TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/2 I414 2273875-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2023
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Entscheidungsdatum

02.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I414 2273875-1/6E
, I414 2273875-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 22.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Polen, war im Bundesgebiet vom 12.08.2021 bis zum 01.08.2022 melderechtlich erfasst. Am 15.09.2022 wurde er von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls nach §§ 127, 130 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Polen, war im Bundesgebiet vom 12.08.2021 bis zum 01.08.2022 melderechtlich erfasst. Am 15.09.2022 wurde er von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.

Am 19.09.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und wurde am selben Tag die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 SMG, § 28 Abs. 2 ADGB 2021 verhängt. Am 19.09.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und wurde am selben Tag die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraph 28, Absatz 2, ADGB 2021 verhängt.

Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 05.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie von der etwaigen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.

In dem am 08.11.2022 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Anfang des Jahres 2021 aus Angst vor polnischen Hooligans von Polen nach Österreich geflüchtet sei. In Wien habe er sodann seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit dieser habe er versucht seine Probleme mit Alkohol zu kompensieren, weshalb er in weiterer Folge seinen Job verloren hätte. Daraufhin habe er im stark betrunkenen Zustand ein Fahrrad gestohlen und dieses gegen Amphetamine eingetauscht, weshalb er schließlich in der Justizanstalt Wien gelandet sei. Er bereue das Geschehene zutiefst und würde alles dafür tun um in Österreich bleiben zu können. Seine Lebensgefährtin werde ihn in jeder Hinsicht unterstützen und hätte diese bereits zugestimmt ihn in der Justizanstalt zu heiraten. Zudem würde er jederzeit einen neuen Arbeitsvertrag von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen und werde er auch von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 13.04.2023 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung einvernommen wurde.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da das von ihm gesetzte Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft und habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei mittellos und habe vor seiner Inhaftierung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Ferner bestünden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich. Er sei nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren und könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens sowie aufgrund des Umstandes, dass derzeit nicht mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen sei eine erneute Straffälligkeit nicht ausgeschlossen und ein positiver Gesinnungswandel nicht erkannt werden, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da das von ihm gesetzte Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft und habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei mittellos und habe vor seiner Inhaftierung über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Ferner bestünden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich. Er sei nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren und könne aufgrund seines bisherigen Verhaltens sowie aufgrund des Umstandes, dass derzeit nicht mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen sei eine erneute Straffälligkeit nicht ausgeschlossen und ein positiver Gesinnungswandel nicht erkannt werden, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar sei.

Mit dem am 19.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass das Bundesamt angehalten gewesen wäre eingehendere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet anzustellen. Auch während seiner Haft pflege er intensiven Kontakt mit seiner Lebensgefährtin und habe das Bundesamt aktenwidrig festgestellt, dass keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen hervorgekommen seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handle und er aktuell daran arbeite durch die Gewöhnung an einen geregelten Tagesablauf aufgrund seiner angestrebten Beschäftigung in Haft sowie durch den regelmäßigen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsame Zukunftspläne wieder einen ordentlichen Lebenswandel zu erlangen. Das gegen ihn erlassene siebenjährige Aufenthaltsverbot stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers sowie zu seiner Lebenssituation im Bundesgebiet und müsse die Abwägung der Interessen daher zu seinen Gunsten ausfallen. Zudem hätte es einer über die Erwägungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehenden besonderen Begründung bedurft, weshalb eine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich sei.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 21.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Daraufhin wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22.06.2023 – beim erkennenden Gericht eingelangt am 27.06.2023 – ein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gestellt. Dieser wurde am 28.06.2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, dies mit Verweis darauf, dass sein Vorbringen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens unstrittig sei, er bereits im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe und er vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden sei. Ferner sei auch im Beschwerdeschriftsatz auf sein Privat- und Familienleben Bezug genommen worden, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin insgesamt nicht erforderlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Am 15.09.2022 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls nach §§ 127, 130 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG festgenommen, am 19.09.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 2. Fall StGB, § 28 Abs. 1 SMG, § 28 Abs. 2 ADGB 2021 verhängt.Am 15.09.2022 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG festgenommen, am 19.09.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, SMG, Paragraph 28, Absatz 2, ADGB 2021 verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 15.06.2024. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, weswegen sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 15.06.2024.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Wien

l.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwarl.) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar

A.) jeweils durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses, mithin einer Sperrvorrichtung, und zwar

1.) zwischen 25.7.2022 und 29.7.2022 I.K. ein Fahrrad der Marke CUBE im Wert von EUR 1.000,-,1.) zwischen 25.7.2022 und 29.7.2022 römisch eins.K. ein Fahrrad der Marke CUBE im Wert von EUR 1.000,-,

2.) zwischen 31.7.2022 und 21.8.2022 T.B. ein Fahrrad der Marke ORTLER im Wert von EUR 400,-,

3.) am 13.9.2022 S.L.W. ein E-Bike der Marke Scott im Wert von EUR 1.800,-;

B.) jeweils durch Aufbrechen einer Fahrradabstellbox, mithin eines Behältnisses, und zwar

1.) im Zeitraum 12.2.2022 bis 13.2.2022 C.O. ein Fahrrad der Marke TRINX im Wert von EUR 330,-

2.) im Zeitraum 31.1.2022 bis 16.2.2022 dem A.S.

a.) ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von EUR 725,25,

b.) ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von EUR 50,-;

C.) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einem nicht mehr ausforschbaren Gewahrsamsträger einen Fahrradanhänger in einem nicht mehr feststellbaren Wert;

II.) seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 6.8.2022, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, und zwar drei Totschläger, zwei Schlagringe und einen Elektroschlagring, unbefugt besessen hat;römisch zwei.) seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 6.8.2022, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, und zwar drei Totschläger, zwei Schlagringe und einen Elektroschlagring, unbefugt besessen hat;

III.) vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch drei.) vorschriftswidrig Suchtgift

A.) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarA.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

1.) bis zum 15.9.2022 173,5 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,14 % und 10,7 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,25%;

2.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D.S. als Mittäter (§ 12 StGB) bis 6.8.2022 526,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,78 % Delta-9-THC und 10,2 % THCA;2.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D.S. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) bis 6.8.2022 526,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,78 % Delta-9-THC und 10,2 % THCA;

B.) im Zeitraum Mai 2022 bis 7.8.2022 in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern überlassen hat, nämlich insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) zu einem Preis von EUR 10,- pro Gramm.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd. Erschwerend fielen hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen in Polen (letzte Verurteilung 2018), der rasche Rückfall (in Polen im März 2021 aus der Haft entlassen) sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen ins Gewicht.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 04.08.2021 auf, wobei er im Bundesgebiet vom 12.08.2021 bis zum 01.08.2022 sowie infolge seiner Festnahme vom 16.09.2022 bis zum 27.04.2023 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst war, seit dem 27.04.2023 ist er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt Wiener Neustadt gemeldet. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen binnen vier Monaten ab Einreise seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde anzuzeigen. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 04.08.2021 auf, wobei er im Bundesgebiet vom 12.08.2021 bis zum 01.08.2022 sowie infolge seiner Festnahme vom 16.09.2022 bis zum 27.04.2023 in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst war, seit dem 27.04.2023 ist er mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt Wiener Neustadt gemeldet. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen binnen vier Monaten ab Einreise seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde anzuzeigen.

Der Beschwerdeführer führt seit 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen, wobei sie beabsichtigen zeitnah zu heiraten. Mit seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und besteht auch kein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis, er steht jedoch mit seiner Verlobten derzeit täglich telefonisch sowie je nach Besuchsmöglichkeit auch persönlich in Kontakt. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen. Vom 04.08.2021 bis zum 11.08.2021 sowie vom 17.03.2022 bis zum 13.06.2022 ist er in Österreich jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und war er darüber hinaus auch illegal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und sind keine weiteren Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht hervorgekommen.

In Polen ist der Beschwerdeführer dreimal einschlägig vorbestraft. Zuletzt wurde er im Jahr 2018 verurteilt, im März 2021 wurde er aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer spricht polnisch und hat vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. In Polen verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von drei Geschwister und seiner Mutter und hat er ebendort die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Bäcker abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
In Polen ist der Beschwerdeführer dreimal einschlägig vorbestraft. Zuletzt wurde er im Jahr 2018 verurteilt, im März 2021 wurde er aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer spricht polnisch und hat vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt. In Polen verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von drei Geschwister und seiner Mutter und hat er ebendort die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Bäcker abgeschlossen. , 2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 13.04.2023, in die seitens des Beschwerdeführers am 08.11.2022 ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme, in die Personeninformation vom 19.09.2022, 05.10.2022 und vom 31.03.2023, in den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 19.09.2022, Zl. XXXX , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 13.04.2023, in die seitens des Beschwerdeführers am 08.11.2022 ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme, in die Personeninformation vom 19.09.2022, 05.10.2022 und vom 31.03.2023, in den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 19.09.2022, Zl. römisch 40 , in die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund des in Kopie im Akt erliegenden Personalausweises der Republik Polen (AS 22f) fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dazu, dass er kinderlos ist, gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt am 13.04.2023 und wurde Gegenteiliges auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan. Schließlich sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die Feststellungen zu der am 15.09.2022 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers sowie zur anschließenden Verhängung der Untersuchungshaft sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Personeninformation vom 19.09.2022 (AS 1f), 05.10.2022 (AS 9) und vom 31.03.2023 (AS 24) sowie aus der Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom 19.09.2022, Zl. XXXX (AS 8). Die Feststellungen zu der am 15.09.2022 erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers sowie zur anschließenden Verhängung der Untersuchungshaft sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Personeninformation vom 19.09.2022 (AS 1f), 05.10.2022 (AS 9) und vom 31.03.2023 (AS 24) sowie aus der Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.09.2022, Zl. römisch 40 (AS 8).

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX . Dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 15.06.2024 ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 03.04.2023 (AS 26f). Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 15.06.2024 ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 03.04.2023 (AS 26f).

Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind durch einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Dass er sich spätestens seit dem 04.08.2021 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Umstand, dass er vom 04.08.2021 bis zum 11.08.2021 nachweislich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer es unterlassen hat binnen vier Monaten ab Einreise seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde anzuzeigen, fußt auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie zu ihrer Beziehung stützen sich auf die dahingehend glaubhaften Ausführungen in der am 08.11.2022 eingebrachten Stellungnahme, auf seine Angaben vor dem Bundesamt am 13.04.2023 sowie auf jene im Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch kein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist, ergibt sich daraus, dass ein solches im Verfahren nicht vorgebracht wurde sowie ferner aus den diesbezüglich eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind durch die Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Die Feststellung, derzufolge der Beschwerdeführer auch illegal erwerbstätig war, beruht auf dem Umstand, dass er in der am 08.11.2022 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme explizit ausgeführt hat von August bis Dezember 2021 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, diesbezüglich jedoch keinerlei Eintragungen im eingeholten AJ-Web Auszug den Beschwerdeführer betreffend vorliegen. Dass er über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, er keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben hat und auch keine weiteren Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich hervorgekommen sind, basiert auf dem Umstand, dass Gegenteiliges seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde.

Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Polen stützen sich auf das Ermittlungsergebnis im Strafverfahren und ist der Beschwerdeführer den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt hat, ist seinen Angaben in der eingebrachten Stellungnahme zu entnehmen und waren auch die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Polen sowie zu seinen Sprachkenntnissen und zur Schul- und Berufsausbildung aufgrund seiner Angaben im Zuge des Verfahrens zu treffen.Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Polen stützen sich auf das Ermittlungsergebnis im Strafverfahren und ist der Beschwerdeführer den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt hat, ist seinen Angaben in der eingebrachten Stellungnahme zu entnehmen und waren auch die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Polen sowie zu seinen Sprachkenntnissen und zur Schul- und Berufsausbildung aufgrund seiner Angaben im Zuge des Verfahrens zu treffen.


,

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Polen ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Polen ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt er damit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.

Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 04.08.2021 und damit seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 04.08.2021 und damit seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Ferner bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, erschwerend fallen hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen in Polen (letzte Verurteilung 2018), der rasche Rückfall (in Polen aus der Haft im März 2021 entlassen) sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet hat. Ferner bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, erschwerend fallen hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen in Polen (letzte Verurteilung 2018), der rasche Rückfall (in Polen aus der Haft im März 2021 entlassen) sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil im Übrigen nicht.

Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Darüber hinaus hat in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zuungunsten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach § 129 Abs. 1 Z 2 und 3 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern (vgl. dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch das mehrmalige Aufbrechen von Fahrradschlössern und Fahrradabstellboxen unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.Darüber hinaus hat in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zuungunsten des Beschwerdeführers die Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bzw. das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, Berücksichtigung zu finden. Im Hinblick auf die fallbezogen weiters gegebene Deliktsqualifikation nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB (Diebstahl durch Einbruch) gilt es anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die strengere Strafdrohung gerade aus der Überlegung ergibt, dass der Täter des Diebstahls eine besonders hohe kriminelle Energie zeigt, indem er entweder einen sichernden Widerstand (Hindernis) überwindet oder eine Waffe mit sich führt, um physischen Widerstand einer natürlichen Person zu überwinden oder zu verhindern vergleiche dazu Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129, StGB Rz 9 (Stand 24.8.2017, rdb.at) und hat der Beschwerdeführer durch das mehrmalige Aufbrechen von Fahrradschlössern und Fahrradabstellboxen unzweifelhaft der von ihm ausgehenden kriminellen Energie Ausdruck verliehen.

Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass der Verurteilung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 3, 130 Abs. 2 2. Fall StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu mehreren Tatwiederholungen kam und der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig beging, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dafür spricht fallbezogen ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie dies dem im Akt erliegenden Strafurteil zu entnehmen ist – bereits in Polen einschlägig vorbestraft ist, wobei festzuhalten gilt, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass der Verurteilung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern es beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu mehreren Tatwiederholungen kam und der Beschwerdeführer die Diebstähle gewerbsmäßig beging, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigt. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dafür spricht fallbezogen ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie dies dem im Akt erliegenden Strafurteil zu entnehmen ist – bereits in Polen einschlägig vorbestraft ist, wobei festzuhalten gilt, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde liegen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).

Aus dem damit bereits durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Beschwerdeführers sowie aus der gewerbsmäßigen Tatbegehung ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen und das in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Vorverurteilungen in Polen offenbar nicht dazu veranlasst gesehen sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen und ist davon auszugehen, dass er sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen.

Was die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Was die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG verurteilt, zumal er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern Suchtgift überlassen hat. Festzuhalten gilt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Wie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2023 hervorgeht, wusste der Beschwerdeführer über die Art und Qualität des im Urteil zu Punkt III.) A.) angeführten Suchtgifts Bescheid. Die Grenzmenge beträgt bei Amphetamin zehn Gramm Reinsubstanz, bei THCA 40 Gramm Reinsubstanz und bei Delta-9-THC 20 Gramm Reinsubstanz, sodass durch die im Beschwerdefall gegebenen Mengen (173,5 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,14 %; 10,7 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,25 % sowie 526,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,78 % Delta-9-THC und 10,2 % THCA) die Grenzmenge des § 28b SMG jedenfalls überschritten wurde, was der Beschwerdeführer auch ernstlich für möglich hielt und womit er sich abfand. Die damit einhergehende nicht unerhebliche Überschreitung der Grenzmenge ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose miteinzubeziehen. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG verurteilt, zumal er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde und in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern Suchtgift überlassen hat. Festzuhalten gilt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Wie aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.03.2023 hervorgeht, wusste der Beschwerdeführer über die Art und Qualität des im Urteil zu Punkt römisch drei.) A.) angeführten Suchtgifts Bescheid. Die Grenzmenge beträgt bei Amphetamin zehn Gramm Reinsubstanz, bei THCA 40 Gramm Reinsubstanz und bei Delta-9-THC 20 Gramm Reinsubstanz, sodass durch die im Beschwerdefall gegebenen Mengen (173,5 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,14 %; 10,7 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,25 % sowie 526,3 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,78 % Delta-9-THC und 10,2 % THCA) die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG jedenfalls überschritten wurde, was der Beschwerdeführer auch ernstlich für möglich hielt und womit er sich abfand. Die damit einhergehende nicht unerhebliche Überschreitung der Grenzmenge ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose miteinzubeziehen.

Darüber hinaus hat im Hinblick auf Punkt III.) A.) 2.) des genannten Urteils Berücksichtigung zu finden, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und der Verurteilung nach III.) B.) des Strafurteils nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern Suchtgift überlassen hat und sich sein delinquentes Verhalten über einen längeren Zeitraum (Mai 2022 bis 07.08.2022) erstreckte, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst ausgeführt hat aus finanziellen Gründen straffällig geworden zu sein, er jedoch keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage nach seiner Entlassung aus der Haft in Vorlage gebracht hat und demnach nicht mit einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung aus der Haft weiter Suchtgift verkaufen wird, wobei insbesondere erwähnt sei, dass ihn auch die Anwesenheit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten vermochte. Ferner gilt anzumerken, dass auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen sei, weshalb eine Diversion nach § 35 Abs. 2 SMG bzw. nach §§ 198ff StPO fallgegenständlich nicht in Betracht kam. Darüber hinaus hat im Hinblick auf Punkt römisch drei.) A.) 2.) des genannten Urteils Berücksichtigung zu finden, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und der Verurteilung nach römisch drei.) B.) des Strafurteils nicht eine einzige Tathandlung zugrundeliegt, sondern der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen unbekannten Abnehmern Suchtgift überlassen hat und sich sein delinquentes Verhalten über einen längeren Zeitraum (Mai 2022 bis 07.08.2022) erstreckte, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst ausgeführt hat aus finanziellen Gründen straffällig geworden zu sein, er jedoch keinerlei Nachweise über eine etwaige Arbeitszusage nach seiner Entlassung aus der Haft in Vorlage gebracht hat und demnach nicht mit einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung aus der Haft weiter Suchtgift verkaufen wird, wobei insbesondere erwähnt sei, dass ihn auch die Anwesenheit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten vermochte. Ferner gilt anzumerken, dass auch das Strafgericht zu dem Schluss kam, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen sei, weshalb eine Diversion nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG bzw. nach Paragraphen 198 f, f, StPO fallgegenständlich nicht in Betracht kam.

Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG. Diese Bestimmung zählt abschließend all jene Tathandlungen auf, die der Gesetzgeber wegen der von der Tat ausgehenden Gefährlichkeit bzw. „mit Rücksicht auf den waffenpolizeilichen Zweck der verletzten Rechtsvorschrift“ als sehr streng (ErläutRV 457 BlgNR 20. GP) geahndet wissen will (vgl. Bruckmüller in Höpfel/Ratz, WK2 WaffG § 50 Rz 1 (Stand 1.3.2019, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, konkret drei Totschläger, zwei Schlagringe und einen Elektroschlagring unbefugt besessen und hat er damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Aus den Bestimmungen des Waffengesetzes ist ein allgemein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr von der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ableitbar (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063, VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291) und hat der Beschwerdeführer durch den unerlaubten Besitz der vorangeführten Waffen gerade diesen Bestimmungen zuwidergehandelt. Hinzukommt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG. Diese Bestimmung zählt abschließend all jene Tathandlungen auf, die der Gesetzgeber wegen der von der Tat ausgehenden Gefährlichkeit bzw. „mit Rücksicht auf den waffenpolizeilichen Zweck der verletzten Rechtsvorschrift“ als sehr streng (ErläutRV 457 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode geahndet wissen will vergleiche Bruckmüller in Höpfel/Ratz, WK2 WaffG Paragraph 50, Rz 1 (Stand 1.3.2019, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, konkret drei Totschläger, zwei Schlagringe und einen Elektroschlagring unbefugt besessen und hat er damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Aus den Bestimmungen des Waffengesetzes ist ein allgemein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse an der Abwehr von der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ableitbar vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0063, VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291) und hat der Beschwerdeführer durch den unerlaubten Besitz der vorangeführten Waffen gerade diesen Bestimmungen zuwidergehandelt.

Darüber hinaus ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – der sich seit August 2021 im Bundesgebiet aufhält – verpflichtet gewesen wäre binnen vier Monaten ab Einreise seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde anzuzeigen und ist er wie festgestellt einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047)Darüber hinaus ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer – der sich seit August 2021 im Bundesgebiet aufhält – verpflichtet gewesen wäre binnen vier Monaten ab Einreise seinen Aufenthalt der Niederlassungsbehörde anzuzeigen und ist er wie festgestellt einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047)

Insoweit nunmehr in der am 08.11.2022 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme sowie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zutiefst bereue und daran arbeite hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr lässt die Art der Begehung der Delikte (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, Tatwiederholungen im Hinblick auf Punkt I.) und III.) des Strafurteils, das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter hinsichtlich Punkt III.) A.) 2.) und der lange Tatzeitraum betreffend die Überlassung von Suchtgift) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen einschlägig vorbestraft ist, er ebendort erst im März 2021 aus der Haft entlassen wurde und ihn das dort verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte im Ergebnis erkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, weshalb – wie bereits vorab eingehend dargelegt – von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Insoweit nunmehr in der am 08.11.2022 beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme sowie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zutiefst bereue und daran arbeite hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr lässt die Art der Begehung der Delikte (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, Tatwiederholungen im Hinblick auf Punkt römisch eins.) und römisch drei.) des Strafurteils, das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter hinsichtlich Punkt römisch drei.) A.) 2.) und der lange Tatzeitraum betreffend die Überlassung von Suchtgift) in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Polen einschlägig vorbestraft ist, er ebendort erst im März 2021 aus der Haft entlassen wurde und ihn das dort verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte im Ergebnis erkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handelt, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, weshalb – wie bereits vorab eingehend dargelegt – von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm unter anderem gewerbsmäßig gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Eigentumskriminalität, Suchtgiftdelikten und von Verstößen gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes im Besonderen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde.

Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten – wobei zu bedenken gilt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt – manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten – wobei zu bedenken gilt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt – manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Nach der ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties") erfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. auch VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3967/05, Rdnr. 93 und 96). Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Nach der ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties") erfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche auch VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3967/05, Rdnr. 93 und 96).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen führt, wobei sie beabsichtigen zeitnah zu heiraten. Derzeit stehen sie regelmäßig telefonisch sowie je nach Besuchsmöglichkeit auch persönlich in Kontakt. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder sowie ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage allerdings nicht zu entnehmen und wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine Lebensgefährtin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Ferner gilt festzuhalten, dass er mit dieser zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ist die Beziehung zwischen ihnen im Lichte der vorangeführten Judikatur daher nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen führt, wobei sie beabsichtigen zeitnah zu heiraten. Derzeit stehen sie regelmäßig telefonisch sowie je nach Besuchsmöglichkeit auch persönlich in Kontakt. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder sowie ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage allerdings nicht zu entnehmen und wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine Lebensgefährtin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Ferner gilt festzuhalten, dass er mit dieser zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ist die Beziehung zwischen ihnen im Lichte der vorangeführten Judikatur daher nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.

Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Lebensgefährtin eingeschränkt wird bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Durch sein strafrechtswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Trennung von seiner Lebensgefährtin bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann der Beschwerdeführer über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und wäre es dieser weiterhin möglich, den Beschwerdeführer außerhalb Österreichs und insbesondere in Polen zu besuchen. Darüber hinaus stünde es ihr als polnische Staatsangehörige frei, sich wieder in ihrem Herkunftsland niederzulassen und dort die Beziehung zum Beschwerdeführer fortzusetzen und kann sohin in diesem Zusammenhang insgesamt kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden, ganz abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG und nach Ablauf des gegen ihn erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Über weitere maßgebliche private Beziehungen oder familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem hält sich der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann und daher ein mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken kann (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer vom 04.08.2021 bis zum 11.08.2021 sowie vom 17.03.2022 bis zum 13.06.2022 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er war jedoch auch illegal erwerbstätig und verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse. Weitere Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen und kann fallbezogen daher keine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung festgestellt werden. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Polen sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte und hat er ebendort die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Bäcker abgeschlossen.Über weitere maßgebliche private Beziehungen oder familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der Beschwerdeführer nicht und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem hält sich der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann und daher ein mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken kann vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer vom 04.08.2021 bis zum 11.08.2021 sowie vom 17.03.2022 bis zum 13.06.2022 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, er war jedoch auch illegal erwerbstätig und verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse. Weitere Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen und kann fallbezogen daher keine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung festgestellt werden. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Polen sprachliche, kulturelle und auch familiäre Anknüpfungspunkte und hat er ebendort die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Bäcker abgeschlossen.

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren stellt sich angesichts der Schwere und Art des strafgerichtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, Tatwiederholungen im Hinblick auf Punkt I.) und III.) des Strafurteils, das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter hinsichtlich Punkt III.) A.) 2.) und der lange Tatzeitraum betreffend die Überlassung von Suchtgift) in Zusammenschau mit seinen einschlägigen Vorverurteilungen in Polen und seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen auch unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses, des sichergestellten Suchtgifts und des Umstandes, dass er in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist nicht in Betracht.Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren stellt sich angesichts der Schwere und Art des strafgerichtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, Tatwiederholungen im Hinblick auf Punkt römisch eins.) und römisch drei.) des Strafurteils, das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter hinsichtlich Punkt römisch drei.) A.) 2.) und der lange Tatzeitraum betreffend die Überlassung von Suchtgift) in Zusammenschau mit seinen einschlägigen Vorverurteilungen in Polen und seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen auch unter Berücksichtigung seines reumütigen Geständnisses, des sichergestellten Suchtgifts und des Umstandes, dass er in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann angesichts der aufgezeigten Umstände und dem damit einhergehenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung aus der Haft neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist.

Somit ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Somit ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zehn Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie zu seinen Vorverurteilungen in Polen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und ist ferner unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit 2021 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen führt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt, selbst die Einvernahme der beantragten Zeugin hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2273875.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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