Entscheidungsdatum
20.03.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G315 2240323-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2023, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 04.02.2021, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 04.02.2021, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben habe, verwittwet sei, keine Sorgepflichten habe und nicht habe festgestellt werden können, dass er an einer lebensbedrohtlichen Erkrankung leide. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet sowie maßgebliche soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer Sozialversicherungszeiten seit 01.04.1998 in Österreich aufweise, verfüge er aber nicht über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, sodass nicht beurteilt habe werden können ob sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm erst mit 18.04.2016 eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts ausgestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verfahren nur mangelhaft mitgewirkt, sodass nähere Feststellungen zu seinen privaten und familiären Bezügen nicht getroffen hätten werden können. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe in heimtückischer Weise eine Feuersbrunst herbeiführen wollen und dabei den Tod mehrerer Personen anlässlich der dem Beschwerdeführer drohenden Delogierung in Kauf genommen. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und sei der Unrechtsgehalt seiner Taten besonders hoch. Es seien im Zuge des Strafverfahrens zudem weder die Zurechnungsfähigkeit noch ein Verschulden ausschließende Umstände hervorgekommen. Die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich sei durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen gezielt die Tötung des Gerichtsvollziehers, des Eigentümervertreters, der Nachbarn und sonstiger bei der Delogierung anwesender Personen im Sinn gehabt, auch wenn es lediglich durch Zufall beim Versuch geblieben sei. Vor dem Hintergrund der gezeigten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei der bisher in Strafhaft verbrachte Zeitraum auch zu kurz, um auf ein künftiges Wohlverhalten schließen zu können, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Freiheit wohlverhalten habe. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts der noch sehr lange andauernden Haftstrafe zum Entscheidungszeitpunkt auszuschließen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben habe, verwittwet sei, keine Sorgepflichten habe und nicht habe festgestellt werden können, dass er an einer lebensbedrohtlichen Erkrankung leide. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet sowie maßgebliche soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer Sozialversicherungszeiten seit 01.04.1998 in Österreich aufweise, verfüge er aber nicht über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, sodass nicht beurteilt habe werden können ob sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, zumal ihm erst mit 18.04.2016 eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts ausgestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verfahren nur mangelhaft mitgewirkt, sodass nähere Feststellungen zu seinen privaten und familiären Bezügen nicht getroffen hätten werden können. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe in heimtückischer Weise eine Feuersbrunst herbeiführen wollen und dabei den Tod mehrerer Personen anlässlich der dem Beschwerdeführer drohenden Delogierung in Kauf genommen. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und sei der Unrechtsgehalt seiner Taten besonders hoch. Es seien im Zuge des Strafverfahrens zudem weder die Zurechnungsfähigkeit noch ein Verschulden ausschließende Umstände hervorgekommen. Die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich sei durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen gezielt die Tötung des Gerichtsvollziehers, des Eigentümervertreters, der Nachbarn und sonstiger bei der Delogierung anwesender Personen im Sinn gehabt, auch wenn es lediglich durch Zufall beim Versuch geblieben sei. Vor dem Hintergrund der gezeigten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei der bisher in Strafhaft verbrachte Zeitraum auch zu kurz, um auf ein künftiges Wohlverhalten schließen zu können, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Freiheit wohlverhalten habe. Eine positive Zukunftsprognose sei angesichts der noch sehr lange andauernden Haftstrafe zum Entscheidungszeitpunkt auszuschließen.
Da der Beschwerdeführer in Österreich weder über verfahrensrelevante familiäre, private, soziale noch berufliche Bindungen zu Österreich verfüge, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über keinen Wohnsitz und kein gesichertes Einkommen verfüge und eine zwölfjährige unbedingte Haftstrafe verbüße, sei dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 11.02.2021 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.03.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das vom Bundesamt durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da der Beschwerdeführer weder befragt worden, noch in seiner Muttersprache die Möglichkeit gehabt hätte, zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine persönliche Situation darzulegen. Im Gegensatz zu den Feststellungen des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer seit 2001 durchgehend in Österreich gemeldet und bis 30.08.2019 erwerbstätig gewesen. Er sei im Besitz einer Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechtes. Mangels Einvernahme des Beschwerdeführers zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks sei die nötige Gefährdungsprognose überhaupt nicht möglich. Wäre der Beschwerdeführer persönlich einvernommen worden, hätte er vorbringen können, dass er zum Tatzeitpunkt nur sich selbst habe töten wollen, er dabei stark alkoholisiert gewesen sei und niemand anderen habe verletzen wollen. Er bereue sein Verhalten, sei jetzt „clean“ und mache einen Alkoholentzug. Das Bundesamt habe auch nicht das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers bei Erstellung der Gefährdungsprognose in Betracht gezogen und würden bei der Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Bemühungen und Verhaltensweisen völlig fehlen. Der Beschwerdeführer sei 62 Jahre alt und müsse eine lange Haftstrafe absitzen, ehe das Aufenthaltsverbot Wirkung entfallten könnte. Er habe in Österreich zwanzig Jahre lang gearbeitet, sich wohlverhalten und Pensionsansprüche erworben. Demnach hätte auch ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren ausgereicht, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr abzubilden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 11.03.2021 ein.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 15.03.2021 eine Haftauskunft und am 13.07.2022 eine weitere Vollzugsinformation betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
5. Am 13.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie vorführende Polizeibeamte der Justizanstalt, seine Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen.
Auf Befragen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er arbeite seit 1998 in Österreich, dabei bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union überwiegend rechtswidrig. Er sei zwar nicht durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe sich aber immer hier aufgehalten. Seine Frau habe auch hier gelebt, diese sei aber bereits im Jahr 2014 verstorben. Insgesamt sei er zwei Mal verheiratet gewesen. Aus beiden Ehen stamme jeweils ein Kind. In Österreich habe er keine familiären Bindungen mehr. Das Kind aus erster Ehe sei nach XXXX /USA ausgewandert, die zweite Tochter lebe in Polen, wo auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe. Die Tochter sei erwerbstätig, der Bruder bereits in Pension. Im Jänner 2020 sei er zuletzt bei beiden in Polen zu Besuch gewesen. Er habe in Polen auch noch weitere Bekannte und Freunde. Seine Frau habe für den Beschwerdeführer in Österreich immer übersetzt. Da sie bereits 2014 gestorben sei, habe er nicht genau verstanden, dass ihm 2016 eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts übermittelt wurde. Seit 2004 habe er in Österreich legal gearbeitet und sich aufgehalten. Er habe hier auch AMS-Schulungen für seinen Beruf als Schweißer besucht. Er habe immer lange gearbeitet, deshalb habe er nie Zeit für ein Vereinsleben oder sonstige ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten gehabt. Zu seiner Verurteilung führte er zusammengefasst aus, er sei damals arbeitslos gewesen und habe Alkoholprobleme sowie Suizidgedanken gehabt. Die Alkoholisierung habe er jedoch vor dem Strafgericht nicht vorgebracht. Er sei durch Alkohol beeinträchtigt gewesen, als er die Wohnung leichtsinnig verlassen habe. Ihm sei klar, dass er einen großen Fehler begangen und unschuldige Personen in Gefahr gebracht habe. Die Strafe sei aus heutiger Sicht gerecht. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, sich bei allen Personen zu entschulidgen. Er habe in der Justizanstalt einen Antrag auf Alkoholentzug gestellt, warte aber schon seit mindestens einem Jahr auf einen Therapieplatz. Seine Probleme hätten ihn damals dermaßen erdrückt, dass er damit nicht fertiggeworden sei. Er hätte geplant gehabt, durch die manipuliertn Gasleitungen Selbstmord zu begehen und auch viel Alkohol getrunken. Nachdem das Gas jedoch keine Wirkung gezeigt habe, habe er die Wohnung einfach verlassen. Er habe mit niemandem im Haus damals Probleme gehabt. Mit seiner Familie pflege er aktuell keinen Kontakt mehr, diese hätte ihrerseits den Kontakt abgebrochen. Er wolle auch eine Psychotherapie in der Haft machen und nach seiner Entlassung weiter in Österreich von seiner Pension leben. In Österreich hätte er mehr Freunde als in Polen. Auf Befragen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er arbeite seit 1998 in Österreich, dabei bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union überwiegend rechtswidrig. Er sei zwar nicht durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe sich aber immer hier aufgehalten. Seine Frau habe auch hier gelebt, diese sei aber bereits im Jahr 2014 verstorben. Insgesamt sei er zwei Mal verheiratet gewesen. Aus beiden Ehen stamme jeweils ein Kind. In Österreich habe er keine familiären Bindungen mehr. Das Kind aus erster Ehe sei nach römisch 40 /USA ausgewandert, die zweite Tochter lebe in Polen, wo auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe. Die Tochter sei erwerbstätig, der Bruder bereits in Pension. Im Jänner 2020 sei er zuletzt bei beiden in Polen zu Besuch gewesen. Er habe in Polen auch noch weitere Bekannte und Freunde. Seine Frau habe für den Beschwerdeführer in Österreich immer übersetzt. Da sie bereits 2014 gestorben sei, habe er nicht genau verstanden, dass ihm 2016 eine Bescheinigung seines Daueraufenthaltsrechts übermittelt wurde. Seit 2004 habe er in Österreich legal gearbeitet und sich aufgehalten. Er habe hier auch AMS-Schulungen für seinen Beruf als Schweißer besucht. Er habe immer lange gearbeitet, deshalb habe er nie Zeit für ein Vereinsleben oder sonstige ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten gehabt. Zu seiner Verurteilung führte er zusammengefasst aus, er sei damals arbeitslos gewesen und habe Alkoholprobleme sowie Suizidgedanken gehabt. Die Alkoholisierung habe er jedoch vor dem Strafgericht nicht vorgebracht. Er sei durch Alkohol beeinträchtigt gewesen, als er die Wohnung leichtsinnig verlassen habe. Ihm sei klar, dass er einen großen Fehler begangen und unschuldige Personen in Gefahr gebracht habe. Die Strafe sei aus heutiger Sicht gerecht. Er habe bisher keine Möglichkeit gehabt, sich bei allen Personen zu entschulidgen. Er habe in der Justizanstalt einen Antrag auf Alkoholentzug gestellt, warte aber schon seit mindestens einem Jahr auf einen Therapieplatz. Seine Probleme hätten ihn damals dermaßen erdrückt, dass er damit nicht fertiggeworden sei. Er hätte geplant gehabt, durch die manipuliertn Gasleitungen Selbstmord zu begehen und auch viel Alkohol getrunken. Nachdem das Gas jedoch keine Wirkung gezeigt habe, habe er die Wohnung einfach verlassen. Er habe mit niemandem im Haus damals Probleme gehabt. Mit seiner Familie pflege er aktuell keinen Kontakt mehr, diese hätte ihrerseits den Kontakt abgebrochen. Er wolle auch eine Psychotherapie in der Haft machen und nach seiner Entlassung weiter in Österreich von seiner Pension leben. In Österreich hätte er mehr Freunde als in Polen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.02.2023).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.02.2023).
Er ist in Polen geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Er hat in Polen die Volksschule und eine Berufsschule für Maschinenschlosser abgeschlossen und war im Zeitraum von 1976 bis 1998 als Maschinenschlosser und Schweißer in Polen erwerbstätig (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 ff sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).Er ist in Polen geboren und aufgewachsen. Seine Muttersprache ist Polnisch. Er hat in Polen die Volksschule und eine Berufsschule für Maschinenschlosser abgeschlossen und war im Zeitraum von 1976 bis 1998 als Maschinenschlosser und Schweißer in Polen erwerbstätig vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 ff sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).
1.1.2. Er reiste erstmals zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01.05.2004 rechtswidrig und – abgesehen vom Zeitraum 09.11.2001 bis 08.02.2002 - ohne einen Wohnsitz im Bundesgebiet zu melden auf und ging von 01.04.1998 bis 30.09.2008 durchgehend einer geringfügigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 13.02.2023, S 6 ff und 8; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2023; Sozialversicherungsdaten vom 25.06.2021). 1.1.2. Er reiste erstmals zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01.05.2004 rechtswidrig und – abgesehen vom Zeitraum 09.11.2001 bis 08.02.2002 - ohne einen Wohnsitz im Bundesgebiet zu melden auf und ging von 01.04.1998 bis 30.09.2008 durchgehend einer geringfügigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 13.02.2023, S 6 ff und 8; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2023; Sozialversicherungsdaten vom 25.06.2021).
Nachfolgende Wohnsitzmeldungen zur Person des Beschwerdeführers liegen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2023):Nachfolgende Wohnsitzmeldungen zur Person des Beschwerdeführers liegen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2023):
- 09.11.2001-08.02.2002 Nebenwohnsitz
- 07.05.2004-06.08.2004 Hauptwohnsitz
- 12.05.2006-20.11.2008 Nebenwohnsitz
- 20.11.2008-05.01.2009 Hauptwohnsitz
- 05.01.2009-17.09.2020 Hauptwohnsitz
- 18.07.2020-19.01.2021 Nebenwohnsitz Justizanstalt
- 19.01.2021-laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt
Weiters ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten des Beschwerdeführers (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.06.2021):Weiters ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.06.2021):
- 01.04.1998-30.09.2008 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 01.10.2008-19.02.2016 Arbeiter
- 29.02.2016-13.04.2016 Arbeitslosengeld
- 14.04.2016-24.04.2016 Krankengeld, Sonderfall (während Arbeitslosengeld)
- 25.04.2016-14.09.2016 Arbeitslosengeld
- 16.09.2016-16.10.2016 Arbeitslosengeld
- 22.10.2016-15.01.2017 Arbeitslosengeld
- 17.01.2017-18.06.2017 Arbeitslosengeld
- 20.06.2017-03.09.2017 Arbeitslosengeld
- 11.07.2017-21.07.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 04.09.2017-15.02.2018 Notstandshilfe
- 19.02.2018-26.05.2019 Notstandshilfe
- 19.08.2019-30.08.2019 Arbeiter
1.1.3. Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 01.05.2004 kommt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Seit 18.04.2016 verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) ausgestellte Bescheinigung seines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a NAG (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.02.2023).Seit 18.04.2016 verfügt der Beschwerdeführer zudem über eine vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) als zuständiger Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) ausgestellte Bescheinigung seines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 53 a, NAG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.02.2023).
Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer Schweißerzertifikate nach Ö-Norm in Österreich durch entsprechende Fortbildungen erworben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 ff sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer Schweißerzertifikate nach Ö-Norm in Österreich durch entsprechende Fortbildungen erworben vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 ff sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift).
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Am 09.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach § 83, § 107 StGB, am 08.07.2011 wegen des Verdachtes nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und am 09.12.2012 wegen des Verdachtes nach § 83 StGB angezeigt, es folgte jedoch offensichtlich daraufhin jeweils weder ein Strafverfahren noch eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsakt, AS 1 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023; Strafzumessungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit, AS 39).1.2.1. Am 09.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts nach Paragraph 83,, Paragraph 107, StGB, am 08.07.2011 wegen des Verdachtes nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und am 09.12.2012 wegen des Verdachtes nach Paragraph 83, StGB angezeigt, es folgte jedoch offensichtlich daraufhin jeweils weder ein Strafverfahren noch eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vergleiche Verwaltungsakt, AS 1 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023; Strafzumessungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit, AS 39).
1.2.2. Am 17.07.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 19.07.2020 über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo, AS 17; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft, AS 21).1.2.2. Am 17.07.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 19.07.2020 über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo, AS 17; Verständigung der Behörde von der Untersuchungshaft, AS 21).
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung gemäß §§ 15, 169 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 33 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023). 1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung gemäß Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 33 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2023).
Der Verurteilung lag dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2020 in XXXX versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der BF zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. Der Verurteilung lag dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2020 in römisch 40 versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der BF zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.
1.2.4. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Verhängung der Untersuchungshaft und auch noch zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft, dabei seit XXXX .2020 in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der XXXX 2032, der erste Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre der XXXX 2026, der Termin nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe der XXXX 2028 (vgl. Vollzugsinformation vom 13.07.2022, OZ 5).1.2.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Verhängung der Untersuchungshaft und auch noch zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft, dabei seit römisch 40 .2020 in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der römisch 40 2032, der erste Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre der römisch 40 2026, der Termin nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe der römisch 40 2028 vergleiche Vollzugsinformation vom 13.07.2022, OZ 5).
In der Haft war der Beschwerdeführer erst in der Schlosserei beschäftigt, arbeitete dann als Hausarbeiter und befindet sich seit 22.02.2023 in einer Kurs- oder Fortbildungsmaßnahme in der Justizanstalt. Freigänge wurden vom Beschwerdeführer weder beantragt noch wurden ihm solche gewährt. Er wurde von einem Freund besucht und hat sich bereits um einen psychotherapeutischen Therapieplatz in der Justizanstalt bemüht. Er befindet sich aktuell auf der Warteliste für eine Gruppenpsychotherapie (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 12; mit Dokumentenvorlage vom 20.02.2023 vorgelegte Bestätigung über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Haft vom 14.01.2023 und Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 16.02.2023, OZ 13).In der Haft war der Beschwerdeführer erst in der Schlosserei beschäftigt, arbeitete dann als Hausarbeiter und befindet sich seit 22.02.2023 in einer Kurs- oder Fortbildungsmaßnahme in der Justizanstalt. Freigänge wurden vom Beschwerdeführer weder beantragt noch wurden ihm solche gewährt. Er wurde von einem Freund besucht und hat sich bereits um einen psychotherapeutischen Therapieplatz in der Justizanstalt bemüht. Er befindet sich aktuell auf der Warteliste für eine Gruppenpsychotherapie vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 12; mit Dokumentenvorlage vom 20.02.2023 vorgelegte Bestätigung über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Haft vom 14.01.2023 und Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 16.02.2023, OZ 13).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer war zwei Mal verheiratet. Aus erster Ehe in Polen stammt eine Tochter, die nach XXXX /USA ausgewandert ist. Mit seiner zweiten Frau, Frau XXXX , geboren am XXXX lebte der Beschwerdeführer in Österreich. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Oktober 2014 verstorben. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls eine Tochter, die in Polen lebt und dort erwerbstätig ist. Weiters lebt noch der Bruder des Beschwerdeführers als Pensionist in Polen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine Tochter und seinen Bruder im Jänner 2020 für zwei Wochen in Polen besucht. Nach anfänglichem telefonischem Kontakt während der Haft hat die Familie des Beschwerdeführers diese nunmehr abgebrochen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 6 ff & 11 f & 13; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hins. der verstorbenen Ehefrau vom 13.02.2023, Beilage ./C zur Verhandlungsniederschrift).1.3.1. Der Beschwerdeführer war zwei Mal verheiratet. Aus erster Ehe in Polen stammt eine Tochter, die nach römisch 40 /USA ausgewandert ist. Mit seiner zweiten Frau, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 lebte der Beschwerdeführer in Österreich. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Oktober 2014 verstorben. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls eine Tochter, die in Polen lebt und dort erwerbstätig ist. Weiters lebt noch der Bruder des Beschwerdeführers als Pensionist in Polen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer seine Tochter und seinen Bruder im Jänner 2020 für zwei Wochen in Polen besucht. Nach anfänglichem telefonischem Kontakt während der Haft hat die Familie des Beschwerdeführers diese nunmehr abgebrochen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 6 ff & 11 f & 13; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hins. der verstorbenen Ehefrau vom 13.02.2023, Beilage ./C zur Verhandlungsniederschrift).
1.3.2. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist von entsprechenden privaten Bindungen in Form von Freund-/Bekanntschaften auszugehen. Ein Freund des Beschwerdeführers hat seine Unterstützung des Beschwerdeführers nach Haftentlassung in Österreich zugesichert (vgl. Unterstützungsschreiben vom 15.02.2023, OZ 13).1.3.2. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist von entsprechenden privaten Bindungen in Form von Freund-/Bekanntschaften auszugehen. Ein Freund des Beschwerdeführers hat seine Unterstützung des Beschwerdeführers nach Haftentlassung in Österreich zugesichert vergleiche Unterstützungsschreiben vom 15.02.2023, OZ 13).
Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehr soziale Kontakte verfügt als in Polen. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach in Polen oder einem anderen Staat nicht vorbestraft (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 13).Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehr soziale Kontakte verfügt als in Polen. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach in Polen oder einem anderen Staat nicht vorbestraft vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 13).
1.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über alltagstaugliche Deutsch-Kenntnisse, hat jedoch in Österreich nie einen Deutsch-Kurs besucht und hat zuvor seine verstorbene Ehefrau für ihn wichtige Dinge übersetzt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 f & S 7). Er hat einen berufsbezogenen Kurs für ein Schweißtechnikzertifikat nach Ö-Norm in Österreich besucht. Weitere Kurse oder Ausbildungen in Österreich hat er nicht besucht und hat sich auch weder ehrenamtlich, gemeinnützig oder in einem Verein engagiert (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 9).1.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über alltagstaugliche Deutsch-Kenntnisse, hat jedoch in Österreich nie einen Deutsch-Kurs besucht und hat zuvor seine verstorbene Ehefrau für ihn wichtige Dinge übersetzt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 4 f & S 7). Er hat einen berufsbezogenen Kurs für ein Schweißtechnikzertifikat nach Ö-Norm in Österreich besucht. Weitere Kurse oder Ausbildungen in Österreich hat er nicht besucht und hat sich auch weder ehrenamtlich, gemeinnützig oder in einem Verein engagiert vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 9).
1.3.4. Er ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten, Leiden oder Gebrechen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 3 ff).1.3.4. Er ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Krankheiten, Leiden oder Gebrechen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2023, S 3 ff).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben in der Beschwerde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Auch hinsichtlich der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in das Zentrale Melderegister Einsicht genommen.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Haft einer Erwerbstätigkeit nachgeht und er darüber hinaus keine Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung vorgebracht hat, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.
Aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen seit 01.04.1998 in Österreich ununterbrochenen Sozialversicherungszeiten ergibt sich zudem, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab dem Beitritt Polens zur Europäischen Union ab 01.05.2004 aufgrund durchgehender Erwerbstätigkeit bzw. des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung zumindest für insgesamt rund 19 Jahre – unterbrochen nur durch kurze Besuche in Polen – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen auch nicht, sich vor dem Unionsbeitritt von Polen unrechtmäßig in Österreich aufgehalten zu haben und unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, wobei er aber keiner Schwarzarbeit im engeren Sinn nachging, da er immer sozialversichert gewesen ist. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, wobei der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bei weitem überwiegt, kommt diesem Umstand aus Sicht der erkennenden Richterin dabher nur untergeordnete Bedeutung zu.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zu seinen persönlichen Lebensumständen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substanziiert erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal dazu auch in der Beschwerde keine substanziierten Angaben gemacht wurden und er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit erhalten hat, entsprechendes Vorbringen zu erstatten.3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substanziiert erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal dazu auch in der Beschwerde keine substanziierten Angaben gemacht wurden und er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit erhalten hat, entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.3. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.3. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer zumindest ab 01.05.2004 ohne wesentliche Unterbrechungen rechtmäßig aufgrund des ihm zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für rund 19 Jahre im Bundesgebiet auf.
3.4.2. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).3.4.2. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).
Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).
Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (März 2023) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis März 2013 zu beurteilen.
Dem Beschwerdeführer kommt spätestens seit 18.04.2016 in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu, welches – wie von der Rechtsvertretung zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und aus der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls ersichtlich ist – jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt. Unabhängig von dem – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bereits seit 01.05.2004 bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, war er somit jedenfalls ab 18.04.2011 (fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch der hier zu beurteilende Zeitraum von zehn Jahren zurückgerechnet von der gegenständlichen Entscheidung bis März 2013 grundsätzlich jedenfalls rechtmäßig gewesen ist.Dem Beschwerdeführer kommt spätestens seit 18.04.2016 in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu, welches – wie von der Rechtsvertretung zutreffend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und aus der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls ersichtlich ist – jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt. Unabhängig von dem – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – bereits seit 01.05.2004 bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, war er somit jedenfalls ab 18.04.2011 (fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass auch der hier zu beurteilende Zeitraum von zehn Jahren zurückgerechnet von der gegenständlichen Entscheidung bis März 2013 grundsätzlich jedenfalls rechtmäßig gewesen ist.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).
Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„[…]
16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden vergleiche zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).
17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht (vgl. beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf vergleiche etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht vergleiche beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).
[…]“
Der Beschwerdeführer hält sich zwar knapp 19 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit XXXX .2020 in Untersuchungshaft und seit XXXX 2020 durchgehend in Strafhaft. Er wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren, somit in der Dauer von über zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach sechs Jahren zum XXXX .2026 in Betracht. Angesichts der dargelegten Judikatur und den – abgesehen von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Vergangenheit und einigen Freund-/Bekanntschaften in Österreich – wenig vorhandenen privaten und völlig fehlenden familiären Bindungen in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer damit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zukommt. Der Beschwerdeführer hält sich zwar knapp 19 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit römisch 40 .2020 in Untersuchungshaft und seit römisch 40 2020 durchgehend in Strafhaft. Er wurde wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren, somit in der Dauer von über zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach sechs Jahren zum römisch 40 .2026 in Betracht. Angesichts der dargelegten Judikatur und den – abgesehen von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Vergangenheit und einigen Freund-/Bekanntschaften in Österreich – wenig vorhandenen privaten und völlig fehlenden familiären Bindungen in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem Beschwerdeführer damit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zukommt.
3.4.3. Unstrittig hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch (noch) zukommt.3.4.3. Unstrittig hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch (noch) zukommt.
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2020 (rechtskräftig am XXXX .2020), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 in XXXX versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2020 (rechtskräftig am römisch 40 .2020), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 in römisch 40 versuchte, insgesamt dreizehn Personen zu töten, indem er den Durchlauferhitzer in seiner Wohnung am Vorabend durch Aufschrauben der Überwurfmutter zwischen Gaszuleitung und Durchlauferhitzer derart manipulierte, dass es zu einem massiven Gastaustritt in der Wohnung kam, wobei das so entstandene Gas-Luft-Gemisch bereits durch geringfügige Einwirkung, wie mechanisches Schleifen, Bohren, oder Trennschneiden bei der zu erwarteten Öffnung des versperrten Türschlosses durch den Schlosser, durch den gewöhnlichen Betrieb des Kühlschrankes, durch die Benützung eines Lichtschalters, durch die Benützung der elektrischen Klingel oder durch die Benützung anderer elektrischer Geräte, elektrischer Anlagen oder durch elektrostatische Ladungen, wie elektrisch aufgeladene Kleidung, gezündet werden hätte können, und er in dem Wissen seine Wohnung verließ, dass in seiner Wohnung eine Explosion unmittelbar droht, dass im Gebäude zumindest vier Nachbarn anwesend sind und, dass eine Kommission des Bezirksgerichtes an diesem Tag um 08:00 Uhr seine Delogierung vollziehen wird, wobei er beim Verlassen der Wohnung die Wohnungsfenster nicht öffnete, beide Schlösser der Wohnungstüre versperrte, die Überwurfmutter am Durchlauferhitzer nicht wieder zuschraubte, den beim Gaszähler befindlichen Gashahn nicht abdrehte, den im Stiegenhaus befindlichen Gas-Sektionshahn nicht abdrehte, die Stromversorgung der Wohnung durch Betätigung der entsprechenden Sicherungsschalter im Sicherungskasten nicht unterbrach, nicht alle in der Wohnung befindlichen elektrischen Geräte abschaltete oder absteckte und niemanden vom Gasaustritt in der Wohnung verständigte, weshalb es nur dem Zufall geschuldet war, dass diese näher festgestellten dreizehn Personen nicht getötet wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem auch versucht, an einer fremden beweglichen Sache, nämlich der von ihm angemieteten Wohnung sowie benachbarten Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen. Hinsichtlich der Strafzumessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Das Gericht wertete als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versucht geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.
Bei der vom Beschwerdeführer vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.Bei der vom Beschwerdeführer vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).
Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:
„[…]
8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich (vgl. zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 3 iVm Abs. 1 zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich vergleiche zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).
9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.
[…]“
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren mit errechnetem Strafende am XXXX .2032 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2026) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2028) in Frage kommen könnte.Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren mit errechnetem Strafende am römisch 40 .2032 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2026) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2028) in Frage kommen könnte.
Der Beschwerdeführer streitet seine Straftat nicht ab und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus einsichtig gezeigt bzw. auch angegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe wäre seiner Ansicht nach „gerecht“. Auch hat sich der Beschwerdeführer bereits nachweislich an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt und befindet sich auf der Warteliste für eine Gruppenpsychotherapie. Er geht auch durchgehend in der Haft einer Erwerbstätigkeit nach bzw. besucht aktuell eine Fortbildung.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er hätte in suizidaler Absicht gehandelt und wäre alkoholisiert gewesen, als er die Gasleitung bzw. den Durchlauferhitzer manipuliert habe, da er seine Ehefrau und dann auch seine Arbeit verloren habe. Er habe diesen Umstand (des geplanten Suizids) im Rahmen des Strafverfahrens aber nicht geltend gemacht, den Umstand seines Alkoholkonsums allerdings schon.
Dazu muss – selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, welches aus dem Wahrspruch der Geschworenen im Strafverfahren jedenfalls nicht hervorgeht – aber festgehalten werden, dass der Verurteilung wegen (versuchten) Mordes und (versuchter) Brandstiftung konkret zugrunde liegt, dass dem Beschwerdeführer die Delogierung aus der Wohnung unmittelbar bevorstand, er wusste, dass entsprechende Personen des Gerichts, der Wohnungseigentümer und ein Schlüsseldienst zu seiner Wohnung kommen würden, weiters Nachbarn im Haus gewesen sind und er dennoch die Gasleitung bzw. den Durchlauferhitzer so manipulierte, dass er eine Explosion und damit die Tötung von möglicherweise bis zu 13 Menschen nicht nur bewusst in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), sondern beabsichtigte und die Explosion nur durch glücklichen Zufall nicht erfolgte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nur die Absicht gehabt, sich selbst zu töten, jedoch niemand anderen, wäre doch anzunehmen gewesen, dass er eine andere Möglichkeit dafür gewählt hat. Eine maßgebliche Alkoholisierung ist zudem äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, seinen Alkoholkonsum angegeben zu haben und im Strafurteil bzw. bei den Strafbemessungsgründen darauf kein Bezug genommen wurde.
Aufgrund der sich aus dem Wahrspruch der Geschworenen ergebenden, konkreten Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der maßgeblichen Anzahl der (vom mindestens bedingten) Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers erfassten Personen (13!) und dem sich ergebenden Motiv, nämlich sich an unbeteiligten Personen für die damals bestehende Lebenssituation zu rächen, kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass iSd der dargelegten Judikatur des VwGH zum Zeitpunkt der (allenfalls bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft eine von ihm ausgehende Gefährdung derart weggefallen wäre, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer bis auf einen einzigen Freund in Österreich keine weitere Unterstützung zu erhalten scheint, keinerlei familiäre Bindungen in Österreich (mehr) hat und sich seine allgemeine Lage nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor seiner Inhaftierung objektiv nicht maßgeblich verbessert haben wird, zumal seine Tochter und sein Bruder in Polen, mit denen er vor seiner Inhaftierung in regelmäßigem Kontakt stand, den Kontakt inzwischen abgebrochen haben.
Von einer maßgeblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung kann auch zum Zeitpunkt seiner (allenfalls bedingten) Haftentlassung derzeit nicht ausgegangen werden.
Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer lebte etwa seit April 1998 im Bundesgebiet, dabei aber erst seit 01.05.2004 rechtmäßig und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG. Er hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen mehr, seine zweite Ehefrau ist bereits verstorben. Eine Tochter aus erster Ehe lebt in den USA, die zweite Tochter und der Bruder leben in Polen, haben den Kontakt zum Beschwerdeführer aber inzwischen abgebrochen. Bereits rund ein Jahr vor der gegenständlichen Straftat, daher seit August 2019, ist er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Am Tag der Straftat hat zudem die Delogierung des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung stattgefunden. Er hat einen einzigen Freund in Österreich, der zumindest zum Entscheidungszeitpunkt die Unterstützung des Beschwerdeführers zugesichert hat.Der Beschwerdeführer lebte etwa seit April 1998 im Bundesgebiet, dabei aber erst seit 01.05.2004 rechtmäßig und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG. Er hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen mehr, seine zweite Ehefrau ist bereits verstorben. Eine Tochter aus erster Ehe lebt in den USA, die zweite Tochter und der Bruder leben in Polen, haben den Kontakt zum Beschwerdeführer aber inzwischen abgebrochen. Bereits rund ein Jahr vor der gegenständlichen Straftat, daher seit August 2019, ist er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Am Tag der Straftat hat zudem die Delogierung des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung stattgefunden. Er hat einen einzigen Freund in Österreich, der zumindest zum Entscheidungszeitpunkt die Unterstützung des Beschwerdeführers zugesichert hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich lebt, hatte er bis zum Jahr 2020 regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Polen und diese auch immer wieder besucht. Er hat dort offenbar auch noch Bekanntschaften, obwohl er angab, in Österreich über mehr Freunde zu verfügen. Er ist in Polen aufgewachsen und hat dort zumindest die ersten vierzig Jahre seines Lebens verbracht und auch gearbeitet. Polnisch spricht er immer noch besser als Deutsch. Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen eine maßgeblich schlechtere Situation bezogen auf mögliche Lebensumstände und Sozialkontakte vorfinden würde, als bei einem weiteren Verbleib in Österreich.
Eine vom Beschwerdeführer in Österreich erworbene Alterspension würde ihm auch nach Polen ausgezahlt werden (siehe https//www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816548 &portal=svsportal).
Insgesamt ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Insgesamt ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der bei Entlassung aus der Strafhaft zwischen 68 und 74 Jahre alt sein wird, dem langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass es sich bisher um die einzige strafgerichtliche Verurteilung (wenngleich um ein Kapitalverbrechen) handelt, der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspürt, sich in der Haft bisher wohlverhalten hat, sein Fehlverhalten einsieht und bei einem derart langen Vollzug einer Freiheitsstrafe auch von einer berücksichtigungswürdigen Verhaltensänderung ausgegangen werden kann, erscheint die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im konkreten Einzelfall nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit zehn Jahren befristet wurde.
Schlussendlich ist zudem noch auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, bei einer in Zukunft allenfalls eintretenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG zu beantragen. Schlussendlich ist zudem noch auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, bei einer in Zukunft allenfalls eintretenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG zu beantragen.
3.5. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte (vgl. abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Dabei wäre im konkreten Fall drauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer – voraussichtlich noch für längere Zeit – in Strafhaft befindet, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers bedarf, wäre daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten gewesen. Der Begründung des bekämpften Spruchpunktes lässt sich indes nicht entnehmen, dass dieser Beurteilungszeitpunkt in den Blick genommen worden wäre und dass Überlegungen dahingehend angestellt worden wären, weshalb ein auch nur einmonatiger weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach seiner in der Zukunft liegenden Enthaftung untragbar sein sollte vergleiche abermals VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Der bekämpfte Bescheid enthält im gegebenen Zusammenhang vielmehr überhaupt keine eigene tragfähige Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinn des § 70 Abs. 3 FPG zum Zeitpunkt seiner (in weiter Zukunft liegender) Haftentlassung geboten sein solle, sondern verweist insoweit nur auf die Begründung des Aufenthaltsverbotes. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie schon ausgeführt - die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 23.10.2008, 2008/21/0325; siehe auch VwGH vom 26.09.2007, 2007/21/0149, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011, deren Überlegungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten; vgl. etwa VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Der bekämpfte Bescheid enthält im gegebenen Zusammenhang vielmehr überhaupt keine eigene tragfähige Begründung dafür, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 70, Absatz 3, FPG zum Zeitpunkt seiner (in weiter Zukunft liegender) Haftentlassung geboten sein solle, sondern verweist insoweit nur auf die Begründung des Aufenthaltsverbotes. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie schon ausgeführt - die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 23.10.2008, 2008/21/0325; siehe auch VwGH vom 26.09.2007, 2007/21/0149, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, deren Überlegungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten; vergleiche etwa VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Angesichts dieser Rechtsprechung, der noch länger andauernden Strafhaft, der dadurch zu erwartenden Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, seines dann fortgeschrittenen Alters, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde (wenngleich es sich um Kapitalverbrechen handelte) und tatsächlich weder Personen noch Sachen zu Schaden gekommen sind, sind im gegenständlichen Fall keine tragfähigen Gründe hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen wäre.
Demnach war dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Weiters befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, eine Effektuierung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher bisher nicht erfolgt und wurde mit der gegenständlichen Entscheidung nunmehr eine Sachentscheidung getroffen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis nicht beschwert war. Weitere Ausführungen dazu können daher unterbleiben.
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Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2240323.1.00Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023