TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/14 G316 2270403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2023
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Entscheidungsdatum

14.06.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2270403-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien, vertreten durch RA Mag.a Gülay AYDEMIR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Spanien, vertreten durch RA Mag.a Gülay AYDEMIR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2023 wurde gegen den spanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.03.2023 wurde gegen den spanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Tun ein massives Fehlverhalten gesetzt hätte, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen widerstreite und vom Staat zu unterbinden sei. Das seitens des BF gesetzte persönliche Verhalten lasse klar auf seine äußerst geringe Wertschätzung an den österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts erkennen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei. Im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Akteninhalt könne die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen und könne somit auch keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden hätte werden können. Die erste Verurteilung liege mehr als zwei Jahre zurück. Die zweite Verurteilung betreffe Vergehen ausschließlich im Familienkreis und hätten sowohl seine Mutter als auch sein Bruder dem BF verziehen. Der BF sei nicht gefährlich, sondern liege lediglich eine einfache psychische Persönlichkeitsstörung vor.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist spanischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist spanischer Staatsangehöriger.

Er lebte von August 2017 bis zu seiner Abschiebung im April 2023 nach Spanien (mit Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Deutschland) in Österreich.

Am 07.12.2017 stellte er einen Antrag auf Anmeldebescheinigung, welcher mangels Erfüllung der Voraussetzung abgelehnt wurde.

1.2. Der BF wurde mehrfach straffällig:

1) Am 24.11.2020 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.1) Am 24.11.2020 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF anderen Personen im Zeitraum von November 2018 bis Ende März 2019 bzw. von April 2019 bis Mai 2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift (Speed mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,63 % Amphetamin und XTC mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 25,34 % MDM) gewerbsmäßig gegen Entgelt überließ.

Am 23.02.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wo er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einer Ermahnung eingestellt wurde.

Der BF befand sich von 16.03.2022 bis 06.05.2022 sowie von 08.12.2022 bis 24.02.2023 in Untersuchungshaft, wo es von Seiten des BF zu Gewalttätigkeiten gegen Mitinsassen kam.

2) Am 24.02.2023 wurde er von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287 Abs. 1 StGB (§§ 99 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, erster Fall StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.2) Am 24.02.2023 wurde er von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 99, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

A) seinen Bruder am Körper verletzte, nämlich

1./ im März 2022 in zwei Tathandlungen, indem er ihm mit der flachen Hand gegen die rechte Schläfe schlug und ihm nach Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte zumindest länger andauernde Rötungen und Schmerzen erlitt;

2./ im September 2022, indem er ihn stieß und zwei Faustschläge auf sein Kinn versetzte, wodurch er zumindest Kratzer auf der Brust erlitt;

B) seinen Bruder mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich

1./ im März 2022 in mindestens drei Tathandlungen, indem er mehrmals ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, er werde ihn umbringen, zuletzt vor den einschreitenden Polizeibeamten mit den Worten „Heute wird dich die Polizei noch beschützen, aber morgen werde ich dich umbringen, wenn die Polizei nicht mehr da ist“;

2./ im Februar 2022, indem er sagte: „Ich werde dich jetzt töten!“.

C) im Februar 2022 seine Mutter mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme der Alarmierung der Polizei, zu nötigen versuchten, indem er ihr zwei Mal das Handy aus der Hand riss;

D) im Juli 2022 durch Einschlagen des Glases des Gangfensters, wodurch ein Schaden in unbekannter, jedoch € 5.000, -- nicht übersteigender Höhe zum Nachteil eines Unternehmens entstand, eine fremde Sache beschädigte;

E.) er sich im Dezember 2022, wenn auch nur fahrlässig, durch die Konsumtion von Drogen in Kombination mit einer Überdosis Medikamente in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Zustand einer vollen Berauschung Handlungen beging, die ihn außer diesem Zustand als Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zugerechnet würden, dadurch, dass er seine MutterE.) er sich im Dezember 2022, wenn auch nur fahrlässig, durch die Konsumtion von Drogen in Kombination mit einer Überdosis Medikamente in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Zustand einer vollen Berauschung Handlungen beging, die ihn außer diesem Zustand als Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zugerechnet würden, dadurch, dass er seine Mutter

1./ widerrechtlich gefangen hielt, indem er die Wohnungstür versperrte, sie am Hals packte und ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, um sie daran zu hindern nach Hilfe zu rufen, sohin für ca. eine Stunde am Verlassen der Wohnung hinderte;

2./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung nötigte, indem er mit einem Messer in der Hand zu ihr sagte: „Wennst jetzt nicht still bist, dann bring ich dich auch um!“, wobei er seinen Worten Nachdruck verlieh und sich selbst mit dem Messer am rechten Oberarm eine Schnittwunde zufügte.

Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von sieben Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe als auch strafbare Handlungen gegen Angehörige als erschwerend, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd bewertet.

Der BF befand anschließend bis 14.03.2023 in Strafhaft.

1.3. Der BF befand sich im Anschluss an die Strafhaft von 14.03.2023 bis 08.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft.

Der BF wurde am 10.04.2023 nach Spanien abgeschoben.

1.4. Der BF ist gesund und erwerbsfähig.

1.5. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Bundesgebiet leben die Mutter und der Bruder des BF, welche ihm trotz der gegen sie gerichteten Straftaten in Zukunft unterstützen wollen.

Der BF ging im Bundesgebiet verschiedenen Beschäftigungen nach und bezog dazwischen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.

Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahmen und deckt sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und der Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF.

Die Feststellung zur Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz zwischen der Niederlassungs- und der belangten Behörde.

2.2. Die Straffälligkeit des BF beruht auf den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Die Ermahnung des BF durch die belangte Behörde liegt im Verwaltungsakt ein.

Die Feststellungen zu den Haftzeiten des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Vollzuginformationen sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Gewalttätigkeit gegen Mitinsassen beruht auf einem Vermerk in der Vollzugsinformation.

2.3. Die Feststellung zu Verwaltungsstrafhaft ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Abschiebung beruht auf einem Bericht über erfolgte Abschiebung vom 12.04.2023.

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitsstand des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 10.03.2023.

2.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den von der Mutter bei der belangten Behörde eingebrachten E-Mails vom 21.03.2023, 22.03.2023, 27.03.2023 sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der Mutter und des Bruders des BF.

Die Erwerbstätigkeit des BF beruht auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 abgesprochen wurde.3.1. Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 abgesprochen wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als spanischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als spanischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von August 2017 bis zu seiner Abschiebung nach Spanien im April 2023 (mit Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Deutschland) im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hielt sich der BF von August 2017 bis zu seiner Abschiebung nach Spanien im April 2023 (mit Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Deutschland) im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt. Zum einen im Jahr 2020 wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und zum anderen im Jahr 2023 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, wobei sich diese Taten gegen seinen Bruder und seine Mutter richteten. Trotz wiederholter Verurteilungen wurde der BF immer wieder rückfällig. Der BF zeigt sich bis dato nicht gewillt, sich an gültige Normen zu halten. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt. Zum einen im Jahr 2020 wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und zum anderen im Jahr 2023 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, wobei sich diese Taten gegen seinen Bruder und seine Mutter richteten. Trotz wiederholter Verurteilungen wurde der BF immer wieder rückfällig. Der BF zeigt sich bis dato nicht gewillt, sich an gültige Normen zu halten.

Bei den Delikten, weswegen der BF von einem Landesgericht verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318 bezüglich Suchtgiftdelikte sowie VwGH vom 17.07.2008, AW 2009/18/0242 bezüglich Suchtgift- und Gewaltdelikte und (VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; vgl. VwGH vom 21.01.2013, 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, 2012/22/0215), welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Bei den Delikten, weswegen der BF von einem Landesgericht verurteilt wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF vergleiche VwGH vom 12.09.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318 bezüglich Suchtgiftdelikte sowie VwGH vom 17.07.2008, AW 2009/18/0242 bezüglich Suchtgift- und Gewaltdelikte und (VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603; vergleiche VwGH vom 21.01.2013, 2011/23/0190 und vom 19.12.2012, 2012/22/0215), welches auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Im Besonderen handelt es sich bei Suchtgiftdelikten um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Gegenständlich hat der BF diese Wiederholungsgefahr auch bereits realisiert. Im Besonderen handelt es sich bei Suchtgiftdelikten um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Gegenständlich hat der BF diese Wiederholungsgefahr auch bereits realisiert.

Weiters auszuführen ist, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Eine lebensnahe Betrachtung der Tatgeschehnisse und die die Tatverübung begleitenden Umstände lassen keinen Zweifel an der konstatierten inneren Tatseite. Da sich die vom BF ausgehende einschlägige Gefährdung im Bereich der Gewaltdelikte in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat und die begangenen Delikte in ihrem Schweregrad als besonders verwerflich zu erachten sind, bedarf es jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums als den seit der letzten Verurteilung verstrichenen - unter einem Jahr andauernden - Zeitraum, um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Dies vermag für sich gesehen nicht die die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung zu bewirken (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände somit noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens in Freiheit gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Weiters auszuführen ist, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Eine lebensnahe Betrachtung der Tatgeschehnisse und die die Tatverübung begleitenden Umstände lassen keinen Zweifel an der konstatierten inneren Tatseite. Da sich die vom BF ausgehende einschlägige Gefährdung im Bereich der Gewaltdelikte in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat und die begangenen Delikte in ihrem Schweregrad als besonders verwerflich zu erachten sind, bedarf es jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums als den seit der letzten Verurteilung verstrichenen - unter einem Jahr andauernden - Zeitraum, um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Dies vermag für sich gesehen nicht die die Relativierung oder den gänzlichen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung zu bewirken vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0289; 05.04.2022, Ra 2022/14/0001). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller Umstände somit noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens in Freiheit gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Zum Einwand in der Beschwerde, dass gegenständlich mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können, ist anzuführen, dass der BF nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung sehr wohl von der belangten Behörde ermahnt wurde, wobei diese Ermahnung augenscheinlich nicht ausreichend war, um den BF von der Begehung weiterer Strafhandlungen abzuhalten.

Der Umstand, dass die Mutter und der Bruder dem BF dessen Taten verziehen haben, sind emotionalen Bindungen der Betroffenen geschuldet, ändert jedoch nichts an der Gefährlichkeit des BF.

Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Der BF weist zwar familiäre Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet in Form seiner Mutter und seines Bruders auf. Allerdings war dazu auszuführen, dass sich die Straftaten des BF gegen ebendiese Angehörigen richteten und das Familienleben bereits durch diese, aber auch die Haftaufenthalte, nur eingeschränkt ausgeübt werden konnte. Der BF hat somit eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens (insbesondere gegen ebendiese Familienangehörige). Ansonsten verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seiner Mutter und Bruder können jedenfalls über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) aufrechterhalten werden. Überdies wären auch fallweise Besuche durch Familienangehörige in Spanien möglich und zumutbar, insbesondere, wenn man die Erreichbarkeit sowohl mit verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt. Den familiären Bezugspunkten des BF in Österreich kommt angesichts des vom BF aufgezeigten fehlenden Rechtsverbundenheit kein derartig großes Gewicht zu, dass die öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes jene des BF an dessen Rückkehr ins Inland überstiege. Der BF weist zwar familiäre Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet in Form seiner Mutter und seines Bruders auf. Allerdings war dazu auszuführen, dass sich die Straftaten des BF gegen ebendiese Angehörigen richteten und das Familienleben bereits durch diese, aber auch die Haftaufenthalte, nur eingeschränkt ausgeübt werden konnte. Der BF hat somit eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens (insbesondere gegen ebendiese Familienangehörige). Ansonsten verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seiner Mutter und Bruder können jedenfalls über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) aufrechterhalten werden. Überdies wären auch fallweise Besuche durch Familienangehörige in Spanien möglich und zumutbar, insbesondere, wenn man die Erreichbarkeit sowohl mit verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt. Den familiären Bezugspunkten des BF in Österreich kommt angesichts des vom BF aufgezeigten fehlenden Rechtsverbundenheit kein derartig großes Gewicht zu, dass die öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes jene des BF an dessen Rückkehr ins Inland überstiege.

Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgift- und Gewaltdelikte mehr begehen wird.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, der Vielzahl der Straftatbestände und der Wirkungslosigkeit der bereits verhängten strafgerichtlichen Sanktionen kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich somit angesichts des wiederholt gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisende Verhaltens des BF, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls verhältnismäßig und angemessen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes) 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes)

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 24.04.2023, G316 2270403-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 24.04.2023, G316 2270403-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der BF am 10.04.2023 nach Spanien abgeschoben wurde.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Soweit die persönliche Einvernahme des BF beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G316.2270403.1.00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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