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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags von Bürgerinitiativen und Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße im Bereich Vösendorf-Schwechat; keine normative Qualität der Projektunterlagen und Entscheidungsgründe; Festsetzung begleitender Maßnahmen außerhalb der Verordnung zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen notwendig; ausreichende Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung der Verordnung; keine isolierte Betrachtung der verordneten Trasse; vertretbare Verkehrsprognose; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention; keine Befangenheit der mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen; keine VerfahrensfehlerSpruch
I. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird insofern, als der ihm zugrundeliegende Antrag von der Vierzehntantragstellerin gestellt wurde, eingestellt.römisch eins. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird insofern, als der ihm zugrundeliegende Antrag von der Vierzehntantragstellerin gestellt wurde, eingestellt.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 10. Mai 2001 eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 - zehn sogenannte Bürgerinitiativen sowie - gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG - vier natürliche Personen und eine römisch-katholische Pfarrkirche die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 352/2000 als gesetzwidrig.römisch eins. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 10. Mai 2001 eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 - zehn sogenannte Bürgerinitiativen sowie - gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG - vier natürliche Personen und eine römisch-katholische Pfarrkirche die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesgesetzblatt Teil 2, 352 aus 2000, als gesetzwidrig.
1.1. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. III. 2.1.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt: 1.1. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. römisch drei. 2.1.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:
"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet: "Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, wird verordnet:
Der Straßenverlauf des Abschnittes 'Vösendorf-Schwechat' im Zuge der B 301 Wiener Südrand Straße wird im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Knoten Vösendorf in Verlängerung der A 21 Wiener Au