Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrandstraße (nunmehrige Bezeichnung seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenringschnellstraße) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien bestimmt (die weiteren Verordnungen BGBl. II Nr. 134/2002 und BGBl. II Nr. 256/2002 betreffen den Bereich des Knotens Vösendorf und der Anschlussstelle Schwechat/Süd).Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000,, wurde der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrandstraße (nunmehrige Bezeichnung seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenringschnellstraße) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien bestimmt (die weiteren Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2002, betreffen den Bereich des Knotens Vösendorf und der Anschlussstelle Schwechat/Süd).
Mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, wurden Anträge gerichtet auf die Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2000 abgewiesen. Mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, wurden Anträge gerichtet auf die Aufhebung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000, abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Grundstückseigentümer der Grundstückes Nr. 126/37 EZ. 698, auf welchem ihr Einfamilienhaus und ein Brunnen situiert ist; der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 126/38 der EZ. 221 und Nr. 126/35 der EZ. 64, alle KG R. Die Grundstücke liegen im Nahebereich der Trasse der S 1 (Nordröhre des Tunnels R), im Bereich des Kilometers 11.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 17. September 2001 wurde der Österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Tunnels R, S 1, Wiener Südrandstraße, Kilometer 10,765 bis Kilometer 12,715, erteilt. Die Errichtung des zweiröhrigen Tunnels war diesem Projekt gemäß je nach den Untergrundverhältnissen in offener Bauweise, Senkkastenbauweise und in Schlitzwandbauweise geplant.
Mit den lit. c, h, j, n des Spruchpunktes I wurden folgende Maßnahmen bewilligt: Mit den Litera c, h, j, n, des Spruchpunktes römisch eins wurden folgende Maßnahmen bewilligt:
"c) die Einleitung der Überschusswässer aus der Grundwasserabsenkung im Bereich der Senkkästen und aus dem Tunnelbereich (Leerpumpen des Tunnels) nach der Reinigung in der Separieranlage und den zwei Reinigungsanlagen (Flockung, Fällung) in den F-Bach mit einer maximalen Menge von je 100 m3/h,
h) die Umleitung des S-Werksbaches und des dazugehörenden Umleitungsgerinnes über ein Pumpsystem im Baustellenbereich im maximalen Ausmaß von 600 l/sec,
j) die Umleitung des kalten Ganges über ein Pumpsystem im Baustellenbereich im maximalen Ausmaß von 2 m3/sec (Regelfall 1 m3/sec,
n) die Herstellung und den Betrieb eines Grundwasserausgleichsystems, bestehend aus Schachtbrunnen und Sickerschächten, mit einer Durchflussmenge von maximal 10 l/sec."
Das Projekt, das diesem Bescheid zu Grunde lag, baute auf den Ergebnissen eines "hydrogeologischen Erkundungsprogramms" mit Aufschlussbohrungen, Kern- und Pegelbohrungen, der Einrichtung von Pegelstellen und der Durchführung von Pumpversuchen auf. Dabei wurde ein numerisches Grundwassersimulationsprogramm entwickelt, um eine Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf den Endzustand mit dem vorgesehenen Grundwasserausgleichssystem erstellen zu können. Darauf basierten die damaligen Projektsangaben, wonach hinsichtlich des Grundwassers eine maximale Veränderung der Grundwasserstände um ca. 20 cm eintreten könnte; die 10 cm-Einflusslinie verlaufe in einer Entfernung von 100 m von der Tunneltrasse.
Mit dem zitierten Bescheid des LH vom 17. September 2001 wurden unter Spruchteil I B e) Auflagen aus dem Bereich der Hydrologie vorgeschrieben, die (im Einzelnen näher dargestellt) die Einrichtung eines Beweissicherungsprogrammes für die Quantität und Qualität des Grundwassers vorschrieben. So sollte die Ergiebigkeit der bekannten Brunnenanlagen erhoben und zahlreiche Messstellen eingerichtet werden. Ausdrücklich wurde vorgeschrieben, dass für alle Brunnenbesitzer, deren Brunnenanlagen während der Bauphasen mit Grundwasserhaltung innerhalb der 0,5 m Absenklinie zu liegen kämen, bei Bedarf eine Ersatzwasserversorgung bereit zu halten sei; gleichermaßen sollten Schäden bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb dieser Absenklinie, die auf die Grundwasserhaltung zurück zu führen seien, entschädigt werden. Schließlich wurde der Konsensinhaberin für den Fall, dass sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens beim Betrieb des Tunnels mehr als geringfügige Grundwasserspiegelabsenkungen (größer als 0,1 m) in den Brunnenanlagen grundwasserstromabwärts des Bauwerkes einstellten, vorgeschrieben, Ersatzmaßnahmen wie zB. Brunnenvertiefungen auf Kosten der ÖSAG durchzuführen. Mit dem zitierten Bescheid des LH vom 17. September 2001 wurden unter Spruchteil römisch eins B e) Auflagen aus dem Bereich der Hydrologie vorgeschrieben, die (im Einzelnen näher dargestellt) die Einrichtung eines Beweissicherungsprogrammes für die Quantität und Qualität des Grundwassers vorschrieben. So sollte die Ergiebigkeit der bekannten Brunnenanlagen erhoben und zahlreiche Messstellen eingerichtet werden. Ausdrücklich wurde vorgeschrieben, dass für alle Brunnenbesitzer, deren Brunnenanlagen während der Bauphasen mit Grundwasserhaltung innerhalb der 0,5 m Absenklinie zu liegen kämen, bei Bedarf eine Ersatzwasserversorgung bereit zu halten sei; gleichermaßen sollten Schäden bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb dieser Absenklinie, die auf die Grundwasserhaltung zurück zu führen seien, entschädigt werden. Schließlich wurde der Konsensinhaberin für den Fall, dass sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens beim Betrieb des Tunnels mehr als geringfügige Grundwasserspiegelabsenkungen (größer als 0,1 m) in den Brunnenanlagen grundwasserstromabwärts des Bauwerkes einstellten, vorgeschrieben, Ersatzmaßnahmen wie zB. Brunnenvertiefungen auf Kosten der ÖSAG durchzuführen.
Die Beschwerdeführer waren diesem Verfahren beigezogen. Der Bescheid des LH vom 17. September 2001 wurde - auch gegenüber den Beschwerdeführern - rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 wandte sich die "Bietergemeinschaft Strabag AG-Züblin AG" als Bevollmächtigte der mitbeteiligten Partei, der Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen AG, an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) und ersuchte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 17. September 2001 um die Änderung der Punkte c, h, j und n des Spruchpunktes I. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 wandte sich die "Bietergemeinschaft Strabag AG-Züblin AG" als Bevollmächtigte der mitbeteiligten Partei, der Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen AG, an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) und ersuchte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 17. September 2001 um die Änderung der Punkte c, h, j und n des Spruchpunktes römisch eins.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 wiederholte die mitbeteiligte Partei diesen Antrag, berief sich auf einen Auftrag der ASFINAG und beantragte die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Sie begründete dies mit der geänderten Bauweise (nunmehr: Spundwandkastenbauweise) bei der Errichtung des Tunnels. Folgende Änderungen gegenüber dem aufrechten Bescheid sollten bewilligt werden:
Entfall der Abkehr bzw. Ausleitung von S-Werksbach und S-Werkbach-Umleitungsgerinne im Ausmaß von 3,9 m3/sec in den F-Bach.
Überleitung des S-Werksbaches und S-Werksbach-Umleitungsgerinnes im freien Gefälle über eine Rohrbrücke in vollem Ausmaß von 4,5 m3/sec. -Entfall der Pumpeinrichtungen.
Überleitung des kalten Ganges im freien Gefälle über eine Rohrbrücke in vollem Ausmaß - Entfall der Pumpeinrichtungen.
Wegfall der Hochwasserentlastungsleistung für den kalten Gang in den F-Bach - Ersatz durch eine dritte Rohrleitung über die Rohrbrücke.
Wegfall eines pumpenbasierenden Grundwasserausgleichsystems mittels 5 Brunnenpaaren, statt dessen passiver Grundwasserausgleich im Endzustand (drei Grundwasserdüker).
Wegfall der Aushub-Separieranlage infolge geänderter Bauausführung, stattdessen Aufbereitung des Lenzwassers aus den Unterwasserbetonstrecken durch Flockung, Absetzung und Neutralisation.
Einleitung von anfallendem reinen Grundwasser aus der Wasserhaltung bzw. aufbereiteten Lenzwasser ohne Trübung in das nächstgelegene Oberflächengewässer im Höchstausmaß von 110 l/sec bzw. 400 m3/h.
Brauchwasserentnahme für die Versorgung von Baustelleneinrichtungen aus dem nächstgelegenen Oberflächengewässer.
Als zusätzliche Maßnahmen wurde
eine offene Wasserhaltung in Spundwandkästen von Kilometer 11,024 bis Kilometer 11,635 (Westteil), sowie
die Errichtung des Tunnels von Kilometer 11,635 bis Kilometer 11,930 und von Kilometer 12,050 bis Kilometer 12,320 im Unterwasserbetonverfahren mit teilweiser Verankerung
beantragt.
Den Projektsunterlagen (Einlage 7) ist unter anderem zu entnehmen, dass eine Nachrechnung des Bau- und Endzustandes und ein Vergleich des ursprünglich bewilligten mit dem nun zur Abänderung vorgelegten Projekt ergeben habe, dass nunmehr während der Bauphase eine Grundwasserabsenkung bis 70 cm (im Gegensatz zu einer solchen von bis zu 100 cm zuvor) und im Endzustand eine solche von maximal 10 cm (im Gegensatz zu einer solchen bis zu 20 cm zuvor) eintreten könnte. Den Unterlagen ist weiters zu entnehmen, dass sich der von der Absenkung betroffene Bereich in Richtung Westen (in Richtung der Grundstücke der Beschwerdeführer) verschoben hat. Die Grundstücke der Beschwerdeführer lagen nach dem ursprünglich bewilligten Projekt während der Bauphase im Bereich einer Absenkung von bis 50 cm, nunmehr (teilweise) im Bereich einer Absenkung bis 70 cm; im Endzustand lagen die Grundstücke der Beschwerdeführer nach dem bereits bewilligten Projekt im Bereich einer Absenkung von bis 10 cm, nach dem abgeänderten Projekt teilweise im Bereich einer Nullabsenkung und teilweise im Bereich einer Absenkung von 10 cm.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 betraute der LH als Wasserrechtsbehörde die BH mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der mit Schreiben vom 24. Juni 2003 vorgelegten wasserrechtlichen Einreichunterlagen betreffend die S 1 Wiener Außenringschnellstraße-Tunnel R und ermächtigte sie zur Fällung der diesbezüglichen Entscheidungen, wobei jedenfalls die Rechtsgrundlage für diese Ermächtigung anzuführen sei.
Die BH beraumte für den 31. Juli 2003 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher die Beschwerdeführer (als Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. 126/37 EZ. 698 je zur Hälfte, der Erstbeschwerdeführer auch als Eigentümer der EZ. 221 und 64) nicht persönlich geladen wurden. Die Beschwerdeführer erfuhren einige Tage vor der mündlichen Verhandlung von dieser, der Erstbeschwerdeführer nahm am 29. Juli 2003 Akteneinsicht und erstattete einen Schriftsatz vom 30. Juli 2003, in welchem er eine Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragte und aus Gründen der Vorsicht "vorläufige Einwendungen" erhob.
Die Beschwerdeführer nahmen an der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2003 teil. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass der Verhandlungsleiter den Beschwerdeführern für eine abschließende Stellungnahme und die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, eine Frist bis 22. August 2003 einräumte, weil diese als bekannte Beteiligte persönlich zu laden gewesen wären.
Der Erstbeschwerdeführer überreichte bei der mündlichen Verhandlung seine "vorläufigen Einwendungen" folgenden Inhalts:
"1. Durch die Absenkung des Grundwassers wird die Bodenqualität vermindert, da der Bodenschluss verloren geht, was insbesonders für landwirtschaftlich genutzte Flächen negative Auswirkungen hat. Es ist ein Austrocknen der Grundstücke zu erwarten.
2. Es wird mein Brunnen auf der Liegenschaft EZ 698, 126/37 versiegen. Dieser Brunnen findet als Nutzwasserbrunnen Verwendung.
3. Es wird die künftige Nutzung von Grundwasser für Brunnen auf meinen Baugrundstücken erschwert bzw. unmöglich gemacht.
4. Das Grundwasser, welches den Grundstücken entnommen wird und in die Oberflächengewässer eingeleitet werden soll, geht hier verloren und führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes im Boden.
5. Durch die Bautätigkeit wird es zu Verunreinigungen im Grundwasser kommen.
6. Weiters ist zu befürchten, dass die Standfestigkeit unseres Hauses auf dem Grundstück Nr. 126/37 durch die Absenkung des Grundwasserspiegels beeinträchtigt wird. Es werden daher Setzungen eintreten, die wiederum zu Rissen führen werden. Dies ist umso mehr zu erwarten, als es sich um eine Großbaustelle handelt, bei der schwere Geräte eingesetzt werden. Schäden am Haus auf Grund der verringerten Standfestigkeit des Hauses infolge der Grundwasserabsenkung sind daher nicht nur wahrscheinlich sondern sicher.
7. Das gegenständliche Projekt beabsichtigt eine Nutzung des Grundwasserkörpers, die erheblich über den Gemeingebrauch hinausgeht. Ich verweigere daher meine Zustimmung als Grundeigentümer gemäß § 5 WRG 1959 zum Projekt, die erforderlich ist, soweit die Nutzung des Grundwassers über den Gemeingebrauch hinausgeht. 7. Das gegenständliche Projekt beabsichtigt eine Nutzung des Grundwasserkörpers, die erheblich über den Gemeingebrauch hinausgeht. Ich verweigere daher meine Zustimmung als Grundeigentümer gemäß Paragraph 5, WRG 1959 zum Projekt, die erforderlich ist, soweit die Nutzung des Grundwassers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
8. Insgesamt werden meine Grundstücke nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar sein.
Ich spreche mich daher gegen das gegenständliche Projekt aus und stelle den Antrag, diesem die wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen."
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2003 wurden Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Gewässerbiologie und für Geohydrologie eingeholt. Insgesamt wurde das Vorhaben positiv begutachtet, der Gewässerbiologe meinte, durch die nunmehr vorgelegte Projektsvariante komme es zu einer Verbesserung, d.h. zu einer Minimierung der Beeinträchtigung der betroffenen Oberflächengewässer gegenüber dem ursprünglichen Projekt.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie führte aus, beim eingereichten Projekt sei eine offene Wasserhaltung in Spundwandkästen von Kilometer 11,024 bis Kilometer 11,635, vorgesehen. Gegenüber dem bereits bewilligten Projekt ergebe sich dadurch eine Verschiebung des Einflussbereiches durch die Grundwasserhaltung in westlicher Richtung. Dadurch seien gegenüber dem aufrechten Bescheid andere Wasserrechte (insbesondere Hausbrunnenanlagen) durch die Grundwasserabsenkung betroffen. In Einlage 7 des Einreichprojektes liege eine Nachrechnung des Bau- und Endzustandes vor. In den diesbezüglichen Plandarstellungen, insbesondere Plan 2, seien die Grundwasserdifferenzen zwischen dem Bauzustand und dem Normalzustand dargestellt. Diese Plandarstellung gebe auch den Bereich der betroffenen Wasserrechte an. Es werde darauf hingewiesen, dass die jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserspiegels in den nächstgelegenen amtlichen Messstellen 1-2 m betrage, sodass in großen Bereichen die durch die Wasserhaltung beim Bau erzeugten Absenkungen deutlich kleiner als die jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwassers seien. Eine Verlegung oder Veränderung des großräumigen Grundwasserabstromes durch die Errichtung der Spundwandkästen und des Tunnelbaues im Unterwasserbetonverfahren, sowie durch die Errichtung des Grundwasserausgleichssystems sei aus fachlicher Sicht auszuschließen.
Durch die Baumaßnahmen seien im Nahbereich der Tunnelbaustelle Trübungen des Grundwassers zu erwarten. Diese Verunreinigungen würden sich aber nur im unmittelbaren Umkreis der Baustellen auswirken. Eine weiter gehende Veränderung des Grundwassers durch die Baumaßnahmen sei sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht zu erwarten. Das nunmehr geplante Grundwasserausgleichssystem erfordere keinen Pumpbetrieb, sondern erfolge auf Grund der Ausnutzung des Systems der kommunizierenden Gefäße. Laut dem eingereichten Projekt sei im Endzustand nur mit geringen, vernachlässigbaren Grundwasserspiegelabsenkungen im Grundwasserabstrom und mit geringen Grundwasserspiegelaufstaueffekten im Grundwasseranstrom im Bereich des kalten Ganges zu rechnen.
Aus fachlicher Sicht bestehe kein Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abänderung des Bescheides, wenn die Beweissicherung der Wasserrechte im selben Ausmaß wie im rechtsgültigen Bescheid erfolge. Wo die Entnahme von Wasser aus Brunnen nachweislich auf Grund der Absenkung durch den Pumpbetrieb aus den Spundwandkästen durch eine zu niedrige Grundwassersäule im Brunnen unmöglich werde, sei seitens des Konsenswerbers für die Dauer der Baumaßnahmen unentgeltlich Ersatzwasser zur Verfügung zu stellen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer stellte der geohydrologische Sachverständige fest, dass der Brunnen auf dem Grundstück Nr. 126/37 nur als Nutzwasserbrunnen diene. Die Liegenschaft sei an die Wasserleitung der Stadtgemeinde S angeschlossen. Es bleibe daher sowohl das Wohnhaus als auch der Garten auch bei Durchführung der geplanten Absenkungen des Grundwassers weiterhin nutzbar. Durch die Grundwasserabsenkung sei kein Austrocknen der Grundstücke zu erwarten. Da die Baumaßnahmen nur zeitlich begrenzt stattfänden und ein flächenhafter Porengrundwasserleiter vorliege, sei ein Versiegen des Brunnens nicht zu erwarten. Die zukünftige Nutzung von Grundwasser auf den Baugrundstücken der Beschwerdeführer werde nicht unmöglich gemacht. Der natürliche Wasserhaushalt im Boden werde nicht wesentlich beeinträchtigt, weil das Pflanzenwachstum hauptsächlich von den versickernden Niederschlagsanteilen abhänge. In Bezug auf die möglichen Bauschäden auf dem Grundstück werde bereits jetzt eine entsprechende Beweissicherung durchgeführt.
Die Beschwerdeführer übermittelten der BH einen Schriftsatz vom 19. August 2003, in welchem sie in Ergänzung der bereits erstatteten schriftlichen Einwände ausführten, in einem Zeitraum von mindestens 9 Monaten (Einbringen der Spundwände und Zeitspanne mit Wasserhaltung in der Baugrube) werde der natürliche Grundwasserzustrom über den gesamten Bereich der Spundwände abgeschnitten. Die Wassermengen, die hier abgepumpt werden sollten, seien sehr groß und würden nicht an Stelle sondern zusätzlich zur natürlichen Schwankung des Grundwasserspiegels im Jahresablauf auftreten. Die in weiterer Folge entstehenden Veränderungen im Untergrund ihres Grundstückes seien ihres Erachtens nicht abschätzbar (Verdichtungen/Setzungen im Untergrund durch Austrocknen als Folge der Spundwände und des Abpumpens von Grundwasser). Auch die Bestimmung des Ausmaßes der Grundwasserabsenkung im Bereich ihrer Grundstücke von zumindest bis zu 1 m während der Bauphase stelle ihres Erachtens eine Hypothese dar; das tatsächlich auftretende Ausmaß der Absenkung könnte auch darüber liegen, da ja der Grundwasserzustrom auf Grund der Dichte der Spundwände und des Winkels, unter dem die Grundwasserströmung den Trassenbereich kreuze, zur Gänze abgeschnitten werde. Das Einbringen von Spundwänden, wie es hier geplant sei, stelle einen wesentlichen Eingriff in den Grundwasserhaushalt der betroffenen Grundstücke dar, der die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke verunmögliche. Sie lehnten daher diesen Eingriff ab. Aus dem wasserrechtlichen Einreichoperat vom Juni 2003 sei ersichtlich, dass ihr Grundstück Nr. 126/35 (EZ. 64) zum größten Teil in dem Bereich mit 40 - 70 cm und mehr Grundwasserabsenkung liege und dass die 1 m-Absenklinie bis an ihr Haus reiche; die zum Haus gehörigen Grundstücke Nr. 126/37 und 126/38 lägen in den Bereichen mit 70 cm - 1 m Grundwasserabsenkung (jeweils in der Bauphase).
Als letzten Punkt ihrer Einwendungen ("10.") machten die Beschwerdeführer geltend, dass durch diese geplante Änderung der Bauausführung von Teilen des Tunnels R (Einbringung von Spundwänden) die in der Beilage 2 zur Trassenverordnung B 301 unter Punkt 8.20.genannte "erschütterungsarme Durchführung der Bauarbeiten" nicht eingehalten werde. Es sei daher ihres Erachtens eine entsprechende Bewilligung dieser Änderung durch die UVP-Behörde erforderlich.
Mit Schreiben vom 10. September 2003 wandte sich die BH an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verwies auf Punkt 10 der Stellungnahme der Beschwerdeführer, wonach eine Änderung der Bewilligung im UVP-Verfahren beantragt worden sei und legte dieses Schreiben sowie ergänzend die Niederschrift der BH vom 31. Juli 2003 "zuständigkeitshalber" vor. Davon wurden sowohl die Konsenswerberin als auch die Beschwerdeführer verständigt.
Mit Bescheid der BH vom 16. September 2003 als vom LH ermächtigte Behörde wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für näher bezeichnete, die Abänderung der mit Bescheid des LH vom 17. September 2001 betreffenden Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb des Tunnels R, S 1, Wiener Südrandstraße, Kilometer 10,765 bis Kilometer 12,715, erteilt; zusätzlich wurde die offene Wasserhaltung in Spundwandkästen sowie die Errichtung des Tunnels in Teilbereichen im Unterwasserbetonverfahren (teilweise verankert) bewilligt (Spruchteil 1). Die Einhaltung von Auflagen wurde vorgeschrieben, darunter
"2. Die Beweissicherung der Wasserrechte hat im selben Ausmaß wie im rechtsgültigen Bescheid zu erfolgen.
3. Wo die Entnahme von Wasser aus Brunnen nachweislich auf Grund der Absenkung durch den Pumpbetrieb aus den Spundwandkästen durch eine zu niedrige Grundwassersäule im Brunnen unmöglich wird, ist Ersatzwasser seitens des Konsenswerbers für die Dauer der Baumaßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
Mit Spruchteil 2 des Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der für die Errichtung des Baues der S 1 erforderliche Querung näher bezeichneter Gewässer notwendige wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Aus der Begründung geht nach der Wiedergabe des Inhaltes der eingeholten Gutachten sowie der Einwände der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zusammenhang hervor, dass der geohydrologische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an die Wasserleitung der Stadtgemeinde S angeschlossen sei und daher sowohl das Wohnhaus als auch der Garten bei Durchführung der geplanten Absenkungen des Grundwassers weiterhin nutzbar bleibe. Durch die Grundwasserabsenkung sei kein Austrocknen der Grundstücke zu erwarten. Weil die Baumaßnahmen nur zeitlich begrenzt stattfänden und ein flächenhafter Porengrundwasserleiter vorliege, sei ein Versiegen des Brunnens nicht zu erwarten. Die zukünftige Nutzung von Grundwasser auf den Baugrundstücken der Beschwerdeführer werde nicht unmöglich gemacht. Der natürliche Wasserhaushalt im Boden werde nicht wesentlich beeinträchtigt, weil das Pflanzenwachstum hauptsächlich von den versickernden Niederschlagsanteilen abhänge. In Bezug auf die möglichen Bauschäden auf dem Grundstück sei bereits eine entsprechende Beweissicherung durchgeführt worden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer nach § 5 WRG 1959 sei zu bemerken, dass diese Gesetzesbestimmung die Benutzung der Oberflächengewässer regle. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um die Benutzung des Grundwassers, wofür eine Einwilligung der Grundeigentümers nicht erforderlich sei. Die Einwendungen (u.a.) der Beschwerdeführer seien auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als unbegründet abzuweisen.Aus der Begründung geht nach der Wiedergabe des Inhaltes der eingeholten Gutachten sowie der Einwände der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zusammenhang hervor, dass der geohydrologische Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt habe, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an die Wasserleitung der Stadtgemeinde S angeschlossen sei und daher sowohl das Wohnhaus als auch der Garten bei Durchführung der geplanten Absenkungen des Grundwassers weiterhin nutzbar bleibe. Durch die Grundwasserabsenkung sei kein Austrocknen der Grundstücke zu erwarten. Weil die Baumaßnahmen nur zeitlich begrenzt stattfänden und ein flächenhafter Porengrundwasserleiter vorliege, sei ein Versiegen des Brunnens nicht zu erwarten. Die zukünftige Nutzung von Grundwasser auf den Baugrundstücken der Beschwerdeführer werde nicht unmöglich gemacht. Der natürliche Wasserhaushalt im Boden werde nicht wesentlich beeinträchtigt, weil das Pflanzenwachstum hauptsächlich von den versickernden Niederschlagsanteilen abhänge. In Bezug auf die möglichen Bauschäden auf dem Grundstück sei bereits eine entsprechende Beweissicherung durchgeführt worden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer nach Paragraph 5, WRG 1959 sei zu bemerken, dass diese Gesetzesbestimmung die Benutzung der Oberflächengewässer regle. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um die Benutzung des Grundwassers, wofür eine Einwilligung der Grundeigentümers nicht erforderlich sei. Die Einwendungen (u.a.) der Beschwerdeführer seien auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie rügten, dass eine Auseinandersetzung mit dem Thema der Verunreinigung des Grundwassers durch die Bautätigkeit fehle. Sie befürchteten, dass durch diese Verschmutzungen des Grundwassers, die von Sachverständigen im Nahbereich der Baustelle erwartet würden, z. B. die Brunnenpumpe beschädigt werden könnte, wenn Sand hinein gelange. Die Erstbehörde nenne auch keine ausreichende Begründung dafür, weshalb sie ein Eintreten der von ihnen befürchteten Folgen der Grundwasserabsenkung während der Bauphase nicht erwarte. Die Behörde behauptet, dass ein Austrocknen der Grundstücke nicht zu erwarten sei, obwohl durch die Spundwandbauweise der normale Grundwasserzustrom über zumindest 9 Monate stillgelegt werde. Ebenso würde auf die natürliche Erneuerung des Grundwassers nicht Bedacht genommen, denn durch die Abtrennung des Grundwasserzustroms zu den nördlich der Tunneltrasse liegenden Grundstücken könne während der Bauphase der nördliche Grundwasserstrom in seiner bisher bestehenden Art, Menge und Richtung nicht fließen. Diese Mängel des von ihnen beeinspruchten Bescheides wögen umso schwerer, als die von der mitbeteiligten Partei beantragten Änderungen des Bescheides des LH vom 17. September 2001 und die zusätzlich beantragten Maßnahmen hauptsächlich Auswirkungen auf die im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Grundstücke hätten. Sie beantragten daher die Aufhebung des Bescheides der BH vom 16. September 2003.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 12 Abs. 4 und § 32 Abs. 6 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, die Einwendungen der Beschwerdeführer stützten sich hauptsächlich auf die Befürchtung, das geplante Projekt führe zu einem starken Absinken des Grundwasserstandes und somit zu einer Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer. Der geohydrologische Amtssachverständige der Erstinstanz habe in seinem Gutachten festgestellt, dass der großräumige Grundwasserabstrom durch die Errichtung der Spundwandkästen und des Tunnelbaues aus fachlicher Sicht auszuschließen sei. Die Trübung des Grundwassers fände nur im unmittelbaren Baustellenbereich statt und durch die Baumaßnahmen sei in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit keiner weiter gehenden Veränderung des Grundwassers zu rechnen. Im Endzustand würden nur geringe, vernachlässigbare Grundwasserspiegelabsenkungen im Grundwasserabstrom eintreten.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, die Einwendungen der Beschwerdeführer stützten sich hauptsächlich auf die Befürchtung, das geplante Projekt führe zu einem starken Absinken des Grundwasserstandes und somit zu einer Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer. Der geohydrologische Amtssachverständige der Erstinstanz habe in seinem Gutachten festgestellt, dass der großräumige Grundwasserabstrom durch die Errichtung der Spundwandkästen und des Tunnelbaues aus fachlicher Sicht auszuschließen sei. Die Trübung des Grundwassers fände nur im unmittelbaren Baustellenbereich statt und durch die Baumaßnahmen sei in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit keiner weiter gehenden Veränderung des Grundwassers zu rechnen. Im Endzustand würden nur geringe, vernachlässigbare Grundwasserspiegelabsenkungen im Grundwasserabstrom eintreten.
Aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 ergebe sich ein beschränkter Schutz des Grundeigentümers dahingehend, dass er Änderungen des Grundwasserspiegels gegen sich gefallen lassen müsse, wenn das Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe. Doch sei dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung zu leisten. Laut dem Gutachten sei aber auch mit einer Verschlechterung der Bodenqualität nicht zu rechnen; zweifelsohne blieben die Grundstücke in ihrer bisherigen Art und Weise benutzbar. Auch hätten die Beschwerdeführer den Sachverständigengutachten nicht auf der selben fachlichen Ebene entgegen treten und belegen können, dass die Stellungnahmen der Amtssachverständigen in sich unschlüssig oder unlogisch wären. Im Vergleich zum ursprünglich rechtskräftig bewilligten Projekt aus dem Jahre 2001 sei durch das geplante Projekt in Bezug auf den Grundwasserhaushalt mit Verbesserungen zu rechnen und stellte dieses somit keinen Eingriff in fremde Rechte dar.Aus Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 ergebe sich ein beschränkter Schutz des Grundeigentümers dahingehend, dass er Änderungen des Grundwasserspiegels gegen sich gefallen lassen m