TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/16 W289 2265504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2023
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Entscheidungsdatum

16.06.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W289 2265504-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Litauen, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Litauen, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben. römisch zwei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.01.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus ( XXXX ).1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.01.2023, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA ging vom Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung, von Fluchtgefahr und einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus ( römisch 40 ).

2. Für den Beschwerdeführer war vom BFA ein Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( XXXX ), der Abschiebeauftrag über den Luftweg wurde am 09.01.2023 erteilt ( XXXX ).2. Für den Beschwerdeführer war vom BFA ein Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( römisch 40 ), der Abschiebeauftrag über den Luftweg wurde am 09.01.2023 erteilt ( römisch 40 ).

3. Am 13.01.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.01.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.01.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 17.06.2022 sei unwirksam gewesen. Es hätte ein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen und der BF habe keine Kenntnis von der Entscheidung gehabt. Die Ausweisung sei zudem gegenstandslos, da der BF diese durch seine Ausreise am 27.04.2022 bereits konsumiert habe. Er habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet. Die Schubhaftnahme des BF sei außerdem unionsrechtswidrig, unverhältnismäßig und hätte ein gelinderes Mittel genügt ( XXXX ).3. Am 13.01.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.01.2023, die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.01.2023 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 17.06.2022 sei unwirksam gewesen. Es hätte ein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen und der BF habe keine Kenntnis von der Entscheidung gehabt. Die Ausweisung sei zudem gegenstandslos, da der BF diese durch seine Ausreise am 27.04.2022 bereits konsumiert habe. Er habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet. Die Schubhaftnahme des BF sei außerdem unionsrechtswidrig, unverhältnismäßig und hätte ein gelinderes Mittel genügt ( römisch 40 ).

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt ist, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und dem Antrag des BF auf Verfahrenshilfe stattgeben oder in eventu dem BF Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen. Mit der Beschwerde wurde die Vollmacht des BF, sein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis, sowie ein Flugticket von Wien nach Riga lautend auf den BF vom 27.04.2022 vorgelegt ( XXXX ).Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem möge das BVwG den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt ist, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und dem Antrag des BF auf Verfahrenshilfe stattgeben oder in eventu dem BF Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen. Mit der Beschwerde wurde die Vollmacht des BF, sein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis, sowie ein Flugticket von Wien nach Riga lautend auf den BF vom 27.04.2022 vorgelegt ( römisch 40 ).

4. Am 13.01.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

5. Das Bundesamt legte am 13.01.2023 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor ( XXXX ). 5. Das Bundesamt legte am 13.01.2023 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor ( römisch 40 ).

6. Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 13.01.2023 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, im Falle des BF würde Sicherungsbedarf bestehen und eine ultima-ratio-Situation vorliegen. Das BFA habe für den 17.01.2023 bereits einen Flug gebucht. Die Zustellung habe rechtmäßig stattgefunden. Aufgrund der vorgelegten Flugtickets durch das BVwG über die Ausreise des BF am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] werde die Ausweisung vom 17.06.2022 als konsumiert angesehen und der BF enthaftet. Die Schubhaft stelle sich nicht als unionsrechtswidrig dar, Fluchtgefahr liege vor und habe ein gelinderes Mittel mangels Zuverlässigkeit des BF nicht verhängt werden können. Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bis zum 13.02.2023 zu bestätigen und stellte einen Antrag auf Kostenersatz ( XXXX ).6. Mit der Beschwerdevorlage erstattete das BFA am 13.01.2023 eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, im Falle des BF würde Sicherungsbedarf bestehen und eine ultima-ratio-Situation vorliegen. Das BFA habe für den 17.01.2023 bereits einen Flug gebucht. Die Zustellung habe rechtmäßig stattgefunden. Aufgrund der vorgelegten Flugtickets durch das BVwG über die Ausreise des BF am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] werde die Ausweisung vom 17.06.2022 als konsumiert angesehen und der BF enthaftet. Die Schubhaft stelle sich nicht als unionsrechtswidrig dar, Fluchtgefahr liege vor und habe ein gelinderes Mittel mangels Zuverlässigkeit des BF nicht verhängt werden können. Das BFA beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bis zum 13.02.2023 zu bestätigen und stellte einen Antrag auf Kostenersatz ( römisch 40 ).

7. Mit Schreiben vom 16.01.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 13.01.2023 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt ( XXXX ).7. Mit Schreiben vom 16.01.2023 wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 13.01.2023 im Zuge des Parteiengehörs übermittelt ( römisch 40 ).

8. Mit Schreiben vom 20.01.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.01.2023 und brachte im Wesentlichen vor, das BFA habe angenommen, dass lediglich eine Ausreise nach Rechtskraft der Ausweisung zu deren Konsumierung führen könne. Das BFA hätte vor Erlassung des Schubhaftbescheids die Caritas bezüglich des Flugtickets kontaktieren können, was innerhalb der 72-stündigen Festnahmefrist möglich gewesen wäre. Aus Sicht des BF könne seine Rückkehr nach Litauen am 27.04.2022 als Mitwirkung gesehen werden, da er, als er erfahren hätte, dass eine Ausweisung erlassen werden soll, dieser zuvorgekommen sei und Österreich freiwillig verlassen habe ( XXXX ).8. Mit Schreiben vom 20.01.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.01.2023 und brachte im Wesentlichen vor, das BFA habe angenommen, dass lediglich eine Ausreise nach Rechtskraft der Ausweisung zu deren Konsumierung führen könne. Das BFA hätte vor Erlassung des Schubhaftbescheids die Caritas bezüglich des Flugtickets kontaktieren können, was innerhalb der 72-stündigen Festnahmefrist möglich gewesen wäre. Aus Sicht des BF könne seine Rückkehr nach Litauen am 27.04.2022 als Mitwirkung gesehen werden, da er, als er erfahren hätte, dass eine Ausweisung erlassen werden soll, dieser zuvorgekommen sei und Österreich freiwillig verlassen habe ( römisch 40 ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Litauens, hielt sich erstmals 2018 im Bundesgebiet auf. Er befand sich spätestens seit 29.03.2022 erneut im Bundesgebiet.

1.1.2. Der BF wurde am 29.03.2022 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (in weiterer Folge als LPD bezeichnet) einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer litauischen ID Karte Nr. XXXX , gültig bis 08.05.2027 aus ( XXXX ).1.1.2. Der BF wurde am 29.03.2022 durch Beamte der zuständigen Landespolizeidirektion (in weiterer Folge als LPD bezeichnet) einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer litauischen ID Karte Nr. römisch 40 , gültig bis 08.05.2027 aus ( römisch 40 ).

1.1.3. Mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Kenntnis gebracht. Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass der BF sich seit 2018 im Bundesgebiet befinde und nicht gemeldet oder an einer Adresse wohnhaft sei. Laut eigenen Angaben wohne er in einem Obdachlosenheim in XXXX . Er verfüge zwar über eine litauische ID Karte, aber über keine Existenzmittel und gehe laut eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Ermittlungsstandes müsse davon ausgegangen werden, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. In Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG sei daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und er um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe einer Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde ( XXXX ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( XXXX ).1.1.3. Mit Schreiben des BFA über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zur Kenntnis gebracht. Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass der BF sich seit 2018 im Bundesgebiet befinde und nicht gemeldet oder an einer Adresse wohnhaft sei. Laut eigenen Angaben wohne er in einem Obdachlosenheim in römisch 40 . Er verfüge zwar über eine litauische ID Karte, aber über keine Existenzmittel und gehe laut eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Ermittlungsstandes müsse davon ausgegangen werden, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. In Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG sei daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und er um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe einer Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde ( römisch 40 ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( römisch 40 ).

1.1.4. Der BF brachte keine Stellungnahme hierzu ein.

1.1.5. Am 15.06.2022 wurde durch das BFA eine An- oder Abmeldung des BF im Bundesgebiet recherchiert ( XXXX ).1.1.5. Am 15.06.2022 wurde durch das BFA eine An- oder Abmeldung des BF im Bundesgebiet recherchiert ( römisch 40 ).

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Laut eigenen Angaben befinde er sich seit 2018 im Bundesgebiet, sei aber noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet gewesen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel. Wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, sei unbekannt. Zu seiner Person scheine weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 ff. NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten ( XXXX ). 1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Laut eigenen Angaben befinde er sich seit 2018 im Bundesgebiet, sei aber noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet gewesen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel. Wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, sei unbekannt. Zu seiner Person scheine weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, ff. NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden. Ein weiterer Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, weshalb ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt werde. Dem BF sei eine sofortige Ausreise zumutbar und diese im öffentlichen Interesse geboten ( römisch 40 ).

1.1.7. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz am 17.06.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 17.06.2022 und endete am 01.07.2022 ( XXXX .1.1.7. Aufgrund fehlender Meldung des BF im Bundesgebiet wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz am 17.06.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 17.06.2022 und endete am 01.07.2022 ( römisch 40 .

1.1.8. Am 01.08.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den BF erlassen ( XXXX ).1.1.8. Am 01.08.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF erlassen ( römisch 40 ).

1.1.9. Am 04.01.2023 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund der Ausweisung wurde er gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt ( XXXX ).1.1.9. Am 04.01.2023 wurde der BF durch Beamte der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund der Ausweisung wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt ( römisch 40 ).

1.1.10. Am 04.01.2023 wurde der BF zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen. Der BF gab an, er sei erst heute aus der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei am selben Tag festgenommen worden. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, habe aber kein Geld für die Weiterreise ( XXXX ). Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Litauen ( XXXX ). Am Ende der Einvernahme wurde dem BF die Entscheidung verkündet, dass eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn vorliege und der Verdacht bestehe, er würde im Falle einer Entlassung untertauchen ( XXXX ).1.1.10. Am 04.01.2023 wurde der BF zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen. Der BF gab an, er sei erst heute aus der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei am selben Tag festgenommen worden. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, habe aber kein Geld für die Weiterreise ( römisch 40 ). Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Litauen ( römisch 40 ). Am Ende der Einvernahme wurde dem BF die Entscheidung verkündet, dass eine rechtskräftige Ausweisung gegen ihn vorliege und der Verdacht bestehe, er würde im Falle einer Entlassung untertauchen ( römisch 40 ).

1.1.11. Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( XXXX ) welcher am 11.01.2023 vom BFA mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die verfahrensführende Behörde die Ausreise bereits organisiert habe ( XXXX ).1.1.11. Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( römisch 40 ) welcher am 11.01.2023 vom BFA mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die verfahrensführende Behörde die Ausreise bereits organisiert habe ( römisch 40 ).

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Litauen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist EU-Bürger, er spricht Russisch. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und stellte auch keinen Asylantrag. Seine Identität steht fest.

1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( XXXX ).1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig ( römisch 40 ).

1.2.4. Am 04.01.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen.

1.2.5. Am 13.01.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Der BF verfügt über eine gültige ID Card aus Litauen, Karte Nr. XXXX , gültig bis 08.05.2027 ( XXXX ).1.3.1. Der BF verfügt über eine gültige ID Card aus Litauen, Karte Nr. römisch 40 , gültig bis 08.05.2027 ( römisch 40 ).

1.3.2. Der BF hielt sich erstmals 2018 im Bundesgebiet auf.

1.3.3. Am 27.04.2022 reiste der BF mit Hilfe der Caritas mit einem Flugzeug nach Litauen aus dem Bundesgebiet aus.

Der BF hielt sich von 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt im österreichischen Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet, sodass bei seiner Rückkehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in Österreich fortbesteht.

Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 eine Ausweisung erlassen.

1.3.4. Spätestens am 04.01.2023 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 04.01.2023 bestand gegen den BF keine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist gegenstandslos, da er durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mittels Flugzeug nach Litauen am 27.04.2022 die Ausweisung bereits konsumiert hatte.

1.3.5. Das BFA hatte für den BF einen Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( XXXX ).1.3.5. Das BFA hatte für den BF einen Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( römisch 40 ).

1.3.6. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Litauen ( XXXX ). Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( XXXX ).1.3.6. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinen bisherigen Verfahren nicht versucht unterzutauchen, um sich der Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Litauen ( römisch 40 ). Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( römisch 40 ).

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente

1.4.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Oma lebt in seinem Heimatland Litauen ( XXXX ).1.4.1. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Oma lebt in seinem Heimatland Litauen ( römisch 40 ).

1.4.2. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung ( XXXX ).1.4.2. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und keine Wohnsitzmeldung ( römisch 40 ).

1.4.3. Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war nicht auf Arbeitssuche. Er war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert.

1.4.4. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er sieben Euro und elf Schweizer Franken als Barmittel bei sich. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel ( XXXX ).1.4.4. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich beruflich nicht verankert. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet hatte er sieben Euro und elf Schweizer Franken als Barmittel bei sich. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel ( römisch 40 ).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger von Litauen und somit EU-Bürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( XXXX ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Identität des BF steht fest, er ist Staatsbürger von Litauen und somit EU-Bürger. Bereits die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zur Person des BF ( römisch 40 ). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ).

2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er selbst an, gesund zu sein ( XXXX ).2.2.3. Hinweise auf eine etwaige Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Einvernahme vor dem BFA gab er selbst an, gesund zu sein ( römisch 40 ).

2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( XXXX ).2.2.4. Der Zeitpunkt, ab dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ( römisch 40 ).

2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt im Besonderen aus dem Entlassungsschein vom 13.01.203, wonach der BF wegen „Wegfall des Schubhaftgrundes“ an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde ( XXXX ).2.2.5. Die Feststellung zur Entlassung des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt im Besonderen aus dem Entlassungsschein vom 13.01.203, wonach der BF wegen „Wegfall des Schubhaftgrundes“ an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde ( römisch 40 ).

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Der BF hat im Vorverfahren seine litauische ID Karte Nr. XXXX , gültig bis 08.05.2027 vorgelegt ( XXXX ).2.3.1. Der BF hat im Vorverfahren seine litauische ID Karte Nr. römisch 40 , gültig bis 08.05.2027 vorgelegt ( römisch 40 ).

2.3.2. Dass sich der BF erstmals 2018 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion über die Anhaltung des BF am 12.08.2018 ( XXXX ).2.3.2. Dass sich der BF erstmals 2018 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus der Meldung der zuständigen Landespolizeidirektion über die Anhaltung des BF am 12.08.2018 ( römisch 40 ).

2.3.3. Dass der BF am 27.04.2022 mit Hilfe der Caritas mittels Flugzeug nach Litauen aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautendem Vorbringen im Verfahren. Am 04.01.2023 wurde der BF betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er zwar nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen ( XXXX ). Der BF legte zudem mit der Beschwerde ein Flugticket von Wien nach Riga lautend auf den BF vom 27.04.2022 vor ( XXXX ).2.3.3. Dass der BF am 27.04.2022 mit Hilfe der Caritas mittels Flugzeug nach Litauen aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus seinem dahingehend gleichlautendem Vorbringen im Verfahren. Am 04.01.2023 wurde der BF betreffend Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er zwar nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen ( römisch 40 ). Der BF legte zudem mit der Beschwerde ein Flugticket von Wien nach Riga lautend auf den BF vom 27.04.2022 vor ( römisch 40 ).

In der Stellungnahme des BFA wurde vorgebracht, die Behauptung des BF bei der Festnahme, er sei bereits nach Litauen ausgeflogen, habe als reine Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Nachdem weder die Ausreise am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] (das Flugticket reiche als Beweis an sich nicht aus und sei dem BFA nicht bekannt gewesen) noch die Einreise aus der Schweiz belegt werden hätten können, sei das BFA davon ausgegangen, dass die Ausweisung nicht konsumiert sei. Nachdem der BF jedoch nicht straffällig geworden sei, habe das BFA sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF enthaftet. Die Ausweisung werde vom BFA als konsumiert angesehen ( XXXX ).In der Stellungnahme des BFA wurde vorgebracht, die Behauptung des BF bei der Festnahme, er sei bereits nach Litauen ausgeflogen, habe als reine Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Nachdem weder die Ausreise am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] (das Flugticket reiche als Beweis an sich nicht aus und sei dem BFA nicht bekannt gewesen) noch die Einreise aus der Schweiz belegt werden hätten können, sei das BFA davon ausgegangen, dass die Ausweisung nicht konsumiert sei. Nachdem der BF jedoch nicht straffällig geworden sei, habe das BFA sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF enthaftet. Die Ausweisung werde vom BFA als konsumiert angesehen ( römisch 40 ).

Der BF brachte in der Beschwerde vor, nachdem ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er von sich aus die Sozial- und Rückkehrberatung für EU-BürgerInnen der Caritas aufgesucht und ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, da er nach Litauen zurückkehren habe wollen. Dies sei der Rechtsvertretung von einer Mitarbeiterin der Caritas per E-Mail bestätigt worden. Bei einem weiteren Termin sei ihm das von der Caritas gebuchte Flugticket ausgehändigt worden und sei er am 27.04.2022 über Riga nach Vilnius Litauen geflogen. Eine Verständigung des BFA über die Ausreise durch die Caritas würde in solchen Fällen grundsätzlich nicht erfolgen ( XXXX ).Der BF brachte in der Beschwerde vor, nachdem ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er von sich aus die Sozial- und Rückkehrberatung für EU-BürgerInnen der Caritas aufgesucht und ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, da er nach Litauen zurückkehren habe wollen. Dies sei der Rechtsvertretung von einer Mitarbeiterin der Caritas per E-Mail bestätigt worden. Bei einem weiteren Termin sei ihm das von der Caritas gebuchte Flugticket ausgehändigt worden und sei er am 27.04.2022 über Riga nach Vilnius Litauen geflogen. Eine Verständigung des BFA über die Ausreise durch die Caritas würde in solchen Fällen grundsätzlich nicht erfolgen ( römisch 40 ).

Aufgrund des im Verfahren vorgelegten Flugtickets und der gleichlautenden und glaubhaften Angaben des BF über seine Ausreise, ergibt sich die Feststellung zur Ausreise des BF durch den Flug nach Litauen am 27.04.2022.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe sich nach seinem Abflug am 27.04.2022 nach Litauen bis zum 04.01.2023 nicht im Bundesgebiet befunden und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet worden. Er sei am 04.01.2023 von der Schweiz kommend nach Österreich eingereist und habe nicht vorgehabt, in Österreich zu bleiben, sondern habe so bald wie möglich weiterreisen wollen ( XXXX ). Zudem wurde vorgebracht, dass er sich vom 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb er seinen Aufenthalt tatsächlich beendet habe ( XXXX ). Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF und daraus, dass er in dieser Zeit im Bundesgebiet weder gemeldet war noch aufgegriffen oder angehalten wurde, ergibt sich die Feststellung, dass er sich in dieser Zeitspanne nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat.In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF habe sich nach seinem Abflug am 27.04.2022 nach Litauen bis zum 04.01.2023 nicht im Bundesgebiet befunden und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet worden. Er sei am 04.01.2023 von der Schweiz kommend nach Österreich eingereist und habe nicht vorgehabt, in Österreich zu bleiben, sondern habe so bald wie möglich weiterreisen wollen ( römisch 40 ). Zudem wurde vorgebracht, dass er sich vom 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb er seinen Aufenthalt tatsächlich beendet habe ( römisch 40 ). Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF und daraus, dass er in dieser Zeit im Bundesgebiet weder gemeldet war noch aufgegriffen oder angehalten wurde, ergibt sich die Feststellung, dass er sich in dieser Zeitspanne nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2.3.4. Dass der BF am 04.01.2023 spätestens wieder ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seiner Festnahme an diesem Tag.

2.3.5. Der für den Beschwerdeführer vom BFA geplante und gebuchte Flug für den 17.01.2023 nach Warschau ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( XXXX ).2.3.5. Der für den Beschwerdeführer vom BFA geplante und gebuchte Flug für den 17.01.2023 nach Warschau ergibt sich aus dem Verwaltungsakt ( römisch 40 ).

2.3.6. Dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Am 04.01.2023 wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei wurde er befragt, ob er gewusst habe, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der BF gab an, es nicht gewusst zu haben. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er zwar nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen. Der BF gab an, er sei erst heute aus der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am selben Tag festgenommen worden. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, habe aber kein Geld für die Weiterreise ( XXXX ). Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Litauen ( XXXX ). Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( XXXX ).2.3.6. Dass der BF sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und er nicht versucht hat unterzutauchen, um sich seiner Ausweisung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte für ein versuchtes Untertauchen des BF zu entnehmen sind. Am 04.01.2023 wurde der BF betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei wurde er befragt, ob er gewusst habe, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde. Der BF gab an, es nicht gewusst zu haben. Er sei am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist. Das Ticket habe er zwar nicht, aber die Behörde könne bei der Caritas nachfragen. Der BF gab an, er sei erst heute aus der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am selben Tag festgenommen worden. Er habe in die Schweiz weiterreisen wollen, habe aber kein Geld für die Weiterreise ( römisch 40 ). Der BF gab selbst an, es spreche nichts gegen seine Rückkehr nach Litauen ( römisch 40 ). Am 10.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( römisch 40 ).

2.4. Zur familiären und sozialen Komponente

2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme ( XXXX ).2.4.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme ( römisch 40 ).

2.4.2. Nachgefragt in der Einvernahme beim BFA am 04.01.2023, wo er bis zur Festnahme in Österreich Unterkunft bezogen habe gab er an, nirgendwo. Nachgefragt ob er die Möglichkeit habe, in Österreich Unterkunft zu nehmen, gab er an, keine Möglichkeit zu haben ( XXXX ). Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich basiert auf einer Einsichtnahme in das ZMR ( XXXX ).2.4.2. Nachgefragt in der Einvernahme beim BFA am 04.01.2023, wo er bis zur Festnahme in Österreich Unterkunft bezogen habe gab er an, nirgendwo. Nachgefragt ob er die Möglichkeit habe, in Österreich Unterkunft zu nehmen, gab er an, keine Möglichkeit zu haben ( römisch 40 ). Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich basiert auf einer Einsichtnahme in das ZMR ( römisch 40 ).

2.4.3. Dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme beim BFA ( XXXX ).2.4.3. Dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist, ergibt sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme beim BFA ( römisch 40 ).

2.4.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA. Aus seinen dortigen Angaben ergibt sich auch die Feststellung über die damaligen Barmittel ( XXXX ).2.4.4. Die Feststellungen zur fehlenden beruflichen Verankerung des BF in Österreich und dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA. Aus seinen dortigen Angaben ergibt sich auch die Feststellung über die damaligen Barmittel ( römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 34.
Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:, „§ 34.

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

Der mit „Festnahme“ überschriebene § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Festnahme“ überschriebene Paragraph 40, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 40.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist litauischer Staatsbürger und somit EU-Bürger.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Der BF ist litauischer Staatsbürger und somit EU-Bürger.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Zur Grundlage der Anordnung der Schubhaft betreffend den BF:

Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 04.01.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom 04.01.2023 bis 13.01.2023 in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 04.01.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom 04.01.2023 bis 13.01.2023 in Schubhaft angehalten.

3.1.4.1. EU-Bürger: unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Laut eigenen Angaben befinde er sich seit 2018 im Bundesgebiet, sei aber noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet gewesen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere sei unbekannt. Zu seiner Person scheine weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Mangels Kenntnis könne keine Feststellung darüber getroffen werden, ob dem BF ein Versicherungsschutz in Litauen zukomme. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 ff. NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden ( XXXX ). Im Ausweisungsbescheid des BFA vom 17.06.2022 hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, der BF habe nicht belegen können, dass er sich zum Kontrollzeitpunkt noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb begründet von einem Aufenthalt von über drei Monaten ausgegangen werde. Der BF sei dem Obdachlosenmilieu zuzuordnen ( XXXX ). Es werde nicht davon ausgegangen, dass der BF auf Arbeitssuche sei und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant ändern würden ( XXXX ).Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Niederlassung nicht, da er nicht über die Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und würde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Laut eigenen Angaben befinde er sich seit 2018 im Bundesgebiet, sei aber noch nie an einer ortsüblichen Unterkunft gemeldet gewesen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere sei unbekannt. Zu seiner Person scheine weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch ein aufrechter Versicherungsschutz auf. Mangels Kenntnis könne keine Feststellung darüber getroffen werden, ob dem BF ein Versicherungsschutz in Litauen zukomme. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen, um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, ff. NAG in Anspruch zu nehmen und bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Es könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben und keine Integration in Österreich festgestellt werden ( römisch 40 ). Im Ausweisungsbescheid des BFA vom 17.06.2022 hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, der BF habe nicht belegen können, dass er sich zum Kontrollzeitpunkt noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb begründet von einem Aufenthalt von über drei Monaten ausgegangen werde. Der BF sei dem Obdachlosenmilieu zuzuordnen ( römisch 40 ). Es werde nicht davon ausgegangen, dass der BF auf Arbeitssuche sei und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant ändern würden ( römisch 40 ).

Dem BF komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Die Interessenabwägung würde unter Beachtung der Dauer des Aufenthaltes des BF, seines Alters, Gesundheitszustandes, seiner familiären und wirtschaftlichen Lage und seiner Integration sowie seiner Bindung zum Herkunftsstaat gemäß § 66 Abs. 3 FPG ergeben, dass die Ausweisung verhältnismäßig sei ( XXXX ).Dem BF komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Die Interessenabwägung würde unter Beachtung der Dauer des Aufenthaltes des BF, seines Alters, Gesundheitszustandes, seiner familiären und wirtschaftlichen Lage und seiner Integration sowie seiner Bindung zum Herkunftsstaat gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG ergeben, dass die Ausweisung verhältnismäßig sei ( römisch 40 ).

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, der BF erfülle gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, zumal er weiterhin nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln sei, welche aus Eigenem, durch legale Quellen stammten und er über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er verfüge in Österreich über keine allumfassende Krankenversicherung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich auch in den vergangenen Monaten, seit Einleitung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens, nicht zu seinen Gunsten verbessert ( XXXX ). Der BF habe bereits in den letzten Monaten nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei ( XXXX ).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, der BF erfülle gegenwärtig nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, zumal er weiterhin nicht im Besitz von nennenswerten Barmitteln sei, welche aus Eigenem, durch legale Quellen stammten und er über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er verfüge in Österreich über keine allumfassende Krankenversicherung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich auch in den vergangenen Monaten, seit Einleitung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens, nicht zu seinen Gunsten verbessert ( römisch 40 ). Der BF habe bereits in den letzten Monaten nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltes erfüllt, weswegen eine Ausweisung gegen ihn erlassen worden sei ( römisch 40 ).

In der Beschwerde brachte der BF vor, entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 sei Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, könne aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Aussagen des EuGH zur Zulässigkeit der Schubhaft seien somit auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd § 67 FPG begrenzt. Der § 66 FPG stelle sich jedoch als Umsetzung von Art 15 der Freizügigkeits-RL dar. Da der EuGH explizit eine Verbindung zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Art 27 ff der Freizügigkeits-RL setze, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig sei, wenn mit ihr nur die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Art 15 der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll. Der österreichische Gesetzgeber müsse, um der Rechtsprechung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 zu entsprechen, kürzere Höchstfristen für Unionsbürger bei der Schubhaft vorsehen. Mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstfristen erweise sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL als unzulässig ( XXXX ). In der Beschwerde brachte der BF vor, entsprechend dem Urteil des EuGH vom 22.06.2021 in der Rs C-718/19 sei Schubhaft in der Freizügigkeits-RL nicht explizit vorgesehen, könne aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Der EuGH setze die Verhängung der Schubhaft bei Bestehen von Fluchtgefahr in engem Zusammenhang mit der im Einzelfall festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Aussagen des EuGH zur Zulässigkeit der Schubhaft seien somit auf die Durchsetzung von Aufenthaltsverboten iSd Paragraph 67, FPG begrenzt. Der Paragraph 66, FPG stelle sich jedoch als Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeits-RL dar. Da der EuGH explizit eine Verbindung zwischen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Artikel 27, ff der Freizügigkeits-RL setze, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Schubhaft dann unzulässig, weil unverhältnismäßig sei, wenn mit ihr nur die Durchsetzung einer Ausweisungsverfügung iSd Artikel 15, der Freizügigkeits-RL bezweckt werden soll. Der österreichische Gesetzgeber müsse, um der Rechtsprechung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 zu entsprechen, kürzere Höchstfristen für Unionsbürger bei der Schubhaft vorsehen. Mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstfristen erweise sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL als unzulässig ( römisch 40 ).

Das BFA bringt in der Stellungnahme vom 13.01.2023 diesbezüglich vor, dass Schubhaft in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht explizit vorgesehen sei, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein könne. Auch § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stelle fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden könne, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestünden, Unionsbürger seien nicht ausgenommen. Entsprechend der Argumentation in der Beschwerde würden alle Gerichte gesetzeswidrig agieren, die eine Schubhaft gegenüber einem Unionsbürger bestätigten. Aufgrund der Situation und der Informationen, die dem BFA am 04.01.2022 [gemeint: 04.01.2023] zur Verfügung gestanden seien, sei die Verhängung der Schubhaft gesetzeskonform gewesen, denn es habe eine rechtskräftige Ausweisung bestanden, der BF sei nicht gemeldet und nicht greifbar gewesen und habe den Behördenkontakt abgebrochen. Er sei unter den gleichen Umständen wie 2022 aufgegriffen worden, ohne die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt zu erfüllen. Er habe keine Wohnmöglichkeit oder sozialen Bindungen gehabt und sei unglaubwürdig, weshalb vom Untertauchen des BF ausgegangen werden habe müssen ( XXXX ).Das BFA bringt in der Stellungnahme vom 13.01.2023 diesbezüglich vor, dass Schubhaft in der Freizügigkeitsrichtlinie nicht explizit vorgesehen sei, jedoch ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein könne. Auch Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stelle fest, dass die Schubhaft zur Abschiebung verhängt werden könne, sofern Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit bestünden, Unionsbürger seien nicht ausgenommen. Entsprechend der Argumentation in der Beschwerde würden alle Gerichte gesetzeswidrig agieren, die eine Schubhaft gegenüber einem Unionsbürger bestätigten. Aufgrund der Situation und der Informationen, die dem BFA am 04.01.2022 [gemeint: 04.01.2023] zur Verfügung gestanden seien, sei die Verhängung der Schubhaft gesetzeskonform gewesen, denn es habe eine rechtskräftige Ausweisung bestanden, der BF sei nicht gemeldet und nicht greifbar gewesen und habe den Behördenkontakt abgebrochen. Er sei unter den gleichen Umständen wie 2022 aufgegriffen worden, ohne die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Aufenthalt zu erfüllen. Er habe keine Wohnmöglichkeit oder sozialen Bindungen gehabt und sei unglaubwürdig, weshalb vom Untertauchen des BF ausgegangen werden habe müssen ( römisch 40 ).

Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist. Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 80 FPG Regelungen über die Höchstdauer der Schubhaft getroffen. Zudem ist die Dauer der Schubhaft im gegenständlichen Verfahren nicht problematisch. Das gegenständliche Problem stellt die Durchsetzbarkeit der erlassenen Ausweisung gegen den BF dar.Das erkennende Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass sich die Schubhaft im Anwendungsbereich der Freizügigkeits-RL befindet, die Schubhaftverhängung sich somit aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung nicht generell als unzulässig erweist. Der österreichische Gesetzgeber hat mit Paragraph 80, FPG Regelungen über die Höchstdauer der Schubhaft getroffen. Zudem ist die Dauer der Schubhaft im gegenständlichen Verfahren nicht problematisch. Das gegenständliche Problem stellt die Durchsetzbarkeit der erlassenen Ausweisung gegen den BF dar.

3.1.4.2. Zur rechtmäßigen Zustellung der Ausweisung:

Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte § 25 des Zustellgesetzes (ZustellG) BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“ betitelte Paragraph 25, des Zustellgesetzes (ZustellG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:

„(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“

§ 11 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:Paragraph 11, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, lautet:

„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“

Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist sei, ein Ticket habe er aber nicht vorlegen können. Sein Ausweisungsbescheid sei erst am 17.06.2022, somit nach der vorgebrachten Ausreise, erlassen worden, die Ausweisung zähle noch nicht als konsumiert. Er habe seine Ausreise nach Erlassung der ersten Ausweisung nicht nachweisen können. Der BF habe kein Ticket für die laut eigenen Angaben am 04.01.2023 erfolgte Einreise in das Bundesgebiet vorlegen können. Eine Ausreise nach Eintritt der Rechtskraft der gegen den BF aktuell bestehenden Ausweisung habe er nicht glaubhaft machen können ( XXXX ). Es bestehe daher die Annahme, dass der BF die gegen ihn aktuell bestehende Ausweisung missachtet habe und illegal im Bundesgebiet verblieben sei ( XXXX .Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist sei, ein Ticket habe er aber nicht vorlegen können. Sein Ausweisungsbescheid sei erst am 17.06.2022, somit nach der vorgebrachten Ausreise, erlassen worden, die Ausweisung zähle noch nicht als konsumiert. Er habe seine Ausreise nach Erlassung der ersten Ausweisung nicht nachweisen können. Der BF habe kein Ticket für die laut eigenen Angaben am 04.01.2023 erfolgte Einreise in das Bundesgebiet vorlegen können. Eine Ausreise nach Eintritt der Rechtskraft der gegen den BF aktuell bestehenden Ausweisung habe er nicht glaubhaft machen können ( römisch 40 ). Es bestehe daher die Annahme, dass der BF die gegen ihn aktuell bestehende Ausweisung missachtet habe und illegal im Bundesgebiet verblieben sei ( römisch 40 .

Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF vom Ausweisungsverfahren in Kenntnis gewesen sei, zumal ihm am 29.03.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich persönlich zugestellt worden sei und er den Erhalt des Schreibens mit seiner Unterschrift bestätigt habe ( XXXX .Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF vom Ausweisungsverfahren in Kenntnis gewesen sei, zumal ihm am 29.03.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich persönlich zugestellt worden sei und er den Erhalt des Schreibens mit seiner Unterschrift bestätigt habe ( römisch 40 .

Festzuhalten ist, dass der BF im Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 29.03.2022 darüber informiert wurde, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er keine Stellungnahme abgeben. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte er diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne ( XXXX ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( XXXX ).Festzuhalten ist, dass der BF im Schreiben über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 29.03.2022 darüber informiert wurde, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er keine Stellungnahme abgeben. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte er diese Mitteilung unterlassen, so sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne ( römisch 40 ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( römisch 40 ).

In der Beschwerde brachte der BF vor, die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG sei unwirksam. Aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Lebensinteressen des BF durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hätte gemäß § 11 AVG ein Abwesenheitskurator beim zuständigen Bezirksgericht bestellt werden sollen. Das unionsrechtliche Recht auf Freizügigkeit sei ein elementares und persönliches Recht. Gemäß Art 30 der Freizügigkeits-RL sei eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines Unionsbürgers dem Betroffenen in einer Weise mitzuteilen, dass er deren Inhalt nachvollziehen könne, wobei der BF keine Kenntnis von der Zustellung erlangt habe und dies nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspreche. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung entfalte somit keine Rechtswirkung und der Ausweisungsbescheid gelte nicht als erlassen ( XXXX ).In der Beschwerde brachte der BF vor, die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG sei unwirksam. Aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Lebensinteressen des BF durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hätte gemäß Paragraph 11, AVG ein Abwesenheitskurator beim zuständigen Bezirksgericht bestellt werden sollen. Das unionsrechtliche Recht auf Freizügigkeit sei ein elementares und persönliches Recht. Gemäß Artikel 30, der Freizügigkeits-RL sei eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines Unionsbürgers dem Betroffenen in einer Weise mitzuteilen, dass er deren Inhalt nachvollziehen könne, wobei der BF keine Kenntnis von der Zustellung erlangt habe und dies nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspreche. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung entfalte somit keine Rechtswirkung und der Ausweisungsbescheid gelte nicht als erlassen ( römisch 40 ).

In der mit der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme brachte das BFA diesbezüglich vor, der BF habe durch die persönliche Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 29.03.2022 vom Verfahren gegen ihn gewusst. Das vorgelegte Flugticket sei kein tatsächlicher Nachweis der Ausreise des BF am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022]. Weder der BF noch die Caritas hätten die Behörde von seiner Ausreise verständigt, das BFA sei daher berechtigt von der Anwesenheit des BF im Bundesgebiet ausgegangen und habe gemäß § 25 ZustellG zugestellt. Diese Vorgehensweise entspreche dem Standardvorgehen der österreichischen Behörden und entspreche dem eigens dafür geschaffenen § 25 ZustellG ( XXXX ).In der mit der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme brachte das BFA diesbezüglich vor, der BF habe durch die persönliche Übernahme der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 29.03.2022 vom Verfahren gegen ihn gewusst. Das vorgelegte Flugticket sei kein tatsächlicher Nachweis der Ausreise des BF am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022]. Weder der BF noch die Caritas hätten die Behörde von seiner Ausreise verständigt, das BFA sei daher berechtigt von der Anwesenheit des BF im Bundesgebiet ausgegangen und habe gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Diese Vorgehensweise entspreche dem Standardvorgehen der österreichischen Behörden und entspreche dem eigens dafür geschaffenen Paragraph 25, ZustellG ( römisch 40 ).

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz, wurde am 17.06.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 17.06.2022 und endete am 01.07.2022 ( XXXX ).Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz, wurde am 17.06.2022 durch das BFA darüber informiert, dass für den BF ein zuzustellendes behördliches Dokument (der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022) zur Abholung bereitliege. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument nicht abgeholt wird und seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Die Kundmachung erfolgte am 17.06.2022 und endete am 01.07.2022 ( römisch 40 ).

Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 17.06.2022 über die Ausweisung des BF durch Hinterlegung im Akt gemäß § 25 ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Der BF wusste durch das ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 29.03.2022 bereits von seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet. Es besteht kein Grund, warum das BFA verpflichtet gewesen hätte sein sollen, einen Kurator für den BF zu bestellen, da die Wichtigkeit der Sache dies nicht gemäß § 11 AVG erfordert hat. Der BF wusste von seiner Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen und war ausreisewillig. Die Interessen des BF wurden daher jedenfalls gewahrt. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 17.06.2022 über die Ausweisung des BF durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 25, ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Der BF wusste durch das ihm nachweislich zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 29.03.2022 bereits von seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet. Es besteht kein Grund, warum das BFA verpflichtet gewesen hätte sein sollen, einen Kurator für den BF zu bestellen, da die Wichtigkeit der Sache dies nicht gemäß Paragraph 11, AVG erfordert hat. Der BF wusste von seiner Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen und war ausreisewillig. Die Interessen des BF wurden daher jedenfalls gewahrt.

Dies auch in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564:

„Der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, dass der Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen wegen des allgemeinen Interesses an den auszutragenden Angelegenheiten (und, daraus abgeleitet, an Zustellungen ohne Kuratorbestellung) im Verwaltungsverfahren von geringerer Bedeutung sei als im Zivilprozess. Wie unzutreffend eine solche Verallgemeinerung wäre, zeigt wohl gerade der Fall eines Verfahrens über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten mit besonderer Deutlichkeit. Auszugehen ist von der schon im E 2.2.1950, 740/48, VwSlg 1227 A/1950, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß § 11 AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit vgl schon das E 25.3.1999, 98/06/0141, mit weiteren Nachweisen). Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach § 11 AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht (vgl in diesem Sinn Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7, Rz 148; mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach § 11 AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam (vgl in dieser Hinsicht das zu § 147 Finanzstrafgesetz ergangene E 22.10.1991, 91/14/0156). Einer Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs 1 VwGG bedarf es für eine auf diese Rechtsansicht gestützte Entscheidung nicht (ausführliche Begründung im E). Die Wichtigkeit der Sache angesichts des massiven Eingriffes in die Lebensinteressen eines begünstigten Behinderten, der in der Zustimmung zu dessen Kündigung zu sehen ist, erfordert an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Behinderten und der Zustellung der Entscheidung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung ein Vorgehen nach § 11 AVG.“ (vgl. VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564).„Der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, dass der Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen wegen des allgemeinen Interesses an den auszutragenden Angelegenheiten (und, daraus abgeleitet, an Zustellungen ohne Kuratorbestellung) im Verwaltungsverfahren von geringerer Bedeutung sei als im Zivilprozess. Wie unzutreffend eine solche Verallgemeinerung wäre, zeigt wohl gerade der Fall eines Verfahrens über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten mit besonderer Deutlichkeit. Auszugehen ist von der schon im E 2.2.1950, 740/48, VwSlg 1227 A/1950, hervorgehobenen Bedeutung des Parteiengehörs auch in Fällen, in denen die betroffene Partei nicht erreichbar ist (zum davon zu unterscheidenden Fall der Kuratorbestellung gemäß Paragraph 11, AVG wegen mangelnder Handlungsfähigkeit vergleiche schon das E 25.3.1999, 98/06/0141, mit weiteren Nachweisen). Die Behörde hat hier im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob es wegen der Wichtigkeit der Sache eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG bedarf, wobei ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum offen steht vergleiche in diesem Sinn Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/7, Rz 148; mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Spielraum überschritten und ist das Unterbleiben eines Vorgehens nach Paragraph 11, AVG daher rechtswidrig, so ist auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung statt an den zu bestellenden Kurator nicht wirksam vergleiche in dieser Hinsicht das zu Paragraph 147, Finanzstrafgesetz ergangene E 22.10.1991, 91/14/0156). Einer Verstärkung des Senates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedarf es für eine auf diese Rechtsansicht gestützte Entscheidung nicht (ausführliche Begründung im E). Die Wichtigkeit der Sache angesichts des massiven Eingriffes in die Lebensinteressen eines begünstigten Behinderten, der in der Zustimmung zu dessen Kündigung zu sehen ist, erfordert an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Behinderten und der Zustellung der Entscheidung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG.“ vergleiche VwGH vom 20.09.2000, 97/08/0564).

Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 17.06.2022 über die Ausweisung des BF durch Hinterlegung im Akt gemäß § 25 ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Die Ausweisung wurde durch die Ausreise des BF aber bereits konsumiert, weshalb sie gegenstandslos geworden und somit nicht durchsetzbar ist:Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid vom 17.06.2022 über die Ausweisung des BF durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 25, ZustellG rechtmäßig zugestellt wurde. Die Ausweisung wurde durch die Ausreise des BF aber bereits konsumiert, weshalb sie gegenstandslos geworden und somit nicht durchsetzbar ist:

3.1.4.3. Zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung:

Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 regelt folgendes:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, regelt folgendes:

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (FPG)

„§ 69

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

„§ 70

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

In der Beschwerde brachte der BF vor, die mit Bescheid vom 17.06.2022 erlassene Ausweisung sei jedenfalls schon konsumiert und damit gegenstandslos. Der BF sei bereits am 27.04.2022 also noch vor Bescheiderlassung nach Litauen zurückgekehrt und erst im Jänner 2023 wieder nach Österreich eingereist. Bei Erlassung des Bescheides habe sich der BF somit nicht in Österreich befunden, sondern sein Lebensmittelpunkt sei zu diesem Zeitraum in Litauen bzw. jedenfalls außerhalb des Bundesgebiets gelegen, was der Ausreise zu diesem Zeitpunkt gleichzusetzen sei und weshalb die Ausweisung als konsumiert anzusehen sei und zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Ausreiseverpflichtung bestanden habe ( XXXX ). In der Beschwerde brachte der BF vor, die mit Bescheid vom 17.06.2022 erlassene Ausweisung sei jedenfalls schon konsumiert und damit gegenstandslos. Der BF sei bereits am 27.04.2022 also noch vor Bescheiderlassung nach Litauen zurückgekehrt und erst im Jänner 2023 wieder nach Österreich eingereist. Bei Erlassung des Bescheides habe sich der BF somit nicht in Österreich befunden, sondern sein Lebensmittelpunkt sei zu diesem Zeitraum in Litauen bzw. jedenfalls außerhalb des Bundesgebiets gelegen, was der Ausreise zu diesem Zeitpunkt gleichzusetzen sei und weshalb die Ausweisung als konsumiert anzusehen sei und zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Ausreiseverpflichtung bestanden habe ( römisch 40 ).

In der Stellungnahme des BFA wurde vorgebracht, der BF habe das Bundesgebiet verlassen, bevor die Ausweisung erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Die Behauptung des BF bei der Festnahme, er sei bereits nach Litauen ausgeflogen habe als reine Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Mangels finanzieller Mittel sei die vorgebrachte beabsichtigte Weitereise in die Schweiz unglaubwürdig. Nachdem weder die Ausreise am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] (das Flugticket reiche als Beweis an sich nicht aus und sei dem BFA nicht bekannt gewesen) noch die Einreise aus der Schweiz belegt werden hätten können, sei das BFA davon ausgegangen, dass die Ausweisung nicht konsumiert sei. Nachdem der BF jedoch nicht straffällig geworden sei, habe das BFA sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF enthaftet. Die Ausweisung werde auch vom BFA als konsumiert angesehen ( XXXX ).In der Stellungnahme des BFA wurde vorgebracht, der BF habe das Bundesgebiet verlassen, bevor die Ausweisung erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Die Behauptung des BF bei der Festnahme, er sei bereits nach Litauen ausgeflogen habe als reine Schutzbehauptung gewertet werden müssen. Mangels finanzieller Mittel sei die vorgebrachte beabsichtigte Weitereise in die Schweiz unglaubwürdig. Nachdem weder die Ausreise am 24.04.2022 [gemeint: 27.04.2022] (das Flugticket reiche als Beweis an sich nicht aus und sei dem BFA nicht bekannt gewesen) noch die Einreise aus der Schweiz belegt werden hätten können, sei das BFA davon ausgegangen, dass die Ausweisung nicht konsumiert sei. Nachdem der BF jedoch nicht straffällig geworden sei, habe das BFA sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF enthaftet. Die Ausweisung werde auch vom BFA als konsumiert angesehen ( römisch 40 ).

Mit Schreiben vom 20.01.2023 erstattete der BF Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.01.2023 und brachte im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass der BF die Behörde nicht über seine Ausreise nach Litauen informiert habe und diese daher nichts davon wissen habe können. In der Einvernahme am 04.01.2023 habe der BF jedoch angegeben, dass er am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist sei und habe angeboten, diesbezüglich bei der Caritas nachzufragen. Im folgenden Bescheid habe die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie die Ausreise des BF für glaubhaft halte oder nicht. Stattdessen habe das BFA angenommen, dass lediglich eine Ausreise nach Rechtskraft der Ausweisung zu deren Konsumierung führen könne. Das BFA hätte vor Erlassung des Schubhaftbescheids die Caritas bezüglich des Flugtickets kontaktieren können, dies wäre innerhalb der 72-stündigen Festnahmefrist möglich gewesen. Aus Sicht des BF könne seine Rückkehr nach Litauen als Mitwirkung gesehen werden, da er als er erfahren habe, dass eine Ausweisung erlassen werden soll, dieser zuvorgekommen sei und Österreich freiwillig am 27.04.2022 verlassen habe ( XXXX ).Mit Schreiben vom 20.01.2023 erstattete der BF Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.01.2023 und brachte im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass der BF die Behörde nicht über seine Ausreise nach Litauen informiert habe und diese daher nichts davon wissen habe können. In der Einvernahme am 04.01.2023 habe der BF jedoch angegeben, dass er am 27.04.2022 nach Litauen ausgereist sei und habe angeboten, diesbezüglich bei der Caritas nachzufragen. Im folgenden Bescheid habe die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie die Ausreise des BF für glaubhaft halte oder nicht. Stattdessen habe das BFA angenommen, dass lediglich eine Ausreise nach Rechtskraft der Ausweisung zu deren Konsumierung führen könne. Das BFA hätte vor Erlassung des Schubhaftbescheids die Caritas bezüglich des Flugtickets kontaktieren können, dies wäre innerhalb der 72-stündigen Festnahmefrist möglich gewesen. Aus Sicht des BF könne seine Rückkehr nach Litauen als Mitwirkung gesehen werden, da er als er erfahren habe, dass eine Ausweisung erlassen werden soll, dieser zuvorgekommen sei und Österreich freiwillig am 27.04.2022 verlassen habe ( römisch 40 ).

Festzuhalten ist, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Inhaftierung von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. EuGH Urteil vom 08.11.2022, C-704/20, C-39/21). Es wäre daher durch die belangte Behörde zu prüfen gewesen, ob die gegen den BF erlassene Ausweisung durch seine Ausreise bereits konsumiert wurde.Festzuhalten ist, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Inhaftierung von Amts wegen zu prüfen sind vergleiche EuGH Urteil vom 08.11.2022, C-704/20, C-39/21). Es wäre daher durch die belangte Behörde zu prüfen gewesen, ob die gegen den BF erlassene Ausweisung durch seine Ausreise bereits konsumiert wurde.

Gemäß § 69 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 69, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG wird die Ausweisung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vgl. zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54).Insbesondere verleiht die Unionsbürgerschaft, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat und aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Artikel 45, der Charta verankert ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung vergleiche zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 54).

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH können sich zwar Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die einer gegen sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangenen Ausweisungsverfügung nach Ablauf der festgesetzten Frist oder der Verlängerung dieser Frist nicht nachgekommen sind, nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats berufen, solange diese Entscheidung weiterhin Wirkungen entfaltet (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, Rn. 104). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ändert jedoch nichts am beschränkenden Charakter einer Haftmaßnahme, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über die sich aus der Ausweisungsverfügung selbst ergebenden Beschränkungen hinaus beschränkt, indem sie während der gesamten Haft der betroffenen Person deren Möglichkeiten einschränkt, sich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Eine solche Haftmaßnahme stellt somit eine Beschränkung des Ausreiserechts nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dar, der ausdrücklich vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, das Recht hat, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19, vgl. zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 43).Gemäß der Rechtsprechung des EuGH können sich zwar Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die einer gegen sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangenen Ausweisungsverfügung nach Ablauf der festgesetzten Frist oder der Verlängerung dieser Frist nicht nachgekommen sind, nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats berufen, solange diese Entscheidung weiterhin Wirkungen entfaltet vergleiche entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, Rn. 104). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ändert jedoch nichts am beschränkenden Charakter einer Haftmaßnahme, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über die sich aus der Ausweisungsverfügung selbst ergebenden Beschränkungen hinaus beschränkt, indem sie während der gesamten Haft der betroffenen Person deren Möglichkeiten einschränkt, sich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Eine solche Haftmaßnahme stellt somit eine Beschränkung des Ausreiserechts nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dar, der ausdrücklich vorsieht, dass jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, das Recht hat, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 19, vergleiche zuletzt in EuGH vom 22.06.2021, C-718/19 Rn 43).

Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).

Diese Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, den Unionsbürger, der sich nicht mehr rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, auszuweisen, steht im Einklang mit dem spezifischen Ziel der Richtlinie 2004/38, das in ihren Art. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 14 sowie in ihrem zehnten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt und darin besteht zu verhindern, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie ausüben, während ihres vorübergehenden Aufenthalts Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Würde Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt, dass die bloße physische Ausreise des Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, müsste dieser Unionsbürger aber nur die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 dieser Richtlinie berufen zu können. Wenn der Unionsbürger wiederholt so vorginge, könnten ihm hintereinander zahlreiche Aufenthaltsrechte im Hoheitsgebiet desselben Aufnahmemitgliedstaats nach diesem letzteren Artikel zuerkannt werden, obwohl diese verschiedenen Rechte in Wirklichkeit für ein und denselben tatsächlichen Aufenthalt anerkannt würden. Eine Auslegung, die nicht verlangt, dass der betreffende Unionsbürger seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich und wirksam beendet, brächte im Übrigen die Gefahr mit sich, das Gleichgewicht in Frage zu stellen, das die Richtlinie 2004/38 zwischen dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der einen Seite und dem Schutz des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick darauf, dass die betroffenen Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen könnten, auf der anderen Seite schaffen soll (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 72 f.).Diese Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, den Unionsbürger, der sich nicht mehr rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, auszuweisen, steht im Einklang mit dem spezifischen Ziel der Richtlinie 2004/38, das in ihren Artikel 6 und 7 in Verbindung mit Artikel 14, sowie in ihrem zehnten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt und darin besteht zu verhindern, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieser Richtlinie ausüben, während ihres vorübergehenden Aufenthalts Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Würde Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt, dass die bloße physische Ausreise des Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, müsste dieser Unionsbürger aber nur die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, dieser Richtlinie berufen zu können. Wenn der Unionsbürger wiederholt so vorginge, könnten ihm hintereinander zahlreiche Aufenthaltsrechte im Hoheitsgebiet desselben Aufnahmemitgliedstaats nach diesem letzteren Artikel zuerkannt werden, obwohl diese verschiedenen Rechte in Wirklichkeit für ein und denselben tatsächlichen Aufenthalt anerkannt würden. Eine Auslegung, die nicht verlangt, dass der betreffende Unionsbürger seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich und wirksam beendet, brächte im Übrigen die Gefahr mit sich, das Gleichgewicht in Frage zu stellen, das die Richtlinie 2004/38 zwischen dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf der einen Seite und dem Schutz des Sozialhilfesystems des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick darauf, dass die betroffenen Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen könnten, auf der anderen Seite schaffen soll vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 72 f.).

Solange der Aufenthalt nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung (trotz Ausreise) weiterhin aufrecht. Sie kann (bei Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und es ist unter den Voraussetzungen des § 76 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig. Solange der Aufenthalt nicht tatsächlich und wirksam beendet wurde, ist die Ausweisung (trotz Ausreise) weiterhin aufrecht. Sie kann (bei Durchsetzbarkeit) durch Abschiebung – unter Umständen auch mehrmals – vollstreckt werden, und es ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zulässig.

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger nicht vollstreckt ist, solange in Anbetracht aller die Situation dieses Unionsbürgers kennzeichnenden Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich und wirksam beendet hat. Ist seine Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt, hält sich dieser Unionsbürger somit auch dann weiterhin unrechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet auf, wenn er, nachdem er es vorübergehend verlassen hat, wieder dorthin zurückkehrt. Daher ist dieser Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der bereits nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern kann sich auf die bereits ergangene Verfügung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 94).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger nicht vollstreckt ist, solange in Anbetracht aller die Situation dieses Unionsbürgers kennzeichnenden Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich und wirksam beendet hat. Ist seine Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt, hält sich dieser Unionsbürger somit auch dann weiterhin unrechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet auf, wenn er, nachdem er es vorübergehend verlassen hat, wieder dorthin zurückkehrt. Daher ist dieser Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der bereits nach Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern kann sich auf die bereits ergangene Verfügung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 94).

Gemäß § 69 Abs. 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der betroffene seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 FPG nachgekommen ist; § 70 Abs. 1 FPG verpflichtet den Fremden bei einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot dazu, unverzüglich auszureisen, dh das Bundesgebiet zu verlassen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung im Sinne der EuGH-Entscheidung ist möglich, zumal § 69 Abs. 1 FPG auf die „Ausreiseverpflichtung“ abstellt. Daraus folgt, dass eine Ausweisung nicht bereits mit dem physischen Überschreiten der Bundesgrenze ins Ausland gegenstandlos wird; es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fremde seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer bzw. neuerlicher Aufenthalt rechtswidrig, die Ausweisung ist nicht gegenstandslos und sie kann durch Abschiebung vollstreckt werden. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der betroffene seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 70, FPG nachgekommen ist; Paragraph 70, Absatz eins, FPG verpflichtet den Fremden bei einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot dazu, unverzüglich auszureisen, dh das Bundesgebiet zu verlassen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung im Sinne der EuGH-Entscheidung ist möglich, zumal Paragraph 69, Absatz eins, FPG auf die „Ausreiseverpflichtung“ abstellt. Daraus folgt, dass eine Ausweisung nicht bereits mit dem physischen Überschreiten der Bundesgrenze ins Ausland gegenstandlos wird; es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fremde seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer bzw. neuerlicher Aufenthalt rechtswidrig, die Ausweisung ist nicht gegenstandslos und sie kann durch Abschiebung vollstreckt werden.

Dabei ist entsprechend dem EuGH zu berücksichtigen (22.06.2021, C-719/19 Rn 83 f.):

1. Die Dauer der Abwesenheit (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 83 f.): Je länger sich der Fremde außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, desto eher ist von einer Erfüllung der Ausweisung auszugehen. Ein kurzzeitiges Überschreiten der Grenze und Rückkehr am selben Tag reicht idR nicht aus, die Ausreiseverpflichtung der Ausweisung zu erfüllen, sofern nicht weitere Umstände dazu treten. 1. Die Dauer der Abwesenheit vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 83 f.): Je länger sich der Fremde außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, desto eher ist von einer Erfüllung der Ausweisung auszugehen. Ein kurzzeitiges Überschreiten der Grenze und Rückkehr am selben Tag reicht idR nicht aus, die Ausreiseverpflichtung der Ausweisung zu erfüllen, sofern nicht weitere Umstände dazu treten.

Der BF hielt sich von 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht im Bundesgebiet auf. Er war somit acht Monate nicht im Bundesgebiet aufhältig und es ist daher von einer tatsächlichen und wirksamen Beendigung des Aufenthaltes auszugehen.

2. Die Lösung der Bindungen zu Österreich (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 91 f.): Es ist zu berücksichtigten, ob der Fremde seinen Wohnort aufgegeben hat (zB Kündigung von Miet-, Strom- und Gasverträgen), seine Arbeitsstelle aufgegeben hat bzw. nicht mehr auf Arbeitssuche ist, ob es sonstige Hinweise darauf gibt, dass er den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat (privates und familiäres Umfeld). 2. Die Lösung der Bindungen zu Österreich vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 91 f.): Es ist zu berücksichtigten, ob der Fremde seinen Wohnort aufgegeben hat (zB Kündigung von Miet-, Strom- und Gasverträgen), seine Arbeitsstelle aufgegeben hat bzw. nicht mehr auf Arbeitssuche ist, ob es sonstige Hinweise darauf gibt, dass er den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat (privates und familiäres Umfeld).

Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war nicht auf Arbeitssuche, er war in Österreich nicht versichert und weder sozial noch familiär oder beruflich integriert.

3. Das Verhältnis zum vorherigen Aufenthalt: Insbesondere wenn der Fremde zuvor länger in Österreich aufhältig war (Dokumentation) ist zu berücksichtigen, ob sich die Lebensumstände tatsächlich geändert und er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat verlegt hat. War der Fremde vor der Ausreise nur kurz im Bundesgebiet, so sind idR weniger Schritte notwendig, damit der Aufenthalt tatsächlich und wirksam beendet ist.

Der BF, ein Staatsangehöriger Litauens, hielt sich erstmals 2018 im Bundesgebiet auf. Er befand sich spätestens seit 29.03.2022 erneut im Bundesgebiet. Am 27.04.2022 reiste er mit Hilfe der Caritas mittels Flugzeug nach Litauen aus dem Bundesgebiet aus. Der BF hielt sich von 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht im Bundesgebiet auf. Spätestens am 04.01.2023 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Er gab dabei an, von der Schweiz kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein und auch wieder ausreisen zu wollen. Der BF war in Österreich obdachlos, nicht gemeldet, nicht berufstätig und weder sozial noch familiär verankert. Es waren daher wenige Schritte notwendig, um seinen Aufenthalt tatsächlich und wirksam zu beenden und es ist daher von einem tatsächlich und wirksam beendeten Aufenthalt des BF in Österreich auszugehen.

In Einbeziehung all dieser Umstände und einer Gesamtwürdigung der Tatsachen, ist der BF für acht Monate von 27.04.2022 bis Jänner 2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat in dieser Zeit alle ohnehin geringen Beziehungen zu Österreich tatsächlich und wirksam beendet (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 93). Er hat seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich und wirksam verlegt, zumal er in Österreich sowieso weder sozial noch beruflich in irgendeiner Weise verankert war. Die Ausweisungsentscheidung des BFA vom 17.06.2022 wurde somit durch die Ausreise des BF gegenstandslos.In Einbeziehung all dieser Umstände und einer Gesamtwürdigung der Tatsachen, ist der BF für acht Monate von 27.04.2022 bis Jänner 2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat in dieser Zeit alle ohnehin geringen Beziehungen zu Österreich tatsächlich und wirksam beendet vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 Rn 93). Er hat seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich und wirksam verlegt, zumal er in Österreich sowieso weder sozial noch beruflich in irgendeiner Weise verankert war. Die Ausweisungsentscheidung des BFA vom 17.06.2022 wurde somit durch die Ausreise des BF gegenstandslos.

Auch der VfGH stellte in seiner Rechtsprechung unter Verweis auf EuGH 22.06.2021, C-719/19 bereits fest (vgl. E 2379/2021 vom 17.03.2022 Rz 16f), dass der Aufenthalt "tatsächlich und wirksam beendet" sein muss, ein bloß physisches Verlassen ist nicht ausreichend.Auch der VfGH stellte in seiner Rechtsprechung unter Verweis auf EuGH 22.06.2021, C-719/19 bereits fest vergleiche E 2379 aus 2021, vom 17.03.2022 Rz 16f), dass der Aufenthalt "tatsächlich und wirksam beendet" sein muss, ein bloß physisches Verlassen ist nicht ausreichend.

Am 27.04.2022 reiste der BF, wie dargelegt, aus dem Bundesgebiet aus. Er hielt sich von 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt im österreichischen Hoheitsgebiet somit tatsächlich und wirksam beendet, sodass bei seiner Rückkehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in Österreich fortbesteht (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Am 27.04.2022 reiste der BF, wie dargelegt, aus dem Bundesgebiet aus. Er hielt sich von 27.04.2022 bis Jänner 2023 nicht im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt im österreichischen Hoheitsgebiet somit tatsächlich und wirksam beendet, sodass bei seiner Rückkehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in Österreich fortbesteht vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).

Der EuGH weist darauf hin, dass nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen, betragen muss. Da diese Bestimmung, „sinngemäß“ auf eine auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie ergangene Entscheidung anwendbar ist, muss diese Frist auch für Ausweisungsverfügungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gelten, die aus anderen Gründen als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79).Der EuGH weist darauf hin, dass nach Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen, betragen muss. Da diese Bestimmung, „sinngemäß“ auf eine auf der Grundlage von Artikel 15, dieser Richtlinie ergangene Entscheidung anwendbar ist, muss diese Frist auch für Ausweisungsverfügungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gelten, die aus anderen Gründen als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79).

Die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats wird dem EuGH folgend somit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen gerechnet (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79). Es ist also davon auszugehen, dass der BF, nachdem er durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 durch das BFA über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG erfahren hat, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und damit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt. In Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG war daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie seiner Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe seiner Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird ( XXXX ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( XXXX ). Dass die bescheidmäßige Ausweisung des BF erst nach seiner tatsächlichen Ausreise erfolgte, stellt somit kein Problem für die Konsumation der Ausweisung dar. Der BF wusste bei seiner Ausreise am 27.04.2022 bereits von der ihm bevorstehenden Ausweisung, weshalb er diese durch seine Ausreise konsumieren konnte.Die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats wird dem EuGH folgend somit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ausweisungsverfügung an den Betroffenen gerechnet vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19, Rn 79). Es ist also davon auszugehen, dass der BF, nachdem er durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2022 durch das BFA über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG erfahren hat, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und damit seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt. In Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG war daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und um Beantwortung einiger Fragen zu seinem Aufenthalt, Einkommen, seiner Versicherung und Unterkunft sowie seiner Einreise gebeten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass ohne Abgabe seiner Stellungnahme, ein Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird ( römisch 40 ). Dieses Schreiben wurde vom BF persönlich übernommen und unterschrieben ( römisch 40 ). Dass die bescheidmäßige Ausweisung des BF erst nach seiner tatsächlichen Ausreise erfolgte, stellt somit kein Problem für die Konsumation der Ausweisung dar. Der BF wusste bei seiner Ausreise am 27.04.2022 bereits von der ihm bevorstehenden Ausweisung, weshalb er diese durch seine Ausreise konsumieren konnte.

Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist somit gegenstandslos, da der BF die Ausweisung bereits durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mittels Flug nach Litauen am 27.04.2022 konsumiert hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Aufenthalt bereits tatsächlich und wirksam beendet. Er kehrte erst im Jänner 2023 wieder nach Österreich zurück, verbrachte somit acht Monate außerhalb des Bundesgebiets und hat während dieser Zeit jegliche Bindungen zu Österreich abgebrochen. Er hat damit seinen Aufenthalt im Sinne der oben genannten EuGH Rechtsprechung tatsächlich und wirksam beendet. Die Ausweisung wurde dadurch konsumiert und der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022 gegenstandslos und somit nicht durchsetzbar. Das BFA hat sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF aus der Schubhaft enthaftet. Auch in der Stellungnahme brachte das BFA zudem vor, dass auch die Behörde die Ausweisung des BF mit Flug nach Litauen als konsumiert ansieht ( XXXX ).Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist somit gegenstandslos, da der BF die Ausweisung bereits durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mittels Flug nach Litauen am 27.04.2022 konsumiert hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Aufenthalt bereits tatsächlich und wirksam beendet. Er kehrte erst im Jänner 2023 wieder nach Österreich zurück, verbrachte somit acht Monate außerhalb des Bundesgebiets und hat während dieser Zeit jegliche Bindungen zu Österreich abgebrochen. Er hat damit seinen Aufenthalt im Sinne der oben genannten EuGH Rechtsprechung tatsächlich und wirksam beendet. Die Ausweisung wurde dadurch konsumiert und der Ausweisungsbescheid vom 17.06.2022 gegenstandslos und somit nicht durchsetzbar. Das BFA hat sofort nach Übersendung des Flugtickets durch das BVwG am 13.01.2023 den BF aus der Schubhaft enthaftet. Auch in der Stellungnahme brachte das BFA zudem vor, dass auch die Behörde die Ausweisung des BF mit Flug nach Litauen als konsumiert ansieht ( römisch 40 ).

Bereits aus diesem Grund erweist sich die Schubhaft in Ermangelung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme als rechtswidrig.

Zudem wies der BF in seiner Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme beim BFA auch auf den Umstand hin, dass er am 27.04.2022 ausreiste und wenngleich er zwar kein Flugticket bei sich habe, dieses jedoch bei der Caritas erfragt werden könne, was jedoch nicht geschah.

3.1.5. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde vielmehr über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus ( XXXX ).3.1.5. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid wurde vielmehr über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF das Bestehen von Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und ging vom Zutreffen der Ziffer eins, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus ( römisch 40 ).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und stütze das BFA sich im angefochtenen Bescheid auf eine nicht ausreichende Sachverhaltsgrundlage ( XXXX ). In der Beschwerde wurde vorgebracht, beim BF liege keine Fluchtgefahr vor und stütze das BFA sich im angefochtenen Bescheid auf eine nicht ausreichende Sachverhaltsgrundlage ( römisch 40 ).

Das BFA brachte in der Stellungnahme vom 13.01.2023 diesbezüglich vor, der BF habe den Behördenkontakt abgebrochen und angeblich das Land verlassen ohne die Behörde in Kenntnis zu setzen und sich somit dem Verfahren entzogen. Dies sei nicht als Mitwirkung des BF, sondern als Fluchtgefahr zu verstehen. Hätte der BF mitgewirkt und seine Daten bekannt gegeben, hätte der Bescheid auch im Ausland zugestellt werden können ( XXXX ).Das BFA brachte in der Stellungnahme vom 13.01.2023 diesbezüglich vor, der BF habe den Behördenkontakt abgebrochen und angeblich das Land verlassen ohne die Behörde in Kenntnis zu setzen und sich somit dem Verfahren entzogen. Dies sei nicht als Mitwirkung des BF, sondern als Fluchtgefahr zu verstehen. Hätte der BF mitgewirkt und seine Daten bekannt gegeben, hätte der Bescheid auch im Ausland zugestellt werden können ( römisch 40 ).

Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Entsprechend der Judikatur des VwGH darf die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Entsprechend dem VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar (vgl dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Entsprechend dem VwGH ist eine bewusste Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehles für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Auch die Nicht-Vornahme einer freiwilligen Ausreise stellt keine Fluchtgefahr dar vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Auch vom Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich nicht per se auf eine Fluchtgefahr schließen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1.5.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF im Verfahren insgesamt nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und in seinen bisherigen Verfahren auch nicht versuchte unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Er verhielt sich auch bei der gegenständlichen Festnahme anlässlich der Schubhaft kooperativ. Der BF zeigte sich zudem ausreisewillig und stellte am 10.01.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( XXXX ).Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF im Verfahren insgesamt nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig verhielt und in seinen bisherigen Verfahren auch nicht versuchte unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Er verhielt sich auch bei der gegenständlichen Festnahme anlässlich der Schubhaft kooperativ. Der BF zeigte sich zudem ausreisewillig und stellte am 10.01.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ( römisch 40 ).

Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt.Es liegen somit keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF bei dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hätte. Der BF hat zudem die Rückkehr oder Abschiebung weder umgangen noch behindert. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.

3.1.5.2. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zudem zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. 3.1.5.2. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zudem zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 3 des § 76 Abs 3 FPG sei erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehe. Ein Durchsetzungsaufschub sei ihm nicht erteilt worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er aktenkundig bislang nicht nachgekommen und er habe keine Beweise vorgelegt, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Ziffer 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehe. Ein Durchsetzungsaufschub sei ihm nicht erteilt worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er aktenkundig bislang nicht nachgekommen und er habe keine Beweise vorgelegt, dass er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe ( römisch 40 ).

Hierzu ist festzuhalten, dass sich der BF jedoch nicht dem Verfahren entzogen hat, sondern, nachdem er von der bevorstehenden Ausweisung erfahren hat, vielmehr freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Zum Zeitpunkt der Festnahme hat außerdem gegen den BF keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist (wie oben dargelegt) gegenstandslos, da der BF durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mittel Flug nach Litauen am 27.04.2022 die Ausweisung bereits konsumiert hat. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.

3.1.5.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.5.3. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG sei erfüllt, da im Fall des BF ersichtlich sei, dass er keine Familienangehörigen und Beschäftigung in Österreich habe und auch keine soziale Integration vorliege. Der BF sei in keiner Weise integriert ( XXXX ), als mittellos anzusehen, weise keinerlei Barmittel auf und sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren ( XXXX ). Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA zudem, der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er weiterreisen wolle, ihm sei jedoch das Geld ausgegangen und er sei mit lediglich geringem Bargeld in das Bundesgebiet eingereist. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinen alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Sein Aufenthalt könne zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen ( XXXX ). Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft und keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Auch eine Obdachlosmeldung bestehe nicht. Der BF sei nicht für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausweisung für die Behörde greifbar ( XXXX ). Er habe in der Vergangenheit sowie gegenwärtig die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtet ( XXXX Es bestehe die Gefahr, der BF werde Untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen. Er sei nicht gewillt, die Rechtsvorschriften einzuhalten ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei erfüllt, da im Fall des BF ersichtlich sei, dass er keine Familienangehörigen und Beschäftigung in Österreich habe und auch keine soziale Integration vorliege. Der BF sei in keiner Weise integriert ( römisch 40 ), als mittellos anzusehen, weise keinerlei Barmittel auf und sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt bis zur Ausreise zu finanzieren ( römisch 40 ). Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA zudem, der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er weiterreisen wolle, ihm sei jedoch das Geld ausgegangen und er sei mit lediglich geringem Bargeld in das Bundesgebiet eingereist. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinen alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Sein Aufenthalt könne zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen ( römisch 40 ). Er verfüge über keine ortsübliche Unterkunft und keine behördliche Meldung im Bundesgebiet. Auch eine Obdachlosmeldung bestehe nicht. Der BF sei nicht für das Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausweisung für die Behörde greifbar ( römisch 40 ). Er habe in der Vergangenheit sowie gegenwärtig die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtet ( römisch 40 Es bestehe die Gefahr, der BF werde Untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen. Er sei nicht gewillt, die Rechtsvorschriften einzuhalten ( römisch 40 ).

Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Oma lebt in seinem Heimatland. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine Wohnsitzmeldung und ist in Österreich nicht sozial verankert. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war nicht auf Arbeitssuche, er war in Österreich nicht versichert und weder sozial, noch familiär, noch beruflich integriert. Dies spricht zwar für das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Z 9 leg. cit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr aber nicht gegeben.Hierzu ist festzuhalten, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Oma lebt in seinem Heimatland. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine Wohnsitzmeldung und ist in Österreich nicht sozial verankert. Er ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und war nicht auf Arbeitssuche, er war in Österreich nicht versichert und weder sozial, noch familiär, noch beruflich integriert. Dies spricht zwar für das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Ziffer 9, leg. cit. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog und der daran ergangenen konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einflossen, insgesamt eine Fluchtgefahr aber nicht gegeben.

3.1.6. Entgegen der Annahme der belangten Behörde war auch der Sicherungsbedarf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht gegeben. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hat in seinem bisherigen Verfahren nicht versucht, unterzutauchen und war zudem ausreisewillig.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass beim BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, da die Ausweisung gegen den BF, wie bereits dargelegt, gegenstandslos war (vgl. dazu bereits oben 3.1.4.3.).Das Bundesamt ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Zudem wird der Sicherungsbedarf dadurch maßgeblich relativiert, dass beim BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, da die Ausweisung gegen den BF, wie bereits dargelegt, gegenstandslos war vergleiche dazu bereits oben 3.1.4.3.).

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Schubhaft sei verhältnismäßig, das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF habe hinter dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen ( XXXX ). Das BFA habe daran gearbeitet, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, der Flug sei für den 17.01.2023 gebucht worden, der BF sei wäre nicht einmal 14 Tage in Schubhaft gewesen ( XXXX . Für den BF wurde vom BFA ein Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( XXXX ).Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, die Schubhaft sei verhältnismäßig, das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF habe hinter dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen ( römisch 40 ). Das BFA habe daran gearbeitet, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, der Flug sei für den 17.01.2023 gebucht worden, der BF sei wäre nicht einmal 14 Tage in Schubhaft gewesen ( römisch 40 . Für den BF wurde vom BFA ein Flug für den 17.01.2023 nach Warschau gebucht ( römisch 40 ).

Zur Verhältnismäßigkeit wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass eine solche nicht gegeben sei. Der BF sei unbescholten und da es nicht um die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, welches aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wird, sondern um eine Ausweisung geht, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig. ( XXXX ). Zur Verhältnismäßigkeit wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass eine solche nicht gegeben sei. Der BF sei unbescholten und da es nicht um die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, welches aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wird, sondern um eine Ausweisung geht, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig. ( römisch 40 ).

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (Verhältnismäßigkeit) durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass auch hier den Interessen des BF der Vorzug zu gewähren war:

Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft zwar gesund und haftfähig. Außerdem wurde durch das BFA bereits ein Flug am 17.01.2023 nach Warschau gebucht. Er war in Österreich auch nicht beruflich verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist aber unbescholten und verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, vielmehr ausreisewillig. Zudem war die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen ihn erlassene Ausweisung, wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchsetzbar (vgl. dazu bereits oben 3.1.4.3.).Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft zwar gesund und haftfähig. Außerdem wurde durch das BFA bereits ein Flug am 17.01.2023 nach Warschau gebucht. Er war in Österreich auch nicht beruflich verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist aber unbescholten und verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig, vielmehr ausreisewillig. Zudem war die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen ihn erlassene Ausweisung, wegen Gegenstandslosigkeit nicht durchsetzbar vergleiche dazu bereits oben 3.1.4.3.).

Zu beachten war insbesondere auch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.Zu beachten war insbesondere auch die Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 22.06.2021, C-718/19 Rz 58), wonach jede Haftmaßnahme eine Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellt und immer unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden muss. Vermögen mehrere Maßnahmen das angestrebte Ziel zu erreichen, so sollte der am wenigsten einschränkenden Maßnahme der Vorzug gegeben werden.

Die Verhängung der Schubhaft stellt sich somit im gegenständlichen Fall insgesamt als nicht verhältnismäßig dar.

3.1.8. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt im vorliegenden Fall Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des BF ausreichend gewesen, über ihn ein gelinderes Mittel zu verhängen.

3.1.9. Ergebnis:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 waren schon deshalb rechtswidrig, weil die Schubhaftverhängung auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, obwohl keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben war. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist gegenstandslos, da der BF durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Flug nach Litauen am 27.04.2022 die Ausweisung bereits konsumiert hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Aufenthalt im Sinne der EuGH Rechtsprechung bereits tatsächlich und wirksam beendet. Zudem war das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zu verneinen und hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2023, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 waren schon deshalb rechtswidrig, weil die Schubhaftverhängung auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, obwohl keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegeben war. Die Ausweisung des BF mit Bescheid vom 17.06.2022 ist gegenstandslos, da der BF durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet mit Flug nach Litauen am 27.04.2022 die Ausweisung bereits konsumiert hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Aufenthalt im Sinne der EuGH Rechtsprechung bereits tatsächlich und wirksam beendet. Zudem war das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zu verneinen und hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 04.01.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 04.01.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.01.2023 bis 13.01.2023 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu A) II. – Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe3.2. Zu A) römisch zwei. – Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der BF fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.

3.3. Zu A) III. – Kostenersatz3.3. Zu A) römisch drei. – Kostenersatz

3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.3.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.3. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Der BF beantragte in der Beschwerde, das BVwG möge seinem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgeben, in eventu dem BF Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen. Mit der Beschwerde wurde sein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vorgelegt. Er beantragte auch den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen.Der BF beantragte in der Beschwerde, das BVwG möge seinem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgeben, in eventu dem BF Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen. Mit der Beschwerde wurde sein Antrag auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vorgelegt. Er beantragte auch den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen.

Das Bundesamt beantragte, den BF zum Ersatz der Kosten von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und im Falle einer mündlichen Verhandlung EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand zu verpflichten.

3.3.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Der BF hat den Antrag auf Kostenersatz nur für den Fall (in eventu) gestellt, dass ihm keine Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,- gewährt wird, weshalb ein diesbezüglicher Abspruch über die Kosten aufgrund der erfolgten Genehmigung der Verfahrenshilfe nicht zu erfolgen hatte.

3.3.6. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Frage des Aufenthalts zwischen April 2022 und Jänner 2023 und des Sicherungsbedarfes bzw. seiner Kooperationsbereitschaft (vgl. XXXX ). Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Frage des Aufenthalts zwischen April 2022 und Jänner 2023 und des Sicherungsbedarfes bzw. seiner Kooperationsbereitschaft vergleiche römisch 40 ).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreise Ausweisung Eingabengebühr Fluchtgefahr Gegenstandslosigkeit gelinderes Mittel Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Unionsbürger Verfahrenshilfe Wiedereinreise Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2265504.1.00

Im RIS seit

07.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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