TE Bvwg Erkenntnis 2023/3/20 G315 2267240-1

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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Entscheidungsdatum

20.03.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2267240-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2023 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: ALBANIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX 2023, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: ALBANIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.     Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V.       Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz „BF“ genannt) reiste am 21.03.1993 mit seinen Familienangehörigen über XXXX nach Österreich ein. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: XXXX , gewährte das Bundesasylamt dem BF und dessen Familienangehörigen, XXXX , geb. XXXX , und XXXX XXXX , geb. XXXX , gemäß § 4 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz „BF“ genannt) reiste am 21.03.1993 mit seinen Familienangehörigen über römisch 40 nach Österreich ein. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: römisch 40 , gewährte das Bundesasylamt dem BF und dessen Familienangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 4, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 26.03.2012 und dem dem BF am 29.03.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. XXXX , wurde der dem BF mit Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen. Mit Bescheid vom 26.03.2012 und dem dem BF am 29.03.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. römisch 40 , wurde der dem BF mit Bescheid vom 23.03.1993, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, Zl. G305 XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, Zl. G305 römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch kurz „BFA“ genannt), Zl. XXXX vom 11.04.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.); gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch kurz „BFA“ genannt), Zl. römisch 40 vom 11.04.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.); gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Am 11.05.2016 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Mit Beschluss Zl. G308 XXXX , vom 29.07.2016, hob das Bundesverwaltungsgericht den zuvor genannten Bescheid der Behörde auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Mit Beschluss Zl. G308 römisch 40 , vom 29.07.2016, hob das Bundesverwaltungsgericht den zuvor genannten Bescheid der Behörde auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.

Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof beschloss in der Folge, die Revision zurückzuweisen.

Am 20.01.2022 wurde der BF nach Verbüßung der letzten Haftstrafe nach Albanien abgeschoben.

Zum gegenständlichen Schubhaftverfahren:

Der BF wurde in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 einer Polizeikontrolle unterzogen, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Am selben Tag wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum in XXXX verbracht (Polizeibericht, Verwaltungsakt, AS 459, Festnahmeauftrag AS 471, Anhaltedatei). Der BF wurde in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 einer Polizeikontrolle unterzogen, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass gegen den BF ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Am selben Tag wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum in römisch 40 verbracht (Polizeibericht, Verwaltungsakt, AS 459, Festnahmeauftrag AS 471, Anhaltedatei).

Am selben Tag noch während der Verwahrungshaft (Anhaltedatei) stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz (Niederschrift der Erstbefragung, OZ 15).

Am selben Tag wurde ein Aktenvermerk erstellt, aus dem hervorgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz während der Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erfolgte und in welchem Gründe angeführt sind, die nach Ansicht der Behörde darauf schließen lassen, dass die Antragstellung in Verzögerungsabsicht erfolgte (Aktenvermerk, Behördenakt S., 541). Am selben Tag wurde ein Aktenvermerk erstellt, aus dem hervorgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz während der Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erfolgte und in welchem Gründe angeführt sind, die nach Ansicht der Behörde darauf schließen lassen, dass die Antragstellung in Verzögerungsabsicht erfolgte (Aktenvermerk, Behördenakt S., 541).

Am selben Tag um XXXX wurde der BF in Schubhaft überstellt (Anhaltedatei).Am selben Tag um römisch 40 wurde der BF in Schubhaft überstellt (Anhaltedatei).

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX 2023 um XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß „§ 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF“ die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Bescheid und Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 555 ff).Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr, wurde über den BF gemäß „§ 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF“ die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Bescheid und Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, AS 555 ff).

Am 03.02.2023 wurde der BF einer Rückkehrberatung unterzogen, anlässlich derer er sich als nicht rückkehrwillig zeigte (Protokoll der Rückkehrberatung, Verwaltungsakt, AS 587).

Am 08.02.2023 wurde der BF zu seinen Gründen für die Asylantragstellung befragt (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde, Gerichtsakt OZ 15).

Am 09.02.2023 wurde ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag auf Asyl und Subsidiären Schutz abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses im Schubhaftverfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen und es war auch über die Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht abgesprochen (Bescheid, Verwaltungsakt, AS 621).

Mit dem am 16.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde die Gebühren und Aufwendungen aufzuerlegen.

Die Beschwerde langte am 16.02.2023 um 13:07:05 Uhr ein und wurde der Gerichtsabteilung W 117 zugeteilt.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 16.02.2023 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt an die Gerichtsabteilung W 117 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde von der Behörde eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

Da der Beschwerdeführer um 12:45 desselben Tages bereits aus dem PAZ XXXX entlassen und in Richtung AHZ XXXX überstellt wurde, brachte der Leiter der Gerichtsabteilung W 117 am 17.02.2023 eine Unzuständigkeitsanzeige ein, sodass die Beschwerdesache der nun zuständigen Gerichtsabteilung am 17.02.2023 zur Entscheidung zugeteilt wurde. Der Verfahrensakt langte ebenfalls im Laufe des 17.02.2023 in der Außenstelle Graz ein.Da der Beschwerdeführer um 12:45 desselben Tages bereits aus dem PAZ römisch 40 entlassen und in Richtung AHZ römisch 40 überstellt wurde, brachte der Leiter der Gerichtsabteilung W 117 am 17.02.2023 eine Unzuständigkeitsanzeige ein, sodass die Beschwerdesache der nun zuständigen Gerichtsabteilung am 17.02.2023 zur Entscheidung zugeteilt wurde. Der Verfahrensakt langte ebenfalls im Laufe des 17.02.2023 in der Außenstelle Graz ein.

Am selben Tag lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, Zeugen und eine Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung in die Außenstelle Graz. Die Ladungen an die Zeugen wurden an die in der Beschwerdeschrift bekanntgegebenen Post-Adressen gesendet. Die Ladung an den BF wurde von diesem am 17.02.2022 übernommen.

Mit elektronischer Nachricht vom 20.02.2023 erbat das Bundesverwaltungsgericht vom Anhaltezentrum Vordernberg eine Einschätzung über die Haftfähgkeit des BF.

Am selben Tag wurde die Behörde aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und bestimmte Dokumente vorzulegen bzw. bestimmte Fragen zu beantworten. Die Unterlagen und Auskünfte der Behörde langten noch am selben Tag ein.

Mit E-Mail vom 21.02.2023 langten Auskünfte der medizinischen Abteilung zur Person des BF sowie ein psychiatrisches Gutachten ein, worin u.a. festgehalten wird, dass der BF wegen Heroinentzug mit körperlichen Schmerzen belastet sei, die sich zuletzt (auf den Zeitpunkt der Verhandlung bezogen) gebessert hätten und der BF unter psychisch dyshymen Störungen leide, die aber aufhellbar seien und keine Unruhe oder Hyperhidrose vorliege. Nach Auflistung der empfohlenen Medikamente wird festgehalten, dass eine weitere Anhaltung bei dieser Therapie möglich ist, ohne dass daraus resultierende gesundheitliche Folgen zu erwarten sind (OZ 16).

Am 22.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin anwesend waren und zu welcher eine Vertreterin und ein Vertreter der Behörde per Video zugeschaltet wurden. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

In der Folge langten die Rückscheine der übrigen Geladenen ein. Den Rückscheinen der Zeugenladungen zufolge hat Herr XXXX die Ladung am 22.02.2023 und Frau XXXX die Ladung am 28.02.2023 übernommen (siehe Rückscheine im Akt und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.2).In der Folge langten die Rückscheine der übrigen Geladenen ein. Den Rückscheinen der Zeugenladungen zufolge hat Herr römisch 40 die Ladung am 22.02.2023 und Frau römisch 40 die Ladung am 28.02.2023 übernommen (siehe Rückscheine im Akt und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.2).

Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang

Der oben unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der oben unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist volljährig und albanischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist wegen Heroinentzug mit körperlichen Schmerzen belastet. Diese haben sich zuletzt (bezogen auf den Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung) gebessert. Der BF litt auch unter psychisch dyshymen Störungen, die aber aufhellbar sind. Es lag zum Zeitpunkt der Begutachtung durch einen Facharzt der Psychiatrie am 20.02.2023 keine Unruhe oder Hyperhidrose vor. Dem BF wurden Medikamente verordnet. Eine weitere Anhaltung war zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses bei Anwendung dieser Therapie möglich, ohne dass daraus resultierende gesundheitliche Folgen zu erwarten waren (OZ 16). Aus den vorgelegten Unterlagen war abzuleiten, dass der BF zum Zeiptunkt der mündlichen Verkündung haftfähig war. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung wegen des gesundheitlichen Zustandes nicht verhältnismäßig ist. Der BF hat im Anhaltezentrum Zugang zu medizinischer Betreuung.

Der BF befand sich seit dem XXXX 2023 um XXXX durchgehend in Schubhaft. Der BF befand sich seit dem römisch 40 2023 um römisch 40 durchgehend in Schubhaft.

Gegen den BF liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor (Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 16.02.2023, rechtskräftiger Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017, Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2017, Verwaltungsakt, AS 273 ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände seit Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgelblich geändert haben.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, welches im Jahr 2017 in Rechtskraft erwuchs, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diesem Einreiseverbot liegen zahlreiche Verurteilung des BF zugrunde, etwa wegen Straftaten gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen, wegen des Gebrauches fremder Ausweise, der Verleumdung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung sowie gegen das Suchtmittelgesetz, gegen das Waffengesetz und wegen des unbefugten Gebrauches eines Fahrzeuges (Strafregisterauszug, Gerichtsakt).

In den Jahren 2016 bis 2017 erfolgten neuerliche Verurteilungen wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes und einer Körperverletzung. Zudem wurde der BF im Jahr 2017 auch wegen einer gefährlichen Drohung verurteilt (Strafregisterauszug, Gerichtsakt).

Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entgegen dem über ihn verhängten Einreiseverbot in das Bundesgebiet ein. Er wohnte bei seinen Eltern und anschließend bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Eine Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes erfolgte nicht (ZMR-Auszug, Gerichtsakt). Der BF hat auch keinen Kontakt mit den Behörden aufgenommen, um seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Der BF wurde in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023 von einer Polizeistreife beobachtet, als er sein Fahrzeug auf die falsche Fahrspur steuerte. Nach Aufforderung, sich einer Lenkerkontrolle zu unterziehen, versuchte sich der BF dieser Kontrolle zu entziehen, wobei er sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl die Polizeistreife bereits Blaulicht und Folgetonhorn verwendete. Im Zuge der Verfolgung durch die Polizei rammte der BF mit deutlich unangepasser Geschwindigkeit beinahe ein gerade ausparkendes Fahrzeug, bis er schlussendlich das Auto zum Stillstand brachte. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung wirkte der BF auf die Sicherheitsorgane deutlich desorientiert. Der BF konnte nur einen Zulassungsschein vorweisen, nicht jedoch seinen Führerschein, weshalb er im Folgenden festgenommen wurde. Der BF verwendete in der Folge eine falsche Identität, nämlich jene seines Bruders. Der in der PI vorgenommene Urintest erbrachte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamine, Metamphetamine und Morphin, woraufhin der BF zugestand, zwei Tage zuvor Crystal Meth konsumiert zu haben; die amtsärztliche Untersuchung verweigerte der BF aber. In weiterer Folge gab der BF an, das Fahrzeug gehöre seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Er habe den Schlüssel nach einer verbalen Streitigkeit mit dieser ohne ihr Wissen an sich genommen, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Weder die von der Polizei verständigte Zulassungsbesitzerin noch der BF selbst erteilten in der Folge Auskünfte, mit welchen der BF identifiziert werden konnte, weshalb die Festnahme aufrecht erhalten wurde. Erst durch die Aussage eines zufällig anwesenden Sicherheitsorganes konnte die Identität des BF geklärt und der Umstand des aufrechten Einreiseverbotes ermittelt werden, weshalb der BF in der Folge in Schubhaft genommen und der nunmehr belangten Behörde übergeben wurde. Der BF wurde wegen des zuvor genannten Verhaltens angezeigt. (Zusammenfassung des Berichtes der LPD Oberösterreich vom 02.02.2023, AS 455). Der BF wurde in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023 von einer Polizeistreife beobachtet, als er sein Fahrzeug auf die falsche Fahrspur steuerte. Nach Aufforderung, sich einer Lenkerkontrolle zu unterziehen, versuchte sich der BF dieser Kontrolle zu entziehen, wobei er sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl die Polizeistreife bereits Blaulicht und Folgetonhorn verwendete. Im Zuge der Verfolgung durch die Polizei rammte der BF mit deutlich unangepasser Geschwindigkeit beinahe ein gerade ausparkendes Fahrzeug, bis er schlussendlich das Auto zum Stillstand brachte. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung wirkte der BF auf die Sicherheitsorgane deutlich desorientiert. Der BF konnte nur einen Zulassungsschein vorweisen, nicht jedoch seinen Führerschein, weshalb er im Folgenden festgenommen wurde. Der BF verwendete in der Folge eine falsche Identität, nämlich jene seines Bruders. Der in der PI vorgenommene Urintest erbrachte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamine, Metamphetamine und Morphin, woraufhin der BF zugestand, zwei Tage zuvor Crystal Meth konsumiert zu haben; die amtsärztliche Untersuchung verweigerte der BF aber. In weiterer Folge gab der BF an, das Fahrzeug gehöre seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Er habe den Schlüssel nach einer verbalen Streitigkeit mit dieser ohne ihr Wissen an sich genommen, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Weder die von der Polizei verständigte Zulassungsbesitzerin noch der BF selbst erteilten in der Folge Auskünfte, mit welchen der BF identifiziert werden konnte, weshalb die Festnahme aufrecht erhalten wurde. Erst durch die Aussage eines zufällig anwesenden Sicherheitsorganes konnte die Identität des BF geklärt und der Umstand des aufrechten Einreiseverbotes ermittelt werden, weshalb der BF in der Folge in Schubhaft genommen und der nunmehr belangten Behörde übergeben wurde. Der BF wurde wegen des zuvor genannten Verhaltens angezeigt. (Zusammenfassung des Berichtes der LPD Oberösterreich vom 02.02.2023, AS 455).

Am XXXX 2023 um 08 Uhr 10 stellte der BF einen Asylantrag (AS 513). Am selben Tag wurde ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG angefertigt, aus dem hervorgeht, dass die Behörde von einer Verzögerungsabsicht ausgeht. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am selben Tag um XXXX nachweislich übergeben. Am römisch 40 2023 um 08 Uhr 10 stellte der BF einen Asylantrag (AS 513). Am selben Tag wurde ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angefertigt, aus dem hervorgeht, dass die Behörde von einer Verzögerungsabsicht ausgeht. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am selben Tag um römisch 40 nachweislich übergeben.

Der BF ist nicht rückkehrwillig.

Familiäre und soziale Komponente

In Österreich leben die Eltern des BF, ein Bruder, eine Schwester, der minderjährige Sohn des BF und dessen Mutter, die Lebensgefährtin des BF (Angaben im Asylverfahren und in der mündlichen Schubhaftverhandlung). Der BF war vor seiner letzten Abschiebung langjährig in Österreich aufhältig und spricht die deutsche Sprache beinahe auf muttersprachlichem Niveau. Sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich insgesamt elf Mal straffällig geworden, zuletzt wurde er wegen eines Körperverletzungsdeliktes im Jahr 2018 verurteilt.

Der BF hat vor seiner Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden im Februar 2023 zunächst bei seinen Eltern gewohnt, dann bei seiner Lebensgefährtin (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11).

Der BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er könnte aber bis zur Beendigung des Verfahrens bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen und diese würde auch finanziell für ihn sorgen (schriftliche Bestätigung der Lebensgefährtin, AS 703, Mietvertrag lautend auf die Lebensgefährtin, Anhang zur Beschwerde). Es ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Familienmitglieder den BF aufnehmen und für ihn sorgen würden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Familienangehörigen bzw. die Lebensgefährtin den BF im Falle der Verordnung eines gelinderen Mittels unterstützen würden.

Der BF ging nach seiner Einreise in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12).

Der BF verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt über keine Krankenversicherung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Strafregister. Einsicht genommen wurde auch in Auszüge des Verfahrensaktes betreffend den Antrag auf Internationalen Schutz des BF. Schließlich wurde der BF in einer mündlichen Verhandlung in Beisein seiner Rechtsvertretung und der Behörde persönlich angehört.

Sofern in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses mehrfach von einem „Aufenthaltsverbot“ gesprochen wird, ist vorweg dazu festzuhalten, dass dies auf einem Versehen beruht. Sowohl den Unterlagen als auch den Aussagen der Behörde ist zu entnehmen, dass wider den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde. Aus diesem Irrtum ergeben sich keine für den konkret vorliegenden Fall rechtlich relevanten Unterschiede.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. 2. Zur Zuständigkeit

Erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde die Zuständigkeit der erkennenden Richterin angezweifelt bzw. in Frage gestellt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 3 und S. 13). Nach Überprüfung der in der Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W 117 enthaltenen Daten nach Einsicht in die Anhaltedatei und Erörterung der Anmerkungen von Seiten der Rechtsvertretung konnten jedoch keine Verstöße gegen die der Zuteilung von Rechtssachen zugrundeliegende Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt werden. Auf die rechtlichen Aspekte wird in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden.

2.3. Zur Person des BF

Zwar liegen keine aktuellen identitätsbezeugenden Dokumente vor und hat auch die Lebensgefährtin des BF die Identität der Polizei gegenüber nicht preisgegeben (Bericht der LPD Oberösterreich vom 02.02.2023, AS 455). Allerdings wurde der BF dem oben zitierten Polizeibericht zufolge von einem Sicherheitsorgan identifiziert und ist der BF aufgrund seiner fremdenrechtlichen Historie in Österreich zusammen mit den abgespeicherten Fotos (siehe etwa Speicherauszug aus dem GVS-System, im Gerichtsakt einliegend) eindeutig identifizierbar. Da bereits einmal eine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgte, ist auch davon auszugehen, dass eine Identifizierung der albanischen Behörden umgehend erfolgen kann und einer Rückführung auch diesmal keine Hindernisse entgegenstehen.

Aufgrund der fremdenrechtlichen Historie (siehe die Darstellung im Verfahrensgang) steht auch fest, dass der BF nicht mehr Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein während der Anhaltung eingebrachter Asylantrag wurde negativ beschieden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung war die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen und wurde das Einbringen einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid angekündigt.

Die fremdenrechtliche Historie wie im Verfahrensgang dargestellt, wurde aufgrund der Aktenlage und der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen. Dass der BF zuletzt am 22.01.2022 abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem Bericht der LPD Niederösterreich (AS 405). Dass nicht festgestellt werden konnte, wann der BF wieder zurück ins Bundesgebiet reiste, beruht drauf, dass der BF in verschiedenen Befragungen bei den Organen der öffentlichen Sicherheit, der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angaben machte (Einreise im Juni 2022 vs. Einreise im Jänner 2023), die er in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Sofern der BF angab, dass er bei der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden beeinträchtigt war, und implizit die damalige Dispositionsunfähigkeit behauptete, konnte dem BF nicht gefolgt werden, zumal er andere Daten, etwa Geburtsdaten, Adressen, Daten seines schulischen und beruflichen Werdeganges etc., sehr genau angeben konnte, was nicht auf eine völlige Orientierungslosigkeit oder Dispositionsunfähigkeit schließen lässt.

Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung sonst doch recht genaue Angaben gemacht habe, z.B. zu den Geburtsjahren der Verwandten, und es nicht erklärlich sei, warum man in beeinträchtigtem Zustand genaue Angaben über Verwandte oder Adressen machen kann, sich aber nicht mehr erinnern kann ob man vor einem Monat oder vor einem halben Jahr in Österreich eingereist ist, vermochte der BF auch keine plausible Erklärung zu bieten, zumal er dazu angab:

„Ich gratuliere meinen Verwandten jedes Jahr, außerdem habe ich auch gar nicht genau gewusst wann sie Geburtstag haben. Es gibt Umstände an die man sich immer erinnert.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8).

In Bezug auf die Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand ist auf die eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie samt der übermittelten Stammdaten des BF vom 20.02.2023 (OZ 16) zu verweisen. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung auch erörtert und ist der BF den Auskünften und Stellungnahmen des Facharztes und der medizinischen Abteilung des AHZ XXXX nicht entgegengetreten. Insgesamt war aufgrund der Aktenlage, der Ausführungen des BF und des persönlichen Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung hinterließ, nicht auf eine Haftunfähigkeit zu schließen. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, aus denen zu schließen wäre, dass die Haft aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF nicht mehr verhältnismäßig wäre. Ergänzend sei auch noch angemerkt, dass der BF über keine Krankenversicherung verfügt.In Bezug auf die Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand ist auf die eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie samt der übermittelten Stammdaten des BF vom 20.02.2023 (OZ 16) zu verweisen. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung auch erörtert und ist der BF den Auskünften und Stellungnahmen des Facharztes und der medizinischen Abteilung des AHZ römisch 40 nicht entgegengetreten. Insgesamt war aufgrund der Aktenlage, der Ausführungen des BF und des persönlichen Eindruckes, den er in der mündlichen Verhandlung hinterließ, nicht auf eine Haftunfähigkeit zu schließen. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, aus denen zu schließen wäre, dass die Haft aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF nicht mehr verhältnismäßig wäre. Ergänzend sei auch noch angemerkt, dass der BF über keine Krankenversicherung verfügt.

Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.4.1. Die Feststellungen zu den Straftaten des BF in Österreich basieren vornehmlich auf dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug sowie den aktenkundigen und den in den Bescheiden und Erkenntnissen zitierten Urteilen. Der BF ist den im Strafregister festgehaltenen Daten auch nicht entgegengetreten. Er hat auch nicht den Eindruck vermittelt, dass er seine Straftaten bereut; vielmehr hat er sich bei der Verlesung des Strafregisterauszuges belustigt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10).

Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom XXXX bis zum XXXX 2023 wurden auf Basis des im Akt erliegenden Berichtes der LPD Oberösterreich vom 02.02.2023 (AS 471ff) getroffen. Zwar liegt diesbezüglich noch keine Verurteilung vor und war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch kein Strafantrag aktenkundig, weshalb der Bericht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung der Beweiswürdigung zu unterziehen war. Der BF wurde dazu auch befragt und ist den im verlesenen Bericht enthaltenen Umständen auch nicht entgegengetreten. Vielmehr gab er in diesem Zusammenhang zu, dass er einen Fehler begangen hat; er sei beeinträchtigt gewesen und könne sich nicht mehr erklären, warum er das Auto genommen habe. Auch sonst sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten würden, dass die Umstände im Bericht nicht richtig sind. Aus diesem Grund waren die im genannten Polizeibericht dargestellten Umstände den Feststellungen und der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen.Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom römisch 40 bis zum römisch 40 2023 wurden auf Basis des im Akt erliegenden Berichtes der LPD Oberösterreich vom 02.02.2023 (AS 471ff) getroffen. Zwar liegt diesbezüglich noch keine Verurteilung vor und war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch kein Strafantrag aktenkundig, weshalb der Bericht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung der Beweiswürdigung zu unterziehen war. Der BF wurde dazu auch befragt und ist den im verlesenen Bericht enthaltenen Umständen auch nicht entgegengetreten. Vielmehr gab er in diesem Zusammenhang zu, dass er einen Fehler begangen hat; er sei beeinträchtigt gewesen und könne sich nicht mehr erklären, warum er das Auto genommen habe. Auch sonst sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten würden, dass die Umstände im Bericht nicht richtig sind. Aus diesem Grund waren die im genannten Polizeibericht dargestellten Umstände den Feststellungen und der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen.

Im vorliegenden Fall ist auch zu beachten, dass der BF sich selbst und andere durch die Teilnahme am Verkehr nach einem Drogenabusus einem enormen Risiko aussetzte. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der BF auch an, dass er über keine Krankenversicherung im Inland verfüge (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 12). Zumal es sich beim BF um einen erwachsenen Mann handelt, der offenkundig auch nicht über eine private Krankenversicherung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass andere Personen oder Rechtsträger Schäden, die der BF durch sein riskantes Verhalten an sich oder anderen verursachen könnte, übernommen würden, sodass auch dieser Umstand Bei der Einschätzung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gänzlich übersehen werden darf.

2.4.2. Dass der BF bei seiner Lebensgefährtin wohnen könnte und sie ihn auch finanziell unterstützen würde, ist einer schriftlichen Bestätigung zu entnehmen, die im Behördenakt erliegt. Zudem wurde zusammen mit der Beschwerdeschrift auch ein Mietvertrag übermittelt, der die Lebensgefährtin des BF als Mieterin einer Wohnung ausweist. Da der BF nach seiner Einreise bei seinen Eltern wohnte, war auch davon auszugehen, dass er von diesen oder weiteren Familienmitgliedern Unterstützung in Form einer Unterkunft und finanziellen Leistungen erhalten würde.

Zwar wurden die vom Gericht versendeten Ladungen der Zeugen von diesen nicht rechtzeitig entgegengenommen (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 2), zumal die Ladungen lediglich per Post – andere als postalische Zustelladressen sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen – erst nach der neuerlichen Zuteilung der Rechtssache am 17.02.2023 versendet werden konnten, allerdings wurde das Vorbringen, dass der BF im Falle der Enthaftung bei seinen Eltern, seinem Bruder oder der Lebensgefährtin wohne könnte und diese ihn finanziell unterstützen würden als wahr unterstellt. Ebenso wird davon ausgegangen, dass die Familienangehörigen bzw. Verwandten den BF auch bei der Einhaltung eines gelinderen Mittels unterstützen würden. Damit waren zu dem im Beweisantrag definierten Beweisthema keine weiteren Ermittlungen erforderlich.

Dass der BF für seine Familienangehörigen bzw. Verwandten trotz des an den Tag gelegten Verhaltens, nämlich dem Drogenkonsum und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit gestützt oder kontrolliert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, er würde von weiteren Straftaten oder gefährlichen Handlungen abgehalten werden können und nicht etwa neuerlich das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin unter Drogeneinfluss in Betrieb nehmen, wurde nicht vorgebracht. Auch eine persönliche Anhörung der als Zeugen Geladenen hätte keine Basis für eine gesicherte Feststellung geboten. Nur ergänzend sei noch festgehalten, dass auch davon auszugehen war, die Zeugen würden sich der Aussage entschlagen – zumindest in Bezug auf die Frage, ob sie dem BF ein stabiles und gesichertes Umfeld bieten könnten oder in Bezug auf die Umstände seiner erneuten Einreise und des illegalen Aufenthaltes bis zu seiner Festnahme wegen der damit zusammenhängenden Frage einer möglichen Mittäterschaft an den Vergehen des BF. In Bezug auf die Lebensgefährtin wäre wohl auch zu beachten gewesen, dass sie sich in Bezug auf die Überlassung ihres Fahrzeuges an den BF und der Geschehnisse vor der Inbetriebnahme durch den BF hätte entschlagen können, um sich nicht selbst einer möglichen Strafverfolgung auszusetzen. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass der BF von seiner Lebensgefährtin und der Familie nicht abgehalten werden konnte, insgesamt elf Mal im Bundesgebiet straffällig zu werden, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er durch den illegalen Aufenthalt, den Drogenkonsum und dem Verkehrsdelikt neuerlich strafrechtlich relevante Taten setzte ist nicht ersichtlich, weshalb nunmehr davon auszugehen wäre, dass der BF sich im Kreise seiner Familie wohl und kooperativ verhalten würde.

Die im Akt erliegenden Beweismittel in Zusammenschau mit den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung wiegen auch so schwer, dass auch ein positiver Eindruck der Familienangehörigen diese Umstände nicht aufzuwiegen vermocht hätten. So geht aus dem Akteninhalt klar hervor, dass die Einbindung in ein familiäres Netzwerk den BF nicht davon abgehalten hat, insgesamt elf Straftaten in einem Zeitraum von zwanzig Jahren in Österreich zu begehen. Zuletzt vermochte seine Lebensgefährtin den BF auch nicht davon abzuhalten, sich in beeinträchtigtem Zustand an das Steuer ihres Autos zu setzen und damit andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Auch wenn sie der Polizei gegenüber bestritt, dass der BF das auf sie zugelassene Fahrzeug mit ihrem Wissen benutzte, so lassen die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin über die Geschehnisse vor der Straftat doch auch nicht auf eine stabile Beziehung schließen, die den BF davon abhalten könnte, weiterhin Drogen zu missbrauchen und in diesem Zustand andere Menschen zu gefährden.

Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung mit der Ansicht der Behörde konfrontiert wurde, die Familie habe ihn aktiv bei seinem widerrechtlichen Verhalten unterstützt, vermochte er dieser Ansicht auch nicht überzeugend entgegenzutreten, als er lediglich vermeinte, dass er nicht glaube, dass die Familie daran gedacht habe, ihn bei einer Straftat zu unterstützen.

Sofern er darauf verwies, dass er bereits einmal im Kreise seiner Familie auf eine Abschiebung gewartet habe, war dieser Umstand – dem die Behörde auch nicht entgegengetreten ist – auch zu würdigen. Allerdings war auch zu beachten, dass der BF nunmehr mit seiner illegalen Einreise, dem illegalen Aufenthalt und dem Drogenkonsum mit seinen Folgen ein Verhalten gesetzt hat, mit dem er sich nicht länger als vertrauenswürdig präsentiert. Dazu tritt, dass der BF nicht rückkehrwillig ist. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er warten und dann ausreisen würde und er das Vertrauen auch nicht missbrauchen würde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11), jedoch vermochte allein diese Aussage die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass sich der BF tatsächlich auch diesmal für seine Außerlandesbringung bereithalten würde, zumal sich aus weiteren in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des BF eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit ableiten lässt. In den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung ist insbesondere eine auffallende Ablehnung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere des Fremdenrechtes, zutage getreten. Dies äußert sich in Aussagen wie etwa der Folgenden (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10):

„[…] Wo glauben Sie dann, wo soll ich denn hin? Ich bin hier aufgewachsen, soll ich denn in Jamaika ein neues Leben beginnen? Ich habe hier meine Frau und mein Kind, warum soll ich woanders hingehen.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11).

Dazu tritt, dass der BF seine Rückkehrwilligkeit schon anlässlich eines Rückkehrberatungsgespräches am 03.02.2023 deutlich artikuliert hatte (AS 587) und dies auch in der mündlichen Verhandlung durch seine Aussagen bekräftigte. So wurde diesbezüglich Folgendes zu Protokoll genommen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 10):

„RI: Sind Sie gewillt freiwillig auszureisen?

BF: Nein.“

Der Umstand, dass der BF eine freiwillige Rückkehr kategorisch verneint, lässt zusätzlich befürchten, dass er sich diesmal einer Abschiebung entziehen wird.

2.4.3. Die Feststellungen zum bestehenden Einreiseverbot ergeben sich vornehmlich aus dem Eintrag im Zentralen Fremdenregister, aus den im Akt erliegenden Bescheidausfertigungen, dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2017 sowie dem Abschiebebericht aus dem Jahr 2022. Sofern die Behörde in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sinngemäß darauf hinwies, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben war und der BF nach Vollzug der letzten Haftstrafe abgeschoben wurde, ist der BF dem nicht entgegenzutreten und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass das über den BF verhängten Einreiseverbot nicht rechtskonform verhängt wurde, dieses nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehört oder zum Zeitpunkt der Abschiebung angehörte.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden, dass er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und es ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (gemeint war wohl: „Einreiseverbot“) gibt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6f). Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass er gegen das bereits verhängte Einreiseverbot per se vorgehen möchte. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der BF vor oder nach seiner Einreise versucht hätte, dieses zu bekämpfen oder seinen Aufenthalt auf sonstige Weise zu legalisieren.

Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass das im Jahr 2016 über den BF verhängte Einreiseverbot, das im Jahr 2017 in Rechtskraft erwuchs noch dem Rechtsbestand angehört.

Zu den rechtlichen Aspekten in Bezug auf die Frage der aufrechten Rückkehrentscheidung wird auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich in seinem Fall die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, konnte nicht gefolgt werden. Der BF wurde zwar nach Erlassung des Einreiseverbots nochmals verurteilt, davon einmal zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde und somit durch die neuerlichen Verurteilungen keine Neubemessung vorgenommen werden kann, da kein Sachverhalt nach § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG vorliegt, war der Behörde dahingehend zu folgen, dass in diesem Verfahren ein höheres Einreiseverbot ohnehin nicht hätte verhängt werden können, wobei zu ergänzen ist, dass auch keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Herabsetzung oder gar Behebung des Einreiseverbotes rechtfertigten würden. Insgesamt war daher der Ansicht der Behörde zu folgen, dass es in diesem Fall wegen der im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides verzeichneten Änderung in der strafrechtlichen Historie des BF keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedurft hätte. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich in seinem Fall die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, konnte nicht gefolgt werden. Der BF wurde zwar nach Erlassung des Einreiseverbots nochmals verurteilt, davon einmal zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen wurde und somit durch die neuerlichen Verurteilungen keine Neubemessung vorgenommen werden kann, da kein Sachverhalt nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG vorliegt, war der Behörde dahingehend zu folgen, dass in diesem Verfahren ein höheres Einreiseverbot ohnehin nicht hätte verhängt werden können, wobei zu ergänzen ist, dass auch keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Herabsetzung oder gar Behebung des Einreiseverbotes rechtfertigten würden. Insgesamt war daher der Ansicht der Behörde zu folgen, dass es in diesem Fall wegen der im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides verzeichneten Änderung in der strafrechtlichen Historie des BF keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedurft hätte. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF ebenfalls keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214).Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF ebenfalls keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214).

Dass sich sein Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK im Vergleich zur letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2017 derart geändert hätte, dass diese Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, hat der BF explizit gar nicht vorgebracht. Sofern er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – lediglich unsubstantiiert – darauf verwies, dass er keine Verwandten in Albanien mehr habe, ist darauf hinzuweisen, dass er dies auch im Zuge des dem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 vorangegangenen Verfahrens behauptet hat, was ihm jedoch nicht geglaubt wurde (siehe etwa S. 11 des Erkenntnisses vom 09.02.2017). Zudem wurde auch ausgeführt, dass dem BF eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat zumutbar ist und auch die Möglichkeit bestünde, dass er von Seiten seiner Lebensgefährtin und/oder der in Österreich aufhältigen Verwandten finanziell unterstützt wird. Davon ist auch jetzt noch auszugehen, zumal der BF auch im Inland von seinen Verwandten und der Lebensgefährtin unterstützt wird.Dass sich sein Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK im Vergleich zur letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2017 derart geändert hätte, dass diese Umstände hätten berücksichtigt werden müssen, hat der BF explizit gar nicht vorgebracht. Sofern er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – lediglich unsubstantiiert – darauf verwies, dass er keine Verwandten in Albanien mehr habe, ist darauf hinzuweisen, dass er dies auch im Zuge des dem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 vorangegangenen Verfahrens behauptet hat, was ihm jedoch nicht geglaubt wurde (siehe etwa S. 11 des Erkenntnisses vom 09.02.2017). Zudem wurde auch ausgeführt, dass dem BF eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat zumutbar ist und auch die Möglichkeit bestünde, dass er von Seiten seiner Lebensgefährtin und/oder der in Österreich aufhältigen Verwandten finanziell unterstützt wird. Davon ist auch jetzt noch auszugehen, zumal der BF auch im Inland von seinen Verwandten und der Lebensgefährtin unterstützt wird.

Hervorgehoben werden soll an dieser Stelle, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über die Entscheidung zum Asylantrag des BF abgesprochen werden soll; über die Rechtmäßigkeit der Erledigung zum Asylantrag wird in einem Beschwerdeverfahren zum Asylbescheid entschieden werden. Allerdings war in diesem Verfahren vor dem Hintergrund der Angaben des BF gegenüber der Behörde auch nicht ersichtlich, dass diese bei Verhängung des Schubhaft-Mandatsbescheides davon ausgehen musste, dass sich die Umstände in Bezug auf die Rückkehr wesentlich geändert hätten, sodass im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu erkennen ist, dass die Behörde den Mandatsbescheid aufgrund gravierender Verfahrensmängel mit Rechtswidrigkeit belastet hätte. Auch mit den Angaben im Beschwerdeverfahren vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, dass sich die Umstände in Bezug auf seine Rückkehrsituation im hier maßgeblichen Ausmaß geändert hätten.

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Behörde das Erfordernis einer neuen Rückkehrentscheidung sehr wohl in Erwägung gezogen hat und den BF zu ihrer Rechtsansicht auch gehört hat (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde am 08.02.2023, S. 4f, OZ 15). Der BF wurde auch dahingehend belehrt, dass ihm die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Behörde das Erfordernis einer neuen Rückkehrentscheidung sehr wohl in Erwägung gezogen hat und den BF zu ihrer Rechtsansicht auch gehört hat (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde am 08.02.2023, S. 4f, OZ 15). Der BF wurde auch dahingehend belehrt, dass ihm die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).

Der BF hat im Beschwerdeverfahren auch nicht aufzeigen können, dass der Behörde Fehler in Bezug auf die behauptete Gefahr seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Herkunftsland unterlaufen sind:

In Bezug auf den Gesundheitszustand hat die Behörde mögliche Rückkehrhindernisse im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und hat aufgrund der Angaben, die der BF im Verfahren tätigte, nachvollziehbar festgestellt, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Dazu ist hervorzuheben, dass der BF bei der Behörde noch angegeben hatte, dass er lediglich Schmerzmittel nehme und nicht in Behandlung sei. Medikamente nehme er lediglich wegen einer früheren Verletzung (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde am 08.02.2023, S. 2ff, OZ 15).

Zu der im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten „schweren Suchterkrankung“ ist anzumerken, dass sich der Aktenlage sowie gutachterlichen Stellungnahme der ärztlichen Abteilung des Anhaltezentrums vom 20.02.2023 zwar entnehmen lässt, dass der BF Drogen missbrauchte und aufgrund eines Heroinentzuges körperlich belastet ist, für das Gericht ergeben sich aber auch daraus keine gravierende Änderung in Bezug auf die nach der EMRK garantierten Rechte, zumal sich aus den eingesehenen Unterlagen ebenfalls nicht ableiten lässt, dass eine schwere und lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnte. Die Behörde hat auch aktuelle Länderfeststellungen zu Albanien getroffen, aus denen abzulesen ist, dass flächendeckend sowohl kostenlose Versorgung in staatlichen Krankenhäusern als auch in privaten Einrichtungen verfügbar sind und die Versorgung mit Medikamenten gewährleistet ist; allfällig nicht vorhandene Medikamente könnten aus dem Ausland beschafft werden. Der BF gab bei der Behörde auch an, dass er während seines Aufenthaltes in Albanien dort Medikamente bekommen hätte (Niederschrift der Einvernahme bei der Behörde am 08.02.2023, S. 2ff, OZ 15).

In Bezug auf die behauptete Krankheit ist auch zu beachten, dass der BF zu seiner Behandlung nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben in den verschiedenen Verfahren tätigte. Sofern in der Beschwerde angeführt wurde, der BF nehme täglich Subotex und Ribotin ein, um einen Rückfall in eine Sucht zu vermeiden, so steht dem die gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie entgegen, wonach der BF „vorher“ (gemeint ist wohl: vor der Anhaltung) von einem Psychiater auf Subutex eingestellt worden wäre; dass der BF dieses oder das andere von ihm genannte Medikament auch während der Anhaltung einnimmt, geht auch aus den Angaben der medizinischen Abteilung des Anhaltezentrums nicht hervor (siehe Beilage A zum Verhandlungsprotokoll). Dass der BF Subotex und Ribotin einnehme, hat er zwar bei der Erstbefragung im Asylverfahren angeben, wobei er dann bei der Behörde – nach ärztlichen Unterlagen befragt – plötzlich angab, er nehme diese Medikamente nicht ein; nur Schmerzmittel wegen einer früheren Verletzung an der Ferse.

Die vom begutachtenden Facharzt für Psychiatrie empfohlenen Medikamente (Tramal, Praxiten und Lyrica) und dessen gutachterliche Ausführungen zum Gesundheitszustand lassen auch nicht darauf schließen, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die im Herkunftsland nicht behandelt werden könnte. Aus der gutachterlichen Stellungnahme ist auch nicht abzulesen, dass eine stationäre Therapie oder die Pflege des BF notwendig ist.

Dass der BF derart desorientiert wäre, dass er sich allein nicht zurechtfinden würde, hat er nicht vorgebracht. Sofern er in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, dass er im Zuge der Erstbefragung nicht einvernahmefähig gewesen sei, konnte ihm dies nicht geglaubt werden, wie bereits ausgeführt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Angemerkt sei auch noch, dass dem BF finanzielle Hilfestellungen seiner Familienangehörigen auch vom Ausland aus gewährt werden kann, mit denen er auch allenfalls nicht erlangbare Medikamente oder eine Behandlung in einer privaten Einrichtung finanzieren könnte. Darüber hinaus könnten die hier verordneten Medikamente auch problemlos postalisch übermittelt werden.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BF bislang keinen Beleg erbrachte, aus dem hervorgeht, dass er sich vor seiner Festnahme freiwillig einer Therapie unterzogen hätte; weder während seines Aufenthaltes in Albanien noch nach seiner Rückkehr in Österreich, wo er offenkundig auf von seiner Familie nicht davon abgehalten werden konnte, Drogen zu konsumieren.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF im Asylverfahren ausdrücklich mehrfach nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und ob es weitere Rückkehrbefürchtungen gibt, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würde, wozu der BF lediglich auf die behauptete und vom Bundesamt nicht als glaubwürdig gewertete Todesdrohungen verwies (Einvernahmeprotokoll S. 5, OZ 15) und auch auf die Frage, ob er nicht in einer anderen Stadt leben könnte, lediglich auf den Umstand verwies, dass seine Angehörigen in Österreich leben. Dass er aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Situation geraten könnte, hat er nicht vorgebracht. Zudem wurde dem BF auch die Möglichkeit gegeben, aktuelle Berichte in Bezug auf das Herkunftsland einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin der BF lediglich seinen Unwillen zur freiwilligen Ausreise zu Protokoll gab (Einvernahmeprotokoll S. 6).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind keine Umstände ersichtlich, die den gegenständlich zu beurteilenden Schubhaft-Bescheid mit Rechtwidrigkeit belasten würden. Es sind im Schubhaft-Beschwerdeverfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen der angewendeten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht (mehr) vorliegen.

Auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung in Albanien ist darauf zu verweisen, dass darüber im Asylverfahren des BF abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren war jedoch aufgrund der Behauptung, der BF hätte seinen Asylantrag nicht ausschließlich zur Verhinderung seiner neuerlichen Abschiebung gestellt, eine diesbezügliche Einschätzung im Rahmen des Schubhaftverfahrens zu treffen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Albanien bzw. Kroatien – etwa: Ausreise aus Albanien im Mai 2022 und Einreise in Österreich im Juni 2022 (Erstbefragung) vs. Ausreise aus Albanien im Jänner 2023 (Einvernahme bei der Behörde, mündliche Beschwerdeverhandlung) – und des Umstandes, dass die Angaben des BF zu seiner Asylantragstellung auch nicht plausibel erscheinen (vgl. die zu Protokoll gegebenen Ausführungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8 ff), zumal der BF vor allem nicht erklären konnte, wieso er sich zehn Monate lang in Albanien aufhalten konnte, wo er asylrelevant bedroht und sogar mehrfach geschlagen worden sei und dann nach seiner Ausreise auch nicht bei erster Gelegenheit einen Asylantrag stellte – etwa in Kroatien, wo er sich länger aufgehalten hätte.Auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung in Albanien ist darauf zu verweisen, dass darüber im Asylverfahren des BF abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren war jedoch aufgrund der Behauptung, der BF hätte seinen Asylantrag nicht ausschließlich zur Verhinderung seiner neuerlichen Abschiebung gestellt, eine diesbezügliche Einschätzung im Rahmen des Schubhaftverfahrens zu treffen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Albanien bzw. Kroatien – etwa: Ausreise aus Albanien im Mai 2022 und Einreise in Österreich im Juni 2022 (Erstbefragung) vs. Ausreise aus Albanien im Jänner 2023 (Einvernahme bei der Behörde, mündliche Beschwerdeverhandlung) – und des Umstandes, dass die Angaben des BF zu seiner Asylantragstellung auch nicht plausibel erscheinen vergleiche die zu Protokoll gegebenen Ausführungen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 8 ff), zumal der BF vor allem nicht erklären konnte, wieso er sich zehn Monate lang in Albanien aufhalten konnte, wo er asylrelevant bedroht und sogar mehrfach geschlagen worden sei und dann nach seiner Ausreise auch nicht bei erster Gelegenheit einen Asylantrag stellte – etwa in Kroatien, wo er sich länger aufgehalten hätte.

Die Behörde hat die Rückkehrsituation auch umfassend geprüft und ist auch nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass eine Gefährdungslage gemäß § 50 FPG nicht vorliegt.Die Behörde hat die Rückkehrsituation auch umfassend geprüft und ist auch nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass eine Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG nicht vorliegt.

Auch vor diesem Hintergrund konnten keine Mängel erkannt werden, die zur Ansicht führen würden, der hier zu beurteilende Bescheid der Behörde sei mit rechtlichen Mängeln behaftet oder die Voraussetzungen der im Schubhaftverfahren angewendeten Bestimmung lägen nicht (mehr) vor.

Dass der BF seinen Asylantrag auch deshalb stellte, um bei seiner Familie zu sein, wie von der Rechtsvertretung vorgebracht, wird nicht in Abrede gestellt. In Bezug auf die rechtlichen Aspekte dieses Vorbringens wird auf die Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2.5. Zur familiären und sozialen Komponente

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in seiner Beschwerde. Die Daten der Familienangehörigen wurden den mit der Beschwerde vorgelegten Dokumenten entnommen.

Dass er bei Familienangehörigen oder Verwandten wohnen könnte und diese ihn auch finanziell unterstützen würden, wurde als wahr unterstellt, wie bereits thematisiert.

Dass der BF nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig war und er über keine Krankenversicherung verfügt, beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dazu wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

„RI: Haben Sie eine Krankenversicherung?

BF: Wenn man in Österreich nicht arbeiten geht, dann ist man nicht versichert. Meine Eltern haben eine gute Pension und mein Bruder arbeitet, die würden in einem Krankheitsfall für eine Behandlung aufkommen.“

Dass die Familie für eine Krankenbehandlung aufkommen könnte, wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass bestimmte Krankenbehandlungen Kosten in erheblichem Ausmaß verursachen können. Gerade im Falle des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass er sich selbst und andere kürzlich durch die Teilnahme am Verkehr nach einem Drogenabusus einem enormen Risiko aussetzte. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der BF Schäden an sich und anderen verursachen könnte. Selbst wenn mangels Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ohne weiteres unterstellt werden könnte, dass diese Kosten nicht von der Familie getragen werden könnten, so fehlt es aber an einer rechtlichen Verpflichtung, mit der diesen die Kosten tatsächlich aufgebürdet werden könnten, sodass doch zu besorgen wäre, Schäden, die vom BF an sich selbst und anderen verursacht werden, müssten letztendlich von der öffentlichen Hand getragen werden.

Dass der BF die Deutsche Sprache nahezu auf muttersprachlichem Niveau spricht, hat er in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt. Dass darüber hinaus keine für diese Entscheidung relevanten Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende tiefgreifende Integration festgestellt werden konnte, beruht vornehmlich auf den Ausführungen in den eingesehenen, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen zur Person des BF und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

3.1.1.1. Zuständigkeit:

§ 22 der Geschäftsverteilung 2023 in der Fassung vom 15.02.2023 lautet wie folgt: Paragraph 22, der Geschäftsverteilung 2023 in der Fassung vom 15.02.2023 lautet wie folgt:

„ [ …]

Abs. 4.: Die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SCH (Bestimmung der konkreten Zuweisungsgruppe) richtet sich Absatz 4 Punkt :, Die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SCH (Bestimmung der konkreten Zuweisungsgruppe) richtet sich

1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde; 1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde;

2. bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde oder der Aktenvorlage nach § 22a Abs. 4 BFA-VG oder nach dem Ort, an dem die Schubhaft unmittelbar vor Beendigung der Schubhaft zuletzt vollzogen wurde. Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine der Schubhaft nachfolgende Abschiebung richten; 2. bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde oder der Aktenvorlage nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG oder nach dem Ort, an dem die Schubhaft unmittelbar vor Beendigung der Schubhaft zuletzt vollzogen wurde. Dies gilt abweichend von Ziffer eins, auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine der Schubhaft nachfolgende Abschiebung richten;

3. bei Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, die sich gegen einen nicht vollstreckten Schubhaftbescheid richten, und bei Beschwerden gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG nach dem Sitz der bescheiderlassenden dezentralen Organisationseinheit des BFA (Regionaldirektion, Außenstelle, Erstaufnahmestelle). Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine nachfolgende Abschiebung richten. 3. bei Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, die sich gegen einen nicht vollstreckten Schubhaftbescheid richten, und bei Beschwerden gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG nach dem Sitz der bescheiderlassenden dezentralen Organisationseinheit des BFA (Regionaldirektion, Außenstelle, Erstaufnahmestelle). Dies gilt abweichend von Ziffer eins, auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine nachfolgende Abschiebung richten.

[ …]“

3.1.1.2. Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und des BFA-VG:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob

unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom

Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen

vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „besondere Verfahrensbestiummungen“ betitelte § 59 FPG lautet:Der mit „besondere Verfahrensbestiummungen“ betitelte Paragraph 59, FPG lautet:

„(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)„(Anm.: Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,

1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder

2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFAVG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFAVG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.2. Zum vorliegenden Fall:

3.2.1. Zuständigkeit:

Wie unter 3.1.1.1. dargestellt, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 22 der Geschäftsverteilung 2023 in der Fassung vom 15.02.2023 bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde. Wie unter 3.1.1.1. dargestellt, richtet sich die Zuständigkeit gemäß Paragraph 22, der Geschäftsverteilung 2023 in der Fassung vom 15.02.2023 bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wurde der BF nicht mehr in XXXX angehalten. Er befand sich bereits in Gewahrsam von Sicherheitsbediensteten, die ihn an seinen Bestimmungsort, dem AHZ XXXX , geleiteten (Anhaltedatei). Dass es entweder auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort oder der Abfahrt vom Ort der bisherigen Anhaltung ankommt, wie der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung in den Raum stellte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 13) oder gar auf den Zeitpunkt der Überschreitung der jeweiligen Landesgrenzen, ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollziehbar, zumal der Wortlaut der zitierten Regelung eindeutig auf den „Ort der Anhaltung“ abstellt. Wiewohl die Übernahme im PAZ XXXX erst um 15:07 erfolgte, war eine Anhaltung in XXXX nicht mehr gegeben. Der BF wurde auch von Beamten der FGP XXXX transportiert (Bericht über den Transport, Behördenakt S. 709), die der Landespolizeidirektion Steiermark zuordenbar sind. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wurde der BF nicht mehr in römisch 40 angehalten. Er befand sich bereits in Gewahrsam von Sicherheitsbediensteten, die ihn an seinen Bestimmungsort, dem AHZ römisch 40 , geleiteten (Anhaltedatei). Dass es entweder auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort oder der Abfahrt vom Ort der bisherigen Anhaltung ankommt, wie der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung in den Raum stellte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 13) oder gar auf den Zeitpunkt der Überschreitung der jeweiligen Landesgrenzen, ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollziehbar, zumal der Wortlaut der zitierten Regelung eindeutig auf den „Ort der Anhaltung“ abstellt. Wiewohl die Übernahme im PAZ römisch 40 erst um 15:07 erfolgte, war eine Anhaltung in römisch 40 nicht mehr gegeben. Der BF wurde auch von Beamten der FGP römisch 40 transportiert (Bericht über den Transport, Behördenakt S. 709), die der Landespolizeidirektion Steiermark zuordenbar sind.

3.2.2. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer Schubhaft:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die Identität des BF feststeht.

Das Vorliegen eines Schubhaftgrundes nach der zitierten Norm setzt zunächst ein anhängiges Asylverfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz voraus. Im gegenständlichen Fall wurde am XXXX 2023 um 8 Uhr 10 ein Asylantrag gestellt und wurde der Mandatsbescheid um XXXX dieses Tages vom BF übernommen. Die angewendete Gesetzesnorm erweist sich daher als rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde das Einbringen einer Beschwerde während offener Frist in Aussicht gestellt. Das Vorliegen eines Schubhaftgrundes nach der zitierten Norm setzt zunächst ein anhängiges Asylverfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz voraus. Im gegenständlichen Fall wurde am römisch 40 2023 um 8 Uhr 10 ein Asylantrag gestellt und wurde der Mandatsbescheid um römisch 40 dieses Tages vom BF übernommen. Die angewendete Gesetzesnorm erweist sich daher als rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde das Einbringen einer Beschwerde während offener Frist in Aussicht gestellt.

Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht entgegen.Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so stand dies der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht entgegen.

3.2.3. Zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

Wie festgestellt und beweiswürdigend unter 2.4.3. dargelegt, ist der BF entgegen einem aufrechten Einreiseverbot zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Die Rückkehrentscheidung samt dem zehnjährigen Einreiseverbot wurde mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016 getroffen, der am 09.02.2017 rechtskräftig und im Jänner 2022 vollzogen wurde.

Rückkehrentscheidungen bleiben grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2). Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen. Rückkehrentscheidungen bleiben grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG Anmerkung 2). Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abschiebung am 20.01.2022, nachdem der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges gemäß § 59 Abs. 4 FPG bis 04.10.2022 aufgeschoben war.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abschiebung am 20.01.2022, nachdem der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG bis 04.10.2022 aufgeschoben war.

Wie beweiswürdigend unter 2.4.2. dargelegt, sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, aus denen abzuleiten wäre, dass das Einreiseverbot nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

Der BF brachte im Beschwerdeverfahren vor, es hätten sich die Umstände derart geändert, dass eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Dazu sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Gemäß § 59 Abs. 5 bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

Für den Fall eines Antrages auf internationalen Schutz sind diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 59 Abs 6 FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wird. Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß § 59 Abs 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP).Für den Fall eines Antrages auf internationalen Schutz sind diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar, bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wird. Da gegen den BF bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl römisch eins 2012/87, Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . GP).

Der am XXXX 2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist auch als Folgeantrag zu bewerten. Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Der am römisch 40 2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist auch als Folgeantrag zu bewerten. Ein Folgeantrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gerade bei Folgeanträgen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287).

Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich in seinem Fall die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, konnte nicht gefolgt werden. Wider den BF wurden zwar nach Erlassung des Einreiseverbots aus dem Jahr 2016, welches im Jahr 2017 in Rechtskraft erwuchs, strafrechtliche Sanktionen – in Form von Verurteilungen zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe – verhängt. Allerdings bestand gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot und lag auch kein Sachverhalt nach § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG vor, der eine Neubemessung – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des BF – ermöglicht hätte. Insgesamt war daher der Ansicht der Behörde zu folgen, dass es in diesem Fall wegen der im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides verzeichneten Änderung in der strafrechtlichen Historie des BF keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedurft hätte.Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sich in seinem Fall die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, konnte nicht gefolgt werden. Wider den BF wurden zwar nach Erlassung des Einreiseverbots aus dem Jahr 2016, welches im Jahr 2017 in Rechtskraft erwuchs, strafrechtliche Sanktionen – in Form von Verurteilungen zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und zuletzt zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe – verhängt. Allerdings bestand gegen den BF bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot und lag auch kein Sachverhalt nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG vor, der eine Neubemessung – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des BF – ermöglicht hätte. Insgesamt war daher der Ansicht der Behörde zu folgen, dass es in diesem Fall wegen der im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides verzeichneten Änderung in der strafrechtlichen Historie des BF keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedurft hätte.

Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF ebenfalls keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214).Mit dem Hinweis auf seine nunmehrige private und familiäre Situation hat der BF ebenfalls keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend gemacht (siehe dazu zuletzt etwa VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214).

Dazu tritt, dass auch keine EMRK-relevanten Umstände glaubhaft vorgebracht wurden, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen der von der Behörde angewendeten Norm, des § 76 Abs. 2 Z 1, nicht (mehr) vorliegen. Dazu tritt, dass auch keine EMRK-relevanten Umstände glaubhaft vorgebracht wurden, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen der von der Behörde angewendeten Norm, des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, nicht (mehr) vorliegen.

Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht über die Entscheidung zum Asylantrag des BF abgesprochen werden soll. Allerdings war vor dem Hintergrund der Angaben des BF gegenüber der Behörde auch nicht zu erkennen, dass die Behörde den Mandatsbescheid im Schubhaftverfahren aufgrund gravierender Verfahrensmängel oder einer grob fehlerhaften Einschätzung mit Rechtswidrigkeit belastet hätte. Mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren konnte auch nicht argumentiert werden, dass eine Abschiebung nicht im Raum steht oder innerhalb angemessener Zeit gar nicht möglich ist.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.4.3. verwiesen.

Auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung in Albanien ist darauf zu verweisen, dass darüber im Asylverfahren des BF abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren war jedoch aufgrund der Behauptung, der BF hätte seinen Asylantrag nicht ausschließlich zur Verhinderung seiner neuerlichen Abschiebung gestellt, eine diesbezügliche Einschätzung im Rahmen des Schubhaftverfahrens zu treffen.

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Schubhaftverfahrens – auch hier wird im Detail auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.4.3. verwiesen – konnten keine derartigen Mängel erkannt werden, die zur Ansicht führen würden, der hier zu beurteilenden Bescheid der Behörde sei mit rechtlichen Mängeln behaftet.

Dass der BF seinen Asylantrag auch deshalb stellte, um bei seiner Familie zu sein, wie von der Rechtsvertretung vorgebracht, wird nicht in Abrede gestellt. Sofern der BF in seiner Beschwerde einen Fall Judikatur zitierte, um darzutun, dass im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FPG Platz zu greifen hätte, wird dem ebenfalls nicht entgegengetreten.Dass der BF seinen Asylantrag auch deshalb stellte, um bei seiner Familie zu sein, wie von der Rechtsvertretung vorgebracht, wird nicht in Abrede gestellt. Sofern der BF in seiner Beschwerde einen Fall Judikatur zitierte, um darzutun, dass im Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FPG Platz zu greifen hätte, wird dem ebenfalls nicht entgegengetreten.

Sofern auf einen Fall hingewiesen wird, in welchem davon ausgegangen wurde, der betroffene Fremde habe einen Asylantrag nicht einzig und allein zu dem Zweck gestellt, um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verhindern (Zl. Ra 2019/21/0204), ist anzumerken, dass sich dieser Fall doch deutlich vom gegenständlichen Fall unterscheidet.

Der Revisionswerber begründete im zuvor genannten Fall seine Schubhaftbeschwerde neben der Bestreitung von Fluchtgefahr damit, dass seine nigerianische Lebensgefährtin kürzlich eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe und machte ergänzend geltend, der für das Kind (bezogen auf die Mutter) gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei zugelassen worden und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher auch das "Asylverfahren" des Revisionswerbers zuzulassen und er sei deshalb zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ferner begründete er seinen Antrag damit, dass er seine Familie in Österreich nicht im Stich lassen wolle. Dem Höchstgericht zufolge wäre in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber durch die bereits in der Vernehmung vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf das Familienleben in Österreich eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wäre auch einzubeziehen gewesen, dass mit der Geburt seiner Tochter im Mai 2019 nicht von vornherein unmaßgebliche Änderungen in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingetreten sind. Abhängig von diesem Ergebnis wäre dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ab 14. Juni 2019 zu beurteilen gewesen. Dabei wäre im Übrigen auch der vom BVwG völlig außer Acht gelassene Umstand einzubeziehen gewesen, dass die Botschaftsdelegation Nigerias nach dem im Akt befindlichen Vermerk am 14. Juni 2019 zwar die nigerianische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bestätigte, jedoch für weitere Schritte den Ausgang des anhängigen Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag abwarten wolle.Der Revisionswerber begründete im zuvor genannten Fall seine Schubhaftbeschwerde neben der Bestreitung von Fluchtgefahr damit, dass seine nigerianische Lebensgefährtin kürzlich eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe und machte ergänzend geltend, der für das Kind (bezogen auf die Mutter) gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei zugelassen worden und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher auch das "Asylverfahren" des Revisionswerbers zuzulassen und er sei deshalb zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ferner begründete er seinen Antrag damit, dass er seine Familie in Österreich nicht im Stich lassen wolle. Dem Höchstgericht zufolge wäre in diesem Fall zu berücksichtigen gewesen, dass der Revisionswerber durch die bereits in der Vernehmung vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf das Familienleben in Österreich eine „Revidierung“ der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wäre auch einzubeziehen gewesen, dass mit der Geburt seiner Tochter im Mai 2019 nicht von vornherein unmaßgebliche Änderungen in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingetreten sind. Abhängig von diesem Ergebnis wäre dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ab 14. Juni 2019 zu beurteilen gewesen. Dabei wäre im Übrigen auch der vom BVwG völlig außer Acht gelassene Umstand einzubeziehen gewesen, dass die Botschaftsdelegation Nigerias nach dem im Akt befindlichen Vermerk am 14. Juni 2019 zwar die nigerianische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bestätigte, jedoch für weitere Schritte den Ausgang des anhängigen Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag abwarten wolle.

Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Familie des BF, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn, um österreichische Staatsbürger und sind auch die übrigen Verwandten schon seit dem Jahr 1993 im Inland aufhältig. Der Bruder des BF verfügt auch über einen Personalausweis der Republik Österreich. Der Sohn des BF ist im Jahr 2014 geboren. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die familiäre Situation des BF im Vergleich zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses aus dem Jahr 2017, mit dem die Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, wesentlich geändert hätte oder dass der BF aus des Aufenthaltsstatus seiner Familienmitglieder nunmehr Rechte ableiten könnte, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden: Insoferne ist nicht ersichtlich, dass der BF im vorliegenden Fall durch geänderte Prämissen in Bezug auf das Familienleben in Österreich eine „Revidierung“ oder Neubewertung der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Zumal der BF zuletzt im Jahr 2022 nach Albanien abgeschoben wurde und auch nicht mit Verzögerungen in einem Beschwerdeverfahren zum Asylantrag zu rechnen ist, ist in diesem Fall auch nicht ersichtlich, dass sich die Rückführung aus faktischen Gründen verzögern würde.

Im vorliegenden Fall hat der BF auch nicht – wie der Revisionswerber im zuvor genannten Fall – vorgebracht, dass er BF seine Familie nicht im Stich lassen wolle und kann ihm ein derartiges Motiv auch nicht unterstellt werden. Scheint die Motivation des im oben zitierten Fall genannten Revisionswerbers, bei seiner offenkundig ebenfalls zugewanderten Frau und einem neugeborenen Kind bleiben zu wollen und deren Schutzbedürfnis durchaus verständlich, so ist dies für den gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, zumal es sich bei der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn um österreichische Staatsbürger handelt, der gemeinsame Sohn etwa bereits acht Jahre vor der letzten Abschiebung geboren wurde und offenkundig von seiner Mutter versorgt wird. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Familie und geänderte Umstände in Bezug auf das Familienleben, die den BF dazu bewogen haben könnten, den Asylantrag zu stellen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann wohl auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass durch die strafrechtliche Historie und den aktuellen Drogenkonsum des BF auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nunmehr eine Rolle als fürsorglicher Vater und Lebensgefährte wahrnehmen würde, wodurch ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse an einem gemeinsamen Familienleben nicht argumentiert werden kann.

3.2.4. Zum Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit:

Der BF gefährdete die öffentliche Sicherheit:

In diesem Zusammenhang wird auf die im Strafregisterauszug angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen und den im Verwaltungsakt erliegenden Polizeibericht vom 02.02.2023 verwiesen. Schon die Gesamtheit der im Strafregister enthaltenen Daten zu den Verurteilungen ergibt ein klares Bild über die Gefährlichkeit, auch wenn die letzte strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2018 erfolgte.

Zwar ist bislang noch keine Verurteilung zu der im Polizeibericht vom 02.02.2023 festgehaltenen Tat erfolgt, jedoch sind im Verfahren keine Zweifel an die Richtigkeit der im Bericht dargelegten Umstände hervorgekommen, wozu der BF in der mündlichen Verhandlung auch gehört wurde. In der mündlichen Verhandlung ist der BF den im verlesenen Polizeibericht enthaltenen Angaben auch gar nicht entgegengetreten. Im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung war daher davon auszugehen, dass der BF in beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug lenkte und dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährdete und er nach seiner Anhaltung sogar versuchte, sich den Behörden durch Fahrerflucht zu entziehen. Im Detail wird auf die beweiswürdigenden Aussagen unter 2.4.1. und 2.4.2. verwiesen.

Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann der BF in das Bundesgebiet einreiste, zumal er dazu widersprüchliche Angaben im Schubhaft- und Asylverfahren tätigte. Das wider den BF erlassene Einreiseverbot ist aber nach wie vor aufrecht, wie oben näher dargelegt. Der BF ist also während des aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, weshalb durch dieses Verhalten der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist.Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann der BF in das Bundesgebiet einreiste, zumal er dazu widersprüchliche Angaben im Schubhaft- und Asylverfahren tätigte. Das wider den BF erlassene Einreiseverbot ist aber nach wie vor aufrecht, wie oben näher dargelegt. Der BF ist also während des aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, weshalb durch dieses Verhalten der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG war für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.

Dass die Behörde vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Historie des BF ein neues Einreiseverbot zu verhängen gehabt hätte, wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht, konnte nicht hinreichend begründet werden, wie oben und beweiswürdigend unter 2.4.3. näher dargelegt wurde.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann der BF in das Bundesgebiet einreiste, zumal er dazu widersprüchliche Angaben tätigte. Allerdings wohnte er sowohl bei seinen Eltern als auch bei seiner Lebensgefährtin. Es leben auch noch ein Bruder und eine Schwester im Inland.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, wann der BF in das Bundesgebiet einreiste, zumal er dazu widersprüchliche Angaben tätigte. Allerdings wohnte er sowohl bei seinen Eltern als auch bei seiner Lebensgefährtin. Es leben auch noch ein Bruder und eine Schwester im Inland.

Zwar konnte zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nicht festgestellt werden, dass die als Zeugen geladenen Verwandten bzw. die Lebensgefährtin die Ladung bereits übernommen haben, allerdings unterstellte das Gericht als wahr, dass der BF im Falle einer Freilassung bei diesen wohnen könnte und versorgt werden wird und dass er auch im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels unterstützt werden würde.

Im konkret vorliegenden Fall war aber vor allem die Frage relevant, ob der BF durch seine Familienangehörigen bzw. Verwandten trotz seines bisherigen Verhaltens, insbesondere dem nunmehrigen Drogenkonsum und dem daraus resultierenden Verhalten, soweit gestützt oder kontrolliert werden könnte, sodass davon auszugehen ist, er würde von weiteren Straftaten oder gefährlichen Handlungen abgehalten werden können, wie etwa der neuerlichen Inbetriebnahme des Fahrzeuges seiner Lebensgefährtin unter Drogeneinfluss. Zwar konnten die als Zeugin geladenen Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung nicht dazu befragt werden – siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.4.2. – jedoch hätte auch eine persönliche Anhörung der als Zeugen Geladenen keine Basis für eine gesicherte Feststellung geboten und war auch davon auszugehen, dass sich die Zeugen der Aussage, zumindest in Bezug auf die Frage, ob sie ein stabiles und gesichertes Umfeld bieten könnten oder zur Frage der Umstände der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet entschlagen hätten.

Im Übrigen wogen die im Akt erliegenden Beweismittel in Zusammenschau mit den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung so schwer, dass auch ein positiver Eindruck der Familienangehörigen diese Umstände nicht aufzuwiegen vermocht hätten, wie beweiswürdigend unter 2.4.2. ausführlich dargelegt.

Auch an dieser Stelle sei angemerkt, dass die Feststellungen zu den Geschehnissen vom XXXX bis zum XXXX 2023 auf Basis des im Akt erliegenden Berichtes der LPD Oberösterreich getroffen wurden, zumal diesbezüglich noch keine Verurteilung vorlag. Allerdings war der Bericht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung der Beweiswürdigung zu unterziehen. Der BF wurde dazu auch befragt und ist er dem verlesenen Bericht auch nicht entgegengetreten. Vielmehr gab er zu, dass er einen Fehler begangen hat und dass er sich nicht erklären könne, warum er das Auto genommen hat. Auch sonst sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten würden, dass die Umstände im Bericht falsch dargelegt wurden. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, dass die Feststellungen zu den Geschehnissen vom römisch 40 bis zum römisch 40 2023 auf Basis des im Akt erliegenden Berichtes der LPD Oberösterreich getroffen wurden, zumal diesbezüglich noch keine Verurteilung vorlag. Allerdings war der Bericht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung der Beweiswürdigung zu unterziehen. Der BF wurde dazu auch befragt und ist er dem verlesenen Bericht auch nicht entgegengetreten. Vielmehr gab er zu, dass er einen Fehler begangen hat und dass er sich nicht erklären könne, warum er das Auto genommen hat. Auch sonst sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten würden, dass die Umstände im Bericht falsch dargelegt wurden.

Insgesamt war das familiäre Netzwerk des BF als nicht so als stabil zu beurteilen, dass davon ausgegangen werden kann, es würde den BF davon abhalten können, ein weiteres gesetzwidriges bzw. gefährliches Verhalten an den Tag zu legen.

Der BF reiste entgegen dem aufrechten Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet ein und unterließ es, sich zu melden. Die in Österreich befindlichen Familienmitglieder und Verwandten veranlassten den BF auch nicht dazu, seinen Aufenthalt zu legalisieren oder dies zumindest zu versuchen. Vielmehr unterstützten sie seinen illegalen Aufenthalt, zumal er bei Familienmitgliedern und seiner Lebensgefährtin wohnte und offenbar auch versorgt wurde. Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, inwiefern die familiären Beziehungen den BF zu rechtskonformem Verhalten bewegen hätten sollen oder dies fortan könnten.

Auch eine legale Erwerbstätigkeit hat der BF nicht ausgeübt. Ferner ist festzuhalten, dass der BF über keine Gesundheitsversicherung verfügt und der öffentlichen Hand erhebliche finanzielle Schäden im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles des BF entstehen könnten. Dass die Familienangehörigen für allenfalls vom BF verursachte Schäden aufkommen könnten, wie von diesem behauptet, kann schon deshalb nicht mit Sicherheit angenommen werden, da es keine rechtliche Grundlage für eine Schadensabwälzung gibt.

Insgesamt zeigte der BF durch seinen illegalen Aufenthalt, seine unrechtmäßige Einreise trotz aufrechtem Einreiseverbot, dass er trotz seiner familiären Beziehungen in Österreich kein rechtskonformes Verhalten zeigt.

Zwar ist der BF vor seiner Abschiebung im Jahr 2022 lange in Österreich legal aufhältig gewesen und – wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zusammengefasst angibt – hat es im Zuge des letzten Rückkehrverfahrens bis zur Abschiebung des BF im Jänner 2022 keine Auffälligkeiten gegeben, insbesondere hat der BF keine Versuche unternommen, die Abschiebung zu vereiteln und ist auch nicht bekannt, dass er den vorhergehenden Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Mit Blick auf das seit der letzten Abschiebung gezeigte Verhalten und die entsprechenden Gesetzesübertretungen (die illegale Einreise, die Meldeverstöße, der Drogenmissbrauch und das gefährliche Verhalten im Straßenverkehr) kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen neuerlich einhalten wird und kann der Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgeht, dass nun nicht mehr nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann. Auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zutage getretenen Respektlosigkeit vor den österreichischen Gesetzen, wie ebenfalls unter 2.4.2. näher dargestellt, kann trotz der familiären Anbindung nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF dieses Mal einer Außerlandesbringung entziehen wird.

Insofern ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Insofern ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die insgesamt elf strafgerichtlichen Verurteilungen im Inland und des oben und beweiswürdigend näher beschriebenen Verhaltens des BF nach der illegalen Einreise in Österreich, von dem er auch durch seine Familie nicht abgehalten werden konnte, ging die Behörde trotz der familiären Anbindungen zurecht von einem Sicherungsbedarf aus.

3.2.5. Zur Verhältnismäßigkeit:

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist trotz eines aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist und in die Illegalität untergetaucht. Er war in Österreich zwar familiär verankert und könnte bei seinen Familienangehörigen bzw. Verwandten weiterhin Unterkunft nehmen, jedoch haben ihn diese Bindungen nicht von seinem rechtswidrigen Verhalten und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgehalten. Eine sonstige soziale oder beruflich Verankerung, die die Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF als unwahrscheinlich bewerten ließe, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Über ausreichende eigenen Mittel zur Existenzsicherung verfügt der BF darüberhinaus nicht; er ist auch nicht krankenversichert. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dies insbesondere auch deshalb, da dem BF bewusst war, dass gegen ihn ein Einreiseverbot besteht und er in Kenntnis dieses Umstandes trotzdem in das Bundesgebiet einreiste und die Bestimmungen des Meldegesetzes umging. Dem BF ist auch vorwerfbar, dass er hier Drogen konsumierte und daraufhin ein gefährliches Verhalten an den Tag legte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. In Bezug auf den die Haftfähigkeit und den Gesundheitszustand wird auf die Ausführungen des medizinischen Dienstes des Anhaltezentrums und dem psychiatrischen Gutachten verwiesen, wie in der mündlichen Verhandlung verlesen und beweiswürdigend unter 2.4.1. erörtert. Insgesamt sind keine Gründe hervorgekommen, die die weitere Anhaltung des BF aufgrund seines Gesundheitszustand als unverhältnismäßig erkennen lassen würden.

3.2.6. Zur Verhängung eines gelinderen Mittels

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er entgegen dem bestehenden Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat sowie vor allem der Tatsache, dass er bei einer Fahrzeugkontrolle versuchte, sich den Behörden zu entziehen – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF hat zwar bei seiner letzten Abschiebung im Jahr 2022 kein unkooperatives Verhalten gesetzt, er ist danach jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hat nicht nur gegen das Einreiseverbot und das Meldegesetz verstoßen, sondern ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Verkehr gesetzt, im Zuge dessen er sich den Sicherheitsbehörden durch Flucht entziehen wollte. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war für die Behörde zurecht nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung auch diesmal ausreichend sein würde. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens sowie auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Respektlosigkeit vor der österreichischen Rechtsordnung daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Sofern der BF angibt, auf Grund seiner familiären Beziehungen in Österreich einem gelinderen Mittel nachzukommen, ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Familie den BF nicht davon abhalten konnte, das gefährliche und strafrechtlich relevante Verhalten zu setzen. Sofern er angibt, kooperativ zu sein, ist hervorzuheben, dass er mehrfach deutlich im Verfahren artikuliert hat, dass er nicht ausreisewillig ist. Zudem hat er einen offenbar unberechtigten Asylantrag gestellt, um einer Abschiebung zu entgehen. Das Bundesamt konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen neuerlich – allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen – untertauchen werde.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er entgegen dem bestehenden Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat sowie vor allem der Tatsache, dass er bei einer Fahrzeugkontrolle versuchte, sich den Behörden zu entziehen – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF hat zwar bei seiner letzten Abschiebung im Jahr 2022 kein unkooperatives Verhalten gesetzt, er ist danach jedoch wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hat nicht nur gegen das Einreiseverbot und das Meldegesetz verstoßen, sondern ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Verkehr gesetzt, im Zuge dessen er sich den Sicherheitsbehörden durch Flucht entziehen wollte. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war für die Behörde zurecht nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung auch diesmal ausreichend sein würde. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens sowie auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Respektlosigkeit vor der österreichischen Rechtsordnung daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Sofern der BF angibt, auf Grund seiner familiären Beziehungen in Österreich einem gelinderen Mittel nachzukommen, ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Familie den BF nicht davon abhalten konnte, das gefährliche und strafrechtlich relevante Verhalten zu setzen. Sofern er angibt, kooperativ zu sein, ist hervorzuheben, dass er mehrfach deutlich im Verfahren artikuliert hat, dass er nicht ausreisewillig ist. Zudem hat er einen offenbar unberechtigten Asylantrag gestellt, um einer Abschiebung zu entgehen. Das Bundesamt konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF auf freiem Fuß belassen neuerlich – allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen – untertauchen werde.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.2.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.2.8. Zu dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, wird festgehalten, dass zwar keine Einvernahme vor Verhängung des Mandatsbescheides stattgefunden hat. Allerdings konnte sich die Behörde schon aufgrund der zur Person des BF vorliegenden Akten und der Einvernahme im Asylverfahren ein Bild von der Sach- und Rechtslage machen und stellt die fehlende Einvernahme im Schubhaftverfahren vor diesem Hintergrund keinen so gravierenden Verfahrensmangel dar, der den Bescheid und die nachfolgende Anhaltung als rechtswidrig erscheinen ließe. Auch sonst wurden keine Verfahrensfehler nachvollziehbar vorgebracht, die eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen würden, wie beispielsweise unter 2.4.3. erörtert.

Die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen stimmen im Wesentlichen auch mit den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststelllungen überein und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Dass entgegen dem Mandatsbescheid vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnte, wann genau der BF nach seiner Abschiebung wieder ins Bundesgebiet eingereist ist, beruht darauf, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht eine zu den Angaben bei der Behörde widersprüchliche Aussage tätigte, wie bereits dargelegt. Auch sonst waren keine wesentlichen Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid festzustellen, die diesen mit Rechswidrigkeit belastet hätten.

Dass der Sicherungszweck im gegenständlichen Verfahren nicht erreicht werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich:

Dass sich die Behörde nicht mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinandergesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar, als die Behörde aus Sicht des Gerichtes das Asylverfahren sehr rasch durchgeführt hat und tatsächlich keine Hinweise vorliegen, dass ein Berufungsverfahren nicht ebenso rasch geführt werden könnte. Die erkennende Richterin hat sich im Rahmen der Schubhaftverhandlung – vorwiegend mit der Absicht, das Vorbringen, der Asylantrag sei nicht in Verzögerungsabsicht gestellt worden, beurteilen zu können – ein Bild über das Asylvorbringen verschaffen können (Einsicht in den Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz und die Protokolle zur Befragung des BF, Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung), wobei jedoch keine Umstände erkannt worden sind, die den Fall als besonders komplex erscheinen ließen und einer raschen Durchführung des Verfahrens und der erneuten Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.

Auch die im Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG dargelegten Gründe erwiesen sich aufgrund der Einsicht in die Unterlagen zum Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar, sodass auch das Gericht geht davon ausgehen musste, dass der Asylantrag nur deshalb gestellt wurde, um eine Außerlandesbringung zu vereiteln oder zu verzögern.Auch die im Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG dargelegten Gründe erwiesen sich aufgrund der Einsicht in die Unterlagen zum Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar, sodass auch das Gericht geht davon ausgehen musste, dass der Asylantrag nur deshalb gestellt wurde, um eine Außerlandesbringung zu vereiteln oder zu verzögern.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog. Dies war beim Beschwerdeführer auf Grund der von ihm verübten Delikte und dem fehlenden positiven Nachtatverhalten und der neuen strafrechtlich relevanten Taten nach der Einreise der Fall.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwog. Dies war beim Beschwerdeführer auf Grund der von ihm verübten Delikte und dem fehlenden positiven Nachtatverhalten und der neuen strafrechtlich relevanten Taten nach der Einreise der Fall.

Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.


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Zu A.II.) Zum Fortsetzungsausspruch

Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Im Fall des Beschwerdeführers, der weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Schubhaft angehalten wurde, lagen weiterhin die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG vor, wie beweiswürdigend näher ausgeführt. Der Asyl-Bescheid wurde bereits erlassen und wiewohl dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, so war doch davon auszugehen, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren rasch durchgeführt werden kann.Im Fall des Beschwerdeführers, der weiterhin zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Schubhaft angehalten wurde, lagen weiterhin die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG vor, wie beweiswürdigend näher ausgeführt. Der Asyl-Bescheid wurde bereits erlassen und wiewohl dieser zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, so war doch davon auszugehen, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren rasch durchgeführt werden kann.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt weiterhin Fluchtgefahr vor, wie oben und beweiswürdigend unter 2.4. eingehend dargestellt.

Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte insbesondere auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermittelte, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig und sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die weitere Anhaltung aus sonstigen Gründen als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers war daher insgesamt weiterhin verhältnismäßig.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. bis V. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.

3.4. Übersetzung

Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte in der mündlichen Verhandlung sowie in der schriftlichen Ausfertigung konnte unterbleiben, da der BF hinreichende Deutschkenntnisse unter Beweis stellte.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Meldepflicht Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2267240.1.00

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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