Entscheidungsdatum
03.08.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W250 2241367-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.03.2021 bis 29.03.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2021, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.03.2021 bis 29.03.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 05.03.2021 in einem Arbeiterwohnheim von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nachdem diese aufgrund eines Streites an den genannten Ort gerufen worden waren, einer Personenkontrolle unterzogen. Im Rahmen der Amtshandlung wurde der BF nach seinem Reisepass gefragt, wobei er sich unkooperativ verhielt. Gegen den BF wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen.
2. Am 07.03.2021 wurde die Einhaltung des Betretungsverbotes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überprüft, dabei wurde der BF neuerlich angetroffen. Nach dem Verbleib seines Reisedokumentes befragt legte der BF wiederum ein unkooperatives Verhalten an den Tag und entfernte sich schließlich unbemerkt von der Amtshandlung.
3. Am 11.03.2021 wurde der BF wiederum von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am oben genannten Ort angetroffen. Der BF war an dieser Adresse nicht gemeldet und noch immer nicht bereit den Aufbewahrungsort des Reisepasses mitzuteilen. Er verhielt sich erneut unkooperativ. Der BF wurde auf Grund eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 3. Am 11.03.2021 wurde der BF wiederum von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am oben genannten Ort angetroffen. Der BF war an dieser Adresse nicht gemeldet und noch immer nicht bereit den Aufbewahrungsort des Reisepasses mitzuteilen. Er verhielt sich erneut unkooperativ. Der BF wurde auf Grund eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
4. Am 12.03.2021 wurde der BF durch das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, er habe eine Ehefrau und drei Kinder in Bosnien, er habe Geschwister in Deutschland und eine Schwester wohne in Österreich und betreibe ein Lokal. Er sei am 28.01.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und zu seiner Schwester gefahren. Er sei dann in Österreich geblieben, weil er gebrauchte Sachen in Österreich kaufen und dann weiterverkaufen habe wollen. Davon bestreite er seinen Lebensunterhalt, momentan verfüge er über EUR 600 an Barmittel. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er ein Zimmer in einem Wohnheim gemietet. Er habe sich nicht wohnhaft gemeldet, da er in drei bis vier Tagen abreisen habe wollen und gedacht habe er müsse sich nicht melden. Sein Reisepass befinde sich bei einem Freund der nach Deutschland gefahren sei, der Pass sei noch in dessen Wohnung. Der BF brachte in einer abschließenden Stellungnahme vor, er wolle so schnell wie möglich, wenn es gehe innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage, nach Bosnien abgeschoben werden.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG), Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – (AVG), Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass der BF kein österreichischer Staatsbürger sei, kein Reisedokument vorlegen habe können, weshalb der Zeitpunkt der Einreise nicht festgestellt habe werden können, sich illegal in Österreich aufhalte, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht behördlich gemeldet und haftfähig sei. Er habe sich im Zuge der Amtshandlungen gegenüber der Polizei mehrmals unkooperativ verhalten. Zu Österreich bestünde keine schützenswerte familiäre oder berufliche Bindung.
6. Aufgrund einer Eurodac-Treffermeldung durchgeführte Erhebungen ergaben, dass der BF am XXXX in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, der am XXXX abgelehnt wurde. Der Fortzug des BF ins Ausland ist am XXXX erfolgt. Zum BF bestehen vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland: zwei wegen der Straftat des Betrugs, eine wegen der Straftat des schweren Raubes und eine zur Abschiebung.6. Aufgrund einer Eurodac-Treffermeldung durchgeführte Erhebungen ergaben, dass der BF am römisch 40 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, der am römisch 40 abgelehnt wurde. Der Fortzug des BF ins Ausland ist am römisch 40 erfolgt. Zum BF bestehen vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland: zwei wegen der Straftat des Betrugs, eine wegen der Straftat des schweren Raubes und eine zur Abschiebung.
7. Mit Aktenvermerk vom 15.03.2021 hielt die belangte Behörde fest, dass am 12.03.2021 erneut versucht worden sei, den BF über den Aufenthaltsort seines Reisepasses zu befragen, sich dieser erneut unkooperativ verhalten und widersprüchliche Aussagen über den Verbleib seines Passes gemacht habe.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2021 wurde gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – (AsylG) iVm § 9 BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2021 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen ihn erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte aus, der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und seine sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
9. Am 29.03.2021 wurde der BF begleitet auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
10. Am 13.04.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nur unzureichend befragt. Im Falle des BF seien insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Betracht gekommen, da er insbesondere bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester bis zum Abschiebetermin wohnen habe können. Die Behörde habe im Fall des BF nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige und ob er eine Wohnmöglichkeit habe und sie habe nicht gewürdigt, dass er freiwillig und selbständig nach Bosnien ausreisen habe wollen. Es seien weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen. Anders als von der belangten Behörde behauptet sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfu?llt, denn der BF habe in Österreich u?ber familiäre und soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Schwester, verfügt. Der BF bereue, dass er nicht gemeldet gewesen sei und brachte vor, dass er von dieser Verpflichtung nicht gewusst habe. Seine Schwester stelle ihm jederzeit eine Wohnmöglichkeit zur Verfu?gung und unterstütze ihn gegebenenfalls auch finanziell. Der BF sei bereit gewesen, mit Behörden zu kooperieren und hätte insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge geleistet. 10. Am 13.04.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.03.2021 und brachte im Wesentlichen vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nur unzureichend befragt. Im Falle des BF seien insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen, da er insbesondere bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester bis zum Abschiebetermin wohnen habe können. Die Behörde habe im Fall des BF nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige und ob er eine Wohnmöglichkeit habe und sie habe nicht gewürdigt, dass er freiwillig und selbständig nach Bosnien ausreisen habe wollen. Es seien weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen. Anders als von der belangten Behörde behauptet sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im gegenständlichen Fall nicht erfu?llt, denn der BF habe in Österreich u?ber familiäre und soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Schwester, verfügt. Der BF bereue, dass er nicht gemeldet gewesen sei und brachte vor, dass er von dieser Verpflichtung nicht gewusst habe. Seine Schwester stelle ihm jederzeit eine Wohnmöglichkeit zur Verfu?gung und unterstütze ihn gegebenenfalls auch finanziell. Der BF sei bereit gewesen, mit Behörden zu kooperieren und hätte insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge geleistet.
Der BF beantragte die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
11. Das Bundesamt legte am 13.04.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels sehr wohl entsprechend begründet worden seien. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen und nicht bereit dazu gewesen eine Anmeldung durchzuführen. Er habe trotz mehrfacher Aufforderungen seinen Reisepass nicht vorgelegt und sich unkooperativ verhalten. Dem Vorwurf, dass das gelindere Mittel nicht angewandt worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass der BF nie behauptet habe, dass er bei seiner Schwester Unterkunft genommen habe. Das unkooperative Verhalten gegenüber den Polizeibeamten, das unkooperative Verhalten bezüglich des Verbleibes des Reisepasses und der Umstand, dass der BF seinen Unterkunftsort verschleiern habe wollen, habe die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Der Umstand, dass der BF ein Betretungsverbot nicht einhalten habe wollen und mehrmals nicht bereit gewesen sei, seinen Unterkunftsort und den Aufenthaltsort seines Reisepasses bekanntzugeben zeige, dass der BF keine behördlichen Auflagen einhalten würde. Überdies würde der BF sich auf jeden Fall dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen, um dadurch der aufenthaltsbeendenden Entscheidung entgehen zu können. Das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
12. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Rechtsvertreterin des BF übermittelt, welche auf die Abgabe einer neuerlichen Stellungnahme verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
1.1.1. Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß er nicht. Der BF stellte am XXXX in Deutschland einen Asylantrag welcher am XXXX abgelehnt wurde. 1.2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und war während seiner Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß er nicht. Der BF stellte am römisch 40 in Deutschland einen Asylantrag welcher am römisch 40 abgelehnt wurde.
1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zum BF bestehen vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland – zwei wegen der Straftat des Betrugs, eine wegen der Straftat des schweren Raubes sowie eine zur Abschiebung.
1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig.
1.2.4. Der BF reiste laut eigenen Angaben am 28.01.2021 in das Österreichische Bundesgebiet ein um seine Schwester zu besuchen. Er wollte gebrauchte Sachen kaufen, um diese dann weiter zu verkaufen. Er verfügte über keine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich seit 28.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2.5. Der BF wurde von 12.03.2021 bis 29.03.2021 in Schubhaft angehalten.
1.2.6. Am 29.03.2021 wurde der BF auf dem Luftweg abgeschoben.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.3.1. Der BF hat eine Ehefrau und drei Kinder im Herkunftsstaat, Geschwister in Deutschland und eine Schwester in Österreich.
1.3.2. Der BF war in Österreich nicht gemeldet. Er kam seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht nach. Trotz zweier fremdenpolizeilicher Überprüfungen war der BF nicht bereit eine Anmeldung durchzuführen.
1.3.3. Der BF verhielt sich über das Verfahren hinweg unkooperativ gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Er wurde am 05.03.2021 und am 07.03.2021 in einem Wohnheim von Polizeibeamten Personenkontrollen unterzogen. Am 05.03.2021 wurde gegenüber dem BF ein Betretungsverbot an dieser Örtlichkeit ausgesprochen, nachdem die Polizei aufgrund eines Streites an die Örtlichkeit gerufen worden war. Am 07.03.2021 wurde die Einhaltung des Betretungsverbotes kontrolliert und der BF erneut dort angetroffen. Im Rahmen der Amtshandlungen wurde der BF nach seinem Reisepass gefragt, wobei er sich unkooperativ verhalten hat und diesen nicht vorlegte.
Der BF hat sich am 07.03.2021 unbemerkt von der Amtshandlung entfernt.
Am 11.03.2021 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der oben genannten Örtlichkeit kontrolliert. Seinen Reisepass wollte er erneut nicht vorlegen. Er nannte auch keine genaue Adresse, an welcher sich der Reisepass befand und wollte bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Angaben machen. Trotz mehrfacher Aufforderungen war der BF nicht bereit, seinen Reisepass der Polizei vorzulegen.
1.3.4. Der BF hatte keine Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen.
1.3.5. Der BF hat sich den strafrechtlichen Verfahren in Deutschland und seiner Abschiebung aus Deutschland entzogen.
1.4. Zur familiären und sozialen Komponente
1.4.1. Die Ehefrau und Kinder des BF leben in Bosnien und Herzegowina, er hat zudem Geschwister in Deutschland. Eine Schwester des BF lebt in Österreich, eine enge Beziehung zwischen dem BF und ihr bestand nicht.
1.4.2. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich über keinen eigenen Wohnsitz, er lebte in einem Wohnheim in dem er ein Zimmer gemietet hatte, über den BF wurde mehrmals ein Betretungsverbot bezüglich des Wohnheimes ausgesprochen. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht.
1.4.3. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über kein nennenswertes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.03.2021 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
2.1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.03.2021. Seine Identität steht auf Grund des vorgelegten rumänischen Personalausweises fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Stellung eines Asylantrages in Deutschland beruhen auf den diesbezüglich von den deutschen Behörden an das Bundesamt übermittelten Unterlagen, die im Verwaltungsakt einliegen.
2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Ausländerzentralregister.
2.2.3. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.03.2021, nach seinem Gesundheitszustand befragt, an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in dem Bericht über die Abschiebung wurde der gute gesundheitliche Zustand und die durchgeführte ärztliche Untersuchung am 29.03.2021 vermerkt.
2.2.4. Die Feststellung, über die Einreise des BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.03.2021. Dass er sich seit dem 28.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Umstand, dass er dem Bundesamt kein Reisedokument vorgelegt hat.
2.2.5. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.2.6. Die Feststellung über die Abschiebung des BF basiert auf den diesbezüglichen Unterlagen und Berichten im Verwaltungsakt.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 12.03.2021 gab der BF an, eine Ehefrau und drei Kinder im Herkunftsstaat, Geschwister in Deutschland und eine Schwester in Österreich zu haben. Die Feststellungen zu den Angaben des BF bei der Einvernahme am 12.03.2021 ergeben sich aus der Niederschrift im Verfahrensakt des Bundesamtes.
2.3.2. Die Feststellung, dass der BF über keine Wohnsitzmeldung verfügt hat ergibt sich aus seinen Angaben und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2021 gab der BF an, während seines Aufenthaltes in Österreich habe er ein Zimmer in einem Wohnheim gemietet. Er habe sich nicht wohnhaft gemeldet, da er in drei bis vier Tagen abreisen habe wollen und gedacht habe er müsse sich nicht melden.
2.3.3. Die Feststellungen über die stattgefundenen Personenkontrollen und das unkooperative Verhalten des BF ergeben sich aus den Protokollen einer Landespolizeidirektion vom 05.03.2021, 07.03.2021 und 11.03.2021. Im Rahmen der Amtshandlungen wurde der BF nach dem Reisepass gefragt, wobei er sich unkooperativ verhalten hat und die Auskunft über den Aufenthaltsort des Passes verweigerte.
Bei der Einvernahme am 12.03.2021 gab der BF an, sein Reisepass befinde sich in der Wohnung eines Freundes der nach Deutschland gefahren sei. Der Pass sei noch in dieser Wohnung. Im Bericht über die am 29.03.2021 stattgefundene Abschiebung des BF gab dieser bei dem davor durchgeführten Kontaktgespräch an, seine Familie in Bosnien von seiner Rückkehr informiert zu haben, seinen Reisepass mit dem er nach Österreich eingereist sei, werde er jedoch nicht hergeben. Es ergibt sich daraus ein gezielt unkooperatives Verhalten des BF das offensichtlich darauf abzielte, seinen Reisepass nicht auszuhändigen.
Aus dem Polizeiprotokoll vom 07.03.2021 ergibt sich, dass sich der BF unbemerkt von der Amtshandlung entfernt hat.
2.3.4. Dass der BF bis zum Beginn der Schubhaft am 11.03.2021 Vorbereitungen für seine freiwillige Ausreise getroffen hätte, konnte weder aus der Niederschrift der Einvernahme am 12.03.2021 noch aus dem Verwaltungsakt entnommen werden. Der BF brachte in der Einvernahme am 12.03.202 vor, er habe vorgehabt Österreich innerhalb der nächsten drei bis vier Tage zu verlassen. In der abschließenden Stellungnahme brachte er vor, er wolle so schnell wie möglich, wenn es geht innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage nach Bosnien abgeschoben werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF bereits am 05.03.2021 und am 07.03.2021 auf seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen worden war, wie aus den Polizeiprotokollen der jeweiligen Tage hervorgeht.
2.3.5. Dass sich der BF strafrechtlichen Verfahren in Deutschland und einer Abschiebung nach Bosnien entzogen hat, ergibt sich aus den von den deutschen Behörden dem Bundesamt übermittelten Unterlagen, die im Verwaltungsakt einliegen.
2.4. Familiäre und soziale Komponente
2.4.1. Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse und dass der BF eine Schwester in Österreich hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Einvernahme am 12.03.2021. In der Beschwerde brachte der BF im Verfahren erstmalig vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Schwester eine enge familiäre und soziale Bindung habe. Er gab an, seine Schwester stelle ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfu?gung und unterstütze ihn gegebenenfalls auch finanziell. Dies brachte er jedoch erst in der Schubhaftbeschwerde vor. Der BF hat im Verfahren vor dem Bundesamt nie behauptet, dass er bei seiner Schwester Unterkunft genommen habe. In der Einvernahme vom 12.03.2021 machte er keine konkreten Angaben zu seiner Schwester und einer Wohnmöglichkeit bei dieser. Selbst nach seiner Wegweisung aus der von ihm gemietete Unterkunft kehrte der BF widerrechtlich an diese zurück und nahm nicht bei seiner Schwester Unterkunft. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Schwester keine enge Beziehung bestand.
2.4.2. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Über einen Wohnsitz verfügte er entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht. Dass er in einem Wohnheim lebte und dort ein Zimmer gemietet hatte ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus den Polizeiberichten der Personenkontrollen bei denen der BF am besagten Ort aufgegriffen wurde.
2.4.3. Der BF konnte keinen Nachweis erbringen, zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.202 gab er an, er verfüge über EUR 600 an Barmittel und bestreite seinen Lebensunterhalt dadurch, dass er gebrauchte Sachen kaufe und weiterverkaufe.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Zum Fall des BF:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.1.5. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des §76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 Z 9 leg.cit. vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus: 3.1.5. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des §76 Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, leg.cit. vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG würde zwar eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestehen, jedoch sei der BF nicht sozial verankert und von niemandem finanziell abhängig. Er besitze zwar Barmittel könne jedoch nicht nachweisen, dass diese aus legalen Quellen stammen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF habe sich gegenüber den Beamten der LPD mehrmals unkooperativ verhalten, habe bisher kein Reisedokument vorlegen können und sich einer Amtshandlung durch die LPD entzogen. Der BF sei auch amtlich nicht gemeldet.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG würde zwar eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestehen, jedoch sei der BF nicht sozial verankert und von niemandem finanziell abhängig. Er besitze zwar Barmittel könne jedoch nicht nachweisen, dass diese aus legalen Quellen stammen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF habe sich gegenüber den Beamten der LPD mehrmals unkooperativ verhalten, habe bisher kein Reisedokument vorlegen können und sich einer Amtshandlung durch die LPD entzogen. Der BF sei auch amtlich nicht gemeldet.
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, es wären weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen. Anders als von der belangten Behörde behauptet sei § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfu?llt, denn der BF habe in Österreich u?ber familiäre und soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Schwester, verfügt. Der BF bereue, dass er nicht gemeldet gewesen sei und brachte vor, dass er von dieser Verpflichtung nicht gewusst habe. Seine Schwester wu?rde ihm jederzeit eine Wohnmöglichkeit zur Verfu?gung stellen und ihn gegebenenfalls auch finanziell unterstu?tzen.Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, es wären weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit gegeben gewesen. Anders als von der belangten Behörde behauptet sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im gegenständlichen Fall nicht erfu?llt, denn der BF habe in Österreich u?ber familiäre und soziale Bindungen, insbesondere zu seiner Schwester, verfügt. Der BF bereue, dass er nicht gemeldet gewesen sei und brachte vor, dass er von dieser Verpflichtung nicht gewusst habe. Seine Schwester wu?rde ihm jederzeit eine Wohnmöglichkeit zur Verfu?gung stellen und ihn gegebenenfalls auch finanziell unterstu?tzen.
Das Erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG gegeben war:Das Erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben war:
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er seit seiner Einreise am 28.01.2021 keinen gemeldeten Wohnsitz hatte. Er kam seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht nach. Trotz zweier fremdenpolizeilichen Überprüfungen war der BF nicht bereit eine Anmeldung durchzuführen. Der BF verhielt sich durchwegs gegenüber den Polizeibeamten unkooperativ. Er wurde am 05.03.2021 und am 07.03.2021 in einem Wohnheim von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen. Am 05.03.2021 wurde ein Betretungsverbot gegenüber dem BF an dieser Örtlichkeit ausgesprochen. Am 07.03.2021 wurde die Einhaltung dieses Betretungsverbotes kontrolliert und der BF erneut dort angetroffen. Im Rahmen der Amtshandlungen wurde der BF nach seinem Reisepass gefragt, wobei er sich unkooperativ verhalten hat. Der BF hat sich am 07.03.2021 unbemerkt von der Amtshandlung entfernt und am 11.03.2021 wurden die Polizeibeamten wiederum an die oben genannte Örtlichkeit gerufen wo sich der BF erneut widerrechtlich befunden hat. Da er sich erneut sehr unkooperativ gegenüber den Beamten verhielt, kein Reisedokument vorweisen konnte bzw. auch keine genaue Adresse nannte, an welcher sich der Reisepass befand und auch bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Angaben machen wollte, wurde er festgenommen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er seit seiner Einreise am 28.01.2021 keinen gemeldeten Wohnsitz hatte. Er kam seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht nach. Trotz zweier fremdenpolizeilichen Überprüfungen war der BF nicht bereit eine Anmeldung durchzuführen. Der BF verhielt sich durchwegs gegenüber den Polizeibeamten unkooperativ. Er wurde am 05.03.2021 und am 07.03.2021 in einem Wohnheim von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen. Am 05.03.2021 wurde ein Betretungsverbot gegenüber dem BF an dieser Örtlichkeit ausgesprochen. Am 07.03.2021 wurde die Einhaltung dieses Betretungsverbotes kontrolliert und der BF erneut dort angetroffen. Im Rahmen der Amtshandlungen wurde der BF nach seinem Reisepass gefragt, wobei er sich unkooperativ verhalten hat. Der BF hat sich am 07.03.2021 unbemerkt von der Amtshandlung entfernt und am 11.03.2021 wurden die Polizeibeamten wiederum an die oben genannte Örtlichkeit gerufen wo sich der BF erneut widerrechtlich befunden hat. Da er sich erneut sehr unkooperativ gegenüber den Beamten verhielt, kein Reisedokument vorweisen konnte bzw. auch keine genaue Adresse nannte, an welcher sich der Reisepass befand und auch bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Angaben machen wollte, wurde er festgenommen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF stellte am XXXX in Deutschland einen Asylantrag welcher am XXXX abgelehnt wurde. Der BF ist zwar in Österreich strafrechtlich unbescholten, zu ihm bestehen aber vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland: zwei wegen der Straftat des Betruges, eine wegen der Straftat des schweren Raubes und eine zur Abschiebung. Der BF hat sich den strafrechtlichen Verfahren in Deutschland und der Abschiebung aus Deutschland und damit dem behördlichen Zugriff entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF stellte am römisch 40 in Deutschland einen Asylantrag welcher am römisch 40 abgelehnt wurde. Der BF ist zwar in Österreich strafrechtlich unbescholten, zu ihm bestehen aber vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland: zwei wegen der Straftat des Betruges, eine wegen der Straftat des schweren Raubes und eine zur Abschiebung. Der BF hat sich den strafrechtlichen Verfahren in Deutschland und der Abschiebung aus Deutschland und damit dem behördlichen Zugriff entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaft in Österreich über keinen eigenen Wohnsitz, er lebte in einem Wohnheim in dem er ein Zimmer gemietet hatte, über den BF wurde mehrmals ein Betretungsverbot bezüglich des Wohnheimes ausgesprochen, dem der BF wiederholt zuwidergehandelt hat. Über eine Meldeadresse verfügte er nicht. Die Ehefrau und Kinder des BF leben in Bosnien, er hat zudem Geschwister in Deutschland. Eine Schwester des BF lebt in Österreich. Eine enge Beziehung zwischen dem BF und ihr konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere kehrte der BF trotz des angeordneten Betretungsverbotes in das Wohnheim zurück, ohne bei seiner Schwester Unterkunft zu nehmen. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Da der BF auch beruflich in Österreich nicht verankert war, kein Vermögen besaß und als einzige Finanzierungsquelle den An- und Weiterverkauf von gebrauchten Sachen nannte, liegen insgesamt keine Umstände vor, die eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich machen. Insgesamt ist bei dem BF von einem sehr geringen Grad der sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, zumal er sich nur kurz (seinen eigenen Angaben zufolge von 28.01.2021 bis zur Abschiebung nach Bosnien am 29.03.2021) im Bundesgebiet aufhielt.
In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen.In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine Fluchtgefahr, ins Leere geht.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches eine Reihe von Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine Fluchtgefahr, ins Leere geht.
3.1.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war:
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF stellte bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz der negativ entschieden wurde. Zum BF bestehen vier Ausschreibungen zur Festnahme in Deutschland, eine davon zur Abschiebung. Er verfügte in Österreich über keine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich seit 28.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF war in Österreich nicht gemeldet und kam seiner Meldeverpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach. Der BF verhielt sich über das Verfahren hinweg unkooperativ gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und entfernte sich einmal von einer Amtshandlung. Trotz mehrfacher Aufforderungen war der BF nicht bereit, seinen Reisepass vorzulegen. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine legale Beschäftigung und war in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Eine Schwester des BF lebt zwar in Österreich, eine enge Beziehung zwischen dem BF und ihr bestand jedoch nicht.
Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
In Anbetracht des Vorverhaltens des BF war der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegenzutreten: das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF habe im Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Zu beachten war hierbei das unkooperative Verhalten des BF, das gegen ihn ausgesprochene Betretungsverbot welches er nicht einhielt, seine Weigerung der Meldeverpflichtung nachzukommen und die Weigerung seinen Reisepass auszuhändigen. Zudem wird in Deutschland aufgrund mehrerer Straftaten nach dem BF gefahndet und er hat sich dort seiner Abschiebung entzogen.
Der BF hielt sich seit 28.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte der BF wie festgestellt nicht.
Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits mehrfach in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Es überwog daher das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.
Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Der BF wurde von 12.03.2021 bis 29.03.2021 in Schubhaft angehalten.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen:3.1.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen:
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.03.2021 stellte die belangte Behörde fest, es könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht komme. Auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er in Österreich ohne ordentlichen Wohnsitz sei.
Der BF brachte in der Beschwerde vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nur unzureichend befragt. Im Falle des BF seien insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Betracht gekommen, da er insbesondere bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester bis zum Abschiebetermin wohnen habe können. Die Behörde hätte im Fall des BF nicht dahingehend ermittelt, ob der BF sich kooperativ zeigt und ob er eine Wohnmöglichkeit habe und habe nicht gewürdigt, dass er freiwillig und selbständig nach Bosnien ausreisen habe wollen. Der BF brachte in der Beschwerde vor, das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nur unzureichend befragt. Im Falle des BF seien insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen, da er insbesondere bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester bis zum Abschiebetermin wohnen habe können. Die Behörde hätte im Fall des BF nicht dahingehend ermittelt, ob der BF sich kooperativ zeigt und ob er eine Wohnmöglichkeit habe und habe nicht gewürdigt, dass er freiwillig und selbständig nach Bosnien ausreisen habe wollen.
Mit Stellungnahme vom 13.04.2021 brachte die belangte Behörde vor, dem Vorwurf, dass das gelindere Mittel nicht angewandt wurde, müsse entgegengehalten werden, dass der BF im Verfahren nie behauptet habe, dass er bei seiner Schwester Unterkunft genommen habe. Das unkooperative Verhalten gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das unkooperative Verhalten bezüglich des Verbleibes seines Reisepasses und der Umstand, dass der BF seinen Unterkunftsort verschleiern habe wollen, habe die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.
Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der BF sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren über keine Meldeadresse verfügte und der mehrmaligen Aufforderung zur Meldung nicht nachkam, sich nicht an ein ausgesprochenes Betretungsverbot hielt, und sich bereits einmal im Zuge einer Amtshandlung unbemerkt von dieser entfernte. Zudem zeigte der BF ein höchst unkooperatives Verhalten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber und verweigerte es trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Reisepass vorzulegen. Es war daher nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die eine gewisse Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Eine enge Beziehung und die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung und Unterkunftnahme durch und bei seiner Schwester brachte der BF im Verfahren erstmalig in der Schubhaftbeschwerde vor. Obwohl er im Verfahren im Zuge der Einvernahme dafür die Möglichkeit hatte machte er bezüglich seiner Schwester keine genauen Angaben. Es war nicht anzunehmen, dass die familiäre Bindung zu seiner Schwester derart eng ist, dass unter Anbetracht des Vorverhaltens des BF die Anordnung gelinderer Mittel zur Zweckerreichung ausreichend gewesen wären. Insbesondere nahm der BF auch nach seiner Wegweisung von seiner Unterkunft durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bei seiner Schwester Unterkunft sondern kehrte vielmehr widerrechtlich in die von ihm gemietete Unterkunft zurück.
Es war daher vom BF insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Abschiebung abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.
3.1.9. Ergebnis:
Im Falle des BF war von Fluchtgefahr auszugehen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Der BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Kostenersatz. Der BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.4. Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldeverpflichtung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2241367.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022