Entscheidungsdatum
17.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W600 2274749-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, XXXX Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Gambia, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2023 sowie hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2023 sowie hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .2023 wird gemäß § 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX Uhr rechtswidrig erfolgte.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .2023 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr rechtswidrig erfolgte.
III. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesenrömisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zuletzt am 01.07.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , StA.: Gambia, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zuletzt am 01.07.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Gambia, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) eingeliefert.
2. Ein EURODAC-Abgleich ergab Treffer bezüglich Italien vom XXXX .2015, Deutschland vom XXXX .2017, Österreich vom XXXX .2018, Niederlande vom XXXX .2022 und Belgien vom XXXX .2023. Am XXXX .2023 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF dabei an, bis Ende 2021 in Deutschland, und vor seiner Einreise nach Österreich in den Niederlanden und Belgien aufhältig gewesen und letztlich über Deutschland in das Bundesgebiet gereist zu sein. Asylverfahren des BF seien in Belgien, in den Niederlanden und in Deutschland negativ entschieden worden, habe er in Italien ebenfalls um Asyl angesucht und ein Bleiberecht erhalten und den Ausgang seines seinerzeitigen Asylverfahrens in Österreich nicht abgewartet. Aufenthaltstitel oder Visa seien ihm nie ausgestellt worden. 2. Ein EURODAC-Abgleich ergab Treffer bezüglich Italien vom römisch 40 .2015, Deutschland vom römisch 40 .2017, Österreich vom römisch 40 .2018, Niederlande vom römisch 40 .2022 und Belgien vom römisch 40 .2023. Am römisch 40 .2023 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF dabei an, bis Ende 2021 in Deutschland, und vor seiner Einreise nach Österreich in den Niederlanden und Belgien aufhältig gewesen und letztlich über Deutschland in das Bundesgebiet gereist zu sein. Asylverfahren des BF seien in Belgien, in den Niederlanden und in Deutschland negativ entschieden worden, habe er in Italien ebenfalls um Asyl angesucht und ein Bleiberecht erhalten und den Ausgang seines seinerzeitigen Asylverfahrens in Österreich nicht abgewartet. Aufenthaltstitel oder Visa seien ihm nie ausgestellt worden.
3. Am XXXX .2023 fand zudem eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung des Sicherungsbedarfes im Rahmen einer Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung bzw. Außerlandesbringung („Dublinverfahren“) statt. 3. Am römisch 40 .2023 fand zudem eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung des Sicherungsbedarfes im Rahmen einer Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung bzw. Außerlandesbringung („Dublinverfahren“) statt.
In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, seit 2014 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen zu sein, zwischen einzelnen Mitgliedsstaaten umhergereist zu sein über eine Tochter in Deutschland, mit deren Obsorge deren Mutter betraut sei, zu verfügen bewusst keine Dokumente mit sich zu führen und über Bargeld in Höhe von EUR 40,- oder EUR 50,- zu besitzen. Über eine Bankomatkarte verfüge der BF nicht und wolle er nicht in Österreich bleiben, sondern nach Deutschland zurückkehren. Gegen die Abweisung seines Asylantrages in Deutschland habe er Rechtsmittel erhoben.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023, XXXX Uhr, persönlich übergeben und befand sich der BF von besagtem Zeitpunkt an in Schubhaft. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, persönlich übergeben und befand sich der BF von besagtem Zeitpunkt an in Schubhaft.
5. Mit am 06.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem XXXX .2023. 5. Mit am 06.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem römisch 40 .2023.
Darin wurde ausgeführt, dass beim BF keine Fluchtgefahr bestehe, er sich bereit erkläre am Verfahren mitzuwirken und allenfalls Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels Folge zu leisten und die Argumente der belangten Behörde die Verhängung von Schubhaft nicht zu begründen vermögen.
Darüber hinaus stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr, in eventu einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z 1 VwGVG. Darüber hinaus stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr, in eventu einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG.
6. Am 12.07.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an jener der BF und seine RV teilnahmen sowie ein Dolmetscher für die Sprache Wolof beigezogen wurde. 6. Am 12.07.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an jener der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen sowie ein Dolmetscher für die Sprache Wolof beigezogen wurde.
Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung. (siehe OZ 10)
7. Der BF wurde am XXXX .2023, um XXXX Uhr, aus der Schubhaft wegen des Wegfalles des Haftgrundes entlassen.7. Der BF wurde am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, aus der Schubhaft wegen des Wegfalles des Haftgrundes entlassen.
,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist volljährig und besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine eines EU-Mitgliedsstaates. Er ist höchstwahrscheinlich Staatsangehöriger von Gambia. Aufgrund von Aliasidentitäten, die der BF im Schengenraum verwendete, steht seine Identität nicht fest.
1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der BF reiste im Jahr 2014/2015 aus seinem Herkunftsstaat Gambia aus und kehrte seither nicht mehr in diesen zurück. Der BF besitzt keine gültigen Dokumente und/oder Ausweise.Der BF reiste im Jahr 2014 aus 2015, aus seinem Herkunftsstaat Gambia aus und kehrte seither nicht mehr in diesen zurück. Der BF besitzt keine gültigen Dokumente und/oder Ausweise.
Jedenfalls seit Oktober 2015 hält sich der BF durchgehend im Schengen-Raum auf und stellte er insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz, konkret am XXXX .2022 in den Niederlanden, am XXXX .2015 in Italien, am XXXX .2016 in Deutschland, am XXXX .2023 in Belgien und am XXXX .2018 sowie am XXXX .2023 in Österreich. Die Asylanträge des BF in den Niederlanden, Deutschland, Italien und Belgien wurden allesamt negativ entschieden.
Jedenfalls seit Oktober 2015 hält sich der BF durchgehend im Schengen-Raum auf und stellte er insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz, konkret am römisch 40 .2022 in den Niederlanden, am römisch 40 .2015 in Italien, am römisch 40 .2016 in Deutschland, am römisch 40 .2023 in Belgien und am römisch 40 .2018 sowie am römisch 40 .2023 in Österreich. Die Asylanträge des BF in den Niederlanden, Deutschland, Italien und Belgien wurden allesamt negativ entschieden. ,
Der BF stellte in Österreich erstmals am 23.05.2018 einen Antrag auf internationalem Schutz, welcher nach ausdrücklicher Zustimmung Deutschlands den BF wegen eines dort am XXXX .2017 gestellten Asylantrages zurückzunehmen, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Besagte Entscheidung erwuchs am XXXX .2018 in Rechtskraft. Der BF stellte in Österreich erstmals am 23.05.2018 einen Antrag auf internationalem Schutz, welcher nach ausdrücklicher Zustimmung Deutschlands den BF wegen eines dort am römisch 40 .2017 gestellten Asylantrages zurückzunehmen, gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Besagte Entscheidung erwuchs am römisch 40 .2018 in Rechtskraft.
Der BF wartete die Entscheidung über seinen Asylantrag in Österreich seinerzeit nicht ab und konnte eine Überstellung des BF nach Deutschland letztlich aufgrund des Untertauchens des BF nicht stattfinden. Der BF reiste in weiterer Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.01.2020 nach Deutschland weiter.
Das BFA hat am 04.07.2023 ein Dublin-Verfahren mit Belgien eingeleitet und den BF am 02.07.2023 schriftlich über die Aufnahme von Konsultationen in Form von Anfragen mit Deutschland, Italien, Niederlande und Belgien in Kenntnis gesetzt.
Von einer zeitnahen Überstellung des BF nach Belgien war jedenfalls bis zur Rückmeldung Belgiens am 10.07.2023 auszugehen.
Mit am 10.07.2023 beim BFA einlangenden Schreiben des belgischen Staates vom 07.07.2023, wurde eine Übernahme des BF durch Belgien aufgrund der Zuständigkeit Italiens verweigert.
Die belangte Behörde geht von einer Zuständigkeit Italiens aus und leitete am 12.07.2023 Konsultationen mit Italien ein.
Am XXXX .2023, XXXX Uhr entließ das BFA den BF aus der Schubhaft, da eine Dublin-Überstellung nach Italien nicht absehbar ist. Am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr entließ das BFA den BF aus der Schubhaft, da eine Dublin-Überstellung nach Italien nicht absehbar ist.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten und wurde er von XXXX .2023, XXXX Uhr, bis XXXX .2023, XXXX Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten und wurde er von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF bereiste illegal mehrere europäische Länder und weist in Österreich einzig von XXXX .2018 bis XXXX .2018 eine Wohnsitzmeldung im Anhaltezentrum XXXX auf.Der BF bereiste illegal mehrere europäische Länder und weist in Österreich einzig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 eine Wohnsitzmeldung im Anhaltezentrum römisch 40 auf.
Der BF ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzureisen und will auch nicht in Österreich verbleiben, sondern nach Deutschland zurückkehren. Eine Rückkehrberatung wurde vom BF verweigert.
In Deutschland hält sich die Tochter des BF auf, deren Obsorge von ihrer Mutter wahrgenommen wird und verfügt der BF über Verwandte in Belgien.
Der BF ist haftfähig und weist keine krankheitswerten Beeinträchtigungen, weder in psychischer noch physischer Hinsicht, auf.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
1.3. Zur familiären/sozialen Komponente:
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF und verfügt er zudem über keine sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.
Der BF befindet sich in Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten, Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsauszug, Grundversorgungsinformationssystem, Anhaltedatei, Strafregister) und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens, und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt.
So kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der BF bisher mehrere Aliasidentitäten verwendet hat und geht aus einem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Zahl XXXX , vom XXXX .2020, hervor, dass der BF unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , in Deutschland erfasst ist. Die Aliasidentitäten des BF weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie jeweils Gambia als Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit behauptende Geburtsdaten aufweisen. Vor dem Hintergrund der vom BF benutzten unterschiedlichen Aliasidentitäten und der bewusst nicht erfolgten Vorlage von Identitätsdokumenten (vgl. Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX .2023 sowie mündliche Verhandlung) sind obige Feststellungen zur Nichtfeststellbarkeit der wahren Identität des BF zu treffen. So kann dem Fremdenregister entnommen werden, dass der BF bisher mehrere Aliasidentitäten verwendet hat und geht aus einem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, hervor, dass der BF unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , in Deutschland erfasst ist. Die Aliasidentitäten des BF weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie jeweils Gambia als Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit behauptende Geburtsdaten aufweisen. Vor dem Hintergrund der vom BF benutzten unterschiedlichen Aliasidentitäten und der bewusst nicht erfolgten Vorlage von Identitätsdokumenten vergleiche Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 .2023 sowie mündliche Verhandlung) sind obige Feststellungen zur Nichtfeststellbarkeit der wahren Identität des BF zu treffen.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine wahre Identität XXXX , geb. am XXXX , sei und er von sich aus keine Alias-Identitäten verwendet habe. Ihm sei nur einmalig bei der Angabe seines Geburtsdatums ein Fehler unterlaufen und seien unterschiedliche Identitäten seine Person betreffend auf behördliche Namensverwechslungen – wodurch der Vorname seines Vaters, XXXX , als Vorname des BF vermerkt worden sei – zurückzuführen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF die am XXXX .2023 aufgenommenen Protokolle über seine polizeiliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, welche als Identität des BF XXXX , geb. XXXX , ausweisen, unterfertigt und damit bestätigt hat, besagte Identität zu führen. Zudem ist im Fremdenregister eine weitere Alias-Identität des BF mit dem Geburtsdatum XXXX vermerkt, welche vom BF bis dato nicht begründet wurde. Im Ergebnis kann den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, und ist von der Verwendung mehrerer Identitäten durch den BF auszugehen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine wahre Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei und er von sich aus keine Alias-Identitäten verwendet habe. Ihm sei nur einmalig bei der Angabe seines Geburtsdatums ein Fehler unterlaufen und seien unterschiedliche Identitäten seine Person betreffend auf behördliche Namensverwechslungen – wodurch der Vorname seines Vaters, römisch 40 , als Vorname des BF vermerkt worden sei – zurückzuführen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF die am römisch 40 .2023 aufgenommenen Protokolle über seine polizeiliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, welche als Identität des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , ausweisen, unterfertigt und damit bestätigt hat, besagte Identität zu führen. Zudem ist im Fremdenregister eine weitere Alias-Identität des BF mit dem Geburtsdatum römisch 40 vermerkt, welche vom BF bis dato nicht begründet wurde. Im Ergebnis kann den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, und ist von der Verwendung mehrerer Identitäten durch den BF auszugehen.
2.2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Auf den Angaben des BF vor dem BFA und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2023 sowie in der mündlichen Verhandlung beruhen die Feststellungen zur Einreise des BF in den Schengen-Raum und den durchgehenden Aufenthalt in diesem, das Nichtmitführen von Dokumenten bzw. Ausweisen, das Nichtabwarten des Ausganges des Asylverfahrens in Österreich im Jahr 2018, zu den Reisebewegungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, den Asylanträgen in den oben genannten EU-Mitgliedsstaaten, die jeweils negativen Bescheidungen derselben sowie die Rechtsmittelergreifung gegen die negative Entscheidung Deutschlands. Auf den Angaben des BF vor dem BFA und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2023 sowie in der mündlichen Verhandlung beruhen die Feststellungen zur Einreise des BF in den Schengen-Raum und den durchgehenden Aufenthalt in diesem, das Nichtmitführen von Dokumenten bzw. Ausweisen, das Nichtabwarten des Ausganges des Asylverfahrens in Österreich im Jahr 2018, zu den Reisebewegungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, den Asylanträgen in den oben genannten EU-Mitgliedsstaaten, die jeweils negativen Bescheidungen derselben sowie die Rechtsmittelergreifung gegen die negative Entscheidung Deutschlands.
Ferner lässt sich dem Zentralen Fremdenregister die seinerzeitige Asylantragstellung des BF in Österreich im Jahr 2018 samt behördlicher Zurückweisung desselbigen, der Zuständigkeitsfeststellung Deutschlands und Außerlandesbringungsanordnung, sowie die Rechtskraft der besagten Entscheidung entnehmen und erschließt sich aus einem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Zahl XXXX , vom XXXX .2020, dass der BF vor dem XXXX .2020, ohne Kenntnis der österreichischen Behörden nach Deutschland gereist ist, zumal darin vermerkt wurde, dass sich ein Überstellungsverfahren erübrige, da der BF sich bereits in Deutschland befinde. Ferner lässt sich dem Zentralen Fremdenregister die seinerzeitige Asylantragstellung des BF in Österreich im Jahr 2018 samt behördlicher Zurückweisung desselbigen, der Zuständigkeitsfeststellung Deutschlands und Außerlandesbringungsanordnung, sowie die Rechtskraft der besagten Entscheidung entnehmen und erschließt sich aus einem Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, dass der BF vor dem römisch 40 .2020, ohne Kenntnis der österreichischen Behörden nach Deutschland gereist ist, zumal darin vermerkt wurde, dass sich ein Überstellungsverfahren erübrige, da der BF sich bereits in Deutschland befinde.
Durch einen EURODAC-Abgleich konnten – die Angaben des BF teils bestätigend – die oben genannten Asylanträge des BF in Deutschland, Belgien, Niederlande und Italien ermittelt werden.
Die Feststellung, dass der BF über die Aufnahme von Konsultationen mit Deutschland, Italien, Niederlande und Belgien, durch das BFA in Kenntnis gesetzt wurde, beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung der besagten Mittteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG, Zahl XXXX , vom XXXX .2023.Die Feststellung, dass der BF über die Aufnahme von Konsultationen mit Deutschland, Italien, Niederlande und Belgien, durch das BFA in Kenntnis gesetzt wurde, beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung der besagten Mittteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023.
Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens durch das BFA am XXXX .2023 ergibt sich aus einer im Akt dokumentierten Anfrage an Belgien vom XXXX .2023, mit dem Ersuchen den BF aufgrund seines zuletzt, konkret am XXXX .2023 ebendort gestellten Asylantrages zurückzunehmen. Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens durch das BFA am römisch 40 .2023 ergibt sich aus einer im Akt dokumentierten Anfrage an Belgien vom römisch 40 .2023, mit dem Ersuchen den BF aufgrund seines zuletzt, konkret am römisch 40 .2023 ebendort gestellten Asylantrages zurückzunehmen.
Einer Stellungnahme des BFA vom XXXX .2023 kann zudem entnommen werden, dass der Staat Belgien mit am XXXX .2023 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom XXXX .2023 eine Übernahme des BF wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt hat. Besagter Stellungnahme des BFA lässt sich zudem entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund der Mitteilung des belgischen Staates ebenfalls von der Zuständigkeit Italiens ausgeht und eine Überstellung ebendorthin als nicht absehbar einstuft. Einer Stellungnahme des BFA vom römisch 40 .2023 kann zudem entnommen werden, dass der Staat Belgien mit am römisch 40 .2023 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom römisch 40 .2023 eine Übernahme des BF wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt hat. Besagter Stellungnahme des BFA lässt sich zudem entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund der Mitteilung des belgischen Staates ebenfalls von der Zuständigkeit Italiens ausgeht und eine Überstellung ebendorthin als nicht absehbar einstuft.
Dem Strafregister kann die Unbescholtenheit des BF in Österreich entnommen werden und lässt sich dem Melderegister einzig die oben genannte Wohnsitzmeldung entnehmen.
Dass der BF von XXXX .2013, XXXX Uhr, bis XXXX .2023, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei, sowie einer vom BFA anher übermittelten Entlassungsanordnung vom XXXX .2023 (siehe OZ 16). Die Feststellung, wann die belangte Behörde Kenntnis von der Unzuständigkeit Belgiens und Zuständigkeit Italien erlangte, wie auch die Annahme des BFA, dass eine Überstellung des BF nach Italien nicht absehbar wäre, beruht auf der Mitteilung des BFA vom XXXX .2023 (siehe OZ 15). In Ermangelung der Darlegung seitens des BFA welche konkreten Schritte zur Prüfung der Zuständigkeit Italiens nach Erhalt des Schreibens Belgiens – behauptungsgemäß – unternommen worden seien und warum diese zwei Tage in Anspruch genommen haben sollen, war mangels Nachvollziehbarkeit die Feststellung zu treffen, dass das BFA mit Eingang des in Rede stehenden belgischen Schreibens, sohin mit XXXX .2023, von der Zuständigkeit Italiens und der Unabsehbarkeit der Überstellung des BF anhin ausgegangen sind. Dass der BF von römisch 40 .2013, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei, sowie einer vom BFA anher übermittelten Entlassungsanordnung vom römisch 40 .2023 (siehe OZ 16). Die Feststellung, wann die belangte Behörde Kenntnis von der Unzuständigkeit Belgiens und Zuständigkeit Italien erlangte, wie auch die Annahme des BFA, dass eine Überstellung des BF nach Italien nicht absehbar wäre, beruht auf der Mitteilung des BFA vom römisch 40 .2023 (siehe OZ 15). In Ermangelung der Darlegung seitens des BFA welche konkreten Schritte zur Prüfung der Zuständigkeit Italiens nach Erhalt des Schreibens Belgiens – behauptungsgemäß – unternommen worden seien und warum diese zwei Tage in Anspruch genommen haben sollen, war mangels Nachvollziehbarkeit die Feststellung zu treffen, dass das BFA mit Eingang des in Rede stehenden belgischen Schreibens, sohin mit römisch 40 .2023, von der Zuständigkeit Italiens und der Unabsehbarkeit der Überstellung des BF anhin ausgegangen sind.
Bis zu besagter Benachrichtigung Belgiens konnte die belangte Behörde aufgrund der EURODAC-Treffer von einer zeitnahen Überstellung des BF nach Belgien ausgehen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht feststellbar und wurden auch vom BF keine dem widersprechenden Vorbringen getätigt.
Der BF brachte vor dem BFA vor, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Deutschland zurückkehren zu wollen, was durch das Bestehen kernfamiliärer Bezugspunkte in Deutschland in Form einer Tochter zudem bekräftigt wird. Der BF gab gleichbleibend vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Tochter in Deutschland lebe und deren Obsorge ihre Mutter innehabe. Zudem zeigte sich der BF hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unwillig, was er letztlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte.
Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals – das Bestehen einer relevanten Erkrankung in den Raum stellend – vorbringt Schmerzen in den Beinen und in der Brust zu verspüren, ist festzuhalten, dass gemäß des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX beim BF keine krankheitswerten Beeinträchtigungen, weder in physischer noch in psychischer Hinsicht festgestellt werden konnten und der BF keine Beschwerde vorgebracht hat und als haftfähig eingestuft wurde. (vgl. OZ 17) Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals – das Bestehen einer relevanten Erkrankung in den Raum stellend – vorbringt Schmerzen in den Beinen und in der Brust zu verspüren, ist festzuhalten, dass gemäß des amtsärztlichen Dienstes des PAZ römisch 40 beim BF keine krankheitswerten Beeinträchtigungen, weder in physischer noch in psychischer Hinsicht festgestellt werden konnten und der BF keine Beschwerde vorgebracht hat und als haftfähig eingestuft wurde. vergleiche OZ 17)
Dem BF kann letztlich kein Glauben geschenkt werden, sich wiederholt erfolglos an den amtsärztlichen Dienst des PAZ XXXX gewandt zu haben. In der Anhaltedatei wurde vielmehr vermerkt, dass am XXXX .2023 um XXXX Uhr, im Haftraum des BF im PAZ XXXX , konkret unter seinem Bett in einem Plastikbeutel, neben Lebensmittelresten zerrissene „Wunschzettel“ vorgefunden wurden. Bei besagten Wunschzetteln handelt es sich laut der von der RV des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, um Schriftstücke mit denen der BF seinen Wunsch einem Arzt vorgeführt zu werden Ausdruck verleihen könne. Der Umstand, dass diese – laut Auskunft seiner RV in der mündlichen Verhandlung – von seiner RV erhaltenen „Wunschzettel“ im Haftraum des BF zerrissen vorgefunden wurden, lässt im Lichte der Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX den Schluss zu, dass der BF es von sich aus unterlassen hat, sich an den ärztlichen Dienst zu wenden. Da anzunehmen ist, dass eine – psychisch oder physisch – kranke Person aktiv um ärztliche Hilfe bittet, kann in weiterer Folge das Vorliegen von krankheitswerten, die Schubhaftfähigkeit des BF bzw. die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft beeinflussenden, Beeinträchtigungen beim BF nicht festgestellt werden. Dem nunmehrigen Vorbringen des BF krank zu sein, kann somit kein Glauben geschenkt werden. Demzufolge, ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF über das, mit einer Schubhaftanhaltung an sich einhergehende allgemeine Maß hinausgehend psychisch belastet ist/war. Dem BF kann letztlich kein Glauben geschenkt werden, sich wiederholt erfolglos an den amtsärztlichen Dienst des PAZ römisch 40 gewandt zu haben. In der Anhaltedatei wurde vielmehr vermerkt, dass am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr, im Haftraum des BF im PAZ römisch 40 , konkret unter seinem Bett in einem Plastikbeutel, neben Lebensmittelresten zerrissene „Wunschzettel“ vorgefunden wurden. Bei besagten Wunschzetteln handelt es sich laut der von der Regierungsvorlage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, um Schriftstücke mit denen der BF seinen Wunsch einem Arzt vorgeführt zu werden Ausdruck verleihen könne. Der Umstand, dass diese – laut Auskunft seiner Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung – von seiner Regierungsvorlage erhaltenen „Wunschzettel“ im Haftraum des BF zerrissen vorgefunden wurden, lässt im Lichte der Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des PAZ römisch 40 den Schluss zu, dass der BF es von sich aus unterlassen hat, sich an den ärztlichen Dienst zu wenden. Da anzunehmen ist, dass eine – psychisch oder physisch – kranke Person aktiv um ärztliche Hilfe bittet, kann in weiterer Folge das Vorliegen von krankheitswerten, die Schubhaftfähigkeit des BF bzw. die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft beeinflussenden, Beeinträchtigungen beim BF nicht festgestellt werden. Dem nunmehrigen Vorbringen des BF krank zu sein, kann somit kein Glauben geschenkt werden. Demzufolge, ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF über das, mit einer Schubhaftanhaltung an sich einhergehende allgemeine Maß hinausgehend psychisch belastet ist/war.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF beruht auf den widersprüchlichen Angaben des BF sowie die aus Sicht des erkennenden Gerichts vom BF nicht widerlegten Ungereimtheiten in seinen Vorbringen. So gab der BF vor dem BFA an, in Deutschland über Asyl zu verfügen. Erst nach erfolgter Belehrung durch das BFA, dass laut Auskunft deutscher Behörden dem BF keine Form des internationalen Schutzes in Deutschland zuerkannt wurde, gestand er ein, dass sein Asylantrag in Deutschland negativ entschieden worden sei, was der BF in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigte. Zudem gab der BF vor dem BFA an vor seiner Einreise nach Österreich nicht in Italien, sondern bloß in Deutschland gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung machte der BF darauf befragt, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hat, ebenfalls widersprüchliche Angaben. Er vermeinte anfangs zuletzt aus Deutschland kommend nach Österreich gereist zu sein. In weiterer Folge gab er jedoch an, aus Italien nach Österreich gereist zu sein. Ferner gestand der BF ein illegal zwischen mehreren EU-Mitgliedsstaaten umher gereist zu sein, und wiederholt erfolglos Asylanträge in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Österreich gestellt zu haben. Darüber hinaus entzog sich der BF im Jahr 2018 seiner Überstellung durch das BFA nach Deutschland durch Untertauchen. Dem Schreiben des belgischen Staates vom XXXX .2023 kann entnommen werden, dass der BF sich auch dem Zugriff belgischer Behörden bereits entzogen hat (siehe OZ 15). Ferner brachte der BF vor dem BFA vor, bewusst keinen Ausweis mit sich zu führen, und vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, über keine Ausweise zu verfügen und seinen deutschen „Asylausweis“ entsorgt oder einfach zurückgelassen zu haben. Das der BF ein Interesse an einer Identifizierung seiner Person hegt, lässt sich nicht feststellen. Auch sei es ihm bewusst gewesen, dass seine Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten illegal erfolgten und rechtfertigte er sein Handeln damit, dass es ihm einfach faktisch möglich gewesen sei umherzureisen, zumal er nicht kontrolliert worden sei, womit der BF nicht erkennen lässt, eine Verbundenheit zu geltenden Rechtsnormen aufzuweisen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF beruht auf den widersprüchlichen Angaben des BF sowie die aus Sicht des erkennenden Gerichts vom BF nicht widerlegten Ungereimtheiten in seinen Vorbringen. So gab der BF vor dem BFA an, in Deutschland über Asyl zu verfügen. Erst nach erfolgter Belehrung durch das BFA, dass laut Auskunft deutscher Behörden dem BF keine Form des internationalen Schutzes in Deutschland zuerkannt wurde, gestand er ein, dass sein Asylantrag in Deutschland negativ entschieden worden sei, was der BF in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigte. Zudem gab der BF vor dem BFA an vor seiner Einreise nach Österreich nicht in Italien, sondern bloß in Deutschland gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung machte der BF darauf befragt, wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hat, ebenfalls widersprüchliche Angaben. Er vermeinte anfangs zuletzt aus Deutschland kommend nach Österreich gereist zu sein. In weiterer Folge gab er jedoch an, aus Italien nach Österreich gereist zu sein. Ferner gestand der BF ein illegal zwischen mehreren EU-Mitgliedsstaaten umher gereist zu sein, und wiederholt erfolglos Asylanträge in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Österreich gestellt zu haben. Darüber hinaus entzog sich der BF im Jahr 2018 seiner Überstellung durch das BFA nach Deutschland durch Untertauchen. Dem Schreiben des belgischen Staates vom römisch 40 .2023 kann entnommen werden, dass der BF sich auch dem Zugriff belgischer Behörden bereits entzogen hat (siehe OZ 15). Ferner brachte der BF vor dem BFA vor, bewusst keinen Ausweis mit sich zu führen, und vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, über keine Ausweise zu verfügen und seinen deutschen „Asylausweis“ entsorgt oder einfach zurückgelassen zu haben. Das der BF ein Interesse an einer Identifizierung seiner Person hegt, lässt sich nicht feststellen. Auch sei es ihm bewusst gewesen, dass seine Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten illegal erfolgten und rechtfertigte er sein Handeln damit, dass es ihm einfach faktisch möglich gewesen sei umherzureisen, zumal er nicht kontrolliert worden sei, womit der BF nicht erkennen lässt, eine Verbundenheit zu geltenden Rechtsnormen aufzuweisen.
Weiters behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung seit seiner Festnahme am XXXX .2023 weder von Polizisten noch vom BFA einvernommen worden zu sein und keine Rückkehrberatung angeboten bekommen zu haben. Vielmehr seien ihm vorgefertigte Protokolle von Niederschriften vorgelegt und er zur Unterschrift selbiger aufgefordert worden. Den Inhalt besagter Protokolle würde er daher nicht kennen. Unter Berücksichtigung der bisher vom BF gemachten Erfahrungen mit europäischen (Fremdenrechts-) Behörden im Zuge seines mittlerweile mehrjährigen Aufenthaltes in Europa und von ihm bisher initiierten Asylverfahren, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, dass dieser sich bereit erklärt hätte behördliche Dokumente einfach zu unterschreiben. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass der zuletzt in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz seine letzte Hoffnung darstelle, Asyl in Europa zu bekommen. Umso mehr kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF vorgefertigte und ungelesene Dokumente unterschreiben und diesen Umstand erst in der mündlichen Verhandlung und nicht bereits in seiner Beschwerde thematisieren hätte sollen. Letztlich wurde in der Anhaltedatei festgehalten, dass der BF eine Rückkehrberatung am XXXX .2023, XXXX Uhr, verweigert hat; sohin ihm – entgegen seinem Vorbringen – eine solche angeboten wurde.Weiters behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung seit seiner Festnahme am römisch 40 .2023 weder von Polizisten noch vom BFA einvernommen worden zu sein und keine Rückkehrberatung angeboten bekommen zu haben. Vielmehr seien ihm vorgefertigte Protokolle von Niederschriften vorgelegt und er zur Unterschrift selbiger aufgefordert worden. Den Inhalt besagter Protokolle würde er daher nicht kennen. Unter Berücksichtigung der bisher vom BF gemachten Erfahrungen mit europäischen (Fremdenrechts-) Behörden im Zuge seines mittlerweile mehrjährigen Aufenthaltes in Europa und von ihm bisher initiierten Asylverfahren, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, dass dieser sich bereit erklärt hätte behördliche Dokumente einfach zu unterschreiben. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass der zuletzt in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz seine letzte Hoffnung darstelle, Asyl in Europa zu bekommen. Umso mehr kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF vorgefertigte und ungelesene Dokumente unterschreiben und diesen Umstand erst in der mündlichen Verhandlung und nicht bereits in seiner Beschwerde thematisieren hätte sollen. Letztlich wurde in der Anhaltedatei festgehalten, dass der BF eine Rückkehrberatung am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, verweigert hat; sohin ihm – entgegen seinem Vorbringen – eine solche angeboten wurde.
Im Lichte dieser Überlegungen und der Tatsache, dass die in Rede stehenden Protokolle, konkret die Niederschrift der Erstbefragung des BF durch Polizeibeamte sowie der Einvernahme des BF vor dem BFA am XXXX .2023, sowohl die Unterschriften des BF, des jeweils einvernehmenden Beamten sowie eines/einer Dolmetschers/Dolmetscherin aufweisen, steht für das erkennende Gericht fest, dass die besagten Einvernahmen unter Einbeziehung des BF stattgefunden haben. Im Lichte dieser Überlegungen und der Tatsache, dass die in Rede stehenden Protokolle, konkret die Niederschrift der Erstbefragung des BF durch Polizeibeamte sowie der Einvernahme des BF vor dem BFA am römisch 40 .2023, sowohl die Unterschriften des BF, des jeweils einvernehmenden Beamten sowie eines/einer Dolmetschers/Dolmetscherin aufweisen, steht für das erkennende Gericht fest, dass die besagten Einvernahmen unter Einbeziehung des BF stattgefunden haben.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF kann diesem keine Glaubwürdigkeit und damit auch keine Vertrauenswürdigkeit zugesprochen werden.
2.2.3. Zur familiären/sozialen Komponente:
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich, sowie zum Aufenthalt der Tochter des BF in Deutschland und Verwandten in Belgien, beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme durch das BFA am XXXX .2023.Die Feststellungen zum Fehlen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich, sowie zum Aufenthalt der Tochter des BF in Deutschland und Verwandten in Belgien, beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 .2023.
Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich auch auf den im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Die finanzielle Situation des BF ergibt sich aus einer Einschau in die Anhaltedatei, einem vom BF vorgelegten Vermögenbekenntnis und seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Demzufolge habe er am XXXX .2023 EUR 40,- bzw. EUR 50,- besessen und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung – laut Vermögensbekenntnis – noch über ca. EUR 35,- verfügt. Den Besitz einer Bankomatkarte hat der BF verneint. Dass der BF in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachging, gründet sich auch auf den im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Die finanzielle Situation des BF ergibt sich aus einer Einschau in die Anhaltedatei, einem vom BF vorgelegten Vermögenbekenntnis und seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Demzufolge habe er am römisch 40 .2023 EUR 40,- bzw. EUR 50,- besessen und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung – laut Vermögensbekenntnis – noch über ca. EUR 35,- verfügt. Den Besitz einer Bankomatkarte hat der BF verneint.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I.: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß Abs. 1a leg cit. gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg cit. gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 2 leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Absatz 2, leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet:
§ 34 (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
„1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,„1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“
3.1.2. Zur Judikatur:
3.1.2.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hat die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung zu verhängen. Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hat die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung zu verhängen.
3.1.2.2. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass dem BF eine bereits mehrmals manifestierte Ausreise- bzw. Rückreiseunwilligkeit vorzuwerfen ist. Er hat sich im Jahr 2018 bereits seiner Überstellung nach Deutschland durch Untertauchen entzogen, reiste letztlich illegal zwischen mehreren EU-Mitgliedsstaaten umher, trat mit unterschiedlichen Aliasdaten in Erscheinung und entzog sich zudem einem Dublin-Verfahren in Belgien. Darüber hinaus zeigt sich seine Ausreiseunwilligkeit auch daher, da er schon bereits mehrere Asylanträge in Europa gestellt hat. Die nunmehr behauptete Rückkehrwilligkeit erscheint im Kontrast zur Handlungsweise des BF, die dieser seit 2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme an den Tag gelegt hat, als nicht ausreichend glaubwürdig. Ferner weist der BF keinerlei familiäre oder soziale Bezugspunkte in Österreich auf, sondern lebt seine Tochter in Deutschland.
Wie bereits oben ausgeführt hat sich der BF auch in den verschiedenen Verfahren in Österreich und anderen europäischen Staaten unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient und daher versucht, seine wirkliche Persönlichkeit zu verschleiern und die Durchführung von Verfahren zumindest zu erschweren. Erschwerend tritt noch hinzu, dass der BF in Österreich als „Asyltourist“ bezeichnet werden könnte. Im Akt scheinen Asylanträge in Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und nunmehr zwei Asylanträge in Österreich auf. Der BF selbst verfügt über nur lediglich geringe bis keine Barmittel, die die Höhe von € 50,- bzw. zuletzt EUR 35,- aus dem Akteninhalt nicht überschreiten. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Dublinverfahren) im Jahre 2018 tauchte der BF unter und war für eine Zeit lang für die Behörde nicht greifbar. Dies ergibt sich auch aus den Akten. Den Akten war klar zu entnehmen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens seinerseits aufgrund der Bestimmung Dublin III-VO Deutschland zuständig war und der BF seit XXXX .2018 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat und seinerzeit letztlich illegal nach Deutschland gereist ist. Der BF hat seit 2016 in Österreich und auch in anderen Ländern, zuletzt in Belgien im Jahr 2023, Asylanträge gestellt und ist nach deren negativen Bescheidungen weitergereist. Nach dem Verständnis des Gerichtes ist daher aufgrund des Verhaltens des BF und der Ergebnisse im Verfahren nicht ausreichend dargelegt, weshalb der BF nunmehr in der Lage sein soll, sich rechtskonform zu verhalten und den Ausgang seines Verfahrens abwarten würde. Das Gericht geht daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Vor dem Hintergrund seiner familiären Bezugspunkte in Deutschland und Belgien und der bisher gezeigten Mobilität des BF, welche sich dadurch zeigt, dass dieser trotz fehlender notwendiger Dokumente illegal innerhalb des Schengen-Raums umherreiste, ist davon auszugehen, dass der BF sich einem fremdenrechtlichen Verfahren hinsichtlich seiner Überstellung im Rahmen der Dublin III-VO nicht zur Verfügung halten, sondern vielmehr versuchen würde, im Bundesgebiet unterzutauchen oder auf illegale Weise nach Deutschland zurückzukehren.Wie bereits oben ausgeführt hat sich der BF auch in den verschiedenen Verfahren in Österreich und anderen europäischen Staaten unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient und daher versucht, seine wirkliche Persönlichkeit zu verschleiern und die Durchführung von Verfahren zumindest zu erschweren. Erschwerend tritt noch hinzu, dass der BF in Österreich als „Asyltourist“ bezeichnet werden könnte. Im Akt scheinen Asylanträge in Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und nunmehr zwei Asylanträge in Österreich auf. Der BF selbst verfügt über nur lediglich geringe bis keine Barmittel, die die Höhe von € 50,- bzw. zuletzt EUR 35,- aus dem Akteninhalt nicht überschreiten. Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Dublinverfahren) im Jahre 2018 tauchte der BF unter und war für eine Zeit lang für die Behörde nicht greifbar. Dies ergibt sich auch aus den Akten. Den Akten war klar zu entnehmen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens seinerseits aufgrund der Bestimmung Dublin III-VO Deutschland zuständig war und der BF seit römisch 40 .2018 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat und seinerzeit letztlich illegal nach Deutschland gereist ist. Der BF hat seit 2016 in Österreich und auch in anderen Ländern, zuletzt in Belgien im Jahr 2023, Asylanträge gestellt und ist nach deren negativen Bescheidungen weitergereist. Nach dem Verständnis des Gerichtes ist daher aufgrund des Verhaltens des BF und der Ergebnisse im Verfahren nicht ausreichend dargelegt, weshalb der BF nunmehr in der Lage sein soll, sich rechtskonform zu verhalten und den Ausgang seines Verfahrens abwarten würde. Das Gericht geht daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Vor dem Hintergrund seiner familiären Bezugspunkte in Deutschland und Belgien und der bisher gezeigten Mobilität des BF, welche sich dadurch zeigt, dass dieser trotz fehlender notwendiger Dokumente illegal innerhalb des Schengen-Raums umherreiste, ist davon auszugehen, dass der BF sich einem fremdenrechtlichen Verfahren hinsichtlich seiner Überstellung im Rahmen der Dublin III-VO nicht zur Verfügung halten, sondern vielmehr versuchen würde, im Bundesgebiet unterzutauchen oder auf illegale Weise nach Deutschland zurückzukehren.
3.1.2.3. Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen des BF darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass dieser über keine familiären oder sozialen Bezugspunkte in Österreich verfügt.
Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft, gelegen ist, den BF daran zu hindern, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten herumzureisen und wiederholt in verschiedenen Ländern Asylanträge zu stellen.
Der BF hat im Verfahren das Bestehen krankheitswerter psychischer oder physischer Beeinträchtigungen nicht darzulegen vermocht und konnte zudem aufgrund der gesundheitlichen Beurteilung des BF durch den amtsärztlichen Dienst des PAZ XXXX sowie der Wahrnehmung des BF durch den Richter in der mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass der BF eine über das mit einer Schubhaft an sich einhergehende übliche Maß hinausgehende psychische Beeinträchtigung aufwies. Das Gericht beurteilt daher die Anhaltung im gegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023) insgesamt als verhältnismäßig.Der BF hat im Verfahren das Bestehen krankheitswerter psychischer oder physischer Beeinträchtigungen nicht darzulegen vermocht und konnte zudem aufgrund der gesundheitlichen Beurteilung des BF durch den amtsärztlichen Dienst des PAZ römisch 40 sowie der Wahrnehmung des BF durch den Richter in der mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass der BF eine über das mit einer Schubhaft an sich einhergehende übliche Maß hinausgehende psychische Beeinträchtigung aufwies. Das Gericht beurteilt daher die Anhaltung im gegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023) insgesamt als verhältnismäßig.
3.1.2.4. Zur Verhängung eines gelinderen Mittels:
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF, der in der Vergangenheit über längere Zeit nicht behördlich gemeldet war, illegal aus Österreich ausgereist ist und sich auch einem Verfahren in Belgien entzogen hat, und eine Kooperation des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die belangte Behörde am XXXX .2023 eine Anfrage an Belgien gestellt hat, weshalb davon auszugehen war, dass zeitnah die Zuständigkeiten iSd. Dublin III-VO geklärt, eine Entscheidung der BFA getroffen und eine Überstellung des BF erfolgen könnte. Dies wurde letztlich auch vom BF nicht in Abrede gestellt. Aus dem Akt ergibt sich, dass die belangte Behörde am römisch 40 .2023 eine Anfrage an Belgien gestellt hat, weshalb davon auszugehen war, dass zeitnah die Zuständigkeiten iSd. Dublin III-VO geklärt, eine Entscheidung der BFA getroffen und eine Überstellung des BF erfolgen könnte. Dies wurde letztlich auch vom BF nicht in Abrede gestellt.
3.1.2.5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft von XXXX .2023 XXXX Uhr bis XXXX .2023, erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.1.2.5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft von römisch 40 .2023 römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Mit Schreiben des belgischen Staates vom XXXX .2023, welches der belangten Behörde am XXXX .2023 zuging, wurde dem BFA mitgeteilt, dass der belgische Staat eine Rückübernahme des BF ablehne, zumal Italien aufgrund erfolgter Fristversäumnis zuständig sei. Auch das BFA selbst ging nach Erhalt des besagten belgischen Schreibens von einer Zuständigkeit Italiens aus, weshalb es am XXXX .2023 Konsultationen im Rahmen der Dublin III-VO mit Italien aufgenommen hat. Aufgrund der Annahme des BFA, dass eine Überstellung des BF nach Italien nicht absehbar sei, ging es in weiterer Folge vom Wegfall des Schubhaftgrundes aus und hat den BF am XXXX .2023, XXXX Uhr, aus der Schubhaft entlassen. Konkrete notwendige Handlungsschritte, welche es von Seiten des BFA bedurft hätte um eine Zuständigkeit Italiens und die nicht Absehbarkeit der Überstellung des BF anhin nach Erhalt des belgischen Schreibens zu prüfen, wurden seitens des BFA nicht dargelegt. Insofern ist davon auszugehen, dass das BFA mit am XXXX .2023 erfolgter Kenntnisnahme des belgischen Schreibens von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und eine Überstellung des BF anhin ab besagten Zeitpunkt als nicht absehbar erachtet hat. Mit Schreiben des belgischen Staates vom römisch 40 .2023, welches der belangten Behörde am römisch 40 .2023 zuging, wurde dem BFA mitgeteilt, dass der belgische Staat eine Rückübernahme des BF ablehne, zumal Italien aufgrund erfolgter Fristversäumnis zuständig sei. Auch das BFA selbst ging nach Erhalt des besagten belgischen Schreibens von einer Zuständigkeit Italiens aus, weshalb es am römisch 40 .2023 Konsultationen im Rahmen der Dublin III-VO mit Italien aufgenommen hat. Aufgrund der Annahme des BFA, dass eine Überstellung des BF nach Italien nicht absehbar sei, ging es in weiterer Folge vom Wegfall des Schubhaftgrundes aus und hat den BF am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, aus der Schubhaft entlassen. Konkrete notwendige Handlungsschritte, welche es von Seiten des BFA bedurft hätte um eine Zuständigkeit Italiens und die nicht Absehbarkeit der Überstellung des BF anhin nach Erhalt des belgischen Schreibens zu prüfen, wurden seitens des BFA nicht dargelegt. Insofern ist davon auszugehen, dass das BFA mit am römisch 40 .2023 erfolgter Kenntnisnahme des belgischen Schreibens von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und eine Überstellung des BF anhin ab besagten Zeitpunkt als nicht absehbar erachtet hat.
Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach es – sinngemäß – zur Aufrechterhaltung der Schubhaft der absehbaren Möglichkeit der zeitnahen, jedenfalls jedoch innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer, tatsächlichen Vornahme der geplanten Handlung (hier Überstellung nach Italien), zu deren Sicherstellung die Schubhaft verhängt wurde, bedarf (vgl. VwGH 12.05.2022, Ra 2021/21/0061), erwies sich die gegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft angesichts des zuvor Ausgeführten ab dem XXXX .2023 als nicht mehr rechtmäßig.Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach es – sinngemäß – zur Aufrechterhaltung der Schubhaft der absehbaren Möglichkeit der zeitnahen, jedenfalls jedoch innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer, tatsächlichen Vornahme der geplanten Handlung (hier Überstellung nach Italien), zu deren Sicherstellung die Schubhaft verhängt wurde, bedarf vergleiche VwGH 12.05.2022, Ra 2021/21/0061), erwies sich die gegenständliche Anhaltung des BF in Schubhaft angesichts des zuvor Ausgeführten ab dem römisch 40 .2023 als nicht mehr rechtmäßig.
Demzufolge war spruchgemäß die Anhaltung des BF von XXXX .2023 bis XXXX .2023, XXXX Uhr als rechtswidrig festzustellen.Demzufolge war spruchgemäß die Anhaltung des BF von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr als rechtswidrig festzustellen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV.:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier.:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchpunkt V.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf.:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Abs. EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins Z, 1 Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen.
Da sich aus den vom BF vorgelegten Vermögensbekenntnis des BF ergibt, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über einen Geldbetrag von ca. EUR 35,-- verfügte und sohin nicht mittellos gewesen ist, war seitens des Gerichts nicht davon auszugehen, dass dem BF die Bezahlung der Eingabengebühr von € 30,-- tatsächlich nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes möglich gewesen wäre, zumal für den BF im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft für Kost und Logie hinreichend gesorgt wurde. Darüber hinaus hat der BF als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung womit sein notwendiger Unterhalt des BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft – im Falle der Bedürftigkeit – weiterhin gedeckt ist. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für den Erhalt von Verfahrenshilfe nicht.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
,
Schlagworte
Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Folgeantrag Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W600.2274749.1.00Im RIS seit
06.03.2024Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024