Entscheidungsdatum
18.08.2023Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
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W240 2255140-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022, Zl. 1291665606/211970369, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2022, Zl. 1291665606/211970369, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsbürgerin arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 18.12.2021 schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab sie unter Vorlage eines syrischen Personalausweises an, dass in ihrer Heimat Krieg herrsche. Sie sei seit 2018 verheiratet und wolle zu ihrem Ehemann nach Österreich. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr (asylberechtigter) Ehemann XXXX , geb. XXXX , lebe in Österreich. Sie stamme aus Daraa in Syrien und sei von Beruf Lehrerin. Ihren syrischen Reisepass habe sie in der Türkei verloren.Dazu gab sie unter Vorlage eines syrischen Personalausweises an, dass in ihrer Heimat Krieg herrsche. Sie sei seit 2018 verheiratet und wolle zu ihrem Ehemann nach Österreich. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr (asylberechtigter) Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe in Österreich. Sie stamme aus Daraa in Syrien und sei von Beruf Lehrerin. Ihren syrischen Reisepass habe sie in der Türkei verloren.
Am 04.03.2022 wurde sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, gesund zu sein und keine Behandlung zu benötigen. Sie habe seit ihrer Geburt in einem Dorf in Daraa in Syrien gelebt. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie seien seit XXXX 2018 standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Ehe sei in XXXX in Syrien geschlossen worden. Kinder habe sie nicht. Bis zur Eheschließung habe sie nach ihrem Studium als Lehrerin gearbeitet. Nach diesbezüglicher Manuduktion beantragte die BF ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005, welches sich auf ihren Ehemann XXXX , geb. XXXX , beziehen solle. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Vorgelegt wurde dazu die Kopie einer Übersetzung eines Schriftstückes aus dem Arabischen (beglaubigte Bescheinigung über die zeugenschaftliche Bestätigung der aufrechten Ehe nach Eheschließung der BF am XXXX .2018 sowie deren Registrierung vor einem Scharia-Gericht der Arabischen Republik Syrien vom XXXX .2020).Am 04.03.2022 wurde sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, gesund zu sein und keine Behandlung zu benötigen. Sie habe seit ihrer Geburt in einem Dorf in Daraa in Syrien gelebt. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie seien seit römisch 40 2018 standesamtlich und traditionell verheiratet. Die Ehe sei in römisch 40 in Syrien geschlossen worden. Kinder habe sie nicht. Bis zur Eheschließung habe sie nach ihrem Studium als Lehrerin gearbeitet. Nach diesbezüglicher Manuduktion beantragte die BF ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005, welches sich auf ihren Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , beziehen solle. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Vorgelegt wurde dazu die Kopie einer Übersetzung eines Schriftstückes aus dem Arabischen (beglaubigte Bescheinigung über die zeugenschaftliche Bestätigung der aufrechten Ehe nach Eheschließung der BF am römisch 40 .2018 sowie deren Registrierung vor einem Scharia-Gericht der Arabischen Republik Syrien vom römisch 40 .2020).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen, unter Spruchpunkt II. der BF jedoch subsidiärer Schutz zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde eine in Österreich nicht anerkannte Stellvertreterehe ergebe, sodass ein Familienverfahren nicht vorliege. Eine Verfolgung im Sinne der GFK sei nicht ersichtlich und sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder im Familienverband (Mutter, Geschwister) leben könnte. Allerdings sei auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. der BF jedoch subsidiärer Schutz zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde eine in Österreich nicht anerkannte Stellvertreterehe ergebe, sodass ein Familienverfahren nicht vorliege. Eine Verfolgung im Sinne der GFK sei nicht ersichtlich und sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder im Familienverband (Mutter, Geschwister) leben könnte. Allerdings sei auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vertreters der BF. Darin wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Behörde die Ehe der BF am XXXX 2018 nach islamischem Recht geschlossen und am XXXX 2020 standesamtlich registriert worden sei. Richtig sei, dass der Ehemann der BF zum Zeitpunkt der Registrierung nicht in Syrien anwesend gewesen sei, jedoch schon zum Zeitpunkt der Eheschließung. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG sei die Gültigkeit der Eheschließung nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung zu beurteilen. Dies komme dann nicht zur Anwendung, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Die Eheleute seien zum Zeitpunkt der Eheschließung nach islamischem Recht – jenem Zeitpunkt, der sämtliche Rechte und Pflichten einer Eheschließung in Syrien auslöse- anwesend gewesen. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Ehe in Syrien sei die drauf hin erfolgte Registrierung irrelevant und sohin von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen. Die Eheschließung widerspreche nicht dem ordre-public (Hinweis auf die Judikatur VfGH 11.10.2012, B 99/12; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094). Diese gültige Ehe begründe ein im österreichischen Asylverfahren zu beachtendes Familienverfahren und sei der BF daher so wie ihrem Ehemann ebenfalls Asyl zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber wurde auch dargelegt, dass der BF selbst ohne Familienverfahren Asyl zu gewähren sei. Gerügt wurden mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vertreters der BF. Darin wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Behörde die Ehe der BF am römisch 40 2018 nach islamischem Recht geschlossen und am römisch 40 2020 standesamtlich registriert worden sei. Richtig sei, dass der Ehemann der BF zum Zeitpunkt der Registrierung nicht in Syrien anwesend gewesen sei, jedoch schon zum Zeitpunkt der Eheschließung. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG sei die Gültigkeit der Eheschließung nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung zu beurteilen. Dies komme dann nicht zur Anwendung, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Die Eheleute seien zum Zeitpunkt der Eheschließung nach islamischem Recht – jenem Zeitpunkt, der sämtliche Rechte und Pflichten einer Eheschließung in Syrien auslöse- anwesend gewesen. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Ehe in Syrien sei die drauf hin erfolgte Registrierung irrelevant und sohin von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen. Die Eheschließung widerspreche nicht dem ordre-public (Hinweis auf die Judikatur VfGH 11.10.2012, B 99/12; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094). Diese gültige Ehe begründe ein im österreichischen Asylverfahren zu beachtendes Familienverfahren und sei der BF daher so wie ihrem Ehemann ebenfalls Asyl zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber wurde auch dargelegt, dass der BF selbst ohne Familienverfahren Asyl zu gewähren sei. Gerügt wurden mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 langte eine Stellungnahme des Vertreters der BF beim BVwG ein, worin im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde und darauf verwiesen wurde, dass der BF im Rahmen des Familienverfahrens der Asylstatus zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der BF:
Die BF ist Staatsbürgerin von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe moslemischen Glaubens und stammt aus Daraa, wo sie bis zur Ausreise lebte.
Sie hat dort am XXXX 2018 mit XXXX , geb. XXXX , eine traditionelle Ehe geschlossen, welche am XXXX .2020 auch nachträglich standesamtlich registriert wurde.Sie hat dort am römisch 40 2018 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , eine traditionelle Ehe geschlossen, welche am römisch 40 .2020 auch nachträglich standesamtlich registriert wurde.
Die BF gelangte am 18.12.2021 nach Österreich und machte in ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag lediglich geltend, bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu wollen, andere Fluchtgründe habe sie nicht.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2022, W203 2243313-1/5E, in Österreich Asyl gewährt. Hinsichtlich des Ehemannes der BF ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Zu Syrien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
Familienrecht, Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Obsorge
Die rechtliche Stellung der Frauen, wie sie im Familienrecht und in anderen Gesetzen festgelegt ist, ist schwächer als die von Männern (NMFA 5.2020). Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze. Außerdem wird festgestellt, dass Verfahrensrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Prozesses nicht allen syrischen Bürgern gleichermaßen zustehen, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 30.3.2019).
Personenstandsgesetz von 1953
Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013; vgl. SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten, wie Vormundschaft und Vaterschaft, gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Allerdings haben das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechischsowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Seit 2006 gibt es beispielsweise ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Landinfo 22.8.2018, vgl. van Eijk 2016).Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (Eijk 2013; vergleiche SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können. Andere Angelegenheiten, wie Vormundschaft und Vaterschaft, gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion (Landinfo 22.8.2018). Allerdings haben das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, klaren Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten. Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechischsowie Syrisch-Orthodoxe Kirche u.a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Seit 2006 gibt es beispielsweise ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Landinfo 22.8.2018, vergleiche van Eijk 2016).
Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort, inklusive Familienrecht. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes verabschiedet worden.Formell besteht die Gesetzeslage von vor 2011 fort, inklusive Familienrecht. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes verabschiedet worden.
Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021).
Eheschließung
Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vgl. USDOS 12.5.2021). Die Zivilehe ist nach wie vor verboten.Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die Zivilehe ist nach wie vor verboten.
Darüber hinaus ist das Recht der Frauen auf Erbschaft nach wie vor eingeschränkt und die Polygynie bleibt legal (LOG 2019) [Anm.: Details siehe Kapitel „Religionsfreiheit“].
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).
Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „’Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a; vgl. SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021).Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „’Urfi-Ehen“ bezeichnet. Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein weiterer Grund ist, dass Männer, die in der Armee dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Neben Männern, die in der Armee dienen und eine Genehmigung der Armee zur Eheschließung benötigen, brauchen auch Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, eine Genehmigung, in diesem Fall von den Sicherheitsbehörden (MPG o.D.a; vergleiche SLJ 3.10.2019). Zwei Quellen schließen die Möglichkeit einer traditionellen Eheschließung ohne Personalausweis nicht aus. Eine dieser Quellen hält es in der Praxis für unwahrscheinlich. Die Person, die die Eheschließung vornimmt, verlangt in der Regel von den Ehepartnern Dokumente, mit denen ihre Identität nachgewiesen werden kann, z. B. einen individuellen Standesamtsauszug. In der anderen Quelle heißt es, dass dies manchmal ein wichtiger Grund dafür ist, dass eine traditionelle Eheschließung außergerichtlich stattfindet, weil die Ehepartner keine Ausweispapiere haben oder sich diese nicht beschaffen können. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, da von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021).
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der
Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).
Kinderehe und Zwangsehe
Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (LoC 8.4.2019; vgl. SLJ 3.10.2019). Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann (MPG o.D.a). Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LOC 8.4.2019).Durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 wurde das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (LoC 8.4.2019; vergleiche SLJ 3.10.2019). Es ist möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat, sie die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen und der Vormund der Eheschließung zustimmt. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann (MPG o.D.a). Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind (LOC 8.4.2019).
Scheidung
Das syrische Personenstandsrecht erkennt auf Basis des islamischen Rechts drei Arten der Scheidung an: einseitige Scheidung oder Verstoßung durch den Ehemann (talaq), Scheidung mit gegenseitigem Einverständnis (mukhala‘a) und gerichtliche Scheidung (tafriq) (Eijk 2013). Das Scheidungsrecht steht grundsätzlich dem Ehemann zu und dieser kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen (MPG o.D.a). Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann gilt als die gängige Version der Scheidung, wobei der Ehemann die Scheidung verbal oder schriftlich aussprechen kann. Die Scheidung kann vor einem Richter oder außerhalb des Gerichtes ausgesprochen und im Nachhinein beim Gericht registriert werden. Diese relativ verbreitete Art der Scheidung führt jedoch zu Fällen, in denen Frauen das Gericht aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob sich ihre Ehemänner von ihnen scheiden haben lassen. In einer Wartezeit von etwa drei Monaten kann der Ehemann eine Frau noch zurücknehmen (Eijk 2013). Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch
Verstoßung aufgelöst worden, wie es bei talaq notwendig ist, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt (MPG o.D.a).
Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis wird häufig von der Frau initiiert. Sie beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt, und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau bei Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekannt geben (Eijk 2013). Frauen verzichten mitunter somit für die Einwilligung ihres Ehemannes in die Scheidung auf ihren Anspruch auf Unterhalt (USDOS 12.5.2021). Eine Frau kann aus bestimmten, festgelegten Gründen auch eine gerichtliche Scheidung beantragen. So gibt es die Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel („defect“) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige aufgeben (Eijk 2013; vgl. Emory o.D.). Es ist auch möglich ehevertragliche Vereinbarungen vor der Ehe zu treffen, aus deren Verletzung sich für die Frau ein Scheidungsrecht ergibt. Dabei kann der zukünftige Ehemann auch im Vertrag selbst der Frau eine Vollmacht zur Scheidung erteilen (MPG o.D.a).Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis wird häufig von der Frau initiiert. Sie beinhaltet oftmals eine Vereinbarung, laut der der Ehemann sein Einverständnis für die Scheidung gibt, und die Ehefrau im Gegenzug teilweise oder gänzlich auf Unterhalt verzichtet. Der entsprechende Vertrag kann im Gericht oder außerhalb des Gerichtes geschlossen und ex post facto registriert werden. Jedenfalls muss die Ehefrau bei Gericht erscheinen und ihren Verzicht auf Unterhalt bekannt geben (Eijk 2013). Frauen verzichten mitunter somit für die Einwilligung ihres Ehemannes in die Scheidung auf ihren Anspruch auf Unterhalt (USDOS 12.5.2021). Eine Frau kann aus bestimmten, festgelegten Gründen auch eine gerichtliche Scheidung beantragen. So gibt es die Scheidung aufgrund von Krankheit oder Mangel („defect“) des Ehemannes, Abwesenheit oder Verschwinden des Ehemannes, Unterlassen der Unterhaltszahlungen des Ehemannes oder aufgrund von Eheproblemen. Bei dieser Art der Scheidung müssen jedoch bestimmte Beweise vorgelegt werden. Wenn beispielsweise eine Ehefrau aufgrund von Abwesenheit ihres Ehemannes die Scheidung einreichen will, muss sie diesbezüglich zweimal in drei verschiedenen nationalen Zeitungen eine Anzeige aufgeben (Eijk 2013; vergleiche Emory o.D.). Es ist auch möglich ehevertragliche Vereinbarungen vor der Ehe zu treffen, aus deren Verletzung sich für die Frau ein Scheidungsrecht ergibt. Dabei kann der zukünftige Ehemann auch im Vertrag selbst der Frau eine Vollmacht zur Scheidung erteilen (MPG o.D.a).
In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken (Eijk 2013; vgl. STDOK 8.2017).In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro. Laut christlichem Familienrecht ist die Ehe ein Sakrament und es ist daher sehr schwierig sich scheiden zu lassen. Die katholische Kirche erkennt Scheidung nicht an, lediglich die Annullierung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies führt teilweise zu drastischen Maßnahmen wie einer Konversion zum Islam eines Ehepartners, um eine Scheidung zu erwirken (Eijk 2013; vergleiche STDOK 8.2017).
Anerkennung von Kindern, Sorgerecht und Staatsbürgerschaft
Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z.B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind dann als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht (MPG o.D.b).
Das Islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wil?ya), welche immer der Vater bzw. dessen Seite der Familie innehat, und zweitens die physische Obsorge (?i??na), welche bei der Mutter bzw. bei ihrer Seite der Familie liegt. Für die Obsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen
Verhältnissen. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlischt bei Mädchen und bei Buben mit
13 Jahren das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits (MPG o.D.b; vgl. STDOK 8.2017).13 Jahren das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits (MPG o.D.b; vergleiche STDOK 8.2017).
Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser
Altersgrenze erhalten (USDOS 12.5.2021), wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wil?ya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden, zur Obsorge (?i??na) haben jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden eigene Regelungen (Eijk 2013).
Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge (MPG o.D.b). Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über (STDOK 8.2017; vgl. MPG o.D.b). Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (STDOK 8.2017).Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge (MPG o.D.b). Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über (STDOK 8.2017; vergleiche MPG o.D.b). Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (STDOK 8.2017).
Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (SDTOK 8.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017).Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (SDTOK 8.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017).
Heiratsdokumente
Ein bay?n zaw?j ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die raqm al-wath?qa (Dokumentennummer) ist eine kodierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die raqm al-wath?qa ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die raqm al-w?qi?a (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die raqm al-w?qi?a wird von den Standesämtern vergeben. Das (t?r??) al-? aqd (wörtlich das Datum des Vertrags) bezieht sich auf das Datum der Eheschließung, entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder „Urfi-Ehe“ entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021).
Quellen:
• Eijk - Ester van Eijk (4.1.2018): Auskunft, per E-Mail
• Eijk - Ester van Eijk (2.1.2018): Auskunft, per E-Mail
• Eijk - Esther van Eijk (2016): Family Law in Syria. Patriarchy, Pluralism and Personal Status Laws. London: Taurus; in: Landinfo (22.8.2018)
• Eijk - Esther van Eijk (2013): Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices. Dissertation, Universität Leiden, https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/han dle/1887/21765/Binnenwerk%20Proefschrift_EvanEijk_26July%202013%20corr.pdf?seq uence=20 , Zugriff 24.7.2020
• Emory - Universität Emory (o.D.): Islamic Family Law - Syria (Syrian Arab Republic), https: //scholarblogs.emory.edu/islamic-family-law/home/research/legal-profiles/syria-syrian-ar ab-republic/ , Zugriff 17.8.2020
• Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (22.8.2018): Syria: Marriage legislation and traditions, https://www.ecoi.net/en/file/local/1454015/1788_154 4606711_2208.pdf , Zugriff 13.9.2021
• LoC - Library of Congress [USA] (8.4.2019): Syria: Women’s Rights in Light of New Amendments to Syrian Personal Status Law, https://www.loc.gov/law/foreign-news/article/syr ia-womens-rights-in-light-of-new-amendments-to-syrian-personal-status-law/ , Zugriff
17.8.2020
• MPG - Max-Planck-Gesellschaft (2018): Familienrecht im Nahen Osten - Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien [Stand Herbst 2018], https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage , Zugriff 17.8.2020
• MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.a): Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe , Zugriff
24.7.2020
• MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.b): Familienrecht im Nahen Osten - Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG), https: //www.familienrecht-in-nahost.de/8409/Syrien-Personalstatutsgesetz_Geburt , Zugriff 17.8.2020
• NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of Origin Information Report Syria, file:///tmp/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 3.9.2021
• ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html , Zugriff 13.1.2022
• SLJ - Syrian Law Journal (3.10.2019): A Comprehensive Insight into Syrian Family Law, http://www.syria.law/index.php/comprehensive-insight-syrian-family-law/ , Zugriff 17.8.2020
• STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www. ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-li banon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 24.7.2020
• UNHRC - United Nations Human Rigths Council (15.8.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/42/51], https: //www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/SYRIA-2018.pdf , Zugriff 24.7.2020
• USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html , Zugriff 10.6.2021
• USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html , Zugriff
10.6.2021
• VfSt - Verlag für Standesamtswesen (30.3.2021): Neues Personenstandsgesetz erlassen, https://www.vfst.de/bergmann-aktuell/nachrichten/neues-personenstandsgesetz-erlassen -2021-03-30 , Zugriff 5.1.2022
• WB - World Bank (6.2.2019): The Mobility of Displaced Syrians - An Economic and Social Analysis, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/31205/9781464 814013.pdf , Zugriff 17.8.2020
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt bzw. den Bezug habenden Akt des BVwG sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2022 zu
W203 2243313-1 betreffend den Ehemann der BF. Ein Asylaberkennungsverfahren für diesen ist nicht aktenkundig.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt bzw. den Bezug habenden Akt des BVwG sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2022 zu , W203 2243313-1 betreffend den Ehemann der BF. Ein Asylaberkennungsverfahren für diesen ist nicht aktenkundig.
Die länderspezifischen Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid entnommen wurden, beruhen auf den für den Verfahrensgegenstand und nach wie vor als aktuell anzusehenden Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
Die Identität, das Geburtsdatum und die Nationalität der BF ergeben sich aus dem anlässlich der Antragstellung vorgewiesenen syrischen Personalausweis.
Die Feststellungen zu den Umständen der Eheschließung beruhen auf den glaubwürdigen und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen auch plausibel wirkenden Angaben der BF gegenüber der belangten Behörde sowie den Bezug habenden und nachvollziehbaren und gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde und wurden diese auch durch die vorgelegten Unterlagen untermauert. Es ist daher glaubwürdig, dass die BF am XXXX .2018 in Syrien eine islamische Ehe geschlossen hat, welche nachträglich standesamtlich registriert wurde. Die Feststellungen zu den Umständen der Eheschließung beruhen auf den glaubwürdigen und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen auch plausibel wirkenden Angaben der BF gegenüber der belangten Behörde sowie den Bezug habenden und nachvollziehbaren und gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde und wurden diese auch durch die vorgelegten Unterlagen untermauert. Es ist daher glaubwürdig, dass die BF am römisch 40 .2018 in Syrien eine islamische Ehe geschlossen hat, welche nachträglich standesamtlich registriert wurde.
Der vorgelegten Übersetzung aus dem Arabischen liegt eine gerichtlich beglaubigte zeugenschaftliche Bescheinigung darüber vor, dass die Ehe der BF mit ihrem (abwesenden und daher anwaltlich vertretenen) Ehemann noch aufrecht ist und wann diese geschlossen bzw. registriert wurde. Aufgrund der wiederholten und gleichlautenden Angaben über die Umstände der Eheschließung und der vorgelegten Dokumente liegt kein Grund vor, an dieser im gegenständlichen Fall zu zweifeln, sondern diese festzustellen.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3.
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
…
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1.
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3.
im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom 30. Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. (VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006)Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Hinweis E vom 30. Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. (VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006)
Die Ansicht, es sei ausreichend, dass zunächst abstrakt geprüft werden müsse, ob das fremde Recht in seiner Gesamtheit gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoße, und nur bei Bejahung dieser Frage könnte das konkrete Ergebnis der Anwendung als ordre-public-widrig angesehen werden, ist verfehlt. Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Denn Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall. Weder führt daher die Unvereinbarkeit der fremden Gesamtregelung eines Rechtsgebiets mit eigenen Grundwertungen zwingend zur Unanwendbarkeit eines Teils dieser Regelung im konkreten Fall, noch ist sie notwendige Voraussetzung dafür (vgl. auch dazu OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s). In diesem Sinn hat auch der VfGH in seiner Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Ansicht, wonach "jedweder Verweis auf eine nach Sharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen" müsse, weil "das gesamte Eherecht der Sharia [...] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten" sei, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Zudem würde diese Auffassung darauf hinauslaufen, dass eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles niemals anzuerkennen wäre (VfGH 10.10.2019, E 1805/2018 u.a.). Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149; 6.9.2018, Ra 2018/18/0094). (VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006)Die Ansicht, es sei ausreichend, dass zunächst abstrakt geprüft werden müsse, ob das fremde Recht in seiner Gesamtheit gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoße, und nur bei Bejahung dieser Frage könnte das konkrete Ergebnis der Anwendung als ordre-public-widrig angesehen werden, ist verfehlt. Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Denn Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall. Weder führt daher die Unvereinbarkeit der fremden Gesamtregelung eines Rechtsgebiets mit eigenen Grundwertungen zwingend zur Unanwendbarkeit eines Teils dieser Regelung im konkreten Fall, noch ist sie notwendige Voraussetzung dafür vergleiche auch dazu OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s). In diesem Sinn hat auch der VfGH in seiner Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Ansicht, wonach "jedweder Verweis auf eine nach Sharia-Recht geschlossene Ehe ins Leere gehen" müsse, weil "das gesamte Eherecht der Sharia [...] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten" sei, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Zudem würde diese Auffassung darauf hinauslaufen, dass eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles niemals anzuerkennen wäre (VfGH 10.10.2019, E 1805 aus 2018, u.a.). Dem entspricht auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149; 6.9.2018, Ra 2018/18/0094). (VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006)
Es greift zu kurz, wenn für einen Verstoß gegen den Ordre Public lediglich allgemein darauf abgestellt wird, dass der österreichische Gesetzgeber kein Bedürfnis nach „reinen Minderjährigkeitsehen“ gesehen habe (VwGH a.a.o.).
Wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, ob der bei der Eheschließung noch minderjährige, aber mittlerweile volljährige Ehepartner den Willen hat, die Ehe fortzusetzen (VwGH a.a.o.).
Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. erneut VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, sowie daran anschließend VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, womit auch die in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte formale nachträgliche Registrierung der (im Beisein beider Ehegatten) traditionell geschlossenen Ehe - bei Fehlen inhaltlicher Vorbehalte gegen die Ehe - nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht (VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534).Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche erneut VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, sowie daran anschließend VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0149, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden, womit auch die in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte formale nachträgliche Registrierung der (im Beisein beider Ehegatten) traditionell geschlossenen Ehe - bei Fehlen inhaltlicher Vorbehalte gegen die Ehe - nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht (VwGH vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534).
Im vorliegenden Fall waren nach den wiederholt gleichlautenden Angaben der BF und den ausdrücklichen Ausführungen in der Beschwerde sowohl die BF als auch ihr Ehemann im Zeitpunkt der islamischen Eheschließung in Syrien persönlich anwesend und auch volljährig. Dadurch ist festzustellen, dass die Ehe nach syrischem Recht rechtsgültig zu Stande gekommen und wurde nachträglich, wenn auch erst am XXXX .2020 standesamtlich registriert.Im vorliegenden Fall waren nach den wiederholt gleichlautenden Angaben der BF und den ausdrücklichen Ausführungen in der Beschwerde sowohl die BF als auch ihr Ehemann im Zeitpunkt der islamischen Eheschließung in Syrien persönlich anwesend und auch volljährig. Dadurch ist festzustellen, dass die Ehe nach syrischem Recht rechtsgültig zu Stande gekommen und wurde nachträglich, wenn auch erst am römisch 40 .2020 standesamtlich registriert.
Der Umstand, dass die Eheschließung erst nachträglich (und zwar mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung) staatlich registriert wurde, widerspricht nach der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Ordre Public.
Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die BF nach syrischem Recht rechtsgültig verheiratet ist, die Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat (die Eheleute haben auch im Herkunftsstaat schon als solche zusammengelebt) und die Ehe auch nicht dem „Ordre Public“ widerspricht.
Auch die weiteren Voraussetzungen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und gegenüber ihrem Ehemann kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde, sind gegeben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 8302), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABI. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 8302), entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der ausgewiesenen Rechtsvertretung geklärt. Es waren keine weiteren Ermittlungen mehr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlich, sondern erfolgten lediglich Mitteilungen der belangten Behörde und erschöpft sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Rechtsfrage.
Es konnte daher von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGB'. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGB'. Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr ergibt sich die gegenständliche Entscheidung eindeutig aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asyl auf Zeit Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2255140.1.00Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023