TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/18 W296 2275329-1

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Veröffentlicht am 18.08.2023
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Entscheidungsdatum

18.08.2023

Norm

BDG 1979 §105
BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §131
BDG 1979 §132
BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZustG §13
ZustG §17
ZustG §2
ZustG §6
  1. BDG 1979 § 105 heute
  2. BDG 1979 § 105 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 105 gültig von 31.07.2016 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 105 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. BDG 1979 § 105 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 105 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  11. BDG 1979 § 105 gültig von 01.08.1986 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 105 gültig von 01.01.1980 bis 31.07.1986
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 131 heute
  2. BDG 1979 § 131 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 131 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 131 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 131 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 131 gültig von 01.05.1995 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. BDG 1979 § 131 gültig von 01.01.1980 bis 30.04.1995
  1. BDG 1979 § 132 heute
  2. BDG 1979 § 132 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 132 gültig von 05.03.1983 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 05.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 25.02.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  72. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  73. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  74. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  75. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  76. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  77. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch


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W296 2275329-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. BezInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX . 1. BezInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dienstführender Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 .

2. Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom XXXX (handschriftlich geändert auf XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Er sei am XXXX um XXXX mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des LKA XXXX angetroffen worden, habe die Durchführung eines Alkovortests verweigert und sei vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten. Dadurch habe er gegen die näher angeführten Dienstanweisungen verstoßen.2. Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom römisch 40 (handschriftlich geändert auf römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen. Er sei am römisch 40 um römisch 40 mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des LKA römisch 40 angetroffen worden, habe die Durchführung eines Alkovortests verweigert und sei vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten. Dadurch habe er gegen die näher angeführten Dienstanweisungen verstoßen.

Zusammengefasst führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am XXXX seinen Dienst am Donauinselfest verrichtet. Nach Beendigung des Dienstes sei er zum Einsatzabschnittskommando gekommen, wo Obstlt XXXX an ihm Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Dieser und ChefInsp XXXX hätten ihn dazu befragt, woraufhin er behauptet habe, einen „Absacker“ bzw. (nach mehrfacher Nachfrage) drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei er nicht nachgekommen, und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes durch Obstlt XXXX sei er um XXXX Uhr mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten. In Folge habe er angegeben, einen Muskelfaserriss erlitten zu haben. Die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers seien erwiesen und die Disziplinarverfügung erscheine ausreichend.Zusammengefasst führte die Dienstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 seinen Dienst am Donauinselfest verrichtet. Nach Beendigung des Dienstes sei er zum Einsatzabschnittskommando gekommen, wo Obstlt römisch 40 an ihm Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Dieser und ChefInsp römisch 40 hätten ihn dazu befragt, woraufhin er behauptet habe, einen „Absacker“ bzw. (nach mehrfacher Nachfrage) drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei er nicht nachgekommen, und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes durch Obstlt römisch 40 sei er um römisch 40 Uhr mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten. In Folge habe er angegeben, einen Muskelfaserriss erlitten zu haben. Die Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers seien erwiesen und die Disziplinarverfügung erscheine ausreichend.

3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Dazu führte er aus, er sei vom XXXX im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin, die ihn gepflegt habe, aufhältig gewesen. Vom XXXX habe er Urlaub konsumiert, wobei er sich zuerst weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und später auf Reisen in diversen Hotels aufgehalten habe. Im Urlaub sei er neuerlich krank geworden, sodass er ab dem XXXX abermals im Krankenstand gewesen sei und sich erneut bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Am XXXX sei er erstmals an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückgekehrt, wo er die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom XXXX vorgefunden habe. Die Hinterlegungsfrist sei jedoch bereits am XXXX abgelaufen.3. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Dazu führte er aus, er sei vom römisch 40 im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin, die ihn gepflegt habe, aufhältig gewesen. Vom römisch 40 habe er Urlaub konsumiert, wobei er sich zuerst weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und später auf Reisen in diversen Hotels aufgehalten habe. Im Urlaub sei er neuerlich krank geworden, sodass er ab dem römisch 40 abermals im Krankenstand gewesen sei und sich erneut bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. Am römisch 40 sei er erstmals an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückgekehrt, wo er die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom römisch 40 vorgefunden habe. Die Hinterlegungsfrist sei jedoch bereits am römisch 40 abgelaufen.

Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Verständigung über die Hinterlegung in Kopie bei.

4. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX , die ihm am XXXX zugestellt worden sei, Einspruch. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Handlungen zur Gänze und führte dazu aus, er habe am XXXX keinen Alkohol im Dienst konsumiert und keine Dienstpflichtverletzung begangen. Es stehe nicht einmal ein Verdacht im Raum, da der Vorwurf sich aufgrund der Zeugenbefragungen nicht manifestiert habe.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , die ihm am römisch 40 zugestellt worden sei, Einspruch. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Handlungen zur Gänze und führte dazu aus, er habe am römisch 40 keinen Alkohol im Dienst konsumiert und keine Dienstpflichtverletzung begangen. Es stehe nicht einmal ein Verdacht im Raum, da der Vorwurf sich aufgrund der Zeugenbefragungen nicht manifestiert habe.

In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er von der Disziplinarverfügung mit Zustellung am XXXX erstmals Kenntnis erlangt habe. Zu Beginn seines Krankenstandes ab dem XXXX habe er sich bereits bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Am XXXX habe er sich telefonisch gesund gemeldet und seinen bis zum XXXX dauernden Urlaub angetreten, den er in diversen Thermen und auf Touren-Ski-Ausflügen verbracht habe. Derweil habe sein Vater ihm per SMS mitgeteilt, dass Post für ihn angekommen sei. Direkt nach seiner Rückkehr habe er sich wieder bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Am XXXX sei er neuerlich krank geworden, sodass er sich erneut krankgemeldet und seinen Krankenstand bei seiner Lebensgefährtin verbracht habe, um seinen Vater nicht anzustecken. Nach seiner Gesundmeldung sei er erstmals am XXXX an seine Wohnadresse zurückgekehrt, wo er die Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Die Abholfrist sei jedoch bereits abgelaufen gewesen. Er sei demnach durch ein vorgesehenes (sic!) Ereignis gehindert gewesen, das Schriftstück zu beheben. Mangels Anwesenheit an der Abgabestelle sei die rechtmäßige Zustellung nicht schon am XXXX sondern erst am XXXX erfolgt. Ein Einspruch und sein in eventu gestellter Wiedereinsetzungsantrag seien daher rechtzeitig.In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er von der Disziplinarverfügung mit Zustellung am römisch 40 erstmals Kenntnis erlangt habe. Zu Beginn seines Krankenstandes ab dem römisch 40 habe er sich bereits bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Am römisch 40 habe er sich telefonisch gesund gemeldet und seinen bis zum römisch 40 dauernden Urlaub angetreten, den er in diversen Thermen und auf Touren-Ski-Ausflügen verbracht habe. Derweil habe sein Vater ihm per SMS mitgeteilt, dass Post für ihn angekommen sei. Direkt nach seiner Rückkehr habe er sich wieder bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Am römisch 40 sei er neuerlich krank geworden, sodass er sich erneut krankgemeldet und seinen Krankenstand bei seiner Lebensgefährtin verbracht habe, um seinen Vater nicht anzustecken. Nach seiner Gesundmeldung sei er erstmals am römisch 40 an seine Wohnadresse zurückgekehrt, wo er die Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Die Abholfrist sei jedoch bereits abgelaufen gewesen. Er sei demnach durch ein vorgesehenes (sic!) Ereignis gehindert gewesen, das Schriftstück zu beheben. Mangels Anwesenheit an der Abgabestelle sei die rechtmäßige Zustellung nicht schon am römisch 40 sondern erst am römisch 40 erfolgt. Ein Einspruch und sein in eventu gestellter Wiedereinsetzungsantrag seien daher rechtzeitig.

Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Verständigung über die Hinterlegung, ein Konvolut an Rechnungen im Zusammenhang mit seinem Urlaub und einen Screenshot bezüglich eines SMS-Chats mit seinem Vater jeweils in Kopie bei.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei und dass ihm die Disziplinarverfügung hiermit erneut übermittelt werde.5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei und dass ihm die Disziplinarverfügung hiermit erneut übermittelt werde.

6. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer wiederum Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX , die ihm erst am XXXX zugestellt worden sei. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte überdies aus, dass inzwischen Verjährung eingetreten sei, da die Disziplinarbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem ihr die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen und/oder eine Disziplinaranzeige erstattet habe. Die Dienstbehörde habe nachweislich am Tag des Vorfalls bzw. am Folgetag von diesem Kenntnis erlangt, derweil seien jedoch knapp 9,5 Monate vergangen.6. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer wiederum Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , die ihm erst am römisch 40 zugestellt worden sei. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte überdies aus, dass inzwischen Verjährung eingetreten sei, da die Disziplinarbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem ihr die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen und/oder eine Disziplinaranzeige erstattet habe. Die Dienstbehörde habe nachweislich am Tag des Vorfalls bzw. am Folgetag von diesem Kenntnis erlangt, derweil seien jedoch knapp 9,5 Monate vergangen.

7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX (zugestellt am XXXX ), Zl. XXXX , leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen des Verdachts, der Beschwerdeführer habe 1) am XXXX laut eigenen Angaben während seines zivilen, bewaffneten Dienstes am Donauinselfest 3 Spritzer konsumiert, wobei beim Einrücken in die Dienststelle des LKA AST Nord um XXXX Alkoholisierungssymptome (Alkoholfahne, verwaschene Aussprache) sowohl vom direkten Vorgesetzten ChefInsp XXXX als auch vom damaligen XXXX wahrgenommen werden konnten, und 2) er habe noch vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten: „jetzt bin ich krank“ um XXXX die Dienststelle verlassen, ohne den Amtsarzt abzuwarten, wodurch er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 und näher bezeichneten Dienstanweisungen begangen habe, gem. § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.7. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), Zl. römisch 40 , leitete die Bundesdisziplinarbehörde wegen des Verdachts, der Beschwerdeführer habe 1) am römisch 40 laut eigenen Angaben während seines zivilen, bewaffneten Dienstes am Donauinselfest 3 Spritzer konsumiert, wobei beim Einrücken in die Dienststelle des LKA AST Nord um römisch 40 Alkoholisierungssymptome (Alkoholfahne, verwaschene Aussprache) sowohl vom direkten Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 als auch vom damaligen römisch 40 wahrgenommen werden konnten, und 2) er habe noch vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten: „jetzt bin ich krank“ um römisch 40 die Dienststelle verlassen, ohne den Amtsarzt abzuwarten, wodurch er Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 und näher bezeichneten Dienstanweisungen begangen habe, gem. Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Begründend wurde ausgeführt, der Verdacht gründe sich auf die Berichterstattung des LKA XXXX vom XXXX an die Personalabteilung der LPD XXXX , die Disziplinarverfügung vom XXXX , den Einspruch des Beschwerdeführers, seinen Wiederaufnahmeantrag sowie die Erhebungen der LPD XXXX . Die Dienstbehörde habe im vorliegenden Fall anstatt einer Disziplinaranzeige gleich eine Disziplinarverfügung erlassen, die zwar aufgrund des Einspruchs ex lege außer Kraft getreten sei, aber die Verjährungsfrist gewahrt habe. Der belangten Behörde komme daher Entscheidungskompetenz zu. Das Schreiben der Dienstbehörde bezüglich der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags sei aufgrund seines normativen Inhalts als Bescheid anzusehen, obgleich es nicht als solcher bezeichnet sei. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei das Verfahren in die Lage vor Versäumung der Frist getreten, die Verjährung sei somit nicht eingetreten. Weshalb der Beschwerdeführer neuerlich Einspruch erhoben habe, sei nicht nachvollziehbar. Laut der vorliegenden Akten- und Beweislage bestehe der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 und Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, der Verdacht gründe sich auf die Berichterstattung des LKA römisch 40 vom römisch 40 an die Personalabteilung der LPD römisch 40 , die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , den Einspruch des Beschwerdeführers, seinen Wiederaufnahmeantrag sowie die Erhebungen der LPD römisch 40 . Die Dienstbehörde habe im vorliegenden Fall anstatt einer Disziplinaranzeige gleich eine Disziplinarverfügung erlassen, die zwar aufgrund des Einspruchs ex lege außer Kraft getreten sei, aber die Verjährungsfrist gewahrt habe. Der belangten Behörde komme daher Entscheidungskompetenz zu. Das Schreiben der Dienstbehörde bezüglich der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags sei aufgrund seines normativen Inhalts als Bescheid anzusehen, obgleich es nicht als solcher bezeichnet sei. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei das Verfahren in die Lage vor Versäumung der Frist getreten, die Verjährung sei somit nicht eingetreten. Weshalb der Beschwerdeführer neuerlich Einspruch erhoben habe, sei nicht nachvollziehbar. Laut der vorliegenden Akten- und Beweislage bestehe der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 würden nicht vorliegen.

8. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei am XXXX abgelaufen. Es handle sich dabei um eine materiellrechtliche Frist, die durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verlängert worden sei. Die Disziplinarverfügung sei erstmals am XXXX rechtswirksam zugestellt worden. Da die Verjährung von Amts wegen wahrzunehmen sei, sei der Einleitungsbeschluss rechtswidrig.8. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei am römisch 40 abgelaufen. Es handle sich dabei um eine materiellrechtliche Frist, die durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verlängert worden sei. Die Disziplinarverfügung sei erstmals am römisch 40 rechtswirksam zugestellt worden. Da die Verjährung von Amts wegen wahrzunehmen sei, sei der Einleitungsbeschluss rechtswidrig.

9. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.9. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.

10. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. Die Leiterin dieser Gerichtsabteilung erhob jedoch am XXXX Unzuständigkeitseinrede, da ihr die Rechtssache trotz urlaubsbedingter Abwesenheit vom XXXX zugewiesen worden sei, Eilsachen einer Gerichtsabteilung jedoch während eines zumindest zehn Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs der Richterin nicht zuzuweisen seien. In Folge wurde die Rechtssache am 01.08.2023 der Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.10. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen. Die Leiterin dieser Gerichtsabteilung erhob jedoch am römisch 40 Unzuständigkeitseinrede, da ihr die Rechtssache trotz urlaubsbedingter Abwesenheit vom römisch 40 zugewiesen worden sei, Eilsachen einer Gerichtsabteilung jedoch während eines zumindest zehn Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs der Richterin nicht zuzuweisen seien. In Folge wurde die Rechtssache am 01.08.2023 der Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers binnen Frist dazu aufgefordert, bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, ob bzw. dass dem Beschwerdeführer die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD XXXX , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD XXXX , und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD XXXX vom XXXX , zur Kenntnis gebracht wurden.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers binnen Frist dazu aufgefordert, bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, ob bzw. dass dem Beschwerdeführer die Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD römisch 40 , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD römisch 40 , und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD römisch 40 vom römisch 40 , zur Kenntnis gebracht wurden.

13. Mit Schreiben vom XXXX legte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers dar, dass in der Dienstanweisung „EDV; Intranet der LPD XXXX (SharePoint)“ vom XXXX , unter Pkt. IV. „Verfügungen“ geregelt sei, dass alle Bediensteten der LPD XXXX verpflichtet seien, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und Dienstaufträgen zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Die Dienstanweisung „Allgemein Polizeidienstrichtlinien“ sei am XXXX , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ sei am XXXX und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ sei am XXXX erlassen worden.13. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers dar, dass in der Dienstanweisung „EDV; Intranet der LPD römisch 40 (SharePoint)“ vom römisch 40 , unter Pkt. römisch vier. „Verfügungen“ geregelt sei, dass alle Bediensteten der LPD römisch 40 verpflichtet seien, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und Dienstaufträgen zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden. Die Dienstanweisung „Allgemein Polizeidienstrichtlinien“ sei am römisch 40 , die Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ sei am römisch 40 und die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ sei am römisch 40 erlassen worden.

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX aufgefordert, bis zum XXXX , (1.) das Gesamtprotokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX (insbesondere Aufzeichnungen zum Tagesordnungspunkt betreffend die Zustimmung des Ausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers) zu übermitteln und (2.) bekanntzugeben, ob und wann dem Beschwerdeführer, welcher Mitglied dieses Vertretungsorgans ist, dieses Protokoll der gegenständlichen Sitzung des Dienststellenausschusses vom XXXX nachrichtlich übermittelt worden sei.14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 aufgefordert, bis zum römisch 40 , (1.) das Gesamtprotokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 (insbesondere Aufzeichnungen zum Tagesordnungspunkt betreffend die Zustimmung des Ausschusses zur dienstrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers) zu übermitteln und (2.) bekanntzugeben, ob und wann dem Beschwerdeführer, welcher Mitglied dieses Vertretungsorgans ist, dieses Protokoll der gegenständlichen Sitzung des Dienststellenausschusses vom römisch 40 nachrichtlich übermittelt worden sei.

15. Aufgrund der Ladung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am XXXX meldete sich dieser am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht mit der Information, er könne nicht zu mündlichen Verhandlung kommen, da er auf Urlaub sei. Als Beweis legte der Zeuge eine Hotelreservierungsbestätigung bei.15. Aufgrund der Ladung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 meldete sich dieser am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Information, er könne nicht zu mündlichen Verhandlung kommen, da er auf Urlaub sei. Als Beweis legte der Zeuge eine Hotelreservierungsbestätigung bei.

16. Daraufhin wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers schriftlich zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer hätte am XXXX sowohl eine Krankmeldung als auch einen „Domizilwechsel“ zu seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben, doch wäre der Domizilwechsel im Mail des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom XXXX an die LPD XXXX nicht verschriftlicht worden. 16. Daraufhin wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers schriftlich zu dem Vorbringen Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer hätte am römisch 40 sowohl eine Krankmeldung als auch einen „Domizilwechsel“ zu seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben, doch wäre der Domizilwechsel im Mail des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom römisch 40 an die LPD römisch 40 nicht verschriftlicht worden.

17. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab am XXXX zu dem Vorbringen betreffend Bekanntgabe des Domizilwechsels am XXXX eine Stellungnahme des Inhalts ab, er könne keine konkreten Angaben tätigen, da ihm dieses Telefonat nicht mehr erinnerlich sei.17. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge gab am römisch 40 zu dem Vorbringen betreffend Bekanntgabe des Domizilwechsels am römisch 40 eine Stellungnahme des Inhalts ab, er könne keine konkreten Angaben tätigen, da ihm dieses Telefonat nicht mehr erinnerlich sei.

18. Die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom XXXX zu dem Vorbringen betreffend die Bekanntgabe des Domizilwechsels am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX übermittelt.18. Die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom römisch 40 zu dem Vorbringen betreffend die Bekanntgabe des Domizilwechsels am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am römisch 40 übermittelt.

19. Am XXXX übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX das Protokoll der Sitzung vom XXXX .19. Am römisch 40 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 das Protokoll der Sitzung vom römisch 40 .

20. Das Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am selben Tage nach Einlangen, sohin am XXXX , übermittelt.20. Das Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am selben Tage nach Einlangen, sohin am römisch 40 , übermittelt.

21. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, zu der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen CI XXXX würde ausgeführt, dass denklogisch das Telefonat schon längere Zeit zurückliegen würde und zahlreiche Telefonate an der Tagesordnung stehen würden. Die Aussage des Zeugen würde keinen erforderlichen Beweis liefern, dass der Beschwerdeführer die Tatsache der Bekanntgabe des Domizilwechsels in diesem Telefonat zusätzlich (wohl korrekt:) nicht mitgeteilt hätte. Es werde aus diesem Grunde beantragt, den Zeugen XXXX in einer erstreckten Verhandlung persönlich zu befragen, ob er dezidiert ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer den Domizilwechsel bekanntgegeben habe oder diese Meldung erfolgt sei und – aus welchen Gründen auch immer – vom Zeugen die Dokumentation/Weiterleitung irrtümlich untergegangen sei.21. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhaltes, zu der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen CI römisch 40 würde ausgeführt, dass denklogisch das Telefonat schon längere Zeit zurückliegen würde und zahlreiche Telefonate an der Tagesordnung stehen würden. Die Aussage des Zeugen würde keinen erforderlichen Beweis liefern, dass der Beschwerdeführer die Tatsache der Bekanntgabe des Domizilwechsels in diesem Telefonat zusätzlich (wohl korrekt:) nicht mitgeteilt hätte. Es werde aus diesem Grunde beantragt, den Zeugen römisch 40 in einer erstreckten Verhandlung persönlich zu befragen, ob er dezidiert ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer den Domizilwechsel bekanntgegeben habe oder diese Meldung erfolgt sei und – aus welchen Gründen auch immer – vom Zeugen die Dokumentation/Weiterleitung irrtümlich untergegangen sei.

Zum Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX würde angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend gewesen und ihm das Protokoll erst bei der Folgesitzung am XXXX zugänglich gemacht worden wäre. Zum Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 würde angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend gewesen und ihm das Protokoll erst bei der Folgesitzung am römisch 40 zugänglich gemacht worden wäre.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Bescheid der belangten Behörde am 17.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und ein Zeuge zu der Beschwerde betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX und nahm an der Sitzung dieses Ausschusses am XXXX teil, verließ jedoch ausschließlich bei jenem Tagesordnungspunkt, der die Zustimmung zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung betraf, die Sitzung, um unmittelbar danach wieder teilzunehmen, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darüber informiert war, dass seine disziplinäre Verfolgung ansteht.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 und nahm an der Sitzung dieses Ausschusses am römisch 40 teil, verließ jedoch ausschließlich bei jenem Tagesordnungspunkt, der die Zustimmung zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung betraf, die Sitzung, um unmittelbar danach wieder teilzunehmen, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darüber informiert war, dass seine disziplinäre Verfolgung ansteht.

Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom XXXX (handschriftlich geändert auf XXXX ) wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen, da er am XXXX um XXXX Uhr mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des LKA XXXX angetroffen worden sei, die Durchführung eines Alkovortests verweigert habe und vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten sei. Dadurch habe er gegen die Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD XXXX , Pkt. II.1. Dienstfähigkeit und Pkt. II.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, XXXX sowie „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, Punkt IV. Grundsätzliche Vorgehensweise – amtsärztliche Untersuchung“, XXXX verstoßen. Mit Schreiben vom XXXX hatte der Dienststellenausschuss dargelegt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt waren, sodass die Zustimmung iSd § 28 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz erteilt wurde.Mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom römisch 40 (handschriftlich geändert auf römisch 40 ) wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen, da er am römisch 40 um römisch 40 Uhr mit deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (Geruch nach Alkohol, verwaschene Sprache) in den Räumlichkeiten des LKA römisch 40 angetroffen worden sei, die Durchführung eines Alkovortests verweigert habe und vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst abgetreten sei. Dadurch habe er gegen die Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie der LPD römisch 40 , Pkt. römisch zwei.1. Dienstfähigkeit und Pkt. römisch zwei.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, römisch 40 sowie „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, Punkt römisch vier. Grundsätzliche Vorgehensweise – amtsärztliche Untersuchung“, römisch 40 verstoßen. Mit Schreiben vom römisch 40 hatte der Dienststellenausschuss dargelegt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt waren, sodass die Zustimmung iSd Paragraph 28, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz erteilt wurde.

Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX an seiner Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt und eine Verständigung über die Hinterlegung an seiner Wohnadresse hinterlassen. Auf der Verständigung über die Hinterlegung ist der Absender, sohin die Dienstbehörde des Beschwerdeführers ersichtlich und wurde die Abholfrist mit XXXX angegeben. Da der Beschwerdeführer die Sendung bis dahin nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung am XXXX retourniert. Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 an seiner Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt und eine Verständigung über die Hinterlegung an seiner Wohnadresse hinterlassen. Auf der Verständigung über die Hinterlegung ist der Absender, sohin die Dienstbehörde des Beschwerdeführers ersichtlich und wurde die Abholfrist mit römisch 40 angegeben. Da der Beschwerdeführer die Sendung bis dahin nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung am römisch 40 retourniert.

Der Beschwerdeführer war vom XXXX im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin aufhältig. Er legte einen Nachweis für einen Tagesaufenthalt am XXXX in der Therme XXXX , für eine Nächtigung vom XXXX im XXXX , für zwei Nächte von XXXX im XXXX und für eine Nacht von XXXX in den XXXX vor. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 im Krankenstand und bei seiner Lebensgefährtin aufhältig. Er legte einen Nachweis für einen Tagesaufenthalt am römisch 40 in der Therme römisch 40 , für eine Nächtigung vom römisch 40 im römisch 40 , für zwei Nächte von römisch 40 im römisch 40 und für eine Nacht von römisch 40 in den römisch 40 vor.

Für die Zeit von XXXX bis inklusive XXXX und zwischen XXXX legte der Beschwerdeführer keine Nachweise von Urlaubsbuchungen und auch keine Krankenmeldungen vor; er war in dieser Zeit bei seiner Lebensgefährtin aufhältig. Für die Zeit von römisch 40 bis inklusive römisch 40 und zwischen römisch 40 legte der Beschwerdeführer keine Nachweise von Urlaubsbuchungen und auch keine Krankenmeldungen vor; er war in dieser Zeit bei seiner Lebensgefährtin aufhältig.

Ab dem XXXX war der Beschwerdeführer abermals im Krankenstand und hielt sich erneut bei seiner Lebensgefährtin auf. Jedenfalls am XXXX kehrte der Beschwerdeführer an seine Wohnadresse zurück.Ab dem römisch 40 war der Beschwerdeführer abermals im Krankenstand und hielt sich erneut bei seiner Lebensgefährtin auf. Jedenfalls am römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer an seine Wohnadresse zurück.

Der Beschwerdeführer wohnte bis XXXX mit seinem Vater zusammen und wurde der Beschwerdeführer vom Handy seines Vaters per SMS am XXXX darüber informiert, dass Post für ihn eingelangt war. Der Beschwerdeführer nahm diese SMS am selben Tag zur Kenntnis und beantwortete sie.Der Beschwerdeführer wohnte bis römisch 40 mit seinem Vater zusammen und wurde der Beschwerdeführer vom Handy seines Vaters per SMS am römisch 40 darüber informiert, dass Post für ihn eingelangt war. Der Beschwerdeführer nahm diese SMS am selben Tag zur Kenntnis und beantwortete sie.

Beim Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung handelt es sich um den Bauernhof des Vaters in Mistelbach. Die zehn (lebenden) Geschwister des Beschwerdeführers und deren Kinder kommen in (un)regelmäßigen Abständen den Vater bzw. Großvater besuchen.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Diese wurde ihm am XXXX neuerlich zugestellt. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Disziplinarverfügung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er von der Disziplinarverfügung mit Zustellung am XXXX erstmals Kenntnis erlangt habe. Mit Schreiben vom XXXX gab die Dienstbehörde dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers statt und übermittelte ihm die Disziplinarverfügung erneut. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer wiederum Einspruch gegen die Disziplinarverfügung XXXX , die ihm erst am XXXX zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die neuerliche Zustellung der Disziplinarverfügung. Diese wurde ihm am römisch 40 neuerlich zugestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Disziplinarverfügung. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er von der Disziplinarverfügung mit Zustellung am römisch 40 erstmals Kenntnis erlangt habe. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Dienstbehörde dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers statt und übermittelte ihm die Disziplinarverfügung erneut. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer wiederum Einspruch gegen die Disziplinarverfügung römisch 40 , die ihm erst am römisch 40 zugestellt worden sei.

Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX (zugestellt am XXXX ), Zl. XXXX das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ), Zl. römisch 40 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Disziplinarverfügung bzw. deren Inhalt samt zugrundeliegenden innerpolizeilichen Normen ergeben sich aus dem im Wesentlichen unstrittigen Akteninhalt und den Vorlagen aufgrund der Verfahrensanordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung ( XXXX ), welche hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahme des von ihm beantragten Zeugen ( XXXX ) und des Protokolls vom XXXX dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugegangen sind, und aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeuge aussagenden Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Disziplinarverfügung bzw. deren Inhalt samt zugrundeliegenden innerpolizeilichen Normen ergeben sich aus dem im Wesentlichen unstrittigen Akteninhalt und den Vorlagen aufgrund der Verfahrensanordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung ( römisch 40 ), welche hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahme des von ihm beantragten Zeugen ( römisch 40 ) und des Protokolls vom römisch 40 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugegangen sind, und aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeuge aussagenden Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Kenntnis über seine disziplinäre Verfolgung war, resultiert daraus, dass er als Mitglied an der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX teilgenommen hatte, er spätestens bei Sitzungsbeginn in Kenntnis der Tagesordnung war und in ebendieser Sitzung unter Tagesordnungspunkt 5 über seine disziplinäre Verfolgung abgestimmt wurde, wenngleich er lediglich für diesen Tagesordnungspunkt die Sitzung kurz verlassen hatte, um unmittelbar danach wieder an der Sitzung teilzunehmen ( XXXX ) und wird seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte die anderen Mitglieder des Dienststellenausschusses, die Herren XXXX , weder gefragt, wie die Abstimmung zu seiner disziplinären Verfolgung ausgegangen wäre noch hätten diese Herren ihn davon berichtet ( XXXX ), nicht gefolgt, da es nicht glaubhaft bzw. lebensfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer in einer derartigen Situation weder aus eigenem nachfrägt noch nach der Abstimmung sogleich informiert worden wäre, zumal der Ausschuss auch gem. § 21 Abs. 2 iVm 6 PVG Vorkehrungen treffen und aus diesem Grunde den Beschwerdeführer informieren musste, dass sein Mandat ab einem gewissen Zeitpunkt uU ruhen würde. Er war ab dem XXXX somit jedenfalls sensibilisiert darüber, dass dienstrechtliche Schritte gegen ihn anstehen würden.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Kenntnis über seine disziplinäre Verfolgung war, resultiert daraus, dass er als Mitglied an der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 teilgenommen hatte, er spätestens bei Sitzungsbeginn in Kenntnis der Tagesordnung war und in ebendieser Sitzung unter Tagesordnungspunkt 5 über seine disziplinäre Verfolgung abgestimmt wurde, wenngleich er lediglich für diesen Tagesordnungspunkt die Sitzung kurz verlassen hatte, um unmittelbar danach wieder an der Sitzung teilzunehmen ( römisch 40 ) und wird seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte die anderen Mitglieder des Dienststellenausschusses, die Herren römisch 40 , weder gefragt, wie die Abstimmung zu seiner disziplinären Verfolgung ausgegangen wäre noch hätten diese Herren ihn davon berichtet ( römisch 40 ), nicht gefolgt, da es nicht glaubhaft bzw. lebensfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer in einer derartigen Situation weder aus eigenem nachfrägt noch nach der Abstimmung sogleich informiert worden wäre, zumal der Ausschuss auch gem. Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit 6 PVG Vorkehrungen treffen und aus diesem Grunde den Beschwerdeführer informieren musste, dass sein Mandat ab einem gewissen Zeitpunkt uU ruhen würde. Er war ab dem römisch 40 somit jedenfalls sensibilisiert darüber, dass dienstrechtliche Schritte gegen ihn anstehen würden.

Die Krankenstände und die Urlaubsbuchungen des Beschwerdeführers sowie seine Urlaubsaufenthaltsorte in den Zeiträumen von XXXX ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen, das er außerdem durch Vorlage von Rechnungen und eines Screenshots eines SMS-Chats mit seinem Vater ( XXXX ) belegen konnte und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht elaborierte ( XXXX .). Dass der Beschwerdeführer von XXXX bis inklusive XXXX und zwischen XXXX nicht auf Urlaub, sondern bei seiner Lebensgefährtin aufhältig war, folgt seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren konkret lediglich Nachweise eines Tagesaufenthaltes XXXX in der Therme XXXX , eine Rechnung des XXXX über eine Nächtigung vom XXXX , eine Rechnung für zwei Nächte von XXXX im XXXX und eine Bestätigung für ein Check In in den XXXX für eine Nacht von XXXX auf den XXXX vor; für die Zeit seiner Gesundmeldung am XXXX bis inklusive XXXX und für die Zeit zwischen XXXX gibt es keine Nachweise, dass der Beschwerdeführer weggefahren oder krank gewesen wäre und gab er betreffend den zweitgenannten Zeitraum an, bei der Lebensgefährtin aufhältig gewesen zu sein. Die Fahrtzeit zwischen der damaligen Adresse des Beschwerdeführers und der damaligen Adresse seiner Lebensgefährtin beträgt XXXX Autominuten XXXX am 18.08.2023) und betonte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in XXXX verwurzelt sei, immer wieder dorthin fahren würde, zumal auch seine Kinder und seine gesamte Stammfamilie (Vater und 10 lebende Geschwister samt deren Kinder) dort leben würden ( XXXX ), sodass es unglaubhaft erscheint, dass er partout in der Zeit von XXXX , zu welcher er gesund und nicht auf Urlaub war, nicht „bei sich zu Hause“ gewesen hätte sein sollen bzw. aufgrund der SMS vom Handy seines Vaters vom XXXX Kenntnis über die eingelangte Post diese nicht hätte beheben können.Die Krankenstände und die Urlaubsbuchungen des Beschwerdeführers sowie seine Urlaubsaufenthaltsorte in den Zeiträumen von römisch 40 ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen, das er außerdem durch Vorlage von Rechnungen und eines Screenshots eines SMS-Chats mit seinem Vater ( römisch 40 ) belegen konnte und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht elaborierte ( römisch 40 .). Dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis inklusive römisch 40 und zwischen römisch 40 nicht auf Urlaub, sondern bei seiner Lebensgefährtin aufhältig war, folgt seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren konkret lediglich Nachweise eines Tagesaufenthaltes römisch 40 in der Therme römisch 40 , eine Rechnung des römisch 40 über eine Nächtigung vom römisch 40 , eine Rechnung für zwei Nächte von römisch 40 im römisch 40 und eine Bestätigung für ein Check In in den römisch 40 für eine Nacht von römisch 40 auf den römisch 40 vor; für die Zeit seiner Gesundmeldung am römisch 40 bis inklusive römisch 40 und für die Zeit zwischen römisch 40 gibt es keine Nachweise, dass der Beschwerdeführer weggefahren oder krank gewesen wäre und gab er betreffend den zweitgenannten Zeitraum an, bei der Lebensgefährtin aufhältig gewesen zu sein. Die Fahrtzeit zwischen der damaligen Adresse des Beschwerdeführers und der damaligen Adresse seiner Lebensgefährtin beträgt römisch 40 Autominuten römisch 40 am 18.08.2023) und betonte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in römisch 40 verwurzelt sei, immer wieder dorthin fahren würde, zumal auch seine Kinder und seine gesamte Stammfamilie (Vater und 10 lebende Geschwister samt deren Kinder) dort leben würden ( römisch 40 ), sodass es unglaubhaft erscheint, dass er partout in der Zeit von römisch 40 , zu welcher er gesund und nicht auf Urlaub war, nicht „bei sich zu Hause“ gewesen hätte sein sollen bzw. aufgrund der SMS vom Handy seines Vaters vom römisch 40 Kenntnis über die eingelangte Post diese nicht hätte beheben können.

Die Feststellungen zur Hinterlegung der Disziplinarverfügung, zur Verständigung darüber, zum gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Vater zum Zeitpunkt der Zustellung (und bis XXXX ) sowie zum SMS-Chat des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. über dessen Handy am XXXX stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten Verständigung, dem Auszug aus dem ZMR samt Adressbekanntgabe des Vaters des Beschwerdeführers, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshot und seinen bzw. den Angaben seines Vaters vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). Demnach hatte der Beschwerdeführer trotz seiner Abwesenheit von seiner Wohnadresse jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Zustellvorgangs, da er selbst im Verfahren vorbrachte, dass nicht nur sein Vater an derselben Adresse wohnen würde, sondern dieser ihn auch per SMS über das Einlangen von an ihn adressierter Post in Kenntnis gesetzt hat, was er durch Vorlage eines Screenshots des SMS-Chats belegte. In der vom Handy des Vaters weggesendeten SMS wurde der Beschwerdeführer von der Post am XXXX mit den Worten (tippfehlerbereinigt) wie folgt verständigt: „Servas XXXX , wie geht’s dir? Hab ganz vergessen dir zu sagen, dass Post für dich da ist. Lass XXXX schön grüßen und wennst wieder da bist, lüft endlich die Heizkörper! Schönen Urlaub, LG Vater“. Der Beschwerdeführer reagierte am selben Tage um XXXX mit den Worten: „Ja passt eh alles. Das Wetter ist halt nicht so besonders, sind in der Therme. OK danke. Mach ich wenn ich wieder heim komm. Liebe Grüße, auch von XXXX .“ Die Feststellungen zur Hinterlegung der Disziplinarverfügung, zur Verständigung darüber, zum gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinem Vater zum Zeitpunkt der Zustellung (und bis römisch 40 ) sowie zum SMS-Chat des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. über dessen Handy am römisch 40 stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten Verständigung, dem Auszug aus dem ZMR samt Adressbekanntgabe des Vaters des Beschwerdeführers, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshot und seinen bzw. den Angaben seines Vaters vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ). Demnach hatte der Beschwerdeführer trotz seiner Abwesenheit von seiner Wohnadresse jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Zustellvorgangs, da er selbst im Verfahren vorbrachte, dass nicht nur sein Vater an derselben Adresse wohnen würde, sondern dieser ihn auch per SMS über das Einlangen von an ihn adressierter Post in Kenntnis gesetzt hat, was er durch Vorlage eines Screenshots des SMS-Chats belegte. In der vom Handy des Vaters weggesendeten SMS wurde der Beschwerdeführer von der Post am römisch 40 mit den Worten (tippfehlerbereinigt) wie folgt verständigt: „Servas römisch 40 , wie geht’s dir? Hab ganz vergessen dir zu sagen, dass Post für dich da ist. Lass römisch 40 schön grüßen und wennst wieder da bist, lüft endlich die Heizkörper! Schönen Urlaub, LG Vater“. Der Beschwerdeführer reagierte am selben Tage um römisch 40 mit den Worten: „Ja passt eh alles. Das Wetter ist halt nicht so besonders, sind in der Therme. OK danke. Mach ich wenn ich wieder heim komm. Liebe Grüße, auch von römisch 40 .“

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Antwort folglich nicht nachgefragt, um welche Post es sich denn handeln würde, was in so einem Fall gemäß der Lebenserfahrung aufgrund der Info, es wäre Post da, vom Durchschnittsmenschen gemacht worden wäre, da der Vater den Beschwerdeführer realistischer Weise nicht auf unwichtige Post angesprochen hätte. Der Aussage des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er hätte „den gelben Zettel“ (iSv: behördliches Schriftstück) nicht gesehen ( XXXX ) wird nicht gefolgt, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen er (bzw. seine Enkelin) in Folge seinen Sohn (bzw. Onkel), den Beschwerdeführer, sogar eigens informierte, respektive informieren ließ, da der Vater seinen Sohn, wie schon angemerkt, realistischer Weise nicht über unbedeutende Sendungen in Kenntnis gesetzt hätte. Zudem widersprach sich der Vater des Beschwerdeführers insofern, als er zuerst vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, er hätte die Post des Beschwerdeführers in dessen Zimmer gelegt bzw. hätte er die Post nicht sortiert und wisse nicht, ob da der gelbe Zettel dabei gewesen wäre, ( XXXX ), danach jedoch vermeinte, die Reklame hätte er weggeworfen ( XXXX sodass eindeutig ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die Post durchgesehen hatte, da er sonst nicht die unbedeutenden Zusendungen aussortiert hätte können. Es wird folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Hinterlegungsinformation und deren Bedeutung erkannt und deswegen seinen Sohn informiert hatte. Hinzuzufügen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers durch seine Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde vom Vorfall im Rahmen des Donauinselfestes XXXX nichts wissen ( XXXX ), schon relativiert wurde, da sein Sohn, der Beschwerdeführer, zuvor in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hatte, sein Vater hätte von diesem Vorfall (wohl) erfahren, er hätte „nicht so darauf“ reagiert und wäre auch nicht schockiert gewesen ( XXXX ).Der Beschwerdeführer hatte in seiner Antwort folglich nicht nachgefragt, um welche Post es sich denn handeln würde, was in so einem Fall gemäß der Lebenserfahrung aufgrund der Info, es wäre Post da, vom Durchschnittsmenschen gemacht worden wäre, da der Vater den Beschwerdeführer realistischer Weise nicht auf unwichtige Post angesprochen hätte. Der Aussage des Vaters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er hätte „den gelben Zettel“ (iSv: behördliches Schriftstück) nicht gesehen ( römisch 40 ) wird nicht gefolgt, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen er (bzw. seine Enkelin) in Folge seinen Sohn (bzw. Onkel), den Beschwerdeführer, sogar eigens informierte, respektive informieren ließ, da der Vater seinen Sohn, wie schon angemerkt, realistischer Weise nicht über unbedeutende Sendungen in Kenntnis gesetzt hätte. Zudem widersprach sich der Vater des Beschwerdeführers insofern, als er zuerst vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, er hätte die Post des Beschwerdeführers in dessen Zimmer gelegt bzw. hätte er die Post nicht sortiert und wisse nicht, ob da der gelbe Zettel dabei gewesen wäre, ( römisch 40 ), danach jedoch vermeinte, die Reklame hätte er weggeworfen ( römisch 40 sodass eindeutig ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die Post durchgesehen hatte, da er sonst nicht die unbedeutenden Zusendungen aussortiert hätte können. Es wird folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Hinterlegungsinformation und deren Bedeutung erkannt und deswegen seinen Sohn informiert hatte. Hinzuzufügen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers durch seine Angabe vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde vom Vorfall im Rahmen des Donauinselfestes römisch 40 nichts wissen ( römisch 40 ), schon relativiert wurde, da sein Sohn, der Beschwerdeführer, zuvor in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hatte, sein Vater hätte von diesem Vorfall (wohl) erfahren, er hätte „nicht so darauf“ reagiert und wäre auch nicht schockiert gewesen ( römisch 40 ).

Die Beschreibung der Wohnsituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung und die Verhältnisse vor Ort bzw. die Besuche der Geschwister und deren Kinder ganz generell resultieren aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).Die Beschreibung der Wohnsituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung und die Verhältnisse vor Ort bzw. die Besuche der Geschwister und deren Kinder ganz generell resultieren aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ).

Dass die Sendung mangels Abholung retourniert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( XXXX ).Dass die Sendung mangels Abholung retourniert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( römisch 40 ).

Die Feststellungen zur Zustimmung des Dienststellenausschusses ( XXXX ), zur Disziplinarverfügung ( XXXX ), zum Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers XXXX .), zur Entscheidung darüber ( XXXX sowie zum angefochtenen Bescheid zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ( XXXX gründen sich auf die jeweiligen Aktenbestandteile. Die Feststellungen zur Zustimmung des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ), zur Disziplinarverfügung ( römisch 40 ), zum Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers römisch 40 .), zur Entscheidung darüber ( römisch 40 sowie zum angefochtenen Bescheid zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ( römisch 40 gründen sich auf die jeweiligen Aktenbestandteile.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG 1979):

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 105. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das DisziplinarverfahrenParagraph 105, Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie1. das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie

2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,2. das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,

anzuwenden.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[…]

Abgekürztes Verfahren

Disziplinarverfügung

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wennParagraph 131, Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.Paragraph 132, Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

[…]

Inkrafttreten

§ 284. (115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 284, (115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

3.2.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung vom XXXX :3.2.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung vom römisch 40 :

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

3.2.3. Zustellgesetz idgF (ZustG):

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Paragraph 6, Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

[…]

Physische Zustellung

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

[…]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2.4. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der „Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie vom XXXX , lauten wie folgt:3.2.4. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der „Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie vom römisch 40 , lauten wie folgt:

Punkt II.1. „Dienstfähigkeit“:Punkt römisch zwei.1. „Dienstfähigkeit“:

Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

Punkt II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“:Punkt römisch zwei.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“:

Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. den Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.

Das Rauchen im Dienst ist nur gestattet, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet werden und das Ansehen der Bundespolizei nicht geschädigt wird.

Rauchen auf Dienststellen ist nur in den vom Dienststellenleiter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Zonen zulässig.

Der Genuss verbotener Suchtmittel und der Missbrauch von Medikamenten sind generell untersagt.

3.2.5.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD XXXX , lautet wie folgt:3.2.5.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD römisch 40 , lautet wie folgt:

Punkt IV. „Grundsätzliche Vorgangsweise – amtsärztliche Untersuchung“:Punkt römisch vier. „Grundsätzliche Vorgangsweise – amtsärztliche Untersuchung“:

Der (die) Bedienstete ist durch den einschreitenden Dienstvorgesetzten, nach Einholung eines schriftlichen Dienstauftrages (näheres siehe Pkt. VI. und VII. sowie Anhang), aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Anordnung (Dienstauftrag) gilt als Weisung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des BDG bzw. VBG, wobei im Falle der Verweigerung der (die) Bedienstete über die Einleitung allfälliger disziplinärer bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen zu informieren ist. Der (die) Bedienstete ist durch den einschreitenden Dienstvorgesetzten, nach Einholung eines schriftlichen Dienstauftrages (näheres siehe Pkt. römisch sechs. und römisch sieben. sowie Anhang), aufzufordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Anordnung (Dienstauftrag) gilt als Weisung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des BDG bzw. VBG, wobei im Falle der Verweigerung der (die) Bedienstete über die Einleitung allfälliger disziplinärer bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen zu informieren ist.

3.2.6.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „EDV; Sharepoint - LPD XXXX , lautet wie folgt:3.2.6.: Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Dienstanweisung „EDV; Sharepoint - LPD römisch 40 , lautet wie folgt:

Punkt IV. „Verfügungen“:Punkt römisch vier. „Verfügungen“:

Alle Bediensteten der LPD XXXX sind verpflichtet, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.Alle Bediensteten der LPD römisch 40 sind verpflichtet, sich laufend Kenntnis von neu erlassenen internen Regelungen (siehe „Vorschriftensammlung“) wie Dienstanweisungen, Dienstbefehlen, Dienstaufträgen, zu verschaffen und die für sie geltenden Regeln im Dienst anzuwenden.

3.3. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Zur Zustellung der Disziplinarverfügung:

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Disziplinarverfügung sei ihm erstmals am XXXX rechtswirksam zugestellt worden, sodass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Sohin ist zu prüfen, wann die Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich rechtswirksam zugestellt worden ist.In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Disziplinarverfügung sei ihm erstmals am römisch 40 rechtswirksam zugestellt worden, sodass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Sohin ist zu prüfen, wann die Disziplinarverfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich rechtswirksam zugestellt worden ist.

Grundsätzlich sind Dokumente dem Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen. Zu den in Frage kommenden Abgabestellen zählen gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 4 ZustG unter anderem die Wohnung des Empfängers oder ein von ihm der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Ein Empfänger kann auch mehrere Abgabestellen haben. Sie sind dann gleichrangig und die Zustellbehörde kann unter ihnen eine auswählen. Grundsätzlich verbietet keine Vorschrift dem Zusteller, die Sendung an der tatsächlichen Wohnadresse des Empfängers zuzustellen (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 10 f; 10 Ob 69/15 t; 10 Ob 42/12 t; 1 Ob 49/07 y). Der Charakter der Wohnung als Abgabestelle bleibt durch urlaubsbedingte Abwesenheit erhalten. Ähnliches gilt für Abwesenheiten infolge von Kuren, Geschäftsreisen, Krankheit etc. Der Charakter der Wohnung als Abgabestelle geht aber verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zur Wohnung auf Dauer oder für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH vom 30.01.2007, 2004/18/0428). Eine achtwöchige Geschäftsreise reicht für die Aufgabe nicht aus (OGH vom 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Eine viermonatige Abwesenheit nimmt der Wohnung jedenfalls die Eignung als Abgabestelle (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 26).Grundsätzlich sind Dokumente dem Empfänger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG an der Abgabestelle zuzustellen. Zu den in Frage kommenden Abgabestellen zählen gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG unter anderem die Wohnung des Empfängers oder ein von ihm der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Ein Empfänger kann auch mehrere Abgabestellen haben. Sie sind dann gleichrangig und die Zustellbehörde kann unter ihnen eine auswählen. Grundsätzlich verbietet keine Vorschrift dem Zusteller, die Sendung an der tatsächlichen Wohnadresse des Empfängers zuzustellen (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 10 f; 10 Ob 69/15 t; 10 Ob 42/12 t; 1 Ob 49/07 y). Der Charakter der Wohnung als Abgabestelle bleibt durch urlaubsbedingte Abwesenheit erhalten. Ähnliches gilt für Abwesenheiten infolge von Kuren, Geschäftsreisen, Krankheit etc. Der Charakter der Wohnung als Abgabestelle geht aber verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zur Wohnung auf Dauer oder für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH vom 30.01.2007, 2004/18/0428). Eine achtwöchige Geschäftsreise reicht für die Aufgabe nicht aus (OGH vom 02.06.1993, 3 Ob 48/93). Eine viermonatige Abwesenheit nimmt der Wohnung jedenfalls die Eignung als Abgabestelle (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 2, ZustG Rz 26).

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, kann gemäß § 17 Abs. 1 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen. Der Empfänger ist davon schriftlich zu verständigen und das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Grund zur Annahme, dass ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorliegt, ist bereits anzunehmen, wenn die Abwesenheit nicht augenfällig ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte genügen auch objektive Kriterien wie das Entleeren des Briefkastens, ein Namensschild oder frühere Zustellungen an derselben Abgabestelle (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 6). Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, kann gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen. Der Empfänger ist davon schriftlich zu verständigen und das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Grund zur Annahme, dass ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vorliegt, ist bereits anzunehmen, wenn die Abwesenheit nicht augenfällig ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte genügen auch objektive Kriterien wie das Entleeren des Briefkastens, ein Namensschild oder frühere Zustellungen an derselben Abgabestelle (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG Rz 6).

Bei der Beurteilung, ob der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, kommt es auf den Inhalt der Sendung nicht an (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 20). Dass der Empfänger, der von einer Hinterlegung Kenntnis erlangt hat, im konkreten Fall aus beruflichen Gründen oder aufgrund eines Krankenheitsfalls daran gehindert ist, ein hinterlegtes Dokument während der Abholfrist abzuholen, steht einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht entgegen, da der Empfänger in diesem Fall die Möglichkeit hat, Dispositionen zu treffen, um in den Besitz des hinterlegten Dokuments zu kommen (VwGH vom 27.03.2007, 2007/06/0059; VwGH vom 25.04.2006, 2005/06/0377). Bei der Beurteilung, ob der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, kommt es auf den Inhalt der Sendung nicht an (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG Rz 20). Dass der Empfänger, der von einer Hinterlegung Kenntnis erlangt hat, im konkreten Fall aus beruflichen Gründen oder aufgrund eines Krankenheitsfalls daran gehindert ist, ein hinterlegtes Dokument während der Abholfrist abzuholen, steht einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht entgegen, da der Empfänger in diesem Fall die Möglichkeit hat, Dispositionen zu treffen, um in den Besitz des hinterlegten Dokuments zu kommen (VwGH vom 27.03.2007, 2007/06/0059; VwGH vom 25.04.2006, 2005/06/0377).

In den beiden letztgenannten Entscheidungen des VwGH ging es zwar um Fallkonstellationen, in denen die Empfänger nach der Hinterlegung des jeweiligen Dokuments innerhalb der Abholfrist zumindest vorübergehend an der Abgabestelle anwesend war und lediglich an der Abholung gehindert waren, wohingegen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgebracht hat, während der gesamten Abholfrist nicht an seiner Wohnadresse anwesend gewesen zu sein. Entscheidend war in diesen beiden Fällen jedoch, dass der jeweilige Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wohingegen es nicht auf die faktische Möglichkeit der (persönlichen) Abholung ankam.

Diesbezüglich ist außerdem auszuführen, dass der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die als Beweis der Zustellung anzusehen ist. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs 2 ZPO möglich, behauptete Zustellungsmängel sind allerdings entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die gesetzliche Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Beispielsweise genügt die bloße Behauptung, bei den Eltern übernachtet zu haben, nicht, um darzutun, dass der Empfänger nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am eigenen Wohnsitz wahrzunehmen (VwGH vom 15.11.1989, 89/02/0186).Diesbezüglich ist außerdem auszuführen, dass der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die als Beweis der Zustellung anzusehen ist. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich, behauptete Zustellungsmängel sind allerdings entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die gesetzliche Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Beispielsweise genügt die bloße Behauptung, bei den Eltern übernachtet zu haben, nicht, um darzutun, dass der Empfänger nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am eigenen Wohnsitz wahrzunehmen (VwGH vom 15.11.1989, 89/02/0186).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung im gegenständlichen Fall trotz der von ihm vorgebrachten Abwesenheit aufgrund von Krankheit und Urlaub jedenfalls als Abgabestelle, an die rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden konnte, anzusehen war, da der Beschwerdeführer jedenfalls bloß vorübergehend abwesend war. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde seinen jeweiligen Aufenthaltsort bekanntgab, kommt es diesbezüglich folglich nicht an. Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer wirksam durch Hinterlegung und Hinterlassen einer Verständigung an seiner Wohnadresse am XXXX zugestellt, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung zumindest zwei Wochen lang hinterlegt und der Beschwerdeführer davon verständigt wurde. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung im gegenständlichen Fall trotz der von ihm vorgebrachten Abwesenheit aufgrund von Krankheit und Urlaub jedenfalls als Abgabestelle, an die rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden konnte, anzusehen war, da der Beschwerdeführer jedenfalls bloß vorübergehend abwesend war. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde seinen jeweiligen Aufenthaltsort bekanntgab, kommt es diesbezüglich folglich nicht an. Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer wirksam durch Hinterlegung und Hinterlassen einer Verständigung an seiner Wohnadresse am römisch 40 zugestellt, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung zumindest zwei Wochen lang hinterlegt und der Beschwerdeführer davon verständigt wurde.

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer trotz seiner Abwesenheit jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Zustellvorgangs, da er selbst angab, dass sein Vater ihn per SMS über das Einlangen von an ihn adressierter Post in Kenntnis gesetzt hat, was er durch Vorlage eines Screenshots des SMS-Chats belegte. Er hätte somit jedenfalls Dispositionen treffen können, um der eingelangten Sendung innerhalb der Abholfrist habhaft zu werden. Ob der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei dem hinterlegten Dokument um eine Disziplinarverfügung gehandelt hat, spielt hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme keine Rolle, da es diesbezüglich nicht auf den Inhalt der jeweiligen Sendung ankommt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der entsprechenden Veranlassung der Abholung hatte und durch Ortsabwesenheit der Zustellvorgang nicht verunmöglicht wurde.

Der Website Postvollmacht - PostAG, abgerufen am 18.08.2023, ist zudem zu entnehmen, dass von einer Person angegebene Übernahmeberechtigte nicht bescheinigte Sendungen (einschließlich RSa- und RSb-Briefe von Gerichten sowie sonstigen Behörden und Ämtern), eingeschriebene Briefsendungen, Pakete ohne Wertangabe, Pakete mit Wertangabe, Geldbeträge, Bescheinigte Postsendungen und Geldbeträge mit dem Vermerk „eigenhändig“ entgegennehmen bzw. abholen dürfen und wäre diese Möglichkeit in Anbetracht der großen Familie des Beschwerdeführers ebenfalls problemlos möglich gewesen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass eine Behebung auch mit einer notariell beglaubigten Vollmacht gem. § 1002 ABGB und einem Lichtbildausweis möglich gewesen wäre, wenngleich dieser Vorgang aufwendiger gewesen wäre.Der Website Postvollmacht - PostAG, abgerufen am 18.08.2023, ist zudem zu entnehmen, dass von einer Person angegebene Übernahmeberechtigte nicht bescheinigte Sendungen (einschließlich RSa- und RSb-Briefe von Gerichten sowie sonstigen Behörden und Ämtern), eingeschriebene Briefsendungen, Pakete ohne Wertangabe, Pakete mit Wertangabe, Geldbeträge, Bescheinigte Postsendungen und Geldbeträge mit dem Vermerk „eigenhändig“ entgegennehmen bzw. abholen dürfen und wäre diese Möglichkeit in Anbetracht der großen Familie des Beschwerdeführers ebenfalls problemlos möglich gewesen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass eine Behebung auch mit einer notariell beglaubigten Vollmacht gem. Paragraph 1002, ABGB und einem Lichtbildausweis möglich gewesen wäre, wenngleich dieser Vorgang aufwendiger gewesen wäre.

Zusammengefasst bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hatte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Teilnahme an der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA XXXX von der Zustimmung zu seiner disziplinären Verfolgung Kenntnis erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers und dieser wohnten zum Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung am XXXX an derselben Wohnadresse. Auf der Hinterlegungsbenachrichtigung war der Absender ersichtlich – sohin die LPD XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers benachrichtigte den Beschwerdeführer spätestens am XXXX über die eingelangte Post bzw. ließ den Beschwerdeführer über sein (i.e.: des Vaters-) Handy benachrichtigen. Der Beschwerdeführer war somit in Kenntnis über die Hinterlegung und hätte sogar bei Wahrunterstellung, er wäre auch im Zeitraum vom XXXX nicht zu Hause gewesen, trotz etwaiger Ortsabwesenheit über eine Postvollmacht - ausgestellt auf seinen Vater, einer seiner 10 Geschwister oder deren Kinder bzw. auf seine Lebensgefährtin - an das hinterlegte Schriftstück gelangen können. Die Abholung lag sohin in der Möglichkeit und Ingerenz des Beschwerdeführers. Die Nichtabholung hat die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berührt und ist folglich festzuhalten, dass die Disziplinarverfügung vom (handschriftlich ausgebessert) XXXX dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am XXXX rechtswirksam zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer hatte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Teilnahme an der Sitzung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim LKA römisch 40 von der Zustimmung zu seiner disziplinären Verfolgung Kenntnis erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers und dieser wohnten zum Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung am römisch 40 an derselben Wohnadresse. Auf der Hinterlegungsbenachrichtigung war der Absender ersichtlich – sohin die LPD römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers benachrichtigte den Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 über die eingelangte Post bzw. ließ den Beschwerdeführer über sein (i.e.: des Vaters-) Handy benachrichtigen. Der Beschwerdeführer war somit in Kenntnis über die Hinterlegung und hätte sogar bei Wahrunterstellung, er wäre auch im Zeitraum vom römisch 40 nicht zu Hause gewesen, trotz etwaiger Ortsabwesenheit über eine Postvollmacht - ausgestellt auf seinen Vater, einer seiner 10 Geschwister oder deren Kinder bzw. auf seine Lebensgefährtin - an das hinterlegte Schriftstück gelangen können. Die Abholung lag sohin in der Möglichkeit und Ingerenz des Beschwerdeführers. Die Nichtabholung hat die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berührt und ist folglich festzuhalten, dass die Disziplinarverfügung vom (handschriftlich ausgebessert) römisch 40 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am römisch 40 rechtswirksam zugestellt wurde.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Dienstbehörde dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgab und somit offensichtlich davon ausging, dass eine wirksame Zustellung vorlag. Andernfalls wäre dem Antrag nicht stattzugeben gewesen, da im Fall einer unwirksamen Zustellung gar keine Frist ausgelöst worden wäre, die versäumt werden könnte (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/02/0129). Zur erneuten Zustellung der Disziplinarverfügung ist anzumerken, dass diese gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen ausgelöst hat – maßgeblich war also die erste wirksame Zustellung.Ergänzend ist anzumerken, dass die Dienstbehörde dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgab und somit offensichtlich davon ausging, dass eine wirksame Zustellung vorlag. Andernfalls wäre dem Antrag nicht stattzugeben gewesen, da im Fall einer unwirksamen Zustellung gar keine Frist ausgelöst worden wäre, die versäumt werden könnte (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/02/0129). Zur erneuten Zustellung der Disziplinarverfügung ist anzumerken, dass diese gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen ausgelöst hat – maßgeblich war also die erste wirksame Zustellung.

3.3.2. Zu den Einstellungsgründen, insbesondere zur Verjährung:

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979, der im konkreten Fall gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 idgF in der Fassung vom XXXX anzuwenden ist, darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979, der im konkreten Fall gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 idgF in der Fassung vom römisch 40 anzuwenden ist, darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0164).Ist die Dienstbehörde in mehrere Organisationseinheiten unterteilt, so ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 mit der Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört), zuständig ist, anzunehmen. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0164).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts an die Personalabteilung der LPD XXXX (AS 14 f) davon auszugehen, dass die zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde (vgl. Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 94 BDG Rz 5) noch am Tag des Vorfalls von diesem Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 somit am XXXX zu laufen begonnen hat. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des im Akt aufliegenden Berichts an die Personalabteilung der LPD römisch 40 (AS 14 f) davon auszugehen, dass die zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde vergleiche Müller in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 94, BDG Rz 5) noch am Tag des Vorfalls von diesem Kenntnis erlangt hat und die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 somit am römisch 40 zu laufen begonnen hat.

Da die Disziplinarverfügung, wie oben ausgeführt, durch Hinterlegung am XXXX wirksam zugestellt wurde, hat die Dienstbehörde, die LPD XXXX , somit die materiell-rechtliche Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 in der anzuwendenden Fassung gewahrt.Da die Disziplinarverfügung, wie oben ausgeführt, durch Hinterlegung am römisch 40 wirksam zugestellt wurde, hat die Dienstbehörde, die LPD römisch 40 , somit die materiell-rechtliche Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der anzuwendenden Fassung gewahrt.

Dass die Disziplinarverfügung nachträglich durch Einspruch des Beschwerdeführers außer Kraft getreten ist, ändert, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, nichts daran, dass die Disziplinarverfügung ursprünglich rechtswirksam innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen wurde, sodass der dem Gesetzeswortlaut zu entnehmende Tatbestand erfüllt ist. Evident ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ebenfalls nicht abgelaufen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kategorisierung von Verjährungsfristen als materiell-rechtliche Fristen, die einer Verlängerung nicht zugänglich sind, können somit dahingestellt bleiben.Dass die Disziplinarverfügung nachträglich durch Einspruch des Beschwerdeführers außer Kraft getreten ist, ändert, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, nichts daran, dass die Disziplinarverfügung ursprünglich rechtswirksam innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen wurde, sodass der dem Gesetzeswortlaut zu entnehmende Tatbestand erfüllt ist. Evident ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ebenfalls nicht abgelaufen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kategorisierung von Verjährungsfristen als materiell-rechtliche Fristen, die einer Verlängerung nicht zugänglich sind, können somit dahingestellt bleiben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in § 94 Abs. 1 BDG 1979 idF vom XXXX normierten Verjährungsfristen nicht ungenutzt verstrichen sind und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens somit nicht entgegenstehen, da der Verjährungsgrund gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung vom römisch 40 normierten Verjährungsfristen nicht ungenutzt verstrichen sind und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens somit nicht entgegenstehen, da der Verjährungsgrund gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden kann.

Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung in diesem Einleitungsstadium zu Tage getreten, da zumindest die Berichte der Vorgesetzten über die Vorfälle des XXXX existieren und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung in diesem Einleitungsstadium zu Tage getreten, da zumindest die Berichte der Vorgesetzten über die Vorfälle des römisch 40 existieren und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen.

Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers wie im konkreten Fall am XXXX ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass ein Weisungsverstoß ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss und diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers wie im konkreten Fall am römisch 40 ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte. Durch die Einleitung ist (auch) klarzumachen, dass ein Weisungsverstoß ein ahndungswürdiges Verhalten darstellt, das jedenfalls geprüft werden muss und diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich.

3.3.3. Zum Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen:

Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 1.7.1998, 97/09/0189).

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Völlige Klarheit darüber, ob ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ist nicht zu fordern, ebenso wenig muss das Verhalten abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH vom 19.10.1990, 90/09/0044; vgl auch zum letzten Satz VwGH vom 13.11.1985, SlgNF 11.938 A).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Verdacht ist mehr als bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Völlige Klarheit darüber, ob ein Disziplinarvergehen begangen wurde, ist nicht zu fordern, ebenso wenig muss das Verhalten abschließend rechtlich gewürdigt werden (VwGH vom 19.10.1990, 90/09/0044; vergleiche auch zum letzten Satz VwGH vom 13.11.1985, SlgNF 11.938 A).

Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Sie hat etwa auch zur Frage, ob „der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat“, Feststellungen zu treffen (VwGH vom 25.5.2005, 2004/09/0011).

Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu fassen. Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 126 Abs. 1 BDG 1979 zu erfolgen (VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125).Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 zu fassen. Die endgültige Klärung des Verdachtes hat, sofern nicht vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses nach Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 ein offensichtlicher Einstellungsgrund hervorkommt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 zu erfolgen (VwGH vom 20.12.1995, 90/12/0125).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.9.1995, 93/09/0449).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.9.1995, 93/09/0449).

Nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige hat der Senatsvorsitzende den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Explizite Kriterien für diese Entscheidung nennt das Gesetz zwar keine, sie ergeben sich aber implizit: Das Verfahren ist durchzuführen, wenn – in einer negativen Betrachtung – kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gem. § 118 BDG 1979 vorliegt. Freilich kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, dass gewiss ist, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde (s auch § 109): diese Frage gilt es ja im Verfahren zu klären. Vielmehr genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung, er setzt „die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann“. Damit handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine „Entscheidung im Verdachtsbereich“. Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, so ist das Verfahren gem. § 118 mit Bescheid einzustellen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 123 BDG Rz 1).Nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige hat der Senatsvorsitzende den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Explizite Kriterien für diese Entscheidung nennt das Gesetz zwar keine, sie ergeben sich aber implizit: Das Verfahren ist durchzuführen, wenn – in einer negativen Betrachtung – kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gem. Paragraph 118, BDG 1979 vorliegt. Freilich kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, dass gewiss ist, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde (s auch Paragraph 109,): diese Frage gilt es ja im Verfahren zu klären. Vielmehr genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung, er setzt „die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann“. Damit handelt es sich beim Einleitungsbeschluss um eine „Entscheidung im Verdachtsbereich“. Liegen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, so ist das Verfahren gem. Paragraph 118, mit Bescheid einzustellen (Khakzadeh in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 123, BDG Rz 1).

Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Pkt. II.1. Dienstfähigkeit“, XXXX , hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Pkt. II.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, XXXX , ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 (geringe Mengen unter bestimmten Voraussetzungen) – verboten. Gemäß der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, Punkt IV. Grundsätzliche Vorgehensweise – amtsärztliche Untersuchung“, XXXX , gilt die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung als Weisung iSd gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979, wobei im Falle der Verweigerung der Bedienstete über die Einleitung allfälliger disziplinärer bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen zu informieren ist.Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Pkt. römisch zwei.1. Dienstfähigkeit“, römisch 40 , hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Pkt. römisch zwei.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, römisch 40 , ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, (geringe Mengen unter bestimmten Voraussetzungen) – verboten. Gemäß der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, Punkt römisch vier. Grundsätzliche Vorgehensweise – amtsärztliche Untersuchung“, römisch 40 , gilt die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung als Weisung iSd gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979, wobei im Falle der Verweigerung der Bedienstete über die Einleitung allfälliger disziplinärer bzw. dienstrechtlicher Maßnahmen zu informieren ist.

Es liegen Berichte vom XXXX und des damaligen XXXX des XXXX , welche Vorgesetzte des Beschwerdeführers zum Vorfallszeitpunkt waren, des Inhalts vor, sie hätten XXXX nach Beendigung des Dienstes am Donauinselfest Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen und hätte der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Befragung behauptet, einen „Absacker“ bzw. drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes sei er mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten. Es liegen Berichte vom römisch 40 und des damaligen römisch 40 des römisch 40 , welche Vorgesetzte des Beschwerdeführers zum Vorfallszeitpunkt waren, des Inhalts vor, sie hätten römisch 40 nach Beendigung des Dienstes am Donauinselfest Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen und hätte der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Befragung behauptet, einen „Absacker“ bzw. drei „Spritzer“ zu sich genommen zu haben. Der Aufforderung, einen Alkovortest zu machen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, und nach Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem Präsidialjournal zur Beiziehung eines Amtsarztes sei er mit der Begründung, sich plötzlich krank zu fühlen, vom Dienst abgetreten.

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ist somit aufgrund der Berichte der Vorgesetzten vom XXXX gegeben und erließ die LPD XXXX in Folge gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarverfügung. Da der Beschwerdeführer im konkreten Fall binnen offener Frist einen Einspruch eingebracht hat, ist die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde gemäß § 132 BDG 1979 außer Kraft getreten. Demnach war gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 BDG 1979 vorliegt. In der Beschwerde wurde der Einleitung des Disziplinarverfahrens jedoch inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern lediglich die (vermeintlich) verstrichene Verjährungsfrist releviert. Wie oben ausgeführt ist die Verfolgungsverjährung bislang jedoch nicht eingetreten und sind auch andere offensichtliche Einstellungsgründe nicht ersichtlich.Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ist somit aufgrund der Berichte der Vorgesetzten vom römisch 40 gegeben und erließ die LPD römisch 40 in Folge gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarverfügung. Da der Beschwerdeführer im konkreten Fall binnen offener Frist einen Einspruch eingebracht hat, ist die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 132, BDG 1979 außer Kraft getreten. Demnach war gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern kein offenkundiger Grund für die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 118, BDG 1979 vorliegt. In der Beschwerde wurde der Einleitung des Disziplinarverfahrens jedoch inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern lediglich die (vermeintlich) verstrichene Verjährungsfrist releviert. Wie oben ausgeführt ist die Verfolgungsverjährung bislang jedoch nicht eingetreten und sind auch andere offensichtliche Einstellungsgründe nicht ersichtlich.

Aufgrund des in der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu bestätigen. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu entnehmen und ausreichend geklärt war. Aufgrund des in der Disziplinarverfügung der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da der angelastete Vorwurf ohne Zweifel geeignet ist, den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu bestätigen. Auch waren betreffend die Einleitung weitere Erhebungen durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der Sachverhalt (für eine Einleitung) aus den Akten und aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 zu entnehmen und ausreichend geklärt war.

Es hat im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der Berichte der damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers den Anschein, dass dieser am XXXX gegen die Punkte II.1. und II.8. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie vom XXXX , und gegen Punkt IV. der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD XXXX , verstoßen hat. Zusammenfassend wird folglich festgestellt, dass der gegenständliche Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im Einleitungsbescheid angeführt und ausreichend begründet werden.Es hat im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der Berichte der damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers den Anschein, dass dieser am römisch 40 gegen die Punkte römisch zwei.1. und römisch zwei.8. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie vom römisch 40 , und gegen Punkt römisch vier. der Dienstanweisung „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit“ der LPD römisch 40 , verstoßen hat. Zusammenfassend wird folglich festgestellt, dass der gegenständliche Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im Einleitungsbescheid angeführt und ausreichend begründet werden.

Zusammenfassend wird folglich festgestellt, dass der gegenständliche Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im Einleitungsbescheid angeführt und ausreichend begründet werden.

Es ist keineswegs offenkundig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist zu entnehmen, dass ein Disziplinarverfahren jedenfalls einzuleiten ist, sofern keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. Insbesondere ist vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht gegeben ist. Die endgültige Klärung hat nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Ob dem Beschwerdeführer sein Verhalten am XXXX vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten materiell-inhalltichen Verfahren zu klären sein. Ob dem Beschwerdeführer sein Verhalten am römisch 40 vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten materiell-inhalltichen Verfahren zu klären sein.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Alkoholisierung Dienstanweisung Dienstfähigkeit Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Disziplinarverfügung Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertreter Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Verweis Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2275329.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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