TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/23 W603 2217114-2

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Veröffentlicht am 23.08.2023
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Entscheidungsdatum

23.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W603 2217114-2/6Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu Recht:

A)

Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wird aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wird aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem XXXX 2022 verloren hat (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem römisch 40 2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun.).

Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv und mehrmals straffällig geworden und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt sei und seine strafbaren Handlungen jeglicher Form von Integrationswilligkeit widersprächen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Auch aus den sonstigen Umständen könne keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, Religion oder Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig liefe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spreche Russisch und Tschetschenisch und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Er sei, auch durch Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen, in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer mehrfach wegen im Bescheid im Detail genannter Delikte straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei die Verurteilungen zeigten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht und Besserung zeige, stehe für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig, da das private Interesse des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG am Verbleib im Bundesgebiet das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht überwiege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig. Als Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG stehe dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise zu. Aufgrund seiner Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem XXXX 2022 verloren. Gegen den Beschwerdeführer sei aus im Bescheid näher genannten Gründen ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren zu verhängen. Da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuerkennen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet massiv und mehrmals straffällig geworden und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge, keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt sei und seine strafbaren Handlungen jeglicher Form von Integrationswilligkeit widersprächen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Auch aus den sonstigen Umständen könne keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, Religion oder Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig liefe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spreche Russisch und Tschetschenisch und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Er sei, auch durch Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen, in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig zu bestreiten. Da der Beschwerdeführer mehrfach wegen im Bescheid im Detail genannter Delikte straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei die Verurteilungen zeigten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht und Besserung zeige, stehe für die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig, da das private Interesse des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG am Verbleib im Bundesgebiet das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht überwiege. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig. Als Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stehe dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise zu. Aufgrund seiner Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2022 verloren. Gegen den Beschwerdeführer sei aus im Bescheid näher genannten Gründen ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren zu verhängen. Da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuerkennen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am XXXX 2002 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal nach Österreich und stellte am XXXX 2002 durch seine Mutter einen Antrag auf Asylerstreckung, dem zweitinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX 2003, Zl. XXXX , stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am römisch 40 2002 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 2002 durch seine Mutter einen Antrag auf Asylerstreckung, dem zweitinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 2003, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2019, XXXX , als unbegründet ab.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 2019, römisch 40 , als unbegründet ab.

Am XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wie im Verfahrensgang dargestellt erledigt wurde.Am römisch 40 2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wie im Verfahrensgang dargestellt erledigt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, von denen ihm 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, von denen ihm 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, aus welcher er am XXXX 2016, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, aus welcher er am römisch 40 2016, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt entlassen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, von denen ihn sieben Monate bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, von denen ihn sieben Monate bedingt nachgesehen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten.

Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt IX. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch neun. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.


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Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W603.2217114.2.00

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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