Entscheidungsdatum
08.08.2023Norm
AsylG 2005 §15Spruch
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I419 2170676-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , StA. GHANA, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2023, Zl. römisch 40 :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen gänzliche Abweisung samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dieses Gericht bestätigte, wobei es das vom BFA zugleich verhängte Einreiseverbot aufhob (BVwG 20.09.2017, I403 2170676-1).
2. Einen Folgeantrag des Beschwerdeführers von 06.11.2020 wies das BFA am 23.03.2021 wegen entschiedener Sache zurück, wobei es eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erließ. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 19.04.2021 zugestellt und blieb unbekämpft.
3. Am 26.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III). Eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.3. Am 26.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei). Eine Rückkehrentscheidung erließ es nicht.
4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, im März 2023 habe der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders erfahren, der getötet worden sei, um den Beschwerdeführer zu erpressen. Da dieser den Ladungen des BFA nicht habe nachkommen können, hätte das BFA das Verfahren einzustellen gehabt. Im vorigen Verfahren sei der Bescheid „nicht ordentlich zugestellt worden“, was sich schon daraus ergäbe, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde dagegen erhoben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, volljährig und Angehöriger der Volksgruppe Fulani. Er spricht Hausa und Englisch. Seinen Angaben nach stammt er aus der Provinzhauptstadt Bimbilla im Norden des Herkunftsstaates. Nachdem er diesen 2015 verlassen hatte, hielt er sich erst in Italien auf, versuchte dann im Jänner 2016 zweimal, illegal nach Deutschland zu gelangen, wurde dort bis 08.04.2016 inhaftiert und vor der Entlassung zum Verlassen des Staates verpflichtet. Darauf beantragte er in Österreich erstmals internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit, ist in keiner ärztlichen Behandlung und arbeitsfähig. Er wurde im März 2023 bei Schwarzarbeit unter einer Aliasidentität angetroffen. Nach eigenen Angaben hat er damals Tabletten gegen Depressionen eingenommen, die einem Dritten verschrieben wurden, der sie ihm überließ. Befunde legte er nicht vor.
Im Inland ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Er geht keiner angemeldeten Arbeit nach und bezog mit Unterbrechungen bis Mai 2023 Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hatte, seit er im April 2021 sein Quartier verließ und untertauchte, keine gemeldete Unterkunft mehr im Inland, außer 2023 nach seinem Aufgriff, als er bis zum 03.04. in Schubhaft war, wo er den zweiten Folgeantrag stellte. Aus dieser musste er wegen Hungerstreiks entlassen werden. Anschließend hat er dem BFA keinen Aufenthaltsort mitgeteilt. Seinen Angaben nach hielt er sich auch nach April 2021 im Inland auf und nächtigte seither „unter der Brücke“.
1.2 Zum Vorbringen
Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2023 zum Folgeantrag erstbefragt und gab dabei an, von dem im Spruch genannten Rechtsanwalt („Kanzlei Dr. ...“) sowie seinem anwesenden Rechtsberater, dessen Namen und Geburtsdatum er nannte, vertreten zu werden. Dieser Rechtsberater ist seit 2019 in der Kanzlei des Rechtsanwalts tätig. Die vorgelegte Vollmacht umfasst auch, Zustellungen aller Art, insbesondere von behördlichen Schriftstücken, entgegenzunehmen. Anschließend an die Befragung entfernte sich der Beschwerdeführer dauerhaft aus der Erstaufnahmestelle, was bei der Standeskontrolle am Morgen darauf bemerkt wurde.
An diesem Tag (27.04.) fertigte das BFA eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung zur Einvernahme am 17.05. aus (AS 29), in der als dessen Anschrift die Schubhafteinrichtung angeführt ist, in der er sich seit 03.04. nicht mehr aufhielt und auch seither nicht mehr gemeldet war. Am gleichen Tag fertigte das BFA die in § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 vorgeschriebene Verfahrensanordnung aus, wonach es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Diese Verfahrensanordnung war an den Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle adressiert und wurde vom BFA zusammen mit der Ladung um 13:09 h per E-Mail an die Erstaufnahmestelle zum Zweck der Zustellung übermittelt, die wegen der dauerhaften Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht stattfinden konnte. Eine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Rechtsberater nach § 29 Abs. 4 AsylG 2005 nahm das BFA nicht vor.An diesem Tag (27.04.) fertigte das BFA eine an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung zur Einvernahme am 17.05. aus (AS 29), in der als dessen Anschrift die Schubhafteinrichtung angeführt ist, in der er sich seit 03.04. nicht mehr aufhielt und auch seither nicht mehr gemeldet war. Am gleichen Tag fertigte das BFA die in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vorgeschriebene Verfahrensanordnung aus, wonach es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Diese Verfahrensanordnung war an den Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle adressiert und wurde vom BFA zusammen mit der Ladung um 13:09 h per E-Mail an die Erstaufnahmestelle zum Zweck der Zustellung übermittelt, die wegen der dauerhaften Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht stattfinden konnte. Eine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Rechtsberater nach Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 nahm das BFA nicht vor.
Die Ladung wurde auch an den genannten Rechtsvertreter gesandt, an jener Anschrift, die – samt Türnummer – auf der vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht (AS 25) als Kanzleisitz des Rechtsanwaltes in Wien 16 aufscheint. Auf der Beschwerde (AS 203) ist dagegen als Anschrift der Kanzlei eine Adresse in Wien 1 genannt. Das BFA verfügte auch die Zustellung an den Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle, wo er sich nicht mehr aufhielt. Ferner sandte das BFA eine Ausfertigung an den Beschwerdeführer an die Anschrift des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts in Wien 16, mit Haus- aber ohne Türnummer. Diese beiden Ausfertigungen übernahm am 02. bzw. am 08.05.2023 eine zum Empfang von RSa-Sendungen bevollmächtigte Person, dem Handzeichen am Rückschein nach dieselbe.
Seit 02.05.2023 hatte der Beschwerdeführer eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG als Obdachloser bei einem Verein.Seit 02.05.2023 hatte der Beschwerdeführer eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG als Obdachloser bei einem Verein.
Nachdem der Beschwerdeführer zum Termin am 17.05. nicht erschienen war, lud ihn das BFA am selben Tag für 31.05. neuerlich, wofür es die gleichen Namen und die Anschriften in Wien 16 verwendete. Die gleiche Anschrift (ohne Türnummer) hat auch die Kontaktstelle des Beschwerdeführers (der Verein). Eine Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügte das BFA dagegen nicht. Die beiden Ausfertigungen übernahm am 22.05. eine zum Empfang von RSa-Sendungen bevollmächtigte Person, dem Handzeichen nach eine andere.
Da der Beschwerdeführer auch zu dem Termin am 31.05. nicht erschien, lud ihn das BFA für 26.06. zum dritten Mal, wofür es nochmals die gleichen Namen und Anschriften verwendete. Eine Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügte das BFA neuerlich nicht. Die beiden Ausfertigungen übernahm auch am 07.06. eine zum Empfang von RSa-Sendungen bevollmächtigte Person, dem Handzeichen nach eine von den beiden anderen verschiedene.
Am 02.06.2023 erkundigte sich das BFA beim Rechtsanwalt nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers, worauf dessen Kanzlei per E-Mail am selben Tag mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich im Inland auf, es bestehe auch Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer erschien auch am 26.06.2023 nicht zu dem in der Ladung angegebenen Termin.
Der bekämpfte Bescheid war an den Beschwerdeführer ergänzt mit dem Zusatz „Vertreten durch: RA“ und dem Nachnamen des Rechtsanwaltes gerichtet. Er erging laut Zustellverfügung an den Beschwerdeführer und „den Vertreter“. Laut den Rückscheinen wurde er exakt gleich zugestellt wie die beiden Ladungen zuvor.
Es steht nicht fest, ob – und wenn ja, wie oft – sich der Beschwerdeführer bei der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion gemeldet hat. Es steht nicht fest, dass ihm eine oder mehrere der genannten Ladungen tatsächlich zugekommen wäre(n).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und dem Erkenntnis dieses Gerichts 20.09.2017 betreffend den ersten Asylantrag. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Abfrage des Vereinsregisters zum 02.08.2023 vorgenommen.
Die Angaben zur Beschäftigung des Rechtsberaters beim Rechtsanwalt finden sich auf der Homepage seines Arbeitgebers, deren Bezeichnung der E-Mail-Adresse auf AS 121 zu entnehmen ist.
Betreffend die Meldepraxis des Beschwerdeführers bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion finden sich keine Angaben im Akt. Die Feststellung des BFA im Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren entzogen, stützt es auf den Umstand, dass dieser den Ladungen nicht Folge geleistet habe. Da das BFA keine Erhebungen angestellt hat, ob dem Beschwerdeführer Ladungen tatsächlich zugekommen sind, und die Beschwerde keine Angaben dazu enthält, sondern lediglich angibt, er habe den Ladungen „aufgrund“ – ohne den Grund zu nennen – nicht nachkommen können, konnte keine Feststellung darüber getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Begründetheit des Antrags selbst.Da das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Begründetheit des Antrags selbst.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.3.1 Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
3.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)3.2 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
3.3 Nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Allerdings steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 der Umstand, dass der Asylwerber vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung (auch des Verwaltungsgerichtes: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen“) nicht entgegen, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)3.3 Nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Allerdings steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 der Umstand, dass der Asylwerber vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung (auch des Verwaltungsgerichtes: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen“) nicht entgegen, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)
3.4 Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist (Z. 1), oder (Z. 2) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist, oder (Z. 3) er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.3.4 Ein Asylwerber entzieht sich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist (Ziffer eins,), oder (Ziffer 2,) er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist, oder (Ziffer 3,) er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
Die genannten Mitwirkungspflichten sind – soweit beim vorliegenden Sachverhalt infrage kommend – folgende:
Nach § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken (Z. 2) sowie (Z. 4) dem BFA oder dem BVwG, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat ein Asylwerber bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken (Ziffer 2,) sowie (Ziffer 4,) dem BFA oder dem BVwG, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.
Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Der erwähnten Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren, wenn eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt. Diese Mitteilung wurde vorliegend nach den Feststellungen nicht zugestellt, sodass auch die Meldepflicht nicht entstand.Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Der erwähnten Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren, wenn eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt. Diese Mitteilung wurde vorliegend nach den Feststellungen nicht zugestellt, sodass auch die Meldepflicht nicht entstand.
Zur Meldung des Aufenthaltsortes legt § 13 Abs. 2 BFA-VG (vor dem FNG: § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter und letzter Satz AsylG 2005) allerdings fest, dass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion melden muss, die der Kontaktstelle am nächsten liegt, und zwar beginnend mit dem ersten Werktag nach der Meldebestätigung.Zur Meldung des Aufenthaltsortes legt Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG (vor dem FNG: Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter und letzter Satz AsylG 2005) allerdings fest, dass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion melden muss, die der Kontaktstelle am nächsten liegt, und zwar beginnend mit dem ersten Werktag nach der Meldebestätigung.
3.5 Zunächst ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht von 27.04. bis 01.05.2023 nicht erfüllte, indem er seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift nicht bekannt gab. Ab der Erteilung der Hauptwohnsitzbestätigung war seine Pflicht, sich alle vierzehn Tage bei der zur Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden (fallbezogen erstmals am Freitag, 03.05.). Ob er dies getan hat, bleibt mangels Ermittlungen des BFA dazu offen.
3.6 Wie angeführt (3.3), ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Für eine ohne diese Einvernahme ergehende Entscheidung ist es sowohl erforderlich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, als auch (darüber hinaus), dass sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.
3.7 Das BFA sah diese zweite Voraussetzung deshalb als gegeben an, weil der Beschwerdeführer nicht zu den in den Ladungen angeordneten Einvernahmen erschien. Allerdings ordnet § 11 Abs. 2 BFA-VG an, dass Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005) – einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen sind. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.3.7 Das BFA sah diese zweite Voraussetzung deshalb als gegeben an, weil der Beschwerdeführer nicht zu den in den Ladungen angeordneten Einvernahmen erschien. Allerdings ordnet Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG an, dass Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder der Asylwerber zu dem Rechtsberater (Paragraph 49,) verwiesen wurde (Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005) – einem Rechtsberater (Paragraph 49,) zuzustellen sind. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 49,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Fallbezogen waren die Ladungen also dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen, während der Rechtsberater, der für den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers tätig ist, für die Zustellung nicht infrage kam, und ebenso wenig der Rechtsanwalt selbst. Bei § 11 Abs. 2 BFA-VG handelt es sich nämlich um eine Regel, nach der – abweichend von § 9 Abs. 3 („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,“) – die Behörde nicht den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen hat, sondern die Partei (den Asylwerber). (Vgl. zur Zustellvorschrift des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 11.11.2020, 2007/20/0369, mwN)Fallbezogen waren die Ladungen also dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen, während der Rechtsberater, der für den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers tätig ist, für die Zustellung nicht infrage kam, und ebenso wenig der Rechtsanwalt selbst. Bei Paragraph 11, Absatz 2, BFA-VG handelt es sich nämlich um eine Regel, nach der – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,“) – die Behörde nicht den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen hat, sondern die Partei (den Asylwerber). (Vgl. zur Zustellvorschrift des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 11.11.2020, 2007/20/0369, mwN)
3.8 Nach den Feststellungen verfügte der Beschwerdeführer ab 02.05.2023 über eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG. Eine solche Kontaktstelle gilt nach Abs. 2 dieser Bestimmung als Abgabestelle im Sinne des ZustG, wenn der Obdachlose die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für diese Stelle nachweist.3.8 Nach den Feststellungen verfügte der Beschwerdeführer ab 02.05.2023 über eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG. Eine solche Kontaktstelle gilt nach Absatz 2, dieser Bestimmung als Abgabestelle im Sinne des ZustG, wenn der Obdachlose die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für diese Stelle nachweist.
Demgegenüber regelt die Spezialvorschrift des § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG, dass eine Kontaktstelle nach § 19a Abs. 2 MeldeG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist. (Vgl. zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 1 AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244) Die Kontaktstelle des Beschwerdeführers war damit für wirksame Zustellungen auf Grund von Zustellverfügungen des BFA nicht geeignet, und auch vor dem 02.05.2023 bezeichnete die Kanzleianschrift des Rechtsanwaltes keine Abgabestelle des Beschwerdeführers für Ladungen im Zulassungsverfahren.Demgegenüber regelt die Spezialvorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG, dass eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist. (Vgl. zur Vorgängerregelung in Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 vor dem FNG VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244) Die Kontaktstelle des Beschwerdeführers war damit für wirksame Zustellungen auf Grund von Zustellverfügungen des BFA nicht geeignet, und auch vor dem 02.05.2023 bezeichnete die Kanzleianschrift des Rechtsanwaltes keine Abgabestelle des Beschwerdeführers für Ladungen im Zulassungsverfahren.
Der Beschwerdeführer hatte daher während er an der Kontaktstelle für Obdachlose gemeldet war, für das BFA keine Abgabestelle im Sinn des ZustG. Mängelfrei hätte ihm dort demnach nur zugestellt werden können, wäre er angetroffen worden, da dies in § 24a ZustG für jene Fälle vorgesehen ist, wo der Empfänger keine inländische Abgabestelle hat. Eine Zustellfiktion ist und war für Kontaktstellen nicht vorgesehen.Der Beschwerdeführer hatte daher während er an der Kontaktstelle für Obdachlose gemeldet war, für das BFA keine Abgabestelle im Sinn des ZustG. Mängelfrei hätte ihm dort demnach nur zugestellt werden können, wäre er angetroffen worden, da dies in Paragraph 24 a, ZustG für jene Fälle vorgesehen ist, wo der Empfänger keine inländische Abgabestelle hat. Eine Zustellfiktion ist und war für Kontaktstellen nicht vorgesehen.
3.9 Wie bereits angeführt (3.4), legt § 13 Abs. 2 BFA-VG eine Meldepflicht fest, deren Verletzung einem Entziehen des Verfahrens gleichkommt, sodass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei einer (durch die Nähe zur Kontaktstelle festgelegten) Dienststelle der LPFD melden muss. In § 11 Abs. 6 BFA-VG ist festgelegt, dass Zustellungen an Fremde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG stattfinden können. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der LPD zu hinterlegen. In diesem Fall gilt es, wie aus dem Verweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG folgt, als am ersten Tag zugestellt, an dem es nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird.3.9 Wie bereits angeführt (3.4), legt Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG eine Meldepflicht fest, deren Verletzung einem Entziehen des Verfahrens gleichkommt, sodass ein Fremder, der nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, sich alle vierzehn Tage bei einer (durch die Nähe zur Kontaktstelle festgelegten) Dienststelle der LPFD melden muss. In Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG ist festgelegt, dass Zustellungen an Fremde durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung der Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG stattfinden können. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der LPD zu hinterlegen. In diesem Fall gilt es, wie aus dem Verweis auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG folgt, als am ersten Tag zugestellt, an dem es nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird.
Ist eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem BFA vorab bekannt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen im Sinn des § 19a MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Erledigung) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG in Verbindung mit § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, Rz 23)Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des BFA an obdachlos gemeldete Personen im Sinn des Paragraph 19 a, MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem BFA vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Erledigung) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem BFA hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann das BFA die Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, Rz 23)
3.10 Da vorliegend nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzte und – wenn ja – ob dies dem BFA mitgeteilt worden war, kann über die gebotene Art der Zustellung nicht entschieden werden. Allerdings ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass keine der beiden infrage kommenden Arten gewählt wurde, und damit auch nicht die gebotene. Möglich wäre demnach noch, dass eine Ladung, die dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. In diesem Fall wäre der Zustellmangel nach § 7 Abs. 1 ZustG saniert und bliebe ferner zu ermitteln, ob die Heilung zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Beschwerdeführer der Ladung noch nachkommen konnte.3.10 Da vorliegend nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzte und – wenn ja – ob dies dem BFA mitgeteilt worden war, kann über die gebotene Art der Zustellung nicht entschieden werden. Allerdings ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass keine der beiden infrage kommenden Arten gewählt wurde, und damit auch nicht die gebotene. Möglich wäre demnach noch, dass eine Ladung, die dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. In diesem Fall wäre der Zustellmangel nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG saniert und bliebe ferner zu ermitteln, ob die Heilung zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Beschwerdeführer der Ladung noch nachkommen konnte.
Die Beweislast für das tatsächliche Zukommen trägt die Behörde, die dazu allenfalls Ermittlungen anzustellen hat. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103)
3.11 Das BFA hat demnach auf Basis des bisher Feststehenden noch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Nichterscheinen dem Asylverfahren entzogen habe, insbesondere deshalb, weil dieser gemäß § 19a MeldeG gemeldet war und damit für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle hatte. Im Speziellen kann angesichts der gewählten Zustellvarianten auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine der Ladungen wirksam zugestellt worden wäre, und damit auch nicht davon, dass dieser trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht gekommen sei.3.11 Das BFA hat demnach auf Basis des bisher Feststehenden noch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Nichterscheinen dem Asylverfahren entzogen habe, insbesondere deshalb, weil dieser gemäß Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet war und damit für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren keine Abgabestelle hatte. Im Speziellen kann angesichts der gewählten Zustellvarianten auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine der Ladungen wirksam zugestellt worden wäre, und damit auch nicht davon, dass dieser trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht gekommen sei.
3.12 Die – neben einem feststehenden Sachverhalt – in § 24 Abs. 3 AsylG 2005 verlangte zweite Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung ergehen könnte, ohne dass der Beschwerdeführer vom BFA einvernommen wurde, nämlich jene, dass dieser sich dem Verfahren entzogen hätte, ist auf Basis der Ermittlungen des BFA nicht als erwiesen anzusehen.3.12 Die – neben einem feststehenden Sachverhalt – in Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 verlangte zweite Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung ergehen könnte, ohne dass der Beschwerdeführer vom BFA einvernommen wurde, nämlich jene, dass dieser sich dem Verfahren entzogen hätte, ist auf Basis der Ermittlungen des BFA nicht als erwiesen anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Stattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können; etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017, Rz 29, mwN)Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Stattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes - selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können; etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017, Rz 29, mwN)
3.13 Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrages hängt vorliegend, wie gezeigt wurde, nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ab, sondern von der Zulässigkeit des Unterbleibens von dessen Einvernahme. Nach den Umständen ist es – wie folgend beschrieben – geboten, dem BFA eine neue Entscheidung aufzutragen, die entweder – das sei vorweggenommen – nach Ermittlungen betreffend die angenommene Entziehung vom Verfahren oder aber nach Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergehen kann.
Vorliegend müsste, um beurteilen zu können, ob die zurückweisende Entscheidung zulässig war, ohne den Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen zu haben, geklärt werden, ob dieser sich zum Entscheidungszeitpunkt des BFA dem Verfahren über seinen Folgeantrag entzogen hatte. Das hätte dann zugetroffen, wenn dieser der Meldepflicht bei der Dienststelle der LPD nicht nachgekommen wäre, oder – was das BFA als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ansah – trotz rechtzeitig zugestellter Ladung nicht zur Einvernahme erschienen war.
Ob dies der Fall war, hängt von der Frage ab, ob und welche Ladung(en) dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt wurde(n), und ob der Zeitpunkt der Zustellung rechtzeitig war, also so früh, dass der Beschwerdeführer auch zum Termin erscheinen konnte.
Festzustellen wäre demnach, ob der Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht verstieß und/oder ihm eine Ausfertigung einer Ladung tatsächlich zukam (und wenn ja, wann). Dazu wird zu ermitteln sein, wer die (dem ersten Anschein nach: drei) Personen waren, die jeweils die Ausfertigungen übernahmen. Anschließend wird mithilfe dieser Personen, eventuell weiterer wie z. B. des Rechtsanwaltes, und des Beschwerdeführers möglicherweise festgestellt werden können, ob und gegebenenfalls wann und welche Ladung(en) der Beschwerdeführer tatsächlich erhielt.
3.14 Da es sich vorliegend gerade nicht um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers handelt, sondern um das Vorliegen der Formalvoraussetzung für das Unterbleiben seiner Einvernahme, würden die nötigen Ermittlungen in der gebotenen Eile zweckmäßigerweise ohne in einer Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen erfolgen (somit auch ohne die Koordination der gleichzeitigen Anwesenheit der Genannten samt Gerichtsorgan in der Urlaubs- und Ferienzeit, welche schon aufgrund der dem Gericht bereits bekannten Abwesenheiten in den nächsten fünf Wochen nicht erzielbar wäre).
Da das AVG - anders als das VwGVG - ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit kennt, darf das BFA dagegen auch die Ergebnisse allfälliger telefonischen Erhebungen bei der Entscheidung verwerten. (Vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, Rz 18, mwN, zum Verfahren beim AMS)
Es ist – da abhängig vom Ergebnis der Ermittlungen – auch nicht gesichert, dass nach einer Verhandlung das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481, Rz 14, mwN), weil das Verwaltungsgericht auch dann nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrags entscheiden könnte, nicht aber inhaltlich über den Antrag selbst.Es ist – da abhängig vom Ergebnis der Ermittlungen – auch nicht gesichert, dass nach einer Verhandlung das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481, Rz 14, mwN), weil das Verwaltungsgericht auch dann nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrags entscheiden könnte, nicht aber inhaltlich über den Antrag selbst.
Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht als solche anzusehen, die das Verwaltungsgericht beheben könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Es hatte daher der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG schon deshalb stattzugeben, auch ohne noch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Personen ihre Arbeitsplätze bzw. die Kontaktstelle in Wien 16 haben, die Dienststelle des BFA ihren Sitz in einer Gemeinde südlich von Wien, wogegen die Fahrzeit von der Anschrift in Wien 16 zur zuständigen Gerichtsabteilung mit Auto und ÖV jeweils gut fünf Stunden.Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht als solche anzusehen, die das Verwaltungsgericht beheben könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Es hatte daher der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG schon deshalb stattzugeben, auch ohne noch zu berücksichtigen, dass die betreffenden Personen ihre Arbeitsplätze bzw. die Kontaktstelle in Wien 16 haben, die Dienststelle des BFA ihren Sitz in einer Gemeinde südlich von Wien, wogegen die Fahrzeit von der Anschrift in Wien 16 zur zuständigen Gerichtsabteilung mit Auto und ÖV jeweils gut fünf Stunden.
Ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, dann ist nach § 21 Abs. 3 BFA-VG das Verfahren zugelassen. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, dann ist nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG das Verfahren zugelassen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Das BFA kann demnach im fortgesetzten Verfahren der Frage nachgehen, ob sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat, weil er die Meldepflicht missachtete und/oder ihm eine der Ladungen tatsächlich zukam, oder diesen laden und zum Folgeantrag einvernehmen (und allenfalls diesen dann nach § 68 AVG zurückweisen).Das BFA kann demnach im fortgesetzten Verfahren der Frage nachgehen, ob sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat, weil er die Meldepflicht missachtete und/oder ihm eine der Ladungen tatsächlich zukam, oder diesen laden und zum Folgeantrag einvernehmen (und allenfalls diesen dann nach Paragraph 68, AVG zurückweisen).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Anwendungsbereich und den Wirkungen der Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG sowie zur Tauglichkeit einer Kontaktstelle nach § 19a MeldeG als Abgabestelle für Zustellungen in Asylverfahren. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Anwendungsbereich und den Wirkungen der Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG sowie zur Tauglichkeit einer Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG als Abgabestelle für Zustellungen in Asylverfahren. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)
Das gilt gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ferner, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie vorliegend.Das gilt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ferner, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie vorliegend.
Wenn einer Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist, hat eine Verhandlung zu unterbleiben. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017, Rz 29, mwN)Wenn einer Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist, hat eine Verhandlung zu unterbleiben. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0017, Rz 29, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung hatte demnach zu unterbleiben.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Einvernahme entschiedene Sache Ermittlungspflicht Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Meldepflicht Mitwirkungspflicht Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata subsidiärer Schutz wesentliche Änderung Zulassung Zulassungsverfahren Zurückverweisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2170676.2.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023