TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/29 W225 2257724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

AVG §40
AVG §41
AVG §42
AVG §43
AVG §44
AVG §59
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §74
GewO 1994 §77 Abs2
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W225 2257724-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerden

1.       der Bürgerinitiative UVP-Verfahren Kapazitätserweiterung Shredderanlage XXXX (BF 1), vertreten durch XXXX , 1. der Bürgerinitiative UVP-Verfahren Kapazitätserweiterung Shredderanlage römisch 40 (BF 1), vertreten durch römisch 40 ,

2.       der Gemeinde XXXX (BF 2), vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH, 2. der Gemeinde römisch 40 (BF 2), vertreten durch die W. Blum Rechtsanwalts GmbH,

3.       der XXXX (BF 3), 3. der römisch 40 (BF 3),

4.       des XXXX (BF 4),4. des römisch 40 (BF 4),

5.       der XXXX (BF 5),5. der römisch 40 (BF 5),

6.       des XXXX (BF 6),6. des römisch 40 (BF 6),

7.       der XXXX (BF 7), 7. der römisch 40 (BF 7),

8.       der XXXX (BF 8),8. der römisch 40 (BF 8),

9.       des XXXX (BF 9), 9. des römisch 40 (BF 9),

10.      der XXXX (BF 10), 10. der römisch 40 (BF 10),

11.      der XXXX (BF 11), 11. der römisch 40 (BF 11),

12.      des XXXX (BF 12) und 12. des römisch 40 (BF 12) und

13.      des XXXX (BF 13) 13. des römisch 40 (BF 13)

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung des Vorhabens „Kapazitätserweiterung der Shredderanlage am Standort in XXXX der XXXX , vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu Recht:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Genehmigung des Vorhabens „Kapazitätserweiterung der Shredderanlage am Standort in römisch 40 der römisch 40 , vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu Recht:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert: römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

I.1. Die Auflagen I) 5 und I) 6 werden abgeändert und lauten wie folgt:
„I) 5. Beweissichernde Messungen im erwarteten Immissionsbereich Raum Altach :
römisch eins.1. Die Auflagen römisch eins) 5 und römisch eins) 6 werden abgeändert und lauten wie folgt: , „I) 5. Beweissichernde Messungen im erwarteten Immissionsbereich Raum Altach :

Diese haben vor und nach Projektrealisierung umgesetzt zu werden. Die Standorte ergeben sich aus der Abbildung 1 des Berichtes Passivsammler - Immissionsmessungen vom 1.4.2014 des Umweltinstitutes Vorarlbergs (Messpunkt 11 entfällt bzw. wird nicht beprobt):

Beweissichernde Immissionsmessungen:

- Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, V, Te, Se, Mn, Zn, Ti) - Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, römisch fünf, Te, Se, Mn, Zn, Ti)

- BTEX Passivsammler (14-Tagesmittelwerte oder Monatsmittelwerte Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, TVOC, Trimethylbenzol, Chlorbenzol)

- NO2- Stickstoffdioxid Passivsammler

Die Messungen dieser immissionsseitigen Beweissicherung haben mindestens drei Monate vor und sechs Monate nach Inbetriebnahme zu erfolgen, wobei nach Inbetriebnahme zwei Erhebungsperioden auf zwei aufeinanderfolgende Jahre zu beproben und auszuwerten sind. Der Messzeitraum bzw. die jeweilige Messdauer hat mindestens 6 Monate je Kalenderjahr zu betragen.

6. Beweissichernde Emissionsmessungen (Abluftreinigung der Shredderanlage):

Zur Kontrolle der Wirksamkeit der emissionsmindernden Maßnahmen: Staub, Quecksilber, Schwermetalle (Arsen, Cadmium, Kobalt, Selen, Tellur, Antimon, Vanadium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Mangan, Zink, Quecksilber) im Staubinhalt, VOC, Dioxine und Furane (PCDD/F), Summe PCB und PBDE (unter Beru?cksichtigung mindestens folgender PBDE- Kongenere: BDE-28, BDE-47, BDE-99, BDE-100, BDE-153, BDE-154, BDE-183, BDE- 209) sind zu messen. Diese Emissionsmessungen sind bei Volllast des Shredders oder bei mindestens 85 % der maximalen Durchsatzleistung durchzufu?hren, wobei diese Bedingung vom durchfu?hrenden Messinstitut zu pru?fen und im Messbericht zu besta?tigen ist.

Bezu?glich des Parameters PBDE ist im Zuge dieser emissionsseitigen Beweissicherung der Beweis zu erbringen (z.B. durch Messungen des Roh- und Reinluftwertes vor und nach Abluftreinigung beim Shredder), dass durch die installierte Abluftreinigung ein Emissionsminderungsgrad von mindestens 80 % erreicht wird oder die Emissionen reinluftseitig unter der Nachweisgrenze liegen.

Diese Messungen sind spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durchzuführen. Durchführung und Zeitraum haben sich an die Normen und Vorgaben gemäß BVT-Dokument zu halten (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/ 1147 der Kommission vom 10.08.2018; L208/38).“

II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 27.02.2020 hat die XXXX (in der Folge: PW), vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) für das Vorhaben der „Kapazitätserweiterung der Shredderanlage am Standort in XXXX “ eingebracht. Mit Eingabe vom 27.02.2020 hat die römisch 40 (in der Folge: PW), vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, bei der römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) für das Vorhaben der „Kapazitätserweiterung der Shredderanlage am Standort in römisch 40 “ eingebracht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde für das gegenständliche Vorhaben die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 nach Maßgabe der im Bescheid angeführten mitangewendeten Rechtsvorschriften sowie der Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde für das gegenständliche Vorhaben die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 nach Maßgabe der im Bescheid angeführten mitangewendeten Rechtsvorschriften sowie der Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 27.10.2022 wurde Frau XXXX (in der Folge: SV-Koordination) als Koordinatorin vom Bundesverwaltungsgericht bestellt.Mit Beschluss vom 27.10.2022 wurde Frau römisch 40 (in der Folge: SV-Koordination) als Koordinatorin vom Bundesverwaltungsgericht bestellt.

Mit Beschluss vom 22.11.2022 wurde der bereits im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige XXXX für den Fachbereich „Lufthygiene und Klimaschutz“ (in der Folge: ASV-Luft) dem gerichtlichen Verfahren beigezogen.Mit Beschluss vom 22.11.2022 wurde der bereits im Behördenverfahren tätige Amtssachverständige römisch 40 für den Fachbereich „Lufthygiene und Klimaschutz“ (in der Folge: ASV-Luft) dem gerichtlichen Verfahren beigezogen.

Am 20.03.2023 wurde den Parteien das im Beschwerdeverfahren erstellte ergänzende Gutachten des ASV-Luft zugesendet.

Den Parteien wurde aufgetragen, Stellungnahmen bis spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung (Datum der mündlichen Verhandlung: 26.04.2023) beim Bundesverwaltungsgericht einlangend einzubringen.

Am 26.04.2023 (übermittelt per ERV am 25.04.2023) langte eine Stellungnahme der BF 2 samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “, erstellt von der Firma XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 26.04.2023 (übermittelt per ERV am 25.04.2023) langte eine Stellungnahme der BF 2 samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “, erstellt von der Firma römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am selben Tag, nämlich am 26.04.2023, führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

Am 24.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der PW ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Verfahrensgegenstand:

1.1.1. Kurzbeschreibung des Vorhabens:

Die PW betreibt in XXXX eine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigte Shredderanlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, wie z.B. Schrott, Dosen und Nichteisenmetallen. Beim Shredder handelt es sich um eine IPPC-Anlage gemäß Punkt 3. b) iv) des Anhangs 5 zum AWG 2002.Die PW betreibt in römisch 40 eine nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigte Shredderanlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, wie z.B. Schrott, Dosen und Nichteisenmetallen. Beim Shredder handelt es sich um eine IPPC-Anlage gemäß Punkt 3. b) iv) des Anhangs 5 zum AWG 2002.

Der Standort der Shredderanlage befindet sich auf dem Betriebsareal der PW in der XXXX . Das Betriebsareal liegt zwischen der XXXX und der XXXX und erstreckt sich XXXX in Keilform in nördlicher Richtung. Die Shredderanlage sowie die vor- und nachgeschalteten Anlagenteile befinden sich im westlichen Teil der Betriebsanlage auf den XXXX . Die Grundstücke stehen im Eigentum der PW und weisen eine Widmung als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie II (BB-II) auf.Der Standort der Shredderanlage befindet sich auf dem Betriebsareal der PW in der römisch 40 . Das Betriebsareal liegt zwischen der römisch 40 und der römisch 40 und erstreckt sich römisch 40 in Keilform in nördlicher Richtung. Die Shredderanlage sowie die vor- und nachgeschalteten Anlagenteile befinden sich im westlichen Teil der Betriebsanlage auf den römisch 40 . Die Grundstücke stehen im Eigentum der PW und weisen eine Widmung als Baufläche-Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei (BB-II) auf.

Die Behandlungskapazität der Shredderanlage ist bescheidmäßig bisher mit 80.000 t/a begrenzt. Außerdem sind die Betriebszeiten des Shredders bescheidmäßig festgelegt.

Nunmehr soll die Behandlungskapazität der Shredderanlage auf 145.000 t/a erhöht und die Betriebszeit ausgedehnt werden. Weiters ist geplant, eine zusätzliche Filteranlage („dritte Reinigungsstufe“) zu installieren.

1.1.2. Geplante Änderungen:

1.1.2.1. Änderung der Betriebszeiten:

Die Shredderanlage soll an fünf Werktagen (Montag - Freitag) in der Zeit zwischen 07:00 bis 19:00 Uhr flexibel betrieben werden. Dabei soll die tägliche Nutzungszeit der Shredderanlage mit 10 Stunden/Tag begrenzt werden.

Auf Grund von betriebsnotwendigen Wartungsarbeiten muss die Shredderanlage regelmäßig außer Betrieb genommen werden. Diese Wartungsarbeiten können teilweise auch mehrere Tage in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund werden die Jahresbetriebsstunden (Nutzungszeit) auf maximal 2.250 Stunden begrenzt.

Unter der Nutzungszeit ist die Zeit zu verstehen, in der sich die Shredderanlage im Betriebszustand „Zerkleinerungsbetrieb“ mit in Betrieb befindlicher Hammermühle und Abluftreinigungsanlage befindet. Der Zustand des Shredders im Betriebszustand „Zerkleinerungsbetrieb“ wird im Rahmen der kontinuierlichen Emissionsmessung per Datenlogger überwacht und die tägliche Nutzungszeit manipulationssicher aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert.

Von der Nutzungszeit ausgenommen sind die Anlaufzeit als zeitliche Dauer vom Einschalten der Shredderanlage bis zum Beginn des Zerkleinerungsbetriebs, die Auslaufzeit ab dem Betriebspunkt, in welchem ein Zerkleinerungsbetrieb nicht möglich ist, sowie der Einzelbetrieb von Aggregaten ohne Zerkleinerungsbetrieb zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken.

Durchrechnungszeitraum für die Einhaltung der Betriebsstunden ist jeweils ein Kalenderjahr (Jänner bis Dezember). Für das erste Betriebsjahr nach Genehmigung wird der Durchrechnungszeitraum aliquot hochgerechnet, was 187,5 Stunden/Monat entspricht.

Die Betriebszeiten für die Be-, Um- und Entladevorgänge bei der Shredderanlage bleiben unverändert.

1.1.2.2. Änderung der Behandlungskapazität:

Die Behandlungskapazität der Shredderanlage liegt laut Herstellerangaben im Mittel bei maximal 60 Tonnen/Stunde. Die Behandlungskapazität ist abhängig vom Inputmaterial, kann aber technisch nicht höher als 63 Tonnen/Stunde liegen. Es sind daher folgende Beschränkungen der Behandlungskapazität beantragt:

-        Stundenbeschränkung (Input): 63 Tonnen/Stunde,

-        Tagesbeschränkung: 630 Tonnen/Tag,

-        Jahresbeschränkung: 145.000 Tonnen/Jahr.

Da eine Überschreitung der Stundenbeschränkung auf Grund leistungstechnischer Beschränkungen ausgeschlossen werden kann, ist die Einhaltung der genehmigten Behandlungskapazität von 145.000 t/a ausschließlich von der tatsächlichen Betriebszeit der Shredderanlage („Nutzungszeit“) abhängig. Der Betriebsstundennachweis erfolgt in Form eines Monats- sowie Jahresberichts.

Zusätzlich werden weiterhin alle zur Shredderanlage zu- und abgeführten Abfälle über geeichte Waagen bzw. interne Buchungen erfasst. Die Bilanzierung erfolgt im Rahmen der Jahresabfallbilanz und wird ebenfalls im Jahresbericht für die Shredderanlage aufgeführt.

1.1.2.3. Änderung der Abluftreinigungsanlage:

Es ist geplant, die bestehende Abluftreinigungsanlage um eine dritte Reinigungsstufe bestehend aus einem Schlauchfilter sowie einem Aktivkohlefilter mit Ionisations-Einheit zu erweitern. Die Abgabe der gefassten Emissionen an die Atmosphäre erfolgt über einen neu dimensionierten Kamin.

1.1.2.4. Änderung der bestehenden Abluftreinigungsanlage:

Durch die Erhöhung der Durchsatzleistung wird auch die Absaugung der Hammermühle und der Sichterabluft erhöht. In Kombination mit dem zusätzlichen Luftstrom für die Ionisations-Einheit erhöht sich der Gesamtvolumenstrom der Abluft von bisher 56.000 m³/h auf maximal 88.000 m³/h.

Die Komponenten der bestehenden Abluftreinigungsanlage für die staubförmigen Verunreinigungen werden weitergenutzt. Die Abluft der Hammermühle wird unverändert auf den Zyklon 1 sowie den Rotationssprühwäscher geleitet. Die Zusammenführung mit der Sichterabluft sowie der Abluft der Sortierkabine entfällt. Zukünftig wird allein die Shredderabluft dem Venturi-Wäscher zugeführt. Am Reingasaustritt des Venturi-Wäschers wird ein Entlastungsschlot installiert, der die nachfolgenden Anlagenteile vor unzulässigen Druckäußerungen schützt. Der bisher verwendete Abluftventilator des Gesamtabluftstroms mit einem maximalen Volumenstrom von 56.000 m³/h dient zukünftig ausschließlich der Absaugung der Shredderabluft aus der Hammermühle. Der Volumenstrom der Shredderabluft kann durch Einstellung der Drehzahl des Ventilators zwischen ca. 35.000 und 50.000 m³/h variiert und somit an das zu zerkleinernde Material angepasst werden.

Die Entstaubung der Abluft der Sichterumluft (ca. 20.000 m³/h) und der Abluft der Sortierkabine (ca. 10.000 m³/h) erfolgt zukünftig in einem neu zu installierenden Schlauchfilter. Auf der Reinluftseite des Schlauchfilters wird ein neuer Ventilator mit Gehäuseisolierung installiert.

Teilstrom

Genehmigter Bestand

Einreichplanfall

Shredderabluft

Insgesamt 56.000 m³/h; es erfolgt keine separate Ableitung für Sichterabluft / Aspiration und Abluft Sortierkabine, d.h. der Volumenstrom von 56.000 m³/h beinhaltet die Abluft der Hammermühle, die Sichterabluft und die Abluft der Sortierkabine. Die Volumenströme können nicht separat eingestellt werden.

35.000 bis 50.000 m³/h 1)

Sichterabluft

10.000 bis 20.000 m³/h 1)

Absaugung Sortierkabine

10.000 m³/h 1)

Ionisationsluft

-

8.000 m³/h

Gesamte Abluft

max. 56.000 m³/h

max. 88.000 m³/h

Sichterumluft

66.000 m³/h

66.000 m³/h

1) Alle Angaben im Betriebszustand

Die Reinluft des Schlauchfilters wird mit der im Venturi-Wäscher entstaubten Shredderabluft zusammengeführt und der Aktivkohleadsorber-Einheit mit vorgeschalteter Ionisationsluftzugabe zugeleitet.

Die gereinigte Abluft wird aus den vier Aktivkohleadsorber-Einheiten zusammengeführt und gemeinsam über einen neu zu errichtenden Abluftkamin aus Stahlsegmenten mit einem Durchmesser von 1,5 m (statt bisher 1,1 m) abgeleitet, der an leicht adaptierter Position in den vorhandenen Stahlbau eingepasst wird. Die Kaminhöhe beträgt zukünftig 24,6 m (statt bisher 17,5 m). Die Änderung des Kamindurchmessers resultiert aus dem größeren Volumenstrom und beeinflusst in Verbindung mit der Anforderung an die Messstrecke der Messeinrichtungen die Kaminhöhe. Der bisher installierte Schalldämpfer im Kamin entfällt, da sämtliche Ventilatoren vor den Aktivkohleadsorber-Einheiten installiert sind und durch die Aktivkohle eine schalldämpfende Wirkung besteht. An der Kaminmündung beträgt die maximale Schallleistung 84 dB(A). Die Außenfläche des Kamins wird in einer dem Landschaftsbild nicht widersprechenden Farbe lackiert.

Im Falle einer Öffnung der Bypassklappe wird lediglich die Aktivkohleeinheit umgangen, alle anderen vorgeschalteten Abluftreinigungsmaßnahmen sind hiervon nicht betroffen. Die über die Druckentlastungsklappen des Shredders bei einer Verpuffung freigesetzten Emissionen bleiben im Vergleich zum Jetzt-Stand unverändert.

Die Aktivkohleadsorber-Einheit kann über eine Bypassklappe umfahren werden. Die Bypassklappe öffnet stromlos mittels Fallgewichtantrieb bei einem Druckanstieg in der Shredderabluft-Leitung (also bei einer Verpuffung), um die Behälter der Aktivkohle vor einem unzulässigen Druckanstieg zu schützen.

Für alle Änderungen an bestehenden Strukturen bzw. für neue Stahlbauten oder Tragwerke werden statische Nachweise bzw. Bestätigungen eines befugten Ziviltechnikers vorgelegt.

1.1.2.5. Installation Ionisations-Einheit:

Durch den Einsatz von ionisierter Luft sollen flüchtige organische Verbindungen bereits vor der Aktivkohleadsorber-Einheit abgebaut bzw. oxidiert werden.

Hierzu wird Frischluft mit einem Volumenstrom von 8.000 m³/h angesaugt und in einer neu errichteten Ionisationskammer mit 50 Ionisationseinheiten mit jeweils 10 Ionisationsröhren ionisiert. Die Ionisationsluft wird der Abluft während der Betriebszeit der Shredderanlage in konstanter Menge zugemischt.

1.1.2.6. Installation einer Aktivkohleadsorber-Einheit:

Weiters ist die Errichtung einer Aktivkohleadsorber-Einheit geplant. In dieser sollen flüchtige organische Verbindungen durch Gasphasen-Adsorptions-Prozesse entfernt werden.

Über das Rohrsystem wird die mit der Ionisationsluft gemischte Abluft gleichmäßig auf die vier Aktivkohleadsorber-Einheiten verteilt. Bei den Aktivkohleadsorber-Einheiten handelt es sich um senkrecht stehende Rundbehälter, die schalenförmig aufgebaut sind. Jeder Behälter ist auf einen maximalen Volumenstrom von ca. 22.000 m³/h ausgelegt, sodass der abzureinigende Abluftstrom auf 4 Einheiten verteilt ist. Die Adsorbensmasse je Einheit beträgt ca. 14 Tonnen, sodass insgesamt ca. 56 Tonnen Adsorbensmasse vorhanden sind.

Nach Beendigung des Produktionsbetriebs schaltet die Anlage in die Regenerationsphase. In dieser wird ausschließlich ca. 8.000 m³ ionisierte Frischluft per Stunde über die Aktivkohle geleitet. Während der Regenerationsphase sollen auf der Kohle adsorbierte Schadstoffmoleküle teiloxidiert werden. Bei der Regeneration der Aktivkohle ist die Rohgasseite geschlossen. Die Regenerationsphase dauert etwa gleich lange wie die vorangegangene Betriebszeit.

Der Zustand der Aktivkohle hinsichtlich der Adsorptionsfähigkeit für flüchtige organische Verbindungen wird durch die kontinuierliche Emissionsmessung der Reinluft am Kamin überwacht. Wird an 10 hintereinander folgenden Betriebstagen der Tagesmittelwert an flüchtigen organischen Verbindungen von 40 mg/m³ (Grenzwert liegt bei 50 mg/m³) in der Shredderabluft überschritten, wird die Aktivkohle aller vier Einheiten innerhalb von zwei Wochen getauscht und ordnungsgemäß entsorgt.

1.1.2.7. Emissionsbegrenzung und -überwachung:

Gemäß den eingereichten Projektunterlagen erklärt sich die PW an folgende Grenzwerte und Messintervalle gebunden:

Schadstoff

Grenzwerte (Zulässige Massenkonzentration1))

Messintervall

Flüchtige organische Kohlenwasserstoffe (als Gesamtkohlenstoff)

50 mg/Nm³*)

Kontinuierlich (mittels Flammen-ionisationsdetektor - FID)

Gesamtstaub

5 mg/Nm³ (als Halbstundenmittelwert- HMW)

alle 6 Monate

Schwermetalle im Staub bzw. im Abgas (Cadmium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Quecksilber, Mangan)

1,25 mg/Nm³ (als Halbstundenmittelwert - HMW )

einmal jährlich

Polychlorierte Dibenzo-Dioxine (PCDD) und Polychlorierte Dibenzo-Furane (PCDF)

0,1 ng/m³

einmal jährlich

Bromierte Flammschutzmittel

 

einmal jährlich

Dioxin-ähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB)

 

einmal jährlich

1) Alle Konzentrationen im Abgas im Normzustand (237,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.

*) Sämtliche Tagesmittelwerte dürfen die festgelegte Konzentration nicht überschreiten und sämtliche Halbstundenmittelwerte dürfen das 2-fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten.

Die Überwachung wird von hierfür geeigneten und zugelassenen Messinstituten durchgeführt. Für die Emissionsmessungen werden am Kamin Öffnungen vorgesehen, die gemäß ÖNORM EN 15259 ausgeführt sind. Die Emissionsberichte werden der Behörde nach Vorliegen zur Kenntnis gebracht. Weiters fließen die Messergebnisse in den Jahresbericht der Shredderanlage ein.

Diese Emissionsbegrenzung und -messung der Shredderanlage entspricht bzw. erfolgt gemäß den Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10.08.2018.

Zur Reduktion der Staubemissionen wird außerdem das Staubkonzept dergestalt angepasst, dass die neuralgischen Lagerbereiche einmal täglich mittels Kehrmaschine nass gereinigt werden.

1.1.2.8. Änderung der Messtechnik:

Auf Grund der Adaptierung des Kamins der Abluftreinigungsanlage ergeben sich folgende Anpassungen:

-        Die Messstrecke für die kontinuierliche Messung der flüchtigen organischen Verbindungen wird im Abluftkamin installiert. Aus der geänderten Position der Messstelle resultiert eine Veränderung der Messgasleitungslänge von bisher 8 m auf ca. 20 m.

-        Die Temperaturmessung wird an einer veränderten Messposition im Abluftkamin installiert.

-        Der Abluftvolumenstrom wird zukünftig direkt gemessen. Hierfür wird eine Volumenstrommessung im Abluftkamin installiert.

1.1.2.9. Änderung der Lagerbox für Shredderleichtfraktion fein:

Die in westlicher Richtung vorhandene, ca. 6 m hohe befahrbare Hallenöffnung für den Zugang mit den Arbeitsmaschinen zur Materialhalde der SLF fein (Lagerbox 1) wird zukünftig durch ein Folien-Rolltor mit vertikaler Laufrichtung abgeschlossen. Der Torbehang aus gewebeverstärktem Kunststoff-Material ist dicht und undurchlässig für Staub. Der Torbehang gleitet in den an den Boxenwänden angebrachten Führungsschienen und schließt im geschlossenen Zustand bündig mit dem Hallenboden ab.

Das Schnelllauftor wird nur während der Verladetätigkeit zur Materialentnahme mit dem Radlader geöffnet und bleibt sonst geschlossen.

1.1.2.10. Verkehrstechnische Veränderungen LKW / Bahn:

Die Abfälle, die in der Shredderanlage behandelt werden, werden mittels LKW, Bahn bzw. auch PKW angeliefert.

Derzeit induziert die Shredderanlage folgenden täglichen Verkehr:

 

Eingang [Stk.]

Ausgang [Stk.]

LKW

58

5

Bahnwaggons

1

4

Kleinanlieferung durch PKW

8

0

Durch die Erhöhung der Behandlungskapazität der Shredderanlage werden folgende Steigerungen erwartet:

 

Eingang [Stk.]

Ausgang [Stk.]

LKW

23

4

Bahnwaggons

1

3

Kleinanlieferung durch PKW

0

0

Dies entspricht einer Mehrbelastung von 54 LKW-Bewegungen pro Tag. Die Anzahl der an- und abfahrenden Züge verändert sich nicht, es wird lediglich deren Länge verändert.

1.1.3. Vorhabensabgrenzung:

Das vorgelegte Projekt bezieht sich ausschließlich auf die Shredderanlage sowie folgende vor- und nachgeschalteten Anlagenteile.

Vorgeschaltete Anlagenteile Shredder:

Der Shredderanlage vorgeschaltet befindet sich das Inputlager (Lager für Shreddervormaterial). Die maximale Lagermenge in diesem Bereich liegt bei ca. 5.000 Tonnen. Für Ladetätigkeiten im Inputlager sind die Zeiten von Montag bis Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr sowie am Samstag von 07:00 bis 12:00 Uhr genehmigt.

Die maximale Lagermenge und die Betriebszeiten werden mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht verändert. Auf Grund der erhöhten Kapazität der Shredderanlage selbst ergibt sich ein verstärkter Umschlag im Inputlager.

Nachgeschaltete Anlagenteile Shredder:

Der Shredderanlage nachgeschaltet befinden sich eine Handsortierkabine, ein Outputlager für Eisen-Shredderschrott sowie eine Siebanlage mit den dazugehörigen Lagerboxen für die Shredderleichtfraktion fein (0-10 mm), die Shredderleichtfraktion grob (> 10 mm) und die Shredderschwerfraktion. Diese Siebanlage ist direkt mit der Shredderanlage verbunden und ist daher die Ausdehnung der Betriebszeiten auch für diese Anlagenteile vorgesehen.

Bei der Autotrockenlegungsanlage, der Wirbelstromanlage und der Siebanlage für die Shredderschwerfraktionen erfolgen keine Änderungen und es wird auch die bereits genehmigte Kapazität nicht erweitert.

Es kommt durch das Vorhaben zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000.

1.2. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:

Die BF 1 ist eine Bürgerinitiative, die sich in Entsprechung der Vorgaben des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (mindestens 200 datierte Unterschriften mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und Unterstützung einer konkreten Stellungnahme zum Vorhaben) gebildet hat. Die BF 1 ist eine Bürgerinitiative, die sich in Entsprechung der Vorgaben des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 (mindestens 200 datierte Unterschriften mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und Unterstützung einer konkreten Stellungnahme zum Vorhaben) gebildet hat.

Bei der BF 2 handelt es sich um die Standortgemeinde.

Bei den übrigen BF (BF 3 - BF 13) handelt es sich um Privatpersonen, die Einwendungen erhoben haben und denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Nachbarn).

1.3. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

1.3.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlung im Behördenverfahren (BF 1 - BF 13):

1.3.1.1. Am 27.10.2020 wurde die auf den 14.12.2020 im Messequartier Dornbirn angesetzte mündliche Verhandlung kundgemacht. Diese Verhandlung wurde am 19.11.2020 abberaumt und eine mündliche Verhandlung als Videokonferenz angekündigt. Am 30.11.2020 erfolgte die Kundmachung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz. Am 14.12.2020 wurde die mündliche Verhandlung als Video-Konferenz durchgeführt.

1.3.1.2. Zu Beginn der Verhandlung wurden die Personen des Verhandlungsteams, die anwesenden Sachverständigen, die Vertreter öffentlicher Interessen sowie die Vertreter der Antragstellerin namentlich genannt. Nach den allgemeinen Informationen zum Verfahren, der Rechtsbelehrung sowie der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde der geplante Verhandlungsablauf skizziert und der Verhandlungsgegenstand dargelegt. Es wurde im Rahmen dieser Verhandlungseröffnung den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie sich erstmals nach der Projektpräsentation zu Wort melden können.

Die BF 1, in dieser mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vertreten durch XXXX (BF 6), sowie die BF 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blum, waren zu Beginn der Verhandlung online anwesend. Die BF 1, in dieser mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vertreten durch römisch 40 (BF 6), sowie die BF 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blum, waren zu Beginn der Verhandlung online anwesend.

Aufgrund von technischen Problemen wurde den Verhandlungsteilnehmern, während einer technischen Überprüfung, mitgeteilt, dass neben der „Handhebe-Funktion“ auch über die „Chat-Funktion“ der Videokonferenzsoftware die Möglichkeit besteht, eine Wortmeldung anzukündigen.

Der BF 2 wurde die Möglichkeit gegeben sich direkt, daher ohne Worterteilung durch den Verhandlungsleiter, zu Wort zu melden. Dazu wurde das Mikrofon der BF 2 permanent freigeschaltet.

Sowohl die BF 1 als auch die BF 2 haben aktiv an der Verhandlung teilgenommen und sich zu Wort gemeldet.

Die BF 1 und die BF 2 haben nach der Projektpräsentation die Verhandlung freiwillig, als Protest gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Form einer Videokonferenz, verlassen.

1.3.2. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Lufthygiene:

1.3.2.1. Stellungnahme nach der gesetzten Frist:

Am 20.03.2023 wurde den Parteien das Gutachten des ASV-Luft zugesendet und den Parteien am 24.03.2023 mittgeteilt, dass etwaige Stellungnahmen bis spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung (Datum der mündlichen Verhandlung: 26.04.2023) beim Bundesverwaltungsgericht einlangend einzubringen sind. Gegen diese Frist wurde kein Einwand erhoben.

Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am 25.04.2023 um 15:55 Uhr, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der BF 2 samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “ per ERV übermittelt (h.g. eingelangt am 26.04.2023). Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, nämlich am 25.04.2023 um 15:55 Uhr, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der BF 2 samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “ per ERV übermittelt (h.g. eingelangt am 26.04.2023).

1.3.2.2. Fehlende Messdaten der bestehenden FID-Messungen und somit mangelnde Feststellung des Ist-Zustandes sowie in diesem Zusammenhang deshalb vom ASV getätigte Annahmen (BF 1 und BF 2):

Die Messdaten der kontinuierlichen FID-Messdaten (VOC-Messungen) lagen dem Sachverständigen vor, ebenso weitere relevante Emissionsmessprotokolle. Im technischen Bericht sowie im Fachbericht zur lufttechnischen Untersuchung sind zudem aggregierte Daten und Angaben zur bestehenden Emissions- und Immissionssituation enthalten. Der Ist-Zustand war bekannt und es war auf Basis dieser Daten eine Beurteilung der lufthygienischen Auswirkungen möglich.

Die angewendeten Modellierungen im Bereich der lufthygienischen Untersuchungen waren für ein schlüssiges Gutachten verwendbar. Hinsichtlich der Komplexität von Messungen im Lärmbereich und im Immissionsbereich der Luftreinhaltung besteht ein wesentlicher Unterschied. Bei lufthygienischen Immissionsmessungen ist, im Vergleich zu Messungen im Lärmbereich, ein wesentlich höherer Aufwand und Zeitbezug notwendig.

Die im Gutachten getätigten und von den BF kritisierten Formulierungen (z.B. „ist zu erwarten“ oder „ist anzunehmen“) sind üblich und bedeuten, dass seitens des SV keinerlei Bedenken gegen das Vorhaben vorhanden sind und keine Zweifel an der Zulässigkeit des eingereichten Projektes bestehen.

1.3.2.3. Es wurden Emissionsgrenzwerte festgelegt, jedoch nicht auf die Emissionsfrachten eingegangen (BF 1 und BF 2):

Daten zu Emissionsfrachten sind sowohl im Gutachten als auch in den UVE-Unterlagen angeführt. Diese lassen sich aus dem zulässigen (maximalen) Abluftvolumen und den vorgesehenen bzw. beantragten Emissionsgrenzwerten durch Multiplikation errechnen.

1.3.2.4. Beschränkung der Geruchsemissionen und deren periodische Kontrolle fehlen gänzlich (BF 1 und BF 2):

Es ist eine hinreichende und valide Kontrollmöglichkeit für Gerüche gegeben.

1.3.2.5. Abluftdaten müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden, um vollständige und richtige Ergebnisse zur Luftbelastung zu erhalten (BF 1 und BF 2):

Den in der Beschwerde geforderten Aufzeichnungspflichten bezüglich der Abluftdaten (Frequenz, Frequenzumformer) wurde genüge getan. Aufzeichnungspflichten, welche diese Abluftparameter erfassen, wurden vorgeschrieben (siehe jedoch Pkt. II.1.3.2.8. hinsichtlich der Auflagenpunkte I) 5 und I) 6). Den in der Beschwerde geforderten Aufzeichnungspflichten bezüglich der Abluftdaten (Frequenz, Frequenzumformer) wurde genüge getan. Aufzeichnungspflichten, welche diese Abluftparameter erfassen, wurden vorgeschrieben (siehe jedoch Pkt. römisch zwei.1.3.2.8. hinsichtlich der Auflagenpunkte römisch eins) 5 und römisch eins) 6).

1.3.2.6. Hinsichtlich der lufthygienischen Auflagen seien keinerlei Maßnahmen zur Emissionsverminderung vorgeschlagen worden (BF 1 und BF 2):

In den Auflagen des UVP Bescheides wurden Emissionsgrenzwerte und deren Überprüfung definiert. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Emissionsverringerung wurden von der Antragstellerin im Projekt, mit Bezug auf die anzuwendenden Normen und Richtlinien (insbesondere BVT-Schlussfolgerungen als Regelwerk zur Bestimmungen des Standes der Technik), dargelegt.

1.3.2.7. Kritik hinsichtlich der Emissionsmessung der Shredderfraktion und Verdünnung (BF 1 und BF 2):

Vorgaben zur Messdurchführung und der einzuhaltenden Messbedingungen sind ausreichend vorhanden. Durch diese ist erkennbar, ob und inwieweit eine unzulässige Abluft-Verdünnung vorlag oder ob unzulässiger Weise vorwiegend oder ausschließlich schwach bzw. gering belastetes Material verarbeitet wurde. Zudem ist daraus ersichtlich, ob eine repräsentative Messung vorlag.

1.3.2.8. Kritik an den Auflagen (BF 1 und BF 2):

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben u.a. unter Vorschreibung folgender Auflagen:

„I) Lufthygiene und Klimaschutz

1. Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für die Abluft beim Shredder:

a) Dioxine 0,1 ng/m³ (PCDD/F WHO-TEQ); Emissionsmessungen zum Nachweis der Grenzwerteinhaltung sind mindestens einmal im Kalenderjahr durchführen zu lassen.

b) Dioxin-ähnliche PCB: 0,1 ng/m³ (WHO-TEQ); Emissionsmessungen zum Nachweis der Grenzwerteinhaltung sind mindestens einmal im Kalenderjahr durchführen zu lassen.

c) Einmal jährlich haben die Emissionsmessungen an Dioxinen und Dioxin-ähnlichen PCB gemeinsam durchgeführt zu werden; dabei gilt ein Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m³ für die Summe beider Schadstoffe.

[…]

f) Bromierte Flammschutzmittel: Polybromierte Phenylether (PDBE; folgende Kongenere sind jedenfalls zu berücksichtigen: BDE-28, BDE-47, BDE-99, BDE-100, BDE-153, BDE-154, BDE-183, BDE-209). Diesbezügliche Emissionsmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr durchführen zu lassen.

[…]

j) Organische Kohlenwasserstoffe (VOC bzw. TOC oder organisch C): 50 mg/m³ (Beurteilungsgrundlage Halbstundenmittelwerte).

i. Diese Emissionen sind durch eine kontinuierlich registrierende Messeinrichtung zu überwachen. Als Emissionsmessgerät ist ein Flammenionisationsdetektor (FID) gemäß VDI-Richtlinie 3481 oder EN 1484 zu verwenden.

ii. Die Probenahme hat im Reingas über eine beheizte Leitung zu erfolgen.

iii. Der FID zur kontinuierlichen Emissionsmessung ist binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch einen Sachverständigen (Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, befugter Gewerbetreibender oder Ingenieurbüro mit entsprechender Befugnis) durch Vergleichsmessungen vor Ort zu kalibrieren.

iv. Der FID ist einmal jährlich durch die Herstellerfirma warten zu lassen.

v. Der FID und das eingesetzte Emissionsauswertesystem sind jährlich vor Ort durch ein befugtes Institut (Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, befugter Gewerbetreibender oder Ingenieurbüro mit entsprechender Befugnis) auf korrekte Funktion unter sinngemäßer Anwendung der ÖNORM M 9412-3 zu überprüfen.

vi. Der Betreiber hat mindestens einmal wöchentlich zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion am FID gegeben ist (Kontrolle der Messgeräteanzeige mit zertifiziertem Prüfgas und Kontrolle des Nullpunktes am Messgerät). Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

vii. Die VOC-Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres:

-        keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ überschreitet (höchst zulässiger Tagesmittelwert: 50 mg/m³),

-        97 Prozent aller Halbstundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; (97-Perzentil aller Halbstundenmittelwerte eines Kalenderjahres: 60 mg/m³) und

-        keiner der Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet (höchst zulässiger Halbstundenmittelwert 100 mg/m³)

[…]

5. Eine Beweissicherung sieht emissions- und immissionsseitige Messungen vor, welche vor und nach Projektrealisierung umgesetzt werden sollen:

?        Beweissichernde Immissionsmessungen:

- Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, V, Te, Se, Mn, Zn)- Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, römisch fünf, Te, Se, Mn, Zn)

- BTEX Passivsammler (14-Tagesmittelwerte oder Monatsmittelwerte Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, TVOC)

?        Beweissichernde Emissionsmessungen zur Kontrolle der Wirksamkeit der emissionsmindernden Maßnahmen: Staub, Quecksilber, Schwermetalle (Arsen, Cadmium, Kobalt, Selen, Tellur, Antimon, Vanadium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Mangan, Zink, Quecksilber) im Staubinhalt, VOC, Dioxine und Furane (PCDD/F), Summe PCB und PBDE (unter Berücksichtigung mindestens folgender PBDE-Kongenere: BDE-28, BDE-47, BDE-99, BDE-100, BDE-153, BDE-154, BDE-183, BDE-209). Diese Emissionsmessungen sind bei Volllast des Shredders oder bei mindestens 85 % der maximalen Durchsatzleistung durchzuführen, wobei diese Bedingung vom durchführenden Messinstitut zu prüfen und im Messbericht zu bestätigen ist.

?        Bezüglich des Parameters PBDE ist im Zuge dieser emissionsseitigen Beweissicherung der Beweis zu erbringen (z.B. durch Messungen des Roh- und Reinluftwertes vor und nach Abluftreinigung beim Shredder), dass durch die installierte Abluftreinigung ein Emissionsminderungsgrad von mindestens 80 % erreicht wird oder die Emissionen reinluftseitig unter der Nachweisgrenze liegen.

6. Der Messzeitraum dieser immissionsseitigen Beweissicherung gemäß Punkt 5. hat mindestens drei Monate vor und mindestens sechs Monate nach Umsetzung der Kapazitätserweiterung zu betragen. Die Aufstellungsorte, die zu untersuchenden Parameter und laboranalytischen Methoden sind vor Durchführung der Messungen mit der Behörde abzustimmen.“

Die Auflagen I) 1a-c, I) 1j und I) 1f sind ausreichend geeignet die Emissionen nach dem Stand der Technik festzustellen und zu begrenzen.Die Auflagen römisch eins) 1a-c, römisch eins) 1j und römisch eins) 1f sind ausreichend geeignet die Emissionen nach dem Stand der Technik festzustellen und zu begrenzen.

Die Auflagen I) 5 und I) 6 im Zusammenhang mit der Beweissicherung waren nicht ausreichend ausgearbeitet. Die Auflagen römisch eins) 5 und römisch eins) 6 im Zusammenhang mit der Beweissicherung waren nicht ausreichend ausgearbeitet.

1.3.2.9. Die Schlussfolgerungen des ASV seien nicht nachvollziehbar bzw. falsch (BF 1 - BF 10):

1.3.2.9.1. Aufgrund der erweiterten Abluftreinigung tritt trotz Kapazitätsausweitung keine Verschlechterung im Emissionsverhalten beim Shredder ein. Eine relevante Erhöhung oder Zunahme der Immissionen aus dem Shredderbetrieb direkt wird nicht eintreten.

1.3.2.9.2. Dies gilt auch für die Geruchsbelastung. Die Grenz- oder Richtwerte werden sowohl im Bestand als auch nach Projektrealisierung nicht verletzt. Die Hauptquelle der Geruchsemissionen ist der Shredder. Es wurden alle relevanten Geruchsquellen durch den ASV-Luft berücksichtigt.

1.3.2.9.3. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und aufgrund der zusätzlichen Motoremissionen aus der zusätzlichen Materialmanipulation beim Shredder ist eine Zunahme bei Stickoxiden zu erwarten. Die resultierende Immissionszunahme ist als irrelevant einzustufen.

1.3.2.9.4. Besondere Betriebsereignisse wie Verpuffungen wurden in der UVE untersucht. Es kommt, wie in der UVE Angegeben, zu einer Steigerung von aktuell sechs Verpuffungsereignissen pro Jahr auf elf Verpuffungsereignisse pro Jahr. Die Auswirkungen auf die Immissionssituation bei den Nachbarn wurde modelliert. Bei Verpuffungen aus technischer Sicht mit keinen unzumutbaren Belästigungen zu rechnen. Relevante Auswirkungen von Verpuffungen außerhalb der Betriebsanlage sind nicht zu erwarten.

1.3.2.9.5. Das Gutachten des ASV-Luft ist vollständig.

1.3.3. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Umweltmedizin (BF 1 und BF 2):

Es sind keine negativen Beeinträchtigungen der Gesundheit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erwarten.

1.3.4. Vorwurf des mangelhaften Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich dem Stand der Technik (BF 1 und BF 2):

Der Stand der Technik wurde überprüft und eingehalten.

1.3.5. Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem Vorhabensbegriff (BF 1 und BF 2):

Siehe dazu Pkt. II.1.1.3.Siehe dazu Pkt. römisch zwei.1.1.3.

1.3.6. Vorwurf der mangelhaften Alternativenprüfung (BF 1 und BF 2):

Es wurde eine Alternativenprüfung durchgeführt. Die Kapazität des Shredders ist noch nicht erreicht. Verfahrensalternativen wurden auf zwei Ebenen geprüft, nämlich auf der Ebene der Verringerung von Abluftemissionen und ob es alternative Verfahren zur Behandlung von Abfällen in Bezug auf eine Zerkleinerung gibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zu den geplanten Änderungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid vom XXXX . Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zu den geplanten Änderungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .

Die Feststellungen zur Vorhabensabgrenzung ergeben sich aus den Antrags- und Einreichunterlagen (Technischer Bericht, S. 13 ff., der Umweltverträglichkeitserklärung, S. 10 ff. und dem Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 18 ff.) sowie den damit in Einklang stehenden nachvollziehbaren Ausführungen der in diesem Verfahren bestellten SV-Koordination im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 (Verhandlungsschrift [in der Folge: VHS]: S. 12).

Die Feststellung, dass es zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 kommt, ergibt sich aus den grundsätzlich unbestrittenen Gutachten der im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen (u.a. Teilgutachten Sach- und Kulturgüter, S. 4 f.; Teilgutachten Bodenschutz, S. 2 f.; Teilgutachten Limnologie, S. 9; Teilgutachten Naturschutz, S. 12; Teilgutachten Forstwesen, S. 2; Teilgutachten Lärmschutz, Erschütterungen, Maschinenbau, S. 15; Teilgutachten Ortsbild und Raumplanung, S. 1; Teilgutachten Grundwasser, S. 2; Teilgutachten Gewässerschutz, S. 6 f.; Teilgutachten Abfallwirtschaft und Chemie, S. 4), dem Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 93) sowie dem Bescheid der belangten Behörde. Hinsichtlich den in Beschwerde gezogenen Fachbereichen Lufthygiene und Klimaschutz sowie Humanmedizin wird auf die Pkt. II.2.3.2. und Pkt. II.2.3.3. verwiesen.Die Feststellung, dass es zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 kommt, ergibt sich aus den grundsätzlich unbestrittenen Gutachten der im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen (u.a. Teilgutachten Sach- und Kulturgüter, S. 4 f.; Teilgutachten Bodenschutz, S. 2 f.; Teilgutachten Limnologie, S. 9; Teilgutachten Naturschutz, S. 12; Teilgutachten Forstwesen, S. 2; Teilgutachten Lärmschutz, Erschütterungen, Maschinenbau, S. 15; Teilgutachten Ortsbild und Raumplanung, S. 1; Teilgutachten Grundwasser, S. 2; Teilgutachten Gewässerschutz, S. 6 f.; Teilgutachten Abfallwirtschaft und Chemie, S. 4), dem Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 93) sowie dem Bescheid der belangten Behörde. Hinsichtlich den in Beschwerde gezogenen Fachbereichen Lufthygiene und Klimaschutz sowie Humanmedizin wird auf die Pkt. römisch zwei.2.3.2. und Pkt. römisch zwei.2.3.3. verwiesen.

2.2. Zur Beschwerdelegitimation:

Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den einzelnen Beschwerdeschriftsätzen.

2.3. Zu einzelnen Beschwerdepunkten:

2.3.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlung im Behördenverfahren (BF 1- BF 13):

2.3.1.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowie den Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 10 ff.).

2.3.1.2. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde. Daraus ist ersichtlich, wie sich der Ablauf der Verhandlung gestaltet hat und dass die BF 1 und die BF 2 sich zu Wort melden konnten und auch zu Wort gemeldet haben, bevor diese die Verhandlung verlassen haben.

2.3.2. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Lufthygiene:

2.3.2.1. Stellungnahme nach der gesetzten Frist:

Die Feststellung hinsichtlich dem den Parteien ausgesendeten Gutachten und der gesetzten Frist weitere Stellungnahmen abzugeben ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt (OZ 18Z und OZ 20Z).

Die Feststellung hinsichtlich der Übermittlung der Stellungnahme der BF 2 ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt und dem darin befindlichen ERV-Protokoll (OZ 22).

2.3.2.2. Fehlende Messdaten der bestehenden FID-Messungen und somit mangelnde Feststellung des Ist-Zustandes sowie in diesem Zusammenhang deshalb vom ASV getätigte Annahmen (BF 1 und BF 2):

Die Feststellungen hinsichtlich der kontinuierlichen FID-Messdaten (VOC-Messungen) und den relevanten Emissionsmessprotokollen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des ASV-Luft in seinem (Ergänzungs)Gutachten (S. 12 f.) und der Einsicht in die folgenden, die entsprechenden Daten enthaltenden, Unterlagen:

-        Einlage 1.1.1 - TECHNISCHER BERICHT, Kap.6.6.1 Kont. Messeinrichtung FID;

-        Einlage 1.1.2-1 - Emissionsmessbericht Abluft Shredder Gesamt / nähere Infos zu Messgerät und Emissionen Flammenionisationsdetektor;

-        Einlage 1.1.2-2 und 1.1.2-3 - Emissionsmessbericht zu Staubdepositionen;

-        Einlage 1.1.2-4 - Emissionsmessbericht zu Dioxine und PCB’s;

-        Einlage 1.1.1 - TECHNISCHER BERICHT, Kap. 7 Emissionen ab Seite 54;

-        Einlage 2.3.1 - FACHBERICHT LUFT & KLIMA - insbesondere Kap. 4 (Emissionen u Immissionen derzeit) und Kap. 6.4 (Emissionen u Immissionen künftig).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen des Behördenverfahrens von der BF 2 die Stellungnahme „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “ vorgelegt wurde, auf welche sich die Beschwerdeführer jedoch weder in ihrer Beschwerde noch im gesamten weiteren Beschwerdeverfahren gestützt haben. Im Hinblick auf diese Stellungnahme ist trotzdem anzumerken, dass darin im Wesentlichen davon ausgegangen wird, dass keine Beurteilung des emissionsseitigen Ist-Zustandes durchgeführt worden sei, sondern nur eine Beschreibung des genehmigten Zustandes. Diese Prämisse konnte der ASV-Luft, zusätzlich zu seinen oben angeführten Ausführungen in seinem (Ergänzungs)Gutachten (S. 12 f.), bereits in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 18.01.2021 nachvollziehbar widerlegen, wo er angeführt hat, dass in der Sache der emissionsbezogenen Auswirkungsanalysen vom ASV-Luft auch zusätzliche Betrachtungen mit Bezug auf die real zu erwartenden Emissionen vorgenommen worden seien und sich daraus ergeben würde, dass auch unter Berücksichtigung der real bestehenden bzw. zu erwartenden Emissionen eine maximal gleichbleibende Emissionsbelastung bzw. eine tendenzielle Verbesserung anzunehmen sei. Zusätzlich konnte der ASV-Luft auch nachvollziehbar erläutern, dass eine Emissionsbilanzierung auf Basis des genehmigten Zustandes zwar zu einer prinzipiellen Überschätzung der jeweils tatsächlichen Emissionen führe, Gleiches jedoch auch für die darauf aufbauenden Immissionsberechnungen gelte und daher die immissionsseitigen Auswirkungen überschätzt werden würden, die zentrale Grundlage zur Bewertung der gesetzlichen Schutzkriterien (insbesondere Nachbarschaftsschutz) seien. Somit war der genannten Stellungnahme, auf welche sich die BF 2 im gesamten Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr gestützt hat, nicht zu folgen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 25.04.2023 wird auf Pkt. II.3.2.3.2.1. der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Das Gericht verkennt dabei nicht, dass im Rahmen des Behördenverfahrens von der BF 2 die Stellungnahme „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “ vorgelegt wurde, auf welche sich die Beschwerdeführer jedoch weder in ihrer Beschwerde noch im gesamten weiteren Beschwerdeverfahren gestützt haben. Im Hinblick auf diese Stellungnahme ist trotzdem anzumerken, dass darin im Wesentlichen davon ausgegangen wird, dass keine Beurteilung des emissionsseitigen Ist-Zustandes durchgeführt worden sei, sondern nur eine Beschreibung des genehmigten Zustandes. Diese Prämisse konnte der ASV-Luft, zusätzlich zu seinen oben angeführten Ausführungen in seinem (Ergänzungs)Gutachten (S. 12 f.), bereits in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 18.01.2021 nachvollziehbar widerlegen, wo er angeführt hat, dass in der Sache der emissionsbezogenen Auswirkungsanalysen vom ASV-Luft auch zusätzliche Betrachtungen mit Bezug auf die real zu erwartenden Emissionen vorgenommen worden seien und sich daraus ergeben würde, dass auch unter Berücksichtigung der real bestehenden bzw. zu erwartenden Emissionen eine maximal gleichbleibende Emissionsbelastung bzw. eine tendenzielle Verbesserung anzunehmen sei. Zusätzlich konnte der ASV-Luft auch nachvollziehbar erläutern, dass eine Emissionsbilanzierung auf Basis des genehmigten Zustandes zwar zu einer prinzipiellen Überschätzung der jeweils tatsächlichen Emissionen führe, Gleiches jedoch auch für die darauf aufbauenden Immissionsberechnungen gelte und daher die immissionsseitigen Auswirkungen überschätzt werden würden, die zentrale Grundlage zur Bewertung der gesetzlichen Schutzkriterien (insbesondere Nachbarschaftsschutz) seien. Somit war der genannten Stellungnahme, auf welche sich die BF 2 im gesamten Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr gestützt hat, nicht zu folgen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 25.04.2023 wird auf Pkt. römisch zwei.3.2.3.2.1. der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dass die angewendeten Methoden für ein schlüssiges Gutachten anwendbar sind, ergibt sich aus den Ausführungen des ASV-Luft in der mündlichen Verhandlung, wo dieser schlüssig erläutert hat, dass die verwendeten Modellierungen im Rahmen der lufthygienischen Untersuchungen in der UVE für ein schlüssiges Gutachten ohne Vorbehalte vertretbar seien (VHS, S. 15 f.) und die Methode der Modellierung zudem seitens der Europäischen Kommission zur Luftgüteüberwachung als zulässig erachtet werde (VHS, S. 20). Zudem führte der ASV-Luft nachvollziehbar an, dass zwischen Messungen im Lärmbereich und im Immissionsbereich der Luftreinhaltung ein maßgeblicher Unterschied hinsichtlich der Komplexität gegeben sei und bei lufthygienischen Immissionsmessungen ein wesentlich höherer Aufwand und Zeitbezug notwendig sei, als bei Messungen im Lärmbereich (VHS, S. 15).

Die Feststellungen zu den vom ASV-Luft verwendeten Formulierungen ergeben sich aus dem notorischen Amtswissen und den plausiblen Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13), wo dieser nachvollziehbar erläutert hat, dass solche Aussagen üblich und dahingehend zu werten seien, dass seitens des Sachverständigen keine Bedenken gegen das Vorhaben vorliegen und keine Zweifel an der Zulässigkeit des eingereichten Projektes bestehen würden. Zudem führte er nachvollziehbar an, dass damit ebenso zum Ausdruck gebracht werden solle, dass aus der Beurteilung des Sachverhaltes keine negativen lufthygienischen oder unzumutbar belästigenden Auswirkungen zu erkennen seien oder Vorbehalte bezüglich eines genehmigungsfähigen Betriebs unter Wahrung der zu berücksichtigenden lufthygienischen Nachbarschafts- und Umweltschutzinteressen bestehen würden.

2.3.2.3. Es wurden Emissionsgrenzwerte festgelegt, jedoch nicht auf die Emissionsfrachten eingegangen (BF 1 und BF 2):

Dass die Daten zu Emissionsfrachten sowohl im Gutachten als auch in den UVE-Unterlagen angeführt sind und sich diese zudem aus dem zulässigen (maximalen) Abluftvolumen und den vorgesehenen bzw. beantragten Emissionsgrenzwerten durch Multiplikation errechnen lassen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13) sowie der Einsicht in das Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz (S. 6 ff.) und die UVE-Unterlagen (siehe Pkt. II.2.3.2.2.).Dass die Daten zu Emissionsfrachten sowohl im Gutachten als auch in den UVE-Unterlagen angeführt sind und sich diese zudem aus dem zulässigen (maximalen) Abluftvolumen und den vorgesehenen bzw. beantragten Emissionsgrenzwerten durch Multiplikation errechnen lassen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13) sowie der Einsicht in das Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz (S. 6 ff.) und die UVE-Unterlagen (siehe Pkt. römisch zwei.2.3.2.2.).

2.3.2.4. Beschränkung der Geruchsemissionen und deren periodische Kontrolle fehlen gänzlich (BF 1 und BF 2):

Die Feststellung ergibt sich aus den plausiblen Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13), wo dieser angeführt hat, dass VOC-Emissionen und Geruchsemissionen bei dieser Tätigkeit bzw. Anlage korreliert seien und über die VOC-Messungen (kontinuierliche Emissionsmessungen bei organischen Kohlenwasserstoffen) und dem vorgesehenen Emissionsgrenzwert für VOC eine hinreichende und valide Kontrollmöglichkeit für Gerüche gegeben sei. Zudem bestätigte der ASV-Luft dies nochmals durch seine übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 18 f.).

Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme der BF 2 „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “, auf welche sich die BF 2, wie bereits oben erwähnt, im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestützt hat, pauschal angeführt wird, dass die Korrelation zwischen VOC-Emissionen und Geruchsentwicklung nicht nachvollziehbar sei. Jedoch führte der ASV-Luft bereits in seiner Stellungnahme vom 18.01.2021 vor der belangten Behörde umfangreich und schlüssig an, dass in der Abluft des Shredders primär die VOC bzw. die darin enthaltenen Kohlenwasserstoffe ursächlich für Geruchswirkungen seien. Andere möglicherweise geruchsbildende Emissionen, z.B. an Partikel gebundene bzw. adsorbierte Stoffe oder partikelförmige Emissionen, würden durch die verbesserte Abluftreiniung für Staub erheblich reduziert werden, sodass diesbezüglich keine im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen stehende Zusatzbelastungen auftreten würden. Physiologische Untersuchungen würden zeigen, dass zwischen Reizgröße (hier: VOC-Konzentration) und Geruchs- bzw. Sinnesempfindung (Wahrnehmung im Menschen) exponentielle oder logarithmische Zusammenhänge bestehen würden (z. B. Stevens-Potenzfunktion, Weber-Fechnersches Gesetz). Für den hier betrachteten (vergleichsweise „engen“) Konzentrationsbereich von ca. 30 - 150 mg/m³ VOC-Gehalt gemäß FID-Messsignal (HMW-Daten) könne daher durchaus ein näherungsweiser linearer Zusammenhang angenommen werden, der jedoch dahingehend zu werten sei, dass eine nur geringfügige Geruchsminderung bzw. eine unter Umständen gleichbleibende Geruchsbelastung zu erwarten sei. Somit war auch hier der Stellungnahme nicht zu folgen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme der BF 2 „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “, auf welche sich die BF 2, wie bereits oben erwähnt, im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestützt hat, pauschal angeführt wird, dass die Korrelation zwischen VOC-Emissionen und Geruchsentwicklung nicht nachvollziehbar sei. Jedoch führte der ASV-Luft bereits in seiner Stellungnahme vom 18.01.2021 vor der belangten Behörde umfangreich und schlüssig an, dass in der Abluft des Shredders primär die VOC bzw. die darin enthaltenen Kohlenwasserstoffe ursächlich für Geruchswirkungen seien. Andere möglicherweise geruchsbildende Emissionen, z.B. an Partikel gebundene bzw. adsorbierte Stoffe oder partikelförmige Emissionen, würden durch die verbesserte Abluftreiniung für Staub erheblich reduziert werden, sodass diesbezüglich keine im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen stehende Zusatzbelastungen auftreten würden. Physiologische Untersuchungen würden zeigen, dass zwischen Reizgröße (hier: VOC-Konzentration) und Geruchs- bzw. Sinnesempfindung (Wahrnehmung im Menschen) exponentielle oder logarithmische Zusammenhänge bestehen würden (z. B. Stevens-Potenzfunktion, Weber-Fechnersches Gesetz). Für den hier betrachteten (vergleichsweise „engen“) Konzentrationsbereich von ca. 30 - 150 mg/m³ VOC-Gehalt gemäß FID-Messsignal (HMW-Daten) könne daher durchaus ein näherungsweiser linearer Zusammenhang angenommen werden, der jedoch dahingehend zu werten sei, dass eine nur geringfügige Geruchsminderung bzw. eine unter Umständen gleichbleibende Geruchsbelastung zu erwarten sei. Somit war auch hier der Stellungnahme nicht zu folgen.

2.3.2.5. Abluftdaten müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden, um vollständige und richtige Ergebnisse zur Luftbelastung zu erhalten (BF 1 und BF 2):

Die Feststellung ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde, wo entsprechende Auflagen definiert wurden (S. 6 ff.) und den dahingehend plausiblen Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13), wo dieser nachvollziehbar angeführt hat, dass hinsichtlich der geforderten Aufzeichnungspflichten der Abluftdaten (Frequenz, Frequenzumformer) insofern Genüge getan worden sei, als per Bescheid Aufzeichnungspflichten vorgeschriebenen worden seien und zudem Abluftparameter erfasst und gespeichert werden würden. Zudem würde die Aufzeichnungspflicht für Abluftvolumenstrom, Feuchte, Temperatur und Druck weiterhin bestehen bleiben.

2.3.2.6. Bezüglich der lufthygienischen Auflagen seien keinerlei Maßnahmen zur Emissionsverminderung vorgeschlagen worden (BF 1 und BF 2):

Die Feststellung ergibt sich aus den plausiblen Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13), wo dieser ausgeführt hat, dass in den Auflagen des UVP Bescheides Emissionsgrenzwerte und deren Überprüfung definiert worden seien. Zudem seien technische oder organisatorische Maßnahmen zur Emissionsverringerung von der Antragstellerin im Projekt darzulegen, was mit Bezug auf die anzuwendenden Normen und Richtlinien (insbesondere BVT-Schlussfolgerungen als Regelwerk zur Bestimmungen des Standes der Technik) auch geschehen sei und dem Bescheid der belangten Behörde, wo entsprechende Auflagen definiert wurden (S. 6 ff.).

2.3.2.7. Kritik hinsichtlich der Emissionsmessung der Shredderfraktion und Verdünnung (BF 1 und BF 2):

Die Feststellung ergibt sich aus den Angaben des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 13), wo dieser nachvollziehbar angeführt hat, dass die Emissionsmessungen von facheinschlägig befugten Messinstituten oder Ingenieurbüros durchzuführen seien und die Emissionsmessberichte einschlägigen Normen genügen müssten und behördenseits auch diesbezüglich geprüft werden würden. Dadurch sei erkennbar, ob und inwieweit bei der Messung eine unzulässige Abluft-Verdünnung vorgelegen oder ob unzulässiger Weise vorwiegend oder ausschließlich schwach bzw. gering belastetes Material verarbeitet worden sei. Auf Basis von normgerecht erstellten Messberichten sei damit auch erkennbar, ob und inwieweit eine repräsentative Messung vorgelegen sei. Im Anlassfall würde seitens der Behörde bei Missständen oder Verstößen eine neuerliche Durchführung verlangt werden.

2.3.2.8. Kritik an den Auflagen (BF 1 und BF 2):

Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der unter Pkt. II.1.3.2.8. genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Zl. XXXX , selbst hervor.Die Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung der unter Pkt. römisch zwei.1.3.2.8. genannten Auflagen geht aus dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, Zl. römisch 40 , selbst hervor.

Die Feststellungen zu I) 1a-c ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 14), wo dieser erläutert hat, dass eine zusätzliche Emissionsmessung für Chloride oder Salzsäure für eine vollständige und valide Beurteilung nicht erforderlich sei. Solche Emissionen würden mit hohem Wirkungsgrad in den (bestehenden) Wäscherstufen und auch in der (neuen) Aktivkohlefilteranlage zurückgehalten werden, sodass eine relevante Emissionsbelastung nicht zu erwarten sei. Aufgrund des Einsatzes der neuen Abluftreinigungsstufe sei zudem auch bei Chlor-haltigen und vergleichbaren halogenierten Schadstoffen (Dioxine, dioxinähnliche PAH, Chlor-Fluor-Brom-haltige Verbindungen) eine wesentliche Emissionsverringerung erzielbar.Die Feststellungen zu römisch eins) 1a-c ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens (S. 14), wo dieser erläutert hat, dass eine zusätzliche Emissionsmessung für Chloride oder Salzsäure für eine vollständige und valide Beurteilung nicht erforderlich sei. Solche Emissionen würden mit hohem Wirkungsgrad in den (bestehenden) Wäscherstufen und auch in der (neuen) Aktivkohlefilteranlage zurückgehalten werden, sodass eine relevante Emissionsbelastung nicht zu erwarten sei. Aufgrund des Einsatzes der neuen Abluftreinigungsstufe sei zudem auch bei Chlor-haltigen und vergleichbaren halogenierten Schadstoffen (Dioxine, dioxinähnliche PAH, Chlor-Fluor-Brom-haltige Verbindungen) eine wesentliche Emissionsverringerung erzielbar.

Die Feststellungen zu I) 1j ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachten (S. 14), wo dieser angeführt hat, dass entgegen der Kritik der BF, die jährliche Vergleichsmessung am FID und ebenso die jährliche Wartung des FID weiterhin vorgesehen sei.Die Feststellungen zu römisch eins) 1j ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachten (S. 14), wo dieser angeführt hat, dass entgegen der Kritik der BF, die jährliche Vergleichsmessung am FID und ebenso die jährliche Wartung des FID weiterhin vorgesehen sei.

Die Feststellungen zu I) 1f ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachten (S. 14), wo dieser angeführt hat, dass die Vorgabe einer Emissionsminderung um 80 % bei bromierten Flammschutzmitteln den Stand der Technik bei Aktivkohlefilteranlagen berücksichtigen würde und in den einschlägigen diesbezüglichen Regelwerken oder BAT-Schlussfolgerungen Messpflichten, jedoch keine Emissionsgrenzwerte definiert seien und bei den Messungen zur Bestimmung des geforderten Emissionsminderungsgrades die normativen Vorgaben an Emissionsmessungen zu beachten seien (und im Messprotokoll bzw. Messbericht zu dokumentieren). Zudem würden sich daraus auch die erforderlichen roh- und reingasseitigen Messbedingungen ergeben (Dauer und instrumentelle Durchführung).Die Feststellungen zu römisch eins) 1f ergeben sich aus den plausiblen Aussagen des ASV-Luft im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachten (S. 14), wo dieser angeführt hat, dass die Vorgabe einer Emissionsminderung um 80 % bei bromierten Flammschutzmitteln den Stand der Technik bei Aktivkohlefilteranlagen berücksichtigen würde und in den einschlägigen diesbezüglichen Regelwerken oder BAT-Schlussfolgerungen Messpflichten, jedoch keine Emissionsgrenzwerte definiert seien und bei den Messungen zur Bestimmung des geforderten Emissionsminderungsgrades die normativen Vorgaben an Emissionsmessungen zu beachten seien (und im Messprotokoll bzw. Messbericht zu dokumentieren). Zudem würden sich daraus auch die erforderlichen roh- und reingasseitigen Messbedingungen ergeben (Dauer und instrumentelle Durchführung).

Dass die Auflagenpunkte I) 5 und I) 6 nicht ausreichend ausgearbeitet waren, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der ASV-Luft als Konsequenz daraus die geänderten Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formuliert hat (VHS, S. 14 und 18 f.) und dies unbestritten blieb.Dass die Auflagenpunkte römisch eins) 5 und römisch eins) 6 nicht ausreichend ausgearbeitet waren, ergibt sich aus der Diskussion in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der ASV-Luft als Konsequenz daraus die geänderten Auflagenvorschläge für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens formuliert hat (VHS, S. 14 und 18 f.) und dies unbestritten blieb.

2.3.2.9. Die Schlussfolgerungen des ASV seien nicht nachvollziehbar bzw. falsch (BF 1 - BF 10):

Hinsichtlich der Einwände der BF 1 und BF 2 wird vorab auf die Pkt. II.2.3.2.2. bis II.2.3.2.8. verwiesen. Zudem wird angemerkt, dass die BF 11- BF 13 lediglich angeführt haben, dass sie die Erweiterung nicht wollen würden und somit keine überprüfbaren und tauglichen Einwendungen erhoben haben.Hinsichtlich der Einwände der BF 1 und BF 2 wird vorab auf die Pkt. römisch zwei.2.3.2.2. bis römisch zwei.2.3.2.8. verwiesen. Zudem wird angemerkt, dass die BF 11- BF 13 lediglich angeführt haben, dass sie die Erweiterung nicht wollen würden und somit keine überprüfbaren und tauglichen Einwendungen erhoben haben.

2.3.2.9.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz des ASV-Luft (S. 6 ff.). Dort wird u.a. begründet angeführt, dass die lufthygienischen Untersuchungen ergeben würden, dass bei Realisierung dieses Projektes - insbesondere aufgrund der verbesserten Abluftreinigung - bei allen Schadstoffen eine Verbesserung im Emissionsverhalten der Anlage eintreten bzw. eine lediglich irrelevante Zusatz-Immissionsbelastung zu erwarten sei. Bestätigt wird diese Aussage zudem nochmals durch das (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft (S. 16).

Auch den Einwand der BF 7, dass unzulässiger Weise Daten bezüglich der Staubemission aus Deutschland genommen worden seien, konnte der ASV-Luft in der mündlichen Verhandlung schlüssig entkräften, da gemäß seinen Ausführungen die besagten Daten nicht die Staubemission, sondern die Kohlenwasserstoffemission betreffen würden. Zudem würde es bei dieser Analyse nur um die technische Wirksamkeit der Aktivkohle gehen. Die Immissionsbewertung, die die TU Graz vorgenommen hat und die einen Teil der UVE darstellt, habe zudem auch auf die besonderen örtlichen Verhältnisse (Wind, Inversionslage) Rücksicht genommen. Zudem führte der ASV-Luft plausibel an, dass die Darstellung als Jahresmittelwert und Kurzzeitmittelwert üblich sei und seine Darstellung beides enthalten würde (VHS, S. 8 f).

2.3.2.9.2. Die Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz des ASV-Luft (S. 11 ff.). Dort wird u.a. angeführt, dass Berechnungen und Modellierungen zur Geruchsimmissionsbelastung zeigen würden, dass sich nach Umsetzung des Projektes deutlich geringere Geruchshäufigkeiten im Vergleich zum Bestandsfall ergeben würden. Eine Verschlechterung der Geruchsimmissionen bzw. eine Zunahme der Häufigkeit an Geruchswahrnehmungen auf Basis der vorliegenden Berechnungen könne somit insgesamt ausgeschlossen werden. Bestätigt wird dies auch durch das (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft (S. 16). Hinsichtlich dem Einwand des BF 9, dass regelmäßig farbige Wolken aus der Anlage austreten würden und in Korrelation zu diesen eine Geruchsbelastung wahrzunehmen sei und die Wahrnehmung daher eine andere sei, konnte der ASV-Luft dahingehend widerlegen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung anführte, dass Gerüche auch bei anderen Quellen vorhanden seien, die Hauptquelle der Gerüche jedoch jedenfalls der Shredder sei und durch die neue Filterstufe zwangsweise eine Verbesserung eintreten würde und die zulässigen Geruchsstunden pro Jahr daher weit unterschritten werden würden (VHS, S. 9 und 18). Dies wird auch durch das Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz bestätigt (S. 10). Zudem wird auch plausibel angeführt, dass durch die dritte Ablufteinigungsstufe auch die angeführte, optisch auffällige, graublaue Aerosolfahne aus dem Shredder-Kamin eliminiert werden bzw. die Häufigkeit des Auftretens dieser Aerosolfreisetzung deutlich reduziert werden sollte (Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz, S. 13).

Dass alle relevanten Geruchsquellen berücksichtigt worden sind, ergibt sich aus den Angaben des ASV-Luft in der mündlichen Verhandlung. Dort führte der ASV-Luft, auf die Frage der BF 2, ob bezüglich der kumulativen Wirkung des Vorhabens und deren Prüfung alle Geruchsquellen berücksichtig worden seien, nachvollziehbar an, dass zwar nicht alle Geruchsquellen berücksichtigt worden seien, dies jedoch üblich sei und lediglich die vernachlässigbaren Quellen nicht berücksichtigt worden seien (VHS, S. 16 f.). Für das Gericht ergibt sich kein Grund an der Aussage des ASV-Luft zu zweifeln. Zwar führt die BF 2 in der mündlichen Verhandlung an, dass sich aus einem Aktenvermerk aus dem Jahr 2017 ergeben würde, dass der ASV-Luft bei einer Anrainerversammlung im Jahr 2017 zweimal gesagt habe, dass der Hauptverursacher des Geruches nicht der Shredder, sondern das Schrottlager sei. Unabhängig davon, dass dieser Aktenvermerk dem Gericht nicht vorgelegt wurde, konnte der ASV-Luft jedoch darlegen, dass er es für nicht möglich halte, dass er dies gesagt habe, die Aussage jedoch, falls es sie tatsächlich gegeben habe, jedenfalls falsch gewesen sei (VHS, S. 17). Zudem legte der ASV-Luft auch plausibel dar, dass eine höhere Durchsatzleistung des Shredders zu einer verkürzten Lagerdauer der Materialien auf dem Schrottlager führen würde. Dies würde, was dem Gericht nachvollziehbar erscheint, unweigerlich dazu führen, dass das dort lagernde Material weniger abdampfen kann und es daher durch die geplante Änderung jedenfalls auch zu einer Verringerung der Gerüche aus dem Schrottlager kommen würde (VHS, S. 17). Bestätigt wird dies zudem auch durch das Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz (S. 12).

2.3.2.9.3. Die Feststellung ergibt sich aus dem Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz des ASV-Luft (S. 9 f.). Daraus geht hervor, dass bei den Stickoxidemissionen eine Emissionszunahme zu erwarten sei, die aus den transportbedingten Abgasen der Lieferfahrzeuge (LKW) und den für den Materialumschlag eingesetzten Offroadgeräten (Bagger, Radlader) stammen würden. Durch die Kapazitäts- bzw. Betriebszeitenausweitung seien zusätzliche Transport- Emissionen durch die notwendige Ausweitung der Logistik zu erwarten. Die Untersuchung habe jedoch gezeigt, dass für den lufthygienisch bedenklichen Schadstoff Stickstoffdioxid (NO2) keine relevante Zusatzbelastung bei den Anrainern auftreten würde. Der Grenzwert gemäß IG-L (40 ?g/m³ Jahresmittel) würde im Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Da lediglich irrelevante Zusatzbelastungen attestiert werden würden, würden sich keine nennenswerten und damit keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft ergeben. Lediglich im Bereich des Betriebsgeländes würde es zu Zusatzbelastungen kommen, die über der Irrelevanzschwelle von 0,3 ?g/m³ (NO2 Jahresmittel) liegen würden. Bei den untersuchten Anrainern sowie entlang der Verkehrsachsen seien bei Projektrealisierung keine relevanten Zusatzbelastungen von Stickstoffdioxid berechnet worden. Für den Schadstoff PM10 sei im Untersuchungsgebiet mit weniger als den 25 zulässigen Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu rechnen. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert würde bei allen Aufpunkten eingehalten werden. Bestätigt werden diese Aussagen zudem durch das (Ergänzungs)Gutachten (S. 16) sowie den Ausführungen des ASV-Luft in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 13). Hinsichtlich dem Einwand der BF 10, dass eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Belastung der Anrainer geboten gewesen sei, führte der ASV-Luft plausibel an, dass eine Gesamtbetrachtung der Schadstoffbelastung durchgeführt worden sei und diese in der UVE und dem UVGA zu finde sei (VHS, S. 14).

2.3.2.9.4. Die Feststellung hinsichtlich der Verpuffungen ergibt sich aus dem Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz des ASV-Luft (S. 14 ff.). Dort wird angeführt, dass im Rahmen der Antragstellung auch Auswirkungen (Schadstoffentstehung und Emissionen) bei Verpuffung bzw. außerordentlichen Betriebsbedingungen einer Untersuchung unterzogen worden seien, soweit diese einem Regelbetrieb der Anlage zuordenbar seien. Relevante Auswirkungen von Verpuffungen und dergleichen außerhalb der Betriebsanlage seien nicht zu erwarten und es würden sich auch bei den nächsten Wohnnachbarn keine feststellbaren Auswirkungen oder Immissionszunahmen ergeben. Bestätigt wird dies zudem auch durch das (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft sowie dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo der ASV-Luft in Übereinstimmung mit seinen Gutachten nochmals bestätigt hat, dass durch die Verpuffungen mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen seien. Auf den Einwand der BF, dass mehr Verpuffungen stattfinden würden, als in den Projektunterlagen angegeben seien, konnte die PW darlegen, dass die in den Projektunterlagen angegebenen und hochgerechneten Verpuffungsereignisse höher seien, als die realen Verpuffungsereignisse (VHS, S. 7). Vom ASV-Luft wurde in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt, dass die Auswertung der Verpuffungen bzw. die gemeldeten Verpuffungen im Wesentlichen mit den Angaben in der UVE übereinstimmen würden und nicht alle wahrnehmbaren Rauch- oder Dampfwolken auch Verpuffungsereignisse seien bzw. nicht mit dem Shredder in Verbindung stehen würden bzw. gestanden seien (VHS, S. 6 f.). Zudem wurde vom ASV-Luft in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, warum bei den Berechnungen keine Vorbelastungen berücksichtigt worden seien. Dazu führte der ASV-Luft an, dass es sich um Immissionsmodelle bezüglich VOC handeln würde. Dazu gäbe es bereits Untersuchungen der Behörde aus dem Jahr 2014 und vergleichbare Literaturwerte, die er für seine Stellungnahme herangezogen habe. Es würde auch keine relevante Erhöhung der Immissionsergebnisse herbeigeführt werden, auch wenn die Vorbelastung angesetzt worden wäre (VHS, S. 16).

2.3.2.9.5. Dass das Teilgutachten Lufthygiene und Klimaschutz des ASV-Luft vollständig und schlüssig ist, ergibt sich daraus, dass das Gutachten von einem einschlägig gebildeten Fachmann erstellt wurde, der nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständiger besitzt.

Dessen Gutachten ist methodisch einwandfrei und entspricht - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Der beigezogene ASV-Luft geht in seinem Gutachten auf die ihm gestellten Fragestellungen ausführlich ein und es wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllt das Gutachten des ASV-Luft die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.

Auch inhaltlich ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden.

Der ASV-Luft konnte im Rahmen seines (Ergänzungs)Gutachtens bzw. in der mündlichen Verhandlung alle Beschwerdepunkte sämtlicher BF schlüssig widerlegen.

Die BF 3 - BF 10 sind dem Gutachten zudem nur pauschal und unsubstantiiert entgegengetreten, da in keinem der Beschwerdeschriftsätze Gründe angeführt wurden, warum das Gutachten des ASV-Luft nicht nachvollziehbar oder falsch sei. Die Beschwerden der BF 3 - BF 10 erschöpfen sich lediglich in der Aussage, dass das Gutachten des ASV-Luft nicht nachvollziehbar bzw. falsch sei (BF 3 - BF 10).

2.3.3. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Umweltmedizin (BF 1 und BF 2):

Dass keine negativen Beeinträchtigungen der Gesundheit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erwarten sind, ergibt sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren herangezogenen Sachverständigen XXXX für den Fachbereich Humanmedizin, wo angeführt wird, dass die Auswirkungen auf die Luftqualität aus ärztlicher Sicht als nicht relevant einzustufen seien und auch die projektspezifischen Lärmbelastungen für die Anrainer als nicht bis wenig relevant zu bezeichnen seien (Teilgutachten Humanmedizin, S. 16). Diese Aussagen wurden zudem grundsätzlich auch nicht bestritten. Hinsichtlich dem Einwand der BF 1 und BF 2, wonach aus dem Gutachten hervorgehen würde, dass auch unbegründete Ängste krankmachen könnten, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen (siehe Pkt. II.3.2.3.4.). Dass keine negativen Beeinträchtigungen der Gesundheit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erwarten sind, ergibt sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren herangezogenen Sachverständigen römisch 40 für den Fachbereich Humanmedizin, wo angeführt wird, dass die Auswirkungen auf die Luftqualität aus ärztlicher Sicht als nicht relevant einzustufen seien und auch die projektspezifischen Lärmbelastungen für die Anrainer als nicht bis wenig relevant zu bezeichnen seien (Teilgutachten Humanmedizin, S. 16). Diese Aussagen wurden zudem grundsätzlich auch nicht bestritten. Hinsichtlich dem Einwand der BF 1 und BF 2, wonach aus dem Gutachten hervorgehen würde, dass auch unbegründete Ängste krankmachen könnten, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen (siehe Pkt. römisch zwei.3.2.3.4.).

2.3.4. Vorwurf des mangelhaften Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich dem Stand der Technik (BF 1 und BF 2):

Dass der Stand der Technik überprüft und eingehalten wurde, ergibt sich aus den von den im Behördenverfahren beauftragten Sachverständigen erstellten Gutachten. Auch der ASV-Luft bestätigt in seinem (Ergänzungs)Gutachten nochmals ausführlich, dass der Stand der Technik im lufthygienischen Gutachten unter Nennung der zur Beurteilung herangezogenen BAT-Dokumente und Normen geprüft und bewertet worden sei (S. 15). Zudem wurde vom, von der Behörde beigezogenen, koordinierenden Sachverständigen XXXX im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführt, dass die eingesetzten Technologien zur Emissionsbegrenzung dem Stand der Technik entsprechen würden (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 85). Den Angaben der BF 1 und BF 2 ist dahingehend kein Grund zu entnehmen, weshalb der Stand der Technik durch das Vorhaben nicht erreicht sei.Dass der Stand der Technik überprüft und eingehalten wurde, ergibt sich aus den von den im Behördenverfahren beauftragten Sachverständigen erstellten Gutachten. Auch der ASV-Luft bestätigt in seinem (Ergänzungs)Gutachten nochmals ausführlich, dass der Stand der Technik im lufthygienischen Gutachten unter Nennung der zur Beurteilung herangezogenen BAT-Dokumente und Normen geprüft und bewertet worden sei (S. 15). Zudem wurde vom, von der Behörde beigezogenen, koordinierenden Sachverständigen römisch 40 im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführt, dass die eingesetzten Technologien zur Emissionsbegrenzung dem Stand der Technik entsprechen würden (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 85). Den Angaben der BF 1 und BF 2 ist dahingehend kein Grund zu entnehmen, weshalb der Stand der Technik durch das Vorhaben nicht erreicht sei.

2.3.5. Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem Vorhabensbegriff (BF 1 und BF 2):

Siehe dazu Pkt. II.2.1.Siehe dazu Pkt. römisch zwei.2.1.

2.3.6. Vorwurf der mangelhaften Alternativenprüfung (BF 1 und BF 2):

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 26 f. und 85), dem Technischen Bericht (S. 75 ff.) und den damit übereinstimmenden Aussagen der in diesem Verfahren bestellten SV-Koordination im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 (VHS, S. 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Auszug aus dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG:

„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3. (1) Für die Dauer der Geltung der COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, oder einer anderen auf Grund des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung hat das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer an der Amtshandlung mit Ausnahme der amtlichen Organe die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.Paragraph 3, (1) Für die Dauer der Geltung der COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, oder einer anderen auf Grund des Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, erlassenen Verordnung hat das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), eine Vernehmung (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer an der Amtshandlung mit Ausnahme der amtlichen Organe die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.

(2) Die Behörde kann
1.         mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
2.         mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
3.         Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.
(2) Die Behörde kann, 1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,, 2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder, 3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Absatz 3, bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3, AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Paragraph 42, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.

(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.

(6) Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.“

Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

„Mündliche Verhandlung

§ 40. (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.Paragraph 40, (1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.

(2) Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41, (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 43. (1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.Paragraph 43, (1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.

(2) Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.

(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4) Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(5) Stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber, so hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleichs dieser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.

§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.Paragraph 44, (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (Paragraph 14, Absatz 3,) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,), für geschlossen zu erklären.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“

Auszug aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - UVP-G 2000:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. […]Paragraph 2, […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[…]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.

[…]

(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1. (3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.

[…].

Änderungen

§ 3a. […]Paragraph 3 a, […]

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

[…]

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) […]
2.         eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
Paragraph 6, (1) […], 2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

[…]

§ 19. (1) Parteistellung haben
1.         Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben, 1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

[…]
5.         Gemeinden gemäß Abs. 3;
6.         Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;
[…], 5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;, 6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,;

[…]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben., (4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

[…]

Entscheidung

§ 17. […]Paragraph 17, […]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1.         Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.         die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)         das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b)         erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)         zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3.         Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:, 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die, a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder, c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

[…]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

Rechtsmittelverfahren

§ 40. […]Paragraph 40, […]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.

[…]

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Abfallwirtschaft

 

 

[…]

 

 

 

Z 2Ziffer 2

a)       Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)       Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)       sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung;

d)       Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)       Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

f)       Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)       Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)       Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D oder E mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“Betreffend Litera a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP im vereinfachten Verfahren bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994:

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1.         das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.         die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.         die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.         die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.         eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder, 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 77. Paragraph 77,

[…]

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“


,

3.2.2. Zur Beschwerdelegitimation:

3.2.2.1. Beschwerdelegitimation der BF 1:

Bei der BF 1 handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie besitzt sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.Bei der BF 1 handelt es sich um eine Bürgerinitiative, die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie besitzt sowohl im vereinfachten als auch im ordentlichen UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.

3.2.2.2. Beschwerdelegitimation der BF 2:

Bei der BF 2 handelt es sich um eine Standortgemeinde, die gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie hat auch als Partei am UVP-Verfahren teilgenommen und rechtzeitig Einwendungen erhoben. Bei der BF 2 handelt es sich um eine Standortgemeinde, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 das Recht hat, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie hat auch als Partei am UVP-Verfahren teilgenommen und rechtzeitig Einwendungen erhoben.

3.2.2.3. Beschwerdelegitimation der BF 3 - B13:

Bei den BF 3 - BF 13 handelt es sich um natürliche Personen. Es kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde erhoben haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommen Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 die durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können somit nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Auch Vorschriften, die zu unbestimmt gehalten sind oder lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommen Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen. Sie können somit nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Auch Vorschriften, die zu unbestimmt gehalten sind oder lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv-öffentlichen Rechte.

3.2.3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

3.2.3.1. Vorwurf der mangelhaften Verhandlung im Behördenverfahren (BF 1- BF 13):

Die BF 1 - BF 13 wenden einen Verfahrensmangel ein, weil die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt wurde und nicht alle Parteien die technische Einrichtung hatten, um an der Verhandlung teilzunehmen.

Ob die Durchführung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig war, ist nach dem zum Zeitpunkt der durchgeführten Verhandlung gegoltenen verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (BGBl I 16/2020 idF BGBl I 59/2020, COVID-19-VwBG) zu beurteilen.Ob die Durchführung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig war, ist nach dem zum Zeitpunkt der durchgeführten Verhandlung gegoltenen verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2020,, COVID-19-VwBG) zu beurteilen.

Nach § 3 Abs. 2 COVID-19-VwBG konnte die Behörde mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-VwBG konnte die Behörde mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz war den Vorgaben des COVID-19-VwBG somit entsprochen, weshalb ein Verfahrensfehler nicht erkennbar ist.

Gem. § 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG war den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hatte die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. War dies nicht der Fall, so konnte die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hatte diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen konnten, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.Gem. Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-VwBG war den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hatte die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. War dies nicht der Fall, so konnte die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hatte diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen konnten, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Dass nicht jeder Partei und jedem sonstigen Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen, wurde vom Gesetzgeber somit ausdrücklich und bewusst in Kauf genommen, indem das Gesetz eine mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit der Parteien zugelassen und stattdessen die Möglichkeit vorgesehen hat, den Parteien und sonstig Beteiligten in anderer Weise Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts zu geben.

Die BF 1 und BF 2 bemängeln zudem, dass sie erst nach der Projektpräsentation die Möglichkeit hatten sich zu Wort zu melden.

Gemäß § 43 Abs. 2 AVG hat der Verfahrensleiter “die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Rz 39) zügig und effizient (ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten) zu führen. Dafür kann er die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen (vgl VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). […] Durch entsprechende verfahrensrechtliche Anordnungen kann der Verhandlungsleiter die Erörterung der Sache nach inhaltlichen Kriterien strukturieren, Zusammenhängendes unter einem diskutieren lassen und damit den Parteien die Möglichkeit geben, über ihr Zeitbudget zu disponieren und sich auf jene Verfahrensabschnitte zu konzentrieren, zu denen sie sich zu Wort melden wollen (AB 1998, 31; zur Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung siehe § 39 Rz 32 ff, § 40 Rz 19, 21). Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen (§§ 47 ff AVG) und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind (vgl VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). Auch über die Beweisanträge entscheidet der Verhandlungsleiter.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 43 Rz. 3 [Stand 1.4.2021, rdb.at])Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG hat der Verfahrensleiter “die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Rz 39) zügig und effizient (ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten) zu führen. Dafür kann er die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). […] Durch entsprechende verfahrensrechtliche Anordnungen kann der Verhandlungsleiter die Erörterung der Sache nach inhaltlichen Kriterien strukturieren, Zusammenhängendes unter einem diskutieren lassen und damit den Parteien die Möglichkeit geben, über ihr Zeitbudget zu disponieren und sich auf jene Verfahrensabschnitte zu konzentrieren, zu denen sie sich zu Wort melden wollen Ausschussbericht 1998, 31; zur Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung siehe Paragraph 39, Rz 32 ff, Paragraph 40, Rz 19, 21). Der Verhandlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen (Paragraphen 47, ff AVG) und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind vergleiche VwGH 20. 11. 2014, 2011/07/0244). Auch über die Beweisanträge entscheidet der Verhandlungsleiter.“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 43, Rz. 3 [Stand 1.4.2021, rdb.at])

Mit der Gliederung der mündlichen Verhandlung in Fachbereiche und der Regelung, dass die BF erst nach der Projektpräsentation die Möglichkeit hatten sich zu Wort zu melden, wurde der Bestimmung des § 43 Abs. 2 AVG entsprochen. Es wird dabei nicht verkannt, dass es bei der Verhandlung im Rahmen der Videokonferenz zu Problemen gekommen ist, jedoch wurden von der belangten Behörde Schritte gesetzt, um diese zu lösen. Die BF 1 und BF 2 haben zudem auch vor dem Verlassen der mündlichen Verhandlung Wortmeldungen abgegeben. Es ist nicht erkennbar, dass das Äußerungsrecht der BF unzulässig beschränkt worden ist. Die BF 1 und BF 2 haben aus freien Stücken die Verhandlung vorzeitig verlassen und daher freiwillig auf ihr weiteres Äußerungsrecht verzichtet. Mit der Gliederung der mündlichen Verhandlung in Fachbereiche und der Regelung, dass die BF erst nach der Projektpräsentation die Möglichkeit hatten sich zu Wort zu melden, wurde der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AVG entsprochen. Es wird dabei nicht verkannt, dass es bei der Verhandlung im Rahmen der Videokonferenz zu Problemen gekommen ist, jedoch wurden von der belangten Behörde Schritte gesetzt, um diese zu lösen. Die BF 1 und BF 2 haben zudem auch vor dem Verlassen der mündlichen Verhandlung Wortmeldungen abgegeben. Es ist nicht erkennbar, dass das Äußerungsrecht der BF unzulässig beschränkt worden ist. Die BF 1 und BF 2 haben aus freien Stücken die Verhandlung vorzeitig verlassen und daher freiwillig auf ihr weiteres Äußerungsrecht verzichtet.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die BF hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem wurde auf Basis der vorgelegten Beschwerden ein ergänzendes Gutachten eingeholt, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert wurde.

3.2.3.2. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Lufthygiene:

3.2.3.2.1. Stellungnahme nach der gesetzten Frist:

Gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G kann das Bundesverwaltungsgericht für die Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen. Dies mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G kann das Bundesverwaltungsgericht für die Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen. Dies mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall wurde am 20.03.2023 den Parteien das (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft zugesendet und den Parteien am 24.03.2023 aufgetragen, etwaige Stellungnahme bis spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung (Datum der mündlichen Verhandlung: 26.04.2023) beim Bundesverwaltungsgericht einlangend einzubringen. Die am 25.04.2023 um 15:55 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Stellungnahme der BF 2, samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “, langte somit nach Ablauf der gesetzten und durch die BF unbeanstandet gebliebenen Frist ein. Somit war die Stellungnahme im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Im konkreten Fall wurde am 20.03.2023 den Parteien das (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft zugesendet und den Parteien am 24.03.2023 aufgetragen, etwaige Stellungnahme bis spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung (Datum der mündlichen Verhandlung: 26.04.2023) beim Bundesverwaltungsgericht einlangend einzubringen. Die am 25.04.2023 um 15:55 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Stellungnahme der BF 2, samt dem Dokument „UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “, langte somit nach Ablauf der gesetzten und durch die BF unbeanstandet gebliebenen Frist ein. Somit war die Stellungnahme im Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3.2.3.2.2. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Lufthygiene durch die BF 1 und BF 2:

In diesem Zusammenhang ist vorwegzuschicken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; VwGH 02.06.2005, 2004/07/0039 oder VwGH 16.12.2004, 2003/07/0175).

Es wäre somit Sache der BF gewesen dem Gutachten, insbesondere auch dem im Beschwerdeverfahren erstellten (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die BF haben es unterlassen den Ausführungen des ASV-Luft auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten und zeigen auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf. Die von der BF 1 und BF 2 geltend gemachten Beschwerdepunkte sind, wie den Feststellungen (Pkt. II.1.3.2.1. - II.1.3.2.8) zu entnehmen ist, nicht begründet (mit Ausnahme der Auflagenpunkte I) 5 und I) 6; siehe dazu Pkt. II.3.2.3.3.), da der ASV-Luft alle Beschwerdepunkte, wie in der Beweiswürdigung (Pkt. II.2.3.2.1. - II.2.3.2.8.) detailliert dargelegt, nachvollziehbar durch sein (Ergänzungs)Gutachten und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entkräften konnte. Es wäre somit Sache der BF gewesen dem Gutachten, insbesondere auch dem im Beschwerdeverfahren erstellten (Ergänzungs)Gutachten des ASV-Luft, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die BF haben es unterlassen den Ausführungen des ASV-Luft auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten und zeigen auch keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen auf. Die von der BF 1 und BF 2 geltend gemachten Beschwerdepunkte sind, wie den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.3.2.1. - römisch zwei.1.3.2.8) zu entnehmen ist, nicht begründet (mit Ausnahme der Auflagenpunkte römisch eins) 5 und römisch eins) 6; siehe dazu Pkt. römisch zwei.3.2.3.3.), da der ASV-Luft alle Beschwerdepunkte, wie in der Beweiswürdigung (Pkt. römisch zwei.2.3.2.1. - römisch zwei.2.3.2.8.) detailliert dargelegt, nachvollziehbar durch sein (Ergänzungs)Gutachten und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entkräften konnte.

Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die BF 2 im Verfahren vor der belangten Behörde die Stellungnahme „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN XXXX “ vorgelegt hat. Jedoch hat sich die BF 2 im Beschwerdeverfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung erwähnt, nicht darauf berufen und ihre Argumente durch diese untermauert. Auch wurde in der Beweiswürdigung (siehe Pkt. II.2.3.2.2. und II. 2.3.2.4.) ausführlich erläutert, warum den Argumenten darin nicht zu folgen gewesen wäre. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die BF 2 im Verfahren vor der belangten Behörde die Stellungnahme „Beurteilung UVE KAPAZITÄTSERWEITERUNG DURCH FLEXIBILISIERUNG DER SHREDDER-BETRIEBSZEITEN römisch 40 “ vorgelegt hat. Jedoch hat sich die BF 2 im Beschwerdeverfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung erwähnt, nicht darauf berufen und ihre Argumente durch diese untermauert. Auch wurde in der Beweiswürdigung (siehe Pkt. römisch zwei.2.3.2.2. und römisch zwei. 2.3.2.4.) ausführlich erläutert, warum den Argumenten darin nicht zu folgen gewesen wäre.

Hinsichtlich der im Gutachten des ASV-Luft getätigten und von den BF kritisierten Formulierungen (z.B. „ist zu erwarten“ und „ist anzunehmen“), welche, wie festgestellt üblich sind und zudem bedeuten, dass keinerlei Bedenken gegen das Vorhaben sprechen und keine Zweifel an der Zulässigkeit des eingereichten Projektes bestehen, stehen zudem mit der Rechtsprechung des VwGH nicht im Widerspruch (siehe u.a. VwGH 09.09.1998, 98/04/0090), da auch dieser, u.a. hinsichtlich der Vermeidung von Beeinträchtigungen, auf den Wortlaut „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist“ abstellt.

Hinsichtlich der Kritik der BF, dass vom Grundsatz des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Messung vor der Modellierung der Vorzug zu geben sei, abgewichen worden sei, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom 02.08.2022, Ra 2022/04/0046, ausgesprochen hat, dass „[der] Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - […] grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen [ist]. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).“

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, besteht hinsichtlich der Komplexität von Messungen im Lärmbereich, worauf sich die oben genannte Judikatur des VwGH bezieht, und - wie gegenständlich relevant - im Immissionsbereich der Luftreinhaltung ein maßgeblicher Unterschied. Zudem ist bei lufthygienischen Immissionsmessungen ein wesentlich höherer Aufwand und Zeitbezug notwendig. Auch wurde festgestellt, dass die angewandte Modellierung im Bereich der lufthygienischen Untersuchungen für ein schlüssiges Gutachten verwendbar ist. Daher wurde im gegenständlichen Fall nicht vom Grundsatz des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Den Einwendungen der BF 1 und BF 2 (mit Ausnahme der Auflagenpunkte I) 5 und I) 6; siehe dazu Pkt. II. 3.2.3.3.) war daher nicht zu folgen.Den Einwendungen der BF 1 und BF 2 (mit Ausnahme der Auflagenpunkte römisch eins) 5 und römisch eins) 6; siehe dazu Pkt. römisch zwei. 3.2.3.3.) war daher nicht zu folgen.

3.2.3.2.3. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Lufthygiene durch die BF 3 - BF 10:

Auch von den BF 3 - BF 10 wurde kritisiert, dass das Gutachten des ASV-Luft falsch sei. Diese sind dem Gutachten des ASV-Luft nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem haben sie keinen Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen aufgezeigt, da der ASV-Luft alle Beschwerdepunkte der BF 3 - BF 10 schlüssig entkräften konnte. Den Einwendungen der BF 3 - BF 10 war daher nicht zu folgen.

3.2.3.2.4. Auswirkungen auf Schutzgüter:

Das Vorhaben unterliegt der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des § 17 und des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit den materienrechtlichen Bestimmungen durchzuführen war. Das Vorhaben unterliegt der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 17 und des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit den materienrechtlichen Bestimmungen durchzuführen war.

Dahingehend ist abschließend festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass das Gutachten des ASV-Luft nicht zu beanstanden ist und sich sohin im beanstandeten Bereich der Lufthygiene keine Änderung der bisherigen positiven Beurteilung durch die belangte Behörde ergibt. Aus lufthygienischer Sicht sind lediglich Auflagen abzuändern (siehe Pkt. II.3.2.3.3.). Das Vorhaben bewirkt insgesamt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung aus lufthygienischer Sicht. Hinsichtlich dem Fachbereich Umweltmedizin siehe Pkt. II.3.2.3.4. Bezüglich der nicht in Beschwerde gezogenen Fachbereiche hat sich im Verfahren kein Grund ergeben von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen. Dahingehend ist abschließend festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass das Gutachten des ASV-Luft nicht zu beanstanden ist und sich sohin im beanstandeten Bereich der Lufthygiene keine Änderung der bisherigen positiven Beurteilung durch die belangte Behörde ergibt. Aus lufthygienischer Sicht sind lediglich Auflagen abzuändern (siehe Pkt. römisch zwei.3.2.3.3.). Das Vorhaben bewirkt insgesamt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung aus lufthygienischer Sicht. Hinsichtlich dem Fachbereich Umweltmedizin siehe Pkt. römisch zwei.3.2.3.4. Bezüglich der nicht in Beschwerde gezogenen Fachbereiche hat sich im Verfahren kein Grund ergeben von der Beurteilung der belangten Behörde abzugehen.

3.2.3.3. Kritik an den Auflagen (BF 1 - BF 2):

Gemäß § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119).

Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können (VwGH, 13.07.2022, Ra 2020/11/0016).Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können (VwGH, 13.07.2022, Ra 2020/11/0016).

Wie in den Feststellungen (Pkt. II.1.3.2.8.) angeführt, sind die kritisierten Auflagen I) 1a-c, I) 1j und I) 1f geeignet und ausreichend bestimmt um die Emissionen nach dem Stand der Technik festzustellen und zu begrenzen, wodurch den Einwendungen der BF nicht zu folgen war. Wie in den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.3.2.8.) angeführt, sind die kritisierten Auflagen römisch eins) 1a-c, römisch eins) 1j und römisch eins) 1f geeignet und ausreichend bestimmt um die Emissionen nach dem Stand der Technik festzustellen und zu begrenzen, wodurch den Einwendungen der BF nicht zu folgen war.

Lediglich hinsichtlich der Auflagen I) 5 und I) 6 wurde festgestellt (Pkt. II.1.3.2.8.), dass diese ungenau ausgearbeitet waren und daher entsprechend abzuändern waren. Die geänderten Auflagen I) 5 und I) 6 entsprechen den Vorschlägen des ASV-Luft im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und lauten wie folgt: Lediglich hinsichtlich der Auflagen römisch eins) 5 und römisch eins) 6 wurde festgestellt (Pkt. römisch zwei.1.3.2.8.), dass diese ungenau ausgearbeitet waren und daher entsprechend abzuändern waren. Die geänderten Auflagen römisch eins) 5 und römisch eins) 6 entsprechen den Vorschlägen des ASV-Luft im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und lauten wie folgt:

„I) 5. Beweissichernde Messungen im erwarteten Immissionsbereich Raum Altach :

Diese haben vor und nach Projektrealisierung umgesetzt zu werden. Die Standorte ergeben sich aus der Abbildung 1 des Berichtes Passivsammler - Immissionsmessungen vom 1.4.2014 des Umweltinstitutes Vorarlbergs (Messpunkt 11 entfällt bzw. wird nicht beprobt):

Beweissichernde Immissionsmessungen:

- Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, V, Te, Se, Mn, Zn, Ti)- Staubdeposition und Schwermetalle in der Deposition (As, Cd, Cr, Co, Cu, Hg, Ni, Pb, Sb, römisch fünf, Te, Se, Mn, Zn, Ti)

- BTEX Passivsammler (14-Tagesmittelwerte oder Monatsmittelwerte Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, TVOC, Trimethylbenzol, Chlorbenzol)

- NO2- Stickstoffdioxid Passivsammler

Die Messungen dieser immissionsseitigen Beweissicherung haben mindestens drei Monate vor und sechs Monate nach Inbetriebnahme zu erfolgen, wobei nach Inbetriebnahme zwei Erhebungsperioden auf zwei aufeinanderfolgende Jahre zu beproben und auszuwerten sind. Der Messzeitraum bzw. die jeweilige Messdauer hat mindestens 6 Monate je Kalenderjahr zu betragen.

6. Beweissichernde Emissionsmessungen (Abluftreinigung der Shredderanlage):

Zur Kontrolle der Wirksamkeit der emissionsmindernden Maßnahmen: Staub, Quecksilber, Schwermetalle (Arsen, Cadmium, Kobalt, Selen, Tellur, Antimon, Vanadium, Blei, Kupfer, Chrom, Nickel, Mangan, Zink, Quecksilber) im Staubinhalt, VOC, Dioxine und Furane (PCDD/F), Summe PCB und PBDE (unter Berücksichtigung mindestens folgender PBDE- Kongenere: BDE-28, BDE-47, BDE-99, BDE-100, BDE-153, BDE-154, BDE-183, BDE- 209) sind zu messen. Diese Emissionsmessungen sind bei Volllast des Shredders oder bei mindestens 85 % der maximalen Durchsatzleistung durchzuführen, wobei diese Bedingung vom durchführenden Messinstitut zu prüfen und im Messbericht zu bestätigen ist.

Bezüglich des Parameters PBDE ist im Zuge dieser emissionsseitigen Beweissicherung der Beweis zu erbringen (z.B. durch Messungen des Roh- und Reinluftwertes vor und nach Abluftreinigung beim Shredder), dass durch die installierte Abluftreinigung ein Emissionsminderungsgrad von mindestens 80 % erreicht wird oder die Emissionen reinluftseitig unter der Nachweisgrenze liegen.

Diese Messungen sind spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durchzuführen. Durchführung und Zeitraum haben sich an die Normen und Vorgaben gemäß BVT-Dokument zu halten (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/ 1147 der Kommission vom 10.08.2018; L208/38).“

Der Vollständigkeit halber findet sich nachfolgend die für den Auflagenpunkt „I) 5. Beweissichernde Immissionsmessungen“ relevante Abbildung 1 des Berichtes „Passivsammler – Immissionsmessungen“ vom 1.4.2014 des Umweltinstitutes Vorarlberg (Beilage./III.I. zur VHS).

3.2.3.4. Vorwurf des mangelhaften Gutachtens im Fachbereich Umweltmedizin (BF 1 und BF 2):

Bezüglich des Einwandes der BF 1 und BF 2, dass sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren herangezogenen Sachverständigen XXXX für den Fachbereich Humanmedizin ergeben würde, dass auch unbegründete Ängste krankmachen können, ist anzumerken, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von „psychologischen Auswirkungen“ allein aufgrund des Anblickes der Betriebsanlage, der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, „dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.“ (siehe VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073). Bezüglich des Einwandes der BF 1 und BF 2, dass sich aus dem Gutachten des im Behördenverfahren herangezogenen Sachverständigen römisch 40 für den Fachbereich Humanmedizin ergeben würde, dass auch unbegründete Ängste krankmachen können, ist anzumerken, dass hinsichtlich der Berücksichtigung von „psychologischen Auswirkungen“ allein aufgrund des Anblickes der Betriebsanlage, der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, „dass unter den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.“ (siehe VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).

Auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 muss daher analog gelten, dass das Gefühl des Ärgers bei Anblick einer Betriebsanlage und die damit einhergehende psychische Belastung keine relevante Auswirkung eines Vorhabens ist. Dies muss vielmehr auch für eine unbegründete Angst gelten. Alleine die Tatsache, dass die Angst unbegründet ist, indiziert zwangsläufig, dass keine physischen Einwirkungen aus dem Vorhaben gegeben sind. Dem Einwand war daher nicht weiter zu folgen.

3.2.3.5. Vorwurf des mangelhaften Umweltverträglichkeitsgutachtens hinsichtlich dem Stand der Technik (BF 1 und BF 2):

Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.

Die BF 1 und BF 2 führen lediglich unbegründet an, dass nicht ersichtlich sei, warum der Stand der Technik eingehalten worden sei. Wie unter Pkt. II.1.3.4 festgestellt wurde, wurde der Stand der Technik überprüft und eingehalten. Zudem ergeben sich aus dem Vorhaben keine gefährdenden, erheblichen Belastungen der Umwelt bzw. keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn. Dem Einwand war daher nicht Folge zu geben.Die BF 1 und BF 2 führen lediglich unbegründet an, dass nicht ersichtlich sei, warum der Stand der Technik eingehalten worden sei. Wie unter Pkt. römisch zwei.1.3.4 festgestellt wurde, wurde der Stand der Technik überprüft und eingehalten. Zudem ergeben sich aus dem Vorhaben keine gefährdenden, erheblichen Belastungen der Umwelt bzw. keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn. Dem Einwand war daher nicht Folge zu geben.

3.2.3.6. Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit dem Vorhabensbegriff (BF 1 und BF 2):

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben - gegenständlich aus dem Anhang 1 Z. 2 lit. c (Spalte 1) UVP-G 2000 - die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben - gegenständlich aus dem Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, (Spalte 1) UVP-G 2000 - die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Im Fall eines Änderungsantrags ist Gegenstand des Vorhabens grundsätzlich nur die Änderung. Die Änderungsgenehmigung kann jedoch, unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 3 a Abs. 7 UVP-G 2000, auch das bereits genehmigte Vorhaben umfassen (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 2 UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]).Im Fall eines Änderungsantrags ist Gegenstand des Vorhabens grundsätzlich nur die Änderung. Die Änderungsgenehmigung kann jedoch, unter den Voraussetzungen und im Umfang des Paragraph 3, a Absatz 7, UVP-G 2000, auch das bereits genehmigte Vorhaben umfassen (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 2, UVP-G [Stand 1.7.2011, rdb.at]).

„Die Regelung des § 3 a Abs 7 ist jener des § 81 Abs 1 GewO nachgebildet und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen und nicht immer auf bestimmte Teile einer Anlage oder bestimmte Änderungsvorhaben beschränkt werden können. Die Behörde ist daher befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des § 17 Abs 1 bis 5 erforderlich ist. Dies ist nach der Rsp dann der Fall, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen auf die Umwelt infolge der Vorhabensänderung insgesamt zunehmen, rechtfertigt noch nicht, dass die Änderungsgenehmigung sich auch auf den bereits genehmigten Teil des Vorhabens erstreckt. In diesem Fall ist die Gesamtimmission vielmehr durch entsprechende Auflagen in der Änderungsgenehmigung auf das zulässige Maß zu reduzieren. Wird aber durch die Vorhabensänderung auch das Immissionsverhalten des bestehenden Projekts nachteilig beeinflusst, hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits bewilligten Teile der Anlage zu umfassen (VwGH 31.5.2000, 98/04/0043; VwGH 27.1.1991, 90/04/0199; vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 81 Rz 13).“ (siehe Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013), § 3 a. UVP-G 2000 Rz 25)„Die Regelung des Paragraph 3, a Absatz 7, ist jener des Paragraph 81, Absatz eins, GewO nachgebildet und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen und nicht immer auf bestimmte Teile einer Anlage oder bestimmte Änderungsvorhaben beschränkt werden können. Die Behörde ist daher befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, Absatz eins bis 5 erforderlich ist. Dies ist nach der Rsp dann der Fall, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen auf die Umwelt infolge der Vorhabensänderung insgesamt zunehmen, rechtfertigt noch nicht, dass die Änderungsgenehmigung sich auch auf den bereits genehmigten Teil des Vorhabens erstreckt. In diesem Fall ist die Gesamtimmission vielmehr durch entsprechende Auflagen in der Änderungsgenehmigung auf das zulässige Maß zu reduzieren. Wird aber durch die Vorhabensänderung auch das Immissionsverhalten des bestehenden Projekts nachteilig beeinflusst, hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits bewilligten Teile der Anlage zu umfassen (VwGH 31.5.2000, 98/04/0043; VwGH 27.1.1991, 90/04/0199; vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Paragraph 81, Rz 13).“ (siehe Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 (2013), Paragraph 3, a. UVP-G 2000 Rz 25)

Nach dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G sind gegenständlich sowohl Änderungen an der Shredderanlage durch Kapazitätserweiterungen, als auch alle damit zusammenhängenden in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Bereits bestehende und rechtskräftig genehmigte Anlagen, bei denen durch die Erweiterung keine neuen oder größeren Immissionen auftreten, sind nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren.Nach dem Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G sind gegenständlich sowohl Änderungen an der Shredderanlage durch Kapazitätserweiterungen, als auch alle damit zusammenhängenden in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung. Bereits bestehende und rechtskräftig genehmigte Anlagen, bei denen durch die Erweiterung keine neuen oder größeren Immissionen auftreten, sind nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren.

Wie unter Pkt. II.1.1.3. festgestellt wurde, beziehen sich die Änderungen auf die dort angeführten Anlagenteile. Andere Anlagenteile erfahren keine Änderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es durch die Änderung der von der Erweiterung betroffenen und im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens geprüften Anlagenteile zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 kommen wird. Es ist daher nicht ersichtlich und es wurde von den BF 1 und BF 2 auch nicht dargelegt, dass durch die Änderung, welche selbst bei den betroffenen Anlagenteilen zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 führt, größere Immissionen bei nicht von der Änderung betroffen und bereits bewilligten Anlagenteilen ausgelöst werden. Insofern war dem Vorbringen der BF 1 und BF 2 nicht zu folgen. Wie unter Pkt. römisch zwei.1.1.3. festgestellt wurde, beziehen sich die Änderungen auf die dort angeführten Anlagenteile. Andere Anlagenteile erfahren keine Änderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es durch die Änderung der von der Erweiterung betroffenen und im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens geprüften Anlagenteile zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 kommen wird. Es ist daher nicht ersichtlich und es wurde von den BF 1 und BF 2 auch nicht dargelegt, dass durch die Änderung, welche selbst bei den betroffenen Anlagenteilen zu keiner relevanten Verschlechterung der Schutzgüter des UVP-G 2000 führt, größere Immissionen bei nicht von der Änderung betroffen und bereits bewilligten Anlagenteilen ausgelöst werden. Insofern war dem Vorbringen der BF 1 und BF 2 nicht zu folgen.

3.2.3.7. Vorwurf der mangelhaften Alternativenprüfung (BF 1 und BF 2):

Die BF 1 und BF 2 bemängeln, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Alternativstandorte und technische Alternativen nicht berücksichtig worden seien.

Wie oben festgestellt, wurde von der PW eine Alternativenprüfung auf zwei Ebenen durchgeführt, nämlich auf der Ebene der Verringerung von Abluftemissionen und ob es alternative Verfahren zur Behandlung von Abfällen in Bezug auf eine Zerkleinerung gibt. Alternativstandorte wurden, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich nicht zu beanstanden ist, hingegen nicht geprüft, da die Kapazität am bereits bestehenden Standort noch nicht erreicht war.

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, „dass eine projektüberschreitende Alternativenprüfung oder gar eine „intermodale“ Betrachtung anderer Wege zur Zielerreichung […] dem Wesen der Projekt-UVP widersprechen und […] im Rahmen der Alternativenprüfung für eine Projekt-UVP nicht erwartet werden [kann]. […] Eine Alternativenprüfung ist nur in einem eingeschränkten Sinn Bestandteil der UVP nach dem österr UVP-G. Der Alternativenprüfung nach UVP-G kommt kein zentraler Stellenwert zu (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Sie hat allenfalls (nur) mittelbare Entscheidungsrelevanz. […] Auch der für die UVE maßgebliche § 6 Abs 1 Z 2 verweist demnach auf die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt keinen Verfahrensmangel dar (US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Die Alternativenprüfung ist auch keine Genehmigungsvoraussetzung (s § 17; vgl Rz 15). Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nach UVP-G nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf; US 03. 08. 2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf; vgl Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 1 Rz 5).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 1 UVP-G Rz 22 ff [Stand 1.7.2011, rdb.at])In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, „dass eine projektüberschreitende Alternativenprüfung oder gar eine „intermodale“ Betrachtung anderer Wege zur Zielerreichung […] dem Wesen der Projekt-UVP widersprechen und […] im Rahmen der Alternativenprüfung für eine Projekt-UVP nicht erwartet werden [kann]. […] Eine Alternativenprüfung ist nur in einem eingeschränkten Sinn Bestandteil der UVP nach dem österr UVP-G. Der Alternativenprüfung nach UVP-G kommt kein zentraler Stellenwert zu (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Sie hat allenfalls (nur) mittelbare Entscheidungsrelevanz. […] Auch der für die UVE maßgebliche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, verweist demnach auf die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten. Die Behörde kann daher vom Projektwerber keine Angaben zu Alternativen verlangen, wenn der Projektwerber keine geprüft hat. Es ist somit ausschließlich dem Antragsteller überlassen, ob und welche Alternativen zum eingereichten Vorhaben er prüft. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen stellt keinen Verfahrensmangel dar (US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf). Die Alternativenprüfung ist auch keine Genehmigungsvoraussetzung (s Paragraph 17,; vergleiche Rz 15). Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nach UVP-G nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (US 08. 03. 2010, 2B/2008/23-62 Mistelbach Umfahrung; US 12. 11. 2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf; US 03. 08. 2000, 3/1999/5-109 Zistersdorf; vergleiche Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 Paragraph eins, Rz 5).“ (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph eins, UVP-G Rz 22 ff [Stand 1.7.2011, rdb.at])

Verfahrensgegenstand des UVP-Verfahrens vor der belangten Behörde war somit lediglich das vom Projektwerber zur Genehmigung vorgelegte Vorhaben (siehe VwGH 24.06.2009, 2007/05/0101) und die Ermittlungen der Behörde hatten sich nur auf das konkret zur Genehmigung beantragte Vorhaben zu beziehen.

Dem Einwand der BF 1 und 2 war daher nicht Folge zu geben.

II.3.2.3.8. Zu sonstigen Einwendungen:römisch zwei.3.2.3.8. Zu sonstigen Einwendungen:

Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der XXXX Landesregierung vom XXXX , wird daher auf diesen verwiesen. Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , wird daher auf diesen verwiesen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.

Schlagworte

Alternativenprüfung Auflage Beschwerdelegimitation Beweissicherungsantrag Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Grenzwert Gutachten Immissionen mündliche Verhandlung Parteistellung Sachverständigengutachten Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vorhabensbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W225.2257724.1.00

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten