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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags von Bürgerinitiativen und Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung der B 301 Wiener Südrand Straße im Bereich Vösendorf-Schwechat; keine normative Qualität der Projektunterlagen und Entscheidungsgründe; Festsetzung begleitender Maßnahmen außerhalb der Verordnung zur Vermeidung schwerwiegender Umweltbelastungen notwendig; ausreichende Berücksichtigung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erlassung der Verordnung; keine isolierte Betrachtung der verordneten Trasse; vertretbare Verkehrsprognose; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Menschenrechtskonvention; keine Befangenheit der mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Sachverständigen; keine VerfahrensfehlerSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Strecke der durch die Novelle BGBl. 165/1986 erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971 aufgenommenen B 301 Wiener Südrand Straße ist (nach einer Änderung durch die Novelle BGBl. I 31/1997) aufgrund der Novelle BGBl. I 182/1999 wie folgt beschrieben:römisch eins. Die Strecke der durch die Novelle Bundesgesetzblatt 165 aus 1986, erstmals in das Verzeichnis 3 - Bundesstraßen des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971 aufgenommenen B 301 Wiener Südrand Straße ist (nach einer Änderung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 1997,) aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 182 aus 1999, wie folgt beschrieben:
"B 301 Wiener Südrand Knoten Vösendorf (A 2, A 21) -
Straße Knoten Schwechat (A 4) - Wien
[Albern - Lobau/Ölhafen (B 305) -
Knoten Kaisermühlen (A 22, A 23)]
(siehe Anmerkung 18)".
Die Anmerkung 18 lautet:
"Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen dürfen im Freilandbereich nur in Form besonderer Anschlußstellen ausgeführt werden (§§2 Abs1 litc und 26 Abs1)."
1. Mit der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Verordnung BGBl. II 352/2000 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. V. B.2.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt: 1. Mit der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 352 aus 2000, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Straßenverlauf der B 301 Wiener Südrand Straße (seit 1. April 2002: S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; dazu Pkt. römisch fünf. B.2.) im Bereich der Gemeinden Vösendorf, Hennersdorf, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Schwechat und Wien wie folgt bestimmt:
"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz