TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/15 89/02/0186

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. September 1989, Zl. MA 70-9/494/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. September 1989, Zl. MA 70-9/494/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 16. März 1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, unter Berufung auf 5 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 16. März 1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, unter Berufung auf 5 66 Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß das erwähnte Straferkenntnis am 22. März 1989 beim Postamt gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz hinterlegt und noch an diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden ist. Die Berufung dagegen wurde am 12. April 1989 (sohin bei wirksamer Zustellung am 22. März 1989 außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950) bei der Behörde persönlich überreicht.Aus der Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß das erwähnte Straferkenntnis am 22. März 1989 beim Postamt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz hinterlegt und noch an diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden ist. Die Berufung dagegen wurde am 12. April 1989 (sohin bei wirksamer Zustellung am 22. März 1989 außerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950) bei der Behörde persönlich überreicht.

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, daß die erwähnte Zustellung im Wege der Hinterlegung nicht rechtswirksam gewesen sei.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes hat folgenden Wortlaut:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wieder wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“„Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wieder wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe im Verwaltungsverfahren angegeben, er sei am 22. März 1989 ortsabwesend gewesen, weil er zu dieser Zeit, wie schon öfters, bei seinen Eltern übernachtet und seine Wohnung, welche er mit seinem Bruder teile, nicht regelmäßig benützt habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des 3. Satzes des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes nach sich ziehen würde, liegt nämlich nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0118) nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Demgemäß wurde nach dieser Rechtsprechung die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages nicht als eine solche vorübergehende Abwesenheit anerkannt.Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des 3. Satzes des Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes nach sich ziehen würde, liegt nämlich nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0118) nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Demgemäß wurde nach dieser Rechtsprechung die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages nicht als eine solche vorübergehende Abwesenheit anerkannt.

Gleiches hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführer lediglich behauptet hatte, bei seinen Eltern übernachtet zu haben, ohne im Rahmen der ihm hier obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1987, Zl. 86/18/0276) darzulegen, weshalb es ihm dennoch nicht möglich gewesen sei, Zustellvorgänge an seiner Wohnadresse wahrzunehmen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er benütze seine Wohnung „nicht regelmäßig“, war in Ansehung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt und daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle darzutun (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0032).Gleiches hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführer lediglich behauptet hatte, bei seinen Eltern übernachtet zu haben, ohne im Rahmen der ihm hier obliegenden Mitwirkungspflicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1987, Zl. 86/18/0276) darzulegen, weshalb es ihm dennoch nicht möglich gewesen sei, Zustellvorgänge an seiner Wohnadresse wahrzunehmen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er benütze seine Wohnung „nicht regelmäßig“, war in Ansehung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt und daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes relevante Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle darzutun vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0032).

Schließlich sei bemerkt, daß die belangte Behörde aus dem zitierten Vorbringen des Beschwerdeführers allein nicht den Schluß ziehen mußte, der Beschwerdeführer habe sich auch „am Tag“ der Hinterlegung bei seinen Eltern aufgehalten, sodaß darauf nicht näher einzugehen war.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020186.X00

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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