Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
BFA-VG §9 Abs4Spruch
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I414 2273298-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.03.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.03.2023, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.03.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.03.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer weise 16 Verurteilungen im Bundesgebiet auf und sei eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht erkennbar. Das bereits mehrfache Haftübel habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich und wiederholt straffällig zu werden. In Anbetracht dessen, stelle der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar und überwiege in einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Mit dem fristgerecht beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfängliche Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren sei. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, habe hier die Schulausbildung absolviert. Hier in Österreich würde seine Tochter, ein Bruder und eine Schwester leben. Er sei nicht verheiratet, lebe jedoch derzeit in einer Partnerschaft. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Die Straftaten seien vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung zu beurteilen. Er befinde sich in stationärer Suchttherapie. Im Anschluss an die stationäre Therapie würde er eine ambulante Therapie absolvieren. Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot, habe es das Bundesamt zudem unterlassen eine ausführliche Gefährdungsprognose zu erstellen, insbesondere hätte es sich mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, der gerade nicht wegen der Ausübung von Delikten nach Österreich gekommen, sondern vielmehr hier geboren sei, nicht hinreichend auseinandergesetzt.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren sei. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, habe hier die Schulausbildung absolviert. Hier in Österreich würde seine Tochter, ein Bruder und eine Schwester leben. Er sei nicht verheiratet, lebe jedoch derzeit in einer Partnerschaft. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Die Straftaten seien vor dem Hintergrund seiner Suchterkrankung zu beurteilen. Er befinde sich in stationärer Suchttherapie. Im Anschluss an die stationäre Therapie würde er eine ambulante Therapie absolvieren. Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot, habe es das Bundesamt zudem unterlassen eine ausführliche Gefährdungsprognose zu erstellen, insbesondere hätte es sich mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, der gerade nicht wegen der Ausübung von Delikten nach Österreich gekommen, sondern vielmehr hier geboren sei, nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Am 21.08.2023 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung, entschuldigt fern. In der ärztlichen Bescheinigung vom 22.08.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.08.2023 an einem gastrointestinalen Infekt leide und daher reiseunfähig gewesen sei. Der Sachverhalt wurde sohin mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erörtert.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22.08.2023 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass wie bereits in der Verhandlung am 21.08.2023 erörtert worden sei, gegenständlich der höchste Gefährdungsmaßstab anzuwenden sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei nur bei einer besonders verwerflichen, schweren Straftat zulässig. Ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Art 14 Abs 4 lit. b der Statusrichtlinie habe der Beschwerdeführer nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei zwar wiederholt straffällig geworden, die Verurteilungen wiesen jedoch nicht die geforderte Schwere im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Statusrichtlinie auf. Mit Beschwerdeergänzung vom 22.08.2023 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass wie bereits in der Verhandlung am 21.08.2023 erörtert worden sei, gegenständlich der höchste Gefährdungsmaßstab anzuwenden sei. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei nur bei einer besonders verwerflichen, schweren Straftat zulässig. Ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Statusrichtlinie habe der Beschwerdeführer nicht verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei zwar wiederholt straffällig geworden, die Verurteilungen wiesen jedoch nicht die geforderte Schwere im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Statusrichtlinie auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 45-jährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er wurde am 21.06.1978 in XXXX geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf.Der 45-jährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er wurde am 21.06.1978 in römisch 40 geboren und hält sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schullaufbahn in Österreich, seit 2020 ist er beschäftigungslos und erhält soziale Unterstützung. Er verfügt über kein Vermögen, hat keine Sorgepflichten und ist seit 2019 im Privatkonkurs. Der Beschwerdeführer absolvierte 2013 eine stationäre Therapie.
Seit August 2021, dem Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, ist der Beschwerdeführer wieder suchtgiftabhängig und konsumierte bis zu seiner letzten Festnahme Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Heroin. Seit seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft im Jänner 2023 besuchte er bis zum Juli 2023 eine stationäre Therapie. Die ambulante psychosoziale Beratung und Betreuung im Rahmen der vom Landesgericht Linz festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahme, ist aufgrund der aktuellen Auslastung der Beratungsstelle derzeit aufgeschoben.
Abgesehen von seiner Suchterkrankung ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist Vater einer bereits volljährigen Tochter, welche im Bundesgebiet lebt. Die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin lebt in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, er verfügt in seiner Heimat über keinerlei familiäre Anbindungen.
Auszug aus dem Strafregister:
01) LG XXXX XXXX vom 10.05.1994 RK 14.05.199401) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.05.1994 RK 14.05.1994
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 PAR 83/1 164 ABS 1/2 U ABS 3 StGB
PAR 16/1 SGG
PAR 146 105/1 135/1 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 28.10.2001
zu LG XXXX RK 14.05.1994zu LG römisch 40 RK 14.05.1994
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 30.06.1994LG römisch 40 vom 30.06.1994
zu LG XXXX RK 14.05.1994zu LG römisch 40 RK 14.05.1994
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 16.02.1996LG römisch 40 vom 16.02.1996
zu LG XXXX RK 14.05.1994zu LG römisch 40 RK 14.05.1994
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 10.05.2000LG römisch 40 vom 10.05.2000
02) LG XXXX vom 30.06.1994 RK 01.07.199402) LG römisch 40 vom 30.06.1994 RK 01.07.1994
PAR 127 128 ABS 1/4 129/2 125 288/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 04.10.1995
zu LG XXXX RK 01.07.1994zu LG römisch 40 RK 01.07.1994
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.10.1994, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 05.10.1994LG römisch 40 vom 05.10.1994
zu XXXX RK 01.07.1994zu römisch 40 RK 01.07.1994
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 30.05.1995LG römisch 40 vom 30.05.1995
03) LG XXXX vom 16.08.1994 RK 16.08.199403) LG römisch 40 vom 16.08.1994 RK 16.08.1994
PAR 127 131 127 129/1 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 04.08.1995
zu LG XXXX RK 16.08.1994zu LG römisch 40 RK 16.08.1994
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 30.05.1995LG römisch 40 vom 30.05.1995
04) LG XXXX vom 04.04.1995 RK 04.04.199504) LG römisch 40 vom 04.04.1995 RK 04.04.1995
PAR 127 129/1 U 2 130 15 PAR 83/1 StGB
PAR 36 ABS 1/2 WaffG
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 22.01.1996
zu LG XXXX RK 04.04.1995zu LG römisch 40 RK 04.04.1995
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.01.1996, bedingt, Probezeit 1 Jahr
LG XXXX vom 13.11.1995LG römisch 40 vom 13.11.1995
zu LG XXXX RK 04.04.1995zu LG römisch 40 RK 04.04.1995
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 22.01.1996
LG XXXX vom 16.12.1997LG römisch 40 vom 16.12.1997
05) LG XXXX vom 27.04.1995 RK 03.05.199505) LG römisch 40 vom 27.04.1995 RK 03.05.1995
PAR 15 269/1 15 83/1 84 ABS 2/2 U 4 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 04.04.1995Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 04.04.1995
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 03.05.1995
06) BG XXXX vom 25.07.1995 RK 19.06.199606) BG römisch 40 vom 25.07.1995 RK 19.06.1996
PAR 83/1 StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RKKeine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK
03.05.1995
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 19.06.1996
07) BG XXXX vom 16.09.1997 RK 14.10.199707) BG römisch 40 vom 16.09.1997 RK 14.10.1997
PAR 91/2 StGB
Geldstrafe von 90 Tags zu je 70,00 ATS (6.300,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 10.05.2002
08) LG XXXX vom 06.05.1999 RK 06.05.199908) LG römisch 40 vom 06.05.1999 RK 06.05.1999
PAR 229/1 231/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate
Vollzugsdatum 06.05.1999
09) LG XXXX vom 15.02.2000 RK 18.02.200009) LG römisch 40 vom 15.02.2000 RK 18.02.2000
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 15 83/1 84/1 107/1 StGB
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 06.05.1999Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 06.05.1999
Vollzugsdatum 29.04.2001
10) LG XXXX vom 09.08.2000 RK 09.08.200010) LG römisch 40 vom 09.08.2000 RK 09.08.2000
PAR 15 269/1 83/1 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate
Vollzugsdatum 28.03.2002
11) LG XXXX vom 02.12.2003 RK 06.12.200311) LG römisch 40 vom 02.12.2003 RK 06.12.2003
PAR 15/1 105/1 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 07.12.2006
zu LG XXXX RK 06.12.2003zu LG römisch 40 RK 06.12.2003
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 19.04.2005BG römisch 40 vom 19.04.2005
zu LG XXXX RK 06.12.2003zu LG römisch 40 RK 06.12.2003
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 07.12.2006
LG XXXX vom 12.12.2006LG römisch 40 vom 12.12.2006
zu LG XXXX RK 06.12.2003zu LG römisch 40 RK 06.12.2003
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 07.12.2006
LG XXXX vom 13.05.2009LG römisch 40 vom 13.05.2009
12) BG XXXX vom 19.04.2005 RK 23.04.200512) BG römisch 40 vom 19.04.2005 RK 23.04.2005
PAR 88/1 StGB
Geldstrafe von 120 Tags zu je 12,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 07.12.2006
13) LG XXXX vom 03.07.2012 RK 04.08.201213) LG römisch 40 vom 03.07.2012 RK 04.08.2012
§ 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB
§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGBParagraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB
Datum der (letzten) Tat 22.05.2012
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 02.07.2013
zu LG XXXX RK 04.08.2012zu LG römisch 40 RK 04.08.2012
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 04.03.2013LG römisch 40 vom 04.03.2013
zu LG XXXX RK 04.08.2012zu LG römisch 40 RK 04.08.2012
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.07.2013
LG XXXX vom 02.07.2013LG römisch 40 vom 02.07.2013
zu LG XXXX RK 04.08.2012zu LG römisch 40 RK 04.08.2012
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 02.07.2013
LG XXXX vom 13.09.2022LG römisch 40 vom 13.09.2022
14) LG XXXX vom 04.03.2013 RK 04.03.201314) LG römisch 40 vom 04.03.2013 RK 04.03.2013
§§ 135 (1), 135 (2) 1. Fall StGBParagraphen 135, (1), 135 (2) 1. Fall StGB
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 2 u 4, 130 4. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 u 4, 130 4. Fall StGB Paragraph 15, StGB
§ 125 StGBParagraph 125, StGB
Datum der (letzten) Tat 15.12.2012
Freiheitsstrafe 3 Jahre
Vollzugsdatum 16.04.2018
15) LG XXXX vom 22.01.2015 RK 27.01.201515) LG römisch 40 vom 22.01.2015 RK 27.01.2015
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins, u 2, 130 4. Fall StGB Paragraph 15, StGB
§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB
§ 136 (1) u (2) StGBParagraph 136, (1) u (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 13.06.2014
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 10.11.2016
zu LG XXXX RK 27.01.2015zu LG römisch 40 RK 27.01.2015
zu LG XXXX RK 04.03.2013zu LG römisch 40 RK 04.03.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.04.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 05.02.2018LG römisch 40 vom 05.02.2018
zu LG XXXX RK 27.01.2015zu LG römisch 40 RK 27.01.2015
zu LG XXXX RK 04.03.2013zu LG römisch 40 RK 04.03.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.04.2018, endgültig
LG XXXX vom 20.07.2021LG römisch 40 vom 20.07.2021
16) LG XXXX vom 21.10.2022 RK 21.10.202216) LG römisch 40 vom 21.10.2022 RK 21.10.2022
§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMGParagraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG
§§ 88 (1), 88 (3), 88 (4) StGBParagraphen 88, (1), 88 (3), 88 (4) StGB
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
§§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 22.06.2022
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen den Beschwerdeführer betreffend 16 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei aufgrund von 3 Bedachtnahmeverurteilungen von 13 Vorstrafen auszugehen ist, die überwiegend die Rechtsgüter körperlicher Integrität und Vermögen betreffen. Am 04.03.2013 wurde er vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 4, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Festnahme erfolgte am 15.12.2012, nach Verurteilung und Haftantritt mit 04.03.2013 wurde mit Beschluss vom 13.06.2013 ein Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt. Die Verurteilung wurde letztendlich mit 16.04.2018 vollzogen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen den Beschwerdeführer betreffend 16 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei aufgrund von 3 Bedachtnahmeverurteilungen von 13 Vorstrafen auszugehen ist, die überwiegend die Rechtsgüter körperlicher Integrität und Vermögen betreffen. Am 04.03.2013 wurde er vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 4, 130 4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Festnahme erfolgte am 15.12.2012, nach Verurteilung und Haftantritt mit 04.03.2013 wurde mit Beschluss vom 13.06.2013 ein Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG gewährt. Die Verurteilung wurde letztendlich mit 16.04.2018 vollzogen.
Am 22.01.2015 erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall und 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei mit 10.11.2014 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aus der zweijährigen Haftstrafe wurde er am 16.04.2018 bedingt entlassen. Am 22.01.2015 erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall und 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei mit 10.11.2014 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aus der zweijährigen Haftstrafe wurde er am 16.04.2018 bedingt entlassen.
Zuletzt erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen das Vergehen der fährlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG. Das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei mit 22.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2023 aus der Strafhaft entlassen, der Strafvollzug ist derzeit aufgeschoben, es wurde eine gesundheitsbezogene Maßnahme angeordnet. Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Suchtgiftsicherstellung zu berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die massive Vorstrafbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die Verwendung einer Waffe, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung, die teils öffentliche Begehungsweise sowie die Gewinnabsicht des Beschwerdeführers, zu werten.Zuletzt erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen das Vergehen der fährlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG. Das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei mit 22.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2023 aus der Strafhaft entlassen, der Strafvollzug ist derzeit aufgeschoben, es wurde eine gesundheitsbezogene Maßnahme angeordnet. Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Suchtgiftsicherstellung zu berücksichtigt. Erschwerend wurde hingegen die massive Vorstrafbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die Verwendung einer Waffe, die mehrfache Grenzmengenüberschreitung, die teils öffentliche Begehungsweise sowie die Gewinnabsicht des Beschwerdeführers, zu werten.
Der Strafrahmen von 1 bis 7,5 Jahren Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren wurde zu einem Drittel ausgenutzt, wobei ein Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt wurde.Der Strafrahmen von 1 bis 7,5 Jahren Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren wurde zu einem Drittel ausgenutzt, wobei ein Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG gewährt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der eingeholten strafgerichtlichen Urteile, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und den in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Nachweisen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft, wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurde dem gegenständlichen Erkenntnis die mündliche Verhandlung am 21.08.2023 zugrunde gelegt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des unbedenklichen Aktenhalt fest.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde, er seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde, er seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2020 beschäftigungslos ist und er von staatlich gewährleisteten Unterstützungsleistungen erhält, ergibt sich aus den Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus dem letzten Strafurteil vom 21.10.2022 zu Zl. XXXX .Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2020 beschäftigungslos ist und er von staatlich gewährleisteten Unterstützungsleistungen erhält, ergibt sich aus den Sozialversicherungsdatenauszug sowie aus dem letzten Strafurteil vom 21.10.2022 zu Zl. römisch 40 .
Die Feststellung, wonach er über kein Vermögen verfügt, keine Sorgepflichten hat und er seit 2019 im Privatkonkurs ist, ergibt sich aus dem letzten Strafurteil vom 21.10.2022 zu Zl. XXXX .Die Feststellung, wonach er über kein Vermögen verfügt, keine Sorgepflichten hat und er seit 2019 im Privatkonkurs ist, ergibt sich aus dem letzten Strafurteil vom 21.10.2022 zu Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen zur Suchtabhängigkeit sowie zur derzeitigen gesundheitsbezogenen Maßnahme ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Ebenfalls, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Suchterkrankung gesund und arbeitsfähig ist.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und zu seiner Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer „Daueraufenthalt EU“, ergibt sich aus dem Fremdenregisterauszug.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Kosovo ergibt sich aus den Stellungsnahmen, den Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich geboren wurde und sich hier durchgehend aufhält.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt erliegenden Urteilen der Strafgerichte. Dass der Strafvollzug aufgeschoben wurde, sich der Beschwerdeführer sich in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme befindet, er die stationäre Therapie absolvierte und auf einen ambulanten Therapieplatz wartet, ergibt sich insbesondere auf die von der Rechtsvertretung vorgelegten Urkunden im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Darüber hinaus ist den Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose zu attestieren.
Wie die umseitigen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt massiv straffällig. So ist er seit dem Jahr 1994 bereits 16 Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Bereits die Quantität der strafbaren Handlungen legt nahe, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Den Beschwerdeführer vermochten weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen, wie etwa bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsichten sowie die Beigebung eines Bewährungshelfers, noch offene Probezeiten sowie das mehrmalige Verspüren des Haftübels von der Begehung weiterer, teils auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch die im Jahr 2013 durchgeführte Suchtherapie führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde wieder suchtgiftabhängig und konsumierte bis zu seiner letzten Festnahme Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Heroin.
Im Hinblick auf die von den Strafgerichten im Rahmen der Strafbemessung jeweils berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe – welche ebenso in die gegenständliche Entscheidung miteinzufließen haben (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) – wird seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zu den ihm zur Last gelegten Delinquenzen mehrfach geständig zeigte, es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde allerdings wiederholt das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeit und offenem Strafvollzug sowie der rasche Rückfall (nach Haftentlassung) und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB (Strafschärfung) ins Treffen geführt. Hinweise auf etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind den im Akt erliegenden Gerichtsurteilen nicht zu entnehmen und sei außerdem erwähnt, dass seit der Verurteilung im Jahr 2000 stets unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und sohin mit bedingten Strafen nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte. Im Hinblick auf die von den Strafgerichten im Rahmen der Strafbemessung jeweils berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe – welche ebenso in die gegenständliche Entscheidung miteinzufließen haben vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) – wird seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zu den ihm zur Last gelegten Delinquenzen mehrfach geständig zeigte, es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde allerdings wiederholt das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeit und offenem Strafvollzug sowie der rasche Rückfall (nach Haftentlassung) und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB (Strafschärfung) ins Treffen geführt. Hinweise auf etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind den im Akt erliegenden Gerichtsurteilen nicht zu entnehmen und sei außerdem erwähnt, dass seit der Verurteilung im Jahr 2000 stets unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und sohin mit bedingten Strafen nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte.
Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte.
Anhand des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich ein breites Spektrum an verübten Delikten, welche insbesondere im Gewalt- und Eigentumsbereich angesiedelt sind und ist im Hinblick auf seine Delinquenz gerade das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.09.2021, 2008/18/0508 mwN).Anhand des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich ein breites Spektrum an verübten Delikten, welche insbesondere im Gewalt- und Eigentumsbereich angesiedelt sind und ist im Hinblick auf seine Delinquenz gerade das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.09.2021, 2008/18/0508 mwN).
Insoweit in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen möchte, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Zumal der Strafvollzug gegenwärtig aufgeschoben ist, kann ihm ein allenfalls gegebener – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierter – positiver Gesinnungswandel nicht attestiert werden, von einem Wegfall der Gefährdung kann demnach schon aus diesem Grunde nicht gesprochen werden. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr ergibt sich in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt sowie weiters unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das von ihm gesetzte Verhalten,2 weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und weitere strafbare Handlungen begehen wird.Insoweit in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue und er hinkünftig ein straffreies Leben führen möchte, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Zumal der Strafvollzug gegenwärtig aufgeschoben ist, kann ihm ein allenfalls gegebener – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierter – positiver Gesinnungswandel nicht attestiert werden, von einem Wegfall der Gefährdung kann demnach schon aus diesem Grunde nicht gesprochen werden. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Vielmehr ergibt sich in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände ein Persönlichkeitsbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt sowie weiters unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das von ihm gesetzte Verhalten,2 weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und weitere strafbare Handlungen begehen wird.
Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, jedenfalls beizutreten. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung jedoch in der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sowie hier rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt wurde.Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung jedoch in der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sowie hier rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt wurde.
Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. dazu ausführlich aus jüngerer Zeit etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR Bezug genommen wurde, und daran anschließend etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316, Rn. 14, jeweils mwN).Der genannte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche dazu ausführlich aus jüngerer Zeit etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR Bezug genommen wurde, und daran anschließend etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316, Rn. 14, jeweils mwN).
Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest:
„Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“
Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sein; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sein; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).
Somit gilt in diesem Zusammenhang des Weiteren zu klären, was unter dem Begriff „von klein auf“ zu verstehen ist:
Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei – nicht als erfasst ansehen können (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei – nicht als erfasst ansehen können vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).
Fallbezogen liegt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhältig ist, eine dem früheren § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG vergleichbare Konstellation vor und erfüllt er sohin den Begriff „von klein auf“.Fallbezogen liegt angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhältig ist, eine dem früheren Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG vergleichbare Konstellation vor und erfüllt er sohin den Begriff „von klein auf“.
In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).
Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall lässt das erkennende Gericht weder die Anzahl und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen noch den Umstand, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, außer Acht. Eine solch „gravierende Straffälligkeit“ im Sinne der vorangeführten Judikatur ist jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gegenständlich nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fallen weder in die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 sowie respektiverweise der Z 9 FPG, noch weisen die von seinen Tathandlungen betroffenen Rechtsgüter eine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358). Dies ergibt sich einerseits aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen sowie andererseits aus dem Umstand, dass die verhängten Strafhöhen im Bereich zwischen 4 Monaten und 36 Monaten angesiedelt waren und teils bedingt bzw. teilbedingte Strafen ausgesprochen wurden. Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall lässt das erkennende Gericht weder die Anzahl und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen noch den Umstand, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt, außer Acht. Eine solch „gravierende Straffälligkeit“ im Sinne der vorangeführten Judikatur ist jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gegenständlich nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten fallen weder in die Ausnahmetatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 sowie respektiverweise der Ziffer 9, FPG, noch weisen die von seinen Tathandlungen betroffenen Rechtsgüter eine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358). Dies ergibt sich einerseits aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen sowie andererseits aus dem Umstand, dass die verhängten Strafhöhen im Bereich zwischen 4 Monaten und 36 Monaten angesiedelt waren und teils bedingt bzw. teilbedingte Strafen ausgesprochen wurden.
Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der darin verwiesenen gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt durchgehend und somit seit 45 Jahren in Österreich lebt, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der darin verwiesenen gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt durchgehend und somit seit 45 Jahren in Österreich lebt, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass es dem Bundesamt im Falle einer weiteren Straffälligkeit des Beschwerdeführers unbenommen bleibt, eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und nicht per se auszuschließen ist, dass im Fall einer erneuten und vor allem schweren Straffälligkeit die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde trotz 15 rechtskräftigen Verurteilungen den Beschwerdeführer 2019 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausstellte.
In der Folge wird die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein, zumal der Beschwerdeführer nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" im Jahr 2019 neuerlich straffällig wurde.In der Folge wird die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein, zumal der Beschwerdeführer nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" im Jahr 2019 neuerlich straffällig wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Integration Interessenabwägung Jugendstraftat Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit Suchtmitteldelikt Vergehen Vermögensdelikt Wiederholungstaten ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2273298.1.01Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023