Entscheidungsdatum
03.08.2022Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W291 2255122-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anna RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX StA. Ghana, vertreten durch XXXX im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anna RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 StA. Ghana, vertreten durch römisch 40 im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 26.07.2022 erfolgt eine Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. 1. Am 26.07.2022 erfolgt eine Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
2. Mit Schreiben vom 28.07.2022 gab der vertretene Beschwerdeführer (BF) eine Stellungnahme ab. In dieser führt er aus, dass er die freiwillige Ausreise beantragt habe. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass er bereit sei, nach Ghana zurückzukehren. Der BF sei jedenfalls bereit, bis zur begleiteten Abschiebung am 07.08.2022, für die Behörde greifbar zu sein und einem gelinderen Mittel Folge zu leisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest.
2. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Ghana.
3. Der BF kam vor etwas mehr als 10 Jahren legal nach Österreich, nachdem er in seinem Heimatland eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Dem BF wurden Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt verfügte er über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von Frühjahr 2016 bis 28.10.2018.
4. Der BF wurde am 19.01.2018 und 13.12.2018 strafgerichtlich verurteilt.
5. Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde vom BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen Beschwerde, die im zweiten Rechtsgang – nach Behebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 05.02.2019 durch den VwGH mit Entscheidung vom 22.08.2019 – mit am 25.02.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG, L530 2209918-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides behoben wurde und dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. 5. Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde vom BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen Beschwerde, die im zweiten Rechtsgang – nach Behebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 05.02.2019 durch den VwGH mit Entscheidung vom 22.08.2019 – mit am 25.02.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG, L530 2209918-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides behoben wurde und dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.
6. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
7. Auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zu einer geplanten Abschiebung wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde. 7. Auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu einer geplanten Abschiebung wurde der BF am 10.02.2022 festgenommen, am 11.02.2022 jedoch aus der Anhaltung (Schubhaft wurde nicht angeordnet) wieder entlassen, da der BF Corona positiv getestet wurde.
8. Nach Entlassung aus der Anhaltung am 11.02.2022 wegen positiven Corona Tests wurde der BF in ein Krankenhaus überstellt, entzog sich aber der Aufnahme in das Krankenhaus.
9. Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 24.02.2022 zurückgezogen. 9. Der BF stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 24.02.2022 zurückgezogen.
10. Am 27.02.2022 wurde ein gebuchter Flug storniert, nachdem der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.
11. Für den BF wurde ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 01.03.2022 ausgestellt. Dieses HRZ wurde ausgestellt, weil der BF nicht offenbarte, dass er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
12. Am 08.03.2022 hat sich der BF zur freiwilligen Ausreise angemeldet, diese wurde ihm auch genehmigt. Von XXXX wurde auch ein Flugticket für den 03.05.2022 nach Ghana gebucht.12. Am 08.03.2022 hat sich der BF zur freiwilligen Ausreise angemeldet, diese wurde ihm auch genehmigt. Von römisch 40 wurde auch ein Flugticket für den 03.05.2022 nach Ghana gebucht.
13. Am 04.04.2022 versuchte der BF, illegal (mit gültigen Reisepass, aber ohne Visum bzw. Aufenthaltstitel) mit einem Zug von Österreich nach Deutschland auszureisen. Die Einreise wurde dem BF verweigert und der BF am 05.04.2022 von deutschen Grenzbeamten österreichischen Polizeibeamten übergeben.
14. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 05.04.2022 in Schubhaft angehalten.
15. Am 06.04.2022 wurde das Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr widerrufen.
16. Der BF stellte am 12.04.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 14.04.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu erstbefragt. Mit Aktenvermerk hielt das BFA die Schubhaft aufrecht und führte aus, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 14.04.2022 ausgefolgt. Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt hat.
17. Der BF wurde am 19.04.2022 von einem Organ des Bundeamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.17. Der BF wurde am 19.04.2022 von einem Organ des Bundeamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Dem BF wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.
Der Bescheid wurde am 22.04.2022 vom BF übernommen.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die XXXX , mit Schriftsatz vom 16.05.2022 Beschwerde. 18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 , mit Schriftsatz vom 16.05.2022 Beschwerde.
19. Mit Schreiben vom 19.05.2022 wurde eine Schubhaftbeschwerde durch den vertretenen BF erhoben.
20. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, W180 2255122-1, vom 25.05.2022 wurde ausgesprochen, dass die erhobene Schubhaftbeschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.04.2022 sowie gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird sowie, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 20. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, W180 2255122-1, vom 25.05.2022 wurde ausgesprochen, dass die erhobene Schubhaftbeschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.04.2022 sowie gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird sowie, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
21. Mit Erkenntnis des BVwG, W222 2209918-2, vom 01.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten, Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AslyG sowie einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen. Das Einreiseverbot wurde auf 5 Jahre herabgesetzt und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.04.2022 verloren habe. 21. Mit Erkenntnis des BVwG, W222 2209918-2, vom 01.07.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten, Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AslyG sowie einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen. Das Einreiseverbot wurde auf 5 Jahre herabgesetzt und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.04.2022 verloren habe.
22. Der BF stellte am 21.07.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
23. Am 22.07.2022 erfolgte eine Ablehnung des Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
24. Der BF ist haftfähig. Zudem ist er verhandlungs- und abschiebefähig. Der BF ist im PAZ in regelmäßiger allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychologischer Behandlung bei V. a. religiösen Wahn. Medikamente wurden verordnet. Bei der durchgeführten Visite war der BF beschwerdefrei. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.24. Der BF ist haftfähig. Zudem ist er verhandlungs- und abschiebefähig. Der BF ist im PAZ in regelmäßiger allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychologischer Behandlung bei römisch fünf. a. religiösen Wahn. Medikamente wurden verordnet. Bei der durchgeführten Visite war der BF beschwerdefrei. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
(Weitere Feststellungen) zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente:
1. Nach Entlassung aus der Anhaltung am 11.02.2022 wegen positiven Corona Tests wurde der BF in ein Krankenhaus überstellt, entzog sich aber der Aufnahme in das Krankenhaus.
2. Der BF ist seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten Meldeadresse in der XXXX in XXXX XXXX handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF war dort nicht wohnhaft. Der BF ist damit untergetaucht und lebte im Verborgenen. Er umging damit seine Abschiebung. Am 27.02.2022 musste eine geplante Abschiebung storniert werden, da der BF an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte.2. Der BF ist seit dem 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten Meldeadresse in der römisch 40 in römisch 40 römisch 40 handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF war dort nicht wohnhaft. Der BF ist damit untergetaucht und lebte im Verborgenen. Er umging damit seine Abschiebung. Am 27.02.2022 musste eine geplante Abschiebung storniert werden, da der BF an der angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte.
3. Der BF versuchte am 04.04.2022 illegal nach Deutschland auszureisen. Auch diese Handlung zielte darauf ab, seine Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
4. Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt:
4.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem Folgeurteil wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.4.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2018 wurde der BF wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem Folgeurteil wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
4.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Tat lag zugrunde, dass der BF am 16.10.2018 vier Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versuchte, indem er mit der rechten Hand in Richtung des Körpers eines der Beamten und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten, mit dem Kopf und den Füßen in Richtung der Körper von zwei Beamten schlug bzw. trat, wobei zwei Beamte am Körper verletzt wurden und ein Uniformhemd zerrissen wurde. Als strafmildernd wurde die eigene Verletzung aufgrund des Vorfalls und die Tatsache gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, das Vorgehen gegen mehrere Beamte und eine einschlägige Vorstrafe. 4.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.12.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Dieser Tat lag zugrunde, dass der BF am 16.10.2018 vier Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme, zu hindern versuchte, indem er mit der rechten Hand in Richtung des Körpers eines der Beamten und in weiterer Folge mehrfach mit den Fäusten, mit dem Kopf und den Füßen in Richtung der Körper von zwei Beamten schlug bzw. trat, wobei zwei Beamte am Körper verletzt wurden und ein Uniformhemd zerrissen wurde. Als strafmildernd wurde die eigene Verletzung aufgrund des Vorfalls und die Tatsache gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, das Vorgehen gegen mehrere Beamte und eine einschlägige Vorstrafe.
4.3. Der BF ist nicht schuldeinsichtig und leugnet insbesondere die Gewaltdelikte gegen die Polizei.
5. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Er befand sich zudem zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft.
6. Der BF ist nicht kooperativ und verhält sich auch in der Schubhaft nicht kooperativ. So wurde der BF etwa unter anderem in der Schubhaft wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
7. Der BF ist geschieden, er hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
8. Der BF spricht gut Deutsch, er hat Freunde und Bekannte in Österreich. Er besucht mehrere christliche Organisation. Er hat eine Freundin, welche in Frankreich lebt und arbeitet und den BF in Österreich besucht hat. Eine Lebensgemeinschaft mit dieser Freundin besteht nicht.
9. Er verfügt über keine Barmittel und kein existenzsicherndes Vermögen. Der BF hat zuletzt von Mai 2021 bis Februar 2022 bei einem Paketdienst gearbeitet, dies ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
10. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF könnte bei XXXX Unterkunft nehmen. XXXX ist ein evangelischer Gefängnisseelsorger, der den BF im November 2021 kennengelernt hat. 10. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF könnte bei römisch 40 Unterkunft nehmen. römisch 40 ist ein evangelischer Gefängnisseelsorger, der den BF im November 2021 kennengelernt hat.
11. Der BF verfügt über ein Impfzertifikat (Nummer der Impfung/Anzahl der Dosen: 2/2; Datum der Impfung XXXX ). Für den BF wurde bereits ein Flug nach Ghana für den 07.08.2022 gebucht (begleitete Abschiebung). Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass ausgestellt von der Republik Ghana (gültig bis XXXX 11. Der BF verfügt über ein Impfzertifikat (Nummer der Impfung/Anzahl der Dosen: 2/2; Datum der Impfung römisch 40 ). Für den BF wurde bereits ein Flug nach Ghana für den 07.08.2022 gebucht (begleitete Abschiebung). Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass ausgestellt von der Republik Ghana (gültig bis römisch 40
Derzeit benötigt man zur Einreise in Ghana entweder eine vollständige Impfung oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
12. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Ghana zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA zur Schubhaft, aus dem Gerichtsakt sowie aus einem Vorakt (2255122-1, Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022). Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Insbesondere wird auf Folgendes eingegangen:
Der BF gestand etwa in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022 ein, dass es sich bei seiner letzten gemeldeten Adresse um eine „Scheinmeldung“ gehandelt habe.
Zur Entziehung aus der Aufnahme in das Krankenhaus ist festzuhalten, dass die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022, dass er sich überhaupt nicht daran erinnern könne, wie lange er sich in der Quarantänestation im KH XXXX aufgehalten habe, nicht überzeugt. Zur Entziehung aus der Aufnahme in das Krankenhaus ist festzuhalten, dass die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022, dass er sich überhaupt nicht daran erinnern könne, wie lange er sich in der Quarantänestation im KH römisch 40 aufgehalten habe, nicht überzeugt.
Die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022, dass er seine Cousine in Deutschland nur für zwei oder drei Wochen besuchen wollte, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der BF hatte während seines jahreslangen Aufenthalts in Europa nach seinen Ausführungen Österreich nicht verlassen und nie einen seiner Verwandten in Deutschland, Frankreich oder Spanien besucht. Nur einmal hat ihn ein Verwandter in Österreich aufgesucht, und das war bereits im Jahr 2011. Dass er ausgerechnet kurze Zeit nach seiner ersten Verhaftung im Jahr 2022 nur seine Cousine besuchen wollte, ist nicht überzeugend. Naheliegend ist vielmehr, dass sich der BF nach Deutschland absetzen wollte, um einer Abschiebung zu entgehen. Dafür spricht auch, dass der BF mit zwei Koffer und zwei Rucksäcken an der Grenze angehalten wurde, und er sein sonstiges Hab und Gut verschenkt hat.
Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 hinsichtlich seiner beiden strafrechtlichen Verurteilungen nicht bzw. nur teilweise schuldeinsichtig. Er gesteht hinsichtlich der ersten Verurteilung den Einbruch (Sachbeschädigung) ein, leugnet aber die Fundunterschlagung und den Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die zweite Straftat (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und Sachbeschädigung) leugnet er ebenso. Eine Schuldeinsicht oder Reue konnte aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden.
Eine Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren und die mündliche Verhandlung vom 25.05.2022 nicht ergeben. Der BF sprach davon, dass ihn das, nämlich die Antragstellung am 12.04.2022, eine „kleine Stimme“, „der heilige Geist“ eingegeben habe. Die Frage, warum er nicht schon vorher – also vor der Schubhaft oder in den Jahren davor – einen Asylantrag stellte, wollte der BF nicht beantworten, obwohl ihn die Rechtsvertretung empfahl, auf diese Frage zu antworten. Das Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich Gründe zur Annahme bestehen, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt hat.
Die Feststellung, dass der BF nicht kooperativ ist und sich auch nicht in der Schubhaft kooperativ verhält, gründet sich auf folgende Überlegungen: Der BF entzog sich etwa der Aufnahme im Krankenhaus. Zudem versuchte er am 04.04.2022 nach Deutschland auszureisen. Auch nahm er eine Scheinmeldung vor, um damit unterzutauchen und lebte im Verborgenen. Dieses Vorverhalten zeigt deutlich, dass der BF nicht kooperativ ist. Dass der BF auch nicht in der Schubhaft kooperativ ist, ergibt sich aus seinem gezeigten Verhalten in der Schubhaft. So wurde der BF etwa am 15.05.2022 in der Schubhaft diszipliniert (Verlegung in eine Einzelzelle), nachdem es zu einer Auseinandersetzung des BF mit einem Mithäftling gekommen war. Dass der BF in der Schubhaft nicht kooperativ ist, wird durch die im Akt aufliegenden, weiteren Berichte (siehe dazu AS 513, 519 ff, 711 ff, 727 ff, 933 f, 937 ff, 945 ff) und mehreren Eintragungen zu Vorkommnissen im Auszug der ADVW-Portalabfrage bekräftigt. Aus dem Vorverhalten des BF ergibt sich auch, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass er kooperativ sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses unsubstantiierte Vorbringen im Hinblick auf das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten nicht überzeugt.
Die Einreisebedingungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Vorlageschreiben des BFA.
Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Ghana zurückzukehren, gründet sich auf seine Angabe in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022. Aufgrund des Vorverhalten des BF (insbesondere Entzug aus dem Krankenhaus, Scheinmeldung und versuchten Ausreise nach Deutschland) geht das Gericht davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Soweit in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass der BF die freiwillige Ausreise beantragte und dies als Indiz zu werten sei, dass er bereit sei, nach Ghana zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits in der Vergangenheit einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte (AS 897), er jedoch in weiterer Folge versuchte, illegal nach Deutschland auszureisen. Die Genehmigung für die freiwillige Rückkehr wurde in weiterer Folge wieder widerrufen (AS 913). Der erneut gestellte Antrag auf freiwillige Ausreise überzeugt das Gericht daher nicht von einer Rückkehrwilligkeit. Vielmehr ist aufgrund des Vorverhalten davon auszugehen, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit stützen sich auf das eingeholte und am 02.08.2022 eingelangte, unbedenkliche Schreiben (Befund und Gutachten). Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist notorisch.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zudem ist der BF haftfähig. 3.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zudem ist der BF haftfähig.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF ab 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten gemeldeten Adresse handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF hielt sich dort nicht auf. Der BF ist damit untergetaucht und hat sich damit dem Zugriff der Behörde entzogen. Er umging damit eine geplante Abschiebung. Zudem reiste er illegal nach Deutschland aus, wurde aber von Deutschland nach Österreich zurückgewiesen. Er setzte damit evident ein Verhalten, das darauf abzielte, sich der Behörde und in der Folge der Abschiebung zu entziehen. § 76 Abs. 3 Z 1 ist damit klar erfüllt.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF ab 17.03.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Bei seiner letzten gemeldeten Adresse handelte es sich um eine Scheinmeldung, der BF hielt sich dort nicht auf. Der BF ist damit untergetaucht und hat sich damit dem Zugriff der Behörde entzogen. Er umging damit eine geplante Abschiebung. Zudem reiste er illegal nach Deutschland aus, wurde aber von Deutschland nach Österreich zurückgewiesen. Er setzte damit evident ein Verhalten, das darauf abzielte, sich der Behörde und in der Folge der Abschiebung zu entziehen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist damit klar erfüllt.
Durch die Asylantragstellung während der Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Durch die Asylantragstellung während der Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel, er ist mittellos. Einer legalen Erwerbstätigkeit stand zuletzt entgegen, dass der BF über keinen (eine solche erlaubenden) Aufenthaltstitel mehr verfügte. Zwar spricht der BF gut Deutsch und hat Bekannte. Allerdings war der BF trotz Kontakten zu mehreren christlichen Gemeinden über Monate obdachlos, was nicht für vertiefte Kontakte spricht. In einer Gesamtsicht ist der Grad seiner sozialen Verankerung gering. Auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftnahme über keinen gesicherten Wohnsitz. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel, er ist mittellos. Einer legalen Erwerbstätigkeit stand zuletzt entgegen, dass der BF über keinen (eine solche erlaubenden) Aufenthaltstitel mehr verfügte. Zwar spricht der BF gut Deutsch und hat Bekannte. Allerdings war der BF trotz Kontakten zu mehreren christlichen Gemeinden über Monate obdachlos, was nicht für vertiefte Kontakte spricht. In einer Gesamtsicht ist der Grad seiner sozialen Verankerung gering. Auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt.
Auch ist § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Zwar reicht das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine noch nicht aus, in ausreichender Weise Fluchtgefahr zu belegen. Im vorliegenden Fall sind aber weitere Tatbestände (Z 1, Z 5 und Z 9) erfüllt. Die Erfüllung der Z 3 in der genannten Tatbestandsvariante kann daher bei der Bewertung der Größe der Fluchtgefahr miteinbezogen werden. Auch ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Zwar reicht das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine noch nicht aus, in ausreichender Weise Fluchtgefahr zu belegen. Im vorliegenden Fall sind aber weitere Tatbestände (Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9,) erfüllt. Die Erfüllung der Ziffer 3, in der genannten Tatbestandsvariante kann daher bei der Bewertung der Größe der Fluchtgefahr miteinbezogen werden.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Für den BF wurde bereits ein Flug nach Ghana für den 07.08.2022 gebucht. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses. Von einer zeitnahen Abschiebung kann aus derzeitiger Sicht jedenfalls ausgegangen werden.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF ist wegen Gewaltdelikten (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu teilbedingten Freiheitsstrafen von 12 und 14 Monaten im Jahr 2018 verurteilt worden. Diese Verurteilungen liegen zwar etwa vier Jahre zurück, die Probezeit für die bedingte Nachsicht ist aber im Falle der ersten Verurteilung noch offen. Die Verurteilungen zeigen deutlich eine Gewaltbereitschaft des BF. Auch zeigt der BF keine Schuldeinsicht und leugnet insbesondere die Gewaltdelikte gegen die Polizeibeamten. In der Schubhaft wurde der BF zudem wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhen das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesbringung. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist mit Blick auf die Straffälligkeit des BF und das damit einhergehende öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung klar zu bejahen.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF ist wegen Gewaltdelikten (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu teilbedingten Freiheitsstrafen von 12 und 14 Monaten im Jahr 2018 verurteilt worden. Diese Verurteilungen liegen zwar etwa vier Jahre zurück, die Probezeit für die bedingte Nachsicht ist aber im Falle der ersten Verurteilung noch offen. Die Verurteilungen zeigen deutlich eine Gewaltbereitschaft des BF. Auch zeigt der BF keine Schuldeinsicht und leugnet insbesondere die Gewaltdelikte gegen die Polizeibeamten. In der Schubhaft wurde der BF zudem wegen einer tätlichen Auseinandersetzung diszipliniert. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhen das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesbringung. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist mit Blick auf die Straffälligkeit des BF und das damit einhergehende öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung klar zu bejahen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Diesbezüglich wird auf sein Vorverhalten (insbesondere Entzug betreffend Krankenhaus, Scheinmeldung und versuchter Entzug durch Ausreise nach Deutschland) verwiesen. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Stellungnahme des BF, demnach er jedenfalls bis zur begleiteten Abschiebung am 07.08.2022 bereit wäre, für die Behörde greifbar zu sein und einem gelinderten Mittel Folge zu leisten, überzeugt vor dem gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhalten des BF nicht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Diesbezüglich wird auf sein Vorverhalten (insbesondere Entzug betreffend Krankenhaus, Scheinmeldung und versuchter Entzug durch Ausreise nach Deutschland) verwiesen. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Stellungnahme des BF, demnach er jedenfalls bis zur begleiteten Abschiebung am 07.08.2022 bereit wäre, für die Behörde greifbar zu sein und einem gelinderten Mittel Folge zu leisten, überzeugt vor dem gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhalten des BF nicht.
Im Übrigen wird nicht verkannt, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen kann, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinder Mittel ausreichend sein könnte (VwGH 28.06.2022, Ra 2021/21/0185).
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist Folgendes auszuführen: Der BF ist im PAZ in regelmäßiger allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychologischer Behandlung bei V. a. religiösen Wahn. Medikamente wurden verordnet. Bei der durchgeführten Visite war der BF beschwerdefrei. In der Stellungnahme des vertretenen BF wurde keine Unverhältnismäßigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes des BF substantiiert behauptet; insgesamt sind keine konkreten Hinweise für eine Unverhältnismäßigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes hervorgekommen. Diesbezüglich wird nochmals betont, dass der BF bei der Visite beschwerdefrei war. Der BF hat in der Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes führt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall nicht zum Ergebnis, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinder Mittel ausreichend sein könnte.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist Folgendes auszuführen: Der BF ist im PAZ in regelmäßiger allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychologischer Behandlung bei römisch fünf. a. religiösen Wahn. Medikamente wurden verordnet. Bei der durchgeführten Visite war der BF beschwerdefrei. In der Stellungnahme des vertretenen BF wurde keine Unverhältnismäßigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes des BF substantiiert behauptet; insgesamt sind keine konkreten Hinweise für eine Unverhältnismäßigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes hervorgekommen. Diesbezüglich wird nochmals betont, dass der BF bei der Visite beschwerdefrei war. Der BF hat in der Schubhaft auch Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes führt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall nicht zum Ergebnis, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinder Mittel ausreichend sein könnte.
Abermals wird festgehalten, dass für den BF bereits ein Flug nach Ghana für den 07.08.2022 gebucht wurde.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BFs zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.3. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
Zu Spruchteil B. - Revision
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Haftfähigkeit Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W291.2255122.2.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022