TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/3 I403 2274358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2023
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Entscheidungsdatum

03.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §133
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


I403 2274358-1/10E
, I403 2274358-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 20.07.2019 auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft XXXX mittels polizeilichem Abschlussbericht vom 30.03.2023 wegen des Verdachts der Veruntreuung in insgesamt fünf Fällen zur Anzeige gebracht worden war, wurde ihm mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.04.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft römisch 40 mittels polizeilichem Abschlussbericht vom 30.03.2023 wegen des Verdachts der Veruntreuung in insgesamt fünf Fällen zur Anzeige gebracht worden war, wurde ihm mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.04.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hingewiesen, wobei beweiswürdigend die sich im Akt befindliche Beschuldigtenvernehmung und polizeiliche Abschlussberichterstattung an die Staatsanwaltschaft herangezogen wurde. Zudem sei ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – auch mangels seiner Mitwirkung am Verfahren – nicht hervorgekommen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hingewiesen, wobei beweiswürdigend die sich im Akt befindliche Beschuldigtenvernehmung und polizeiliche Abschlussberichterstattung an die Staatsanwaltschaft herangezogen wurde. Zudem sei ein maßgeblich schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – auch mangels seiner Mitwirkung am Verfahren – nicht hervorgekommen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.06.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Gefährdungsprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer lediglich auf eine sich im Akt befindliche polizeiliche Anzeige gestützt, ohne sich überhaupt ansatzweise mit dessen Verurteilung auseinandergesetzt oder sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft zu haben. Auch hinsichtlich des Vorliegens eines etwaig schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers habe das BFA „nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt.“ Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr gestellt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2023 vorgelegt und langten am 03.07.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn. Seine Identität steht fest.

Er ist gesund und erwerbsfähig, überdies ist er ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Westen Ungarns. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Ungarn.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Westen Ungarns. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Ungarn.

Er war von 13.08.2018 bis 30.07.2020 mit einem Hauptwohnsitz sowie von 12.03.2021 bis 06.05.2023 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 20.07.2019 wurde ihm auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt.

Von 16.08.2018 bis 09.09.2018, von 09.10.2018 bis 08.01.2019, von 25.01.2019 bis 31.07.2019, von 31.08.2019 bis 30.06.2020, von 03.05.2021 bis 01.09.2022, von 21.11.2022 bis 30.11.2022 (geringfügig), von 01.12.2022 bis 17.02.2023, sowie wiederum laufend seit 01.03.2023 ging der Beschwerdeführer in Österreich jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, überdies bezog er von 20.09.2022 bis 03.11.2022 Arbeitslosengeld.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von 14.12.2022 bis 09.02.2023 fremde Güter, welche ihm anvertraut worden sind, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller eines Subunternehmens, welches Zustelldienste für die österreichische Post anbietet, in insgesamt fünf Angriffen ihm jeweils zur Zustellung anvertraute Pakete mit Mobiltelefonen im Gesamtwert von 5.137,50 Euro nicht an die Kunden auslieferte, sondern dieselben an sich nahm und für sich behielt. Als erschwerend wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatwiederholung berücksichtigt, mildernde Umstände kamen hingegen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von 14.12.2022 bis 09.02.2023 fremde Güter, welche ihm anvertraut worden sind, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller eines Subunternehmens, welches Zustelldienste für die österreichische Post anbietet, in insgesamt fünf Angriffen ihm jeweils zur Zustellung anvertraute Pakete mit Mobiltelefonen im Gesamtwert von 5.137,50 Euro nicht an die Kunden auslieferte, sondern dieselben an sich nahm und für sich behielt. Als erschwerend wurde im Rahmen der Strafbemessung die Tatwiederholung berücksichtigt, mildernde Umstände kamen hingegen keine hervor.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits in Ungarn seitens des Gerichts XXXX am 27.06.2022 zur Zl. XXXX rechtskräftig wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am 27.11.2021 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 1.200 HUF verurteilt und ihm zudem für zehn Monate seine Fahrerlaubnis entzogen worden.Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits in Ungarn seitens des Gerichts römisch 40 am 27.06.2022 zur Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am 27.11.2021 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 1.200 HUF verurteilt und ihm zudem für zehn Monate seine Fahrerlaubnis entzogen worden.

Am 05.05.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus und lebt derzeit in XXXX .Am 05.05.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus und lebt derzeit in römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – ungarischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er aus XXXX stammt und ledig ist, geht zudem aus betreffenden Vermerken im zentralen Melderegister sowie seiner sich im Verwaltungsakt befindlichen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (AS 71) hervor.Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er aus römisch 40 stammt und ledig ist, geht zudem aus betreffenden Vermerken im zentralen Melderegister sowie seiner sich im Verwaltungsakt befindlichen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (AS 71) hervor.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet fußen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter sowie zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld gründen auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte und auch den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass sich der Beschwerdeführer „ein soziales Netz in Österreich aufgebaut“ habe und somit „über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben in Österreich“ verfüge (AS 152), ohne auch nur einen Privatkontakt namentlich zu benennen oder anderweitige Integrationsmerkmale, wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder einen nachhaltigen Freundeskreis, ins Treffen zu führen. Dies führt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 12.03.2021 ohnedies nur noch mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, unweigerlich zum Schluss, dass er über keine maßgeblich intensive gesellschaftliche Verankerung in Österreich verfügt und sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn befindet. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht oder auch nur behauptet, über maßgebliche Deutschkenntnisse zu verfügen, wobei seiner sich im Akt befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 23.02.2023 ebenfalls entnommen werden kann, dass diese unter Beiziehung eines Ungarisch-Dolmetschers durchgeführt werden musste (AS 69). Sofern der belangten Behörde in der Beschwerde bezüglich eines etwaig schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich Ermittlungsmängel zur Last gelegt wurden (AS 153), ist überdies zu betonen, dass das BFA dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2023 ein Parteiengehör übermittelte und ihm hierbei ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.Dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen noch formell nachzuweisen vermochte und auch den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass sich der Beschwerdeführer „ein soziales Netz in Österreich aufgebaut“ habe und somit „über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben in Österreich“ verfüge (AS 152), ohne auch nur einen Privatkontakt namentlich zu benennen oder anderweitige Integrationsmerkmale, wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder einen nachhaltigen Freundeskreis, ins Treffen zu führen. Dies führt in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 12.03.2021 ohnedies nur noch mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, unweigerlich zum Schluss, dass er über keine maßgeblich intensive gesellschaftliche Verankerung in Österreich verfügt und sich sein Lebensmittelpunkt in Ungarn befindet. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung erbracht oder auch nur behauptet, über maßgebliche Deutschkenntnisse zu verfügen, wobei seiner sich im Akt befindlichen Beschuldigtenvernehmung vom 23.02.2023 ebenfalls entnommen werden kann, dass diese unter Beiziehung eines Ungarisch-Dolmetschers durchgeführt werden musste (AS 69). Sofern der belangten Behörde in der Beschwerde bezüglich eines etwaig schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich Ermittlungsmängel zur Last gelegt wurden (AS 153), ist überdies zu betonen, dass das BFA dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2023 ein Parteiengehör übermittelte und ihm hierbei ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt des seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Landesgericht XXXX angeforderten Strafurteils. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei (AS 153), ist offenkundig tatsachenwidrig, zumal seine strafgerichtliche Verurteilung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.05.2023 (und umso mehr vor Erhebung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.06.2023) erfolgte.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich geht aus einer Abfrage im Strafregister der Republik hervor. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gründen auf dem Inhalt des seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Landesgericht römisch 40 angeforderten Strafurteils. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei (AS 153), ist offenkundig tatsachenwidrig, zumal seine strafgerichtliche Verurteilung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.05.2023 (und umso mehr vor Erhebung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.06.2023) erfolgte.

Die Feststellungen bezüglich der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Ungarn wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gehen aus einer sich im Akt befindlichen, seitens der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung beim Polizeikooperationszentrum Dolga Vas (AS 55f) in Zusammenschau mit einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Auskunft aus dem Europäisches Strafregisterinformationssystem ECRIS hervor.

Dass der Beschwerdeführer am 05.05.2023 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgereist ist und derzeit in XXXX lebt, ergibt sich aus einer betreffenden Anfragebeantwortung seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2023.Dass der Beschwerdeführer am 05.05.2023 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgereist ist und derzeit in römisch 40 lebt, ergibt sich aus einer betreffenden Anfragebeantwortung seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.07.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

Das Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).

Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Grundsätzlich kann auch ein Fehlverhalten, selbst wenn es sich nur um ein Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB handelt, das nur zu einer einzigen Verurteilung geführt hat, bei entsprechender Gravität die Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG rechtfertigen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245, mwN).Grundsätzlich kann auch ein Fehlverhalten, selbst wenn es sich nur um ein Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB handelt, das nur zu einer einzigen Verurteilung geführt hat, bei entsprechender Gravität die Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG rechtfertigen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245, mwN).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer jüngst im Mai 2023 mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, nachdem er in seiner Position als Paketzusteller eines Subunternehmens, welches Zustelldienste für die österreichische Post anbietet, im Zeitraum von 14.12.2022 bis 09.02.2023 in insgesamt fünf Angriffen ihm jeweils zur Zustellung anvertraute Pakete mit Mobiltelefonen im Gesamtwert von 5.137,50 Euro nicht an die Kunden auslieferte, sondern dieselben mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und für sich behielt.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer jüngst im Mai 2023 mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, nachdem er in seiner Position als Paketzusteller eines Subunternehmens, welches Zustelldienste für die österreichische Post anbietet, im Zeitraum von 14.12.2022 bis 09.02.2023 in insgesamt fünf Angriffen ihm jeweils zur Zustellung anvertraute Pakete mit Mobiltelefonen im Gesamtwert von 5.137,50 Euro nicht an die Kunden auslieferte, sondern dieselben mit Bereicherungsvorsatz an sich nahm und für sich behielt.

Neben dem großen öffentlichen Interesse, dass an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen sowie der Eigentumskriminalität im Besonderen besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), ist im Hinblick auf die strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers insbesondere hervorzuheben, dass er in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten insgesamt fünf einschlägige Tathandlungen setzte, wodurch er infolge der Überschreitung der Wertgrenze von 5.000 Euro letztlich sogar die Deliktsqualifikation des § 133 Abs. 2 erster Fall StGB verwirklichte und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck brachte. Die konkreten Tatumstände verdeutlichen zudem, dass es sich keineswegs um ein einmaliges, unbedarftes Fehlverhalten des Beschwerdeführers handelte. Vielmehr zeugt die mehrfache und systematische Wiederholung stets ähnlich gelagerter Straftaten von einem mit einem beträchtlichen Maß an krimineller Energie ausgestatteten Persönlichkeitsbild.Neben dem großen öffentlichen Interesse, dass an der Verhinderung von strafbaren Handlungen im Allgemeinen sowie der Eigentumskriminalität im Besonderen besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN), ist im Hinblick auf die strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers insbesondere hervorzuheben, dass er in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten insgesamt fünf einschlägige Tathandlungen setzte, wodurch er infolge der Überschreitung der Wertgrenze von 5.000 Euro letztlich sogar die Deliktsqualifikation des Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB verwirklichte und damit seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck brachte. Die konkreten Tatumstände verdeutlichen zudem, dass es sich keineswegs um ein einmaliges, unbedarftes Fehlverhalten des Beschwerdeführers handelte. Vielmehr zeugt die mehrfache und systematische Wiederholung stets ähnlich gelagerter Straftaten von einem mit einem beträchtlichen Maß an krimineller Energie ausgestatteten Persönlichkeitsbild.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich überdies zu betonen, dass im Rahmen der Strafbemessung keinerlei mildernde Umstände hervorkamen, während erschwerend die Tatwiederholung des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Somit ging auch das Strafgericht in Ansehung der Tatumstände davon aus, dass das Gewicht der Erschwerungsgründe jenes der Milderungsgründe überwiegt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich überdies zu betonen, dass im Rahmen der Strafbemessung keinerlei mildernde Umstände hervorkamen, während erschwerend die Tatwiederholung des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Somit ging auch das Strafgericht in Ansehung der Tatumstände davon aus, dass das Gewicht der Erschwerungsgründe jenes der Milderungsgründe überwiegt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil ebenfalls keine.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters überdies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst drei Monate zurückliegt und er sich somit noch am Beginn seiner dreijährigen Probezeit befindet, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters überdies grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt erst drei Monate zurückliegt und er sich somit noch am Beginn seiner dreijährigen Probezeit befindet, ist auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.

Angesichts dessen, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN), ist in Bezug auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er auch bereits in seinem Herkunftsstaat Ungarn mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich gemeldet und erwerbstätig war. So wurde er am 27.06.2022 – und somit lediglich etwa ein halbes Jahr, bevor er in Österreich im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität aktiv wurde - gerichtlich wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am 27.11.2021 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 1.200 HUF verurteilt und ihm zudem für zehn Monate seine Fahrerlaubnis entzogen. Auch dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr kommt ein sehr großes Gewicht zu (vgl. VwGH 24.01.2008, AW 2008/18/0043), wobei das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine große Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (vgl. VwGH 03.08.2006, AW 2006/18/0149).Angesichts dessen, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN), ist in Bezug auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er auch bereits in seinem Herkunftsstaat Ungarn mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich gemeldet und erwerbstätig war. So wurde er am 27.06.2022 – und somit lediglich etwa ein halbes Jahr, bevor er in Österreich im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität aktiv wurde - gerichtlich wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln am 27.11.2021 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 1.200 HUF verurteilt und ihm zudem für zehn Monate seine Fahrerlaubnis entzogen. Auch dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr kommt ein sehr großes Gewicht zu vergleiche VwGH 24.01.2008, AW 2008/18/0043), wobei das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine große Gefahr für die Allgemeinheit darstellt vergleiche VwGH 03.08.2006, AW 2006/18/0149).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsgrad erfordert als jener des § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN) und der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten lediglich die Mindestvoraussetzung von einem der in § 53 Abs. 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände (vgl. Z 1 leg. cit.; "wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist") verwirklichte, die insbesondere die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt (bezüglich des demonstrativen Charakters dieser Aufzählung vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN), kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegengetreten werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch bereits in Fällen, in denen seitens eines Revisionswerbers nicht einmal einer der in § 53 Abs. 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht wurde, für gegeben erachtet und erhobene Revisionen infolge dessen zurückgewiesen hatte (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, bezüglich eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gegen einen deutschen Staatsangehörigen, der wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war; oder VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131, bezüglich eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gegen einen rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden war).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsgrad erfordert als jener des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, mwN) und der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten lediglich die Mindestvoraussetzung von einem der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände vergleiche Ziffer eins, leg. cit.; "wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist") verwirklichte, die insbesondere die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt (bezüglich des demonstrativen Charakters dieser Aufzählung vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN), kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegengetreten werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch bereits in Fällen, in denen seitens eines Revisionswerbers nicht einmal einer der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände verwirklicht wurde, für gegeben erachtet und erhobene Revisionen infolge dessen zurückgewiesen hatte vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, bezüglich eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gegen einen deutschen Staatsangehörigen, der wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war; oder VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0131, bezüglich eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gegen einen rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden war).

Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher unter Berücksichtigung seines Gesamtfehlverhaltens erfüllt.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher unter Berücksichtigung seines Gesamtfehlverhaltens erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.

Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ab August 2018 – welche ausgehend von seinen Wohnsitzmeldungen und hierzulande ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen von Ende Juli 2020 bis Mitte März 2021 zudem eine etwa achteinhalbmonatige Unterbrechung aufwies, wobei er ab 12.03.2021 bis zu seiner Ausreise am 05.05.2023 ohnedies nur noch mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war – für sich betrachtet jedenfalls nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ab August 2018 – welche ausgehend von seinen Wohnsitzmeldungen und hierzulande ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen von Ende Juli 2020 bis Mitte März 2021 zudem eine etwa achteinhalbmonatige Unterbrechung aufwies, wobei er ab 12.03.2021 bis zu seiner Ausreise am 05.05.2023 ohnedies nur noch mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war – für sich betrachtet jedenfalls nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).

Abgesehen von den seitens des Beschwerdeführers in Österreich zeitweise ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt und durchaus würdigt, vermochte er im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Im Administrativverfahren machte er von der ihm mittels schriftlichem Parteiengehör der belangten Behörde vom 11.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen, keinen Gebrauch und wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass sich der Beschwerdeführer „ein soziales Netz in Österreich aufgebaut“ habe und somit „über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben in Österreich“ verfüge, ohne auch nur einen Privatkontakt namentlich zu benennen oder anderweitige Integrationsmerkmale, wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder einen nachhaltigen Freundeskreis, ins Treffen zu führen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Abgesehen von den seitens des Beschwerdeführers in Österreich zeitweise ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt und durchaus würdigt, vermochte er im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen. Im Administrativverfahren machte er von der ihm mittels schriftlichem Parteiengehör der belangten Behörde vom 11.04.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen, keinen Gebrauch und wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass sich der Beschwerdeführer „ein soziales Netz in Österreich aufgebaut“ habe und somit „über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben in Österreich“ verfüge, ohne auch nur einen Privatkontakt namentlich zu benennen oder anderweitige Integrationsmerkmale, wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft oder einen nachhaltigen Freundeskreis, ins Treffen zu führen. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).

Nicht zuletzt ist darüber hinaus gerade im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse hervorzuheben, dass er seine Position als Paketzusteller gezielt dazu missbrauchte, um sich durch die wiederholte Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten unrechtmäßig zu bereichern. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität hat er letztlich eine Trennung von etwaigen privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner etwaigen Bindungen an Österreich als maßgeblich gemindert und können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist darüber hinaus gerade im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse hervorzuheben, dass er seine Position als Paketzusteller gezielt dazu missbrauchte, um sich durch die wiederholte Begehung einschlägiger Vorsatzstraftaten unrechtmäßig zu bereichern. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität hat er letztlich eine Trennung von etwaigen privaten Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner etwaigen Bindungen an Österreich als maßgeblich gemindert und können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich (weiterhin) in Ungarn niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt und hat dort seinen Lebensmittelpunkt, was sich bereits darin manifestiert, dass er ab 12.03.2021 ohnedies nur noch im einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, während nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN) und er bereits am 05.05.2023 – noch vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde – freiwillig nach Ungarn ausreiste. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich (weiterhin) in Ungarn niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er jung, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt und hat dort seinen Lebensmittelpunkt, was sich bereits darin manifestiert, dass er ab 12.03.2021 ohnedies nur noch im einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, während nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer bestimmten Unterkunft der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, erforderlich ist vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141, mwN) und er bereits am 05.05.2023 – noch vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde – freiwillig nach Ungarn ausreiste. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der qualifizierten Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zwei Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der nunmehr rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der nunmehr rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für ihn noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073, mwN).Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des Paragraph 52, BFA-VG nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073, mwN).

§ 52 BFA-VG lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Paragraph 52, BFA-VG lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).

Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG iVm § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Der unter einem mit der erhobenen Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der unter einem mit der erhobenen Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 52, BFA-VG siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in Paragraph 40, VwGVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des Paragraph 8 a, als auch des Paragraph 40, VwGVG - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV 30 Euro.Die Eingabengebühr für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV 30 Euro.

Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Antragsbegründung nicht ansatzweise schlüssig darzulegen, weswegen er dazu außerstande sei, die gegenständliche Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts selbst zu tragen. Er ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, hat keine Sorgepflichten und befindet sich zudem auf freiem Fuß. Zwar wird im Antrag unsubstantiiert behauptet, er sei „völlig vermögenslos“ und beziehe „kein regelmäßiges Einkommen“ (AS 157), dieses Vorbringen wird allerdings dadurch konterkariert, dass er seit 01.03.2023 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachgeht. Darüber hinaus wird im Antrag auf ein dem Schriftsatz vorgeblich beigefügtes Vermögensbekenntnis verwiesen (AS 157), welches jedoch ebenfalls nicht angeschlossen wurde. Bei der einzigen Beilage handelte es sich um eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten der BBU GmbH.

Da somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich außerstande ist, die gegenständliche Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts selbst zu entrichten, war sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abzuweisen.Da somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich außerstande ist, die gegenständliche Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts selbst zu entrichten, war sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unstrittig, wobei sich das Beschwerdevorbringen insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privatleben in Österreich – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – als unsubstantiiert erwies. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unstrittig, wobei sich das Beschwerdevorbringen insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges schützenswertes Privatleben in Österreich – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – als unsubstantiiert erwies. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eingabengebühr EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vergehen Verhältnismäßigkeit Veruntreuung Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2274358.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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