Entscheidungsdatum
14.06.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I414 2269783-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 32-jährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Ägyptens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 8. Dezember 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13. Dezember 2022, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein jüngerer Bruder vor drei Jahren unschuldig verhaftet worden sei. Aufgrund der Verhaftung seines Bruders vor drei Jahren, sei er ständig von den ägyptischen Sicherheitsbehörden bedroht worden. Aus Angst selbst inhaftiert zu werden, habe er seine Heimat verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er verhaftet zu werden. Dies seien seine Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinen unmenschlichen Sanktionen zu rechnen.
Da der Beschwerdeführer mehrmals gegen die Hausordnung in der betreuten Unterkunft verstoßen hat, wurde er am 24. Jänner 2023 vom Bundesamt zu den Vorfällen befragt.
Am 23. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er schon nach der Revolution in Ägypten den Wunsch gehabt habe, nach Österreich zu kommen. Er habe viele Gründe gehabt, Ägypten zu verlassen. Der Hauptgrund, weshalb er Ägypten verlassen habe, sei, dass weder seine Familie, noch er selbst sich in Ägypten sicher fühlen.
Er möchte hier in Österreich bleiben, hier eine Familie gründen, und möchte, dass seine zukünftigen Kinder in Österreich und nicht in Ägypten aufwachsen.
Nicht nur er fühle sich in Ägypten nicht sicher, sondern jede Person sei in Ägypten nicht sicher. Er könne, wie auch jeder andere, jederzeit inhaftiert werden. Die in Ägypten lebende Bevölkerung würden rechtlos sein. Nur Personen die für die staatlichen Institutionen tätig seien und deren Familienangehörige würden in Ägypten unter Schutz stehen. Sollte man nicht dieser Gruppe angehören, könnte man jederzeit, so wie auch sein Bruder, inhaftiert werden.
Verwandte, welche beim ägyptischen Sicherheitsdienst tätig seien, haben ihn gewarnt, er solle sein Heimatland verlassen, da er jederzeit inhaftiert werden könnte. Aufgrund der letzten Bedrohung habe er seine Heimat illegal verlassen müssen, obwohl er legal ausreisen habe wollen.
Ein weiterer Grund sei, dass er seine Glaubensrichtung nicht frei wählen könne, er könne sein Geschlecht nicht frei wählen, er habe kein Recht darauf seine Meinung frei zu äußern, nicht jeder in Ägypten könne eine adäquate Ausbildung absolvieren. Darüber hinaus gäbe es keine Menschenrechte in Ägypten.
Er habe nach der ägyptischen Revolution den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen, tatsächlich ausgereist, sei er im August 2022. Für seine Ausreise habe er zwei Jahre Vorbereitungszeit benötigt. Seinen Reisepass habe er in Albanien vernichtet. Er habe erst nach Absolvierung des Militärdienstes ausreisen können. Danach habe er einen Reisepass beantragt und sei ausgereist.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 1. März 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 1. März 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, er sich vom Islam abgewandt habe und er aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde.
Am 3. Mai 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, einem Vertreter des Bundesamtes und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe für seine Ausreise aus Ägypten, insbesondere über seine sexuelle Identität sowie über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 32-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, ledig, kinderlos und gehört zur Volksgruppe der Araber. Es bestehen keine Sorgepflichten. Er spricht muttersprachlich Arabisch, Englisch sowie etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer erhielt in Ägypten eine COVID-Schutzimpfung.
Der Beschwerdeführer ist im Gouverment XXXX ( XXXX oder auch als XXXX bezeichnet) aufgewachsen und geboren. XXXX liegt im südlichen Nildelta und ist etwa 40 Kilometer von der Hauptstadt Kairo entfernt. Der Beschwerdeführer ist im Gouverment römisch 40 ( römisch 40 oder auch als römisch 40 bezeichnet) aufgewachsen und geboren. römisch 40 liegt im südlichen Nildelta und ist etwa 40 Kilometer von der Hauptstadt Kairo entfernt.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinen beiden Brüdern, lebt in XXXX . Sein Vater arbeitet als Maler auf Baustellen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers hat das Jura-Studium abgeschlossen und der jüngere Bruder studiert gerade Rechtswissenschaften in Kairo, die jüngste Schwester besucht derzeit die Realschule. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in XXXX lebenden Familie regelmäßig Kontakt.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern, seiner Schwester und seinen beiden Brüdern, lebt in römisch 40 . Sein Vater arbeitet als Maler auf Baustellen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers hat das Jura-Studium abgeschlossen und der jüngere Bruder studiert gerade Rechtswissenschaften in Kairo, die jüngste Schwester besucht derzeit die Realschule. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in römisch 40 lebenden Familie regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat die Schule und in der Folge ein Studium absolviert. Er studierte in Kairo Wirtschaftswissenschaften.
Nach seiner Ausbildung war er, wie sein Vater, als Maler tätig. Zudem arbeitete er in Hurghada in der Gastronomie, er war als Barkeeper und als DJ beschäftigt. Während seines Studiums in Kairo verbrachte er die Semesterferien in Hurghada, wo er auch bis vor seiner Ausreise aus Ägypten lebte.
Der Beschwerdeführer hat sich von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes freigekauft.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 aus Ägypten legal mit dem Flugzeug mit einem Touristenvisum nach Albanien und in der Folge über den Landweg Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich.
Der Beschwerdeführer hat kurz vor seiner Ausreise, zumindest dreimal seinen Reisepass in Ägypten ändern lassen. Er hatte keine Probleme sich seinen Reisepass ausstellen beziehungsweise ändern zu lassen. Der Beschwerdeführer reiste legal aus Ägypten aus.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat mehrmals gegen die Hausordnung in der betreuten Asylunterkunft in Österreich verstoßen.
Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Salzburg und ein weiterer Onkel in Schottland. Zu dem in Salzburg befindlichen Onkel hat er keinen Kontakt.
Derzeit ist der Beschwerdeführer privat in Wien untergebracht. Er bezieht seit Ende Februar 2023 keine Leistungen aus der staatlichen Versorgung und er wird von einer Familie und von Freunden finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er ist Mitglied eines Fitnessvereines, er hat keinen Deutschsprachkurs absolviert und keine Deutschsprachprüfung abgeschlossen. Er bringt sich Deutsch im Selbststudium bei, er spricht wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist seit etwa einem halben Jahr in Österreich. Im Hinblick auf seine kurze Aufenthaltsdauer, kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte vor, sich vom Islam abgewandt zu haben, aus politischen Gründen und aufgrund seiner Homosexualität aus Ägypten ausgereist zu sein.
Es haben sich mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben. Ebenfalls kann mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer war in Ägypten nicht politisch tätig und war auch kein Mitglied in einer Partei. Er ist keine exponierte Person. Es besteht kein Haftbefehl und keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Er hat Ägypten auf legalem Weg verlassen und hat sich von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes freigekauft.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten droht ihm nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten wird zu den Feststellungen erhoben und werden fallbezogen nachstehende Passagen daraus hervorgehoben:
COVID-19
Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).
Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/
aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022):
Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten,
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022
Politische Lage
Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556,
Zugriff 26.8.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
Sicherheitslage
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/
aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022):
Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/
egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022
- STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022):
Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der
Staatendokumentation auf
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten
Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,
Zugriff 1.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022,
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):
Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa:
Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022,
Wehrdienst und Rekrutierung
Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdient ist für Frauen und Männer ab 16 Jahren (Stand 2022) möglich (CIA 10.8.2022). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022).
Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022).
Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum 30. oder 31. Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände verjähren mit dem Erreichen des 45. Lebensjahrs (AA 26.1.2022).
Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.8.2022): The World Factbook - Egypt,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
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%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten
Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,
Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vgl. AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022).Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung respektiert diese Rechte oft nicht (USDOS 12.4.2022) und die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im World Press Freedom Index 2021 belegt Ägypten Rang 166 von 180 (AA 26.1.2022). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert. Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) stellte fest, dass Ägypten im Jahr 2021 weltweit die drittmeisten Journalisten inhaftiert hat, 25 waren es am Ende des Jahres 2021 (FH 28.2.2022). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2022). Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör – sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur vereinzelte Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen schwindenden Raum. Auf diese Medien wird zunehmender Druck ausgeübt (AA 26.1.2022). Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien, doch seit 2017 hat Ägypten mehr als 500 Webseiten blockiert (RSF 2022; vergleiche AA 26.1.2022). Das Anti-Terrorismusgesetz von 2015 stellt einen ebenso tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Durch das Gesetz sind Journalisten mit Strafen wegen „Verbreitung falscher Nachrichten“ bedroht. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
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%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2022): Ägypten,
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vgl. FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Das Demonstrationsgesetz enthält eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten, die einen Richter ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 6.2022), ebenso die Versammlungsfreiheit (ÖB 6.2022). Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden (AA 26.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 26.1.2022). Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022,
Opposition
Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten. Durch die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten und die Aufhebung der Begrenzung der Wiederwahl im Jahr 2019, die Kontrolle des Wahlprozesses, die Einschüchterung von Präsidentschafts- und Parlamentskandidaten sowie die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Wahlkämpfern macht es das Sisi-Regime der Opposition nahezu unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 28.2.2022). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 26.1.2022). Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Politische Aktivität findet im Inland nicht mehr statt (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten
Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,
Zugriff 1.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022).Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
Religionsfreiheit
90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious
Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022
Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022). LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022).Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022). LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten
Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,
Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff
1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen,
https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country
Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022,
Grundversorgung und Wirtschaft
Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit,
https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):
Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/
aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application,
https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff
25.8.2022
- Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health
Insurance law: What are the implications for universal health coverage?,
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje
dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and
Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff
25.8.2022
25.8.2022,
Dokumente
Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_
%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Darüber hinaus wurde am 3. Mai 2023 eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 23. Februar 2023 (AS 62).
Die Feststellungen hinsichtlich seiner in Ägypten lebenden Familie ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 8ff.).
Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, seines Vaters, sowie zur Ausbildung seiner Geschwister, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 7 bzw. Seite 10).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu seiner in Ägypten lebenden Familie regelmäßig Kontakt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 10).
Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und seiner Universitätsausbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 6).
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes in Ägypten freigekauft hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 29).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer legal Ägypten verlassen hat, mit dem Flugzeug mit einem Touristenvisum nach Albanien und in der Folge über weitere Länder nach Österreich reiste, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 10 ff.) sowie aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift Seite 12).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer kurz vor seiner legalen Ausreise aus Ägypten zumindest dreimal seinen Reisepass beantragt hat, beziehungsweise verlängern ließ, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 12 bzw. Seite 13).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mehrmals gegen die Hausordnung in der Betreuten Asylunterkunft in Österreich verstoßen hat ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24. Dezember 2022 (AS 67).
Die Feststellung, wonach ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich und ein weiterer Onkel in Schottland lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 32). Ebenfalls ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er keinen Kontakt zu dem in Salzburg lebenden Onkel pflegt (Verhandlungsschrift Seite 32).
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit Ende Februar 2023 keine staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und er privat in Wien untergebracht ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 34).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von Freunden und einer Familie finanziell unterstützt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift Seite 36).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst seit rund einem halben Jahr in Österreich aufhält. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, keine Deutschsprachprüfung absolviert zu haben und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anbindungen zu verfügen (Verhandlungsschrift Seite 32ff.).
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründet seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst mit der Befürchtung von den ägyptischen Sicherheitsbehörden verhaftet zu werden, weil sein Bruder drei Jahre unschuldig inhaftiert worden sei. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte er erstmals vor, seine Glaubensrichtung nicht frei wählen, seine Meinung nicht äußern sowie keine gute Ausbildung in Ägypten erhalten zu können. Darüber hinaus brachte er vor, dass er sein Geschlecht nicht frei wählen könne. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Sohin liegen im vorliegenden Fall drei unterschiedliche Fluchtgründe vor.
2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Glaubhaftmachung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 01.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen Fluchtgründe nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
2.3.2 Zu den geltend gemachten politischen Gründen des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt:
In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder unschuldig für drei Jahre inhaftiert worden sei. Er befürchte ebenfalls verhaftet zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte er vor, dass sein Bruder verhaftet worden sei und drei Jahre inhaftiert wurde. Seit der Entlassung seines Bruders, sei er mehrmals vom ägyptischen Sicherheitsdienst befragt worden. Verwandte seiner Familie hätten den Beschwerdeführer gewarnt, dass er jederzeit inhaftiert werden könne. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, seit 2017 keinen Kontakt mehr zu den ägyptischen Behörden gehabt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um seinen jüngeren Bruder handle, der zurzeit in Ägypten Rechtswissenschaft studiert. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers hat in Ägypten das Studium der Rechtswissenschaft absolviert und befinde sich derzeit im Königreich Saudi-Arabien. Weshalb ausschließlich der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Inhaftierung seines jüngeren Bruders von den ägyptischen Behörden verfolgt werde, gleichwohl sein älterer Bruder beziehungsweise seine Schwester oder seine Eltern keine Probleme gehabt hätten, ist nicht nach zu vollziehen. Selbst der jüngere Bruder lebt unbehelligt in Ägypten und studiert an einer Universität in Kairo. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, seit 2017 keine Probleme mehr gehabt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer sechs Jahre später Probleme haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 legal mit dem Flugzeug aus Ägypten aus und hatte nach seinen eigenen Angaben nach, bei seiner Ausreise keine Probleme. Zudem brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, kurz vor seiner Ausreise dreimal seinen Reisepass beantragt, geändert bzw. verlängert zu haben. Hinsichtlich der behaupteten Entlassung seines jüngeren Bruders 2016 und in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befragungen durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden bis zum Jahr 2017, fehlt es an einem zeitlichen Konnex, zu seiner tatsächlichen legalen Ausreise im August 2022. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer Partei und keine exponierte Person. Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass gegen ihn kein Haftbefehl in Ägypten bestehe. Der vorgelegten Fotografie eines behaupteten Urteils im Revisionsverfahren gegen den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers kommt keine erhebliche Beweiskraft zu. Zunächst ist anzuführen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die betreffende Unterlage lediglich als Fotografie eines Schriftstücks vorliegt. Von der Authentizität des Schriftstückes kann daher nicht ausgegangen werden. Dies zumal in Ägypten total gefälschte Dokumente und Urkunden jeglichen Inhaltes ohne größere Schwierigkeiten erhältlich sind. Dazu befragt, weshalb der jüngere Bruder nicht aus Ägypten ausgereist ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder den Militärdienst in Ägypten noch nicht abgeleistet habe, jedoch danach aus Ägypten ausreisen wolle. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer gesteigert vor, dass sein jüngerer Bruder während seiner behaupteten Inhaftierung gefoltert worden sei. Befragt danach, weshalb er diesen Umstand bei der Einvernahme trotz Belehrung durch das Bundesamt nicht erwähnte, vermeinte er, dass Folter in Ägypten notorisch sei. Befragt nach dem Entschluss Ägypten zu verlassen, brachte er in der Erstbefragung vor, dass er den Entschluss vor etwa drei Monaten gefasst habe. Im Widerspruch dazu, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, 2011 den Entschluss gefasst Ägypten zu verlassen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, zwei Jahre seine Ausreise aus Ägypten geplant zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen, unblausiblen, gesteigerten und nicht im zeitlichen Konnex stehenden Ausreise des Beschwerdeführers sind die Angaben des Beschwerdeführers, nicht glaubhaft. Darüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe.
Der erkennende Richter sowie das Bundesamt sind zu Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine glaubwürdigen Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung aufgrund politischer Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bestehen.
2.3.3. Zu den geltend gemachten religiösen Gründen des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt:
Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse am Christentum entwickelt habe. In der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, Moslem zu sein. Er brachte vor dem Bundesamt weiters vor, während seines Aufenthaltes in Salzburg, habe er zwei amerikanische Frauen in einer Kirche getroffen, die ihm in Aussicht gestellt hätten, einen Sprachkurs besuchen zu können. Im Beschwerdeschriftsatz wurde daraufhin behauptet, dass der Beschwerdeführer Zuneigung zum Christentum entwickelt habe. Aufgrund der Begegnung mit den amerikanischen Frauen eine Konvertierung abzuleiten ist nicht nachvollziehbar. Dementgegen behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor seiner Ausreise aus Ägypten religionslos zu sein. Weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Präferenzen zum Christentum und später seine Religionslosigkeit nicht erwähnte, blieb offen. Der Beschwerdeführer änderte somit mehrmals im Laufe seines Asylverfahrens sein Religionsbekenntnis. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, bisher das Religionsbekenntnis erwähnt zu haben, welches dokumentiert sei. In Wahrheit sei er religionslos. Er sei gewöhnt, nur Angaben zu machen, die in den offiziellen Dokumenten aufscheinen. Er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe zu sagen, religionslos zu sein. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, entgegen des Aktinhaltes, nicht belehrt worden zu sein, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer modifizierte und änderte seine Angaben während der mündlichen Verhandlung laufend und weichte den Fragen des erkennenden Richters aus. In der Erstbefragung sei er Moslem, im Beschwerdeschriftsatz dem Christentum zugeneigt und in der mündlichen Verhandlung sei er nunmehr religionslos. In der mündlichen Verhandlung brachte er gesteigert vor, seit etwa 2012 oder 2014 religionslos zu sein, in Ägypten habe dieser Umstand zu vielen Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten geführt. Gesteigert brachte er vor, seine Arbeit deswegen verloren zu haben. Dementgegen brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, als Barkeeper und 2019 in Hurghada zum DJ aufgestiegen zu sein. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer möglich 2018 sein Wirtschaftsstudium abzuschließen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen hinsichtlich der behaupteten politischen und/oder religiösen Verfolgung aus den dargelegten Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten konnten und sind diese sohin insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren.
2.3.4. Der Beschwerdeführer modifizierte beziehungsweise erweiterte und stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeschriftsatz auf seine Zuneigung zum Christentum bzw. in der mündlichen Verhandlung religionslos zu sein und auf seine erstmals in der Beschwerde vorgebrachte homosexuelle Orientierung.
Wie sich aus den vom United Nations High Commissioner for Refugees (UN-HCR) herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 23. Oktober 2012 (im Folgenden: SOGI-Richtlinien) ergibt, können sich Diskriminierung, Hass und Gewalt in all ihren Formen nachteilig auf die Fähigkeit eines Antragstellers auswirken, seine Ansprüche geltend zu machen: Manche Menschen litten unter Schamgefühlen, verinnerlichter Homophobie und Traumata, weshalb ihre Fähigkeit, ihren Fall vorzutragen, stark eingeschränkt sein könne. Wenn ein Antragsteller im Stadium sei, sich mit seiner Identität zu arrangieren, oder sich davor fürchte, seine sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität offen zu äußern, werde er möglicherweise zögern, das wahre Ausmaß der erlittenen oder befürchteten Verfolgung anzugeben. Die Tatsache, dass eine Person ihre sexuelle Ausrichtung oder Geschlechtsidentität in der "Screening-Phase" oder am Beginn des Gesprächs nicht angegeben hat, solle im Allgemeinen nicht zu einem negativen Urteil führen. Auf Grund ihrer oft komplexen Natur eigneten sich Anträge, die auf der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität beruhen, im Allgemeinen nicht für eine beschleunigte Bearbeitung oder die Anwendung des Konzepts des "sicheren Herkunftslandes".
Den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. zB VfSlg. 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E 2692/2019; 23.6.2021, E 865/2021). Dies gilt auch für die oben erwähnten SOGI-Richtlinien (vgl. jüngst VfGH 26.6.2020, E 902/2020; 27.9.2021, E 1951/2021; 19.9.2022, E 2406/2021).Den Berichten des UNHCR und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche zB VfSlg. 20.358 aus 2019,, 20.372 aus 2020,; VfGH 12.12.2019, E 2692 aus 2019,; 23.6.2021, E 865 aus 2021,). Dies gilt auch für die oben erwähnten SOGI-Richtlinien vergleiche jüngst VfGH 26.6.2020, E 902 aus 2020,; 27.9.2021, E 1951 aus 2021,; 19.9.2022, E 2406 aus 2021,).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union meint, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen würden, spreche alleine der Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (vgl. EuGH 2.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A., B., C., Rz 69). Außerdem sei zu beachten, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehene Pflicht, "so schnell wie möglich" alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, dadurch abgemildert werde, dass die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrages einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen hätten und den Antrag individuell prüfen müssten, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen seien (EuGH, A., B., C., Rz 70). Es liefe somit auf einen Verstoß gegen das dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylwerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat (EuGH, A., B., C., Rz 71).Auch der Gerichtshof der Europäischen Union meint, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die Sexualität betreffen würden, spreche alleine der Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens vergleiche EuGH 2.12.2014, Rs. C-148/13 bis C-150/13, A., B., C., Rz 69). Außerdem sei zu beachten, dass die in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgesehene Pflicht, "so schnell wie möglich" alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, dadurch abgemildert werde, dass die zuständigen Behörden nach Artikel 13, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrages einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen hätten und den Antrag individuell prüfen müssten, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen seien (EuGH, A., B., C., Rz 70). Es liefe somit auf einen Verstoß gegen das dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylwerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat (EuGH, A., B., C., Rz 71).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2023 gewonnen werden konnte, unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien zum Schluss, dass er nicht homosexuell war oder ist und er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die erstmalig im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers wird als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit vor dem Bundesamt seine sexuelle Orientierung vorzubringen. Darüber hinaus war sein Vorbringen zur Bewusstseinswerdung seiner Sexualität und seine Angaben zu seinen behaupteten Beziehungen nicht glaubhaft.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung und seine in der mündlichen Verhandlung behauptete Religionslosigkeit in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Dem erkennenden Richter ist bewusst, dass nicht alleine deshalb, weil eine Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens – wie insbesondere ihrer Sexualität – zu offenbaren, auf die Unglaubwürdigkeit dieser Person geschlossen werden könne, jedoch leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen inkonsistenten, vagen und unschlüssigen Angaben zu seiner sexuellen Orientierung und seinem Religionsbekenntnis darunter und ergibt sich ein Bild, welches auch gegen seine Homosexualität spricht.
Der Beschwerdeführer behauptet erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einem österreichischen Staatsangehörigen in Hugharda seit etwa zehn Jahren eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt zu haben. Selbst im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einem Österreicher eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt habe. Im Beschwerdeschriftsatz wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, ohne nähere Ausführungen. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer über die Lage Homosexueller in Österreich nicht informierte, gleichwohl er vorbrachte, über mehrere Jahre mit einem Österreicher eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, nicht gewusst zu haben Informationen über seine sexuelle Orientierung vorbringen zu müssen, er habe gedacht, dass sein Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Gründe genügen würde. Es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Ebenfalls, was das Vorbringen hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses betrifft, war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten politischen Verfolgung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausreichen würde. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jahrelang eine Beziehung mit einem Österreicher gehabt habe, erscheint dieses Vorbringen als unglaubwürdig. Darüber hinaus, brachte er gesteigert in der mündlichen Verhandlung vor, ohne Religionsbekenntnis zu sein. Wie schon ausgeführt wurde erstmals im Beschwerdeschriftsatz behauptete, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinie und der EuGH Judikatur wird dieses Vorbringen als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet. Der Beschwerdeverführer versuchte offenkundig mit der Erweiterung seiner Fluchtgründe hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses sowie mit der Behauptung homosexuell zu sein, einen für sich günstigen Ausgang seines Asylverfahrens zu bewirken. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest das Fluchtvorbringen möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde bzw. dem Gericht erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies gilt auch für die erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte Zuneigung zum Christentum und die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Religionslosigkeit des Beschwerdeführers.
2.3.5. Zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine sexuelle Orientierung, insbesondere die Entdeckung und Auslebung seiner Homosexualität:
Die Angaben hinsichtlich der persönlichen Historie des Beschwerdeführers, in Bezug auf sein Sexualleben gestalten sich unschlüssig, vage und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer antwortete auf Fragen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und zu seinen gleichgeschlechtlichen Erfahrungen nur oberflächlich und vage, trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der Beschwerdeführer kaum Details benennen und beantwortete die vom erkennenden Richter gestellten Fragen nur ausweichend.
Der Beschwerdeführer erwähnte weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt homosexuell zu sein. Erstmals im Beschwerdeschriftsatz wird erwähnt, dass er homosexuell sei. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, 2011 einen österreichischen Staatsangehörigen in Hugharda kennengelernt zu haben. Im Widerspruch dazu, brachte er vor dem Bundesamt vor, den österreichischen Staatsangehörigen im Jahr 2012 kennen gelernt zu haben. Vor dem Bundesamt erwähnte er nicht, eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt zu haben oder homosexuell zu sein. In der Einvernahme monierte zwar der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung des Protokolls gesagt zu haben, sein Geschlecht nicht frei wählen zu können, was jedoch nicht gleichbedeutend mit der Homosexualität ist.
Selbst die Rechtsvertretung erfuhr erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung in Hugharda, mit einem in Wien lebenden Österreicher gehabt haben soll. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme des behaupteten Ex-Freundes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer behauptete, dass der Kontakt im März 2023 abgebrochen worden sei, gleichwohl der Beschwerdeführer als auch der behauptete Ex-Freund in Wien leben würden. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung nicht informierte und selbst die Rechtsvertretung von der behaupteten Beziehung in der mündlichen Verhandlung erfuhr.
In der Verhandlung brachte er vor, in der Volksschule seine homosexuelle Neigung entdeckt zu haben. Im Widerspruch dazu gab er später an, im Kindergarten erste homosexuelle Erlebnisse gehabt zu haben. Welche sexuellen Erlebnisse der Beschwerdeführer im Kindergarten gehabt hätte führte er nicht aus. Weiters brachte er vor, im Gymnasium seine erste gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt zu haben. Im Widerspruch dazu brachte er später vor, dass die erste gleichgeschlechtliche Beziehung 2013 mit dem Österreicher in Hugharda gewesen sei. Wenig später gab er an, dass er seit 2011 eine Beziehung mit dem Österreicher gehabt habe. Befragt danach, ob er außer der Beziehung zu dem Österreicher eine weitere gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt habe, brachte er vor, dass dies seine einzige Beziehung gewesen sei. Im Widerspruch dazu brachte er wenig später vor, dass er in Ägypten eine Beziehung mit „Tarek dem Räuber“ gehabt habe. In der Verhandlung brachte vor, zwar seit 2011 oder 2013 eine Beziehung zu dem Österreicher gehabt zu haben, jedoch eine sexuelle Beziehung habe erst seit etwa 2017 gehabt. Weiters brachte er vor, in Ägypten in den Jahren 2016 und 2017 zu zwei unterschiedlichen Frauen Beziehungen gehabt zu haben. Aufgrund der Beziehungen zu den zwei Frauen habe es immer wieder Probleme mit seinem gleichgeschlechtlichen Ex-Freund gegeben.
Befragt danach, wann er seine gleichgeschlechtliche Orientierung akzeptiert oder wahrgenommen hat, brachte er vor, dies nicht genau sagen zu können. Erst seit er in Österreich sei, habe er seine Homosexualität akzeptiert, gleichwohl er vorbrachte, offen mit Freunden in Kairo und in Hurghada über Homosexualität gesprochen habe und diese offen gegenüber Homosexuellen seien.
Widersprüchlich sind die Angaben hinsichtlich der Treffen mit seinem gleichgeschlechtlichen österreichischen Ex-Partner. So brachte er vor, sich nur in Hurghada getroffen zu haben, er verneinte vorerst die Treffen in Kairo. Wenig später brachte er dementgegen vor, ihn auch in Kairo getroffen zu haben.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen vor, dass sich weder er noch seine Familie in Ägypten sicher fühlen würden. Er habe den Wunsch in Österreich zu leben und hier eine Familie zu gründen. Er wolle nicht, dass seine Kinder in Ägypten aufwachsen würden. In der Verhandlung brachte er dazu befragt vor, gemeint zu haben, dass es kein zukünftigen Kind in Ägypten gleich ergehen sollte wie es ihm ergangen sei.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, in Ägypten sein Geschlecht nicht frei wählen zu können. Befragt danach, was er damit meine, brachte er vor, mit dem Tode bedroht zu sein. Nach Wiederholung der Frage, brachte er vor, dass die ägyptische Gesellschaft Homosexuelle nicht akzeptieren würde.
Vage sind die Ausführungen hinsichtlich des Kontaktes mit dem Verein Queer Base. Der Beschwerdeführer legte zwar eine Bestätigung des Vereines über die Teilnahme an einer Sozialberatung vor. Es kann jedoch nicht daraus geschlossen werden, dass er homosexuell ist. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Verhandlung vor, einen Termin wahrgenommen zu haben. Befragt danach, weshalb er bisher nur einen Termin wahrgenommen hat, gab er ausweichend an, dass er nicht arbeiten dürfe und sein Leben selbst finanziere, aus diesem Grund könne er weitere Sozialberatung nicht in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verneinte jedoch, dass für die Sozialberatung ein Kostenbeitrag zu bezahlen sei. Darüber hinaus brachte er vor, dass er das Gefühl habe, dass der Verein Queer Base ihm nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer hat kein Interesse sich in Österreich in der homosexuellen Community einzubringen oder Sozialberatung in Anspruch zu nehmen.
Dem erkennenden Richter ist bewusst, dass es bei der eigenen Entwicklung der sexuellen Orientierung nicht um „richtige“ Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit, jedoch mangelte es den Ausführungen des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich keine Homosexualität feststellen. Dass er sexuelle Kontakte zu Männern pflegte oder pflegt, kann aufgrund seiner nicht stimmigen Angaben – wie oben bereits ausgeführt - nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung nicht dazu in der Lage, von sich aus den Weg zu seiner eigenen sexuellen Identität nachvollziehbar zu beschreiben. Er konnte das Zustandekommen seiner sexuellen Erfahrungen und Beziehungen nicht nachvollziehbar darstellen, weshalb eine homosexuelle Orientierung nicht angenommen werden kann.
Der Beschwerdeführer war in der Beschwerdeverhandlung am 3. Mai 2023 nicht dazu in der Lage, von sich aus den Weg zu seiner eigenen sexuellen Identität nachvollziehbar zu beschreiben. Er konnte das Zustandekommen seiner sexuellen Erfahrungen und Beziehungen nicht nachvollziehbar darstellen und war somit nicht in der Lage, seine persönliche Entwicklung sowie die Reaktionen Dritter auf seine sexuelle Orientierung stimmig zu schildern, weshalb eine homosexuelle Orientierung nicht angenommen werden kann.
Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich seiner Religionslosigkeit sowie der Behauptung homosexuell zu sein, sind als gesteigertes Fluchtvorbringen einzustufen und schmälern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er damit offenkundig versuchte, einen für sich günstigen Ausgang seines Asylverfahrens zu bewirken. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines (Anm.: es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all diesen dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine behauptete homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung sowie für das Vorbringen religionslos zu sein.Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründe hinsichtlich seiner Religionslosigkeit sowie der Behauptung homosexuell zu sein, sind als gesteigertes Fluchtvorbringen einzustufen und schmälern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er damit offenkundig versuchte, einen für sich günstigen Ausgang seines Asylverfahrens zu bewirken. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines Anmerkung, es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all diesen dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine behauptete homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich der politischen Verfolgung sowie für das Vorbringen religionslos zu sein.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben über eine Schulausbildung, über ein Studium sowie über Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in Ägypten über ein familiäres Netzwerk verfügt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Lage in Ägypten vor, dass das Länderberichtsblatt nicht den Tatsachen entspreche. In Ägypten werden Leute in das Gefängnis gesteckt, weil sie ihre Meinung äußern würden. Die Opposition spiele keine Rolle. Es gäbe auch keine Menschenrechte und keine Frauenrechte. Seine Schwester könne ihre Recht nicht ausüben und die Lage in Ägypten sei katastrophal. Er spreche nicht von 110 Millionen Menschen in Ägypten, sondern er spreche von sich selbst. Sein Leben sei in Ägypten in Gefahr. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verweis insbesondere auf die aktuelle Lage Homosexueller in Ägypten. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden nicht begründet ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine politische Verfolgung, aufgrund seines Glaubens sowie eine Verfolgung wegen seiner homosexuellen Neigung glaubhaft zu machen.
Nach Ansicht des Richters sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen, nicht gegeben.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts, keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr in Ägypten aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" iSd Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Gizeh, wo er über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten die mittlere Reife abgelegt und in der Folge erfolgreich Wirtschaftswissenschaften studiert. Er war in Ägypten in unterschiedlichen Gewerben beschäftigt. So war er als Maler sowie im Gastgewerbe als Barkeeper und als DJ beschäftigt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die neuerliche Aufnahme eines seiner früheren Berufe oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Zudem lebt seine Familie in Ägypten, sein Vater ist als Maler beschäftigt, sein jüngerer Bruder studiert gerade Rechtswissenschaft in Kairo und seine Schwester besucht das Gymnasium. Bis kurz vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einer Wohnung in Hugharda, wo er auch beschäftigt war. Er konnte sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Er verfügt über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden und seiner Familie in Ägypten, welche ihm Hilfe zukommen lassen können. Es liegen gegenständlich keine exzeptionellen Umstände vor welche nahelegen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ebenfalls gewährleistet ist. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es fehlt im vorliegenden Fall jeglicher Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten die mittlere Reife abgelegt und in der Folge erfolgreich Wirtschaftswissenschaften studiert. Er war in Ägypten in unterschiedlichen Gewerben beschäftigt. So war er als Maler sowie im Gastgewerbe als Barkeeper und als DJ beschäftigt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nicht durch die neuerliche Aufnahme eines seiner früheren Berufe oder einer anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können sollte. Zudem lebt seine Familie in Ägypten, sein Vater ist als Maler beschäftigt, sein jüngerer Bruder studiert gerade Rechtswissenschaft in Kairo und seine Schwester besucht das Gymnasium. Bis kurz vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einer Wohnung in Hugharda, wo er auch beschäftigt war. Er konnte sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Er verfügt über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden und seiner Familie in Ägypten, welche ihm Hilfe zukommen lassen können. Es liegen gegenständlich keine exzeptionellen Umstände vor welche nahelegen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ebenfalls gewährleistet ist. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es fehlt im vorliegenden Fall jeglicher Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ist er angesichts der stabilen Sicherheitslage in Ägypten auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso Beschluss vom 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa sechsmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa Beschluss vom 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso Beschluss vom 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa sechsmonatigen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben nach, keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Angesichts der Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, er spricht wenig Deutsch, sein Lebensunterhalt wird von Freunden finanziert, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, er hat keinen Sprachkurs besucht und keine Sprachprüfung absolviert. Angesichts der Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig, er spricht wenig Deutsch, sein Lebensunterhalt wird von Freunden finanziert, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, er hat keinen Sprachkurs besucht und keine Sprachprüfung absolviert.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Ausweisung nach Ägypten (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Ausweisung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).
Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und in Ägypten über Familienangehörige verfügt, die ihm ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen werden. Selbst wenn keine Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr bestünde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in nach Ägypten jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird und somit auch selbsterhaltungsfähig wäre. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in nach Ägypten einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und in Ägypten über Familienangehörige verfügt, die ihm ausreichenden Schutz und Unterstützung angedeihen lassen werden. Selbst wenn keine Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr bestünde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in nach Ägypten jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird und somit auch selbsterhaltungsfähig wäre. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in nach Ägypten einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Abs. Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl EBRV zu § 55 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen vergleiche EBRV zu Paragraph 55, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2269783.1.00Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023