimmen.
Mit der Befundaufnahme wurde festgestellt, dass der BF
- über eine fundierte Grund- und Funktionsausbildung und langjährige praktische Erfahrung verfügt und im Kundenteam neben Teamexpert:innen Spezial faktisch als KM verwendet wurde und wird.
- auch ‚komplexe‘ Zollanmeldungen im Vertrauen auf die eigenen Fähigkeiten selbstständig abfertigen kann und hat. Allerdings wurde den Zeugen nicht widersprochen, dass sich der BF bei der Durchführung von Zollanmeldungen auch mit anderen KM bzw. Teamexpert:innen Spezial absprechen kann und hat.
Es erfolgte bislang keine Befundaufnahme etwa
- über das Verhältnis der (vermeintlich einfachen) GRÜN-Fälle zu den (vorgeblich schwierigen) ROT-Fällen während der Dienste des BF als KM.
- wieviele (%) GRÜN-Fälle während der Dienste des BF als KM ohne Kontrollhandlungen automatisch abgefertigt wurden bzw. bei wievielen (%) GRÜN-Fällen Kontrollhandlungen (welche?) vorgenommen wurden.
- bei wievielen (%) von [vom Beschwerdeführer] im e-Zoll bearbeiteten Fällen es zwar zu Korrekturen der Zollanmeldung – jedoch nicht zu einer abweichenden Zoll- und Verbrauchsteuervorschreibung - gekommen ist und bei wievielen (%) Fällen es zu einer von der Zollanmeldung abweichenden Zoll- und Verbrauchsteuervorschreibung gekommen ist.
In der Judikatur werden Tätigkeiten allgemein als A2-wertig angesehen, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) zutreffen:
- selbstständig
- selbstverantwortlich
- konzeptionell
- überwiegend (also zu mehr als 50 % der Aufgaben)
- für deren klaglose Bewältigung eine im Regelfall durch den Abschluss einer Matura (oder gleichzusetzende Ausbildung) erworbene Bildung und entsprechende Fachkenntnisse (durch Ablegung entsprechender Fachprüfungen) erforderlich sind.
Ausschlaggebend für die Einstufung im Funktionszulagenschema ist nicht der Erfolg der Arbeit, sondern die Art der Tätigkeit. Es ist der Arbeitsplatz zu bewerten und nicht die innehabende Person.
Für die im Zusammenhang mit den Zollabfertigungen stehenden Erhebungs- und Kontrolltätigkeiten zum Abgleich der Dokumente und der Waren mit der Zollanmeldung (inklusive Warenbeschau und gegebenenfalls Probenentnahme) sowie eine allfällig im Rahmen des Abfertigungsprozesses erforderliche Tarifierung (somit die Identifizierung und Zuordnung der Ware zur entsprechenden Zolltarifnummer) werden keine (besonderen) Anforderungen an die Fähigkeiten gesehen, die über die im Rahmen einer abgeschlossenen Handelsschule oder einer Lehre vermittelten Fähigkeiten und den im Rahmen der A3 Grund- und Funktionsausbildung (inkl. spezieller Fortbildungen) vermittelten fachlichen Kenntnisse hinausgehen, auch wenn die Tarifierung auf Grund der unterschiedlichen Warenarten und des Zolltarifs in besonderen Fällen als schwierig angesehen wird.
Im Hinblick auf die Risikoanalyse jeder einzelnen Ware einer Warensendung vorab durch das Tool und wegen der weiteren EDV-Unterstützung zur Anwendung der diversen Arbeitsrichtlinien (ob die Ware unter Berücksichtigung der Regeln des präferenziellen und nicht präferenziellen Ursprungs sowie der Zollbefreiungen, Verbote und Beschränkungen überlassen werden kann), werden bei den einzelnen Tätigkeiten im Prozess zur Zollabfertigung überwiegend keine gehobenen Anforderungen an ein besonderes mathematisches Wissen, konzeptionelle Fähigkeiten oder eine besondere höhere Allgemeinbildung gesehen, deren klaglose Bewältigung nur von einer oder einem Bediensteten mit Ausbildung Reifeprüfung (oder gleichgestellter Ausbildung) erfolgen kann.
Auf Basis der Ausführungen zu den Sachverhalten ist bei der Teilleistung ‚Zollabfertigung‘ am Arbeitsplatz des BF überwiegend von A3-wertigen Tätigkeiten auszugehen.
Analyse der Teilleistung ‚Nachträgliche Kontrollen‘ (ca. 50 %):
Neben den Ausführungen des BF, dass bei der nachträglichen Kontrolle naturgemäß gerade die komplexeren Fälle behandelt werden, stellt der Z1 fest, dass auf Grund der Zielvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Zollanmeldungen die ohne Kontrolle freigegeben wurden bzw. vom Computer überhaupt automatisch freigegeben wurden, nachträglich Kontrollen iSd. Art. 48 UZK durchzuführen sind. Dabei werden unter Einbeziehung des Teamexperten Spezial, der die zollrechtlichen Bewilligungen des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten administriert, Zollanmeldungen samt zugehöriger Abfertigungsunterlagen eines bestimmten Zeitraums vom Wirtschaftsbeteiligten angefordert. Neben den Ausführungen des BF, dass bei der nachträglichen Kontrolle naturgemäß gerade die komplexeren Fälle behandelt werden, stellt der Z1 fest, dass auf Grund der Zielvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Zollanmeldungen die ohne Kontrolle freigegeben wurden bzw. vom Computer überhaupt automatisch freigegeben wurden, nachträglich Kontrollen iSd. Artikel 48, UZK durchzuführen sind. Dabei werden unter Einbeziehung des Teamexperten Spezial, der die zollrechtlichen Bewilligungen des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten administriert, Zollanmeldungen samt zugehöriger Abfertigungsunterlagen eines bestimmten Zeitraums vom Wirtschaftsbeteiligten angefordert.
Dabei wird im Amt papiermäßig kontrolliert, ob die Anmeldungsdaten der seinerzeit z.B. ohne Kontrolle freigegebenen Anmeldungen mit den Unterlagen übereinstimmen.
Siehe dazu die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll ab Seite 14 und in der Gegenäußerung vom 20.07.2018.
Ergänzend darf angemerkt werden, dass die Rollenverteilung bzw. -abgrenzung im Ablaufprozess bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle im Verhandlungsprotokoll auf Seite 14 letzter Absatz augenscheinlich unrichtig oder zumindest verwirrend wiedergegeben ist: ……….werden von demjenigen, der die Prüfung durchführt, oder vom Teamreferenten, das ist der A2-Kollege, der diese Firma betreut und der einen A3 Kollegen als Mitarbeiter an der Hand hat …… ausgewählt.
Nicht ausgeschlossen wird, dass etwa auf Anordnung der TL auch Teamexpert:innen Spezial Aufgaben zur Kundenbetreuung wahrnehmen oder Ansprechperson sind.
Die Auswahl, wie tief eine derartige Kontrolle durchgeführt wird, wurde dem BF überlassen. Darüber hinaus kann die TL oder die bzw. der Kundenbetreuer:in anordnen, dass in besonderen Fällen bei der nachträglichen Kontrolle auch der Ursprung und die Präferenzen überprüft werden.
Entsprechend den Ausführungen des BF wird berücksichtigt, dass im Rahmen der zugesprochenen freien Auswahl gerade komplexe Fälle ausgewählt werden.
Bei der Gesamtbetrachtung der Prozesse in einem Kundenteam darf die Rolle des Auditors/Analytikers, der oder dem gemäß der BMF-Verfügung vom 2.2.2010 (siehe die obigen Ausführungen) eine koordinierende Funktion bei den Zollaufsichtsmaßnahmen inkl. Nachschauen und nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen zukommt, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Ablaufprozess bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle stellt sich folgendermaßen dar:
- Die oder der Mitarbeiter:in (=Kontrollorgan, nicht zu verwechseln mit der Rolle des KO im Rahmen einer Warenbeschau) stellt mit der oder dem Auditor:in (je Team möglicherweise abweichend auch mit der oder dem TL oder Kundenbetreuer:in) Einvernehmen her, um eine Auswertung über die Nummern der Zollanmeldungen eines Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten.
- Vom BF als Kontrollorgan wird im EDV-System eine ‚nachträgliche Kontrolle‘ angelegt, die von der oder dem TL freizugeben ist.
- Nach der Freigabe kann das Kontrollorgan auf Basis der ausgewerteten Nummern der Zollanmeldungen die beim Wirtschaftsbeteiligten (noch) vorhandenen Belege und Unterlagen elektronisch anfordern.
Bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle erfolgt mit der nunmehrigen Sicht auf den Wirtschaftsbeteiligten somit eine Auswahl aus seinen GRÜN-Fällen und jenen Zollabfertigungen, wo bereits im Rahmen der seinerzeitigen Zollabfertigung entsprechende Überprüfungshandlungen vorgenommen wurden.
Neue Tatsachen oder Umstände, die im Rahmen der nachträglichen Dokumentenkontrolle hervorkommen, können beispielsweise
- Korrekturen von Daten im Zollsystem führen (wie eine unrichtige Tarifnummer oder ein falsches Bestimmungsland in der EU, wenn etwa irrtümlich die Daten der Spedition eingegeben wurden statt des tatsächlichen Warenempfängers). Die Korrekturen erfolgen aus Gründen der Datenqualität und für statistische Zwecke meist direkt durch das Kontrollorgan, sofern sich an der Höhe der Zoll- und/oder Verbrauchsteuerschuld keine Änderung ergibt.
- eine bescheidmäßige Neufestsetzung der Zoll- und Verbrauchsteuerschuld erfordern.
Auch wenn dem BF eine eigenständige Entscheidung über die Fallauswahl zugesprochen wurde, ist diese im Sinne der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß A2-wertige Tätigkeiten vorliegen, zu relativieren, als auch einer Teamreferentin oder einem Teamreferenten mit A3 Grundausbildung und erfolgreich abgeschlossener Funktionsausbildung zugemutet werden muss, Fälle mit Risikopotential auf Basis der Daten der Zollanmeldung zu identifizieren.
Die nachträgliche Dokumentenkontrolle wird als stichprobenartige Qualitätssicherungs- und Präventivmaßnahme verstanden und ist auf die dann noch zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt. Naturgemäß ist eine Warenbeschau nicht mehr möglich, da die Ware zu diesem Zeitpunkt bereits überlassen wurde und meist nicht mehr am Warenort lagert.
Die Überprüfung erfolgt gleichfalls auf Basis der Verordnungen und Arbeitsrichtlinien. Auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der Teilleistung ‚Zollabfertigungen‘ darf einfachheitshalber verwiesen werden.
Bei nun nachträglich aufgedeckten neuen oder ‚zweifelhaften‘ Sachverhalten wird es unerlässlich und geboten sein, die weitere Vorgangsweise mit der oder dem zuständigen Kundenbetreuer:in zu besprechen, da die bescheidmäßige Festsetzung der Zölle und Verbrauchsteuern bereits mit der ursprünglichen Zollabfertigung erfolgt ist. Ergibt die nachträgliche Dokumentenkontrolle neue Tatsachen mit Auswirkungen auf die Höhe der Abgabenschuld ist ein neuer Bescheid auszustellen.
Z1 führt dazu aus (siehe Verhandlungsprotokoll auf Seite 16 unten) ‚Wenn Fehler festgestellt werden bei einer Kontrolle, spricht der Teamreferent direkt mit dem Teamexperten Spezial, der im Prinzip für dieses Unternehmen verantwortlich ist. Die entsprechenden weiteren Schritte werden dann von dem A2-Mitarbeiter veranlasst und mit dem A3-Kollegen ausgemacht.‘
Entsprechend dem Sachverhalt liegt die Verantwortung über die weiteren Maßnahmen und die damit verbundene konzeptionelle Tätigkeit bei der oder dem zuständigen Kundenbetreuer:in. Die Teilleistung ‚nachträgliche Dokumentenkontrolle‘ ist daher am Arbeitsplatz des BF als A3-wertig einzustufen.
Analyse der Teilleistung ‚Warenkontrollen und Sonstiges‘ (ca. 15 %):
Zu den Tätigkeiten der selbstständigen Warenkontrollen (Warenbeschau) und einer allfällig einhergehenden Musterziehung und Übermittlung an die TUA zur weiteren Untersuchung, wurde 2018 erhoben, dass der BF seit Jänner 2015 lediglich zweimal eine Warenkontrolle im Außendienst durchgeführt hat.
Wegen zeitlicher und mengenmäßiger Geringfügigkeit werden diese Tätigkeiten bei der Beurteilung, ob die Teilleistung ‚Warenkontrollen und Sonstiges‘ als A2-wertig einzustufen ist, nicht als wertbestimmend angesehen.
Neben den Tätigkeiten wie Warenkontrolle, Warenbeschau und nachträgliche Dokumentenkontrolle sind von einer oder einem/einer Teamreferent:in eine Anzahl an
Aufgaben wahrzunehmen, so kann etwa die Tarifierung Gegenstand von telefonischen Kundenkontakten sein.
Beispielsweise erklärt der Z1 auf die Frage nach einer Differenzierung des Arbeitsplatzes ‚Teamreferent:in‘ zum Arbeitsplatz ‚Teamexpert:in Spezial‘ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 29 und 30), ‚dass ein Teamreferent im Bereich der konstruktiven Tätigkeit immer einem Teamexperten zugearbeitet hat, das bedeutet, dass die Einteilung der Arbeit grundsätzlich immer von einem Teamexperten Spezial durchgeführt wird, der dann eben dem Teamreferenten die Arbeit weitergegeben und dann auch das Ergebnis entsprechend kontrolliert hat.‘
Z2 erklärt zur Unterscheidung von komplexen und weniger komplexen Fällen (siehe Seite 35 im Verhandlungsprotokoll): ‚Wenn es z.B. Berufungen gegeben hat, bei denen es um Erstattungsbeträge gegangen ist, die wurden einer speziellen A2-Kollegin zugeteilt. Ich habe mir die Sachen immer vorher angeschaut, bevor ich sie zugeteilt habe. A3-Kollegen habe ich dabei von schwierigen Fällen natürlich ausgenommen, außer es war momentan niemand von den A2-Kollegen anwesend. Dabei habe ich dann aber mitgeholfen, das zu erledigen.……..‘
‚…… Ich habe dabei von Aktenstücken gesprochen, die gekommen sind. bei der Zollabfertigung selbst wusste man natürlich nie, was im Laufe des Tages kommt. Es sind ja auch schriftliche Eingaben zu uns gekommen. Es ist ja nicht nur unsere Aufgabe, die Zollabfertigungen zu überwachen, sondern müssen wir z.B. auch Berufungen erledigen. Weiters sind Empfängeränderungen gekommen. Es waren auch Ausforschungen oder auch irgendwelche Erstattungsanträge zu erledigen. Dabei habe ich schon Bedacht darauf genommen, wer das am besten erledigen könnte im Team.‘
Z1 erklärt zu den Tätigkeiten ‚Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen‘ (siehe Seiten 22 und 23 im Verhandlungsprotokoll): ‚Diese Maßnahmen gehören meines Erachtens nicht zur klassischen Warenkontrolle, sondern gehen über diese hinaus. Wir haben ja, wie schon erwähnt, auch Bewilligungen zu administrieren, die über längere Zeit von Wirtschaftsbeteiligten ausgenützt werden. Dazu gehören auch Kontrollmaßnahmen, um Nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Beteiligung der Bewilligung auch gelten oder nicht mehr gelten……..‘
‚Es gibt eine weitere Tätigkeit im konsekutiven Dienst. Das ist die Gabe eines Rechtsbehelfes. Das bedeutet, Unternehmen können Beschwerde einlegen gegen Abfertigungsbescheide und gegen Abgabenbescheide, die sind natürlich von uns zu bearbeiten. Dabei wird eben unterschieden: Liegt ein komplexer Fall vor, oder liegt ein weniger komplexer Fall vor. Wenn es sich um eine bloße Wertkorrektur handelt, handelt es sich um einen weniger komplexen Fall, als wenn z.B. eine andere Tarifierung beantragt wird, wobei tieferes Wissen des Zolltarifs erforderlich ist. Hierbei wird auch vom Teamleiter, der die Fälle zuteilt, entschieden, ob der konkrete Fall von einem Teamreferenten oder von einem Teamexperten Spezial bearbeitet wird.‘
Auch wenn der BF mit hoher Eigenständigkeit tätig wird, werden Tätigkeiten wie
- Erhebungs- und Kontrollmaßnahmen, so hat beispielsweise bei der Einfuhr von Saatgut ein phytosanitäres Zeugnis des Grenztierarztes vorzuliegen;
- Bestätigungen, wie beispielsweise eine nachträgliche Austrittsbestätigung im Export Control System auf Basis von ‚alternativen‘ Unterlagen;
- Vorarbeiten oder Tätigkeiten wo zugearbeitet wird, wie beispielsweise Ausforschungen, die einfache Vergabe einer EORI Registrierungsnummer, Telefonrecherchen über den Verbleib einer Ware, wenn diese nicht wie angekündigt zu einer vereinbarten Uhrzeit am Amtsplatz bzw. am zugelassenen Warenort bereitsteht;
- Empfängeränderungen
- aber auch bei Bescheiden über Erstattungsanträge unter Aufsicht oder einfache (formelle) Bescheide, wo sich beispielsweise durch ein irrtümlich falsches Währung(szeichen) im Zuge der Korrektur rein rechnerisch ein anderer Warenwert ergibt und daher eine Neubemessung zu erfolgen hat,
mangels einer damit verbundenen über eine Recherche oder über einen einfachen Rechenvorgang hinausgehende maßgebliche konzeptionelle Anforderung nicht als A2-wertig eingestuft.
Die Weitergabe von praktischer Erfahrung und Wissen im Rahmen der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung neuer Team-MA wird allgemein nicht A2-wertig angesehen, da kein ‚Ausbildungsarbeitsplatz‘ vorliegt (siehe die Ausführungen des Z1 im Verhandlungsprotokoll auf Seite 25) und etwa auch in der Privatwirtschaft ein Handwerksmeister zur Ausbildung von Lehrlingen oder Gesellen berechtigt ist.
In der Gegenäußerung des Zollamtes vom 20.07.2018 wird zu den Alkoholbewilligungen ausgeführt:
Bis 1. Oktober 2017 waren von allen Kundenteams auch Bewilligungen für Verwendungsbetriebe-Alkohol (hauptsächlich für Apotheken) zu administrieren. Gemäß einer internen Zuständigkeitsregel war mein Team daher für 70 Verwendungsbetriebe zuständig, 20 davon (ausschließlich Apotheken, welche als besonders einfache Bewilligungsart anzusehen sind) habe ich zur Prüfung und auch zur Erteilung der für die Begünstigung erforderlichen Bewilligung, FOI XXXX zugeteilt, die restlichen auf vier weitere Mitarbeiter Bis 1. Oktober 2017 waren von allen Kundenteams auch Bewilligungen für Verwendungsbetriebe-Alkohol (hauptsächlich für Apotheken) zu administrieren. Gemäß einer internen Zuständigkeitsregel war mein Team daher für 70 Verwendungsbetriebe zuständig, 20 davon (ausschließlich Apotheken, welche als besonders einfache Bewilligungsart anzusehen sind) habe ich zur Prüfung und auch zur Erteilung der für die Begünstigung erforderlichen Bewilligung, FOI römisch 40 zugeteilt, die restlichen auf vier weitere Mitarbeiter
Siehe dazu das Verhandlungsprotokoll, Seiten 7 und 8, 11, 21 und 24.
Vom BF wird ausgesagt (Seite 7 im Verhandlungsprotokoll) ‚Wir haben diese Apotheken ja immer nur in Abständen von drei Jahren geprüft. Ich selber war sicher auch zwei oder drei Mal dabei.‘
Z1 sagt aus (Seite 11 im Verhandlungsprotokoll):
‚Jawohl, es war mehr oder weniger eine schematische Tätigkeit. Das einzige, was dabei zu machen war, war es, bei Unternehmen, also beim Wirtschaftsbeteiligten, vor der Erteilung der Bewilligung vor Ort eine Kontrolle durchzuführen und darüber eine Niederschrift zu machen. Die Bewilligungserteilung selbst war dann eine Schematätigkeit.‘
Es wurde den Apotheken bewilligt, alkoholabgabepflichtige Produkte steuerfrei für Salben, Säfte oder zur Desinfektion zu verwenden
Ergänzend wird angemerkt, dass weitere derartige Wirtschaftsbeteiligte beispielsweise Chemieunternehmen sein können. Eine vergleichsweise ähnliche Tätigkeit liegt etwa auch bei den ‚Freischeinen Luftfahrt‘ vor, wo eine Bewilligung erteilt wird, Mineralöle steuerfrei in der Luftfahrt zu verwenden.
Für die Zuordnung von Tätigkeiten eines in A3 eingestuften Beamten wird laut Judikatur nicht das Merkmal der ‚selbstständigen Problemlösung‘ als entscheidend gesehen, sondern wie das einzelne Problem geartet ist und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird. Dementsprechend wäre konsequenterweise nicht maßgebend, dass ein Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hierfür erforderlichen Ermittlungen selbstständig durchführt, sondern ihr Schwierigkeitsgrad, ob dafür ein (annähernd) mit einem Maturaabschluss vergleichbares Niveau an Bildung und Fachkenntnisse erforderlich ist.
Gemäß dem Sachverhalt wurden dem BF nur Apotheken zugewiesen.
Kontrollhandlungen vor Ort wie die Kontrolle des Lagerbestandes oder die Prüfung der eingereichten Beschreibungen (siehe dazu die übermittelten Beilagen 19 und 21) aber auch die Vorbereitung eines (schematischen) Bescheides zur Approbation durch XXXX (siehe Beilage 20) werden mangels entsprechender Anforderungen nicht als A2-wertig gesehen. Kontrollhandlungen vor Ort wie die Kontrolle des Lagerbestandes oder die Prüfung der eingereichten Beschreibungen (siehe dazu die übermittelten Beilagen 19 und 21) aber auch die Vorbereitung eines (schematischen) Bescheides zur Approbation durch römisch 40 (siehe Beilage 20) werden mangels entsprechender Anforderungen nicht als A2-wertig gesehen.
Darüber hinaus werden die im Zusammenhang mit den Bewilligungen für Verwendungsbetriebe-Alkohol (bis inkl. September 2017) ausgeübten Tätigkeiten mangels einer maßgeblichen quantitativen Komponente nicht als bewertungsrelevant angesehen.
Auf Basis der Sachverhalte werden die vom BF im Zusammenhang mit der Teilleistung ‚Warenkontrollen und Sonstiges‘ ausgeübten Aufgaben und Tätigkeiten nicht als A2-wertig angesehen.
Richtverwendungen (RV):
§ 137 Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Rahmen des Bewertungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten RV einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer RV herzustellen. Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Rahmen des Bewertungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Regierungsvorlage einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer Regierungsvorlage herzustellen.
RV sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (§ 137 Abs. 2 BDG 1979). Regierungsvorlage sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979).
Die herangezogene RV ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Die herangezogene Regierungsvorlage ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist.
Auswahl der verwendeten Richtverwendung (RV):
Im Auftrag des BVwG wurde vom (damaligen) Zollamt Wien u.a. die Arbeitsplatzbeschreibung ‘Teamexpert:in Spezial‘ übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 vor dem BVwG wurde der Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] mit den Aufgaben und Tätigkeiten einer Teamexpertin oder eines ‚Teamexperten Spezial‘ verglichen und festgestellt, dass bei den Zollabfertigungen via e-Zoll maßgebliche Überschneidungen vorliegen. Allerdings erfolgte auch eine Abgrenzung von Tätigkeiten, die den Teamexpert:innen Spezial (und den weiteren A2 Mitarbeiter:innen im Kundenteam wie ‚Teamleiter:in‘, ‚Kundenbetreuer:in‘, ‚Auditor:in/Analytiker:in‘) vorbehalten sind und nicht von einer Teamreferentin oder einem Teamreferenten oder vom BF wahrgenommen werden wie beispielsweise
- Kundenkontakte mit Erstkunden: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 19.
- Bewilligung/Zertifizierung zum Authorized Economic Operator (AEO): Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 20.
- Veredelungen/aktive Veredelung: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 20.
- Betreuung von Laufkundschaften: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 19.
- Im Bereich der wirtschaftlichen Zollverfahren die Bewilligung für eine vorübergehende Verwendung: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 21. Hier wird zu unterstellen sein, dass vom Zeugen ausdrücklich die ‚Bewilligung‘ angesprochen wurde. Nachfolgende unterstützende Tätigkeiten wie die Recherche und gegebenenfalls Einholung von Unterlagen, ob im genannten
- Beispiel der Bagger nach Ablauf der Frist wieder in ein Nichtunionsland verbracht wurde, kann auch von einer oder einem A3 Teamreferent:in durchgeführt werden.
- Bewilligung für ein Zolllager: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 21. Hier wird zu unterstellen sein, dass vom Zeugen ausdrücklich die ‚Bewilligung‘ angesprochen wurde. Allfällige (nachfolgende) Kontrollen, ob die gelagerte (und nicht verzollte) Nichtunionsware noch körperlich vorhanden ist, kann auch von einer oder einem A3 Teamreferent:in recherchiert werden.
- Bewilligung für zugelassene Warenempfänger. Siehe dazu den Z2 im Verhandlungsprotokoll, Seite 37.
- Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) und Aussetzungsanträge nach § 212a BAO: Siehe dazu die Differenzierung im Pkt. 7.3 der Arbeitsplatzbeschreibung ‚Teamexpert:in Spezial‘ bzw. Pkt. 7.2 bei der oder dem ‚Teamreferent:in‘. - Zahlungserleichterungsansuchen nach Paragraph 212, Bundesabgabenordnung (BAO) und Aussetzungsanträge nach Paragraph 212 a, BAO: Siehe dazu die Differenzierung im Pkt. 7.3 der Arbeitsplatzbeschreibung ‚Teamexpert:in Spezial‘ bzw. Pkt. 7.2 bei der oder dem ‚Teamreferent:in‘.
- Besondere Verwendungen: Siehe dazu den Z1 im Verhandlungsprotokoll, Seite 21. Auch wenn vom Z1 dazu nicht näher eingegangen wurde, wäre als Beispiel dafür die ‚industrielle Montage‘ zu benennen. Dabei wird beim Import von Autoteilen unterschieden, ob diese bei der Produktion von Neufahrzeugen verbaut werden oder direkt in den (Ersatzteil-)Handel gelangen.
In der Verhandlung vom 25.03.2021 wurde nicht ausdrücklich angesprochen und protokolliert, jedoch finden sich im als Beilage angeschlossenen ‚Organisationshandbuch Intern‘ (OHB) weitere einer Teamexpertin Spezial oder einem Teamexperten Spezial vorbehaltenen Aufgaben wie die
- Einleitung und Beantwortung von Amtshilfeersuchen (ausgenommen Versandverfahren).
- Auskunftsersuchen SCAC
- Annahme- und Ausfolgeanordnungen zu Bürgschaftserklärungen (Sicherheitstitel)
- § 299 BAO, § 303 BAO, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand- Paragraph 299, BAO, Paragraph 303, BAO, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Insofern wird keine Arbeitsplatzidentität mit diesen Arbeitsplätzen gesehen.
Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, ist der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen erforderlich.
Etwa im Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2000/12/0212 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der im Funktionszulagenschema gewählten Methodik zwar vergleichende Betrachtungen angezeigt sind, diese aber nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen haben. Quervergleiche mit anderen Arbeitsplätzen sind von vornherein verfehlt, weil im öffentlichem Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss.
Für das vorliegende Gutachten ist der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der aktuellen Fassung anzuwenden und es wird daher kein (weiterer) Vergleich der vom BF ausgeübten Tätigkeiten zum Arbeitsplatz ‚Teamexpert:in Spezial‘ im Kundenteam erfolgen, da dieser Arbeitsplatz nicht das gesetzliche Erfordernis einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
Mit der RV der Ziffer Mit der Regierungsvorlage der Ziffer
3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt
beinhaltet die Anlage 1 zum BDG 1979 den bisher für die Arbeitsplatzwertigkeit [des Beschwerdeführers] zugrunde gelegten RV-Arbeitsplatz (siehe BGBl. I Nr. 65/2015 vom 17. Juni 2015 mit Wirksamkeit vom 1.1.2014). beinhaltet die Anlage 1 zum BDG 1979 den bisher für die Arbeitsplatzwertigkeit [des Beschwerdeführers] zugrunde gelegten RV-Arbeitsplatz (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, vom 17. Juni 2015 mit Wirksamkeit vom 1.1.2014).
Da sowohl im Antrag vom 12.06.2018 [vom Beschwerdeführer] eingewendet wurde, dass die Bewertung auf einer inhaltlich unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung beruht und auch im Rahmen der Befundaufnahme durch das BVwG festgestellt wurde, dass der Aufgabenschwerpunkt am Arbeitsplatz vom BF in der nachträglichen (Dokumenten-)Kontrolle liegt und demnach nicht mit dem genannten RV-Arbeitsplatz der Z 3.5.11. übereinstimmt, erfolgt dementsprechend kein Vergleich zu dieser RV. Da sowohl im Antrag vom 12.06.2018 [vom Beschwerdeführer] eingewendet wurde, dass die Bewertung auf einer inhaltlich unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung beruht und auch im Rahmen der Befundaufnahme durch das BVwG festgestellt wurde, dass der Aufgabenschwerpunkt am Arbeitsplatz vom BF in der nachträglichen (Dokumenten-)Kontrolle liegt und demnach nicht mit dem genannten RV-Arbeitsplatz der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 11, übereinstimmt, erfolgt dementsprechend kein Vergleich zu dieser Regierungsvorlage
Nachdem (wie bereits eingehend analysiert wurde) eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 auszuschließen ist, wurde für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] eine Zuordnung zu den Bewertungskriterien des § 137 BDG 1979 vorgenommen und die so genannte Bewertungszeile ermittelt. Nachdem (wie bereits eingehend analysiert wurde) eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 auszuschließen ist, wurde für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] eine Zuordnung zu den Bewertungskriterien des Paragraph 137, BDG 1979 vorgenommen und die so genannte Bewertungszeile ermittelt.
Unter der Z 3.4. und Z 3.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der VGr./FGr. A 3/6 und A 3/5 angeführt. Daraus wurden einige RV mit dem Arbeitsplatz des BF verglichen. Von der letztendlich für dieses Gutachten herangezogenen RV (Z 3.5.3.) wird das Wesen der RV entsprechend den gesetzlichen Kriterien zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit herausgearbeitet und beide Arbeitsplätze einer analytischen Bewertung unterzogen. Unter der Ziffer 3 Punkt 4, und Ziffer 3 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der VGr./FGr. A 3/6 und A 3/5 angeführt. Daraus wurden einige Regierungsvorlage mit dem Arbeitsplatz des BF verglichen. Von der letztendlich für dieses Gutachten herangezogenen Regierungsvorlage (Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3,) wird das Wesen der Regierungsvorlage entsprechend den gesetzlichen Kriterien zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit herausgearbeitet und beide Arbeitsplätze einer analytischen Bewertung unterzogen.
RV 3.5.3. Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels Regierungsvorlage 3.5.3. Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels
Arbeitsplatzbeschreibung der RV 3.5.3.: Arbeitsplatzbeschreibung der Regierungsvorlage 3.5.3.:
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES:
Die Werkstätte in verwaltungsmäßiger, personeller, organisationstechnischer und terminlicher Hinsicht leiten 1680 Std.
TÄTIGKEITEN:
- Abfertigung, Aufteilung, Administration der zugewiesenen Arbeitsaufträge
- Lösung technischer Probleme bzw. Erarbeitung von technischen Lösungsvorschlägen
- führt die Dienstaufsicht über das ihm unterstellte Personal in Bezug auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Schutz der Bediensteten und Einhaltung der Arbeitszeit
- unterweist das Werkstättenpersonal über neue Reparaturvorschriften bzw. Arbeitsmethoden
- kontrolliert Einsatzbereitschaft und Zustand von Maschinen, Werkzeugen und Hebezeugen
- wirkt bei der Koordinierung von Arbeitsabläufen in Zusammenarbeit mit AV und Ltr SysWkstAbt mit
- führt die erforderlichen EDV-Eingaben – AVIS, AWZ und LOGIS (Material-ausschreibung) durch
- wirkt bei der Erstellung von Zustandsberichten bei kommissioneller Schadensfeststellung mit
- schlägt Möglichkeiten zur Lösung spezifischer technischer Probleme vor
- wirkt bei der Festlegung des Bedarfes von Werkzeugen und Maschinen mit
- überprüft die Ersatzteil- und Materialanforderungen, unterzeichnet Fassungsscheine
- führt Unterweisungen lt. BBSG durch
- unterstützt QS und AV bei Planungsarbeiten der Materialerhaltung
- koordiniert QS und Instandsetzungsmaßnahmen
- leitet Werkzeuge- und Maschineninstandsetzung bzw. Werkzeugumtausch ein
ANFORDERUNGEN DES ARBEITSPLATZES:
- militärische Ausbildung: -
- zivile Ausbildung / Kenntnisse:
Meisterprüfung im Fachgebiet oder Werkmeisterprüfung
Grundausbildung A3
Fachspezifische IT-Kenntnisse - zivile Ausbildung / Kenntnisse: , Meisterprüfung im Fachgebiet oder Werkmeisterprüfung , Grundausbildung A3 , Fachspezifische IT-Kenntnisse
- persönliche Merkmale:
Organisationsvermögen
Durchsetzungsfähigkeit
Teamfähigkeit
Laut Recherchen unterhält die Systemwerkstättenabteilung (SysWkStAbt) bundesweit mehrere Heereslogistikzentren (HLogZ) mit teilweise unterschiedlichen Größen und Aufgaben.
Einem HLogZ obliegen allgemein folgende Aufgaben
- Systemzentrum
Materialerhaltung
Konfigurationsstandsevidenz der zugeordneten Waffensysteme
Dokumentationsstandsevidenz
Fehlerdatenevidenz und Auswertung
Ausarbeitung von Modifikationsvorschlägen auf Grund von Fehlerdaten oder Benutzerwünschen
systemspezifische Betreuung der Einrichtungen der TMatE
systemspezifische Betreuung der Nutzer:innen
Prüfung von systembezogenen Vorschlägen
Kalibrierung systemspezifischer Prüf- und Messmittel
Prüfung und Vorschlag systemspezifischer Konservierungsmaßnahmen
Mitwirkung in Unfallkommissionen
systembezogene Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung
Basismaterialerhaltung (BaMatE) am Gesamtsystem
BaMatE an systemspezifischen Umlaufteilen, sofern diese nicht Technologiezentren oder externen Stellen zugeordnet werde
Durchführung von Maßnahmen zur Verlängerung der Nutzungsdauer in einem zu regelnden Rahmen (insb. Kosten) einschließlich damit verbundener Versorgungsmaßnahmen
MatE bei Bedarf im Rahmen von NSE bei Auslandseinsätzen
im Einzelfall: Unterstützung der TMatE beim Benützer
Verwaltung zugeordneter Kreditmittel für Ausrüstung und Ausstattung systembezogener MatE Dienste
Systemspezifische Versorgung
Umlaufteiledisposition einschließlich Entscheidung über Auflösung von Umlaufteilen und Vorschläge zur Beschaffung von zusätzlichen Umlaufteilen in Abstimmung mit KdoEU
Ersatzteilfestlegungen und Pflege zugeordneter Stammdaten- in Abstimmung mit KdoEU und ZTA
Lagerung systemspezifischer Ersatzteile und Umlaufteile
Verwaltung zugeordneter Kreditmittel für systemspezifische Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien
Systembezogene Beobachtung des Ersatzteilverbrauches einschließlich Festlegung von ‚Lagersoldaten‘ auf Heeres- und Truppenebene auf Basis der durch die militärstrategischen Ebene festzulegenden Grundsätze
Zufuhr/Versand systemspezifischer Ersatz-/Umlaufteile zum Bedarfsträger
Bearbeitung systemspezifischer Zubehörlisten und Satzumbildungen
Beurteilung systemspezifischer Ausstattungserfordernisse
Lagerung ganzer Systeme als Tauschvorrat
Verwertung von Altgeräten
Systemspezifische Ausbildung
Er-/Überarbeitung technisch-systemspezifischer Lehrinhalte für BenMatE und BaMatE
systemspezifische Lehrtätigkeiten an fremden Ausbildungsstätten
Durchführung von Systemausbildungsveranstaltungen
Beratung von Schulen und Verbänden hinsichtlich technischer Auswirkung des Betriebes von Gerät auf die Felderverwendbarkeit
Produktionslogistik
Vorbereitung von Modifizierungen einschließlich Erarbeitung der technischen Unterlagen
systembezogene Entwicklung und logische Erprobungen
Änderungsdienst für technische Dokumentation im Anlassfall
Durchführung von Kampfwertsteigerungen und Konversionen bzw. bei Vergabe der Arbeiten an Auftragnehmer Wahrnehmung der technisch-logistischen Interessen des ÖBH
Fertigung systemspezifischer Ersatzteile, Bauteile, Prüfmittel usw.
Systembezogene Satzbildungen und Satzauflösungen (Spezialwerkzeugsätze)
Lagerung von ganzen Systemen als militärstrategische Reserve
- Technologiezentrum (für die optimale Nutzung von Technologien und Verfahren)
- IKT-Zentrum (für IKT spezifische Anlagen und Geräte) und
- Elemente für die Leitung
- regionale und zentrale Versorgungseinheit
In der SysWkStAbt HLogZ Wels werden mehrere Werkstätten betrieben, u.a. die Werkstätte für Motor- und Getriebe (inkl. Motor- und Panzergetriebeprüfstand, Turmdrehlager) und eine Metall WkSt.
Bewertung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] und Vergleich zum Richtverwendungsarbeitsplatz RV 3.5.3.: Bewertung des Arbeitsplatzes [des Beschwerdeführers] und Vergleich zum Richtverwendungsarbeitsplatz Regierungsvorlage 3.5.3.:
Fachwissen (Analysewert: Fachkenntnisse = 6, obere Bandbreite von 5-6):
Bei ‚Fachkenntnissen‘ handelt es sich um praktische und methodische Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse auf bestimmten Fachgebieten, einschließlich solcher zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen, erworben durch den Abschluss einer Handelsschule oder einer einschlägigen Lehre.
Das für die Ausübung der Aufgaben und Tätigkeiten benötigte Fachwissen über die anzuwendenden nationalen und internationalen Bestimmungen, zur Anwendung der Arbeitsrichtlinien sowie der Umgang mit der dienstlich zur Verfügung gestellten EDV-Hardware und den EDV-Anwendungen im Kundenteam wie e-Zoll wird im Rahmen der Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und durch laufende Fortbildungen erweitert.
Laut der standardisierten Arbeitsplatzbeschreibung wird eine abgeschlossene Handelsschule/Lehrabschluss und eine mindestens zwei jährige Berufserfahrung ab Zuweisung zur Funktionsausbildung als ausreichend befunden, um die Aufgaben
einer 3/5 Teamreferentin oder eines Teamreferenten im Kundenteam bewältigen zu können.
Die Einstufung an der oberen Bandbreite von Fachkenntnisse wird damit begründet, dass die Verwendung als Kontrollmanager erst nach einer über die genannten Mindestanforderungen hinausgehenden zeitlichen praktischen Verwendung im Kundenteam und mit entsprechender Eignung erfolgen wird.
Das Erfordernis von darüber hinausgehenden höherwertigen Fähigkeiten (Reifeprüfung oder gleichgestellte Ausbildung) wird mangels maßgeblichen A2-wertigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz des BF nicht erblickt, sodass eine Einstufung zum Analysewert ‚Fortgeschrittene Fachkenntnisse‘ insgesamt zu verneinen ist.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert: Fachkenntnisse = 6, obere Bandbreite von 5-6):
Die Einstufung an der oberen Bandbreite von ‚Fachkenntnisse‘ resultiert am RV-Arbeitsplatz aus der geforderten einschlägigen Meisterprüfung oder Werkmeisterprüfung in Verbindung mit den für die Leitung einer Motor- und Getriebewerkstätte im Heereslogistikzentrum erforderlichen fachlichen Fähigkeiten wie beispielsweise für die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für technische Probleme, Unterweisung des Werkstättenpersonals über neue Reparaturvorschriften, Veranlassung von notwendigen Werkzeug- und Maschineninstandsetzungsmaßnahmen bzw. Werkzeugtausch.
Managementwissen (Analysewert: Begrenzt = 3):
Ein begrenztes Managementwissen wird durch eine ‚Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten und der Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen‘ definiert.
Beim Arbeitsplatz des BF handelt es sich um keine Leitungsfunktion mit Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter:innen.
Die (allfällig erforderliche) Aussendung eines Kontrollorgans zu einer Warenbeschau ergibt sich aus den Erfordernissen der Zollanmeldung und wird nicht als Leitungsfunktion verstanden, um eine Aufstufung des Analysewertes zu einem ‚homogenen‘ Managementwissens zu rechtfertigen.
Die sich aus den Warenarten und der damit verbundenen Tarifierung sowie aus den diversen EU-Normen und Arbeitsrichtlinien ergebenden Maßnahmen (nicht nur zur korrekten Bemessung der Zoll- und Verbrauchsteuern, sondern auch in den Bereichen wie Produktpiraterie, Produktfälschung, gefährliche Güter, Artenschutz, begünstige Importe, Exportbeschränkungen usw.) mögen in besonderen Fällen unübersichtlich und vielschichtig sein, jedoch ist die Aufgabenstellung klar definiert. Die Bearbeitung der Zollanmeldungen hat eigenständig (=Selbstorganisation) und möglichst rasch, unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Vorgaben und auf Basis der (elektronisch) zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen.
Auch bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle liegt eine eindeutige Zielsetzung vor. Der Aufgabenbereich wird als Maßnahme zur Qualitätssicherung verstanden, um die bei der Zollabfertigung getroffenen Risikoeinschätzung und vorgenommenen Maßnahmen in ausgewählten Fällen einer Nachprüfung zu unterziehen, allerdings ohne besondere Anforderungen in Bezug auf die Koordination, Planung, Leitung oder Kontrolle von Menschen und Mittel zu stellen.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert: Begrenzt = 4, obere Bandbreite von 3-4):
Das Managementwissen am Richtverwendungsarbeitsplatz ist auf Grund der Verantwortung für die operative Funktionsfähigkeit der Werkstätte und den damit zusammenhängenden planenden und koordinierenden Tätigkeiten wie beispielsweise
- Einteilung und Überwachung des Arbeitsablaufes in der Werkstätte
- Führung der Dienstaufsicht über das unterstellte Personal in Bezug auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Schutz der Bediensteten und Einhaltung der Arbeitszeit
- Mitwirkung bei der Koordinierung der Arbeitsabläufe und bei der Bedarfserhebung von Werkzeug und Maschinen
- Kontrolle der Einsatzbereitschaft und Zustand von Maschinen, Werkzeugen und Hebezeugen
- Überprüfung der Ersatzteil- und Materialanforderungen und Zeichnung der Fassungsscheine
höher einzustufen als am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers].
Eine Aufstufung zu einem homogenen Managementwissen ist insgesamt allerdings zu verneinen, da sich die in der Motor- und Getriebewerkstätte des HLogZ ergebenden Zielkonflikte durch die straffe Aufbauorganisation im BMLV allgemein und im HLogZ selbst in Grenzen halten werden.
Umgang mit Menschen (Analysewert: Besonders wichtig = 3):
Eine besonders wichtige Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit definiert sich ‚in der Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen.‘
Die Anforderung von Dokumenten und Unterlagen für die Zollabfertigungen erfolgt via e-Zoll direkt im EDV-Tool, sodass hier keine oder eine sehr eingeschränkte externe Kommunikation mit Wirtschaftsbeteiligten erfolgen wird, was auch auf den Bereich der Dokumentenanforderung zur nachträglichen Dokumentenkontrolle zutrifft.
Die Kommunikation eines KM mit dem Kontrollorgan wird auf sachlicher Ebene erfolgen und erfordert keine besonderen Fähigkeiten etwa zur Motivation oder Umsetzung von Verhandlungszielen.
Der Wissenstransfer an neue Team-MA bedingt eine gewisse Interaktion, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] nicht um einen Trainer- oder Ausbildungsarbeitsplatz handelt. Die damit im Zusammenhang stehende Interaktion wird als eine allgemeine, kollegiale Kommunikation zwischen Mitarbeiter:innen im Team verstanden.
Das Aufgabengebiet eines Kundenteams beinhaltet eine Anzahl von Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Wirtschaftsbeteiligten beispielsweise bei Rückfragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Dokumentenkontrolle, als Kontrollorgan bei der Warenbeschau, bei Außendiensten im Zusammenhang mit den Alkoholfreischeinen, bei der Bearbeitung von Anmeldungen zur Alkoholherstellung von Abfindungsbrennern.
[Vom Beschwerdeführer] werden Telefonanrufe bearbeitet, die (aus welchen Gründen auch immer) nicht von einer oder einem Teamexpert:in Spezial bzw. von einer oder einem Kundenbetreuer:in entgegengenommen wurden. Auch bei Diensten als Master-KM (in ‚Randzeiten‘ bei ausgedünnter personeller Besetzung) werden direkte Kundenkontakte erfolgen.
Wenn die Kommunikation mit Kunden auch grundsächlich auf einer fachlich fundierten Sachargumentation erfolgen wird, begründet sich die Einstufung zum
Analysewert „besonders wichtig“ aus dem Umstand, dass bei den Wirtschaftsbeteiligten (österreichische Unternehmen oder auch ausländische Speditionen und Exportfirmen) hinsichtlich der diversen nationalen und internationalen Bestimmungen nicht von einem Wissensstand auf gleicher fachlicher Ebene ausgegangen werden kann, sodass die Anforderungen an die Interaktion zur Vermittlung der mit der Zollabfertigung verbundenen Maßnahmen als besonders wichtig angesehen wird.
In der Funktion als Kontrollmanager ist bei Abweichungen von der Zollanmeldung (insbesondere, wenn dadurch eine höhere Zoll- oder Verbrauchsteuerschuld entsteht) oder beispielsweise eine Beschlagnahme anzuordnen ist, ein Parteiengehör mit den Wirtschaftsbeteiligten geboten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, weitere Argumente vorzubringen und Unterlagen nachzureichen und um somit letztendlich Einsprüche und Rechtsmittelverfahren zu minimieren.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert: Wichtig = 2)
Im BMLV wird für die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das unterstellte Personal (sowohl für die Mitarbeiter:innen des militärischen Dienstes als auch im Allgemeinen Verwaltungsdienst) eine gute Kontakt und Kommunikationsfähigkeit im Umgang genügen, was auch für die Unterweisung des Werkstättenpersonals über neue Reparaturvorschriften und Arbeitsmethoden gesehen wird.
Im Rahmen der Mitwirkung bei der Koordination von Arbeitsabläufen in Zusammenarbeit mit der oder dem Leiter:in der Systemwerkstättenabteilung oder bei der Mitwirkung zur Bedarfserhebung von Werkzeugen und Maschinen werden gleichfalls keine besonderen Fähigkeiten etwa zur Umsetzung von Zielen oder ein besonderes Verhandlungsgeschick gesehen, sodass der Umgang mit Menschen mit ‚Wichtig‘ einzustufen ist.
Der Denkrahmen und die Denkanforderung werden gemeinsam als Denkleistung des Arbeitsplatzes verstanden. Die Denkleistung kann man mit dem Ausmaß an selbstständigem Denken bezeichnen, das an der Stelle zur Identifikation, Analyse und Lösung von Problemen bzw. Bewertung der Lösungswege benötigt wird.
Die erforderliche Denkleistung wird in dem Maß verringert, wie das Denken durch Vorgabe von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen, Dienstanweisungen oder klaren Zielen begrenzt ist.
Denkrahmen (Analysewert: Aufgabenorientiert = 4):
Das Bewertungskriterium Denkrahmen wird dem Analysewert ‚Aufgabenorientiert‘ zugeordnet, da (etwa im Gegensatz zu ‚Teilroutine‘) die Aufgabenstellungen bei Zollabfertigungen und bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle verschiedenartig sein können, das ‚Wie‘ ist nur mehr teilweise klar.
Bei den Zollabfertigungen erfolgt durch das e-Zoll Verfahren mit dem integrierten Risikotool eine Kategorisierung in ‚GRÜN- und ROT-Fälle‘ und somit eine Risikoabschätzung zur betreffenden Warensendung. Es wird auch bereits der Link zur entsprechenden Arbeitsrichtlinie zur Verfügung gestellt, sodass das Erfordernis von ‚strategischen Zielsetzungen‘ zur Bearbeitung oder eine ‚Entwicklung von eigenen Lösungswegen‘ (z.B. die Konzeption von Durchführungserlässe) bei den Zollabfertigungen nicht erforderlich ist und in den Hintergrund tritt.
Auch wenn es der oder dem Kontrollmanager:in überlassen bleibt, etwa auch bei ‚GRÜN-Fällen‘ Prüfungshandlungen zu setzen und die Entscheidung darüber, wie detailliert bzw. in welcher Tiefe die Überprüfung von Warensendungen und der Dokumente erfolgt, liegt eine klare Aufgabenstellung vor, die möglichst rasche Zollabfertigung auf Basis der bestehenden Vorschriften und Arbeitsrichtlinien.
Bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle wurde [dem Beschwerdeführer] ‚freie Hand‘ bei der Fallauswahl gegeben.
Die Identifikation von komplexen Fällen und die (stichprobenartige) Auswahl für die nachträgliche Dokumentenkontrolle ist gleichfalls mit ‚aufgabenorientiert‘ einzustufen, da die Entscheidung, im Kundenteam Personalkapazitäten für eine (Nach)Kontrolle des ‚Wirkungsgrades‘ oder der ‚Trefferquote‘ des Risikotools und der im Rahmen der Zollabfertigungen von der bzw. vom KM vorgenommenen Prüfungshandlungen vorzusehen, nicht durch [den Beschwerdeführer] zu treffen ist.
Die Analyse der aus der nachträglichen Dokumentenkontrolle gewonnenen Erkenntnisse wird von der oder dem Auditor:in/Analytiker:in im Kundenteam (gegebenenfalls unter Einbindung der Teamleitung) gemeinsam mit dem Predictive Analytics Competence Center (PACC) vorzunehmen sein, abgesehen von der in Absprache mit der oder dem Kundenbetreuer:in im konkreten Einzelfall zu setzenden Maßnahme.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert Denkanforderung: Aufgabenorientiert = 4)
Die vom RV-Arbeitsplatz auszuübenden Teilleistungen und Aufgaben wie beispielsweise die Überwachung der Arbeitsabläufe in der Werkstätte, die Ersatzteilbestellung und gegebenenfalls -lagerhaltung, die Überwachung der Terminwahrung bei den durchzuführenden Reparaturen oder die Wartung der eigenen Maschinen und Werkzeuge erfordern ein strukturiertes Denken und es ist bei der Planung der vorhandenen Personalkapazitäten eigeninitiativ zu handeln. Der Detaillierungsgrad der Zielvorgaben ist somit nur mehr im eingeschränkten Maß vorgegeben. Allerdings sind die Aufgabenstellungen auf Grund der hierarchischen Unterordnung im HLogZ auch für die oder den Werkstättenleiter:in klar definiert. Bei den Wartungs- und Reparaturarbeiten wird auf das erworbene Fachwissen zurückgegriffen und gemäß den (Hersteller) Wartungs- und Handbüchern vorgegangen werden. Die Ersatzteil- und Materialanforderungen werden auf Basis von Erfahrungswerten erfolgen und sind gegebenenfalls mit der OE Arbeitsvorbereitung bzw. Materialverwaltung zu koordinieren und erfordern somit keine besonderen eigenen strategischen Zielsetzungen.
Denkanforderung (Analysewert: Ähnlich = 4: obere Bandbreite von 3-4)
Die Einstufung an der oberen Bandbreite von ‚Ähnlich‘ erfolgt bei den Zollabfertigungen wegen der oft unter Zeitdruck zu erfolgenden Entscheidungen und der Bandbreite des allgemeinen Aufgabengebietes wie beispielsweise die richtige Tarifierung, Präferenzen, Artenschutz, Ursprung, Export von Kriegsmaterial, Produktfälschung, gefährliche Güter usw. Auch kann es vorkommen, dass in einer größeren Warensendung (in einem Container) verschiedene Warenarten enthalten sind, die möglicherweise jeweils unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet sind, sodass diese Zollabfertigung als komplex anzusehen ist und mitunter zeitaufwändige Recherchen erfordert.
Allerdings wird der Schwierigkeitsgrad bei der Problemlösung selbst bei komplexen Fällen als wenig unterschiedlich angesehen, da das für die laufenden Zollabfertigungen erforderliche (Fach-)Wissen mit der (dienstlichen) Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und im Wege von Fortbildungsmaßnahmen erweitert wird. Für die Anwendung der nationalen und internationalen Vorschriften stehen detaillierte Arbeitsbehelfe (elektronisch) zur Verfügung und es kann auf das Instrument einer Warenbeschau zurückgegriffen werden.
Sie dazu die Beilage 22.
Bei der Teilleistung ‚nachträgliche Dokumentenkontrolle‘ können neue Sachverhalte aufgedeckt werden, die bei der ursprünglichen Zollabfertigung entweder nicht gesehen wurden oder es erfolgte keine Dokumentenprüfung in der nunmehrigen Detailtiefe.
Die Identifizierung allfälliger Ungereimtheiten ist allerdings auf die Erkenntnisse aus der formellen Prüfung der (noch) zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt, da die Ware nicht mehr am Warenort zur Verfügung stehen wird und somit die Möglichkeit einer (eingehenden inneren oder äußeren) Warenbeschau oder einer Probenentnahme ausgeschlossen ist.
Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Zollabfertigung und daraus resultierende Maßnahmen (z.B. Bescheid) sind mit der oder dem Kundenbetreuer:in im Team abzusprechen. Die Problemlösungskompetenz liegt letztendlich beim Kundenbetreuer, sodass eine Aufstufung zu ‚Unterschiedlich‘ bei der Denkanforderung am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] zu verwehren ist.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert Denkanforderung: Ähnlich = 4: obere Bandbreite)
Dem österreichischen Bundesheer stehen etwa mit dem Kampfpanzer Leopard 2A, dem Schützenpanzer Ulan, dem Bergepanzer M-88, dem Bergepanzer Greif und mit dem Radpanzer Pandur hochkomplexe Waffensysteme zur Verfügung.
Die obere Bandbreite von ‚Ähnlich‘ wird damit begründet, dass den Werkstätten in den HLogZ (neben den Fliegerwerften der österreichischen Luftstreitkräfte) die Instandsetzung, Wartung und die Maßnahmen zur Verlängerung der Nutzungsdauer dieser Waffensysteme obliegt. Die Anforderungen an die Problemanalyse/-lösung für die oder den Leiter:in der Motor- und Getriebewerkstätte des HLogZ Wels werden auch für die weiteren Aufgaben wie beispielsweise die ‚Kontrolle der Einsatzbereitschaft und Zustand von Maschinen, Werkzeugen und Hebezeugen inklusive Instandsetzung und Werkzeugtausch‘ oder bei der Mitwirkung zur kommissionellen Schadensfeststellungen an der oberen Bandbreite von ähnlich eingestuft.
Handlungsfreiheit (Analysewert: Standardisiert = 8, mittlere Bandbreite bei 7-9)
Beim Bewertungskriterium der Handlungsfreiheit ist das Merkmal der Bindung an Gesetze und (Dienst-)Anweisungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Einflussnahme durch Ausübung eines allfällig vorhandenen Ermessensspielraums zu beurteilen.
Die Handlungsfreiheit ist dabei in einer Bandbreite von ‚angewiesen‘ mit unmittelbarer Kontrolle durch die oder den Vorgesetzte:n bis hin zu den höchsten Führungsfunktionen in Zentralleitungen, die sich nur mehr an strategische Ressortziele zu orientieren haben, einzustufen.
Die Überlassung von Warensendungen bei Zollabfertigungen erfolgt als Kontrollmanager auch bei komplizierten Fällen eigenständig und abschließend. Die Handlungsfreiheit bei dieser Teilleistung übersteigt daher jedenfalls die Analysewerte ‚detailliert angewiesen‘ und ‚angewiesen‘.
Im Rahmen der Zollabfertigungen und bei der nachträglichen Dokumentenkontrolle sind die spezifischen nationalen und internationalen Vorschriften einzuhalten. Der Kontrollmanager hat Fehler in der Zollanmeldung oder falsche Angaben aufzudecken und entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Laut Arbeitsplatzbeschreibung liegt für Zollabfertigungen ein Zeichnungsrecht (EsB) vor.
Aus dem Umstand, dass Zollabfertigungen auf Basis der EsB eigenständig vorgenommen werden können, kann darin noch keine Befugnis zur Ausübung eines maßgeblichen Ermessensspielraums erblickt werden.
Die Einstufung in der mittleren Bandbreite von ‚Standardisiert‘ resultiert aus dem Umstand, dass es dem Kontrollmanager überlassen bleibt, weitere Unterlagen vom Wirtschaftsbeteiligten anzufordern oder eine Warenbeschau anzuordnen, somit in welcher Tiefe Überprüfungen vorgenommen werden.
Beim Arbeitsschwerpunkt der nachträglichen Dokumentenkontrolle bleibt die Fallauswahl [dem Beschwerdeführer] und seiner praktischen Erfahrung überlassen, allerdings ist im Falle der Aufdeckung von Fehlern laut Z1 die oder der Teamexpert:in Spezial (bzw. die oder der Kundenbetreuer:in) zu kontaktieren, um die weiteren Schritte zu besprechen (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 16).
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert Handlungsfreiheit: Standardisiert= 8: mittlere Bandbreite)
Die Handlungsfreiheit am Richtverwendungsarbeitsplatz ist gleichfalls mit ‚Standardisiert‘ einzustufen, da es sich bei der zu leitenden Organisationseinheit um eine Werkstätte (von mehreren) im HLogZ Wels handelt. Eine Erfolgskontrolle ergibt sich automatisch dadurch, ob das betreffende Fahrzeug zeitgerecht einsatzbereit ist. Bei der Reparatur und Wartung der Motoren und Getriebe wird einerseits auf bestehende Arbeitsweisen und standardisierte Verfahren zurückgegriffen und andererseits sind besonders bei komplexen Waffensystemen Handbücher der Hersteller mit Vorgaben für Wartungsintervalle und Reparaturen einzuhalten, um Haftungsansprüche und Garantien (beispielsweise zur Nutzungsdauer) zu wahren.
Die Einstufung der Handlungsfreiheit in der mittleren Bandbreite von ‚Standardisiert‘ resultiert für den Arbeitsplatz ‚Werkstättenleiter:in‘ aus dem Umstand, dass mit der ‚Dienstaufsicht über das unterstellte Personal‘ und ‚Koordinierung der Arbeitsabläufe‘, ‚Lösung technischer Probleme‘ und ‚Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Werkzeug und Maschinen der Werkstätte‘ ein breites Aufgabengebiet zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Werkstätte unter eigener Verantwortung abzudecken ist, allerdings eingeschränkt durch die organisatorische Eingliederung im HLogZ Wels.
Dimension (Analysewert: Umfassend = 5, mehr als 1000 servicierte Stellen):
Bei Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche messbare Richtgröße für den Arbeitsplatz als aussagekräftige ‚Kennzahl‘ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann.
In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus 1995, Verlag Österreich, Seite 87) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (BGBl. 550/1994), in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 665/1994, 43/1995 und 297/1995) wird ergänzend zum § 137 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur Dimension ausgeführt: In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus 1995, Verlag Österreich, Seite 87) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 Bundesgesetzblatt 550 aus 1994,), in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, 43 aus 1995, und 297 aus 1995,) wird ergänzend zum Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 u.a. zur Dimension ausgeführt:
3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie zB bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an Mitarbeitern).
Beispielsweise wäre im Bewertungsverfahren über einen Arbeitsplatz in der ‚Lawinen- und Wildbachverbauung‘ zu analysieren, ob als Dimension
- der im Zuständigkeitsbereich jährlich durch Lawinen und Hochwässer verursachte Schaden;
- die vom betreffenden Arbeitsplatz jährlich verwendeten/verbauten Budgetmittel für den Lawinen- und Hochwasserschutz;
- die Anzahl an Baustellen in einem Zeitraum;
- das Volumen an Aushub oder Verbauung;
- die Anzahl der Personen oder Gemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Verbauungsmaßnahme;
- oder eine andere messbare Wertgröße angenommen werden soll.
Da die oder der Arbeitsplatzinhaber:in auf die angenommene Dimension jedoch einen unterschiedlich hohen Einfluss hat, ist der Einfluss auf Endergebnisse daraufhin in Relation zur herangezogenen Dimension zu beurteilen.
Die Wortwahl ‚Anzahl an servicierten Stellen‘ an Stelle etwa ‚Anzahl an servicierten Personen‘ lässt erkennen, dass unter servicierte Stellen eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein:e Wirtschaftsbeteiligte:r zu verstehen ist und nicht etwa Einzelanträge, die Anzahl an vorsprechende Personen im Parteienverkehr oder die Anzahl des unterstellten Personals.
Im bisherigen Verfahren wurde weder im Parteiengehör noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine für den Arbeitsplatz aussagekräftige monetäre Dimension festgestellt.
Da nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen Wert darstellen, wird die Dimension am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] mittels servicierter Stellen ausgedrückt und mit der Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten im Zuständigkeitsbereich des Kundenteams ATF ausgedrückt, konkret mit einer (maximalen globalen) Dimension von mehr als 1.000/Jahr servicierte Stellen.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert Dimension monetär: klein = 3, bis € 4,5 Mio.)
Die Dimension am Richtverwendungsarbeitsplatz wird auf Basis des durch die oder den Werkstättenleiter:in geleiteten Personalaufwands in Höhe der Lohnkosten für die Mitarbeiter:innen, zuzüglich der Kosten der für die Reparaturen und Wartungen verwendeten Betriebsmittel wie Ersatzteile und Maschinen im Ausmaß von jährlich bis zu € 4,5 Mio. angenommen.
Einfluss auf Endergebnisse (Analysewert: gering - indirekter Einfluss = 1):
Der Zuständigkeitsbereich des Kundenteams ATF leitet sich aus der (internen) Geschäftsordnung des Zollamtes ab.
Auf die als Dimension angenommene Anzahl der betreuten Wirtschaftsbeteiligten kann weder als Kontrollmanager noch im Rahmen der nachträglichen Dokumentenkontrolle ein beitragender oder ein direkter Einfluss zugerechnet werden.
Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3:
(Analysewert Einfluss auf Endergebnisse: Beitragend (indirekter Einfluss) = 3)
Bei den zur Reparatur/Wartung zugewiesenen Fahrzeugen wird die oder der Leiter:in der Werkstätte überwiegend fremdbestimmt sein. Auch die Personalzuteilung wird durch eine höhere Stelle erfolgen, sodass der Einfluss darauf beschränkt bis beitragend sein wird.
Im Rahmen der Dienstaufsicht, Arbeitseinteilung und Überwachung des Arbeitsablaufes innerhalb der Werkstätte wird ein gewisser Einfluss auf den Personalaufwand und den Maschineneinsatz gesehen, da die oder der Werkstättenleiter:in auf einen sparsamen und ökonomischen Einsatz der vorhandenen (Personal-)Ressourcen (inkl. allfälliger Überstundenkontingente) unter Berücksichtigung allfälliger Terminvorgaben zu achten hat.
Bei der Erarbeitung von technischen Lösungsvorschlägen und Entscheidung darüber, ob eine Komponente repariert oder getauscht wird, sowie im Rahmen der Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung von Werkzeugen und Maschinen wird insgesamt ein beitragender Einfluss auf die Budgetmittel gesehen.
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergeben sich für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] folgende Zuordnungspunkte zum Wissen, zur Denkleistung und zur Verantwortung:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
3
3
4
4
8
5
1
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
Für den Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3 ergeben sich folgende Zuordnungspunkte:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
4
2
4
4
8
3
3
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
[…]
Die Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung sowie die sich daraus ergebenden Zuordnungspunkte ergeben nach analytischer Untersuchung im Vergleich:
Für den Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] mit:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
3
3
4
4
8
5
1
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
Für den Richtverwendungsarbeitsplatz 3.5.3 mit:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
4
2
4
4
8
3
3
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
Da die Summe der Zuordnungspunkte der drei Kriteriengruppen ‚Wissen‘, ‚Denkleistung‘ und ‚Verantwortung‘ am Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] ident mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz sind, kann eine weitere Darstellung oder Umrechnung und Vergleich auf Ebene von Stellen- und Teilstellenwertpunkte unterbleiben.“
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom jeweils 14.12.2021 das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.2021 und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
18. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.12.2021 im Wege seines Rechtsvertreters unter Darlegung näherer Gründe die Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 01.02.2022, welche ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
19. Mit Schreiben vom 14.02.2022 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu dem ihm übermittelten Gutachten Stellung. Dabei führte er unter Darlegung näherer Gründe aus, dass er das Ergebnis des Gutachtens, nämlich seinen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen, für verfehlt erachte. Das Gutachten hätte vielmehr zu einer Höherbewertung seines Arbeitsplatzes (konkret zur Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 3) führen müssen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens.
20. Das Bundesverwaltungsgericht wiedereröffnete am 25.03.2022 die mündliche Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, drei Behördenvertreter und der dem Verfahren beigezogene Sachverständige teilnahmen. In der Verhandlung wurden dem Sachverständigen die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 aufgezeigten Einwendungen gegen das Gutachten vorgehalten und von Sachverständigen auf diese eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der dem bei der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz eines „Teamreferenten“ zur Dienstleistung zugewiesen ist.
1.2.1. Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar:
Zollabfertigungen (ca. 35%):
? Selbstständige Dokumentenkontrolle
? Operative Umsetzung von Risikoanalysemaßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfung entsprechend den Abfertigungskompetenzen. Teilnahme an Schwerpunktaktionen. Mitwirkung bei der Identifizierung und Bewertung von Risiken sowie Maßnahmenplanung und Umsetzung sowie Evaluierung
? Durchführung von Zollabfertigungen im gewerblichen Güterverkehr unter Zugrundelegung der zollrechtlichen Bestimmungen und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene und EU-Ebene
? Durchführung von Zollabfertigungen im Reise- (z.B. Bargeldkontrolle) und Postverkehr
? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Ableitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach § 108 ZollR-DG und § 146 Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Ableitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach Paragraph 108, ZollR-DG und Paragraph 146, Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)
Nachträgliche Kontrollen (ca. 50%):
? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Ableitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach § 108 ZollR-DG und § 146 Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)? Identifizierung von Unregelmäßigkeiten (z.B. gefälschte Belege und Markenware) und finanzstrafrechtlichen Sachverhalten sowie Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand sowie Ableitung adäquater Maßnahmen (z.B. Verfügungsverbot, Beschlagnahmeanordnung, Erledigungen nach Paragraph 108, ZollR-DG und Paragraph 146, Finanzstrafgesetz, inklusive interner und externer Anzeige- und Meldeverpflichtungen)
Warenkontrollen und Sonstiges (ca. 15%):
? Selbständige Tarifierung nach den Vorschriften der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des gemeinsamen Zolltarifs und daraus resultierend die Entscheidung über die Überlassung unter Berücksichtigung der Regeln des präferenziellen und nicht präferenziellen Ursprungs sowie der Zollbefreiungen, Verbote und Beschränkungen (z.B. Phytosanitäre Bestimmungen, Abfallwirtschaftsgesetz, Artenschutzabkommen)
? Selbständige Warenkontrolle (Warenbeschau)
? Selbständige Musterziehung und Übermittlung an die TUA zur weiteren Untersuchung
? Eigenverantwortliche Durchführung von allgemeinen und besonderen Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Bereich des Zoll- und des Verbrauchsteuerverfahrens sowie Angelegenheiten des Altlastensanierungsgesetzes, der Verbote und der Beschränkungen
? Selbständige Festsetzung von Abgaben mittels Bescheids (z.B. Wertkorrekturen)
? Weitergabe von durch Erfahrung und Weiterbildung erworbenem Spezialwissen innerhalb des Teams und an andere Kundenteams. Mitwirkung an der praktischen Einschulung neuer Mitarbeiter
? Erteilung, Änderung, Rücknahme und Widerruf von zollrechtlichen und verbrauchssteuerrechtlichen Bewilligungen (nur bis 01.10.2017: Alkoholbewilligungen für v.a. Apotheken)
? Kundenbetreuung
Zu den Zollanmeldungen / Zollabfertigungen:
Die Bearbeitung von Zollanmeldungen erfolgt im Kundenteam ATF im Rahmen von Kontrollmanagement-Tätigkeiten (Einteilung des Bediensteten als „Kontrollmanager“), welche sowohl von „Teamreferenten“, als auch von „Teamexperten Spezial“ verpflichtend durchzuführen sind. Für diese Tätigkeit steht dem Zollanmelder und dem eingeteilten Kontrollmanager die elektronische Applikation „e-zoll“ zur Verfügung. In der „e-zoll“-Applikation wird dem eingeteilten Kontrollmanager für die einlangende Zollanmeldung ein Risikowert zu jeder einzelnen Ware einer Zollanmeldung, die Zollanmeldung insgesamt als „ROT“-Fall (= komplex) oder „GRÜN“-Fall (= weniger komplex) und ein Link zu den für den vorliegenden Fall anzuwendenden maßgeblichen Vorschriften als Hilfestellung für die Bearbeitung angezeigt. Die einlangenden Zollanmeldungen werden dem eingeteilten Kontrollmanager („Teamreferent“ oder „Teamexperte Spezial“) dabei ohne Berücksichtigung ihrer Komplexität zugeteilt. Die einlangende Zollanmeldung kann in der „e-zoll“-Applikation zur selben Zeit nur von einer Person bearbeitet werden. Für den „Teamreferenten“ besteht bei komplexen Fällen, bei welchen er Hilfestellung / Beratung benötigt, die Möglichkeit, auf Bedienstete seines Kundenteams (im Fall des Beschwerdeführers: ATF) oder anderer Kundenteams in Wien (sowie seit 01.01.2021 auch in Niederösterreich) zurückzugreifen. Die Entscheidung, ob der eingeteilte Kontrollmanager zu einem konkreten – komplexen – Fall einen anderen Bediensteten zur Hilfestellung / Beratung hinzuzieht, liegt beim eingeteilten Kontrollmanager. Die im Einzelfall vorgenommene Hilfestellung / Beratung durch einen anderen Bediensteten kann mittels (Akten)Vermerken (im physischen Handakt bzw. in der „e-zoll“-Applikation) festgehalten werden. Die Freigabe eines bestimmten Falles erfolgt – auch im Falle der bloßen Hinzuziehung eines anderen Bediensteten bei komplexen Fällen – im Kundenteam ATF durch den eingeteilten Kontrollmanager. Die Abgabe eines – komplexen – Falles durch den eingeteilten Kontrollmanager, dem der konkrete Fall mittels „e-zoll“-Applikation zugeteilt wurde, an andere Bedienstete zur Abfertigung kommt in der Praxis im Kundenteam ATF zwar nicht vor, in der „e-zoll“-Applikation ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, dass der eingeteilte Kontrollmanager einen komplexen Fall in der Applikation als solchen bezeichnet und seine Bearbeitung von einem anderen Bediensteten übernehmen lässt.
Zur nachträglichen Kontrolle von bereits freigegebenen Zollanmeldungen:
Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind Wirtschaftsbeteiligte (Unternehmen) einem konkreten „Teamexperten Spezial“ organisatorisch zur Betreuung zugewiesen. Dieser „Teamexperte Spezial“ bzw. ein „Teamreferent“ wählt hinsichtlich dieses Wirtschaftsbeteiligten Zollabfertigungsfälle (sowohl „ROT“- als auch „GRÜN“-Fälle) aus, die für bestimmte Zeiträume kontrolliert werden (Anforderung von Unterlagen beim Unternehmen und Überprüfung der Zollanmeldung auf Übereinstimmung mit den Unterlagen). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Ausmaß eine Kontrolle hinsichtlich eines bestimmten Zollabfertigungsfalls durchgeführt wird, liegt in der Regel beim prüfenden Bediensteten („Teamexperte Spezial“ oder „Teamreferent“), außer es wird aufgrund eines konkreten Verdachts hinsichtlich eines Zollabfertigungsfalls eine bestimmte Prüfung (seitens des Teamleiters gegenüber einem „Teamexperten Spezial“ bzw. einem „Teamreferenten“ oder seitens eines „Teamexperten Spezial“ gegenüber einem „Teamreferenten“) angeordnet. Bei festgestellten Fehlern / Mängeln durch einen „Teamreferenten“ im Rahmen dieser nachprüfenden Kontrolle werden die weiteren Schritte vom „Teamreferenten“ mit dem zuständigen „Teamexperten Spezial“ vereinbart. Unmittelbare Ansprechpersonen für die konkreten Wirtschaftsbeteiligten sind entweder der „Teamexperte Spezial“ oder der „Teamreferent“, je nachdem, wer das konkrete Unternehmen tatsächlich inhaltlich betreut.
Zur Prüfung von Alkohol-Bewilligungen für v.a. Apotheken:
Diese Tätigkeit wurde vom Kundenteam ATF bis 30.09.2017 und innerhalb des Teams überwiegend von „Teamreferenten“ ausgeübt. Hierbei wurden im 3-Jahresabstand Prüfungen von Apotheken durchgeführt, indem vor Erteilung einer Bewilligung bei der betroffenen Apotheke vor Ort eine Kontrolle durchzuführen und darüber eine Niederschrift anzulegen war.
1.2.2. Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind folgende Erfordernisse zu erbringen:
? Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A3
? abgeschlossene Funktionsausbildung
? mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fachassistent ab Zuweisung zur Funktionsausbildung
? Beurteilung der grundsätzlichen Eignung als Teamreferent durch den Teamleiter und Amtsvorstand (abschließender Eignungsbericht Iaut RL Höherqualifizierung)
? formelle Betrauung und Erteilung der Genehmigungsbefugnis mittels Amtsverfügung
? Verpflichtung zur regelmäßigen, aktiven und erfolgreichen Teilnahme am Einsatztraining nach Maßgabe des zugewiesenen Arbeitsplatzes
Für diesen Arbeitsplatz sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig:
? sehr gute Kenntnisse des einschlägigen EU-Zollrechts (z.B. ZK, ZK-DVO, ZT), der BAO, der Verbrauchsteuergesetze, des Umsatzsteuergesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes sowie der übrigen von den Zollbehörden anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und internen Weisungen (z.B. ARL, Erlässe)
? gute Kenntnisse des Finanzstrafrechts
? ausgezeichnete Kenntnisse in Warenkunde
? ausgezeichnete Kenntnisse bzw. Beherrschen der spezifischen internen IT--Anwendungen und externen Datenbanken
? Grundzüge der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
? ausgeprägte analytische Fähigkeiten, um die Prüfung der Sachverhalte unter Berücksichtigung der spezifischen Risikofaktoren zu erfassen, die relevanten Anknüpfungspunkte in ihrer Gesamtheit zu erkennen, rechtkonform zu würdigen und verwaltungsökonomisch zu bearbeiten
? gute Handlungs- und Ergebnisorientierung
? ausgeprägtes kundenbezogenes wirtschaftliches Handeln und Denken
? Fähigkeit, rasch zu entscheiden
? vernetztes Denken
? gute Arbeitsorganisation
Für diesen Arbeitsplatz sind folgende persönlichen Anforderungen nötig:
? ausgeprägte Kunden- und Serviceorientierung
? gute Teamfähigkeit
? Kommunikationsfähigkeit
? entsprechendes Auftreten im Kundenverkehr
? Konfliktfähigkeit auch im interkulturellen Kontext, Erkennen von Interessensgegensätzen sowie Bereitschaft, Konflikte bzw. kritische Punkte aktiv anzugehen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten
? Bereitschaft zur persönlichen Weiterbildung
? Bereitschaft zur örtlichen Veränderung
? Bereitschaft zur Leistung von Schicht-, Wechsel- und Bereitschaftsdiensten
1.2.3. Die vom Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten haben sich hinsichtlich ihres Inhalts seit 01.04.2010 nicht in entscheidungswesentlicher Form geändert.
1.3. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 10.12.2021 für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Ergebnis zu folgender Bewertung:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
3
3
4
4
8
5
1
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
Den Arbeitsplatz der Richtverwendung des „Werkstättenleiters der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ (Richtverwendung 3.5.3. der Anlage 1 zum BDG 1979; Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3) bewertete der Sachverständige im Ergebnis wie folgt:
Kriteriengruppe
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
Zuordnungspunkte
6
4
2
4
4
8
3
3
Summe der Zuordnungspunkte je Kriteriengruppe
12
8
14
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen und sind unstrittig (s. hierzu u.a. die Ausführungen auf S. 2 des Antrags des Beschwerdeführers vom 12.06.2018).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen und sind unstrittig (s. hierzu u.a. die Ausführungen auf S. 2 des Antrags des Beschwerdeführers vom 12.06.2018).
2.2.1. Die Feststellungen zur Quantifizierung der drei Tätigkeitsfelder am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus den hierzu übereinstimmenden Angaben des Zeugen XXXX (bis 30.04.2020 Teamleiter des Kundenteams ATF) und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 23 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021); soweit der Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 erstmals geltend machte, dass der Umfang von „Zollabfertigungen“ in bestimmten Jahren (2020/2021) nicht bei den im Gutachtensauftrag festgestellten 35% sondern vielmehr bei 44% gelegen sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auf die im Hinblick auf die vom Zeugen XXXX hierzu getätigten Angaben zustimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der – eigens zur Ermittlung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und ihres Umfangs als Grundlage für den an den Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrag durchgeführten – Verhandlung am 25.03.2021 (s. S. 24 des Verhandlungsprotokolls) und darüber hinaus auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung am 25.03.2022 hinzuweisen, wonach auch eine prozentuelle Verschiebung iSd vom Beschwerdeführer vorgebrachten 44%-igen Umfangs von „Zollabfertigungen“ an den im Gutachten herausgearbeiteten Ergebnissen zur nicht bestehenden A2-Wertigkeit aller drei Tätigkeitsfelder und zur Bewertung der einzelnen Kriterien nichts ändern würde (vgl. S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Die allgemein getroffenen Feststellungen zu den innerhalb der drei Tätigkeitsfelder der „Zollabfertigungen“, der „nachträglichen Kontrollen“ und der „Warenkontrollen und Sonstigem“ zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben sich aus den anhand der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung eines „Teamreferenten“ insbesondere vom Zeugen XXXX und zudem vom Behördenvertreter jeweils in der mündlichen Verhandlung hierzu getroffenen und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen (S. 8, 19 und 21 bis 23 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021; s. zu den Tätigkeiten der „Weitergabe von […] Spezialwissen“ und der „Kundenbetreuung“ [iSv Betreuung von „Laufkundschaften“] des Tätigkeitsfelds der „Warenkontrollen und Sonstigem“ zudem auch S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022), denen der Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (vgl. u.a. S. 8 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021).2.2.1. Die Feststellungen zur Quantifizierung der drei Tätigkeitsfelder am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgen aus den hierzu übereinstimmenden Angaben des Zeugen römisch 40 (bis 30.04.2020 Teamleiter des Kundenteams ATF) und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 23 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021); soweit der Beschwerdeführer nach Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 erstmals geltend machte, dass der Umfang von „Zollabfertigungen“ in bestimmten Jahren (2020 aus 2021,) nicht bei den im Gutachtensauftrag festgestellten 35% sondern vielmehr bei 44% gelegen sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auf die im Hinblick auf die vom Zeugen römisch 40 hierzu getätigten Angaben zustimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der – eigens zur Ermittlung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und ihres Umfangs als Grundlage für den an den Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrag durchgeführten – Verhandlung am 25.03.2021 (s. S. 24 des Verhandlungsprotokolls) und darüber hinaus auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung am 25.03.2022 hinzuweisen, wonach auch eine prozentuelle Verschiebung iSd vom Beschwerdeführer vorgebrachten 44%-igen Umfangs von „Zollabfertigungen“ an den im Gutachten herausgearbeiteten Ergebnissen zur nicht bestehenden A2-Wertigkeit aller drei Tätigkeitsfelder und zur Bewertung der einzelnen Kriterien nichts ändern würde vergleiche S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Die allgemein getroffenen Feststellungen zu den innerhalb der drei Tätigkeitsfelder der „Zollabfertigungen“, der „nachträglichen Kontrollen“ und der „Warenkontrollen und Sonstigem“ zu verrichtenden Tätigkeiten ergeben sich aus den anhand der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung eines „Teamreferenten“ insbesondere vom Zeugen römisch 40 und zudem vom Behördenvertreter jeweils in der mündlichen Verhandlung hierzu getroffenen und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen (S. 8, 19 und 21 bis 23 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021; s. zu den Tätigkeiten der „Weitergabe von […] Spezialwissen“ und der „Kundenbetreuung“ [iSv Betreuung von „Laufkundschaften“] des Tätigkeitsfelds der „Warenkontrollen und Sonstigem“ zudem auch S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022), denen der Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich nicht entgegengetreten ist vergleiche u.a. S. 8 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021).
Die Feststellungen zum konkreten Arbeitsablauf innerhalb der quantitativ bedeutsamsten Tätigkeitsfelder der „Zollabfertigungen“ und der „nachträglichen Kontrollen“ folgen aus den vom Zeugen XXXX in seiner Stellungnahme vom 20.07.2018 (s. zu den „Zollabfertigungen“ S. 1 f. und zu den „nachträglichen Kontrollen“ S. 3 f.) sowie v.a. in der mündlichen Verhandlung (vgl. zu den „Zollabfertigungen“ S. 11 bis 16 sowie 25 bis 27 und zu den „nachträglichen Kontrollen“ v.a. S. 14, aber auch S. 16 f. jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) hierzu ausführlich getätigten Angaben, aus den hierzu übereinstimmenden Ausführungen des Behördenvertreters (s. zu den „Zollabfertigungen“ S. 9, 28, 32, 41 sowie 43 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021 und S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) sowie des Zeugen XXXX (bis 30.06.2020 Kundenbetreuer und stellvertretender Teamleiter des Kundenteams ATF) (vgl. zu den „Zollabfertigungen“ S. 35 f. sowie 38 bis 40 und zu den „nachträglichen Kontrollen“ S. 36 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) in der mündlichen Verhandlung, aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Gutachtenserörterung (S. 4 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) und aus den im Verfahren hierzu vorgelegten Unterlagen / Dokumenten (s. zu den „Zollabfertigungen“ die oben unter Pkt. I.13. angeführte Excel-Liste von Aktenvermerken hinsichtlich Zollabfertigungen in den Jahren 2017 bis 2021 und das unter Pkt. I.9. angeführte „Organisationshandbuch Intern“ vom 02.02.2010), denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (s. S. 10 und 41 bis 43 sowie v.a. S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021; vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auf S. 3 f. der Stellungnahme vom 23.10.2018 und in der Stellungnahme vom 14.02.2022).Die Feststellungen zum konkreten Arbeitsablauf innerhalb der quantitativ bedeutsamsten Tätigkeitsfelder der „Zollabfertigungen“ und der „nachträglichen Kontrollen“ folgen aus den vom Zeugen römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 20.07.2018 (s. zu den „Zollabfertigungen“ S. 1 f. und zu den „nachträglichen Kontrollen“ S. 3 f.) sowie v.a. in der mündlichen Verhandlung vergleiche zu den „Zollabfertigungen“ S. 11 bis 16 sowie 25 bis 27 und zu den „nachträglichen Kontrollen“ v.a. S. 14, aber auch S. 16 f. jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) hierzu ausführlich getätigten Angaben, aus den hierzu übereinstimmenden Ausführungen des Behördenvertreters (s. zu den „Zollabfertigungen“ S. 9, 28, 32, 41 sowie 43 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021 und S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) sowie des Zeugen römisch 40 (bis 30.06.2020 Kundenbetreuer und stellvertretender Teamleiter des Kundenteams ATF) vergleiche zu den „Zollabfertigungen“ S. 35 f. sowie 38 bis 40 und zu den „nachträglichen Kontrollen“ S. 36 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) in der mündlichen Verhandlung, aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Gutachtenserörterung (S. 4 bis 8 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) und aus den im Verfahren hierzu vorgelegten Unterlagen / Dokumenten (s. zu den „Zollabfertigungen“ die oben unter Pkt. römisch eins.13. angeführte Excel-Liste von Aktenvermerken hinsichtlich Zollabfertigungen in den Jahren 2017 bis 2021 und das unter Pkt. römisch eins.9. angeführte „Organisationshandbuch Intern“ vom 02.02.2010), denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (s. S. 10 und 41 bis 43 sowie v.a. S. 30 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021; vergleiche auch die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auf S. 3 f. der Stellungnahme vom 23.10.2018 und in der Stellungnahme vom 14.02.2022).
Die Feststellungen zur bis 30.09.2017 im Kundenteam ATF durchgeführten Prüfung von Alkohol-Bewilligungen für Apotheken folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 7 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) und aus den Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 4 f. seiner Stellungnahme vom 20.07.2018.Die Feststellungen zur bis 30.09.2017 im Kundenteam ATF durchgeführten Prüfung von Alkohol-Bewilligungen für Apotheken folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 7 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021) und aus den Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 4 f. seiner Stellungnahme vom 20.07.2018.
2.2.2. Dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die unter Pkt. II.1.2.2. dargelegten „Erfordernisse“, „Kenntnisse und Fähigkeiten“ und „persönlichen Anforderungen“ zu erbringen / erforderlich sind, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung eines „Teamreferenten“ und den hierzu vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen (s. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021). 2.2.2. Dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die unter Pkt. römisch zwei.1.2.2. dargelegten „Erfordernisse“, „Kenntnisse und Fähigkeiten“ und „persönlichen Anforderungen“ zu erbringen / erforderlich sind, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung eines „Teamreferenten“ und den hierzu vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen (s. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021).
2.2.3. Dass sich die vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts seit 01.04.2010 nicht geändert haben, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6 f. und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021, vgl. hierzu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX in der Stellungnahme vom 20.07.2018). Durch die vom Beschwerdeführer bis 30.09.2017 ausgeübte Tätigkeit in Zusammenhang mit Alkoholbewilligungen für Apotheken ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund ihres lediglich geringen Ausmaßes (s. die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021, wonach die Apotheken lediglich im Abstand von drei Jahren geprüft worden seien und er insgesamt zwei bis drei Mal dabei gewesen sei) insgesamt zu keiner relevanten Änderung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gekommen.2.2.3. Dass sich die vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts seit 01.04.2010 nicht geändert haben, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6 f. und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021, vergleiche hierzu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 in der Stellungnahme vom 20.07.2018). Durch die vom Beschwerdeführer bis 30.09.2017 ausgeübte Tätigkeit in Zusammenhang mit Alkoholbewilligungen für Apotheken ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund ihres lediglich geringen Ausmaßes (s. die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2021, wonach die Apotheken lediglich im Abstand von drei Jahren geprüft worden seien und er insgesamt zwei bis drei Mal dabei gewesen sei) insgesamt zu keiner relevanten Änderung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gekommen.
2.3. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Bewertungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem auf Grundlage des zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen vom 10.12.2021:2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. angeführten Bewertungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem auf Grundlage des zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen vom 10.12.2021:
2.3.1.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Behörde alle für die Feststellung der Tätigkeiten am Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen / Dokumente eingeholt (v.a. die das Kundenteam des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen und Organigramme u.a. zur Aufgabenverteilung sowie das „Organisationshandbuch Intern“ vom 02.10.2010 – s. oben unter Pkt. I.8. und I.9.), um in der Folge auf dieser Grundlage die konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz in einer mündlichen Verhandlung im Beisein eines Behördenvertreters, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mittels ausführlicher Zeugenbefragungen zu ermitteln (s. Pkt. I.11. und zudem auch Pkt. I.13.). 2.3.1.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Behörde alle für die Feststellung der Tätigkeiten am Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers notwendigen Unterlagen / Dokumente eingeholt (v.a. die das Kundenteam des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilungen und Organigramme u.a. zur Aufgabenverteilung sowie das „Organisationshandbuch Intern“ vom 02.10.2010 – s. oben unter Pkt. römisch eins.8. und römisch eins.9.), um in der Folge auf dieser Grundlage die konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz in einer mündlichen Verhandlung im Beisein eines Behördenvertreters, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mittels ausführlicher Zeugenbefragungen zu ermitteln (s. Pkt. römisch eins.11. und zudem auch Pkt. römisch eins.13.).
2.3.1.2. Das in der Folge vom beigezogenen (Amts)Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramtes (nunmehr: des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen, nach erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben weitgehend wiedergegebene Gutachten vom 10.12.2021 (s. Pkt. I.16.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. 2.3.1.2. Das in der Folge vom beigezogenen (Amts)Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramtes (nunmehr: des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen, nach erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben weitgehend wiedergegebene Gutachten vom 10.12.2021 (s. Pkt. römisch eins.16.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten eingangs in den „Vorbemerkungen“ in übersichtlicher Weise das in § 137 BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung sowie die in diesem zu prüfenden Kriterien(gruppen) detailliert dar (vgl. S. 3 bis 7 des Gutachtens) und zeigte daraufhin in seinem „Befund“ den Gutachtensauftrag sowie die von ihm zur Bewertung herangezogenen Unterlagen auf (S. 7).Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten eingangs in den „Vorbemerkungen“ in übersichtlicher Weise das in Paragraph 137, BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung sowie die in diesem zu prüfenden Kriterien(gruppen) detailliert dar vergleiche S. 3 bis 7 des Gutachtens) und zeigte daraufhin in seinem „Befund“ den Gutachtensauftrag sowie die von ihm zur Bewertung herangezogenen Unterlagen auf (S. 7).
In der Folge führte der Sachverständige in sehr detaillierter Weise aus, warum es sich bei den Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht „überwiegend“ um höherwertige iSv der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnende Tätigkeiten handelt (s. hierzu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes in einem ersten Schritt zu klären ist, ob der gesamte wahrgenommene Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes überwiegend [also zu mehr als 50%] höherwertige Verwendungen umfasst, was bei Bejahung dieser Frage zur Zuordnung zur höheren Verwendungsgruppe [hier: A2] führen würde – VwGH 28.03.2018, 2007/12/0043, mwH). Dabei hielt der Sachverständige zu den „Zollabfertigungen“ nach detaillierter Darstellung v.a. ihres Ablaufs samt der zur Verfügung stehenden Tools, der hierfür notwendigen Kenntnisse und der im Kundenteam zur Verfügung stehenden übrigen Mitarbeiter (Arbeitsplätze) in schlüssiger Weise fest, dass an die Ausübung dieser Tätigkeit trotz der vereinzelt schwierigen Tarifierung von Waren keine Anforderungen gestellt würden, die über die im Rahmen einer Handelsschule oder einer Lehre sowie den im Zuge der Grund- und Funktionsausbildung vermittelten Fähigkeiten hinausgehen würden, womit dahingehend keine A2-wertigen Tätigkeiten (nach der Judikatur: selbstständige, eigenverantwortliche und konzeptionelle Tätigkeiten, für die im Regelfall durch den Abschluss einer Matura erworbene Bildung und entsprechende Fachkenntnisse notwendig seien) vorliegen würden (s S. 10 bis 14 des Gutachtens). Zu den quantitativ bedeutsamen „nachträglichen Kontrollen“ führte der Sachverständige unter genauer Darlegung des Arbeitsablaufs in nachvollziehbarer Weise aus, dass es sich unter Berücksichtigung der eigenständigen Fallauswahl dabei im Prinzip um eine nachträgliche Dokumentenkontrolle zur stichprobenartigen Qualitätssicherung handeln würde, die auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt sei und die auf Basis von vorgegebenen Verordnungen sowie Arbeitsrichtlinien erfolge, bei der es bei aufgedeckten Sachverhalten unerlässlich und geboten sei, die weitere Vorgehensweise mit der höheren Ebene zu besprechen; mangels der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Letztverantwortung über die weiteren Maßnahmen und der damit verbundenen rein konzeptionellen Tätigkeit seien auch hinsichtlich der „nachträglichen Kontrollen“ für den Sachverständigen keine A2-wertigen Tätigkeiten erkennbar (S. 14 bis 16 des Gutachtens), was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist. Schließlich kommt der Sachverständige beim Tätigkeitsfeld der „Warenkontrollen und Sonstigem“ nach Darlegung des Inhalts der jeweiligen Tätigkeit (wie etwa der Durchführung von Erhebungs- und Kontrollmaßnahmen, der Ausstellung von Bestätigungen oder der Leistung von Vorarbeiten) mangels einer diesbezüglich über Recherchen und einfache Rechenvorgänge hinausgehenden konzeptionellen Anforderung in seiner Bewertung in plausibler Weise ebenfalls nicht zu einer A2-Wertigkeit, was im Ergebnis mangels Vorliegens eines „Ausbildungsarbeitsplatzes auch für die Weitergabe praktischer Erfahrung an neue Mitarbeiter gelte (vgl. S. 16 bis 19 des Gutachtens); nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist den Ausführungen des Sachverständigen auch zum Tätigkeitsfeld der „Warenkontrollen und Sonstigem“ nicht entgegenzutreten, wenn dieser im Ergebnis nach ausführlicher Begründung nicht von ihrer A2-Wertigkeit ausgeht.In der Folge führte der Sachverständige in sehr detaillierter Weise aus, warum es sich bei den Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht „überwiegend“ um höherwertige iSv der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnende Tätigkeiten handelt (s. hierzu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes in einem ersten Schritt zu klären ist, ob der gesamte wahrgenommene Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes überwiegend [also zu mehr als 50%] höherwertige Verwendungen umfasst, was bei Bejahung dieser Frage zur Zuordnung zur höheren Verwendungsgruppe [hier: A2] führen würde – VwGH 28.03.2018, 2007/12/0043, mwH). Dabei hielt der Sachverständige zu den „Zollabfertigungen“ nach detaillierter Darstellung v.a. ihres Ablaufs samt der zur Verfügung stehenden Tools, der hierfür notwendigen Kenntnisse und der im Kundenteam zur Verfügung stehenden übrigen Mitarbeiter (Arbeitsplätze) in schlüssiger Weise fest, dass an die Ausübung dieser Tätigkeit trotz der vereinzelt schwierigen Tarifierung von Waren keine Anforderungen gestellt würden, die über die im Rahmen einer Handelsschule oder einer Lehre sowie den im Zuge der Grund- und Funktionsausbildung vermittelten Fähigkeiten hinausgehen würden, womit dahingehend keine A2-wertigen Tätigkeiten (nach der Judikatur: selbstständige, eigenverantwortliche und konzeptionelle Tätigkeiten, für die im Regelfall durch den Abschluss einer Matura erworbene Bildung und entsprechende Fachkenntnisse notwendig seien) vorliegen würden (s S. 10 bis 14 des Gutachtens). Zu den quantitativ bedeutsamen „nachträglichen Kontrollen“ führte der Sachverständige unter genauer Darlegung des Arbeitsablaufs in nachvollziehbarer Weise aus, dass es sich unter Berücksichtigung der eigenständigen Fallauswahl dabei im Prinzip um eine nachträgliche Dokumentenkontrolle zur stichprobenartigen Qualitätssicherung handeln würde, die auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt sei und die auf Basis von vorgegebenen Verordnungen sowie Arbeitsrichtlinien erfolge, bei der es bei aufgedeckten Sachverhalten unerlässlich und geboten sei, die weitere Vorgehensweise mit der höheren Ebene zu besprechen; mangels der am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehenden Letztverantwortung über die weiteren Maßnahmen und der damit verbundenen rein konzeptionellen Tätigkeit seien auch hinsichtlich der „nachträglichen Kontrollen“ für den Sachverständigen keine A2-wertigen Tätigkeiten erkennbar (S. 14 bis 16 des Gutachtens), was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist. Schließlich kommt der Sachverständige beim Tätigkeitsfeld der „Warenkontrollen und Sonstigem“ nach Darlegung des Inhalts der jeweiligen Tätigkeit (wie etwa der Durchführung von Erhebungs- und Kontrollmaßnahmen, der Ausstellung von Bestätigungen oder der Leistung von Vorarbeiten) mangels einer diesbezüglich über Recherchen und einfache Rechenvorgänge hinausgehenden konzeptionellen Anforderung in seiner Bewertung in plausibler Weise ebenfalls nicht zu einer A2-Wertigkeit, was im Ergebnis mangels Vorliegens eines „Ausbildungsarbeitsplatzes auch für die Weitergabe praktischer Erfahrung an neue Mitarbeiter gelte vergleiche S. 16 bis 19 des Gutachtens); nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist den Ausführungen des Sachverständigen auch zum Tätigkeitsfeld der „Warenkontrollen und Sonstigem“ nicht entgegenzutreten, wenn dieser im Ergebnis nach ausführlicher Begründung nicht von ihrer A2-Wertigkeit ausgeht.
Daraufhin legte der Sachverständige auf S. 20 f. des Gutachtens richtigerweise dar, dass ein Vergleich zur Richtverwendung 3.5.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 („im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent“), die den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betrifft, aufgrund der Nichtübereinstimmung der dieser Richtverwendung im Hinblick auf die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.08.2014 (s. hierzu RV 585 BlgNR 25. GP, 5, wonach die Arbeitsplatzbeschreibung die Grundlage für die Bewertung und Zuordnung konkret dieser Richtverwendung gebildet hat) mit den – im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommenen – tatsächlich am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausgeübten Tätigkeiten nicht möglich ist, womit eine andere Richtverwendung vom Sachverständigen heranzuziehen war (s. hierzu § 137 Abs. 2 BDG 1979 und zudem auch z.B. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 21.02.2001, 94/12/0048, wonach die als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze mit dem „versteinerten“ Inhalt maßgebend sind, der den betreffenden Bestimmungen des Richtverwendungskatalogs der Anlage 1 zum BDG 1979 zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zukam [hier: Richtverwendung 3.5.11., zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 65/2015]). Daraufhin legte der Sachverständige auf S. 20 f. des Gutachtens richtigerweise dar, dass ein Vergleich zur Richtverwendung 3.5.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 („im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent“), die den konkreten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betrifft, aufgrund der Nichtübereinstimmung der dieser Richtverwendung im Hinblick auf die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.08.2014 (s. hierzu Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. GP, 5, wonach die Arbeitsplatzbeschreibung die Grundlage für die Bewertung und Zuordnung konkret dieser Richtverwendung gebildet hat) mit den – im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommenen – tatsächlich am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ausgeübten Tätigkeiten nicht möglich ist, womit eine andere Richtverwendung vom Sachverständigen heranzuziehen war (s. hierzu Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979 und zudem auch z.B. VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132; 21.02.2001, 94/12/0048, wonach die als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze mit dem „versteinerten“ Inhalt maßgebend sind, der den betreffenden Bestimmungen des Richtverwendungskatalogs der Anlage 1 zum BDG 1979 zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zukam [hier: Richtverwendung 3.5.11., zuletzt geändert mit BGBl. römisch eins. Nr. 65/2015]).
Nach vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandender Heranziehung der Richtverwendung 3.5.3. zur Anlage 1 des BDG 1979 führte der vom Sachverständigen vorgenommene Vergleich im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem der herangezogenen Richtverwendung (S. 34 f. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 festhielt, dass er den Vergleich mit der herangezogenen Richtverwendung für verfehlt erachte und dass eine weitere (höhere) Richtverwendung herangezogen hätte werden müssen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur Einordnung eines Arbeitsplatzes besteht und insbesondere der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden kann (s. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221; vgl. auch die hierzu getroffenen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach auf die aus seiner Sicht gleichartigen Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz und jenem eines „Teamexperten Spezial“ hinwies (s. etwa S. 2 des Antrags vom 12.06.2018 und S. 2 der Stellungnahme vom 23.10.2018), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der Gutachtenserstellung lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 und kein Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen vorzunehmen ist; im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist somit nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen sind, zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123).Nach vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandender Heranziehung der Richtverwendung 3.5.3. zur Anlage 1 des BDG 1979 führte der vom Sachverständigen vorgenommene Vergleich im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem der herangezogenen Richtverwendung (S. 34 f. des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.02.2022 festhielt, dass er den Vergleich mit der herangezogenen Richtverwendung für verfehlt erachte und dass eine weitere (höhere) Richtverwendung herangezogen hätte werden müssen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur Einordnung eines Arbeitsplatzes besteht und insbesondere der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden kann (s. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221; vergleiche auch die hierzu getroffenen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach auf die aus seiner Sicht gleichartigen Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz und jenem eines „Teamexperten Spezial“ hinwies (s. etwa S. 2 des Antrags vom 12.06.2018 und S. 2 der Stellungnahme vom 23.10.2018), ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der Gutachtenserstellung lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 und kein Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen vorzunehmen ist; im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist somit nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen sind, zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123).
Nach in der Stellungnahme vom 14.02.2022 gestelltem Antrag des Beschwerdeführers auf Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen ergänzte dieser sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2022.
2.3.2. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Vergleich mit dem Arbeitsplatz der Richtverwendung:
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige legte in seinem Gutachten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in ausführlicher Weise dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) im Ergebnis jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.
2.3.2.1. „Fachwissen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Hinsichtlich dieses Kriteriums ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz jeweils den Wert „6“ (obere Bandbreite von „5“ [„Fachkenntnisse“], noch nicht „7“ [„fortgeschrittene Fachkenntnisse“]) zu.
Dabei führte er unter Hinweis auf die laut Arbeitsplatzbeschreibung bestehenden Ausbildungs-Erfordernisse für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass das benötigte „Fachwissen“ zu den anzuwendenden nationalen sowie internationalen Bestimmungen, der Anwendung der Arbeitsrichtlinien und dem Umgang mit den EDV-Anwendungen (insbesondere mit „e-Zoll“) zwar bereits mit der Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und durch laufende Fortbildungen erweitert werde, jedoch eine Bewertung des Arbeitsplatzes mit dem Wert „6“ und somit eine Einstufung an der oberen Bandbreite von „Fachkenntnissen“ aufgrund der Notwendigkeit einer gewissen Praxiszeit im Kundenteam gerechtfertigt sei. Für den Richtverwendungs-Arbeitsplatz hielt der Sachverständige in seinem Gutachten in plausibler Weise fest, dass sich die auch zu diesem erfolgte Einstufung an der oberen Bandbreite von „Fachkenntnissen“ aus der geforderten einschlägigen Meister- oder Werkmeisterprüfung iVm den für die Leitung einer Motor- und Getriebewerkstätte erforderlichen fachlichen Fähigkeiten (z.B. zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen oder zur Unterweisung des Werkstättenpersonals über neue Reparaturvorschriften) ergebe (s. S. 23 f. des Gutachtens).Dabei führte er unter Hinweis auf die laut Arbeitsplatzbeschreibung bestehenden Ausbildungs-Erfordernisse für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass das benötigte „Fachwissen“ zu den anzuwendenden nationalen sowie internationalen Bestimmungen, der Anwendung der Arbeitsrichtlinien und dem Umgang mit den EDV-Anwendungen (insbesondere mit „e-Zoll“) zwar bereits mit der Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und durch laufende Fortbildungen erweitert werde, jedoch eine Bewertung des Arbeitsplatzes mit dem Wert „6“ und somit eine Einstufung an der oberen Bandbreite von „Fachkenntnissen“ aufgrund der Notwendigkeit einer gewissen Praxiszeit im Kundenteam gerechtfertigt sei. Für den Richtverwendungs-Arbeitsplatz hielt der Sachverständige in seinem Gutachten in plausibler Weise fest, dass sich die auch zu diesem erfolgte Einstufung an der oberen Bandbreite von „Fachkenntnissen“ aus der geforderten einschlägigen Meister- oder Werkmeisterprüfung in Verbindung mit den für die Leitung einer Motor- und Getriebewerkstätte erforderlichen fachlichen Fähigkeiten (z.B. zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen oder zur Unterweisung des Werkstättenpersonals über neue Reparaturvorschriften) ergebe (s. S. 23 f. des Gutachtens).
Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen daher nicht entgegenzutreten, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „6“ zuweist.
2.3.2.2. „Managementwissen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Der Sachverständige wies hinsichtlich dieses Kriteriums dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert „3“ („begrenzt“) und dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz den Wert „4“ (obere Bandbreite von „3“ [begrenzt], noch nicht „5“ [„homogen“]) zu.
Dazu führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht überzeugender Weise aus, warum für die Ausübung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten (u.a. keine Leitungsfunktion mit Dienst- und Fachaufsicht über andere Bedienstete; klare Definition der Aufgabenstellung und Zielsetzungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten) lediglich ein „begrenztes“ „Managementwissen“ („Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten und der Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen.“) erforderlich ist (s. S. 24 des Gutachtens). In der Folge legte der Sachverständige schlüssig dar, dass hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung aufgrund der Verantwortung für die operative Funktionsfähigkeit der Werkstätte und den damit zusammenhängenden planenden sowie koordinierenden Tätigkeiten zwar eine höhere Einstufung mit dem Wert „4“ vorzunehmen sei, ein „homogenes“ Managementwissen („5“) aufgrund der vor dem Hintergrund der vorgegebenen Hierarchien kaum bestehenden Zielkonflikte jedoch zu verneinen sei (vgl. S. 24 f. des Gutachtens; s. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).Dazu führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht überzeugender Weise aus, warum für die Ausübung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten (u.a. keine Leitungsfunktion mit Dienst- und Fachaufsicht über andere Bedienstete; klare Definition der Aufgabenstellung und Zielsetzungen hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten) lediglich ein „begrenztes“ „Managementwissen“ („Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten und der Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen.“) erforderlich ist (s. S. 24 des Gutachtens). In der Folge legte der Sachverständige schlüssig dar, dass hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung aufgrund der Verantwortung für die operative Funktionsfähigkeit der Werkstätte und den damit zusammenhängenden planenden sowie koordinierenden Tätigkeiten zwar eine höhere Einstufung mit dem Wert „4“ vorzunehmen sei, ein „homogenes“ Managementwissen („5“) aufgrund der vor dem Hintergrund der vorgegebenen Hierarchien kaum bestehenden Zielkonflikte jedoch zu verneinen sei vergleiche S. 24 f. des Gutachtens; s. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch zu diesem Kriterium im Ergebnis den Ausführungen des Sachverständigen zuzustimmen, der dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert „3“ und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung den Wert „4“ zuweist.
2.3.2.3. „Umgang mit Menschen“ (Kriteriengruppe „Wissen“)
Bei diesem Kriterium ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert „3“ („besonders wichtig“) und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung den Wert „2“ („wichtig“) zu.
Dabei hielt er v.a. im Hinblick auf das am verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz quantitativ bedeutsamste Tätigkeitsfeld der „nachträglichen Kontrollen“ in nachvollziehbarer Weise fest, dass gerade im Kontakt mit Wirtschaftsbeteiligten (österreichischen Unternehmen und auch ausländischen Speditionen sowie Exportfirmen) aufgrund der Anwendung von unterschiedlichen nationalen sowie internationalen Bestimmungen nicht von einem Wissensstand auf gleicher fachlicher Ebene auszugehen sei, weshalb die Anforderungen an die Interaktion mit den Wirtschaftsbeteiligten als „besonders wichtig“ („Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen.“) angesehen werde. Weiters gab der Sachverständige zum Richtverwendungs-Arbeitsplatz plausibel an, dass für diesen u.a. im Hinblick auf das ihm unterstellte Personal eine „gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang“ genüge, weshalb diesem Arbeitsplatz lediglich der Wert „2“ eines „wichtigen“ „Umgangs mit Menschen“ zuzuweisen sei (s. hierzu S. 25 f. des Gutachtens).
Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen somit nicht entgegenzutreten, wenn er hinsichtlich dieses Kriteriums den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit dem Wert „3“ und den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit dem Wert „2“ bewertet.
2.3.2.4. „Denkrahmen“ (Kriteriengruppe „Denkleistung“)
Bei diesem Kriterium wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils den Wert „4“ („aufgabenorientiert“) zu.
Dabei führte er in für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandender Weise zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuführenden Tätigkeiten, wie etwa den „Zollabfertigungen“ und den „nachträglichen Kontrollen“, aus, dass zwar die damit einhergehenden Aufgabenstellungen „verschiedenartig“ sein könnten und das „Wie“ nur „teilweise klar“ vorgegeben sei, jedoch erfolge etwa hinsichtlich der „Zollabfertigungen“ – trotz der Entscheidung über die durchzuführenden Kontrolltätigkeiten auch bei „GRÜN“-Fällen durch den Kontrollmanager – durch die Kategorisierung in „GRÜN“- und „ROT“-Fälle eine Risikoabschätzung zur betreffenden Ware samt Link zur entsprechenden Arbeitsrichtlinie, womit eine Entwicklung von eigenen Lösungswegen (Wert „5“, „operativ, zielgesteuert“) dabei nicht erforderlich sei. Weiters hielt der Sachverständige schlüssig fest, dass für die Tätigkeiten am Arbeitsplatz der Richtverwendung (wie z.B. für die Überwachung der Arbeitsabläufe in der Werkstätte, die Ersatzteilbestellung sowie gegebenenfalls -lagerhaltung, die Überwachung der Terminwahrung bei den durchzuführenden Reparaturen oder die Wartung der eigenen Maschinen sowie Werkzeuge) zwar ein strukturiertes Denken erforderlich und bei der Planung der vorhandenen Personalkapazitäten eigeninitiativ zu handeln sei, womit der Detaillierungsgrad der Zielvorgaben nur in eingeschränktem Maß vorgegeben sei; jedoch seien die Aufgabenstellungen für den Werkstättenleiter aufgrund der bestehenden Hierarchien auch für diesen Arbeitsplatz klar definiert, so werde etwa bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auf das erworbene Fachwissen zurückgegriffen und nach den bestehenden Wartungs- und Handbüchern vorgegangen (S. 26 f. des Gutachtens).
Das Bundesverwaltungsgericht tritt somit auch den Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Kriterium im Ergebnis nicht entgegen, wenn er den Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers und der Richtverwendung jeweils den Wert „4“ zuordnet.
2.3.2.5. „Denkanforderung“ (Kriteriengruppe „Denkleistung“)
Der Sachverständige kam bei diesem Kriterium in seinem Gutachten für beide Arbeitsplätze zur Zuordnung des Werts „4“ (obere Bandbreite von „ähnlich“ [„3“], noch nicht „unterschiedlich“ [„5“]).
Hierbei hielt er in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zunächst fest, dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei den „Zollabfertigungen“ aufgrund der oftmals unter Zeitdruck zu erfolgenden Entscheidungen, der großen Bandbreite des Aufgabengebiets und der bei größeren Warensendungen bestehenden Möglichkeit verschiedener Warenarten mit eventueller Zuordnung zu unterschiedlichen Risikogruppen die Einstufung an der oberen Bandbreite von „ähnlich“ erfolgt sei; der Schwierigkeitsgrad bei der Problemlösung sei jedoch laut Sachverständigem selbst bei komplexen Fällen als wenig unterschiedlich zu bewerten, weil das für die laufenden Zollabfertigungen erforderliche (Fach)Wissen mit der (dienstlichen) Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und im Wege von Fortbildungsmaßnahmen erweitert werde. Zur am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers quantitativ bedeutsamen „nachträglichen Kontrolle“ könnten laut dem Sachverständigen zwar neue Sachverhalte aufgedeckt werden, die bei der ursprünglichen Zollabfertigung nicht gesehen worden seien; die Identifizierung allfälliger Ungereimtheiten sei jedoch auf die Erkenntnisse aus der formellen Prüfung der (noch) zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt, weil die Ware nicht mehr am Warenort zur Verfügung und somit die Möglichkeit einer (eingehenden inneren oder äußeren) Warenbeschau oder einer Probenentnahme ausgeschlossen sei (S. 27 f. des Gutachtens; vgl. hierzu weiters auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Für den Arbeitsplatz der Richtverwendung begründete der Sachverständige die bewertete obere Bandbreite von „ähnlich“ nach Darlegung der dem Bundesheer zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Panzer in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise u.a. mit den durchzuführenden Instandsetzungen und Wartungen dieser Panzer, wobei die obere Bandbreite von ähnlich für diesen Arbeitsplatz auch mit weiteren Aufgaben, wie der Kontrolle der Einsatzbereitschaft und des Zustands von Maschinen, Werkzeugen und Hebezeugen inklusive Instandsetzung und Werkzeugtausch oder der Mitwirkung zur kommissionellen Schadensfeststellungen, zu begründen sei (s. S. 28 des Gutachtens).Hierbei hielt er in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise zunächst fest, dass für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei den „Zollabfertigungen“ aufgrund der oftmals unter Zeitdruck zu erfolgenden Entscheidungen, der großen Bandbreite des Aufgabengebiets und der bei größeren Warensendungen bestehenden Möglichkeit verschiedener Warenarten mit eventueller Zuordnung zu unterschiedlichen Risikogruppen die Einstufung an der oberen Bandbreite von „ähnlich“ erfolgt sei; der Schwierigkeitsgrad bei der Problemlösung sei jedoch laut Sachverständigem selbst bei komplexen Fällen als wenig unterschiedlich zu bewerten, weil das für die laufenden Zollabfertigungen erforderliche (Fach)Wissen mit der (dienstlichen) Grund- und Funktionsausbildung vermittelt und im Wege von Fortbildungsmaßnahmen erweitert werde. Zur am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers quantitativ bedeutsamen „nachträglichen Kontrolle“ könnten laut dem Sachverständigen zwar neue Sachverhalte aufgedeckt werden, die bei der ursprünglichen Zollabfertigung nicht gesehen worden seien; die Identifizierung allfälliger Ungereimtheiten sei jedoch auf die Erkenntnisse aus der formellen Prüfung der (noch) zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränkt, weil die Ware nicht mehr am Warenort zur Verfügung und somit die Möglichkeit einer (eingehenden inneren oder äußeren) Warenbeschau oder einer Probenentnahme ausgeschlossen sei (S. 27 f. des Gutachtens; vergleiche hierzu weiters auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Für den Arbeitsplatz der Richtverwendung begründete der Sachverständige die bewertete obere Bandbreite von „ähnlich“ nach Darlegung der dem Bundesheer zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Panzer in für das Bundesverwaltungsgericht plausibler Weise u.a. mit den durchzuführenden Instandsetzungen und Wartungen dieser Panzer, wobei die obere Bandbreite von ähnlich für diesen Arbeitsplatz auch mit weiteren Aufgaben, wie der Kontrolle der Einsatzbereitschaft und des Zustands von Maschinen, Werkzeugen und Hebezeugen inklusive Instandsetzung und Werkzeugtausch oder der Mitwirkung zur kommissionellen Schadensfeststellungen, zu begründen sei (s. S. 28 des Gutachtens).
Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen auch hierzu nicht entgegenzutreten, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „4“ zuordnet.
2.3.2.6. „Handlungsfreiheit“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Hinsichtlich dieses Kriteriums (Beurteilung des „Merkmals der Bindung an die Gesetze und Dienstanweisungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Einflussnahme durch Ausübung eines allfällig vorhandenen Ermessensspielraums“) wies der Sachverständige in seinem Gutachten beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert „8“ (mittlere Bandbreite von „standardisiert“) zu.
Dazu legte er in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, warum eine Beurteilung mit „angewiesen“ („4“, unmittelbare Kontrolle durch den Vorgesetzten) für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund der dort bestehenden Tätigkeiten (Eigenständige und abschließende Überlassung von Warensendungen bei „Zollabfertigungen“ mit Zeichnungsrecht auch bei komplizierten Fällen; Einhaltung von spezifischen nationalen und internationalen Vorschriften samt Fehleraufdeckung bei „Zollabfertigungen“ und bei der „nachträglichen Kontrolle“) zwar zu kurz greifen würde, jedoch durch die eigenständige Vornahme von „Zollabfertigungen“ vor dem Hintergrund der konkreten Vorgaben zu den Arbeitsabläufen, des bestehenden Risikotools und der Links zu den Arbeitsrichtlinien noch keine Befugnis und zur Ausübung eines maßgeblichen Ermessensspielraums zu erblicken sei und trotz der eigenständigen Auswahl von Fällen bei der „nachträglichen Kontrolle“ beim Auffinden von Fehlern andere (höherwertigen Arbeitsplätzen zugewiesene) Mitarbeiter zu kontaktieren seien; es sei somit eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der mittleren Bandbreite von „standardisiert“ („8“) vorzunehmen (s. S. 28 f. des Gutachtens und die vom Sachverständigen in der Verhandlung hierzu getätigten Ausführungen auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022). Die für den Richtverwendungs-Arbeitsplatz ebenfalls mit dem Wert „8“ vorgenommene Bewertung begründete der Sachverständige schlüssig u.a. mit dem bei der Reparatur und Wartung der Motoren und Getriebe erfolgten Rückgriff auf bestehende Arbeitsweisen sowie standardisierte Verfahren und den für die komplexen Waffensysteme vorliegenden Handbüchern der Hersteller mit Vorgaben für Wartungsintervalle und Reparaturen zur Wahrung von Haftungsansprüchen und Garantien; schließlich folge die Einstufung dieses Arbeitsplatzes aus dem Umstand, dass zwar mit der „Dienstaufsicht über das unterstellte Personal“, der „Koordinierung der Arbeitsabläufe“, der „Lösung technischer Probleme“ und der „Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Werkzeug und Maschinen der Werkstätte“ ein breites Aufgabengebiet zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Werkstätte unter eigener Verantwortung abzudecken sei, sich dieses jedoch durch die konkrete organisatorische Eingliederung einschränke (S. 29 des Gutachtens).
Den Ausführungen des Sachverständigen ist daher zuzustimmen, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert „8“ zuordnet.
2.3.2.7. „Dimension“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Der Sachverständige wies dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei diesem Kriterium den Wert „5“ („umfassend“) und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung den Wert „3“ („klein“) zu.
Hierbei ist dem Sachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mangels konkreter Feststellbarkeit der genauen Anzahl an servicierten Stellen den höchstmöglichen Wert „5“ zuordnete (s. S. 30 des Gutachtens), wobei der Beschwerdeführer dieser Zuweisung weder in der Stellungnahme vom 14.02.2022 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) entgegengetreten ist. Zum Richtverwendungs-Arbeitsplatz führte der Sachverständige bei diesem Kriterium in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass bei diesem von einem monetären Wert von „3“ („klein“, „bis zu 4,5 Mio.“) auszugehen sei, was sich aus dem vom Werkstättenleiter auf diesem Arbeitsplatz geleiteten Personalaufwand in Höhe der Lohnkosten für die Mitarbeiter zuzüglich der Kosten der für die Reparaturen und Wartungen verwendeten Betriebsmittel (wie Ersatzteile und Maschinen) ergebe (S. 30 des Gutachtens).Hierbei ist dem Sachverständigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mangels konkreter Feststellbarkeit der genauen Anzahl an servicierten Stellen den höchstmöglichen Wert „5“ zuordnete (s. S. 30 des Gutachtens), wobei der Beschwerdeführer dieser Zuweisung weder in der Stellungnahme vom 14.02.2022 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 25.03.2022) entgegengetreten ist. Zum Richtverwendungs-Arbeitsplatz führte der Sachverständige bei diesem Kriterium in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass bei diesem von einem monetären Wert von „3“ („klein“, „bis zu 4,5 Mio.“) auszugehen sei, was sich aus dem vom Werkstättenleiter auf diesem Arbeitsplatz geleiteten Personalaufwand in Höhe der Lohnkosten für die Mitarbeiter zuzüglich der Kosten der für die Reparaturen und Wartungen verwendeten Betriebsmittel (wie Ersatzteile und Maschinen) ergebe (S. 30 des Gutachtens).
Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen auch hierbei nicht entgegenzutreten, wenn er bei diesem Kriterium dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert „5“ und dem dem Arbeitsplatz der Richtverwendung den Wert „3“ zuordnet.
2.3.2.8. „Einfluss auf das Endergebnis“ (Kriteriengruppe „Verantwortung“)
Schließlich ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei diesem Kriterium den Wert „1“ („gering“, also „indirekter Einfluss“) und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung den Wert „3“ („beitragend“, ebenfalls noch „indirekter Einfluss“) zu und verwies hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers hierzu auf den Zuständigkeitsbereich des Kundenteams ATF und darauf, dass auf die Anzahl an betreuten Wirtschaftsbeteiligten durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers kein Einfluss genommen werden könne (S. 30 des Gutachtens); dieser Bewertung des Sachverständigen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der im Rahmen des quantitativ bedeutsamsten Tätigkeitsfelds der „nachträglichen Kontrollen“ trotz eigenverantwortlicher Fallauswahl letztlich auf höherer Ebene getroffenen Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und der an diesem Arbeitsplatz allgemein nicht vorliegenden Dienst- und Fachaufsicht über andere Mitarbeiter im Ergebnis zuzustimmen. Dass der Sachverständige dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz – ebenfalls innerhalb der Bandbreite des „indirekten Einflusses“ – einerseits aufgrund der auf diesem Arbeitsplatz vorhandenen Dienstaufsicht über Mitarbeiter und der dort notwendigen Überwachung der gesamten Arbeitsabläufe innerhalb der Werkstätte, welche im Ergebnis zu einem gewissen Einfluss auf den Personalaufwand sowie den Maschineneinsatz und somit auf das Endergebnis führten, und andererseits aufgrund des bei Entscheidungen über Reparaturen und Austausch von Komponenten bestehenden „beitragenden“ Einflusses auf die Budgetmittel bei diesem Kriterium den Wert „3“ und somit einen höheren Wert als dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zuweist, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
Den Ausführungen des Sachverständigen ist somit nicht entgegenzutreten, wenn er hinsichtlich dieses Kriteriums den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit dem Wert „1“ und den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit dem Wert „3“ bewertet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
3.1.2. Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag mit Schreiben vom 12.06.2018, welches bei der Behörde am 18.06.2018 einlangte. Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2019, bei der Behörde am 20.11.2019 eingelangt, eine Säumnisbeschwerde erhob. Die Säumnisbeschwerde ist daher – zumal auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zulässig.
A) Zur Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers:
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) – (6) […]
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) […]“
3.2.2. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es daher weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).3.2.2. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwH). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010; 04.09.2014, 2010/12/0123; 02.07.2009, 2006/12/0026; 26.04.2006, 2005/12/0192). Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es daher weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre vergleiche VwGH 02.07.2019, 2006/12/0026; 11.10.2007, 2007/12/0034; 24.02.2006, 2005/12/0186; 24.02.2006, 2005/12/0032; 09.06.2004, 2003/12/0043; 09.06.2004, 2003/12/0001; 23.10.2002, 2001/12/0262; 15.05.2002, 98/12/0087).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigerebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (s. VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. z.B. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Zl. Ra 2014/03/0045).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass es besonderen Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen (wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage) aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf Sachverständigerebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf vergleiche etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149). Es handelt sich somit bei der Ermittlung der nach dem im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten System in Punkten ausgedrückten Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits bereits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können (s. VwGH 02.07.2009, 2006/12/0026; 20.05.2008, 2005/12/0012). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt daher die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beamten nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0221). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche z.B. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Zl. Ra 2014/03/0045).
3.2.3. Wie oben aufgezeigt, ist das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.2021 nachvollziehbar, vollständig und schlüssig (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.2.3.), womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines „Teamreferenten“ im Kundenteam ATF ab 01.04.2010 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers v.a. in seinem Antrag vom 12.06.2018 und in der Stellungnahme vom 14.02.2022 der Verwendungsgruppe A3 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist.3.2.3. Wie oben aufgezeigt, ist das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.2021 nachvollziehbar, vollständig und schlüssig vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.3.), womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eines „Teamreferenten“ im Kundenteam ATF ab 01.04.2010 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers v.a. in seinem Antrag vom 12.06.2018 und in der Stellungnahme vom 14.02.2022 der Verwendungsgruppe A3 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbewertung Bewertungskriterien Funktionsgruppe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richtverwendung Sachverständigengutachten Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht VerwendungsgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228030.1.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022