Entscheidungsdatum
20.06.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L518 2273399-1/4E, L518 2273399-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2023, Zl. 1353598104-230991842, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2023, Zl. 1353598104-230991842, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „BF“ bzw. „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und hielt sich in Polen auf, brachte dort am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „BF“ bzw. „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und hielt sich in Polen auf, brachte dort am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt.
Folglich war die beschwerdeführende Partei in Frankreich aufhältig und brachte am 23.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde an diesem Tag neuerlich erkennungsdienstlich behandelt.
Am 28.4.2016 wurde der BF in Deutschland anlässlich einer neuerlichen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt.
Am 12.2.2018 stellte der BF in Griechenland einen Asylantrag und wurde abermals erkennungsdienstlich behandelt.
Schließlich brachte der BF am 2.6.2019 in Frankreich wiederholt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, in dessen Zuge der BF wiederum erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Am 22.5.2023 reiste der BF aus Istanbul kommend am Flughaften Wien-Schwechat an und wurde im Rahmen von Ermittlungen durch die Grenzpolizei festgestellt werden, dass wider die bP ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengener-Gebiet besteht. Am selben Tag brachte der BF beim SPK Schwechat Referat III-FB1-Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Führerscheines, eines Personalausweises, sowie eines Reisepasses, ausgestellt vom Passamt XXXX , gültig von 8.5.2022 bis 8.5.2033.Am 22.5.2023 reiste der BF aus Istanbul kommend am Flughaften Wien-Schwechat an und wurde im Rahmen von Ermittlungen durch die Grenzpolizei festgestellt werden, dass wider die bP ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengener-Gebiet besteht. Am selben Tag brachte der BF beim SPK Schwechat Referat III-FB1-Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Führerscheines, eines Personalausweises, sowie eines Reisepasses, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , gültig von 8.5.2022 bis 8.5.2033.
Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt.
Im Zuge der am 23.5.2023 erfolgten Erstbefragung bestätigte der BF die wiederholten Asylantragstellungen in mehreren Schengenstaaten.
Zum fluchtkausalen Sachverhalt befragt, führte der BF ins Treffen, dass er nichts und niemanden mehr in Georgien habe und mit dem Land ein Problem habe. Die gesamte Familie würde in Frankreich leben. Damit habe er alle seine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, weshalb er nach Österreich gereist sei und er habe keine weiteren Gründe für die Asylantragstellung.
Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, vermeinte der BF allgemein, dass er einmal mit dem Messer gestochen worden sei und er umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werden könne.
Am 26.5.2023 wurde mit dem BF bei der EAST Flughafen durch einen Rechtsberater in georgischer Sprache eine Rechtsberatung durchgeführt worden, wobei der Rechtsberatung bereits zuvor der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen wurde.
Im Rahmen der am 26.5.2023 am Flughafen Wien Schwechat durch einen Organwalter der EAST Flughafen erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der BF, dass er weder im Heimatland, noch in Österreich verwandtschaftliche Beziehungen hat und seine Eltern, seine Schwester, eine Lebensgefährtin und eine Tochter des BF in Frankreich illegal aufhältig sind. In der freien Erzählung gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass die Probleme angefangen hätten, seit er ein Jahr alt gewesen sei und seine Probleme die des Vaters gewesen seien.
Sein Vater sei festgenommen und fünf Jahre in Untersuchungshaft gewesen. Zudem sei der Vater im Großen und Ganzen 10 Jahre Inhaftiert gewesen. 2006 habe der Vater Georgien verlassen und sei nach Griechenland gereist.
Als der BF 14 oder 15 Jahre alt war, sei er von einem gleichaltrigen Teenager mit dem Messer am Unterbauch verletzt worden, weshalb er auch operiert werden musste und kamen zwei Zivilpolizisten ins Krankenhaus, hätten den Finger in die Wunde gesteckt und hätten sich nach dem Aufenthaltsort des Vaters erkundigt. Als der BF um Hilfe gerufen hat, vertrieb ein Arzt die beiden Polizeibeamten.
Wörtlich gab die P dazu an:
LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben bei der Befragung am 23.05.2023. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Meine Probleme haben angefangen, als ich ein Jahr alt. Eigentlich habe ich Probleme wegen meinem Vater. Seine Probleme waren dann meine Probleme. Mein Vater wurde festgenommen und er war fünf Jahre in Untersuchungshaft. Im Großen und Ganzen hat er circa 10 Jahre im Gefängnis verbracht. Er hat 21 Tage Hungerstreik gemacht und hat seinen eigenen Mund mit Nadel und Faden zugenäht. Er wurde im Jahr 2003 oder 2004 entlassen. Die Probleme meines Vaters sind nicht nur meine Probleme gewesen, sondern die der ganzen Familie. Ich erinnere mich, wie 10 bis 12 Polizisten nachts bei uns zu Hause hineingestürmt sind, alles durchsuch, uns Angst eingejagt haben und nach meinem Vater gesucht haben, obwohl genau zu diesen Zeitpunkten mein Vater schon im Gefängnis war. Das war alles gespielt. Solche nächtlichen Besuche waren sehr oft. Mein Großvater war damals sehr krank und dann ist er gestorben. Er hat einen Schlaganfall bekommen. Die ganze Verwandtschaft hat meinem Vater unterstützt und geholfen und er konnte Georgien im Jahr 2006 verlassen und nach Griechenland reisen. Er hat sich in verschiedenen Orten versteckt bis zur Ausreise nach Griechenland. Ein paar Monate später ist auch meine Mutter nach Griechenland ausgereist und auf mich und meine Schwester hat unsere Großmutter aufgepasst. Wir haben bei meiner Großmutter im Dorf XXXX gelebt und sind von dort nach Kutaisi in die Schule gegangen. Dann haben meine persönlichen Probleme angefangen. Damals waren wir 14 oder 15 Jahre alt. Wir waren sehr gute Schüler. Alle wollten wissen wo mein Vater ist. Ich habe niemanden gesagt wo sich mein Vater aufhält. Ich habe meinen Vater als Kind nur ein paarmal gesehen. Er war immer im Gefängnis. Ich war 14 oder 15 Jahre alt. Ein gleichaltriger Teenager hat mich mit dem Messer verletzt. Ich hatte eine Verletzung am Unterbauch und wurde operiert. Ich habe zwar überlebt, aber ich war elf Tage lang im Spital und es war eine lebensgefährliche Körperverletzung. Ich bin bewusstlos geworden, aber ich kann mich erinnern, dass man mich in einem Taxi ins Krankenhaus gebracht hat. Dann hat man mich in irgendein Zimmer gebracht, wo man auf Operationen vorbereitet wird und anstatt Ärzte sind zwei männliche Personen, Polizisten in Zivil, hereingekommen und haben mich über meinen gefragt. Einer hat einen Finger in meine Wunde gesteckt und mich gefragt, wo mein Vater ist. Ich habe ganz laut um Hilfe geschrien, der Arzt ist gekommen und hat die Polizisten rausgeschmissen. Dann wurde ich operiert und war elf Tage im Krankenhaus. Das war ganz schlimm. Das war dort ein großes Ereignis und alle wollten mich besuchen und haben sogar Essen mitgebracht. Ich habe aber nicht alles essen dürfen. Eine Krankenschwester hat gesagt, ich muss vorsichtig sein, ich werde abgehört. Abhörgeräte waren unter meinem Bett, damit sie erfahren, wo mein Vater ist. Dann zum Schluss war ich bei den Großeltern väterlicherseits. Nach meiner Entlassung sind die Polizisten jeden Tag zu meinen Großeltern gekommen und haben gefragt, wo mein Vater ist. Die Polizisten haben mich sogar bedroht. Sie haben gesagt, denk an meine Schwester. Sie haben gedroht, dass die Jungs von Kutaisi sie vergewaltigen werden. Die Polizisten haben auch gesagt, deine Eltern werden versuchen euch vom Land wegzubringen, aber wir werden alle Grenzübergänge informieren und wir haben euch fest im Griff. Endlich ist unseren Eltern gelungen, uns aus dem Land rauszuholen. Alle Bekannten und Freunde haben meine Eltern unterstützt, um 9000 Euro zu bekommen. Für uns beide wurden 9000 Euro bezahlt für das Visum und wir sind mit einer Künstlergruppe von Tiflis nach Paris geflogen. Am selben Tag nach Athen mit dem Flugzeug und endlich nach Rhodos zu unseren Eltern. Wir haben auf Rhodos sieben Jahre lang gelebt. Meinen Vater ist es schlecht gegangen. Das war die schlimmste Zeit meines Lebens. Er hat getrunken und war ständig gereizt. Ich konnte nicht zur Schule gehen oder etwas lernen. Ich war 15 Jahre alt und habe auf verschiedenen Hotels gearbeitet. Meine Schwester als Bedienerin und Putzfrau. Sogar das hat er uns verboten. Im Jahr 2013 hat plötzlich mein Vater Angst bekommen, dass die georgischen Behörden ihn finden. Wir waren die ganze Zeit illegal und haben uns dort versteckt. Dann hat mein Vater Leute gefunden, die bulgarische Papiere besorgt haben. Im Jahr 2013 ist er nach Frankreich geflogen. Am nächsten Tag sind meine Schwester und meine Mutter dem Vater gefolgt und nach Paris geflogen. Am dritten Tag bin ich geflogen, aber ich wurde erwischt, da ich gefälschte bulgarische Dokumente hatte. Ich wurde aber schon in Athen erwischt und man hat mich in Schubhaft genommen. Meine Familie hat in Paris einen Asylantrag gestellt und auch für mich, aber ich wurde doch entlassen. In Athen wurde ich festgenommen, aber doch entlassen. Dann habe ich mich noch einige Zeit illegal in Griechenland aufgehalten. In Paris wollte man wissen, warum mein Vater gesucht wird. Es wird geglaubt, dass er ein Mitglied der Mafia ist, aber das ist er nicht. Ich könnte bei meinen Fluchtgründen auch lügen und sagen, dass ich schwul bin oder anders orientiert bin, aber das bin ich nicht. Ich wollte euch nicht anlügen. Und darum ist mein Leben in Georgien in Gefahr. VP: Meine Probleme haben angefangen, als ich ein Jahr alt. Eigentlich habe ich Probleme wegen meinem Vater. Seine Probleme waren dann meine Probleme. Mein Vater wurde festgenommen und er war fünf Jahre in Untersuchungshaft. Im Großen und Ganzen hat er circa 10 Jahre im Gefängnis verbracht. Er hat 21 Tage Hungerstreik gemacht und hat seinen eigenen Mund mit Nadel und Faden zugenäht. Er wurde im Jahr 2003 oder 2004 entlassen. Die Probleme meines Vaters sind nicht nur meine Probleme gewesen, sondern die der ganzen Familie. Ich erinnere mich, wie 10 bis 12 Polizisten nachts bei uns zu Hause hineingestürmt sind, alles durchsuch, uns Angst eingejagt haben und nach meinem Vater gesucht haben, obwohl genau zu diesen Zeitpunkten mein Vater schon im Gefängnis war. Das war alles gespielt. Solche nächtlichen Besuche waren sehr oft. Mein Großvater war damals sehr krank und dann ist er gestorben. Er hat einen Schlaganfall bekommen. Die ganze Verwandtschaft hat meinem Vater unterstützt und geholfen und er konnte Georgien im Jahr 2006 verlassen und nach Griechenland reisen. Er hat sich in verschiedenen Orten versteckt bis zur Ausreise nach Griechenland. Ein paar Monate später ist auch meine Mutter nach Griechenland ausgereist und auf mich und meine Schwester hat unsere Großmutter aufgepasst. Wir haben bei meiner Großmutter im Dorf römisch 40 gelebt und sind von dort nach Kutaisi in die Schule gegangen. Dann haben meine persönlichen Probleme angefangen. Damals waren wir 14 oder 15 Jahre alt. Wir waren sehr gute Schüler. Alle wollten wissen wo mein Vater ist. Ich habe niemanden gesagt wo sich mein Vater aufhält. Ich habe meinen Vater als Kind nur ein paarmal gesehen. Er war immer im Gefängnis. Ich war 14 oder 15 Jahre alt. Ein gleichaltriger Teenager hat mich mit dem Messer verletzt. Ich hatte eine Verletzung am Unterbauch und wurde operiert. Ich habe zwar überlebt, aber ich war elf Tage lang im Spital und es war eine lebensgefährliche Körperverletzung. Ich bin bewusstlos geworden, aber ich kann mich erinnern, dass man mich in einem Taxi ins Krankenhaus gebracht hat. Dann hat man mich in irgendein Zimmer gebracht, wo man auf Operationen vorbereitet wird und anstatt Ärzte sind zwei männliche Personen, Polizisten in Zivil, hereingekommen und haben mich über meinen gefragt. Einer hat einen Finger in meine Wunde gesteckt und mich gefragt, wo mein Vater ist. Ich habe ganz laut um Hilfe geschrien, der Arzt ist gekommen und hat die Polizisten rausgeschmissen. Dann wurde ich operiert und war elf Tage im Krankenhaus. Das war ganz schlimm. Das war dort ein großes Ereignis und alle wollten mich besuchen und haben sogar Essen mitgebracht. Ich habe aber nicht alles essen dürfen. Eine Krankenschwester hat gesagt, ich muss vorsichtig sein, ich werde abgehört. Abhörgeräte waren unter meinem Bett, damit sie erfahren, wo mein Vater ist. Dann zum Schluss war ich bei den Großeltern väterlicherseits. Nach meiner Entlassung sind die Polizisten jeden Tag zu meinen Großeltern gekommen und haben gefragt, wo mein Vater ist. Die Polizisten haben mich sogar bedroht. Sie haben gesagt, denk an meine Schwester. Sie haben gedroht, dass die Jungs von Kutaisi sie vergewaltigen werden. Die Polizisten haben auch gesagt, deine Eltern werden versuchen euch vom Land wegzubringen, aber wir werden alle Grenzübergänge informieren und wir haben euch fest im Griff. Endlich ist unseren Eltern gelungen, uns aus dem Land rauszuholen. Alle Bekannten und Freunde haben meine Eltern unterstützt, um 9000 Euro zu bekommen. Für uns beide wurden 9000 Euro bezahlt für das Visum und wir sind mit einer Künstlergruppe von Tiflis nach Paris geflogen. Am selben Tag nach Athen mit dem Flugzeug und endlich nach Rhodos zu unseren Eltern. Wir haben auf Rhodos sieben Jahre lang gelebt. Meinen Vater ist es schlecht gegangen. Das war die schlimmste Zeit meines Lebens. Er hat getrunken und war ständig gereizt. Ich konnte nicht zur Schule gehen oder etwas lernen. Ich war 15 Jahre alt und habe auf verschiedenen Hotels gearbeitet. Meine Schwester als Bedienerin und Putzfrau. Sogar das hat er uns verboten. Im Jahr 2013 hat plötzlich mein Vater Angst bekommen, dass die georgischen Behörden ihn finden. Wir waren die ganze Zeit illegal und haben uns dort versteckt. Dann hat mein Vater Leute gefunden, die bulgarische Papiere besorgt haben. Im Jahr 2013 ist er nach Frankreich geflogen. Am nächsten Tag sind meine Schwester und meine Mutter dem Vater gefolgt und nach Paris geflogen. Am dritten Tag bin ich geflogen, aber ich wurde erwischt, da ich gefälschte bulgarische Dokumente hatte. Ich wurde aber schon in Athen erwischt und man hat mich in Schubhaft genommen. Meine Familie hat in Paris einen Asylantrag gestellt und auch für mich, aber ich wurde doch entlassen. In Athen wurde ich festgenommen, aber doch entlassen. Dann habe ich mich noch einige Zeit illegal in Griechenland aufgehalten. In Paris wollte man wissen, warum mein Vater gesucht wird. Es wird geglaubt, dass er ein Mitglied der Mafia ist, aber das ist er nicht. Ich könnte bei meinen Fluchtgründen auch lügen und sagen, dass ich schwul bin oder anders orientiert bin, aber das bin ich nicht. Ich wollte euch nicht anlügen. Und darum ist mein Leben in Georgien in Gefahr.
Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde mit Schreiben vom 30.5.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde um Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 AsylG ersucht.Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde mit Schreiben vom 30.5.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde um Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.
Mit E-Mail vom 31.5.2023 wurde das BFA, EAST Flughaften, aufgefordert eine ergänzende Einvernahme zu den Themen Hintergrund und Informationen zu den Problemen des Vaters (insbesondere welche Probleme sich hierdurch für den Antragsteller bzw. seine Familie ergaben, z.B. Welche Art von Problemen hatte die Familie, wer war betroffen, wann war das), sowie wer glaubt, dass der Vater Mitglieder der Mafia war und ob der BF dazu näheres ausführen könne, durchzuführen.
Am 5.6.2023 wurde der BF neuerlich ergänzend niederschriftlich einvernommen und gestaltete sich die Befragung wie folgt:
(….)
LA: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. Die Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jetzt ein Mobiltelefon bei sich? Bitte schalten Sie Ihr Mobiltelefon aus.
VP: Ja. Das habe ich schon ausgeschalten.
LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der Amtshandlung als Dolmetscher für Georgisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
VP: Ja.
LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist.
VP: Ja.
LA: Fühlen Sie sich heute gesund?
VP: Ja.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 08:15 bis 09:15, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?
VP: Ja.
LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
VP: Ja.
LA: Wasser zu trinken wird bereitgestellt. Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen.
VP: Ja.
LA: Kommen wir nun zu den ergänzenden Fragen von UNHCR.
LA: Erläutern Sie den Hintergrund und geben Sie Informationen zu den Problemen Ihres Vaters. Insbesondere welche Probleme haben sich hierdurch für Sie, beziehungsweise für Ihre Familie ergeben. Welche Art von Problemen hatte Ihre Familie?
VP: Mein Vater wurde festgenommen, als ich ein Jahr alt war. Meine Schwester war ein paar Monate alt. Mein Vater wurde wegen dem Vorwurfs auf einen Überfall auf einen Polizeibeamten festgenommen. Er hat sich ein Monat auf einen unbekannten Ort befunden. Einige Zeugen, ich denke es waren 4 Personen, wurden dazu genötigt Aussagen gegen meinen Vater zu tätigen. Das war das erste. Ein Monat lang wussten wir nicht wo er ist. Er hat sich aber viereinhalb Jahre in Haft in verschiedenen Gefängnissen befunden. Er wurde nach viereinhalb Jahren entlassen. Nach einer kurzen Zeit schickte mich meine Mutter zum Einkaufen. Sie wollte einen Kuchen packen. Sie hat mich geschickt um was zu kaufen. Der Verkäufer hat mich beschimpft. Ich war sechs Jahre alt. Erwähnen möchte ich noch, dass ich die Ware auf Kredit nehmen sollte. Der Verkäufer hätte das aufschreiben sollen. Er war betrunken und ist eine einflussreiche Person in dem Ort. Er hat mich beschimpft und ich kam weinend nach Hause. Mein Vater hat gemerkt das ich betrübt war und geweint habe. Er ist dorthin gegangen, um das zu klären. Es kam zu einem Konflikt. Mein Vater wurde zusammengeschlagen und es haben sich auch andere Personen dort befunden. Er wurde am Kopf verletzt durch einen Stein. Das ganze geschah in dem Dorf, wo meine Mutter herkam. Mein Vater war unbekannt in dem Dorf. Nach ein paar Tagen wurde mein Vater von der Polizei festgenommen. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er das Geschäft überfallen wollte. Es gab auch Zeugenaussagen diesbezüglich. Er wurde auch beschuldigt, dass er ein Bandenmitglied ist. Auch diese wurden genötigt Aussagen gegen meinen Vater zu machen. Er hat sich noch viereinhalb Jahre in Haft befunden. Meine Mutter hat alles versucht, meinen Vater aus der Haft zu befreien. Sie hat sich an verschiedene Ämter gewandt. Bei dem Asylverfahren in Frankreich hat man uns auch nicht geglaubt, dass sie sich an die Politiker im Parlement gewendet hat. An die Abgeordneten. Ein Volksanwalt hat meinem Vater geholfen, weil dieser 21 Tage lang Hungerstreik gemacht hat. Er wurde dann entlassen. Von den kriminellen Personen, die gegen meinen Vater falsch ausgesagt haben und unterschrieben haben, wurde er angefeindet, weil er nicht mit der Polizei zusammengearbeitet hat. Das waren alles falsche Anschuldigungen gegen meinen Vater. Außerdem möchte ich erwähnen, dass mein Vater beim Abchasien-Krieg anfang der 90er Jahre mitgekämpft hat gegen die Russen. Mein Vater ist auch an manchen Dokumentationen zu sehen, die während dem Krieg aufgenommen worden sind. Zu der Zeit als mein Vater sich im Gefängnis befand, kamen oft 8 bis 10 mal bewaffnete Polizisten in unserer und auch der Unterkunft meines Großvaters väterlicherseits in einem anderen Dorf. Meine Mutter hat alles gemacht, dass sie es schafft meinen Vater aus der Haft zu befreien. Mein Großvater wurde von den Polizisten angelogen und es wurde ihm gesagt, er soll Geld zahlen, um seinen Sohn aus der Haft zu bringen. Er hat seinen Besitz verkauft und hat es an den Polizisten bezahlt, obwohl meine Mutter dagegen war, da es nichts bringt. Mein Vater wurde trotzdem nicht entlassen. Ich möchte jetzt auf die Probleme die mich betreffen kommen. Als mein Vater vom Gefängnis mit großen Schwierigkeiten und durch Hungerstreik herausgekommen ist, haben wir Geld gespart um ihn zu helfen nach Griechenland zu fahren, obwohl er vor der Ausreise noch irgendwelche Klärungen mit anderen Personen hatte. Ich weiß aber nicht genau was und kenne darüber keine Details. Einige dieser kriminellen Personen hatten vor, sich als Diebe für das Gesetz einzusetzten. Diese Personen, die den Vater verraten hatten, konnten das nicht mehr werden. Nach einer gewissen Zeit, als mein Vater ausgereist ist nach Griechenland, ist auch meine Mutter ausgereist. Wir Kinder sind bei der Großmutter geblieben. Aus dem Dorf, das 30 Kilometer von Kutaisi entfernt ist, sind wir immer mit einem Fahrzeug zur Schule hin und zurück gebracht worden. Als ich die Schule besucht habe, gab es dort einen Sportplatz. Während eines Fussballspiels hat ein Mitschüler ein Messer auf mich geworden. Dieses hat mich an der Oberschenkelinnenseite verletzt. Ich merkte nicht, dass ich verletzt worden bin. Ich hatte neue Bekleidung an. Als ich diese gerichtet habe, merkte ich, dass ich blute. Ich hatte circa eine 10 cm lange Schnittwunde. Ich wurde in ein Spital gebracht. Bevor ich behandelt worden, fuhr man mich mit einem Rollstuhl in einen Raum. Der Arzt musste rausgehen. Es kamen zwei Personen. Ich merkte das es zwei Polizisten waren. Sie waren nicht uniformiert. Sie drückten mir auf die Wunde und sagten, sagst du jetzt auch nicht wo mein Vater ist. Einer hat den guten Polizisten gespielt und den anderen zurückgehalten. Als ich merkte, dass es hierbei um meinen Vater geht, habe ich angefangen zu schreien, dass der Arzt mir hilft. Der Arzt hat sich dann eingemischt und die beiden hinausgeschmissen. Danach wurde ich behandelt. Ich befand mich circa 11 Tage im Spital. Es hatte sich im Bezirk dort rumgesprochen. Viele Schüler kamen zu Besuch. Viele haben mir Lebensmittel, Joghurt und Bananen gebracht, aber ich durfte nicht essen. Ich habe alles den Sanitätern gegeben. Eine Sanitäterin hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass sich ein Mikrofon unter meinem Bett befindet. Meine Großeltern väterlicherseits lebten zu dieser Zeit in einem Flüchtlingslager in Kutaisi. Sie waren zwar keine Flüchtlinge, aber, weil sie alles verkauft hatten, waren sie in diesem Lager. Sie befanden sich in einem Zimmer, das sehr desolat war. Das Gebäude war so desolat, dass es drohte zusammenzustürzen. Eine kurze Zeit habe ich mich bei den Großeltern dort befunden, bis meine Verletzung geheilt war. Jeden Tag kamen Polizisten dorthin. Die Polizisten haben mir gedroht und gesagt, dass ihr auch versuchen werdet auszureisen. Wir werden das verhindern und deine Schwester den Straßenjungs geben, damit sie missbraucht wird. Ich drehte mich immer weg und weinte. Sie gingen zwar weg aber am nächsten Tag kamen die wieder. Circa nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in Griechenland haben meine Eltern Geld zusammengespart. Dieses Geld wurde an eine Person die für Visum zuständig ist geschickt. Wir reisten dann zuerst nach Paris. Von Paris flogen wir nach Athen und dann nach Rhodos, wo sich unsere Eltern befunden haben. Es war circa das Jahr 2008, als wir in Rhodos angekommen sind. Wir haben uns sechs, eher sieben Jahre, illegal in Griechenland aufgehalten. Es war eine schwere Zeit dort. Mein Vater hat sich oft betrunken. Ich bin oft von zu Hause weggelaufen. In dieser Zeit habe wir schwarzgearbeitet. Wir haben dort leben können. Mein Vater sagte, dass man uns hier finden würde, deshalb müssen wir von hier wegreisen. Mein Vater kannte eine Person, die ihm über die Möglichkeit eines Asylantrages in Frankreich erzählt hat. Es war denke ich das Jahr 2014 als mein Vater für uns falsche bulgarische Reisedokumente, bulgarische Personalausweise, hat machen lassen, damit wir nach Frankreich reisen können. Wir hatten vor auch getrennt zu reisen. Meine Eltern und meine Schwester reisten nach Frankreich. Ich wurde am Flughafen kontrolliert bei der Ausreise aus Griechenland. Aber ich konnte die Sprache gut. Man hat mir gesagt, dass sie das Dokument an die bulgarische Botschaft schicken und das ich es hier abholen kann. Ich bin in Athen verblieben. Ich kannte in Athen niemanden und einen Monat musste ich auf der Straße leben. Ich befand mich ohne Dokumente. Nach circa einem Monat wurde ich ohne Dokumente festgenommen und kam in Schubhaft. Nach circa 40 Tagen wurde ich nach Georgien abgeschoben. Ich lebte bei meinen Verwandten, die in dem Dorf Zitelkhevi leben. Ich habe meinen Familiennamen gewechselt. Ich reiste dann über Weißrussland nach Polen und habe um Asyl angesucht. Als ich nach Polen reingelassen worden bin, reiste ich unverzüglich nach Frankreich weiter, weil meine Familie angegeben hat, dass ich es nicht geschafft habe mit ihnen nach Frankreich zu kommen. Das haben sie den Behörden in Frankreich erzählt. ch reiste selbstständig nach Frankreich und habe eine Asylantrag gestellt. Ich wurde dort eigentlich auch angelogen. Man hat mir gesagt, dass ich ein extriges Asylverfahren habe. Ich hatte ein Verfahren mit einem Interview. Während der Einvernahme fragte man mich, ob mein Vater ein Dieb im Gesetz ist. Ich habe gesagt, er ist Soldat. Er ist kein Krimineller. Die Asylbehörde hat angenommen, dass mein Vater aufgrund seiner Vorgeschichte ein Krimineller ist. Ich bekam eine negative Asylentscheidung und die Aufforderung Frankreich zu verlassen. Ich habe zwar dagegen berufen, ich wurde aber nicht zum Verfahren der Berufung eingeladen und die Behörde hat negativ entschieden. Während dem Verfahren bin ich bin am Fuss dreimal operiert worden und brauchte noch eine Operation. Um es nicht zu riskieren ohne Behandlung abgeschoben zu werden hat mein Anwalt mich informiert, um nicht innerhalb von 48 Stunden nach Georgien abgeschoben werden zu können, bin ich nach Deutschland ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ich weiß, dass es komisch aussieht, dass ich in so vielen Ländern war. Vor circa eineinhalb Monaten bin ich von Frankreich nach Georgien abgeschoben worden. Ich war dort in Gefahr und habe in einem Auto gelebt und mich verborgen. Mein Vater war 20 Jahre nicht in Georgien. Meine Großeltern sind zwischenzeitlich verstorben. Ich habe auch ein Bild von Gräbern der Großeltern gemacht und meinem Vater geschickt. Ich kann zwar verstehen wie es für mich aussieht. Vor kurzem war hier ein georgischer Staatsbürger. Es hat ihm nicht gefallen hier und er ist ausgereist. Es gibt viele georgische Staatsbürger die herumreisen, um ein Einkommen zu haben. Ich persönlich habe in verschiedenen Ländern um Asyl angesucht. Ich habe keinen Cent bekommen. Es war nicht in meinem Interesse Geld zu bekommen. Mein Vater und meine Familie und mich erwartet wirklich eine Gefahr in Georgien. Deshalb bin ich nach Österreich gereist, um hier um Asyl anzusuchen. Meine Frau und meine Tochter befinden sich in Frankreich. Ich habe auch vor sie nachzuholen. Ich bin 30 Jahre alt. Es hat sich endlich ereignet, dass ich ein Kind bekommen habe. Ich kann es nicht ertragen, ohne mein Kind zu sein.
LA: Wer war aller von den Problemen Ihres Vaters betroffen (Aufzählung)?
VP: Die Blutsverwandschaft. Mein Vater, meine Mutter, Großeltern, meine Schwester, die Schwestern meines Vaters, die Geschwister der Mutter, die jetzt in Griechenland sind, hatten, als sie in Georgien waren, auch Probleme damit.
LA: VP wird erneut belehrt bei den Fragen zu bleiben.
LA: Wann waren die Probleme des Vaters (Zeitraum von-bis)?
VP: Geendet haben sie nicht. Ich glaube es endet nicht bis zum Zeitpunkt seines Todes. Begonnen hat alles, als ich ein Jahr alt war. Als ich ein Jahr alt war oder auch davor haben die Probleme angefangen.
LA: VP beginnt wieder eine Geschichte zu erzählen und wird wieder emotional.
LA: Unterbrechung von 10:40 Uhr bis 11:00 Uhr.
LA: Sie haben erwähnt, dass geglaubt werde, dass Ihr Vater Mitglied der Mafia ist. Wer glaubt das? Können Sie hierzu näheres ausführen?
VP: In Frankreich bei der Asylbefragung ein Beamter so wie sie bei der Asylbehörde. Ich wurde gefragt, ob ein Vater ein Dieb im Gesetz ist, als kriminelle Autorität hat. Dieb im Gesetz ist eine Person, die sich nicht an staatliche Gesetze hält. Diese Frage wurde nur in Frankreich gestellt.
LA: Die Niederschrift wird jetzt an UNHCR übermittelt. Heute erfolgt noch die Entscheidung von UNHCR.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja.
LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Eine Frage. Sie haben angegeben, dass sie vor circa eineinhalb Monaten nach Georgien abgeschoben worden sind. Hatten Sie Probleme bei der Einreise?
VP: Nein.
RB: Gab es in Georgien bei Ihrem letzten Aufenthalt Probleme in Georgien?
VP: Die Furcht die ich habe ist von den kriminellen Personen, nicht von den staatlichen Personen.
RB: Warum glauben Sie, dass die Kriminellen nach so vielen Jahren immer noch Interesse an Ihrer Person haben?
VP: Mein Vater würde sein ganzes Leben lang Probleme haben.
RP: Sie.
VP: Weil ich der Sohn meines Vaters bin, befeinden die auch mich.
RB: Sie haben ja gesagt, dass zwei Polizisten zu ihnen gekommen sind ins Krankenhaus.
VP: Auch die Regierung, die Richter und auch die Polizisten sind Kriminelle. Die georgische Regierung zurzeit tut das georgische Land zerstören.
RB: Ok passt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich bitte ein friedliches Leben führen zu können. Ich habe noch nichts kriminelles gemacht. Falls ich hier ausgewiesen werde, werden sie nicht erfahren, wenn ich umgebracht werde. Falls man mir die Möglichkeit gibt für ein Verfahren hier zu führen, schicken meine Eltern alle Unterlagen, damit ich meine Aussage bestätigen kann. Bezüglch meiner Verletzungen kann ich Bestätigungen von den Aufenthalten bringen. Aber ich sage dazu, dass die Polizei geschrieben hat, dass ich mich selbst verletzt habe. Es wurde protokolliert, dass ich mich an einem Zaun verletzt habe und nicht durch ein Messer. Es wurden sogar Fotos gemacht von den Polizisten, die gesagt haben ich soll auf den Zaun deuten, an dem ich mich verletzt habe.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Gut.
Mit am 5.6.2023 datiertem Schriftstück langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Fr. Maga XXXX , XXXX UNHCR Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs. 2 AsylG abzuweisen, beim Bundesamt mit der Begründung ein, dass die Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird, da das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Mit am 5.6.2023 datiertem Schriftstück langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Fr. Maga römisch 40 , römisch 40 UNHCR Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG abzuweisen, beim Bundesamt mit der Begründung ein, dass die Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt wird, da das Vorbringen in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (SP II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (SP III.).Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (SP römisch zwei.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (SP römisch drei.).
Als Beweismittel wurden folgende Bescheinigungsmittel herangezogen:
? Reisepass Georgien Nr. XXXX , ausgestellt am 08.05.2023, gültig bis 08.05.2033.? Reisepass Georgien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 08.05.2023, gültig bis 08.05.2033.
? ID-Card Georgien Nr. XXXX , gültig bis 05.05.2033.? ID-Card Georgien Nr. römisch 40 , gültig bis 05.05.2033.
? Führerschein Georgien Nr. XXXX , gültig bis 08.05.2038.? Führerschein Georgien Nr. römisch 40 , gültig bis 08.05.2038.
- Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden zur Ermittlung sämtliche Bestandteile Ihres Verwaltungsaktes mit der Zahl IFA 1353598104, sowie sämtliche zur Verfügung stehenden, computerunterstützten Programme herangezogen. Im Speziellen wurde dabei berücksichtigt:
? Meldung SPK N Schwechat Grenzpolizei vom 22.05.2023
? PDSPR-Auszug vom 22.05.2023
? Medizinische Erstuntersuchung vom 23.05.2023
? Erstbefragung nach AsylG vom 23.05.2023
? Niederschrift BFA vom 26.05.2023
? Fristverlängerung UNHCR mit Zusatzfragen vom 01.06.2023
? Niederschrift BFA vom 05.06.2023
? Zustimmung UNHCR vom 05.06.2023
Durch die Behörde wurden folgende Feststellungen der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht durch Vorlage Ihres Reisepasses fest.
Sie sind Staatsangehöriger von Georgien.
Sie haben eine Alias-Identität verwendet.
Sie sind christlich orthodoxen Glaubens.
Die ärztliche Untersuchung im Sondertransit des Flughafens ergab keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung. Sie leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats „Ich habe im Jahre 2016 bereits einen negativen Bescheid erhalten und sollte das Land verlassen. Ich habe Frankreich auch für 6 Monate verlassen. In dieser Zeit war ich in Deutschland und hatte dort auch ein Asylverfahren laufen. Während dieses laufenden Asylverfahrens bin ich dann wieder nach Frankreich gereist. Da mir wieder die Abschiebung drohte bin ich nach Griechenland gereist. Dort hatte ich ebenfalls um Asyl angesucht. Dort musste ich aber für 4 ½ Monate in Schubhaft bleiben. Dann wurde ich entlassen und bin wieder nach Frankreich gereist und bin dort bis zu meiner letzten Abschiebung vor einem Monat geblieben. Ich habe auch in Polen um Asyl angesucht, bin aber am gleichen Tag wieder nach Frankreich gereist.“ sind alleinig nicht glaubhaft.
Es ist Ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Sie sind arbeitsfähig, verfügen über Schulbildung und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.
Sie sind gesund, verfügen über Schulbildung. Sie sind arbeitsfähig und können ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten.
Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Es war insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte.
Zur Lage im Herkunftsland der bP:
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht durch Vorlage Ihres Reisepasses fest.
Sie sind Staatsangehöriger von Georgien.
Sie haben eine Alias-Identität verwendet.
Sie sind christlich orthodoxen Glaubens.
Die ärztliche Untersuchung im Sondertransit des Flughafens ergab keine Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische Erkrankung. Sie leiden an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats „Ich habe im Jahre 2016 bereits einen negativen Bescheid erhalten und sollte das Land verlassen. Ich habe Frankreich auch für 6 Monate verlassen. In dieser Zeit war ich in Deutschland und hatte dort auch ein Asylverfahren laufen. Während dieses laufenden Asylverfahrens bin ich dann wieder nach Frankreich gereist. Da mir wieder die Abschiebung drohte bin ich nach Griechenland gereist. Dort hatte ich ebenfalls um Asyl angesucht. Dort musste ich aber für 4 ½ Monate in Schubhaft bleiben. Dann wurde ich entlassen und bin wieder nach Frankreich gereist und bin dort bis zu meiner letzten Abschiebung vor einem Monat geblieben. Ich habe auch in Polen um Asyl angesucht, bin aber am gleichen Tag wieder nach Frankreich gereist.“ sind alleinig nicht glaubhaft.
Es ist Ihnen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Sie sind arbeitsfähig, verfügen über Schulbildung und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.
Sie sind gesund, verfügen über Schulbildung. Sie sind arbeitsfähig und können ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten.
Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Es war insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie waren bisher noch nie in Österreich und haben daher keine Anknüpfungspunkte.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.11.2022
Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).
Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019).
Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese gemäß demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020).
Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020).
Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).
In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 16.11.2022
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 16.11.2022
? ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
? bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
? civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022
? CW – Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022
? DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022
? EN – Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022
? Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
? FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022
? FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
? Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022
? KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,2.
? KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,2.
? KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022
? RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022
? taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022
? USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
? ZO – Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 06.12.2022
Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022).
Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022).
Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020).
Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020). Gemäß dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom 23. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (PARL 15.7.2020).
Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).
Quellen:
? ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022
? bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 25.11.2022
? EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
? EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.11.2022
? ER – Europäischer Rat (16.11.2022): EU-Erweiterungspolitik: Georgien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 5.12.2022
? EUMM – EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 25.11.2022
? NATO – North Atlantic Treaty Organization (14.7.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 25.11.2022
? NTV – Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 25.11.2022
? NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien einen schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 25.11.2022
? OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022
? PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (15.7.2020): ????? ??????. ?? ?????????????? ??????????? [Gesetz von Georgien. Über die besetzten Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 25.11.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.11.2022
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022).
In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).
Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022).
Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
? ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022
? EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022
? TI – Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022
? USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.11.2022
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022).Letzte Änderung: 17.11.2022, Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022).
Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022).
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).
Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
? EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022
? UN – United Nations (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector's Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 17.10.2022
? USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.11.2022
Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020).
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022).
Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck, wie die Gewaltvorfälle am 5.7.2021 zeigten (EC 10.8.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
? EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD (2022) 215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022
? HRC – Human Rights Centre (2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/190annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 4.3.2022
? PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 18.8.2022
? USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 01.12.2022
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 25.3.2022). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf GEL 260 [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 300 [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an (GeoStat o.D.c). Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 7.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2022). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 55 Jahre alt (IOM 7.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 1.695 [ca. EUR 615] und bei den Frauen bei GEL 1.185 [ca. EUR 430] (GeoStat o.D.a).
Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von GEL 2 Mrd. [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet [zur Covid-Situation in Georgien siehe das entsprechende Kapitel]. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt (WKO 14.3.2022). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im ersten Quartal 2022 14,9 % (GeoStat o.D.b). Der georgische Lari wertete 2021 um -9,6 % ab. Eine der größten Schwächen der georgischen Wirtschaft ist das sehr hohe Leistungsbilanzdefizit, welches im Jahr 2021 -8,8 % (rund EUR 1,46 Mio.) betrug. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern (WKO 5.2022). Die Inflation beträgt 11,5 % (GeoStat o.D.c). Der Bankensektor wächst (HF o.D.).
Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren auch 2021 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 22 %. Bei den Importen ist ebenfalls die EU mit ca. 20,8 % Anteil führend. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2021 betrugen diese Überweisungen insgesamt EUR 2,17 Mrd.; 25 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
? ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 26.9.2022
? Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 26.9.2022
? GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 8.8.2022
? GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 8.8.2022
? GeoStat – National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.c): Startseite, https://www.geostat.ge/en, Zugriff 8.8.2022
? HF – Heritage Foundation (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Georgia, https://www.heritage.org/index/country/georgia, Zugriff 16.3.2022
? IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.8.2022
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.3.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 14.3.2022
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 01.12.2022
Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 7.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen Familien unter der Armutsgrenze folgendermaßen vorgehen: Der Vertreter der Familie muss zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 7.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Agenda.ge 6.12.2021). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 7.2022).
Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Kinderbetreuungszeit gewährleistet 730 Tage Freistellung, wovon 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 [ca. EUR 282] (SSA o.D.b).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u.a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 7.2022).
Quellen:
? Agenda.ge (6.12.2021): Pension increases to 300 GEL for those above 70 in Georgia, https://agenda.ge/en/news/2021/3836, Zugriff 16.3.2022
? Agenda.ge (5.1.2021): Pensions increase in Georgia as of January 1, https://agenda.ge/en/news/2021/22, Zugriff 16.3.2022
? IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 8.8.2022
? SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 16.3.2022
? SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 16.3.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 07.12.2022
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 25.3.2022).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Gewährung von Zuschüssen für Einkommens- und Beschäftigungszwecke, die Unterstützung der beruflichen Bildung, Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen und Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte vor. Insgesamt sollen 200 zurückgekehrte Migranten finanziert werden, um Einkommensquellen zu schaffen sowie Beschäftigung und Selbstständigkeit zu unterstützen. Es werden maximale Zuschüsse von GEL 4.000 [ca. EUR 1.123] geboten. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (MoH 16.3.2021).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration) (IOM 25.11.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022
? IOM – Internationale Organisation für Migration (25.11.2021): IOM's Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://georgia.iom.int/stories/ioms-assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 18.3.2022
MoH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (16.3.2021): The Receipt of Proposal within Supporting Reintegration of the Returned Migrants Program Launched, https://www.moh.gov.ge/en/news/5783/The-Receipt-of-Proposal-within-Supporting-Reintegration-of-the-Returned-Migrants-Program-Launched-, Zugriff 18.3.2022
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus:
(Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP):
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
A) Beweiswürdigung
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Durch Vorlage Ihres Reisepasses im Original, steht Ihre Identität und Staatsangehörigkeit fest.
Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Ihrem familiären Umfeld basieren auf Ihren glaubwürdigen Angaben.
Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person stützen sich auf Ihre getätigten Angaben.
Diese konnten als glaubwürdig gewertet werden zumal kein plausibler Grund ersichtlich war, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, so haben Sie bei Ihren ärztlichen Untersuchungen und auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie gesund sind und keine Medikamente benötigen, weshalb die entsprechenden Feststellungen dahingehend zu treffen waren. Es ergaben sich keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen dringend behandlungsbedürftiger bzw. lebensbedrohender Krankheiten.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen.
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Sie führten in den Befragungen oberflächliche und verschiedene Angaben zu Ihren Fluchtgründen an.
Sie haben am 22.05.2023 gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass Sie Schutz suchen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 23.05.2023 haben Sie angegeben, dass Sie aus Georgien geflüchtet sind, weil Sie im Jahre 2016 bereits einen negativen Bescheid erhalten haben und das Land verlassen sollten. Sie haben Frankreich auch für 6 Monate verlassen. In dieser Zeit waren Sie in Deutschland und hatten dort auch ein Asylverfahren laufen. Während dieses laufenden Asylverfahrens sind Sie dann wieder nach Frankreich gereist. Da Ihnen wieder die Abschiebung drohte sind Sie nach Griechenland gereist. Dort hatten Sie ebenfalls um Asyl angesucht. Dort mussten Sie aber für 4 ½ Monate in Schubhaft bleiben. Dann wurden Sie entlassen und Sie sind wieder nach Frankreich gereist und dort sind Sie bis zu Ihrer letzten Abschiebung vor einem Monat geblieben. Sie haben auch in Polen um Asyl angesucht, sind aber am gleichen Tag wieder nach Frankreich gereist.
Auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2023 und am 05.06.2023 haben Sie sich hauptsächlich zu den Problemen Ihres Vaters und die Aufenthalte in andern Mitgliedstaaten geäußert. Weiters befindet sich Ihre gesamte Familie illegal in Frankreich und Sie haben schon in anderen Mitgliedstaaten um Asyl angesucht.
Am 26.05.2023 haben Sie angegeben, dass Sie ein gleichaltriger Teenager mit dem Messer verletzt hat. Sie hatten eine Verletzung am Unterbauch und wurden operiert. Sie haben zwar überlebt, aber Sie waren elf Tage lang im Spital und es war eine lebensgefährliche Körperverletzung. Sie sind bewusstlos geworden, aber Sie können sich erinnern, dass man Sie in einem Taxi ins Krankenhaus gebracht hat. Dann hat man Sie in irgendein Zimmer gebracht, wo man auf Operationen vorbereitet wird und anstatt Ärzte sind zwei männliche Personen, Polizisten in Zivil, hereingekommen und haben Sie befragt.
Am 05.06.2023 haben Sie zu denselben Erlebnissen angegeben, dass, als Sie die Schule besucht haben, gab es dort einen Sportplatz. Während eines Fußballspiels hat ein Mitschüler ein Messer auf Sie geworfen. Dieses hat Sie an der Oberschenkelinnenseite verletzt. Sie merkten nicht, dass Sie verletzt worden sind. Sie hatten neue Bekleidung an. Als Sie diese gerichtet haben, merkten Sie, dass Sie bluten. Sie hatten circa eine 10 cm lange Schnittwunde. Sie wurden in ein Spital gebracht. Bevor Sie behandelt wurden, fuhr man Sie mit einem Rollstuhl in einen Raum. Der Arzt musste rausgehen.
Zwischen den beiden Einvernahmen lagen zehn Tage und Sie haben es nicht geschafft, denselben Ablauf und dieselben Geschehnisse darzulegen.
Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.
Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise in Ihr Heimatland nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihren Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.
Was nun die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine existenzgefährdende Lage gerät.
Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Georgien nicht vorhanden wäre. Ihre Verletzung ist ausgeheilt.
Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Ihre diesbezüglichen Angaben und Behauptungen zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar, decken sich mit den amtsbekannten Tatsachen und sind deshalb für glaubhaft zu befinden.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellung, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF. In Georgien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2022, idgF. In Georgien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998 89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Rechtliche Beurteilung der belangten Behörde:
Zu SP I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Die Ziffer 4 ist in Ihrem Falle erfüllt:
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Es ist § 33 Abs. 1 Z 4. AsylG erfüllt. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen. Es ist Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt. Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen, ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verfolgung in Ihrer Heimat auszugehen.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien in einer derartigen Notlage befinden würden, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre, noch ergeben sich aus der allgemeinen Lage in Georgien Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung konkret Ihrer Person.
Weiters ist in Ihrem Fall § 33 Abs 1 Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.Weiters ist in Ihrem Fall Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2022, idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.
Georgien wurde als sicherer Herkunftsstaat festgelegt. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 30.05.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG abzuweisen, erteilt.Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 30.05.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und wurde am heutigen Tag gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Z4 AsylG abzuweisen, erteilt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu SP II:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht.
Für Ihren Fall bedeutet dies:
Sie haben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Georgien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.Sie haben keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Georgien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.
Es kann keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention abgeleitet werden.Es kann keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2, u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention abgeleitet werden.
Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ist nicht erkennbar, dass jeder georgische Staatsangehörige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Es ist auch unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würden.
Sie sind gesund, arbeitsfähig und ist Ihnen bei Rückkehr daher zuzumuten, selbst unter durchaus erschwerten Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
In Ihrem Fall ist auch nicht von einer akuten Behandlungsbedürftigkeit oder gar einer lebensbedrohenden Situation auszugehen.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren ist „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Weiters ist in Ihrem Fall § 33 Abs 1 Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.Weiters ist in Ihrem Fall Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4. AsylG erfüllt, da Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2022, idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 30.05.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag gem. § 33 Abs. 2 AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 Z4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 30.05.2023 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, Z4 AsylG vollinhaltlich abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
SP III:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gem. § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die Einreise wurde Ihnen nicht gestattet.Gem. Paragraph 57, AsylG ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen. Sie befinden sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die Einreise wurde Ihnen nicht gestattet.
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitert daher schon am Umstand, dass Sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG scheitert daher schon am Umstand, dass Sie sich nicht im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.
Es kam daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Es kam daher eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.
Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Obliegenheit der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen sei.
So sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Zudem hätte die bP vorgebracht wegen seiner Angst vor kriminellen Banden und den georgischen Behörden sein Heimatland verlassen zu haben. Die bP habe es unterlassen, sich konkret mit diesem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen und hat keinerlei weitere Ermittlungen angestellt. Die bB hätte zu den Vorkommnissen in Georgien, die zur Inhaftierung des Vaters geführt haben, einvernehmen müssen, um sich ein umfassendes Bild der ggw. Situation zu verschaffen. Zudem seien mangelnde Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen worden.
Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schriftsatz vom 12.6.2023 und langte am 14.6.2023 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die volljährige bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die bP in Frankreich, seit 2020 legal zu arbeiten, vorher habe er auch Schwarz gearbeitet. So hat dieser etwa bei verschiedenen Baustellen gearbeitet. Auch habe er Lebensmittel geliefert. Dies sei mit griechischen Dokumenten erfolgt (AS111).
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Identität der bP steht, angesichts des in Vorlage gebrachten nationalen Reisedokumentes (gültig von 8.5.2023 bis 8.5.2033) fest.
Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aufgrund des in Vorlage gebrachten authentischen Reisedokumentes.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn in der Beschwerdeschrift aus dem Zusammenhang gerissen einseitig Mängel im Justiz- und Rechtsschutzsystem aufgezeigt werden, so war dennoch festzuhalten, dass in den Jahren 2016-2020 die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt hat (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt.Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn in der Beschwerdeschrift aus dem Zusammenhang gerissen einseitig Mängel im Justiz- und Rechtsschutzsystem aufgezeigt werden, so war dennoch festzuhalten, dass in den Jahren 2016-2020 die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt hat (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt.
Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022).
Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird.
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht.
Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht die nach wie vor bestehenden und auch in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Probleme, jedoch kann von einer generellen Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit im Heimatland des BF nicht gesprochen werden.
Sofern im Beschwerdeschreiben bemängelt wird, dass sich die bB ein unzureichendes bzw. mangelhaftes Ermittlungsverfahren und sich nur unzureichend mit der Lage, insbesondere den Länderberichten betreffend Rechtsschutz und Justizwesen auseinandergesetzt habe und die bB ihrer Entscheidung die Länderberichte von Georgien zu Grunde legt bzw. ausführt, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, sich jedoch nicht mit den selbst eingebrachten Länderberichten in Georgien auseinandergesetzt habe, war festzustellen, dass damit den Länderberichten sowie den durch die bB gezogenen Schlüssen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dies auch unter dem Aspekt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist und sich bei Gesamtbetrachtung weder aus den Länderberichten, noch aus dem Vorbringen des BF eine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Die bB traf umfassende Feststellungen zu den Themenbereichen politische Lage, Sicherheitslage, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, allgemeine Menschenrechtslage sowie auch über Grundversorgung und Wirtschaft bzw. Sozialbeihilfen und Rückkehr.
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurde nicht konkret dargelegt, inwieweit das Ermittlungsverfahren fehlerhaft bzw. unzureichend blieb bzw. inwieweit der von der bB erhobene Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei bzw. welche Schlussfolgerungen der bB betreffend Länderfeststellungen sich als falsch bzw. unzutreffend erweisen. So ist im Ergebnis der bB zuzustimmen, dass bei Berücksichtigung der Schwächen des Justizsystems es sich dennoch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und es auch entsprechende Rechtschutzmöglichkeiten, welche vom BF in Anspruch genommen werden können, bestehen.
Auf Grundlage dieser Länderberichte gibt es keine Hinweise darauf, dass die georgischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren. Wenn der BF auch angibt, dass Richter und auch Polizisten kriminell seien, so sei festgehalten, dass es ihm freisteht, sich zur Rechtsdurchsetzung auch an NGO´s bzw. die Ombudsperson zu wenden.
Zudem geht unzweifelhaft aus den zitierten Länderberichten hervor, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Zudem geht unzweifelhaft aus den zitierten Länderberichten hervor, dass in Georgien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Angaben des BF zu den behaupteten fluchtkausalen Sachverhalten als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088).Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die Angaben des BF zu den behaupteten fluchtkausalen Sachverhalten als unglaubwürdig betrachtet wurden, sodass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088).
Es ist anzumerken, dass die im Verfahren eingebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF als geklärt angesehen werden kann, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Mit dem Beschwerdevorbringen vermochte der BF keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. einer zutreffenden Einschätzung der konkreten Situation des BF durch die bB zu begründen. Insbesondere wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, inwieweit die Länderberichte unzutreffend seien bzw. die in Gesamtschau mit dem fluchtkausalen Vorbringen des BF einer unrichtigen Beurteilung zu Grunde liegen würde.Es ist anzumerken, dass die im Verfahren eingebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF als geklärt angesehen werden kann, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Mit dem Beschwerdevorbringen vermochte der BF keine Zweifel an der Richtigkeit der Länderberichte bzw. einer zutreffenden Einschätzung der konkreten Situation des BF durch die bB zu begründen. Insbesondere wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt, inwieweit die Länderberichte unzutreffend seien bzw. die in Gesamtschau mit dem fluchtkausalen Vorbringen des BF einer unrichtigen Beurteilung zu Grunde liegen würde.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -- z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des BF in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Zum einen stellt sich die durch die BF als freie Erzählung dargelegte Verfolgungssituation nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als äußerst vage und oberflächlich dar. So behauptete der BF etwa im Rahmen der am 23.5.2023 durchgeführten Erstbefragung, dass er nichts und niemanden mehr in Georgien habe, Probleme mit dem Land habe und die gesamte Familie in Frankreich lebe. Dies seien alle seine Fluchtgründe und die dazugehörenden Ereignisse. Über Nachfrage vermeinte der BF schließlich äußerst vage, dass er einmal mit dem Messer gestochen worden sei, und er umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt werden könne. Am 26.5.2023 wiederum gab der BF sehr weitschweifend, jedoch ebenso vage und oberflächlich an, dass die Probleme mit seinem ersten Lebensjahr begonnen hätten. Zudem sei sein Vater im Großen und Ganzem 10 Jahre im Gefängnis inhaftiert gewesen und hätte er den Vater nur hin und wieder gesehen, da er immer im Gefängnis gewesen sei. Schließlich sei er von einem gleichaltrigen Teenager im Alter von 14 oder 15 Jahren mit einem Messer am Unterbauch verletzt worden und wurde operiert (AS 117). Seit 15 Jahre sei seine Familie in Europa unterwegs und habe er Angst, dass seine Schwester und Mutter vergewaltigt würden.
Über Aufforderung der Vertreterin des UNHCR wurde die BF am 5.6.2023 ergänzend niederschriftlich einvernommen und gab der BF im Zuge dessen im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch dazu wiederum an, dass ein Mitschüler bei einem Sportplatz bei der Schule während eines Fußballspieles ein Messer auf ihn geworfen hätte. Nunmehr sei er an der Oberschenkelinnenseite verletzt worden und habe er die Verletzung zunächst nicht einmal bemerkt, sondern erst, als er eine neue Kleidung angezogen habe (AS 173).
Es ist der bB zuzustimmen, dass es nicht plausibel nachvollziehbar ist, dass ein derart einschneidendes Ereignis in einem derart erheblichen Widerspruch zueinander im Zuge von zwei niederschriftlichen Einvernahmen dargelegt wird.
Ebenso ist der bB nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass der BF problemlos aus dem Heimatland ausreisen konnte.
Anzumerken ist, dass der BF über Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertretung, ob es im Rahmen der Abschiebung nach Georgien Probleme gegeben habe, diese Frage verneinte.
Wenn der BF über weitere Nachfrage des RV, ob es bei seinem letzten Aufenthalt Probleme in Georgien gegeben habe, antwortete, dass er nur Angst vor den kriminellen Personen und nicht von den staatlichen Personen habe, so erweist sich auch diese Antwort als nicht nachvollziehbar, wenn er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA noch angab, dass Polizeibeamte zu ihm ins Krankenhaus kamen, um nach dem Aufenthalt des Vaters zu fragen und ihn dabei Schmerzen zufügten. Zudem seien, seinen Angaben zu Folge, zu den Großeltern täglich Polizeibeamte gekommen. Erst über weitere Nachfrage bzw. Vorhalt, dass er dies vorher anders geschildert habe, vermeinte der BF lapidar, dass auch die Regierung, die Richter und auch die Polizisten Kriminelle sind. (AS 179ff).
Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts fortbestehen, kann jedoch auf Basis der Länderberichte nicht erkannt werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei entsprechender Anzeige untätig bleiben würde. Vielmehr ist aus den von der bB herangezogenen Länderberichten auch zu ersehen, dass NGO und Ombudspersonen in Georgien tätig sind und letztgenannte auch Unzulänglichkeiten bzw. Misshandlungen durch Polizeiorgane öffentlich machen bzw. die Einleitung von Ermittlungen einfordern. Diese Möglichkeit zeigt auch, dass von einem rechtstaatlichen System auszugehen ist.
Nicht zuletzt sei angemerkt, dass der BF zur Untermauerung seiner Behauptungen keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen konnte.
Ebenso unplausibel ist, dass es dem BF möglich war kurz vor seiner Ausreise – offenkundig ohne Probleme – einen aktuellen Reisepass (ausgestellt am 8.5.2023, gültig bis 8.5.2023 in Kutaisi) zu erhalten und mit diesem mittels Flugzeug legal ausreiste und auch im Zuge der Ausreisekontrolle keinerlei Probleme ins Treffen führte. Auch der FS wurde am 8.5.2023, gültig bis 8.5.2033 ausgestellt.
Diese Einschätzung wurde zudem vom Hochkommissar der Vereinten Nationen getragen, wenn dieser – nach Prüfung des Sachverhaltes – ebenso zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
Sofern in der Beschwerdeschrift moniert wurde, dass die belangte Behörde der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal auch nicht substantiiert dargelegt wurde, welche Aspekte im Verfahren konkret nicht ermittelt wurden bzw. weiterer Erhebungen durch welche konkreten Ermittlungsschritte bedurft hätten.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Zudem wurden über Nachfrage der Vertreterin den UNHCR neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt und wurden auch dabei keinerlei weiteren glaubwürdige Fluchtgründe vorgetragen. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).
Die bP wurde nach Darlegung des fluchtkausalen Sachverhaltes abschließend gefragt, ob dies alle Fluchtgründe seien, weshalb der BF nun einen Asylantrag gestellt hat bzw. ob es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zum Fluchtgrund gibt und war die bP auch über dieses konkrete Nachfragen nicht in der Lage ein konsistentes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr beschränkte sich die BF, wie oben dargelegt auf widersprüchliche und äußerst vage und oberflächliche Ausführungen.
Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Insoweit die rechtsfreundlich vertretene bP vorbringt, dass die bB ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrnehmen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig zu beurteilen gehabt hätte, ohne jedoch – wie oben bereits ausgeführt – darzulegen, welche konkreten Themenbereiche unzureichend zu ermitteln bzw. welche konkreten Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären, darzulegen, war festzustellen, dass keinerlei Mangelhaftigkeit der Ermittlung vorliegt und sich auch die vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf SP II. nicht als mangelhaft erweist. Wiederholt sei festgehalten, dass eine substratlose, ohne jegliche verifizierbare Bescheinigungsmittel untermauerte Behauptung nicht hinreicht, weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Insbesondere vermag bei hypothetischer Wahrunterstellung einer Verfolgung des Vaters durch kriminelle Personen im Heimatland eine Verfolgung des BF nicht zu begründen, zumal der BF die persönliche Betroffenheit widersprüchlich, vage und oberflächlich, ohne jegliches Substrat schilderte. Auch vermag die widersprüchlich dargelegte Messerattacke wider die Person des BF nicht in Einklang mit der Verfolgungssituation des BF gebracht werden, wurde doch ein Naheverhältnis des angreifenden Teenagers mit den kriminellen Verfolgern bislang weder behauptet noch dargelegt.Insoweit die rechtsfreundlich vertretene bP vorbringt, dass die bB ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrnehmen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig zu beurteilen gehabt hätte, ohne jedoch – wie oben bereits ausgeführt – darzulegen, welche konkreten Themenbereiche unzureichend zu ermitteln bzw. welche konkreten Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären, darzulegen, war festzustellen, dass keinerlei Mangelhaftigkeit der Ermittlung vorliegt und sich auch die vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf SP römisch zwei. nicht als mangelhaft erweist. Wiederholt sei festgehalten, dass eine substratlose, ohne jegliche verifizierbare Bescheinigungsmittel untermauerte Behauptung nicht hinreicht, weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Insbesondere vermag bei hypothetischer Wahrunterstellung einer Verfolgung des Vaters durch kriminelle Personen im Heimatland eine Verfolgung des BF nicht zu begründen, zumal der BF die persönliche Betroffenheit widersprüchlich, vage und oberflächlich, ohne jegliches Substrat schilderte. Auch vermag die widersprüchlich dargelegte Messerattacke wider die Person des BF nicht in Einklang mit der Verfolgungssituation des BF gebracht werden, wurde doch ein Naheverhältnis des angreifenden Teenagers mit den kriminellen Verfolgern bislang weder behauptet noch dargelegt.
Ebenso war festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nur pauschal gehaltene Vorbringen erstattet wurden. So wurde in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargetan, welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde unterlassen und sohin das Verfahren mit einem Mangel belastet habe. Auch wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, welcher konkrete Sachverhalt nicht weiter ermittelt wurde, obwohl es – nach Ansicht der rechtsfreundlich vertretenen bP – einer eingehenderen Ermittlung bedurft hätte. Auch die Behauptung, die Behörde habe sich nur unzureichend mit der Verfolgungssituation des Vaters auseinandergesetzt, vermag keinen Ermittlungsmangel aufzuzeigen, wurde doch in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Aspekte unberücksichtigt oder nur oberflächlich berücksichtigt worden seien. Vielmehr war festzustellen, dass die bB ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich auch mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hat.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
Der BF beantragte weiters in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994/94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 21 Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
Gemäß § 33 Abs 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Gemäß § 33 Abs 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Gemäß § 33 Abs 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
Gemäß § 33 Abs 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Soweit sich die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf die Ziffer 4 des § 33 Abs 1 AsylG stützt war festzustellen, dass bei Gesamtbetrachtung betreffend der bP das Herkunftsland Georgien ist und auf diesen die Z. 4 des § 33 Abs. 1 AsylG zutrifft, da Georgien gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 120/2022 idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch substantiiert bestritten.Soweit sich die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf die Ziffer 4 des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG stützt war festzustellen, dass bei Gesamtbetrachtung betreffend der bP das Herkunftsland Georgien ist und auf diesen die Ziffer 4, des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG zutrifft, da Georgien gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2022, idgF zu den sicheren Herkunftsstaaten zählt. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch substantiiert bestritten.
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren
Anreise über einen Flughafen und Vorführung
§ 31. (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.Paragraph 31, (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 oder Satz 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht.
(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.(4) Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.
Gem. § 31 Abs. 1 letzter Satz AsylG finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung (mehr), wenn die Einreise gestattet wurde.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz AsylG finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung (mehr), wenn die Einreise gestattet wurde.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall hat der BF weder glaubwürdig behauptet, noch bescheinigt, dass bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den BF vorgegangen waren, in seinem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in seinem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall des BF untätig blieben.
Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der BF kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vergleiche diesbezüglich die auch unter Punkt römisch zwei.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement offensichtlich unbegründete Asylanträge private Verfolgung Rückkehrsituation sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2273399.1.00Im RIS seit
10.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023