TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/21 W294 2266526-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.07.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §39
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


,

W294 2266526-1/20E
W294 2266526-2/13E
W294 2266526-3/13E
W294 2266526-1/20E, W294 2266526-2/13E, W294 2266526-3/13E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 02.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung sowie der versuchten Abschiebung in den Iran am 04.02.2023 zu Recht, und beschließt über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Sicherstellung der e-card:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 02.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung sowie der versuchten Abschiebung in den Iran am 04.02.2023 zu Recht, und beschließt über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Sicherstellung der e-card:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 04.02.2023 wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG und § 12a Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 04.02.2023 wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen die Sicherstellung der e-card wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Sicherstellung der e-card wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 09.09.2017 zunächst mit einem Touristenvisum C in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge begab er sich nach Finnland und stellte dort am 03.10.2017 einen Asylantrag. Der BF wurde am 17.11.2017 von Finnland nach Österreich rücküberstellt und stellte hier am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 11.01.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, wurde die vom BF gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Beschluss des BVwG vom 05.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision des BF wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.03.2021, Zl. Ra 2021/20/0047-6, zurückgewiesen.

Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Am 21.01.2019, am 03.05.2021 sowie am 01.07.2021 fanden Rückkehrberatungsgespräche statt; den Rückkehrberatungsprotokollen zufolge erklärte sich der BF für nicht rückkehrwillig.

Am 22.12.2022 beantragte der BF schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Ladung des BFA vom 18.01.2023 wurde der BF ersucht, für die persönliche Antragstellung am 02.02.2023 vor dem BFA zu erscheinen. Er wurde aufgefordert, die erforderlichen Dokumente mitzubringen, darunter ein gültiges Reisedokument. Am 22.12.2022 beantragte der BF schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Ladung des BFA vom 18.01.2023 wurde der BF ersucht, für die persönliche Antragstellung am 02.02.2023 vor dem BFA zu erscheinen. Er wurde aufgefordert, die erforderlichen Dokumente mitzubringen, darunter ein gültiges Reisedokument.

Der BF erschien am 02.02.2023 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen iranischen Reisepass vor. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am 02.02.2023 festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Ebenfalls am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF erschien am 02.02.2023 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen iranischen Reisepass vor. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am 02.02.2023 festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Ebenfalls am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, durch seinen genannten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1). Begründend wurde ausgeführt, der BF lebe seit fünf Jahren in Österreich und sei ausgezeichnet integriert. Er habe einen Antrag auf Bleiberecht gestellt und sei am heutigen Tag der Ladung vor das BFA nachgekommen. Dann habe man ihn festgenommen und ihm sei mitgeteilt worden, dass er am Wochenende in den Iran abgeschoben würde. Abschiebungen in den Iran würden derzeit nicht stattfinden, zumindest sei derartiges nicht bekannt. Außerdem sei die Rückkehrentscheidung aufgrund der nunmehrigen Änderung der Sachlage bzw. der verstärkten Integration in den letzten beiden Jahren untergegangen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung seit heute bis laufend für unrechtmäßig zu erklären sowie die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Beigelegt wurden in Kopie die Ladung an den BF, Integrationsunterlagen des BF sowie der Antrag auf Aufenthaltstitel.

Das BFA erließ am 03.02.2023 einen Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug in den Iran gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 04.02.2023 organisiert.

Am 03.02.2023 stellte der BF aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er seine alten Fluchtgründe betreffend seinen Austritt aus dem Islam und die Konversion zum Christentum aufrecht halte. Darüber hinaus sei im Moment die Lage im Iran prekär.

Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 03.02.2023 eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Beendigung des Asylverfahrens sei der BF der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen. Da der Iran nur Reisedokumente für freiwillige Rückkehrer ausstelle, habe in weiterer Folge keine Abschiebung durchgeführt werden können. Der BF sei aufgrund des Antrages auf einen Aufenthaltstitel vor das BFA geladen worden. Aufgrund eines gültigen Reisepasses, den der BF bis dato noch nie vorgelegt habe, und da der BF trotz illegalen Aufenthaltes nicht rückkehrwillig sei, sei er zur Sicherung der Abschiebung festgenommen worden. Bevor die Festnahme verhängt worden sei, sei Rücksprache mit der operativen Abteilung des BFA getätigt worden, ob eine Abschiebung in den Iran möglich sei. Nach der Rückmeldung der Abteilung, dass mit einem gültigen Reisepass die Abschiebung jederzeit möglich sei, sei für den BF ein Flug für den 04.02.2023 gebucht worden. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei gegeben. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt.

Der BF wurde am 04.02.2023 zum Flughafen verbracht. Die geplante unbegleitete Abschiebung in den Iran musste aufgrund des geäußerten Widerstandes des BF abgebrochen werden. Das BFA wurde von den Polizeibeamten davon in Kenntnis gesetzt und ordnete eine Sicherstellung des Reisepasses des BF sowie die Entlassung des BF in das Bundesgebiet an. Die Unterzeichnung und Annahme einer Sicherstellungsbestätigung betreffend den Reisepass wurde vom BF verweigert. Am 04.02.2023 zu Mittag wurde der BF samt Effekten und Reisegepäck in das Bundesgebiet entlassen. Der sichergestellte Reisepass und die Bestätigung der Sicherstellung wurden von den Polizeibeamten dem BFA übergeben.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2023, eingelangt beim BFA um 20:45 Uhr, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Vorstellung gegen den genannten Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023 betreffend den faktischen Abschiebeschutz.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 07.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Sicherstellung der e-card (Verfahren zur Zl. W294 2266526-2). Darin wurde vorgebracht, bei der Festnahme und Anhaltung des BF ab 02.02.2023 sei sowohl sein Reisepass als auch seine e-card sichergestellt worden. Die Herausgabe der e-card sei ihm verweigert worden und dies sei nicht verständlich. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Sicherstellung der e-card für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung (Verfahren zur Zl. W294 2266526-3). Begründend wurde ausgeführt, am 04.02.2023 sei versucht worden, den BF auf dem Luftweg in den Iran abzuschieben. Abschiebungen in den Iran seien allerdings nur mit Einwilligung des Abzuschiebenden möglich (freiwillige Rückkehr). Dies berichte auch die Zeitung, dies sei eine allgemein bekannte Tatsache. Der BF habe nie in seine Abschiebung eingewilligt, dies sei auch dem BFA bekannt gewesen. Warum der BF dann zwangsweise zum Flughafen verbracht worden sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Verbringen zum Flughafen am 04.02.2023 für rechtswidrig zu erklären sowie die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Beigelegt wurde ein aktueller Online-Artikel einer Zeitung, worin über das Thema Abschiebungen in den Iran berichtet wurde.

Der BF wurde am 23.03.2023 vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag vom 03.02.2023 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei bereits vor einiger Zeit zum Christentum konvertiert. Zudem habe er vor drei Jahren und auch erneut im Zuge der aktuellen Geschehnisse im Iran an Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Am selben Tag wurde das zweite Asylverfahren des BF zugelassen.

Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vom 22.12.2022 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, mit der Begründung, der BF verfüge nach Zulassung des Asylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG vom 22.12.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, mit der Begründung, der BF verfüge nach Zulassung des Asylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

Das BVwG richtete mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Ersuchen um Stellungnahme zu Rückführungen in den Iran an das BFA (Direktion, XXXX ) mit mehreren Fragen, u.a. betreffend das Bestehen eines Rückübernahmeabkommens mit dem Iran, die Vorgangsweise bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten (HRZ), ob derzeit (unbegleitete oder begleitete) Abschiebungen bzw. zwangsweise Rückführungen in den Iran stattfänden, oder ob Personen nur auf Basis der freiwilligen Rückkehr in den Iran zurückkehren könnten, und ob Verfahren zur freiwilligen Ausreise erfolgversprechend seien. Das BVwG richtete mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Ersuchen um Stellungnahme zu Rückführungen in den Iran an das BFA (Direktion, römisch 40 ) mit mehreren Fragen, u.a. betreffend das Bestehen eines Rückübernahmeabkommens mit dem Iran, die Vorgangsweise bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten (HRZ), ob derzeit (unbegleitete oder begleitete) Abschiebungen bzw. zwangsweise Rückführungen in den Iran stattfänden, oder ob Personen nur auf Basis der freiwilligen Rückkehr in den Iran zurückkehren könnten, und ob Verfahren zur freiwilligen Ausreise erfolgversprechend seien.

Die genannte Abteilung des BFA erstattete mit E-Mail vom 30.05.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Islamischen Republik Iran bestehe kein Rückübernahmeabkommen. Die Ausstellung eines HRZ werde von der genannten Abteilung nach der Einleitung eines Verfahrens durch die zuständige Regionaldirektion, bei der iranischen Botschaft beantragt. HRZ würden von der iranischen Botschaft nach erfolgter positiver Identifizierung und Genehmigung durch iranische Behörden ausschließlich für freiwillige Ausreisen bzw. Ausreisen nach einer vorzeitigen Haftentlassung gem. §133a StVG ausgestellt. HRZ für zwangsweise Rückführungen würden von der iranischen Botschaft nicht ausgestellt. Flüge in den Iran, die zur zwangsweisen Rückführung genutzt werden könnten, fänden mehrmals wöchentlich mit drei verschiedenen Fluglinien statt und seien buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument wie HRZ oder Reisepass verfüge. Im Jahr 2023 habe es noch keine erfolgreiche zwangsweise Außerlandesbringung in den Iran gegeben, die letzte erfolgreiche Abschiebung in den Iran habe am 03.11.2022 unbegleitet stattgefunden. Verfahren zur Beschaffung von HRZ im Falle einer freiwilligen Ausreise würden über die BBU abgewickelt.

Diese Stellungnahme wurde vom BVwG am 15.06.2023 gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Ersuchen um Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Beigeschlossen wurden auch weitere vom BVwG eingeholte Unterlagen (Bericht über die versuchte Abschiebung vom 04.02.2023, Sicherstellungsbestätigung über den Reisepass des BF sowie Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres).

Die Rechtsvertretung des BF erstattete mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, aus der Anfragebeantwortung ergebe sich zweifelsfrei, dass ohne das Mitwirken des Abzuschiebenden (= freiwillige Ausreise) eine Abschiebung in den Iran nicht möglich sei. Dadurch seien sämtliche Zwangsmaßnahmen, um eine Abschiebung durchzuführen, unrechtmäßig, wenn ein Mitwirken des Abzuschiebenden auszuschließen sei. Diese müssten schließlich als stärkster Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen im Sinne einer ultima ratio Beurteilung jedenfalls notwendig sein, damit man diese einsetzen dürfe. Der BF hätte niemals an einer Abschiebung mitgewirkt, eine freiwillige Ausreise sei für ihn nie in Frage gekommen. Das sei schon ex ante absehbar gewesen, da er für die Bearbeitung seines laufenden Antrags auf humanitären Aufenthalt zum BFA gekommen sei. Die Maßnahmenbeschwerden seien daher berechtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren

Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist iranischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über einen gültigen iranischen Reisepass. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist iranischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über einen gültigen iranischen Reisepass.

Der BF stellte am 17.11.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, wurde die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Beschluss des BVwG vom 05.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021, Zl. Ra 2021/20/0047-6, zurückgewiesen.

Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Am 21.01.2019, am 03.05.2021 sowie am 01.07.2021 fanden Rückkehrberatungsgespräche statt; den Rückkehrberatungsprotokollen zufolge erklärte sich der BF für nicht rückkehrwillig.

Am 22.12.2022, beim BFA eingelangt am 18.01.2023, beantragte der BF schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Ladung des BFA vom 18.01.2023 wurde der BF ersucht, für die persönliche Antragstellung am 02.02.2023 vor dem BFA zu erscheinen. Er wurde aufgefordert, die erforderlichen Dokumente mitzubringen, darunter ein gültiges Reisedokument. Am 22.12.2022, beim BFA eingelangt am 18.01.2023, beantragte der BF schriftlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Ladung des BFA vom 18.01.2023 wurde der BF ersucht, für die persönliche Antragstellung am 02.02.2023 vor dem BFA zu erscheinen. Er wurde aufgefordert, die erforderlichen Dokumente mitzubringen, darunter ein gültiges Reisedokument.

1.2. Zum Verfahrensablauf ab der Festnahme des BF

Der BF erschien am 02.02.2023 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen iranischen Reisepass vor. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am 02.02.2023 um 14:50 Uhr auf Basis des erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Ebenfalls am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular. Der BF erschien am 02.02.2023 beim BFA zur persönlichen Antragstellung und legte u.a. einen gültigen iranischen Reisepass vor. Das BFA erließ am selben Tag einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der BF wurde am 02.02.2023 um 14:50 Uhr auf Basis des erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Ebenfalls am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Gegen die Festnahme und die Anhaltung erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, durch seinen genannten Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1).

Das BFA erließ am 03.02.2023 einen Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug in den Iran gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 04.02.2023 organisiert.

Am 03.02.2023 stellte der BF aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 Vorstellung, eingelangt beim BFA um 20:45 Uhr.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 Vorstellung, eingelangt beim BFA um 20:45 Uhr.

Der BF wurde am 04.02.2023 am Vormittag zum Flughafen verbracht. Die geplante unbegleitete Abschiebung in den Iran musste aufgrund des geäußerten Widerstandes des BF abgebrochen werden. Das BFA wurde von den Polizeibeamten davon in Kenntnis gesetzt und ordnete eine Sicherstellung des Reisepasses des BF sowie die Entlassung des BF in das Bundesgebiet an. Die Unterzeichnung und Annahme einer Sicherstellungsbestätigung betreffend den Reisepass wurde vom BF verweigert. Am 04.02.2023 zu Mittag wurde der BF samt Effekten und Reisegepäck aus der Verwaltungsverwahrungshaft in das Bundesgebiet entlassen. Der sichergestellte Reisepass und die Bestätigung der Sicherstellung wurden von den Polizeibeamten dem BFA übergeben.

Sichergestellt wurde lediglich der Reisepass des BF, nicht aber seine e-card.

Gegen den BF wurde keine Schubhaft verhängt. Er befand sich von 02.02.2023 um 14:50 Uhr bis zum 04.02.2023 um 12:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die Sicherstellung der e-card (Verfahren zur Zl. W294 2266526-2).

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19.02.2023, beim BVwG eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung (Verfahren zur Zl. W294 2266526-3).

Der BF wurde am 23.03.2023 vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag vom 03.02.2023 niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde das Asylverfahren des BF zugelassen. Der BF befindet sich derzeit im laufenden Asylverfahren.

Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vom 22.12.2022 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, mit der Begründung, der BF verfüge nach Zulassung des Asylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG vom 22.12.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, mit der Begründung, der BF verfüge nach Zulassung des Asylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz.

1.3. Zur versuchten Abschiebung des BF

Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung (abweisendes Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2020) war im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF und auch im Zeitpunkt seines Asylfolgeantrags sowie bei der versuchten Abschiebung aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 23.12.2020 liegt nicht vor.

Der BF kam der ihm mit dieser Rückkehrentscheidung rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung in den Iran nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig.

Das BFA führte mit Aktenvermerk vom 02.02.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf § 50 FPG und Art. 8 EMRK getätigt wurden.Das BFA führte mit Aktenvermerk vom 02.02.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK getätigt wurden.

Der BF wurde am 02.02.2023 vom BFA mittels persönlich übernommenem Schreiben über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 informiert, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Im Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages am 03.02.2023 befand sich der BF in Anhaltung nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er seine alten Fluchtgründe betreffend seinen Austritt aus dem Islam und die Konversion zum Christentum aufrecht halte. Darüber hinaus sei im Moment die Lage im Iran prekär.Im Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages am 03.02.2023 befand sich der BF in Anhaltung nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er seine alten Fluchtgründe betreffend seinen Austritt aus dem Islam und die Konversion zum Christentum aufrecht halte. Darüber hinaus sei im Moment die Lage im Iran prekär.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 Vorstellung, eingelangt beim BFA um 20:45 Uhr.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 Vorstellung, eingelangt beim BFA um 20:45 Uhr.

Der BF war gesund und haftfähig.

Der BF litt zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 04.02.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, war flugtauglich und hatte kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, ihm kam ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu. Der BF hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.

Die Abschiebung des BF musste aufgrund seines geäußerten Widerstandes abgebrochen werden. Die Abschiebung wurde nicht vollzogen.

Die (versuchte) Abschiebung des BF in den Iran hätte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dargestellt oder wäre für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden gewesen.Die (versuchte) Abschiebung des BF in den Iran hätte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dargestellt oder wäre für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden gewesen.

Mit dem Iran besteht kein Rückübernahmeabkommen. Abschiebungen bzw. zwangsweise Rückführungen in den Iran waren im gegenständlich relevanten Zeitraum Anfang Februar 2023 möglich. Die letzte Abschiebung in den Iran fand am 03.11.2022 unbegleitet statt. Flüge in den Iran, die zur Abschiebung genutzt werden können, finden mehrmals wöchentlich mit mehreren Fluglinien statt. Flüge für Abschiebungen sind buchbar, wenn die betreffende Person über ein gültiges Reisedokument wie Heimreisezertifikat (HRZ) oder Reisepass verfügt. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Festnahme und seiner versuchten Abschiebung über einen gültigen iranischen Reisepass.

1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF

Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder. Von seiner ersten Ehefrau ist er mittlerweile geschieden. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über Familienangehörige im Iran. Die Schwester seiner Frau befindet sich in Finnland.

In Österreich hat der BF die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 absolviert. Der BF war in den letzten Monaten immer wieder vorübergehend als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter etwa im Gastgewerbe tätig. Im Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 ging er keiner Beschäftigung nach, er war in der Sozialversicherung selbstversichert. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF hilft immer wieder in verschiedenen Bereichen freiwillig aus und engagiert sich in mehreren Pfarren, er hat etwa regelmäßig im Pfarrhof unentgeltlich Rasen gemäht und Gartenarbeiten verrichtet und auch ehrenamtlich bei Festen mitgeholfen und sonstige Arbeiten verrichtet. Er hat auch immer wieder bei Begräbnissen in der Pfarre den Dienst des Mesners übernommen. Er verrichtet ehrenamtliche Tätigkeiten für ein Museum.

Der BF hat freundschaftlichen Kontakt zu einer Familie in Österreich, die wichtige Bezugspersonen für ihn sind und er wird auch von einer Familie unterstützt. Darüber hinaus pflegt er weitere freundschaftliche Kontakte. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA (zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Folgeantrag sowie zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) und den Gerichtsakt, in das Vorerkenntnis des BVwG vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, betreffend das erste Asylverfahren des BF, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus dem Akt des BVwG sowie aus dem genannten Vorerkenntnis des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren

Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den Asylverfahren des BF und zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, deren Status unstrittig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und über seinen zweiten Asylantrag noch nicht entschieden wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat im Verfahren zum Aufenthaltstitel einen gültigen iranischen Reisepass vorgelegt, dessen Datenseite auch in Kopie im Akt aufliegt (Gültigkeit von 24.11.2022 bis 24.11.2027, ausgestellt in Österreich). Somit steht die iranische Staatsangehörigkeit des BF und auch seine Identität fest.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Jahr 2017 im Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher zunächst vom BFA und sodann auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, vollinhaltlich abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021, Zl. Ra 2021/20/0047-6, zurückgewiesen.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Der BF hat weiters in der Erstbefragung zu seinem Asylfolgeantrag am 03.02.2023 verneint, Österreich seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag verlassen zu haben.

Die Feststellungen zu den Rückkehrberatungsgesprächen ergeben sich aus den Akten.

Die Feststellungen zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 22.12.2022 und aus der dem BF danach vom BFA zugestellten Ladung.

2.3. Zum Verfahrensablauf ab der Festnahme des BF

Die Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse nach dem persönlichen Erscheinen des BF vor dem BFA am 02.02.2023 ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Festnahmeauftrag vom 02.02.2023 an die Landespolizeidirektion, wonach der BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei, und aus der Information über die bevorstehende Abschiebung, die dem BF am selben Tag übergeben wurde, wobei der BF die Unterschrift bei der Entgegennahme verweigerte. Der Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse nach dem persönlichen Erscheinen des BF vor dem BFA am 02.02.2023 ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Festnahmeauftrag vom 02.02.2023 an die Landespolizeidirektion, wonach der BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei, und aus der Information über die bevorstehende Abschiebung, die dem BF am selben Tag übergeben wurde, wobei der BF die Unterschrift bei der Entgegennahme verweigerte. Der Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zu den drei gegenständlichen, vom BF erhobenen Beschwerden ergeben sich aus dem jeweiligen, durch den Rechtsvertreter des BF eingebrachten Schriftsatz.

Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das BFA am 03.02.2023 einen Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion erließ und für den BF eine unbegleitete Abschiebung für den 04.02.2023 organisierte.

Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den BF ergibt sich aus der Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023 und aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages befand sich der BF noch in der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft.

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid betreffend die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich aus dem Mandatsbescheid vom 04.02.2023. Aus dem Verwaltungsakt zum Folgeantrag ist ersichtlich, dass der Bescheid zum einen vom BF am 04.02.2023 persönlich in der Haft übernommen wurde und zum anderen dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF am 04.02.2023 um 08:28 Uhr per E-Mail übermittelt wurde. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des BF Vorstellung, die ausweislich des im Akt befindlichen E-Mails erst am 04.02.2023 um 20:45 Uhr vom Rechtsvertreter an das BFA übermittelt wurde.

Die Feststellungen zur versuchten Abschiebung des BF ergeben sich insbesondere aus dem vom BFA vorgelegten Bericht vom 04.02.2023 über die versuchte Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Teheran. Demnach wurde der BF am 04.02.2023 um 11:45 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum zum Flughafen überstellt und gab dann sofort an, dass er mit Sicherheit nicht fliegen werden und Probleme machen wolle. Er würde erst fliegen, wenn ihm von der Dienststelle bestätigt würde, dass ihm in seinem Heimatland keine Probleme drohen würden, denn er befürchte die Todesstrafe im Iran. Aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des BF und da damit die Durchführung der unbegleiteten Abschiebung nicht zielführend bzw. durchsetzbar war, wurde diese um 11:55 Uhr von den Beamten abgebrochen. Das von den Beamten kontaktierte BFA ordnete eine Sicherstellung des Reisepasses des BF gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG sowie die Entlassung des Abzuschiebenden in das Bundesgebiet an. Die Unterzeichnung sowie Annahme der Sicherstellungsbestätigung wurde vom BF abgelehnt, wie sich sowohl aus dem Abschiebebericht als auch aus der vom BFA vorgelegten Bestätigung der Sicherstellung ergibt. Im Abschiebebericht ist weiters vermerkt, dass der BF am 04.02.2023 um 12:20 Uhr von den Beamten samt Effekten und Reisegepäck in das Bundesgebiet entlassen wurde. Demgegenüber verzeichnet die Anhaltedatei für den BF ein Ende der Verwaltungsverwahrungshaft um 12:00 Uhr. Fest steht jedenfalls, dass der BF um die Mittagszeit aus der Anhaltung entlassen wurde. Der sichergestellte Reisepass und die Bestätigung der Sicherstellung wurden von den Polizeibeamten laut Abschiebebericht dem BFA übergeben.Die Feststellungen zur versuchten Abschiebung des BF ergeben sich insbesondere aus dem vom BFA vorgelegten Bericht vom 04.02.2023 über die versuchte Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Teheran. Demnach wurde der BF am 04.02.2023 um 11:45 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum zum Flughafen überstellt und gab dann sofort an, dass er mit Sicherheit nicht fliegen werden und Probleme machen wolle. Er würde erst fliegen, wenn ihm von der Dienststelle bestätigt würde, dass ihm in seinem Heimatland keine Probleme drohen würden, denn er befürchte die Todesstrafe im Iran. Aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des BF und da damit die Durchführung der unbegleiteten Abschiebung nicht zielführend bzw. durchsetzbar war, wurde diese um 11:55 Uhr von den Beamten abgebrochen. Das von den Beamten kontaktierte BFA ordnete eine Sicherstellung des Reisepasses des BF gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sowie die Entlassung des Abzuschiebenden in das Bundesgebiet an. Die Unterzeichnung sowie Annahme der Sicherstellungsbestätigung wurde vom BF abgelehnt, wie sich sowohl aus dem Abschiebebericht als auch aus der vom BFA vorgelegten Bestätigung der Sicherstellung ergibt. Im Abschiebebericht ist weiters vermerkt, dass der BF am 04.02.2023 um 12:20 Uhr von den Beamten samt Effekten und Reisegepäck in das Bundesgebiet entlassen wurde. Demgegenüber verzeichnet die Anhaltedatei für den BF ein Ende der Verwaltungsverwahrungshaft um 12:00 Uhr. Fest steht jedenfalls, dass der BF um die Mittagszeit aus der Anhaltung entlassen wurde. Der sichergestellte Reisepass und die Bestätigung der Sicherstellung wurden von den Polizeibeamten laut Abschiebebericht dem BFA übergeben.

Die Feststellung, dass lediglich der Reisepass des BF sichergestellt wurde, nicht aber seine e-card, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In allen dazu übermittelten Unterlagen bzw. Aktenbestandteilen des BFA ist klar erkennbar, dass der Reisepass des BF behördlich sichergestellt wurde, eine zusätzliche Abnahme der e-card des BF, wie von der Rechtsvertretung in der Maßnahmenbeschwerde vom 07.02.2023 (beim BVwG geführt als Verfahren zur Zl. W294 2266526-2) vorgebracht, konnte das BVwG allerdings nicht feststellen. Im Abschiebebericht ist, wie oben ausgeführt, vermerkt, dass der Referent des BFA „eine Sicherstellung des Reisepasses“ des BF gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG anordnete und dass der sichergestellte Reisepass von den Polizeibeamten an das BFA samt Bestätigung der Sicherstellung persönlich übergeben wurde. Die dem BVwG in Kopie vorliegende Bestätigung der Sicherstellung (worauf ersichtlich ist, dass der BF die Unterschrift und die Annahme der Bestätigung verweigerte) nennt lediglich den iranischen Reisepass des BF, eine Sicherstellung der e-card ist darin ebenso wenig verzeichnet wie die Sicherstellung von sonstigen Unterlagen oder Ausweisen. Auch aus den Vermerken in der Anhaltedatei unter „Effektenverwaltung Ausgang“ ist nicht ersichtlich, dass die e-card des BF sichergestellt worden wäre (wobei hier einschränkend anzumerken ist, dass sowohl für die e-card als auch für den iranischen Reisepass in der Rubrik „sichergestellt“ das Wort „Nein“ vermerkt ist). Der Abschiebebericht, die Bestätigung der Sicherstellung sowie ein Auszug aus der Anhaltedatei wurden der Rechtsvertretung des BF vom BVwG am 15.06.2023 zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung des BF erstattete mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Stellungnahme. Darin wurden allerdings keinerlei Ausführungen zur Frage der Sicherstellung der e-card getätigt, sondern lediglich Äußerungen betreffend Abschiebungen in den Iran erstattet. Die Rechtsvertretung des BF hat somit zwar in der betreffenden Maßnahmenbeschwerde eine Abnahme der e-card des BF vorgebracht, ist aber der gegenständlichen Annahme des erkennenden Richters, dass eine Sicherstellung der e-card nicht erfolgt ist, nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich entgegen der vom BFA vorgelegten Aktenteile doch eine Abnahme der e-card ergeben würde. Das BVwG trifft daher die Feststellung, dass die e-card des BF Anfang Februar 2023 nicht sichergestellt wurde. Die Feststellung, dass lediglich der Reisepass des BF sichergestellt wurde, nicht aber seine e-card, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In allen dazu übermittelten Unterlagen bzw. Aktenbestandteilen des BFA ist klar erkennbar, dass der Reisepass des BF behördlich sichergestellt wurde, eine zusätzliche Abnahme der e-card des BF, wie von der Rechtsvertretung in der Maßnahmenbeschwerde vom 07.02.2023 (beim BVwG geführt als Verfahren zur Zl. W294 2266526-2) vorgebracht, konnte das BVwG allerdings nicht feststellen. Im Abschiebebericht ist, wie oben ausgeführt, vermerkt, dass der Referent des BFA „eine Sicherstellung des Reisepasses“ des BF gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG anordnete und dass der sichergestellte Reisepass von den Polizeibeamten an das BFA samt Bestätigung der Sicherstellung persönlich übergeben wurde. Die dem BVwG in Kopie vorliegende Bestätigung der Sicherstellung (worauf ersichtlich ist, dass der BF die Unterschrift und die Annahme der Bestätigung verweigerte) nennt lediglich den iranischen Reisepass des BF, eine Sicherstellung der e-card ist darin ebenso wenig verzeichnet wie die Sicherstellung von sonstigen Unterlagen oder Ausweisen. Auch aus den Vermerken in der Anhaltedatei unter „Effektenverwaltung Ausgang“ ist nicht ersichtlich, dass die e-card des BF sichergestellt worden wäre (wobei hier einschränkend anzumerken ist, dass sowohl für die e-card als auch für den iranischen Reisepass in der Rubrik „sichergestellt“ das Wort „Nein“ vermerkt ist). Der Abschiebebericht, die Bestätigung der Sicherstellung sowie ein Auszug aus der Anhaltedatei wurden der Rechtsvertretung des BF vom BVwG am 15.06.2023 zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung des BF erstattete mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Stellungnahme. Darin wurden allerdings keinerlei Ausführungen zur Frage der Sicherstellung der e-card getätigt, sondern lediglich Äußerungen betreffend Abschiebungen in den Iran erstattet. Die Rechtsvertretung des BF hat somit zwar in der betreffenden Maßnahmenbeschwerde eine Abnahme der e-card des BF vorgebracht, ist aber der gegenständlichen Annahme des erkennenden Richters, dass eine Sicherstellung der e-card nicht erfolgt ist, nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich entgegen der vom BFA vorgelegten Aktenteile doch eine Abnahme der e-card ergeben würde. Das BVwG trifft daher die Feststellung, dass die e-card des BF Anfang Februar 2023 nicht sichergestellt wurde.

Dass gegen den BF keine Schubhaft verhängt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, Derartiges wurde auch nicht behauptet. Die Dauer der Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus der Anhaltedatei, wobei, wie bereits ausgeführt, der Abschiebebericht von einer Entlassung des BF um 12:20 Uhr spricht. Ganz unabhängig davon, ob der BF nun am 04.02.2023 um 12:00 Uhr oder um 12:20 Uhr enthaftet wurde, liegt bei einer Festnahme am 02.02.2023 um 14:50 Uhr die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft jedenfalls unter 72 Stunden.

Dass der BF am 23.03.2023 vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen wurde, das Asylverfahren zugelassen wurde und dass sich der BF derzeit im laufenden (Folge-) Asylverfahren befindet, ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt zum Folgeantragsverfahren des BF.

Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ergibt sich aus dem betreffenden Bescheid vom 25.04.2023 bzw. aus dem Verwaltungsakt zum Titelantrag des BF. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ergibt sich aus dem betreffenden Bescheid vom 25.04.2023 bzw. aus dem Verwaltungsakt zum Titelantrag des BF.

2.4. Zur versuchten Abschiebung des BF

Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde zunächst vom BFA und sodann auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, vollinhaltlich abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde mit Beschluss des BVwG vom 05.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021, Zl. Ra 2021/20/0047-6, zurückgewiesen.

Das Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2020 wurde am selben Tag per E-Zustellung dem BFA zugestellt und auch der Rechtsvertretung des BF im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG Rz 3, Stand 15.2.2017, rdb.at). Eine Ausnahme davon stellt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen ein Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision an den VwGH dar (Revisionen haben keine aufschiebende Wirkung, diese kann aber zuerkannt werden, § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG): Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Rz 9 mwN). Das Erkenntnis des BVwG erwuchs daher mit der Zustellung am 23.12.2020 grundsätzlich in Rechtskraft, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom BF erhobenen Revision durch das BVwG wurde aber der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung des BVwG ausgesetzt und die Vollstreckbarkeit insbesondere der Rückkehrentscheidung war bis zur Entscheidung über die Revision suspendiert. Erst mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021 wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar bzw. durchführbar. Das Erkenntnis des BVwG vom 23.12.2020 wurde am selben Tag per E-Zustellung dem BFA zugestellt und auch der Rechtsvertretung des BF im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 29, VwGVG Rz 3, Stand 15.2.2017, rdb.at). Eine Ausnahme davon stellt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen ein Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision an den VwGH dar (Revisionen haben keine aufschiebende Wirkung, diese kann aber zuerkannt werden, Paragraph 30, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG): Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Rz 9 mwN). Das Erkenntnis des BVwG erwuchs daher mit der Zustellung am 23.12.2020 grundsätzlich in Rechtskraft, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom BF erhobenen Revision durch das BVwG wurde aber der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung des BVwG ausgesetzt und die Vollstreckbarkeit insbesondere der Rückkehrentscheidung war bis zur Entscheidung über die Revision suspendiert. Erst mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021 wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar bzw. durchführbar.

Betreffend die Feststellung, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF und auch im Zeitpunkt seines Asylfolgeantrags sowie bei der versuchten Abschiebung aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar war sowie dass eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage nicht vorliegt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus dieser Rückkehrentscheidung nicht nachkam, ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus der Aktenlage und ist unstrittig. Der BF hat sich in drei Rückkehrberatungsgesprächen (21.01.2019, 03.05.2021 sowie 01.07.2021) den Rückkehrberatungsprotokollen zufolge für nicht rückkehrwillig erklärt.

Dass das BFA mit Aktenvermerk vom 02.02.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch § 50 FPG und Art. 8 EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA. Dass das BFA mit Aktenvermerk vom 02.02.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA.

Dass der BF am 02.02.2023 vom BFA mittels persönlich übernommenem Schreiben über die bevorstehende Abschiebung am 04.02.2023 informiert wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Akten bzw. wie bereits ausgeführt aus der Information über die bevorstehende Abschiebung, die dem BF am selben Tag übergeben wurde, wobei der BF die Unterschrift bei der Entgegennahme verweigerte.

Fest steht, dass sich der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages am 03.02.2023 in Anhaltung nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG befand. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023.Fest steht, dass sich der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages am 03.02.2023 in Anhaltung nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG befand. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 03.02.2023.

Die Feststellungen zum Mandatsbescheid betreffend die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich, wie oben ausgeführt, aus dem Mandatsbescheid vom 04.02.2023.

Betreffend den Gesundheitszustand des BF (bezogen auf den fraglichen Zeitraum der Festnahme, Anhaltung und versuchten Abschiebung von 02.02.2023 bis 04.02.2023) ist Folgendes auszuführen: Der BF hat während seiner bisherigen Verfahren keinerlei Gesundheitsprobleme vorgebracht. Das BVwG stellte in seiner abschlägigen Entscheidung zum ersten Asylantrag vom 23.12.2020 fest, der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF verneinte in der Erstbefragung zu seinem Asylfolgeantrag am 03.02.2023 das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten. In keiner der drei gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden hat die Rechtsvertretung des BF gesundheitliche Beschwerden vorgebracht. Auch aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein Hinweis auf beim BF vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Somit wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und konnte vom BVwG aufgrund der Aktenlage auch nicht festgestellt werden, dass beim BF entscheidungsrelevante Gesundheitsprobleme irgendwelcher Art vorgelegen hätten. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund und haftfähig war und auch zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 04.02.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten litt. Nachdem sich auch kein Hinweis auf eine allfällige Fluguntauglichkeit ergeben hat, war zudem festzustellen, dass der BF flugtauglich war.

Die Feststellung, dass der BF kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hatte, ergibt sich aus der Aktenlage. Der BF war nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtet und hatte kein Aufenthaltsrecht mehr, er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch nach Stellung seines Asylfolgeantrages am 03.02.2023 hatte der BF kein Aufenthaltsrecht, da sein Asylverfahren noch nicht zugelassen war – dieses wurde vom BFA erst am 23.03.2023 zugelassen. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Bezüglich der Feststellung, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, vorauszuschicken ist, dass dem BF aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Dass der BF nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Der erste Asylantrag des BF wurde vollinhaltlich negativ entschieden und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vom 22.12.2022 wurde letztendlich vom BFA mit Bescheid vom 25.04.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass der BF nach Zulassung des Folgeasylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügt, dies trifft jedoch, wie bereits ausgeführt, aufgrund der damals noch nicht erfolgten Verfahrenszulassung nicht auf den fraglichen Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 zu.Die Feststellung, dass der BF kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hatte, ergibt sich aus der Aktenlage. Der BF war nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtet und hatte kein Aufenthaltsrecht mehr, er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch nach Stellung seines Asylfolgeantrages am 03.02.2023 hatte der BF kein Aufenthaltsrecht, da sein Asylverfahren noch nicht zugelassen war – dieses wurde vom BFA erst am 23.03.2023 zugelassen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Bezüglich der Feststellung, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, vorauszuschicken ist, dass dem BF aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Dass der BF nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Der erste Asylantrag des BF wurde vollinhaltlich negativ entschieden und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG vom 22.12.2022 wurde letztendlich vom BFA mit Bescheid vom 25.04.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass der BF nach Zulassung des Folgeasylverfahrens derzeit über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügt, dies trifft jedoch, wie bereits ausgeführt, aufgrund der damals noch nicht erfolgten Verfahrenszulassung nicht auf den fraglichen Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 zu.

Dass die Abschiebung des BF aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden musste und nicht vollzogen, somit lediglich versucht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, dabei insbesondere aus dem Abschiebebericht vom 04.02.2023.

Zur Feststellung, dass die (versuchte) Abschiebung des BF in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK dargestellt hätte oder für ihn nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit verbunden gewesen wäre, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Rechtsvertretung des BF brachte in den gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden vom 02.02.2023 betreffend die Festnahme und Anhaltung des BF (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1) und vom 19.02.2023 betreffend die versuchte Abschiebung (Verfahren zur Zl. W294 2266526-3) vor, Abschiebungen in den Iran würden derzeit nicht stattfinden, zumindest sei derartiges nicht bekannt. Abschiebungen in den Iran seien nur mit Einwilligung des Abzuschiebenden möglich (freiwillige Rückkehr).

Betreffend das Bestehen der Möglichkeit von Rückführungen in den Iran richtete das BVwG mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Ersuchen um Stellungnahme an das BFA (Direktion, XXXX ). Die genannte Abteilung des BFA erstattete mit E-Mail vom 30.05.2023 eine Stellungnahme. Die getroffenen Feststellungen zu Rückführungen in den Iran beruhen auf dieser Stellungnahme des BFA vom 30.05.2023. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, mit der Islamischen Republik Iran bestehe kein Rückübernahmeabkommen. Heimreisezertifikate (HRZ) würden von der iranischen Botschaft nach erfolgter positiver Identifizierung und Genehmigung durch iranische Behörden ausschließlich für freiwillige Ausreisen bzw. Ausreisen nach einer vorzeitigen Haftentlassung gem. §133a StVG ausgestellt. HRZ für zwangsweise Rückführungen würden von der iranischen Botschaft nicht ausgestellt. Flüge in den Iran, die zur zwangsweisen Rückführung genutzt werden könnten, fänden mehrmals wöchentlich mit drei verschiedenen Fluglinien statt und seien buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument wie HRZ oder Reisepass verfüge. Im Jahr 2023 habe es noch keine erfolgreiche zwangsweise Außerlandesbringung in den Iran gegeben, die letzte erfolgreiche Abschiebung in den Iran habe am 03.11.2022 unbegleitet stattgefunden. Verfahren zur Beschaffung von HRZ im Falle einer freiwilligen Ausreise würden über die BBU abgewickelt.Betreffend das Bestehen der Möglichkeit von Rückführungen in den Iran richtete das BVwG mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Ersuchen um Stellungnahme an das BFA (Direktion, römisch 40 ). Die genannte Abteilung des BFA erstattete mit E-Mail vom 30.05.2023 eine Stellungnahme. Die getroffenen Feststellungen zu Rückführungen in den Iran beruhen auf dieser Stellungnahme des BFA vom 30.05.2023. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, mit der Islamischen Republik Iran bestehe kein Rückübernahmeabkommen. Heimreisezertifikate (HRZ) würden von der iranischen Botschaft nach erfolgter positiver Identifizierung und Genehmigung durch iranische Behörden ausschließlich für freiwillige Ausreisen bzw. Ausreisen nach einer vorzeitigen Haftentlassung gem. §133a StVG ausgestellt. HRZ für zwangsweise Rückführungen würden von der iranischen Botschaft nicht ausgestellt. Flüge in den Iran, die zur zwangsweisen Rückführung genutzt werden könnten, fänden mehrmals wöchentlich mit drei verschiedenen Fluglinien statt und seien buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument wie HRZ oder Reisepass verfüge. Im Jahr 2023 habe es noch keine erfolgreiche zwangsweise Außerlandesbringung in den Iran gegeben, die letzte erfolgreiche Abschiebung in den Iran habe am 03.11.2022 unbegleitet stattgefunden. Verfahren zur Beschaffung von HRZ im Falle einer freiwilligen Ausreise würden über die BBU abgewickelt.

Diese Stellungnahme wurde vom BVwG am 15.06.2023 gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Ersuchen um Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung des BF erstattete mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, aus der Anfragebeantwortung ergebe sich zweifelsfrei, dass ohne das Mitwirken des Abzuschiebenden (= freiwillige Ausreise) eine Abschiebung in den Iran nicht möglich sei. Dadurch seien sämtliche Zwangsmaßnahmen, um eine Abschiebung durchzuführen, unrechtmäßig, wenn ein Mitwirken des Abzuschiebenden auszuschließen sei. Diese müssten schließlich als stärkster Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen im Sinne einer ultima ratio Beurteilung jedenfalls notwendig sein, damit man diese einsetzen dürfe. Der BF hätte niemals an einer Abschiebung mitgewirkt, eine freiwillige Ausreise sei für ihn nie in Frage gekommen. Das sei schon ex ante absehbar gewesen, da er für die Bearbeitung seines laufenden Antrags auf humanitären Aufenthalt zum BFA gekommen sei.

Nach der Ansicht des BVwG ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des BFA vom 30.05.2023 entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung durchaus, dass Abschiebungen in den Iran, jedenfalls im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023, möglich waren. Dabei muss unterschieden werden zwischen einer zwangsweisen Rückführung, gleichbedeutend mit Abschiebung, die gegen den Willen der betroffenen Person geschieht, und einer freiwilligen Rückkehr. Eine zwangsweise Rückführung einer Person kann sowohl unbegleitet als auch begleitet stattfinden. Wie den Ausführungen des BFA zu entnehmen ist, werden zwar HRZ für zwangsweise Rückführungen von der iranischen Botschaft nicht ausgestellt, sondern ausschließlich für freiwillige Ausreisen. Flüge in den Iran, die zur zwangsweisen Rückführung genutzt werden können, sind aber buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument wie einen Reisepass verfügt. Wie das BFA in der anlässlich der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 ausführt, habe zunächst keine Abschiebung des BF durchgeführt werden können, da der Iran nur Reisedokumente für freiwillige Rückkehrer ausstelle. Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 30.05.2023. Der BF legte bei der persönlichen Antragstellung betreffend einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG am 02.02.2023 dem BFA einen gültigen iranischen Reisepass vor, woraufhin er zur Sicherung der Abschiebung festgenommen wurde. Das BFA hält in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 fest, bevor die Festnahme verhängt worden sei, sei Rücksprache mit der operativen Abteilung des BFA getätigt worden, ob eine Abschiebung in den Iran möglich sei. Nach der Rückmeldung der Abteilung, dass mit einem gültigen Reisepass die Abschiebung jederzeit möglich sei, sei für den BF ein Flug für den 04.02.2023 gebucht worden. Entscheidend ist für den gegenständlichen Fall, dass zwar nach den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 30.05.2023 im Jahr 2023 noch keine erfolgreiche zwangsweise Außerlandesbringung in den Iran stattgefunden hat (präzisierend wird dazu ausgeführt, gebuchte Abschiebungen seien storniert oder abgebrochen worden), eine erfolgreiche unbegleitete Abschiebung in den Iran habe aber am 03.11.2022 stattgefunden. Dem ist die Rechtsvertretung des BF nicht entgegengetreten und es wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich allgemein ausgeführt, Abschiebungen in den Iran würden „nicht stattfinden“ und seien nicht möglich bzw. sei nur eine freiwillige Rückkehr möglich, dies sei eine „allgemein bekannte Tatsache“. Das BVwG stellt nicht in Abrede, dass Abschiebungen in den Iran in den letzten Monaten selten stattgefunden haben, was in vielen Fällen daran liegen wird, dass die betreffenden iranischen Staatsangehörigen über keinen Reisepass verfügen und zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sind (weshalb ein HRZ nicht ausgestellt werden kann). Die Rechtsvertretung hat jedoch vor allem mit Blick auf die ins Parteiengehör übermittelte Stellungnahme vom 30.05.2023 nicht substantiiert dargelegt, dass Abschiebungen in den Iran schlichtweg unmöglich sind. Auch der Verweis auf einen aktuellen Online-Artikel einer Zeitung, der der Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung beigelegt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung: Dass der Iran nur freiwillige Rückkehrer aufnehmen würde, wie dort zu lesen ist, kann aufgrund der Ende letzten Jahres erfolgreich stattgefundenen unbegleiteten Abschiebung gerade nicht festgestellt werden, vielmehr stellt der Iran, wie bereits ausgeführt, nur Reisedokumente für freiwillige Rückkehrer aus und zu einer freiwilligen Rückkehr sind iranische Staatsangehörige vielfach nicht bereit. Aus den dargelegten Gründen ist daher die Feststellung zu treffen, dass Abschiebungen in den Iran im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 möglich waren.Nach der Ansicht des BVwG ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des BFA vom 30.05.2023 entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung durchaus, dass Abschiebungen in den Iran, jedenfalls im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023, möglich waren. Dabei muss unterschieden werden zwischen einer zwangsweisen Rückführung, gleichbedeutend mit Abschiebung, die gegen den Willen der betroffenen Person geschieht, und einer freiwilligen Rückkehr. Eine zwangsweise Rückführung einer Person kann sowohl unbegleitet als auch begleitet stattfinden. Wie den Ausführungen des BFA zu entnehmen ist, werden zwar HRZ für zwangsweise Rückführungen von der iranischen Botschaft nicht ausgestellt, sondern ausschließlich für freiwillige Ausreisen. Flüge in den Iran, die zur zwangsweisen Rückführung genutzt werden können, sind aber buchbar, wenn der Rückzuführende über ein gültiges Reisedokument wie einen Reisepass verfügt. Wie das BFA in der anlässlich der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 ausführt, habe zunächst keine Abschiebung des BF durchgeführt werden können, da der Iran nur Reisedokumente für freiwillige Rückkehrer ausstelle. Letzteres deckt sich mit den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 30.05.2023. Der BF legte bei der persönlichen Antragstellung betreffend einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG am 02.02.2023 dem BFA einen gültigen iranischen Reisepass vor, woraufhin er zur Sicherung der Abschiebung festgenommen wurde. Das BFA hält in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 fest, bevor die Festnahme verhängt worden sei, sei Rücksprache mit der operativen Abteilung des BFA getätigt worden, ob eine Abschiebung in den Iran möglich sei. Nach der Rückmeldung der Abteilung, dass mit einem gültigen Reisepass die Abschiebung jederzeit möglich sei, sei für den BF ein Flug für den 04.02.2023 gebucht worden. Entscheidend ist für den gegenständlichen Fall, dass zwar nach den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme vom 30.05.2023 im Jahr 2023 noch keine erfolgreiche zwangsweise Außerlandesbringung in den Iran stattgefunden hat (präzisierend wird dazu ausgeführt, gebuchte Abschiebungen seien storniert oder abgebrochen worden), eine erfolgreiche unbegleitete Abschiebung in den Iran habe aber am 03.11.2022 stattgefunden. Dem ist die Rechtsvertretung des BF nicht entgegengetreten und es wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich allgemein ausgeführt, Abschiebungen in den Iran würden „nicht stattfinden“ und seien nicht möglich bzw. sei nur eine freiwillige Rückkehr möglich, dies sei eine „allgemein bekannte Tatsache“. Das BVwG stellt nicht in Abrede, dass Abschiebungen in den Iran in den letzten Monaten selten stattgefunden haben, was in vielen Fällen daran liegen wird, dass die betreffenden iranischen Staatsangehörigen über keinen Reisepass verfügen und zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit sind (weshalb ein HRZ nicht ausgestellt werden kann). Die Rechtsvertretung hat jedoch vor allem mit Blick auf die ins Parteiengehör übermittelte Stellungnahme vom 30.05.2023 nicht substantiiert dargelegt, dass Abschiebungen in den Iran schlichtweg unmöglich sind. Auch der Verweis auf einen aktuellen Online-Artikel einer Zeitung, der der Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung beigelegt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung: Dass der Iran nur freiwillige Rückkehrer aufnehmen würde, wie dort zu lesen ist, kann aufgrund der Ende letzten Jahres erfolgreich stattgefundenen unbegleiteten Abschiebung gerade nicht festgestellt werden, vielmehr stellt der Iran, wie bereits ausgeführt, nur Reisedokumente für freiwillige Rückkehrer aus und zu einer freiwilligen Rückkehr sind iranische Staatsangehörige vielfach nicht bereit. Aus den dargelegten Gründen ist daher die Feststellung zu treffen, dass Abschiebungen in den Iran im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 möglich waren.

2.5. Zum Privat- und Familienleben des BF

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF im Verfahren. Dass er verheiratet ist, drei Kinder hat und von seiner ersten Ehefrau mittlerweile geschieden ist, hat bereits das BVwG im Erkenntnis vom 23.12.2020 festgestellt, ebenso geht daraus hervor, dass sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich befinden und dass seine Familie im Iran lebt. Dass der BF nicht in einer Lebensgemeinschaft lebt und sich die Schwester seiner Frau in Finnland befindet, hat er in der Einvernahme vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag am 23.03.2023 angegeben.

Die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 sowie die festgestellten freiwilligen und ehrenamtlichen Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten ergeben sich aus den mit der Maßnahmenbeschwerde vom 02.02.2023 (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1) vorgelegten Integrationsunterlagen des BF, dabei ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 sowie Bestätigungen verschiedener Institutionen über Hilfstätigkeiten des BF wie Rasen mähen, Mesnerdienste und diverse sonstige Aushilfsarbeiten.

Im Auszug aus den Sozialversicherungsdaten des BF sind Tätigkeiten verzeichnet, die alle in die Zeit nach der Zulassung seines Folgeasylverfahrens am 23.03.2023 fallen (als geringfügig beschäftigter Arbeiter oder Arbeiter, etwa im Gastgewerbe, im Zeitraum ab 31.03.2023). Für den gegenständlich fraglichen Zeitraum Anfang Februar 2023 ist keine Beschäftigung des BF vermerkt, er war in der Sozialversicherung selbstversichert. Der BF hielt sich nach Rechtskraft der abschlägigen Entscheidung im ersten Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich auf und konnte somit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, womit er auch nicht selbsterhaltungsfähig war.

Die Feststellungen zu den Kontakten des BF in Österreich (zu einer Familie und weitere freundschaftliche Kontakte) hat bereits das BVwG im Erkenntnis vom 23.12.2020 getroffen und festgehalten, diese Beziehungen hätten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten. Dass der BF soziale Kontakte in Österreich unterhält, geht auch aus den im Verlauf der verschiedenen Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben und Fotos hervor. In einer Gesamtschau der Aktivitäten des BF in Österreich konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer verstärkten Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte § 39 BFA-VG lautet:Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte Paragraph 39, BFA-VG lautet:

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.

(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.(3) Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn (2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt (3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird. c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn (4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. (5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Da die gegenständlich relevanten Ereignisse betreffend den BF (Festnahme, Anhaltung und versuchte Abschiebung sowie die vorgebrachte Abnahme der e-card) den sehr kurzen Zeitraum zwischen 02.02.2023 und 04.02.2023 betreffen, in einem engen Zusammenhang stehen und teilweise auch ähnliche rechtliche Voraussetzungen haben, wird über die drei eingebrachten Beschwerden des BF in einem Erkenntnis entschieden, wobei über die einzelnen Beschwerden in getrennten Spruchpunkten abgesprochen wird, die entsprechende Trennung wird in der Folge auch in der rechtlichen Beurteilung eingehalten.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 02.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 02.02.2023 und der darauf folgenden Anhaltung; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.

In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, mit der Zustellung am 23.12.2020 grundsätzlich in Rechtskraft, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom BF erhobenen Revision durch das BVwG wurde aber der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung des BVwG ausgesetzt und die Vollstreckbarkeit insbesondere der Rückkehrentscheidung war bis zur Entscheidung über die Revision suspendiert. Erst mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 15.03.2021 wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar bzw. durchführbar.

Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 02.02.2023 war die Rückkehrentscheidung jedenfalls durchsetzbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Iran), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG).Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 02.02.2023 war die Rückkehrentscheidung jedenfalls durchsetzbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Iran), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

Die Rechtsvertretung des BF bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei „aufgrund der nunmehrigen Änderung der Sachlage aufgrund verstärkter Integration in den letzten beiden Jahren untergegangen“, dazu wurden verschiedene Integrationsunterlagen des BF vorgelegt.

Damit deutet die Rechtsvertretung an, die alte Rückkehrentscheidung sei nicht mehr aufrecht und es müsste eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2020 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht:

Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 23.12.2020 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation des BF in Österreich: Betreffend die familiäre Situation des BF ist auszuführen, dass der BF derzeit nach wie vor verheiratet ist, drei Kinder hat und von seiner ersten Ehefrau geschieden ist, wobei sich seine Familienangehörigen allerdings im Iran befinden. Der BF hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen – insbesondere auch keine Kinder – und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Schwester seiner Frau befindet sich in Finnland. Die familiären Verhältnisse des BF haben sich somit seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben des BF in Österreich festzustellen (9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben des BF bzw. der Grad der Integration (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Der BF hat inzwischen die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 absolviert, wie sich aus der Beilage zur Beschwerde ergibt, im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BVwG hatte der BF die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Im Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 ging der BF keiner Beschäftigung nach, er war in der Sozialversicherung selbstversichert. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt in der damaligen Entscheidung fest, der BF gehe in Österreich derzeit keiner Arbeit nach, in diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG fest, regelmäßige gemeinnützige Tätigkeiten übe der BF derzeit nicht aus, er helfe jedoch manchmal freiwillig aus. Er habe bei Pfarrveranstaltungen mitgeholfen, einen Verein bei diversen Vereinsaktivitäten unterstützt, er habe ein Museum als Helfer bei verschiedensten Arbeiten unterstützt und er helfe seinem Nachbarn im Garten und bei dessen Tieren aus. Bereits damals hat der BF demnach verschiedene freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt, wenn auch den Feststellungen des BVwG zufolge nicht regelmäßig. Derzeit hilft der BF immer wieder in verschiedenen Bereichen freiwillig aus und engagiert sich in mehreren Pfarren, er hat etwa regelmäßig im Pfarrhof unentgeltlich Rasen gemäht und Gartenarbeiten verrichtet und auch ehrenamtlich bei Festen mitgeholfen und sonstige Arbeiten verrichtet. Er hat auch immer wieder bei Begräbnissen in der Pfarre den Dienst des Mesners übernommen. Er verrichtet ehrenamtliche Tätigkeiten für ein Museum. Zumindest manche dieser Tätigkeiten übt der BF regelmäßig aus, so liegen im Akt etwa zahlreiche Bestätigungen über einen längeren Zeitraum hinweg betreffend das Rasen mähen oder auch betreffend Mesnerdienste vor. Der BF hat nach wie vor freundschaftlichen Kontakt zu einer Familie in Österreich, die wichtige Bezugspersonen für ihn sind und er wird auch von einer Familie unterstützt. Darüber hinaus pflegt er weitere freundschaftliche Kontakte. Diese sozialen Kontakte des BF in Österreich hat bereits damals das BVwG festgestellt und festgehalten, diese Beziehungen hätten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines ersten offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung und der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf. Daran änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). Die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Iran (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG), in dem er mehrere Jahrzehnte verbrachte, müssen nach wie vor als relevant betrachtet werden. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). Der BF ist aber seit 2020 bzw. 2021 seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Er zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Das erste Asylverfahren des BF wurde innerhalb von etwa drei Jahren abgeschlossen und danach verblieb der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in Österreich. Die derzeitigen Aktivitäten des BF in Österreich (neu hinzugekommen etwa die Integrationsprüfung B1 und eine gewisse Regelmäßigkeit bei seinen freiwilligen Tätigkeiten sowie allenfalls neu entstandene freundschaftliche Kontakte) führen nach der Auffassung des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Betrachtet man die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH, so zeigt sich, dass die Veränderungen in den Lebensbereichen der dortigen Revisionswerber doch deutlicher ausgeprägt waren als dies gegenständlich beim BF der Fall ist: So lag in einem Fall, den der VwGH zu beurteilen hatte, zwar auch ein Sprachzertifikat auf der Stufe B1 vor, zudem aber u.a. auch rund 1000 Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). In einem anderen Fall handelte es sich um einen besonders langen Inlandsaufenthalt seit 23 Jahren, hinzu kam die Geburt des Kindes der Fremden (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Zumindest für den Fall einer Schubhaftbeschwerde hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre (vgl. etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 – wo es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau ging –, mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wo der Beschwerdeführer eine Freundin und ein Kind hatte). Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 23.12.2020 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation des BF in Österreich: Betreffend die familiäre Situation des BF ist auszuführen, dass der BF derzeit nach wie vor verheiratet ist, drei Kinder hat und von seiner ersten Ehefrau geschieden ist, wobei sich seine Familienangehörigen allerdings im Iran befinden. Der BF hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen – insbesondere auch keine Kinder – und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Schwester seiner Frau befindet sich in Finnland. Die familiären Verhältnisse des BF haben sich somit seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben des BF in Österreich festzustellen (9 Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben des BF bzw. der Grad der Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Der BF hat inzwischen die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau Deutsch B1 absolviert, wie sich aus der Beilage zur Beschwerde ergibt, im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BVwG hatte der BF die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Im Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 ging der BF keiner Beschäftigung nach, er war in der Sozialversicherung selbstversichert. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt in der damaligen Entscheidung fest, der BF gehe in Österreich derzeit keiner Arbeit nach, in diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG fest, regelmäßige gemeinnützige Tätigkeiten übe der BF derzeit nicht aus, er helfe jedoch manchmal freiwillig aus. Er habe bei Pfarrveranstaltungen mitgeholfen, einen Verein bei diversen Vereinsaktivitäten unterstützt, er habe ein Museum als Helfer bei verschiedensten Arbeiten unterstützt und er helfe seinem Nachbarn im Garten und bei dessen Tieren aus. Bereits damals hat der BF demnach verschiedene freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt, wenn auch den Feststellungen des BVwG zufolge nicht regelmäßig. Derzeit hilft der BF immer wieder in verschiedenen Bereichen freiwillig aus und engagiert sich in mehreren Pfarren, er hat etwa regelmäßig im Pfarrhof unentgeltlich Rasen gemäht und Gartenarbeiten verrichtet und auch ehrenamtlich bei Festen mitgeholfen und sonstige Arbeiten verrichtet. Er hat auch immer wieder bei Begräbnissen in der Pfarre den Dienst des Mesners übernommen. Er verrichtet ehrenamtliche Tätigkeiten für ein Museum. Zumindest manche dieser Tätigkeiten übt der BF regelmäßig aus, so liegen im Akt etwa zahlreiche Bestätigungen über einen längeren Zeitraum hinweg betreffend das Rasen mähen oder auch betreffend Mesnerdienste vor. Der BF hat nach wie vor freundschaftlichen Kontakt zu einer Familie in Österreich, die wichtige Bezugspersonen für ihn sind und er wird auch von einer Familie unterstützt. Darüber hinaus pflegt er weitere freundschaftliche Kontakte. Diese sozialen Kontakte des BF in Österreich hat bereits damals das BVwG festgestellt und festgehalten, diese Beziehungen hätten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines ersten offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung und der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf. Daran änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Iran (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG), in dem er mehrere Jahrzehnte verbrachte, müssen nach wie vor als relevant betrachtet werden. Der BF ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). Der BF ist aber seit 2020 bzw. 2021 seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Er zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Das erste Asylverfahren des BF wurde innerhalb von etwa drei Jahren abgeschlossen und danach verblieb der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in Österreich. Die derzeitigen Aktivitäten des BF in Österreich (neu hinzugekommen etwa die Integrationsprüfung B1 und eine gewisse Regelmäßigkeit bei seinen freiwilligen Tätigkeiten sowie allenfalls neu entstandene freundschaftliche Kontakte) führen nach der Auffassung des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK vorliegt. Trotz Vorliegens einiger integrativer Schritte waren in einer Gesamtsicht die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich. Betrachtet man die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH, so zeigt sich, dass die Veränderungen in den Lebensbereichen der dortigen Revisionswerber doch deutlicher ausgeprägt waren als dies gegenständlich beim BF der Fall ist: So lag in einem Fall, den der VwGH zu beurteilen hatte, zwar auch ein Sprachzertifikat auf der Stufe B1 vor, zudem aber u.a. auch rund 1000 Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligung, Fortkommen im Lehrberuf und erfolgreicher Abschluss des ersten Lehrjahrs (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). In einem anderen Fall handelte es sich um einen besonders langen Inlandsaufenthalt seit 23 Jahren, hinzu kam die Geburt des Kindes der Fremden (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Zumindest für den Fall einer Schubhaftbeschwerde hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Gegenstandslosigkeit des ursprünglich ergangenen Ausreisebefehls „auf der Hand liegen“ müsste, damit diese Frage schon im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens einer näheren Untersuchung zu unterziehen wäre vergleiche etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005 – wo es um einen Beschwerdeführer mit weit über zehnjährigem Aufenthalt und einer langjährigen Beziehung zu einer in Österreich lebenden und hier erwerbstätigen Frau ging –, mit Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, wo der Beschwerdeführer eine Freundin und ein Kind hatte).

Hinzuzufügen ist noch, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. Hinzuzufügen ist noch, dass nach der Rechtsprechung des VwGH „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung.

Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die versuchte Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2020 auszugehen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das BFA erließ am 02.02.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den BF. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den BF eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ in der Folge am 03.02.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF an die Landespolizeidirektion. Das BFA erließ am 02.02.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den BF. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den BF eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ in der Folge am 03.02.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF an die Landespolizeidirektion.

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 4 bis zu 72 Stunden zulässig.

Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der BF wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 02.02.2023 um 14:50 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 03.02.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug in den Iran gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 04.02.2023 organisiert. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, der BF wurde am 04.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der BF wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 02.02.2023 um 14:50 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 03.02.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Für den BF wurde ein Flug in den Iran gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 04.02.2023 organisiert. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, der BF wurde am 04.02.2023 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.

Das BFA hält, wie oben ausgeführt, in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 fest, bevor die Festnahme verhängt worden sei, sei Rücksprache mit der operativen Abteilung des BFA getätigt worden, ob eine Abschiebung in den Iran möglich sei. Nach der Rückmeldung der Abteilung, dass mit einem gültigen Reisepass die Abschiebung jederzeit möglich sei, sei für den BF ein Flug für den 04.02.2023 gebucht worden. Auch vor dem Hintergrund der oben in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen, dass Abschiebungen in den Iran im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 möglich waren, ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden könnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Das BFA hält, wie oben ausgeführt, in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 fest, bevor die Festnahme verhängt worden sei, sei Rücksprache mit der operativen Abteilung des BFA getätigt worden, ob eine Abschiebung in den Iran möglich sei. Nach der Rückmeldung der Abteilung, dass mit einem gültigen Reisepass die Abschiebung jederzeit möglich sei, sei für den BF ein Flug für den 04.02.2023 gebucht worden. Auch vor dem Hintergrund der oben in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen, dass Abschiebungen in den Iran im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 möglich waren, ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden könnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.02.2023 und die darauf folgende Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. – Abweisung der Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 04.02.2023 (Verfahren zur Zl. W294 2266526-3)3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Abweisung der Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 04.02.2023 (Verfahren zur Zl. W294 2266526-3)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten versuchten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die (versuchte) Abschiebung des BF am 04.02.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten versuchten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die (versuchte) Abschiebung des BF am 04.02.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).

Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) bekämpft werden kann. Da dieser Maßnahme jedoch häufig Schubhaft vorangeht, die zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, kann deren Zulässigkeit gemäß § 82, also vor der Abschiebung, mit der Behauptung angefochten werden, dass die beabsichtigte Abschiebung im konkreten Fall rechtswidrig wäre. Die Abschiebung selbst beginnt – bei Anhaltung in Schubhaft – mit der Abholung aus der Schubhaft, sonst mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG Anm 1, Stand 1.3.2016, rdb.at). Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) bekämpft werden kann. Da dieser Maßnahme jedoch häufig Schubhaft vorangeht, die zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, kann deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 82,, also vor der Abschiebung, mit der Behauptung angefochten werden, dass die beabsichtigte Abschiebung im konkreten Fall rechtswidrig wäre. Die Abschiebung selbst beginnt – bei Anhaltung in Schubhaft – mit der Abholung aus der Schubhaft, sonst mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG Anmerkung 1, Stand 1.3.2016, rdb.at).

Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme „direkt“ abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085). Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme „direkt“ abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085).

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG.Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).

Der VwGH stellte weiters klar, dass § 46 FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des § 46 FPG angesichts des in § 13 Abs. 2 FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 46 FPG).Der VwGH stellte weiters klar, dass Paragraph 46, FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des Paragraph 46, FPG angesichts des in Paragraph 13, Absatz 2, FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu Paragraph 46, FPG).

Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war (vgl. idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war vergleiche idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).

Wie oben unter 3.2. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, lag – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde zur Zl. W294 2266526-1 – eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Wie oben unter 3.2. zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, lag – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde zur Zl. W294 2266526-1 – eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Zudem ist an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach Abschiebungen in den Iran im gegenständlich relevanten Zeitraum von 02.02.2023 bis 04.02.2023 möglich waren.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

Der BF hat am 03.02.2023 aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hatte sich somit mit den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 zu befassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Das BFA hat im Bescheid zu Recht ausgeführt, dass dem BF aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 03.02.2023, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 04.02.2023, gestellt hat, wobei gegen den BF, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, und dem BF ist dieser Abschiebetermin am 02.02.2023 nachweislich vom BFA mittels persönlich übernommenem Schreiben zur Kenntnis gebracht worden. Der BF befand sich darüber hinaus in einer Anhaltung nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Der BF hat am 03.02.2023 aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hatte sich somit mit den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu befassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2023, der Rechtsvertretung des BF am selben Tag um 08:28 Uhr zugestellt, wurde festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt und der faktische Abschiebeschutz wurde nicht zuerkannt. Das BFA hat im Bescheid zu Recht ausgeführt, dass dem BF aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 03.02.2023, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 04.02.2023, gestellt hat, wobei gegen den BF, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestand, und dem BF ist dieser Abschiebetermin am 02.02.2023 nachweislich vom BFA mittels persönlich übernommenem Schreiben zur Kenntnis gebracht worden. Der BF befand sich darüber hinaus in einer Anhaltung nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG.

Das BFA hätte dem BF sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuerkennen müssen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der BF glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte (Z 2). Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt – was gegenständlich der Fall ist –, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 des § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zu beschränken.Das BFA hätte dem BF sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkennen müssen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der BF glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte (Ziffer 2,). Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt – was gegenständlich der Fall ist –, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zu beschränken.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die objektive Situation im Herkunftsstaat Iran nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Im Rahmen seiner Erstbefragung zum Folgeantrag gab der BF an, dass er seine alten Fluchtgründe betreffend seinen Austritt aus dem Islam und die Konversion zum Christentum aufrecht halte. Darüber hinaus sei im Moment die Lage im Iran prekär. Der BF hat damit keine ihn betreffende bzw. entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat dargelegt. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits vom BVwG mit der Entscheidung vom 23.12.2020 für unglaubwürdig befunden, wobei auch ausreichend auf die persönliche Situation sowie die familiären als auch privaten Verhältnisse des BF eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Das BVwG verkennt nicht, dass es im Iran derzeit Spannungen gibt, die sich zuletzt noch verstärkt haben, aber die Situation ist nicht derart, dass der BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass der BF ein Vorbringen, dass er im Zuge der aktuellen Geschehnisse im Iran an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe, erst in seiner Einvernahme am 23.03.2023 vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag erstattet hat und nicht bereits am 03.02.2023 anlässlich der Antragstellung. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass im Iran eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es besteht auch nicht auf dem gesamten iranischen Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem dortigen Aufenthalt für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war demnach nicht erfüllt. Das BFA hat dem BF somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 03.02.2023 zuerkannt. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF gegen den Bescheid betreffend faktischen Abschiebeschutz durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 eine Vorstellung erhoben hat, die allerdings beim BFA erst um 20:45 Uhr per E-Mail einlangte. In der Vorstellung weist die Rechtsvertretung auch darauf hin, dass die Abschiebung an jenem Tag nicht vollzogen worden sei und der BF sei auch bereits aus der Anhaltung entlassen worden. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die objektive Situation im Herkunftsstaat Iran nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Im Rahmen seiner Erstbefragung zum Folgeantrag gab der BF an, dass er seine alten Fluchtgründe betreffend seinen Austritt aus dem Islam und die Konversion zum Christentum aufrecht halte. Darüber hinaus sei im Moment die Lage im Iran prekär. Der BF hat damit keine ihn betreffende bzw. entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat dargelegt. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits vom BVwG mit der Entscheidung vom 23.12.2020 für unglaubwürdig befunden, wobei auch ausreichend auf die persönliche Situation sowie die familiären als auch privaten Verhältnisse des BF eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Das BVwG verkennt nicht, dass es im Iran derzeit Spannungen gibt, die sich zuletzt noch verstärkt haben, aber die Situation ist nicht derart, dass der BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass der BF ein Vorbringen, dass er im Zuge der aktuellen Geschehnisse im Iran an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe, erst in seiner Einvernahme am 23.03.2023 vor dem BFA zu seinem Asylfolgeantrag erstattet hat und nicht bereits am 03.02.2023 anlässlich der Antragstellung. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass im Iran eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es besteht auch nicht auf dem gesamten iranischen Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem dortigen Aufenthalt für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war demnach nicht erfüllt. Das BFA hat dem BF somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 03.02.2023 zuerkannt. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF gegen den Bescheid betreffend faktischen Abschiebeschutz durch seine Rechtsvertretung am 04.02.2023 eine Vorstellung erhoben hat, die allerdings beim BFA erst um 20:45 Uhr per E-Mail einlangte. In der Vorstellung weist die Rechtsvertretung auch darauf hin, dass die Abschiebung an jenem Tag nicht vollzogen worden sei und der BF sei auch bereits aus der Anhaltung entlassen worden.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Gegen den BF lag, wie bereits ausgeführt, mit der Entscheidung des BVwG vom 23.12.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG Anm 2, Stand 1.3.2016, rdb.at).Gegen den BF lag, wie bereits ausgeführt, mit der Entscheidung des BVwG vom 23.12.2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG Anmerkung 2, Stand 1.3.2016, rdb.at).

Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die (versuchte) Abschiebung in den Iran einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 23.12.2020 umfassend mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer von einem Akteur verschuldeten Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde, zumal im Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet sei sowie im Herkunftsgebiet des BF kein bewaffneter Konflikt stattfinde. Der BF sei jung und gesund und ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe könne nicht erkannt werden. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die Lage im Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar angespannt ist, aber die Situation ist nicht so gelagert, dass der BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Hinweis des BF in der Erstbefragung zum Folgeantrag, die Lage im Iran sei im Moment prekär, reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer Gefahr ausgesetzt wäre. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BVwG in der Entscheidung vom 23.12.2020 eine im Falle der Rückkehr in den Iran drohende asylrelevante Verfolgung verneint hat und das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig befunden hat, und der BF hat bei seinem Asylfolgeantrag lediglich auf seine alten Fluchtgründe verwiesen. Es sind auch, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Hinweise darauf bekannt, dass im Iran eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung eine Gefährdung des BF im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK nicht vorgebracht wurde. Es kann daher insgesamt nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der versuchten Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die (versuchte) Abschiebung in den Iran einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 23.12.2020 umfassend mit der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer von einem Akteur verschuldeten Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde, zumal im Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet sei sowie im Herkunftsgebiet des BF kein bewaffneter Konflikt stattfinde. Der BF sei jung und gesund und ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe könne nicht erkannt werden. Weiter oben wurde bereits ausgeführt, dass die Lage im Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar angespannt ist, aber die Situation ist nicht so gelagert, dass der BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Hinweis des BF in der Erstbefragung zum Folgeantrag, die Lage im Iran sei im Moment prekär, reicht nicht aus, um eine relevante Gefährdung oder Bedrohung darzutun, vielmehr müssen konkrete (stichhaltige) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer Gefahr ausgesetzt wäre. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BVwG in der Entscheidung vom 23.12.2020 eine im Falle der Rückkehr in den Iran drohende asylrelevante Verfolgung verneint hat und das Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig befunden hat, und der BF hat bei seinem Asylfolgeantrag lediglich auf seine alten Fluchtgründe verwiesen. Es sind auch, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Hinweise darauf bekannt, dass im Iran eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in der gegenständlichen Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung eine Gefährdung des BF im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK nicht vorgebracht wurde. Es kann daher insgesamt nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der versuchten Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre.

Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal sich der BF bei der Setzung seiner integrativen Schritte stets seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal sich der BF bei der Setzung seiner integrativen Schritte stets seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).

Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung vom BFA durchgeführten und in einem Aktenvermerk vom 02.02.2023 festgehaltenen Prüfung von § 50 FPG und Art. 8 EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat.Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung vom BFA durchgeführten und in einem Aktenvermerk vom 02.02.2023 festgehaltenen Prüfung von Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF in den Iran unzulässig hätten machen können, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF durch die versuchte Abschiebung am 04.02.2023 nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt III. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Sicherstellung der e-card (Verfahren zur Zl. W294 2266526-2)3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Sicherstellung der e-card (Verfahren zur Zl. W294 2266526-2)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

§ 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem BFA oder eine Abschiebung zu sichern. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. RV 1803 BlgNR XXIV. GP). Diese können somit mittels Maßnahmenbeschwerde beim BVwG angefochten werden (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K7).Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem BFA oder eine Abschiebung zu sichern. Die Sicherstellung kann erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Diese können somit mittels Maßnahmenbeschwerde beim BVwG angefochten werden (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K7).

Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen – Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG Anm 1, Stand 1.3.2016, rdb.at). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen – Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG Anmerkung 1, Stand 1.3.2016, rdb.at). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K6).

In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 07.02.2023 zur Zl. W294 2266526-2 brachte die Rechtsvertretung des BF vor, bei der Festnahme und Anhaltung des BF ab 02.02.2023 sei sowohl sein Reisepass als auch seine e-card sichergestellt worden. Die Herausgabe der e-card sei ihm rechtswidrig verweigert worden.

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die e-card des BF Anfang Februar 2023 entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht sichergestellt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass gegen den BF in diesem Zusammenhang keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden ist.

Auch eine Maßnahmenbeschwerde ist nicht inhaltlich zu behandeln, sondern mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 162, Stand 15.2.2017, rdb.at; vgl. auch VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN: dort war ein Landesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden ist und hatte mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands die Maßnahmenbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen).Auch eine Maßnahmenbeschwerde ist nicht inhaltlich zu behandeln, sondern mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 162, Stand 15.2.2017, rdb.at; vergleiche auch VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0173 mwN: dort war ein Landesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden ist und hatte mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands die Maßnahmenbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war somit betreffend die – nicht erfolgte – Sicherstellung der e-card mit einer Zurückweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorzugehen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. und V. – Kostenersatz3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als in allen drei Beschwerdeverfahren unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb die Anträge abzuweisen waren. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1) beantragt, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. In den beiden weiteren Verfahren hat die Behörde keine Kosten beantragt. Dem BF gebührt als in allen drei Beschwerdeverfahren unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb die Anträge abzuweisen waren. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 03.02.2023 (Verfahren zur Zl. W294 2266526-1) beantragt, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. In den beiden weiteren Verfahren hat die Behörde keine Kosten beantragt.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegenden Beschwerden sind knapp gehalten und konzentrieren sich auf das Vorbringen, dass Abschiebungen in den Iran nicht möglich seien sowie, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund verstärkter Integration des BF nicht mehr wirksam sei. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Das BVwG hat im ersten Asylverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF hat im vorliegenden Maßnahmenbeschwerdeverfahren Integrationsunterlagen vorgelegt, die vom BVwG auch berücksichtigt wurden. Gegenständlich handelt es sich nicht um die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF erwies sich als nicht notwendig. Betreffend das Bestehen der Möglichkeit von Rückführungen in den Iran richtete das BVwG ein Ersuchen um Stellungnahme an das BFA. Die erstattete Stellungnahme wurde vom BVwG dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt, der diese Möglichkeit auch wahrnahm und seinerseits eine Stellungnahme einbrachte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung, dass Abschiebungen in den Iran möglich waren. Den Ausführungen des BFA, dass Ende letzten Jahres eine Abschiebung in den Iran stattgefunden hat, ist die Rechtsvertretung des BF nicht entgegengetreten. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Zur Frage, ob die e-card des BF sichergestellt wurde, wurde der Rechtsvertretung ebenfalls Parteiengehör gewährt und die relevanten Verfahrensunterlagen übermittelt. Die Rechtsvertretung hat in ihrer Stellungnahme keinerlei Ausführungen zur Frage der Sicherstellung der e-card getätigt. Zudem wird die Beschwerde betreffend die Sicherstellung der e-card zurückgewiesen (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und die Rechtsvertretung hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat eine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegenden Beschwerden sind knapp gehalten und konzentrieren sich auf das Vorbringen, dass Abschiebungen in den Iran nicht möglich seien sowie, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund verstärkter Integration des BF nicht mehr wirksam sei. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Das BVwG hat im ersten Asylverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der BF hat im vorliegenden Maßnahmenbeschwerdeverfahren Integrationsunterlagen vorgelegt, die vom BVwG auch berücksichtigt wurden. Gegenständlich handelt es sich nicht um die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF erwies sich als nicht notwendig. Betreffend das Bestehen der Möglichkeit von Rückführungen in den Iran richtete das BVwG ein Ersuchen um Stellungnahme an das BFA. Die erstattete Stellungnahme wurde vom BVwG dem Rechtsvertreter des BF zum Parteiengehör übermittelt, der diese Möglichkeit auch wahrnahm und seinerseits eine Stellungnahme einbrachte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung, dass Abschiebungen in den Iran möglich waren. Den Ausführungen des BFA, dass Ende letzten Jahres eine Abschiebung in den Iran stattgefunden hat, ist die Rechtsvertretung des BF nicht entgegengetreten. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Zur Frage, ob die e-card des BF sichergestellt wurde, wurde der Rechtsvertretung ebenfalls Parteiengehör gewährt und die relevanten Verfahrensunterlagen übermittelt. Die Rechtsvertretung hat in ihrer Stellungnahme keinerlei Ausführungen zur Frage der Sicherstellung der e-card getätigt. Zudem wird die Beschwerde betreffend die Sicherstellung der e-card zurückgewiesen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und die Rechtsvertretung hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Zu Spruchteil B) – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Asylantragstellung Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt E-card Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rückkehrentscheidung Sicherstellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2266526.3.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten