TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/17 W171 2255130-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2022
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Entscheidungsdatum

17.08.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W171 2255130-3/11E
W171 2255130-3/11E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA im am 11.08.2022 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA im am 11.08.2022 amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2021 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.12.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Der BF wurde von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten, die Entlassung erfolgte aufgrund der durch einen Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit.

Der BF wurde am 15.02.2022 beim Versuch mit einem fremden Reisepass nach Portugal auszureisen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und daraufhin von 16.02.2022 bis 23.03.2022 in Schubhaft angehalten. Die Entlassung erfolgte aufgrund einer Erkrankung des BF an Covid-19.

Nach der Entlassung aus der durch die Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne wurde der BF am 25.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.03.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 25.03.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.Nach der Entlassung aus der durch die Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne wurde der BF am 25.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.03.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 25.03.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 19.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.03.2022.

Am 24.05.2022 teilte das BFA mit, dass die Abschiebung des BF für den 10.06.2022 organisiert ist.

Am 25.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie einer Vertreterin des Rechtsvertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde. Er gab im Wesentlichen an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe. Er habe jedoch einen Freund, bei dem er wohne. Der BF sei bisher in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und besitze an Vermögen EUR 93,--. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Zuletzt sei er am 06.11.2021 nach Österreich eingereist, einen Reisepass habe er dabei nicht bei sich gehabt. Er habe in Indien zwar einen Reisepass besessen, dieser sei ihm in Serbien jedoch von seinem Schlepper abgenommen worden. Auf die Frage, warum er am 26.11.2021 das Grundversorgungsquartier verlassen habe, gab der BF an, dass er Bauchbeschwerden gehabt habe und nach drei Tagen einen Arzttermin erhalten habe. Mit Hilfe eines Dolmetschers habe er Medikamente erhalten. Auf Vorhalt, dass der BF laut dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem am 26.11.2021 in ein anderes Quartier verlegt hätte werden sollen, den Transfer jedoch verweigert habe, gab der BF an, dass er sich nicht geweigert habe. Er habe einfach sein Quartier verlassen, aber „Nein“ habe er nicht gesagt. Dass er das Quartier verlasse, habe er niemandem, insbesondere auch dem BFA, nicht gesagt. Auf den Vorhalt, dass er am 08.01.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten worden sei, als er Essen zugestellt habe, gab der BF an, dass er Essen ausgeliefert habe, um sich selbst zu erhalten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diese Tätigkeit nicht ausüben dürfe. Auf die Frage, wohin er habe ausreisen wollen, als er am 15.02.2022 am Flughafen festgenommen worden sei, gab der BF an, dass er beabsichtigt habe, nach Portugal zu fliegen. Er sei im Gefängnis gewesen und erst nach 20 Tagen, in denen er sich im Hungerstreik befunden habe, sei er entlassen worden. In Österreich habe er keine Dokumente bekommen, er habe Angst vor einer weiteren Festnahme gehabt, weshalb er nach Portugal gewollt habe. Er habe dabei einen Reisepass eines Burschen bei sich gehabt, den er in einem Sikh-Tempel kennengelernt habe. Der Besitzer dieses Reisepasses habe nicht gewusst, dass der BF mit dessen Dokument ausreist. Auf die Frage, ob er am 10.06.2022, dem Tag der organisierten Abschiebung, nach Indien ausreisen werde, gab der BF an, dass er Probleme in Indien habe und nicht dorthin gehen könne. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er an seiner ehemaligen Meldeadresse wohnen und werde auch einem gelinderen Mittel nachkommen.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Weiterführung der Schubhaft zulässig ist.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 18.07.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 18.07.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Am 18.07.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt:

„ (…) Verfahrensgang:
Am 06.11.2021 hat der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein.
Am 07.11.2021 wurden eine Erstbefragung nach dem AsylG durchgeführt und der BF wurde in der Betreuungsstelle XXXX einquartiert.
Am 24.11.2021 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG ausgefolgt, womit Ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt ist, Seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat die Unterkunft in der BS XXXX verlassen. Da Er unbekannten Aufenthaltes war, wurden Er mit 26.11.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet und war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes.
Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser wurde gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs am 05.01.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
Der Fremde wurden am 08.01.2022 um 12:39 Uhr gem. § 40/1/1 BFA-VG iVm. § 34/3/1 FPG von der Polizei festgenommen, nachdem er zuvor einer Personenkontrolle unterzogen wurde, da Er als Essenslieferant tätig war.
Der BF wurde in das PAZ XXXX eingeliefert.
Der BF wurde am 08.01.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„ (…) Verfahrensgang:, Am 06.11.2021 hat der Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. , Am 07.11.2021 wurden eine Erstbefragung nach dem AsylG durchgeführt und der BF wurde in der Betreuungsstelle römisch 40 einquartiert., Am 24.11.2021 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG ausgefolgt, womit Ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt ist, Seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen., Der Beschwerdeführer hat die Unterkunft in der BS römisch 40 verlassen. Da Er unbekannten Aufenthaltes war, wurden Er mit 26.11.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet und war in weiterer Folge unbekannten Aufenthaltes. , Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser wurde gem. Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs am 05.01.2022 in Rechtskraft erster Instanz., Der Fremde wurden am 08.01.2022 um 12:39 Uhr gem. Paragraph 40 /, eins /, eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34 /, 3 /, eins, FPG von der Polizei festgenommen, nachdem er zuvor einer Personenkontrolle unterzogen wurde, da Er als Essenslieferant tätig war., Der BF wurde in das PAZ römisch 40 eingeliefert., Der BF wurde am 08.01.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

„(…)

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche kein Deutsch oder sonstige Sprachen.

F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen?

A: Nein.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Ich nehme keine Medikamente. Ich bin gegen COVID-19 geimpft.

F: Wann haben Sie sich impfen lassen? Im Grundversorgungsauszug steht, dass Sie nicht impfwillig waren?

A: Gestern habe ich mich impfen lassen. Ich bin einmal geimpft.

Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:

Sie wurden am 06.11.2021 im Bundesgebiet aufgegriffen und stellen einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.11.2021 wurde mit Ihnen eine Erstbefragung nach dem AsylG durchgeführt.

Am 07.11.2021 wurden Sie in der Betreuungsstelle XXXX einquartiert. Sie haben die Unterkunft in der BS XXXX verlassen und sind untergetaucht, da Sie den Transport in die BEE XXXX verweigert haben. Da Sie unbekannten Aufenthaltes waren, wurden Sie mit 26.11.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet.Am 07.11.2021 wurden Sie in der Betreuungsstelle römisch 40 einquartiert. Sie haben die Unterkunft in der BS römisch 40 verlassen und sind untergetaucht, da Sie den Transport in die BEE römisch 40 verweigert haben. Da Sie unbekannten Aufenthaltes waren, wurden Sie mit 26.11.2021 aus der Grundversorgung abgemeldet.

Mit dem Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid wurde gem. § 23 ZustellG am 07.12.2021 im Akt hinterlegt und erwuchs am 05.01.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz.Mit dem Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Bescheid wurde gem. Paragraph 23, ZustellG am 07.12.2021 im Akt hinterlegt und erwuchs am 05.01.2022 in Rechtskraft der ersten Instanz.

Sie wurden heute am 08.01.2022 einer Personenkontrolle durch die Beamten der LPD XXXX unterzogen, als Sie gerade als Essenslieferant mit einem E-Roller und einer Kühlbox unterwegs gewesen sind. Sie verhielten sich während der Amtshandlung unkooperativ und machten keine Angaben. Die Durchsuchung Ihrer Person ergab, dass Sie über keinen Wohnungsschlüssel verfügen und 15,60 € mit sich führen.Sie wurden heute am 08.01.2022 einer Personenkontrolle durch die Beamten der LPD römisch 40 unterzogen, als Sie gerade als Essenslieferant mit einem E-Roller und einer Kühlbox unterwegs gewesen sind. Sie verhielten sich während der Amtshandlung unkooperativ und machten keine Angaben. Die Durchsuchung Ihrer Person ergab, dass Sie über keinen Wohnungsschlüssel verfügen und 15,60 € mit sich führen.

Sie wurden daher durch die Beamten der LPD XXXX am 08.01.2022 um 12:39 Uhr gemäß § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs.3 Z 1 festgenommen und in das PAZ eingeliefert.Sie wurden daher durch die Beamten der LPD römisch 40 am 08.01.2022 um 12:39 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, festgenommen und in das PAZ eingeliefert.

Das Bundesamt beabsichtigt über Sie die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung zu verhängen.

F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

A: Nachdem ich mich in der Betreuungsstelle abgemeldet habe, habe ich mich behördlich gemeldet. Ansonsten möchte ich nichts mehr hinzufügen.

F: Wann haben Sie sich behördlich gemeldet?

A: Vor ca. einem Monat. Das konkrete Datum kenne ich nicht.

F: Sie haben ab dem 15.12.2021 einen Nebenwohnsitz und ab dem 23.12.2021 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Sie waren zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht gemeldet.(…)

Gegen den Fremden wurde mit Schubhaftbescheid vom 08.01.2022 die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung erlassen.

Der BF trat am 07.02.2022 in den Hungerstreik um so fremdenrechtliche Maßnahmen zu behindern.

Der BF wurde am 11.02.2022 aufgrund Ihres Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.

Am 15.02.2022 um 14:00 Uhr wurde am Flughafen XXXX , Terminal 3, eine AGM-Kontrolle bestehend durchgeführt. Dabei wurden der BF angehalten, Er legitimierten sich mit einem indischen Reisepass und wollte nach Portugal reisen.Am 15.02.2022 um 14:00 Uhr wurde am Flughafen römisch 40 , Terminal 3, eine AGM-Kontrolle bestehend durchgeführt. Dabei wurden der BF angehalten, Er legitimierten sich mit einem indischen Reisepass und wollte nach Portugal reisen.

Bei der durchgeführten Überprüfung des Dokumentes konnte durch das BT-VerdiE festgestellt werden, dass Sie und die Person am Lichtbild des indischen RP nicht ident sind.

Der BF versuchte mit den Dokument unrechtmäßig nach Lissabon weiterzureisen.

Am 15.02.2022 um 22:00 Uhr ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme gegen den Fremden an.

Der BF wurde in weiterer Folge am Flughafen XXXX über Nacht einquartiert und am 16.02.2022 in das PAZ XXXX verbracht.Der BF wurde in weiterer Folge am Flughafen römisch 40 über Nacht einquartiert und am 16.02.2022 in das PAZ römisch 40 verbracht.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.02.2022 in Schubhaft im PAZ XXXX .Der Beschwerdeführer befand sich seit 16.02.2022 in Schubhaft im PAZ römisch 40 .

Der BF wurden am 23.03.2022 aus dem Stande der Schubhaft entlassen, da der Fremde positiv auf COVID – 19 getestet wurden.

Der BF wurde in ein Quarantänequartier der Gesundheitsbehörde überstellt.

Am 25.03.2022 wurde die Quarantäne aufgehoben. Der BF wurde von Beamten der LPD XXXX erneut festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 25.03.2022 wurde die Quarantäne aufgehoben. Der BF wurde von Beamten der LPD römisch 40 erneut festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Der Fremde befindet sich seit 25.03.2022 im Stande der Schubhaft im PAZ XXXX .Der Fremde befindet sich seit 25.03.2022 im Stande der Schubhaft im PAZ römisch 40 .

Der Fremde wurde am 27.04.2022 der indischen Botschaft im PAZ XXXX zwecks Erlangung eines Heimreisezertifkats vorgeführt. Der Fremde wurde mit Mail vom 20.05.2022 identifiziert und es kann ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden.Der Fremde wurde am 27.04.2022 der indischen Botschaft im PAZ römisch 40 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifkats vorgeführt. Der Fremde wurde mit Mail vom 20.05.2022 identifiziert und es kann ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden.

Das allfällige HRZ wurde bereits ausgestellt und im PAZ XXXX hinterlegt. Das HRZ kann jederzeit nach Ablauf der Gültigkeit ohne Probleme verlängert werden.Das allfällige HRZ wurde bereits ausgestellt und im PAZ römisch 40 hinterlegt. Das HRZ kann jederzeit nach Ablauf der Gültigkeit ohne Probleme verlängert werden.

Am 07.06.2022 wurde der Abschiebeauftrag an das PAZ XXXX übermittelt, diese musste jedoch storniert werden, da der Fremde den PCR Test verweigerte.Am 07.06.2022 wurde der Abschiebeauftrag an das PAZ römisch 40 übermittelt, diese musste jedoch storniert werden, da der Fremde den PCR Test verweigerte.

Ein Heimreisezertifikat wurde von der indischen Botschaft ausgestellt, die Schubhaft wurde durch den BVwG bereits bestätigt und es könnte jederzeit eine Abschiebung nach Indien stattfinden. Da der BF jedoch den notwendigen PCR Test verweigert, konnte bisher keine Abschiebung stattfinden und der BF hat sich die Schubhaftdauer von vier Monaten selbst zuzuschreiben.

Der Fremde ist abschiebefertig, es gehen laufend Abschiebungen nach Indien.

Neuerungen seit der Erlassung der Schubhaft:

Der BF zeigt überaus unkooperativ gegenüber der Behörde. Der Fremde befindet sich seit 25.03.2022 im Stande der Schubhaft. Der Fremde hat sich durch sein Untertauchen einer Abschiebung entzogen. Der Fremde ist auch nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dem Fremden stand es in der Schubhaft frei, freiwillig nach Indien auszureisen, dies wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Die zuständige Organisation der BBU wurde über eine mögliche freiwillige Rückkehr in Kenntnis gesetzt.

Der BF zeigt überaus unkooperativ gegenüber der Behörde. Der Fremde befindet sich seit 25.03.2022 im Stande der Schubhaft. Der Fremde hat sich durch sein Untertauchen einer Abschiebung entzogen. Der Fremde ist auch nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dem Fremden stand es in der Schubhaft frei, freiwillig nach Indien auszureisen, dies wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Die zuständige Organisation der BBU wurde über eine mögliche freiwillige Rückkehr in Kenntnis gesetzt.

Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, der Fremde sei nur 19 Tage ohne behördlicher Meldung gewesen bzw. immer der Behörde greifbar gewesen können jedenfalls verneint werden. Der Fremde war nicht durchgehend gemeldet, weist der ZMR Auszug vielfache Zeiträume auf, wo der Fremde über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt. Der Fremde war somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer hat auch somit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes missachtet. Der Beschwerdeführer hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Der Fremde war somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer hat auch somit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes missachtet. Der Beschwerdeführer hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Ein Heimreisezertifikat wurde von der indischen Botschaft ausgestellt, die Schubhaft wurde durch den BVwG bereits bestätigt und es könnte jederzeit eine Abschiebung nach Indien stattfinden. Da der BF jedoch den notwendigen PCR Test verweigert, konnte bisher keine Abschiebung stattfinden und der BF hat sich die Schubhaftdauer von vier Monaten selbst zuzuschreiben. Der Fremde ist abschiebefertig, es gehen laufend Abschiebungen nach Indien.

Unter Hinweis auf den Inhalt des Schubhaftbescheides vom 25.03.2022 wird, in Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung des Fremden und der Tatsache, dass es sich bei dem Verhalten des Fremden um eine Unterlassung der auferlegten Pflichten handelt und sich der Fremde durch sein Verhalten die Dauer der Schubhaft sich selbst zuzuschreiben hat. Der BF stellt durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und es wird gleichzeitig ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Es wird nochmals erwähnt, dass ein gültiges Heimreisezertifikat bei der Behörde aufliegt und nur noch die PCR Testung ausschlaggebend für eine allfällige Abschiebung ist.“

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 18.07.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein.

Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2022 an die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des BFA eine Anfrage. Am 19.07.2022 teilte die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des BFA Folgendes mit:

„Für Genannten wurden bereits 2 Flüge gebucht für die Rückkehr nach Indien, am 10.06.2022 und am 15.07.2022. Beide Flüge mussten storniert werden, da der oben Genannte die PCR-Testung verweigert hat, welche Voraussetzung zur Einreise nach Indien ist. Alternativ kann zur Einreise nach Indien auch ein Impfzertifikat vorgelegt werden. Dies ist jedoch optional und die Vorlage eines negativen PCR-Tests reicht aus, zur Einreise nach Indien. Weitere Flüge für die Rückkehr des Genannten nach Indien können jederzeit gebucht werden, zumal tägliche Flugverbindungen nach Indien bestehen und ein weiterhin gültiges Heimreisezertifikat vorliegt. Des Weiteren steht dem Genannten jederzeit die freiwillige Rückkehr nach Indien frei.“

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 stellte das Gericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 stellte das Gericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte in weiterer Folge am 11.08.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG ein diesbezügliches Vorlageschreiben, womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Das Vorlageschreiben bezog sich auf die bisherigen Aussagen der Behörde im vorangegangenen Prüfungsverfahren und führt ergänzend aus wie folgt:Die Verwaltungsbehörde übermittelte in weiterer Folge am 11.08.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein diesbezügliches Vorlageschreiben, womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Das Vorlageschreiben bezog sich auf die bisherigen Aussagen der Behörde im vorangegangenen Prüfungsverfahren und führt ergänzend aus wie folgt:

„Der BF zeigt überaus unkooperativ gegenüber der Behörde. Der Fremde befindet sich seit 25.03.2022 im Stande der Schubhaft. Der Fremde hat sich durch sein Untertauchen einer Abschiebung entzogen. Der Fremde ist auch nicht gewillt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dem Fremden stand es in der Schubhaft frei, freiwillig nach Indien auszureisen, dies wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. Die zuständige Organisation der BBU wurde über eine mögliche freiwillige Rückkehr in Kenntnis gesetzt.

Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, der Fremde sei nur 19 Tage ohne behördlicher Meldung gewesen bzw. immer der Behörde greifbar gewesen können jedenfalls verneint werden. Der Fremde war nicht durchgehend gemeldet, weist der ZMR Auszug vielfache Zeiträume auf, wo der Fremde über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt. Der Fremde war somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer hat auch somit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes missachtet. Der Beschwerdeführer hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Der Fremde war somit nicht für die Behörde greifbar. Der Beschwerdeführer hat auch somit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes missachtet. Der Beschwerdeführer hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und ist somit seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.

Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Ein Heimreisezertifikat wurde von der indischen Botschaft ausgestellt, die Schubhaft wurde durch den BVwG bereits bestätigt und es könnte jederzeit eine Abschiebung nach Indien stattfinden. Da der BF jedoch den notwendigen PCR Test verweigert, konnte bisher keine Abschiebung stattfinden und der BF hat sich die Schubhaftdauer von vier Monaten selbst zuzuschreiben. Der Fremde ist abschiebefertig, es gehen laufend Abschiebungen nach Indien.

Änderungen seit der Verlängerung der Schubhaft gem. §22a BFA – VG vom 21.07.2022:

Nach Rücksprache mit der Abteilung „Operative Angelegenheiten“ des BFA findet ein Indien – Charter Ende September definitiv statt. Der Beschwerdeführer wurde vorgemerkt und Schubhäftlinge haben allerhöchste Priorität. Die Verlängerung des HRZ ist ohne Probleme möglich, es werden lediglich die finalen Flugdaten benötigt.

Am 18.07.2022 fand erneut ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Fremden statt, der BF gab erneut an, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

Am 10.08.2022 wurde beim Bundeskriminalamt ein mögliches Impfzertifikat (es ist bekannt, ob der Fremde gegen COVID – 19 geimpft ist) angefordert. Sollte ein Impfzertifikat übermittelt werden, wäre eine Abschiebung sogar vor der Charterabschiebung möglich. Das Ergebnis wird dem Bundesverwaltungsgericht natürlich nachgereicht.

Es darf nochmals erwähnt werden, dass der Fremde abschiebefertig ist und zeitnahe (Ende September) eine Abschiebung bevorsteht und somit die Aufrechterhaltung der Schubhaft als äußerst notwendig erscheint.

Unter Hinweis auf den Inhalt des Schubhaftbescheides vom 25.03.2022 wird, in Anbetracht der bevorstehenden Abschiebung des Fremden und der Tatsache, dass es sich bei dem Verhalten des Fremden um eine Unterlassung der auferlegten Pflichten handelt und sich der Fremde durch sein Verhalten die Dauer der Schubhaft sich selbst zuzuschreiben hat. Der BF stellt durch sein Verhalten eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und es wird gleichzeitig ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Es wird nochmals erwähnt, dass ein gültiges Heimreisezertifikat bei der Behörde aufliegt und nur noch die PCR Testung ausschlaggebend für eine allfällige Abschiebung ist.“

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF und diesem selbst am 12.08.2022 zum Parteiengehör übermittelt. Binnen angemessener Frist langte eine Stellungnahme und eine nicht datierte Vollmacht der BBU ein. Darin wurde unter Zitierung der vergangenen Judikatur des VwGH zur Beugehaft vorgebracht, dass eine weitere Anhaltung des BF aufgrund seiner Weigerung einen PCR-Test zu machen, eine Beugehaft i.S.d. höchstgerichtlichen Judikatur darstelle und sohin eine Verlängerung der laufenden Schubhaft unzulässig sei. Darüber hinaus sei zur genauen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung notwendig.

Gleichzeitig langte bei Gericht ein Impfzertifikat für die erste Teilimpfung, sowie eine Genesungsbestätigung, beide ausgestellt auf den BF, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er ist ein Staatsangehöriger Indiens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten.

Der BF wird seit 25.03.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde zur Sicherung seiner Abschiebung von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten. Am 11.02.2022 wurde er wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde von 16.02.2022 bis 23.03.2022 wiederum zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Am 23.03.2022 wurde er wegen einer Infektion mit Covid-19 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.03.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF wird seit 25.03.2022 durchgehend zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.03.2022 bis zur neuerlichen Anordnung der Schubhaft befand sich der BF nicht in Gewahrsam der Fremdenbehörde. In diesem Zeitraum wurde seine Absonderung durch die Gesundheitsbehörde verfügt.Der BF wird seit 25.03.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde zur Sicherung seiner Abschiebung von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten. Am 11.02.2022 wurde er wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde von 16.02.2022 bis 23.03.2022 wiederum zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Am 23.03.2022 wurde er wegen einer Infektion mit Covid-19 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.03.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF wird seit 25.03.2022 durchgehend zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.03.2022 bis zur neuerlichen Anordnung der Schubhaft befand sich der BF nicht in Gewahrsam der Fremdenbehörde. In diesem Zeitraum wurde seine Absonderung durch die Gesundheitsbehörde verfügt.

Der BF wurde am 27.04.2022 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am 20.05.2022 stimmte die Vertretungsbehörde Indiens der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF zu. Die Abschiebung des BF war für den 10.06.2022 vorbereitet. Am 07.06.2022 wurde der Abschiebeauftrag an das PAZ XXXX übermittelt. Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste jedoch storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Auch die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF neuerlich weigerte einen PCR-Covid-Test zu machen.Der BF wurde am 27.04.2022 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am 20.05.2022 stimmte die Vertretungsbehörde Indiens der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF zu. Die Abschiebung des BF war für den 10.06.2022 vorbereitet. Am 07.06.2022 wurde der Abschiebeauftrag an das PAZ römisch 40 übermittelt. Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste jedoch storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Auch die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF neuerlich weigerte einen PCR-Covid-Test zu machen.

Der BF ist haftfähig und hat er selbst angegeben, gegen Corona geimpft worden zu sein. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

Der BF hat am 06.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen. Er verweigerte am 26.11.2021 seine Verlegung in die BBE XXXX , verließ sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter.Der BF hat am 06.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen. Er verweigerte am 26.11.2021 seine Verlegung in die BBE römisch 40 , verließ sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter.

Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat am 17.05.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist diesen Bescheid betreffend gestellt. Der BF wurde im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 08.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi über die Erlassung des genannten Bescheides in Kenntnis gesetzt. Soweit dies im Schubhaftverfahren überprüfbar ist, hat der BF die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG ab Kenntnis der Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 17.05.2022 überschritten. Darüber hinaus hat sich der BF dem Asylverfahren entzogen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat am 17.05.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist diesen Bescheid betreffend gestellt. Der BF wurde im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 08.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi über die Erlassung des genannten Bescheides in Kenntnis gesetzt. Soweit dies im Schubhaftverfahren überprüfbar ist, hat der BF die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ab Kenntnis der Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 17.05.2022 überschritten. Darüber hinaus hat sich der BF dem Asylverfahren entzogen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem BF die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der BF hat am 15.02.2022 versucht, durch unrechtmäßige Ausreise aus Österreich seine Abschiebung zu vereiteln. Für diesen Ausreiseversuch verwendete er einen fremden Reisepass. Jene Person, für die dieses Dokument ausgestellt war, wusste nicht, dass der BF dieses Dokument zur Ausreise verwendet.

Der BF erzwang am 11.02.2022 seine Freilassung aus der Schubhaft, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Auch die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte einen PCR-Covid-Test zu machen. Erneute Flüge für die Rückkehr des BF nach Indien können jederzeit gebucht werden, zumal tägliche Flugverbindungen nach Indien bestehen und ein weiterhin gültiges HRZ vorliegt. Weiters steht dem BF jederzeit die freiwillige Rückkehr nach Indien frei. Ein Abschiebungscharterflug ist für Ende September 2022 vorgesehen.

Zur Einreise nach Indien ist alternativ zum aktuellen PCR-Test auch die Vorlage eines gültigen Impfzertifikates möglich. Quarantäne ist nicht mehr vorgesehen. Es liegt für den BF eine Impfbestätigung über die erste Teilimpfung und eine danach datierte Genesungsbestätigung dem Gericht vor.

Familiäre und soziale Komponente:

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF.

Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte, die es ihm ermöglichten, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit, in der Wohnung eines Bekannten Unterkunft zu nehmen. Diese Wohnmöglichkeit hatte der BF bereits zu dem Zeitpunkt, als er versuchte - unter Verwendung eines fremden Reisepasses - unrechtmäßig das Bundesgebiet zu verlassen.

Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des BFA und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden, mit E-Mail vom 20.05.2022 bestätigten Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines HRZ. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Auch dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anhaltedatei sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen.

Dass der BF seit 25.03.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der BF bereits von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten wurde, wobei sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein vom 11.02.2022 ergibt, dass der BF wegen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen wurde. Nach seiner neuerlichen Festnahme am 15.02.2022 wurde der BF von 16.02.2022 bis 23.03.2022 wiederum in Schubhaft angehalten, wobei sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein ergibt, dass der BF am 23.03.2022 wegen einer Infektion mit Covid-19 aus der Schubhaft entlassen wurde. Dass die Absonderung des BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 23.03.2022 durch die Gesundheitsbehörde angeordnet wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 20.05.2022. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seit 23.03.2022 nicht in Gewahrsam des BFA befunden hat.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den zwei geplanten Abschiebeterminen sowie zur zweimaligen Verweigerung des PCR-Covid-Tests ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 18.07.2022 und vom 19.07.2022 (Vorakten) sowie dem Verwaltungsakt.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Dass sich der BF dem aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 06.11.2021 geführten Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. So ist insbesondere dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem zu entnehmen, dass der BF am 26.11.2021 seine Verlegung in ein anderes Grundversorgungsquartier verweigert hat. In der mündlichen Verhandlung am 25.05.2022 dazu befragt, gab der BF an, dass er sein bisheriges Quartier verlassen hat, ohne dies insbesondere dem BFA bekannt zu geben. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF erst ab 23.12.2021 wieder über eine Meldeadresse verfügte.

Die Feststellungen zu der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, steht insofern fest, als im Verwaltungsakt dokumentiert ist, dass dem BFA der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt und auch nicht feststellbar war. Die Zustellung des Bescheides erfolgte daher durch Hinterlegung im Akt am 07.12.2021. Wie sich aus der vom BFA mit dem BF am 08.01.2022 aufgenommenen Niederschrift ergibt, wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi über die Erlassung des Bescheides in Kenntnis gesetzt. Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.

Dass der BF durch seine unrechtmäßige Ausreise am 15.02.2022 seine Abschiebung vereiteln wollte, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022. Dabei gab er nach dem Grund für seinen Ausreiseversuch an, dass er Angst vor einer weiteren Festnahme gehabt habe. Dass er dafür einen fremden Reisepass ohne Wissen des Passinhabers verwendete, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an.

Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF, der zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 11.02.2022 führte, beruhen auf dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Modalitäten von Abschiebungen nach Indien ergeben sich aus den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen sowie den Stellungnahmen des BFA vom 18.07.2022, 19.07.2022 und vom 11.08.2022.

Die Feststellung der für eine Einreise nach Indien notwendig einzuhaltenden Coronabestimmungen beziehen sich auf die Angaben des österreichischen Außenministeriums auf der Homepage www.bmeia.gv.at zu den derzeit aktuellen (16.08.2022) Einreisebestimmung für Indien. Die Feststellung, dass nunmehr eine Impf- u. eine Genesungsbestätigung vorliegt, gründet sich auf die durch die Behörde vorgelegten diesbezüglichen Urkunden.
Die Feststellung der für eine Einreise nach Indien notwendig einzuhaltenden Coronabestimmungen beziehen sich auf die Angaben des österreichischen Außenministeriums auf der Homepage www.bmeia.gv.at zu den derzeit aktuellen (16.08.2022) Einreisebestimmung für Indien. Die Feststellung, dass nunmehr eine Impf- u. eine Genesungsbestätigung vorliegt, gründet sich auf die durch die Behörde vorgelegten diesbezüglichen Urkunden.,

Familiäre und soziale Komponente:

Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2022. Dass der BF in Österreich über soziale Kontakte verfügt, die es ihm ermöglichten einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2022 an. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2022 gab der BF an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er diese Tätigkeit nicht ausüben darf.

Die Feststellungen zur Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2022 und dem Verwaltungsakt.

Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er über keine finanziellen Mittel verfügt, ergibt sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.05.2022 sowie der Anhaltedatei.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch:

§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Zum konkret vorliegenden Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat versucht, durch unrechtmäßige Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat seine Abschiebung zu umgehen und er hat durch die Verweigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Abschiebung behindert. Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Auch die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte einen PCR-Covid-Test zu machen. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat versucht, durch unrechtmäßige Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat seine Abschiebung zu umgehen und er hat durch die Verweigerung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente seine Abschiebung behindert. Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Auch die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte einen PCR-Covid-Test zu machen. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diese erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Dem Asylverfahren aufgrund des Asylantrages vom 06.11.2021 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2021 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Diese erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Dem Asylverfahren aufgrund des Asylantrages vom 06.11.2021 hat sich der BF durch Untertauchen entzogen. Durch dieses Verhalten ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat zwar soziale Kontakte und eine Wohnmöglichkeit in Österreich, doch nutzte er diese Kontakte dazu, um einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Trotz dieser sozialen Anknüpfungspunkte konnte der BF nicht zu rechtskonformem Verhalten im Hinblick auf seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen bewegt werden. So erzwang der BF durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft und versuchte nur ca. vier Tage nach Entlassung aus der Schubhaft unter Verwendung eines fremden Reisepasses - der BF schreckte damit nicht einmal vor der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zurück - Österreich zu verlassen und sich damit seiner Abschiebung zu entziehen.

Es liegen daher insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fluchtgefahr durch die sozialen Kontakte des BF und die ihm zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeit auch nur geringfügig vermindert wird.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Die für den 10.06.2022 geplante Abschiebung musste storniert werden, da sich der BF weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen. Zuletzt konnte die für den 15.07.2022 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden, da der BF sich erneut weigerte einen PCR-Test durchführen zu lassen. Dies tat der BF allein deswegen, weil er nicht nach Indien zurückkehren wollte. Das BFA ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen, da der BF aus der Schubhaft entlassen werden musste, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat, Österreich - unter Begehung einer Straftat - unrechtmäßig verlassen wollte und sich bereits seinem Asylverfahren entzogen hatte. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verfahrensrelevanten sozialen Verbindungen.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist in Österreich weder verfahrensrelevant sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht legal verwurzelt.

Der BF ist nicht kooperationsbereit und nicht vertrauenswürdig. Er hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er keinerlei Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens hat. Er verweigerte die Verlegung in ein anderes Grundversorgungsquartier, verließ das ihm bisher zur Verfügung gestellte Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er erlangte zwar nach ca. einem Monat eine Meldeadresse, verstieß jedoch bewusst gegen die Rechtsordnung und ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Als er erfuhr, dass in seinem Asylverfahren bereits eine abweisende Entscheidung ergangen war, erzwang er seine Freilassung aus der Schubhaft, um nach wenigen Tagen unter Verwendung eines fremden Reisepasses seine Ausreise aus Österreich zu versuchen. Da der BF nicht einmal vor der Begehung einer Straftat zurückschreckte, um Österreich zu verlassen und damit seine Abschiebung zu vereiteln sowie in weiterer Folge zwei geplante Abschiebungen vereitelte, da er sich weigerte - einen für die Abschiebung notwendigen PCR-Covid-Test - zu machen, liegt beim BF keinerlei Kooperationsbereitschaft vor.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Zur Dauer der Schubhaft:

Im Ergebnis ist die bisherige Dauer der Schubhaft dem BF anzulasten. Hätte der BF die geplanten Abschiebungen am 10.06.2022 sowie am 15.07.2022 nicht vereitelt, wären erneute Anhaltungen in Schubhaft nicht nötig gewesen. Die vom BF verweigerten PCR-Tests waren kausal für weitere Schubhaftzeiten, zumal ohne Verweigerung der PCR-Tests keine weiteren Schubhaftzeiten notwendig gewesen wären. Bei den vom BF vereitelten Abschiebungen wurde bereits ein HRZ ausgestellt. Erneute Flüge für die Abschiebung des BF nach Indien können jederzeit gebucht werden, zumal tägliche Flugverbindungen nach Indien bestehen und ein weiterhin gültiges HRZ vorliegt. Die nächste Charterabschiebung ist für Ende September geplant.

Art 15 RückführungsRL lautet auszugsweise: Artikel 15, RückführungsRL lautet auszugsweise:

„Inhaftnahme

(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a) Fluchtgefahr besteht oder

b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder

b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Im vorliegenden Fall, in dem bereits die Zusage zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF (Art. 15 Abs. 6 lit. a) in Betracht. Im vorliegenden Fall, in dem bereits die Zusage zur Ausstellung eines HRZ vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des BF (Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) in Betracht.

Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt: „Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“ Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt: „Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“

Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF wird erneut seit 25.03.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde zur Sicherung seiner Abschiebung von 08.01.2022 bis 11.02.2022 in Schubhaft angehalten. Am 11.02.2022 wurde er wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde von 16.02.2022 bis 23.03.2022 wiederum zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine aktive Vereitelung von zwei geplanten Abschiebungen während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Für den BF wurde bereits ein HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt, das aber nicht genutzt werden konnte, da der BF den für die Abschiebeflüge notwendigen PCR-Test - im Vorsatz seine Abschiebung am 10.06.2022 sowie am 15.07.2022 hierdurch zu vereiteln - verweigert hat. Der BF ist nicht kooperativ.

Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF während der derzeit vollzogenen Schubhaft ist daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des obig angeführten Urteils des EuGH.

Erneute Flüge für die Abschiebung des BF nach Indien können jederzeit gebucht werden, zumal tägliche Flugverbindungen nach Indien bestehen und ein weiterhin gültiges HRZ vorliegt.

Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gerechtfertigt.Eine längere Schubhaftdauer erscheint - aufgrund der offensichtlichen Kausalität des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung - iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gerechtfertigt.

Die laufende Schubhaft hat, entgegen der wenig begründeten Ansicht der Rechtsvertretung aktuell keinerlei Beugehaftcharakter, da die Behörde nun die vom BF selbst angegebene Coronaimpfung im Behördenweg einer Überprüfung unterzogen hat. Der BF hat danach tatsächlich bereits eine Coronaimmunisierung erhalten und ist daher eine PCR-Testung offenbar nicht mehr notwendig. Der BF muss sich daher nach Ansicht des Gerichtes jedoch auch weiterhin mit einer Anhaltung in Schubhaft abfinden, zumal die Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung im Verfahren deutlich hervorgekommen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit 25.03.2022 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch hat die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.08.2022 in keiner Weise aufgezeigt, worin die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsklärung zu finden sei.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch hat die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.08.2022 in keiner Weise aufgezeigt, worin die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsklärung zu finden sei.

Zu B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W171.2255130.3.00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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