Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des RK in V (auch in Z, S), vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Dezember 2006, Zl. UVS-1-809/E8-2006, betreffend eine Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des RK in römisch fünf (auch in Z, S), vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Dezember 2006, Zl. UVS-1-809/E8-2006, betreffend eine Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in V. in Vorarlberg, in dem er auch wohnt. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit seinem Haus) wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. j des Vorarlberger Baugesetzes - BauG (in Verbindung mit baubehördlichen Bescheiden) mit EUR 1.500,-- bestraft (im Falle der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens verpflichtet. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnanschrift in V. zugestellt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am Donnerstag, dem 28. September 2006, und am Freitag, dem 29. September 2006, wurde die Sendung hinterlegt und beim Postamt V. ab Montag, dem 2. Oktober 2006, zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer war - jedenfalls im fraglichen Zeitraum - in Z berufstätig, kehrte aber zu den Wochenenden nach V. zurück. In der Folge wurde ihm das Straferkenntnis über sein Ersuchen auch an seinem Arbeitsplatz in Z zugestellt. Er sprach am Montag, dem 13. November 2006, bei der Behörde erster Instanz vor und erhob mündlich Berufung. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in römisch fünf. in Vorarlberg, in dem er auch wohnt. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit seinem Haus) wegen Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, des Vorarlberger Baugesetzes - BauG (in Verbindung mit baubehördlichen Bescheiden) mit EUR 1.500,-- bestraft (im Falle der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens verpflichtet. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnanschrift in römisch fünf. zugestellt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am Donnerstag, dem 28. September 2006, und am Freitag, dem 29. September 2006, wurde die Sendung hinterlegt und beim Postamt römisch fünf. ab Montag, dem 2. Oktober 2006, zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer war - jedenfalls im fraglichen Zeitraum - in Z berufstätig, kehrte aber zu den Wochenenden nach römisch fünf. zurück. In der Folge wurde ihm das Straferkenntnis über sein Ersuchen auch an seinem Arbeitsplatz in Z zugestellt. Er sprach am Montag, dem 13. November 2006, bei der Behörde erster Instanz vor und erhob mündlich Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Sie begründete dies zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er zwar in V. wohnhaft sei, jedoch während der ganzen Woche in der S arbeite. An den Wochenenden kehre er zumeist am Samstagnachmittag nach V. zurück und fahre am Sonntagabend oder in der Nacht auf Montag wieder zu seiner Arbeitsstelle in Z. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, das hinterlegte Straferkenntnis zu beheben. Einem der belangten Behörde vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils von Montag bis Freitag für dieses Unternehmen im Einsatz stehe, wobei auch Nachteinsätze möglich seien, die bis in den Samstag dauern würden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Sie begründete dies zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er zwar in römisch fünf. wohnhaft sei, jedoch während der ganzen Woche in der S arbeite. An den Wochenenden kehre er zumeist am Samstagnachmittag nach römisch fünf. zurück und fahre am Sonntagabend oder in der Nacht auf Montag wieder zu seiner Arbeitsstelle in Z. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, das hinterlegte Straferkenntnis zu beheben. Einem der belangten Behörde vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils von Montag bis Freitag für dieses Unternehmen im Einsatz stehe, wobei auch Nachteinsätze möglich seien, die bis in den Samstag dauern würden.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in V. eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei und daher dort eine Zustellung grundsätzlich zulässig gewesen sei (wurde näher ausgeführt). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so heißt es weiters, bestätigt durch das Schreiben seines Arbeitgebers, sei davon auszugehen, dass er am Samstag, dem 30. September 2006, zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei. Damit sei er noch vor Beginn der Abholfrist in den Besitz der Hinterlegungsanzeige gelangt und habe dadurch vom Zustellvorgang sowie davon, dass für ihn eine Sendung zur Abholung bereitgehalten werde, Kenntnis erlangt. Es sei ihm so die Frist zur Abholung und damit auch die Frist zur Einbringung einer Berufung ungekürzt zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen liege kein Fall vor, wonach er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Die Hinterlegung sei daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG wirksam gewesen. Die Wirksamkeit der Zustellung hänge auch nicht davon ab, ob und wann die hinterlegte Sendung vom Empfänger in weiterer Folge behoben werde. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 2. Oktober 2006 zu laufen begonnen und sei am 16. Oktober 2006 abgelaufen. Die Berufung sei jedoch erst am 13. November 2006 (mündlich) eingebracht worden. Der Umstand, dass das angefochtene Straferkenntnis nach der Zustellung an der Wohnung in V. auf Ersuchen des Beschwerdeführers auch an seinem Arbeitsplatz in Z zugestellt worden sei, könne daran nichts ändern, weil zufolge § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend sei. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in römisch fünf. eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei und daher dort eine Zustellung grundsätzlich zulässig gewesen sei (wurde näher ausgeführt). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so heißt es weiters, bestätigt durch das Schreiben seines Arbeitgebers, sei davon auszugehen, dass er am Samstag, dem 30. September 2006, zu seiner Wohnung zurückgekehrt sei. Damit sei er noch vor Beginn der Abholfrist in den Besitz der Hinterlegungsanzeige gelangt und habe dadurch vom Zustellvorgang sowie davon, dass für ihn eine Sendung zur Abholung bereitgehalten werde, Kenntnis erlangt. Es sei ihm so die Frist zur Abholung und damit auch die Frist zur Einbringung einer Berufung ungekürzt zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umständen liege kein Fall vor, wonach er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Die Hinterlegung sei daher gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wirksam gewesen. Die Wirksamkeit der Zustellung hänge auch nicht davon ab, ob und wann die hinterlegte Sendung vom Empfänger in weiterer Folge behoben werde. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 2. Oktober 2006 zu laufen begonnen und sei am 16. Oktober 2006 abgelaufen. Die Berufung sei jedoch erst am 13. November 2006 (mündlich) eingebracht worden. Der Umstand, dass das angefochtene Straferkenntnis nach der Zustellung an der Wohnung in römisch fünf. auf Ersuchen des Beschwerdeführers auch an seinem Arbeitsplatz in Z zugestellt worden sei, könne daran nichts ändern, weil zufolge Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 ZustG lautet (insofern Stammfassung): Paragraph 17, ZustG lautet (insofern Stammfassung):
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite in der S. Arbeitsbedingt sei es ihm meist erst möglich, frühestens Freitagabend, zumeist aber erst am Samstag, oft am Nachmittag, nach Hause zurückzukehren. Er trete die Rückreise nach Z immer am Sonntagabend oder in der Nacht von Sonntag auf Montag an. Auch während der Abholfrist sei er aus beruflichen Gründen jeweils am Samstag nach V. an die Abgabestelle zurückgekehrt, habe diese jedoch spätestens in der Nacht auf Montag berufsbedingt wieder verlassen müssen. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen (weil er berufsbedingt während der Öffnungszeiten des Postamtes nicht in V. gewesen sei). Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite in der Sitzung Arbeitsbedingt sei es ihm meist erst möglich, frühestens Freitagabend, zumeist aber erst am Samstag, oft am Nachmittag, nach Hause zurückzukehren. Er trete die Rückreise nach Z immer am Sonntagabend oder in der Nacht von Sonntag auf Montag an. Auch während der Abholfrist sei er aus beruflichen Gründen jeweils am Samstag nach römisch fünf. an die Abgabestelle zurückgekehrt, habe diese jedoch spätestens in der Nacht auf Montag berufsbedingt wieder verlassen müssen. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen (weil er berufsbedingt während der Öffnungszeiten des Postamtes nicht in römisch fünf. gewesen sei).
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass er sich am Wochenende 30. September/1. Oktober 2006 (Samstag/Sonntag) an der Abgabestelle aufhielt und in Kenntnis des Zustellvorganges war, und bringt auch vor, sich an den folgenden Wochenenden während der Abholfrist, wenngleich außerhalb der Öffnungszeiten des Postamtes, ebenfalls an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Die ihm sichtlich vorschwebende Auffassung, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen, trifft nicht zu. Er hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, und im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist). Das von ihm behauptete Hindernis, die Sendung beim Postamt zu beheben, ist im Prinzip gleichgelagert wie bei einem Tagespendler, der frühmorgens vor dem Öffnen des Hinterlegungspostamtes von seinem Wohnort zu einem entfernteren Arbeitsplatz fährt und erst abends, nach dem Schließen des Hinterlegungspostamtes, wieder an seinen Wohnort zurückkehrt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass das vorgetragene Hindernis, die hinterlegte Sendung zu beheben, auf einer Wertung des Beschwerdeführers beruhte, seiner beruflichen Tätigkeit mehr Bedeutung zuzumessen als entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen (nicht unbemerkt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch behördliche bzw. gerichtliche Verhandlungen üblicherweise während der "regulären Arbeitszeit" stattfinden, es daher auch insofern für berufstätige Menschen entsprechender Dispositionen bedarf). Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass er sich am Wochenende 30. September/1. Oktober 2006 (Samstag/Sonntag) an der Abgabestelle aufhielt und in Kenntnis des Zustellvorganges war, und bringt auch vor, sich an den folgenden Wochenenden während der Abholfrist, wenngleich außerhalb der Öffnungszeiten des Postamtes, ebenfalls an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Die ihm sichtlich vorschwebende Auffassung, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen, trifft nicht zu. Er hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, und im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist). Das von ihm behauptete Hindernis, die Sendung beim Postamt zu beheben, ist im Prinzip gleichgelagert wie bei einem Tagespendler, der frühmorgens vor dem Öffnen des Hinterlegungspostamtes von seinem Wohnort zu einem entfernteren Arbeitsplatz fährt und erst abends, nach dem Schließen des Hinterlegungspostamtes, wieder an seinen Wohnort zurückkehrt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass das vorgetragene Hindernis, die hinterlegte Sendung zu beheben, auf einer Wertung des Beschwerdeführers beruhte, seiner beruflichen Tätigkeit mehr Bedeutung zuzumessen als entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen (nicht unbemerkt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch behördliche bzw. gerichtliche Verhandlungen üblicherweise während der "regulären Arbeitszeit" stattfinden, es daher auch insofern für berufstätige Menschen entsprechender Dispositionen bedarf).
Somit trifft die bekämpfte Auffassung der belangten Behörde zu, dass die am 13. November 2006 eingebrachte Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG) erhoben wurde und daher verspätet war. Somit trifft die bekämpfte Auffassung der belangten Behörde zu, dass die am 13. November 2006 eingebrachte Berufung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) erhoben wurde und daher verspätet war.
Da sich dies bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG nichtöffentliche Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da sich dies bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG nichtöffentliche Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060059.X00Im RIS seit
04.05.2007