Entscheidungsdatum
02.08.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
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W297 2257589-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina Muckenhuber als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina Muckenhuber als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2022 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zl. XXXX aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2022 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.07.2022 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe vom EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe vom EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) wurde am 05.07.2022 durch Organe der LPD XXXX angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen.Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF) wurde am 05.07.2022 durch Organe der LPD römisch 40 angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2022 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2022 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies damit, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei ausreiseunwillig. Er sei behördlich nicht gemeldet und habe sich bisher nicht mit seiner diplomatischen Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen. Der BF habe sich in der Vergangenheit unkooperativ verhalten. Der BF sei in Österreich straffällig geworden und gehe einer illegalen Beschäftigung nach. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Am 27.07.2022 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Er sei insbesondere während der mehrjährigen Haftstrafe für die Behörde greifbar gewesen und sei durch seine Lebensgefährtin familiär und sozial verankert. Es fehle an der Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) gerechnet werden könne, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits einmal aus der Schubhaft mangels Erlangung eines HRZ entlassen worden sei.
Die belangte Behörde legte am 28.07.2022 den Verwaltungsakt vor und führte in ihrer Stellungnahme zum bereits laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dass der BF am 15.07.2022 der indischen Delegation vorgeführt worden sei und ein Ergebnis über die Überprüfung der Angaben des BF in Kalenderwoche 31 erwartet werde. Ein Charter für Indien sei für den 29.09.2022 in Planung, jedoch noch nicht gesichert. Eventuell könne auch eine Einzelrückführung organisiert werden. Derzeit würden HRZ ausgestellt werden und es gebe tägliche Flüge nach Indien. Ein tatsächlicher Abschiebetermin stehe zwar noch nicht fest, jedoch gehe die Behörde davon aus, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer in Schubhaft tatsächlich abgeschoben werden könne. So hätten in anderen Fällen Einzelabschiebungen nach Indien am 22.07.2022 und am 23.07.2022 stattgefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Die Identität des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA. Indien) wurde bei einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte im Jahr 2010 durch den damals gültigen Reisepass des BF, welcher als unbedenklich eingestuft wurde, festgestellt. Die Identität des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien) wurde bei einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte im Jahr 2010 durch den damals gültigen Reisepass des BF, welcher als unbedenklich eingestuft wurde, festgestellt.
1.2. Der BF reiste im September 2009 mittels tschechischen Visums legal nach Österreich ein. Er stellte am 02.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde und im Zuge dessen eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Anschließend hielt der BF die melderechtlichen Verpflichtungen nicht ein und lebte einige Jahre im Verborgenen.
Bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde der BF angetroffen und festgenommen. Gegen ihn wurde am 26.06.2012 die Schubhaft verhängt. Am 06.09.2012 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte.
Der BF verfügte von 01.11.2012 bis 19.06.2015 erneut über keine aufrechte Meldeadresse.
Am 23.02.2013, 11.03.2013, 13.03.2013, 17.04.2013 und 02.08.2014 erfolgten Anzeigen gegen den BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes. Weitere Maßnahmen wurden mit dem Vermerk „kein HRZ“ unterlassen.
1.3. Am 19.06.2015 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei im Bundesgebiet festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2016 wurde er wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß § 114 Abs.1, Abs. 3 Z 2 u 3, Abs. 4, 1. und 2. Fall FPG und der vorsätzlichen Gemeingefährdung gemäß § 176 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF befand sich bis 19.02.2018 in Strafhaft. 1.3. Am 19.06.2015 wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei im Bundesgebiet festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2016 wurde er wegen der Verbrechen der Schlepperei gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, u 3, Absatz 4, eins und 2, Fall FPG und der vorsätzlichen Gemeingefährdung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF befand sich bis 19.02.2018 in Strafhaft.
Mit Bescheid vom 16.03.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 16.03.2016 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 10.01.2018 wurde der BF aus der Strafhaft in Hinblick auf die Einleitung eines HRZ-Verfahrens zur erkennungsdienstlichen Behandlung der belangten Behörde vorgeführt.
1.4. Am Tag der Entlassung aus der Strafhaft am 19.02.2018 wurde der BF der belangten Behörde vorgeführt. Im Rahmen seiner Einvernahme füllte er die erforderlichen Dokumente für die Erlangung eines HRZ aus.
Am 19.02.2018 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 15.03.2018 erfolgte eine Vorführung vor die indische Botschaft. Am 13.07.2018 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da kein HRZ erlangt werden konnte.
1.5. Von 01.08.2018 bis 24.05.2022 war der BF für die belangte Behörde greifbar. Er verfügte in diesem Zeitraum über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich und wurde am 08.03.2020 bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle an seiner Wohnadresse auch angetroffen.
Mit Bescheid vom 09.10.2020 wurde der BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG für 26.11.2020 zur belangten Behörde geladen, zu welchem Termin der BF auch erschien. Er wurde erneut für den 07.12.2020 geladen und leistete auch dieser Ladung Folge. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2020 füllte der BF die Formblätter zur Erlangung eines HRZ aus. Die belangte Behörde unterließ weitere Schritte zur Erlangung des HRZ.Mit Bescheid vom 09.10.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG für 26.11.2020 zur belangten Behörde geladen, zu welchem Termin der BF auch erschien. Er wurde erneut für den 07.12.2020 geladen und leistete auch dieser Ladung Folge. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2020 füllte der BF die Formblätter zur Erlangung eines HRZ aus. Die belangte Behörde unterließ weitere Schritte zur Erlangung des HRZ.
Der BF befand sich von 09.02.2022 bis 27.02.2022 in Verwaltungsstrafhaft. In diesem Zeitraum wurden von der belangten Behörde keine Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt.
1.6. Der BF verfügt seit 25.05.2022 über keine Meldeadresse in Österreich.
Am 05.07.2022 wurde er im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und gegen ihn die angefochtene Schubhaft verhängt.
Der BF wird nun seit 05.07.2022 in Schubhaft angehalten. Am 15.07.2022 wurde er der indischen Botschaft vorgeführt, bei welcher er die Formblätter zur Erlangung eines HRZ erneut ausfüllte. Eine Rückmeldung nach Überprüfung der Angaben des BF durch die indische Botschaft wird in Kalenderwoche 31 erwartet.
Im Allgemeinen finden Rückführungen nach Indien statt.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Die Identität des BF steht aufgrund der Anhaltemeldung der BPD XXXX vom 28.09.2010, wonach die Identität aufgrund des unbedenklichen Reisepasses des BF geklärt werden konnte, fest.1.1. Die Identität des BF steht aufgrund der Anhaltemeldung der BPD römisch 40 vom 28.09.2010, wonach die Identität aufgrund des unbedenklichen Reisepasses des BF geklärt werden konnte, fest.
1.2. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, seinem Asylverfahren in Österreich, der Anhaltung in Schubhaft im Jahr 2012 und die Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.
1.3. Die Straffälligkeit des BF beruht auf dem im Behördenakt inliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2016. 1.3. Die Straffälligkeit des BF beruht auf dem im Behördenakt inliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2016.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beruht auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2016.
1.4. Die Feststellungen zur Schubhaft im Jahr 2018 und dem HRZ-Verfahren ergeben sich aus dem Schubhaftbescheid vom 19.02.2018, dem behördlichen Einvernahmeprotokoll vom 19.02.2018, dem Bericht der belangten Behörde vom 15.03.2018 und dem Entlassungsschein vom 13.07.2018.
1.5. Die Greifbarkeit des BF von 01.08.2018 bis 24.05.2022 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Bericht der LPD XXXX vom 08.03.2020, den Bescheiden der belangten Behörde vom 09.10.2020 und 26.11.2020, dem Vermerk der belangten Behörde, wonach der BF zum Termin am 26.11.2020 erschien und an diesem Tag auch den Ladungsbescheid vom 26.11.2020 persönlich entgegennahm, sowie dem behördlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.12.2020 und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.1.5. Die Greifbarkeit des BF von 01.08.2018 bis 24.05.2022 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Bericht der LPD römisch 40 vom 08.03.2020, den Bescheiden der belangten Behörde vom 09.10.2020 und 26.11.2020, dem Vermerk der belangten Behörde, wonach der BF zum Termin am 26.11.2020 erschien und an diesem Tag auch den Ladungsbescheid vom 26.11.2020 persönlich entgegennahm, sowie dem behördlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.12.2020 und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 76 FPG, Schubhaft, lautet:Paragraph 76, FPG, Schubhaft, lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77 FPG, Gelinderes Mittel, lautet:Paragraph 77, FPG, Gelinderes Mittel, lautet:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 80 FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:Paragraph 80, FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 22a BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.
Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0019). Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht innerhalb der [höchst zulässigen Schubhaftdauer] zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 17.11.2005, 2005/21/0019).
Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde erstmals im Jahr 2012 bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt. Dafür wurden unter anderem auch Fingerabdruckblätter des BF vorgelegt. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft und wurde nach ca. 2,5 Monaten wieder aus der Schubhaft entlassen, da kein HRZ erlangt werden konnte. In weiterer Folge wurde der BF zwischen Februar 2013 und August 2014 insgesamt fünfmal fremdenrechtlichen Kontrollen unterzogen und immer mit dem Hinweis, dass kein HRZ bestehe, auf freiem Fuß angezeigt.
Im Jahr 2018 wurde von Seiten der belangten Behörde ein weiterer Versuch unternommen, ein HRZ für den BF zu erlangen. Während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde er am 10.01.2018 zur erkennungsdienstlichen Behandlung der belangten Behörde vorgeführt. Direkt im Anschluss an die Strafhaft am 19.02.2018 wurde er erneut von der belangten Behörde einvernommen und füllte die erforderlichen Dokumente zur Erlangung eines HRZ aus. Gegen den BF wurde die Schubhaft verhängt und er wurde am 15.03.2018 der indischen Botschaft vorgeführt. Da trotz mehrerer Urgenzen kein HRZ ausgestellt wurde, wurde der BF am 13.07.2018, nach knapp 5 Monaten wieder aus der Schubhaft entlassen.
Gegenständlich ist der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt, als es mangels Erteilung des HRZ an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung" fehlt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Die Schubhaft kann somit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Gegenständlich ist der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erfüllt, als es mangels Erteilung des HRZ an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung" fehlt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Die Schubhaft kann somit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Aus § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer "wegen desselben Sachverhalts" verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach § 80 Abs. 2 FrPolG 2005 (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005).Aus Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 lässt sich ableiten, dass zur Ermittlung der Höchstdauer "wegen desselben Sachverhalts" verhängte Schubhaften zusammen zu rechnen sind vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0053; VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Das gilt zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht nur für die Höchstfrist (von achtzehn Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005, sondern auch für die Höchstfristen (von drei bzw. sechs Monaten) nach Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005 (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005).
Insgesamt wurde der BF somit bereits etwa 7,5 Monate in Schubhaft angehalten. Die Entlassung erfolgte in beiden Fällen aufgrund des Umstandes, dass nicht mit der Erlangung eines HRZ (innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer) gerechnet werden konnte.
In seiner Stellungnahme vom 28.07.2022 führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 15.07.2022 der indischen Delegation vorgeführt wurde und die Angaben des BF in Indien überprüft werden. Weiters würden HRZ ausgestellt werden und gebe es tägliche Flüge nach Indien.
Mit diesem Vorbringen legt die Behörde jedoch nicht dar, aufgrund welcher Umstände dieses Mal mit der Erlangung eines HRZ (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) gerechnet werden könne. So liegt gegenständlich ein Zeitraum von insgesamt 10 Jahren vor, in welchem ein HRZ für den BF nicht ausgestellt wurde und wurde der BF aus diesem Grund auch schon zweimal aus der Schubhaft wieder entlassen. Auch der Sachverhalt – insbesondere die vom BF bekannt gegebenen persönlichen Daten – haben sich seit der erstmaligen Beantragung des Heimreisezertifikates nicht geändert. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Identität bzw. die vom BF angegeben Personendaten im Lichte der Polizeikontrolle am 28.09.2010, bei welcher die Identität des BF aufgrund des unbedenklichen Reisepasses festgestellt wurde, nicht angezweifelt werden.
Es ist daher bei einer bisherigen Verfahrensdauer von beinahe 10 Jahren nicht absehbar, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen werde.
Hinzu kommt, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266).Hinzu kommt, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266).
Gegenständlich leistete der BF im Jahr 2020 – entgegen den Ausführungen der behördlichen Stellungnahme – zweimal den Mitwirkungsbescheiden vom 09.10.2020 und 26.11.2020 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG Folge. Obwohl der BF erneut die erforderlichen Formblätter für die Erlangung eines HRZ ausfüllte, lassen sich dem Behördenakt keine weiteren Schritte zur Beantragung eines solchen entnehmen.Gegenständlich leistete der BF im Jahr 2020 – entgegen den Ausführungen der behördlichen Stellungnahme – zweimal den Mitwirkungsbescheiden vom 09.10.2020 und 26.11.2020 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG Folge. Obwohl der BF erneut die erforderlichen Formblätter für die Erlangung eines HRZ ausfüllte, lassen sich dem Behördenakt keine weiteren Schritte zur Beantragung eines solchen entnehmen.
Im Februar 2022 befand sich der BF 2,5 Wochen in Verwaltungsstrafhaft. Auch in diesem Zeitraum wurden von der belangten Behörde keine Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt.
Der BF war somit auch nach der Entlassung aus der Schubhaft im Juli 2018 bis zu seiner melderechtlichen Abmeldung im Mai 2022 für die belangte Behörde jedenfalls greifbar und kam in dieser Zeit auch seinen Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines HRZ nach. Die Behörde blieb in diesen 4 Jahren jedoch untätig und leitete seit der Entlassung des BF aus der Schubhaft im Juli 2018 kein weiteres HRZ-Verfahren ein.
Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft stellt somit keine ultima ratio im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur dar.
Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich die Anordnung der Schubhaft und somit auch die darauf gestützte Anhaltung seit 05.07.2022 schon a-limine als rechtwidrig.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Frage des Vorliegens von aktueller Fluchtgefahr war daher nicht mehr weiter einzugehen.
3.2. Zu Spruchteil A. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat – insbesondere im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat – insbesondere im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Der BF hat einen Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Barauslagen gestellt, das Bundesamt beantragte Kostenersatz im gesetzlichen Umfang.
Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untätigkeit Untertauchen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W297.2257589.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022