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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der UL-GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 21. Jänner 2004, Zl. 514.417/01-I 5/04, betreffend eine Zwangrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband A in A, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. Jänner 1976 und 17. März 1976 wurden der Gemeinde A wasserrechtliche Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beseitigung der Abwässer aus dem Gemeindegebiet, darunter den Hauptsammelkanal F, und Ableitung in die Kanalisation der Stadtbetriebe L-GmbH erteilt. In diese wasserrechtlichen Bewilligungen trat in weiterer Folge der Wasserverband A, die mitbeteiligte Partei, ein. Laut Projekt sollte der Kanalstrang des Hauptsammelkanals F ausschließlich auf öffentlichem Gut verlaufen.
Mit Bescheid des LH vom 2. Dezember 1985 wurde die Übereinstimmung der Ausführung der Anlage mit den Bewilligungen festgestellt.
Eine Vermessung nach dem abgeschlossenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren im Zuge eines Zivilrechtsverfahrens ergab, dass durch den Hauptsammelkanal nicht nur das öffentliche Gut auf Grundstück Nr. 3295 KG A sondern auch das Grundstück Nr. 2676/6 KG A, damals im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, auf einer Länge von 77,73 m und in einer Breite von max. 85 cm, somit insgesamt mit einer Fläche von 34,31 m2 in Anspruch genommen wurde.
Daraufhin suchte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13. April 2000 um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für den Hauptsammelkanal F sowie um Einräumung der Dienstbarkeit der Kanaldurchleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin an. Aus einer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Berechnung von DI L ergibt sich, dass die Kosten einer Kanalverlegung auf öffentliches Gut ATS 9.362.451,50 betragen würden .
In der am 31. Jänner 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte eine gütliche Übereinkunft zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei nicht erzielt werden. Das Angebot einer Zahlung von ATS 1.000,-- pro in Anspruch genommenem Quadratmeter wurde von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Sie beantragte vielmehr die Verlegung des Kanals und machte insbesondere geltend, dass im Bereich der bisherigen Trassenführung eine Lärmschutzwand als Projektbestandteil eines gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides zu errichten wäre (Errichtungskosten ATS 1,1 Mio.), deren Fundamentierung eine Rückverlegung der Kanaltrasse auf öffentliches Gut erfordere. Außerdem drohten ihr im Falle der Nichterrichtung der Lärmschutzwand Mietzinsentgänge, weil in einem solchen Fall mit Kündigungen der auf dem "Betriebsbaugebiet L" eingemieteten Firmen zu rechnen sei.
Der Amtssachverständige für Grundbewertung meinte, durch die vorhandenen rechtlichen Einschränkungen der möglichen Bebauung des betroffenen Grundstreifens durch die Bebauungsunterlagen der Stadtgemeinde A (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) seien keine Nutzungseinschränkungen durch die unterirdische Kanalführung erkennbar und sei die Belastung als unerheblich zu bewerten. In seinem bereits am 8. Jänner 2001 erstellten Wertermittlungsgutachten errechnete er als Entschädigung für die Eintragung der grundbücherlichen Belastungen einen Betrag von ATS 859,46.
Hinsichtlich der Kosten der Kanalverlegung übermittelte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde ein mit netto ATS 3.576.080,78 (EUR 311.860,71) beziffertes Alternativprojekt von DI W vom 17. Mai 2001, aus dem sich u.a. auch ergibt, dass eine Fundierung der Lärmschutzwand, aufgesetzt auf dem Hauptsammelkanal, möglich sei. Es müsse dabei aber mit erheblichen Mehrkosten (von ca. 25%) gerechnet werden.
Die mitbeteiligte Partei legte daraufhin eine Stellungnahme von DI L vor, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene (günstigere) Kanalverlegung die Liegenschaften Nr. 2806/1, 2806/2 und 2806/3, KG A, mindestens auf einer Länge von 42,52 lfm mit einer Fläche von 15,65 m2 beanspruchte. Darüber hinaus müssten im Zuge der Bauführung die Zäune und Gartenmauern auf der gesamten Länge (ca. 80 lfm) entfernt und anschließend wieder versetzt werden. Dadurch würde zusätzlich das Grundstück Nr. 2807/2, KG A, beeinträchtigt werden. Für die Bauführung müssten sämtliche Leitungen (insbesondere Gas- und Wasserleitung) unter Aufrechterhaltung des Betriebes ausgebaut und neu verlegt werden (letzteres gelte für beide Projekte).
Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik pflichtete in seiner Stellungnahme vom 3. Jänner 2002 diesen Ausführungen der mitbeteiligten Partei bei und erklärte u.a., dass die Kostenschätzung der mitbeteiligten Partei den Tatsachen näher komme als die der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sowie, dass einer fachgerechten "Überbauung" des bestehenden Kanalstranges durch eine Lärmschutzwand in abwassertechnischer Hinsicht keine Bedenken entgegen stünden.
Mit Bescheid des LH vom 1. Juli 2002 wurde im Spruchabschnitt I. der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem Bescheid vom 26. Jänner 1976 im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, abweichende Trassenführung des Hauptsammelkanals F sowie für dessen Betrieb bei Einhaltung der Dauerauflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 26. Jänner 1976 erteilt. Mit Bescheid des LH vom 1. Juli 2002 wurde im Spruchabschnitt römisch eins. der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem Bescheid vom 26. Jänner 1976 im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, abweichende Trassenführung des Hauptsammelkanals F sowie für dessen Betrieb bei Einhaltung der Dauerauflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 26. Jänner 1976 erteilt.
Unter Spruchabschnitt II. wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2767/6, KG A, verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Anlage zu dulden. Unter Spruchabschnitt römisch zwei. wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2767/6, KG A, verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt römisch eins. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Anlage zu dulden.
Spruchabschnitt III. verpflichtete die mitbeteiligte Partei, an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für die unter Spruchabschnitt II. verfügte Duldungsverpflichtung binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine Geldentschädigung in der Höhe von EUR 62,46 zu bezahlen. Spruchabschnitt römisch drei. verpflichtete die mitbeteiligte Partei, an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für die unter Spruchabschnitt römisch zwei. verfügte Duldungsverpflichtung binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine Geldentschädigung in der Höhe von EUR 62,46 zu bezahlen.
In Spruchabschnitt IV. wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2001, der mitbeteiligten Partei die Durchführung einer Kanalverlegung im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, gemäß § 67 WRG 1959 aufzuerlegen, abgewiesen. In Spruchabschnitt römisch vier. wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2001, der mitbeteiligten Partei die Durchführung einer Kanalverlegung im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, gemäß Paragraph 67, WRG 1959 aufzuerlegen, abgewiesen.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin berief.
Sie machte geltend, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen nicht vor und der erstinstanzliche Bescheid sei nur mangelhaft begründet. Außerdem wäre ein Betrag von EUR 62,46 keine angemessene Entschädigung für die mit der Zwangsrechtseinräumung verbundenen Nachteile. Trotz des Hinweises darauf, dass ein Kostenersatz nach § 123 WRG 1959 nicht zulässig sei, wären in die Entschädigung auch die Kosten für die Rechtsvertretung einzubeziehen gewesen. Sie machte geltend, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen nicht vor und der erstinstanzliche Bescheid sei nur mangelhaft begründet. Außerdem wäre ein Betrag von EUR 62,46 keine angemessene Entschädigung für die mit der Zwangsrechtseinräumung verbundenen Nachteile. Trotz des Hinweises darauf, dass ein Kostenersatz nach Paragraph 123, WRG 1959 nicht zulässig sei, wären in die Entschädigung auch die Kosten für die Rechtsvertretung einzubeziehen gewesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das von der Kanaltrassenführung betroffene Grundstück zwischenzeitlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin verkauft worden sei und diese dem rechtsfreundlichen Vertreter ihrer Vorgängerin eine Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG erteilt habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das von der Kanaltrassenführung betroffene Grundstück zwischenzeitlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin verkauft worden sei und diese dem rechtsfreundlichen Vertreter ihrer Vorgängerin eine Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie die Spruchabschnitte I., II. und IV. betraf, als unbegründet ab. Die Berufung gegen Spruchabschnitt III. wurde gemäß § 66 AVG iVm § 117 WRG 1959 zurückgewiesen. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie die Spruchabschnitte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. betraf, als unbegründet ab. Die Berufung gegen Spruchabschnitt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 66, AVG in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 zurückgewiesen.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zitierte die belangte Behörde in ihrem Bescheid das von ihr eingeholte wasserbautechnische Gutachten, aus dem sich ergibt, dass aus fachlicher Sicht an einer systematischen Abwassersammlung und - ableitung in zusammenhängenden Siedlungsgebieten zu einer dem Stand der Technik entsprechenden zentralen Reinigungsanlage aus Gründen des Gewässerschutzes (insbesondere des Grundwassers als Grundlage der Trinkwasserversorgung) entscheidendes öffentliches Interesse bestehe. Die Notwendigkeit der Sammlererrichtung sowie der Trassierung ergebe sich aus dem entsprechenden Einreichprojekt bzw. dem Bewilligungsbescheid. Der grundsätzliche Bedarf für die Errichtung des gegenständlichen Hauptsammlers F der mitbeteiligten Partei sei daher jedenfalls gegeben. Auch der Bedarf an der Inanspruchnahme des Privatgrundes der Beschwerdeführerin sei jedenfalls zu bejahen, denn die Alternative wäre eine Neuverlegung des Hauptsammlers in diesem Bereich mit einem enormen Kostenaufwand. Das Ausmaß der Privatgrundinanspruchnahme sei aus den im Akt befindlichen detaillierten Unterlagen (Vermessungs- bzw. Antragsunterlagen, bekämpfter Bescheid) zu entnehmen. Der Hauptsammler überschreite die Grundgrenze des gegenständlichen Grundstückes auf einer Länge von 77,73 lfm um max. 0,85 m und berühre damit eine Fläche von 34,31 m2. Die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung für die mitbeteiligte Partei bestünden darin, dass eine extrem kostenaufwändige Verlegung des Hauptsammlers F im gegenständlichen Bereich unterbleiben könne. In der Zeughaustraße weise der Hauptsammler bereits ein mächtiges Profil im Ausmaß von EI 140/210 (zur Ableitung der Schmutz- und Mischwässer der Gemeinden P, M und A von zukünftig 30.000 Einwohnern in einer Menge von 150 l/s SW und rund 3.500 l/s MW) auf. Zu den schwierigen Boden- und Grundwasserverhältnissen kämen noch die beengten Platzverhältnisse sowie Einbauten anderer Versorgungsträger (Wasser, Gas, Strom). Die vorliegenden Kostenschätzungen lägen in der Höhe von rund EUR 300.000,- bzw. rund EUR 800.000,- (je nach gewählter Baumethode bzw. Arbeitsumfang etc.; vergleichbare Ergebnisse wären erst im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung erhältlich; mit der kostengünstigeren Variante würden aber andere Privatgrundstücke in Anspruch genommen) und stünden damit in einem extremen Missverhältnis zu den Vorteilen, die der Beschwerdeführerin durch die Verlegung des Hauptsammlers erwüchsen. Der Amtssachverständige für Grundbewertung habe die finanzielle Wertminderung des Grundstückes durch den Umstand, dass der Hauptsammler auf einer Strecke von rund 75 m die Grundstücksgrenze überschreite mit lediglich EUR 62,46 beziffert. Im Zusammenhang mit der geplanten Lärmschutzwand sei festzustellen, dass die Mehrkosten für allenfalls aufwändigere Fundierungsmaßnahmen in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Kanalverlegung stünden. Sie würden lediglich wenige Prozent der Kosten für den Abbau und die Neuerrichtung des gegenständlichen Hauptsammlerstückes betragen. Allfällige Mehrkosten für die Lärmschutzwandfundierung wären im Wege der Entschädigung auszugleichen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung aus fachlicher Sicht bei weitem überwögen. Den hohen Kosten für die Kanalverlegung stünde ein Bruchteil von Zusatzkosten für eine Schutzwandfundierung gegenüber. Eine sonstige Einschränkung der Nutzbarkeit des betroffenen privaten Grundstückes bestehe nicht. Die Kanalverlegung bedeute zudem eine wochenlange Lärm- und Staubbelästigung sowie eine Verkehrsbeeinträchtigung der Anrainer.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung nach dem WRG 1959 - unabhängig davon, ob eine Kanalverlegung nun EUR 816.475,06 oder EUR 311.860,71 kostete - vorlägen und die Berufung hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigungssumme mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen sei. Hier bestehe eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 117 WRG 1959. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung nach dem WRG 1959 - unabhängig davon, ob eine Kanalverlegung nun EUR 816.475,06 oder EUR 311.860,71 kostete - vorlägen und die Berufung hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigungssumme mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen sei. Hier bestehe eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph 117, WRG 1959.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Ersatz der notwendigen Verfahrenskosten beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird von der mitbeteiligten Partei mit dem Hinweis darauf verneint, dass als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6 unverändert die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und nicht diese selbst im Grundbuch aufscheine.
Der LH verpflichtete die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zur Duldung des Kanals als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6, unter welchem sich die Anlage auch befand. Offenbar im Zuge des Rechtsüberganges auf die Beschwerdeführerin kam es zu einer Teilung dieses Grundstückes; die Beschwerdeführerin erhielt die Teilfläche 2767/9, unter der sich der Kanalstrang befindet. Die Restfläche 2767/6 steht weiterhin im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin.
Durch Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des LH übernahm die belangte Behörde die damals vorgenommene Rechtseinräumung auf dem (alten) Grundstück 2767/6; eine Neubezeichnung der belasteten Grundfläche (2767/9) nahm sie aber nicht vor. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere aber auch aus den, einen Bestandteil des Spruches bildenden Plänen ergibt sich zweifelsfrei, welche konkrete Grundfläche (nämlich von dem jetzigen Grundstück 2767/9) durch den Kanal in Anspruch genommen wurde. Durch Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des LH übernahm die belangte Behörde die damals vorgenommene Rechtseinräumung auf dem (alten) Grundstück 2767/6; eine Neubezeichnung der belasteten Grundfläche (2767/9) nahm sie aber nicht vor. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere aber auch aus den, einen Bestandteil des Spruches bildenden Plänen ergibt sich zweifelsfrei, welche konkrete Grundfläche (nämlich von dem jetzigen Grundstück 2767/9) durch den Kanal in Anspruch genommen wurde.
Die fehlende Neubezeichnung der belasteten Grundfläche stellt nun einen berichtigungsfähigen Mangel im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dar. Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernde Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG, so ist der unberichtigte Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren wahren Sinn zu verstehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, 89/06/0054). Dieser liegt hier darin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtseinräumung gegenüber der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der belasteten Teilfläche 2767/9) vornahm. Die fehlende Neubezeichnung der belasteten Grundfläche stellt nun einen berichtigungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dar. Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernde Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, so ist der unberichtigte Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren wahren Sinn zu verstehen vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, 89/06/0054). Dieser liegt hier darin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtseinräumung gegenüber der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der belasteten Teilfläche 2767/9) vornahm.
Die von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher sehr wohl gegeben.
2. Zur Zwangsrechtseinräumung:
Die entscheidenden Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu
fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur
geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer
kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
a) ......
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder
Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten
überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die
notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende
dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte
Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen
hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung
sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c) ......
Schonung bestehender Nutzungen
§ 67. (1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.Paragraph 67, (1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (Paragraphen 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72, (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben