TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/25 G315 2251681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2023
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Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G315 2251681-1/ XXXX G315 2251681-1/ römisch 40

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot und Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023,

1. zu Recht erkannt:

A.1.)      Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B.1.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.2.)   Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.01.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.01.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsangehörige, jedoch in Österreich geboren, mit Hauptwohnsitz gemeldet und nehme in Österreich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch. Sie sei erwerbstätig und würden auch nahe Angehörige im Bundesgebiet leben. Das familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich jedoch zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und würden darüber hinaus insgesamt 130 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen sie vorliegen. Ihr Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.06.2020 sei sie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.05.2021 sei sie weiters wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Es lägen weiters insgesamt in einem Zeitraum von August 2016 bis Mitte 2021 130 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, wobei die Beschwerdeführerin meist gegen Pflichten als Zulassungsbesitzerin, nämlich das Überlassen eines Kraftfahrzeuges nur an Personen, die eine erforderliche Lenkberechtigung besitzen würden, verstoßen hätten sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder dergleichen. Die Gesamtstrafe in diesem Zeitraum würde EUR 20.370,00 betragen und wäre noch nicht zur Gänze beglichen. Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Bundesamt zwar insgesamt einsichtig und reumütig gezeigt, jedoch habe sie dieses Verhalten auch vor Gerichten in der Vergangenheit gezeigt, sei aber weiterhin negativ in Erscheinung getreten. Insgesamt stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG dar. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet hätten sie nicht von ihrem Verhalten abhalten können. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, sodass ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt habe werden können. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei kroatische Staatsangehörige, jedoch in Österreich geboren, mit Hauptwohnsitz gemeldet und nehme in Österreich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch. Sie sei erwerbstätig und würden auch nahe Angehörige im Bundesgebiet leben. Das familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich jedoch zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und würden darüber hinaus insgesamt 130 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen sie vorliegen. Ihr Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.06.2020 sei sie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.05.2021 sei sie weiters wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Es lägen weiters insgesamt in einem Zeitraum von August 2016 bis Mitte 2021 130 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, wobei die Beschwerdeführerin meist gegen Pflichten als Zulassungsbesitzerin, nämlich das Überlassen eines Kraftfahrzeuges nur an Personen, die eine erforderliche Lenkberechtigung besitzen würden, verstoßen hätten sowie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder dergleichen. Die Gesamtstrafe in diesem Zeitraum würde EUR 20.370,00 betragen und wäre noch nicht zur Gänze beglichen. Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Bundesamt zwar insgesamt einsichtig und reumütig gezeigt, jedoch habe sie dieses Verhalten auch vor Gerichten in der Vergangenheit gezeigt, sei aber weiterhin negativ in Erscheinung getreten. Insgesamt stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet hätten sie nicht von ihrem Verhalten abhalten können. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, sodass ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt habe werden können. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.02.2022, beim Bundesamt am 08.02.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend und der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Würdigung weiters rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und habe ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Es sei daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG anzuwenden. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zahlreiche Verwaltungsstrafen würden zwar eine ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zur Republik Österreich oder eine Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin, allerdings könne allein daraus nicht abgeleitet werden, dass sie eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Auch habe das Bundesamt bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Abwägung die Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 nicht berücksichtigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erreiche jedenfalls nicht den darin geforderten Schweregrad. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend und der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Würdigung weiters rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und habe ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Es sei daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG anzuwenden. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zahlreiche Verwaltungsstrafen würden zwar eine ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zur Republik Österreich oder eine Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin, allerdings könne allein daraus nicht abgeleitet werden, dass sie eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Auch habe das Bundesamt bei der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Abwägung die Judikatur zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 nicht berücksichtigt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erreiche jedenfalls nicht den darin geforderten Schweregrad.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 14.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2022, G315 2251681-1/3E, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 28.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg vom 25.04.2022, Zahl: XXXX , ein wonach gegen die Beschwerdeführerin sowie sechs weitere Mittäter wegen des Verdachts des Diebstahls als Angestellte einer Tankstelle ermittelt werde.5. Am 28.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg vom 25.04.2022, Zahl: römisch 40 , ein wonach gegen die Beschwerdeführerin sowie sechs weitere Mittäter wegen des Verdachts des Diebstahls als Angestellte einer Tankstelle ermittelt werde.

Das Verfahren wurde in der Folge von der zuständigen Bezirksanwältin gemäß § 190 Z 2 StPO zur Zahl XXXX eingestellt.Das Verfahren wurde in der Folge von der zuständigen Bezirksanwältin gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO zur Zahl römisch 40 eingestellt.

6. Mit Ladungen vom 18.01.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 27.03.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Unter einem wurden der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland Kroatien übermittelt und ihr dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht einlangend eingeräumt.

7. Am 27.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 27.02.2023 datierte Vollmachtsauflösung der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung ein.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin der Beschwerdeführerin persönlich übermittelt.

8. Am 23.03.2023 langte die mit 22.03.2023 datierte Vertreterbekanntgabe der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 27.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der sich im Stand der Strafhaft befindende Ehemann der Beschwerdeführerin nahm im Zuge seines Freiganges als Zuhörer an der mündlichen Verhandlung teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine sozialarbeiterische Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 22.03.2023 sowie eine Kopie der österreichischen Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

10. Am 28.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Strafvollzugsersuchen der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen eines nicht bezahlten Strafbetrages samt Mahngebühr in Höhe von EUR 305,00 aufgrund einer Strafverfügung vom 10.06.2021 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung trotz eingeleitetem Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.10. Am 28.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Strafvollzugsersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wegen eines nicht bezahlten Strafbetrages samt Mahngebühr in Höhe von EUR 305,00 aufgrund einer Strafverfügung vom 10.06.2021 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung trotz eingeleitetem Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.

11. Per E-Mail vom 28.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Screenshot vom 28.03.2023 wonach beim Verwaltungsstrafregister des Magistrat XXXX keine Daten oder Auskünfte über die Beschwerdeführerin vorlägen. Eine andere Bestätigung sei ihr mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht müsse diese selbst anfordern, verweigert worden.11. Per E-Mail vom 28.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Screenshot vom 28.03.2023 wonach beim Verwaltungsstrafregister des Magistrat römisch 40 keine Daten oder Auskünfte über die Beschwerdeführerin vorlägen. Eine andere Bestätigung sei ihr mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht müsse diese selbst anfordern, verweigert worden.

12. Am 29.03.2023 übermittelte das Bundesamt eine E-Mail-Korrespondenz mit den zuständigen Verwaltungsbehörden zu noch unbezahlten Verwaltungsstrafen der Beschwerdeführerin, wonach nur noch eine Verwaltungsstrafe vom November 2021 in Höhe von EUR 230,00 aushafte.

13. Am 30.03.2023 langte ein Auszug verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Bundesland XXXX der LPD vom 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 13. Am 30.03.2023 langte ein Auszug verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Bundesland römisch 40 der LPD vom 29.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2023 wurde die Bezirkshauptmannschaft XXXX um Auskunft im Wege der Amtshilfe ersucht, ob augenblicklich noch Verstöße nach dem Verwaltungsstrafregister vorlägen und ob seitens der Beschwerdeführerin tatsächlich alle Strafen bezahlt worden seien. 14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2023 wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 um Auskunft im Wege der Amtshilfe ersucht, ob augenblicklich noch Verstöße nach dem Verwaltungsstrafregister vorlägen und ob seitens der Beschwerdeführerin tatsächlich alle Strafen bezahlt worden seien.

15. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 30.03.2023 wurde eine E-Mail der LPD XXXX vom 30.03.2023 übermittelt, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin zum 30.03.2023 bei der LPD XXXX keine Verwaltungsstrafen offen sind.15. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 30.03.2023 wurde eine E-Mail der LPD römisch 40 vom 30.03.2023 übermittelt, wonach hinsichtlich der Beschwerdeführerin zum 30.03.2023 bei der LPD römisch 40 keine Verwaltungsstrafen offen sind.

16. Seitens mehrerer Bezirkshauptmannschaften wurden in der Folge Mitteilungen über noch offene Verwaltungsstrafverfahren bzw. Vormerkungen der Beschwerdeführerin gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kroatien (vgl. etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 21.03.2023; aktenkundige Kopie des kroatischen Reisepasses, AS 211 ff).1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kroatien vergleiche etwa Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 21.03.2023; aktenkundige Kopie des kroatischen Reisepasses, AS 211 ff).

Sie wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier den Kindergarten besucht sowie ihre gesamte Schulbildung (vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule, ein Jahr Polytechnikum) abgeschlossen. In der Folge hat sie eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 f; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200; aktenkundige Kopie Lehrabschlussprüfungszeugnis, Berufsschulzeugnis & Zeugnis Polytechnische Schule, AS 149 ff). Sie wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat hier den Kindergarten besucht sowie ihre gesamte Schulbildung (vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule, ein Jahr Polytechnikum) abgeschlossen. In der Folge hat sie eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau abgeschlossen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 f; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200; aktenkundige Kopie Lehrabschlussprüfungszeugnis, Berufsschulzeugnis & Zeugnis Polytechnische Schule, AS 149 ff).

1.1.2. Sie verfügte in Österreich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, zuletzt wurde ihr aufgrund eines Verlängerungsantrages am 10.05.2010 eine grundsätzlich bis 10.05.2015 gültige Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5).1.1.2. Sie verfügte in Österreich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, zuletzt wurde ihr aufgrund eines Verlängerungsantrages am 10.05.2010 eine grundsätzlich bis 10.05.2015 gültige Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5).

Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 nimmt sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bisher keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Schreiben des „Amtes für öffentliche Ordnung“ Salzburg vom 17.05.2021, AS 69 ff).Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 nimmt sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bisher keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.03.2023; Schreiben des „Amtes für öffentliche Ordnung“ Salzburg vom 17.05.2021, AS 69 ff).

Ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.2019 auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 16.03.2021 wegen der Straffälligkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 111 ff). Ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.2019 auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 16.03.2021 wegen der Straffälligkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 111 ff).

1.1.3. Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023):1.1.3. Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bisher – sofern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich – über zumindest folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023):

-        12.03.1999 bis 11.12.2015 verschiedene Hauptwohnsitze

-        12.12.2015 bis 14.02.2016 Lücke

-        15.02.2016 bis laufend verschiedene Hauptwohnsitze

-        19.08.2020 bis20.08.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

1.1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.03.2023):1.1.4. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.03.2023):

-        17.09.2007 – 16.11.2007 Arbeitslosengeldbezug

-        19.11.2007 – 30.04.2010 Arbeiterlehrling

-        10.11.2008 – 12.11.2008 Freier Dienstvertrag

-        30.12.2009 – 31.12.2009 Angestellte

-        01.05.2010 – 06.05.2010 Lücke (6 Tage)

-        07.05.2010 – 07.08.2010 Arbeitslosengeldbezug

-        08.08.2010 – 08.08.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall

-        09.08.2010 – 31.08.2010 Arbeitslosengeldbezug

-        01.09.2010 – 03.02.2012 Arbeiterin

-        04.02.2012 – 19.02.2012 Lücke (20 Tage)

-        20.02.2012 – 18.03.2012 Arbeitslosengeldbezug

-        19.03.2012 – 19.08.2012 Arbeiterin

-        20.08.2012 – 31.01.2013 Arbeiterin

-        01.02.2013 – 16.04.2013 Arbeiterin

-        17.04.2013 – 06.02.2015 Arbeiterin

-        07.02.2015 – 08.02.2015 Lücke (2 Tage)

-        09.02.2015 – 12.01.2016 Arbeiterin

-        13.01.2016 – 20.03.2016 Lücke (8 Tage)

-        10.02.2016 – 20.03.2016 Arbeitslosengeldbezug

-        21.03.2016 – 31.10.2016 Arbeiterin

-        23.09.2016 – 18.04.2017 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

-        01.11.2016 – 18.11.2016 Arbeiterin

-        27.11.2016 – 16.01.2017 Arbeitslosengeldbezug

-        23.01.2017 – 09.04.2017 Arbeitslosengeldbezug

-        10.04.2017 – 12.04.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall

-        13.04.2017 – 27.06.2017 Arbeitslosengeldbezug

-        28.06.2017 – 04.12.2017 Notstandshilfebezug

-        05.12.2017 – 10.12.2017 Lücke (6 Tage)

-        11.12.2017 – 21.01.2018 Notstandshilfebezug

-        22.01.2018 – 25.01.2018 Lücke (4 Tage)

-        26.01.2018 – 28.02.2018 Notstandshilfebezug

-        01.03.2018 – 16.08.2018 Lücke (rund fünfeinhalb Monate)

-        17.08.2018 – 13.09.2018 Notstandshilfebezug

-        14.09.2018 – 25.10.2018 Lücke (rund ein Monat und zehn Tage)

-        26.10.2018 – 05.12.2018 Notstandshilfebezug

-        06.12.2018 – 06.12.2018 Lücke (1 Tag)

-        07.12.2018 – 11.12.2018 Notstandshilfebezug

-        12.12.2018 – 05.02.2019 Lücke (rund eineinhalb Monate)

-        06.02.2019 – 07.02.2019 Notstandshilfebezug

-        08.02.2019 – 25.07.2019 Lücke (rund fünfeinhalb Monate)

-        26.07.2019 – 14.06.2020 Arbeiterin

-        15.06.2020 – 26.06.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        27.06.2020 – 27.06.2020 Lücke (1 Tag)

-        28.06.2020 – 09.08.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        10.08.2020 – laufend  Arbeiterin

-        12.05.2021 – 28.09.2021 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Die Beschwerdeführerin geht seit 10.08.2020 durchgehend einer Vollzeit-Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiterin bei einem Unternehmen, das eine Tankstelle betreibt, nach und verdient dabei monatlich netto etwa EUR 1.200,- bis EUR 1.300,- (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.03.2023; aktenkundiger Dienstvertrag, AS 219 ff).Die Beschwerdeführerin geht seit 10.08.2020 durchgehend einer Vollzeit-Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiterin bei einem Unternehmen, das eine Tankstelle betreibt, nach und verdient dabei monatlich netto etwa EUR 1.200,- bis EUR 1.300,- vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.03.2023; aktenkundiger Dienstvertrag, AS 219 ff).

1.5. Die Beschwerdeführerin hat Österreich bisher nur zur Urlaubszwecken verlassen. Trotz fehlenden Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister vor dem 12.03.1999 und einer Meldelücke im Zentralen Melderegister im Zeitraum von 11.12.2015 bis 12.05.2016 war festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt über 31 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält.

1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.06.2020 zur Zahl XXXX XXXX XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff).1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.06.2020 zur Zahl römisch 40 römisch 40 römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 55 ff).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 19.02.2020 vor vernehmenden Exekutivbeamten einer Polizeiinspektion in der Strafsache gegen XXXX (dem nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin) wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 ua. StGB als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei durch die wahrheitswidrigen Angaben ihre am 17.02.2020 getätigte Aussage würde nicht der Wahrheit entsprechen, XXXX habe die im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 24.03.2020 unter Punkt I. beschriebene Handlungen, auch eine fortgesetzte Gewaltausübung, zu ihrem Nachteil nicht begangen, sie habe ihm „eines reinwürgen“ wollen, XXXX habe ihr zu keinem Zeitpunkt weh getan oder sie geschlagen, die Verletzungen habe sie sich selbst zugefügt, falsch ausgesagte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 19.02.2020 vor vernehmenden Exekutivbeamten einer Polizeiinspektion in der Strafsache gegen römisch 40 (dem nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin) wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, ua. StGB als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei durch die wahrheitswidrigen Angaben ihre am 17.02.2020 getätigte Aussage würde nicht der Wahrheit entsprechen, römisch 40 habe die im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 24.03.2020 unter Punkt römisch eins. beschriebene Handlungen, auch eine fortgesetzte Gewaltausübung, zu ihrem Nachteil nicht begangen, sie habe ihm „eines reinwürgen“ wollen, römisch 40 habe ihr zu keinem Zeitpunkt weh getan oder sie geschlagen, die Verletzungen habe sie sich selbst zugefügt, falsch ausgesagte.

Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und als erschwerend kein Umstand gewertet.

Die Verurteilung scheint jedoch nicht im Strafregister der Republik Österreich auf. Ob die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist, konnte nicht festgestellt werden.

1.2.2. Am 18.08.2020, 18:45 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin festgenommen, aber am 20.08.2020, 19:10 Uhr, wieder unter der Auflage der vorläufigen Bewährungshilfe aus der Festnahme/Anhaltung entlassen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023; aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 90).1.2.2. Am 18.08.2020, 18:45 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin festgenommen, aber am 20.08.2020, 19:10 Uhr, wieder unter der Auflage der vorläufigen Bewährungshilfe aus der Festnahme/Anhaltung entlassen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023; aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 90).

1.2.3. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes vom 07.05.2021, Zahl XXXX , rechtskräftig am 07.05.2021, gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern (ihrem nunmehrigen Ehemann und dessen Bruder) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 79 ff; Strafregisterauszug vom 21.03.2023). 1.2.3. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes vom 07.05.2021, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 07.05.2021, gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern (ihrem nunmehrigen Ehemann und dessen Bruder) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 79 ff; Strafregisterauszug vom 21.03.2023).

Der Verurteilung der Beschwerdeführerin lag zugrunde, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem (nunmehrigen) Ehemann als Mittäter im Zeitraum von zumindest März 2019 bis 18.08.2020 insgesamt zumindest 1.700 Gramm Cannabiskraut an eine namentlich bekannte sowie mehrere unbekannte Suchtgiftabnehmer zum Preis von EUR 10,00 pro Gramm, sowie im April 2020 10 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis von EUR 800,00 an zwei namentlich bekannte Abnehmer, sohin Suchtgift in einem die Grenzmenge um das Sechsfache übersteigende Menge, verkaufte.

Aus der Verurteilung geht weiters hervor, dass der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2016 bis 18.08.2020 insgesamt rund 4,1 kg Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben und besessen hatte, es in Verkehr zusetzen sowie weiters insgesamt etwa 43 kg Cannabiskraut sowie zumindest 75,5 Gramm Kokain gewinnbringend verkaufte. Der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin verbüßt derzeit eine unbedingte Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht bezogen auf die Beschwerdeführerin als mildernd ihre bisherige Unbescholtenheit sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachzusehen gewesen, da anzunehmen sei, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um die Beschwerdeführerin aber auch andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein diversionelles Vorgehen wäre aus general- als auch spezialpräventiven Gründen nicht angezeigt, da die Warnwirkung sonst verfehlt wäre.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt (vgl. Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203).Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt vergleiche Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203).

1.2.4. Die Beschwerdeführerin befand sich nur zwei Tage im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung. Sie hat bis dato keine unbedingten Haftstrafen verbüßt, auch keine Untersuchungshaft. (vgl. aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 90).1.2.4. Die Beschwerdeführerin befand sich nur zwei Tage im Stande der Festnahme bzw. Anhaltung. Sie hat bis dato keine unbedingten Haftstrafen verbüßt, auch keine Untersuchungshaft. vergleiche aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2023; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 90).

Sie wird seit August 2020 (vorläufig unter Absehung von der Verhängung der Untersuchungshaft) und seit Mai 2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor von der Bewährungshilfe betreut. Nach Auskunft der Sozialarbeiterin liegen bei der Beschwerdeführerin aktuell soweit geregelte Lebensverhältnisse vor (vgl. aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 22.03.2023, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023).Sie wird seit August 2020 (vorläufig unter Absehung von der Verhängung der Untersuchungshaft) und seit Mai 2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor von der Bewährungshilfe betreut. Nach Auskunft der Sozialarbeiterin liegen bei der Beschwerdeführerin aktuell soweit geregelte Lebensverhältnisse vor vergleiche aktenkundige Berichte vom 24.08.2021, AS 235; Sozialarbeiterische Stellungnahme vom 22.03.2023, Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023).

1.2.5. Aktenkundig sind mehrere Auszüge der Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2023 nachfolgende Verwaltungsstrafen verhängt (vgl. Abfrage Vormerkungen vom 01.09.2021, AS 235 ff; Abfrage Vormerkungen vom 28.03.2023, OZ 19 & OZ 25):1.2.5. Aktenkundig sind mehrere Auszüge der Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2023 nachfolgende Verwaltungsstrafen verhängt vergleiche Abfrage Vormerkungen vom 01.09.2021, AS 235 ff; Abfrage Vormerkungen vom 28.03.2023, OZ 19 & OZ 25):

Bezirkshaupt-mannschaft

Aktenzeichen

Übertretung nach

festgesetzt am

rechtskräftig am

Strafbetrag

in EUR

XXXX römisch 40

30206/369-47957-2017.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

10.01.2018

20.02.2018

70,00

XXXX römisch 40

30206/369-59889-2017.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

24.04.2018

01.06.2018

50,00

XXXX römisch 40

30308/369-123523-2016. V1

§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)

02.09.2016

11.10.2016

600,00

XXXX römisch 40

30308/369-20228-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

26.06.2018

10.10.2018

130,00

XXXX römisch 40

30308/369-27860-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

27.06.2018

07.08.2018

200,00

XXXX römisch 40

30308/369-6357-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

27.06.2018

20.08.2018

160,00

XXXX römisch 40

30308/369-10334-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

18.06.2019

01.08.2019

220,00

XXXX römisch 40

30308/369-25148-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

10.07.2019

16.08.2019

600,00

XXXX römisch 40

30308/369-15820-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

10.07.2019

16.08.2019

140,00

XXXX römisch 40

30308/369-37473-2019 V1

§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)

12.07.2019

20.08.2019

600,00

XXXX römisch 40

30308/369-21993-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

07.08.2019

17.09.2019

120,00

XXXX römisch 40

30308/369-50227-2019 V2

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

21.10.2019

03.12.2019

50,00

XXXX römisch 40

30308/369-34264-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

09.10.2019

15.01.2020

100,00

XXXX römisch 40

30308/369-49875-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

11.12.2019

17.01.2020

120,00

XXXX römisch 40

30308/369-24447-2020 V2

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

01.10.2020

06.11.2020

90,00

XXXX römisch 40

30308/369-21299-2020.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

14.08.2020

21.09.2020

50,00

XXXX römisch 40

30308/369-55801-2020 V1

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

07.01.2021

01.03.2021

100,00

XXXX römisch 40

30308/369-6811-2021 V1

§ 38 Abs. 5 StVO (Überfahren von Rotlicht)Paragraph 38, Absatz 5, StVO (Überfahren von Rotlicht)

10.02.2021

19.03.2021

100,00

XXXX römisch 40

30406-369/17142-2020.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

09.11.2020

16.03.2021

600,00

XXXX römisch 40

30506/369-2431-2017 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

09.01.2017

16.02.2017

50,00

XXXX römisch 40

30506/369-2430-2017.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

09.01.2017

16.02.2017

40,00

XXXX römisch 40

30506/369-2872-2017.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

11.01.2017

24.02.2017

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-162931-2017 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

27.09.2017

07.11.2017

50,00

XXXX römisch 40

30506/369-76267-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

18.09.2018

24.10.2018

50,00

XXXX römisch 40

30506/369-114250-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

28.12.2018

06.02.2019

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-114359-2018.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

28.12.2018

06.02.2019

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-55168-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

11.10.2019

25.11.2019

50,00

XXXX römisch 40

30506/369-97771-2019 V2

§ 5 VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)Paragraph 5, VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)

23.03.2020

11.05.2020

50,00

XXXX römisch 40

30506/369-6893-2020.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

14.07.2020

19.08.2020

90,00

XXXX römisch 40

30506/369-3748-2021 V1

§ 5 VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)Paragraph 5, VO LH von Salzburg vom 3.3.2015 Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L (Überschreitung IG-L Geschwindigkeitsbegrenzung)

04.02.2021

31.05.2021

150,00

XXXX römisch 40

30506/369-3893-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

29.05.2019

12.07.2019

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-47616-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

21.10.2019

03.12.2019

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-73467-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

26.02.2020

30.04.2020

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-79063-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

26.02.2020

30.04.2020

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-93717-2019.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

27.02.2020

06.05.2020

300,00

XXXX römisch 40

30506/369-18045-2021.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

10.06.2021

19.07.2021

300,00

XXXX römisch 40

30206/369-44314-2021.1 V1

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

15.11.2021

21.12.2021

230,00

Die zuletzt aufgeführte Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.11.2021 in Höhe von EUR 230,00 haftet zu Entscheidungszeitpunkt noch unberichtigt aus (vgl. E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.03.2023, OZ 19; Schreiben vom 12.04.2023, OZ 23 & 25).Die zuletzt aufgeführte Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.11.2021 in Höhe von EUR 230,00 haftet zu Entscheidungszeitpunkt noch unberichtigt aus vergleiche E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.03.2023, OZ 19; Schreiben vom 12.04.2023, OZ 23 & 25).

Aktenkundig ist zudem eine weitere Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.06.2021 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen) über eine Geldstrafe von EUR 300,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, welche am 13.01.2023 mittels Einhebung des offenen Betrages oder Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden zur Strafvollstreckung an den Bürgermeister der Stadt XXXX übertragen wurde) (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom 10.06.2021 samt Übertragung vom 13.01.2023, OZ 17).Aktenkundig ist zudem eine weitere Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.06.2021 wegen Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen) über eine Geldstrafe von EUR 300,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, welche am 13.01.2023 mittels Einhebung des offenen Betrages oder Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden zur Strafvollstreckung an den Bürgermeister der Stadt römisch 40 übertragen wurde) vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom 10.06.2021 samt Übertragung vom 13.01.2023, OZ 17).

Seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl XXXX wegen § 103 Abs. 2 KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen; Tatzeit 10.03.2023, rechtskräftig am 07.04.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt (vgl. OZ 26).Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG (keine Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen; Tatzeit 10.03.2023, rechtskräftig am 07.04.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 40,00 verhängt vergleiche OZ 26).

Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen (vgl. OZ 24). Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen vergleiche OZ 24).

Seitens der LPD Salzburg scheinen noch zusätzlich nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum 29.03.2023 auf, die aber alle bezahlt wurden (vgl. OZ 20 & 22):Seitens der LPD Salzburg scheinen noch zusätzlich nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum 29.03.2023 auf, die aber alle bezahlt wurden vergleiche OZ 20 & 22):

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Geldstrafe in EUR

Ersatzarrest-strafe

Beginn Tilgung

XXXX römisch 40

§ 38 Abs. 1 lit. a StVO (Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen) Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)

60,00

1 Tag, 3 Stunden

02.03.2023

XXXX römisch 40

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

70,00

1 Tag, 8 Stunden

02.03.2023

XXXX römisch 40

§ 97 Abs. 5 StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei) Paragraph 97, Absatz 5, StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei)

80,00

1 Tag, 13 Stunden

02.03.2023

XXXX römisch 40

§ 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung)Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (ungebührliche Lärmerregung)

100,00

1 Tag

02.03.2023

XXXX römisch 40

§38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)

180,00

3 Tage, 11 Stunden

04.04.2023

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

70,00

1 Tag, 8 Stunden

 

XXXX römisch 40

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

40,00

18 Stunden

25.03.2023

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

300,00

4 Tage

18.03.2023

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 2 StVO (Fahren gegen die Einbahn)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Fahren gegen die Einbahn)

120,00

2 Tage, 7 Stunden

05.11.2022

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

90,00

1 Tag, 17 Stunden

21.10.2021

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

90,00

1 Tag, 17 Stunden

11.06.2021

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)

600,00

2 Tage, 12 Stunden

09.02.2021

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)

600,00

2 Tage, 12 Stunden

09.02.2021

XXXX römisch 40

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

40,00

18 Stunden

09.03.2021

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft)Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Lenkerauskunft)

300,00

4 Tage

14.10.2020

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

90,00

1 Tag, 17 Stunden

23.09.2020

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

17.09.2020

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG (Überlassung des Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung)

500,00

7 Tage

29.05.2020

XXXX römisch 40

§38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)

180,00

3 Tage 11 Stunden

27.05.2020

XXXX römisch 40

§38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Überfahren von Rotlicht und Halten vor der Haltelinie bei gelben Lichtzeichen)

180,00

3 Tage 11 Stunden

22.02.2020

XXXX römisch 40

§ 97 Abs. 5 StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei)Paragraph 97, Absatz 5, StVO (keine Folgeleistung bei Anhaltung durch Polizei)

300,00

4 Tage

06.11.2019

XXXX römisch 40

§ 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)

70,00

1 Tag

06.11.2019

XXXX römisch 40

§ 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit)

350,00

4 Tage, 12 Stunden

06.11.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 1 StVO (Fahrverbot)Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO (Fahrverbot)

60,00

1 Tag, 3 Stunden

26.11.2019

XXXX römisch 40

§ 7 Abs. 5 StVO (Fahren gegen die Einbahn)Paragraph 7, Absatz 5, StVO (Fahren gegen die Einbahn)

120,00

2 Tage, 7 Stunden

26.11.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

24.09.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

50,00

23 Stunden

21.0.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

70,00

1 Tag, 8 Stunden

12.07.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

29.08.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

17.05.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

16.04.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

17.05.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

08.03.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

70,00

1 Tag 8 Stunden

15.03.2019

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

27.11.2018

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

400,00

6 Tage

21.09.2018

XXXX römisch 40

§ 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG (Fahren ohne Mitführen des Führerscheins)

70,00

1 Tag

21.09.2018

XXXX römisch 40

§ 33 Abs. 1 KFG (Änderungen an einem Fahrzeug)Paragraph 33, Absatz eins, KFG (Änderungen an einem Fahrzeug)

300,00

4 Tage

21.09.2018

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

21.09.2018

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

21.09.2018

XXXX römisch 40

§ 52 lit. a Z 11a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung 30er-Zone)

40,00

18 Stunden

10.07.2018

XXXX römisch 40

§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG

60,00

1 Tag

24.05.2018

Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2023 lagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 vor, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen.Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2023 lagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 vor, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen.

1.2.6. Das gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl XXXX beim Bezirksgericht Salzburg anhängige Exekutionsverfahren ruht seit 24.05.2022 wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.04.2023).1.2.6. Das gegen die Beschwerdeführerin zur Zahl römisch 40 beim Bezirksgericht Salzburg anhängige Exekutionsverfahren ruht seit 24.05.2022 wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.04.2023).

1.2.7. Aufgrund des zuletzt zitierten strafgerichtlichen Urteiles sowie den aktenkundigen Auszügen zu Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die zugrundeliegenden Taten begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie ihren Lebensumständen:

1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen ernsthaften und behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sie war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt, konsumiert seit ihrer Verhaftung im August 2020 aber keine Suchtmittel mehr (vgl. Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 & 203; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 3).1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen ernsthaften und behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sie war zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten bzw. der strafgerichtlichen Verurteilung selber an Suchtmittel (Cannabis) gewöhnt, konsumiert seit ihrer Verhaftung im August 2020 aber keine Suchtmittel mehr vergleiche Urteil, AS 104; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 & 203; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 3).

1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und führte mit ihrem Mittäter, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, seit 03.11.2014 eine Lebensgemeinschaft. Am XXXX .2021 haben beide in Österreich die Ehe geschlossen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S3 & 5 und Heiratsurkunde als Beilage ./B; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 201 f; Urteil Landesgericht Salzburg vom 07.05.2021, AS 79).1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und führte mit ihrem Mittäter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, seit 03.11.2014 eine Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 .2021 haben beide in Österreich die Ehe geschlossen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S3 & 5 und Heiratsurkunde als Beilage ./B; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 201 f; Urteil Landesgericht Salzburg vom 07.05.2021, AS 79).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin war auch einer ihrer Mittäter im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 07.05.2021. Er verbüßt aktuell eine vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe, ist jedoch bereits Freigänger und verbringt die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8 & 11 f; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 79 ff).Der Ehemann der Beschwerdeführerin war auch einer ihrer Mittäter im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 07.05.2021. Er verbüßt aktuell eine vierjährige unbedingte Freiheitsstrafe, ist jedoch bereits Freigänger und verbringt die Wochenenden bei der Beschwerdeführerin vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8 & 11 f; Strafurteil vom 07.05.2021, AS 79 ff).

In Österreich leben außerdem die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, ihr Schwager (kroatischer Staatsangehöriger) sowie der Neffe der Beschwerdeführerin (österreichischer Staatsbürger). Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb im Mai 2021 (vgl. Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2021, AS 135ff, insb. AS 153 ff; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8).In Österreich leben außerdem die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, ihr Schwager (kroatischer Staatsangehöriger) sowie der Neffe der Beschwerdeführerin (österreichischer Staatsbürger). Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb im Mai 2021 vergleiche Schriftliche Stellungnahme vom 08.07.2021, AS 135ff, insb. AS 153 ff; Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 8).

Zu ihren Familienangehörigen in Österreich hat die Beschwerdeführerin inzwischen wieder ein gutes Verhältnis (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203).Zu ihren Familienangehörigen in Österreich hat die Beschwerdeführerin inzwischen wieder ein gutes Verhältnis vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 203).

In Kroatien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Bezüge. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind mit ihren Eltern nach Kroatien auf Urlaub und war zuletzt vor etwa drei Jahren für wenige Tage in Kroatien. Sie reist nur selten dorthin und hält sich dort nur für kurze Zeit auf. Ihrer Mutter gehört in XXXX ein Haus (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 & 8; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 f).In Kroatien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Bezüge. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind mit ihren Eltern nach Kroatien auf Urlaub und war zuletzt vor etwa drei Jahren für wenige Tage in Kroatien. Sie reist nur selten dorthin und hält sich dort nur für kurze Zeit auf. Ihrer Mutter gehört in römisch 40 ein Haus vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 5 & 8; Niederschrift Bundesamt vom 06.08.2021, AS 200 f).

Die Beschwerdeführerin hat somit in Kroatien keine tragfähigen persönlichen oder familiären Bindungen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 4 & 8).Die Beschwerdeführerin hat somit in Kroatien keine tragfähigen persönlichen oder familiären Bindungen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2023, S 4 & 8).

Zum Entscheidungszeitpunkt wird die Beschwerdeführerin nach wie vor von der Bewährungshilfe betreut.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen, kroatischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind allesamt aktenkundig. Die von den jeweiligen Gerichten in deren Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2020 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage jemals in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass diese Verurteilung bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts nicht im Strafregister der Republik Österreich aufscheint und auch die nachfolgende Verurteilung vom Mai 2021 auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund Bezug nimmt. Auch die Beschwerdeführerin konnte auf Befragen dazu keine Angaben machen. Darüber hinaus ist es für die Beurteilung des gegenständlichen Falles – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – wegen des bei der Beschwerdeführerin konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes ohne maßgebliche Bedeutung, ob die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, sodass auf weitere Ermittlungen dahingehend verzichtet werden konnte.

Aktenkundig sind weiters sämtliche zitierte verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Über einen Zeitraum vor dem 01.01.2018 sind keine entsprechenden Unterlagen aktenkundig, sodass nur für den Zeitraum 01.01.2018 bis Anfang April 2023 entsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist, hier ihre gesamte Schulbildung absolviert hat und das Zentrale Melderegister erst im Zusammenhang mit der Volkszählung zum Stichtag 15.05.2001 geschaffen wurde (vgl. etwa https://www.bmi.gv.at/413/Produkte/start.aspx#:~:text=Das%20Zentrale%20Melderegister%20(ZMR)%20wurde,ist%20das%20ZMR%20im%20Echtbetrieb, Zugriff 25.04.2023), ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin von Geburt an überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, auch wenn vor dem März 1999 für sie keine Wohnsitzmeldungen im ZMR nacherfasst wurden. Im Zeitraum der Meldelücke zwischen 2015 und 2016 war die Beschwerdeführerin zudem in Österreich sozialversichert und ist daher auch davon auszugehen, dass sie sich auch in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, was im Zuge der mündlichen Verhandlung auch von ihrem zuhörenden Ehemann bestätigt wurde.Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren ist, hier ihre gesamte Schulbildung absolviert hat und das Zentrale Melderegister erst im Zusammenhang mit der Volkszählung zum Stichtag 15.05.2001 geschaffen wurde vergleiche etwa https://www.bmi.gv.at/413/Produkte/start.aspx#:~:text=Das%20Zentrale%20Melderegister%20(ZMR)%20wurde,ist%20das%20ZMR%20im%20Echtbetrieb, Zugriff 25.04.2023), ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin von Geburt an überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, auch wenn vor dem März 1999 für sie keine Wohnsitzmeldungen im ZMR nacherfasst wurden. Im Zeitraum der Meldelücke zwischen 2015 und 2016 war die Beschwerdeführerin zudem in Österreich sozialversichert und ist daher auch davon auszugehen, dass sie sich auch in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, was im Zuge der mündlichen Verhandlung auch von ihrem zuhörenden Ehemann bestätigt wurde.

Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage bzw. die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalts. Diesbezüglich wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) […]

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

[…]“

Artikel 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürgern bzw. Unionsbürgerin. Sie ist jedoch in Österreich geboren, hielt sich immer im Bundesgebiet auf und verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG (bzw. EU)“. Insgesamt hält sich die Beschwerdeführerin somit über 31 Jahre im Bundesgebiet auf.

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 5).

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, einem allenfalls erworbenen Daueraufenthaltsrecht sowie dem im gegenständlichen Fall konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab unterlassen und das Aufenthaltsverbot erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz iVm. Abs. 2 FPG gestützt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes über die Beschwerdeführerin jegliche Auseinandersetzung mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, einem allenfalls erworbenen Daueraufenthaltsrecht sowie dem im gegenständlichen Fall konkret anzuwendenden Gefährdungsmaßstab unterlassen und das Aufenthaltsverbot erkennbar auf den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt.

3.2.2. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist daher zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:3.2.2. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist daher zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar sind und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (vgl. Rn. 63).Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar sind und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind vergleiche Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie zurückgelegt wurden vergleiche Rn. 63).

Die Beitrittsakte Kroatiens zur Europäischen Union sehen abgesehen von einigen in den Anhängen zu dieser Akte enthaltenen Übergangsbestimmungen betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs keine Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Geltung der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit für die Republik Kroatien vor.

Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch § 51 Abs. 1 NAG in österreichisches Recht umgesetzt.Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch Paragraph 51, Absatz eins, NAG in österreichisches Recht umgesetzt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher auch die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG entsprechen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind daher auch die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG entsprechen.

Die Beschwerdeführerin war in einem – gegenständlich für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes relevanten Zeitraum – von 01.09.2010 bis jedenfalls 12.01.2016 (somit einem durchgehenden Zeitraum von über fünf Jahren) zu nachfolgenden Zeiten im Bundesgebiet erwerbstätig (vgl. festgestellte Sozialversicherungsdaten):Die Beschwerdeführerin war in einem – gegenständlich für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes relevanten Zeitraum – von 01.09.2010 bis jedenfalls 12.01.2016 (somit einem durchgehenden Zeitraum von über fünf Jahren) zu nachfolgenden Zeiten im Bundesgebiet erwerbstätig vergleiche festgestellte Sozialversicherungsdaten):

-        01.09.2010 – 03.02.2012 Arbeiterin

-        04.02.2012 – 19.02.2012 Lücke (20 Tage)

-        20.02.2012 – 18.03.2012 Arbeitslosengeldbezug

-        19.03.2012 – 19.08.2012 Arbeiterin

-        20.08.2012 – 31.01.2013 Arbeiterin

-        01.02.2013 – 16.04.2013 Arbeiterin

-        17.04.2013 – 06.02.2015 Arbeiterin

-        07.02.2015 – 08.02.2015 Lücke (2 Tage)

-        09.02.2015 – 12.01.2016 Arbeiterin

Dazu ist festzuhalten, dass für die (kurzen) Zeiten von einmal 20 Tagen, einem rund einmonatigen Bezug von Arbeitslosengeld und einmal zwei Tage innerhalb dieses Gesamtzeitraums von über fünf Jahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Zeiträumen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. ihr den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht verloren hat, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN).Dazu ist festzuhalten, dass für die (kurzen) Zeiten von einmal 20 Tagen, einem rund einmonatigen Bezug von Arbeitslosengeld und einmal zwei Tage innerhalb dieses Gesamtzeitraums von über fünf Jahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in diesen Zeiträumen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. ihr den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht verloren hat, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche etwa VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, mwN).

Aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin nach den kurzen Unterbrechungen ihrer Erwerbstätigeneigenschaft de-facto wieder gelungen ist, eine längerfristige Beschäftigung aufzunehmen, spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin – entsprechend der dargelegten Judikatur – in den kurzen Zeiträumen, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. Arbeitslosengeld bezog, nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht hat, sodass sie in diesen Zeiten jedenfalls ihr Aufenthaltsrecht iSd Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG nicht verloren hat.Aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführerin nach den kurzen Unterbrechungen ihrer Erwerbstätigeneigenschaft de-facto wieder gelungen ist, eine längerfristige Beschäftigung aufzunehmen, spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin – entsprechend der dargelegten Judikatur – in den kurzen Zeiträumen, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. Arbeitslosengeld bezog, nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht hat, sodass sie in diesen Zeiten jedenfalls ihr Aufenthaltsrecht iSd Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht verloren hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich daher für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass sie spätestens mit 01.09.2015 entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.Die Beschwerdeführerin hat sich daher für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass sie spätestens mit 01.09.2015 entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, da der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1).Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, da der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1).

Auch hielt sich die BF nach dem 01.09.2015 – abgesehen von kurzen Urlaubsreisen – durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat sie Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass sie auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß
§ 53a Abs. 1 NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge – wie bei der Beschwerdeführerin – (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen.
Auch hielt sich die BF nach dem 01.09.2015 – abgesehen von kurzen Urlaubsreisen – durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat sie Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass sie auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß , Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge – wie bei der Beschwerdeführerin – (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe (vgl. abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe vergleiche abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 10, mwN).

Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei, so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen, eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309, und VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei, so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen, eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche abermals VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 11, mit Verweis auf VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309, und VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).

Vom Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2023 zurückgerechnet, hält sich die Beschwerdeführerin somit jedenfalls zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hat sich insgesamt lediglich zwei Tage (18.08.2020, 18:45 Uhr, bis 20.08.2020, 19:10 Uhr) in Haft befunden. Damit wurde die Kontinuität ihres Aufenthalts iSd oben angeführten Bestimmungen jedenfalls nicht unterbrochen. Vom Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.05.2023 zurückgerechnet, hält sich die Beschwerdeführerin somit jedenfalls zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hat sich insgesamt lediglich zwei Tage (18.08.2020, 18:45 Uhr, bis 20.08.2020, 19:10 Uhr) in Haft befunden. Damit wurde die Kontinuität ihres Aufenthalts iSd oben angeführten Bestimmungen jedenfalls nicht unterbrochen.

Zusammenfassend kommt die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit jedenfalls der verstärkte Ausweisungsschutz iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu.Zusammenfassend kommt die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit jedenfalls der verstärkte Ausweisungsschutz iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu.

3.2.3. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot ist daher am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu messen:3.2.3. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot ist daher am Maßstab des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu messen:

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdelinquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, RS 1).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdelinquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, RS 1).

Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005. Dem Fremden wurde nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln -woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil leg. cit. ergäbe - angelastet. Der Handel hat sich ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen. Hinsichtlich Kokain wurde der Fremde wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG 1997 verurteilt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Zudem handelte es sich um eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung; auch in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG 1997 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung konnte sie nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 erfüllenden Gefährdung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0127, RS1).Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis); dieser Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005. Dem Fremden wurde nicht der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln -woraus sich demnach jedenfalls eine Gefährdung iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil leg. cit. ergäbe - angelastet. Der Handel hat sich ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen. Hinsichtlich Kokain wurde der Fremde wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG 1997 verurteilt. Das spiegelt sich auch darin wider, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Zudem handelte es sich um eine zwar noch nicht lange zurückliegende, aber erstmalige strafgerichtliche Verurteilung; auch in Verbindung mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung nach dem FSG 1997 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung konnte sie nicht ohne weiteres die Annahme einer den Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 erfüllenden Gefährdung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0127, RS1).

Wie bereits festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin einmal wegen falscher Beweisaussage zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob diese Verurteilung jemals in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Im Mai 2021 wurde sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß zu einer ebenfalls vollständig bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde somit weder zu einer teilbedingten oder unbedingten Haftstrafe und auch nicht wegen Gewerbsmäßigkeit oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Auch bezog sich ihr Suchtgifthandel überwiegend auf den Verkauf von Cannabis und nur in geringem Ausmaß auf Kokain.

Weiters konnten für den Zeitraum 01.01.2018 bis Anfang April 2023 insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 festgestellt werden, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen.Weiters konnten für den Zeitraum 01.01.2018 bis Anfang April 2023 insgesamt 81 Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin zu Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 13.880,00 festgestellt werden, wovon noch eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.11.2021 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.06.2021 aushaftet. Zum 04.04.2023 waren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus dem Jahr 2022 noch zwei Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin offen.

Zum Vorliegen massiver Verwaltungsstrafen im Rahmen der Durchführung einer Gefährdungsprognose hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 12, bezogen auf den anzuwendenden „dritten“ Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm. Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie festgehalten:Zum Vorliegen massiver Verwaltungsstrafen im Rahmen der Durchführung einer Gefährdungsprognose hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn. 12, bezogen auf den anzuwendenden „dritten“ Gefährdungsmaßstab gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie festgehalten:

„[…]

Demzufolge war die Annahme des BVwG nicht gerechtfertigt, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen - unbestritten rechtmäßigen - ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG in Österreich gehabt. Davon, dass das Gesamtfehlverhalten des Revisionswerbers den hohen Maßstab nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt (vgl. zu den diesbezüglich strengen Kriterien etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, jeweils Rn. 11, sowie VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn. 6), ist erkennbar auch das BVwG ausgegangen, wenn es schon eine Gefährdungsprognose am niedrigeren Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für fraglich hielt. Demnach hätte das BVwG das bei ihm angefochtene Aufenthaltsverbot in Stattgebung der Beschwerde (ersatzlos) aufheben müssen.“Demzufolge war die Annahme des BVwG nicht gerechtfertigt, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen - unbestritten rechtmäßigen - ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Österreich gehabt. Davon, dass das Gesamtfehlverhalten des Revisionswerbers den hohen Maßstab nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt vergleiche zu den diesbezüglich strengen Kriterien etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, jeweils Rn. 11, sowie VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn. 6), ist erkennbar auch das BVwG ausgegangen, wenn es schon eine Gefährdungsprognose am niedrigeren Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG für fraglich hielt. Demnach hätte das BVwG das bei ihm angefochtene Aufenthaltsverbot in Stattgebung der Beschwerde (ersatzlos) aufheben müssen.“

Das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin vermag daher unabhängig davon, ob die erste strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, und so verwerflich es auch – insbesondere auch mit Blick auf die massiven und anhaltenden Verwaltungsstrafen – sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich zu rechtfertigen, sodass sich das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbotes wegen des ihr zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist.Das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin vermag daher unabhängig davon, ob die erste strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, und so verwerflich es auch – insbesondere auch mit Blick auf die massiven und anhaltenden Verwaltungsstrafen – sein mag, zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich zu rechtfertigen, sodass sich das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbotes wegen des ihr zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als rechtwidrig erweist.

3.2.4. Darüber hinaus bleibt noch festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes iSd Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 9 BFA-VG jedenfalls der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG (von klein auf im Inland aufgewachsen und rechtmäßig aufhältig) zu prüfen gewesen wäre.3.2.4. Darüber hinaus bleibt noch festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes iSd Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jedenfalls der ehemalige Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG (von klein auf im Inland aufgewachsen und rechtmäßig aufhältig) zu prüfen gewesen wäre.

Die ehemaligen (durch das FrÄG 2018 aufgehobenen) Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG waren auch – ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden, sofern sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels bzw. unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten (vgl. VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0484, mwN). Die ehemaligen (durch das FrÄG 2018 aufgehobenen) Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG waren auch – ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden, sofern sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels bzw. unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten vergleiche VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0484, mwN).

Die Rechtsprechung, nach der die Wertungen der ehemaligen Verfestigungstatbestände weiterhin maßgeblich sind, ist wäre im gegenständlichen Fall daher beachtlich (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN).Die Rechtsprechung, nach der die Wertungen der ehemaligen Verfestigungstatbestände weiterhin maßgeblich sind, ist wäre im gegenständlichen Fall daher beachtlich vergleiche etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem Bundesamt für den Fall, dass sie ihr strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin – somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen in der Vergangenheit – zu berücksichtigen sind.

Auch wenn die angehäuften Strafbeträge aus den Verwaltungsstrafen nunmehr großteils abgetragen wurden, so lässt allein Anzahl der Verwaltungsstrafen und der Umstand, dass die Strafbeträge über lange Zeit unberichtigt blieben und zum Teil in Exekutionsverfahren eingetrieben werden mussten, schon jetzt einen Mangel an Respekt vor den österreichischen Gesetzten erkennen. Im Falle der ungerührten Fortsetzung dieses Verhaltens und der beharrlichen Ignorierung behördlicher Anordnungen oder Straferkenntnisse wird wohl zu prüfen sein, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit den Grundsätzen dieses Rechtsstaates identifizieren kann und allenfalls zuwiderlaufendes Verhalten den oben näher beschriebenen Gefährdungsmaßstab erreicht.

3.3. Zur Unzulässigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.4. Übersetzung

Aufgrund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin konnte die Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.

Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung EU-Bürger Freizügigkeitsbestätigung Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Verwaltungsstrafverfahren Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2251681.1.00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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