Entscheidungsdatum
08.08.2022Norm
AVG §19 Abs3Spruch
,
W194 2257235-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, den Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer und die Richterin Mag. Michaela Rußegger als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder vom 14.07.2022 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Kralik in 1010 Wien, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, den Richter Vizepräsident Dr. Michael Sachs als Beisitzer und die Richterin Mag. Michaela Rußegger als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder vom 14.07.2022 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt , Dr. Thomas Kralik in 1010 Wien, den Beschluss gefasst:
A)
Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX als Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX verhängt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Halbsatz und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über römisch 40 als Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss; 4/US XXVII. GP) den vom Untersuchungsausschuss am 14.07.2022 „einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX gemäß § 36 Abs. 1 iVm. § 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarisch Untersuchungsausschüsse (VO-UA) samt Beilagen“. Begründend wurde dazu wörtlich auszugsweise ausgeführt:1. Mit Schreiben vom 18.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 eingelangt, übermittelte die Parlamentsdirektion im Auftrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss; 4/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode den vom Untersuchungsausschuss am 14.07.2022 „einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarisch Untersuchungsausschüsse (VO-UA) samt Beilagen“. Begründend wurde dazu wörtlich auszugsweise ausgeführt:
„[…] Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten berichtete mit Schreiben XXXX vom 27.06.2022, in der Parlamentsdirektion eingelangt am 28.06.2022, dass die XXXX vorgenommenen Zustellversuche erfolglos waren und nach dem letzten Zustellversuch am 23.06.2022, wie mit der Parlamentsdirektion vereinbart, die Ladung XXXX . Das Zustellprotokoll wurde XXXX wie vereinbart an die Parlamentsdirektion übermittelt.„[…] Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten berichtete mit Schreiben römisch 40 vom 27.06.2022, in der Parlamentsdirektion eingelangt am 28.06.2022, dass die römisch 40 vorgenommenen Zustellversuche erfolglos waren und nach dem letzten Zustellversuch am 23.06.2022, wie mit der Parlamentsdirektion vereinbart, die Ladung römisch 40 . Das Zustellprotokoll wurde römisch 40 wie vereinbart an die Parlamentsdirektion übermittelt.
Am XXXX wurde das Nichterscheinen der Auskunftsperson in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses erneut festgestellt.Am römisch 40 wurde das Nichterscheinen der Auskunftsperson in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses erneut festgestellt.
Leistet eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen.Leistet eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA beantragen.
Vom Untersuchungsausschuss wurde auch eine Zustellung in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 ZustG geprüft. Gemäß § 1 ZustG ist der Anwendungsbereich des ZustG jedoch nur die ‚Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente [...]‘. Da es sich bei der Ladung einer Auskunftsperson eines Untersuchungsausschusses nicht um ein von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze zu übermittelndes Dokument handelt, ist das ZustG grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. schon die Materialien zur UsA-Reform 2014: AB 440 BlgNR XXV. GP, 15 [‚Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar.‘], und N. Raschauer, § 1 ZustG, in Frauenberger-Pfeiler ua [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht² [2011] Rz 4d, der ausführt, dass das ZustG nur für ‚gewisse Amtsgeschäfte des PräsNR (Art 30 Abs 6 B-VG)‘, d.h. im Bereich der Parlamentsverwaltung, anwendbar ist).Vom Untersuchungsausschuss wurde auch eine Zustellung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG geprüft. Gemäß Paragraph eins, ZustG ist der Anwendungsbereich des ZustG jedoch nur die ‚Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente [...]‘. Da es sich bei der Ladung einer Auskunftsperson eines Untersuchungsausschusses nicht um ein von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze zu übermittelndes Dokument handelt, ist das ZustG grundsätzlich nicht anwendbar vergleiche schon die Materialien zur UsA-Reform 2014: Ausschussbericht 440 BlgNR römisch 25 . GP, 15 [‚Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar.‘], und N. Raschauer, Paragraph eins, ZustG, in Frauenberger-Pfeiler ua [Hrsg.], Österreichisches Zustellrecht² [2011] Rz 4d, der ausführt, dass das ZustG nur für ‚gewisse Amtsgeschäfte des PräsNR (Artikel 30, Absatz 6, B-VG)‘, d.h. im Bereich der Parlamentsverwaltung, anwendbar ist).
§ 32 Abs. 2 VO-UA verwendet allerdings sichtlich die Begrifflichkeiten des ZustG, nachdem angeordnet wird, dass die erstmalige Ladung einer AP ‚ohne Zustellnachweis‘ erfolgen kann und jede weitere Ladung ‚dem Empfänger zu eigenen Händen zuzustellen‘ ist. Im Konkreten wird hier auf § 26 ZustG (Zustellung ohne Zustellnachweis) bzw. § 21 ZustG (Zustellung zu eigenen Händen) Bezug genommen. Es könnte daher mit Blick auf die Terminologie argumentiert werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zustellung von Ladungen an Auskunftspersonen die §§ 21 und 26 ZustG sowie jene Bestimmungen des ZustG, die für die Anwendung dieser Bestimmungen erforderlich sind, vor Augen hatte und diese somit sinngemäß heranzuziehen sind. In diese Richtung deutet auch die Rechtsprechung des BVwG (vgl. BVwG 11.10.2018, W249 2206130-1), das in einem Beugestrafen-Verfahren Folgendes ausgesprochen hat: ‚Zwar ist das Zustellgesetz für den Nationalrat nicht anwendbar [...], dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Regelung des § 7 ZustG selbst bei Mängeln in der Zustellung [...] vorsieht, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist". Für eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 ZustG besteht jedoch keine gesetzliche Deckung. Auch eine Anwendung des § 10 ZustG scheidet aus demselben Grund aus.Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA verwendet allerdings sichtlich die Begrifflichkeiten des ZustG, nachdem angeordnet wird, dass die erstmalige Ladung einer AP ‚ohne Zustellnachweis‘ erfolgen kann und jede weitere Ladung ‚dem Empfänger zu eigenen Händen zuzustellen‘ ist. Im Konkreten wird hier auf Paragraph 26, ZustG (Zustellung ohne Zustellnachweis) bzw. Paragraph 21, ZustG (Zustellung zu eigenen Händen) Bezug genommen. Es könnte daher mit Blick auf die Terminologie argumentiert werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Zustellung von Ladungen an Auskunftspersonen die Paragraphen 21 und 26 ZustG sowie jene Bestimmungen des ZustG, die für die Anwendung dieser Bestimmungen erforderlich sind, vor Augen hatte und diese somit sinngemäß heranzuziehen sind. In diese Richtung deutet auch die Rechtsprechung des BVwG vergleiche BVwG 11.10.2018, W249 2206130-1), das in einem Beugestrafen-Verfahren Folgendes ausgesprochen hat: ‚Zwar ist das Zustellgesetz für den Nationalrat nicht anwendbar [...], dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Regelung des Paragraph 7, ZustG selbst bei Mängeln in der Zustellung [...] vorsieht, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist". Für eine Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG besteht jedoch keine gesetzliche Deckung. Auch eine Anwendung des Paragraph 10, ZustG scheidet aus demselben Grund aus.
Die gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA erforderliche Zustellung zu eigenen Händen konnte daher nur im vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Übereinstimmung mit der XXXX Rechtslage vorgeschlagenen Art und Weise erfolgen. Die Ladung wurde schlussendlich durch Hinterlegung am 23.6.2022 um 11:15 Uhr am (nunmehrigen) Wohnsitz des XXXX rechtswirksam zugestellt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich XXXX nicht regelmäßig an der im XXXX Melderegister eingetragenen Adresse aufhalten würde.Die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA erforderliche Zustellung zu eigenen Händen konnte daher nur im vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Übereinstimmung mit der römisch 40 Rechtslage vorgeschlagenen Art und Weise erfolgen. Die Ladung wurde schlussendlich durch Hinterlegung am 23.6.2022 um 11:15 Uhr am (nunmehrigen) Wohnsitz des römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich römisch 40 nicht regelmäßig an der im römisch 40 Melderegister eingetragenen Adresse aufhalten würde.
Wie das BVwG bereits ausgesprochen hat, sind im jeweiligen Fall auch die Gesamtumstände der Ladung zu beachten. Die bevorstehende neuerliche Ladung als Auskunftsperson des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss war für XXXX auf Grund der vorhergehenden medialen Berichterstattung, dem Verfahren vor dem BVwG zur Verhängung einer Beugestrafe und seiner Schlüsselrolle für den Untersuchungsgegenstand erwartbar und absehbar. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, auf verschiedene Kontaktaufnahmeversuche durch die Parlamentsdirektion im Auftrag des Ausschusses zu reagieren und einen für ihn passenden Befragungstermin anzubieten. Er unterließ dies jedoch fortgesetzt.Wie das BVwG bereits ausgesprochen hat, sind im jeweiligen Fall auch die Gesamtumstände der Ladung zu beachten. Die bevorstehende neuerliche Ladung als Auskunftsperson des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss war für römisch 40 auf Grund der vorhergehenden medialen Berichterstattung, dem Verfahren vor dem BVwG zur Verhängung einer Beugestrafe und seiner Schlüsselrolle für den Untersuchungsgegenstand erwartbar und absehbar. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, auf verschiedene Kontaktaufnahmeversuche durch die Parlamentsdirektion im Auftrag des Ausschusses zu reagieren und einen für ihn passenden Befragungstermin anzubieten. Er unterließ dies jedoch fortgesetzt.
Die Auskunftsperson hat durch das Verlegen ihres Wohnsitzes ins Ausland außerdem die Zustellung einer neuerlichen Ladung erschwert. Die Auskunftsperson hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss auch keine neue Anschrift bekannt gegeben und ihrem Anwalt auch keine Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Untersuchungsausschuss oder zumindest eine Zustellbevollmächtigung erteilt.
Eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Auskunftsperson liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst war. Vielmehr bestand das letzte Mal am XXXX Kontakt zwischen der Parlamentsdirektion und der Auskunftsperson, weshalb dem Untersuchungsausschuss auch keinerlei Entschuldigungsgründe bekannt sind. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
XXXX hat auch nach dem XXXX keinen Kontakt mit dem Untersuchungsausschuss aufgenommen.“Eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Auskunftsperson liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst war. Vielmehr bestand das letzte Mal am römisch 40 Kontakt zwischen der Parlamentsdirektion und der Auskunftsperson, weshalb dem Untersuchungsausschuss auch keinerlei Entschuldigungsgründe bekannt sind. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich., römisch 40 hat auch nach dem römisch 40 keinen Kontakt mit dem Untersuchungsausschuss aufgenommen.“
2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: ein Aktenvermerk mit einem zusammenfassenden Überblick über die vom Untersuchungsausschuss vorgenommenen Bemühungen betreffend die Ladungen an XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) zu den Befragungsterminen am 02.03.2022, 06.04.2022 und XXXX , ZMR-Anfragen zum Antragsgegner, Unterlagen und Schriftstücke betreffend die mit Unterstützung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten im Rahmen der Amtshilfe organisierte Übermittlung der Ladung für den XXXX an den Antragsgegner an dessen Adresse in XXXX 2. In der Beilage wurden ua. die folgenden Unterlagen übermittelt: ein Aktenvermerk mit einem zusammenfassenden Überblick über die vom Untersuchungsausschuss vorgenommenen Bemühungen betreffend die Ladungen an römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegner) zu den Befragungsterminen am 02.03.2022, 06.04.2022 und römisch 40 , ZMR-Anfragen zum Antragsgegner, Unterlagen und Schriftstücke betreffend die mit Unterstützung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten im Rahmen der Amtshilfe organisierte Übermittlung der Ladung für den römisch 40 an den Antragsgegner an dessen Adresse in römisch 40
3. Am 19.07.2022 teilte die Parlamentsdirektion dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Antrag des Untersuchungsausschusses samt allen Beilagen dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden könne.
4. Ebenfalls am 19.07.2022 teilte der Rechtsanwalt des Antragsgegners dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrete. Dies inkludiere eine Zustellvollmacht.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2022 wurde der Antrag des Untersuchungsausschusses samt den Beilagen dem Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt – unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 2 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 28.07.2022 übermittelt.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2022 wurde der Antrag des Untersuchungsausschusses samt den Beilagen dem Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt – unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von vier Wochen – zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 28.07.2022 übermittelt.
6. Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde dem Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die Ladung zur Vernehmung am 01.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht zugestellt. In der Ladung wurde dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt, an der Vernehmung via Videotelefonie teilzunehmen.
7. Mit Schreiben vom 25.07.2022, hg. am 28.07.2022 eingelangt, übermittelte der Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine Stellungnahme zum Antrag des Untersuchungsausschusses. Zusammengefasst machte er darin geltend, dass der Antrag nicht hinreichend determiniert sei, da sich diesem nicht entnehmen lasse, ob sich der Antrag auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am XXXX oder auf beide Termine beziehe. Der Antragsgegner habe die Ladung für den XXXX nicht aber die Ladung für den 06.04.2022 erhalten. Die Ladung für den XXXX sei dem Antragsgegner jedoch erst wenige Tage vor dem geplanten Ladungstermin zugekommen, sodass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, innerhalb der kurzen Zeit Vorkehrungen für eine Reise nach Wien zu treffen.7. Mit Schreiben vom 25.07.2022, hg. am 28.07.2022 eingelangt, übermittelte der Antragsgegner, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine Stellungnahme zum Antrag des Untersuchungsausschusses. Zusammengefasst machte er darin geltend, dass der Antrag nicht hinreichend determiniert sei, da sich diesem nicht entnehmen lasse, ob sich der Antrag auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am römisch 40 oder auf beide Termine beziehe. Der Antragsgegner habe die Ladung für den römisch 40 nicht aber die Ladung für den 06.04.2022 erhalten. Die Ladung für den römisch 40 sei dem Antragsgegner jedoch erst wenige Tage vor dem geplanten Ladungstermin zugekommen, sodass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, innerhalb der kurzen Zeit Vorkehrungen für eine Reise nach Wien zu treffen.
Der Antragsgegner weise zudem darauf hin, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit dem XXXX in XXXX und nicht mehr in Österreich habe. Mangels Geltung der VO-UA in XXXX treffe den Antragsgegner daher nicht die in § 33 Abs. 1 VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei. Der Antragsgegner verweise dazu auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz zur StPO, zum ARHG und zur ZPO. Alle diese Normen und Entscheidungen seien – auch wenn sie andere Verfahrensarten betreffen würden – Ausfluss des Territorialitätsprinzips, und die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hätten, würde gegen die Souveränität des Staates, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, verstoßen, weshalb diese Entscheidungen und Normen analog auf die Bestimmungen der §§ 33 und 36 VO-UA angewendet werden könnten, da auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes nur das Staatsgebiet der Republik Österreich umfasse.Der Antragsgegner weise zudem darauf hin, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit dem römisch 40 in römisch 40 und nicht mehr in Österreich habe. Mangels Geltung der VO-UA in römisch 40 treffe den Antragsgegner daher nicht die in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei. Der Antragsgegner verweise dazu auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz zur StPO, zum ARHG und zur ZPO. Alle diese Normen und Entscheidungen seien – auch wenn sie andere Verfahrensarten betreffen würden – Ausfluss des Territorialitätsprinzips, und die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hätten, würde gegen die Souveränität des Staates, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, verstoßen, weshalb diese Entscheidungen und Normen analog auf die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 36 VO-UA angewendet werden könnten, da auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes nur das Staatsgebiet der Republik Österreich umfasse.
Die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner sei daher rechtswidrig. Der Antragsgegner beantrage vor diesem Hintergrund die Abweisung des vorliegenden Antrages des Untersuchungsausschusses.
8. Am 01.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch, an der der Antragsgegner (via Videotelefonie) und dessen Rechtsanwalt (vor Ort am Bundesverwaltungsgericht) teilnahmen. Im Rahmen der Vernehmung wurde der Antragsgegner zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Erhalt der Ladungen für die Termine am 06.04.2022 und am XXXX sowie zu den Gründen seines Fernbleibens von den betreffenden Sitzungen des Untersuchungsausschusses befragt. Weiters wurden die Fragestellungen erörtert, ob gegenständlich ein Wiederholungsfall im Sinne des § 55 Abs. 1 VO-UA vorliege und ob sich die Pflicht zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss auf Personen erstrecke, die ihren Wohnsitz im Ausland hätten.8. Am 01.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmung durch, an der der Antragsgegner (via Videotelefonie) und dessen Rechtsanwalt (vor Ort am Bundesverwaltungsgericht) teilnahmen. Im Rahmen der Vernehmung wurde der Antragsgegner zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Erhalt der Ladungen für die Termine am 06.04.2022 und am römisch 40 sowie zu den Gründen seines Fernbleibens von den betreffenden Sitzungen des Untersuchungsausschusses befragt. Weiters wurden die Fragestellungen erörtert, ob gegenständlich ein Wiederholungsfall im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA vorliege und ob sich die Pflicht zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss auf Personen erstrecke, die ihren Wohnsitz im Ausland hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 56 Abs. 1 VO-UA gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA gebildeten Senat – erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Einsetzung des Untersuchungsausschusses:
Der antragstellende Untersuchungsausschuss wurde am 09.12.2021 eingesetzt (siehe unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/FVUS/FVUS_00003/index.shtml):
„Veröffentlichung
gemäß § 33 Absatz 9 der Geschäftsordnung des Nationalratesgemäß Paragraph 33, Absatz 9 der Geschäftsordnung des Nationalrates
betreffend: Zeitpunkt der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
In der Sitzung des Nationalrates am 9. Dezember 2021 wurde folgender
Zeitpunkt für die Einsetzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses in der Fassung des Ausschussberichts 1215 der Beilagen
festgestellt:
Donnerstag, 9. Dezember 2021, 19:44 Uhr“
1.2. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 02.03.2022:
Am 02.03.2022 wurde vom Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 4. Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt.
Über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom 10.03.2022 bezüglich der Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E: „Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über [den Antragsgegner] eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.“ Gegen den Beschluss wurde vom Antragsgegner kein Rechtsmittel erhoben.Über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom 10.03.2022 bezüglich der Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E: „Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über [den Antragsgegner] eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.“ Gegen den Beschluss wurde vom Antragsgegner kein Rechtsmittel erhoben.
Die Beugestrafe wurde vom Antragsgegner in voller Höhe bezahlt.
1.3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022:
Mit Schreiben vom 24.03.2022 fertigte die Parlamentsdirektion eine an den Antragsgegner adressierte Ladung für eine Befragung in der 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022 mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus. „In der 7. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) am 10. März 2022 hat dieser einstimmig beschlossen, Sie gem. § 36 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) neuerlich für den 06.04.2022 um 14:00 Uhr im Camineum, zu laden und Ihnen anzudrohen, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden kann. Um Ihr Erscheinen wird dringend ersucht.“Mit Schreiben vom 24.03.2022 fertigte die Parlamentsdirektion eine an den Antragsgegner adressierte Ladung für eine Befragung in der 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022 mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus. „In der 7. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) am 10. März 2022 hat dieser einstimmig beschlossen, Sie gem. Paragraph 36, Absatz 2, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) neuerlich für den 06.04.2022 um 14:00 Uhr im Camineum, zu laden und Ihnen anzudrohen, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden kann. Um Ihr Erscheinen wird dringend ersucht.“
Die drei von der Parlamentsdirektion unternommenen Zustellversuche dieser Ladung an den Antragsgegner ( XXXX ) blieben erfolglos. Dass dem Antragsgegner die Ladung für den Termin am 06.04.2022 zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.Die drei von der Parlamentsdirektion unternommenen Zustellversuche dieser Ladung an den Antragsgegner ( römisch 40 ) blieben erfolglos. Dass dem Antragsgegner die Ladung für den Termin am 06.04.2022 zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Am 06.04.2022 stellte der Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses fest.
1.4. Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX 1.4. Sitzung des Untersuchungsausschusses am römisch 40
Mit Schreiben vom 01.06.2022 fertigte die Parlamentsdirektion eine an den Antragsgegner adressierte Ladung für eine Befragung in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX mit folgendem Wortlaut aus (Auszug): „In der 7. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) am 10. März 2022 hat dieser einstimmig beschlossen, Sie gem. § 36 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) neuerlich zu laden und Ihnen anzudrohen, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden kann. Es wird daher dringend um Ihre Anwesenheit am XXXX um 15:00 Uhr im Camineum ersucht.“ Die Ladung enthielt weiters Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach §§ 36 Abs. 1, 55 VO-UA, Vorführung nach § 36 Abs. 2 VO-UA)“.Mit Schreiben vom 01.06.2022 fertigte die Parlamentsdirektion eine an den Antragsgegner adressierte Ladung für eine Befragung in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses am römisch 40 mit folgendem Wortlaut aus (Auszug): „In der 7. Sitzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) am 10. März 2022 hat dieser einstimmig beschlossen, Sie gem. Paragraph 36, Absatz 2, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) neuerlich zu laden und Ihnen anzudrohen, dass bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung durch die politische Behörde beschlossen werden kann. Es wird daher dringend um Ihre Anwesenheit am römisch 40 um 15:00 Uhr im Camineum ersucht.“ Die Ladung enthielt weiters Informationen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über „allfällige Folgen des Ausbleibens (Beugestrafe nach Paragraphen 36, Absatz eins, 55, VO-UA, Vorführung nach Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA)“.
Für die Übermittlung der Ladung an den Antragsgegner wählte die Parlamentsdirektion die folgende Vorgehensweise:
„01.06.2022: In Anwendung der im Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu XXXX vorgeschlagenen Vorgehensweise wird folgende Form der Zustellung gewählt:
XXXX 28.06.2022: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten berichtet mit Schreiben XXXX vom 27.06.2022 (Blg. 33), in der Parlamentsdirektion eingelangt am 28.06.2022, dass die XXXX Zustellversuche erfolglos waren und nach dem letzten Zustellversuch am 23.06.2022, wie mit der Parlamentsdirektion vereinbart, die Ladung XXXX . Das Zustellprotokoll (Blg. 34) wurde XXXX wie vereinbart an die Parlamentsdirektion übermittelt.“„01.06.2022: In Anwendung der im Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu römisch 40 vorgeschlagenen Vorgehensweise wird folgende Form der Zustellung gewählt:, römisch 40 28.06.2022: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten berichtet mit Schreiben römisch 40 vom 27.06.2022 (Blg. 33), in der Parlamentsdirektion eingelangt am 28.06.2022, dass die römisch 40 Zustellversuche erfolglos waren und nach dem letzten Zustellversuch am 23.06.2022, wie mit der Parlamentsdirektion vereinbart, die Ladung römisch 40 . Das Zustellprotokoll (Blg. 34) wurde römisch 40 wie vereinbart an die Parlamentsdirektion übermittelt.“
Am 25. oder 26.06.2022 erhielt der Antragsgegner das Kuvert mit der Ladung ausgehändigt und öffnete dieses. Mit diesem Zeitpunkt gelangte dem Antragsgegner die Ladung für den XXXX zur Kenntnis. Er trat hierauf nicht mit dem Untersuchungsausschuss oder der Parlamentsdirektion in Kontakt, um eine allfällige Verhinderung an diesem Tag bekanntzugeben.Am 25. oder 26.06.2022 erhielt der Antragsgegner das Kuvert mit der Ladung ausgehändigt und öffnete dieses. Mit diesem Zeitpunkt gelangte dem Antragsgegner die Ladung für den römisch 40 zur Kenntnis. Er trat hierauf nicht mit dem Untersuchungsausschuss oder der Parlamentsdirektion in Kontakt, um eine allfällige Verhinderung an diesem Tag bekanntzugeben.
Am XXXX stellte der Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses fest.Am römisch 40 stellte der Untersuchungsausschuss das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses fest.
Als Gründe für sein Nichterscheinen am XXXX machte der Antragsgegner vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass ihm aufgrund des kurzfristigen Erhalts der Ladung weder eine organisatorische noch eine inhaltliche Vorbereitung möglich gewesen sei, zumal ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss eine sehr gründliche, ausführliche und zumindest mehrwöchige Einarbeitung in die Thematik notwendig mache. XXXX Weiters führte er an, dass sich die Verpflichtung zur Befolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke.Als Gründe für sein Nichterscheinen am römisch 40 machte der Antragsgegner vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass ihm aufgrund des kurzfristigen Erhalts der Ladung weder eine organisatorische noch eine inhaltliche Vorbereitung möglich gewesen sei, zumal ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss eine sehr gründliche, ausführliche und zumindest mehrwöchige Einarbeitung in die Thematik notwendig mache. römisch 40 Weiters führte er an, dass sich die Verpflichtung zur Befolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke.
1.5. Vorliegender Antrag:
Am 14.07.2022 beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig den vorliegenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner (zum Wortlaut siehe I.1.).Am 14.07.2022 beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig den vorliegenden Antrag an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner (zum Wortlaut siehe römisch eins.1.).
Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1. und I.2.).Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe römisch eins.1. und römisch eins.2.).
1.6. Persönliche Verhältnisse des Antragsgegners:
Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und verfügte zuletzt am XXXX über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. XXXX Er ist berufstätig und machte im vorliegenden Verfahren keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen XXXX Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und verfügte zuletzt am römisch 40 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. römisch 40 Er ist berufstätig und machte im vorliegenden Verfahren keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen römisch 40
Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, ist unter Punkt II.3.7.2. zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners Folgendes zu entnehmen: „Aus XXXX geht hervor, dass der Antragsgegner vor Kurzem jedenfalls XXXX wahrnahm. Zudem geht aus XXXX hervor, dass der Antragsgegner zuvor ein XXXX Die hg. vorgenommene Schätzung geht aufgrund der bisherigen Vita des Antragsgegners von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners aus.“Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, ist unter Punkt römisch zwei.3.7.2. zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners Folgendes zu entnehmen: „Aus römisch 40 geht hervor, dass der Antragsgegner vor Kurzem jedenfalls römisch 40 wahrnahm. Zudem geht aus römisch 40 hervor, dass der Antragsgegner zuvor ein römisch 40 Die hg. vorgenommene Schätzung geht aufgrund der bisherigen Vita des Antragsgegners von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners aus.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Einsetzung des Untersuchungsausschusses:
Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses gründen sich auf den zitierten Link (vom Bundesverwaltungsgericht abgerufen am: 08.08.2022).Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Einsetzung des antragstellenden Untersuchungsausschusses gründen sich auf den zitierten Link (vom Bundesverwaltungsgericht abgerufen am: 08.08.2022).
2.2. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 02.03.2022:
Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022,
W279 2252848-1/12E, stützen sich auf den zitierten Beschluss. Dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erhob und die Beugestrafe in voller Höhe bezahlte, ist dem zu GZ W279 2252848-1 geführten Verfahrensakt zu entnehmen und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten (vgl. Seite 4 der Niederschrift).Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, , W279 2252848-1/12E, stützen sich auf den zitierten Beschluss. Dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erhob und die Beugestrafe in voller Höhe bezahlte, ist dem zu GZ W279 2252848-1 geführten Verfahrensakt zu entnehmen und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten vergleiche Seite 4 der Niederschrift).
2.3. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022:
Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Wortlautes der Ladung auf den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses samt den übermittelten Beilagen, konkret auf die Beilagen 13 und 15. Die zu den Zustellversuchen getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Antrag des Untersuchungsausschusses beiliegenden Aktenvermerk. Dass diese erfolglos blieben, kann implizit den Angaben des Untersuchungsausschusses in dessen Antrag entnommen werden (vgl. dessen Seite 3): XXXX Vor diesem Hintergrund kann in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 25.07.2022 sowie in der Vernehmung (vgl. die Seiten 4 bis 5 der Niederschrift) nicht festgestellt werden, dass die Ladung für den Termin am 06.04.2022 den Antragsgegner tatsächlich erreichte.Die unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Wortlautes der Ladung auf den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses samt den übermittelten Beilagen, konkret auf die Beilagen 13 und 15. Die zu den Zustellversuchen getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Antrag des Untersuchungsausschusses beiliegenden Aktenvermerk. Dass diese erfolglos blieben, kann implizit den Angaben des Untersuchungsausschusses in dessen Antrag entnommen werden vergleiche dessen Seite 3): römisch 40 Vor diesem Hintergrund kann in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 25.07.2022 sowie in der Vernehmung vergleiche die Seiten 4 bis 5 der Niederschrift) nicht festgestellt werden, dass die Ladung für den Termin am 06.04.2022 den Antragsgegner tatsächlich erreichte.
Dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022 erschien, ist im Verfahren völlig unstrittig. Dies ergibt sich ua. aus der Beilage 24 des Antrages des Untersuchungsausschusses und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten (vgl. Seite 4 der Niederschrift).Dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022 erschien, ist im Verfahren völlig unstrittig. Dies ergibt sich ua. aus der Beilage 24 des Antrages des Untersuchungsausschusses und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten vergleiche Seite 4 der Niederschrift).
2.4. Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX :2.4. Sitzung des Untersuchungsausschusses am römisch 40 :
Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Wortlautes der Ladung auf den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses samt den übermittelten Beilagen, konkret auf die Beilage 28. Die zu der gewählten Vorgehensweise betreffend die Übermittlung der Ladung an den Antragsgegner getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Antrag des Untersuchungsausschusses beiliegenden (auszugsweise wörtlich zitierten) Aktenvermerk, dessen Inhalt vom Antragsgegner im Verfahren nicht bestritten wurde.Die unter römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen gründen sich hinsichtlich des Wortlautes der Ladung auf den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses samt den übermittelten Beilagen, konkret auf die Beilage 28. Die zu der gewählten Vorgehensweise betreffend die Übermittlung der Ladung an den Antragsgegner getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Antrag des Untersuchungsausschusses beiliegenden (auszugsweise wörtlich zitierten) Aktenvermerk, dessen Inhalt vom Antragsgegner im Verfahren nicht bestritten wurde.
Dass der Antragsgegner das Kuvert mit der Ladung am 25. oder 26.06.2022 erhielt und öffnete, ist seinen Angaben in der Vernehmung zu entnehmen (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sowohl in der Stellungnahme vom 25.07.2022 (siehe: „ XXXX ) wie auch im Rahmen der Vernehmung (vgl. die Seiten 5 bis 7 der Niederschrift) ausdrücklich angab, die Ladung für den XXXX tatsächlich erhalten zu haben (siehe insbesondere Seite 6 der Niederschrift: „ XXXX .“)Dass der Antragsgegner das Kuvert mit der Ladung am 25. oder 26.06.2022 erhielt und öffnete, ist seinen Angaben in der Vernehmung zu entnehmen vergleiche Seite 7 der Niederschrift). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sowohl in der Stellungnahme vom 25.07.2022 (siehe: „ römisch 40 ) wie auch im Rahmen der Vernehmung vergleiche die Seiten 5 bis 7 der Niederschrift) ausdrücklich angab, die Ladung für den römisch 40 tatsächlich erhalten zu haben (siehe insbesondere Seite 6 der Niederschrift: „ römisch 40 .“)
Die Feststellung, wonach der Antragsgegner hierauf nicht mit dem Untersuchungsausschuss oder der Parlamentsdirektion Kontakt aufnahm, um eine allfällige Verhinderung an diesem Tag bekanntzugeben, gründet sich auf die Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung (vgl. Seite 7 der Niederschrift), die mit dem Vorbringen des Untersuchungsausschusses in seinem Antrag im Einklang stehen (vgl. Seite 6 des Antrages bzw. unter I.1.)Die Feststellung, wonach der Antragsgegner hierauf nicht mit dem Untersuchungsausschuss oder der Parlamentsdirektion Kontakt aufnahm, um eine allfällige Verhinderung an diesem Tag bekanntzugeben, gründet sich auf die Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vergleiche Seite 7 der Niederschrift), die mit dem Vorbringen des Untersuchungsausschusses in seinem Antrag im Einklang stehen vergleiche Seite 6 des Antrages bzw. unter römisch eins.1.)
Dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX erschien, ist im Verfahren völlig unstrittig. Dies ergibt sich ua. aus der Beilage 35 des Antrages des Untersuchungsausschusses und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten (vgl. Seite 4 der Niederschrift).Dass der Antragsgegner nicht zur Befragung in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am römisch 40 erschien, ist im Verfahren völlig unstrittig. Dies ergibt sich ua. aus der Beilage 35 des Antrages des Untersuchungsausschusses und wird vom Antragsgegner in der Vernehmung nicht bestritten vergleiche Seite 4 der Niederschrift).
Die zusammengefasst festgestellten vom Antragsgegner geltend gemachten Gründe für sein Nichterscheinen am XXXX beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 25.07.2022 sowie auf jenen in der Vernehmung (zur Prüfung dieser Gründe vgl. die rechtliche Beurteilung).Die zusammengefasst festgestellten vom Antragsgegner geltend gemachten Gründe für sein Nichterscheinen am römisch 40 beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 25.07.2022 sowie auf jenen in der Vernehmung (zur Prüfung dieser Gründe vergleiche die rechtliche Beurteilung).
Speziell ist dazu anzumerken: Zum Nichterscheinen am XXXX entstand für das Bundesverwaltungsgericht in der Vernehmung der Eindruck, dass der Antragsgegner keine ernsthaften Bemühungen unternahm bzw. angesichts des kurzfristigen Erhalts und der von ihm vertretenen Ansicht, es treffe ihn keine Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, auch nicht gewillt war, im Untersuchungsausschuss zu erscheinen (vgl. die Seiten 6 und 7 der Niederschrift). Bezüglich künftiger Ladungen gab der Antragsgegner nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erkennen, dass er – sollte eine Verpflichtung zum Erscheinen bestehen und würde ihm eine mehrwöchige Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen – diese Verpflichtung beachten würde (vgl. Seite 9 der Niederschrift).Speziell ist dazu anzumerken: Zum Nichterscheinen am römisch 40 entstand für das Bundesverwaltungsgericht in der Vernehmung der Eindruck, dass der Antragsgegner keine ernsthaften Bemühungen unternahm bzw. angesichts des kurzfristigen Erhalts und der von ihm vertretenen Ansicht, es treffe ihn keine Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, auch nicht gewillt war, im Untersuchungsausschuss zu erscheinen vergleiche die Seiten 6 und 7 der Niederschrift). Bezüglich künftiger Ladungen gab der Antragsgegner nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erkennen, dass er – sollte eine Verpflichtung zum Erscheinen bestehen und würde ihm eine mehrwöchige Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen – diese Verpflichtung beachten würde vergleiche Seite 9 der Niederschrift).
2.5. Vorliegender Antrag:
Die unter II.1.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom 14.07.2022 samt den übermittelten Beilagen (vgl. I.1. und I.2.). Die inhaltlichen Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 25.07.2022 nicht bestritten (vgl. I.9.). Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass dem Antrag nicht zu entnehmen sei, ob sich dieser auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am XXXX oder auf beide Termine beziehe, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.Die unter römisch zwei.1.5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses vom 14.07.2022 samt den übermittelten Beilagen vergleiche römisch eins.1. und römisch eins.2.). Die inhaltlichen Angaben im Antrag werden in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 25.07.2022 nicht bestritten vergleiche römisch eins.9.). Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass dem Antrag nicht zu entnehmen sei, ob sich dieser auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am römisch 40 oder auf beide Termine beziehe, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.6. Persönliche Verhältnisse des Antragsgegners:
Die unter II.1.6. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben
des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. die Seiten 3 bis 5 der Niederschrift). Dass der Antragsgegner über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, steht darüber hinaus im Einklang mit den Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen.Die unter römisch zwei.1.6. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben , des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche die Seiten 3 bis 5 der Niederschrift). Dass der Antragsgegner über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, steht darüber hinaus im Einklang mit den Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses sowie in dessen Beilagen.
Die Feststellungen zur derzeitigen Berufstätigkeit des Antragsgegners XXXX beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung (vgl. insbesondere die Seiten 4 und 7 der Niederschrift).Die Feststellungen zur derzeitigen Berufstätigkeit des Antragsgegners römisch 40 beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vergleiche insbesondere die Seiten 4 und 7 der Niederschrift).
Die zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, getroffenen Erwägungen bzw. Schätzungen können im vorliegenden Verfahren ebenfalls herangezogen werden, zumal die zitierten Quellen unbestritten sind, dieser Beschluss vom Antragsgegner nicht bekämpft und die damit verhängte Beugestrafe bezahlt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I
Nr. 63/2021 (Auszug):3.1.1. Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUS-SCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 63 aus 2021, (Auszug):
„Beweisaufnahme
§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.“Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.“
„Ausfertigung der Ladung
§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,
4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,
6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,
7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,
8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.
(2) […]“
„Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Befragung von Auskunftspersonen
§ 37. (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.Paragraph 37, (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.
(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.
(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.
Belehrung der Auskunftspersonen
§ 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.Paragraph 38, Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung
§ 39. (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.Paragraph 39, (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.“
„Aussageverweigerungsgründe
§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:Paragraph 43, (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verpflichtet ist;3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 35, zur Aussage verpflichtet ist;
4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG gefährden würde.
(2) […]“
„Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung
§ 45. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.Paragraph 45, (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.“(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.“
„Beugemittel
§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht , Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.“
3.1.2. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest:
3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 440 der Beilagen XXV. GP – Ausschussbericht NR):3.1.2.1. Zur Rechtslage bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 440 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Ausschussbericht NR):
„Zu §§ 30 bis 32:„Zu Paragraphen 30 bis 32 :
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß Paragraph 31, ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.
Zu § 33:Zu Paragraph 33 :
In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.
Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.“
„Zu § 36:„Zu Paragraph 36 :
Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.
Zu §§ 37 bis 39:Zu Paragraphen 37 bis 39 :
Die Bestimmungen regeln die Befragung von Auskunftspersonen und fassen diese übersichtlich zusammen. Neu ist die Festlegung einer maximalen Befragungszeit und die Durchführung der Erstbefragung durch den Verfahrensrichter. Um den Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten, wird weiters auch vorgesehen, dass der Verfahrensrichter die Personaldaten der Auskunftsperson nur prüfen, aber nicht öffentlich bekanntgeben soll.
Die Auskunftsperson soll gemäß § 39 nun auch schriftliche Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen können. In Anpassung an die bestehende Strafbarkeit von Falschaussagen soll auch eine korrespondierende Bestimmung betreffend Vorlage gefälschter Beweismittel durch Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss in § 293 StGB geschaffen werden.“Die Auskunftsperson soll gemäß Paragraph 39, nun auch schriftliche Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen können. In Anpassung an die bestehende Strafbarkeit von Falschaussagen soll auch eine korrespondierende Bestimmung betreffend Vorlage gefälschter Beweismittel durch Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss in Paragraph 293, StGB geschaffen werden.“
„Zu §§ 43 bis 45:„Zu Paragraphen 43 bis 45 :
Die Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage mit der Maßgabe, dass bei den Aussageverweigerungsgründen auch der Quellenschutz im Sinne von Art. 52a Abs. 2 B-VG geltend gemacht werden kann, und dass die Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist.“Die Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage mit der Maßgabe, dass bei den Aussageverweigerungsgründen auch der Quellenschutz im Sinne von Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG geltend gemacht werden kann, und dass die Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist.“
„Zu § 55:„Zu Paragraph 55 :
Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (Paragraph 56,) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.
Zu § 56:Zu Paragraph 56 :
Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Artikel 136, Absatz 3 a, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.“
3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle BGBl. I Nr. 63/2021 (vgl. 725 der Beilagen XXVII. GP – Ausschussbericht NR):3.1.2.2. Zur Rechtslage ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021, vergleiche 725 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode – Ausschussbericht NR):
„Zu Z 7 und 8 (§ 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):„Zu Ziffer 7 und 8 (Paragraph 56, Absatz eins und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975):
Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der §§ 36
Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.Es soll in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, klargestellt werden, dass die Ermittlungspflicht in den Fällen der Paragraphen 36, , Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dies umfasst auch die Einholung allenfalls erforderlicher Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand einer Auskunftsperson.
Da die Einholung von Gutachten eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, soll die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts auf vier Wochen verlängert werden.“
3.2. Antrag gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA:3.2. Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA:
Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA zu begründen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, leg.cit. beantragen, „wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet“. Ein solcher Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe ist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA zu begründen.
Gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen; jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
3.3. Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VO-UA:3.3. Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA:
3.3.1. Begründung des Antrages des Untersuchungsausschusses:
Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz VO-UA aus:Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Erfordernis der Begründung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz VO-UA aus:
„§ 36 Abs 1 VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch BGBl I Nr 99/2014, IA 719/A XXV. GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf § 36 Abs 1 VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass § 36 VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 war die Verhängung von Beugestrafen in den §§ 21 f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß § 22 Abs 1 VO-UA in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 99/2014 war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 131/1997 eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A XX. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.„§ 36 Absatz eins, VO-UA normiert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen ist, ohne dass die Bestimmung nähere Vorgaben über Form und Inhalt dieser Begründung normieren würde. Auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle der VO-UA durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014,, IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 36, finden sich keine näheren Ausführungen dazu, welche Begründungselemente in einem auf Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gestützten Antrag zu enthalten sein müssen. Dort wird lediglich ausgeführt, dass Paragraph 36, VO-UA im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe entspricht, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim BVwG zu beantragen ist. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war die Verhängung von Beugestrafen in den Paragraphen 21, f VO-UA geregelt, wobei die Verhängung einer Beugestrafe über eine Auskunftsperson wegen unentschuldigtem Nichterscheinen über Antrag des Untersuchungsausschusses durch das Bezirksgericht Wien Innere Stadt zu erfolgen hatte. Auch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, war ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe mit den hierfür maßgeblichen Gründen zu versehen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 1997, eingeführt, wobei auch die Materialien zu dieser Novelle, IA 507/A römisch zwanzig. GP, Seite 21, keine näheren Vorgaben dahingehend aufzeigen, welche Begründungselemente ein Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu enthalten hat.
[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß § 56 Abs 2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.[…] Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen hat, kann nur sein, dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrages die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben, mitzuteilen und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern. Dies auch vor dem Hintergrund, als das BVwG über einen derartigen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird.
[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“[…] Der gegenständliche Antrag des […] Untersuchungsausschusses […] umfasst nicht nur eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, sondern auch eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss die einzige vom Revisionswerber für sein Fernbleiben […] ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass der Antrag des H-Untersuchungsausschusses, der dem angefochtenen Beschluss zu Grund liegt, den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht entsprechen würde. Welche darüber hinausgehenden Begründungselemente nach Auffassung des Revisionswerbers notwendig gewesen wären, hat dieser im Übrigen weder in seiner Stellungnahme an das BVwG noch in seiner Revision dargelegt.“
Der zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer detaillierten chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss in der konkreten Konstellation eine rechtswirksame Zustellung der Ladung an den Antragsgegner für den Termin am XXXX und die mangelnde Bekanntgabe einer genügenden Entschuldigung für das Nichterscheinen des Antragsgegners annimmt.Der zu beurteilende Antrag des Untersuchungsausschusses umfasst (vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall) neben einer detaillierten chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der relevanten Rechtsgrundlagen und eine nähere Begründung, weshalb der Untersuchungsausschuss in der konkreten Konstellation eine rechtswirksame Zustellung der Ladung an den Antragsgegner für den Termin am römisch 40 und die mangelnde Bekanntgabe einer genügenden Entschuldigung für das Nichterscheinen des Antragsgegners annimmt.
Der vorliegende Antrag des Untersuchungsausschusses entspricht damit den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA.Der vorliegende Antrag des Untersuchungsausschusses entspricht damit den Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der vorliegende Antrag nicht hinreichend determiniert sei, da sich diesem nicht entnehmen lasse, ob er sich auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am XXXX oder auf beide Termine beziehe, ist anzumerken, dass aus der Begründung des Antrages eindeutig hervorgeht (vgl. I.1.), dass der Untersuchungsausschuss vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA betreffend die Nichtbefolgung der Ladung durch den Antragsgegner (nur) für den XXXX ausgeht, zumal die Ausführungen betreffend die aus Sicht des Untersuchungsausschusses rechtswirksame Zustellung der Ladung für den XXXX an den Antragsgegner und die mangelnde Geltendmachung von Entschuldigungsgründen für die Nichtbefolgung der Ladung für diesen Termin die zentralen Begründungselemente des Antrages darstellen. Zwar wird im Antrag im Rahmen der chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse auch das Nichterscheinen des Antragsgegners in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 06.04.2022 (wie im Übrigen auch in jener vom 02.03.2022) näher beschrieben, jedoch enthält der Antrag anders als betreffend das Nichterscheinen am XXXX keine Begründung dahingehend, dass der Untersuchungsausschuss bezüglich des Termins am 06.04.2022 ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA als gegeben betrachtet.Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der vorliegende Antrag nicht hinreichend determiniert sei, da sich diesem nicht entnehmen lasse, ob er sich auf das Fernbleiben am 06.04.2022 oder am römisch 40 oder auf beide Termine beziehe, ist anzumerken, dass aus der Begründung des Antrages eindeutig hervorgeht vergleiche römisch eins.1.), dass der Untersuchungsausschuss vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA betreffend die Nichtbefolgung der Ladung durch den Antragsgegner (nur) für den römisch 40 ausgeht, zumal die Ausführungen betreffend die aus Sicht des Untersuchungsausschusses rechtswirksame Zustellung der Ladung für den römisch 40 an den Antragsgegner und die mangelnde Geltendmachung von Entschuldigungsgründen für die Nichtbefolgung der Ladung für diesen Termin die zentralen Begründungselemente des Antrages darstellen. Zwar wird im Antrag im Rahmen der chronologischen Wiedergabe der Geschehnisse auch das Nichterscheinen des Antragsgegners in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 06.04.2022 (wie im Übrigen auch in jener vom 02.03.2022) näher beschrieben, jedoch enthält der Antrag anders als betreffend das Nichterscheinen am römisch 40 keine Begründung dahingehend, dass der Untersuchungsausschuss bezüglich des Termins am 06.04.2022 ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA als gegeben betrachtet.
Unter Beachtung des vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Zwecks der gesetzlichen Vorgabe, dass der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, beziehen sich die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des vorliegenden Antrages veranlasst haben, ganz eindeutig auf das Fernbleiben des Antragsgegners von der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX Unter Beachtung des vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Zwecks der gesetzlichen Vorgabe, dass der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, beziehen sich die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des vorliegenden Antrages veranlasst haben, ganz eindeutig auf das Fernbleiben des Antragsgegners von der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40
3.3.2. Nichterscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss:
Wie festgestellt, ist der Antragsgegner zur 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses am XXXX (wie auch zur 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022) nicht erschienen.Wie festgestellt, ist der Antragsgegner zur 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses am römisch 40 (wie auch zur 10. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 06.04.2022) nicht erschienen.
3.3.3. Zustellung der Ladung an den Antragsgegner:
Da feststeht, dass dem Antragsgegner die Ladung für die Sitzung des Untersuchungsausschusses vom XXXX am 25. oder 26.06.2022 tatsächlich zukam, muss die Voraussetzung des § 36 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VO-UA als erfüllt betrachtet werden.Da feststeht, dass dem Antragsgegner die Ladung für die Sitzung des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 am 25. oder 26.06.2022 tatsächlich zukam, muss die Voraussetzung des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA als erfüllt betrachtet werden.
Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall erübrigen sich daher nähere Ausführungen zur Geltung und Anwendbarkeit des ZustG bei Zustellungen zu eigenen Handen gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA an Personen, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, zumal der Erhalt der Ladung – wenn auch nur wenige Tage vor dem geplanten Befragungstermin – vom Antragsgegner nicht bestritten wird.Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall erübrigen sich daher nähere Ausführungen zur Geltung und Anwendbarkeit des ZustG bei Zustellungen zu eigenen Handen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA an Personen, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, zumal der Erhalt der Ladung – wenn auch nur wenige Tage vor dem geplanten Befragungstermin – vom Antragsgegner nicht bestritten wird.
Hingegen steht – worauf nur ergänzend und mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners zur mangelnden Determiniertheit des vorliegenden Antrages Bezug zu nehmen ist – nicht fest, dass der Antragsgegner die Ladung für den Termin am 06.04.2022 erhalten hat. Gegenteiliges kann aber auch dem Antrag des Untersuchungsausschusses nicht entnommen werden.
3.3.4. Keine genügende Entschuldigung des Antragsgegners:
Zur Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den XXXX ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistete, macht der Untersuchungsausschuss geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Vielmehr habe das letzte Mal im Februar 2022 Kontakt zwischen der Parlamentsdirektion und dem Antragsgegner bestanden, weshalb dem Untersuchungsausschuss auch keinerlei Entschuldigungsgründe bekannt seien. Diese seien auch ansonsten nicht ersichtlich.Zur Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistete, macht der Untersuchungsausschuss geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Vielmehr habe das letzte Mal im Februar 2022 Kontakt zwischen der Parlamentsdirektion und dem Antragsgegner bestanden, weshalb dem Untersuchungsausschuss auch keinerlei Entschuldigungsgründe bekannt seien. Diese seien auch ansonsten nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner führte dazu in seiner Stellungnahme vom 25.07.2022 und in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er XXXX Vielmehr sei ihm aufgrund des kurzfristigen Erhalts der Ladung weder eine organisatorische noch eine inhaltliche Vorbereitung möglich gewesen, zumal ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss eine sehr gründliche, ausführliche und zumindest mehrwöchige Einarbeitung in die Thematik notwendig mache. XXXX ; eine Vorbereitungszeit von vier bis fünf Tagen sei daher keinesfalls ausreichend.Der Antragsgegner führte dazu in seiner Stellungnahme vom 25.07.2022 und in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er römisch 40 Vielmehr sei ihm aufgrund des kurzfristigen Erhalts der Ladung weder eine organisatorische noch eine inhaltliche Vorbereitung möglich gewesen, zumal ein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss eine sehr gründliche, ausführliche und zumindest mehrwöchige Einarbeitung in die Thematik notwendig mache. römisch 40 ; eine Vorbereitungszeit von vier bis fünf Tagen sei daher keinesfalls ausreichend.
Auch wenn es ohne Zweifel zutrifft, dass der Antragsgegner die Ladung erst wenige Tage vor dem geplanten Termin am XXXX erhalten hat, gelingt es ihm mit seinem Vorbringen insgesamt nicht, eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA geltend zu machen.Auch wenn es ohne Zweifel zutrifft, dass der Antragsgegner die Ladung erst wenige Tage vor dem geplanten Termin am römisch 40 erhalten hat, gelingt es ihm mit seinem Vorbringen insgesamt nicht, eine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA geltend zu machen.
Dabei ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, der im Erkenntnis vom 08.02.2021, Ra 2021/03/0001, zum Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ua. Folgendes ausführte:Dabei ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, der im Erkenntnis vom 08.02.2021, Ra 2021/03/0001, zum Vorliegen einer „genügenden Entschuldigung“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ua. Folgendes ausführte:
„25 […] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist (vgl.
§ 22 Abs. 1 VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der ‚Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken‘ (vgl. die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 101/2014, 718/A BlgNR 25. GP S. 14).„25 […] ist darauf hinzuweisen, dass die Befragung von Auskunftspersonen ein wesentliches Mittel der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss ist vergleiche , Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA); sie dient dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der ‚Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken‘ vergleiche die Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, 718/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S. 14).
26 Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.26 Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.27 An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten.
28 Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.28 Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.
29 Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“29 Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.“
Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes zu entnehmen (vgl. wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):Zur Anwendung des AVG im Verfahren betreffend die Verhängung einer Beugestrafe nach der VO-UA ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes zu entnehmen vergleiche wiederum VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“„42 Dazu ist festzuhalten, dass […] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei – wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt – an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“
Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert somit eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.Die Prüfung der Frage, ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert somit eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.
Im konkreten Fall hätte dem Antragsgegner jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, mit dem über ihn wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt wurde, dh. seit mehr als zwei Monaten vor dem hier gegenständlichen Termin am XXXX bewusst sein müssen, dass der Untersuchungsausschuss die Befragung des Antragsgegners als Auskunftsperson anstrebt. Dass der Antragsgegner die hier vorliegende Ladung nicht zumindest als im Bereich des Möglichen liegend erachtet hat, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.Im konkreten Fall hätte dem Antragsgegner jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, mit dem über ihn wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt wurde, dh. seit mehr als zwei Monaten vor dem hier gegenständlichen Termin am römisch 40 bewusst sein müssen, dass der Untersuchungsausschuss die Befragung des Antragsgegners als Auskunftsperson anstrebt. Dass der Antragsgegner die hier vorliegende Ladung nicht zumindest als im Bereich des Möglichen liegend erachtet hat, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner überhaupt nicht versucht hat, den Untersuchungsausschuss über sein Nichterscheinen am XXXX zu informieren bzw. gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen am XXXX geltend zu machen und zB darauf hinzuweisen – so zutreffend –, dass so kurzfristig keine Reiseverbindung nach Wien zur Verfügung stehe oder zB eine berufliche Verhinderung bestehe, die durch zumutbare Dispositionen so kurzfristig nicht hätte beseitigt werden können (vgl. zB VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083).Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner überhaupt nicht versucht hat, den Untersuchungsausschuss über sein Nichterscheinen am römisch 40 zu informieren bzw. gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen am römisch 40 geltend zu machen und zB darauf hinzuweisen – so zutreffend –, dass so kurzfristig keine Reiseverbindung nach Wien zur Verfügung stehe oder zB eine berufliche Verhinderung bestehe, die durch zumutbare Dispositionen so kurzfristig nicht hätte beseitigt werden können vergleiche zB VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083).
Gerade mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten strengen Anforderungen, die vor dem Hintergrund der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, zu stellen sind, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Antragsgegners diese Anforderungen erfüllt bzw. der Befolgung der Ladung für den Termin am XXXX zwingende Gründe entgegenstanden.Gerade mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten strengen Anforderungen, die vor dem Hintergrund der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, zu stellen sind, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Antragsgegners diese Anforderungen erfüllt bzw. der Befolgung der Ladung für den Termin am römisch 40 zwingende Gründe entgegenstanden.
Eine genügende Entschuldigung für sein Nichterscheinen am XXXX machte der Antragsgegner aus alledem nicht geltend. Auch diese Voraussetzung des § 36 Abs. 1 VO-UA ist damit erfüllt.Eine genügende Entschuldigung für sein Nichterscheinen am römisch 40 machte der Antragsgegner aus alledem nicht geltend. Auch diese Voraussetzung des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist damit erfüllt.
3.3.5. Zusammenfassung:
Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 56 VO-UA vor.Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA vor.
3.3.6. Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten:
An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Antragsgegners, dass sich die mithilfe einer Beugestrafe gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA durchsetzbare Pflicht zur Befolgung einer Ladung gemäß § 33 Abs. 1 VO-UA nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke, nichts:An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Antragsgegners, dass sich die mithilfe einer Beugestrafe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA durchsetzbare Pflicht zur Befolgung einer Ladung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke, nichts:
Der Antragsgegner macht dazu geltend, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit dem XXXX in XXXX und nicht mehr in Österreich habe. Mangels Geltung der VO-UA in XXXX treffe den Antragsgegner daher nicht die in § 33 Abs. 1 VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei. Der Antragsgegner verweise dazu auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz zur StPO, zum ARHG und zur ZPO. Alle diese Normen und Entscheidungen seien – auch wenn sie andere Verfahrensarten betreffen würden – Ausfluss des Territorialitätsprinzips, und die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hätten, würde gegen die Souveränität des Staates, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, verstoßen, weshalb diese Entscheidungen und Normen analog auf die Bestimmungen der §§ 33 und 36 VO-UA angewendet werden könnten, da auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes nur das Staatsgebiet der Republik Österreich umfasse.Der Antragsgegner macht dazu geltend, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit dem römisch 40 in römisch 40 und nicht mehr in Österreich habe. Mangels Geltung der VO-UA in römisch 40 treffe den Antragsgegner daher nicht die in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA normierte Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten und vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, weshalb auch die Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln rechtswidrig sei. Der Antragsgegner verweise dazu auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Linz zur StPO, zum ARHG und zur ZPO. Alle diese Normen und Entscheidungen seien – auch wenn sie andere Verfahrensarten betreffen würden – Ausfluss des Territorialitätsprinzips, und die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich hätten, würde gegen die Souveränität des Staates, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, verstoßen, weshalb diese Entscheidungen und Normen analog auf die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 36 VO-UA angewendet werden könnten, da auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes nur das Staatsgebiet der Republik Österreich umfasse.
Ausdrücklich zieht der Antragsgegner für seine Position die folgenden Erwägungen heran:
„Andere Verfahrensordnungen wie die ZPO (§ 333) oder die StPO (§ 242) sehen ebenfalls Zwangsmittel für unentschuldigt nicht erschienene Zeugen vor, wobei die Voraussetzungen im Wesentlichen ident mit denen des § 36 VO-UA sind. Zu § 333 ZPO hat das OLG Linz in seinem Beschluss vom 05.02.2013 zu 3 R 145/13h ausgesprochen: ‚Der Anwendung eines Zwangsmittels steht nämlich das Territorialitätsprinzip, bzw. die Souveränität des fremden Staates entgegen. Daraus folgt: Der in Deutschland aufhältige Zeuge, der noch dazu deutscher Staatsbürger ist, unterlag wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Erstgericht durfte ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht musste er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Erstgericht hatte keine Möglichkeit, gemäß § 333 ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in § 33 Abs 1 ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.‘ Gleiches führt auch der OGH in seiner Entscheidung vom 25.06.1990 zu 11 Os 28/90 aus: ‚Eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen aus dem Ausland ist einerseits durch Art 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, andererseits auch durch sonstige Normen (§ 72 Abs. 1 ARHG) untersagt; selbst die Vorladung an einen im Ausland wohnenden Zeugen darf Zwangsandrohungen für den Fall der Nichtbefolgung nicht enthalten (§ 48 Abs. 1 ARHV).‘ Auch die Entscheidung des OGH vom 17.05.2017 zu 13 Os 30/17m führt aus: ‚Da diesen Verfahrensergebnissen zufolge dem Genannten die Ladung zur Hauptverhandlung von den serbischen Behörden zugestellt wurde, er dieser Ladung aber nicht folgte, war überdies – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – mangels Zwangsgewalt gegenüber einem im Ausland wohnenden Zeugen der Verlesungstatbestand des § 252 Abs 1 Z1 StPO erfüllt.‘ Auch Danek in WK-StPO, § 242, Rz 13, hält fest, dass im Falle des Nichterscheinens aus dem Ausland geladener Zeugen oder Sachverständiger keine Zwangsmaßnahmen iSd § 242 verhängt werden dürfen. § 72 Abs 1 ARHG normiert, dass in einer Ladung an eine zu vernehmende Person im Ausland Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein dürfen.“„Andere Verfahrensordnungen wie die ZPO (Paragraph 333,) oder die StPO (Paragraph 242,) sehen ebenfalls Zwangsmittel für unentschuldigt nicht erschienene Zeugen vor, wobei die Voraussetzungen im Wesentlichen ident mit denen des Paragraph 36, VO-UA sind. Zu Paragraph 333, ZPO hat das OLG Linz in seinem Beschluss vom 05.02.2013 zu 3 R 145/13h ausgesprochen: ‚Der Anwendung eines Zwangsmittels steht nämlich das Territorialitätsprinzip, bzw. die Souveränität des fremden Staates entgegen. Daraus folgt: Der in Deutschland aufhältige Zeuge, der noch dazu deutscher Staatsbürger ist, unterlag wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Erstgericht durfte ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht musste er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Erstgericht hatte keine Möglichkeit, gemäß Paragraph 333, ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in Paragraph 33, Absatz eins, ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.‘ Gleiches führt auch der OGH in seiner Entscheidung vom 25.06.1990 zu 11 Os 28/90 aus: ‚Eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen aus dem Ausland ist einerseits durch Artikel 8, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, andererseits auch durch sonstige Normen (Paragraph 72, Absatz eins, ARHG) untersagt; selbst die Vorladung an einen im Ausland wohnenden Zeugen darf Zwangsandrohungen für den Fall der Nichtbefolgung nicht enthalten (Paragraph 48, Absatz eins, ARHV).‘ Auch die Entscheidung des OGH vom 17.05.2017 zu 13 Os 30/17m führt aus: ‚Da diesen Verfahrensergebnissen zufolge dem Genannten die Ladung zur Hauptverhandlung von den serbischen Behörden zugestellt wurde, er dieser Ladung aber nicht folgte, war überdies – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – mangels Zwangsgewalt gegenüber einem im Ausland wohnenden Zeugen der Verlesungstatbestand des Paragraph 252, Absatz eins, Z1 StPO erfüllt.‘ Auch Danek in WK-StPO, Paragraph 242,, Rz 13, hält fest, dass im Falle des Nichterscheinens aus dem Ausland geladener Zeugen oder Sachverständiger keine Zwangsmaßnahmen iSd Paragraph 242, verhängt werden dürfen. Paragraph 72, Absatz eins, ARHG normiert, dass in einer Ladung an eine zu vernehmende Person im Ausland Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten sein dürfen.“
Ebenfalls in die vom Antragsgegner vertretene Richtung deuten die folgenden Literaturbeiträge:
Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 (Stand 1.7.2005, rdb.at) verweisen darauf (vgl. Rz 16), dass die Vernehmung von im Ausland befindlichen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, nur dann in Betracht kommt, wenn diese freiwillig vor der Behörde (oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland [vgl VwGH 05.08.1998, 97/21/0882]) erscheinen oder ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat besteht (vgl. VwGH 15.09.1999, 96/03/0223; 08.09.1998, 98/03/0112).Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, (Stand 1.7.2005, rdb.at) verweisen darauf vergleiche Rz 16), dass die Vernehmung von im Ausland befindlichen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, nur dann in Betracht kommt, wenn diese freiwillig vor der Behörde (oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland [vgl VwGH 05.08.1998, 97/21/0882]) erscheinen oder ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat besteht vergleiche VwGH 15.09.1999, 96/03/0223; 08.09.1998, 98/03/0112).
Weiters ist Zögernitz, NR-GO4 § 36 VO-UA (Stand 01.01.2020, rdb.at), der sich allerdings allein auf die Judikatur zur StPO stützt und keine weiteren Quellen nennt, die folgende Rechtsansicht zu entnehmen:Weiters ist Zögernitz, NR-GO4 Paragraph 36, VO-UA (Stand 01.01.2020, rdb.at), der sich allerdings allein auf die Judikatur zur StPO stützt und keine weiteren Quellen nennt, die folgende Rechtsansicht zu entnehmen:
„13 Nach der Judikatur zur StPO (EvBl 1971/116) kann einem im Ausland befindlichen Zeugen die Vorführung nicht angedroht werden.
14 Auskunftspersonen aus dem Ausland können nicht geladen werden, da es sich bei einer formellen Ladung völkerrechtlich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, der die Souveränität des anderen Staates verletzen würde. Hoheitliches Handeln kann nur auf eigenem Staatsgebiet erfolgen, sofern nicht ein bes Abkommen besteht, das allerdings in diesem konkreten Fall nicht vorhanden ist. Wenn die Ladung einer Person, die keinen ordentlichen Aufenthalt im Inland hat (zB Wohnsitz), gem § 28 beschlossen oder § 29 verlangt wird, kann diese vom Vorsitzenden daher nicht ausgefertigt werden. Im Ausland ansässige Personen können allenfalls ersucht werden, sich dem Untersuchungsausschuss freiwillig als Auskunftsperson zur Verfügung zu stellen. In der parl Praxis haben Untersuchungsausschüsse bisher darauf bestanden, auch dann die Befragung nach den Regeln der VO-UA und damit unter Wahrheitspflicht durchzuführen. Es liegt an den Betroffenen selbst zu entscheiden, ob sie dazu bereit sind. Die Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe gem § 36 Abs 1 und die Vorführung gem § 36 Abs 2 sind in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen. Siehe dazu auch das ‚Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat‘, Rz 400; Parlamentsdirektion (Hrsg), 2017.“14 Auskunftspersonen aus dem Ausland können nicht geladen werden, da es sich bei einer formellen Ladung völkerrechtlich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, der die Souveränität des anderen Staates verletzen würde. Hoheitliches Handeln kann nur auf eigenem Staatsgebiet erfolgen, sofern nicht ein bes Abkommen besteht, das allerdings in diesem konkreten Fall nicht vorhanden ist. Wenn die Ladung einer Person, die keinen ordentlichen Aufenthalt im Inland hat (zB Wohnsitz), gem Paragraph 28, beschlossen oder Paragraph 29, verlangt wird, kann diese vom Vorsitzenden daher nicht ausgefertigt werden. Im Ausland ansässige Personen können allenfalls ersucht werden, sich dem Untersuchungsausschuss freiwillig als Auskunftsperson zur Verfügung zu stellen. In der parl Praxis haben Untersuchungsausschüsse bisher darauf bestanden, auch dann die Befragung nach den Regeln der VO-UA und damit unter Wahrheitspflicht durchzuführen. Es liegt an den Betroffenen selbst zu entscheiden, ob sie dazu bereit sind. Die Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe gem Paragraph 36, Absatz eins und die Vorführung gem Paragraph 36, Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen. Siehe dazu auch das ‚Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat‘, Rz 400; Parlamentsdirektion (Hrsg), 2017.“
Dennoch ist der vom Antragsgegner vertretenen Position aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beizutreten; dies aus den folgenden Gründen:
Gemäß Art. 53. Abs. 1 B-VG kann der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gemäß Art. 53 Abs. 5 B-VG trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates nähere Bestimmungen. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.Gemäß Artikel 53, Absatz eins, B-VG kann der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gemäß Artikel 53, Absatz 5, B-VG trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates nähere Bestimmungen. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VO-UA hat die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten). Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VO-UA hat die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten). Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042) ist zusammengefasst davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel handelt, dh. um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. So wird mit der Bestimmung des § 55 Abs 1 VO-UA das spezifische Ziel verfolgt, eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, wobei diesem Ziel angesichts der Kontrollfunktion parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ein hoher Stellenwert zukommt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042) ist zusammengefasst davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel handelt, dh. um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. So wird mit der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA das spezifische Ziel verfolgt, eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, wobei diesem Ziel angesichts der Kontrollfunktion parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ein hoher Stellenwert zukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen hat (vgl. neuerlich VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001), ist zB das AVG weder auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss noch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe anzuwenden. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes). Etwa das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei insbesondere die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zu beachten sind und jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschritten werden dürfen, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen hat vergleiche neuerlich VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001), ist zB das AVG weder auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss noch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe anzuwenden. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes). Etwa das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei insbesondere die Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zu beachten sind und jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschritten werden dürfen, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.
Speziell die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses weist in Verbindung mit dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken (vgl. erneut VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001), ganz deutlich darauf hin, dass hier – anders als in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren – individuelle Interesse bzw. Ziele nicht im Vordergrund stehen. Gerade dieser Umstand unterscheidet aber die Befragung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss von der Einvernahme eines Zeugen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Zudem muss in der konkreten Konstellation beachtet werden, dass der Antragsgegner österreichischer Staatsbürger ist und seine individuellen Rechte als Auskunftsperson insbesondere durch die Regelungen des § 33 („Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson“) und § 43 VO-UA („Aussageverweigerungsgründe“) umfassend gewährleistet werden.Speziell die besondere Bedeutung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses weist in Verbindung mit dem Ziel des Untersuchungsausschusses, nämlich der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken vergleiche erneut VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001), ganz deutlich darauf hin, dass hier – anders als in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren – individuelle Interesse bzw. Ziele nicht im Vordergrund stehen. Gerade dieser Umstand unterscheidet aber die Befragung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss von der Einvernahme eines Zeugen in einem Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren. Zudem muss in der konkreten Konstellation beachtet werden, dass der Antragsgegner österreichischer Staatsbürger ist und seine individuellen Rechte als Auskunftsperson insbesondere durch die Regelungen des Paragraph 33, („Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson“) und Paragraph 43, VO-UA („Aussageverweigerungsgründe“) umfassend gewährleistet werden.
Diesen Überlegungen steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch das vom Antragsgegner angesprochene Territorialitätsprinzip nicht entgegen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (welches als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes gemäß
Art. 9 Abs 1 B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechts ist) staatliche Hoheitsakte jedenfalls, wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremden Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, zum „strafbewehrte[n] Auftrag zur Erteilung einer Lenkerauskunft“). Zwar kann im gegenständlichen Fall eine solche Zustimmung nicht erblickt werden kann, da ein auf die vorliegende Konstellation anzuwendendes Amts- oder Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und XXXX weder aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, noch vom Untersuchungsausschuss in seinem Antrag geltend gemacht wurde. Der Antragsgegner verweist in der Vernehmung ebenfalls auf das mangelnde Vorliegen eines Amts- und Rechtshilfeabkommens (vgl. Seite 9 der Niederschrift).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlaubt das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (welches als allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes gemäß , Artikel 9, Absatz eins, B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechts ist) staatliche Hoheitsakte jedenfalls, wenn sie mit Zwangsgewalt verbunden sind, auf fremden Staatsgebiet grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder Duldung des betroffenen Staates (VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, zum „strafbewehrte[n] Auftrag zur Erteilung einer Lenkerauskunft“). Zwar kann im gegenständlichen Fall eine solche Zustimmung nicht erblickt werden kann, da ein auf die vorliegende Konstellation anzuwendendes Amts- oder Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und römisch 40 weder aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht, noch vom Untersuchungsausschuss in seinem Antrag geltend gemacht wurde. Der Antragsgegner verweist in der Vernehmung ebenfalls auf das mangelnde Vorliegen eines Amts- und Rechtshilfeabkommens vergleiche Seite 9 der Niederschrift).
Allerdings muss weiters Folgendes beachtet werden (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082):
„Aus Art. 3 B-VG ergibt sich, dass das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenzt (vgl. dazu VwGH 31.5.1990, 87/09/0018, VwSlg. 13214 A; zum ausnahmsweisen Anknüpfungsgrund des Personalitätsprinzips vgl. etwa VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A). Zudem erstreckt sich nach Art. 49 Abs. 1 B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folgt, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird (vgl. VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A) und nur auf alle im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. idZ VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118, VwSlg. 16393 A). Für die in § 22 Abs. 2 WaffG 1996 getroffene Bedarfsregelung, für die eine Abweichung vom Vorheriger Territorialitätsprinzip bzw. vom in Art. 49 Abs. 1 B-VG normierten Grundsatz gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass diese Bedarfsbestimmung auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt. Für die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Ausland besteht schon angesichts der auf diesen Bedarf abstellenden Regelung keine gesetzliche Grundlage.“„Aus Artikel 3, B-VG ergibt sich, dass das Bundesgebiet in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich bundesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Bundesgesetzen begrenzt vergleiche dazu VwGH 31.5.1990, 87/09/0018, VwSlg. 13214 A; zum ausnahmsweisen Anknüpfungsgrund des Personalitätsprinzips vergleiche etwa VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A). Zudem erstreckt sich nach Artikel 49, Absatz eins, B-VG die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (nur) auf das gesamte Bundesgebiet. Daraus folgt, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird vergleiche VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221, VwSlg. 17405 A) und nur auf alle im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden ist vergleiche idZ VwGH 30.6.2004, 2002/09/0118, VwSlg. 16393 A). Für die in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 getroffene Bedarfsregelung, für die eine Abweichung vom Vorheriger Territorialitätsprinzip bzw. vom in Artikel 49, Absatz eins, B-VG normierten Grundsatz gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass diese Bedarfsbestimmung auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt. Für die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Ausland besteht schon angesichts der auf diesen Bedarf abstellenden Regelung keine gesetzliche Grundlage.“
Zum Personalitätsprinzip hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen (VwGH 26.03.2008, 2007/03/0221:
„Auch wenn also grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, zu richten, sowie – im Sinne des Schutzprinzips – an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (vgl Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System (1972), 119). Wohl sind dabei die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts einzuhalten (Art 9 Abs 1 B-VG), ein ausreichender ‚inländischer Anknüpfungsgrund‘ (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, VfSlg 9183; siehe auch Rein, Der räumliche Geltungsbereich einer Landesrechtsordnung, JBl 1988, 157,) liegt aber im gegebenen Zusammenhang schon deshalb vor, weil die Strafbarkeit des Unternehmers daran anknüpft, dass ein Grenzübertritt in das österreichische Bundesgebiet durch den Lenker der Beförderungseinheit erfolgt (§ 23 Abs 3 zweiter Satz GütbefG).“„Auch wenn also grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, zu richten, sowie – im Sinne des Schutzprinzips – an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten vergleiche Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, System (1972), 119). Wohl sind dabei die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts einzuhalten (Artikel 9, Absatz eins, B-VG), ein ausreichender ‚inländischer Anknüpfungsgrund‘ vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, VfSlg 9183; siehe auch Rein, Der räumliche Geltungsbereich einer Landesrechtsordnung, JBl 1988, 157,) liegt aber im gegebenen Zusammenhang schon deshalb vor, weil die Strafbarkeit des Unternehmers daran anknüpft, dass ein Grenzübertritt in das österreichische Bundesgebiet durch den Lenker der Beförderungseinheit erfolgt (Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz GütbefG).“
Im vorliegenden Fall ist nun der Antragsgegner einerseits österreichischer Staatsbürger, andererseits muss davon ausgegangen werden, dass es in der konkreten Konstellation um einen im Inland verwirklichten Sachverhalt geht, da der Antragsgegner nicht zu der im Inland stattgefundenen Sitzung des (durch Beschluss des österreichischen Nationalrates eingesetzten) Untersuchungsausschusses am XXXX erschienen ist. Jedenfalls begründet sich ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt aber durch das in den Materialien zum B-VG beschriebene Ziel des Untersuchungsausschusses, der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001, bzw. II.3.3.4.).Im vorliegenden Fall ist nun der Antragsgegner einerseits österreichischer Staatsbürger, andererseits muss davon ausgegangen werden, dass es in der konkreten Konstellation um einen im Inland verwirklichten Sachverhalt geht, da der Antragsgegner nicht zu der im Inland stattgefundenen Sitzung des (durch Beschluss des österreichischen Nationalrates eingesetzten) Untersuchungsausschusses am römisch 40 erschienen ist. Jedenfalls begründet sich ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt aber durch das in den Materialien zum B-VG beschriebene Ziel des Untersuchungsausschusses, der Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001, bzw. römisch zwei.3.3.4.).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entbindet der Hinweis auf das Territorialprinzip den Antragsgegner damit nicht von der Verpflichtung, eine genügende Entschuldigung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss darzutun, zumal er die Ladung (für den Termin am XXXX ) erhalten hat und es feststeht, dass die Ladung im Inland zu befolgen ist: „Es wird daher dringend um Ihre Anwesenheit am XXXX um 15:00 Uhr im Camineum ersucht“ (vgl. II.1.4. zum gesamten Wortlaut der Ladung). Es kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falls daher nicht ausschließlich auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners beim Erhalt der Ladung ankommen; wesentlich ist vielmehr, ob der Antragsgegner einer (ordnungsgemäß erhaltenen) Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistete (dazu, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA gegenständlich erfüllt werden, siehe bereits II.3.3.1. bis II.3.3.5.).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entbindet der Hinweis auf das Territorialprinzip den Antragsgegner damit nicht von der Verpflichtung, eine genügende Entschuldigung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss darzutun, zumal er die Ladung (für den Termin am römisch 40 ) erhalten hat und es feststeht, dass die Ladung im Inland zu befolgen ist: „Es wird daher dringend um Ihre Anwesenheit am römisch 40 um 15:00 Uhr im Camineum ersucht“ vergleiche römisch zwei.1.4. zum gesamten Wortlaut der Ladung). Es kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falls daher nicht ausschließlich auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners beim Erhalt der Ladung ankommen; wesentlich ist vielmehr, ob der Antragsgegner einer (ordnungsgemäß erhaltenen) Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistete (dazu, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA gegenständlich erfüllt werden, siehe bereits römisch zwei.3.3.1. bis römisch zwei.3.3.5.).
Dass dem Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall, wie vom Antragsgegner implizit dargelegt, der absolute Vorrang einzuräumen sei, kann in dieser Eindeutigkeit daher nicht vertreten werden. Dies zeigt im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Steuerrecht (vgl. VwGH 28.03.2011, 2011/17/0045 mwN), wonach sich eine Beschränkung der Besteuerungsrechte eines Staates (wie für die Zulässigkeit der Schaffung von Straftatbeständen) zwar aus dem Völkerrecht ergibt, auch dieses jedoch einer Anknüpfung an Sachverhalte, die sich außerhalb des Staatsgebietes ereignen, nicht prinzipiell entgegensteht. Es ist zwar keine unbeschränkte Befugnis der Staaten anzunehmen, Sachverhalte, die sich nicht innerhalb ihrer Grenzen ereignen, zu besteuern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Rahmen der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen auch an außerhalb des Staatsgebietes sich verwirklichende Sachverhalte im Steuerrecht angeknüpft werden könnte.Dass dem Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall, wie vom Antragsgegner implizit dargelegt, der absolute Vorrang einzuräumen sei, kann in dieser Eindeutigkeit daher nicht vertreten werden. Dies zeigt im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Steuerrecht vergleiche VwGH 28.03.2011, 2011/17/0045 mwN), wonach sich eine Beschränkung der Besteuerungsrechte eines Staates (wie für die Zulässigkeit der Schaffung von Straftatbeständen) zwar aus dem Völkerrecht ergibt, auch dieses jedoch einer Anknüpfung an Sachverhalte, die sich außerhalb des Staatsgebietes ereignen, nicht prinzipiell entgegensteht. Es ist zwar keine unbeschränkte Befugnis der Staaten anzunehmen, Sachverhalte, die sich nicht innerhalb ihrer Grenzen ereignen, zu besteuern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht im Rahmen der vom Völkerrecht gezogenen Grenzen auch an außerhalb des Staatsgebietes sich verwirklichende Sachverhalte im Steuerrecht angeknüpft werden könnte.
3.4. Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner:
Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.
Da über den Antragsgegner bereits einmal eine Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson im selben Untersuchungsausschuss verhängt wurde (vgl. BVwG 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, sowie II.1.1. zum Zeitpunkt der Einsetzung des hier gegenständlichen Untersuchungsausschusses), ist vorliegend von einem Wiederholungsfall auszugehen. Dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022 erhob und die damit verhängte Beugestrafe in voller Höhe bezahlte, wird vom Antragsgegner im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. II.2.2.).Da über den Antragsgegner bereits einmal eine Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson im selben Untersuchungsausschuss verhängt wurde vergleiche BVwG 04.04.2022, W279 2252848-1/12E, sowie römisch zwei.1.1. zum Zeitpunkt der Einsetzung des hier gegenständlichen Untersuchungsausschusses), ist vorliegend von einem Wiederholungsfall auszugehen. Dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2022 erhob und die damit verhängte Beugestrafe in voller Höhe bezahlte, wird vom Antragsgegner im Übrigen auch nicht bestritten vergleiche römisch zwei.2.2.).
Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beuge-strafe § 19 VStG „sinngemäß“ anzuwenden.Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beuge-strafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß“ anzuwenden.
§ 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige XXXX des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige römisch 40 des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1 leg.cit.) und subjektiven (Abs. 2 leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige XXXX (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] § 19 Rz 3, 4 und 8).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins, leg.cit.) und subjektiven (Absatz 2, leg.cit.) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige römisch 40 vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² [2017] Paragraph 19, Rz 3, 4 und 8).
Zu den objektiven Kriterien:
Dazu ist festzuhalten, dass – wie der zierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. zB II.3.3.1 und II.3.3.4) – Untersuchungsausschüsse der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung dienen und die Befragung von Auskunftspersonen ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses darstellt. Wenn der Untersuchungsausschuss dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen ist, erweist sich die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich.Dazu ist festzuhalten, dass – wie der zierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche zB römisch zwei.3.3.1 und römisch zwei.3.3.4) – Untersuchungsausschüsse der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung dienen und die Befragung von Auskunftspersonen ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses darstellt. Wenn der Untersuchungsausschuss dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen ist, erweist sich die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich.
Zu den subjektiven Kriterien:
Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016,
Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mwN zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [...] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, , Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mwN zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [...] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Rz 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2, VStG), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 19, Rz 10 und 14 mwN).
§ 55 VO-UA ist mit „Beugemittel“ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel“ überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).
In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner XXXX und aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner römisch 40 und aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt.
Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren (im Gegensatz zu früheren Verfahren) durchgehend ohne jeglichen Aufschub nachgekommen ist, dh. eine Stellungnahme abgegeben, an der Vernehmung teilgenommen und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Erschwerend ist zu werten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Bemühungen des Antragsgegners erkennbar waren, der Ladung für den Termin am XXXX Folge zu leisten bzw. sich für das Nichterscheinen zu entschuldigen. Das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX stützte der Antragsgegner wesentlich auf die (gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht offengelegte) Annahme, dass sich die Verpflichtung zur Befolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke. Der Antragsgegner nahm mit dieser Vorgehensweise ein unentschuldigtes Nichterscheinen gleichermaßen in Kauf.Erschwerend ist zu werten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Bemühungen des Antragsgegners erkennbar waren, der Ladung für den Termin am römisch 40 Folge zu leisten bzw. sich für das Nichterscheinen zu entschuldigen. Das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 stützte der Antragsgegner wesentlich auf die (gegenüber dem Untersuchungsausschuss nicht offengelegte) Annahme, dass sich die Verpflichtung zur Befolgung einer Ladung des Untersuchungsausschusses nicht auf Personen mit Wohnsitz im Ausland erstrecke. Der Antragsgegner nahm mit dieser Vorgehensweise ein unentschuldigtes Nichterscheinen gleichermaßen in Kauf.
Bei der Bemessung der Beugestrafe ist auch zu berücksichtigen, dass gegenständlich ein Wiederholungsfall vorliegt, da der Antragsgegner nunmehr zum zweiten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt hat. Für eine solche Konstellation legt § 55 Abs. 1
VO-UA einen eigenen Strafrahmen in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro fest. Im Rahmen der Bewertung des Wiederholungsfalls muss wiederum beachtet werden, dass gegenständlich eine erstmalige Wiederholung vorliegt.Bei der Bemessung der Beugestrafe ist auch zu berücksichtigen, dass gegenständlich ein Wiederholungsfall vorliegt, da der Antragsgegner nunmehr zum zweiten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt hat. Für eine solche Konstellation legt Paragraph 55, Absatz eins, , VO-UA einen eigenen Strafrahmen in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro fest. Im Rahmen der Bewertung des Wiederholungsfalls muss wiederum beachtet werden, dass gegenständlich eine erstmalige Wiederholung vorliegt.
Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien verhängt das Bundesverwaltungsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage halten, über den Antragsgegner eine Geldstrafe in mittlerer Höhe des Strafrahmens (2.000 Euro bis 10.000 Euro), sohin in der Höhe von XXXX Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien verhängt das Bundesverwaltungsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage halten, über den Antragsgegner eine Geldstrafe in mittlerer Höhe des Strafrahmens (2.000 Euro bis 10.000 Euro), sohin in der Höhe von römisch 40
3.5. Ergebnis:
Aufgrund des Antrages des Untersuchungsausschusses ist über den Antragsgegner eine Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson (gegenständlich wurde zum zweiten Mal eine Ladung nicht befolgt) eine Geldstrafe in der Höhe von XXXX zu verhängen.Aufgrund des Antrages des Untersuchungsausschusses ist über den Antragsgegner eine Beugestrafe wegen wiederholter Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson (gegenständlich wurde zum zweiten Mal eine Ladung nicht befolgt) eine Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 zu verhängen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der (im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Antragsgegner nicht beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 27.01.2016,
Ro 2015/03/0042). Stattdessen wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durchgeführt (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083, zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 36
Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA:).Darüber hinaus ist anzumerken, dass Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK sind, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der (im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Antragsgegner nicht beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 27.01.2016, , Ro 2015/03/0042). Stattdessen wurde dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durchgeführt vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083, zur verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Durchführung einer mündlichen Vernehmung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 36, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, VO-UA:).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Frage fehlt, ob die in
§ 33 Abs. 1 VO-UA festgelegte Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten, durch die Verhängung einer Beugestrafe bei Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA auch gegenüber Personen, die zwar österreichische Staatsbürger sind, aber über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, durchgesetzt werden kann.Die Revision ist zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Frage fehlt, ob die in , Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegte Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten, durch die Verhängung einer Beugestrafe bei Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA auch gegenüber Personen, die zwar österreichische Staatsbürger sind, aber über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, durchgesetzt werden kann.
Diese Rechtsfrage ist in Anbetracht der erforderlichen autonomen Auslegung der VO-UA nicht völlig eindeutig zu lösen:
Wie ausgeführt (vgl. II.3.1. bis II.3.5.), sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die überwiegenden Gründe dafür (vgl. speziell II.3.3.6.), dass über den Antragsgegner, der österreichischer Staatsbürger ist und keinen Wohnsitz im Inland hat, eine Beugestrafe zu verhängen ist.Wie ausgeführt vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.5.), sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die überwiegenden Gründe dafür vergleiche speziell römisch zwei.3.3.6.), dass über den Antragsgegner, der österreichischer Staatsbürger ist und keinen Wohnsitz im Inland hat, eine Beugestrafe zu verhängen ist.
Dennoch könnte im vorliegenden Fall aber auch die Rechtsansicht vertreten werden, dass eine Orientierung an der unter II.3.3.6. zitierten Literatur und Judikatur (ua. zu § 48 AVG) erforderlich ist und zB die nach dem AVG geltenden Regelungen für die Erfüllung der Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten (§ 19 Abs. 3 AVG), bei der Beurteilung des vorliegenden Falls zu beachten sind, da die Funktion und Stellung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss und jene eines Zeugen in einem Verwaltungsverfahren bzw. einem Verwaltungsstrafverfahren sowie deren jeweilige Rechte einander großteils ähneln bzw. zum Teil wortgleich formuliert werden (vgl. ua. die §§ 33 und 42 VO-UA bzw. die §§ 48 bis 50 AVG iVm § 24 VStG).Dennoch könnte im vorliegenden Fall aber auch die Rechtsansicht vertreten werden, dass eine Orientierung an der unter römisch zwei.3.3.6. zitierten Literatur und Judikatur (ua. zu Paragraph 48, AVG) erforderlich ist und zB die nach dem AVG geltenden Regelungen für die Erfüllung der Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten (Paragraph 19, Absatz 3, AVG), bei der Beurteilung des vorliegenden Falls zu beachten sind, da die Funktion und Stellung einer Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss und jene eines Zeugen in einem Verwaltungsverfahren bzw. einem Verwaltungsstrafverfahren sowie deren jeweilige Rechte einander großteils ähneln bzw. zum Teil wortgleich formuliert werden vergleiche ua. die Paragraphen 33 und 42 VO-UA bzw. die Paragraphen 48 bis 50 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG).
Ebenfalls könnte argumentiert werden, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht genügend inländische Anknüpfungspunkte für ein Vorgehen gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55
Abs. 1 VO-UA vorliegen, da der Entschluss des Antragsgegners, die Ladung nicht zu befolgen, außerhalb Österreichs getroffen wurde und die VO-UA nicht ausdrücklich anordnet, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland von der mittels Beugestrafe zu erwirkenden Pflicht zum Erscheinen erfasst werden (dies aber andererseits auch nicht auf Personen mit Wohnsitz im Inland einschränkt).Ebenfalls könnte argumentiert werden, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht genügend inländische Anknüpfungspunkte für ein Vorgehen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, , Absatz eins, VO-UA vorliegen, da der Entschluss des Antragsgegners, die Ladung nicht zu befolgen, außerhalb Österreichs getroffen wurde und die VO-UA nicht ausdrücklich anordnet, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland von der mittels Beugestrafe zu erwirkenden Pflicht zum Erscheinen erfasst werden (dies aber andererseits auch nicht auf Personen mit Wohnsitz im Inland einschränkt).
Schlagworte
Abwesenheit Auskunftsperson Auskunftspflicht Auslandsaufenthalt Auslandswohnsitz Beugestrafe Ermessen Ermessensübung Erschwerungsgrund Geldstrafe Glaubhaftmachung konkrete Darlegung Ladungen Milderungsgründe Mitwirkungspflicht Nachweismangel österreichische Staatsbürgerschaft persönliche Einvernahme Revision zulässig Strafbemessung tatsächliches Zukommen Untersuchungsausschuss Verhinderung wichtiger Grund Wiederholung Zustellung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2257235.1.01Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022