TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/28 W600 2272146-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2023
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Entscheidungsdatum

28.08.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W600 2272146-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Tunesien, alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Tunesien, alias Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF begab sich im März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 06.03.2016 internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2016, gab der BF an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er XXXX nicht XXXX .2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2016, gab der BF an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe in Tunesien keine Arbeit und habe nach Europa wollen, um seine Eltern zu unterstützten. Sein Ziel sei Frankreich gewesen, er habe gedacht, dass er in Frankreich Arbeit und Asyl bekomme. Wenn er zurück nach Tunesien müsste, würde er ins Gefängnis kommen, da er fälschlich des Rauschgifthandels verdächtigt werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tunesien nach Griechenland und in weiterer Folge nach Italien gereist. In Griechenland habe er Asyl bekommen, jedoch sei dieses letzten Endes abgelaufen, weshalb er aus Angst Griechenland verlassen hätte. Ferner gestand er ein hinsichtlich seines Vornamens gelogen zu haben. Tatsächlich heiße er römisch 40 nicht römisch 40 .

3. In weiterer Folge entzog sich der BF dem Asylverfahren, wodurch keine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) erfolgen konnte.

4. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und erließ gegen ihn ein auf drei Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist XXXX in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und erließ gegen ihn ein auf drei Jahren befristetes Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 04.05.2017 beantragte der BF – im Stande der Untersuchungshaft – neuerlich internationalen Schutz, wurde erstbefragt und am 10.05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Bescheid vom 21.05.2017 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF vom 04.05.2017 auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

7. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), welches die Beschwerde mit Erkenntnis, GZ.: I406 2161549-1/3E, vom 28.06.2017, als unbegründet abgewiesen hat.

8. Der BF wurde am XXXX der algerischen Botschaft vorgeführt, welche diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizierte. 8. Der BF wurde am römisch 40 der algerischen Botschaft vorgeführt, welche diesen nicht als algerischen Staatsbürger identifizierte.

9. Der BF beantragte am 01.10.2018 im Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) XXXX neuerlich und drittmalig internationalen Schutz.9. Der BF beantragte am 01.10.2018 im Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) römisch 40 neuerlich und drittmalig internationalen Schutz.

10. Nach seiner Haftentlassung wurde der BF im XXXX am 01.10.2018 niederschriftlich befragt und erfolgte am 07.11.2018 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.10. Nach seiner Haftentlassung wurde der BF im römisch 40 am 01.10.2018 niederschriftlich befragt und erfolgte am 07.11.2018 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA.

11. Mittels mündlich verkündetem Bescheid am XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I403 2161549-2/5E, vom 13.11.2018, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im XXXX antreten habe sollen.11. Mittels mündlich verkündetem Bescheid am römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Im eingebrachten Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des BVwG, GZ.: I403 2161549-2/5E, vom 13.11.2018, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben, da der BF, der rechtskräftig wegen versuchten Raubes und Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe nunmehr eine Drogentherapie mit stationärer Unterbringung im römisch 40 antreten habe sollen.

12. Der BF wurde am XXXX aus der Einrichtung XXXX , in jener der BF beginnend mit XXXX eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit XXXX veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am XXXX in die JA XXXX eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.12. Der BF wurde am römisch 40 aus der Einrichtung römisch 40 , in jener der BF beginnend mit römisch 40 eine stationäre Drogentherapie absolviert hat, aus disziplinären Gründen verwiesen und war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar, weshalb seine amtliche Abmeldung mit römisch 40 veranlasst wurde. Der BF wurde in weiterer Folge am römisch 40 in die JA römisch 40 eingeliefert und befand sich seitdem in Strafhaft.

13. Mit Bescheid vom 22.05.2019 wies die belangte Behörde den dritten Asylantrag des BF vom 01.10.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbots und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

14. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis I422 216149-3/3E am 25.06.2019 als unbegründet abgewiesen.

15. Im XXXX konnte der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden. 15. Im römisch 40 konnte der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert werden.

16. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und beantragte am 15.02.2021 den vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren des Asylfolgeantrages erklärte der BF nun im Gegensatz zu den ersten Asylverfahren nur mehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei XXXX . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.16. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach und beantragte am 15.02.2021 den vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren des Asylfolgeantrages erklärte der BF nun im Gegensatz zu den ersten Asylverfahren nur mehr die Wahrheit zu sagen. Er habe Angst vor einer Abschiebung gehabt. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Sein Leben in Tunesien sei gefährdet. Er brachte in weiterer Folge völlig andere Gründe für seine Flucht aus Tunesien vor.

17. Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als XXXX , tunesischer Staatsbürger, welche die XXXX , XXXX alias XXXX verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als XXXX und XXXX mitgeteilt.17. Am 18.10.2021 ergab der nationale AFIS Abgleich die Identität des BF als römisch 40 , tunesischer Staatsbürger, welche die römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 verwendete. Bei der Identifizierung wurden auch die Namen seiner Eltern als römisch 40 und römisch 40 mitgeteilt.

18. Mit Bescheid vom 25.05.2022 wurde der Asylantrag des BF vom 15.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.

19. Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 wurde der BF durch das BFA über die beabsichtigte Schubhaftverhängung befragt und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte am 10.02.2023 eine handschriftliche Stellungnahme dazu ein.

20. Am 23.03.2023 beantragte der BF im Stande der Strafhaft fünftmalig internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.03.2023 niederschriftlich befragt und brachte er neue Fluchtgründe dabei vor.

21. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 19.04.2023, dem BF zugestellt am 20.04.2023, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Haft ein.21. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 19.04.2023, dem BF zugestellt am 20.04.2023, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung aus der Haft ein.

Darin wurde begründend ausgeführt, dass unter Verweis auf die Erfüllung der Tatbestände iSd. 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr bestünde, der BF öffentliche Interessen maßgeblich gefährde und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher im Fall des BF ergebe, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.Darin wurde begründend ausgeführt, dass unter Verweis auf die Erfüllung der Tatbestände iSd. 76 Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr bestünde, der BF öffentliche Interessen maßgeblich gefährde und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit daher im Fall des BF ergebe, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

22. Der BF wurde am XXXX , XXXX aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft. 22. Der BF wurde am römisch 40 , römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.

23. Der BF wurde am 22.05.2023 vom BFA niederschriftlich im zugelassenen Asylverfahren befragt. Dazu brachte er wiederum neue Fluchtgründe vor. Er wolle freiwillig ausreisen, da er wissen möchte, wo er in Tunesien in Sicherheit leben könne und er wisse, dass ihm der österreichische Staat nie Asyl gewähren werde. Er ersuche daher um Freilassung, damit er freiwillig zurückkehren könne. Er brauche dafür zwei Monate, um seine Ausreise mit der BBU in ein sicheres Dorf zu organisieren. Er könne auch nach Griechenland zu seiner Frau und seinem Sohn. Er sei bereit nach Tunesien zu gehen, man solle ihn frei lassen, er werde sich alle 48 Stunden bei der Polizei melden.

24. Mit am 19.08.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den unter Punkt I.21. genannten Schubhaftbescheid des BFA durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) 24. Mit am 19.08.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.21. genannten Schubhaftbescheid des BFA durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage

25. Das BFA wies den fünften Asyl-Antrag des BF vom XXXX mit Bescheid vom XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.25. Das BFA wies den fünften Asyl-Antrag des BF vom römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.

26. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G312 2272146-1/13E, vom 26.05.2023, dem BF zugestellt am 27.05.2023, wurde die unter Punkt I.24. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des BFA idH. von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt (Spruchpunkt III.).26. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G312 2272146-1/13E, vom 26.05.2023, dem BF zugestellt am 27.05.2023, wurde die unter Punkt römisch eins.24. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des BFA idH. von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt (Spruchpunkt römisch drei.).

27. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: I407 2161549-4/4E, vom 04.07.2023, der RV des BF zugestellt am 06.07.2023, wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt I.25. genannten Bescheid des BFA vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen. 27. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: I407 2161549-4/4E, vom 04.07.2023, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.07.2023, wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt römisch eins.25. genannten Bescheid des BFA vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen.

28. Am 25.08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig eingebrachter Stellungnahme wurde das bisherige Verfahren und Verhalten des BF dargelegt und vorgebracht, dass eine für den XXXX geplante Abschiebung des BF scheiterte, zumal die tunesische Botschaft trotz zuvor erfolgter Identifizierung des BF als tunesischen Staatsbürger und Zusicherung der zeitgerechten Ausstellung eines HRZ für den BF, unerwartet kein HRZ bis zum besagten Zeitpunkt ausgestellt habe. Es werde nun neuerlich Kontakt mit dem Konsulat der Republik Tunesien bezüglich der bereits zugestimmten HRZ Ausstellung aufgenommen und danach neuerlich die Buchung einer begleiteten Einzelabschiebung vorgenommen werden. 28. Am 25.08.2023 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig eingebrachter Stellungnahme wurde das bisherige Verfahren und Verhalten des BF dargelegt und vorgebracht, dass eine für den römisch 40 geplante Abschiebung des BF scheiterte, zumal die tunesische Botschaft trotz zuvor erfolgter Identifizierung des BF als tunesischen Staatsbürger und Zusicherung der zeitgerechten Ausstellung eines HRZ für den BF, unerwartet kein HRZ bis zum besagten Zeitpunkt ausgestellt habe. Es werde nun neuerlich Kontakt mit dem Konsulat der Republik Tunesien bezüglich der bereits zugestimmten HRZ Ausstellung aufgenommen und danach neuerlich die Buchung einer begleiteten Einzelabschiebung vorgenommen werden.

29. Am 25.08.2023 übermittelte das BVwG dem BF die eingebrachte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör und informierte die im Spruch genannte Vertretung vom anhängigen Überprüfungsverfahren.

30. Am 25.08.2023 langte eine Stellungnahme durch die RV des BF ein. Eine Vollmacht wurde der Stellungnahme beigelegt.30. Am 25.08.2023 langte eine Stellungnahme durch die Regierungsvorlage des BF ein. Eine Vollmacht wurde der Stellungnahme beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Allgemein:

Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend in Schubhaft. Der BF befindet sich seit römisch 40 durchgehend in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G312 2272146-2, vom 26.05.2023, wurde die von der RV des BF erhobene Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G312 2272146-2, vom 26.05.2023, wurde die von der Regierungsvorlage des BF erhobene Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Eine wesentliche Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft liegt nicht vor.

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde bereits im Jahr 2018 durch das BFA eingeleitet und wurde der BF im XXXX durch tunesische Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Seither liegt auch eine Zusage der tunesischen Botschaft vor, dem BF ein HRZ auszustellen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde bereits im Jahr 2018 durch das BFA eingeleitet und wurde der BF im römisch 40 durch tunesische Behörden als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Seither liegt auch eine Zusage der tunesischen Botschaft vor, dem BF ein HRZ auszustellen.

Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nachfolgenden Wochen ein Heimreisezertifikat von Tunesien ausgestellt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

Der BF ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien, volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist davon auszugehen, dass für den BF im Zuge der nachfolgenden Wochen ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und er danach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann.

Sozialer/familiärer Aspekt:

Der BF verfügt über keine beruflichen, familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und hat keinen gesicherten Wohnsitz.

Er verfügt über Barmittel in Höhe EUR 1.242,29, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF wird seit XXXX durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem weist der BF von XXXX , XXXX , XXXX Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf. Der BF wird seit römisch 40 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten. Zudem weist der BF von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.

Öffentliche Interessen:

Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 15 StGB, § 142 (1) erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, (1) erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate.

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am XXXX widerrufen.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2017, wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, wovon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Die bedingte Nachsicht wurde am römisch 40 widerrufen.

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2018 wegen des Vergehens des gewerbsmäßig unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter und neunter Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, § 224a StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wegen der Vergehen des teils gewerbsmäßigen, teils zum eigenen Gerbrauch bestimmten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Paragraph 224 a, StBG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

?        LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.? LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wegen des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Der BF musste im Zuge der in der Grazer Außenstelle des BVwG XXXX aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF vom 19.05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens des Verhandlungsaales verwiesen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden. Der BF musste im Zuge der in der Grazer Außenstelle des BVwG römisch 40 aufgrund der Schubhaftbeschwerde des BF vom 19.05.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund seines Verhaltens des Verhandlungsaales verwiesen und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden.

Am XXXX wurde der BF im XXXX gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.Am römisch 40 wurde der BF im römisch 40 gegen einen Polizeibeamten körperlich übergriffig und versuchte die darauffolgende polizeiliche Amtshandlung, konkret seine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum, mit Einsatz von Körperkraft zu verhindern.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem besteht gegen den BF ein Einreiseverbot.

Der BF trat bisher in Europa unter verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung und ist nicht rückkehrwillig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden, das zur GZ.: 2272146-1 protokollierte Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden, Gerichtsaktes des BVwG (im Folgenden: Gerichtsakt) sowie Einsichtnahmen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Fremdenregister.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden, das zur GZ.: 2272146-1 protokollierte Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden, Gerichtsaktes des BVwG (im Folgenden: Gerichtsakt) sowie Einsichtnahmen in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Fremdenregister.

2.2. Die oben getroffenen sonstigen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des – unter Punkt II.2.1. genannten – Gerichtsaktes, der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 24.08.2023, der übermittelten Information der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 25.08.2023, der am 25.08.2023 eingelangten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des XXXX , sowie auf der Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:2.2. Die oben getroffenen sonstigen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des – unter Punkt römisch zwei.2.1. genannten – Gerichtsaktes, der Stellungnahme des BFA zur Aktenvorlage vom 24.08.2023, der übermittelten Information der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 25.08.2023, der am 25.08.2023 eingelangten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des römisch 40 , sowie auf der Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde von der tunesischen Botschaft mit Schreiben vom XXXX unter seiner oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Auch seitens Interpol wurde die Identität des BF am XXXX bestätig und bestehen daher an dieser und der Volljährigkeit des BF keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF wurde von der tunesischen Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 unter seiner oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Auch seitens Interpol wurde die Identität des BF am römisch 40 bestätig und bestehen daher an dieser und der Volljährigkeit des BF keine Zweifel.

Dass der BF weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX , ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt samt Übernahmenachweis einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023, einer Abfrage des Melderegisters und den dazu ergangenen Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 , ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt samt Übernahmenachweis einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom 19.04.2023, einer Abfrage des Melderegisters und den dazu ergangenen Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Abweisung der Beschwerde des BF gegen den – die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft anfänglich zugrunde gelegenen – Schubhaftbescheid des BFA samt Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, vom 26.05.2023, ergeben sich aus der Einsicht in den dazu vom BVwG geführten Gerichtsakt. In diesen, aber auch im Veraltungsakt findet sich eine Ausfertigung des besagten Erkenntnisses sowie ein entsprechender Zustellnachweis.

Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, die für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft sprechen würden.

Laut Aktenlage leidet der BF an Epilepsie, welche medikamentös gut eingestellt ist. Er erhält zudem auch Medikamente zur Beruhigung und zum Schlafen. Desweiteren wurde beim BF eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und teilweise aggressiven Impulsdurchbrüchen festgestellt. Dass der BF aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde bis dato jedoch nicht attestiert und/oder vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht konkret behauptet. Einer vom BVwG eingeholten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF hafttauglich sei, er in regelmäßiger Betreuung des Vereins XXXX stehe und adäquat medikamentös behandelt werde (vgl. OZ 13). Eine unverhältnismäßige Belastung des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft wurde vom amtsärztlichen Dienst weder attestiert noch in den Raum gestellt. Auch von Seiten des BF wurde eine solche unverhältnismäßige Belastung bis dato im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Laut Aktenlage leidet der BF an Epilepsie, welche medikamentös gut eingestellt ist. Er erhält zudem auch Medikamente zur Beruhigung und zum Schlafen. Desweiteren wurde beim BF eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und teilweise aggressiven Impulsdurchbrüchen festgestellt. Dass der BF aufgrund genannter Erkrankung haftunfähig oder seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wäre, wurde bis dato jedoch nicht attestiert und/oder vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht konkret behauptet. Einer vom BVwG eingeholten Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF hafttauglich sei, er in regelmäßiger Betreuung des Vereins römisch 40 stehe und adäquat medikamentös behandelt werde vergleiche OZ 13). Eine unverhältnismäßige Belastung des BF aufgrund seiner Anhaltung in Schubhaft wurde vom amtsärztlichen Dienst weder attestiert noch in den Raum gestellt. Auch von Seiten des BF wurde eine solche unverhältnismäßige Belastung bis dato im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet.

Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 kann entnommen werden, dass der BF aufgrund seines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung am XXXX , des Verhandlungssaales verwiesen werden musste. Zudem wurde dies auch in einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der die Ausführung des BF an das BVwG durchführenden Polizeibeamten und im Verhandlungsprotokoll des BVwG vom selbigen Tag festgehalten. Dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023 kann entnommen werden, dass der BF aufgrund seines Verhaltens in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , des Verhandlungssaales verwiesen werden musste. Zudem wurde dies auch in einem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der die Ausführung des BF an das BVwG durchführenden Polizeibeamten und im Verhandlungsprotokoll des BVwG vom selbigen Tag festgehalten.

Der körperliche Übergriff des BF auf einen Polizeibeamten am XXXX im XXXX sowie sein Versuch die anschließende Amtshandlung zu verhindern, beruhen auf einer im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Meldung vom selben Tag. Zudem wurde besagter Vorfall auch in der Anhaltedatei vermerkt. Der körperliche Übergriff des BF auf einen Polizeibeamten am römisch 40 im römisch 40 sowie sein Versuch die anschließende Amtshandlung zu verhindern, beruhen auf einer im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Meldung vom selben Tag. Zudem wurde besagter Vorfall auch in der Anhaltedatei vermerkt.

Aufgrund der Aktenlage konnte auch festgestellt werden, dass sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten Aufrechterhaltung nicht verändert haben. Auch wurden seitens des BF keine Behauptungen hinsichtlich des Eintritts von wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Umstände gemacht. Vielmehr hat der BF mit seinem Verhalten am XXXX vor dem BVwG und am XXXX im XXXX – im Lichte seiner Verurteilungen in Österreich – aufgezeigt, (weiterhin) nicht geneigt zu sein sich an gültige Regeln und Anordnungen zu halten. Aufgrund der Aktenlage konnte auch festgestellt werden, dass sich die Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der letzten Aufrechterhaltung nicht verändert haben. Auch wurden seitens des BF keine Behauptungen hinsichtlich des Eintritts von wesentlichen Änderungen der in Rede stehenden Umstände gemacht. Vielmehr hat der BF mit seinem Verhalten am römisch 40 vor dem BVwG und am römisch 40 im römisch 40 – im Lichte seiner Verurteilungen in Österreich – aufgezeigt, (weiterhin) nicht geneigt zu sein sich an gültige Regeln und Anordnungen zu halten.

Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Die oben zitierten Verurteilungen des BF in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ermittelt werden und beruhen die Meldungen des BF in Justizanstalten auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Bescheid des BFA vom 25.05.2022 samt Zustellnachweis, und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ferner wurde der letzte Asylfolgeantrag des BF – wie auch alle zuvor gestellten Asylanträge des BF – mit Erkenntnis des BVwG, 04.07.2023 negativ beschieden.

Die Aliasidentitäten des BF gehen aus dem Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation sowie einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, hervor.

Dass der BF über keinerlei berufliche, familiäre oder maßgebliche sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den – wie bereits im Erkenntnis des BVwG, GZ.: G312 2272146-1, vom 26.05.2023, ausgeführten widersprüchlichen Angaben des BF in dessen Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG. Demzufolge sind sämtliche Vorbringen des BF in sämtlichen bisherigen Verfahren gravierend widersprüchlich und unglaubwürdig. Der BF habe sich nicht nur jahrelang unter falschen Identitäten in Österreich aufgehalten, er habe auch unwahre Angaben über seinen Namen gemacht, zudem über die Namen seiner Eltern und seines vermeintlichen Sohnes ebenso zu seinen Aufenthalten in Europa. Er habe seine Fluchtgründe von Verfahren zu Verfahren zur Gänze abgeändert. Diese Widersprüche hätten sich auch hinsichtlich sämtlicher Vorfälle ihn oder seine Familie betreffend ergeben, ebenso was den Aufenthalt der Familienmitglieder im Herkunftsstaat oder in Europa betreffe.

Zuletzt gab der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX an, in Österreich tunesische Freunde, die legal hier seien und Aufenthaltsberechtigungen bzw. sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, zu haben. Über eine gesicherte Unterkunft verfüge er aber nicht. Zuletzt gab der BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 an, in Österreich tunesische Freunde, die legal hier seien und Aufenthaltsberechtigungen bzw. sogar die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, zu haben. Über eine gesicherte Unterkunft verfüge er aber nicht.

Glaubhafte und/oder verifizierbarer Angaben zu familiären oder sozialen Bezügen in Österreich wurden vom BF bis dato nicht vorgebracht. Selbst in der gegenständlichen Stellungnahme wird vom BF das Bestehen von Bezugspunkten in Österreich nicht einmal ansatzweise thematisiert. Der Anhaltedatei kann wiederum entnommen werden, dass der BF während seiner Anhaltung keine Besuche erhalten hat, was letztlich die Annahme fehlender Bezugspunkte in Österreich untermauert. Dies in einer Zusammenschau mit der überwiegenden Anhaltung des BF in Justizanstalten während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich und aktuellen Schubhaftanhaltung, liegen auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen berücksichtigungswürdiger Bezugspunkte des BF in Österreich vor.

Die dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Vor dem Hintergrund, dass der BF jedoch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht und wegen Raubes sowie wiederholt wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Österreich verurteilt wurde, konnte, insbesondere auch vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich und der insgesamt langjährigen Anhaltungen in Justizanstalten nicht festgestellt werden, dass der BF – auf legale Weise – in der Lage ist sich finanziell selbst zu erhalten.

Die Rückkehrunwilligkeit des BF ergibt sich zum einem aus seinem bisherigen Verhalten. Er gab widerholt verschiedene Aliasnamen an, tauchte mehrmals unter, kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht von selbst nach, stellte wiederholt unbegründete Asylanträge und hat zuletzt im Rahmen seiner Rückkehrberatung am 02.05.2023 angegeben nicht rückkehrwillig zu sein. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass der BF nicht gewillt ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen.

Dass ein HRZ für den BF aktuell nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der aktuellsten Information der für Heimreisezertifikate zuständen Abteilung des BFA vom XXXX . Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am XXXX vom BFA eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die algerische Vertretungsbehörden negativ verlief. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der algerischen Vertretungsbehörde konnte der BF nicht als algerischer Staatsbürger identifiziert werden. Mit Schreiben der tunesischen Botschaft vom XXXX wurde der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert und wurde in weiterer Folge die Ausstellung eines HRZ nach Vorlage einer gültigen Flugbuchung nach Tunesien in Aussicht gestellt. Aufgrund der Inhaftierungen des BF und der gerichtlich angeordneten Entzugstherapie, konnte seitens des BFA eine Flugbuchung bis zum Zeitpunkt des Feststehens eines endgültigen Entlassungstermines des BF aus seiner Strafhaft und Enderledigung des vom BF im März 2023 wiederholt gestellten Asylfolgeantrages nicht vorgenommen werden. Eine für den XXXX geplante und vorbereitete Abschiebung des BF nach Tunesien konnte jedoch nicht durchgeführt werden, zumal das von der tunesischen Botschaft zugesicherte HRZ nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Dass ein HRZ für den BF aktuell nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der aktuellsten Information der für Heimreisezertifikate zuständen Abteilung des BFA vom römisch 40 . Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass das HRZ-Verfahren längstens am römisch 40 vom BFA eingeleitet wurde und eine zunächst angestrebte Ausstellung eines HRZ durch die algerische Vertretungsbehörden negativ verlief. Im Rahmen eines Interviewtermins bei der algerischen Vertretungsbehörde konnte der BF nicht als algerischer Staatsbürger identifiziert werden. Mit Schreiben der tunesischen Botschaft vom römisch 40 wurde der BF als tunesischer Staatsbürger identifiziert und wurde in weiterer Folge die Ausstellung eines HRZ nach Vorlage einer gültigen Flugbuchung nach Tunesien in Aussicht gestellt. Aufgrund der Inhaftierungen des BF und der gerichtlich angeordneten Entzugstherapie, konnte seitens des BFA eine Flugbuchung bis zum Zeitpunkt des Feststehens eines endgültigen Entlassungstermines des BF aus seiner Strafhaft und Enderledigung des vom BF im März 2023 wiederholt gestellten Asylfolgeantrages nicht vorgenommen werden. Eine für den römisch 40 geplante und vorbereitete Abschiebung des BF nach Tunesien konnte jedoch nicht durchgeführt werden, zumal das von der tunesischen Botschaft zugesicherte HRZ nicht fristgerecht ausgestellt wurde.

Aus der Auskunft der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA im gegenständlichen Verfahren (Auskunft vom 25.08.2023) geht hervor, dass zuletzt am XXXX ein HRZ durch die tunesischen Vertretungsbehörden ausgestellt worden sei und die tunesische Botschaft weiterhin ihre Kooperation betreffend die Identifizierung tunesischer Staatsangehöriger und die Ausstellung von HRZ zugesagt habe. Die Identifizierung erfolge dabei ausschließlich durch die übermittelten Dokumente, primär über die Fingerabdrücke. Sobald die Botschaft in Wien eine entsprechende Rückmeldung durch die Behörden in Tunesien erhalte, erfolge eine entsprechende Mitteilung an das BFA über die Identifizierung/Nichtidentifizierung. Nach erfolgreicher Identifizierung könne ein Flug gebucht werden mit 3- bis 4-wöchiger Vorlaufzeit. Die Ausstellung eines HRZ erfolge nach Flugbuchung 1-2 Tage vor dem geplanten Flug. Grund für die Ausstellung kurz vor dem Flug, sei die kurze Gültigkeitsdauer der HRZ von maximal 3 Tagen ab Ausstellung. Gegenständlich seien die Flugdaten hinsichtlich der Abschiebung des BF am XXXX der tunesischen Botschaft, gleichzeitig mit der Bitte das HRZ auszustellen übermittelt worden. Die Ausstellung eines HRZ sei zudem mehrmals urgiert worden, sowohl seitens des BFA, als auch seitens höherrangiger Stellen im BMI, am 07.08.2023 und am 17.08.2023. Eine Ausstellung erfolgte jedoch nicht fristgerecht, sodass die für XXXX geplante Abschiebung des BF nicht vorgenommen werden konnte. Seitens der tunesischen Botschaft seien jedoch keine speziellen Probleme betreffend die HRZ-Ausstellung für den BF geltend gemacht worden und laufen laut Stellungnahme des BFA vom 24.082023 derzeit weiterhin Bemühungen der Behörde ein HRZ für den BF zeitnah zu erlangen und einen neuen Abschiebeflug zu buchen. Aus der Auskunft der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA im gegenständlichen Verfahren (Auskunft vom 25.08.2023) geht hervor, dass zuletzt am römisch 40 ein HRZ durch die tunesischen Vertretungsbehörden ausgestellt worden sei und die tunesische Botschaft weiterhin ihre Kooperation betreffend die Identifizierung tunesischer Staatsangehöriger und die Ausstellung von HRZ zugesagt habe. Die Identifizierung erfolge dabei ausschließlich durch die übermittelten Dokumente, primär über die Fingerabdrücke. Sobald die Botschaft in Wien eine entsprechende Rückmeldung durch die Behörden in Tunesien erhalte, erfolge eine entsprechende Mitteilung an das BFA über die Identifizierung/Nichtidentifizierung. Nach erfolgreicher Identifizierung könne ein Flug gebucht werden mit 3- bis 4-wöchiger Vorlaufzeit. Die Ausstellung eines HRZ erfolge nach Flugbuchung 1-2 Tage vor dem geplanten Flug. Grund für die Ausstellung kurz vor dem Flug, sei die kurze Gültigkeitsdauer der HRZ von maximal 3 Tagen ab Ausstellung. Gegenständlich seien die Flugdaten hinsichtlich der Abschiebung des BF am römisch 40 der tunesischen Botschaft, gleichzeitig mit der Bitte das HRZ auszustellen übermittelt worden. Die Ausstellung eines HRZ sei zudem mehrmals urgiert worden, sowohl seitens des BFA, als auch seitens höherrangiger Stellen im BMI, am 07.08.2023 und am 17.08.2023. Eine Ausstellung erfolgte jedoch nicht fristgerecht, sodass die für römisch 40 geplante Abschiebung des BF nicht vorgenommen werden konnte. Seitens der tunesischen Botschaft seien jedoch keine speziellen Probleme betreffend die HRZ-Ausstellung für den BF geltend gemacht worden und laufen laut Stellungnahme des BFA vom 24.082023 derzeit weiterhin Bemühungen der Behörde ein HRZ für den BF zeitnah zu erlangen und einen neuen Abschiebeflug zu buchen.

Zumal der BF bereits Ende 2020/Anfang 2021 von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger im Verfahren – zuletzt am XXXX – identifiziert wurde, tunesische Behörden HRZ ausstellen, die tunesische Botschaft ihr Kooperation sowohl im Hinblick auf die Identifizierung von tunesischen Staatsbürgern als auch die Ausstellung von HRZ zugesichert hat, das BFA die Ausstellung eines HRZ bereits beantragt und nach wie vor in Kontakt mit der tunesischen Botschaft steht, und seitens der tunesischen Vertretungsbehörden keine Probleme hinsichtlich der HZR-Ausstellung für den BF vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass für den BF auch zeitnah ein HRZ ausgestellt werden wird. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Vielmehr sind laut Stellungnahme der Fachabteilung des BFA vom 25.07.2023 Abschiebungen geplant und beweist der Umstand, dass die Abschiebung des BF bereits für den XXXX geplant und vorbereitet wurde, dass Abschiebungen nach Tunesien stattfinden. Zumal der BF bereits Ende 2020/Anfang 2021 von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger im Verfahren – zuletzt am römisch 40 – identifiziert wurde, tunesische Behörden HRZ ausstellen, die tunesische Botschaft ihr Kooperation sowohl im Hinblick auf die Identifizierung von tunesischen Staatsbürgern als auch die Ausstellung von HRZ zugesichert hat, das BFA die Ausstellung eines HRZ bereits beantragt und nach wie vor in Kontakt mit der tunesischen Botschaft steht, und seitens der tunesischen Vertretungsbehörden keine Probleme hinsichtlich der HZR-Ausstellung für den BF vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass für den BF auch zeitnah ein HRZ ausgestellt werden wird. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Vielmehr sind laut Stellungnahme der Fachabteilung des BFA vom 25.07.2023 Abschiebungen geplant und beweist der Umstand, dass die Abschiebung des BF bereits für den römisch 40 geplant und vorbereitet wurde, dass Abschiebungen nach Tunesien stattfinden.

Folglich waren die Feststellungen entsprechend zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Spruchteil A)

3.1. Fortsetzungsausspruch:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen

Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFAVG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 22a (1) …

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) …“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge zur Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge zur Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloßDie Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß

ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen istGemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist

(VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, dem BF durch persönliche Übergabe am 20.04.2023 zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am XXXX in Schubhaft genommen und seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. 3.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2023, dem BF durch persönliche Übergabe am 20.04.2023 zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass die Rechtswirkung des Bescheides im Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft eintritt. Der BF wurde am römisch 40 in Schubhaft genommen und seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass – ungeachtet der gegenständlich verspätet erfolgten Vorlage durch das BFA – der Ablauf der Viermonatsfrist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG auf den XXXX fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach, sohin am XXXX .Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass – ungeachtet der gegenständlich verspätet erfolgten Vorlage durch das BFA – der Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG auf den römisch 40 fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach, sohin am römisch 40 .

3.1.5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei3.1.5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich – bei

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – weiterhin möglich ist.

3.1.6. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. 3.1.6. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des BVwG hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung bzw. der Fortsetzungsentscheidung des BVwG vom 26.05.2023 ergeben. Gegenständlich, in Ermangelung einer Ausreise des BF aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten, liegt gemäß § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG jedenfalls seit XXXX (= Zeitpunkt der Zustellung des eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes aussprechenden Bescheides des BFA vom 25.05.2023) – mangels Zuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und erfolgter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine durchsetzbare und seit XXXX (= erster Tag nach Ablauf der vom BF ungenützten 4-wöchigen Beschwerdefrist) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung bzw. der Fortsetzungsentscheidung des BVwG vom 26.05.2023 ergeben. Gegenständlich, in Ermangelung einer Ausreise des BF aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten, liegt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG jedenfalls seit römisch 40 (= Zeitpunkt der Zustellung des eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes aussprechenden Bescheides des BFA vom 25.05.2023) – mangels Zuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und erfolgter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine durchsetzbare und seit römisch 40 (= erster Tag nach Ablauf der vom BF ungenützten 4-wöchigen Beschwerdefrist) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig bzw. verwaltungsgerichtlich gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig.

Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit XXXX 2016 (=Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages) illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält und eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr entzog der BF sich einem ersten Asylverfahren und tauchte in weiterer Folge erneut im Bundesgebiet unter und stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er kam wiederholt seiner Pflicht zur Ausreise aus Österreich nicht nach. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme bestehen – vor dem Hintergrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens – keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Den Unwillen des BF sich an gültige Normen und Regeln zu halten hat dieser, neben seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zu insgesamt 69 Monaten (= 5 ½ Jahre) Freiheitsstrafe, wiederholt am XXXX und XXXX , zum Ausdruck gebracht, und damit letztlich eine Gefährdung öffentlicher Interesse bestätigt und seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf seine Kooperation mit dem BFA zum Zwecke seiner Abschiebung verneint. Aus der Aktenlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass im Fall des BF, der sich seit römisch 40 2016 (=Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages) illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhält und eine Außerlandesbringung nur im Wege der Schubhaft erreicht werden kann. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Tunesien zurückzukehren. Vielmehr entzog der BF sich einem ersten Asylverfahren und tauchte in weiterer Folge erneut im Bundesgebiet unter und stellte mehrere unbegründete Asylanträge. Er kam wiederholt seiner Pflicht zur Ausreise aus Österreich nicht nach. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme bestehen – vor dem Hintergrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens – keine Hinweise darauf, dass sich der BF kooperativ verhalten und für fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Verfügung halten würde. Insbesondere, da vor dem Hintergrund der Ausreiseunwilligkeit des BF angesichts der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und ihm daher drohenden zeitnahen Abschiebung, ein neuerliches Untertauchen des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Außerlandesbringung anzunehmen ist. Den Unwillen des BF sich an gültige Normen und Regeln zu halten hat dieser, neben seinen insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zu insgesamt 69 Monaten (= 5 ½ Jahre) Freiheitsstrafe, wiederholt am römisch 40 und römisch 40 , zum Ausdruck gebracht, und damit letztlich eine Gefährdung öffentlicher Interesse bestätigt und seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf seine Kooperation mit dem BFA zum Zwecke seiner Abschiebung verneint.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden beruflichen, familiären und berücksichtigungswürdigen sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt. Der BF ist seinerzeit im Bundesgebiet untergetaucht, bis jetzt seiner Pflicht zur Rückkehr nach Tunesien nicht nachgekommen, wurde wiederholt in Österreich verurteilt und hat zuletzt am XXXX einen Polizeibeamten angegriffen und eine exekutivdienstliche Amtshandlung zu verhindern versucht, und scheint daher klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden beruflichen, familiären und berücksichtigungswürdigen sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt. Der BF ist seinerzeit im Bundesgebiet untergetaucht, bis jetzt seiner Pflicht zur Rückkehr nach Tunesien nicht nachgekommen, wurde wiederholt in Österreich verurteilt und hat zuletzt am römisch 40 einen Polizeibeamten angegriffen und eine exekutivdienstliche Amtshandlung zu verhindern versucht, und scheint daher klar, dass seitens der Öffentlichkeit ein großes Interesse an einer baldigen, gesicherten Rückreise des BF in seinen Herkunftsstaat besteht.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer medizinischen Kontrolle und Behandlung regelmäßig unterzogen wird.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Identifizierung des BF durch tunesische Behörden erfolge bereits am XXXX und werden HRZ von Tunesien ausgestellt, zuletzt am XXXX . Die tunesische Botschaft hat ihre Kooperationsbereitschaft zugesichert und wurden im konkreten Fall keine Probleme im Hinblick auf die Ausstellung eines HRZ für den BF von der tunesischen Botschaft geltenden gemacht. Nach erfolgter Identifizierung werden in der Regel HRZ durch Tunesien für konkrete Flugbuchungen mit ca. 3 bis 4-wöchiger Vorlaufzeit, gültig für drei Tage ausgestellt. Am XXXX wurden der tunesischen Botschaft die Flugdaten des BF übermittelt und am XXXX und XXXX interveniert. Ein HRZ wurde bis dato nicht ausgestellt und ist vom BFA beabsichtigt neuerlichen Kontakt mit der tunesischen Botschaft hinsichtlich der zeitnahen Erlangung eines HRZ aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus zeitnah möglich ist, zumal eine Identifizierung des BF durch tunesische Behörden bereits erfolgt ist und keine konkreten Hinderungsgründe seitens der tunesischen Botschaft geltend gemacht wurden. Das Gericht vermeint daher, dass auch eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung weiterhin verhältnismäßig ist.Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Identifizierung des BF durch tunesische Behörden erfolge bereits am römisch 40 und werden HRZ von Tunesien ausgestellt, zuletzt am römisch 40 . Die tunesische Botschaft hat ihre Kooperationsbereitschaft zugesichert und wurden im konkreten Fall keine Probleme im Hinblick auf die Ausstellung eines HRZ für den BF von der tunesischen Botschaft geltenden gemacht. Nach erfolgter Identifizierung werden in der Regel HRZ durch Tunesien für konkrete Flugbuchungen mit ca. 3 bis 4-wöchiger Vorlaufzeit, gültig für drei Tage ausgestellt. Am römisch 40 wurden der tunesischen Botschaft die Flugdaten des BF übermittelt und am römisch 40 und römisch 40 interveniert. Ein HRZ wurde bis dato nicht ausgestellt und ist vom BFA beabsichtigt neuerlichen Kontakt mit der tunesischen Botschaft hinsichtlich der zeitnahen Erlangung eines HRZ aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus zeitnah möglich ist, zumal eine Identifizierung des BF durch tunesische Behörden bereits erfolgt ist und keine konkreten Hinderungsgründe seitens der tunesischen Botschaft geltend gemacht wurden. Das Gericht vermeint daher, dass auch eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung weiterhin verhältnismäßig ist.

Angesicht der gegenwärtigen vier Monate betragenden Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft und der vom BFA dargelegten 3- bis 4-wöchigen Vorlaufzeit im Hinblick auf Flugbuchungen bei bereits erfolgter Identifizierung des BF als tunesischer Staatsbürger, gelingt es dem BF mit seinem Vorbringen, dass seine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinweg unzulässig wäre, die Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft aus aktueller Sicht nicht zu substantiieren. Insofern der BF zudem der vorgenommenen Buchung seines Abschiebefluges für den XXXX die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf seine bereits XXXX andauernde Anhaltung abspricht, ist zu entgegnen, dass er zur Verzögerung seiner Abschiebung durch sein gerichtlich straffälliges Verhalten und seine wiederholt unbegründeten Asylantragstellungen selbst beigetragen hat, und angesichts der – wie vom BF selbst in seiner Stellungnahme festgehalten wurde – erst am XXXX 2023 eingetretenen rechtskräftigen Abweisung seines letzten Asylantrages, der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeiten zur Erlangung eines HRZ von drei bis vier Wochen, kein Vorhalt gemacht werden kann, die Abschiebung des BF für den XXXX , und nicht schon für einen früheren Zeitpunkt, geplant zu haben. Angesicht der gegenwärtigen vier Monate betragenden Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft und der vom BFA dargelegten 3- bis 4-wöchigen Vorlaufzeit im Hinblick auf Flugbuchungen bei bereits erfolgter Identifizierung des BF als tunesischer Staatsbürger, gelingt es dem BF mit seinem Vorbringen, dass seine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinweg unzulässig wäre, die Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft aus aktueller Sicht nicht zu substantiieren. Insofern der BF zudem der vorgenommenen Buchung seines Abschiebefluges für den römisch 40 die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf seine bereits römisch 40 andauernde Anhaltung abspricht, ist zu entgegnen, dass er zur Verzögerung seiner Abschiebung durch sein gerichtlich straffälliges Verhalten und seine wiederholt unbegründeten Asylantragstellungen selbst beigetragen hat, und angesichts der – wie vom BF selbst in seiner Stellungnahme festgehalten wurde – erst am römisch 40 2023 eingetretenen rechtskräftigen Abweisung seines letzten Asylantrages, der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeiten zur Erlangung eines HRZ von drei bis vier Wochen, kein Vorhalt gemacht werden kann, die Abschiebung des BF für den römisch 40 , und nicht schon für einen früheren Zeitpunkt, geplant zu haben.

3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten, seine Rechtsverbundenheit negierenden, Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit. 3.1.7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung kann auf Grund der Rückkehrunwilligkeit des BF und dessen bisher gezeigten, seine Rechtsverbundenheit negierenden, Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Rückkehrunwilligkeit nach Tunesien, die konkrete Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens bzw. der Weiterreise des BF besteht. Gegen die Gewährung eines gelinderen Mittels spricht auch das fortgesetzte Verhalten des BF und die damit einhergehende mangelnde Vertrauenswürdigkeit.

Der BF hat bisher kein Verhalten gezeigt, welches auf seine Vertrauenswürdigkeit schließen lassen würde. Auch angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, den BF dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.3.1.8. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

3.2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens und des bisherigen gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gegenständliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Zu Spruchteil B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W600.2272146.2.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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