Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
,
W289 2254947-1/9E
W289 2254946-1/9E
W289 2254947-1/9E, W289 2254946-1/9E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 05.04.2022, 1.) Zl. XXXX (ad 1.), 2.) Zl. XXXX (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 05.04.2022, 1.) Zl. römisch 40 (ad 1.), 2.) Zl. römisch 40 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, und seine Ehefrau die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF2), eine weibliche Staatsangehörige Syriens, stellten am 22.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung beider Beschwerdeführer statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei wegen des Krieges geflüchtet. Seine Schule und sein Haus seien bombardiert worden und er sei mit seiner Frau in ein Lager zwischen Syrien und der Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner Flucht und Ausreise getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei wegen des Krieges geflohen, habe mit ihrem Mann in einem Lager gelebt und befürchte bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Flucht getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Kopie ihres Personalausweises sowie eine Kopie der Heiratsurkunde vor (vgl. XXXX ). 2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung beider Beschwerdeführer statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei wegen des Krieges geflüchtet. Seine Schule und sein Haus seien bombardiert worden und er sei mit seiner Frau in ein Lager zwischen Syrien und der Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner Flucht und Ausreise getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei wegen des Krieges geflohen, habe mit ihrem Mann in einem Lager gelebt und befürchte bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Flucht getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Kopie ihres Personalausweises sowie eine Kopie der Heiratsurkunde vor vergleiche römisch 40 ).
3. Am 15.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde) statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe als Lehrer gearbeitet und eine Privatschule eröffnet. Er werde verfolgt, weil ihm vorgeworfen werde, dass er Schüler von der Opposition und Terroristen unterrichte. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl als Direktor einer Schule, der auch Angehörige der Opposition unterrichte. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung ( XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie hätten wegen des Krieges Aleppo verlassen und seien nach XXXX geflohen, wo sich die Opposition und Regimegegner aufhielten. Personen von dort würden als Regimegegner deklariert. Sie stehe auf einer Liste, weil sie nicht mehr unterrichte und nach XXXX geflohen sei ( XXXX ).3. Am 15.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde) statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe als Lehrer gearbeitet und eine Privatschule eröffnet. Er werde verfolgt, weil ihm vorgeworfen werde, dass er Schüler von der Opposition und Terroristen unterrichte. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl als Direktor einer Schule, der auch Angehörige der Opposition unterrichte. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung ( römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie hätten wegen des Krieges Aleppo verlassen und seien nach römisch 40 geflohen, wo sich die Opposition und Regimegegner aufhielten. Personen von dort würden als Regimegegner deklariert. Sie stehe auf einer Liste, weil sie nicht mehr unterrichte und nach römisch 40 geflohen sei ( römisch 40 ).
Der Erstbeschwerdeführer legte seinen Reisepass, Führerschein, Personalausweis und eine Kopie der Heiratsurkunde vor ( XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Reisepasskopie und ihren Personalausweis vor ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer legte seinen Reisepass, Führerschein, Personalausweis und eine Kopie der Heiratsurkunde vor ( römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Reisepasskopie und ihren Personalausweis vor ( römisch 40 ).
4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom 05.04.2022, wies die belangte Behörde die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom 05.04.2022, wies die belangte Behörde die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde legte ihren zwei Entscheidungen die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 25.06.2021, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, es könne im Fall des Erstbeschwerdeführers keine persönliche Verfolgung erkannt werden. Er habe sein Vorbringen im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert und habe eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht ( XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht und sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft ( XXXX ). Aufgrund der instabilen wirtschaftlichen Lage und volatilen Sicherheitslage sei ihnen beiden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Die belangte Behörde legte ihren zwei Entscheidungen die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 25.06.2021, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, es könne im Fall des Erstbeschwerdeführers keine persönliche Verfolgung erkannt werden. Er habe sein Vorbringen im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert und habe eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht ( römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgebracht und sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft ( römisch 40 ). Aufgrund der instabilen wirtschaftlichen Lage und volatilen Sicherheitslage sei ihnen beiden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 03.05.2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der jeweiligen obengenannten Bescheide. Darin beantragten sie, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und beiden Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.5. Mit Schreiben vom 03.05.2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der jeweiligen obengenannten Bescheide. Darin beantragten sie, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und beiden Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden, da ihm vom Geheimdienst vorgeworfen worden sei, Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet zu haben. Zudem würden beide Beschwerdeführer als Regimegegner angesehen, weil sie in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, in XXXX gelebt hätten. Die Beschwerdeführer hätten ihren Herkunftsstaat 2021 verlassen, weil sie verfolgt werden würden. Beide Beschwerdeführer würden das UNHCR Risikoprofil von Dozenten und Lehrern erfüllen, sowie jenes von Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohe ihnen Verfolgung. Auch als Rückkehrende seien sie einer Gefahr der Verfolgung ausgesetzt ( XXXX ). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden, da ihm vom Geheimdienst vorgeworfen worden sei, Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet zu haben. Zudem würden beide Beschwerdeführer als Regimegegner angesehen, weil sie in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, in römisch 40 gelebt hätten. Die Beschwerdeführer hätten ihren Herkunftsstaat 2021 verlassen, weil sie verfolgt werden würden. Beide Beschwerdeführer würden das UNHCR Risikoprofil von Dozenten und Lehrern erfüllen, sowie jenes von Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohe ihnen Verfolgung. Auch als Rückkehrende seien sie einer Gefahr der Verfolgung ausgesetzt ( römisch 40 ).
6. Am 13.05.2022 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die gegenständlichen Rechtssachen am 06.02.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Am 04.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertretung der beiden Beschwerdeführer statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen. Das erkennende Gericht brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8 vom 29.12.2022, in das Verfahren ein ( XXXX ). 8. Am 04.07.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie der Rechtsvertretung der beiden Beschwerdeführer statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführer wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen. Das erkennende Gericht brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8 vom 29.12.2022, in das Verfahren ein ( römisch 40 ).
Zudem legten die Beschwerdeführer in der Verhandlung weitere Unterlagen vor:
- Bestellungsbeschlüsse als Lehrer
- Abschlusszertifikat der BF2 betreffend Universität
- Gesundheitskarte der BF2 für Lehrerinnen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
1.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer:
1.1.1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache ( römisch 40 ).
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ( XXXX ). Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX traditionell in Aleppo geheiratet, sie haben die Ehe am XXXX standesamtlich registrieren lassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine gemeinsamen Kinder.Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ( römisch 40 ). Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 traditionell in Aleppo geheiratet, sie haben die Ehe am römisch 40 standesamtlich registrieren lassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine gemeinsamen Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer war zuvor in Syrien bereits einmal verheiratet und hat mit seiner ersten Frau zwei Kinder, nämlich einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Diese leben in Syrien ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer war zuvor in Syrien bereits einmal verheiratet und hat mit seiner ersten Frau zwei Kinder, nämlich einen Sohn namens römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Diese leben in Syrien ( römisch 40 ).
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, XXXX Halbschwestern und XXXX Halbbrüder leben in Syrien, XXXX weitere Halbbrüder und eine Halbschwester leben in der Türkei. Er hat einen weiteren Halbbruder in XXXX .Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, römisch 40 Halbschwestern und römisch 40 Halbbrüder leben in Syrien, römisch 40 weitere Halbbrüder und eine Halbschwester leben in der Türkei. Er hat einen weiteren Halbbruder in römisch 40 .
Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend besuchte er zwei Jahre ein College und studierte danach vier Jahre lang an der Universität XXXX , schloss das Studium aber nicht ab. Er machte eine Ausbildung zum Lehrer und arbeitete anschließend als Lehrer ( XXXX ). Seinen Militärdienst hat er bereits von 1981 bis 1985 abgeleistet ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend besuchte er zwei Jahre ein College und studierte danach vier Jahre lang an der Universität römisch 40 , schloss das Studium aber nicht ab. Er machte eine Ausbildung zum Lehrer und arbeitete anschließend als Lehrer ( römisch 40 ). Seinen Militärdienst hat er bereits von 1981 bis 1985 abgeleistet ( römisch 40 ).
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer ist gesund ( römisch 40 ).
Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer bezieht seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer verließ Syrien illegal im Jahr 2021 in die Türkei und stellte am 22.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.1.2. Zur Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund oppositioneller Gesinnung:
Bei einer Rückkehr droht dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund oppositionellen Gesinnung.
Der Erstbeschwerdeführer stammt aus der Stadt Aleppo, in Syrien. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes.
1.1.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund der Lehrtätigkeit:
Der Erstbeschwerdeführer machte eine Ausbildung zum Lehrer und arbeitete ab 1980 als Lehrer ( XXXX ). Im Jahr XXXX begann er nebenbei Nachhilfestunden zu geben und gründete ein Institut für Nachhilfe. Im Jahr XXXX gründete er gemeinsam mit einem Partner eine Schule und war als Direktor bis 2018 in dieser Privatschule in Syrien tätig ( XXXX ). Der Erstbeschwerdeführer machte eine Ausbildung zum Lehrer und arbeitete ab 1980 als Lehrer ( römisch 40 ). Im Jahr römisch 40 begann er nebenbei Nachhilfestunden zu geben und gründete ein Institut für Nachhilfe. Im Jahr römisch 40 gründete er gemeinsam mit einem Partner eine Schule und war als Direktor bis 2018 in dieser Privatschule in Syrien tätig ( römisch 40 ).
Dem Erstbeschwerdeführer wird von drei Sicherheitsbehörden des syrischen Regimes vorgeworfen, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Privatschule unterrichtet. Er wurde aufgrund dessen von einem Geheimdienstmitarbeiter im Jahr 2018 persönlich mit der Waffe bedroht. Dieser wollte, dass der Erstbeschwerdeführer die zwei Kinder des Geheimdienstmitarbeiters kostenlos unterrichtet und sie im Schuljahr durchlässt. Widrigenfalls würde der Geheimdienstmitarbeiter den Erstbeschwerdeführer bei den Sicherheitsbehörden melden und er würde verhaftet werden.
Dem Erstbeschwerdeführer droht Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Ihm wird vorgeworfen, Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Privatschule unterrichtet zu haben.
1.1.1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund des Aufenthaltes in einem Migrationslager in XXXX :1.1.1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund des Aufenthaltes in einem Migrationslager in römisch 40 :
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in Aleppo, in Syrien geboren und sie lebten dort bis zum Jahr 2018 ( XXXX ). Aufgrund der oben geschilderten Bedrohung durch das syrische Regime mussten der Erstbeschwerdeführer und seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, Aleppo verlassen. Sie flüchteten in das von der Opposition kontrollierte Gebiet im Westen Syriens in der Nähe von Idlib. Dort lebten sie drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in XXXX . Weil sie befürchteten, das syrische Regime würde in den Westen vorrücken, verließen sie Syrien illegal im Jahr 2021, reisten in die Türkei und weiter nach Österreich ( XXXX ). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in Aleppo, in Syrien geboren und sie lebten dort bis zum Jahr 2018 ( römisch 40 ). Aufgrund der oben geschilderten Bedrohung durch das syrische Regime mussten der Erstbeschwerdeführer und seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, Aleppo verlassen. Sie flüchteten in das von der Opposition kontrollierte Gebiet im Westen Syriens in der Nähe von Idlib. Dort lebten sie drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in römisch 40 . Weil sie befürchteten, das syrische Regime würde in den Westen vorrücken, verließen sie Syrien illegal im Jahr 2021, reisten in die Türkei und weiter nach Österreich ( römisch 40 ).
XXXX befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert. römisch 40 befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin droht Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Ihnen wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil sie im Jahr 2018 das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet Aleppo verlassen haben, in den Westen geflüchtet sind und sich drei Jahre lang bis 2021 im von der Opposition kontrollierten Gebiet, in einem Migrationslager in XXXX aufgehalten haben.Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin droht Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Ihnen wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil sie im Jahr 2018 das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet Aleppo verlassen haben, in den Westen geflüchtet sind und sich drei Jahre lang bis 2021 im von der Opposition kontrollierten Gebiet, in einem Migrationslager in römisch 40 aufgehalten haben.
Es ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Syrien als Regimegegner angesehen werden und bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten sind oder bei einer Rückkehr in deren Fokus geraten.
Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Erstbeschwerdeführer läuft Gefahr, aufgrund seiner Lehrtätigkeit an seiner Privatschule, bei der ihm unterstellt wird, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet, sowie aufgrund seiner Flucht in den Westen und aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes in einem Migrationslager im von der Opposition kontrollierten Westen Syriens, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (vgl. II.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.5.).Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Erstbeschwerdeführer läuft Gefahr, aufgrund seiner Lehrtätigkeit an seiner Privatschule, bei der ihm unterstellt wird, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet, sowie aufgrund seiner Flucht in den Westen und aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes in einem Migrationslager im von der Opposition kontrollierten Westen Syriens, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.5.).
1.1.1.3. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:
Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Erstbeschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein.
Aktuell befindet sich die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Aleppo, unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. II.1.2.2.2.).Aktuell befindet sich die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Aleppo, unter Kontrolle des syrischen Regimes vergleiche römisch zwei.1.2.2.2.).
Dem Erstbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Lehrtätigkeit an seiner Privatschule und der Flucht in das von der Opposition kontrollierte Gebiet in West-Syrien.
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Erstbeschwerdeführer die Gefahr, in seinem Herkunftsort oder bei einer Reise dorthin wegen seiner Lehrtätigkeit und dem Vorwurf der Sicherheitsbehörden, er habe Kinder der Opposition sowie von Terroristen unterrichtet, und seinem dreijährigen Aufenthalt im Oppositionsgebiet, an einem Grenzkontrollposten verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Festgestellt wird daher, dass dem Erstbeschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr droht, von der syrischen Regierung verfolgt zu werden (vgl. II.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.7.). An der syrischen Grenze kommt es den Länderberichten zufolge zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern, wobei die Rückkehrer über Gründe ihrer (legalen oder illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland befragt werden. Bei der „Sicherheitsprüfung“ an den Grenzübergangsstellen wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Auch Personen, die Syrien legal verlassen haben und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, um der syrischen Wehrpflicht zu entgehen, stehen im Fokus. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig (vgl. II.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.5.).Im Falle einer Rückkehr besteht für den Erstbeschwerdeführer die Gefahr, in seinem Herkunftsort oder bei einer Reise dorthin wegen seiner Lehrtätigkeit und dem Vorwurf der Sicherheitsbehörden, er habe Kinder der Opposition sowie von Terroristen unterrichtet, und seinem dreijährigen Aufenthalt im Oppositionsgebiet, an einem Grenzkontrollposten verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Festgestellt wird daher, dass dem Erstbeschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr droht, von der syrischen Regierung verfolgt zu werden vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.7.). An der syrischen Grenze kommt es den Länderberichten zufolge zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern, wobei die Rückkehrer über Gründe ihrer (legalen oder illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland befragt werden. Bei der „Sicherheitsprüfung“ an den Grenzübergangsstellen wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Auch Personen, die Syrien legal verlassen haben und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, um der syrischen Wehrpflicht zu entgehen, stehen im Fokus. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.3. und 1.2.5.).
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist im Grunde genommen nur über Gebiete oder Flughäfen möglich, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, sodass der Erstbeschwerdeführer bei einer erneuten Einreise Gefahr läuft, festgenommen zu werden. Damit besteht die reale Gefahr, dass er wegen seiner Ausreise, seiner Lehrtätigkeit an seiner Privatschule und der Flucht in das von der Opposition kontrollierte Gebiet in West-Syrien verhaftet und misshandelt werden könnte. Die Bedrohung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst aus.
Die Bedrohung des Erstbeschwerdeführer ist aktuell.
Dem Erstbeschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
1.1.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Arabisch als Muttersprache ( XXXX ).Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Arabisch als Muttersprache ( römisch 40 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX traditionell in Aleppo geheiratet, sie haben die Ehe am XXXX standesamtlich registrieren lassen. Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Kinder ( XXXX ).Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 traditionell in Aleppo geheiratet, sie haben die Ehe am römisch 40 standesamtlich registrieren lassen. Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine Kinder ( römisch 40 ).
Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre XXXX Brüder und eine Schwester leben in der Türkei. Ein Bruder lebt in Saudi-Arabien ( XXXX ).Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre römisch 40 Brüder und eine Schwester leben in der Türkei. Ein Bruder lebt in Saudi-Arabien ( römisch 40 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Aleppo geboren und besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Danach besuchte sie zwei Jahre lang ein College und vier Jahre lang die Universität ( XXXX ). Zuletzt arbeitete sie in Syrien als Lehrerin zwölf Jahre lang in einer Volksschule. Im Jahr 2014 wurde der Schulbetrieb wegen des Krieges bis 2016 eingestellt. Von XXXX arbeitete sie bis 2018 wieder in einer staatlichen Schule ( XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Aleppo geboren und besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und schloss diese mit der Matura ab. Danach besuchte sie zwei Jahre lang ein College und vier Jahre lang die Universität ( römisch 40 ). Zuletzt arbeitete sie in Syrien als Lehrerin zwölf Jahre lang in einer Volksschule. Im Jahr 2014 wurde der Schulbetrieb wegen des Krieges bis 2016 eingestellt. Von römisch 40 arbeitete sie bis 2018 wieder in einer staatlichen Schule ( römisch 40 ).
Im Jahr 2018 verließ die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann Aleppo aufgrund der Bedrohung des Ehemannes durch die syrischen Sicherheitsbehörden wegen seiner Lehrtätigkeit. Sie flohen in ein Migrationslager in den von der Opposition kontrollierten westlichen Teil Syriens, konkret nach XXXX , wo sie bis zum Jahr 2021 lebten ( XXXX ).Im Jahr 2018 verließ die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann Aleppo aufgrund der Bedrohung des Ehemannes durch die syrischen Sicherheitsbehörden wegen seiner Lehrtätigkeit. Sie flohen in ein Migrationslager in den von der Opposition kontrollierten westlichen Teil Syriens, konkret nach römisch 40 , wo sie bis zum Jahr 2021 lebten ( römisch 40 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund ( XXXX ).Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund ( römisch 40 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung.
Die Zweitbeschwerdeführerin verließ Syrien illegal im Jahr 2021 in die Türkei und stellte am 22.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen:
? Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 8 vom 29.12.2022
? Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023
? Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben:
„1.2.1. Politische Lage
Letzte Änderung: 29.12.2022
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021).
Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022).
Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage.
Wahlen
Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020).
Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022).
Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).
Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das 19. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022).
Gebietskontrolle
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ]
Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage".
Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
1.2.2. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 29.12.2022
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022).
Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022).
Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7., 11. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022).
Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).
In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021).
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022).
Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage".
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021).
SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022). (…)
1.2.2.1. Nordwest-Syrien
Letzte Änderung: 29.12.2022
Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).
(…)
Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im 3. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrunde liegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (CC 3.11.2022).
Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (AA 29.11.2021). Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 6.12.2022). Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (Atalayar 6.11.2022). HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren (COAR 28.2.2022). Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).
Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020).
Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022).Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022).
Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation "Spring Shield" mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit (GPC/UNHCR 24.6.2022). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation "Spring Shield" mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit (GPC/UNHCR 24.6.2022). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021).
Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020).
Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB 1.10.2021). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra's al-'Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März 2020. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021).
Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden (DSA 22.7.2022). In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich (ANF 17.8.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (AW 30.11.2022).Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden (DSA 22.7.2022). In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich (ANF 17.8.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (AW 30.11.2022).
1.2.2.2. Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung: 29.12.2022
Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021).Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021).
Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage
Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022).
Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 1.12.2022; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022; vgl. FH 24.2.2022). Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten (SOHR 6.11.2022). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 1.12.2022; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten (SOHR 6.11.2022). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022).
Der IS verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022). Die Lage im westlichen Teil des Provinz Homs hat sich im vergangenen Jahr im Großen und Ganzen verbessert, insbesondere in städtischen Gebieten wie Homs-Stadt, wo die Sicherheitsvorfälle zurückgegangen sind. Im nördlichen Teil der Provinz wurden Spannungen und Angriffe ehemaliger Rebellengruppen auf syrische Regierungstruppen gemeldet (DIS 5.2022). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 29.11.2021; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021).Der IS verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Die Lage im westlichen Teil des Provinz Homs hat sich im vergangenen Jahr im Großen und Ganzen verbessert, insbesondere in städtischen Gebieten wie Homs-Stadt, wo die Sicherheitsvorfälle zurückgegangen sind. Im nördlichen Teil der Provinz wurden Spannungen und Angriffe ehemaliger Rebellengruppen auf syrische Regierungstruppen gemeldet (DIS 5.2022). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 29.11.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen "Hort der Ruhe" in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet (AN 1.7.2022). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen "Hort der Ruhe" in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet (AN 1.7.2022).
Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. In den Monaten seit Beginn der Invasion der Ukraine haben die russischen Streitkräfte einen erheblichen Schwund an Personal und Material hinnehmen müssen. Informationen gesammelt durch Open Source Intelligence verwiesen im August 2022 auf den Abzug einer S-300-Luftabwehrbatterie nach Russland, während die ukrainischen Streitkräfte im September 2022 erklärten, dass sie davon ausgingen, dass ein zuvor in Syrien stationiertes russisches Fallschirmjägerregiment ebenfalls nach Russland zurückverlegt wurde. Da Russland seine Kampftruppen abgezogen hat, hat es Berichten zufolge diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen. Einigen Berichten zufolge könnten sich das iranische Korps der Revolutionsgarden (IRGC) und seine Verbündeten von der Hizbollah in frei gewordenen russischen Stützpunkten niedergelassen haben. Der iranische Aufbau von Streitkräften und Infrastruktur könnte seinen Einfluss in Syrien am Vorabend einer möglichen türkisch-syrischen Annäherung, die von Russland kultiviert wird, verstärken (CC 3.11.2022).Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. In den Monaten seit Beginn der Invasion der Ukraine haben die russischen Streitkräfte einen erheblichen Schwund an Personal und Material hinnehmen müssen. Informationen gesammelt durch Open Source Intelligence verwiesen im August 2022 auf den Abzug einer S-300-Luftabwehrbatterie nach Russland, während die ukrainischen Streitkräfte im September 2022 erklärten, dass sie davon ausgingen, dass ein zuvor in Syrien stationiertes russisches Fallschirmjägerregiment ebenfalls nach Russland zurückverlegt wurde. Da Russland seine Kampftruppen abgezogen hat, hat es Berichten zufolge diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen. Einigen Berichten zufolge könnten sich das iranische Korps der Revolutionsgarden (IRGC) und seine Verbündeten von der Hizbollah in frei gewordenen russischen Stützpunkten niedergelassen haben. Der iranische Aufbau von Streitkräften und Infrastruktur könnte seinen Einfluss in Syrien am Vorabend einer möglichen türkisch-syrischen Annäherung, die von Russland kultiviert wird, verstärken (CC 3.11.2022).
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden, durch (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021, UNHCR 14.8.2020). Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Im Jahr 2021 hat sich das Ausmaß der israelischen Luftangriffe erhöht, wobei im Jahr 2021 mindestens 56 Konfliktfälle verzeichnet wurden (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern (JP 11.6.2022). […]Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden, durch (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021, UNHCR 14.8.2020). Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Im Jahr 2021 hat sich das Ausmaß der israelischen Luftangriffe erhöht, wobei im Jahr 2021 mindestens 56 Konfliktfälle verzeichnet wurden (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern (JP 11.6.2022). […]
1.2.3. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Letzte Änderung: 05.08.2022
Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vgl. HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019).Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vergleiche HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019).
(…)
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Letzte Änderung: 05.08.2022
Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 12.4.2022; vgl. EIP 6.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung des syrischen Sicherheitstrukturen (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020).Es gibt vier Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 12.4.2022; vergleiche EIP 6.2019). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien sind Ziel spezieller Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der Geheimdienste (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Akten über Korruption erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung des syrischen Sicherheitstrukturen (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden weitgehend mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch der herrschenden Familie gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020).
1.2.4. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.12.2022
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020).
In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019).
Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).
Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).
In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021).
Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. (AA 29.11.2021). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 9.1.2021). Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien (HRW 14.1.2020).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019).
Am 4.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen Syrien und Damaskus frei (HRW 13.1.2022).
Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.11.2021).
Syrien hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vgl. STJ 12.7.2022).Syrien hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vergleiche STJ 12.7.2022).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), IS (Islamischer Staat), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 12.4.2022).
1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.12.2022
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht verbessert (AA 29.11.2021). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNHRC 13.8.2021). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 8.2.2022 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht von z.B. Angriffen auf die Zivilbevölkerung über Folter bis hin zur Beschlagnahmung des Eigentums von Vertriebenen (UNHRC 8.2.2022). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen (HRW 13.1.2022).
Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).
Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten (BS 29.4.2020). Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft, das es weniger Ressourcen zu verteilen gibt, und das Misstrauen der Bürger in den vom Regime kontrollierten Gebieten gestiegen ist (BS 23.2.2022).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 waren von Anschuldigen von Wahlbetrug gekennzeichnet. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 12.4.2022).
Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 12.4.2022).
Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 12.4.2022).
Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 29.11.2021; vgl. 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 29.11.2021; vergleiche 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 29.11.2021, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020).In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vergleiche SHRC 1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 29.11.2021, SNHR 26.1.2021). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert (BS 29.4.2020).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland (AA 29.11.2021). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vergleiche UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).
Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.11.2021).
Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.000. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021).Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.000. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021).
Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (UNHRC 11.3.2021).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017 (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein (USDOS 12.4.2022). Des Weiteren wurde im April 2022 ein neues Cybercrime-Gesetz verabschiedet, welches von mehreren NGOs und Menschenrechtsgruppen als problematisch für die Meinungsfreiheit betrachtet wird (Anmerkung: siehe Kapitel: "Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes [Rechtsschutz/Justizwesen]").
Am 28.4.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die im Ausland falsche oder übertriebene Nachrichten verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder andersartig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem halben und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das alle Syrer bestraft, die Nachrichten verbreiten, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Die syrische Regierung hat Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).
Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten (USDOS 12.4.2022).
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der COI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNHRC 11.3.2021).
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden. Es kommt vor, dass Terrorgruppen wie der HTS gewaltsam Organisationen und Personen angreifen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich für die Verbesserung der Menschenrechtslage einsetzen (USDOS 12.4.2022).
Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen, darunter auch manchmal mit Zivilisten als Ziele (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungsregierung" aufgebaut. Auch unterhält der HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Scharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten (AA 29.11.2021). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem der HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB 1.10.2021).
In Idlib verhaftet der HTS Aktivisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen sowie ihm kritisch eingestellte Zivilisten. Im ersten Halbjahr 2021 waren laut dem SNHR mindestens 57 Personen Ziel willkürlicher Verhaftungen durch den HTS. In einigen Fällen verhängte der HTS die Todesstrafe (HRW 13.1.2022). Berichtet werden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der COI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab al-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden (AA 29.11.2021) Der HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z.B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (HRW 13.1.2022).
Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der COI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch Mitglieder der HTS, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021).
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit der ihre verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht. Dort stehen sie wegen Anklagen vor Gericht, die lebenslange Haftstrafen nach sich ziehen könnten. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut dem SNHR willkürlich 162 Personen (HRW 13.1.2022). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021).
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption, Rekrutierung von Kindersoldaten und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die SDF untersuchen weiterhin die gegen sie vorgebrachten Klagen. Es liegen keine Informationen über die gerichtliche Anklage einzelner Mitglieder der SDF vor (USDOS 12.4.2022). Die SDF führen Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtet hingegen von "gelegentlichen" Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten vonseiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter "in manchen Fällen" willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).
Nach der territorialen Niederlage des IS im Nordosten Syriens meinen manche NGOs, wie beispielsweise Human Rights Watch (HRW), die Notwendigkeit, dass noch Entschädigungen für zivile Opfer geleistet, dass Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten angeboten und dass sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und als deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten wurde, befasst werden (HRW 13.1.2022).
1.2.6. Rückkehr
Letzte Änderung: 29.12.2022
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: Siehe weiter unten für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen!], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat laut einem befragten Syrien-Experten jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021).
Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
[…]“
1.2.7. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 6. aktualisierte Fassung, März 2021 Seite 101 f.:
„(…) 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und –Wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. IICISyria hat seit 2011 dokumentiert, „… wie die syrische Regierung die Verbrechen der Ausrottung, des Mordes, der Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, der Folter und der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit den umfassenden und systematischen Festnahmen von Dissidenten sowie Personen, die als Sympathisanten bewaffneter Gruppen wahrgenommen wurden, begangen hat“. Das Einfrieren von Vermögen und die Beschlagnahme von Eigentum von Personen, die als Gegner der Regierung angesehen werden, ist ebenfalls gemeldet worden und wurde in manchen Fällen auch gegenüber den Familienangehörigen und Bekannten der Betroffenen praktiziert. Laut IICISyria sind zwischen 2016 und 2018 gegen ca. 70.000 Syrer Entscheidungen des Finanzministeriums ergangen, die das Einfrieren ihres Vermögens anordneten, und diese Praxis wird laut Berichten fortgesetzt. Der Erlass zeitlich begrenzter Amnestien seit 2011 hat Berichten zufolge nur eine eingeschränkte Wirkung in Bezug auf die Freilassung tatsächlicher und vermeintlicher Regierungsgegner, von denen viele aufgrund des Antiterrorgesetzes inhaftiert sind.
(…)
c) Besondere Bedenken in Bezug auf Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind
In der von der Opposition kontrollierten Enklave Idlib sind Zivilpersonen weiterhin zahlreichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, z. B. in Form von Artilleriebeschuss, Luftangriffen und Bodenoffensiven sowie der absichtlichen Vorenthaltung humanitärer Unterstützung aufgrund der vermeintlichen regierungsfeindlichen Haltung und/oder Unterstützung bewaffneter oppositioneller Gruppen. Die systematischen Bombardierungen und Angriffe, die sich auf Zivilpersonen und zivile Ziele wie Krankenhäuser, Schulen und Märkte in den von bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrollierten Gegenden richten, sind von den Vereinten Nationen und anderen Beobachtern als Taktik der „verbrannten Erde“ und als „kollektive Bestrafung“ der Zivilbevölkerung in diesen Gebieten bezeichnet worden, mit dem Ziel, die Zivilbevölkerung zur Umsiedlung zu nötigen, die Unterstützung der bewaffneten Opposition in der Bevölkerung zu unterminieren und letztlich die bewaffnete Opposition zum Aufgeben zu zwingen. Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge ist die vorsätzliche und weitverbreitete Zerstörung der von der Opposition kontrollierten Gebiete und die Vertreibung der Zivilbevölkerung „ein Selbstzweck, … um jedem, der einen politischen Wandel anstrebt, die schlimmstmöglichen Strafen zuteilwerden zu lassen“. IICISyria stellte fest, dass die Regierungstruppen während der Militäroffensiven in Idlib 2019 und 2020 „möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von zwangsweiser Überführung, Mord und sonstigen unmenschlichen Handlungen begangen“ haben. Aufgrund des Vorrückens der Regierungstruppen flohen große Teile der Zivilbevölkerung aus Furcht vor Gewalt und Festnahmen durch die Regierung. Beobachter haben berichtet, dass Zivilpersonen, die sich dafür entschieden hatten, in den zurückeroberten Gebieten in Idlib und Umgebung zu bleiben, oder nach der Rückeroberung zurückgekehrt sind, von den Regierungstruppen festgenommen, gefoltert und getötet wurden.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die beiden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung beider Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer:
2.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer:
2.1.1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Am 15.11.2021 legte der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme durch das BFA folgende Dokumente vor: Reisepass, Führerschein, Personalausweis und eine Kopie der Heiratsurkunde ( XXXX ). Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Am 15.11.2021 legte der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme durch das BFA folgende Dokumente vor: Reisepass, Führerschein, Personalausweis und eine Kopie der Heiratsurkunde ( römisch 40 ).
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer über das Verfahren hinweg. Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung ( XXXX ) als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme ( XXXX ) an, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet zu sein. Dabei gab er an, zuvor in Syrien bereits einmal verheiratet gewesen zu sein und mit seiner ersten Frau zwei Kinder zu haben und seine zweite Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, am XXXX traditionell in Aleppo geheiratet zu haben und die Ehe am XXXX standesamtlich registriert zu haben. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde vor. Auch in der Verhandlung gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend und glaubhaft an, miteinander verheiratet zu sein ( XXXX ).Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer über das Verfahren hinweg. Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung ( römisch 40 ) als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme ( römisch 40 ) an, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet zu sein. Dabei gab er an, zuvor in Syrien bereits einmal verheiratet gewesen zu sein und mit seiner ersten Frau zwei Kinder zu haben und seine zweite Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, am römisch 40 traditionell in Aleppo geheiratet zu haben und die Ehe am römisch 40 standesamtlich registriert zu haben. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde vor. Auch in der Verhandlung gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend und glaubhaft an, miteinander verheiratet zu sein ( römisch 40 ).
Auch die belangte Behörde stellte die Identität des Erstbeschwerdeführers fest und traf dieselben Feststellungen zu seinem Namen, Geburtsdatum, seiner Staatsbürgerschaft und Herkunftsprovinz sowie zu seinem Familienstand ( XXXX ).Auch die belangte Behörde stellte die Identität des Erstbeschwerdeführers fest und traf dieselben Feststellungen zu seinem Namen, Geburtsdatum, seiner Staatsbürgerschaft und Herkunftsprovinz sowie zu seinem Familienstand ( römisch 40 ).
Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ) sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbefragung, die Einvernahme sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ) sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbefragung, die Einvernahme sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.
Die Feststellungen zum Leben des Erstbeschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Erstbeschwerdeführers.Die Feststellungen zum Leben des Erstbeschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen detaillierten Ausführungen vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation des Erstbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren gleichlautend vor, seinen Militärdienst bereits abgeleistet zu haben. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung zudem, er sei seither nicht erneut rekrutiert worden, auch nicht als Reservist. Aufgrund seines Alters sei dies unmöglich ( XXXX ). Eine drohende Zwangsrekrutierung brachte er im gesamten Verfahren nicht vor.Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren gleichlautend vor, seinen Militärdienst bereits abgeleistet zu haben. Er schilderte in der mündlichen Verhandlung zudem, er sei seither nicht erneut rekrutiert worden, auch nicht als Reservist. Aufgrund seines Alters sei dies unmöglich ( römisch 40 ). Eine drohende Zwangsrekrutierung brachte er im gesamten Verfahren nicht vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführer ist ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ) abzuleiten und stützt sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführer ist ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ) abzuleiten und stützt sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Aus dem Strafregisterauszug vom 03.07.2023 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten ist.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 03.07.2023.
Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Erstbeschwerdeführer aus Syrien im Jahr 2021 in die Türkei und die Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den dahingehend gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung ( XXXX ) und in der Einvernahme ( XXXX ).Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Erstbeschwerdeführer aus Syrien im Jahr 2021 in die Türkei und die Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den dahingehend gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung ( römisch 40 ) und in der Einvernahme ( römisch 40 ).
2.1.1.2. Zur Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund oppositioneller Gesinnung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stammt, ergibt sich aus seinen dahingehend gleichlautenden Angaben über das Verfahren hinweg.
Die Feststellung, wonach das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit von Kräften der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com.
2.1.1.2.1. Zur Verfolgung aufgrund der Lehrtätigkeit:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.04.2022, wird argumentiert, es könne im Fall des Erstbeschwerdeführers keine persönliche Verfolgung erkannt werden. Er habe sein Vorbringen im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert und habe eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht ( XXXX ). Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.04.2022, wird argumentiert, es könne im Fall des Erstbeschwerdeführers keine persönliche Verfolgung erkannt werden. Er habe sein Vorbringen im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert und habe eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht ( römisch 40 ).
In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführer hätten Syrien verlassen, weil dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden sei, dass er Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichte ( XXXX ). In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführer hätten Syrien verlassen, weil dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden sei, dass er Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichte ( römisch 40 ).
Die Feststellungen zur Ausbildung und Lehrtätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Angaben über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme vor dem BFA beschrieb er seine Lehrtätigkeit und die Gründung der eigenen Schule genau. Auch in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 machte er dahingehend glaubhafte Angaben ( XXXX ). Bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2021 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei von 1980 bis 2006 Lehrer in Syrien gewesen und sei nach 25 Dienstjahren pensioniert worden. Er habe ein Institut für Nachhilfe eröffnet und dieses sei dann zu einer Privatschule geworden ( XXXX ). Diese Privatschule habe er bereits XXXX neben seiner Lehrtätigkeit eröffnet, weil er dort mehr verdient habe ( XXXX ). Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte er glaubhaft und gleichlautend seine Lehrtätigkeit ( XXXX ). Die Feststellungen zur Ausbildung und Lehrtätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Angaben über das Verfahren hinweg. Bereits bei der Einvernahme vor dem BFA beschrieb er seine Lehrtätigkeit und die Gründung der eigenen Schule genau. Auch in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 machte er dahingehend glaubhafte Angaben ( römisch 40 ). Bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2021 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei von 1980 bis 2006 Lehrer in Syrien gewesen und sei nach 25 Dienstjahren pensioniert worden. Er habe ein Institut für Nachhilfe eröffnet und dieses sei dann zu einer Privatschule geworden ( römisch 40 ). Diese Privatschule habe er bereits römisch 40 neben seiner Lehrtätigkeit eröffnet, weil er dort mehr verdient habe ( römisch 40 ). Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte er glaubhaft und gleichlautend seine Lehrtätigkeit ( römisch 40 ).
Auch seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, machte in der Verhandlung gleichlautende Angaben über die Lehrtätigkeit des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ). Sie brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, ihr Mann habe in einer Privatschule unterrichtet ( XXXX ).Auch seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, machte in der Verhandlung gleichlautende Angaben über die Lehrtätigkeit des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Sie brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, ihr Mann habe in einer Privatschule unterrichtet ( römisch 40 ).
Der Erstbeschwerdeführer schilderte bereits in der Einvernahme vor dem BFA detailliert, dass er verfolgt werde, weil ihm vorgeworfen werde, dass er Schüler von Oppositionellen und Terroristen unterrichte ( XXXX ). Bereits bei der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl, weil er Direktor einer Schule gewesen sei, die auch Schüler unterrichtet habe, die Angehörige bei der Opposition haben. Bei der Rückkehr drohe ihm daher die Hinrichtung ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer schilderte bereits in der Einvernahme vor dem BFA detailliert, dass er verfolgt werde, weil ihm vorgeworfen werde, dass er Schüler von Oppositionellen und Terroristen unterrichte ( römisch 40 ). Bereits bei der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl, weil er Direktor einer Schule gewesen sei, die auch Schüler unterrichtet habe, die Angehörige bei der Opposition haben. Bei der Rückkehr drohe ihm daher die Hinrichtung ( römisch 40 ).
In der Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer glaubhaft vor, aufgrund seiner Lehrtätigkeit immer wieder Drohungen bekommen zu haben ( XXXX ). Er schilderte die genannte Bedrohung detailreich und glaubhaft ( XXXX Der Beschwerdeführer erläuterte daraufhin genau, von wem er gesucht werde. Er brachte glaubhaft vor, er werde von drei verschiedenen Sicherheitsbehörden gesucht. Diese Behörden seien die militärische Sicherheit, die Staatssicherheit und die politische Sicherheit und würden all diese Behörden dem syrischen Staat angehören ( XXXX ).In der Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer glaubhaft vor, aufgrund seiner Lehrtätigkeit immer wieder Drohungen bekommen zu haben ( römisch 40 ). Er schilderte die genannte Bedrohung detailreich und glaubhaft ( römisch 40 Der Beschwerdeführer erläuterte daraufhin genau, von wem er gesucht werde. Er brachte glaubhaft vor, er werde von drei verschiedenen Sicherheitsbehörden gesucht. Diese Behörden seien die militärische Sicherheit, die Staatssicherheit und die politische Sicherheit und würden all diese Behörden dem syrischen Staat angehören ( römisch 40 ).
Dieses Vorbringen findet auch Deckung in den aktuellen Länderinformationen, wonach es in Syrien vier Sicherheits- und Nachrichtendienste gibt. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (vgl. Länderinformationen II.1.2.3. Sicherheitsbehörden).Dieses Vorbringen findet auch Deckung in den aktuellen Länderinformationen, wonach es in Syrien vier Sicherheits- und Nachrichtendienste gibt. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen vergleiche Länderinformationen römisch zwei.1.2.3. Sicherheitsbehörden).
Der Erstbeschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung sein Fluchtvorbringen glaubhaft schildern: XXXX Es ist somit insgesamt glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer konkrete Verfolgung durch das syrische Regime droht, weil ihm vorgeworfen wird, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Schule unterrichtet.Der Erstbeschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung sein Fluchtvorbringen glaubhaft schildern: römisch 40 Es ist somit insgesamt glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer konkrete Verfolgung durch das syrische Regime droht, weil ihm vorgeworfen wird, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Schule unterrichtet.
Er brachte bereits in der Einvernahme vor, sich gegen den genannten Vorwurf dadurch verteidigt zu haben, dass die Kinder nichts dafürkönnten und er nicht gewusst habe, wessen Kinder es seien. Der Erstbeschwerdeführer sei dann vom Geheimdienst aufgefordert worden, Bestechungsgeld zu zahlen, damit ihm nichts passieren würde. Ein Hochrangiger Mann vom Geheimdienst habe seine zwei Kinder dem Beschwerdeführer zum Unterricht in der Privatschule gebracht und habe der Beschwerdeführer beide Kinder aufgenommen, ohne Geld zu verlangen. Nachdem der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er solle seine Kinder in eine öffentliche Schule bringen, habe der Mann seine Pistole gezogen und dem Erstbeschwerdeführer gedroht. Er habe ihm vorgeworfen, dass er die Kinder der Terroristen und Opposition unterrichte. Er habe ihn gewarnt, dass wenn er seine Kinder nicht durchlasse, er den Erstbeschwerdeführer umbringen werde. Dies habe sich 2018 ereignen ( XXXX ).Er brachte bereits in der Einvernahme vor, sich gegen den genannten Vorwurf dadurch verteidigt zu haben, dass die Kinder nichts dafürkönnten und er nicht gewusst habe, wessen Kinder es seien. Der Erstbeschwerdeführer sei dann vom Geheimdienst aufgefordert worden, Bestechungsgeld zu zahlen, damit ihm nichts passieren würde. Ein Hochrangiger Mann vom Geheimdienst habe seine zwei Kinder dem Beschwerdeführer zum Unterricht in der Privatschule gebracht und habe der Beschwerdeführer beide Kinder aufgenommen, ohne Geld zu verlangen. Nachdem der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er solle seine Kinder in eine öffentliche Schule bringen, habe der Mann seine Pistole gezogen und dem Erstbeschwerdeführer gedroht. Er habe ihm vorgeworfen, dass er die Kinder der Terroristen und Opposition unterrichte. Er habe ihn gewarnt, dass wenn er seine Kinder nicht durchlasse, er den Erstbeschwerdeführer umbringen werde. Dies habe sich 2018 ereignen ( römisch 40 ).
Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte der Erstbeschwerdeführer die genannte Bedrohung durch den Geheimdienstmitarbeiter detailreich und glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben in der Einvernahme: XXXX Auch in der mündlichen Verhandlung schilderte der Erstbeschwerdeführer die genannte Bedrohung durch den Geheimdienstmitarbeiter detailreich und glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben in der Einvernahme: römisch 40
Der Erstbeschwerdeführer schilderte weiters glaubhaft, dass die genannte Person über ihn einen Bericht verfasst habe, der an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden sei, wonach der Erstbeschwerdeführer Kinder von Oppositionellen unterrichte ( XXXX ). Dieser Sicherheitsbeamte sei ein Mitarbeiter der militärischen Sicherheit gewesen und habe seine Kinder beim Erstbeschwerdeführer in der Schule angemeldet ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer schilderte weiters glaubhaft, dass die genannte Person über ihn einen Bericht verfasst habe, der an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden sei, wonach der Erstbeschwerdeführer Kinder von Oppositionellen unterrichte ( römisch 40 ). Dieser Sicherheitsbeamte sei ein Mitarbeiter der militärischen Sicherheit gewesen und habe seine Kinder beim Erstbeschwerdeführer in der Schule angemeldet ( römisch 40 ).
Den bei der Einvernahme vor dem BFA bereits geschilderten Vorfall der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers mit einer Pistole ( XXXX ) brachte er auch in der mündlichen Verhandlung lebensnah, detailreich und durchwegs glaubhaft vor. Der Erstbeschwerdeführer stellte auch die Situation und die Bedrohung durch die Waffe auf seine Schläfe in der mündlichen Verhandlung nach, woraus sich ein glaubhaftes Bild des Vorfalles ergab ( XXXX ).Den bei der Einvernahme vor dem BFA bereits geschilderten Vorfall der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers mit einer Pistole ( römisch 40 ) brachte er auch in der mündlichen Verhandlung lebensnah, detailreich und durchwegs glaubhaft vor. Der Erstbeschwerdeführer stellte auch die Situation und die Bedrohung durch die Waffe auf seine Schläfe in der mündlichen Verhandlung nach, woraus sich ein glaubhaftes Bild des Vorfalles ergab ( römisch 40 ).
Dieses Vorgehen eines Geheimdienstmitarbeiters entspricht auch den Länderinformationen, wonach in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste besteht (vgl. Länderinformationen II.1.2.3. Sicherheitsbehörden).Dieses Vorgehen eines Geheimdienstmitarbeiters entspricht auch den Länderinformationen, wonach in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste besteht vergleiche Länderinformationen römisch zwei.1.2.3. Sicherheitsbehörden).
Der Erstbeschwerdeführer brachte insgesamt glaubhaft vor, nach diesem Vorfall im Jahr 2018 seinen Herkunftsort Aleppo verlassen zu haben ( XXXX ). Auch die Zweitbeschwerdeführerin machte gleichlautende Angaben über den Grund ihrer Flucht aus Aleppo im Jahr 2018 ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer brachte insgesamt glaubhaft vor, nach diesem Vorfall im Jahr 2018 seinen Herkunftsort Aleppo verlassen zu haben ( römisch 40 ). Auch die Zweitbeschwerdeführerin machte gleichlautende Angaben über den Grund ihrer Flucht aus Aleppo im Jahr 2018 ( römisch 40 ).
Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung decken sich mit den Angaben ihres Mannes und untermauern die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe ihr ganzes Leben in Aleppo gelebt, bis zum Jahr 2018, als ihr Mann Sicherheitsprobleme wegen seiner Privatschule bekam. Da seien sie gezwungen gewesen, Aleppo zu verlassen ( XXXX ).Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung decken sich mit den Angaben ihres Mannes und untermauern die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. So gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe ihr ganzes Leben in Aleppo gelebt, bis zum Jahr 2018, als ihr Mann Sicherheitsprobleme wegen seiner Privatschule bekam. Da seien sie gezwungen gewesen, Aleppo zu verlassen ( römisch 40 ).
Es ist somit insgesamt glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer konkrete Verfolgung durch den Geheimdienstmitarbeiter und die syrische Regierung in Syrien droht, und er aus diesem Grund im Jahr 2018 Aleppo verlassen hat.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich das Fluchtvorbringen auch anhand des aktuellen Länderinformationsblattes als glaubhaft darstellt, da es zu Repressalien gegen Lehrer gekommen ist (vgl. II.1.2.5.) Auch entsprechend der einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), ergibt sich die vorgebrachte Bedrohung gegenüber Lehrpersonal. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen demnach unter anderem Lehrer, Hochschullehrkräfte und -Wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung (vgl. II.1.2.7.).Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich das Fluchtvorbringen auch anhand des aktuellen Länderinformationsblattes als glaubhaft darstellt, da es zu Repressalien gegen Lehrer gekommen ist vergleiche römisch zwei.1.2.5.) Auch entsprechend der einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), ergibt sich die vorgebrachte Bedrohung gegenüber Lehrpersonal. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen demnach unter anderem Lehrer, Hochschullehrkräfte und -Wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung vergleiche römisch zwei.1.2.7.).
Auch den Vorhalt der Behörde bei der Einvernahme ( XXXX ) sowie im angefochtenen Bescheid vom 05.04.2022 ( XXXX ), seine Gattin habe angegeben der Erstbeschwerdeführer habe seit XXXX nur von seiner Pension gelebt und widerspreche dies den Angaben über seine Lehrtätigkeit, konnten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausräumen. Zudem ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das BFA, dass diese nicht gewusst hat, woher der Erstbeschwerdeführer das Geld für ihre gemeinsame Ausreise hatte ( XXXX ) und der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme angab, er hatte eben dieses Geld durch seine Tätigkeit als Lehrer und dadurch, dass er ein Institut bzw. eine Schule geleitet hatte ( XXXX ). Auch den Vorhalt der Behörde bei der Einvernahme ( römisch 40 ) sowie im angefochtenen Bescheid vom 05.04.2022 ( römisch 40 ), seine Gattin habe angegeben der Erstbeschwerdeführer habe seit römisch 40 nur von seiner Pension gelebt und widerspreche dies den Angaben über seine Lehrtätigkeit, konnten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausräumen. Zudem ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch das BFA, dass diese nicht gewusst hat, woher der Erstbeschwerdeführer das Geld für ihre gemeinsame Ausreise hatte ( römisch 40 ) und der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme angab, er hatte eben dieses Geld durch seine Tätigkeit als Lehrer und dadurch, dass er ein Institut bzw. eine Schule geleitet hatte ( römisch 40 ).
Es war auch dem Argument der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( XXXX ) nicht zu folgen, wonach der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung bei der Einvernahme beim BFA gesteigert habe und die Bedrohung aufgrund seiner Lehrtätigkeit daher nicht glaubhaft sei. Bereits in der Beschwerde wurde im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen ( XXXX ), dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 22.09.2021 ( XXXX ) angab, es gebe in Syrien keine Sicherheit, keine Gleichberechtigung und keine Freiheit sowie auch in der Einvernahme am 15.11.2021 ( XXXX ) gleichlautend vorbrachte, es gebe keine Gerechtigkeit, keine Freiheit und keine Gleichheit in Syrien. Er machte lediglich in der Einvernahme genauere Angaben zu seinen konkreten Fluchtgründen und der Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Lehrtätigkeit und konkretisierte seine Aussage. Soweit das Bundesamt somit davon ausgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Angaben gemacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnte, weshalb er bei der Erstbefragung noch nicht näher auf seine Fluchtgründe eingegangen ist. Zu beachten ist hierbei auch, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, bereits ausgesprochen, dass er der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. Dass der Erstbeschwerdeführer erst bei der Einvernahme genauer auf die Bedrohung aufgrund seiner Lehrtätigkeit eingegangen ist, schadet dem vorgebrachten Fluchtgrund somit insgesamt nicht.Es war auch dem Argument der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ( römisch 40 ) nicht zu folgen, wonach der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung bei der Einvernahme beim BFA gesteigert habe und die Bedrohung aufgrund seiner Lehrtätigkeit daher nicht glaubhaft sei. Bereits in der Beschwerde wurde im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen ( römisch 40 ), dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 22.09.2021 ( römisch 40 ) angab, es gebe in Syrien keine Sicherheit, keine Gleichberechtigung und keine Freiheit sowie auch in der Einvernahme am 15.11.2021 ( römisch 40 ) gleichlautend vorbrachte, es gebe keine Gerechtigkeit, keine Freiheit und keine Gleichheit in Syrien. Er machte lediglich in der Einvernahme genauere Angaben zu seinen konkreten Fluchtgründen und der Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Lehrtätigkeit und konkretisierte seine Aussage. Soweit das Bundesamt somit davon ausgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Angaben gemacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnte, weshalb er bei der Erstbefragung noch nicht näher auf seine Fluchtgründe eingegangen ist. Zu beachten ist hierbei auch, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, bereits ausgesprochen, dass er der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. Dass der Erstbeschwerdeführer erst bei der Einvernahme genauer auf die Bedrohung aufgrund seiner Lehrtätigkeit eingegangen ist, schadet dem vorgebrachten Fluchtgrund somit insgesamt nicht.
Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer das dargelegte Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 detailliert und durchwegs glaubhaft geschildert, weshalb dieses festgestellt werden konnte. Auch dass er und seine Ehefrau aufgrund der geschilderten Bedrohung zunächst aus Aleppo in ein Migrationscamp im Westen Syriens nach XXXX geflohen sind, um sich dort für drei Jahre vor der dargelegten Verfolgung durch das syrische Regime sicher aufzuhalten, unterstreicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Erstbeschwerdeführer konnte die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung chronologisch stringent, detailliert und nachvollziehbar schildern.Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer das dargelegte Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 detailliert und durchwegs glaubhaft geschildert, weshalb dieses festgestellt werden konnte. Auch dass er und seine Ehefrau aufgrund der geschilderten Bedrohung zunächst aus Aleppo in ein Migrationscamp im Westen Syriens nach römisch 40 geflohen sind, um sich dort für drei Jahre vor der dargelegten Verfolgung durch das syrische Regime sicher aufzuhalten, unterstreicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Erstbeschwerdeführer konnte die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung chronologisch stringent, detailliert und nachvollziehbar schildern.
2.1.1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund des Aufenthaltes in einem Migrationslager in XXXX : 2.1.1.2.2. Zur Verfolgung aufgrund des Aufenthaltes in einem Migrationslager in römisch 40 :
In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführer würden als Regimegegner angesehen werden, weil sie in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, in XXXX gelebt hätten ( XXXX ). Die belangte Behörde habe das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Einvernahme völlig übergangen bzw. schlichtweg ignoriert ( XXXX ).In der Beschwerde wurde argumentiert, die Beschwerdeführer würden als Regimegegner angesehen werden, weil sie in einem von der Opposition kontrollierten Gebiet, in römisch 40 gelebt hätten ( römisch 40 ). Die belangte Behörde habe das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Einvernahme völlig übergangen bzw. schlichtweg ignoriert ( römisch 40 ).
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in XXXX lebten, ergibt sich aus den gleichlautenden und glaubhaften Angaben beider Beschwerdeführer über das Verfahren hinweg ( XXXX ). Der Erstbeschwerdeführer machte bereits bei der Einvernahme vor dem BFA dahingehend genaue und glaubhafte Angaben und gab an, Aleppo 2018 verlassen zu haben und nach XXXX gegangen zu sein, wo er bis 2021 gelebt habe ( XXXX ). Er brachte bereits bei der Einvernahme vor dem BFA vor, Aleppo verlassen zu haben, weil ihm Verfolgung, Haft und Tod gedroht habe ( XXXX ). Auch in der Erstbefragung gab er an, mit seiner Frau in einem Lager, welches zwischen Syrien und der Türkei liege, gelebt zu haben ( XXXX ).Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in römisch 40 lebten, ergibt sich aus den gleichlautenden und glaubhaften Angaben beider Beschwerdeführer über das Verfahren hinweg ( römisch 40 ). Der Erstbeschwerdeführer machte bereits bei der Einvernahme vor dem BFA dahingehend genaue und glaubhafte Angaben und gab an, Aleppo 2018 verlassen zu haben und nach römisch 40 gegangen zu sein, wo er bis 2021 gelebt habe ( römisch 40 ). Er brachte bereits bei der Einvernahme vor dem BFA vor, Aleppo verlassen zu haben, weil ihm Verfolgung, Haft und Tod gedroht habe ( römisch 40 ). Auch in der Erstbefragung gab er an, mit seiner Frau in einem Lager, welches zwischen Syrien und der Türkei liege, gelebt zu haben ( römisch 40 ).
Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, sie habe ab 2018 mit ihrem Mann in XXXX gelebt ( XXXX ). Sie brachte vor dem BFA vor, sie hätten Aleppo wegen des Krieges verlassen und jeder, der Aleppo verlassen habe und nach XXXX geflohen sei, werde als Regimegegner deklariert. XXXX gehöre zur Opposition und würden sich dort alle Regimegegner aufhalten ( XXXX ). Sie habe von einer Freundin erfahren, dass sie auf einer Liste stehe auf der vermerkt sei, dass sie nicht mehr unterrichte und nach XXXX geflüchtet sei ( XXXX ).Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA vor, sie habe ab 2018 mit ihrem Mann in römisch 40 gelebt ( römisch 40 ). Sie brachte vor dem BFA vor, sie hätten Aleppo wegen des Krieges verlassen und jeder, der Aleppo verlassen habe und nach römisch 40 geflohen sei, werde als Regimegegner deklariert. römisch 40 gehöre zur Opposition und würden sich dort alle Regimegegner aufhalten ( römisch 40 ). Sie habe von einer Freundin erfahren, dass sie auf einer Liste stehe auf der vermerkt sei, dass sie nicht mehr unterrichte und nach römisch 40 geflüchtet sei ( römisch 40 ).
Auch in der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer gleichlautend und widerspruchsfrei vor, der Erstbeschwerdeführer sei bedroht worden und deshalb gezwungen gewesen, das Gebiet des syrischen Regimes zu verlassen und in das Gebiet der Opposition zu gehen ( XXXX ). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird durch das gleichlautende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin untermauert, es sei in der Privatschule ihres Mannes zu Problemen mit den Sicherheitsbehörden gekommen, er habe Angst bekommen, verhaftet zu werden und sie seien deshalb von dort weggelaufen ( XXXX ).Auch in der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer gleichlautend und widerspruchsfrei vor, der Erstbeschwerdeführer sei bedroht worden und deshalb gezwungen gewesen, das Gebiet des syrischen Regimes zu verlassen und in das Gebiet der Opposition zu gehen ( römisch 40 ). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wird durch das gleichlautende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin untermauert, es sei in der Privatschule ihres Mannes zu Problemen mit den Sicherheitsbehörden gekommen, er habe Angst bekommen, verhaftet zu werden und sie seien deshalb von dort weggelaufen ( römisch 40 ).
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, nach den geschilderten Vorfällen mit ihrem Mann Aleppo verlassen zu haben und in XXXX gelebt zu haben. Von dort aus seien sie weiter geflohen als sie befürchteten, dass die syrische Regierung auch in XXXX die Kontrolle übernehmen würde ( XXXX ).Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, nach den geschilderten Vorfällen mit ihrem Mann Aleppo verlassen zu haben und in römisch 40 gelebt zu haben. Von dort aus seien sie weiter geflohen als sie befürchteten, dass die syrische Regierung auch in römisch 40 die Kontrolle übernehmen würde ( römisch 40 ).
Der Herkunftsort Aleppo liegt laut vorliegenden Länderberichten und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der syrischen Regierung während XXXX im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der Rebellen, FSA und HTS liegt.Der Herkunftsort Aleppo liegt laut vorliegenden Länderberichten und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der syrischen Regierung während römisch 40 im Bereich des Einfluss- und Kontrollgebietes der Rebellen, FSA und HTS liegt.
Die Beschwerdeführer brachten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass sie befürchten, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, weil sie in das Gebiet der Opposition geflohen sind und sich dort drei Jahre aufgehalten haben ( XXXX ). Aus dem gleichbleibenden und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren und ihres persönlichen Profils, in Kombination mit den diesbezüglichen Länderinformationen ergibt sich, dass den Beschwerdeführern Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund des dreijährigen Aufenthaltes im Migrationslager in XXXX droht.Die Beschwerdeführer brachten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass sie befürchten, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, weil sie in das Gebiet der Opposition geflohen sind und sich dort drei Jahre aufgehalten haben ( römisch 40 ). Aus dem gleichbleibenden und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren und ihres persönlichen Profils, in Kombination mit den diesbezüglichen Länderinformationen ergibt sich, dass den Beschwerdeführern Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund des dreijährigen Aufenthaltes im Migrationslager in römisch 40 droht.
Die Feststellung, wonach XXXX aktuell von Gruppen der FSA und Ahrar al-Sham, HTS kontrolliert wird, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt (vgl. II.1.2.2.1.).Die Feststellung, wonach römisch 40 aktuell von Gruppen der FSA und Ahrar al-Sham, HTS kontrolliert wird, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt und einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich im Gouvernement Aleppo konzentriert, von der Türkei unterstützt wird und aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) besteht. Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt vergleiche römisch zwei.1.2.2.1.).
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen auch im aktuellen LIB Deckung findet. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführer vor dem syrischen Regime aus Aleppo in den von der Opposition kontrollierten westlichen Teil Syriens geflohen sind. Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungsregierung" aufgebaut (vgl. II.1.2.5.).Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen auch im aktuellen LIB Deckung findet. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführer vor dem syrischen Regime aus Aleppo in den von der Opposition kontrollierten westlichen Teil Syriens geflohen sind. Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalationszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungsregierung" aufgebaut vergleiche römisch zwei.1.2.5.).
Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (vgl. II.1.2.2.)Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert vergleiche römisch zwei.1.2.2.)
Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (vgl. II.1.2.2.1.)Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen. Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen vergleiche römisch zwei.1.2.2.1.)
Auch aus den einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), ist zu entnehmen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (vgl. II.1.2.7.).Auch aus den einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), ist zu entnehmen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen vergleiche römisch zwei.1.2.7.).
Insgesamt ist somit glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Syrien Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. Dies aufgrund ihres persönlichen Profils und ihrer Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, das unter oppositioneller Kontrolle steht, und ihrem dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in XXXX im Westen Syriens.Insgesamt ist somit glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Syrien Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. Dies aufgrund ihres persönlichen Profils und ihrer Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, das unter oppositioneller Kontrolle steht, und ihrem dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in römisch 40 im Westen Syriens.
2.1.1.3. Zur Bedrohung bei einer Rückkehr:
Der Erstbeschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2021 ( XXXX ) vor, er befürchte, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Lehrtätigkeit und der Unterstellung, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet, gesucht zu werden. Zudem befürchte er aufgrund seines Aufenthaltes im Oppositionsgebiet in XXXX aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung ( XXXX ).Der Erstbeschwerdeführer brachte bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2021 ( römisch 40 ) vor, er befürchte, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Lehrtätigkeit und der Unterstellung, er habe Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet, gesucht zu werden. Zudem befürchte er aufgrund seines Aufenthaltes im Oppositionsgebiet in römisch 40 aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung ( römisch 40 ).
Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe Syrien verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei, er zähle als Heimatsverräter ( XXXX ). Er befürchte bei einer Rückkehr festgenommen und hingerichtet zu werden ( XXXX ). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, sie befürchte, ihr Mann und sie würden bei einer Rückkehr von den Sicherheitsbehörden sofort festgenommen werden, da sie in die Gebiete gegangen sind, die von der syrischen Opposition kontrolliert werden ( XXXX ).Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe Syrien verlassen, weil sein Leben in Gefahr sei, er zähle als Heimatsverräter ( römisch 40 ). Er befürchte bei einer Rückkehr festgenommen und hingerichtet zu werden ( römisch 40 ). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, sie befürchte, ihr Mann und sie würden bei einer Rückkehr von den Sicherheitsbehörden sofort festgenommen werden, da sie in die Gebiete gegangen sind, die von der syrischen Opposition kontrolliert werden ( römisch 40 ).
Aufgrund des Gesagten konnte festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime droht aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Lehrtätigkeit in seiner Privatschule (vgl. dazu oben II.2.1.1.2.1.) und aufgrund der Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, der unter oppositioneller Kontrolle steht, und dem dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in XXXX im Westen Syriens (vgl. dazu oben II.2.1.1.2.2.).Aufgrund des Gesagten konnte festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime droht aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Lehrtätigkeit in seiner Privatschule vergleiche dazu oben römisch zwei.2.1.1.2.1.) und aufgrund der Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, der unter oppositioneller Kontrolle steht, und dem dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in römisch 40 im Westen Syriens vergleiche dazu oben römisch zwei.2.1.1.2.2.).
Die Herkunftsprovinz des Erstbeschwerdeführers ist Aleppo. Bei einer Rückkehr müsste er dorthin zurückkehren.
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (vgl. II.1.2.2.2.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers finden somit den Länderinformationen Deckung. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (vgl. II.1.2.2.2.).Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten vergleiche römisch zwei.1.2.2.2.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers finden somit den Länderinformationen Deckung. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes vergleiche römisch zwei.1.2.2.2.).
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in das Blickfeld der syrischen Behörden gerät und ihm in weiterer Folge asylrelevante Verfolgung droht. Festgestellt wurde daher, dass dem Erstbeschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr droht, wegen seiner Lehrtätigkeit und dem Aufenthalt im – von der Opposition kontrollierten – westlichen Teil Syriens von der syrischen Regierung aufgrund von unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden (vgl. II.1.2.2., 1.2.3., 1.2.5., 1.2.6. und 1.2.7.).Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in das Blickfeld der syrischen Behörden gerät und ihm in weiterer Folge asylrelevante Verfolgung droht. Festgestellt wurde daher, dass dem Erstbeschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr droht, wegen seiner Lehrtätigkeit und dem Aufenthalt im – von der Opposition kontrollierten – westlichen Teil Syriens von der syrischen Regierung aufgrund von unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.3., 1.2.5., 1.2.6. und 1.2.7.).
Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer behördlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist (vgl. II.1.2.3. und 1.2.7.).Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer behördlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen ist, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist vergleiche römisch zwei.1.2.3. und 1.2.7.).
Zu beachten ist hier jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer von einem Sicherheitsbediensteten bedroht wurde und dies der ausschlaggebende Grund für die Flucht aus Aleppo und vor dem Zugriff des syrischen Regimes war, womit eine behördliche Suche des Erstbeschwerdeführers bereits vor der Ausreise stattgefunden hat (vgl. dazu oben II.2.1.1.2.1.).Zu beachten ist hier jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer von einem Sicherheitsbediensteten bedroht wurde und dies der ausschlaggebende Grund für die Flucht aus Aleppo und vor dem Zugriff des syrischen Regimes war, womit eine behördliche Suche des Erstbeschwerdeführers bereits vor der Ausreise stattgefunden hat vergleiche dazu oben römisch zwei.2.1.1.2.1.).
Dem Erstbeschwerdeführer wird unterstellt, er habe in seiner Privatschule Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin haben deshalb im Jahr 2018 das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet Aleppo verlassen und sind in den Westen geflüchtet, wo sie sich drei Jahre lang bis 2021 im von der Opposition kontrollierten Gebiet, in einem Migrationslager in XXXX , aufgehalten haben.Dem Erstbeschwerdeführer wird unterstellt, er habe in seiner Privatschule Kinder von Oppositionellen und Terroristen unterrichtet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin haben deshalb im Jahr 2018 das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet Aleppo verlassen und sind in den Westen geflüchtet, wo sie sich drei Jahre lang bis 2021 im von der Opposition kontrollierten Gebiet, in einem Migrationslager in römisch 40 , aufgehalten haben.
Aufgrund dessen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und er verhaftet wird. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu - durch staatliche Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (vgl. II.1.2.2.).Aufgrund dessen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und er verhaftet wird. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es im syrischen Bürgerkrieg zu - durch staatliche Stellen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen vergleiche römisch zwei.1.2.2.).
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Erstbeschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen seiner Ausreise und aufgrund seiner Lehrtätigkeit sowie aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes im Oppositionsgebiet verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Die Rückkehrbefürchtung des Erstbeschwerdeführers stellt sich vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen daher insgesamt als glaubhaft dar (vgl. II.1.2.2., 1.2.3. 1.2.5. und 1.2.7.).Die Rückkehrbefürchtung des Erstbeschwerdeführers stellt sich vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen daher insgesamt als glaubhaft dar vergleiche römisch zwei.1.2.2., 1.2.3. 1.2.5. und 1.2.7.).
Dass eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist, der sich in der Hand der Regierung befindet, und dass einreisende Personen im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokumente einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderberichten (vgl. 1.2.).Dass eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist, der sich in der Hand der Regierung befindet, und dass einreisende Personen im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokumente einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, ergibt sich aus den Länderberichten vergleiche 1.2.).
Es ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten (LIB vom 29.12.2022), dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr derzeit Gefahr droht, sodass seine begründete Furcht vor Verfolgung auch aktuell ist.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben, da er über Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints in ganz Syrien, vor allem bei einer Einreise, durch das syrische Regime verhaftet werden kann (vgl. dazu die spezifischen Länderfeststellungen zur Situation in Syrien oben Punkt II.1.2. sowie die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.2.5.). Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben, da er über Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints in ganz Syrien, vor allem bei einer Einreise, durch das syrische Regime verhaftet werden kann vergleiche dazu die spezifischen Länderfeststellungen zur Situation in Syrien oben Punkt römisch zwei.1.2. sowie die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.2.5.).
Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter sohin nicht der Eindruck, es könnte sich bei den unmittelbar die Flucht auslösenden Ereignissen und der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers selbst, um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen (vgl. II.1.2.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen.Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter sohin nicht der Eindruck, es könnte sich bei den unmittelbar die Flucht auslösenden Ereignissen und der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers selbst, um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen vergleiche römisch zwei.1.2.) als nachvollziehbar und plausibel erwiesen.
2.1.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Am 15.11.2021 legte die Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme durch das BFA eine Reisepasskopie und ihren Personalausweis vor ( XXXX ).Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Am 15.11.2021 legte die Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme durch das BFA eine Reisepasskopie und ihren Personalausweis vor ( römisch 40 ).
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführer über das Verfahren hinweg. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde vor.
Auch die belangte Behörde stellte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin fest und traf dieselben Feststellungen zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und der Herkunft sowie zum Familienstand ( XXXX ).Auch die belangte Behörde stellte die Identität der Zweitbeschwerdeführerin fest und traf dieselben Feststellungen zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und der Herkunft sowie zum Familienstand ( römisch 40 ).
Die Feststellungen zur Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ) sowie aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbefragung, die Einvernahme sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Die Feststellungen zur Herkunft, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ) sowie aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Erstbefragung, die Einvernahme sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.
Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien beruhen auf ihren detaillierten Ausführungen vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation der Zweitbeschwerdeführerin.Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien beruhen auf ihren detaillierten Ausführungen vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen über den Lebenslauf und die familiäre Situation der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann Aleppo im Jahr 2018 aufgrund der Bedrohung des Ehemannes durch die syrischen Sicherheitsbehörden wegen seiner Lehrtätigkeit verließ, ergibt sich aus den durchwegs gleichlautenden und glaubhaften Angaben beider Beschwerdeführer im Verfahren ( XXXX ). Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann Aleppo im Jahr 2018 aufgrund der Bedrohung des Ehemannes durch die syrischen Sicherheitsbehörden wegen seiner Lehrtätigkeit verließ, ergibt sich aus den durchwegs gleichlautenden und glaubhaften Angaben beider Beschwerdeführer im Verfahren ( römisch 40 ).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls aus ihren Angaben vor dem BFA ( XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( XXXX ) abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls aus ihren Angaben vor dem BFA ( römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 ( römisch 40 ) abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Aus dem Strafregisterauszug vom 03.07.2023 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin unbescholten ist.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 03.07.2023.
Die Feststellung zur illegalen Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus Syrien im Jahr 2021 in die Türkei und die Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den dahingehend gleichlautenden Angaben in der Erstbefragung ( XXXX ) und in der Einvernahme ( XXXX ).Die Feststellung zur illegalen Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin aus Syrien im Jahr 2021 in die Türkei und die Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den dahingehend gleichlautenden Angaben in der Erstbefragung ( römisch 40 ) und in der Einvernahme ( römisch 40 ).
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.2.), insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 8 vom 29.12.2022 und auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 101 f. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen vergleiche oben römisch zwei.1.2.), insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 8 vom 29.12.2022 und auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 101 f. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums (insbesondere das LIB vom 29.12.2022) zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere zu beachten ist, dass es eine aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023, Version 9 gibt. Es ergeben sich aus diesen Berichten jedoch keine geänderten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation, vor allem lässt sich keine Verbesserung der Sicherheitslage in Syrien erkennen, und auch die Gefahr aufgrund der festgestellten Fluchtgründe finden in der neuen Version des LIB ihre Deckung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig, sie richten sich jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 05.04.2022 (Nichterteilung des Status der Asylberechtigten). Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig, sie richten sich jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 05.04.2022 (Nichterteilung des Status der Asylberechtigten).
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. II.2.1.1.) ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen vergleiche Pkt. römisch zwei.2.1.1.) ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, eine ihm drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
3.1.2. Zur vorgebrachten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers:
3.1.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien, dass der Erstbeschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht des Erstbeschwerdeführers begründet ist.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK um eine solche aufgrund oppositioneller Gesinnung.
Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Wie bereits ausgeführt, ist zu erwarten, dass der Erstbeschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen wird bzw., dass ihm eine solche Gesinnung zumindest unterstellt wird. Ihm wird vorgeworfen, Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Privatschule unterrichtet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zudem in Aleppo, in Syrien geboren und lebten dort bis zum Jahr 2018. Aufgrund der oben geschilderten Bedrohung durch das syrische Regime mussten der Erstbeschwerdeführer und seine Frau Aleppo verlassen. Sie flüchteten in das von der Opposition kontrollierte Gebiet im Westen Syriens in der Nähe von Idlib. Dort lebten sie drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in XXXX . Weil sie befürchteten, das syrische Regime würde in den Westen vorrücken, verließen sie Syrien illegal 2021, reisten in die Türkei und weiter nach Österreich. XXXX befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Lehrtätigkeit in seiner Privatschule und aufgrund der Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, das unter oppositioneller Kontrolle steht, sowie dem damit verbundenen dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in XXXX im Westen Syriens. Es ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Syrien als Regimegegner angesehen wird und bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist oder bei einer Rückkehr in deren Fokus gerät.Wie bereits ausgeführt, ist zu erwarten, dass der Erstbeschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen wird bzw., dass ihm eine solche Gesinnung zumindest unterstellt wird. Ihm wird vorgeworfen, Kinder von Oppositionellen und Terroristen in seiner Privatschule unterrichtet zu haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zudem in Aleppo, in Syrien geboren und lebten dort bis zum Jahr 2018. Aufgrund der oben geschilderten Bedrohung durch das syrische Regime mussten der Erstbeschwerdeführer und seine Frau Aleppo verlassen. Sie flüchteten in das von der Opposition kontrollierte Gebiet im Westen Syriens in der Nähe von Idlib. Dort lebten sie drei Jahre lang von 2018 bis 2021 in einem Migrationslager in römisch 40 . Weil sie befürchteten, das syrische Regime würde in den Westen vorrücken, verließen sie Syrien illegal 2021, reisten in die Türkei und weiter nach Österreich. römisch 40 befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Lehrtätigkeit in seiner Privatschule und aufgrund der Flucht aus dem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Aleppo in den Westen des Landes, das unter oppositioneller Kontrolle steht, sowie dem damit verbundenen dreijährigen Aufenthalt in einem Migrationslager in römisch 40 im Westen Syriens. Es ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Syrien als Regimegegner angesehen wird und bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist oder bei einer Rückkehr in deren Fokus gerät.
Betreffend die beiden Fluchtvorbringen ist insbesondere auf die einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), hinzuweisen (vgl. II.1.2.7.). Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken (vgl. zuletzt VwGH 31.01.2023 Ra 2022/20/0347 "Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.9.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Betreffend die beiden Fluchtvorbringen ist insbesondere auf die einschlägigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. Fassung, März 2021, Seite 101 f.), hinzuweisen vergleiche römisch zwei.1.2.7.). Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken vergleiche zuletzt VwGH 31.01.2023 Ra 2022/20/0347 "Indizwirkung"). Die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.9.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN).
Entsprechend der UNHCR-Richtlinien liegen Berichte vor, denen zufolge Universitätsdozenten in Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung oder Unterstützung oppositioneller Gruppen entlassen oder inhaftiert wurden. UNHCR ist der Auffassung, dass Berufsgruppen wie Journalisten und Bürgerjournalisten, Dozenten und Lehrer, Ärzte und sonstiges Gesundheitspersonal, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Menschenrechtsaktivisten und Künstler je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (vgl. II.1.2.7.).Entsprechend der UNHCR-Richtlinien liegen Berichte vor, denen zufolge Universitätsdozenten in Gebieten, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung oder Unterstützung oppositioneller Gruppen entlassen oder inhaftiert wurden. UNHCR ist der Auffassung, dass Berufsgruppen wie Journalisten und Bürgerjournalisten, Dozenten und Lehrer, Ärzte und sonstiges Gesundheitspersonal, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Menschenrechtsaktivisten und Künstler je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen vergleiche römisch zwei.1.2.7.).
Auch in Bezug auf den zweiten vorgebrachten Fluchtgrund, der befürchteten Verfolgung aufgrund des dreijährigen Aufenthaltes in einem Migrationslager unter oppositioneller Kontrolle ist auf die UNHCR-Erwägungen zu verweisen (vgl. II.1.2.7.). In diesem Zusammenhang ist den UNHCR-Erwägungen zu entnehmen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (vgl. II.1.2.7.).Auch in Bezug auf den zweiten vorgebrachten Fluchtgrund, der befürchteten Verfolgung aufgrund des dreijährigen Aufenthaltes in einem Migrationslager unter oppositioneller Kontrolle ist auf die UNHCR-Erwägungen zu verweisen vergleiche römisch zwei.1.2.7.). In diesem Zusammenhang ist den UNHCR-Erwägungen zu entnehmen, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen vergleiche römisch zwei.1.2.7.).
Im Falle einer Rückkehr besteht für den Erstbeschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und wegen seiner Ausreise und aufgrund seiner Lehrtätigkeit sowie aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes im Oppositionsgebiet verhaftet zu werden und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Er läuft daher Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein. Dem Erstbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung.
3.1.2.2. Zur Aktualität der Verfolgung:
Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers stellen sich schon aufgrund der, dieser Entscheidung zugrundeliegenden, aktuellen Länderinformationen vom 29.12.2022 als aktuell dar. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig, mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität in Syrien rechnen muss.
3.1.2.3. Zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates:
Dem Erstbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Die Bedrohung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung geht vom syrischen Regime, somit vom Staat selbst aus.
3.1.2.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus oder Grenzübergänge, die in der Hand des Regimes bzw. der kurdischen Kräfte liegen, möglich wäre, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht.Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus oder Grenzübergänge, die in der Hand des Regimes bzw. der kurdischen Kräfte liegen, möglich wäre, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Erstbeschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.Ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Erstbeschwerdeführer – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Erstbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Erstbeschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG von einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG von einem Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG ist „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG ist „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Die Behörde (hier: das BVwG – vgl. dazu § 34 Abs. 5 AsylG) hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1 iVm § 2 Abs. 3 leg. cit.) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3 iVm § 7 leg. cit.).Die Behörde (hier: das BVwG – vergleiche dazu Paragraph 34, Absatz 5, AsylG) hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit.) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, leg. cit.).
Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Sie ist somit Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers. Deren Ehe hat bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Sie ist somit Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde (hier wiederum gemäß Abs. 5 leg.cit. das BVwG) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier wiederum gemäß Absatz 5, leg.cit. das BVwG) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Da dem Erstbeschwerdeführer – als Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin – gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß § 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG auch der Zweitbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu subsumieren wären. Da dem Erstbeschwerdeführer – als Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG auch der Zweitbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu subsumieren wären.
Zumal sich im Verfahren überdies jeweils keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben und die Zweitbeschwerdeführerin nicht straffällig wurde, war der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass auch dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zumal sich im Verfahren überdies jeweils keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben und die Zweitbeschwerdeführerin nicht straffällig wurde, war der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass auch dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 22.09.2021, somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall zur Anwendung kommen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 22.09.2021, somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall zur Anwendung kommen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische GesinnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W289.2254946.1.00Im RIS seit
06.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023