TE Bvwg Beschluss 2023/5/3 W298 2266796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2023
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Entscheidungsdatum

03.05.2023

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W298 2266796-1/8E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2022, Zl. 2022-0.510.651, 2022-0.580.624: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2022, Zl. 2022-0.510.651, 2022-0.580.624:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete ein Auskunftsbegehren gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien. 1. Der Beschwerdeführer richtete ein Auskunftsbegehren gemäß Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien.

2. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (belangtes Organ vor dem Bundesverwaltungsgericht) das Auskunftsersuchen ab und begründete dies damit, dass dem Anbringen des Beschwerdeführers folgend keine Weiterleitung an eine Staatsanwaltschaft erfolgt sei.

3. Mit Eingabe vom 30.11.2022 rügte der Beschwerdeführer die Entscheidung als unrechtmäßig und verwies für die Begründung auf nachzureichende Schriftsätze.

4. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Schriftsätze nach. Darin fanden sich zahlreiche Anschuldigungen gegen richterliche und allgemein staatliche Organe.

5. Am 05.02.2023 legte das belangte Organ die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Beschluss vom 31.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Mängelbehebung unter Setzung einer Frist von 2 Wochen aufgetragen. Dabei sollte der Beschwerdeführer insbesondere die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Verletzung von Verfahrensvorschriften gründe darlegen.

7. Mit Eingabe vom 20.4.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung „in eventu“ um Würdigung einer weiteren Eingabe.

8. Eine Verbesserung der gerügten Mängel erfolgte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Der Beschwerdeführer ersuchte mit einem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof um Auskunft betreffend die Frage, ob und an welche Staatsanwaltschaften seine „Anzeigen“ weitergegeben wurden, damit er den Verfahrenstand in Erfahrung bringen kann.

1.3. Mit Bescheid vom 17.10.2022 sprach der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass eine Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt wird, weil die „Anzeigen“ des Beschwerdeführers nicht weitergeleitet worden sind.

1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2022. Der Beschwerdeführer verwies darin auf eine Begründung die später erfolgen würde bzw. nachgereicht werde.

1.5. In weiterer Folge richtete der Beschwerdeführer mehrere Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof.

1.6. Mit Beschluss vom 31.03.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag und forderte auf, der Beschwerdeführer möge die Beschwerde dahingehend verbessern und das Begehren sowie eine grundsätzliche Schilderung der Beschwerdegründe übermitteln. Es wurde auf die Folgen eines Unterbleibens der Verbesserung, insbesondere die Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen.

1.7. Mit Eingabe vom 20.04.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung „in Eventu“ um Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Justizministerin und einzelne Mitglieder des LVwG Kärnten kriminell seien.

1.8. Mit Beschluss vom 25.04.2023 wurde der Antrag abgewiesen. Ein weiteres Vorbringen wurde bis zum Schluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten: 3.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß § 17 VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes (vgl. VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes vergleiche VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).

3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer reichte seiner blank eingebrachten Bescheidbeschwerde weitere Schriftsätze nach, die offenbar für das belangte Organ gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine mängelfreie Beschwerde begründeten. Der Beschwerdeführer reichte seiner blank eingebrachten Bescheidbeschwerde weitere Schriftsätze nach, die offenbar für das belangte Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG eine mängelfreie Beschwerde begründeten.

Wenn nun das belangte Organ die vorerst blank eingebrachte und später (unzureichend) ergänzte Beschwerde offenbar für zulässig erachtet hat, ist beachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens noch kein ausreichender Anhaltspunkt für die rechtsmissbräuchliche Absicht und damit kein Rechtsmissbrauch, sondern eine mangelhafte Beschwerde vorgelegen hat. (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036)

Es wurde aber auch (unrichtig) von einer Mängelbehebung und der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Damit endete das Verfahren erster Instanz und hat in der Folge das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen selbst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

Da, wie ausgeführt, aus dem Akt des belangten Organs noch keine ausreichenden Gründe dafür vorlagen, dass die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, war unabhängig von der Rechtsansicht des belangten Organs ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (2 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung gemäß § 13a AVG zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30). Da, wie ausgeführt, aus dem Akt des belangten Organs noch keine ausreichenden Gründe dafür vorlagen, dass die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, war unabhängig von der Rechtsansicht des belangten Organs ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (2 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).

Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht ansatzweise erfüllt:

In der Eingabe vom 20.04.2023 wird lediglich ausgeführt, dass bestimmte Unterlagen nicht aufzufinden seien, „in eventu“, dass (zusammengefasst) der Staat kriminell sei. Der Beschwerdeführer wiederholt darin beleidigende Äußerungen gegen Amtsträger und Justizorgane, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG begründen. In der Eingabe vom 20.04.2023 wird lediglich ausgeführt, dass bestimmte Unterlagen nicht aufzufinden seien, „in eventu“, dass (zusammengefasst) der Staat kriminell sei. Der Beschwerdeführer wiederholt darin beleidigende Äußerungen gegen Amtsträger und Justizorgane, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG begründen.

Im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten (vgl VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).Im Lichte der Judikatur zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten vergleiche VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).

Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995). Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vergleiche auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380 aus 1978,; 11.597 aus 1988,; 14.105 aus 1995,).

Aber selbst wenn man zugrunde legt, dass es auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung nicht ankommt (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103) erweist sich die vorliegende (verbesserte) Bescheidbeschwerde insbesondere wegen des Fehlens eines Begehrens und einer auf den Bescheid und dessen Spruch gerichteten Behauptung einer Rechtswidrigkeit und Gründe für eine solche, als derartig dürftig, dass nicht einmal die grundlegenden Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes (vgl auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes vergleiche auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105

Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Organ zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss aber erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch den Umfang der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Organ zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss aber erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch den Umfang der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts.

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2266796.1.00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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