Entscheidungsdatum
19.07.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I414 2274916-1/8E , I414 2274916-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt IV. verhängte Einreiseverbot auf 10 (zehn) Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt römisch vier. verhängte Einreiseverbot auf 10 (zehn) Jahren herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 46-jährige Beschwerdeführer reiste spätestens am 20. September 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte zwei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.08.2001, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.08.2001, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 07.03.2008, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 07.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2011, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Mit Entscheidung des Landratsamtes XXXX vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt.Mit Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt.
Mit Urteil des XXXX vom 12.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchgifthandles, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchgifthandles, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 28.03.2023 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb offener Frist schriftlich Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebenden Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebenden Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Beschwerdeführer habe bis 2018 einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besessen. Er habe in Deutschland drei erwachsene Kinder und eine Lebensgefährtin. Nach seiner Haftentlassung möchte er versuchen einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erlangen, um bei seiner Lebensgefährtin und seinen 3 erwachsenen Kindern zu sein. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots sei nicht verhältnismäßig und würde dem Beschwerdeführer nicht ermöglichen seine erwachsenen Kinder und seine Lebensgefährtin zu sehen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 46-jährige in Algerien geborene Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und absolvierte neun Jahre Grundschule. Zuletzt bezog er monatliche Einkünfte von rund 360,- Euro aus unangemeldeten Beschäftigungsverhältnissen. Er hat kein Vermögen jedoch Schulden von etwa 7.000,- Euro. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer reiste Ende 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Mitte 2001 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ende 2001 wurde der Asylantrag abgelehnt. In der Folge stellte er Mitte 2002 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der Anfang 2003 abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer ist Vater von drei selbsterhaltungsfähigen erwachsenen Kindern. Zwei seiner Kinder sind bei einer Pflegefamilie aufgewachsen. Die Lebensgefährtin und seine drei Kinder leben in Deutschland.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.08.2001, Zl. XXXX 0, wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.08.2001, Zl. römisch 40 0, wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 07.03.2008, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 07.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2011, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Mit Entscheidung des Landratsamtes XXXX vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt.Mit Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt.
Mit Urteil des XXXX vom 12.02.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Es besteht gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war, außer in der Justizanstalt, nicht melderechtlich erfasst.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 9. Februar 2022 2.809,5 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 1,7% Delta-9-THC und 22,2% THCA an einen verdeckten Ermittler im Zuge eines Scheinkaufs für 15.000,- Euro; Der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2022 bis 9. Februar 2022 in sieben weiteren Angriffen 700 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,65% Delta-9-THC und 21,69% THCA an diverse nicht mehr ausforschbare Abnehmer; Suchtgifte mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werden, und zwar: der Beschwerdeführer in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge am 9. Februar 2022 11.280,3 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 1,65% Delta-9-THC und 21,69% THCA; Der Beschwerdeführer eine falsche besonderes geschützte Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, besessen, und zwar, am 9. Februar 2022 eine total gefälschte Schweizer Identitätskarte zum Nachweis seiner Identität;
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer den Umstand, als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen.
In Österreich sind keinerlei familiäre Anbindungen des Beschwerdeführers vorhanden und er führt auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Seit dem 10.02.2022 ist er in einer Justizanstalt gemeldet, zuvor war er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst und ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer wird spätestens am 09.02.2026 aus der Strafhaft entlassen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der HStV ((Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig erscheinen ließen.Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV ((Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig erscheinen ließen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Algerien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt.
Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020).
Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020).
Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021
? ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022
? DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022
? FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023
? MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 17.05.2023
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022).
Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023
? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023
? USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023
Grundversorgung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022).
Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022).
Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023).
Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023).
Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023).
Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
? ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022
? DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023).
Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023).
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
? LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der
Rückkehr
Letzte Änderung: 28.09.2022
Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).
Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
,
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes Wien vom 21.06.2022. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Vollzugsinformation, eine Besucherliste, der kriminalpolizeiliche Auszug aus Deutschland sowie ein Strafregisterauszug aus Frankreich und aus Deutschland ergänzend zum Akt eingeholt. Zudem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest.
Die Feststellung zu seinen Lebensumständen ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.07.2023, aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2022 sowie aus der Entscheidung des Landratsamtes XXXX vom 19.03.2014 zu Zl. XXXX . Darüber hinaus sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerdeschrift den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leidet, nicht entgegengetreten, weshalb daraus abgeleitet die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.Die Feststellung zu seinen Lebensumständen ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.07.2023, aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2022 sowie aus der Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 vom 19.03.2014 zu Zl. römisch 40 . Darüber hinaus sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerdeschrift den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leidet, nicht entgegengetreten, weshalb daraus abgeleitet die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.
Die Feststellungen zu seinem Vermögensverhältnis beziehungsweise zu seinen Schulden, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2022, zu Zl. XXXX .Die Feststellungen zu seinem Vermögensverhältnis beziehungsweise zu seinen Schulden, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2022, zu Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen zu dem Aufenthalt und Asylanträgen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus der Entscheidung des Landratsamtes XXXX vom 19.03.2014 zu Zl. XXXX und aus den schriftlichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.Die Feststellungen zu dem Aufenthalt und Asylanträgen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus der Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 vom 19.03.2014 zu Zl. römisch 40 und aus den schriftlichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland, insbesondere seiner drei selbsterhaltungsfähigen und erwachsenen Kinder und seiner Lebensgefährtin, ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Entscheidung des Landratsamtes XXXX sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Deutschland, insbesondere seiner drei selbsterhaltungsfähigen und erwachsenen Kinder und seiner Lebensgefährtin, ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 .
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus der Ausweisungsentscheidung in Verbindung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot des Landratsamtes XXXX , des kriminalpolizeilichen Auszugs, des Auszugs aus dem Europäischen Strafregister sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus der Ausweisungsentscheidung in Verbindung mit einem 4-jährigen Einreiseverbot des Landratsamtes römisch 40 , des kriminalpolizeilichen Auszugs, des Auszugs aus dem Europäischen Strafregister sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 .
Die Feststellung, wonach in der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem 4-Jährigen Einreiseverbots erlassen wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Landratsamtes XXXX .Die Feststellung, wonach in der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem 4-Jährigen Einreiseverbots erlassen wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Landratsamtes römisch 40 .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich wegen Körperverletzung zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Europäischen Strafregisterauszug sowie aus dem Umstand, dass Frankreich ein Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ausgesprochen hat (siehe Fremdenregister).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und dem Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (siehe Fremdenregisterauszug). Im Beschwerdeschriftsatz wurde hierzu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sich wieder um einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland bemühen werde.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer illegal nach Österreich reiste und er außer in der Justizanstalt, nicht melderechtlich erfasst ist, ergibt sich aus dem Melderegisterauszug.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wien vom 21.06.2022, Zl. 65 Hv 34/22b.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, er im Schengener Gebiet über keinen gültigen Aufenthaltstitelverfügt, seine Familienangehörigen sich in Deutschland befinden, er in Österreich ohne Beschäftigung ist und auch kein Interesse hat in Österreich zu bleiben. So wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sich um einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland bemühen werde.
Aus der Haftauskunft der Justizanstalt Suben geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit 10.02.2022 in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 09.02.2026 ist.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Ferner wurden in der Beschwerde keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, verfügt über eine Schulausbildung und spricht arabisch und ist daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ferner wurden in der Beschwerde keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, verfügt über eine Schulausbildung und spricht arabisch und ist daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG 2005).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Im gegenständlichen Fall greift die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. In Deutschland leben seine 3 volljährigen selbsterhaltungsfähigen Kinder und seine Lebensgefährtin. Das Familienleben wurde in der Ausweisungsentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Entscheidung des Landratsamt XXXX vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. XXXX , berücksichtigt. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen waren die Kinder noch nicht volljährig und der Beschwerdeführer war noch verheiratet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.Im gegenständlichen Fall greift die Rückkehrentscheidung in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. In Deutschland leben seine 3 volljährigen selbsterhaltungsfähigen Kinder und seine Lebensgefährtin. Das Familienleben wurde in der Ausweisungsentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Entscheidung des Landratsamt römisch 40 vom 19.03.2014, rechtskräftig am 24.07.2017, Zl. römisch 40 , berücksichtigt. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen waren die Kinder noch nicht volljährig und der Beschwerdeführer war noch verheiratet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Der Beschwerdeführer wurde in der Bundesrepublik Deutschland dreimal strafgerichtlich verurteilt. Am 06.08.2001 zu 6 Jahren Jugendstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitten in 33 Fällen, am 07.03.2008 zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung und am 12.04.2011 zu 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Seit dem 17.03.2011 ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus wurde die Ausweisung aus Deutschland angeordnet und ein 4-jähriges Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer ließ sich nicht davon abhalten neuerlich straffällig zu werden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt reiste er illegal nach Frankreich und wurde erneuert strafgerichtlich verurteilt. In Frankreich wurde er am 12.02.2018 zu 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung verurteilt. In der Folge wurde gegen ihn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen.
Der Beschwerdeführer ließ sich weiter nicht davon abhalten erneut straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer reiste, ohne eine Aufenthaltserlaubnis im Schengener Gebiet zu haben, nach Österreich und wurde wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Er wurde in den letzten 22 Jahren in Summe zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von 19 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der Delikte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in 33 Fällen, am 06.08.2001 zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, am 12.04.2011 zu 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach dem österreichischem Strafgesetzbuch strafbar im Sinne der Bestimmungen nach dem Suchtmittelgesetz sind. Im vorliegenden Fall entsprechen diese ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen des § 73 StGB.Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt 1952 römisch zwei,685; Bundesgesetzblatt 2002 römisch zwei, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der Delikte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in 33 Fällen, am 06.08.2001 zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, am 12.04.2011 zu 7 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach dem österreichischem Strafgesetzbuch strafbar im Sinne der Bestimmungen nach dem Suchtmittelgesetz sind. Im vorliegenden Fall entsprechen diese ausländischen Verurteilungen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB.
Ferner gilt anzumerken, dass nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Ferner gilt anzumerken, dass nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Bereits die Quantität der strafbaren Handlungen sowie die Tatsache, dass den Beschwerdeführer auch seine einschlägigen Vorverurteilungen und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegenderer Straftaten abzuhalten vermochte, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, sich steigerndes delinquentes Verhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor diesem Hintergrund kann dem sich gegenwärtig in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer – wobei festzuhalten gilt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060) – jedenfalls keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Bereits die Quantität der strafbaren Handlungen sowie die Tatsache, dass den Beschwerdeführer auch seine einschlägigen Vorverurteilungen und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegenderer Straftaten abzuhalten vermochte, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, sich steigerndes delinquentes Verhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor diesem Hintergrund kann dem sich gegenwärtig in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer – wobei festzuhalten gilt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060) – jedenfalls keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Ebenfalls verblieb der Beschwerdeführer trotz seiner Ausweisung und Erlassung eines Einreiseverbotes ohne Aufenthaltserlaubnis im Schengen Gebiet, selbst die Erlassung eines Einreise- bzw. Aufenthaltsverbots im Schengen Gebiet hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab ohne Aufenthaltserlaubnis in Schengen Gebiet beharrlich zu verblieben und eine weitere Straftat zu begehen.
Dem vergleichsweise kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kommt keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu. Er verfügt über keine Familienmitglieder in Österreich und ist auch in keiner Weise beruflich, sozial, kulturell integriert. Er reiste illegal in das Bundesgebiet und wurde trotz aufrechten Einreise bzw. Aufenthalt für das Schengener Gebiet erheblich straffällig. Selbst die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland, konnten in nicht davon abhalten in Deutschland, Frankreich und in Österreich erheblich straffällig zu werden. Das Privat- und Familienleben ist auf aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafen und des 4-jährigen Einreiseverbotes in Deutschland zu relativieren. Ebenfalls sind zwei seiner drei Kinder bei Pflegeeltern in Deutschland aufgewachsen. Es wird dem Beschwerdeführer möglich sein, das Familienleben zu seiner in Deutschland lebenden Freundin sowie zu seinen in Deutschland lebenden mittlerweile volljährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern bei Besuchen in Algerien oder außerhalb des Schengen Gebietes fortzusetzen. Mit seiner Freundin und seinen Kindern kann er überdies durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet), wie auch in den letzten Jahren, in Kontakt bleiben.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 EMRK) durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen am Maßstab des Art 8 EMRK ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt.Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, EMRK) durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht dadurch gemindert, dass er keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen am Maßstab des Artikel 8, EMRK ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er spricht arabisch und verfügt über eine Schulausbildung und Berufsausbildung und ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Algerien über keine familiären Anbindungen verfügt, davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Algerien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er spricht arabisch und verfügt über eine Schulausbildung und Berufsausbildung und ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Algerien über keine familiären Anbindungen verfügt, davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Algerien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände, schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung, daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellen die im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen schwerwiegenden strafrechtlichen Delinquenzen zweifelsohne gewichte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.
Da durch die Rückkehrentscheidung im Ergebnis Art 8 EMRK nicht verletzt wird, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.Da durch die Rückkehrentscheidung im Ergebnis Artikel 8, EMRK nicht verletzt wird, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der über eine Schulausbildung verfügt und die Sprache seines Herkunftsstaates spricht, im Falle einer Rückkehr nach Algerien seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren, sodass § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei. In der Gesamtbetrachtung des kriminellen Werdegangs des Beschwerdeführers, sei die Erlassung eines Einreiseverbots unabdingbar und verhindere die Begehung weiterer Straftaten.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren, sodass Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt sei. In der Gesamtbetrachtung des kriminellen Werdegangs des Beschwerdeführers, sei die Erlassung eines Einreiseverbots unabdingbar und verhindere die Begehung weiterer Straftaten.
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.08.2001, Zl. XXXX , wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.08.2001, Zl. römisch 40 , wegen unerlaubten Handel mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangstoffen in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 07.03.2008, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 07.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verurteilt.
Die mehrjährige Haftstrafe hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab wieder und in gesteigerter Form gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2011, Zl. XXXX , wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.Die mehrjährige Haftstrafe hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab wieder und in gesteigerter Form gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2011, Zl. römisch 40 , wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt. Auch seine Abschiebung hielt den Beschwerdeführer ohne Aufenthaltserlaubnis für das Schengener Gebiet nach Frankreich zu reisen und dort eine weitere Straftat zu begehen. So wurde er mit Urteil des XXXX vom 12.02.2018, Zl. XXXX , wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und eine Abschiebung unmittelbar nach der Haft ausgesprochen und eine Einreisesperre von 4 Jahren verhängt. Auch seine Abschiebung hielt den Beschwerdeführer ohne Aufenthaltserlaubnis für das Schengener Gebiet nach Frankreich zu reisen und dort eine weitere Straftat zu begehen. So wurde er mit Urteil des römisch 40 vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
In der Folge wurde ein Einreise- bzw Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier erneut und massiv Verbrechen des Suchtgifthandels und verwendete um seine Identität zu verschleiern eine total gefälschte Schweizer Identitätskarte. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.In der Folge wurde ein Einreise- bzw Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, um hier erneut und massiv Verbrechen des Suchtgifthandels und verwendete um seine Identität zu verschleiern eine total gefälschte Schweizer Identitätskarte. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
In den letzten 22 Jahren wurde der Beschwerdeführer 3 Mal in Deutschland und jeweils einmal in Frankreich sowie in Österreich verurteilt. In Summe zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von 19 Jahren. Selbst der Verlust der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland und das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet hielt den Beschwerdeführer nicht davon illegal nach Österreich zu reisen um dort neuerlich straffällig zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde 3 Mal wegen Verbrechen des Suchgifthandels zu mehreren Jahren Haftstrafen verurteilt. Die Suchtgiftdelinquenz stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und an der Verhinderung des Suchtgifthandels besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Es besteht im vorliegend Fall Wiederholungsgefahr, zumal der Beschwerdeführer trotz der Verurteilungen in Deutschland zu mehrjährigen Haftstrafen auch in Österreich wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Deutschland sowie in Frankreich wegen Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt. Ebenfalls die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschwerdeführers sowie aus der Tatbegehung ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Vorverurteilungen in Deutschland und in Frankreich offenbar nicht dazu veranlasst gesehen sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, vielmehr ist er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte und zu dem vorgefassten Zweck, sich durch die Begehung von Suchtgifthandel ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, trotz Einreise- und Aufenthaltsverbot in Schengener Gebiet in Österreich eingereist.
Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, StGB, wodurch er seiner mangelnden Rechtstreue letztlich nur noch mehr Ausdruck verliehen hat. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang das Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht schließlich auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).
Der Beschwerdeführer verwendete, um seine Identität zu verschleiern, eine total gefälschte Schweizer Identitätskarte.
Ferner gilt anzumerken, dass nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Ferner gilt anzumerken, dass nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft bemühen werde eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erlangen, um seine erwachsenen Kinder und seine Freundin zu sehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vorverurteilungen im Beschwerdeschriftsatz keineswegs schuldeinsichtig zeigte, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet.Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft bemühen werde eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erlangen, um seine erwachsenen Kinder und seine Freundin zu sehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vorverurteilungen im Beschwerdeschriftsatz keineswegs schuldeinsichtig zeigte, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet.
In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Das gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seinen Vorverurteilungen auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Suchtgifthandel und Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und die Einhaltung der Bestimmungen des Fremdenrechts stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde.
Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – er verfügt in Österreich über keine familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – er verfügt in Österreich über keine familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers, der lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist, hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Deutschland lebenden Familie- wobei insbesondere nochmals auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen ebendort sowie auf den Umstand, dass den Beschwerdeführer betreffend ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vorliegt, hinzuweisen ist – bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft in Algerien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wien wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet hat. Zu Lasten ist jedoch die drei Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechten mit einem Vergehen in Anschlag zu bringen.Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wien wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG und wegen das Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet hat. Zu Lasten ist jedoch die drei Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechten mit einem Vergehen in Anschlag zu bringen.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits in der Rückkehrentscheidung eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits in der Rückkehrentscheidung eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.
Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich. Im vorliegend Fall ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Schengener Gebiet bereits besteht.
Was die vom Bundesamt unbefristet verhängte Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zehn Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel und der körperlichen Unversehrtheit, so schöpfte das Bundesamt mit dem unbefristet verhängten Einreiseverbot das Höchstmaß zur Gänze aus. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht ein reumütiges Geständnis ablegte und einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer drei erwachsene Kinder und eine Freundin in Deutschland hat. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Suchtgiftdelinquenz und des bestehenden und aufrechten Einreise- bzw. Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet zu werten, nicht denkbar.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren herabgesetzt wird.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie im Folgenden unter Punkt 3.6. („Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“) noch auszuführen sein wird – aberkannt und war somit von der Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 4 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie aufgezeigt wurde, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und kann aufgrund des damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen bzw. neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich erforderlich und dringend geboten ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinen Vorverurteilungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Darüber hinaus sind dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2274916.1.00Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023