Entscheidungsdatum
14.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
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W286 2226623-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. 780108708-190730116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. 780108708-190730116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Dem Beschwerdeführer XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 gemeinsam mit seiner Großmutter und seinem Bruder nach Österreich ein. Die Großmutter des Beschwerdeführers stellte für ihn am 29.01.2008 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Erstbefragung der Großmutter des Beschwerdeführers erfolgte am 30.01.2008. Darin gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Sohn XXXX (Anm.: es handelt sich um den Vater des Beschwerdeführers, XXXX ) in den beiden Tschetschenienkriegen gegen die Russen gekämpft habe und man ihren Sohn immer bei ihr gesucht habe. Zudem habe man ihr gedroht, ihr den älteren Enkelsohn wegzunehmen, wenn sich ihr Sohn nicht stelle. Ihr Sohn sei anerkannter Flüchtling in Österreich.Die Erstbefragung der Großmutter des Beschwerdeführers erfolgte am 30.01.2008. Darin gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Sohn römisch 40 Anmerkung, es handelt sich um den Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 ) in den beiden Tschetschenienkriegen gegen die Russen gekämpft habe und man ihren Sohn immer bei ihr gesucht habe. Zudem habe man ihr gedroht, ihr den älteren Enkelsohn wegzunehmen, wenn sich ihr Sohn nicht stelle. Ihr Sohn sei anerkannter Flüchtling in Österreich.
3. Das Bundesasylamt gab dem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Das Bundesasylamt gab dem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2019, GZ XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dabei handelte es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2019, GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dabei handelte es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2019, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründern erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2019, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft Kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründern erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2019, GZ XXXX , wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB sowie § 15 StGB § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es handelte sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. Ferner wurde Bewährungshilfe angeordnet. 7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2019, GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es handelte sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. Ferner wurde Bewährungshilfe angeordnet.
8. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2019.
9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2020, GZ XXXX wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. 9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.2020, GZ römisch 40 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2021, Zl. W247 2226623-1/16E wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Erledigung der belangten Behörde vom 12.11.2019 mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und einer elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität mangle und die Beschwerde daher zurückzuweisen sei. 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2021, Zl. W247 2226623-1/16E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Erledigung der belangten Behörde vom 12.11.2019 mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und einer elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität mangle und die Beschwerde daher zurückzuweisen sei.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2021 erneut vor der belangten Behörde einvernommen.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die Aberkennung des Asylstatus begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Asylgründe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen würden und der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage vorgebracht habe, zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Asylstatus begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Asylgründe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen würden und der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage vorgebracht habe, zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen.
13. Mit Schriftsatz vom 10.08.2021 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „staatenlos“ sei und keine Kontakte zu Verwandten in Tschetschenien habe. Der Beschwerdeführer sei aus Sicht der russischen Behörden kein russischer Staatsangehöriger. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien oder in eine andere Teilrepublik der Russischen Föderation mit keiner Verfolgung zu rechnen habe werde bekämpft. Dem Vater des Beschwerdeführers sei der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, weil er als Widerstandskämpfer aktiv gewesen sei. Es sei bekannt, dass in Tschetschenien das Prinzip der „Sippenhaftung“ gelte. Die im Bescheid angeführte Amnestie habe keine reale Bedeutung. Eine Abschiebung in die Russische Föderation sei auch aufgrund der aktuellen Copvid-19 Pandemie nicht zulässig. Die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da zu berücksichtigen sei, dass der 21jährige Beschwerdeführer die letzten 14 Jahre in Österreich gelebt habe und hier Wurzeln geschlagen habe. Er sei beruflich und sozial integriert und spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht gegeben, da im Rahmen des Strafverfahrens therapeutische Maßnahmen eingeleitet worden seien. Auch der gegenständliche Bescheid weise zudem keine leserliche Unterschrift auf.
14. Am 18.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt.
15. Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 04.04.2023 die Vorlage von Beweismitteln und die Beantwortung zu Fragen, insbesondere betreffend sein Leben in Österreich und sein Familienleben auf. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
16. Am 13.04.2023 löste die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Vollmachtsverhältnis auf. Der dahingehenden Note war zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer kein Kontakt mehr hergestellt hätte werden können. Mehrere Anrufe seien ergebnislos verlaufen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2023 sei per Brief übermittelt worden, der Beschwerdeführer habe jedoch nicht darauf reagiert.
17. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 14.04.2023 bei einer Polizeiinspektion eine Aufenthaltserhebung und Zustellung von zwei Ladungen samt der Beilage „Merkblatt Rechtsberater“. Die Polizeiinspektion wurde um die Aufenthaltserhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister ersucht.
18. Am 14.04.2023 gab die Polizeiinspektion bekannt, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers am 13.04.2023 sowie am 14.03.2023 aufgesucht worden sei. Dabei habe nur am 14.04.2023 der Bruder des Beschwerdeführers angetroffen werden können, der gegenüber den Beamten angegeben habe, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kenne.
19. Am 17.04.2023 informierte die Polizeiinspektion über die Übernahme der Ladung für die mündliche Verhandlung am 21.04.2023 durch den Beschwerdeführer.
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine auf den 19.04.2023 datierte Vollmacht vor.
21. Am 25.04.2023 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seines Schulbesuches in Österreich sowie einen Sozialbericht des Vereins Neustart vom 17.04.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Folgenden wird der Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers als „Akt 1“ bezeichnet. Der Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren wird als „Akt 2“ bezeichnet.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Grosny geboren (Protokoll der mV S. 9). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der muslimischen Religion an (Protokoll der mV, S. 9). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Grosny geboren (Protokoll der mV S. 9). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der muslimischen Religion an (Protokoll der mV, S. 9).
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch. Er beherrscht Tschetschenisch als Umgangssprache und kann sich in einfachen Sätzen artikulieren. Am besten beherrscht er allerdings Deutsch, er beherrscht Deutsch auf hohem Niveau. Zudem spricht er ein bisschen Englisch und einige Wörter Russisch. (AS 43, AS 328, Protokoll der mV S. 12 und 18).
Der Beschwerdeführer lebte bis August 2007 in Tschetschenien und reiste dann mit seiner damals für ihn obsorgeberechtigten Großmutter und seinem Bruder über Polen nach Österreich, wo sie am 29.01.2008 ankamen. Der Vater des Beschwerdeführers befand sich bereits zuvor in Österreich, ihm wurde der Status des Asylberechtigten im September 2005 zuerkannt. (Akt 1 AS 7, Akt 2 AS 44, Protokoll der mV S. 10).
Der Beschwerdeführer führt seit November 2021 eine Beziehung mit der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , und ist mit dieser seit XXXX verlobt (Protokoll der mV S. 12, S. 20). Diese ist im Bundesgebiet asylberechtigt (Konventionsreisepass). Er hat keine Kinder (AS 328, Protokoll der mV S. 12). Der Beschwerdeführer führt seit November 2021 eine Beziehung mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist mit dieser seit römisch 40 verlobt (Protokoll der mV S. 12, S. 20). Diese ist im Bundesgebiet asylberechtigt (Konventionsreisepass). Er hat keine Kinder (AS 328, Protokoll der mV S. 12).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 44, AS 328, Protokoll der mV S. 7). Er nahm während seiner Strafhaft Medikamente gegen Depressionen ein, die er ein Jahr nach seiner Entlassung absetzte. Der Beschwerdeführer litt in der Vergangenheit und leidet aktuell an XXXX (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Medikamente ein und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung (Protokoll der mV S. 16). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 44, AS 328, Protokoll der mV S. 7). Er nahm während seiner Strafhaft Medikamente gegen Depressionen ein, die er ein Jahr nach seiner Entlassung absetzte. Der Beschwerdeführer litt in der Vergangenheit und leidet aktuell an römisch 40 (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer nimmt aktuell keine Medikamente ein und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung (Protokoll der mV S. 16).
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers und zum Verhalten seit der letzten Haftentlassung:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dabei handelte es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dabei handelte es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen.
Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 05.12.2019 wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person am 24.11.2018 in einem Supermarkt fremde bewegliche Sachen, genauer Zigaretten und Rubellose im Gesamtwert von 2.721,80 EUR gestohlen haben. Den Diebstahl begingen sie, indem sie in das Geschäftslokal durch ein zuvor von ihnen heimlich geöffnetes Fenster einstiegen. Ferner versuchte der Beschwerdeführer am 13.03.2019 in einem Geschäft fremde bewegliche Sachen, genauer drei T-Shirts im Gesamtwert von 79,93 EUR zu stehlen.
Im Zuge der Strafbemessung wurden das volle und reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der Umstand, dass es hinsichtlich des Diebstahls von T-Shirts beim Versuch geblieben sei sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die teilweise Tatbegehung während laufendem Verfahren sowie die fortgesetzten Angriffe auf fremdes Vermögen gewertet.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 15 StGB § 105 (1) StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es handelte sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. Ferner wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Es handelte sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen. Ferner wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Beschluss des Landesgerichts vom 16.06.2020 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Dem Urteil lag als erstes Faktum zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2019 versucht hat, zwei Personen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen, indem er zu ihnen gesagt hat, dass er sie umbringen werde, wenn sie den Vorfall anzeigen würden. Es blieb beim Versuch, weil sie dessen ungeachtet Anzeige erstattet haben.
Als zweites Faktum lag dem Urteil zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern Einbruchsdiebstähle begangen hat, indem er gewerbsmäßig durch Einbruch in ein Gebäude, ein Behältnis bzw. indem er eine Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, wobei sie den Diebstahl an Sachen, deren Wert insgesamt 5000,- EUR übersteigt, begingen, und zwar:
Der Beschwerdeführer stahl gemeinsam mit seinen Mittätern Sachen, deren Wert insgesamt 5.000 EUR übersteigt. So hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern in der Nacht vom 29.05.2019 auf den 30.05.2019 aus einem Jugendzentrum eine Handkasse im Wert von 40,00 EUR mit Bargeld in der Höhe von 391,24 EUR sowie einen Transponder im Wert von 15,00 EUR gestohlen, indem sie durch Einschlagen einer Fensterscheibe in das Jugendzentrum einbrachen. Am 30.05.2019 hat der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern in einem Tankstellenshop diverse Wertgegenstände zu stehlen versucht, indem sie durch Aufdrücken der Eingangstür in den Shop einbrachen, wobei es beim Versuch blieb, da der akustische Alarm ausgelöst wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern in der Nacht vom 22.05.2019 auf den 23.05.2019 Autozubehör von nicht mehr feststellbarem Wert sowie Bargeld in der Höhe von 90,00 EUR gestohlen, indem sie durch gewaltsames Aufdrücken einer Schiebetür in die Betriebsstätte einbrachen. Weiters haben sie einer Person 98 Packungen Zigaretten im Wert von 522,60 EUR gestohlen, indem sie durch Einschlagen einer Fensterscheibe in dessen Gasthaus einbrachen. Auch haben der Beschwerdeführer und die Mittäter in der Nacht von 07.05.2019 auf den 08.05.2019 in einem Supermarkt Bargeld in der Höhe von 158,00 EUR und zwei Schlüssel von noch festzustellendem Wert gestohlen, indem sie durch Entfernen der Kippvorrichtung eines Fensters in das Geschäftslokal einstiegen. Zudem haben sie zwei Personen Bargeld, alkoholische Getränke, Schlüssel, Schmuck und Restaurantgutscheine im Wert von 1.700,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters in deren Restaurant einbrachen. Ferner haben sie einer Person Bargeld und Zigaretten im Wert von je 100,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters in deren Gasthaus einbrachen. Weiters haben sie zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 18.05.2019 und dem 20.05.2019 diverse Wertgegenstände versucht zu stehlen, indem sie durch Abmontieren einer Lichtkuppel über das Dach in ein Geschäftslokal einstiegen. Mangels Auffindung stehlenswerter Gegenstände blieb es beim Versuch. Am 23.05.2019 haben sie Zigaretten in einem nicht mehr feststellbaren Wert von zumindest 1.000,00 EUR und Bargeld von nicht exakt feststellbarem Wert von zumindest 650,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters in ein Gasthaus einbrachen. Zudem haben sie in der Nacht von 17.05.2019 auf 18.05.2019 eine Metallkassette mit Bargeld in der Höhe von 200,00 EUR und Getränke im Gesamtwert von 290,00 EUR gestohlen indem sie durch Aufdrücken eines Fensters in ein Tattoostudio einbrachen. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern zwischen dem 31.05.2019 und dem 02.06.2019 in zumindest einem Angriff noch festzustellende Wertgegenstände von noch festzustellendem Gesamtwert gestohlen, indem sie durch Einschlagen eines Fensters in ein Geschäftslokal einbrachen.
Der Beschwerdeführer hat mit weiteren Personen in der Nacht von 30.05.2019 auf den 31.05.2019 Zigaretten im Wert von 300,00 EUR und Bargeld im Wert von 200,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufbrechen der Eingangstüre und eines Rollladens zum Schankbereich in eine Sportkantine einbrachen. Zudem hat er mit den Mittätern Zigaretten im Wert von 50,00 EUR, Bargeld in der Höhe von 68,00 EUR sowie Eis von noch festzustellendem Wert gestohlen, indem sie durch Aufzwängen der Schiebetür in ein Badebuffet eines Allwetterbades einbrachen. Zudem stahlen sie diverse Wertgegenstände, indem sie durch Aufzwängen der Eingangstüre zum Haupthaus eines Gasthauses einbrachen, wobei es mangels Auffindung von stehlenswertem Gut beim Versuch geblieben ist. Zudem versuchten sie diverse Wertgegenstände zu stehlen, indem sie versuchten, durch Aufzwängen der Eingangstüre in eine Trafik einzubrechen, wobei es beim Versuch geblieben ist, da die Türe standgehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat mit weiteren Personen in der Nacht vom 08.06.2019 auf den 09.06.2019 14 Packungen Zigaretten, eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld in der Höhe von 180,00 EUR sowie eine Armbanduhr im Gesamtwert von 605,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufzwängen eines Fensters in ein Gasthaus einbrachen. Zudem haben sie versucht die Eingangstüre eines Hanfshops mit einem Flachwerkzeug aufzuzwängen, in diesen einzubrechen und diverse Wertgegenstände zu stehlen, wobei es beim Versuch geblieben ist, da die Türe standgehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat mit weiteren Personen zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2019 und dem 22.04.2019 Bargeld in der Höhe von 1.785,70 EUR gestohlen, indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Geschäftslokal einzubrechen versuchten und sodann durch Überklettern eines Zaunes einstiegen. Zudem haben sie in der Nacht vom 08.06.2019 auf den 09.06.2019 Bargeld in der Höhe von 300,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aufdrücken eines Fensters in ein Geschäftslokal einbrachen. Am 02.06.2019 haben sie versucht, Verfügungsberechtigten eines Getränkehandels diverse Wertgegenstände durch den Versuch die Eingangstür eines Getränkefachhandels aufzutreten, zu stehlen, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil der Alarm ausgelöst wurde.
Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2019 mit einer weiteren Person Bargeld in der Höhe von 20,00 EUR gestohlen, indem sie durch Aushebeln eines Fensters in ein Geschäftslokal einbrachen. Sie versuchten, weitere Wertgegenstände zu stehlen, indem sie versuchten in ein Behältnis, nämlich einen Tresor, durch Aufbohren einzubrechen, wobei es beim Versuch blieb, da der Tresor stand hielt.
Bei der Strafbemessung wurden beim Beschwerdeführer das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Vielzahl an Taten sowie der sofortige Rückfall gewertet.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen.1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um die Straftat eines jungen Erwachsenen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2019 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt hat und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit des Opfers, nämlich eine Impressionsfraktur der rechten Kieferhöhle mit Frakturausläufern in den Augenhöhlenboden samt Luftansammlungen in den Weichteilen und der rechten Augen- und Kieferhöhle sowie eine Rissquetschwunde unterhalb des rechten Auges, herbeigeführt hat. Dies indem er dem Opfer zunächst zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzte und ihm, nachdem es auf dem Boden saß, weitere Faustschläge in den Bereich des rechten Auges versetzte (AS 283ff).
Im Zuge der Strafbemessung wurde die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die doppelte Deliktsqualifikation gewertet (AS 285).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist geständig, im Zeitraum von 01.05.2022 bis 03.04.2023 hochgerechnet zwischen 95-110 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- von einer Person gekauft zu haben, und dieses besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben (OZ 21). Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bislang nicht verurteilt (OZ 3).
1.2.5. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung sieben von insgesamt 20 Einheiten eines Anti-Gewalt-Programmes absolviert. Der Beschwerdeführer hat noch 13 weitere Einheiten für den Abschluss des Anti-Gewalt-Programmes zu absolvieren (Beilage ./1). Dabei handelt es sich um eine Auflage, die dem Beschwerdeführer im Zuge seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 16.06.2020 auferlegt wurde (Protokoll der mV S. 16). Der Beschwerdeführer wird seit Juni 2019 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut (Protokoll der mV S. 16, Beilage ./2).
1.2.6. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einsichtig und distanziert sich deutlich und überzeugend von seinem straffälligen Verhalten. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Delinquenz reflektiert. Er hat durch den Tod seines Halbbruders, der XXXX ertrank, und durch einen durch Aquaplaning verursachten Autounfall im Juni 2018, bei dem der Beschwerdeführer verletzt wurde, und eine mitfahrende Freundin von ihm nach mehreren Monaten im Koma verstarb, in der Jugend traumatisierende Erlebnisse gehabt. Insbesondere Autounfall und den Tod seiner Freundin sieht der Beschwerdeführer als ursächlich für seine depressive Phase, insbesondere auch für seine Delinquenz an. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers hat sich nach seiner zweiten Haftentlassung ganz wesentlich zum Besseren geändert: Der Beschwerdeführer lebt nunmehr in einem stabilen sozialen Umfeld, insbesondere in einer stabilen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist. Er vermeidet es, in Situationen zu kommen, die „Risikofaktoren“ wie Alkohol und Aggressionen mit sich bringen, etwa „Fortgehen“. Der Beschwerdeführer ist ernstlich bestrebt, seine Lehre fertigzumachen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sein Sozialverhalten insgesamt zum Besseren geändert. (AS 329, Protokoll der mV S. 14-18, 20). 1.2.6. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einsichtig und distanziert sich deutlich und überzeugend von seinem straffälligen Verhalten. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Delinquenz reflektiert. Er hat durch den Tod seines Halbbruders, der römisch 40 ertrank, und durch einen durch Aquaplaning verursachten Autounfall im Juni 2018, bei dem der Beschwerdeführer verletzt wurde, und eine mitfahrende Freundin von ihm nach mehreren Monaten im Koma verstarb, in der Jugend traumatisierende Erlebnisse gehabt. Insbesondere Autounfall und den Tod seiner Freundin sieht der Beschwerdeführer als ursächlich für seine depressive Phase, insbesondere auch für seine Delinquenz an. Die Lebenssituation des Beschwerdeführers hat sich nach seiner zweiten Haftentlassung ganz wesentlich zum Besseren geändert: Der Beschwerdeführer lebt nunmehr in einem stabilen sozialen Umfeld, insbesondere in einer stabilen Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist. Er vermeidet es, in Situationen zu kommen, die „Risikofaktoren“ wie Alkohol und Aggressionen mit sich bringen, etwa „Fortgehen“. Der Beschwerdeführer ist ernstlich bestrebt, seine Lehre fertigzumachen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr sein Sozialverhalten insgesamt zum Besseren geändert. (AS 329, Protokoll der mV S. 14-18, 20).
1.2.7. Der Beschwerdeführer war von 09.06.2019 bis 24.06.2019, vom 28.06.2019 bis 05.12.2019 und von 08.01.2020 bis 18.02.2021 im Bundesgebiet inhaftiert.
1.3. Zur Aberkennung des Asylstatus:
1.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT, der Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung im Familienverfahren zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie des XXXX angehöre, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.09.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass die Behörde gem. § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei – alle Voraussetzungen der Asylgewährung würden vorliegen. (Akt 1 AS 59ff)1.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT, der Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung im Familienverfahren zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie des römisch 40 angehöre, dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.09.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass die Behörde gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei – alle Voraussetzungen der Asylgewährung würden vorliegen. (Akt 1 AS 59ff)
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom „02.05.2005“ [Anm.: gemeint wohl 29.02.2008] zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom „02.05.2005“ [Anm.: gemeint wohl 29.02.2008] zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022, Zl. 733314807-212020822, wurde bereits dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , der mit „Erkenntnis“ [Anm.: gemeint: Bescheid] vom 15.09.2005, Zahl: 255.912/0-V/13/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, aberkannt und gem. § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte im Bescheid beweiswürdigend aus, dass ehemalige Widerstandskämpfer oder Unterstützer dieser - wobei der Beschwerdeführer nicht zu dieser Personengruppe zähle - nicht mehr verfolgt würden, sondern nur noch aktuelle Kämpfer. Da ehemalige Unterstützer keiner Verfolgung ausgesetzt seien, lasse sich eine enorme Verbesserung der Lage in seinem Herkunftsstaat feststellen und habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage mehr zu befürchten und sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Zudem sei keine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe mehr feststellbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023, GZ W286 2254393-1/16E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022, Zl. 733314807-212020822, wurde bereits dem Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , der mit „Erkenntnis“ [Anm.: gemeint: Bescheid] vom 15.09.2005, Zahl: 255.912/0-V/13/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte im Bescheid beweiswürdigend aus, dass ehemalige Widerstandskämpfer oder Unterstützer dieser - wobei der Beschwerdeführer nicht zu dieser Personengruppe zähle - nicht mehr verfolgt würden, sondern nur noch aktuelle Kämpfer. Da ehemalige Unterstützer keiner Verfolgung ausgesetzt seien, lasse sich eine enorme Verbesserung der Lage in seinem Herkunftsstaat feststellen und habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage mehr zu befürchten und sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Zudem sei keine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe mehr feststellbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023, GZ W286 2254393-1/16E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.3.2. Die Gründe, wegen denen dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt wurde, bezogen sich ausschließlich auf seinen Vater. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe. Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und im weiteren dieser Status auf den Beschwerdeführer erstreckt wurde, sind weggefallen. Der Beschwerdeführer wird aus den Gründen, die damals zur Asylgewährung führten, in der Russischen Föderation nicht bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Involvierung seines Vaters als Widerstandskämpfer im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg ausgesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat aus diesem Grund keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung mehr ausgesetzt.
1.3.3. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr, nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und in den Ukrainekrieg geschickt zu werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Er hat auch keinen Einberufungsbefehl und kein Militärbuch erhalten.
1.3.4. Der Beschwerdeführer wird in der Russischen Föderation auch weder aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus einem europäischen Land, noch aus Gründen einer oppositionellen Gesinnung verfolgt.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben gemeinsam in einem Haus in XXXX . Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter einmal in der Woche oder alle zwei Wochen, wobei sie sich gegenseitig Audio-Dateien schicken. Der Beschwerdeführer hat seit 2014/2015 wieder Kontakt zu seiner Mutter, nachdem er davor viele Jahre keinen Kontakt zu ihr hatte, sondern nach der Trennung der Eltern bei seiner Großmutter aufwuchs und mit dieser und seinem Bruder nach Österreich kam, nachdem schon sein Vater in Österreich ansässig war – seine Mutter hatte damals keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer nach Österreich reiste (Protokoll der mV S. 9, S. 10; Akt 1 AS 9). Die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben gemeinsam in einem Haus in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Mutter einmal in der Woche oder alle zwei Wochen, wobei sie sich gegenseitig Audio-Dateien schicken. Der Beschwerdeführer hat seit 2014 aus 2015, wieder Kontakt zu seiner Mutter, nachdem er davor viele Jahre keinen Kontakt zu ihr hatte, sondern nach der Trennung der Eltern bei seiner Großmutter aufwuchs und mit dieser und seinem Bruder nach Österreich kam, nachdem schon sein Vater in Österreich ansässig war – seine Mutter hatte damals keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer nach Österreich reiste (Protokoll der mV S. 9, S. 10; Akt 1 AS 9).
Auch der Vater des Beschwerdeführers lebt nun wieder in der Russischen Föderation, genauer in Dagestan (W286 2254393-1, OZ 20). Darüber hinaus leben die Stiefmutter und die Stiefgeschwister des Beschwerdeführers ebenso in der Russischen Föderation (W286 2254393-1/16E, S. 6). Der Beschwerdeführer steht aktuell nicht in Kontakt zu seinem Vater und zu seinen Halbgeschwistern und der Beschwerdeführer kennt deren aktuellen Aufenthaltsort nicht (Protokoll der mV S. 10, S. 11).
Der Beschwerdeführer wuchs im Heimatdorf seiner Mutter, XXXX , auf. Er besuchte dort die erste Klasse der Volksschule (Protokoll der mV S. 12). Er hielt sich im August 2007 zuletzt in Tschetschenien auf (Akt 1 AS 3ff, Protokoll der mV S. 9). Der Beschwerdeführer kann nach XXXX zurückkehren, wo er von seinen Familienangehörigen unterstützt werden kann.Der Beschwerdeführer wuchs im Heimatdorf seiner Mutter, römisch 40 , auf. Er besuchte dort die erste Klasse der Volksschule (Protokoll der mV S. 12). Er hielt sich im August 2007 zuletzt in Tschetschenien auf (Akt 1 AS 3ff, Protokoll der mV S. 9). Der Beschwerdeführer kann nach römisch 40 zurückkehren, wo er von seinen Familienangehörigen unterstützt werden kann.
Im Falle einer Rückkehr gerät er in keine existenzgefährdende Notlage und es wird ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.5. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 im Alter von neun Jahren mit seiner Großmutter und seinem Bruder in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem in Österreich (Akt 1 AS 3ff).
Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und vier Klassen der Hauptschule und machte seinen Pflichtschulabschluss. In der vierten Klasse der Hauptschule wurde er im Unterrichtsgegenstand Deutsch mit „Befriedigend“ beurteilt (AS 329, OZ 16, OZ 17, Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Lehre als Elektriker begonnen und hat drei Jahre der Berufsschule besucht, die Lehre jedoch nicht abgeschlossen (AS 43, AS 328, Beilage ./7, Beilage ./8, Beilage ./9, Beilage ./10). Während seiner Lehrtätigkeit arbeitete er für zweieinhalb Jahre bei einer Firma. In der Folge war der Beschwerdeführer ab Jänner 2018 für etwa ein halbes Jahr bei einer Leasingfirma als Produktionsarbeiter angestellt. Nach einem halben Jahr wurde der Beschwerdeführer gekündigt. Der Beschwerdeführer ging aufgrund seines XXXX in Folge eines schweren Autounfalls im Juni 2018, bei dem er eine Gehirnerschütterung davontrug und an dessen Folgen eine Freundin des Beschwerdeführers verstarb, nicht mehr arbeiten – bis zum Antritt seiner Haftstrafe war er dann bei einigen Leasingfirmen beschäftigt (Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer setzte, nachdem er im Februar 2021 aus der Haft entlassen wurde, im Mai 2021 seine Lehre als Kälteanlagetechniker fort. Er schloss die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Kälteanlagentechnik im Schuljahr 2021/2022 erfolgreich ab, im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ wurde er dabei mit der Note „2“ beurteilt (Jahreszeugnis 2021/2022, OZ 17). Der Beschwerdeführer hat seine Lehrzeit absolviert, ihm fehlt jedoch die vierte Klasse der Berufsschule, welche er aufgrund einer Verletzung an der Hand nicht absolvieren konnte. Die Ausbildnerfirma löste das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer am 23.11.2022 aufgrund seines dreimonatigen Krankenstandes auf. Der Beschwerdeführer war Mitte bzw. Ende Jänner 2023 wieder arbeitsfähig und war in der Folge bei einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt, bei der er nicht über die Probezeit hinaus beschäftigt wurde. Der Beschwerdeführer war in der Folge bei einer Firma als Lagerarbeiter tätig, kündigte jedoch im März 2023 (Protokoll der mV S. 14). Der Beschwerdeführer kümmerte sich sodann um einen AMS-Kurs, konkret den Weiterbildungskurs „Jugendbildungszentrum“ den er am 15.05.2023 absolvierte (Beilage ./4). Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und vier Klassen der Hauptschule und machte seinen Pflichtschulabschluss. In der vierten Klasse der Hauptschule wurde er im Unterrichtsgegenstand Deutsch mit „Befriedigend“ beurteilt (AS 329, OZ 16, OZ 17, Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 eine Lehre als Elektriker begonnen und hat drei Jahre der Berufsschule besucht, die Lehre jedoch nicht abgeschlossen (AS 43, AS 328, Beilage ./7, Beilage ./8, Beilage ./9, Beilage ./10). Während seiner Lehrtätigkeit arbeitete er für zweieinhalb Jahre bei einer Firma. In der Folge war der Beschwerdeführer ab Jänner 2018 für etwa ein halbes Jahr bei einer Leasingfirma als Produktionsarbeiter angestellt. Nach einem halben Jahr wurde der Beschwerdeführer gekündigt. Der Beschwerdeführer ging aufgrund seines römisch 40 in Folge eines schweren Autounfalls im Juni 2018, bei dem er eine Gehirnerschütterung davontrug und an dessen Folgen eine Freundin des Beschwerdeführers verstarb, nicht mehr arbeiten – bis zum Antritt seiner Haftstrafe war er dann bei einigen Leasingfirmen beschäftigt (Protokoll der mV S. 13). Der Beschwerdeführer setzte, nachdem er im Februar 2021 aus der Haft entlassen wurde, im Mai 2021 seine Lehre als Kälteanlagetechniker fort. Er schloss die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Kälteanlagentechnik im Schuljahr 2021 aus 2022, erfolgreich ab, im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ wurde er dabei mit der Note „2“ beurteilt (Jahreszeugnis 2021 aus 2022,, OZ 17). Der Beschwerdeführer hat seine Lehrzeit absolviert, ihm fehlt jedoch die vierte Klasse der Berufsschule, welche er aufgrund einer Verletzung an der Hand nicht absolvieren konnte. Die Ausbildnerfirma löste das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer am 23.11.2022 aufgrund seines dreimonatigen Krankenstandes auf. Der Beschwerdeführer war Mitte bzw. Ende Jänner 2023 wieder arbeitsfähig und war in der Folge bei einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt, bei der er nicht über die Probezeit hinaus beschäftigt wurde. Der Beschwerdeführer war in der Folge bei einer Firma als Lagerarbeiter tätig, kündigte jedoch im März 2023 (Protokoll der mV S. 14). Der Beschwerdeführer kümmerte sich sodann um einen AMS-Kurs, konkret den Weiterbildungskurs „Jugendbildungszentrum“ den er am 15.05.2023 absolvierte (Beilage ./4).
Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt arbeitslos und besucht einen AMS-Kurs. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt derzeit durch Leistungen des AMS. Er erhält monatlich etwa 1.200 EUR (Protokoll der mV S. 14).
Der Bruder und die Großmutter des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer steht zu diesen in Kontakt. (AS 46, AS 329, Protokoll der mV S. 11). Der Bruder, die Großmutter und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellen seine engsten Bezugspersonen dar. Zudem steht der Beschwerdeführer in engem Kontakt zu seinem besten Freund, der den Beschwerdeführer auch in der Strafhaft besucht hat (Protokoll der mV S. 15).
Der Beschwerdeführer lebt derzeit in gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder (Protokoll der mV S. 12). Er hält sich abwechselnd in der Wohnung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin auf. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin planen, in eine Wohnung zusammenzuziehen (Protokoll der mV S. 15).
1.6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.6.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation
Sicherheitslage
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 01.09.2022
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
? Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022
? ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022
? Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): ? ???? 2022 ???? ????? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????????????? ?? ???? [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? II ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 ? KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ?? römisch zwei ???????? 2022 ???? ????? 2 ???????? [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): ????????: ??????? ??????? (1996-2022 ????) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): ? I ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 ? KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): ? römisch eins ???????? 2022 ???? ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?? ????????????? [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ? IV ???????? 2021 ???? ????? 2 ???????? [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 ? KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): ? ???? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ? römisch vier ???????? 2021 ???? ????? 2 ???????? [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): ?????? ???????? ?????? ????? ????????? ????????? ????????????? ???? [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): ? III ???????? 2021 ???? ???????? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?????? ??????? [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022? KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): ? römisch drei ???????? 2021 ???? ???????? ???????????? ????????? ?? ???????? ??????? ????? ?????? ??????? [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022
? KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): ????? ????? ???: ????????, ???????, ????????? [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): ???????????????? ? ?????????????? ??????????? ? ????????? [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): ?????????? ???????? [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022
? NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): ????????? ?????????? [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
? OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022
? RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022
? USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Rechtsschutz/Justizwesen
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 02.03.2022
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Ver?ntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021
? CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021
? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021
? EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021
? EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021
? FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
? ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
? Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022
? SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021
? US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 01.09.2022
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).
Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
? Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine, Zugriff 10.8.2022
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022
? Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 10.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.08.2022
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
? AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022
? RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (25.3.2022): ????????? ?????? ?????????? ????????? [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-??), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891, Zugriff 20.7.2022
? RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (4.7.2020): ??????????? ?????????? ????????? [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 02.02.2023
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß Paragraph 31 Punkt 2, des Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vergleiche ÖB 9.1.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als ’untauglich’ von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina (’Herrschaft der Großväter’) – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022).
Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehls- habenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehls- habenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als ’ausländische Agenten’ eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vergleiche ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Artikel 87, der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vergleiche ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022).
Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende+ an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vergleiche ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende+ an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vergleiche RF 4.11.2022).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie ’Wagner’ sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportionalviele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.] Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als ’freiwillige’ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportionalviele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vergleiche KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.] Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als ’freiwillige’ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vergleiche ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der ’Hölle’ (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).
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???????? ???? ?? ????? ????? ?? ??????? [Anwerbung in tschetschenische Bataillone verkündet
- Kadyrow droht jenen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/a
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_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, per EMail
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Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 02.02.2023
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RF 31.7.2020).Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz ’Über den alternativen Zivildienst’ dar (RF 31.7.2020).
Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise
Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vergleiche AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). DieVerweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe vonAnträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (Paragraph 11, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’). Die Anträge werden laut Paragraph 10, von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vergleiche WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (Paragraph 15, des Gesetzes ’Über den alternativen Zivildienst’) (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). DieVerweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß Paragraph 328, des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von
bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu
sechs Monaten (RF 29.12.2022a).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des GesetzesBei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (Paragraph 17 Punkt eins, des Gesetzes
’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022).
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? ??????????? ? ?????????? ?????????“ ?? 26.02.1997 N 31-?? (????????? ????????) [Föderales
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Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/con
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_ RF – Russische Föderation (31.7.2020): ??????????? ????? „?? ?????????????? ???????????
??????“ ?? 25.07.2002 N 113-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den alternativen
Zivildienst’ vom 25.07.2002 N 113-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/con
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Desertion/Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 02.02.2023
Wehrdienstverweigerung:
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach § 337 StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. Paragraph 337, StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach Paragraph 337, StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung desWer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des
Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben
Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel ’Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben’ (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichenJahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel ’Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben’ (RG 24.9.2022). Gemäß diesem Paragraph 352 Punkt eins, wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen
Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Gemäß einem Bericht vom Dezember 2022 erfolgten bereits die ersten Urteile gemäß den Paragrafen ’Desertion’ [§ 338] und ’eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit’ [§ 337] während der Mobilisierung (Mediasona 16.12.2022).
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? ??????????? ?????????? ????? ? ?????? ??????????? [In Russland erfolgten die ersten
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_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per EMail
_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per EMail
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_ RF – Russische Föderation [Russland] (24.9.2022): ??????????? ????? „? ???????? ???????????
? ??????? ??????“ ?? 28.03.1998 N 53-?? (????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über die
Wehrpflicht und den Wehrdienst’ vom 28.03.1998 N 53-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consul
tant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 10.1.2023
_ RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): ??????????? ????? „? ??????? ??????
?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????“ ?? 15.08.1996 N 114-??
(????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische
Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c
ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 11.1.2023
_ RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia’s Wording On Ukraine Invasion
Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldi
ers-ukraine-invasion/31999227.html, Zugriff 26.8.2022
_ RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): ????? ???????? ????? ???????? ? ?? ? ???????
?????? [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https:
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 02.03.2022
Tschetschenien
Letzte Änderung: 02.03.2022
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
? AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
? AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
? FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
? HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
? Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein
Letzte Änderung: 02.03.2022
Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).
Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).
Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).
Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vergleiche RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vergleiche Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).
Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).
Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
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Religionsfreiheit
Tschetschenien
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
? ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
? Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021
? USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
? USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021
? Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 16.11.2021
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
? BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 29.08.2022
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vergleiche ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
? DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 23.8.2022
? Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
? FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
? RI – Rechtsinformationen (??????????? ????????-?????? ???????? ??????????) [Russland] (4.7.2020): ??????????? ?????????? ????????? [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 8.8.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Meldewesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
? ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
? BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
? EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
? US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
? Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021? Al Jazeera (28.11.2017): römisch eins s Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021
? EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
? Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
? New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021? New York Times (17.8.2017): römisch eins s Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
? Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 13.09.2022
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
? ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/, Zugriff 30.8.2022
? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html, Zugriff 19.8.2022
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Nordkaukasus
Letzte Änderung: 13.09.2022
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022). Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vergleiche MT 13.7.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
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? BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
? FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022
? Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): ????????? ? ??????? ????????????????? ???????? ?? ???????? ?????????-?????????????? ???????? ??????-??????????? ???????????? ?????? [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 9.8.2022
? KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): ?????????? ????????? ??????? – ?????? ? ???????? ?? ????? ????? [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html, Zugriff 30.8.2022
? MT – Moscow Times (13.7.2022): ? ????? ?????????? ?????? ???? ????????? ?? ???? ????? [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 31.8.2022
? ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
? ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022
? Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): ???????? ???????????? ???????? ? ????? ?? ?????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc, Zugriff 31.8.2022
? Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): ??????????? ????????? ? ????????? ???????? ???? ??????? ???????? ? ????? ?? ?????? ? ?? ????????? ?????????? ????????? [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 31.8.2022
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? Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 31.8.2022
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
? Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
? Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
? Familien mit geringem Einkommen;
? Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Familienbeihilfe
Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021
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? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
? RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
? Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.11.2021
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vergleiche AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
? GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021
? IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
? ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
? Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
? infektiöse und parasitäre Krankheiten
? Tumore
? endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
? Krankheiten des Nervensystems
? Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
? Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
? Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
? Krankheiten des Kreislaufsystems
? Krankheiten des Atmungssystems
? Krankheiten des Verdauungssystems
? Krankheiten des Urogenitalsystems
? Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
? Krankheiten der Haut und der Unterhaut
? Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
? Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
? Geburtsfehler und Chromosomenfehler
? bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
? Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
? BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
? DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
? GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Letzte Änderung: 10.06.2021
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:
'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:
'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
Dagestan
Letzte Änderung: 10.06.2021
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, welche die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) umfasst. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen kostenfrei sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter – viele Fachärzte arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
? BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
? BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.
Letzte Änderung: 10.06.2021
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).
Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):
Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)
Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)
Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)
Citalopram (BMA 12977)
Fluoxetin (BMA 14483)
Fluoxetin (BMA 14483),
Quellen:
? BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
? International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248
? International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977
? International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483
? International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863
? International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132
? International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271
Rückkehr
Letzte Änderung: 02.02.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022).Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vergleiche RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022).
Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach
Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf
eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nachRussland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantraggestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag imAusland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vorder Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck derSicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörigeaus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).
Quellen:
_ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430
/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
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.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022
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_ EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl.
L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2
007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 29.7.2022
_ IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt
2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff
23.8.2022
_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per EMail
_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per
_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen
Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96
B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 10.1.2023
_ ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
_ RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): ??????????? ????? „? ??????? ??????
?? ?????????? ????????? ? ?????? ? ?????????? ?????????“ ?? 15.08.1996 N 114-??
(????????? ????????) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische
Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-?? (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c
ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 1.2.2023
1.6.2. EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022
Die Wehrpflicht und die Bedingungen des Militärdienstes
Die Wehrpflicht stellt seit jeher "die Hauptquelle für militärische Arbeitskräfte" der RAF dar, da sie dazu dient, Russland eine militärische Reserve zu sichern, die im Falle eines größeren Krieges eingesetzt werden kann. Nach Artikel 59 der Verfassung haben alle russischen Bürger "die Pflicht und Schuldigkeit", das Land zu verteidigen. Im selben Artikel heißt es, dass jeder Bürger verpflichtet ist, "gemäß dem Bundesgesetz Militärdienst zu leisten". Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst wird durch Absatz 3 desselben Artikels garantiert, und die Art und Weise seiner Durchführung wird durch ein föderales Gesetz geregelt.
Allgemeine Bestimmungen
Der einjährige Wehrdienst ist für alle russischen Männer zwischen 18 und 27 Jahren obligatorisch. Das Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass die Ableistung des Wehrdienstes eine Voraussetzung für eine Karriere im öffentlichen Dienst und in staatlichen Einrichtungen ist. Die Zahl der Männer, die für den Wehrdienst in Frage kommen, wird auf 1,2 Millionen pro Jahr geschätzt, und etwa die Hälfte dieser Zahl erhält einen Einberufungsbescheid, der sie auffordert, sich bei einem örtlichen Rekrutierungsbüro vorzustellen.
Vor der Einberufung zum Wehrdienst müssen sich junge Männer im Alter von 16 bis 17 Jahren einer ersten militärischen Registrierung unterziehen, die von den Militärrekrutierungsbüros durchgeführt wird. Wie das Verteidigungsministerium mitteilt, ist Zweck der Erstregistrierung, "die Zahl der Wehrpflichtigen zu ermitteln und festzustellen, ob sie medizinisch für den Wehrdienst geeignet sind" sowie ihren Bildungsstand für die weitere Ausbildung zu bewerten. Bei der medizinischen Untersuchung werden die Wehrpflichtigen in Kategorien eingeteilt, die ihre physische und psychische Eignung für den Militärdienst definieren.
Wie in Artikel 25 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst festgelegt, wird die Wehrpflicht auf Anordnung des Präsidenten organisiert und halbjährlich durchgeführt: zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember. Für drei Gruppen russischer Staatsangehöriger gelten unterschiedliche Einberufungsfristen: Bewohner des Hohen Nordens oder bestimmter, dem Hohen Norden gleichgestellter Gebiete (vom 1. Mai bis zum 15. Juli und vom 1. November bis zum 31. Dezember), Wehrpflichtige, die in ländlichen Gebieten leben und mit Aussaat- oder Erntearbeiten beschäftigt sind (die Einberufung erfolgt nur im Herbst, vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember), und die Einberufung von Lehrkräften erfolgt nur im Frühjahr, zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juni).
Nach dem Gesetz müssen russische Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die der Wehrpflicht unterliegen, dem örtlichen Rekrutierungsbüro ihren Wohnsitz mitteilen. Es wurde berichtet, dass Rekrutierungsbeamte regelmäßig die Wohnungen (offizielle Adressen, an denen eine Person gemeldet ist) und die Arbeitsplätze von Reservisten aufgesucht haben. Das Versäumnis, die Militärbeamten über eine Änderung des Wohnsitzes zu informieren, sowie das Versäumnis, bei einem Rekrutierungsbüro vorstellig zu werden, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 - 3 000 Rubel [8 - 50 EUR] geahndet.
Artikel 31 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst schreibt vor, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird und dass eine Person ihn bei Erhalt unterschreiben muss. Nach Erhalt des Einberufungsbescheids ist die Person verpflichtet, sich beim Militärrekrutierungsbüro zu melden, wo sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen muss. Wird die Wehrtauglichkeit festgestellt, muss die Person einer Rekrutierungskommission vorgeführt werden, die darüber entscheidet, ob sie eingezogen, vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt wird oder in die Reserve (zapas) aufgenommen wird. Entscheidet die Kommission, dass die Person einberufen wird, wird sie über den Ort ihres Wehrdienstes informiert. Die Rekrutierungskommission entscheidet auch über Anträge auf Ableistung des Zivildienstes.
Artikel 328 Teil 1 des Strafgesetzbuchs legt fest, dass die "Umgehung der Wehrpflicht bei Fehlen rechtmäßiger Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst" entweder mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Rubel [3 272 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, mit Arrest für bis zu sechs Monaten oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft.
Die strafrechtliche Verantwortung nach Artikel 328 gilt nur in Fällen, in denen die Person von einem Gericht als Wehrdienstverweigerer verurteilt wurde. Anklage kann erhoben werden, wenn eine Person vorsätzlich Einberufungsbescheide und Einberufungen zum Wehrdienst ignoriert.65 Wie die Staatsanwaltschaft des Gebiets Tscheljabinsk erklärte, gilt es als Wehrdienstverweigerung, wenn man sich nach Erhalt eines Einberufungsbescheids nicht beim Rekrutierungsbüro meldet oder wenn man sich nicht an einem Versammlungsort für die Abreise zu einer Militäreinheit einfindet. Die Quelle erklärte weiter, dass Handlungen wie eine selbst zugefügte Verletzung, um sich dem Militärdienst zu entziehen, die Nichtvorstellung zu einer medizinischen Untersuchung oder die Nichtannahme von Einberufungsbescheiden, die von einem Rekrutierungsbüro verschickt werden, sowie die Beschaffung gefälschter Dokumente, um eine Befreiung vom Militärdienst zu erhalten, als Wehrdienstverweigerung gelten.
Nach der Einberufung erhalten die Wehrpflichtigen eine ein- bis zweimonatige Grundausbildung, an die sich eine drei- bis sechsmonatige Vorausbildung anschließt, nach der sie zu den ihnen zugewiesenen Einheiten geschickt werden. Nicht alle einberufenen jungen Männer werden direkt den Streitkräften zugewiesen, einige werden zu Rosgvardia oder dem Ministerium für Notstandssituationen geschickt. Die Zahl der Wehrpflichtigen variiert je nach Art des Dienstes und der Einheit, aber sie machen etwa ein Viertel der Spezialeinheiten (spetsnaz) aus. Wehrpflichtige können nach drei Monaten Wehrdienst einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen. Diejenigen, die sich dafür entscheiden, ihren Wehrdienst fortzusetzen, anstatt sich auf Vertragsbasis bei der RAF zu verpflichten, werden, wie der Forscher Joris Van Bladel zusammenfasst, als Personal eingesetzt deren Aufgabe es ist, "das Funktionieren der Garnisonen in ihrer täglichen Routine" zu gewährleisten: Wartungsarbeiter, Fahrer, Sicherheitspersonal und Küchenpersonal. Nach Beendigung der Wehrpflicht werden die ehemaligen Wehrpflichtigen in der Reserve registriert.
Viele russische junge Männer, vor allem aus wohlhabenderen Gesellschaftsschichten und Bewohner großer Städten wie Moskau und St. Petersburg, versuchen, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Legale Wege dazu sind die Inanspruchnahme eines Aufschubs aufgrund eines Studiums oder einer medizinischen Ausnahmegenehmigung, andere Möglichkeiten sind die Zahlung von Bestechungsgelder und die Fälschung von Universitätsbesuchen.
Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben und bei Erhalt unterschrieben werden muss, hinterließen die Rekrutierungsbeamten Einberufungsbescheide in den Briefkästen, was den potenziellen Wehrpflichtigen auch eine legitime Möglichkeit bot, sich der Einberufung zu entziehen. Die Unbeliebtheit des Militärdienstes hängt Berichten zufolge mit dem Schikanieren (dedovshchina) zusammen, das zu einer vollständigen Beherrschung der jüngeren Soldaten durch die Älteren und zu einer weit verbreiteten Kultur des Raubes, der Folter und der sexuellen Übergriffe geführt hat".
Wehrpflicht im Jahr 2022
Im Jahr 2022 erhalten Wehrpflichtige eine monatliche Vergütung zwischen 2086 und 4 300 Rubel [ca. 35 bis 70 EUR], je nach Aufgaben und Dienstbedingungen. Die Zahl der Wehrpflichtigen, die im Jahr 2022 zum Militärdienst eingezogen werden sollen, wurde auf 254 000 festgelegt, was den niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre und 7 150 Personen weniger als im Jahr 2021 bedeutet. Am 31. März 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass, der die Frühjahrseinberufung zwischen dem 1. April und dem 15. Juli anordnete und festlegte, dass 134.000 Wehrpflichtige während der Übung eingezogen werden sollten. Das Verteidigungsministerium betonte, dass die Frühjahrsberufung in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation in der Ukraine stehe und dass die Wehrpflichtigen nicht in "Krisenherde" geschickt würden, was angeblich ein Euphemismus für den bewaffneten Konflikt in der Ukraine ist. Am 11. Juli waren 89.000 Wehrpflichtige ihren Militäreinheiten zugewiesen. Der Start der Frühjahrskampagne Einberufungskampagne im Frühjahr löste Befürchtungen aus, dass neue Wehrpflichtige in die Ukraine geschickt werden würden ungeachtet der Erklärungen der Behörden in die Ukraine geschickt würden, und viele wandten sich an NGOs, um rechtliche Unterstützung, um den Militärdienst zu vermeiden.
Am 30. September 2022 unterzeichnete Putin einen Erlass zur Einführung der Herbsteinberufung von 120.000 Männern. Die Einberufung sollte vom 1. November bis zum 31. Dezember stattfinden. Die Herbsteinberufung begann einen Monat später als üblich aufgrund der "teilweisen Obilisierung", die offiziell zwischen dem 21. September und dem 31. Oktober 2022 stattfand. Ähnlich wie bei der Frühjahrskampagne erklärte das Verteidigungsministerium, der Entwurf stehe "in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation".
Der Generalstab der RAF erklärte, dass die Wehrpflichtigen nicht in den Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt würden und dass "die Wehrpflichtigen, die nach Beendigung ihres Dienstes entlassen werden, nach Hause geschickt werden". Nach dem Gesetz werden die Einwohner von 24 Gemeinden in fünf Regionen Russlands - Jakutien, Tschukotka, Transbaikalien, Kamtschatka und Chabarowsk - nur zum Frühjahrsdienst eingezogen. In den besetzten Gebieten DNR, LNR, Cherson und Saporischschja wird es nach Angaben der Behörden keine Wehrpflicht geben. Bis zum 27. November 2022 wurden keine Informationen darüber gefunden, dass die Personen in den oben genannten besetzten Gebieten noch zur halbjährlichen Wehrpflicht eingezogen werden. In einem separaten Verfahren haben die selbsternannten Führer von DNR und LNR die Mobilisierung ihrer Bevölkerung für den 19. Februar 2022 angeordnet.
Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst
Die Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst sind in Artikel 23 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Ausgenommen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für untauglich befunden wurden, Personen, die den obligatorischen Militärdienst oder den Ersatzdienst abgeleistet haben, Personen mit einem akademischen Abschluss und Personen, deren Vater oder Bruder während des Militärdienstes oder der Ausbildung oder an den Folgen einer während des Militärdienstes erlittenen Verletzung gestorben ist. Weitere Gruppen, die vom Wehrdienst befreit sind, sind Strafgefangene, die ihre Strafe verbüßen, Personen mit offenen Vorstrafen oder Personen, gegen die ermittelt wird.
Es gibt eine Liste medizinischer Erkrankungen, die eine Person vom Wehrdienst ausschließen. Diese Liste ist Teil der Verordnung über die ärztliche Untersuchung in der Armee vom 4. Juli 2013. Je nach der zugewiesenen Kategorie, die durch die ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets (A, ?, ?, ?, ?) bezeichnet wird, befreien einige der aufgelisteten Krankheiten vom Wehrdienst, während andere die Wehrpflicht auf den Dienst in einer bestimmten Truppengattung beschränken oder eine vorübergehende Befreiung gewähren.
Die Bedingungen für eine Zurückstellung sind in Artikel 24 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Eine Zurückstellung wird gewährt, wenn eine Person vorübergehend nicht wehrdiensttauglich ist (bis zu einem Jahr) oder ein Vollzeitstudent ist. Ein Aufschub wird auch gewährt, wenn eine Person die Pflege ihrer Angehörigen übernimmt, die aus gesundheitlichen Gründen ständige Hilfe oder Aufsicht benötigen, wenn sie als ständiger Vormund oder Pfleger ihrer minderjährigen Geschwister eingesetzt wurde, wenn sie alleinerziehender Vater ist, wenn sie zwei oder mehr Kinder hat, wenn sie ein behindertes Kind unter drei Jahren hat oder wenn sie ein Kind und eine schwangere Frau (über 22 Wochen) hat. Auch die Beschäftigung bei bestimmten Einrichtungen kann ein Grund sein für die Zurückstellung vom Wehrdienst sein. Zu diesen Einrichtungen gehören das Innenministerium, die föderale Feuerwehr, die Strafverfolgungsbehörden, die Zollbehörden und die Rosgvardia.
Ein Aufschub wird auch Personen gewährt, die als Abgeordnete in die Staatsduma, in die gesetzgebenden Organe der staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation oder in die Kommunalverwaltungen (für die Zeit der Beschäftigung) gewählt wurden, oder Personen, die als Amtsbewerber der föderalen oder lokalen Behörden registriert sind. Im März 2022 wurde IT-Fachleuten ein Aufschub des gesetzlichen Wehrdienstes gewährt, die einen Hochschulabschluss in Bereichen wie Mathematik, Informatik, Physik usw. haben, hauptberuflich vollzeitbeschäftigt sind und mindestens 11 Monate in diesem Beruf gearbeitet haben oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums zu arbeiten begonnen haben. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen über die Beschäftigung an das Ministerium für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenmedien einreichen.
Ziviler Ersatzdienst
Kriegsdienstverweigerer haben das Recht, den aktiven Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst (alternativnaya grazhdanskaya sluzhba, AGS) zu ersetzen. Dieses Recht ist in Artikel 59.3 der russischen Verfassung verankert und kommt zur Anwendung, wenn die "Überzeugungen oder der religiöse Glaube einer Person dem Militärdienst widersprechen" oder "in anderen Fällen, die durch das Bundesgesetz vorgesehen sind". Das Recht, den Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst zu ersetzen, gilt auch für junge Männer aus kleinen autochthonen ethnischen Minderheiten, die eine traditionelle Lebensweise führen. Der Zivildienst wird durch das Föderale Gesetz "Über den Zivildienst" geregelt. Die Dauer des Zivildienstes beträgt entweder 18 oder 21 Monate, je nach dem Profil der Organisation, in der er geleistet wird. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums beträgt die Dienstzeit 18 Monate, wenn eine Person als Zivildienstleistender bei der RAF oder anderen militärischen Einrichtungen eingesetzt wird. Eine Person, die sich aus religiösen oder persönlichen Gründen für einen Ersatzdienst entscheiden möchte, muss ein bürokratisches Verfahren durchlaufen, das aus einem schriftlichen Antrag besteht, der durch Unterlagen und/oder Zeugenaussagen zu belegen ist.
Wie Sergey Krivenko, der Leiter der Menschenrechtsgruppe Citizen Army Law in seinem Interview mit der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) im Mai 2022 feststellte, wird das Recht, einen Ersatzdienst zu beantragen, nur während der Rekrutierung genutzt und gilt nicht für Personen, die sich bereits im Militärdienst befinden. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums, über die Al Jazeera im Mai 2022 berichtete, beläuft sich die Zahl der jährlichen Anträge auf Zivildienst auf rund 2 000, von denen schätzungsweise die Hälfte positiv beschieden wird. Nach den Statistiken des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung waren am 1. Februar 2022 1 152 junge Männer für den Zivildienst eingeschrieben. Gemäß Artikel 328.2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ist die Flucht aus dem Zivildienstes "mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 80 Tausend Rubel [1 310 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder mit Zwangsarbeit für eine Dauer von 180 bis 240 Stunden oder mit Arrest für drei bis sechs Monate bestraft.
Wie das Büro für Öffentlichkeitsarbeit der Zeugen Jehovas dem UN OHCHR im März 2022 berichtete, gab es Fälle, in denen Wehrpflichtige aus Angst, ihre religiöse Zugehörigkeit preiszugeben, einen Zivildienst unter Berufung auf persönliche Überzeugungen beantragt haben, was die Begründung ihrer Anträge erschwerte. Die Quelle berichtete auch, dass Wehrpflichtige, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf Zivildienst gestellt haben, von Mitgliedern der Rekrutierungskommissionen bedroht wurden und ihre Anträge abgelehnt wurden. Die Zeugen Jehovas wurden in Russland als "extremistische" Organisation verboten und ihre Mitglieder sind Razzien, Inhaftierungen und Verhaftungen ausgesetzt.
Vertragssoldaten
Die Vertragssoldaten sind in den Kader- und Eliteeinheiten, insbesondere in den Luftlandeeinheiten, konzentriert. Wie das Verteidigungsministerium erklärt, müssen Soldaten, die den Streitkräften als Vertragssoldaten beitreten sollen, "das strenge, mehrstufige System zur Auswahl von Bewerbern" durchlaufen, das eine obligatorische Ausbildung in Ausbildungszentren von Bildungseinrichtungen zur Vorbereitung auf den Vertragsdienst umfasst. Es gibt zwei Möglichkeiten, sich für den Vertragsdienst bei der RAF zu verpflichten. Russische Männer ab 18 Jahren können in die Reihen der Vertragssoldaten aufgenommen werden, indem sie sich bei einem Einberufungsbüro bewerben und einen befristeten Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnen. Außerdem wird ehemaligen Wehrpflichtigen angeboten, einen Vertrag zu unterzeichnen, nachdem sie ihren einjährigen Militärdienst abgeleistet haben, und die Beschäftigung bei der RAF wird von vielen angenommen. Wenn ein Wehrpflichtiger zum Zeitpunkt des Beginns der Wehrpflicht einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann er sich dafür entscheiden, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, anstatt den obligatorischen einjährigen Wehrdienst anzutreten. Wehrpflichtige können auch einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen, nachdem sie drei Monate ihres Wehrdienstes abgeleistet haben (anstatt den obligatorischen einjährigen Dienst fortzusetzen) und werden "von ihren Kommandanten dazu gedrängt".
Vor Mai 2022 lag die Altersgrenze für die Unterzeichnung eines ersten Vertrages mit der RAF bei 18 bis 40 Jahren für russische Staatsangehörige und bei 18 bis 30 Jahren für ausländische Staatsangehörige. Im Mai 2022 verabschiedete die Staatsduma einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in die RAF auf vertraglicher Basis. Mit dem neuen, vom Präsidenten unterzeichneten Gesetz wurde die obere Altersgrenze von 40 Jahren aufgehoben, und Männer bis zum Alter von 65 Jahren konnten sich verpflichten. Wie der russische Gesetzgeber erklärte, wurde die Gesetzesänderung vorgenommen, um "hochprofessionelle Spezialisten" anzuziehen, die "Hochpräzisionswaffen benutzen und Waffen und militärische Ausrüstung bedienen", sowie medizinisches Personal und technische Spezialisten.
Reserve
Im russischen Militärsystem gibt es zwei Arten von Reserven (Zapas Vooruzhennyh Sil). Die allgemeine Reserve wird als "inaktive Mobilmachungsreserve" oder "Mobilmachungspersonal" bezeichnet. Sie besteht aus Personen, die:
- aus der RAF entlassen wurden und dann in die Reserve der RAF aufgenommen wurden;
- ihren Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben;
- ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung an militärischen
Ausbildungsstätten an staatlichen Bildungseinrichtungen absolviert;
- vom Wehrdienst befreit worden sind oder eine Zurückstellung vom Wehrdienst erhalten haben
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
- wegen der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sind;
- die Wehrpflicht nicht erfüllt haben, ohne eine Rechtsgrundlage für die
Befreiung;
- Frauen, die eine militärische Spezialisierung erworben haben.
Während der Leiter des Verteidigungsministeriums behauptete, in der RAF-Reserve befänden sich 25 Millionen Menschen mit Kampferfahrung, stellte das Institute for the Study of War (ISW) fest, dass dies eine "stark" übertriebene Zahl sei. Die Angabe einer Personenkategorie in der RAF-Reserve ist im Wehrpass der betreffenden Person vermerkt. Im Falle einer Mobilisierung werden die Personen, die in ihrer Karte die Angabe einer ersten Stufe haben, zuerst zum Dienst einberufen. Nach Artikel 53 sind Frauen in der RAF
Gemäß Artikel 53 werden Frauen in der Reserve der RAF der dritten Kategorie zugeordnet. Frauen im Offiziersrang bleiben bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres in der Reserve, andere bis zur Vollendung des 45. Neben der oben beschriebenen allgemeinen Reserve gibt es auch eine aktive Mobilmachungsreserve, die als "Mobilmachungsreserve" bezeichnet wird und aus Personen besteht, die ihren Wehrdienst abgeleistet und einen militärischen Dienstgrad erworben oder eine militärische Ausbildung für Offiziere der Reserve absolviert und einen Vertrag mit einem Kommandeur einer militärischen Einheit unterzeichnet haben. Die in die aktive Mobilmachungsreserve aufgenommenen Personen verpflichten sich, an einer militärischen Ausbildung teilzunehmen, für die sie einen finanziellen Ausgleich erhalten. Der erste Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen. Jeder weitere Vertrag wird für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren geschlossen, oder für einen kürzeren Zeitraum, wenn eine Person die Altersgrenze für die Aufnahme in die Reserve erreicht. Nach Angaben des Internationalen Instituts für Strategische Studien wurde die russische Reserve auf zwei Millionen Menschen geschätzt. Wie das ISW feststellte, war das Land jedoch nicht in der Lage, eine regelmäßige Ausbildung für die Reservisten zu gewährleisten.
Im August 2021 wurde im südlichen Militärdistrikt (Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) eine Initiative zur Schaffung einer "Mobilisierungsreserve mit hoher Bereitschaft" unter der Bezeichnung BARS-2021 (National Army Combat Reserve, Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) gestartet. Im Rahmen der Rekrutierungsinitiative sollten 38 000 Reservisten rekrutiert werden, die einen Dreijahresvertrag "als Reservesoldaten, Unteroffiziere und Offiziere" unterzeichnen und einer bestimmten militärischen Einheit zugewiesen werden sollten. Zu den Reservisten gehörten Soldaten, die jünger als 42 Jahre alt waren, Unteroffiziere, die jünger als 47 Jahre alt waren, Oberstsoldaten, die jünger als 57 Jahre alt waren, und andere hohe Beamte, die jünger als 52 Jahre alt waren. Es war geplant, dass die Reservisten "drei Wochen lang einmal im Jahr an militärischen Ausbildungslagern teilnehmen". Nach Angaben des Forschers Sam Cranny-Evans wurden im Rahmen der BARS-Initiative 9.000 Verträge im Zentralen Militärbezirk unterzeichnet, BARS-Reservisten wurden Berichten zufolge in die Ukraine entsandt, um an den Kampfhandlungen teilzunehmen.
Mobilisierung
Der Umfang der "Teilmobilisierung“
Am 21. September 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass über eine "Teilmobilmachung in der Russischen Föderation". Gemäß dem Präsidialerlass hätten die zum Militärdienst einberufenen russischen Staatsangehörigen den Status von Vertragsbediensteten. Die Mobilisierung wurde als "partiell" bezeichnet, da sie nur für diejenigen russischen Staatsangehörigen gelten sollte, die zuvor in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte Spezialisierungen erworben hatten, wie z. B. Gewehrschützen, Panzerfahrer, Artillerieschützen, Fahrer und Fahrmechaniker. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sollten mit der Mobilisierung 300 000 Reservisten zum Dienst herangezogen werden, was 1,2 % der in der Reserve aufgeführten Personen entsprach. Wie ein Konteradmiral, der als offizieller Vertreter der RAF mit der unabhängigen Nachrichtenagentur Meduza sprach, erläuterte, sollte die Mobilisierung "Soldaten bis 35 Jahre, Offiziersanwärter bis 50 Lebensjahr, Unteroffiziere bis zu 50 Jahren und höhere Offiziere bis zu 55 Jahren". Die ersten Reservisten, die eingezogen würden, seien diejenigen mit den am meisten geforderten militärischen Fähigkeiten und Kampferfahrungen, so die Quelle. Die Quelle wies auch darauf hin, dass der Bedarf an medizinischer Unterstützung, zu der auch Frauen herangezogen werden könnten, minimal sei.
Der Mobilmachungsbefehl stieß wegen mangelnder Transparenz auf Kritik. Obwohl die Mobilmachung als "Teilmobilmachung" bezeichnet wurde, enthielten die nicht klassifizierten Artikel des Befehls keine Definitionen, anhand derer die Einberufung der Reservisten eingeschränkt werden könnte, so die Kritiker. Der siebte Absatz des Erlasses, in dem die Zielzahl der im Rahmen des Mobilmachungsbefehls einzuberufenden Personen angegeben ist, ist geheim. Nach Angaben der Novaya Gazeta würde dieser Paragraph die Einberufung von bis zu einer Million Reservisten ermöglichen, während Meduza unter Berufung auf Quellen in "einem der föderalen Ministerien des Landes" eine Zahl von 1,2 Millionen angab. Der Kreml hat diese Behauptungen dementiert.
Die Ungewissheit über die Profile der Personen, die mobilisiert werden sollten, löste im ganzen Land Panik aus. Novaya Gazeta berichtete, dass 261 000 russische Männer zwischen dem 21. und 24. September 2022 das Land verließen. Am 4. Oktober 2022 meldete das Verteidigungsministerium, dass 200.000 Menschen im Rahmen des Mobilisierungsbefehls vom 21. September eingezogen worden seien. Eine am 5. Oktober 2022 veröffentlichte Untersuchung des unabhängigen Medienprojekts Vazhnye Istorii (Stories that Matter, alternativ Important Stories) und des Conflict Intelligence Team (CIT) ergab, dass 212.200 Menschen in 53 von 85 Verwaltungsregionen Russlands eingezogen wurden, was darauf schließen lässt, dass die Zahl der Wehrpflichtigen im ganzen Land höher sein dürfte. Die unabhängige Nachrichtenagentur Mediazona hat anhand der Zahl der Eheschließungen, die nach der Ankündigung der Mobilisierung registriert wurden, errechnet, dass bis Mitte Oktober landesweit 492.000 Männer eingezogen wurden. Die EUAA war nicht in der Lage, die von der Quelle verwendete Methodik zu überprüfen.
Wie von Meduza berichtet, gab es keine offiziellen Quoten für die Zahl der einzuberufenden Personen. Jedes Föderationssubjekt der Russischen Föderation hatte jedoch eine "eigene Zielvorgabe" für die Zahl der einzuberufenden Soldaten, die auf "vorhandenen Mobilisierungsreserven" beruhte. Mehrere Regionen gaben an, zusätzliche Mobilisierungsquoten anzuwenden. Am 11. Oktober 2022 teilte der Gouverneur der Region Rostow mit, dass die regionalen Behörden "einen neuen Mobilisierungsauftrag" erhalten hätten. Am selben Tag kündigte die Regierung der Region Kursk den Beginn einer "zweiten Mobilisierungswelle" an. Mitte Oktober kündigten auch die Behörden der Regionen Woronesch und Udmurtien zusätzliche Quoten an. Nach Angaben eines Menschenrechtsanwalts, den die EUAA im November 2022 befragte, wurden die Zielzahlen für die im Rahmen der Mobilisierung einzuberufenden Personen mehrfach angepasst. Der Quelle zufolge umfasste das ursprüngliche Ziel für Tatarstan 10.000 Männer und wurde nach einer Welle öffentlichen Widerspruchs auf 3.000 reduziert; nach einiger Zeit wurde das Ziel auf 8.000 erhöht. Die Quelle sagte, dies sei wahrscheinlich auch in anderen Regionen geschehen, in denen man sich Sorgen über die Reaktion der Öffentlichkeit gemacht habe.
Am 28. Oktober 2022 gab Verteidigungsminister Sergej Schoigu bekannt, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei. Der Minister teilte mit, dass 82.000 von 300.000 eingezogenen Personen in der Ukraine stationiert seien und 218.000 sich in der Ausbildung befänden. Rechtsexperten haben festgestellt, dass die Mobilisierung nur mit einem Präsidialerlass abgeschlossen werden kann, da der Befehl über den Beginn der Mobilisierung kein Enddatum hat. Laut Kreml-Sprecher Dmitri Peskow war ein Präsidialdekret zur Beendigung der Mobilisierung nicht erforderlich, und es würde keine neue Mobilisierungswelle im Rahmen des bestehenden Präsidialdekrets geben.
Rechtlicher Rahmen des Mobilisierungserlasses
Die Rechtsgrundlage für die Mobilmachung bilden zwei Bundesgesetze: das Gesetz über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung sowie das Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst. Das Einberufungsverfahren wird auf regionaler und kommunaler Ebene durch Einberufungskommissionen durchgeführt, die sich mit der Mobilmachung befassen. Vor der Einberufung im Rahmen der Mobilmachung muss eine Kommission eine ärztliche Untersuchung durchführen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird der Wehrpflichtige in eine der Kategorien eingeteilt, die mit den ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets bezeichnet werden: A - "tauglich für den Militärdienst"; ? - "tauglich mit geringen Einschränkungen"; ? - "tauglich mit ? - "vorübergehend wehrunfähig"; ? - "wehrunfähig". Personen, die als "vorübergehend untauglich" anerkannt werden, erhalten einen Aufschub der Wehrpflicht für sechs Monate, und Personen, die als "untauglich" eingestuft wurden, werden nicht eingezogen und aus der Reserve genommen.
Freistellungen und Aufschübe
Gemäß Artikel 18 des föderalen Gesetzes über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung wird ein Aufschub der Wehrpflicht unter Mobilmachungsbedingungen gewährt, wenn:
- für militärdienstuntauglich befunden werden (die Zurückstellung beträgt bis zu 6 Monate);
- die aus gesundheitlichen Gründen ständig hilfsbedürftige Familienangehörige pflegen;
- als ständiger Vormund oder Pfleger für ihre minderjährigen Geschwister eingesetzt wurden;
- 4 oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater von mindestens einem Kind unter 16 Jahren sind
mindestens eines Kindes unter 16 Jahren (für Frauen: mindestens ein Kind unter 16 Jahren
16 Jahre alt oder über 22 Wochen schwanger);
- eine schwangere Frau (über 22 Wochen) und 3 unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben;
- 4 oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, die nur von der Mutter erzogen werden;
- Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind.
Am 4. November 2022 wurde das oben genannte Gesetz dahingehend geändert, dass es einen Aufschub für Personen vorsieht die sich freiwillig militärischen Formationen angeschlossen haben. Nach Artikel 18 soll ein Aufschub auch "anderen Bürgern oder bestimmten Kategorien von Bürgern" gewährt werden, die durch eine Präsidialverordnung ein Recht auf Aufschub erhalten würden. Ein Dekret das von Präsident Putin am 21. September unterzeichnet wurde, werden Personen, die in Unternehmen des Verteidigungssektors beschäftigt sind, von der Mobilisierungspflicht befreit. Am 24. September wurde der Aufschub für Vollzeit- und Teilzeitstudenten gewährt, die "zum ersten Mal in Bildungsprogrammen eines entsprechenden Niveaus eingeschrieben sind"; in der geänderten Fassung des Erlasses wurde der Aufschub auf Gruppen wie Postgraduierte und Forscher ausgedehnt. Am 23. September gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien nicht unter den Mobilisierungserlass fallen würden. Das Verteidigungsministerium teilte mit, dass die Arbeitgeber aufgefordert werden sollen, eine Liste der Arbeitnehmer zu erstellen, die die Kriterien erfüllen, und sie den Büros des Verteidigungsministeriums vorzulegen. Am 3. Oktober wurden Väter von drei und mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen. Nach Angaben von Militärbeamten wurden auch andere Gruppen von der Einberufung befreit, und zwar Veteranen im Ruhestand, die aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden, sowie russische Staatsangehörige, die im Ausland lebten und in Russland aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden.
Legale Wege zur Vermeidung von Mobilisierung
Anwälte und NGO berichteten, dass sie von Anfragen nach Unterstützung bei der Frage, wie man sich der Einberufung nach dem Mobilmachungsbefehl entziehen kann, "überrollt" wurden. Antimobilisierungsaktivisten rieten russischen Männern, sich nicht bei den Rekrutierungsbüros zu melden, um nicht sofort eingezogen zu werden. Ähnlich wie bei der Aushändigung eines Einberufungsbescheids für den obligatorischen Militärdienst muss der Einberufungsbescheid nach den Mobilmachungsbedingungen persönlich übergeben und bei Erhalt unterzeichnet werden. Die Hinterlegung eines Einberufungsbescheids in einem Briefkasten oder die Aushändigung an Verwandte ist rechtswidrig, und die Nichtbefolgung eines auf diese Weise zugestellten Einberufungsbescheids hat "keine rechtlichen Konsequenzen oder Haftung" zur Folge. Ein Bescheidentwurf kann auch am Arbeits- oder Studienort zugestellt werden. Die Nichtzustellung eines Bescheidentwurfs wird gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe von bis zu 3 000 Rubel [50 EUR] geahndet.
Einem von der EUAA befragten Menschenrechtsanwalt zufolge im November 2022 befragte, gab es "nur wenige solcher Fälle", da sie von den militärischen Rekrutierungsbüros eingeleitet werden müssen, die dafür keine Ressourcen haben. Artikel 21 des Föderalen Gesetzes über Mobilmachungsvorbereitungen und Mobilmachung sieht vor, dass sich russische Staatsangehörige, die mobilisiert werden sollen, an den in Mobilmachungsbefehlen, Einberufungsbescheiden oder Anordnungen der zuständigen Behörden festgelegten Sammelpunkten (sborny punkt) melden müssen. Außerdem ist es russischen Staatsangehörigen, die im Einberufungsregister eingetragen sind, untersagt, ihren Wohnsitz ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zu verlassen. Das Gesetz sieht jedoch keine Strafe für das Verlassen des Wohnsitzes vor. Wie ein Menschenrechtsanwalt im November 2022 erläuterte, verlangt ein Einberufungsbescheid, dass sich eine Person bei einem Militärrekrutierungsbüro zu einer medizinischen Untersuchung meldet. Nach der Entscheidung der medizinischen Kommission wird die Person entweder zurückgeschickt oder erhält die Anweisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Sammelpunkt einzufinden, woraufhin sie als Soldat gilt. Danach kann eine Person gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Militärdienst bestraft werden.
Nach Angaben der von der EUAA im November 2022 befragten Experten wurde Personen, die einen Einberufungsbescheid im Rahmen des Mobilmachungsbefehls erhalten hatten, kein Zivildienst gewährt. Die gleichen Informationen wurden auf dem offiziellen Portal "Explain.rf" bereitgestellt.
Umsetzung der Mobilisierungsanordnung
Die lokalen Behörden begannen unmittelbar nach der Ankündigung der Mobilisierung mit der Ausgabe von Einberufungsbescheiden. Am Tag nach der Ankündigung der Mobilisierung berichteten die Medien, dass die Einberufungsbescheide den in Frage kommenden Männern mitten in der Nacht zugestellt wurden, woraufhin sie eine Stunde Zeit hatten, ihre Sachen zu packen und sich in den Einberufungszentren einzufinden. Medienquellen berichteten, dass Einberufungsbescheide in Fabriken verteilt worden waren. In Nischni Nowgorod wurden Berichten zufolge 37 Arbeiter während der Arbeit "mobilisiert" und zu einer Militäreinheit zur Ausbildung geschickt. Mitte Oktober wurde berichtet, dass in Passämtern in St. Petersburg und im Gebiet Leningrad Einberufungsbescheide verteilt wurden, in denen Männer aufgefordert wurden, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. In der ersten Woche nach Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden Berichten zufolge Tausende von Männern im ganzen Land zur RAF eingezogen. Am 22. September berichtete der Guardian dass "mehr als 100 potenzielle Wehrpflichtige" das Flugzeug in Churba in der Region Chabarowsk im Fernen Osten Russlands bestiegen hätten. In Neryungri, der zweitgrößten Stadt in der Republik Sacha (Jakutien), wurden Berichten zufolge "Dutzende von Männern" in ein Fußballstadion gebracht und "in Busse verladen, die zu Rekrutierungszentren fuhren". Am nächsten Tag berichtete der Kaukasische Knoten, dass erste Gruppen aus Machatschkala und Kaspijsk (Dagestan) sowie aus Krasnodar entsandt worden seien. In Burjatien trafen Berichten zufolge "Busse mit mobilisierten Männern" aus der gesamten Region im Rekrutierungszentrum in der Regionalhauptstadt Ulan-Ude ein. In Moskau und St. Petersburg organisierten Polizei und Rekrutierungsbeamte Berichten zufolge Razzien an den Eingängen von U-Bahn-Stationen. In Moskau berichtete ein Reporter des Nachrichtenmagazins Sota.Vision, dass Personen, die am 21. September an Protesten gegen die Mobilisierung teilnahmen, aufgefordert wurden, sich in den Rekrutierungsbüros zu melden. In einer Stadt im Moskauer Gebiet blockierten Ordnungskräfte Berichten zufolge den Ausgang eines Restaurants, um Einberufungsbescheide an Männer zu verteilen. In Moskau wurden Berichten zufolge auch Razzien in Wohnheimen durchgeführt, bei denen Personen "mit DNR-Pässen" neben russischen Staatsangehörigen Einberufungsbescheide erhielten. Berichten zufolge wurden bei einer nächtlichen Razzia in den Schlafsälen eines Bauunternehmens mehr als 200 Männer in ein Rekrutierungszentrum gebracht, und bei einer Razzia in einem Moskauer Obdachlosenheim wurden Berichten zufolge "Dutzende" aufgegriffen.
Während der Mobilisierung gemeldete Unregelmäßigkeiten
Quellen berichteten über zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Mobilmachungsbefehls. Dazu gehörte die Einberufung von Personen, die das für die Mobilisierung nach bestimmten militärischen Dienstgraden vorgeschriebene Alter überschritten hatten; Personen, die das Einberufungsalter überschritten hatten; Personen, die körperlich nicht für den Militärdienst geeignet waren; Personen, die das Einberufungsalter überschritten haben, Personen, die körperlich nicht wehrdiensttauglich sind und zuvor aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden, Personen, die noch nie Wehrdienst geleistet haben, Personen, die als Vollzeitstudenten eingeschrieben waren, Väter von drei oder vier oder mehr Kindern.
Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA am 11. November 2022 feststellte, hat das Verteidigungsministerium keine spezifischen Vorschriften für die "Teilmobilisierung" erlassen, und vor der Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden keine normativen Rechtsakte veröffentlicht. Die Bedingungen für Ausnahmen und Aufschübe wurden mehrmals geändert, was dazu führte, dass die Rekrutierungsbüros im ganzen Land unterschiedliche Begründungen für die Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls anführten. Laut Alexander Pomazuev, der von der EUAA am 9. November 2022 befragt wurde, war die Mobilisierung "total": Selbst wenn die Behörden versuchten, sie durch die Anwendung einiger Kategorien einzuschränken, war dies in der Praxis nicht möglich, da die Rechtsvorschriften und Verfahren "für eine totale Mobilisierung" ausgelegt sind. Alexander Pomazuev erklärte außerdem, dass die Beamten in den militärischen Rekrutierungsbüros in der Praxis die Listen der Beschäftigten, denen ein Aufschub gewährt wurde, ignorierten, da die Mobilisierungsgesetze keine Ausnahmen für diese Gruppen vorsahen. Außerdem, so die Quelle, hätten die Militärbeamten keine technischen Mittel, um Personen zu unterscheiden, die aufgrund von Zurückstellungen nicht für die Mobilisierung in Frage kommen. Er wies auch darauf hin, dass derartige Ausnahmeregelungen nur für leitende Spezialisten galten.
Entgegen den Anforderungen des Mobilisierungsgesetzes wurden neu eingezogene Personen Berichten zufolge nicht in einem Rekrutierungsbüro medizinisch untersucht, um festzustellen, ob sie medizinisch für den Militärdienst geeignet sind. Wie Alexander Pomazuev erläuterte, schreibt das Gesetz vor, dass alle russischen Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren die Rekrutierungsbüros über ihren Gesundheitszustand informieren müssen, was in der Praxis jedoch niemand tut. In den Aufzeichnungen des Mobilisierungssystems sind daher veraltete Informationen über den Gesundheitszustand der Menschen enthalten, und jeder kann einen Einberufungsbescheid erhalten. Die Quelle wies auch darauf hin, dass die Rekrutierungsbüros keine personellen Ressourcen haben, um den Gesundheitszustand der Wehrpflichtigen zu überprüfen.
Beschwerden einreichen
In den Medien wurde über Fälle berichtet, in denen Männer, die im Rahmen des Mobilmachungsbefehls eingezogen wurden, wieder nach Hause geschickt wurden, nachdem ihre Angehörigen oder Anwälte bei den Behörden Beschwerde eingelegt hatten. Dies war der Fall eines 38-jährigen Einwohners von Krasnodar, der zunächst einberufen wurde, obwohl er an einer Sehbehinderung litt und eine Spezialisierung hatte, die eine Zurückstellung vom Militärdienst ermöglichte. Andere Fälle betrafen einen 42-jährigen Reservisten ohne Kampferfahrung, einen 59-jährigen Chirurgen mit mehreren Erkrankungen und einen 21-jährigen Vollzeitstudenten. Am 22. September erklärte der Leiter der Menschenrechts-NGO Agora, Pavel Chikov, über Telegram, dass eine Person, die mit einer Entscheidung der Einstellungskommission oder dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht einverstanden ist, ein Gerichtsverfahren einleiten kann, indem sie einen Antrag bei einem Stadtgericht am Standort des militärischen Rekrutierungsbüros einreicht. Gleichzeitig sollte eine Person eine vorläufige Schutzmaßnahme beantragen, da unter den Bedingungen der Mobilisierung - und anders als bei der Anfechtung einer Entscheidung über die Wehrpflicht oder die militärische Ausbildung - die Einreichung einer Klage bei Gericht die Verpflichtung zum Eintritt in die Streitkräfte nicht aufhebt. Im Oktober 2022 gewährte ein Stadtgericht in Gatschina (Gebiet Leningrad) einer Person, die gegen ihre Einberufung zur Mobilmachung klagte, eine vorläufige Schutzmaßnahme. Die als "evangelischer Christ" bezeichnete Person hatte Berichten zufolge ihren Zivildienst in den Jahren 2019-2021 abgeleistet und am 24. September 2022 einen Einberufungsbescheid erhalten. Nachdem er sich am nächsten Tag bei einem Einberufungsbüro gemeldet hatte, wurde er sofort eingezogen: Sein Antrag auf einen Zivildienst wurde ignoriert, und es fand keine medizinische Untersuchung statt. Das Gericht setzte die Entscheidung der Militärrekrutierungskommission bis zu der für den 15. November anberaumten Anhörung aus. In den Fristen wurden keine Informationen über die Gerichtsentscheidung Informationen über die Entscheidung des Gerichts waren in der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu finden.
In einem Interview mit der EUAA am 11. November stellte ein Menschenrechtsanwalt fest, dass es allein in St. Petersburg 80 Fälle gab, in denen eine Mobilisierungsentscheidung angefochten wurde. Nach ihrer Schätzung dürfte es landesweit Hunderte solcher Fälle geben. Alexander Pomazuev zufolge gab es "praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten", gegen Mobilisierungsbeschlüsse vorzugehen, da die bereits rekrutierten Personen nicht über die technischen Mittel verfügten (z. B. Zugang zu Smartphones, Stiften usw.). Darüber hinaus war das Gerichtsverfahren zum Nachweis der Unrechtmäßigkeit der Einberufung langwierig, und in einigen Fällen wurden Personen, die eingezogen und an die Front geschickt wurden, getötet, bevor die Anwälte eine positive Entscheidung über ihren Fall erhielten. So war zum Beispiel der Fall eines 33-jährigen IT-Spezialisten, der bei einer der größten russischen Banken beschäftigt war, der eingezogen wurde, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Stellung das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung hatte. Diese Person wurde am 23. September eingezogen, in das Kampfgebiet bei Svatovo, Region Luhansk, eingesetzt und am 13. Oktober getötet.
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Proteste
Die Mobilisierung führte zu Protesten in ganz Russland, auch in Regionen mit einem hohen Anteil ethnischer Minderheiten, wie Dagestan und Jakutien. Nach Angaben des UN OHCHR wurden landesweit rund 2 400 Menschen während der Proteste zwischen dem 21. und 26. September landesweit verhaftet. Bei einigen Protesten kam es zu Angriffen auf militärische Rekrutierungsbüros und Verwaltungsgebäude. Am 21. September 2022 setzten Demonstranten ein Verwaltungsgebäude in Togliatti (Region Samara) in Brand und warfen einen Molotowcocktail auf ein Rekrutierungsbüro in Nischni Nowgorod. Nach Angaben von Mediazona, das Brandanschläge im ganzen Land erfasst, löste der Mobilisierungsbefehl eine zweite Welle solcher Anschläge aus: Von den insgesamt 75 Brandanschlägen, die zwischen dem 24. Februar und 2. November registriert wurden, wurden 41 nach der Ankündigung der Mobilisierung verübt. Zu den angegriffenen Gebäuden gehören Rekrutierungs- und Einberufungsbüros, Polizeibüros, Büros des FSB und der Rosgvardia sowie Verwaltungsgebäude. Am 26. September wurde in der Stadt UstIlim in der Region Irkutsk ein Rekrutierungsbeamter von einem 25-jährigen Einwohner angeschossen und schwer verletzt. Die Organisation des Mobilisierungsprozesses führte zu "seltenen Beschwerden von Kreml-freundlichen Stimmen". Bereits am 26. September 2022 wurden inmitten des öffentlichen Widerstands die Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls sowohl auf föderaler als auch auf lokaler Ebene zugegeben.
Der Kreml schob die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Kriterien für die Einberufung und die Ausnahmen den lokalen Institutionen zu. Mehrere Gouverneure räumten Fehler der lokalen Rekrutierungsbüros ein und versprachen, Personen zu entlassen, die versehentlich eingezogen worden waren. Berichten zufolge wurden mehrere Militärkommissare von ihren Aufgaben entbunden: zum Beispiel in der Region Magadan und in der Region Chabarowsk, wo die Hälfte von mehreren tausend eingezogenen Männer nach Hause zurückgeschickt wurden, nachdem sie für den Militärdienst ungeeignet befunden worden waren.
Russische Streitkräfte in der Ukraine
Nach Angaben des in den USA ansässigen Forschers Pavel Luzin bestehen die von der Russischen Föderation in der Ukraine eingesetzten Streitkräfte hauptsächlich aus RAF-Einheiten, die von Rosgvardia (der zweitgrößten Militärformation Russlands) und ihren tschetschenischen Einheiten unterstützt werden, die Ramsan Kadyrow, dem Oberhaupt der Tschetschenischen Republik, treu ergeben sind, sowie aus paramilitärischen Einheiten des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), Söldnereinheiten und rekrutierten Soldaten der DNR und LNR. Wie der Forscher Joris van Bladel im Juli 2022 feststellte, ergibt sich aus der Vielfalt der von Russland in der Ukraine eingesetzten militärischen Akteure eine "Taxonomie der russischen Soldaten", in der "jede Kategorie von Soldaten eine andere Rekrutierungsmethode, einen anderen Soldplan, einen anderen Kommando- und Kontrollkanal und eine andere Mission hat, was zu einem Kaleidoskop unterschiedlicher Kriegskulturen führt".
Einsatz von Wehrpflichtigen im Krieg in der Ukraine
Die aktuelle Gesetzgebung der Russischen Föderation erlaubt den Einsatz von Wehrpflichtigen in bewaffneten Konfliktgebieten, nachdem sie eine viermonatige militärische Ausbildung absolviert haben. Dies ist festgelegt in Artikel 2.3 der Präsidialverordnung Nr. 1237 über das Verfahren zur Ableistung des Militärdienstes, die am 16. September 1999 verabschiedet und am 4. Oktober 2022 überarbeitet wurde. Nach Ableistung der dreimonatigen Wehrpflicht kann eine Person einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen und in Kampfgebiete geschickt werden. Eine Person kann auch nach einem Monat ihres Wehrdienstes einen Vertrag unterzeichnen, wenn ihre bisherige Ausbildung dies zulässt. Wenn sie während der Kampfhandlungen eingesetzt werden, werden Wehrpflichtige, die einen Vertrag mit der RAF unterzeichnet haben, aufgrund ihrer begrenzten Ausbildungszeit in der Regel mit Aufgaben betraut, die "weniger technisches Fachwissen" erfordern, wie z. B. Positionen in der Logistik.
Einige Tage bevor Russland den Beginn der "besonderen Militäroperation" am 24. Februar 2022 ankündigte, berichtete das Komitee der Soldatenmütter über Anrufe von Eltern von Soldaten berichtet, dass ihre Söhne entweder gezwungen wurden, Verträge mit der RAF zu unterzeichnen, oder dass sie in Militäreinheiten an der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt wurden, wobei die meisten von ihnen auf Militärstützpunkte in der Region Belgorod geschickt wurden. Im März 2022 berichtete der unabhängige Fernsehsender Current Time über Fälle, in denen Wehrpflichtige in der Region Belgorod unter Druck gesetzt wurden, Verträge mit den russischen Streitkräften zu unterzeichnen, und denjenigen, die sich weigerten, in die Ukraine zu gehen, mit den Artikeln des Strafgesetzbuchs über Desertion bedroht wurden.
Anfang März sprach ein Mitglied des Föderationsrates, Ljudmila Narusowa davon, dass über 100 Wehrpflichtige, die in die Ukraine geschickt wurden, nachdem sie gezwungen worden waren, einen Vertrag mit der RAF zu unterzeichnen; nach ihren Angaben haben nur vier von ihnen überlebt. Am 8. März 2022 erklärte Präsident Putin, dass die Wehrpflichtigen nicht bei den Feindseligkeiten in der Ukraine eingesetzt wurden, und stellte fest, dass es "keine zusätzlichen Einberufungen von Reservisten" geben werde. Am nächsten Tag räumte das Verteidigungsministerium ein, dass einige Wehrpflichtige in Kampfgebieten in der Ukraine eingesetzt worden seien und dass "einige von ihnen, die in Versorgungseinheiten dienten, von der ukrainischen Armee gefangen genommen worden seien". Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erklärte, Putin habe die Militärstaatsanwaltschaft angewiesen, den Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine zu untersuchen und die dafür verantwortlichen Beamten zu bestrafen. Am 7. Juni 2022 erklärte ein Militärstaatsanwalt des westlichen Militärbezirks, dass 600 Wehrpflichtige in die Ukraine entsandt worden seien und dass etwa 12 Armeeoffiziere im Zusammenhang mit ihrer Entsendung strafrechtlich verfolgt worden seien; einige der Offiziere seien aus dem Dienst entlassen worden. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine haben ukrainische Medien über russische Wehrpflichtige berichtet, die bei den Kämpfen gefangen genommen oder getötet wurden. Nach Angaben der Ermittlungsgruppe Agenstvo könnten Wehrpflichtige mehr als die Hälfte der Besatzung des russischen Flaggschiffs Moskva ausgemacht haben, das am 14. April im Schwarzen Meer sank. Im August wurde der Tod eines Matrosen bestätigt, der zum Zeitpunkt des Unglücks als Koch auf dem Schiff seinen Militärdienst leistete. Am 11. November teilte ein Menschenrechtsanwalt der EUAA mit, dass er keine Kenntnis von einer kürzlichen Beteiligung von Wehrpflichtigen an Kampfhandlungen in der Ukraine bekannt sei. Die Quelle merkte an, dass, obwohl das Gesetz zwar den Einsatz von Wehrpflichtigen erlaube, die Behörden jedoch mehrfach versichert hätten, dass sie nicht eingesetzt werden würden. Wie die Quelle weiter erklärte, wurden Wehrpflichtige jedoch "in großem Umfang in die Grenzregionen verlegt", z. B. nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow, Krasnodar und die von Russland besetzte Krim. Dieser Quelle zufolge gab es keine Berichte über die Entsendung von Wehrpflichtigen in den neu annektierten Gebieten der Ukraine eingesetzt wurden.
1.6.3. Artikel orf.at 11.04.2023
Einberufung
Nach Problemen bei der Teilmobilmachung für Russlands Krieg gegen die Ukraine können Männer künftig deutlich leichter zum Militärdienst einberufen werden als bisher. Die Einberufungsbescheide müssen nun nicht mehr persönlich überreicht werden, sondern können auf elektronischem Weg über das staatliche Serviceportal „Gosuslugi“ zugestellt werden, entschieden die Abgeordneten der Staatsduma gestern.
Die Änderungen wurden in einer Blitzabstimmung verabschiedet, obwohl einige Abgeordnete beklagten, sie hätten keine Zeit gehabt, das Gesetz zu lesen.
Die ausstehende dritte und letzte Lesung und eine Unterschrift von Kreml-Chef Wladimir Putin gelten als Formsache. Durch die Änderungen ist ein Wehrpflichtiger elektronisch erfasst und kann bis zur Vorstellung bei der Einberufungsstelle etwa das Land nicht mehr verlassen. Im September waren bei der teils chaotisch organisierten Teilmobilmachung Hunderttausende geflohen.
Furcht vor neuer Mobilmachung
Es wird befürchtetet, dass mit der neuen Methode eine neue Mobilmachung für den Krieg vorbereitet werde. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow wies das zurück. Er begründete die Initiative mit einer allgemeinen Digitalisierung des Lebens.
Künftig gelte eine Vorladung zum Kreiswehrersatzamt als übermittelt, wenn sie online im staatlichen Serviceportal auf dem Benutzerkonto des Wehrpflichtigen eingehe, sagte der Chef des Verteidigungsausschusses, Andrej Kartapolow. Bisher musste die Vorladung persönlich überreicht und mit Unterschrift quittiert werden. Viele Russen konnten so der Einberufung entgehen, indem sie nicht an ihrer Meldeanschrift anzufinden waren.
Wer sich nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Vorladung beim Militärkommissariat meldet, muss mit drastischen Einschränkungen rechnen. So dürfen Wehrdienstverweigerer nicht mehr Auto fahren oder Immobilien kaufen. Auch die Registrierung als Selbstständiger ist nicht möglich. Sie sollen zudem keinen Kredit mehr erhalten.
Quelle: Orf.at Russen können leichter einberufen werden 11. April 2023, 18.40 Uhr, https://orf.at/stories/3312237/
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsurkunde im Original (Akt 1 AS 51, Protokoll der mV S. 13) sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 9).
Die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 9), seine Religionszugehörigkeit aus den Angaben im Asylverfahren (Akt 1 AS 3). Vor dem Hintergrund des Akteninhalts kann die Angabe des Beschwerdeführers im Zuge seines Beschwerdeschriftsatzes, dass er staatenlos sei, nicht nachvollzogen werden, es gab überhaupte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation wäre (AS 450). Auch die Angabe des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, dass er aus Sicht der russischen Behörden kein russischer Staatsangehöriger sei wurde durch keine Beweismittel belegt und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist (Protkoll der mV S. 9). Die Feststellung betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2019 (AS 43), seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.07.2021 (AS 328) sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch nach Einschätzung der anwesenden Dolmetscherin, mit der sich der Beschwerdeführer auf Ersuchen der erkennenden Richterin auf Tschetschenisch unterhielt, während die Verhandlung ansonsten in deutscher Sprache durchgeführt wurde (Protokoll der mV S. 12, 18).
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation (Geburtsort, Aufenthaltsort, Schulbesuch) ergeben sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 12). Die Feststellungen betreffend die Ausreise aus der Russischen Föderation und die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ergeben sich aus den Angaben der Großmutter in der Erstbefragung (Akt 1 AS 3-7), ihre Obsorgeberechtigung wurde anhand der entsprechenden vorgelegten Urkunde festgestellt (Akt 1 AS 47, Übersetzung AS 49). Dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angab, (nur) bis 2005 in Tschetschenien gewesen zu sein, und dann mit seiner Großmutter und seinem Bruder nach Österreich gereist zu sein kann schlüssig damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer damals noch im Kindesalter war und daher eine unrichtige Erinnerung hatte – aufgrund des Aktenihalts betreffend seins Asylverfahren (Akt 1) ist die Einreise 2008 zweifelsfrei festzustellen. Der Asylstatus seines Vaters ergibt sich aus dem Asyl-Zuerkennungsbescheid des Beschwerdeführers, in dem die entsprechende Entscheidung des UBAS zitiert wird (Akt 1 AS 61).
Die Feststellungen betreffend die Verlobte des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu dieser ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 12) sowie seiner Verlobten, die als Zeugin einvernommen wurde und im Wesentlichen gleiche Angaben machte (Protokoll der mV S. 20). Dass diese im Bundesgebiet asylberechtigt ist, ergibt daraus, dass sie sich in der Beschwerdeverhandlung mit einem Konventionsreisepass auswies. Dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, kann seinen glaubhaften Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.07.2021 (AS 328) und der mündlichen Verhandlung entnommen werden (Protokoll der mV S. 12).
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, gab dieser im gesamten Verfahren gleichbleibend an (AS 44, AS 328, Protokoll der mV S. 7). Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit eingenommenen Medikamenten und den XXXX des Beschwerdeführers sind auf seine diesbezüglich glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (Protokoll der mV S. 15). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuelle keine Medikamente einnimmt und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet (Protokoll der mV S. 16).Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, gab dieser im gesamten Verfahren gleichbleibend an (AS 44, AS 328, Protokoll der mV S. 7). Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit eingenommenen Medikamenten und den römisch 40 des Beschwerdeführers sind auf seine diesbezüglich glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (Protokoll der mV S. 15). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuelle keine Medikamente einnimmt und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet (Protokoll der mV S. 16).
2.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers und zum Verhalten seit der letzten Haftentlassung:
2.2.1. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019, XXXX (AS 67ff). 2.2.1. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019, römisch 40 (AS 67ff).
2.2.2. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15 StGB § 105 (1) StGB sowie wegen §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019, XXXX (OZ 4). 2.2.2. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB sowie wegen Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019, römisch 40 (OZ 4).
2.2.3. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 84 Abs. 4 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020, XXXX (AS 283ff). 2.2.3. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020, römisch 40 (AS 283ff).
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer geständig ist, zwischen Mai 2022 und April 2023 zwischen 95 bis 110 Gramm Cannabiskraut angekauft, besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben ist dem Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 30.05.2023 zu entnehmen (OZ 21). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer am 17.04.2023 sieben von insgesamt 20 Einheiten eines Anti-Gewalt-Programmes absolviert hat, kann einer diesbezüglichen Zwischenbestätigung der Caritas vom 17.04.2023 entnommen werden, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat (Beilage ./1).
Die Feststellung betreffend die Bewährungshilfe des Beschwerdeführers seit Juni 2019 ergibt sich aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialbericht des Vereins Neustart vom 29.06.2021 (Beilage ./2).
2.2.6. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einischtig ist, ergibt sich aus seinen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung und dem dabei von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, welche Lebensumstände (insbesondere ein traumatischer Autounfall; Protokoll der mV S. 13) mitursächlich dafür waren, dass er seinen bis dahin geregelten und unbescholtenen Lebenslauf nicht fortsetzte, sondern infolgedessen in eine XXXX Ausnahmesituation geriet, von seinem Lehrberuf fernblieb, kein fixes Einkommen mehr hatte, seine Tagesstruktur verlor (Protokoll der mV S. 13, 16) und letztlich straffällig wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführern rechtfertigen keinesfalls seine Straftaten, sie bilden aber die persönlichen Lebensumstände ab, die für seine Straffälligkeit mitursächlich waren. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer – seit seiner letzen Haftentlassung im Februar 2021 – sich ein ganz anderes, neues Leben und Umfeld aufgebaut hat: er verfolgt zielstrebig seinen Lehrabschluss, hat die Lehrzeit bereits absolviert und war bislang lediglich aufgrund einer Verletzung daran gehindert, die 4. Klasse der Berufsschule abzuschließen. Er sucht ernstlich nach einem passenden Beruf für sich und absolvierte mit diesem Bestreben kürzlich einen AMS-Kurs (Protokoll der mV S. 14). Zudem hat er eine stabile Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die überzeugend darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Sozialverhalten nachhaltig zum Besseren gewandelt hat und dass ihre Beziehung von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist (Protokoll der mV S. 20, 18). Auch dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht risikoreicher Situationen, wie etwa Fortgehen, meidet, sondern stattdessen Zeit mit seiner Lebensgefährtin zuhause verbringt (Protokoll der mV S. 18), zeugt davon, dass er einen neuen Lebensabschnitt begonnen hat. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten auch reflektiert (Protokoll der mV S. 17, wo er in der von ihm geschilderten Situation keine Rechtfertigung für die begangene Körperverletzung sieht). Der Sozialbericht des Vereins Neustart vom 17.04.2023 unterstreicht, dass beim Beschwerdeführer, der an einem Anti-Gewalt-Training teilnimmt, eine positive Entwicklung festzustellen ist, die Deliktverarbeitung positiv abgeschlossen ist, und der Beschwerdeführer sich deutlich bemüht, ein Leben fern von Delinquenz zu führen sowie, dass er aktiv an seiner Resozialisierung und Integration arbeitet. 2.2.6. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einischtig ist, ergibt sich aus seinen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung und dem dabei von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, welche Lebensumstände (insbesondere ein traumatischer Autounfall; Protokoll der mV S. 13) mitursächlich dafür waren, dass er seinen bis dahin geregelten und unbescholtenen Lebenslauf nicht fortsetzte, sondern infolgedessen in eine römisch 40 Ausnahmesituation geriet, von seinem Lehrberuf fernblieb, kein fixes Einkommen mehr hatte, seine Tagesstruktur verlor (Protokoll der mV S. 13, 16) und letztlich straffällig wurde. Die Erklärungen des Beschwerdeführern rechtfertigen keinesfalls seine Straftaten, sie bilden aber die persönlichen Lebensumstände ab, die für seine Straffälligkeit mitursächlich waren. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer – seit seiner letzen Haftentlassung im Februar 2021 – sich ein ganz anderes, neues Leben und Umfeld aufgebaut hat: er verfolgt zielstrebig seinen Lehrabschluss, hat die Lehrzeit bereits absolviert und war bislang lediglich aufgrund einer Verletzung daran gehindert, die 4. Klasse der Berufsschule abzuschließen. Er sucht ernstlich nach einem passenden Beruf für sich und absolvierte mit diesem Bestreben kürzlich einen AMS-Kurs (Protokoll der mV S. 14). Zudem hat er eine stabile Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die überzeugend darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Sozialverhalten nachhaltig zum Besseren gewandelt hat und dass ihre Beziehung von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist (Protokoll der mV S. 20, 18). Auch dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht risikoreicher Situationen, wie etwa Fortgehen, meidet, sondern stattdessen Zeit mit seiner Lebensgefährtin zuhause verbringt (Protokoll der mV S. 18), zeugt davon, dass er einen neuen Lebensabschnitt begonnen hat. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten auch reflektiert (Protokoll der mV S. 17, wo er in der von ihm geschilderten Situation keine Rechtfertigung für die begangene Körperverletzung sieht). Der Sozialbericht des Vereins Neustart vom 17.04.2023 unterstreicht, dass beim Beschwerdeführer, der an einem Anti-Gewalt-Training teilnimmt, eine positive Entwicklung festzustellen ist, die Deliktverarbeitung positiv abgeschlossen ist, und der Beschwerdeführer sich deutlich bemüht, ein Leben fern von Delinquenz zu führen sowie, dass er aktiv an seiner Resozialisierung und Integration arbeitet.
Festzuhalten ist andererseits aber auch, dass aus dem Abtretungs-Bericht der XXXX vom 30.05.2023 hervorgeht, dass der Beschwereführer vollends geständig ist, im Zeitraum von 01.05.2022 bis 03.04.2023 hochgerechnet zwischen 95-110 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- von einer Person gekauft zu haben, und dieses besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben (OZ 21). Wenn auch er Beschwerdeführer diesbezüglich zum Entscheidungszeitpzunkt nicht strafgerichtlich verurteilt ist, trübt dieses von ihm eingestandene Verhalten das positive Bild, das die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung von ihm gewonnen hat, und das durch die Aussagen seiner Lebensgefährtin und dem Sozialbericht des Vereins Neustart gestützt werden. Dem Beschwerdeführer ist – jedenfalls für den inkriminierten Zeitraum – kein gänzlich rechtstreues Verhalten zu konstatieren. Der inkriminierte Zeitraum dauerte bis wenige Wochen vor der Beschwerdeverhandlung an. Dass der Beschwerdeführer auch noch darüber hinaus Cannabiskraut kaufte, besaß, und konsumierte, hat sich allerdings nicht ergeben und gibt es dafür auch keine Hinweise, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dieses (strafbare) Verhalten zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt hat.Festzuhalten ist andererseits aber auch, dass aus dem Abtretungs-Bericht der römisch 40 vom 30.05.2023 hervorgeht, dass der Beschwereführer vollends geständig ist, im Zeitraum von 01.05.2022 bis 03.04.2023 hochgerechnet zwischen 95-110 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- von einer Person gekauft zu haben, und dieses besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben (OZ 21). Wenn auch er Beschwerdeführer diesbezüglich zum Entscheidungszeitpzunkt nicht strafgerichtlich verurteilt ist, trübt dieses von ihm eingestandene Verhalten das positive Bild, das die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung von ihm gewonnen hat, und das durch die Aussagen seiner Lebensgefährtin und dem Sozialbericht des Vereins Neustart gestützt werden. Dem Beschwerdeführer ist – jedenfalls für den inkriminierten Zeitraum – kein gänzlich rechtstreues Verhalten zu konstatieren. Der inkriminierte Zeitraum dauerte bis wenige Wochen vor der Beschwerdeverhandlung an. Dass der Beschwerdeführer auch noch darüber hinaus Cannabiskraut kaufte, besaß, und konsumierte, hat sich allerdings nicht ergeben und gibt es dafür auch keine Hinweise, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dieses (strafbare) Verhalten zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt hat.
Das sich aus der Beschwerdeverhandlung und dem Sozialbericht des Vereins Neustart ergebende Bild, dass der Beschwerde nunmehr einen gänzlich geänderten Lebenswandel hat, in seinem privaten Umfeld beständig ist, bestrebt ist, seinen Lehrabschluss zu finalisieren und ein rechtstreues Leben zu führen, wird durch den eingestandenen Kauf und Konsum von Cannabiskraut getrübt, insgesamt entkräftet letzteres aber nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nun in er von Grund auf anderen Lebenssituation befindet als in dem Zeitraum, in dem er die Straftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich eine positive Zukunftsprognose ergibt.
2.2.7. Die Feststellung betreffend den Zeitraum der Strafhaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Zur Aberkennung des Asylstatus
2.3.1. Die Feststellungen zu den Zu- bzw. Aberkennungsbescheiden betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater beruhen auf ebendiesen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT; der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116 und vom vom 16.03.2022, Zl. 733314807-212020822. Die Abweisung der Beschwerde gegen den letzgenannten Aberkennungsbescheid betreffend den Vater des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis zu W286 2254393-1/16E vom 18.04.2023.
2.3.2. Dass sich die Gründe, wegen derer dem Beschwerdeführer ursprünglich Asyl zuerkannt wurde, ausschließlich auf seinen Vater bezogen und der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt – insbesondere aus dem Zuerkennungsbescheid vom 29.02.2008, Zl. 08 01.087-BAT, der sich auf die Familienzugehörigkeit des damals minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem bereits asyberechtigten Vater stützt (Akt 1 AS 59ff)
Die Großmutter des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer Erstbefragung vom 30.01.2008 zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Sohn XXXX im Jahr 2003 aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet sei. Er habe während der beiden Tschetschenienkriege in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft und sei aus diesem Grund in Tschetschenien gesucht worden. Man habe ihren Sohn immer bei ihr gesucht. Die uniformierten maskierten Männer hätten ihr jedes Mal gedroht, dass sie ihr den älteren Enkelsohn wegnehmen würden, sofern sich ihr Sohn nicht stellen würde (Akt 1 AS 9). Die Großmutter des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer Erstbefragung vom 30.01.2008 zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Sohn römisch 40 im Jahr 2003 aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet sei. Er habe während der beiden Tschetschenienkriege in Tschetschenien gegen die Russen gekämpft und sei aus diesem Grund in Tschetschenien gesucht worden. Man habe ihren Sohn immer bei ihr gesucht. Die uniformierten maskierten Männer hätten ihr jedes Mal gedroht, dass sie ihr den älteren Enkelsohn wegnehmen würden, sofern sich ihr Sohn nicht stellen würde (Akt 1 AS 9).
Dass der Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Widerstandskämpfer in den Tschetschenienkriegen mehr ausgesetzt ist, ergibt sich aus einem Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022, 733314807-212020822, mit dem dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten aufgrund der Änderung der Lage aberkannt wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2023, Zl. W286 2254393-1/16E, bestätigt. Dem Erkenntnis kann zur Widerstandstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers folgende Feststellung entnommen werden:
„Der Beschwerdeführer war im November 1994 in der Stadt Grosny in ein Feuergefecht zwischen sich auf russischer Seite beteiligender tschetschenischer Bürger sowie tschetschenischer Nationalisten involviert, wobei aufseiten der „moskau-treuen“ Kämpfer vier Personen getötet sowie acht gefangen genommen wurden. In der Folge wurde in der Moschee des Ortes Allerojee – dem Heimatort der Mehrzahl der am Gefecht Teilnehmenden – dem Beschwerdeführer sowie weiteren auf tschetschenisch-nationalistischer Seite beteiligten Personen die Blutrache verkündet sowie dieser mehrmals aufgefordert, sich auf die Seite der „moskau-treuen“ tschetschenischen Kämpfer zu schlagen. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer ins Blickfeld der pro-russischen tschetschenischen Kämpfer geraten und war zu erwartenden Racheaktionen seitens der Familie der Opfer des Feuergefechts ausgesetzt, ohne dass es ihm zumutbar gewesen wäre, sich an staatliche Institutionen zu wenden. Aufgrund der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen seitens staatlich russischer Autoritäten bzw. pro-russisch agierender tschetschenischer Kämpfer bestand beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des UBAS am 15.09.2005 die Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer unterliegt im jetzigen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.“ (W286 2254393-1/16E, S. 7).
Festzuhalten ist zudem, dass das Ermittlungsverfahren betreffend den Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers ergab, dass dieser seit 2022 in Dagestan lebt, weshalb eine amtliche Abmeldung am 06.06.2023 veranlasst wurde (Ersuchen um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebungen bzw. Amtliche Abmeldung, W286 2254393-1, OZ 20; im gegenständlichen Verfahren auch OZ 13; Protokoll der mV S. 11) . Die Rückkehr des (vormals verfolgten) Vaters und der Umstand, dass dieser seit Längerem unbehelligt in der Russischen Föderation lebt, zeigen, dass er dort keiner Verfolgung mehr ausgesetzt ist (W286 2254393-1, OZ 20). Ferner sind auch die Stiefmutter und die drei Halbgeschwister des Beschwerdeführers – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W286 2254393-1/16E festgestellt - in der Russischen Föderation wohnhaft, nachdem sie Ende 2019 aus Österreich in die Russische Föderation ausgereist sind (W286 2254393-1/16E, S. 6). Dass auch diese bereits seit dem Jahr 2019 unbehelligt in der Russischen Föderation leben können lässt ebenso darauf schließen, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer als dessen Sohn – wie auch seine Halbgeschwister – der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass zwar der vormals verfolgte Vater des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt wird, der Beschwerdeführer als sein Sohn aber Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Vater zu befürchten hätte. Dies insbesondere deshalb nicht, da die Halbgeschwister des Beschwerdeführers ebenfalls unbehelligt seit Jahren in der Russischen Föderation leben können. Es ist nicht ersichtlich und es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargetan werden, weshalb nun gerade er aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch aus den Einlassungen der Großmutter bei der Erstbefragung im Jahr 2008 ergibt sich keine konkret den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung – ihre dortigen Angaben, die freilich vor dem Hintergrund der Situation im Jahr 2008 zu bewerten sind, es wäre gedroht worden, dass der „ältere Enkelsohn“ weggenommen werden würde – das ist allerdings nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen älterer Bruder XXXX .Festzuhalten ist zudem, dass das Ermittlungsverfahren betreffend den Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers ergab, dass dieser seit 2022 in Dagestan lebt, weshalb eine amtliche Abmeldung am 06.06.2023 veranlasst wurde (Ersuchen um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebungen bzw. Amtliche Abmeldung, W286 2254393-1, OZ 20; im gegenständlichen Verfahren auch OZ 13; Protokoll der mV S. 11) . Die Rückkehr des (vormals verfolgten) Vaters und der Umstand, dass dieser seit Längerem unbehelligt in der Russischen Föderation lebt, zeigen, dass er dort keiner Verfolgung mehr ausgesetzt ist (W286 2254393-1, OZ 20). Ferner sind auch die Stiefmutter und die drei Halbgeschwister des Beschwerdeführers – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W286 2254393-1/16E festgestellt - in der Russischen Föderation wohnhaft, nachdem sie Ende 2019 aus Österreich in die Russische Föderation ausgereist sind (W286 2254393-1/16E, S. 6). Dass auch diese bereits seit dem Jahr 2019 unbehelligt in der Russischen Föderation leben können lässt ebenso darauf schließen, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer als dessen Sohn – wie auch seine Halbgeschwister – der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass zwar der vormals verfolgte Vater des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt wird, der Beschwerdeführer als sein Sohn aber Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Vater zu befürchten hätte. Dies insbesondere deshalb nicht, da die Halbgeschwister des Beschwerdeführers ebenfalls unbehelligt seit Jahren in der Russischen Föderation leben können. Es ist nicht ersichtlich und es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargetan werden, weshalb nun gerade er aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater eine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch aus den Einlassungen der Großmutter bei der Erstbefragung im Jahr 2008 ergibt sich keine konkret den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung – ihre dortigen Angaben, die freilich vor dem Hintergrund der Situation im Jahr 2008 zu bewerten sind, es wäre gedroht worden, dass der „ältere Enkelsohn“ weggenommen werden würde – das ist allerdings nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen älterer Bruder römisch 40 .
Der Beschwerdeführer konnte schon vor der belangten Behörde nicht schlüssig angeben, warum er davon überzeugt sei, dass er nach wie vor verfolgt werde. So gab er im Zuge der dortigen niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage woher er wisse, dass er immer noch verfolgt werde, an: „Das ist einfach so. Wenn man gekämpft hat, wird man verfolgt.“ (AS 45). Der Beschwerdeführer konnte durch diese Angabe nicht glaubhaft machen, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor verfolgt werden würde. Seine Angaben, dass sein Vater wisse, wie es dort ablaufe, man dies auch von anderen Tschetschenen höre, es auch „schon vorgekommen“ sei, er jedoch nicht wisse, wann dies vorgekommen sei, waren vage und nicht nachvollziehbar (AS 45). Er konnte auch nicht angeben, bei wem dies vorgekommen sei, sondern gab lediglich an, dass dies „bei einer tschetschenischen Familie, die abgeschoben“ worden sei, vorgekommen sei (AS 45). Die spekulativen Einlassungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist, ist das ohnehin vage Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel.
Zusammenschauend mit dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers, dem selbst aufgrund des Wegfalls der Umstände für die damalige Zuerkennung der Asylstatus rechtskräftig aberkannt wurde, in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und dort unbehelligt lebt, und auch die Halbgeschwister des Beschwerdeführers dort unbehelligt leben, ist keine Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang gegeben.
2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er wahrscheinlich in der Ukraine kämpfen müsse, wenn er jetzt in den Herkunftsstaat abgeschoben werden würde (Protokoll der mV S. 18). Dies kann jedoch weder vor dem Hintergrund seiner Angaben noch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer kann schon aufgrund des Umstandes, dass er im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und seither in Österreich lebt, seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert haben. Der Beschwerdeführer gab zudem auch selbst in der Beschwerdeverhandlung an, dass er in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst abgeleistet hat. Zudem gab der Beschwerdeführer auch an, kein Militärbuch zu haben (Protokoll der mV S. 19). Dem Länderinformationsblatt kann diesbezüglich zunächst entnommen werden, dass es aktuell keine Hinweise auf die Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt (LIB S. 35). Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Teilmobilmachung am 28.10.2022 vom Verteidigungsminister sowie am 31.01.2022 von Präsident Putin für beendet erklärt wurde. Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Selbst während der Zeit der Teilmobilmachung wurden jedoch – dem Länderinformationsblatt zufolge –Reservisten einberufen. Als Reservist gilt dabei jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (LIB S. 36). Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Militärbuch erhalten hätte, hätte dies daher nur zum Inhalt gehabt, dass er nicht zur Reserve zähle und daher auch nicht einberufen werden würde. Zur Teilmobilmachung ist zudem noch auszuführen, dass diese in Tschetschenien nicht durchgeführt wurde. Aus Tschetschenien wurden auch zur Zeit der Teilmobilmachung nur Freiwillige in den Ukrainekrieg entsandt (LIB S. 37). Zwar kann dem Länderinformationsblatt auch entnommen werden, dass in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern unter einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung der Menschenrechtsstandards stattfindet (LIB S. 37). Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht erkannt werden, warum insbesondere der Beschwerdeführer gefährdet wäre, der Gefahr einer solchen zwangsweisen Rekrutierung ausgesetzt zu sein, zumal er nicht einmal seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat.
Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, von einem Einzug zum Wehrdienst und in der Folge zur Entsendung in den Angriffskrieg der russischen Föderation gegen die Ukraine entsandt zu werden, betroffen zu sein, dies ist vor dem Hintergrund der Länderberichte auch weder maßgeblich wahrscheinlich noch plausibel.
2.3.3. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.07.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er Angst vor dem Präsidenten habe. Der tschetschenische Präsident sei ein „Mafioso“. Ferner seien Leute, die aus Österreich kommen würden, dort mehr Ausländer als hier (Akt 2 AS 329). Dabei handelt es sich um kein konkretes Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das Rückschlüsse auf eine offensichtliche regimekritische Einstellung des Beschwerdeführers zulassen würde. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben, die darauf schließen lassen würden, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv sei oder sich im Bundesgebiet bzw. im Herkunftsstaat offensichtlich regimekritisch verhalten hätte. Er hat dies auch gar nicht substantiiert behauptet.
Dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei, kann schon vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektiviert werden. Wie in Punkt II.1.5. festgestellt, kann dem Länderinformationsblatt entnommen werden, dass keine Fälle bekannt sind, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (LIB S. 118).Dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei, kann schon vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektiviert werden. Wie in Punkt römisch zwei.1.5. festgestellt, kann dem Länderinformationsblatt entnommen werden, dass keine Fälle bekannt sind, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (LIB S. 118).
Der Beschwerdeführer machte auch keine weiteren Angaben, die auf die Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in der Russischen Föderation schließen lassen würden.
Insgesamt sind also die Gründe für die Gewährung des Status der Asylberechtigten zweifellos weggefallen und hat der Beschwerdeführer auch sonst keine individuellen, aktuellen Gründe einer asylrelevanten Bedrohung glaubhaft machen können.
2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Dass die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers in einem Haus in der Russischen Föderation leben, konnte den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 2014/2015 wieder regelmäßig in Kontakt zu seiner Mutter steht, die lange nichts über sein Schicksal wusste (Protokoll der mV S. 9, S. 10; Akt 1 AS 9).Dass die Mutter und die Großmutter mütterlicherseits des Beschwerdeführers in einem Haus in der Russischen Föderation leben, konnte den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 2014 aus 2015, wieder regelmäßig in Kontakt zu seiner Mutter steht, die lange nichts über sein Schicksal wusste (Protokoll der mV S. 9, S. 10; Akt 1 AS 9).
Dass der Vater des Beschwerdeführers in Dagestan lebt, kann den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei entnommen werden, ebenfalls einer Information einer Landespolizeidirektion vom 06.06.2023 entnommen werden können (W286 2254393-1, OZ 20). Auch die Stiefmutter und Stiefgeschwister des Beschwerdeführers leben dort, wie sich im Verfahren den Vater des Beschwerdeführers betreffend ergab.
Dass der Beschwerdeführer in XXXX aufwuchs und dort erste Klasse der Volksschule besuchte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (Protokoll der mV S. 12). Dass er sich im August 2007 zuletzt in Tschetschenien aufhielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Akt 1 AS 3ff, Protokoll der mV S. 9). Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 aufwuchs und dort erste Klasse der Volksschule besuchte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (Protokoll der mV S. 12). Dass er sich im August 2007 zuletzt in Tschetschenien aufhielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Akt 1 AS 3ff, Protokoll der mV S. 9).
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland, konkret seinen Heimatort XXXX , ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatort nicht möglich ist. Er lebte dort bis zum neunten Lebensjahr und wurde zumindest bis zu diesem Alter in Tschetschenien sozialisiert. Zudem besuchte er dort zumindest die erste Klasse der Volksschule. Ferner lebte der Beschwerdeführer auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kreis seiner tschetschenischen Familie, wenn er auch ab diesem Zeitpunkt durch seinen Schulbesuch und außerfamiliäre Kontakte in Österreich sozialisiert wurde. Dem Beschwerdeführer sind in Tschetschenien gültige Gebräuche und Gewohnheiten daher nicht gänzlich unbekannt. Er hat auch hinreichende Sprachkenntnisse, die er auch während seines Aufenthalts dort noch verbessern kann. Dem erwachsenen, gesunden Beschwerdeführer, der in Österreich Arbeitserfahrung gesammelt hat, und eine Lehre absolviert, ist es auch möglich und zumutbar, in der Russischen Föderation eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er kann auch mit der Unterstützung seiner dort lebenden Mutter rechnen: Mit dieser steht er seit acht bis neun Jahren wieder regelmäßig in Kontakt, was auf ein gutes Einvernehmen schließen lässt, und diese lebt dort gemeinsam mit der Großmutter in einem Haus. Der Beschwerdeführer findet daher am Heimatort ein familiäres Netz vor, und er hat die Möglichkeit, dort – zumindest vorübergehend – auch bei seiner Mutter Unterkunft zu finden. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die gegen eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Mutter sprechen würden. Gegebenenfalls hat er zudem Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Existenz des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in seinen Heimatort nicht gesichert wäre.Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland, konkret seinen Heimatort römisch 40 , ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Es sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatort nicht möglich ist. Er lebte dort bis zum neunten Lebensjahr und wurde zumindest bis zu diesem Alter in Tschetschenien sozialisiert. Zudem besuchte er dort zumindest die erste Klasse der Volksschule. Ferner lebte der Beschwerdeführer auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Kreis seiner tschetschenischen Familie, wenn er auch ab diesem Zeitpunkt durch seinen Schulbesuch und außerfamiliäre Kontakte in Österreich sozialisiert wurde. Dem Beschwerdeführer sind in Tschetschenien gültige Gebräuche und Gewohnheiten daher nicht gänzlich unbekannt. Er hat auch hinreichende Sprachkenntnisse, die er auch während seines Aufenthalts dort noch verbessern kann. Dem erwachsenen, gesunden Beschwerdeführer, der in Österreich Arbeitserfahrung gesammelt hat, und eine Lehre absolviert, ist es auch möglich und zumutbar, in der Russischen Föderation eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er kann auch mit der Unterstützung seiner dort lebenden Mutter rechnen: Mit dieser steht er seit acht bis neun Jahren wieder regelmäßig in Kontakt, was auf ein gutes Einvernehmen schließen lässt, und diese lebt dort gemeinsam mit der Großmutter in einem Haus. Der Beschwerdeführer findet daher am Heimatort ein familiäres Netz vor, und er hat die Möglichkeit, dort – zumindest vorübergehend – auch bei seiner Mutter Unterkunft zu finden. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die gegen eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Mutter sprechen würden. Gegebenenfalls hat er zudem Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Existenz des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in seinen Heimatort nicht gesichert wäre.
Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehr ist notorisch auch vor dem Hintergrund der aktuell wechselseitig verhängten Überflugverbote für Fluglinien aus Russland respektive der Europäischen Union möglich, da Fluglinien von Drittstaaten hiervon nicht betroffen sind. So stehen weiterhin beispielsweise Verbindungen über Belgrad (Air Serbia) oder Istanbul (Turkish Airlines) offen.
2.5. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2008 (Akt 1 AS 3ff).
Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf hohem Niveau beherrscht, ergibt sich aus dem langjährigen Aufenthalt und Schulbesuch des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Der Besuch der Volks- und Hauptschule durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 für die Volksschule (OZ 17) und der Schuljahre 2012/2013 und 2014/2015 für die Hauptschule (OZ 16). Der Pflichtschulabschluss konnte aufgrund der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 329) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (Protokoll der mV S. 13), zudem wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis (Schuljahr 2014/2015) vorgelegt, wonach er die allgemeine Schulpflicht mit Ende dieses Schuljahres beendet hat (OZ 16).
Die Feststellungen betreffend die Lehre des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 43, AS 328) sowie einem Lehrvertrag als Kältetechniker vom 24.09.2021 (Beilage ./7), einem Jahreszeugnis der dritten Fachklasse für den Lehrberuf als Kältetechniker des Schuljahres 2021/2022 (Beilage ./8), einem Jahreszeugnis der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Kälteanlagetechniker des Schuljahres 2016/2017 (Beilage ./ 9) und einem Jahreszeugnis der ersten Klasse für den Lehrberuf Kälteanlagetechniker des Schuljahres 2015/2016 (Beilage ./10). Die Feststellungen betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 13, S. 14) sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, so einer Lohn- und Gehaltsabrechnung vom März 2023 (Beilage ./3), einem Arbeitsvertrag, wobei das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers am 20.02.2023 innerhalb der Probezeit gelöst wurde (Beilage ./ 5), und der Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses vom 16.11.2022 (Beilage ./6). Dass der Beschwerdeführer an einem Weiterbildungskurs im „Jugendbildungszentrum“ des AMS teilgenommen hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Einladung vom 20.04.2023 (Beilage./ 4). Die derzeitige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, sein Besuch eines AMS Kurses und die Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch Leistungen des AMS ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 14). Die Unterlagen und seine Angaben sind im Wesentlichen mit den Daten eines aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs vereinbar (OZ 2).Der Besuch der Volks- und Hauptschule durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen der Schuljahre 2007 aus 2008,, 2008 aus 2009,, 2009 aus 2010, und 2010 aus 2011, für die Volksschule (OZ 17) und der Schuljahre 2012 aus 2013, und 2014 aus 2015, für die Hauptschule (OZ 16). Der Pflichtschulabschluss konnte aufgrund der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (AS 329) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (Protokoll der mV S. 13), zudem wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis (Schuljahr 2014 aus 2015,) vorgelegt, wonach er die allgemeine Schulpflicht mit Ende dieses Schuljahres beendet hat (OZ 16)., Die Feststellungen betreffend die Lehre des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 43, AS 328) sowie einem Lehrvertrag als Kältetechniker vom 24.09.2021 (Beilage ./7), einem Jahreszeugnis der dritten Fachklasse für den Lehrberuf als Kältetechniker des Schuljahres 2021 aus 2022, (Beilage ./8), einem Jahreszeugnis der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Kälteanlagetechniker des Schuljahres 2016 aus 2017, (Beilage ./ 9) und einem Jahreszeugnis der ersten Klasse für den Lehrberuf Kälteanlagetechniker des Schuljahres 2015 aus 2016, (Beilage ./10). Die Feststellungen betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 13, S. 14) sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, so einer Lohn- und Gehaltsabrechnung vom März 2023 (Beilage ./3), einem Arbeitsvertrag, wobei das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers am 20.02.2023 innerhalb der Probezeit gelöst wurde (Beilage ./ 5), und der Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses vom 16.11.2022 (Beilage ./6). Dass der Beschwerdeführer an einem Weiterbildungskurs im „Jugendbildungszentrum“ des AMS teilgenommen hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Einladung vom 20.04.2023 (Beilage./ 4). Die derzeitige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, sein Besuch eines AMS Kurses und die Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch Leistungen des AMS ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 14). Die Unterlagen und seine Angaben sind im Wesentlichen mit den Daten eines aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs vereinbar (OZ 2).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den konstant gleichgebliebenen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 46, AS 329, Protokoll der mV S. 11). Die Feststellungen zu den engsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15).
Das Zusammenleben mit seinem Bruder und das geplante Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich allesamt aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 12, S. 15, S. 20).
2.6. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer oder dessen Vertreter keine Stellungnahme abgegeben, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben schlussendlich unbestritten. Sie sind auch ausreichend aktuell. In Hinblick auf die Version des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.07.2023 ist festzuhalten, dass sich in entscheidungswesentlichen Passagen keine relevanten Änderungen ergeben. Insbesondere in Hiblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem befürchteten Einzug zum Wehrdienst ist festzuhalten, dass sich die Situation in Tschetschenien bezüglich Wehrdienst und Mobilmachung zum Ukraine-Krieg nach dem Berichtsstand vom 04.07.2023 nicht zum Nachtteil des Beschwerdeführers entwickelt hat: So ist nach dort festgehaltener Situaion die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen relativ gering und gibt es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine, wenn auch Wehrpflichtige in Grenzregionen und auf der Krim stationiert werden. Unter anderen sind Personen, welche nicht in Russland leben (so wie der Beschwerdeführer, der bereits seit 2008 in Österreich lebt) und nicht im Militärregister aufscheinen, von der Mobilmachung ausgenommen. Auch hinsichtlich der in Tschetschenien praktizierten Bildung von Freiwilligenbataillonen ergibt sich keine wesentliche Änderung auf Basis des Berichtsstandes vom 04.07.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.0. Eingangs ist auszuführen, dass der von der belangten Behörde erlassene verfahrensgegenständliche Bescheid alle notwendigen Bescheidvoraussetzungen aufweist. Zwar wurde die gegen den vorhergehende Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2019, Zl. 780108708/190730116, erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2021, GZ W247 2226623-1/16E als unzulässig zurückgewiesen, weil es dem Bescheid an der Bescheidqualität mangelte. Dabei wurde im Beschluss ausgeführt, dass der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift eine bloße Paraphe darstellte (Beschluss S. 5). Dem nicht weiter substantiierten Beschwerdevorbringen, dass auch der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 09.07.2021, Zl. 780108708/190730116, keine leserliche Unterschrift aufweise und es sich dabei um einen sogenannten Nichtbescheid handle, kann jedoch nicht beigetreten werden (AS 451).
Wie der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, hat die Unterschrift eines Bescheides folgende Kriterien zu erfüllen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid sind sowohl Vor- als auch Nachname des Unterzeichnenden klar aus der Unterschrift erkennbar. Die gegenständliche Unterschrift geht mit den in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen daher jedenfalls konform.
Zu Spruchpunkt A) I. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.
3.1. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
3.1.2. Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. 3.1.2. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).
Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt (hierzu wird auf Punkt 2.3. verwiesen), ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. So ist aufgrund dieser nachhaltigen Änderung im Herkunftsstaat beim Vater des Beschwerdeführers (dessen Asylstatus auf den Beschwerdeführer erstreckt wurde) die Verfolgungsgefahr weggefallen. Ihm wurde bereits der Asylstatus rechtskräftig aberkannt, und er lebt seit 2022 unbehelligt in Dagestan – so wie bereits seit 2019 seine Stiefmutter und Stiefgeschwister.
Die nachhaltigen Änderungen im Herkunftsstaat führend zusammen mit dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers, dem selbst aufgrund des Wegfalls der Umstände für die damalige Zuerkennung der Asylstatus rechtskräftig aberkannt wurde, in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und dort unbehelligt lebt, und auch die Halbgeschwister des Beschwerdeführers dort unbehelligt leben, zum Schluss, dass ist keine Gefahr der Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang gegeben ist. Entsprechend der Länderberichte droht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Teilnahme seines Vaters am Tschetschenienkrieg und der daraus resultierenden Gefährdung nun keine Gefahr mehr, wobei er keine konkreten Umstände glaubhaft machen konnten, die dem entgegenstünden, zumal er, wie schon oben ausgeführt, kein substantiiertes Vorbringen erstattete und außerdem sein Vater seit 2022 und seine Stiefmutter und seine drei Halbgeschwister seit dem Jahr 2019 wieder in der Russischen Föderation leben. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigen erfolgt zwar fünf Jahre nach Zuerkennung, jedoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG, weswegen ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erteilt wurde und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigen erfolgt zwar fünf Jahre nach Zuerkennung, jedoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG, weswegen ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erteilt wurde und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfolgte zu Recht, wobei sich dies auf den Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK stützt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgte zu Recht, wobei sich dies auf den Endigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK stützt.
3.1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor 15 Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefährdung im Herkunftsstaat mehr und indiziert sowohl die Rückkehr seiner Familienmitglieder, als auch sein Entziehen vor dem (Beschwerde-)Verfahren, dass er keiner Gefährdung mehr ausgesetzt ist, sodass sich die Situation für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geändert hat und dieser keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber nicht schutzwillig oder -fähig wären. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der Beteiligung seines Vaters an Kriegshandlungen besteht daher auch nicht mehr.
Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen:
Die den Beschwerdeführer betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich ebenso maßgeblich geändert und aus aktueller Sicht kann eine ihn treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Auch in der Zwischenzeit sind keine Gründe eingetreten, aus denen dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen könnte: Er war in Österreich nie exilpolitisch, journalistisch oder regimekritisch tätig und arbeitete auch für keine NGO. Er hat keinen Kontakt zu salafistischen Gruppierungen und geriet auch sonst nicht glaubhaft in den Focus der russischen Behörden. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages.
Eine Rekrutierung und Einberufung zum Militärdienst und ein Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine sind ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Es ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rekrutiert oder zwangsweise rekrutiert wird und der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine besondere militärische Ausbildung dargetan, die ihn exponieren würde. Er hat auch die Möglichkeit, sich dem einer Rekrutierung zu entziehen, indem er sich in andere Region des Landes niederlässt, wie in Moskau oder St. Petersburg, was ihm zumutbar ist. Auch ist in der Russischen Föderation der Wehrersatzdienst möglich, wie aus den aktuellen Berichten der ÖB Moskau geschildert. Wenn berichtet wird, dass nur die Hälfte von Anträgen genehmigt wurden, ist nicht dargelegt, dass die anderen zum Wehrdienst gegen ihren Willen eingezogen wurden.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So nannte er hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen.
Im Verfahren hat sich keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben und ist ihm eine gefahrlose Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich und zumutbar.
3.1.4. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). 3.1.4. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Es kann aufgrund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind.
Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
3.1.5. Die Umstände, auf Grund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen – wie oben ausgeführt – aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat nicht mehr. Er kann es daher nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist es in Zusammenschau mit dem nur vagen Vorbringen des Beschwerdeführers, wie oben aufgezeigt, nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr nach wie vor einer wie auch immer gearteten Verfolgung im Zusammenhang mit den Gründen, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2008 geführt hatten, ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die auch nicht nur vorübergehend ist.
Da die Umstände, aufgrund deren dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden sind, kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.
Daher hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Daher hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurden durch den Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ein individuelles Risiko wurden durch den Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht.
3.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). 3.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).
Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sondern gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sondern gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.
Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. In der Russischen Föderation stehen wirksame Impfstoffe zur Verfügung.
3.2.3. Dem Beschwerdeführer droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für ihn als Zivilpersoneneine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.3. Dem Beschwerdeführer droht in Russland bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. Tschetschenien für ihn als Zivilpersoneneine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und eine in Österreich erworbene Arbeitserfahrung, er ist arbeitsfähig und gesund. Er ist mit den Lebensgewohnheiten seiner Heimatregion durch seine dortige Sozialisierung in der Kindheit und dem Leben im tschetschenischen Familienverband nach seiner Ankunft in Österreich vertraut. Er spricht ausreichend Tschetschenisch und kann sich weitergehende Sprachkenntnisse aneignen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer staatliche Unterstützungsleistungen wie Arbeitslosenhilfe in Anspruch nehmen. Ferner kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Unterstützung von seinen in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen erfahren, insbesondere seiner Mutter, die ihn auch mit einer Unterkunft unterstützen kann. Es besteht daher kein Zweifel, dass im Falle einer Rückkehr für eine Unterkunft und Unterstützung des Beschwerdeführers gesorgt ist, er findet am Heimatort ein familiäres Netz vor. Es ist ihm weiters möglich und zumutbar, in weiterer Folge durch eine eigene, wenn auch vielleicht nur einfache Erwerbstätigkeit soweit für seinen Unterhalt zu sorgen, dass er seine Existenzgrundlage eigenständig sichern kann. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass in Tschetschenien bzw. Russland eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Wenn auch gegen Russland verhängte Sanktionen aufgrund des aktuellen Ukrainekrieges die russische Wirtschaft mittel- und/oder langfristig beeinträchtigen werden, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Wenn auch gegen Russland verhängte Sanktionen aufgrund des aktuellen Ukrainekrieges die russische Wirtschaft mittel- und/oder langfristig beeinträchtigen werden, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.5. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.5. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.
3.4. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus 3.4. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz endet grundsätzlich das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).
Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Der Beschwerdeführer hat enge private und familiären Bindungen in Österreich. Ein Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liegt daher vor.Der Beschwerdeführer hat enge private und familiären Bindungen in Österreich. Ein Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK liegt daher vor.
Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2008 durchgehend im Bundesgebiet. Er hält sich somit bereits seit 15 ½ Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt von Beginn an rechtmäßig ist und er sich auf Basis der Asylgewährung viele Jahre lang legal hier aufhielt. Sein langer Aufenthalt ist nicht etwa durch überlange Verzögerungen der Behörden begründet, sondern fußt auf dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer für viele Jahre der Status des Asylberechtigten zukam. Der Beschwerdeführer hat einen sehr hohen Grad an Integration erreicht: Er spricht die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Er besuchte in Österreich die Schule, machte hier seinen Pflichtschulabschluss, absolvierte seine Lehrjahre als Kälteanlagentechniker, wobei ihm verletzungsbedingt (nur) noch das vierte Jahr der Berufsschule fehlt. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet auch immer wieder – mit Unterbrechungen – arbeitstätig. Die Unterbrechungen in der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers resultierten aus XXXX des Beschwerdeführers nach einem schweren Autounfall, und sind auch auf die von ihm verbüßten Haftstrafen zurückzuführen. Aktuell bezieht er Arbeitslosengeld und besucht einen AMS-Kurs. Er ist bestrebt, seine Lehre ehestmöglich abzuschließen. Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft umfassend eingegliedert. Die Lebensgefährtin, die Großmutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Diese stellen die die engsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers dar, wobei insbesondere zur Lebensgefährtin und zum Bruder eine sehr enge Bindung besteht. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt und hält sich häufig bei seiner Lebensgefährtin auf. Der Beschwerdeführer plant auch mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist, zusammen zu ziehen. Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen nur noch lose: er spricht zwar ausreichend Tschetschenisch, besuchte dort ein Jahr lang die Schule, hat seit 2014/2015 wieder Kontakt mit seiner dort lebenden Mutter, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde, und ist seine Rückkehrsituation nicht so, dass sie sein Interesse am Verbleib in Österreich maßgeblich stärken würde – allerdings zeigt die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dass er den weitaus prägenderen Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, wobei geleichzeitig seine Bindungen an den Herkunftsstaat verblasst sind. All diese Faktoren stärken das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib gewichtig, da er in sozialer, sprachlicher, kultureller und familiärer Hinsicht in Österreich stark verfestigt ist, und bei ihm tatsächlich ein Privatleben und auch ein Familienleben im Bundesgebiet besteht. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte von Kindheit an in dem Wissen setzte, dass er in Österreich asylberechtigt ist, sodass im gegenständlichen Fall, auch mit Blick auf das überwiegend junge Alter, nicht eine Situation gegeben ist, in der er sich der eines „unsicheren“ Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, sodass seine Integrationsleistung nicht unter diesem Aspekt wesentlich relativiert ist.Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2008 durchgehend im Bundesgebiet. Er hält sich somit bereits seit 15 ½ Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt von Beginn an rechtmäßig ist und er sich auf Basis der Asylgewährung viele Jahre lang legal hier aufhielt. Sein langer Aufenthalt ist nicht etwa durch überlange Verzögerungen der Behörden begründet, sondern fußt auf dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer für viele Jahre der Status des Asylberechtigten zukam. Der Beschwerdeführer hat einen sehr hohen Grad an Integration erreicht: Er spricht die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Er besuchte in Österreich die Schule, machte hier seinen Pflichtschulabschluss, absolvierte seine Lehrjahre als Kälteanlagentechniker, wobei ihm verletzungsbedingt (nur) noch das vierte Jahr der Berufsschule fehlt. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet auch immer wieder – mit Unterbrechungen – arbeitstätig. Die Unterbrechungen in der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers resultierten aus römisch 40 des Beschwerdeführers nach einem schweren Autounfall, und sind auch auf die von ihm verbüßten Haftstrafen zurückzuführen. Aktuell bezieht er Arbeitslosengeld und besucht einen AMS-Kurs. Er ist bestrebt, seine Lehre ehestmöglich abzuschließen. Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft umfassend eingegliedert. Die Lebensgefährtin, die Großmutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Diese stellen die die engsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers dar, wobei insbesondere zur Lebensgefährtin und zum Bruder eine sehr enge Bindung besteht. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt und hält sich häufig bei seiner Lebensgefährtin auf. Der Beschwerdeführer plant auch mit seiner Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist, zusammen zu ziehen. Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen nur noch lose: er spricht zwar ausreichend Tschetschenisch, besuchte dort ein Jahr lang die Schule, hat seit 2014 aus 2015, wieder Kontakt mit seiner dort lebenden Mutter, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde, und ist seine Rückkehrsituation nicht so, dass sie sein Interesse am Verbleib in Österreich maßgeblich stärken würde – allerdings zeigt die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dass er den weitaus prägenderen Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, wobei geleichzeitig seine Bindungen an den Herkunftsstaat verblasst sind. All diese Faktoren stärken das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib gewichtig, da er in sozialer, sprachlicher, kultureller und familiärer Hinsicht in Österreich stark verfestigt ist, und bei ihm tatsächlich ein Privatleben und auch ein Familienleben im Bundesgebiet besteht. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte von Kindheit an in dem Wissen setzte, dass er in Österreich asylberechtigt ist, sodass im gegenständlichen Fall, auch mit Blick auf das überwiegend junge Alter, nicht eine Situation gegeben ist, in der er sich der eines „unsicheren“ Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, sodass seine Integrationsleistung nicht unter diesem Aspekt wesentlich relativiert ist.
Allerdings ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht unbescholten, sondern ist ihm eine gravierende Straffälligkeit anzulasten. Er wurde insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 15 StGB § 105 (1) StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht strafgerichtlich verurteilt – geständig ist, im Zeitraum von 01.05.2022 bis 03.04.2023 hochgerechnet zwischen 95-110 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- von einer Person gekauft zu haben, und dieses besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben. Insgesamt sind eine Vielzahl an Tathandlungen und ein langer Deliktszeitraum festzumachen (vgl. dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2., auf die an dieser Stelle verwiesen wird), derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, dabei verwirklichte er umfassend Eigentumsdelikte, aber auch ein Delikt gegen Leib und Leben. Die gravierende Straffälligkeit und sein nicht umfassend rechtstreues Verhalten bisher stärken das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung gewichtig und schmälern die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens. Es ist jedoch auch zu erwägen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in einer anderen, gefestigteren, Lebenssituation befindet als in der Lebensphase, in der die Straftaten, derentwegen er verurteilt wurde, verübte: Er ist betreffend seine Straftaten aufrichtig reumütig und einsichtig. Die Lebensumstände (insbesondere ein traumatischer Autounfall) die mitursächlich dafür waren, dass er seinen bis dahin geregelten und unbescholtenen Lebenslauf nicht fortsetzte, sondern infolgedessen in eine XXXX Ausnahmesituation geriet, von seinem Lehrberuf fernblieb, kein fixes Einkommen mehr hatte, seine Tagesstruktur verlor und letztlich straffällig wurde, hat der Beschwerdeführer überzeugend überwunden. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer – seit seiner letzten Haftentlassung im Februar 2021 – sich aus eigenem Bestreben ein ganz anderes, neues Leben und Umfeld aufgebaut hat: er verfolgt zielstrebig seinen Lehrabschluss, hat die Lehrzeit bereits absolviert und war bislang lediglich aufgrund einer Verletzung daran gehindert, die 4. Klasse der Berufsschule abzuschließen. Er sucht ernstlich nach einem passenden Beruf für sich und absolvierte mit diesem Bestreben kürzlich einen AMS-Kurs. Zudem hat er eine stabile Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und hat sich in seinem Sozialverhalten nachhaltig zum Besseren gewandelt. Er nimmt an einem Anti-Gewalt-Training teil und ist auch seitens der Bewährungshilfe eine positive Entwicklung festzustellen. Hinsichtlich des Ankaufs und Konsums von Cannabiskraut ist zu erwägen, dass dies das übrige Wohlverhalten und den Lebenswandel des Beschwerdeführers trübt, allerdings hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses (strafbare) Verhalten noch immer fortführt, sodass davon ausgegangen wird, dass er dieses zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt hat. Das sich aus der Beschwerdeverhandlung und dem Sozialbericht des Vereins Neustart ergebende Bild, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen gänzlich geänderten Lebenswandel hat, die Lebensphase, in der er gravierend straffällig war, hinter sich ließ, nun in seinem privaten Umfeld beständig ist, bestrebt ist, seinen Lehrabschluss zu finalisieren und ein rechtstreues Leben zu führen, wird durch den eingestandenen Kauf und Konsum von Cannabiskraut getrübt, insgesamt entkräftet letzteres aber nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nun in er von Grund auf anderen Lebenssituation befindet als in dem Zeitraum, in dem er die Vielzahl an Straftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich eine positive Zukunftsprognose ergibt.Allerdings ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht unbescholten, sondern ist ihm eine gravierende Straffälligkeit anzulasten. Er wurde insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.12.2019 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB sowie wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer 5, 129, (1) Ziffer eins, 129, (1) Ziffer 2, 130, (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 16 Monate der Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.06.2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht strafgerichtlich verurteilt – geständig ist, im Zeitraum von 01.05.2022 bis 03.04.2023 hochgerechnet zwischen 95-110 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,- von einer Person gekauft zu haben, und dieses besessen und alleine in Form von Joints konsumiert zu haben. Insgesamt sind eine Vielzahl an Tathandlungen und ein langer Deliktszeitraum festzumachen vergleiche dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2., auf die an dieser Stelle verwiesen wird), derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, dabei verwirklichte er umfassend Eigentumsdelikte, aber auch ein Delikt gegen Leib und Leben. Die gravierende Straffälligkeit und sein nicht umfassend rechtstreues Verhalten bisher stärken das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung gewichtig und schmälern die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens. Es ist jedoch auch zu erwägen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in einer anderen, gefestigteren, Lebenssituation befindet als in der Lebensphase, in der die Straftaten, derentwegen er verurteilt wurde, verübte: Er ist betreffend seine Straftaten aufrichtig reumütig und einsichtig. Die Lebensumstände (insbesondere ein traumatischer Autounfall) die mitursächlich dafür waren, dass er seinen bis dahin geregelten und unbescholtenen Lebenslauf nicht fortsetzte, sondern infolgedessen in eine römisch 40 Ausnahmesituation geriet, von seinem Lehrberuf fernblieb, kein fixes Einkommen mehr hatte, seine Tagesstruktur verlor und letztlich straffällig wurde, hat der Beschwerdeführer überzeugend überwunden. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer – seit seiner letzten Haftentlassung im Februar 2021 – sich aus eigenem Bestreben ein ganz anderes, neues Leben und Umfeld aufgebaut hat: er verfolgt zielstrebig seinen Lehrabschluss, hat die Lehrzeit bereits absolviert und war bislang lediglich aufgrund einer Verletzung daran gehindert, die 4. Klasse der Berufsschule abzuschließen. Er sucht ernstlich nach einem passenden Beruf für sich und absolvierte mit diesem Bestreben kürzlich einen AMS-Kurs. Zudem hat er eine stabile Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und hat sich in seinem Sozialverhalten nachhaltig zum Besseren gewandelt. Er nimmt an einem Anti-Gewalt-Training teil und ist auch seitens der Bewährungshilfe eine positive Entwicklung festzustellen. Hinsichtlich des Ankaufs und Konsums von Cannabiskraut ist zu erwägen, dass dies das übrige Wohlverhalten und den Lebenswandel des Beschwerdeführers trübt, allerdings hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses (strafbare) Verhalten noch immer fortführt, sodass davon ausgegangen wird, dass er dieses zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt hat. Das sich aus der Beschwerdeverhandlung und dem Sozialbericht des Vereins Neustart ergebende Bild, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen gänzlich geänderten Lebenswandel hat, die Lebensphase, in der er gravierend straffällig war, hinter sich ließ, nun in seinem privaten Umfeld beständig ist, bestrebt ist, seinen Lehrabschluss zu finalisieren und ein rechtstreues Leben zu führen, wird durch den eingestandenen Kauf und Konsum von Cannabiskraut getrübt, insgesamt entkräftet letzteres aber nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nun in er von Grund auf anderen Lebenssituation befindet als in dem Zeitraum, in dem er die Vielzahl an Straftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde. Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sich eine positive Zukunftsprognose ergibt.
In Erwägung des durch die Delinquenz des Beschwerdeführers schwerwiegenden öffentlichen Interesses an der Außerlandesschaffung und den gegenläufigen ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib, ergibt sich in einer Gesamtabwägung, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund seiner umfassenden Integration in sprachlicher, kultureller, sozialer und beruflicher Hinsicht, der langen Aufenthaltsdauer, die nicht aufgrund eines „unsicheren“ Aufenthaltsstatus´ wesentlich relativiert ist, der verblassten Bindungen an den Herkunftsstaat und der gravierend geänderten, nun stabilen Lebenssituation des Beschwerdeführers, die nunmehr ein rechtstreues Verhalten erwarten lässt, auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers insgesamt höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat.
Da zum Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat (Rückkehrentscheidung) als unzulässig.
Daher war festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung beim Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das Bundesverwaltungsgericht darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das Bundesverwaltungsgericht darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gem. § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt. Gem. § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt. Gem. Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1."
§ 10 Abs. 2 IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:
"Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt."
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich vier Jahre eine Volksschule und vier Jahre eine Hauptschule besucht. Er hat die vierte Klasse der Hauptschule positiv abgeschlossen, wobei er im Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest fünf Jahre eine Pflichtschule in Österreich besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Gemäß § 9 Abs. 3 beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§10) das Modul 1. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich vier Jahre eine Volksschule und vier Jahre eine Hauptschule besucht. Er hat die vierte Klasse der Hauptschule positiv abgeschlossen, wobei er im Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „Befriedigend“ beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest fünf Jahre eine Pflichtschule in Österreich besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§10) das Modul 1. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchpunkt A) III. Zu Spruchpunkt A) römisch drei.
3.5. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids sind aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ersatzlos zu beheben.3.5. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids sind aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bzw. dem Ungenügen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Zur Notwendigkeit des Vorliegens exzeptioneller Umstände für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr an den Heimatort oder Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443 und der Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14). Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; insbesondere auch VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bzw. dem Ungenügen einer entfernten Möglichkeit einer Verfolgung (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Zur Notwendigkeit des Vorliegens exzeptioneller Umstände für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Rückkehr an den Heimatort oder Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443 und der Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14). Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; insbesondere auch VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2226623.2.01Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023