Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2267613-1/23E
Schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen die Festnahme am 07.02.2023 und die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Festnahme am 07.02.2023 und die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.02.2023 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der BF hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der BF hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan ab. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Schreiben der International Organization for Migration (IOM) vom 14.11.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF am 08.11.2013 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.12.2008 wurde daher mit 02.12.2013 vom Asylgerichtshof gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.12.2008 wurde daher mit 02.12.2013 vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
Der BF stellte nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.03.2015 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 08.11.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde erneut die Glaubwürdigkeit versagt.
Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 17.05.2022, Zl. L508 1412263-3/16E, der Vertretung des BF zugestellt am 19.05.2022, als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Der BF stellte am 29.09.2022 beim BFA auf postalischem Weg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Mit Schreiben des BFA vom 13.10.2022 wurde ihm ein Termin für die persönliche Antragstellung am 20.10.2022 eingeräumt und aufgetragen, zu diesem Termin bestimmte Unterlagen mitzubringen. Am 20.10.2022 brachte der BF den Antrag persönlich bei der Behörde ein und legte Unterlagen vor. Der BF stellte am 29.09.2022 beim BFA auf postalischem Weg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Schreiben des BFA vom 13.10.2022 wurde ihm ein Termin für die persönliche Antragstellung am 20.10.2022 eingeräumt und aufgetragen, zu diesem Termin bestimmte Unterlagen mitzubringen. Am 20.10.2022 brachte der BF den Antrag persönlich bei der Behörde ein und legte Unterlagen vor.
Das BFA ersuchte am 14.10.2022 die Landespolizeidirektion, dem BF an seiner gemeldeten Wohnadresse eine Verfahrensanordnung und Informationen betreffend ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch zuzustellen. Laut einem Polizeibericht vom 25.10.2022 seien mehrmals Kontrollen an dieser Adresse durchgeführt worden, der BF habe dort jedoch nie angetroffen werden können und die immer dort anwesenden anderen Bewohner würden den BF nicht kennen und hätten diesen noch nie in der Unterkunft gesehen.
Das BFA erließ am 27.10.2022 gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.Das BFA erließ am 27.10.2022 gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
Der genannte Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid des BFA vom 27.01.2023 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 23.02.2023 Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L525 1412263-4 anhängig ist.Der genannte Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde mit Bescheid des BFA vom 27.01.2023 gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 23.02.2023 Beschwerde, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L525 1412263-4 anhängig ist.
Der BF wurde am 07.02.2023 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion im Bundesgebiet aufgegriffen und wies sich mit einem österreichischen Führerschein aus. Er wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Gegen den BF wurde Anzeige gemäß § 120 FPG erstattet.Der BF wurde am 07.02.2023 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Beamten der Landespolizeidirektion im Bundesgebiet aufgegriffen und wies sich mit einem österreichischen Führerschein aus. Er wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Gegen den BF wurde Anzeige gemäß Paragraph 120, FPG erstattet.
Der BF wurde am 08.02.2023 von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er wisse, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestehe. Auf den Vorhalt, dass er an seiner gemeldeten Adresse nicht greifbar gewesen sei, gab er an, er wohne aber dort. Er habe bei der Wiedereinreise nach Österreich 200 Euro gehabt, nun habe er 30-40 Euro. Er arbeite als Zeitungszusteller, habe keine Familienangehörigen in Österreich, er sei alleinstehend, habe keine nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei verwitwet, seine drei Kinder und seine Geschwister würden in Pakistan leben.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 08.02.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 08.02.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.
Begründend wurde darin ausgeführt, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei in Österreich untergetaucht und an seiner gemeldeten Adresse für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die Familie des BF befinde sich in Pakistan und er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder ein verfestigtes Privatleben. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung des BF in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und es könne mit einer Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Eine positive Identifizierung (HRZ-Zusage) seitens der pakistanischen Behörden liege vor.
Der BF wurde seit 08.02.2023 in Schubhaft angehalten.
In der gegen den Bescheid vom 08.02.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.02.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht untergetaucht sei, er sei mit 01.02.2023 an eine neue Adresse umgezogen und habe sich noch nicht ummelden können, da sich der Unterkunftgeber bis Mitte Februar nicht in Österreich aufgehalten habe. Der BF gehe einer selbständigen Beschäftigung als Zeitungszusteller nach mit einem Einkommen von etwa € 725-1220, im Rahmen eines Werkvertrages, wofür kein Gewerbeschein erforderlich sei. Der BF sei in seinem Umfeld gut integriert, habe eine ortsübliche Unterkunft und sei aufrecht sozialversichert. Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und seine Festnahme sei offenkundig völlig ungeplant während einer Verkehrskontrolle erfolgt. Die Rechtsgüterabwägung sei unverhältnismäßig erfolgt und die Festnahme und die laufende Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig.
Beantragt wurde, festzustellen, dass die Festnahme vom 07.02.2023 und die weitergehende Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei, und den Mandatsbescheid vom 08.02.2023 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF die Aufwendungen zu ersetzen und zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit dem BF wurden durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) am 09.02.2023, am 13.02.2023 sowie am 22.02.2023 Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt, wobei der BF jeweils erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Für den BF wurde eine begleitete Einzelabschiebung für den 10.03.2023 organisiert. Der BF wurde mit Schreiben vom 20.02.2023, dem BF ausgefolgt am selben Tag, schriftlich über die bevorstehende Abschiebung informiert.
Das BFA legte am 24.02.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, der BF habe in der Einvernahme am 08.02.2023 angegeben, an seiner gemeldeten Adresse zu wohnen, obwohl bereits im Oktober 2022 festgestellt worden sei, dass er dort mit Sicherheit nicht wohne. In der Beschwerde habe er angegeben, dass er eine neue Adresse habe, aber in der Einvernahme habe er nichts von einer neuen Adresse erwähnt. Der Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel stelle kein Aufenthaltsrecht dar. Der BF sei sich seiner Ausreiseverpflichtung bewusst, sei jedoch nicht rückkehrwillig. Es bestehe somit die Gefahr, dass er aufgrund dessen bei Entlassung ins gelindere Mittel untertauche.
Beantragt wurde erstens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, zweitens die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie drittens Kostenersatz (Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde EUR 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde EUR 368,80, Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme EUR 461,00).
Am 01.03.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner damaligen Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. Zudem wurde ein vom BF stellig gemachter Großneffe des BF als Zeuge einvernommen.
Der erkennende Richter verkündete mündlich das oben im Spruch ersichtliche Erkenntnis betreffend den BF.
Am 07.03.2023 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
Der BF wurde am 10.03.2023 auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF hat den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, dort etwa zehn Jahre die Schule besucht und war als Produktmanager bzw. Leiter des Ein- und Verkaufs von Lederwaren im Rahmen eines eigenen Unternehmens tätig. Zudem half er im Transportunternehmen eines Bruders mit. Der BF ist verwitwet, seine Frau ist verstorben. In Pakistan leben noch die drei erwachsenen Kinder des BF sowie seine Geschwister.
Der BF hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen. Er ist in Österreich nicht sozial verankert.
Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist Zeitungszusteller und erzielt daraus ein Einkommen in wechselnder Höhe. Der BF hat kaum Barmittel und keine Ersparnisse. Besondere Integrationsschritte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der BF ist haftfähig und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Beim BF wurden verschiedene Erkrankungen diagnostiziert, es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Der BF stellte zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der erste Antrag aus dem Jahr 2008 wurde vom Bundesasylamt abschlägig beschieden und der BF reiste während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 08.11.2013 freiwillig nach Pakistan aus, sodass der Antrag auf internationalen Schutz vom Asylgerichtshof als gegenstandslos abgelegt wurde. In der Folge reiste der BF unrechtmäßig wieder nach Österreich ein und stellte am 17.03.2015 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA vollinhaltlich abgewiesen wurde, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 17.05.2022, Zl. L508 1412263-3/16E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF stellte am 29.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, der vom BFA mit Bescheid vom 27.01.2023 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim BVwG zu Zl. L525 1412263-4 anhängig.Der BF stellte am 29.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, der vom BFA mit Bescheid vom 27.01.2023 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim BVwG zu Zl. L525 1412263-4 anhängig.
Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses. Mangels vorliegendem Reisedokument musste für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt werden, andernfalls hätte er Österreich nicht legal verlassen können. Der BF hat bisher keinen ernsthaften Versuch unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen.
Der BF ist zwar behördlich gemeldet, konnte jedoch bei mehreren polizeilichen Kontrollen an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden, sodass vom BFA am 27.10.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der BF wurde am 07.02.2023 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum verbracht. Der BF befand sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde ab 08.02.2023, 15:30 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft angehalten.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat. Der BF hat keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat Pakistan zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft war evident die Gefahr gegeben, dass sich der BF vor den Behörden verborgen hält. Es war nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde.
Der BF war in der Schubhaft von 09.02.2023 bis 14.02.2023 in Hungerstreik.
Der BF verfügt in Österreich über keine gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Daran vermag auch der als Zeuge vernommene Großneffe des BF nichts zu ändern.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Für den BF lag eine Zusage für die Ausstellung eines HRZ vor, er wurde von den pakistanischen Behörden identifiziert. Der Termin für die Abschiebung des BF nach Pakistan war mit 10.03.2023 fixiert worden. Die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Botschaft kann als sehr gut bezeichnet werden. Es finden regelmäßig Identifizierungen statt und es werden HRZ ausgestellt. Ferner werden regelmäßig Charterrückführungen durchgeführt, auch Einzelrückführungen sind möglich. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung erwies sich die Möglichkeit der Außerlandesbringung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als realistisch gegeben. Der BF wurde am 10.03.2023 auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch die Vernehmung des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zu den persönlichen Umständen und zu den familiären Verhältnissen des BF und zum Aufenthalt seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt bzw. abgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat, hat er in der Einvernahme vor dem BFA zur Schubhaftverhängung am 08.02.2023 selbst angegeben, ebenso, dass er in Österreich kein Familienleben führt und keine Lebensgemeinschaft hat. Die Frage nach nennenswerten Bindungen in Österreich hat der BF klar verneint. Daran vermag auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass der Großneffe des BF seit ca. einem halben Jahr in Österreich als Asylwerber aufhältig ist, nichts zu ändern. Bei einem Großneffen handelt es sich nicht um einen nahen Familienangehörigen.
Der BF ist in Österreich als Zeitungszusteller im Rahmen eines Verteilvertrages tätig. Mag auch, wie in der gegenständlichen Beschwerde und erneut in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dafür keine Gewerbeberechtigung erforderlich sein, so ist die Erwerbstätigkeit dennoch nicht legal mangels eines zur Gewerbeausübung berechtigenden Aufenthaltstitels. Der BF ist derzeit laut Sozialversicherungsdatenauszug als Selbständiger sozialversichert. Im Verfahren vor dem BFA hat der BF Honorarnachweise aus mehreren Monaten des Jahres 2022 vorgelegt, in der Höhe von ca. 700 bis 1.200 Euro monatlich. Dass der BF kaum Barmittel und keine Ersparnisse hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 08.02.2023, jetzt 30-40 Euro zu haben, damals bei der Einreise habe er 200 Euro gehabt. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe kein Geld. Nachweise zu einer nachhaltigen Integration in Österreich hat der BF nicht vorgelegt, abgesehen von der Bezeichnung der in der Verhandlung mitgebrachten Vertrauensperson als Familienfreund, einem Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und zwei Empfehlungsschreiben von zwei verschiedenen Personen, die einen auffallend ähnlichen Wortlaut aufweisen.
Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren zwar Arztatteste vorgelegt hat, aber keine Umstände substantiiert vorgebracht hat, die für eine Haftunfähigkeit sprechen würden. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zu den zwei Asylantragsstellungen und den betreffenden Verfahren, dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel sowie die rechtskräftige Rückkehrentscheidung (mit der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG an die Vertretung des BF am 19.05.2022) sind allesamt dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zum Verlauf der Festnahme und zur gegenständlichen Schubhaft, letztere ergibt sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Einen Reisepass hat der BF im Verfahren nicht vorgelegt. Er hat angegeben, bei der pakistanischen Botschaft wegen eines Reisepasses vorgesprochen zu haben, die Ausstellung sei ihm jedoch verweigert worden, mit dem Hinweis, dass er keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Dies erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch als nicht nachvollziehbar, zumal nunmehr im HRZ-Verfahren die Identität des BF bestätigt wurde, und ein ernsthaftes Bemühen des BF um einen Reisepass ist nicht erkennbar.
Der BF ist laut aktuellem ZMR-Auszug seit 26.09.2022 und nach wie vor aufrecht an einer Adresse im XXXX gemeldet. Einen Hauptmietvertrag hat der BF dazu nicht vorgelegt, lediglich eine Mietvertragsverlängerung mit dem von ihm angegebenen Hauptmieter. Aus einem im Akt befindlichen Polizeibericht ergibt sich, dass im Zuge einer versuchten Zustellung von Rückkehrberatungsunterlagen an den BF, der BF bei mehreren Kontrollen an dieser Adresse nicht angetroffen worden sei. Auch die immer dort anwesenden Bewohner würden den BF nicht kennen und hätten ihn noch nie in der Unterkunft gesehen. Damit ist trotz der vom BF vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung mit dem angeblichen Hauptmieter und trotz seiner Angabe in der Einvernahme, dort zu wohnen, von einer Scheinmeldung auszugehen. Ein Widerspruch hat sich auch betreffend einen vom BF in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemachten neuen Wohnsitz ergeben: Der BF soll mit 01.02.2023 an eine Adresse in XXXX umgezogen sein, in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2023 erwähnte er dies jedoch nicht und gab dezidiert an, in XXXX Unterkunft genommen zu haben. Diesen Widerspruch vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären, vielmehr gab er an, dass das BFA nie seine Aussagen so aufschreibe, wie er es angebe, sondern immer so abgekürzt werde wie die Behörde es wolle. Der BF gestand zu, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei, berief sich aber darauf, dass er unter Druck gesetzt worden sei, alle sehr laut zu ihm gewesen seien und viele Polizisten dort gewesen seien. Die Angaben des BF sind jedoch als Schutzbehauptungen zu werten und insgesamt konnte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, an der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich gewohnt zu haben. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass die Ummeldung noch nicht möglich gewesen sei, da sich der Unterkunftgeber bis Mitte Februar im Ausland aufgehalten habe. Der BF hätte allerdings durchaus der Behörde die neue Adresse angeben und die Unterschrift des Vermieters später vorlegen können. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Großneffen des BF, der als Zeuge einvernommen wurde, geltend gemachte Wohnmöglichkeit für den BF in der Wohnung, wo der Großneffe wohnt, hat sich als nicht realistisch herausgestellt, da der Mietvertrag nicht auf den Namen des Neffen läuft und die Wohnsituation in dieser Wohnung zum einen undurchsichtig geblieben ist (es gebe einen Inder, auf dessen Namen der Mietvertrag laufe, es konnte aber nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob der Vermieter einverstanden wäre), zum anderen die Wohnung für drei Personen (Neffe, BF und der indische Mitbewohner) mit ca. 48 m2 und zwei Zimmern nicht geeignet erscheint. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt. Angesichts der finanziellen Situation des einvernommenen Großneffen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Neffe den BF finanziell unterstützen könnte. Gefestigte soziale Bindungen des BF in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der BF ist laut aktuellem ZMR-Auszug seit 26.09.2022 und nach wie vor aufrecht an einer Adresse im römisch 40 gemeldet. Einen Hauptmietvertrag hat der BF dazu nicht vorgelegt, lediglich eine Mietvertragsverlängerung mit dem von ihm angegebenen Hauptmieter. Aus einem im Akt befindlichen Polizeibericht ergibt sich, dass im Zuge einer versuchten Zustellung von Rückkehrberatungsunterlagen an den BF, der BF bei mehreren Kontrollen an dieser Adresse nicht angetroffen worden sei. Auch die immer dort anwesenden Bewohner würden den BF nicht kennen und hätten ihn noch nie in der Unterkunft gesehen. Damit ist trotz der vom BF vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung mit dem angeblichen Hauptmieter und trotz seiner Angabe in der Einvernahme, dort zu wohnen, von einer Scheinmeldung auszugehen. Ein Widerspruch hat sich auch betreffend einen vom BF in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemachten neuen Wohnsitz ergeben: Der BF soll mit 01.02.2023 an eine Adresse in römisch 40 umgezogen sein, in der Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2023 erwähnte er dies jedoch nicht und gab dezidiert an, in römisch 40 Unterkunft genommen zu haben. Diesen Widerspruch vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären, vielmehr gab er an, dass das BFA nie seine Aussagen so aufschreibe, wie er es angebe, sondern immer so abgekürzt werde wie die Behörde es wolle. Der BF gestand zu, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei, berief sich aber darauf, dass er unter Druck gesetzt worden sei, alle sehr laut zu ihm gewesen seien und viele Polizisten dort gewesen seien. Die Angaben des BF sind jedoch als Schutzbehauptungen zu werten und insgesamt konnte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, an der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich gewohnt zu haben. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass die Ummeldung noch nicht möglich gewesen sei, da sich der Unterkunftgeber bis Mitte Februar im Ausland aufgehalten habe. Der BF hätte allerdings durchaus der Behörde die neue Adresse angeben und die Unterschrift des Vermieters später vorlegen können. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Großneffen des BF, der als Zeuge einvernommen wurde, geltend gemachte Wohnmöglichkeit für den BF in der Wohnung, wo der Großneffe wohnt, hat sich als nicht realistisch herausgestellt, da der Mietvertrag nicht auf den Namen des Neffen läuft und die Wohnsituation in dieser Wohnung zum einen undurchsichtig geblieben ist (es gebe einen Inder, auf dessen Namen der Mietvertrag laufe, es konnte aber nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob der Vermieter einverstanden wäre), zum anderen die Wohnung für drei Personen (Neffe, BF und der indische Mitbewohner) mit ca. 48 m2 und zwei Zimmern nicht geeignet erscheint. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt. Angesichts der finanziellen Situation des einvernommenen Großneffen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Neffe den BF finanziell unterstützen könnte. Gefestigte soziale Bindungen des BF in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der BF ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen, er missachtete somit asyl- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Dass der BF nicht bereit war, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seiner Verneinung der Ausreisewilligkeit in insgesamt drei durchgeführten Rückkehrberatungen sowie in der Einvernahme am 08.02.2023 und erneut in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Hungerstreik ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF betreffend seine Wohnsitzmeldung und die ungesicherte Unterkunft und der mangelnden sozialen Verankerung des BF, sowie auch der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, ging das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen bzw. einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde. Insgesamt konnte daher nicht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen und dem im Verfahren gezeigten unkooperativen Verhalten des BF ging das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der BF sich einer Abschiebung widersetzen bzw. eine freiwillige Ausreise nicht umsetzen, sondern vielmehr untertauchen würde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
Dass für den BF eine HRZ-Zusage vorlag und er bereits identifiziert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso die terminierte Abschiebung. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan innerhalb der Schubhafthöchstdauer zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung sehr wahrscheinlich war, stützt sich darauf, dass Identifizierungen seitens der pakistanischen Vertretungsbehörde regelmäßig und laufend erfolgen, HRZ ausgestellt werden und Abschiebungen nach Pakistan regelmäßig durchgeführt werden. Dass die voraussichtliche Schubhaftdauer damit deutlich unter der zulässigen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG zu erwarten war, ist evident. Dass der BF tatsächlich am 10.03.2023 auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass für den BF eine HRZ-Zusage vorlag und er bereits identifiziert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso die terminierte Abschiebung. Die Feststellung, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan innerhalb der Schubhafthöchstdauer zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung sehr wahrscheinlich war, stützt sich darauf, dass Identifizierungen seitens der pakistanischen Vertretungsbehörde regelmäßig und laufend erfolgen, HRZ ausgestellt werden und Abschiebungen nach Pakistan regelmäßig durchgeführt werden. Dass die voraussichtliche Schubhaftdauer damit deutlich unter der zulässigen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erwarten war, ist evident. Dass der BF tatsächlich am 10.03.2023 auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Rechtliche Grundlagen
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich.
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt:
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2. Zur Judikatur
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer
Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer , , Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden.
Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).
3.3. Am 27.10.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, nachdem der BF bei mehreren polizeilichen Kontrollen an seiner gemeldeten Adresse nicht greifbar war und den dortigen Bewohnern auch nicht bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen.3.3. Am 27.10.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen, nachdem der BF bei mehreren polizeilichen Kontrollen an seiner gemeldeten Adresse nicht greifbar war und den dortigen Bewohnern auch nicht bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen.
Aus einer (hier relevanten) ex-ante Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags realistisch möglich und konnte das Bundesamt berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherheitsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft gemäß § 76 FPG oder ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG anzuordnen. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht erlassen.Aus einer (hier relevanten) ex-ante Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags realistisch möglich und konnte das Bundesamt berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherheitsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG anzuordnen. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht erlassen.
Der BF wurde am 07.02.2023 um 19:15 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Basis des aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum verbracht und bis zur Verhängung der Schubhaft in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Der BF wurde ab 08.02.2023, 15:30 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, in Schubhaft angehalten.
Auch die Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist rechtmäßig und begegnet keinen Bedenken.
Insgesamt waren somit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und für die gegenständlich auch bekämpfte Festnahme gegeben.Insgesamt waren somit die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und für die gegenständlich auch bekämpfte Festnahme gegeben.
Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 07.02.2023 und die Anhaltung im Rahmen dieser Festnahme war daher abzuweisen.
3.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Gegen den BF bestand bereits seit 19.05.2022 (Zustellung des abweisenden BVwG-Erkenntnisses) eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den BF bestand bereits seit 19.05.2022 (Zustellung des abweisenden BVwG-Erkenntnisses) eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen.
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte, haben sich seither nicht geändert und ging im vorliegenden Fall das Gericht im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte, haben sich seither nicht geändert und ging im vorliegenden Fall das Gericht im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF hat seine Rückkehr bzw. Abschiebung behindert, indem er an seiner gemeldeten Adresse nicht greifbar war und sich im Verborgenen aufhielt. Dass die Festnahme des BF, wie in der Beschwerde ausgeführt, „offenkundig völlig ungeplant während einer Verkehrskontrolle“ stattfand, ist zutreffend und ergibt sich gerade eben daraus, dass der BF an seinem angegebenen Wohnsitz mehrfach nicht angetroffen werden konnte und auch sonst für die Behörden nicht greifbar war. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.Der BF hat seine Rückkehr bzw. Abschiebung behindert, indem er an seiner gemeldeten Adresse nicht greifbar war und sich im Verborgenen aufhielt. Dass die Festnahme des BF, wie in der Beschwerde ausgeführt, „offenkundig völlig ungeplant während einer Verkehrskontrolle“ stattfand, ist zutreffend und ergibt sich gerade eben daraus, dass der BF an seinem angegebenen Wohnsitz mehrfach nicht angetroffen werden konnte und auch sonst für die Behörden nicht greifbar war. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF selbst hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF selbst hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint.
Der BF hat keine nahen Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat kaum Barmittel und keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte, auch nicht die von seinem Großneffen angebotene Wohnmöglichkeit. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat keine nahen Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat kaum Barmittel und keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte, auch nicht die von seinem Großneffen angebotene Wohnmöglichkeit. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt.
Es lag daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.Es lag daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor.
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat durch sein Verhalten explizit zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
In Österreich befinden sich weder nahe Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF ist in der Schubhaft auch in den Hungerstreik getreten. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine engen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleistet hätte. Dem BFA ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen würden.
Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach Pakistan in zumutbarer Frist möglich ist. Die absehbare Dauer der Schubhaft war zum Entscheidungszeitpunkt kurz, eine HRZ-Zusage lag vor, die Abschiebung war bereits terminiert, mit der Durchführung der Überstellung war innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Der BF wurde auch tatsächlich am geplanten Termin – nach der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses – abgeschoben.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.02.2023 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen:
Für die Durchsetzung einer Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es war angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, war nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es geht um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese aufgezählten genannten Punkte nicht einmal ansatzweise gegeben.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen bestand damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung bestanden hat.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5. Zum Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2267613.1.00Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023