TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/9 W112 2227629-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2023
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Entscheidungsdatum

09.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2227629-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, GZ 349599801/221708050, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, GZ 349599801/221708050, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, 55 Abs. 4 FPG abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz 2, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, 55, Absatz 4, FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, XXXX alias XXXX , Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, stellte als Vierzehnjähriger – durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter – am 17.09.2003 einen Asylantrag, den er am 19.09.2003 auf einen Asylerstreckungsantrag im Hinblick auf das Asylverfahren seines Vaters abänderte. 1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, stellte als Vierzehnjähriger – durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter – am 17.09.2003 einen Asylantrag, den er am 19.09.2003 auf einen Asylerstreckungsantrag im Hinblick auf das Asylverfahren seines Vaters abänderte.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers und den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 23.09.2003 ab. Mit Bescheid vom 01.09.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Asylantrag ab. Unter einem stellte es fest, dass sein Refoulement nach RUSSLAND nicht zulässig war und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2006. Mit Bescheid vom 15.09.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers ab, weil dem Vater des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt worden war; der Refoulementschutz konnte nicht auf den Beschwerdeführer erstreckt werden.

2. Am 26.09.2005 stellte der Beschwerdeführer als SECHZEHNJÄHRIGER durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.03.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2006.2. Am 26.09.2005 stellte der Beschwerdeführer als SECHZEHNJÄHRIGER durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.03.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2006.

3. Mit Bescheid vom 21.11.2009 wies die Bundespolizeidirektion XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses, um seine kranke Großmutter in KASACHSTAN zu besuchen, ab.3. Mit Bescheid vom 21.11.2009 wies die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses, um seine kranke Großmutter in KASACHSTAN zu besuchen, ab.

Mit Bescheid vom 12.09.2006 erteilte ihm das Bundesasylamt eine bis 31.08.2007 befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 27.08.2007 eine bis 31.08.2008 befristete, mit Bescheid vom 13.08.2008 eine bis 31.08.2009 befristete, mit Bescheid vom 24.08.2009 eine bis 31.08.2010 befristete, mit Bescheid vom 09.08.2010 eine bis 31.08.2011 befristete, mit Bescheid vom 11.08.2011 eine bis 31.08.2012 befristete. Am 13.08.2012 stellte der Beschwerdeführer zuletzt einen Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter.

Am 07.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für ehemals subsidiär Schutzberechtigte am Magistrat der XXXX . Am 27.10.2010 wies das Magistrat der XXXX den Antrag ab.Am 07.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für ehemals subsidiär Schutzberechtigte am Magistrat der römisch 40 . Am 27.10.2010 wies das Magistrat der römisch 40 den Antrag ab.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2011 einen Erstantrag auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Das Magistrat der XXXX erteilte dem Beschwerdeführer eine bis 30.08.2012 gültige ROT-WEISS-ROT-Karte plus, die am 03.09.2012 bis 03.09.2013 verlängert wurde. Den Verlängerungsantrag vom 03.09.2013 wies das Magistrat der XXXX am 04.09.2013 ab. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2011 einen Erstantrag auf Bewilligung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Das Magistrat der römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer eine bis 30.08.2012 gültige ROT-WEISS-ROT-Karte plus, die am 03.09.2012 bis 03.09.2013 verlängert wurde. Den Verlängerungsantrag vom 03.09.2013 wies das Magistrat der römisch 40 am 04.09.2013 ab.

Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26.03.2014 wegen Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26.03.2014 wegen Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Wegen der zu geringen Verurteilung sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab.

Seit 08.01.2015 ist der Beschwerdeführer von POLEN wegen eines Einreiseverbots in den Schengenraum im SIS ausgeschrieben.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn mit Urteil vom 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn mit Urteil vom 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.01.2018 wegen minderschweren Raubes als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.01.2018 wegen minderschweren Raubes als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

4. Am 17.05.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Abklärung des Sachverhalts betreffend die Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ein. Am 28.05.2018 gab er eine Stellungnahme ab und beantragte die Beigebung eines Rechtsvertreters.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2019 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen ein. Am 18.11.2019 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 17.12.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.03.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AslyG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 46 FPG zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Bescheid vom 17.12.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.03.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AslyG 2005. Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilt hatte. Am 06.02.2020 ergänzte er die Beschwerde.

Am 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer enthaftet, am 10.11.2020 begründete er eine Meldeadresse in XXXX .Am 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer enthaftet, am 10.11.2020 begründete er eine Meldeadresse in römisch 40 .

Am 26.11.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Am 28.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH teilnahmen.

Mit Schreiben vom 30.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der XXXX , wonach dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis angeboten werden könne, wenngleich erst nach Abschluss der XXXX .Mit Schreiben vom 30.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der römisch 40 , wonach dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis angeboten werden könne, wenngleich erst nach Abschluss der römisch 40 .

Mit Erkenntnis vom 15.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass das Einreiseverbot auf 7 Jahren befristet wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Dieses stützte es u.a. auf folgende Feststellungen:

„1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , TSCHETSCHENIEN. Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und zwei Tanten. Vor der Ausreise hat er im Haus seiner Eltern mit seiner Familie gelebt, danach lebte er einige Zeit lang in INGUSCHETIEN. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern am 17.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2006 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2006 erteilt.„1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , TSCHETSCHENIEN. Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und zwei Tanten. Vor der Ausreise hat er im Haus seiner Eltern mit seiner Familie gelebt, danach lebte er einige Zeit lang in INGUSCHETIEN. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern am 17.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2006 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.08.2006 erteilt.

1.2. Weder war der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Ein derartiges Risiko besteht weder in TSCHETSCHENIEN noch in anderen Landesteilen der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Der Beschwerdeführer wäre auch nicht im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION (NORDKAUKASUS/TSCHETSCHENIEN) in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch (Muttersprache) und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat, so leben noch seine Großmutter und zwei verheiratete Tanten in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Zudem ist er aufgrund seines Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Der Beschwerdeführer wurde in TSCHETSCHENIEN geboren und besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule. Als russischem Staatsbürger steht ihm ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Asylzuerkennung in der Vergangenheit mehrmals freiwillig russische Reisepässe durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Ein russischer Reisepass (Nr. 64 0612646) wurde am 18.08.2009 ausgestellt und war bis 18.08.2014 gültig (AS 229). Aufgrund mehrerer Ein- und Ausreisestempeln der Länder BELARUS, RUSSISCHE FÖDERATION, UKRAINE und KASACHSTAN ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Gewährung von subsidiärem Schutz in Österreich in seine Heimat zurückreiste. Am 14.08.2014 wurde ein weiterer russischer Reisepass (Nr. 53 0703990) ausgestellt (AS 121), der bis 14.08.2024 gültig ist. Zur Ausstellung dieses Reisepasses fuhr der Beschwerdeführer eigens nach WARSCHAU, da er vermeiden wollte, in Österreich ein Jahr lang auf die Ausstellung des russischen Reisepasses zu warten. Der Beschwerdeführer ist mindestens einmal in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgereist. Aus diesem Grund und aufgrund der mehrmaligen Ausstellung eines russischen Reisepasses ist davon auszugehen, dass das Bedrohungsszenario im Heimatstaat nicht länger gegeben ist.

1.4. Das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2012 […] lautet auszugsweise wie folgt:1.4. Das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2012 […] lautet auszugsweise wie folgt:

‚Der Angeklagte XXXX [ist] schuldig,‚Der Angeklagte römisch 40 [ist] schuldig,

am 9. Juli 2011 um 11:30 auf dem XXXX in XXXX am 9. Juli 2011 um 11:30 auf dem römisch 40 in römisch 40

1. XXXX den XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn, sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitten hat1. römisch 40 den römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn, sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitten hat

(…)

Strafbare Handlungen:

Zu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGBZu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Strafe:

Nach § 83 Abs. 1 StGBNach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

(…)

2 Wochen Freiheitsstrafe

Gem § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Gem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Stafbemessungsgründe:

Mildernd: reumütiges Geständnis, bisherige Unbescholtenheit

Erschwerend: nichts‘

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2014 […] lautet auszugsweise wie folgt:Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2014 […] lautet auszugsweise wie folgt:

‚Es haben in XXXX und XXXX ‚Es haben in römisch 40 und römisch 40

A. gewerbsmäßig nachstehend Genannten fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr festzustellenden, € 3.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch (Faktum 1)

(…)

II./ XXXX wegzunehmen versucht, am 30.12.2013 Verfügungsberechtigten der Firma XXXX ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,-;römisch zwei./ römisch 40 wegzunehmen versucht, am 30.12.2013 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,-;

III./ XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) weggenommen,römisch drei./ römisch 40 und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) weggenommen,

und zwar

1.) am 10.12.2013 Verfügungsberechtigten der XXXX ein1.) am 10.12.2013 Verfügungsberechtigten der römisch 40 ein

Mobiltelefon der Marke I-PHONE 5 im Wert von € 899,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 449,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 799,- und ein I-PAD MINI im Wert von € 599,-, sohin Waren im Gesamtwert von € 2.746,- (Faktum 23);

2.) am 11.12.2013

Verfügungsberechtigten der Firma XXXX einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- (Faktum 20);Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- (Faktum 20);

3.) am 16.12.2013

a.) XXXX und XXXX a.) römisch 40 und römisch 40

Verfügungsberechtigten der Firma XXXX eine Laptoptasche im Wert von € 19,90;Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 eine Laptoptasche im Wert von € 19,90;

B. XXXX alleinB. römisch 40 allein

1. im Zeitraum zwischen 4.10.2013 und 8.10.2013 in XXXX und XXXX Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich zwei Kennzeichen XXXX (zugelassen auf den Lastkraftwagen der Marke IVECO), mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden, unterdrückt;1. im Zeitraum zwischen 4.10.2013 und 8.10.2013 in römisch 40 und römisch 40 Urkunden, über die er nicht verfügen darf, nämlich zwei Kennzeichen römisch 40 (zugelassen auf den Lastkraftwagen der Marke IVECO), mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden, unterdrückt;

2. am 8.10.2012 in XXXX den XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde.2. am 8.10.2012 in römisch 40 den römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde.

Strafbare Handlung(en):

(…)

XXXX zu A: das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Absatz 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 2, 130, erster Fall, 15 StGB; römisch 40 zu A: das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 2, 130, erster Fall, 15 StGB;

zu B.1: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;zu B.1: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB;

zu B.2: das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGBzu B.2: das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Strafe:

(…)

XXXX nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB römisch 40 nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB

18 (achtzehn) Monate

gem. § 43a Abs 3 StGB 12 (zwölf) Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, 6 (sechs) Monate unbedingtgem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB 12 (zwölf) Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, 6 (sechs) Monate unbedingt

Strafbemessungsgründe:

(…)

XXXX mildernd: Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben römisch 40 mildernd: Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben

erschwerend: 1 einschlägige Vorstrafe, Zusammentreffen von 1 Verbrechen und 3 Vergehen, Vielzahl der Tatangriffe‘

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.03.2015 […] lautet auszugsweise wie folgt:Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.03.2015 […] lautet auszugsweise wie folgt:

‚Es sind schuldig, es haben in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern‚Es sind schuldig, es haben in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern

A./

XXXX römisch 40

weggenommen, am 18.2.2015 Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60weggenommen, am 18.2.2015 Gewahrsamsträgern des Unternehmens römisch 40 in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60

Strafbare Handlung(en):

XXXX zu A./: das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130, 1. Fall StGB römisch 40 zu A./: das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, eins, Fall StGB

Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB: 12 Monate FreiheitsstrafeStrafe: nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB: 12 Monate Freiheitsstrafe

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: das Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute;

Erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.‘

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.01.2018, 42 Hv 54/17k, lautet auszugsweise wie folgt:Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.01.2018, 42 Hv 54/17k, lautet auszugsweise wie folgt:

‚A./ XXXX [und weitere] sind schuldig, es haben in XXXX ‚A./ römisch 40 [und weitere] sind schuldig, es haben in römisch 40

(…)

E./ XXXX zu der strafbaren Handlung des XXXX und XXXX , die am 21.5.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler 1 Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, beigetrage, indem er XXXX zwecks Durchführung des Raubes an den XXXX vermittelte, dem XXXX konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete.E./ römisch 40 zu der strafbaren Handlung des römisch 40 und römisch 40 , die am 21.5.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler 1 Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, beigetrage, indem er römisch 40 zwecks Durchführung des Raubes an den römisch 40 vermittelte, dem römisch 40 konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete.

[Er] hat dadurch das Verbrechen des minder schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, dritte Alternative, 142 Absatz 1 und Absatz 2 StGB begangen.[Er] hat dadurch das Verbrechen des minder schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12,, dritte Alternative, 142 Absatz 1 und Absatz 2 StGB begangen.

Strafe: 18 (achtzehn) Monate Freiheitsstrafe

Mildernd: geringer Tatbeitrag

Erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen, Vorliegen des § 39 StGBErschwerend: drei einschlägige Vorstrafen, Vorliegen des Paragraph 39, StGB‘

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an CHRONISCHER HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT, weshalb er in Behandlung steht. Nach den Länderfeststellungen ist HEPATITIS C sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in TSCHETSCHENIEN behandelbar. Für russische Staatsbürger werden die Kosten der Behandlung übernommen. Zudem gibt es in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Drogenersatzprogramm sowie Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.6. Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat drei Kinder aus seiner geschiedenen Ehe, die bei ihrer Mutter leben. Da er zu seiner Ex-Ehefrau kein gutes Verhältnis hat, hat er zu den Kindern laut eigenen Angaben seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Während seiner letzten Strafhaft von 17.10.2019 bis 04.11.2020 wurde er lediglich von seinen Eltern und einem Bekannten, nicht jedoch von seinen Kindern besucht. In Österreich leben außerdem seine Eltern, zwei Brüder und deren Kinder. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld. In der Vergangenheit ging er gelegentlich kurzzeitigen Beschäftigungen bei diversen Arbeitgebern nach, jeweils höchstens über eine Dauer von 2,5 Monaten. Den Großteil seiner Zeit seit Erreichen der Volljährigkeit lebte er entweder von staatlichen Unterstützungsleistungen oder befand sich in Haft. Er legte eine Einstellungszusage der XXXX vor, die jedoch mit der vorherigen Absolvierung einer XXXX bedingt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkennnisse, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Richter laienhaft auf B2-Niveau eingestuft wurden. Zur Politik, Geschichte und Kultur Österreichs weist er rudimentäre Kenntnisse auf.“1.6. Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat drei Kinder aus seiner geschiedenen Ehe, die bei ihrer Mutter leben. Da er zu seiner Ex-Ehefrau kein gutes Verhältnis hat, hat er zu den Kindern laut eigenen Angaben seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Während seiner letzten Strafhaft von 17.10.2019 bis 04.11.2020 wurde er lediglich von seinen Eltern und einem Bekannten, nicht jedoch von seinen Kindern besucht. In Österreich leben außerdem seine Eltern, zwei Brüder und deren Kinder. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld. In der Vergangenheit ging er gelegentlich kurzzeitigen Beschäftigungen bei diversen Arbeitgebern nach, jeweils höchstens über eine Dauer von 2,5 Monaten. Den Großteil seiner Zeit seit Erreichen der Volljährigkeit lebte er entweder von staatlichen Unterstützungsleistungen oder befand sich in Haft. Er legte eine Einstellungszusage der römisch 40 vor, die jedoch mit der vorherigen Absolvierung einer römisch 40 bedingt ist. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkennnisse, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Richter laienhaft auf B2-Niveau eingestuft wurden. Zur Politik, Geschichte und Kultur Österreichs weist er rudimentäre Kenntnisse auf.“

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gründete es auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.06.2021.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:

„3.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrmals bis zuletzt zum 31.08.2012 verlängert wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der XXXX , eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis 03.09.2013 erteilt. Ein weiterer Antrag wurde am 04.09.2013 abgewiesen, seitdem hat der Beschwerdeführer keine weiteren Anträge mehr gestellt und keine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG mehr erhalten.„3.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrmals bis zuletzt zum 31.08.2012 verlängert wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der römisch 40 , eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis 03.09.2013 erteilt. Ein weiterer Antrag wurde am 04.09.2013 abgewiesen, seitdem hat der Beschwerdeführer keine weiteren Anträge mehr gestellt und keine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG mehr erhalten.

§ 9 AsylG 2005 sieht eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Schutz ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Paragraph 9, AsylG 2005 sieht eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Schutz ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.1.1. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die HEPATITIS-C-Erkrankung des Beschwerdeführers ihn zwar einschränkt, aber nach eigenen Angaben nicht derart, dass er nicht in der Lage wäre, sechs bis sieben Stunden täglich als XXXX zu arbeiten. Demnach wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls auch möglich, einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit nachzugehen. Auch seine OPIATABHÄNGIGKEIT, die mit Therapien in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden kann, würde ihn nicht maßgeblich im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken. Der Beschwerdeführer spricht die Landesprache. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, nach einer Rückkehr am Erwerbsleben teilzunehmen und den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und ihm daher Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung offen stehen würden. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit, durch seine Angehörigen unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.3.1.1.1. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die HEPATITIS-C-Erkrankung des Beschwerdeführers ihn zwar einschränkt, aber nach eigenen Angaben nicht derart, dass er nicht in der Lage wäre, sechs bis sieben Stunden täglich als römisch 40 zu arbeiten. Demnach wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls auch möglich, einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit nachzugehen. Auch seine OPIATABHÄNGIGKEIT, die mit Therapien in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden kann, würde ihn nicht maßgeblich im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken. Der Beschwerdeführer spricht die Landesprache. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, nach einer Rückkehr am Erwerbsleben teilzunehmen und den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und ihm daher Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung offen stehen würden. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit, durch seine Angehörigen unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Im vorliegenden Fall haben sich die Umstände des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2006 wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert. Die entscheidungsmaßgebliche allgemeine Lage im NORDKAUKASUS hat seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2006 eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren. Diesbezüglich ist nun, mehr als ein Jahrzehnt nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges (dazu, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf, s. VwGH 27.2.2006, 2002/20/0170), eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend ist, sodass die im Bescheid über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten relevierte prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage nicht mehr vorliegt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Grundversorgung der russischen Bevölkerung gesichert und auch eine medizinische Grundversorgung vorhanden.

Auch aus den sonstigen getroffenen Länderfeststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine derart schlechte Lage im Herkunftsland erkennen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse ausgesetzt wäre.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION beziehungsweise im NORDKAUKASUS ist eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl 39707/13, zu verweisen, demzufolge die Situation im Nordkaukasus – trotz dort festzustellender schwerere Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung seit dieser Entscheidung aufgetreten.In der RUSSISCHEN FÖDERATION beziehungsweise im NORDKAUKASUS ist eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl 39707/13, zu verweisen, demzufolge die Situation im Nordkaukasus – trotz dort festzustellender schwerere Menschenrechtsverletzungen – nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung seit dieser Entscheidung aufgetreten.

3.1.1.2. Da sich der Beschwerdeführer (wiederholt) erfolgreich russische Reisepässe ausstellen ließ und nachweislich zumindest einmal in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückreiste, ist davon auszugehen, dass jene Bedrohungssituation, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hat, nicht länger vorliegt.

3.1.1.3. Es lassen sich insgesamt weder aus der allgemeinen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION noch aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers derart außergewöhnliche Umstände ableiten, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging dementsprechend zu Recht davon aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat - seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung beziehungsweise der letzten Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - wesentlich und nachhaltig geändert hat und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Es war daher der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer den mit Entscheidung vom 24.03.2006 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, nicht entgegenzutreten.Es war daher der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer den mit Entscheidung vom 24.03.2006 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, nicht entgegenzutreten.

[…]

3.1.2.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION (TSCHETSCHENIEN) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.1.2.2. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION (TSCHETSCHENIEN) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann mit Schuldbildung und Berufserfahrung, der im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dem Beschwerdeführer stehen demnach zusätzlich zu seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren, Unterstützungsmöglichkeiten durch ein verwandtschaftliches Netz offen. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer leidet an HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT. Beides ist medizinisch gut behandelbar, wobei eine Behandlung nach den Länderfeststellungen die Behandlung auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN möglich ist. Eine weitere Erkrankung, welche eine Überstellung gemäß der oben dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung maßgeblich verschlechtern würde und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer signifikanten Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehen würde. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION respektive TSCHETSCHENIEN grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht und es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine benötigte Behandlung nach einer Rückkehr individuell nicht zugänglich sein würde. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat daher nicht entgegen.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 20.07.2021, https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update---20-july-2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION; es ist daher zu erwarten, dass selbst im Falle etwaiger Ausgangsbeschränkungen („Lock-Down“) oder einer Erkrankung eine Versorgung und Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgen wird.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche WHO COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 20.07.2021, https://www.who.int/publications/m/item/weekly-epidemiological-update---20-july-2021). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION; es ist daher zu erwarten, dass selbst im Falle etwaiger Ausgangsbeschränkungen („Lock-Down“) oder einer Erkrankung eine Versorgung und Unterstützung des Beschwerdeführers erfolgen wird.

3.1.2.3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.3.1.2.3. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

3.1.2.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.3.1.2.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

3.1.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

[…]

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Dieser ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher jeweils nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Dieser ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher jeweils nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG):

[…]

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des subsidiären Schutzes das Aufenthaltsrecht nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des subsidiären Schutzes das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

[…]

3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt:3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt:

Mit seinen Eltern bzw. Geschwistern lebt der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen auch keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer ist von seiner Ex-Ehefrau, einer aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen, geschieden und hat mit ihr drei Kinder im schulpflichtigen Alter. Laut Auszügen aus dem Zentralen Melderegister lag nie ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesen vor. Die Ex-Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht gemeldet. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer ein schlechtes Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau und auch seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Der Beschwerdeführer befand sich wiederholt und zuletzt bis 04.11.2020 in Strafhaft, in dieser Zeit fanden nach der Besucherliste der Justizanstalt XXXX keinerlei Besuche durch die Kinder statt. Ein Familienleben mit den Kindern ist demnach nicht feststellbar. Selbst bei bestehendem Familienleben läge eine Aufrechterhaltung aufgrund der schweren Straftaten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden negativen Prägung bzw. Vorbildwirkung wohl nicht im Interesse des Kindeswohls. Überdies ist ein Eingriff in das Familienleben bei schwer straffälligen Fremden von seinen (aufenthaltsberechtigten) Angehörigen (Ehepartner, Kinder) hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Bezüglich der Schwere der Straffälligkeit wird auf die vorstehenden Feststellungen und die Bezug habenden rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verwiesen.Mit seinen Eltern bzw. Geschwistern lebt der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen auch keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer ist von seiner Ex-Ehefrau, einer aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen, geschieden und hat mit ihr drei Kinder im schulpflichtigen Alter. Laut Auszügen aus dem Zentralen Melderegister lag nie ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesen vor. Die Ex-Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht gemeldet. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer ein schlechtes Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau und auch seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Der Beschwerdeführer befand sich wiederholt und zuletzt bis 04.11.2020 in Strafhaft, in dieser Zeit fanden nach der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 keinerlei Besuche durch die Kinder statt. Ein Familienleben mit den Kindern ist demnach nicht feststellbar. Selbst bei bestehendem Familienleben läge eine Aufrechterhaltung aufgrund der schweren Straftaten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden negativen Prägung bzw. Vorbildwirkung wohl nicht im Interesse des Kindeswohls. Überdies ist ein Eingriff in das Familienleben bei schwer straffälligen Fremden von seinen (aufenthaltsberechtigten) Angehörigen (Ehepartner, Kinder) hinzunehmen vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Bezüglich der Schwere der Straffälligkeit wird auf die vorstehenden Feststellungen und die Bezug habenden rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vier Mal strafgerichtlich belangt worden, davon einmal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen qualifizierter Vermögensdelikte und zuletzt wegen Beteiligung an einem Raub. Er hat durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem ist eine deutliche qualitative Steigerung der durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte (Körperverletzung, gewerbsmäßiger Diebstahl, Raub) zu erkennen. Ungeachtet des rudimentär bestehenden Familienlebens ist auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinen Kindern wie auch den beiden Elternteilen bzw. Geschwistern muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vier Mal strafgerichtlich belangt worden, davon einmal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen qualifizierter Vermögensdelikte und zuletzt wegen Beteiligung an einem Raub. Er hat durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem ist eine deutliche qualitative Steigerung der durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte (Körperverletzung, gewerbsmäßiger Diebstahl, Raub) zu erkennen. Ungeachtet des rudimentär bestehenden Familienlebens ist auszuführen, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinen Kindern wie auch den beiden Elternteilen bzw. Geschwistern muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich.

Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen auch nach einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION telefonisch, über das Internet oder Treffen in Drittstaaten aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich wird noch einmal festgehalten, dass sich in den letzten Jahren ohnedies kein Kontakt zu den Kindern des Beschwerdeführers stattgefunden hat, zumal er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab, dass die Kinder bei der Mutter leben und er sie seit drei Jahren nicht mehr gesehen hat. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, aus dem Ausland ein Kontaktrecht zu beantragen. Auch besteht die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an seine Kinder vom Ausland aus zu tätigen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen.

Wie die belangte Behörde des Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, bestritt seinen Lebensunterhalt jedoch größtenteils durch staatliche Unterstützungsleistungen und befand sich insgesamt mehrere Jahre in Justizhaft.

Dem Beschwerdeführer wird es trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht.

3.2.1.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). 3.2.1.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

[…]

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

[…]

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Aberkennung von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).

[…]

3.3.4. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde während seines Aufenthalts insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit, Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Reue bezüglich seines Verhaltens erkennen lassen. Die von ihm begangenen Straftaten lassen eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte das Bild einer eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und Besserungswillens. Dieser vermochte durch die offenen Probezeiten nicht davon abgehalten zu werden, neuerlich gleichgelagerte Straftaten zu begehen. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.2. zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.2. zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.

3.3.5. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.3.3.5. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall nicht die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Nach Lage des Falles ist jedoch ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren zum Entscheidungszeitpunkt allerdings unverhältnismäßig: Die maßgebliche Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gründet sich auf die familiären und privaten Bezugspunkte zu Österreich, insbesondere auf den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder (und deren Familien) in Österreich aufhältig sind. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher spruchgemäß herabzusetzen.“

Mit Beschluss vom 06.12.2021 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Geburtsdatum im Kopf des Erkenntnisses.

6. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer außerordentliche Revision.

Mit Beschluss vom 17.02.2022 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.

Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise am 04.02.2022. Diesem Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Die Polizei stellte dem Beschwerdeführer diese Ladung am 18.01.2022 durch persönliche Übernahme zu und stellte seinen russischen Reisepass, ausgestellt am 14.08.2014 sicher.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

„LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund?

VP: Ich habe zwei Therapien. Ich nehme seit 2014 Medikamente ein, da ich mich in einem Drogenersatzprogramm befinde. Ich habe auch Leberprobleme. Ich hatte Hepatitis C und habe nun eine Leberzirrhose.

Anm.: Der Partei wird eine Frist bis zum 11.02.2022 eingeräumt, um aktuelle medizinischeAnmerkung, Der Partei wird eine Frist bis zum 11.02.2022 eingeräumt, um aktuelle medizinische

Befunde der Behörde nachzureichen.)

LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem?

VP: Nein, in diesem Verfahren werde ich nicht rechtlich vertreten.

LA: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit und welchen Familienstand haben Sie?

VP: Mein Name lautet XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Ich bin geschieden und habe drei Kinder. […]VP: Mein Name lautet römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Ich bin geschieden und habe drei Kinder. […]

LA: Haben Sie sich bereits um eine freiwillige Rückkehr bemüht?

VP: Nein habe ich noch nie.

LA: Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Ihre gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit 7 Jahren befristet wird. Im Übrigen wurde Ihre Beschwerde abgewiesen. Sie erhoben gegen das Erkenntnis Revision, welche noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Ihnen wurde bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Entscheidung bis auf weiteres durchsetzbar ist. Sie sind bisweilen nicht freiwillig ausgereist, sodass von Amts wegen ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ihrer Ausreiseentscheidung eingeleitet worden ist und wurden Sie deshalb heute vorgeladen wurden. Haben Sie das verstanden? Möchten Sie sich dazu äußern?LA: Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Ihre gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit 7 Jahren befristet wird. Im Übrigen wurde Ihre Beschwerde abgewiesen. Sie erhoben gegen das Erkenntnis Revision, welche noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Ihnen wurde bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Entscheidung bis auf weiteres durchsetzbar ist. Sie sind bisweilen nicht freiwillig ausgereist, sodass von Amts wegen ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung Ihrer Ausreiseentscheidung eingeleitet worden ist und wurden Sie deshalb heute vorgeladen wurden. Haben Sie das verstanden? Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ja habe ich.

LA: Welche Familienangehörigen haben Sie in der Heimat? 

VP: Meine Großmutter und meine Tante väterlicherseits leben noch in der Heimat.

LA: Mit welchem Personen verkehren Sie üblicherweise in Österreich?

VP: Mit meiner Familie, meinen Eltern und Geschwistern und meinen beiden Onkeln und meinen Bekannten. Meine Exgattin und unsere Kinder befinden sich gerade in Ausland. Ich habe schon länger mehr keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Ich habe Stress mit der Familie meiner Exgattin.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Ja. Meine Eltern. Meine Mutter heißt XXXX , geboren am XXXX . Mein Vater XXXX , geboren am XXXX . Meine zwei Brüder, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Meine Exgattin und unsere Kinder habe ich gehört, dass sie momentan im Ausland sind, da die Großmutter gestorben ist. Das sind alle meine Angehörigen hier.VP: Ja. Meine Eltern. Meine Mutter heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mein Vater römisch 40 , geboren am römisch 40 . Meine zwei Brüder, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Meine Exgattin und unsere Kinder habe ich gehört, dass sie momentan im Ausland sind, da die Großmutter gestorben ist. Das sind alle meine Angehörigen hier.

Befragt gebe ich an, dass ich meine Exgattin und die drei Kinder zuletzt vor drei Jahren persönlich gesehen habe. Meine Exgattin hat mich sonst noch drei Mal telefonisch angerufen. Die Obsorge über die Kinder hat die Kindsmutter inne. Ich zahle aber 190 Euro Alimente für die Kinder. Derzeit aber gerade nicht, weil das Gericht es gestoppt hat. […]

LA: Wie lautet Ihre Wohnadresse in Österreich? Wo nehmen Sie Unterkunft?

VP: Ich wohne in einer Privatwohnung in XXXX .VP: Ich wohne in einer Privatwohnung in römisch 40 .

LA: Mit wem leben Sie in diesem Haushalt?

VP: Ich wohne dort alleine.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt in Österreich?

VP: Ich lebe derzeit vom Arbeitslosengeld. Ich habe aber einen Vorvertrag für die XXXX . VP: Ich lebe derzeit vom Arbeitslosengeld. Ich habe aber einen Vorvertrag für die römisch 40 .

LA: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

VP: Ich hole mit in der Früh meine Medikamente. Ich arbeite ein wenig nebenbei, indem ich beim Umzug helfe.

LA: Haben Sie bereits ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen?

VP: Ja, ich war schon ein paar Mal dort.

LA: Wann genau?

VP: Ich war vor 2 oder 3 Monaten dort. Es ging dort wegen der Beschwerde von mir für das Verwaltungsgericht. Befragt gebe ich an, dass ich aber kein Rückkehrberatungsgespräch wahrgenommen habe.

LA. Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten?

VP: Was soll ich tun, ich bin seit 2003 hier. Wo soll ich hin in RUSSLAND. Auf einmal ist die Aberkennung dagewesen.

LA: Es ist beabsichtigt, falls Sie nicht freiwillig in Ihre Heimat ausreisen, Sie in Ihre Heimat abzuschieben! Was sagen Sie dazu? Werden Sie Widerstand leisten?

VP: Keine Ahnung, weiß ich nicht. Eigentlich nicht.“

Dabei legte der Beschwerdeführer die Bestätigung vom 23.06.2021 vor, wonach er an chronischer Hepatitis C und Opiatabhängigkeit leidet und daher auf Medikamente und Therapien angewiesen ist. Weitere Befunde legte er nicht vor.

Am 25.02.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 02.03.2022. Der Festnahemauftrag wurde am 27.02.2022 wegen der Stornierung der Charterabschiebung am 02.03.2022 aufgehoben. Am 11.04.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.Am 25.02.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 02.03.2022. Der Festnahemauftrag wurde am 27.02.2022 wegen der Stornierung der Charterabschiebung am 02.03.2022 aufgehoben. Am 11.04.2022 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.

Am 06.04.2022 legte RA Wolfgang AUNER Vollmacht, ersuchte um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahme und Akteneinsicht im Bedarfsfall.

7. Am 09.04.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Am 27.04.2022 stellte das Magistrat der XXXX das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 03.09.2013 wegen Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit 17.02.2022 ein.Am 27.04.2022 stellte das Magistrat der römisch 40 das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 03.09.2013 wegen Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit 17.02.2022 ein.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu zur Erlassung eines Schubhaftbescheides ein.Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu zur Erlassung eines Schubhaftbescheides ein.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass er sich seit 2003 durchgehend in Österreich befinde, zuletzt habe er eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gehabt. Er habe die Hauptschule und die polytechnische Schule in XXXX besucht. Seine Eltern und seine Brüder XXXX und XXXX leben in XXXX . Seine Zwillingstöchter XXXX und XXXX , seien XXXX in XXXX geboren, sein Sohn XXXX ebenfalls in XXXX . Seine letzte Adresse vor der Ausreise wisse er nicht. Er habe in Österreich zwei Jahre lang in XXXX in der Firma XXXX als XXXX gearbeitet. Danach habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er habe in einer Mietwohnung gelebt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, gab er an, dass er es nicht wisse, er glaube nicht, wegen der Armee. Auf die Frage, warum er einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstrebe, gab er seine Familie, seine Verlobte, seine Neffen und den Umstand an, dass er fast das ganze Leben hier sei. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass er sich seit 2003 durchgehend in Österreich befinde, zuletzt habe er eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gehabt. Er habe die Hauptschule und die polytechnische Schule in römisch 40 besucht. Seine Eltern und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 . Seine Zwillingstöchter römisch 40 und römisch 40 , seien römisch 40 in römisch 40 geboren, sein Sohn römisch 40 ebenfalls in römisch 40 . Seine letzte Adresse vor der Ausreise wisse er nicht. Er habe in Österreich zwei Jahre lang in römisch 40 in der Firma römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Danach habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er habe in einer Mietwohnung gelebt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, gab er an, dass er es nicht wisse, er glaube nicht, wegen der Armee. Auf die Frage, warum er einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstrebe, gab er seine Familie, seine Verlobte, seine Neffen und den Umstand an, dass er fast das ganze Leben hier sei.

Sein rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte, während des Strafverfahrens von einer Sachentscheidung abzusehen und die Stellungnahmefrist um zwei Monate zu verlängern.

Am 11.08.2022 legten die nunmehrigen rechtlichen Vertreter Vollmacht und teilten mit, dass die Vollmacht an anderer Rechtsvertreter hiemit zur Auflösung gebracht werden.

Eine weitere Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2022 des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs .1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren:Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.10.2022 des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz Punkt eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren:

„ XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in XXXX „ römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, sie haben in römisch 40

l./ XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar HEROIN (mit dem Wirkstoff DIACETYLMORPHIN mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,06%), ab 08.02.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei XXXX als Gründer und Organisator der Vereinigung auftrat und selbst Suchtgift verkaufte, XXXX seine Wohnung für die Verkäufe zur Verfügung stellte und Übergaben an Abnehmer tätigte sowie XXXX das Suchtgift auf Anweisung des XXXX abholte und Übergaben an Abnehmer tätigte, anderen überlassen, und zwarl./ römisch 40 und römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar HEROIN (mit dem Wirkstoff DIACETYLMORPHIN mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,06%), ab 08.02.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei römisch 40 als Gründer und Organisator der Vereinigung auftrat und selbst Suchtgift verkaufte, römisch 40 seine Wohnung für die Verkäufe zur Verfügung stellte und Übergaben an Abnehmer tätigte sowie römisch 40 das Suchtgift auf Anweisung des römisch 40 abholte und Übergaben an Abnehmer tätigte, anderen überlassen, und zwar

A./ XXXX in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28bA./ römisch 40 in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b

SMG) übersteigenden Menge

1 ./ durch Übergaben an

a./ XXXX im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 in wiederholten Angriffen insgesamt 45 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;a./ römisch 40 im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 in wiederholten Angriffen insgesamt 45 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;

b./ XXXX im Zeitraum von September 2021 bis Jänner 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit insgesamt zumindest 150 Gramm;b./ römisch 40 im Zeitraum von September 2021 bis Jänner 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit insgesamt zumindest 150 Gramm;

c./ XXXX im Zeitraum von November 2021 bis 26.01.2022 mehrmals pro Woche je zwei Gramm zu einem Preis von EUR 25,-, somit zumindest 72 Gramm;c./ römisch 40 im Zeitraum von November 2021 bis 26.01.2022 mehrmals pro Woche je zwei Gramm zu einem Preis von EUR 25,-, somit zumindest 72 Gramm;

d./ XXXX im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis zum Februar 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils zumindest zwei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 600 Gramm,d./ römisch 40 im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis zum Februar 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils zumindest zwei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 600 Gramm,

e./ XXXX im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis Anfang Jänner.2022 in zwei Angriffen wöchentlich jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 76 Gramm,e./ römisch 40 im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis Anfang Jänner.2022 in zwei Angriffen wöchentlich jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 76 Gramm,

f./ XXXX im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis 08.02.2022 pro Woche drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,- somit zumindest 129 Gramm;f./ römisch 40 im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis 08.02.2022 pro Woche drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,- somit zumindest 129 Gramm;

g./ XXXX im Zeitraum von November 2021 bis Ende März 2022 in täglichen Angriffen jeweils ein Gramm Heroin, somit zumindest 150 Gramm,g./ römisch 40 im Zeitraum von November 2021 bis Ende März 2022 in täglichen Angriffen jeweils ein Gramm Heroin, somit zumindest 150 Gramm,

h./ XXXX im Zeitraum von November 2021 bis 08.04.2022 in wiederholten Angriffen insgesamt 150 Gramm HEROIN, zu einem Grammpreis von EUR 25,-;h./ römisch 40 im Zeitraum von November 2021 bis 08.04.2022 in wiederholten Angriffen insgesamt 150 Gramm HEROIN, zu einem Grammpreis von EUR 25,-;

i./ XXXX seit Anfang 2022 bis 08.04.2022 in drei Angriffen insgesamt 15 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,- bis EUR 25,-; i./ römisch 40 seit Anfang 2022 bis 08.04.2022 in drei Angriffen insgesamt 15 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,- bis EUR 25,-;

j./ XXXX seit Jänner 2022 bis Ende Februar 2022 in mehreren Angriffen insgesamt 12 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;j./ römisch 40 seit Jänner 2022 bis Ende Februar 2022 in mehreren Angriffen insgesamt 12 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;

k./ XXXX im Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis Ende März 2022 in zumindest wöchentlichen Angriffen jeweils zumindest drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 27 Gramm,k./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis Ende März 2022 in zumindest wöchentlichen Angriffen jeweils zumindest drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 27 Gramm,

l./ XXXX im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis Ende Jänner 2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 54 Gramm;l./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis Ende Jänner 2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 54 Gramm;

m./ XXXX im Zeitraum von Dezember 2021 bis Ende März 2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils zumindest vier Gramm zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 56 Gramm,m./ römisch 40 im Zeitraum von Dezember 2021 bis Ende März 2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils zumindest vier Gramm zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 56 Gramm,

n./ XXXX im Zeitraum von Anfang November 2021 bis Anfang April 2022 in täglichen Angriffen ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 25,-, somit zumindest 150 Gramm;n./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang November 2021 bis Anfang April 2022 in täglichen Angriffen ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 25,-, somit zumindest 150 Gramm;

o./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 07.04.2022 in wöchentlichen Angriffen zumindest sechs Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 84 Gramm;o./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 07.04.2022 in wöchentlichen Angriffen zumindest sechs Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 84 Gramm;

p./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis Anfang März 2022 wöchentlich zumindest jeweils vier Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 32 Gramm;p./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis Anfang März 2022 wöchentlich zumindest jeweils vier Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 32 Gramm;

q./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis Anfang März 2022 fünfzehn Angriffen insgesamt 15 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;q./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis Anfang März 2022 fünfzehn Angriffen insgesamt 15 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-;

r./ XXXX im Zeitraum von Jänner 2022 bis Anfang April 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 90 Gramm;r./ römisch 40 im Zeitraum von Jänner 2022 bis Anfang April 2022 in beinahe täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 90 Gramm;

s./ XXXX im Zeitraum von Dezember 2021 bis Anfang April 2022 in wöchentlich Angriffen jeweils zumindest zwei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 36 Gramm;s./ römisch 40 im Zeitraum von Dezember 2021 bis Anfang April 2022 in wöchentlich Angriffen jeweils zumindest zwei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 36 Gramm;

t./ XXXX im Zeitraum von Anfang 2022 bis 08.04.2022 zumindest zwei Mal wöchentlich jeweils eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;t./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang 2022 bis 08.04.2022 zumindest zwei Mal wöchentlich jeweils eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;

u./ XXXX im Zeitraum von November 2021 bis Anfang April 2022 zumindest wöchentlich jeweils drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 78 Gramm;u./ römisch 40 im Zeitraum von November 2021 bis Anfang April 2022 zumindest wöchentlich jeweils drei Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 78 Gramm;

v./ XXXX im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis Anfang April 2022 in zumindest zwölf Angriffen jeweils drei Gramm HEROIN im Tausch gegen SUBSTITOL, somit zumindest 36 Gramm;v./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis Anfang April 2022 in zumindest zwölf Angriffen jeweils drei Gramm HEROIN im Tausch gegen SUBSTITOL, somit zumindest 36 Gramm;

w./ XXXX im Zeitraum von Anfang Dezember 2021 bis Anfang April 2022 drei Mal die Woche jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 54 Gramm;w./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Dezember 2021 bis Anfang April 2022 drei Mal die Woche jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 54 Gramm;

x./ XXXX im Zeitraum von Mitte November 2021 bis 07.04.2022 zumindest drei Mal pro Woche jeweils zumindest ein Gramm HEROIN zu einem Preis von EUR 25,- somit zumindest 63 Gramm;x./ römisch 40 im Zeitraum von Mitte November 2021 bis 07.04.2022 zumindest drei Mal pro Woche jeweils zumindest ein Gramm HEROIN zu einem Preis von EUR 25,- somit zumindest 63 Gramm;

y./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 08.04.2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils sieben Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 98 Gramm;y./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 08.04.2022 in wöchentlichen Angriffen jeweils sieben Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit zumindest 98 Gramm;

z./ XXXX im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis 08.04.2022 zumindest drei Mal pro Woche jeweils eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;z./ römisch 40 im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis 08.04.2022 zumindest drei Mal pro Woche jeweils eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;

aa./ XXXX im Zeitraum von 19.01.2022 bis 07.04.2022 in einer nicht mehrfestzustellenden Zahl an Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;aa./ römisch 40 im Zeitraum von 19.01.2022 bis 07.04.2022 in einer nicht mehrfestzustellenden Zahl an Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge HEROIN;

ab./ XXXX im Zeitraum von Anfang Juli 2021 bis 29.10.2021 sowie von Anfang Februar 2022 bis 08.04.2022 täglich ein Gramm, somit zumindest 180 Gramm,ab./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Juli 2021 bis 29.10.2021 sowie von Anfang Februar 2022 bis 08.04.2022 täglich ein Gramm, somit zumindest 180 Gramm,

ac./ XXXX im Zeitraum von zumindest Frühjahr 2021 bis 08.04.2021 in täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Preis von EUR 20,-, somit zumindest 365 Gramm,ac./ römisch 40 im Zeitraum von zumindest Frühjahr 2021 bis 08.04.2021 in täglichen Angriffen jeweils ein Gramm HEROIN zu einem Preis von EUR 20,-, somit zumindest 365 Gramm,

ad./ XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 08.04.2022 in wiederholten Angriffen fünf Gramm HEROIN pro Woche zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit insgesamt 57 Gramm;ad./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2022 bis 08.04.2022 in wiederholten Angriffen fünf Gramm HEROIN pro Woche zu einem Grammpreis von EUR 20,-, somit insgesamt 57 Gramm;

ae./ im Zeitraum von Frühjahr 2021 bis 09.04.2022 an eine Vielzahl nicht ausgeforschte Abnehmern in unzähligen Angriffen zumindest weitere 9.626 Gramm HEROIN zu einem Grammpreis von zumindest EUR 20,-,

af./ XXXX im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis April 2022 in zumindest 14 Angriffen zumindest 140 SUBSTITOLKAPSEL (mit dem Wirkstoff MORPHINSULFATPENTAHYDRAT) zu einem Preis von EUR 12,-. proaf./ römisch 40 im Zeitraum von Anfang Oktober 2021 bis April 2022 in zumindest 14 Angriffen zumindest 140 SUBSTITOLKAPSEL (mit dem Wirkstoff MORPHINSULFATPENTAHYDRAT) zu einem Preis von EUR 12,-. pro

Stück;

2./ indem er zu den unter I./B./ und I./C./I ./ angeführten Handlungen die Abnehmer an XXXX und XXXX weitervermittelte und diesen auftrug, das Suchtgift zu übergeben,2./ indem er zu den unter römisch eins./B./ und römisch eins./C./I ./ angeführten Handlungen die Abnehmer an römisch 40 und römisch 40 weitervermittelte und diesen auftrug, das Suchtgift zu übergeben,

[…]

II./ XXXX und XXXX am 08.04.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 38,5 Gramm HEROIN (mit dem Wirkstoff DIACETYLMORPHIN mit einem Reinheitsgehalt von 12,06 0/0) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie es in der Wohnung des XXXX in XXXX , aufbewahrten.römisch zwei./ römisch 40 und römisch 40 am 08.04.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 38,5 Gramm HEROIN (mit dem Wirkstoff DIACETYLMORPHIN mit einem Reinheitsgehalt von 12,06 0/0) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie es in der Wohnung des römisch 40 in römisch 40 , aufbewahrten.

Es haben hierdurch begangen

XXXX römisch 40

zu l./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandel[s] nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG,zu l./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandel[s] nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG,

zu II./ das Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG,zu römisch zwei./ das Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG,

[..]

und werden hierfür

XXXX römisch 40

unter Anwendung des § 28 Abs. 1 sowie § 39 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahrenunter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 39, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Jahren

[…]

sowie jeweils gemäß § 389 Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie jeweils gemäß Paragraph 389, Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

[…]

Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die VorhaftGemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft

hinsichtlich XXXX vom 8.4.2022, 16.05 Uhr bis 3.10.2022, 11 .OO Uhrhinsichtlich römisch 40 vom 8.4.2022, 16.05 Uhr bis 3.10.2022, 11 .OO Uhr

[…]

auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB werden die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte, nämlich hinsichtlich des Erstangeklagten XXXX Euro 200.000,- für verfallen erklärt.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, StGB werden die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte, nämlich hinsichtlich des Erstangeklagten römisch 40 Euro 200.000,- für verfallen erklärt.

Gemäß § 19 StGB wird das für die Anbahnung der Straftaten verwendete, im Eigentum des XXXX stehende Mobiltelefon I-PHONE schwarz eingezogen.Gemäß Paragraph 19, StGB wird das für die Anbahnung der Straftaten verwendete, im Eigentum des römisch 40 stehende Mobiltelefon I-PHONE schwarz eingezogen.

Gemäß § 26 StGB wird das sicher[…]gestellte Suchtgift eingezogen.Gemäß Paragraph 26, StGB wird das sicher[…]gestellte Suchtgift eingezogen.

[…]

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der am XXXX in XXXX , RUSSISCHE FÖDERATION geborene Erstangeklagte ist russischer Staatsangehöriger und geschieden. Er besuchte sieben jahrelang die Grundschule, zwei Monate die Hauptschule und ein Jahr eine Polytechnische Schule. Der Erstangeklagte ist ohne Beschäftigung und bezieht ein monatliches Einkommen von EUR 650,—. Er hat ein Vermögen von EUR 2.000,-- und finanzielle Verpflichtungen im Ausmaß von EUR 7.500,--. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder und weist in ÖSTERREICH vier Vorstrafen auf. […]Der am römisch 40 in römisch 40 , RUSSISCHE FÖDERATION geborene Erstangeklagte ist russischer Staatsangehöriger und geschieden. Er besuchte sieben jahrelang die Grundschule, zwei Monate die Hauptschule und ein Jahr eine Polytechnische Schule. Der Erstangeklagte ist ohne Beschäftigung und bezieht ein monatliches Einkommen von EUR 650,—. Er hat ein Vermögen von EUR 2.000,-- und finanzielle Verpflichtungen im Ausmaß von EUR 7.500,--. Er hat Sorgepflichten für drei Kinder und weist in ÖSTERREICH vier Vorstrafen auf. […]

Aufgrund seiner tristen finanziellen Lage sowie seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit entschloss sich der Erstangeklagte im Frühjahr 2021, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Entschlusses erwarb der Erstangeklagte von unterschiedlichen Lieferanten HEROIN und verkaufte dieses an die zu Punkt l./A./ angeführten Abnehmer. Nachdem der Erstangeklagte zunächst die Verkäufe teilweise in seinem Auto tätigte, bediente er sich bereits nach kurzer Zeit der Hilfe des Zweitangeklagten, welcher seine Wohnung für die Übergaben zur Verfügung stellte und weiters, wenn der Angeklagte keine Zeit hatte, die Übergaben des in der Wohnung gelagerten Suchtgiftes auch selbst durchführte. Der Zweitangeklagte übergab die im Spruch zu Punkt I./C./ genannten Suchtgiftmengen an die dort genannten Abnehmer. In weiterer Folge beschloss auch der Drittangeklagte, sich am Geschäft des Erst- und Zweitangeklagten zu beteiligen, worauf die Angeklagten beschlossen, eine kriminelle Vereinigung zu gründen, welche darauf ausgerichtet war, dass in ihrem Rahmen mehrere Personen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen, nämlich wiederholt die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten an verschiedene Abnehmer verkaufen, um sich solcher Art eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zusammenschluss der Angeklagten, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, war für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt. In weiterer Folge verkaufte der Erstangeklagte weiterhin die im Spruch zu Punkt A./l ./ genannten Suchtgiftmengen, teilweise führte die Übergaben auch der Drittangeklagte durch (Punkt l./B./ des Urteilstenors). Teilweise schickte der Angeklagte auch den Drittangeklagten zu seinen Lieferanten um das Suchtgift abzuholen und lies Übergaben an die Abnehmer durch den Drittangeklagten durchführen. Solcher Art übergab der Drittangeklagte die im Spruch zu l./B./ genannten Suchtgiftmengen an die dort angeführten Abnehmer.Aufgrund seiner tristen finanziellen Lage sowie seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit entschloss sich der Erstangeklagte im Frühjahr 2021, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Entschlusses erwarb der Erstangeklagte von unterschiedlichen Lieferanten HEROIN und verkaufte dieses an die zu Punkt l./A./ angeführten Abnehmer. Nachdem der Erstangeklagte zunächst die Verkäufe teilweise in seinem Auto tätigte, bediente er sich bereits nach kurzer Zeit der Hilfe des Zweitangeklagten, welcher seine Wohnung für die Übergaben zur Verfügung stellte und weiters, wenn der Angeklagte keine Zeit hatte, die Übergaben des in der Wohnung gelagerten Suchtgiftes auch selbst durchführte. Der Zweitangeklagte übergab die im Spruch zu Punkt römisch eins./C./ genannten Suchtgiftmengen an die dort genannten Abnehmer. In weiterer Folge beschloss auch der Drittangeklagte, sich am Geschäft des Erst- und Zweitangeklagten zu beteiligen, worauf die Angeklagten beschlossen, eine kriminelle Vereinigung zu gründen, welche darauf ausgerichtet war, dass in ihrem Rahmen mehrere Personen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen, nämlich wiederholt die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten an verschiedene Abnehmer verkaufen, um sich solcher Art eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zusammenschluss der Angeklagten, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, war für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt. In weiterer Folge verkaufte der Erstangeklagte weiterhin die im Spruch zu Punkt A./l ./ genannten Suchtgiftmengen, teilweise führte die Übergaben auch der Drittangeklagte durch (Punkt l./B./ des Urteilstenors). Teilweise schickte der Angeklagte auch den Drittangeklagten zu seinen Lieferanten um das Suchtgift abzuholen und lies Übergaben an die Abnehmer durch den Drittangeklagten durchführen. Solcher Art übergab der Drittangeklagte die im Spruch zu l./B./ genannten Suchtgiftmengen an die dort angeführten Abnehmer.

Am 08.04.2022 wurden der Erst- und Zweitangeklagte in der Wohnung des Zweitangeklagten festgenommen. In der Wohnung wurden 38,5 Gramm HEROIN aufgefunden, welche eine Reinsubstanz von 12,06 % DIACETYLMORPHIN aufwies.

Der Erstangeklagte bestimmte als Organisator die des Suchtgifthandels den Zweit- und Drittangeklagten, die zu Punkt A./l ./b./ & c] jeweils genannten Suchtgiftmengen an die dort angeführten Abnehmer zu übergeben.

Allen drei Angeklagten war bewusst, dass das Überlassen und Besitz von Suchtgift verboten ist. Die Angeklagten wussten über die Qualität des Suchtgiftes Bescheid und hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das Suchtgift jeweils die im Spruch genannten Reinsubstanzmengen aufwies. Sie wussten weiters, dass sich die von ihnen übergebenen Suchtgiftmengen mit der Zeit auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge, der Erst- und Zweitangeklagte wussten, dass sich die von ihnen übergebene Menge auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge summieren werde. Der Zweitangeklagte wusste, dass er dadurch, dass er dem Erstangeklagten seine Wohnung für die Suchtgiftübergaben zur Verfügung stellte, zum Überlassen von Suchtgift durch diesen in das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigender Menge beitrug.

Das Suchtgift wies jeweils die im Spruch angeführten Reinsubstanzmengen auf. Die Angeklagten wussten weiters, dass sie sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss beteiligen, welcher darauf ausgerichtet ist, dass in seinem Rahmen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, und dass sie durch das Überlassen von Suchtgift jeweils die Interessen dieser kriminellen Vereinigung fördern.

Durch den Verkauf von Suchtgift erzielte der Erstangeklagte einen Umsatz von mindestens EUR 200.000,--.

[…]

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben die Angeklagten die im Spruch genannten Delikte in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung war hinsichtlich des Erstangeklagten unter Anwendung des § 39 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren, hinsichtlich Zweitangeklagten nach § 28a Abs 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren und hinsichtlich des Drittangeklagten nach § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG unter Anwendung des § 39 StGB von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren auszugehen.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben die Angeklagten die im Spruch genannten Delikte in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung war hinsichtlich des Erstangeklagten unter Anwendung des Paragraph 39, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren, hinsichtlich Zweitangeklagten nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren und hinsichtlich des Drittangeklagten nach Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 39, StGB von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren auszugehen.

Dabei wertete das Gericht

hinsichtlich des Erstangeklagten XXXX hinsichtlich des Erstangeklagten römisch 40

als mildernd: das reumütige Geständnis,

als erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der Fünfundzwanzigfachen Grenzmenge,

[…]

Da der Erstangeklagte durch die im Spruch genannten Taten einen Umsatz von EUR 200.000,— erzielte, war gemäß § 20 Abs 1, Abs 2, Abs 3 StGB dieser Betrag für verfallen zu erklären. Da der Erstangeklagte durch die im Spruch genannten Taten einen Umsatz von EUR 200.000,— erzielte, war gemäß Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, StGB dieser Betrag für verfallen zu erklären.

[…]“

8. Mit Bescheid vom 09.11.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2022 informierte es den Beschwerdeführer über die Beigabe eines Rechtsberaters.

Der Bescheid wurde ihm am 14.11.2022 zu eigenen Handen und am 10.12.2022 an seine rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation, somit Drittstaatsbürger. Sie führen die oben angeführten Personalien. Sie sind als arbeitsfähig anzusehen. Sie laborieren an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie reisten im September 2003 nach Österreich ein. Sie stellten – durch Ihre gesetzliche Vertreterin – am 17.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich vom Antrag Ihres Vaters ableitete. Der Antrag auf internationalen Schutz Ihres Vaters wurde zunächst sowohl hinsichtlich des Asylstatus als auch des Status als subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Nach Berufung wurde Ihrem Vater mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.09.2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund dessen wurde Ihnen im Familienverfahren mit Bescheid vom 24.03.2006 ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt.

Sie verfügen in Österreich über kein gültiges Aufenthaltsrecht bzw. über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Mit Bescheid der Behörde vom 17.12.2019 wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Sie halten sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Meldedaten zu Ihrer Person im Bundesgebiet bestehen. Seit 09.04.2022 sind Sie in der Justizanstalt- XXXX inhaftiert.Meldedaten zu Ihrer Person im Bundesgebiet bestehen. Seit 09.04.2022 sind Sie in der Justizanstalt- römisch 40 inhaftiert.

Sie sind nicht versichert und erwerbslos. Ihr Lebensunterhalt ist nicht gesichert und Sie als mittelos anzusehen.

Sie wurden in Österreich mehrmals straffällig und rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 09.04.2022 durchgehend in einer Haftanstalt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind geschieden und haben drei Kinder aus Ihrer geschiedenen Ehe, die bei der Kindsmutter leben. Familiäre Bindungen zu Österreich i. S. d. Art. 8 EMRK konnten keine festgestellt werden. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie sind nicht erwerbstätig. Sie sind bisweilen keiner nennenswerten Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Es ist keine tiefer greifende Integration in Österreich erkennbar.Sie sind geschieden und haben drei Kinder aus Ihrer geschiedenen Ehe, die bei der Kindsmutter leben. Familiäre Bindungen zu Österreich i. S. d. Artikel 8, EMRK konnten keine festgestellt werden. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie sind nicht erwerbstätig. Sie sind bisweilen keiner nennenswerten Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Es ist keine tiefer greifende Integration in Österreich erkennbar.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich Ihrer Person fünf rechtskräftige Verurteilungen auf.

Ihnen wurde aufgrund Ihrer Straffälligkeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen Sie 7-jähriges Einreisverbot erlassen. Dieser Entscheidung lagen vier Verurteilungen zugrunde.

Ihre letzte Verurteilung erfolgte erst nachdem Ihnen bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt (RK 17.02.2022) worden war. So wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022, GZ. 082 Hv 87/22x, wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).Ihre letzte Verurteilung erfolgte erst nachdem Ihnen bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt (RK 17.02.2022) worden war. So wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022, GZ. 082 Hv 87/22x, wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).

Sie haben durch Ihr in Österreich gesetztes strafbares Verhalten im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Die von Ihnen begangenen Straftaten lassen eine für Sie angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von Ihnen bisher gesetzten Strafdelikte das Bild eines fehlenden Unrechtsbewusstseins und Besserungswillens. Es kann nicht prognostiziert werden, dass Sie sich in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird.

In Anbetracht dessen, dass Sie in Österreich erneut massiv straffällig geworden sind, zu einer langjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurden und Sie aufgrund Ihres Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, war, zumal es sich bei Ihnen um einen Drittstaatsbürger handelt, gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen Sie, unter Berücksichtigung Ihres bisherigen persönlichen Gesamtverhaltens und auch der für Ihre Person getroffenen Zukunftsprognose, ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.“In Anbetracht dessen, dass Sie in Österreich erneut massiv straffällig geworden sind, zu einer langjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurden und Sie aufgrund Ihres Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, war, zumal es sich bei Ihnen um einen Drittstaatsbürger handelt, gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen Sie, unter Berücksichtigung Ihres bisherigen persönlichen Gesamtverhaltens und auch der für Ihre Person getroffenen Zukunftsprognose, ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.“

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründete es auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.10.2022.

Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:

„Sie selbst haben keine Angaben dahingehend gemacht und es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden.„Sie selbst haben keine Angaben dahingehend gemacht und es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden.

Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.

[…]

Sie verfügen in Österreich über kein gültiges Aufenthaltsrecht bzw. über keinen gültigen Aufenthaltstitel, zumal Ihnen mit Bescheid der Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot erlassen worden ist. Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung inklusive [das] befristete[…] Einreiseverbot ist am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Sie sind nicht fristgerecht ausgereist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und wurden überdies erneut massiv straffällig, sodass die Behörde gegen Sie ein erneutes – jedoch nunmehr unbefristetes – Einreiseverbot erlässt. Aus diesem Grund war daher gegen Sie nun eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG zu erlassen.Sie verfügen in Österreich über kein gültiges Aufenthaltsrecht bzw. über keinen gültigen Aufenthaltstitel, zumal Ihnen mit Bescheid der Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot erlassen worden ist. Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung inklusive [das] befristete[…] Einreiseverbot ist am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Sie sind nicht fristgerecht ausgereist, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und wurden überdies erneut massiv straffällig, sodass die Behörde gegen Sie ein erneutes – jedoch nunmehr unbefristetes – Einreiseverbot erlässt. Aus diesem Grund war daher gegen Sie nun eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG zu erlassen.

[…]

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

Sie reisten im September 2003 nach Österreich ein. Sie stellten – durch Ihre gesetzliche Vertreterin – am 17.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich vom Antrag Ihres Vaters ableitete. Der Antrag auf internationalen Schutz Ihres Vaters wurde zunächst sowohl hinsichtlich des Asylstatus als auch des Status als subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Nach Berufung wurde Ihrem Vater mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.09.2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund dessen wurde Ihnen im Familienverfahren mit Bescheid vom 24.03.2006 ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt.

Mit Bescheid der Behörde vom 17.12.2019 wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Seither halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben sich somit ungefähr sechszehneinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Familiäre Bindungen zu Österreich i. S. d. Art. 8 EMRK konnten keine festgestellt werden noch wurden solche von Ihnen behauptet. Sie sind geschieden und haben drei Kinder aus Ihrer geschiedenen Ehe, die bei der Kindsmutter leben. Laut Aktenlage haben Sie bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihrer Exgattin und Ihren Kindern. Sie haben zuletzt in Ihrer Stellungnahme auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Ein Familienleben mit Ihren Kindern ist demnach abermals nicht feststellbar. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie leben mit Ihren Angehörigen in keinen gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich wurde bei Ihnen – wie auch schon im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht – nicht festgestellt. Eine Rückkehrentscheidung greift somit bei Ihrer Person nicht in das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 verwiesen.Familiäre Bindungen zu Österreich i. S. d. Artikel 8, EMRK konnten keine festgestellt werden noch wurden solche von Ihnen behauptet. Sie sind geschieden und haben drei Kinder aus Ihrer geschiedenen Ehe, die bei der Kindsmutter leben. Laut Aktenlage haben Sie bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Ihrer Exgattin und Ihren Kindern. Sie haben zuletzt in Ihrer Stellungnahme auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Ein Familienleben mit Ihren Kindern ist demnach abermals nicht feststellbar. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Sie leben mit Ihren Angehörigen in keinen gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich wurde bei Ihnen – wie auch schon im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht – nicht festgestellt. Eine Rückkehrentscheidung greift somit bei Ihrer Person nicht in das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021 verwiesen.

Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass ein Eingriff in das Familienleben bei schwer straffälligen Fremden von seinen (aufenthaltsberechtigten) Angehörigen (Ehepartner, Kinder) hinzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass ein Eingriff in das Familienleben bei schwer straffälligen Fremden von seinen (aufenthaltsberechtigten) Angehörigen (Ehepartner, Kinder) hinzunehmen ist vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Rechtmäßige berufliche Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Sie haben keine Angaben gemacht, die darauf schließen würden, dass Sie nicht reisefähig wären. Sie haben keine (akut lebensbedrohlichen) Krankheiten oder Beschwerden in Ihrer Stellungnahme namhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie ein körperliches Defizit an der Erwerbstätigkeit hindert. Sie sind als arbeitsfähig anzusehen. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie aufgrund Ihrer langen Aufenthaltsdauer sowie Ihrer familiären Anknüpfungspunkte über ein gewisses entsprechendes Privatleben in Österreich verfügen. Sie haben Ihr Privatleben jedoch bewusst gefährdet und aufgrund Ihrer Straffälligkeit Ihr Recht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet verwirkt. Aus diesem Grund wurde gegen Sie bereits in der Vergangenheit ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen. Ihre Angehörigen haben Sie nicht davon abgehalten in Österreich mehrfach straffällig zu werden. Darüber hinaus wurden Sie zuletzt erneut rückfällig und massiv straffällig. Seit 09.04.2022 befinden Sie sich in Haft. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich wurde bei Ihnen – wie auch schon im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht – nicht festgestellt. Vor allem Ihre massive Straffälligkeit und Ihr gegenwärtiger unrechtmäßiger Aufenthalt macht jeglichen Schutz Ihres Privatlebens obsolet.

Abschließend wird festgehalten, dass trotz des gegen Ihre Person erlassenen unbefristeten Einreisverbotes eine Trennung von Ihren Angehörigen nicht unbedingt auf Dauer ist. So besteht für Sie die Möglichkeit, über die sozialen Medien und elektronische Kommunikation ohne großen Aufwand mit Ihren in Österreich lebenden Angehörigen in regelmäßigen Kontakt zu verbleiben. Zudem besteht aber auch die Möglichkeit durch gegenseitige Besuche in Staaten, welche nicht von dem unbefristeten Einreisverbot erfasst sind, persönlich mit Ihren Angehörigen in Kontakt zu bleiben.

4.       der Grad der Integration

Sie haben sich zwar gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, mangels Vorlage eines entsprechenden Beleges (Sprachzertifikat o. dgl.) sind Ihre Sprachkenntnisse jedoch – wie auch zuletzt für das Bundesverwaltungsgericht – für die Behörde nicht konkret feststellbar. Sie haben schulische Einrichtungen im Bundesgebiet besucht. Sie sind nicht erwerbstätig. Sie waren und sind seit Erreichen der Volljährigkeit in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind bisweilen keiner längerfristigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sie haben Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet größtenteils durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten. Sie haben während Ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Sie sind in keinster Weise (tiefgreifend) integriert, weil Sie über keine wirtschaftlichen, beruflichen, verfahrensrelevanten sozialen, i. S. d. Art. 8 EMRK familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfügen und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen. Aus dem ha. Ermittlungsergebnis ist keine Integration erkennbar, die dergestalt wäre, dass eine Rückkehrentscheidung in Ihrem Fall unzulässig wäre. Sie befanden sich bereits insgesamt mehrere Jahre in Justizhaft und haben zuletzt erneut eine langjährige Haftstrafe ausgefasst und sind seit 09.04.2022 in der Justizanstalt- XXXX inhaftiert.Sie haben sich zwar gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, mangels Vorlage eines entsprechenden Beleges (Sprachzertifikat o. dgl.) sind Ihre Sprachkenntnisse jedoch – wie auch zuletzt für das Bundesverwaltungsgericht – für die Behörde nicht konkret feststellbar. Sie haben schulische Einrichtungen im Bundesgebiet besucht. Sie sind nicht erwerbstätig. Sie waren und sind seit Erreichen der Volljährigkeit in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind bisweilen keiner längerfristigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Sie haben Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet größtenteils durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten. Sie haben während Ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Sie sind in keinster Weise (tiefgreifend) integriert, weil Sie über keine wirtschaftlichen, beruflichen, verfahrensrelevanten sozialen, i. S. d. Artikel 8, EMRK familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfügen und keine relevanten Integrationsleistungen vorweisen. Aus dem ha. Ermittlungsergebnis ist keine Integration erkennbar, die dergestalt wäre, dass eine Rückkehrentscheidung in Ihrem Fall unzulässig wäre. Sie befanden sich bereits insgesamt mehrere Jahre in Justizhaft und haben zuletzt erneut eine langjährige Haftstrafe ausgefasst und sind seit 09.04.2022 in der Justizanstalt- römisch 40 inhaftiert.

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 30.1.2007, 2004/21/0045; VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Bei Ihnen handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher in Österreich bisher fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden ist. In Anbetracht Ihres strafffälligen Verhaltens ist in Ihrem Fall keine Integration erkennbar, die dergestalt wäre, dass nunmehr ein unbefristetes Einreiseverbot unzulässig wäre.

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation. Sie wurden in Ihrer Heimat geboren und sind dort aufgewachsen. Sie sind im September 2003 nach Österreich eingereist und haben sich demnach im Alter von 14 Jahren in Österreich niedergelassen. Sie haben somit Ihre Kindheit nicht in Österreich verbracht und wurden bereits vor Ihrer Einreise außerhalb des Bundesgebietes, nämlich in Ihrer Heimat, hauptsozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass Sie mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat vertraut sind. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, leben Angehörige Ihrerseits in der Heimat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass nach wie vor eine gewisse Bindung zum Heimatstaat besteht. Dass Sie aufgrund der langen Ortsabwesenheit zu Ihrer Heimat keine wirtschaftlichen Beziehungen haben, ist naheliegend, jedoch wird festgehalten, dass ebenso in Österreich keine beruflichen und auch keine verfahrensrelevanten sozialen Bindungen bestehen bzw. feststellbar sind.

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit

Sie wurden von österreichischen Gerichten insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil vom 03.01.2012 (RK mit 17.01.2012) wurden Sie vom BG XXXX wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt.Mit Urteil vom 03.01.2012 (RK mit 17.01.2012) wurden Sie vom BG römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 26.03.2014 (RK vom 26.03.2014) wurden Sie wegen §229 (1) StGB, § 83 (1) StGB sowie §§ 127, 128(1) Z4, 129 Z 2, 130 1.Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2014 (RK vom 26.03.2014) wurden Sie wegen §229 (1) StGB, Paragraph 83, (1) StGB sowie Paragraphen 127, 128 (, eins,) Z4, 129 Ziffer 2, 130, 1.Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 16.03.2015 (RK vom 16.03.2015) wurden Sie wegen § 127, 130 1.Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 16.03.2015 (RK vom 16.03.2015) wurden Sie wegen Paragraph 127, 130, 1.Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 29.01.2018 (RK vom 29.01.2018) wurden Sie wegen § 12 3.Fall StGB und § 142 (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 29.01.2018 (RK vom 29.01.2018) wurden Sie wegen Paragraph 12, 3.Fall StGB und Paragraph 142, (1 u 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Nach der rechtskräftigen Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot, sind Sie nicht fristgerecht ausgereist, sondern wurden Sie erneut massiv straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022 […], wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).Nach der rechtskräftigen Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot, sind Sie nicht fristgerecht ausgereist, sondern wurden Sie erneut massiv straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022 […], wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Obwohl Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden ist und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung bestanden hat, sind Sie nicht fristgerecht ausgereist, sondern haben Sie bisweilen Ihre Ausreiseverpflichtung ignoriert und sind unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und wurden erneut massiv straffällig.

Wie bereits erwähnt, wurden Sie von österreichischen Gerichten insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt.

Sie haben somit die Bestimmungen des FPG übertreten und gefährden dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Bestimmungen zu einem geordneten Fremdenwesen. Sie sind offensichtlich nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ignorieren die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen.

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Es wurde im Rahmen Ihres Aberkennungsverfahrens weder von der ha. Behörde noch von den Gerichten hinsichtlich Ihrer Person in Österreich weder ein schützenswertes Privatleben noch Familienleben festgestellt. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, XXXX , verwiesen. Die Entscheidung in Ihrem Aberkennungsverfahren ist am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Seit 09.04.2022 befinden Sie sich bis dato durchgehend in Haft. Sie haben sich somit – bis auf ungefähr 7 Wochen – fast zur Gänze seit rechtskräftigen Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens in Haft befunden! Es wurde hinsichtlich Ihrer Person in Österreich erneut weder ein schützenswertes Privatleben noch Familienleben festgestellt. Sie wissen seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes und können sich nicht auf Ihr Privatleben berufen. Sie wissen, dass Sie als Fremder die gesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen und dass Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen zu Sanktionen führen können und Ihren Aufenthalt gefährden können. Sie haben durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine Trennung von Ihren in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen und Ihr Recht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zweifelsfrei verwirkt.Es wurde im Rahmen Ihres Aberkennungsverfahrens weder von der ha. Behörde noch von den Gerichten hinsichtlich Ihrer Person in Österreich weder ein schützenswertes Privatleben noch Familienleben festgestellt. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2021, römisch 40 , verwiesen. Die Entscheidung in Ihrem Aberkennungsverfahren ist am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Seit 09.04.2022 befinden Sie sich bis dato durchgehend in Haft. Sie haben sich somit – bis auf ungefähr 7 Wochen – fast zur Gänze seit rechtskräftigen Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens in Haft befunden! Es wurde hinsichtlich Ihrer Person in Österreich erneut weder ein schützenswertes Privatleben noch Familienleben festgestellt. Sie wissen seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens um die Rechtswidrigkeit Ihres Aufenthaltes und können sich nicht auf Ihr Privatleben berufen. Sie wissen, dass Sie als Fremder die gesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen und dass Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen zu Sanktionen führen können und Ihren Aufenthalt gefährden können. Sie haben durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine Trennung von Ihren in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen und Ihr Recht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zweifelsfrei verwirkt.

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

Im konkreten Fall trifft dieser Punkt nicht zu. Das Verfahren gegen Sie wurde rasch geführt und abgeschlossen.

Wie oben ausführlich zu den Kriterien 1 bis 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG, welcher bei der Prüfung des Privat- und Familienlebens hinsichtlich Art. 8 EMRK heranzuziehen ist, dargelegt wurde, besteht in Ihrem Fall kein ausreichend schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Ein Eingriff in dieses ist daher rechtlich durch das FPG und das BFA-VG vorgesehen und auch zulässig, da diese Maßnahme notwendig ist, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Aus diesem Grund war daher eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil zu treffen, da die öffentlichen Interessen Ihre privaten überwiegen.Wie oben ausführlich zu den Kriterien 1 bis 9 des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, welcher bei der Prüfung des Privat- und Familienlebens hinsichtlich Artikel 8, EMRK heranzuziehen ist, dargelegt wurde, besteht in Ihrem Fall kein ausreichend schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Ein Eingriff in dieses ist daher rechtlich durch das FPG und das BFA-VG vorgesehen und auch zulässig, da diese Maßnahme notwendig ist, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Aus diesem Grund war daher eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil zu treffen, da die öffentlichen Interessen Ihre privaten überwiegen.

Somit steht Ihren genannten persönlichen Interessen in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (geordnetes und funktionierendes Fremdenwesen) gegenüber. In Abwägung ist dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als Ihren bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da dies sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, S 857 mwN; AsylGH 11.8.2008, E9 309711-2/2008). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da dies sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN; AsylGH 11.8.2008, E9 309711-2/2008).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0532; VwGH 31.8.2006, 2004/21/0140).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0532; VwGH 31.8.2006, 2004/21/0140).

Im Übrigen ist nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 – Nr. 21878/06).Im Übrigen ist nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 – Nr. 21878/06).

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung:

Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie stellten – durch Ihre gesetzliche Vertreterin – am 17.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich vom Antrag Ihres Vaters ableitete. Nachdem Ihrem Vater nach Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 01.09.2005 subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde Ihnen im Jahr 2006 im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Hinsichtlich der ursprünglichen Ausreisegründe ist somit festzuhalten, dass eine Sie betreffende individuelle Verfolgungsgefahr im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht festgestellt worden war. Mit Bescheid der Behörde vom 17.12.2019 wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Sie haben keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich, zumal Sie keine Angaben dahingehend getätigt haben und keine konkreten Rückkehrhindernisse in der Stellungnahme am 06.07.2022 für Ihre Person geltend gemacht haben. Sie haben im nunmehrigen Verfahren demnach keine konkrete Furcht vor einer Ihnen im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung oder allgemeinen Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit ins Treffen geführt. Vollständigkeitshalber wird auch angemerkt, dass bereits im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Fall Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION in Ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie stellten – durch Ihre gesetzliche Vertreterin – am 17.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich vom Antrag Ihres Vaters ableitete. Nachdem Ihrem Vater nach Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 01.09.2005 subsidiärer Schutz gewährt worden war, wurde Ihnen im Jahr 2006 im Familienverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Hinsichtlich der ursprünglichen Ausreisegründe ist somit festzuhalten, dass eine Sie betreffende individuelle Verfolgungsgefahr im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht festgestellt worden war. Mit Bescheid der Behörde vom 17.12.2019 wurde Ihnen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.02.2022 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Sie haben keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich, zumal Sie keine Angaben dahingehend getätigt haben und keine konkreten Rückkehrhindernisse in der Stellungnahme am 06.07.2022 für Ihre Person geltend gemacht haben. Sie haben im nunmehrigen Verfahren demnach keine konkrete Furcht vor einer Ihnen im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung oder allgemeinen Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit ins Treffen geführt. Vollständigkeitshalber wird auch angemerkt, dass bereits im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Fall Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION in Ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht und wurde eine solche vorläufige Maßnahme in Ihrem Fall auch nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht und wurde eine solche vorläufige Maßnahme in Ihrem Fall auch nicht empfohlen.

Die elementare sowie medizinische Grundversorgung sind in Ihrem Herkunftsland gewährleistet.

Sie haben keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in Ihr Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden. Es ist auch nichts bekannt, welches Sie an der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat (nach Ihrer Entlassung) hindern würde. Es kann Ihnen zugemutet werden in Ihr Heimatland zurückzukehren.

Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl in Ihrem Herkunftsstaat als auch in Österreich, erhöht. Hinweise auf ernsthafte Erkrankungen, bei denen ein Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK auslösen würde oder ein individuelles Risiko (Immunschwäche, schwere chronische Grunderkrankungen o. dgl.), dass Sie Gefahr laufen an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, haben sich im gegenständlichen Verfahren für Ihre Person nicht ergeben, noch wurden solche von Ihnen in irgendeiner Form geltend gemacht. Sie haben keine (akut lebensbedrohlichen) Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht. Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar zu entnehmen, dass Sie an chronischer HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT laborieren, jedoch ist dem abermals zu entgegnen, dass gemäß den Länderfeststellungen HEPATITIS C sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in TSCHETSCHENIEN behandelbar ist. Für russische Staatsbürger werden die Kosten der Behandlung übernommen. Zudem gibt es in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Drogenersatzprogramm sowie Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit. Es kann weiterhin nicht erkannt werden, dass Sie vor dem Hintergrund Ihrer gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, Ihren Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Bei Ihnen handelt es sich um einen Mann im Alter von 33 Jahren. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist zwar bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Ihrem Herkunftsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung nicht ersichtlich. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht (vgl. idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d.h. sowohl in Ihrem Herkunftsstaat als auch in Österreich, erhöht. Hinweise auf ernsthafte Erkrankungen, bei denen ein Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK auslösen würde oder ein individuelles Risiko (Immunschwäche, schwere chronische Grunderkrankungen o. dgl.), dass Sie Gefahr laufen an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, haben sich im gegenständlichen Verfahren für Ihre Person nicht ergeben, noch wurden solche von Ihnen in irgendeiner Form geltend gemacht. Sie haben keine (akut lebensbedrohlichen) Krankheiten oder Beschwerden namhaft gemacht. Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar zu entnehmen, dass Sie an chronischer HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT laborieren, jedoch ist dem abermals zu entgegnen, dass gemäß den Länderfeststellungen HEPATITIS C sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in TSCHETSCHENIEN behandelbar ist. Für russische Staatsbürger werden die Kosten der Behandlung übernommen. Zudem gibt es in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Drogenersatzprogramm sowie Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit. Es kann weiterhin nicht erkannt werden, dass Sie vor dem Hintergrund Ihrer gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, Ihren Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Bei Ihnen handelt es sich um einen Mann im Alter von 33 Jahren. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist zwar bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Ihrem Herkunftsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung nicht ersichtlich. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht vergleiche idS BVwG 25.03.2020, W273 2188533-1/24E).

Das Bundesamt übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglicherweise nicht in allen Belangen österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Das Bundesamt übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglicherweise nicht in allen Belangen österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland, Nr. 38883/02). Aus Ihrer herangezogenen Stellungnahme ergab sich nicht, dass gerade Sie, einer schlechteren Situation ausgesetzt wären.

Sie haben keine Angaben gemacht, die darauf schließen würden, dass Sie nicht reisefähig wären. Sie haben dahingehend auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie ein körperliches Defizit an der Erwerbstätigkeit hindert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis bereits festgehalten hat, schränkt Sie zwar die Hepatitis-C-Erkrankung ein, aber nach Ihren eigenen Angaben nicht derart, dass Sie nicht in der Lage wären, sechs bis sieben Stunden täglich als XXXX zu arbeiten. Es ist Ihnen demnach jedenfalls auch möglich, einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit nachzugehen. Auch eine Opiatabhängigkeit, die mit Therapien in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden kann, würde Sie nicht maßgeblich im Alltag oder in Ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken. Sie beherrschen die Landessprache und verfügen über Angehörige im Herkunftsstaat, welche Ihnen bei einer Wiedereingliederung (Wohnmöglichkeit sowie – finanzielle – Unterstützungsmöglichkeiten) unterstützend zur Seite stehen können werden. Dass Sie Ihr Leben durch Gelegenheitsjobs und Hilfsarbeiten im ersten Moment bestreiten, ist Ihnen zumutbar. So ist es aufgrund der Umstände Ihnen zumutbar sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Ihrer Heimat zu sichern.Sie haben keine Angaben gemacht, die darauf schließen würden, dass Sie nicht reisefähig wären. Sie haben dahingehend auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie ein körperliches Defizit an der Erwerbstätigkeit hindert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis bereits festgehalten hat, schränkt Sie zwar die Hepatitis-C-Erkrankung ein, aber nach Ihren eigenen Angaben nicht derart, dass Sie nicht in der Lage wären, sechs bis sieben Stunden täglich als römisch 40 zu arbeiten. Es ist Ihnen demnach jedenfalls auch möglich, einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit nachzugehen. Auch eine Opiatabhängigkeit, die mit Therapien in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden kann, würde Sie nicht maßgeblich im Alltag oder in Ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken. Sie beherrschen die Landessprache und verfügen über Angehörige im Herkunftsstaat, welche Ihnen bei einer Wiedereingliederung (Wohnmöglichkeit sowie – finanzielle – Unterstützungsmöglichkeiten) unterstützend zur Seite stehen können werden. Dass Sie Ihr Leben durch Gelegenheitsjobs und Hilfsarbeiten im ersten Moment bestreiten, ist Ihnen zumutbar. So ist es aufgrund der Umstände Ihnen zumutbar sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Ihrer Heimat zu sichern.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION – trotz der nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine ‚extreme Gefahrenlage‘ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht in eine Notlage bzw. aussichtslose Lage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht in eine Notlage bzw. aussichtslose Lage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist.

[…]

Sie wurden von österreichischen Gerichten insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. […]

Nach der rechtskräftigen Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot, sind Sie nicht fristgerecht ausgereist, sondern wurden Sie erneut massiv straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022 […], wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).Nach der rechtskräftigen Aberkennung Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigter und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot, sind Sie nicht fristgerecht ausgereist, sondern wurden Sie erneut massiv straffällig und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022 […], wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).

Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

[…]

Festzuhalten ist, dass die Behörde aufgrund Ihrer ersten vier Verurteilungen mit Bescheid vom 17.12.2019 bereits ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot im Rahmen Ihres Beschwerdeverfahrens letztlich auf 7 Jahre herabgesetzt.

Es wurde bereits von der Behörde im Bescheid und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis festgehalten, dass von Ihrer Person eine Gefährdungspotenzial und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und wurde daher in Ihrem Fall auch von einer positiven Zukunftsprognose abgesehen.

Wie bereits erwähnt, wurden Sie nach Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens rasch strafrechtlich rückfällig und erneut ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt (5. Verurteilung).

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022 […], wurden Sie wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022 […], wurden Sie wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt (RK 03.10.2022).

Sie wurden zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daher erfüllen Sie die Ziffer 5 dritter Fall des § 53 FPG, nämlich eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.Sie wurden zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daher erfüllen Sie die Ziffer 5 dritter Fall des Paragraph 53, FPG, nämlich eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.

[…]

Durch Ihr gesetztes Gesamtverhalten wird die öffentliche Ruhe und Ordnung empfindlich gestört. Es bedarf wohl einer gewissen kriminellen Energie und Gesinnung, um sich überhaupt zu einem solchen Verhalten bzw. solchen Taten verleiten zu lassen, wie auch das Gericht erkannte. Sie sind nicht gewillt sich rechtsschaffend zu verhalten. Vielmehr noch wurden Sie rasch rückfällig. Gegen Sie wurde aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens bereits in der Vergangenheit ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen. Obwohl Ihnen die Konsequenz Ihres unlauteren Verhaltens daher bewusst gewesen sein musste, hat Sie dies nicht vor weiteren Straftaten abgehalten. Sie haben sich offensichtlich mit Ihrem Verhalten und dessen Folgen bisher auch nicht wirklich auseinandergesetzt. Eine Reue oder innere Umkehr zu einem geordneten Leben sowie eine Verhaltensänderung ist bei Ihnen keineswegs erkennbar. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und Ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und –befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bezeichnet werden.

Sie missachten die Aufenthaltsbestimmungen, haben die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und stellt dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das Einreiseverbot richtet sich daher auch nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffer a der RICHTLINIE 2008/115/EG vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie).

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, nämlich der Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, kann in Ihrem Fall eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.

Laut behördlicher Abfrage beziehen Sie keine Zuwendungen aus der Grundversorgung und gehen keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich derzeit in Haft befinden und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Lebensunterhalt ist somit auf Dauer nicht gesichert und Sie als mittelos anzusehen. So sind Sie in Österreich nie einer längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr waren Sie seit Erreichen der Volljährigkeit nicht ernsthaft selbsterhaltungsfähig im Bundesgebiet, sondern haben Sie zum überwiegenden Teil Ihren Lebensunterhalt durch staatliche Zuwendungen finanziert.

Grundsätzlich begründet Mittelosigkeit gemäß § 53 Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz ebenso ein Einreiseverbot – für die Dauer von höchstens fünf Jahren – und bekräftigt die Erlassung eines Einreisverbots für Ihre Person zusätzlich.Grundsätzlich begründet Mittelosigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz ebenso ein Einreiseverbot – für die Dauer von höchstens fünf Jahren – und bekräftigt die Erlassung eines Einreisverbots für Ihre Person zusätzlich.

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigt sein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigt sein der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Aus der Mittellosigkeit resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Der unrechtmäßige Aufenthalt stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

Wie dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022 unter anderem zu entnehmen ist, entschlossen Sie sich aufgrund Ihrer tristen finanziellen Lage sowie Ihrer eigenen Suchtgiftabhängigkeit im Frühjahr 2021, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Weiters ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Zusammenschluss von Ihnen und Ihren beiden Mittätern, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt war. Ihnen bewusst war, dass das Überlassen und der Besitz von Suchtgift verboten ist. Sie wussten über die Qualität des Suchtgiftes Bescheid und hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das Suchtgift jeweils die im Spruch genannten Reinsubstanzmengen aufwies. Durch den Verkauf von Suchtgift erzielten Sie einen Umsatz von mindestens EUR 200.000, --.Wie dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022 unter anderem zu entnehmen ist, entschlossen Sie sich aufgrund Ihrer tristen finanziellen Lage sowie Ihrer eigenen Suchtgiftabhängigkeit im Frühjahr 2021, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Weiters ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Zusammenschluss von Ihnen und Ihren beiden Mittätern, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt war. Ihnen bewusst war, dass das Überlassen und der Besitz von Suchtgift verboten ist. Sie wussten über die Qualität des Suchtgiftes Bescheid und hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das Suchtgift jeweils die im Spruch genannten Reinsubstanzmengen aufwies. Durch den Verkauf von Suchtgift erzielten Sie einen Umsatz von mindestens EUR 200.000, --.

Sie brachten in Ihrer Stellungnahme vom 06.07.2022 nichts Substantiiertes vor, woraus die Behörde erkennen könnte, weshalb in Ihrem Falle davon ausgegangen werden soll, dass Sie sich nunmehr wohl verhalten werden und weshalb Ihnen nunmehr das Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass Sie Ihre Neigung zur Begehung von weiteren Straftaten überwunden haben. Es konnten Sie bisher auch nicht Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten von (weiteren) Straftaten abhalten. Zu Ihren Ungunsten fällt weiter ins Gewicht, dass es völlig irreal ist anzunehmen, dass Sie sich gerade jetzt von Kriminalität abwenden werden, ist doch Ihre finanzielle Situation mehr als trist, und waren Sie bis dato noch nie längerfristig beschäftigt im Bundesgebiet. Zudem haben Sie ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung auch keine Möglichkeit mehr, im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens sehr groß. Eine Fortsetzung der Verübung von Straftaten kann auch schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil Sie auch Ihre bisherigen Verurteilungen und das gegen Sie in weiterer Folge erlassene befristete Einreiseverbot nicht davon abhielten, weitere Straftaten zu begehen.

Sie sind nunmehr in Österreich fünf Mal strafgerichtlich belangt worden, davon einmal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen qualifizierter Vermögensdelikte, wegen Beteiligung an einem Raub und zuletzt wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels sowie den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels. Sie haben durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von Ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem ist eine deutliche qualitative Steigerung der durch Sie begangenen Delikte (Körperverletzung, gewerbsmäßiger Diebstahl, Raub, Suchtgifthandels sowie Vorbereitung des Suchtgifthandels) zu erkennen. Ungeachtet Ihres rudimentär bestehenden Familienlebens ist auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung Ihrer Person gegenüber Ihren privaten und familiären Interessen zweifelsfrei überwiegen. Die Trennung von Ihren Angehörigen muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus Ihrem bisherigen strafbaren Verhalten ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch Sie wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten Ihrer Person. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich.Sie sind nunmehr in Österreich fünf Mal strafgerichtlich belangt worden, davon einmal wegen Körperverletzung, zwei Mal wegen qualifizierter Vermögensdelikte, wegen Beteiligung an einem Raub und zuletzt wegen den Verbrechen des Suchtgifthandels sowie den Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels. Sie haben durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von Ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Zudem ist eine deutliche qualitative Steigerung der durch Sie begangenen Delikte (Körperverletzung, gewerbsmäßiger Diebstahl, Raub, Suchtgifthandels sowie Vorbereitung des Suchtgifthandels) zu erkennen. Ungeachtet Ihres rudimentär bestehenden Familienlebens ist auszuführen, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung Ihrer Person gegenüber Ihren privaten und familiären Interessen zweifelsfrei überwiegen. Die Trennung von Ihren Angehörigen muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus Ihrem bisherigen strafbaren Verhalten ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch Sie wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten Ihrer Person. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich.

Dass von Ihrer Person ein hohes Gefahrenpotenzial hinsichtlich einer erneuten Delinquenz (strafrechtlichen Tat) ausgeht und Sie abermals rückfällig werden, wird angesichts Ihrer einschlägigen Vorstrafen, der qualitativen Steigerung Ihrer Straftaten und raschen Rückfälligkeit – wie auch das Gericht erkannte – untermauert. Das von Ihnen weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgeht und von einer positiven Prognose für Ihre Person abzusehen ist, hat sich anhand Ihres straffälligen Verhaltens zweifelsfrei bestätigt und wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.10.2021 folgerichtig festgehalten. Dass Sie nicht gewillt sind sich rechtskonform zu verhalten wird zudem auch durch Ihre Missachtung Ihrer Ausreiseverpflichtung dargelegt. Sie sich offensichtlich nicht gewillt sich gesetzestreu und rechtsschaffend zu verhalten und sind illegal im Bundesgebiet verblieben, um erneut strafrechtliche Taten zu setzen und stellen daher auch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Bei Ihnen ist offensichtlich bisher kein Umdenken bzw. keine Läuterung eingetreten und muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie auch künftig nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten und Ihr schädliches Verhalten zu unterlassen. Aufgrund der Darlegung Ihres Persönlichkeitsbildes (Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rascher strafrechtlicher Rückfall, mehrfaches straffälliges Verhalten), ist nämlich auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt, was hinsichtlich Ihrer Person weiterhin auch nichts Gutes für die Zukunft verheißt. Es war daher in Ihrem Fall zweifelsfrei von einer positiven Zukunftsprognose abzusehen.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie zumindest eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Sie wurden zuletzt wegen eines ‚besonders schweren‘ Verbrechens, nämlich wegen Suchtgifthandel, zu einer langjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt.

Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen (...) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (AsylGH D5 245575-3/2008, 18.12.2008).Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen (...) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (AsylGH D5 245575-3/2008, 18.12.2008).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, verfügen Sie über keine familiären i. S. d. Art. 8 EMRK und schützenwerten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, sodass diesbezüglich kein Verbleib in Österreich gerechtfertigt sein würde.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, verfügen Sie über keine familiären i. S. d. Artikel 8, EMRK und schützenwerten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, sodass diesbezüglich kein Verbleib in Österreich gerechtfertigt sein würde.

Rechtmäßige berufliche Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Wie bereits erwähnt, besteht keine auch begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Wie bereits dargelegt, bestehen hinsichtlich Ihrer Person keine relevanten familiären, beruflichen, wirtschaftlichen, schützenswerten sozialen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, sodass diesbezüglich ein Verbleib in Österreich nicht gerechtfertigt ist.

Auch wenn zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 15.10.2021 das gegen Sie von der Behörde erlassene Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt und dies mit Ihren familiären und privaten Bezugspunkten zu Österreich begründet hat, ist dem nun zu entgegnen, dass Sie abermals massiv straffällig geworden sind und weder Ihre Familienangehörigen hierorts noch das als Konsequenz Ihres unlauteren Verhaltens bereits erlassene befristete Einreiseverbot vor weiteren Straftaten abgehalten haben.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Es kann nämlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein ein Verhalten wie das Ihrige zu tolerieren und war daher erneut mit einem Einreiseverbot vorzugehen.Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Es kann nämlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein ein Verhalten wie das Ihrige zu tolerieren und war daher erneut mit einem Einreiseverbot vorzugehen.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen Sie wurde bereits in der Vergangenheit aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens ein langjähriges Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Sie wurden jedoch rasch rückfällig und abermals massiv straffällig, sodass nun ein neuerliches – Ihrem unlauteren Gesamtverhalten entsprechendes – angemessenes Einreiseverbot erlassen wird.

Weiters wird festgehalten, dass ein Absehen von fremdenrechtlichen Maßnahmen eine falsche Beispielwirkung nach außen hinhätte und kann ein solches Fehlverhalten nicht ohne Sanktion bleiben. Eine solche strafrechtliches Verhalten ist keinesfalls zu tolerieren, sodass sowohl unter general- als auch spezialpräventiven Aspekten eine empfindliche aufenthaltsbeendende Maßnahme das Resultat sein muss.

Bei der Bemessung der Höhe Ihres Einreiseverbotes verkennt die erkennende Behörde nicht, dass Sie bereits lange Zeit im Bundesgebiet leben und in den ersten Jahren Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sind, jedoch ist anhand Ihres dargelegten Gesamtverhaltens die Erlassung gegenständlicher Entscheidung dringend geboten. Sie sind innerhalb von einigen Jahren mehrfach zu längeren Haftstrafen rechtskräftig verurteilt und rasch strafrechtlich rückfällig geworden, wobei sich Ihr kriminelle Energie fortwährend gesteigert hat und Sie zuletzt wegen Suchtgifthandels zu 6 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

Die Dauer des Einreiseverbotes wurde in Anbetracht Ihres bisherigen Gesamtfehlverhaltens (mehrfach gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zu fünf rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat; Missachtung der Ausreiseverpflichtung und monatelanger unrechtmäßiger Aufenthalt) und der für Ihre Person getroffenen negativen Zukunftsprognose bewusst so gewählt, sodass sichergestellt wird, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet durch Ihre Person nicht mehr gefährdet wird. Aus diesem Grund war daher in Zusammenschau obiger Feststellungen ein nunmehr unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen Ihre Person zu erlassen.Die Dauer des Einreiseverbotes wurde in Anbetracht Ihres bisherigen Gesamtfehlverhaltens (mehrfach gesetztes strafrechtlich relevantes Verhalten, welches zu fünf rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat; Missachtung der Ausreiseverpflichtung und monatelanger unrechtmäßiger Aufenthalt) und der für Ihre Person getroffenen negativen Zukunftsprognose bewusst so gewählt, sodass sichergestellt wird, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet durch Ihre Person nicht mehr gefährdet wird. Aus diesem Grund war daher in Zusammenschau obiger Feststellungen ein nunmehr unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz gegen Ihre Person zu erlassen.

[…]

Wie Ihrem Verhalten zu entnehmen ist, sind Sie nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sie wurden mehrfach straffällig und wurde über Sie ein rechtskräftiges befristetes Einreiseverbot erlassen. Sie ignorierten Ihre Ausreiseverpflichtung, sind nicht fristgerecht ausgereist, sondern unrechtmäßig in Österreich verblieben. Sie wurden rasch strafrechtlich rückfällig und abermals massiv straffällig und rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Oktober 2022. In Ihrem Fall ist die sofortige Ausreise geboten, zumal von Ihrer Person zweifelsfrei ein hohes Gefahrenpotenzial ausgeht. Sie gefährden maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass die sofortige Umsetzung des Einreiseverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten ist und womit Ihr Aufenthalt auch unverzüglich zu beenden ist. Ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet ist zudem nicht gesichert und sind Sie als mittelos anzusehen. Wie bereits erwähnt, haben Sie keine konkreten Rückkehrhindernisse für Ihre Person geltend gemacht bzw. sind solche nicht feststellbar. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des besagten Verbotes sprechen. Ihr Verhalten stellt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt. Anhand der objektiv vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist der Sachverhalt klar und hinreichend geklärt. Ihre sofortige Ausreise nach Ihrer Entlassung aus der Haft ist daher erforderlich. Aktuell befinden Sie sich in der Justizanstalt- XXXX in Haft. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Verbotes (nach Ihrer Entlassung aus der Haft) sprechen, zumal Sie die Vorbereitungen für Ihre Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen gemäß § 147 StVG) treffen und organisieren können.Wie Ihrem Verhalten zu entnehmen ist, sind Sie nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sie wurden mehrfach straffällig und wurde über Sie ein rechtskräftiges befristetes Einreiseverbot erlassen. Sie ignorierten Ihre Ausreiseverpflichtung, sind nicht fristgerecht ausgereist, sondern unrechtmäßig in Österreich verblieben. Sie wurden rasch strafrechtlich rückfällig und abermals massiv straffällig und rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Oktober 2022. In Ihrem Fall ist die sofortige Ausreise geboten, zumal von Ihrer Person zweifelsfrei ein hohes Gefahrenpotenzial ausgeht. Sie gefährden maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass die sofortige Umsetzung des Einreiseverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten ist und womit Ihr Aufenthalt auch unverzüglich zu beenden ist. Ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet ist zudem nicht gesichert und sind Sie als mittelos anzusehen. Wie bereits erwähnt, haben Sie keine konkreten Rückkehrhindernisse für Ihre Person geltend gemacht bzw. sind solche nicht feststellbar. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des besagten Verbotes sprechen. Ihr Verhalten stellt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt. Anhand der objektiv vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist der Sachverhalt klar und hinreichend geklärt. Ihre sofortige Ausreise nach Ihrer Entlassung aus der Haft ist daher erforderlich. Aktuell befinden Sie sich in der Justizanstalt- römisch 40 in Haft. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Verbotes (nach Ihrer Entlassung aus der Haft) sprechen, zumal Sie die Vorbereitungen für Ihre Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd Paragraphen 144, ff StVG und von Ausgängen gemäß Paragraph 147, StVG) treffen und organisieren können.

Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“

9. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde gegen diesen Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Er beantragte Ladung und Einvernahme der nachfolgenden Zeugen: XXXX und XXXX (Eltern) sowie den Bruder des BF, XXXX , p.A. XXXX , und XXXX (Bruder), p.A. XXXX .9. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde gegen diesen Bescheid im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Er beantragte Ladung und Einvernahme der nachfolgenden Zeugen: römisch 40 und römisch 40 (Eltern) sowie den Bruder des BF, römisch 40 , p.A. römisch 40 , und römisch 40 (Bruder), p.A. römisch 40 .

Darin führte er u.a. aus:

„Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die im § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es danach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (Vergleich VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).„Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die im Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es danach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (Vergleich VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privat- und familiären Bindungen in Österreich, dürfen nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (VwGH vom 07.112012, 2012118/0057).

Der Beschwerdeführer ist lebt seit dem Jahr 2003 durchgehend im Bundesgebiet, hat hier eine Ex-Frau und 3 minderjährige Kinder, zu denen grundsätzlich ein Verhältnis besteht.

Er ist der deutschen Sprache mächtig und hat seinen gesamten Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, da seine minderjährigen Kinder sowie seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet leben.

Festgehalten wird außerdem, dass die reine Aufzählung der strafgerichtlichen Verurteilungen als abstrakte Feststellung keine für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erforderliche Auseinandersetzung mit dem Strafakt darstellen, denn ausgeblendet wird in diesem Rahmen die gebotene Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere fehlt die Einvernahme der Familienmitglieder des Beschwerdeführers.

Ein Einreiseverbot darf gemäß § 53 Abs 1 erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Ein Einreiseverbot darf gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass alleinig Verurteilungen noch keine hinreichende Begründung für ein Einreiseverbot darstellen, sondern dazu, unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Fremden, eine Prognoseabschätzung hinsichtlich eines zu erwartenden zukünftigen Fehlverhaltens des Fremden im Falle seines Verbleibes im Bundesgebiet anzustrengen ist. In Betrachtung des konkreten Falles kann schon gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durchaus geläutert scheint.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot ist unverhältnismäßig, da im gegenständlichen Fall nicht von einer diese Maßnahme rechtfertigender Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK ausgegangen werden kann.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot ist unverhältnismäßig, da im gegenständlichen Fall nicht von einer diese Maßnahme rechtfertigender Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann.

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist unverhältnismäßig.

Darüber hinaus hat die erkennende Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG auch In geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK vorliegt oder nicht. Auch hat die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall auch angemessen zu berücksichtigen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers massive soziale und familiäre Kontakte gegenüberstehen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eindeutig schwerer wiegen. Darüber hinaus hat die erkennende Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG auch In geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt oder nicht. Auch hat die erkennende Behörde im gegenständlichen Fall auch angemessen zu berücksichtigen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers massive soziale und familiäre Kontakte gegenüberstehen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eindeutig schwerer wiegen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich die Trennung von seinen Kindern, für die er eine essentielle und dauerhafte Vaterfigur darstellt, und seiner Kernfamilie bedeuten, welche die wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sind.

Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen wird man zwingend zum Ergebnis kommen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sicherlich jedoch an der Reduzierung des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß den öffentlichen Interessen an der Ausweisung, überwiegen. Nach der Rechtsprechung aes EGMR (vgl EGMR, Yildiz, ÖJZ 2003, 158; Jakupovic gegen Österreich, JAP 2003/2004, 56' vgl auch 16.845/2003) ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Alter und die Art und Intensität der Bindungen, die der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eingegangen ist, zu berücksichtigen.Bei Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen wird man zwingend zum Ergebnis kommen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, sicherlich jedoch an der Reduzierung des Einreiseverbotes auf ein Mindestmaß den öffentlichen Interessen an der Ausweisung, überwiegen. Nach der Rechtsprechung aes EGMR vergleiche EGMR, Yildiz, ÖJZ 2003, 158; Jakupovic gegen Österreich, JAP 2003 aus 2004,, 56' vergleiche auch 16.845 aus 2003,) ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Alter und die Art und Intensität der Bindungen, die der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eingegangen ist, zu berücksichtigen.

Auch spielt die Judikatur des VwGH, speziell zur 10-Jahresgrenze eine wichtige Rolle (Entscheidung vom 26.3.2015, 2013/22/0303).

Da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, hätte das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl auch prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Der § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes verliehen hätte werden können. Der § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (siehe Entscheidung des VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108). Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehunq besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen an dem Fall bezogenen Spielraum einräumen (Vgl. VwGH vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238).Da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, hätte das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl auch prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Der Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes verliehen hätte werden können. Der Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich (siehe Entscheidung des VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108). Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehunq besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen an dem Fall bezogenen Spielraum einräumen (Vgl. VwGH vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238).

Im vorliegenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer seit 2003 durchgehend legal im Bundesgebiet aufhält, ist davon auszugehen, dass diesem vor Begehung der Straftat bereits hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat sich demnach am Vorliegen einer gravierenden Straffälligkeit zu beschränken. Dies hat die belangte Behörde offenbar verabsäumt. Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand der gravierenden Straffälligkeit nicht erfüllt.“

10. Mit Schreiben vom 13.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Mit Schreiben vom 07.02.2023 legten die Justizanstalten XXXX und XXXX die Besucherliste, eine Ordnungsstrafverfahren und ein Straferkenntnis vor.11. Mit Schreiben vom 07.02.2023 legten die Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 die Besucherliste, eine Ordnungsstrafverfahren und ein Straferkenntnis vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er stammt aus XXXX , TSCHETSCHENIEN. Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und eine Tante. Vor der Ausreise im Alter von VIERZEHN Jahren lebte er zunächst mit seiner Familie im Haus seiner Eltern, danach einige Zeit lang in INGUSCHETIEN. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION und beherrscht TSCHETSCHENISCH als Muttersprache und RUSSISCH.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er stammt aus römisch 40 , TSCHETSCHENIEN. Im Herkunftsstaat leben seine Großmutter und eine Tante. Vor der Ausreise im Alter von VIERZEHN Jahren lebte er zunächst mit seiner Familie im Haus seiner Eltern, danach einige Zeit lang in INGUSCHETIEN. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION und beherrscht TSCHETSCHENISCH als Muttersprache und RUSSISCH.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern am 17.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag, den er am 19.09.2003 auf einen Asylerstreckungsantrag abänderte. Das Bundesamt wies den Antrag ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Berufungsbescheid vom 15.09.2006 ab, weil er die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, soweit sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages gerichtet hatte; er hatte mit Berufungsbescheid vom 01.09.2005 festgestellt, dass das Refoulement des Vaters des Beschwerdeführers unzulässig war, der Refoulementschutz konnte jedoch nicht auf den Beschwerdeführer erstreckt werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2005 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheid vom 24.03.2006 wies das Bundesasylamt seinen Antrag im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren nach seinem Vater zu und erteilte ihm einen bis 31.08.2006 befristeten Aufenthaltstitel, den es bis 31.08.2012 jährlich verlängerte.

Der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat sich nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in der Vergangenheit mehrmals freiwillig russische Reisepässe durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen lassen. Ein russischer Reisepass (Nr. 64 0612646) wurde am 18.08.2009 ausgestellt und war bis 18.08.2014 gültig. Ausweislich mehrerer Ein- und Ausreisestempeln der Länder BELARUS, RUSSISCHE FÖDERATION, UKRAINE und KASACHSTAN reiste der Beschwerdeführer nach Gewährung von subsidiärem Schutz in Österreich in seine Heimat zurück.

Der Beschwerdeführer leidet seit 2014 an CHRONISCHER HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT, weshalb er in Behandlung steht. Hepatitis C ist sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION als auch in TSCHETSCHENIEN behandelbar. Für russische Staatsbürger werden die Kosten der Behandlung übernommen. Zudem gibt es in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Drogenersatzprogramm sowie Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkennnisse und besuchte in Österreich zwei Monate lang die HAUPTSCHULE und danach die POLYTECHNISCHE Schule. Er lebte mit seiner Familie in XXXX und ab 2008, sohin seit er NEUNZEHN Jahre alt ist, in XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkennnisse und besuchte in Österreich zwei Monate lang die HAUPTSCHULE und danach die POLYTECHNISCHE Schule. Er lebte mit seiner Familie in römisch 40 und ab 2008, sohin seit er NEUNZEHN Jahre alt ist, in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER am 09.07.2011 einen anderen vorsätzlich am Körper, indem er ihm mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Das Bezirksgericht XXXX verurteilte ihn am 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei nichts erschwerend und sein reumütiges Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER am 09.07.2011 einen anderen vorsätzlich am Körper, indem er ihm mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte ihn am 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei nichts erschwerend und sein reumütiges Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt wurden.

Am XXXX kamen die Zwillingstöchter des Beschwerdeführers, XXXX zur Welt, am XXXX sein Sohn XXXX . Am römisch 40 kamen die Zwillingstöchter des Beschwerdeführers, römisch 40 zur Welt, am römisch 40 sein Sohn römisch 40 .

Seit 14.03.2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr sozialversichert erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Davor ging er gelegentlich kurzzeitigen Beschäftigungen bei diversen Arbeitgebern nach, jeweils höchstens über eine Dauer von 2,5 Monaten. Den Großteil seiner Zeit seit Erreichen der Volljährigkeit lebte er entweder von staatlichen Unterstützungsleistungen oder befand sich in Haft:

Während der Probezeit, nur neun Monate nach der ersten Verurteilung, verletzte der Beschwerdeführer am 08.10.2012 in XXXX XXXX vorsätzlich am Körper, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde. Er versuchte am 30.12.2013 der Firma XXXX ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,- wegzunehmen. Mit XXXX nahm er am 10.12.2013 der XXXX ein Mobiltelefon der Marke I-PHONE 5 im Wert von € 899,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 449,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 799,- und ein I-PAD MINI im Wert von € 599,-, sohin Waren im Gesamtwert von € 2.746,- weg, am 11.12.2013 der Firma XXXX einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- und am 16.12.2013 der Firma XXXX eine Laptoptasche im Wert von € 19,90. Er nahm diese fremden beweglichen Sachen in € 3.000,- übersteigendem Wert den jeweiligen Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch weg. Er unterdrückte im Zeitraum zwischen 04.10.2013 und 08.10.2013 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn dafür mit Urteil vom 26.03.2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Die Probezeit aus dem Urteil vom 13.01.2012 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Vielzahl der Tatangriffe als erschwerend, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Während der Probezeit, nur neun Monate nach der ersten Verurteilung, verletzte der Beschwerdeführer am 08.10.2012 in römisch 40 römisch 40 vorsätzlich am Körper, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde. Er versuchte am 30.12.2013 der Firma römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,- wegzunehmen. Mit römisch 40 nahm er am 10.12.2013 der römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke I-PHONE 5 im Wert von € 899,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 449,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 799,- und ein I-PAD MINI im Wert von € 599,-, sohin Waren im Gesamtwert von € 2.746,- weg, am 11.12.2013 der Firma römisch 40 einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- und am 16.12.2013 der Firma römisch 40 eine Laptoptasche im Wert von € 19,90. Er nahm diese fremden beweglichen Sachen in € 3.000,- übersteigendem Wert den jeweiligen Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch weg. Er unterdrückte im Zeitraum zwischen 04.10.2013 und 08.10.2013 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn dafür mit Urteil vom 26.03.2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130,, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Die Probezeit aus dem Urteil vom 13.01.2012 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Vielzahl der Tatangriffe als erschwerend, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd.

Von 31.12.2013 bis 05.05.2014 und von 17.09.2014 bis 10.11.2014 verbüßte der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe.

Dazwischen, am 14.08.2014, wurde ihm ein weiterer russischer Reisepass (Nr. 53 0703990) ausgestellt (AS 121), der bis 14.08.2024 gültig ist. Zur Ausstellung dieses Reisepasses fuhr der Beschwerdeführer eigens nach WARSCHAU, da er vermeiden wollte, in Österreich ein Jahr lang auf die Ausstellung des russischen Reisepasses zu warten. Der Beschwerdeführer ist mindestens einmal in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgereist. Aus diesem Grund und aufgrund der mehrmaligen Ausstellung eines russischen Reisepasses steht fest, dass im Herkunftsstaat kein Bedrohungsszenario gegeben ist.

Während der Probezeit, drei Monate nach der Haftentlassung, am 18.02.2015 nahm der Beschwerdeführer der XXXX in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60 weg. Er tat dies gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es verlängerte die Probezeit aus dem Urteil vom 26.03.2014 auf fünf Jahre. Dabei wertete es erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute. Während der Probezeit, drei Monate nach der Haftentlassung, am 18.02.2015 nahm der Beschwerdeführer der römisch 40 in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60 weg. Er tat dies gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn am 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es verlängerte die Probezeit aus dem Urteil vom 26.03.2014 auf fünf Jahre. Dabei wertete es erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute.

Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe von 19.02.2015 bis 16.04.2015 und war von 16.04.2015 bis 11.05.2015, von 12.08.2015 bis 04.12.2015 und von 06.04.2016 bis 19.04.2016 in einer Suchttherapieeinrichtung untergebracht.

Von 28.09.2015 bis 13.10.2015, 04.11.2016 bis 11.12.2016 und von 16.02.2017 bis 21.02.2017 verbüßte er Ersatzfreiheitsstrafen.

Von 21.12.2016 bis 11.10.2017 war er bei seinem Bruder XXXX gemeldet, bis dahin war er nach dem Auszug aus der Wohnung seinen Eltern 2012 außerhalb von Haftanstalten obdachlos oder nicht gemeldet gewesen.Von 21.12.2016 bis 11.10.2017 war er bei seinem Bruder römisch 40 gemeldet, bis dahin war er nach dem Auszug aus der Wohnung seinen Eltern 2012 außerhalb von Haftanstalten obdachlos oder nicht gemeldet gewesen.

Ein Jahr nach seiner Abmeldung in der Suchttherapieeinrichtung, während der Probezeit, trug der Beschwerdeführer zu der strafbaren Handlung des XXXX und XXXX bei, die am 21.05.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler ein Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, indem er XXXX zwecks Durchführung des Raubes an den XXXX vermittelte, dem XXXX konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete. Das Landesgerichtes für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen des Verbrechens des minder schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall, mildernd den geringen Tatbeitrag.Ein Jahr nach seiner Abmeldung in der Suchttherapieeinrichtung, während der Probezeit, trug der Beschwerdeführer zu der strafbaren Handlung des römisch 40 und römisch 40 bei, die am 21.05.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler ein Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, indem er römisch 40 zwecks Durchführung des Raubes an den römisch 40 vermittelte, dem römisch 40 konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete. Das Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen des Verbrechens des minder schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall, mildernd den geringen Tatbeitrag.

Er verbüßte die Freiheitsstrafe von 02.06.2017 bis 04.11.2020.

In der Haft wurde er nie von seinen Kindern und seiner Ex-Frau besucht; die Kinder leben bei der Ex-Frau. Sie leben nicht mehr in Österreich. Da er zu seiner Ex-Ehefrau kein gutes Verhältnis hat, hat er zu den Kindern seit ca. 2018 keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt in keiner Lebensgemeinschaft: Der Beschwerdeführer hat sich nach FEBRUAR 2022 verlobt, seit JULI 2022 besucht ihn auch seine Verlobte nicht mehr in der Strafhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verlobung, die der Beschwerdeführer jedenfalls im Bewusstsein seines unrechtmäßigen Aufenthalts eingegangen war, seit OKTOBER 2022 noch besteht.

In Österreich leben seine Eltern, zwei Brüder und deren Kinder; seine Eltern besuchten ihn im Gegensatz zu seinen Kindern während der Strafhaft von 17.10.2019 bis 04.11.2020. Bei seinen Eltern ist er seit 10.11.2020 auch wieder gemeldet.

Mit Bescheid vom 17.12.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.03.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AslyG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wurde. Mit Beschluss vom 17.02.2022 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Mit Bescheid vom 17.12.2019 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.03.2006 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AslyG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Es räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wurde. Mit Beschluss vom 17.02.2022 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.

Seit der Zustellung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 am selben Tag hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Das Magistrat der XXXX stellte das Verfahren über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wegen Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.Seit der Zustellung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 am selben Tag hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Das Magistrat der römisch 40 stellte das Verfahren über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wegen Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am 08.04.2022, weniger als zwei Monate nach Zustellung der Revisionszurückweisung, wurde erneut die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt:

Aufgrund seiner tristen finanziellen Lage – er hatte Vermögen von € 2000, finanzielle Verpflichtungen iHv € 7500, war arbeitslos und hatte monatliche Einkünfte von € 650 sowie drei Kinder, für die er sorgepflichtig gewesen wäre – sowie seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit entschloss sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2021, sohin noch vor der hg. mündlichen Verhandlung im Aberkennungsverfahren, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Entschlusses erwarb er von unterschiedlichen Lieferanten HEROIN und verkaufte dieses zwischen FRÜHJAHR 2021 und APRIL 2022 an 32 unterschiedliche Personen in mehreren Lieferungen. Er vermittelte 14 Abnehmer zwischen FEBRUAR und APRIL 2022 an seinen ersten Komplizen und drei Abnehmer zwischen Frühjahr 2021 und APRIL 2022 an seinen zweiten Komplizen weiter und trug diesen auf, das Suchtgift zu übergeben. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen besaßen vorschriftswidrig Suchtgift – HEROIN – in die Grenzmenge übersteigender Menge mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, indem sie es in der Wohnung des zweiten Komplizen aufbewahrten.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Verkäufe teilweise in seinem Auto tätigte, bediente er sich bereits nach kurzer Zeit der Hilfe seines Komplizen, welcher seine Wohnung für die Übergaben zur Verfügung stellte und weiters, wenn der Beschwerdeführer keine Zeit hatte, die Übergaben des in der Wohnung gelagerten Suchtgiftes auch selbst durchführte. In weiterer Folge beschloss ein weiterer Komplize, sich am Geschäft zu beteiligen, worauf der Beschwerdeführer und seine Komplizen beschlossen, eine kriminelle Vereinigung zu gründen, welche darauf ausgerichtet war, dass in ihrem Rahmen mehrere Personen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen, nämlich wiederholt die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten an verschiedene Abnehmer verkaufen, um sich solcher Art eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Zusammenschluss des Beschwerdeführers und seiner Komplizen, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, war für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt. In weiterer Folge verkaufte der Beschwerdeführer weiterhin Suchtgift, teilweise führte die Übergaben auch der zweite Komplize durch. Teilweise schickte der Beschwerdeführer auch den zweiten Komplizen zu seinen Lieferanten um das Suchtgift abzuholen und lies Übergaben an die Abnehmer durch den zweiten Komplizen durchführen. Der Beschwerdeführer bestimmte als Gründer und Organisator des Suchtgifthandels seine Komplizen, das Suchtgift an die Abnehmer zu übergeben. Dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen war bewusst, dass das Überlassen und Besitz von Suchtgift verboten ist. Sie wussten über die Qualität des Suchtgiftes Bescheid und hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das Suchtgift die festgestellten Reinsubstanzmengen aufwies. Sie wussten weiters, dass sich die von ihnen übergebenen Suchtgiftmengen mit der Zeit auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge, der Beschwerdeführer und sein erster Komplize wussten, dass sich die von ihnen übergebene Menge auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge summieren werde. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen wussten weiters, dass sie sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss beteiligen, welcher darauf ausgerichtet war, dass in seinem Rahmen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, und dass sie durch das Überlassen von Suchtgift jeweils die Interessen dieser kriminellen Vereinigung förderten. Durch den Verkauf von Suchtgift erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von mindestens € 200.000,-.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von SECHS Jahren, seine Komplizen zu zweieinhalb Jahren. Die vom Beschwerdeführer erzielten Vermögenswerte von € 200.000, den dieser aus der Begehung der Straftaten erwirtschaftet hatte, wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift und das Smartphone, das der Beschwerdeführer für die Begehung dieser Straftaten verwendet hatte, wurden eingezogen. Erschwerend wertete das Gericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, mildernd das reumütige Geständnis. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von SECHS Jahren, seine Komplizen zu zweieinhalb Jahren. Die vom Beschwerdeführer erzielten Vermögenswerte von € 200.000, den dieser aus der Begehung der Straftaten erwirtschaftet hatte, wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift und das Smartphone, das der Beschwerdeführer für die Begehung dieser Straftaten verwendet hatte, wurden eingezogen. Erschwerend wertete das Gericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, mildernd das reumütige Geständnis.

Der Beschwerdeführer wird seither in Strafhaft angehalten. Seine Eltern und sein älterer Bruder, die weiterhin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, besuchen ihn wieder in der Strafhaft.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Er war weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen oder von Gewalt.

Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Ein derartiges Risiko besteht weder in TSCHETSCHENIEN noch in anderen Landesteilen der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Einziehung zum Militärdienst – er ist VIERUNDDREISSIG Jahre alt und sohin nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Ihm droht auch keine „Zwangsrekrutierung zu Freiwilligenbattailonen“, er kann sich auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln.

Der Beschwerdeführer ist auch jetzt bei seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, gefährdet der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zur Todesstrafe verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht TSCHETSCHENISCH (Muttersprache) und RUSSISCH und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat: So leben dort noch seine Großmutter und eine Tante. Zudem ist er aufgrund seines Aufwachsens in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zum Alter von VIERZEHN Jahren und danach in Österreich in einem tschetschenischen Familienverband mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Der Beschwerdeführer wurde in TSCHETSCHENIEN geboren und besuchte im Herkunftsstaat SIEBEN Jahre lang die Grundschule. Als russischem Staatsbürger steht ihm auch ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gestaltet sich wie folgt:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

•        Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•        Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze  

(Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•        sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit'
(Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
• sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit', (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•        Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•        Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

•        2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022

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Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chu?iev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

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?        ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022

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Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022

?        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022

?        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022

?        EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022

?        GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022

?        Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022

?        IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022

?        MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022

?        Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022

?        Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

?        USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Ver?ntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021

?        HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

?        ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

?        Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022

?        SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021

?        US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

•        Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

•        Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

•        Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

•        Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)
und Zusatzprotokoll (2004)
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) , und Zusatzprotokoll (2004)

•        Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung  oder Strafe (1987)

•        Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

•        Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

?        AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021

?        FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

Tschetschenien

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

?        AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

?        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

?        FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

?        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

?        Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vergleiche ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

?        DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 23.8.2022

?        Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

?        FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

?        RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (4.7.2020): ??????????? ?????????? ????????? [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

?        USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 8.8.2022

?        USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

?        Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021? Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021

?        EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021

?        Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021

?        New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021? New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

?        Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft:

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Grundversorgung:

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

?        BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022

?        ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/, Zugriff 30.8.2022

?        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html, Zugriff 19.8.2022

?        FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 19.8.2022

?        HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html, Zugriff 1.9.2022

?        HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 26.8.2022

?        Interfax (10.8.2022): ???????? ? ?? ? ???? ????????? ?? 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123, Zugriff 19.8.2022

?        IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 23.8.2022

?        NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 19.8.2022

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?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

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?        Tass [Russland] (27.7.2022): ??????????? ? ?????? ? ???? ??????????? ?? ?????? 3,9% [Arbeitslosigkeit in Russland im Juni blieb auf Niveau von 3,9 %], https://tass.ru/ekonomika/15326613, Zugriff 19.8.2022

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Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

•        Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

•        Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und
Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
• Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und , Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

•        Familien mit geringem Einkommen;

•        Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien
(BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
• Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien, (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

?        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021

?        IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

?        RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

?        Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

?        Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

?        GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021

?        IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

?        Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

•        infektiöse und parasitäre Krankheiten

•        Tumore

•        endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

•        Krankheiten des Nervensystems

•        Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung
des Immunsystems
• Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung, des Immunsystems

•        Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

•        Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

•        Krankheiten des Kreislaufsystems

•        Krankheiten des Atmungssystems

•        Krankheiten des Verdauungssystems

•        Krankheiten des Urogenitalsystems

•        Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

•        Krankheiten der Haut und der Unterhaut

•        Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

•        Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

•        Geburtsfehler und Chromosomenfehler

•        bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

•        Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

?        BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

?        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose

Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).

Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist.

Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 25.2.2021

?        International SOS via MedCOI (7.8.2020): BMA 13876

?        International SOS via MedCOI (13.5.2019): BMA 12364

?        International SOS via MedCOI (19.6.2020): BMA 13699

?        Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question & Answer, BDA 6757

?        BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

?        ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021

Behandlungsmöglichkeiten: Drogenabhängigkeit

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (AVA 15556). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. AVA 15556, AAC 13.11.2020). Gemäß dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterzogen sich im Jahr 2019 in Russland 401.233 Personen einer Drogentherapie (UNODC o.D.). Der Föderale Dienst für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2020 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.400 (Rosstat 30.11.2021). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (MFZ-G? o.D.; vgl. AAC 13.11.2020).In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (AVA 15556). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vergleiche AVA 15556, AAC 13.11.2020). Gemäß dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterzogen sich im Jahr 2019 in Russland 401.233 Personen einer Drogentherapie (UNODC o.D.). Der Föderale Dienst für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2020 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.400 (Rosstat 30.11.2021). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (MFZ-G? o.D.; vergleiche AAC 13.11.2020).

Tschetschenien

Öffentliche Einrichtungen bieten in Groznyj, der Hauptstadt Tschetscheniens, psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Groznyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die besagten Medikamente in Apotheken zu erhalten (BMA 13939).

Quellen:

?        AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/, Zugriff 4.8.2022

?        International SOS via MedCOI (24.2.2022): AVA 15556

?        International SOS via MedCOI (24.8.2020): BMA 13939

?        MFZ-G? – Multifunktionszentrum des Gebiets ?eljabinsk [Russland] (o.D.): ?????????? ?? ?????????????? ??????? [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://mfc74.ru/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html, Zugriff 4.8.2022

?        NG – Nezavisimaja Gazeta (1.10.2021): ????? ?????? ??????????? ???-?????????? [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html, Zugriff 4.8.2022

?        Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (30.11.2021): ?????????????? ????????? ??????????? [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls, Zugriff 4.8.2022

?        UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (o.D.): Primary Drug of Use among Persons Treated for Drug Problems: Number of Treatment Provided by Drug Classes, https://dataunodc.un.org/dp-drug-use-treatment, Zugriff 4.8.2022

Rückkehr

Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2021).

Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

?        EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 29.7.2022? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen Amtsblatt L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 29.7.2022

?        IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 23.8.2022

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

?        RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (14.7.2022): ??????????? ????? '? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????' [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation'] (Nr. 357-??), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102043016, Zugriff 29.7.2022

?        RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (4.7.2020): ??????????? ?????????? ????????? [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß Paragraph 31 Punkt 2, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vergleiche ÖB 9.1.2023).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Artikel 87, der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).

Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).

Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).

Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vergleiche KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022

?        AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022

?        BBC – British Broadcasting Corporation (14.4.2022): '?? ????? ????, ??? ????????'. ? ?????? ??????? ???? ???????-????????????? ??? ???????? ? ??????? ['Ihr fahrt dorthin, wo geschossen wird'. In Russland werden massenhaft Vertragssoldaten für Entsendung in die Ukraine gesucht], https://www.bbc.com/russian/features-61101195, Zugriff 13.7.2022

?        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.1.2023): The World Factbook: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 30.1.2023

?        Deutschlandfunk (27.7.2022): 'Wagner'-Söldner rücken offenbar im Donbass vor, https://www.deutschlandfunk.de/wagner-soeldner-ruecken-offenbar-im-donbass-vor-102.html, Zugriff 27.7.2022

?        Duma [Russland] (6.10.2022): ??????????? ?? ? ??????????? 2022 ???? [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 10.1.2023

?        Duma [Russland] (25.5.2022): ??????? ??????? ?????????? ?????? ??? ???????? ??????? ? ????? ?? ????????? [Obere Altersgrenze für Vertragssoldaten gekippt], http://duma.gov.ru/news/54395/, Zugriff 13.7.2022

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Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 02.02.2023

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).

Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022). Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022).

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Desertion/Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 02.02.2023

Desertion:

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 29.12.2022a). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen zwei Wochen beim Militärkommissariat zu erscheinen, um sich entweder aus der Wehrkartei streichen zu lassen falls sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, oder sich nach Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RF 24.9.2022). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 7 bis 39] nach sich (RF 29.12.2022b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.7.2022).Gemäß Paragraph 338, StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut Paragraph 338, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 29.12.2022a). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Paragraph 338, StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Paragraph 338, StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß Paragraph 10, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen zwei Wochen beim Militärkommissariat zu erscheinen, um sich entweder aus der Wehrkartei streichen zu lassen falls sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, oder sich nach Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RF 24.9.2022). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (Paragraph 21 Punkt 5,) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 7 bis 39] nach sich (RF 29.12.2022b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (Paragraph 15,) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.7.2022).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022). Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Paragraph 338, StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung:

Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach § 337 StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 337, StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach Paragraph 337, StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).

Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a).

Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem Paragraph 352 Punkt eins, wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Gemäß einem Bericht vom Dezember 2022 erfolgten bereits die ersten Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' [§ 338] und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' [§ 337] während der Mobilisierung (Mediasona 16.12.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022

?        BBC – British Broadcasting Corporation (3.6.2022): The Russian soldiers refusing to fight in Ukraine, https://www.bbc.com/news/world-europe-61607184, Zugriff 27.6.2022

?        Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 19.10.2022

?        EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 13.1.2023

?        Mediasona (16.12.2022): ? ?????? ??????? ?????? ??? ????????? ?? ??????? ? ???????????? ? ??????????? ?????????? ????? ? ?????? ??????????? [In Russland erfolgten die ersten drei Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' während der Mobilisierung], https://zona.media/news/2022/12/16/tri_prigovora, Zugriff 30.1.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

?        ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

?        RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022a): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 10.1.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022a): "????????? ?????? ?????????? ?????????" ?? 13.06.1996 N 63-?? (???. ?? 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-?? in der Fassung vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 10.1.2023

?        RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022b): "?????? ?????????? ????????? ?? ???????????????? ???????????????" ?? 30.12.2001 N 195-?? (???. ?? 29.12.2022) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-?? (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 11.1.2023 ? RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022b): "?????? ?????????? ????????? ?? ???????????????? ???????????????" ?? 30.12.2001 N 195-?? (???. ?? 29.12.2022) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-?? in der Fassung vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 11.1.2023

?        RF – Russische Föderation [Russland] (24.9.2022): ??????????? ????? "? ???????? ??????????? ? ??????? ??????" ?? 28.03.1998 N 53-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' vom 28.03.1998 N 53-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 10.1.2023

?        RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): ??????????? ????? "? ??????? ?????? ?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????" ?? 15.08.1996 N 114-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 11.1.2023

?        RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia's Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html, Zugriff 26.8.2022

?        RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): ????? ???????? ????? ???????? ? ?? ? ??????? ?????? [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html, Zugriff 30.9.2022

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem Reisepass und stehen mit dem Bescheid vom 24.03.2006 sowie dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang; auf diesen gründen auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem Aufwachsen in TSCHETSCHENIEN und INGUSCHETIEN. Dass die Großmutter und – im Vergleich zum Erkenntnis vom 15.10.2021 – nur noch eine Tante des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.02.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION sieben Jahre lang die Grundschule besuchte, steht auf Grund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX fest und mit seinem Alter bei Einreise in Einklang. Dass er TSCHETSCHENISCH als Muttersprache spricht, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben und steht mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang. Dass der Beschwerdeführer auch RUSSICH spricht steht fest, da bei allen Einvernahmen Dolmetscher für die Sprache RUSSISCH anwesend war und der Beschwerdeführer nie Verständigungsschwierigkeiten angab; dies steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer die ersten VIERZEHN Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachte und dort SIEBEN Jahre lang die Grundschule besuchte: Die Unterrichtssprache in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist russisch, tschetschenisch ist nur ein Unterrichtsgegenstand (s. auch ACCORD-Anfragebeantwortung zum Schulsystem in RUSSLAND – TSCHETSCHENIEN vom November 2020).Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem Reisepass und stehen mit dem Bescheid vom 24.03.2006 sowie dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang; auf diesen gründen auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem Aufwachsen in TSCHETSCHENIEN und INGUSCHETIEN. Dass die Großmutter und – im Vergleich zum Erkenntnis vom 15.10.2021 – nur noch eine Tante des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.02.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION sieben Jahre lang die Grundschule besuchte, steht auf Grund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 fest und mit seinem Alter bei Einreise in Einklang. Dass er TSCHETSCHENISCH als Muttersprache spricht, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben und steht mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang. Dass der Beschwerdeführer auch RUSSICH spricht steht fest, da bei allen Einvernahmen Dolmetscher für die Sprache RUSSISCH anwesend war und der Beschwerdeführer nie Verständigungsschwierigkeiten angab; dies steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer die ersten VIERZEHN Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachte und dort SIEBEN Jahre lang die Grundschule besuchte: Die Unterrichtssprache in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist russisch, tschetschenisch ist nur ein Unterrichtsgegenstand (s. auch ACCORD-Anfragebeantwortung zum Schulsystem in RUSSLAND – TSCHETSCHENIEN vom November 2020).

Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylerstreckungsverfahren und Asylverfahren sowie zu den Verlängerungsverfahren betreffend den Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, die Feststellungen zu den Verfahren vor dem Magistrat der XXXX gründen auf dem in diesen Akten erliegenden Schriftverkehr und dem IZR-Auszug.Die Feststellungen zur Einreise, zum Asylerstreckungsverfahren und Asylverfahren sowie zu den Verlängerungsverfahren betreffend den Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten, die Feststellungen zu den Verfahren vor dem Magistrat der römisch 40 gründen auf dem in diesen Akten erliegenden Schriftverkehr und dem IZR-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war, steht auf Grund des Bescheides vom 24.03.2006 sowie des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als VIERZEHNJÄHRIGER ins Bundesgebiet einreiste einerseits damit in Einklang, dass der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 01.09.2005 die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers abwies, soweit sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages richtete, und andererseits damit, dass seinen Eltern und Brüdern ebenfalls nicht der Status von Asylberechtigten, sondern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, ausweislich des Bescheides wegen der schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage unmittelbar nach dem zweiten Tschetschenienkrieg, weshalb ausweislich des Erkenntnisses vom 15.10.2021 zu diesem Zeitpunkt bereits eine nachhaltig geänderte Sachlage im Herkunftsstaat bestand und der Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen war. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Brüder, sind unbescholten und weiterhin subsidiär Schutzberechtigt.

Die Feststellungen zur Ausstellung von russischen Auslandsreisepässen und den Reisebewegungen des Beschwerdeführers auf Grund der Stempel in den Pässen gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und stehen mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 und dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang. Auf Grund der Reisestempel in den Reisepässen des Beschwerdeführers steht – wie bereits im Erkenntnis vom 15.10.2021 festgestellt – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführer nicht seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet war.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Aussagen in der Einvernahme am 13.01.2022 und in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 sowie der Bestätigung vom 23.06.2021, die der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.01.2022 vorlegte und stehen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang. Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.01.2022 den Befund vorlegte, den er bereits in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021, sohin ein halbes Jahr früher, vorgelegt hatte, sonst aber keine Befunde in Vorlage brachte, und weder in der Stellungnahme vom 06.07.2022 noch in der Beschwerde vom 12.12.2022 anderes vorbrachte, kann entgegen seiner Angaben in der Einvernahme am 04.02.2022 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch eine Leberzirrhose hat, da sich aus dem von ihm vorgelegten Befund dazu nichts ergibt, weshalb feststeht, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes seit Erlassung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 eingetreten ist. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit von HEPATITIS C und Drogenabhängigkeit gründen auf den – im Wesentlichen seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 unveränderten – Länderberichten, auf Grund derer feststeht, dass die Erlangung von Medikamenten zur Behandlung von HEPATITIS C in der RUSSISCHEN FÖDERATION in den Städten leichter ist, als am Land, und zur Behandlung der Drogensucht zT alternative Präparate verwendet werden. Daher steht weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht aus gesundheitlichen Gründen in Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 06.07.2022 und den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.10.2022, die mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang stehen, die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 und in der Einvernahme am 04.02.2022. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen und Anmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem ZMR-Auszug.Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 06.07.2022 und den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2022, die mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang stehen, die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 und in der Einvernahme am 04.02.2022. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen und Anmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den jeweiligen Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den Daten der Kinder des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 06.07.2022, wobei die Auszüge betreffend die Töchter und die Ex-Frau auch mit weiblicher Endung des Nachnamens durchgeführt wurde. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Frau geschieden ist, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 und in der Einvernahme am 04.02.2022.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe gründen auf dem SVA-Auszug und stehen mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang (die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.07.2022 angeführte Tätigkeit als XXXX bezieht sich auf die im Rahmen der Arbeitspflicht während der Strafhaft geleistete Tätigkeit). In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 hatte der Beschwerdeführer eine mit Abschluss einer XXXX bedingte Einstellungszusage vorgelegt, die Stelle jedoch auch ausweislich des Strafurteils vom 03.10.2022 nie angetreten.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe gründen auf dem SVA-Auszug und stehen mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang (die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.07.2022 angeführte Tätigkeit als römisch 40 bezieht sich auf die im Rahmen der Arbeitspflicht während der Strafhaft geleistete Tätigkeit). In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 hatte der Beschwerdeführer eine mit Abschluss einer römisch 40 bedingte Einstellungszusage vorgelegt, die Stelle jedoch auch ausweislich des Strafurteils vom 03.10.2022 nie angetreten.

Die Feststellungen zum Verbüßen der Freiheitsstrafen gründen auf den im Akt erliegenden Bestätigungen und stehen mit dem ZMR-Auszug in Einklang; auf dem ZMR-Auszug gründen auch die Feststellungen zur Unterbringung in einer Suchttherapieeinrichtung, zum Verbüßen von Ersatzfreiheitsstrafen, zur Anmeldung bei seinem Bruder XXXX und den Obdachlosenmeldeadressen. Dass der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest, auf Grund des Aktes steht fest, dass er dort auch wohnte. Dass seine Eltern und Brüder als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet leben, steht auf Grund der Auszüge aus dem ZMR- und IZR fest, die Feststellungen zu den Familien seiner Brüder gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zum Verbüßen der Freiheitsstrafen gründen auf den im Akt erliegenden Bestätigungen und stehen mit dem ZMR-Auszug in Einklang; auf dem ZMR-Auszug gründen auch die Feststellungen zur Unterbringung in einer Suchttherapieeinrichtung, zum Verbüßen von Ersatzfreiheitsstrafen, zur Anmeldung bei seinem Bruder römisch 40 und den Obdachlosenmeldeadressen. Dass der Beschwerdeführer wieder bei seinen Eltern gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest, auf Grund des Aktes steht fest, dass er dort auch wohnte. Dass seine Eltern und Brüder als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet leben, steht auf Grund der Auszüge aus dem ZMR- und IZR fest, die Feststellungen zu den Familien seiner Brüder gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer in der Haft von seinen Eltern besucht wurde, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 und den diesem zugrunde liegenden Besucherlisten fest, dass er in der Haft von seinen Eltern besucht wird, steht auf Grund der Besucherlisten der Justizanstalten XXXX und XXXX fest. Dass der Beschwerdeführer in der Haft nicht von seiner Ex-Frau und seinen Kindern besucht wird und wurde, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 und der Besucherlisten der Justizanstalten XXXX und XXXX fest. Die Beschwerde beantragt die Einvernahme der Eltern und Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen und begründet die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden seien. Ein Beweisthema wird nicht angegeben und ist auch nicht ersichtlich: Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern, dass er bei ihnen gemeldet war bzw. ist, im Familienverband aufwuchs und Kontakt zwischen den Familienmitgliedern besteht, auch durch Besuche in der Haft, wurde festgestellt. Eine darüberhinausgehende Abhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers von diesem kann schon vor dem Hintergrund, dass er sich seit APRIL 2022 wieder in Haft befindet, nicht festgestellt werden, zumal seit OKTOBER 2021 bereits eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer besteht, wie die Beschwerde offenkundig verkennt. Die Einvernahme der Eltern und Brüder des Beschwerdeführers kann daher unterbleiben.Dass der Beschwerdeführer in der Haft von seinen Eltern besucht wurde, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 und den diesem zugrunde liegenden Besucherlisten fest, dass er in der Haft von seinen Eltern besucht wird, steht auf Grund der Besucherlisten der Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 fest. Dass der Beschwerdeführer in der Haft nicht von seiner Ex-Frau und seinen Kindern besucht wird und wurde, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 und der Besucherlisten der Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 fest. Die Beschwerde beantragt die Einvernahme der Eltern und Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen und begründet die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides damit, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden seien. Ein Beweisthema wird nicht angegeben und ist auch nicht ersichtlich: Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern, dass er bei ihnen gemeldet war bzw. ist, im Familienverband aufwuchs und Kontakt zwischen den Familienmitgliedern besteht, auch durch Besuche in der Haft, wurde festgestellt. Eine darüberhinausgehende Abhängigkeit der Familie des Beschwerdeführers von diesem kann schon vor dem Hintergrund, dass er sich seit APRIL 2022 wieder in Haft befindet, nicht festgestellt werden, zumal seit OKTOBER 2021 bereits eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer besteht, wie die Beschwerde offenkundig verkennt. Die Einvernahme der Eltern und Brüder des Beschwerdeführers kann daher unterbleiben.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und seine Ex-Frau im Bundesgebiet leben und dass ein gutes Verhältnis zu ihnen besteht. Dies trifft nicht zu: Weder seine Ex-Frau noch seine Kinder sind in Österreich gemeldet, auch im IZR ist kein Aufenthalt im Bundesgebiet nachvollziehbar. Dass seine Kinder bei der Ex-Frau leben, diese die Obsorge für sie überhat und der Beschwerdeführer sie zuletzt ca. 2018 sah, weil er ein schlechtes Verhältnis zu seiner Ex-Frau hat, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.02.2022 in Einklang; das den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechende Beschwerdevorbringen, die Ausweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich die Trennung von seinen Kindern bewirken, für die er eine essentielle und dauerhafte Vaterfigur darstelle, trifft sohin nicht zu, vielmehr ist die Trennung des Beschwerdeführers – nicht erst durch die Haft – bereits vollzogen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.02.2022 steht auch fest, dass die Ex-Frau und die Kinder 2022 bereits ausgereist waren; er konnte in der Stellungnahme betreffend seine Kinder auch keine Wohnadresse angeben. Dass sie seither nicht ins Bundesgebiet zurückkehrten, steht auf Grund der aktuellen ZMR- und IZR-Auszuge seiner Kinder und seiner Ex-Frau fest; damit steht in Einklang, dass auch die Beschwerde die Ex-Frau und die Kinder nicht als Zeugen beantragt und keine ladungsfähige Adresse von ihnen anführt. Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, steht auch auf Grund des Urteils vom 03.10.2022 fest.

Dass er eine Verlobte hat, brachte der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom 06.07.2022 vor, in der Einvernahme am 04.02.2022 hatte er sie noch nicht angegeben. Dass diese ihn seit 20.07.2022, sohin noch drei Monate vor seiner letzten Verurteilung, nicht mehr in der Strafhaft besucht, steht auf Grund der Besucherliste fest, wo sie übrigens nur als „Bekannte“ geführt wird. Dass sie die Beziehung während des unrechtmäßigen Aufenthalts eingingen, steht fest, da nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor FEBRUAR 2022 eine Beziehung mit ihr hatte und er seit OKTOBER 2021 über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet hat. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Verlobung noch besteht, gründet darauf, dass bereits im Urteil vom 03.10.2022 nicht mehr festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verlobt ist, und ihn die Verlobte seit JULI 2022 nicht mehr besucht. Im Bescheid vom 09.11.2022 stellte das Bundesamt die Verlobung nicht fest; dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Verlobung noch aufrecht ist und der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 nicht nachkam, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme vom 04.02.2022 sowie des Strafurteils vom 03.10.2022 fest.

Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft, zur Verurteilung und den dieser zugrundeliegenden Taten sowie zu seiner tristen finanziellen Lage und Suchtgiftabhängigkeit gründen auf dem Urteil vom 03.10.2022. Dass der Beschwerdeführer seither in Strafhaft angehalten wird, steht auf Grund des Aktes fest und mit dem ZMR-Auszug in Einklang. Soweit die Beschwerde rügt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die reine Aufzählung der strafgerichtlichen Verurteilungen als abstrakte Feststellung keine für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erforderliche Auseinandersetzung mit dem Strafakt darstelle, weil das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ausgeblendet werde, verfängt sie nicht, da sich der angefochtene Bescheid ausführlich mit den Taten des Beschwerdeführers, dem sozialen Unwertgehalt, der negativen Zukunftsprognose und den Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandersetzt.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu keinem Zeitpunkt geduldet war, steht auf Grund der vorliegenden Akten und des IZR-Auszuges fest. Dass der Beschwerdeführer weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen oder von Gewalt war, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021, seiner Angaben und der Akten fest.

Dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung droht, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest; eine Änderung der Lage brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass sein Asylantrag 2006 (wie auch die Anträge seiner Eltern und Brüder) abgewiesen worden war, ihm 2009 und 2014 russische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden und er als subsidiär Schutzberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION reiste, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfolgung aus politischen oder strafrechtlichen Gründen brachte er auch in der Stellungnahme vom 06.07.2022 nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer darin auf die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr etwas drohe, vorbrachte „Ich glaube nicht, wegen der Armee.“ tat er vor dem Hintergrund, dass er sich mit VIERUNDRREISSIG Jahren auch ausweislich der Länderberichte nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, kein reales Risiko dar, zum Militärdienst eingezogen zu werden, zumal es in der RUSSISCHEN FÖDERATION überdies weiterhin die Möglichkeit gibt, Wehrersatzdienst zu leisten. Dem Beschwerdeführer droht auch kein reales Risiko, zu „Freiwilligenverbänden zwangsrekrutiert“ zu werden, da sich die Rekrutierung außerhalb TSCHETSCHENISCHENS vor allem auf Haftanstalten bezieht, innerhalb TSCHETSCHENIENS vor allem auf die Sicherheitskräfte; weder brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Haftstrafe droht, noch, dass er in TSCHETSCHENIEN den Sicherheitskräften angehört. Beides ist auch nicht ersichtlich. Einer „Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenverband“ in TSCHETSCHENIEN könnte er sich überdies durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen (vgl. BVwG 31.05.2023, W226 2262275-1/8E ua.).Dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung droht, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest; eine Änderung der Lage brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass sein Asylantrag 2006 (wie auch die Anträge seiner Eltern und Brüder) abgewiesen worden war, ihm 2009 und 2014 russische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden und er als subsidiär Schutzberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION reiste, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfolgung aus politischen oder strafrechtlichen Gründen brachte er auch in der Stellungnahme vom 06.07.2022 nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer darin auf die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr etwas drohe, vorbrachte „Ich glaube nicht, wegen der Armee.“ tat er vor dem Hintergrund, dass er sich mit VIERUNDRREISSIG Jahren auch ausweislich der Länderberichte nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, kein reales Risiko dar, zum Militärdienst eingezogen zu werden, zumal es in der RUSSISCHEN FÖDERATION überdies weiterhin die Möglichkeit gibt, Wehrersatzdienst zu leisten. Dem Beschwerdeführer droht auch kein reales Risiko, zu „Freiwilligenverbänden zwangsrekrutiert“ zu werden, da sich die Rekrutierung außerhalb TSCHETSCHENISCHENS vor allem auf Haftanstalten bezieht, innerhalb TSCHETSCHENIENS vor allem auf die Sicherheitskräfte; weder brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Haftstrafe droht, noch, dass er in TSCHETSCHENIEN den Sicherheitskräften angehört. Beides ist auch nicht ersichtlich. Einer „Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenverband“ in TSCHETSCHENIEN könnte er sich überdies durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen vergleiche BVwG 31.05.2023, W226 2262275-1/8E ua.).

Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, gefährdet wäre, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, tat der Beschwerdeführer nicht dar und können, wie bereits im Erkenntnis vom 15.10.2021 dargetan, nicht erkannt werden. Ausweislich der Länderberichte ist die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION beziehungsweise des NORDKAUKASUS nicht so, dass eine Zivilperson auf Grund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat die ersten VIERZEHN Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, in Österreich lebte er in seinem Familienverband und war dadurch weiterhin mit den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut, zudem reiste er in die RUSSISCHE FÖDERATION auf Besuch. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nach seiner Rückkehr wieder in die Gesellschaft des Herkunftsstaates eingliedern. Da der Beschwerdeführer TSCHETSCHENISCH und RUSSISCH spricht und fast seine ganze Schulausbildung – sieben Jahre Grundschule – in der RUSSISCHEN FÖDERATION absolvierte, steht fest, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann, zB wie in der Haft als XXXX . Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer an HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT leidet, jedoch ist er dadurch nicht daran gehindert, sechs, sieben Stunden am Tag körperlich anspruchsvolle Arbeit als XXXX zu verrichten, wie er in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 auch selbst vorbrachte. Er ist sohin nicht arbeitsunfähig. Bereits mit Erkenntnis vom 15.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführer seine OPIATABHÄNGIGKEIT nicht maßgeblich im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränkt. Auch seine Tätigkeit als Organisator und Gründer einer kriminellen Vereinigung, mit der er innerhalb eines Jahres jedenfalls Vermögenswerte von 200.000 € erwirtschaftete, bestätigt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer ein familiäres Netz in der RUSSISCHEN FÖDERATION – seine Großmutter und seine Tante – die ihn, vor allem anfangs, unterstützen können. Seine Familienangehörigen können ihn auch von Österreich zB finanziell unterstützen. Überdies hat der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger Zugang zum russischen Sozialsystem und zur Krankenversicherung. Dafür ist eine Anmeldung nötig, dafür ein Inlandsreisepass; dass er über einen Inlandsreisepass steht fest, da der Beschwerdeführer Auslandsreisepässe hat und für deren Ausstellung ein Inlandsreisepass benötigt wird. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen kann.Der Beschwerdeführer hat die ersten VIERZEHN Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert, in Österreich lebte er in seinem Familienverband und war dadurch weiterhin mit den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut, zudem reiste er in die RUSSISCHE FÖDERATION auf Besuch. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nach seiner Rückkehr wieder in die Gesellschaft des Herkunftsstaates eingliedern. Da der Beschwerdeführer TSCHETSCHENISCH und RUSSISCH spricht und fast seine ganze Schulausbildung – sieben Jahre Grundschule – in der RUSSISCHEN FÖDERATION absolvierte, steht fest, dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann, zB wie in der Haft als römisch 40 . Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer an HEPATITIS C und einer OPIATABHÄNGIGKEIT leidet, jedoch ist er dadurch nicht daran gehindert, sechs, sieben Stunden am Tag körperlich anspruchsvolle Arbeit als römisch 40 zu verrichten, wie er in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 auch selbst vorbrachte. Er ist sohin nicht arbeitsunfähig. Bereits mit Erkenntnis vom 15.10.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den Beschwerdeführer seine OPIATABHÄNGIGKEIT nicht maßgeblich im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränkt. Auch seine Tätigkeit als Organisator und Gründer einer kriminellen Vereinigung, mit der er innerhalb eines Jahres jedenfalls Vermögenswerte von 200.000 € erwirtschaftete, bestätigt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Zudem hat der Beschwerdeführer ein familiäres Netz in der RUSSISCHEN FÖDERATION – seine Großmutter und seine Tante – die ihn, vor allem anfangs, unterstützen können. Seine Familienangehörigen können ihn auch von Österreich zB finanziell unterstützen. Überdies hat der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger Zugang zum russischen Sozialsystem und zur Krankenversicherung. Dafür ist eine Anmeldung nötig, dafür ein Inlandsreisepass; dass er über einen Inlandsreisepass steht fest, da der Beschwerdeführer Auslandsreisepässe hat und für deren Ausstellung ein Inlandsreisepass benötigt wird. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen kann.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.10.2022, dem der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat und das sich in den hier relevanten Teilen auch mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.05.2023 deckt, ergänzt um die Feststellungen zu Wehrpflicht, Wehrersatzdienst, Desertion und Wehrdienstverweigerung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.05.2023, die im Wesentlichen – der Beschwerdeführer ist nicht mehr im wehrpflichtigen Alter – denen im Länderinformationsblatt vom 06.10.2022 entsprechen, die im angefochtenen Bescheid allerdings nicht wiedergegeben wurden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2.    Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war und er weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war und er weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen richtet.

3.3.    Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 15.10.2021 aberkannt. Er verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht, er hält sich entgegen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, die mit Erkenntnis vom 15.10.2021 gegen ihn erlassen wurden, sohin rechtswidrig in Österreich auf.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Die Ex-Frau und die Kinder des Beschwerdeführers leben nicht mehr in Österreich. Durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung wird daher nicht in das Familienleben mit ihnen eingegriffen.

Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Brüder und deren Familien leben in Österreich und sind hier subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer war vor der Verhängung der Untersuchungshaft bei seinen Eltern gemeldet, davor auch bei seinem Bruder XXXX . Es gibt kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern oder Brüder. Der Beschwerdeführer und seine Eltern haben regelmäßig Kontakt durch Besuche in der Strafhaft, auch sein älterer Bruder besucht ihn in der Haft. Durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung wird in die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern und deren Familien eingegriffen. Der Eingriff ist auf Grund des Überwiegens der öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Die Beziehung kann durch Besuche in einem Drittstaat sowie elektronische Medien, Telefon oder Briefe aufrecht erhalten werden.Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Brüder und deren Familien leben in Österreich und sind hier subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer war vor der Verhängung der Untersuchungshaft bei seinen Eltern gemeldet, davor auch bei seinem Bruder römisch 40 . Es gibt kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern oder Brüder. Der Beschwerdeführer und seine Eltern haben regelmäßig Kontakt durch Besuche in der Strafhaft, auch sein älterer Bruder besucht ihn in der Haft. Durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung wird in die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Brüdern und deren Familien eingegriffen. Der Eingriff ist auf Grund des Überwiegens der öffentlichen Interessen verhältnismäßig. Die Beziehung kann durch Besuche in einem Drittstaat sowie elektronische Medien, Telefon oder Briefe aufrecht erhalten werden.

Durch die Rückkehrentscheidung wird in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, der 2003 im Alter von VIERZEHN Jahren nach Österreich zog und sohin mit ZWANZIG Jahren, davon FÜNFZEHN mit einer Aufenthaltsberechtigung, länger in Österreich lebte, als mit VIERZEHN Jahren in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er spricht DEUTSCH, aber auch seine Muttersprache TSCHETSCHENISCH sowie RUSSISCH. Er absolvierte seine Schulbildung fast zur Gänze in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo er SIEBEN Jahre lang die Grundschule absolvierte, während er in Österreich nur zwei Monate lang die HAUPTSCHULE und das POLYTECHNIKUM besuchte. Er machte in Österreich keine Berufsbildung und war kaum, seit 2012 auf freiem Fuß nicht mehr am Arbeitsmarkt integriert. Seine Eltern, Brüder und deren Familien leben in Österreich, aber auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat er Angehörige, seine Großmutter und seine Tante, und fuhr als subsidiär Schutzberechtigter auch auf Besuch in die RUSSISCHE FÖDERATION. Er wurde in der RUSSISCHEN FÖDERATION sozialisiert und blieb in Österreich im Familienverband mit den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut, weshalb er nicht entwurzelt ist und sich im Herkunftsstaat wieder einfügen kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist dessen ungeachtet verhältnismäßig, dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer seit OKTOBER 2021 rechtswidrig entgegen der Rückkehrentscheidung in Österreich aufhält, obwohl er über einen Reisepass verfügt und der Rückkehrverpflichtung jederzeit entsprechen hätte können. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegt trotz des langen Inlandsaufenthalts und der Einreise als Jugendlicher auf Grund des hohen öffentlichen Interesses an der öffentlichen Sicherheit, aber auch der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens und der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern und deren Familien in Österreich:

Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER am 09.07.2011 einen anderen vorsätzlich am Körper, indem er ihm mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Das Bezirksgericht XXXX verurteilte ihn am 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei nichts erschwerend und sein reumütiges Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER am 09.07.2011 einen anderen vorsätzlich am Körper, indem er ihm mehrere Schläge in den Gesichtsbereich versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue und der linken Stirn sowie eine Verletzung an der Innenseite der Oberlippe erlitt. Das Bezirksgericht römisch 40 verurteilte ihn am 13.01.2012 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei nichts erschwerend und sein reumütiges Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt wurden.

Während der Probezeit, nur neun Monate nach der ersten Verurteilung, verletzte der Beschwerdeführer am 08.10.2012 in XXXX XXXX vorsätzlich am Körper, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde. Er versuchte am 30.12.2013 der Firma XXXX ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,- wegzunehmen. Mit XXXX nahm er am 10.12.2013 der XXXX ein Mobiltelefon der Marke I-PHONE 5 im Wert von € 899,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 449,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 799,- und ein I-PAD MINI im Wert von € 599,-, sohin Waren im Gesamtwert von € 2.746,- weg, am 11.12.2013 der Firma XXXX einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- und am 16.12.2013 der Firma XXXX eine Laptoptasche im Wert von € 19,90. Er nahm diese fremden beweglichen Sachen in € 3.000,- übersteigendem Wert den jeweiligen Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch weg. Er unterdrückte im Zeitraum zwischen 04.10.2013 und 08.10.2013 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn dafür mit Urteil vom 26.03.2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Die Probezeit aus dem Urteil vom 13.01.2012 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Vielzahl der Tatangriffe als erschwerend, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd. Während der Probezeit, nur neun Monate nach der ersten Verurteilung, verletzte der Beschwerdeführer am 08.10.2012 in römisch 40 römisch 40 vorsätzlich am Körper, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser leicht verletzt wurde. Er versuchte am 30.12.2013 der Firma römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke LG LEXUS im Wert von € 400,- wegzunehmen. Mit römisch 40 nahm er am 10.12.2013 der römisch 40 ein Mobiltelefon der Marke I-PHONE 5 im Wert von € 899,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 449,-, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S3 im Wert von € 799,- und ein I-PAD MINI im Wert von € 599,-, sohin Waren im Gesamtwert von € 2.746,- weg, am 11.12.2013 der Firma römisch 40 einen Laptop der Marke SAMSUNG im Wert von € 1.350,- und am 16.12.2013 der Firma römisch 40 eine Laptoptasche im Wert von € 19,90. Er nahm diese fremden beweglichen Sachen in € 3.000,- übersteigendem Wert den jeweiligen Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch weg. Er unterdrückte im Zeitraum zwischen 04.10.2013 und 08.10.2013 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich Nachweis der ordnungsgemäßen Zulassung, gebraucht werden. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn dafür mit Urteil vom 26.03.2014 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles, teilweise durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130,, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Die Probezeit aus dem Urteil vom 13.01.2012 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dabei wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Vielzahl der Tatangriffe als erschwerend, das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd.

Von 31.12.2013 bis 05.05.2014 und von 17.09.2014 bis 10.11.2014 verbüßte der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe. Während der Probezeit und nachdem der Beschwerdeführer das Haftübel verspürt hatte, drei Monate nach der Haftentlassung am 10.11.2014, am 18.02.2015 nahm der Beschwerdeführer der XXXX in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60 weg. Er tat dies gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es verlängerte die Probezeit aus dem Urteil vom 26.03.2014 auf fünf Jahre. Dabei wertete es erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute. Von 31.12.2013 bis 05.05.2014 und von 17.09.2014 bis 10.11.2014 verbüßte der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe. Während der Probezeit und nachdem der Beschwerdeführer das Haftübel verspürt hatte, drei Monate nach der Haftentlassung am 10.11.2014, am 18.02.2015 nahm der Beschwerdeführer der römisch 40 in zwei Angriffen sechs Parfums im Wert von € 390,60 weg. Er tat dies gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn am 16.03.2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Es verlängerte die Probezeit aus dem Urteil vom 26.03.2014 auf fünf Jahre. Dabei wertete es erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, mildernd das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung der Beute.

Obwohl der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe von 19.02.2015 bis 16.04.2015 verbüßte und von 16.04.2015 bis 11.05.2015, von 12.08.2015 bis 04.12.2015 und von 06.04.2016 bis 19.04.2016 in einer Suchttherapieeinrichtung untergebracht war, trug er ein Jahr nach der Abmeldung von der Suchttherapieeinrichtung zu der strafbaren Handlung des XXXX und XXXX bei, die am 21.05.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler ein Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, indem er XXXX zwecks Durchführung des Raubes an den XXXX vermittelte, dem XXXX konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete. Das Landesgerichtes für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen des Verbrechens des minder schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall, mildernd den geringen Tatbeitrag. Obwohl der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe von 19.02.2015 bis 16.04.2015 verbüßte und von 16.04.2015 bis 11.05.2015, von 12.08.2015 bis 04.12.2015 und von 06.04.2016 bis 19.04.2016 in einer Suchttherapieeinrichtung untergebracht war, trug er ein Jahr nach der Abmeldung von der Suchttherapieeinrichtung zu der strafbaren Handlung des römisch 40 und römisch 40 bei, die am 21.05.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem unbekannten Suchtgifthändler ein Gramm HEROIN durch Fixieren, somit ohne erhebliche Gewalt eine Sache geringen Wertes wegnahmen, indem er römisch 40 zwecks Durchführung des Raubes an den römisch 40 vermittelte, dem römisch 40 konkrete Anleitungen zur Ausführung des Raubes erteilte, diese zum Tatort begleitete und in weiterer Folge in der Nähe des Tatortes Aufpasserdienst leistete. Das Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn am 29.01.2018 wegen des Verbrechens des minder schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall, mildernd den geringen Tatbeitrag.

Er verbüßte die Freiheitsstrafe von 02.06.2017 bis 04.11.2020. Während dessen erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 17.12.2019 ab. Der Beschwerdeführer hatte eine Einstellungszusage bedingt mit der Absolvierung einer XXXX . Er trat die Stelle nicht an. Ungeachtet des anhängigen Aberkennungsverfahrens begann der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens mit Suchtgift zu handeln: Aufgrund seiner tristen finanziellen Lage – er hatte Vermögen von € 2000, finanzielle Verpflichtungen iHv € 7500, war arbeitslos und hatte monatliche Einkünfte von € 650 sowie drei Kinder, für die er sorgepflichtig gewesen wäre – sowie seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit entschloss sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2021, sohin noch vor der hg. mündlichen Verhandlung im Aberkennungsverfahren, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Entschlusses erwarb er von unterschiedlichen Lieferanten HEROIN und verkaufte dieses zwischen FRÜHJAHR 2021 und APRIL 2022 an 32 unterschiedliche Personen in mehreren Lieferungen. Er vermittelte 14 Abnehmer zwischen FEBRUAR und APRIL 2022 an seinen ersten Komplizen und drei Abnehmer zwischen Frühjahr 2021 und APRIL 2022 an seinen zweiten Komplizen weiter und trug diesen auf, das Suchtgift zu übergeben. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen besaßen vorschriftswidrig Suchtgift – HEROIN – in die Grenzmenge übersteigender Menge mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, indem sie es in der Wohnung des zweiten Komplizen aufbewahrten.Er verbüßte die Freiheitsstrafe von 02.06.2017 bis 04.11.2020. Während dessen erkannte ihm das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 17.12.2019 ab. Der Beschwerdeführer hatte eine Einstellungszusage bedingt mit der Absolvierung einer römisch 40 . Er trat die Stelle nicht an. Ungeachtet des anhängigen Aberkennungsverfahrens begann der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens mit Suchtgift zu handeln: Aufgrund seiner tristen finanziellen Lage – er hatte Vermögen von € 2000, finanzielle Verpflichtungen iHv € 7500, war arbeitslos und hatte monatliche Einkünfte von € 650 sowie drei Kinder, für die er sorgepflichtig gewesen wäre – sowie seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit entschloss sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2021, sohin noch vor der hg. mündlichen Verhandlung im Aberkennungsverfahren, sich durch den Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Entschlusses erwarb er von unterschiedlichen Lieferanten HEROIN und verkaufte dieses zwischen FRÜHJAHR 2021 und APRIL 2022 an 32 unterschiedliche Personen in mehreren Lieferungen. Er vermittelte 14 Abnehmer zwischen FEBRUAR und APRIL 2022 an seinen ersten Komplizen und drei Abnehmer zwischen Frühjahr 2021 und APRIL 2022 an seinen zweiten Komplizen weiter und trug diesen auf, das Suchtgift zu übergeben. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen besaßen vorschriftswidrig Suchtgift – HEROIN – in die Grenzmenge übersteigender Menge mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, indem sie es in der Wohnung des zweiten Komplizen aufbewahrten.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Verkäufe teilweise in seinem Auto tätigte, bediente er sich bereits nach kurzer Zeit der Hilfe seines Komplizen, welcher seine Wohnung für die Übergaben zur Verfügung stellte und weiters, wenn der Beschwerdeführer keine Zeit hatte, die Übergaben des in der Wohnung gelagerten Suchtgiftes auch selbst durchführte. In weiterer Folge beschloss ein weiterer Komplize, sich am Geschäft zu beteiligen, worauf der Beschwerdeführer und seine Komplizen nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und Herabsetzung des Einreiseverbotes auf sieben Jahren wegen des Privat- und Familienlebens in Österreich durch das Bundesverwaltungsgericht, ab 08.02.2022 (sohin noch während des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, eine kriminelle Vereinigung zu gründen, welche darauf ausgerichtet war, dass in ihrem Rahmen mehrere Personen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begehen, nämlich wiederholt die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten an verschiedene Abnehmer verkaufen, um sich solcher Art eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer war Organisator und Gründer dieser kriminellen Vereinigung. Der Zusammenschluss des Beschwerdeführers und seiner Komplizen, welcher auf die Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz abzielte, war für längere Zeit, nämlich mehrere Jahre angelegt. In weiterer Folge verkaufte der Beschwerdeführer weiterhin Suchtgift, teilweise führte die Übergaben auch der zweite Komplize durch. Teilweise schickte der Beschwerdeführer auch den zweiten Komplizen zu seinen Lieferanten um das Suchtgift abzuholen und lies Übergaben an die Abnehmer durch den zweiten Komplizen durchführen. Der Beschwerdeführer bestimmte als Gründer und Organisator des Suchtgifthandels seine Komplizen, das Suchtgift an die Abnehmer zu übergeben. Dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen war bewusst, dass das Überlassen und Besitz von Suchtgift verboten ist. Sie wussten über die Qualität des Suchtgiftes Bescheid und hielten es zumindest ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab, dass das Suchtgift die festgestellten Reinsubstanzmengen aufwies. Sie wussten weiters, dass sich die von ihnen übergebenen Suchtgiftmengen mit der Zeit auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge, der Beschwerdeführer und sein erster Komplize wussten, dass sich die von ihnen übergebene Menge auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge summieren werde. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen wussten weiters, dass sie sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss beteiligen, welcher darauf ausgerichtet war, dass in seinem Rahmen wiederholt Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz begangen werden, und dass sie durch das Überlassen von Suchtgift jeweils die Interessen dieser kriminellen Vereinigung förderten. Durch den Verkauf von Suchtgift erzielte der Beschwerdeführer einen Umsatz von mindestens € 200.000,-.

Am 09.04.2022, sohin zwei Monate nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung und das siebenjährige Einreiseverbot abwies, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

Das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von SECHS Jahren, seine Komplizen zu zweieinhalb Jahren. Die vom Beschwerdeführer erzielten Vermögenswerte von € 200.000, den dieser aus der Begehung der Straftaten erwirtschaftet hatte, wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift und das Smartphone, das der Beschwerdeführer für die Begehung dieser Straftaten verwendet hatte, wurden eingezogen. Erschwerend wertete das Gericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, mildernd das reumütige Geständnis.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von SECHS Jahren, seine Komplizen zu zweieinhalb Jahren. Die vom Beschwerdeführer erzielten Vermögenswerte von € 200.000, den dieser aus der Begehung der Straftaten erwirtschaftet hatte, wurde für verfallen erklärt, das sichergestellte Suchtgift und das Smartphone, das der Beschwerdeführer für die Begehung dieser Straftaten verwendet hatte, wurden eingezogen. Erschwerend wertete das Gericht die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge, mildernd das reumütige Geständnis.

Der Beschwerdeführer wird seither in Strafhaft angehalten. Positives Nachtatverhalten kann daher nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer seit er erwachsen ist, regelmäßig straffällig, die Straftaten steigerten sich kontinuierlich (2011 Körperverletzung, 2014 teils versuchter, teils vollendeter schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl, teilweise durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Körperverletzung, 2015 gewerbsmäßiger Diebstahl, 2018 minder schwerer Raub als Beteiligter, 2021-2022 Vorbereitung des Suchtgifthandles und Suchtgifthandel mit HEROIN mit vielfachem Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge) trotz zunächst bedingten Freiheitsstrafen, dann Verspüren des Haftübels, zunächst Anordnung der Bewährungshilfe und Unterbringung in einer Suchthilfeeinrichtung dann anhängigem Aberkennungs- und Rückkehrentscheidungsverfahren, wobei der Beschwerdeführer entgegen der Strafverfahren in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 nicht schuldeinsichtig oder reuig war. Vor diesem Hintergrund liegt eine negative Zukunftsprognose vor, zumal die Faktoren, die betreffend den Suchtgifthandel Auslöser waren – seine triste finanzielle Lage und seine eigene Suchtgiftabhängigkeit – weiter bestehen. Dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus geläutert erscheint, wie die Beschwerde „in Betrachtung des konkreten Falls“ unsubstantiiert vorbringt, findet sich hingegen kein Ansatzpunkt. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).Der Beschwerdeführer wird seither in Strafhaft angehalten. Positives Nachtatverhalten kann daher nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer seit er erwachsen ist, regelmäßig straffällig, die Straftaten steigerten sich kontinuierlich (2011 Körperverletzung, 2014 teils versuchter, teils vollendeter schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl, teilweise durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Körperverletzung, 2015 gewerbsmäßiger Diebstahl, 2018 minder schwerer Raub als Beteiligter, 2021-2022 Vorbereitung des Suchtgifthandles und Suchtgifthandel mit HEROIN mit vielfachem Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge) trotz zunächst bedingten Freiheitsstrafen, dann Verspüren des Haftübels, zunächst Anordnung der Bewährungshilfe und Unterbringung in einer Suchthilfeeinrichtung dann anhängigem Aberkennungs- und Rückkehrentscheidungsverfahren, wobei der Beschwerdeführer entgegen der Strafverfahren in der hg. mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 nicht schuldeinsichtig oder reuig war. Vor diesem Hintergrund liegt eine negative Zukunftsprognose vor, zumal die Faktoren, die betreffend den Suchtgifthandel Auslöser waren – seine triste finanzielle Lage und seine eigene Suchtgiftabhängigkeit – weiter bestehen. Dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus geläutert erscheint, wie die Beschwerde „in Betrachtung des konkreten Falls“ unsubstantiiert vorbringt, findet sich hingegen kein Ansatzpunkt. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).

Die Beschwerde verweist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 26.3.2015, 2013/22/0303, wonach ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.06.2014, 2013/22/0290). Die Beschwerde verweist weiters auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 26.3.2015, 2013/22/0303, wonach ein beinahe zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer werde regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.06.2014, 2013/22/0290).

Dabei übersieht die Beschwerde, dass sich dieses Erkenntnis auf eine Person bezog, die zu jeweils bedingten Haftstrafen verurteilt wurde und sich in den etwa viereinhalb Jahren zwischen letzter Tathandlung und angefochtener Entscheidung nichts zu Schulden kommen ließ. Gänzlich anders liegt der Sachverhalt jedoch, wie dargetan, im Fall des Beschwerdeführers: So sah es der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall – trotz verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzte massive Straffälligkeit (wiederholte Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift) und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls –als nicht unvertretbar, dass die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz vom Fremden in Kauf zu nehmen war (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506); gleiches gilt für den volljährigen Beschwerdeführer, der zwar nur innerstaatlich mit Suchtgift handelte und dessen Suchtmittelhandel nach etwas mehr als einem Jahr infolge Verhängung der Untersuchungshaft beendet wurde, dessen Kinder aber nicht in Österreich leben und bei dem durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung nur in die Beziehung zu seinen Eltern, Geschwistern und deren Familien eingegriffen wird und der auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 die Taten zT während des unrechtmäßigen Aufenthalts beging. Dabei übersieht die Beschwerde, dass sich dieses Erkenntnis auf eine Person bezog, die zu jeweils bedingten Haftstrafen verurteilt wurde und sich in den etwa viereinhalb Jahren zwischen letzter Tathandlung und angefochtener Entscheidung nichts zu Schulden kommen ließ. Gänzlich anders liegt der Sachverhalt jedoch, wie dargetan, im Fall des Beschwerdeführers: So sah es der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall – trotz verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzte massive Straffälligkeit (wiederholte Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift) und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls –als nicht unvertretbar, dass die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz vom Fremden in Kauf zu nehmen war (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053; vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506); gleiches gilt für den volljährigen Beschwerdeführer, der zwar nur innerstaatlich mit Suchtgift handelte und dessen Suchtmittelhandel nach etwas mehr als einem Jahr infolge Verhängung der Untersuchungshaft beendet wurde, dessen Kinder aber nicht in Österreich leben und bei dem durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung nur in die Beziehung zu seinen Eltern, Geschwistern und deren Familien eingegriffen wird und der auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 die Taten zT während des unrechtmäßigen Aufenthalts beging.

Weiters führt die Beschwerde aus, dass das Bundesamt prüfen hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, da der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG aF bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 habe normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden dürfe, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des StGB verliehen hätte werden können. Der § 9 Abs. 4 BFA-VG sei zwar durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben worden, die darin enthaltenen Wertungen seien jedoch im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (siehe Entscheidung des VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108). Dabei bedürfe es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehunq besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen an dem Fall bezogenen Spielraum einräumen wollen (Vgl. VwGH vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238). Im vorliegenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer seit 2003 durchgehend legal im Bundesgebiet aufhalte, sei davon auszugehen, dass diesem vor Begehung der Straftat bereits hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können.Weiters führt die Beschwerde aus, dass das Bundesamt prüfen hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, da der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG aF bis zu seiner Aufhebung durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 habe normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung dann nicht erlassen werden dürfe, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des StGB verliehen hätte werden können. Der Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sei zwar durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben worden, die darin enthaltenen Wertungen seien jedoch im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich (siehe Entscheidung des VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108). Dabei bedürfe es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehunq besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen an dem Fall bezogenen Spielraum einräumen wollen (Vgl. VwGH vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238). Im vorliegenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer seit 2003 durchgehend legal im Bundesgebiet aufhalte, sei davon auszugehen, dass diesem vor Begehung der Straftat bereits hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Damit verkennt die Beschwerde einerseits, dass der maßgebliche Sachverhalt die Verurteilung vom 03.10.2022 ist, da auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2022 bereits eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer besteht und dass bereits auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verurteilungen bis 2022 die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen wäre.

Andererseits verkennt sie, dass es sich bei den der Verurteilung vom 03.10.2022 zugrundeliegenden Taten sehr wohl um eine besonders verwerfliche Straftat handelt:

Die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung habe sich demnach am Vorliegen einer gravierenden Straffälligkeit zu beschränken gehabt, führt die Beschwerde weiter aus, dies habe die belangte Behörde offenbar verabsäumt, im gegenständlichen Fall sei der Tatbestand der gravierenden Straffälligkeit nicht erfüllt.

Dies trifft nicht zu: Beim Suchtgifthandel handelt es sich um eine besonders verwerfliche Straftat, dies umso mehr, da der Beschwerdeführer hiefür eine kriminelle Organisation gründete und organisierte, zahlreiche Verkäufe stattfanden, alleine 32 durch ihn und 17 durch seine Komplizen, und dabei das 25-fache der Grenzmenge von HEROIN mehrfach überschritten wurde. Die Schwere der Tat zeigt sich auch an der Verurteilung zu sechs Jahren unbedingter Freiheitsstrafe. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Dies trifft nicht zu: Beim Suchtgifthandel handelt es sich um eine besonders verwerfliche Straftat, dies umso mehr, da der Beschwerdeführer hiefür eine kriminelle Organisation gründete und organisierte, zahlreiche Verkäufe stattfanden, alleine 32 durch ihn und 17 durch seine Komplizen, und dabei das 25-fache der Grenzmenge von HEROIN mehrfach überschritten wurde. Die Schwere der Tat zeigt sich auch an der Verurteilung zu sechs Jahren unbedingter Freiheitsstrafe. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem SMG –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013; vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.06.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB) gilt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB) gilt.

Dies ist trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, da er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG).Dies ist trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, da er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG).

Die Beschwerde ist sohin abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet.

3.4.    Zulässigkeit der Abschiebung

§§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …Paragraph 52, …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“
„Verbot der Abschiebung
…“, „Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 festgestellt. Sie ist auch weiterhin zulässig:

Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION 2003 dort nicht verfolgt, ebensowenig seine Eltern und Brüder. Dem Beschwerdeführer wurden 2009 und 2014 russische Auslandsreisepässe ausgestellt, er reiste als subsidiär Schutzberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION und war dabei keiner Gefährdung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch wegen seines Religionsbekenntnisses Verfolgung. Eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe wurde nicht vorgebracht und konnte nicht festgestellt werden. Er brachte auch in der Stellungnahme vom 06.07.2022 und in der Beschwerde nicht vor, in der RUSSISCHEN FÖDERATION Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er gab nur an, er „glaube nicht, wegen der Armee“. Da sich der Beschwerdeführer aber nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, droht ihm keine Einziehung zum Militärdienst. Rekrutierungen zu Freiwilligenverbänden konzentrieren sich vor allem auf Gefängnisse, aber es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine Haftstrafe droht. In TSCHETSCHENIEN erfolgt die Rekrutierung vor allem unter Sicherheitskräften; diesen gehört der Beschwerdeführer nicht an. Einer „Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenverband“ in TSCHETSCHENIEN könnte er sich überdies durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil entziehen, da er sich auch in anderen Landesteilen niederlassen kann.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch weiterhin gemäß § 50 Abs. 2 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch weiterhin gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG zulässig.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm im Familienverfahren zuerkannt, wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage unmittelbar nach dem zweiten Tschetschenienkrieg. Die Lage hat sich, wie bereits im Erkenntnis vom 15.10.2021 festgestellt wurde, seither nachhaltig geändert, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.

Es kamen keine Umstände hervor, auf Grund derer der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder gefährdet wäre, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. im NORDKAUSASUS nicht so, dass eine Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt ist. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind – wie im Erkenntnis vom 15.10.2021 festgestellt wurde, dem sie bereits zugrunde lagen – im Herkunftsstaat behandelbar, er ist trotzdem arbeitsfähig. Er spricht die Landessprachen TSCHETSCHENISCH als Muttersprache und RUSSISCH und besuchte im Herkunftsstaat sieben Jahre lang die Schule. Er kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern, zB als XXXX ; in der Justizanstalt XXXX sammelte er Arbeitserfahrung als XXXX . Zudem leben seine Großmutter und seine Tante in der RUSSISCHEN FÖDERATION und können ihn, vor allem anfangs, unterstützen können; seine Eltern und Brüder können ihn von Österreich aus unterstützen. Davon abgesehen kann er das russische Sozialsystem in Anspruch nehmen. Er hat einen Inlandsreisepass und kann eine Meldung begründen und dadurch das Sozialsystem und die Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Er kann ich in TSCHETSCHENIEN oder in einem anderen Teil der russischen Föderation niederlassen.Es kamen keine Umstände hervor, auf Grund derer der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder gefährdet wäre, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. im NORDKAUSASUS nicht so, dass eine Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt ist. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind – wie im Erkenntnis vom 15.10.2021 festgestellt wurde, dem sie bereits zugrunde lagen – im Herkunftsstaat behandelbar, er ist trotzdem arbeitsfähig. Er spricht die Landessprachen TSCHETSCHENISCH als Muttersprache und RUSSISCH und besuchte im Herkunftsstaat sieben Jahre lang die Schule. Er kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern, zB als römisch 40 ; in der Justizanstalt römisch 40 sammelte er Arbeitserfahrung als römisch 40 . Zudem leben seine Großmutter und seine Tante in der RUSSISCHEN FÖDERATION und können ihn, vor allem anfangs, unterstützen können; seine Eltern und Brüder können ihn von Österreich aus unterstützen. Davon abgesehen kann er das russische Sozialsystem in Anspruch nehmen. Er hat einen Inlandsreisepass und kann eine Meldung begründen und dadurch das Sozialsystem und die Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Er kann ich in TSCHETSCHENIEN oder in einem anderen Teil der russischen Föderation niederlassen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch weiterhin gemäß § 50 Abs. 1 FPG zulässig.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch weiterhin gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG zulässig.

Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gibt es betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION nicht, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch gemäß § 50 Abs. 3 FPG weiterhin zulässig.Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gibt es betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION nicht, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher auch gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG weiterhin zulässig.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet.

3.5.    Einreiseverbot

§ 53 FPG lautet wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53.Paragraph 53,

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ (6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Mit Erkenntnis vom 15.10.2021 erließ das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot, nachdem er 2012 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, 2014 wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monaten bedingt, 2015 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und 2018 wegen minder schweren Raubes als Beteiligter zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Danach, mit Urteil vom 03.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 SMG – begangen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Danach, mit Urteil vom 03.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SMG – begangen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Es liegt daher – wie vom Bundesamt festgestellt – nun auch eine Verurteilung gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vor. Auf die im Akt dokumentierten Verwaltungsstrafen zu mehr als € 1000 (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG) ging das Bundesamt hingegen nicht ein. Das Bundesamt stützt sich auch auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, das Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit wurde jedoch zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, aufgehoben (BGBl. I 202/2022 vom 27.12.2022). Es liegt daher – wie vom Bundesamt festgestellt – nun auch eine Verurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor. Auf die im Akt dokumentierten Verwaltungsstrafen zu mehr als € 1000 (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) ging das Bundesamt hingegen nicht ein. Das Bundesamt stützt sich auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, das Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit wurde jedoch zwischenzeitig vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, vom 27.12.2022).

Wie die Beschwerde auch richtigerweise erwähnt, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028; vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Wie die Beschwerde auch richtigerweise erwähnt, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028; vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Wie bereits betreffend die Rückkehrentscheidung und im Erkenntnis vom 15.10.2021 dargelegt, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig:

Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER einen anderen am Körper und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, beging jedoch während der Probezeit, nur neun Monate nach der Verurteilung, erneut eine Körperverletzung. Zudem beging er ein Jahr später mit einem zweiten das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, sowie eine Urkundenunterdrückung. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Obwohl er das Haftübel verspürt hatte und trotz der Probezeit aus zwei Verurteilungen beging er nur drei Monate nach der Haftentlassung erneut einen gewerbsmäßigen Diebstahl. Er wurde dafür zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft in einer Einrichtung für Suchttherapie untergebracht, dessen ungeachtet beteiligte er sich ein Jahr nach der Entlassung aus der Einrichtung für Suchttherapie an einem minder schweren Raub an einem Suchtgifthändler. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er bis 04.11.2020 verbüßte. Währenddessen leitete das Bundesamt das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein, bei seiner Haftentlassung war das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Doch auch das Damoklesschwert der unter aufschiebender Wirkung stehenden Rückkehrentscheidung hielt den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten ab, ebensowenig, dass er nach der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern eingezogen war und eine Einstellungszusage als XXXX nach Absolvierung einer XXXX hatte: Er begann im FRÜHJAHR 2021, sohin wenige Monate nach seiner Haftentlassung, mit Suchtmitteln zu handeln. In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 war er betreffend seine davor gesetzten Straftaten nicht reumütig oder einsichtig und verschwieg seine aktuellen kriminellen Aktivitäten. Nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot am 15.10.2021 gründete er am 08.02.2022 eine kriminelle Organisation zur Durchführung seines Suchtgifthandels und organisierte diese. Bei diesen der Verurteilung am 03.10.2022 zugrunde liegenden Taten handelt es sich um besonderes schwere Verbrechen, da es sich um alleine 32 Suchtgiftverkäufe handelte, die er selbst durchführte, hinzukommen die, zu denen er seine Komplizen bestimmte. Er handelte mit HEROIN, das ein hohes Abhängigkeitspotential hat und sehr starkes Craving hervorruft (https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen.html), im großen Maßstab – er erwirtschaftete damit Vermögenswerte von € 200.000, die für verfallen erklärt wurden, durch den Verkauf einer den Grenzwert mehrfach um das 25-fache überschreitender Menge. Der Beschwerdeführer verletzte als ZWEIUNDZWANZIGJÄHRIGER einen anderen am Körper und wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, beging jedoch während der Probezeit, nur neun Monate nach der Verurteilung, erneut eine Körperverletzung. Zudem beging er ein Jahr später mit einem zweiten das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, sowie eine Urkundenunterdrückung. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde vollzogen. Obwohl er das Haftübel verspürt hatte und trotz der Probezeit aus zwei Verurteilungen beging er nur drei Monate nach der Haftentlassung erneut einen gewerbsmäßigen Diebstahl. Er wurde dafür zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft in einer Einrichtung für Suchttherapie untergebracht, dessen ungeachtet beteiligte er sich ein Jahr nach der Entlassung aus der Einrichtung für Suchttherapie an einem minder schweren Raub an einem Suchtgifthändler. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er bis 04.11.2020 verbüßte. Währenddessen leitete das Bundesamt das Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein, bei seiner Haftentlassung war das Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Doch auch das Damoklesschwert der unter aufschiebender Wirkung stehenden Rückkehrentscheidung hielt den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten ab, ebensowenig, dass er nach der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern eingezogen war und eine Einstellungszusage als römisch 40 nach Absolvierung einer römisch 40 hatte: Er begann im FRÜHJAHR 2021, sohin wenige Monate nach seiner Haftentlassung, mit Suchtmitteln zu handeln. In der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 war er betreffend seine davor gesetzten Straftaten nicht reumütig oder einsichtig und verschwieg seine aktuellen kriminellen Aktivitäten. Nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot am 15.10.2021 gründete er am 08.02.2022 eine kriminelle Organisation zur Durchführung seines Suchtgifthandels und organisierte diese. Bei diesen der Verurteilung am 03.10.2022 zugrunde liegenden Taten handelt es sich um besonderes schwere Verbrechen, da es sich um alleine 32 Suchtgiftverkäufe handelte, die er selbst durchführte, hinzukommen die, zu denen er seine Komplizen bestimmte. Er handelte mit HEROIN, das ein hohes Abhängigkeitspotential hat und sehr starkes Craving hervorruft (https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/sucht/heroin-kokain/heroin-wirkung-folgen.html), im großen Maßstab – er erwirtschaftete damit Vermögenswerte von € 200.000, die für verfallen erklärt wurden, durch den Verkauf einer den Grenzwert mehrfach um das 25-fache überschreitender Menge.

Vor dem Hintergrund der stetig gesteigerten Delinquenz trotz der Verhängung von bedingten Strafen, Probezeit, Bewährungshilfe, Suchteinrichtigungen, Verspüren des Haftübels und des anhängigen Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung trotz der Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme und Inanspruchnahme seines sozialen Umfeldes stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die die Erlassung eines längeren Einreiseverbotes nötig macht, dies umso mehr, als die Umstände, die ihn zu den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten motivierten, weiterhin vorliegen: Der Beschwerdeführer ist OPIATABHÄNGIG und seine finanzielle Lage ist nach dem Verfall der durch den Suchtgifthandel erwirtschafteten Vermögenswerte wieder trist. Die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer ist daher negativ; Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Positives Nachttatverhalten liegt beim Beschwerdeführer zudem nicht vor, der Beschwerdeführer wird seit APRIL 2022 in Untersuchungshaft, seit OKTOBER 2022 in Strafhaft angehalten.

Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099) – die Taten des Beschwerdeführers die allein dem letzten Urteil zugrunde liegen, erstrecken sich hingegen auf einen Zeitraum von über einem Jahr.

Das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261; vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Es ist festzustellen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer sowie des Maßes der dabei erreichten sprachlichen, familiären und zum Teil auch beruflichen Integration ein – grundsätzlich – auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet gerechtfertigt ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453; vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244).Das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261; vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Es ist festzustellen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer sowie des Maßes der dabei erreichten sprachlichen, familiären und zum Teil auch beruflichen Integration ein – grundsätzlich – auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet gerechtfertigt ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453; vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244).

Mit dem Erkenntnis vom 15.10.2021 war ein siebenjähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt worden. Eine geänderte Situation in seinem Privat- und Familienleben seither brachte der Beschwerdeführer nicht vor (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256) und ist auch nicht ersichtlich, vielmehr sind seine Kinder und seine Ex-Frau nicht in Österreich gemeldet, es kann nicht festgestellt werden, dass er noch verlobt ist, und die erneute Wohnsitznahme bei seinen Eltern konnte den Beschwerdeführer wie zuvor die Wohnsitznahme bei seinem Bruder nicht davon abhalten, weiter und schwerer zu delinquieren. Der Beschwerdeführer wird von seinen Eltern und seinem älteren Bruder in der Strafhaft besucht; die Beziehung zu seinen Eltern wie auch seinen Brüdern kann auch durch Besuch in Drittstaaten aufrechterhalten werden, ebenso vom Ausland aus per Telefon, soziale Medien oder Briefe. Vor dem Hintergrund des gravierenden Suchtmittelhandels mehr als ein Jahr hindurch, im Rahmen einer kriminellen Organisation, die er gründete und organisierte, bei Vorliegen eines siebenjährigen Einreiseverbotes, ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der verheerenden Wirkung von HEROIN auf dessen Konsumenten daher notwendig und auch verhältnismäßig, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die ersten VIERZEHN Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und dort (sowie danach in seinem Familienverband) sozialisiert wurde und mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaates vertraut ist, als subsidiär Schutzberechtigter dorthin zurückkehrte, dort fast seine ganze Schulbildung absolvierte, zwei Landessprachen spricht und dort auch Angehörige hat und seine Erkrankungen dort behandelbar sind.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes richtet.

3.6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).

Auf Grund des zum Einreiseverbot Ausgeführten ist dem Bundesamt nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet.

3.7. Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

[…]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.“

Da das Bundesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zutreffend die aufschiebende Wirkung aberkannte, sah es zutreffend gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab: Auf Grund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hat er das Bundesgebiet mit der Entlassung aus der Strafhaft umgehend zu verlassen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Da das Bundesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zutreffend die aufschiebende Wirkung aberkannte, sah es zutreffend gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab: Auf Grund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hat er das Bundesgebiet mit der Entlassung aus der Strafhaft umgehend zu verlassen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Daher ist die Beschwerde auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet.

3.8. Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits im Erkenntnis vom 15.10.2021 und im Urteil vom 03.10.2022 festgestellt wurde und der Kern des hg. Erkenntnisses die Beurteilung war, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 03.10.2022 die Erlassung eines unbefristeten statt des siebenjährigen Einreiseverbotes erforderlich macht, welches verhängt wurde, während der Beschwerdeführer die dem Urteil vom 03.10.2022 zugrundeliegenden Taten beging. Die Frage der Beurteilung eines positiven Nachtatverhaltens stellte sich nicht, da sich der Beschwerdeführer seit 02.04.2022 durchgehend in Haft befindet. Nach der Erlassung des siebenjährigen Einreiseverbotes war er insgesamt nur noch sechs Monate auf freiem Fuß. Diesbezüglich wurden seine Angaben in der Stellungnahme und der Einvernahme durch das Bundesamt der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die mündliche Verhandlung war auch nicht nötig, um die in der Beschwerde beantragten Zeugen zu befragen: Dass die als Zeugen beantragten Eltern und Brüder des Beschwerdeführers in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte aufenthaltsberechtigt sind, wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, wurde festgestellt, ebenso die vom Beschwerdeführer relevierten Besuche in der Haft, dass er bei ihnen wohnte und die Beziehung zu ihnen. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht Darüber hinaus brachte auch die Beschwerde kein Beweisthema vor, zu dem sie zu befragen gewesen wären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2227629.2.00

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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