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L61308 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
ABGB §509;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des RR in A, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Juni 2005, Zl. Va-4631, betreffend Rodung gemäß § 7 des Vorarlberger Kulturpflanzenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des RR in A, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Juni 2005, Zl. Va-4631, betreffend Rodung gemäß Paragraph 7, des Vorarlberger Kulturpflanzenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schenkungsvertrag vom 28. April 2004 hat der Beschwerdeführer seinem bis dahin - laut Nutzungsvertrag vom 20. Juni 2001 - fruchtgenussberechtigten Sohn das Grundstück 3528/15, GB H, geschenkt. Laut aktuellem Grundbuchsauszug ist der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt Fruchtgenussberechtigter an diesem Grundstück.
Auf der genannten Liegenschaft befinden sich u.a. vier Birnbäume.
Im Zuge einer Kontrolle durch einen Vertreter der Vorarlberger Landwirtschaftskammer (LWK) im Juni 2002 wurde festgestellt, dass zwei der vier Birnbäume einen starken Feuerbrandbefall aufwiesen. Die beiden Bäume wurden mit einem roten Punkt gekennzeichnet. Am 17. Juni 2002 wurden seitens der LWK - im Beisein zweier Feuerbrandkontrolleure der Gemeinde - von diesen Bäumen Proben gezogen und zur Prüfung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft gesendet. Das Prüfungsergebnis fiel positiv aus, woraufhin die LWK eine diesbezügliche Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) erstattete.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 11. Juli 2002 trug diese gemäß § 7 des Vorarlberger Kulturpflanzenschutzgesetzes (Vbg KulturpflanzenschutzG), LGBl. Nr. 32/1949 idgF, dem Beschwerdeführer auf, die zwei mit einem roten Punkt gekennzeichneten Birnbäume auf Grundstück Nr. 3528/15, KG H., unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. Juli 2002, zu roden und die bis zu 20 cm dicken Äste zu verbrennen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 11. Juli 2002 trug diese gemäß Paragraph 7, des Vorarlberger Kulturpflanzenschutzgesetzes (Vbg KulturpflanzenschutzG), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, idgF, dem Beschwerdeführer auf, die zwei mit einem roten Punkt gekennzeichneten Birnbäume auf Grundstück Nr. 3528/15, KG H., unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. Juli 2002, zu roden und die bis zu 20 cm dicken Äste zu verbrennen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer berief.
Er brachte zusammengefasst vor, der leitende Beamte der LWK sei ein "Rodungsbetreiber" und "Verfechter der Antibiotika-Verwendung" und daher befangen. Gefahr im Verzuge sei keinesfalls gegeben, da an den besagten Hochstämmen kein Bakterienschleim austrete und daher eine Übertragung kaum möglich sei. Außerdem sei es unzweckmäßig, gerade die Bäume zu fällen, bei denen eine Verbesserung deutlich feststellbar sei. Die von ihm verwendeten Naturmittel hätten bereits für einen neuen Austrieb der als krank bezeichneten Äste gesorgt. Eine Obstbaumanlage in L innerhalb eines Feuerbrandgebietes komme schon seit 10 Jahren so mit dieser Krankheit zurecht. Durch die innere Stärkung des Bodens und der Pflanzen werde der Feuerbrand nicht ausgerottet, sondern die Bäume so gestärkt, dass diese die in ihnen wohnende Krankheit überwinden könnten.
Auf Grund der Berufung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die kranken Bäume vorerst versuchsweise mit dem sog. "Plocher-System" zu behandeln.
Im Frühjahr 2003 wurden erneut Proben gezogen, die sich laut Feuerbrand-Prüfbericht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 16. Mai 2003 als positiv erwiesen.
Im Jahr 2004 begutachtete die LWK auf Grund der Beschwerde eines Nachbarn des Beschwerdeführers, der laut Aktenvermerk der BH vom 28. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe des beschwerdegegenständlichen Grundstücks eine ca. 2 ha große Obstanlage mit ca. 6.000 Bäumen betreibt, neuerlich die Bäume des Beschwerdeführers. Aus der daraufhin ergangenen Feuerbrand-Meldung der LWK an die BH vom 25. Juni 2004 ergibt sich, dass auf allen vier Bäumen Feuerbrand mit Altbefall und Neuinfektion vorhanden sei. Auf einem dieser Meldung beiliegenden Lageplan wurden die Bäume mit den Nummern 1 bis 4 beziffert. Auf Baum Nr. 3 sei der Befall am stärksten und über den ganzen Baum verstreut. Am Baum Nr. 2 sei sehr viel Altbefall feststellbar, aber auch Neubefall sei wieder stark im Zunehmen. Bei Baum Nr. 1 und Nr. 4 sei zwar Feuerbrandbefall feststellbar, aber derzeit noch in einem Rahmen, wo ausgeschnitten werden könne. Bei Baum Nr. 2 und Nr. 3 sei der Befall so stark, dass nur noch eine Rodung möglich sei.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens fand am 15. Juli 2004 ein Lokalaugenschein im Beisein des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei den Bäumen Nr. 2 und Nr. 3 um jene handle, die Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides waren. Der Beschwerdeführer sprach sich anlässlich des Lokalaugenscheins gegen die Rodung der Bäume Nr. 2 und Nr. 3 aus, da es geeignetere Methoden zur Bekämpfung und Verhütung der weiteren Verbreitung von Feuerbrand gebe. Die versuchsweise Behandlung mit dem Gülleprodukt "Plocher" habe sichtbare Erfolge gezeigt und könne zumindest das Überleben der Bäume erzielen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 brachten der Beschwerdeführer und sein Sohn im Wesentlichen vor, dass ursprünglich jedenfalls Baum Nr. 1 rot gekennzeichnet und nach dem erstinstanzlichen Bescheid zu roden gewesen sei. Dieser sei nach dem Urteil des Feuerbrandexperten nun nicht mehr zu fällen, sondern nur auszuschneiden, während die Rodung von Baum Nr. 2 und Nr. 3 urgiert werde. Baum Nr. 1 habe schöne, gesunde Stammaustriebe und eine gesunde Ernte gebracht, was auf die Behandlung mit dem "Plocher-System" zurückzuführen sei.
Auf Grund dieses Vorbringens ersuchte die belangte Behörde die BH um Klärung der Frage, welche der vier auf dem Lageplan ausgewiesenen Birnbäume Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Mit Schreiben vom 7. September 2004 teilte die BH der belangten Behörde dann mit, dass nach Rückfrage beim Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde feststünde, dass die in der Feuerbrand-Meldung der LWK vom 25. Juni 2004 bezeichneten Bäume Nr. 2 und 3 mit denen des erstinstanzlichen Bescheides ident seien. Dieser Mitteilung liegt eine entsprechende Bestätigung des Feuerbrandbeauftragten vom 7. September 2004 sowie ein Lageplan bei, auf dem die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 rot eingekreist sind.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, W, ein Gutachten zum Krankheitszustand der Bäume Nr. 2 und Nr. 3 ein, aus dem hervorgeht, dass Baum Nr. 2 zum Zeitpunkt der Probenentnahme am 22. September 2004 bereits eine starke Herbstverfärbung gezeigt habe, welche die Einschätzung des aktuellen Krankheitszustandes schwierig mache. Im oberen Baumbereich sei Altbefall sichtbar gewesen. Baum Nr. 3 habe typische Feuerbrandsymptome aufgewiesen. Die von Baum Nr. 2 entnommene Verdachtsprobe sei feuerbrandpositiv. Bei Baum Nr. 3 seien von 7 entnommenen Proben 5 feuerbrandpositiv und 2 feuerbrandnegativ. Bei Baum Nr. 3 seien Feuerbrandbakterien sowohl im einjährigen Holz als auch im Altholz nachweisbar. Die Zweige und Äste wiesen Rissbildung auf, beim Aufschneiden seien die für Feuerbrand typische Marmorierung und Verfärbung des Holzes sichtbar. Bei Baum Nr. 3 komme auf Grund der einwandfreien Feststellung der Pflanzenkrankheit (Feuerbrand) nur eine Rodung des Baumes in Frage. Die Rodung habe so rasch wie möglich zu erfolgen. Bei Felduntersuchungen in der Schweiz habe man das Bakterium bereits Mitte Februar im Holz von Hochstammbäumen nachweisen können. In solchen Fällen steige die Gefahr einer Verschleppung des Bakteriums. Bei Baum Nr. 2 habe man wegen der starken Herbstverfärbung nur eine Verdachtsprobe entnehmen können. Diese Einzelprobe sei feuerbrandpositiv gewesen, weshalb auch die umgehende Rodung dieses Baumes empfohlen werde.
Bei der Schweizer Bekämpfungsstrategie würden in der nächsten Umgebung zu Schutzobjekten (Intensivobstanlagen, Baumschulen und Hochstammbäumen) keine Feuerbrandversuche erlaubt. Rückschnitt sei in solchen Situationen nicht angebracht. Feuerbrandbefallene Pflanzen würden raschest möglich gerodet. Birnbäume mit Feuerbrandbefall seien sehr selten durch Rückschnitt zu retten. Wenn Erfolge erzielt würden, dann nur bei sofortigem und konsequentem Rückschnitt und nur bei Bäumen, welche sehr wenige frische Befallstellen aufwiesen. Rückschnitt von Befall in Stammnähe habe sich nicht bewährt. Je nach Witterung während der Kernobstblüte würde jedes Jahr Neubefall auftreten, weil Feuerbrand-Bakterien vorhanden seien. Blütenbesuchende Insekten übertrügen Feuerbrand-Bakterien im Umkreis von wenigen Kilometern auf gesunde blühende Feuerbrand-Wirtspflanzen. Diese Pflanzen könnten befallen werden und müssten, je nach Situation, auch gerodet werden. Auch Hagelschläge verbreiteten Feuerbrand lokal.
Mit Schreiben vom 26. November 2004 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er nunmehr anwaltlich vertreten sei, und ersuchte um Angaben über die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Rodungen und Rückschnitte sowie die Anzahl der Rodungen der ursprünglich zurückgeschnittenen Bäume.
Darüber hinaus bat er um Beantwortung drei weiterer Fragen:
"a) Wann und wo ist der Feuerbrand in Vorarlberg zuerst aufgetreten bzw. als solcher erkannt worden?
§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes werden für Personen, die als Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechtstitel über Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zu verfügen berechtigt sind oder Pflanzen (Pflanzenteile) bloß innehaben oder verwahren, folgende Verpflichtungen festgelegt:Paragraph 2, (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes werden für Personen, die als Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechtstitel über Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zu verfügen berechtigt sind oder Pflanzen (Pflanzenteile) bloß innehaben oder verwahren, folgende Verpflichtungen festgelegt:
......
e) die Verpflichtung, die ihnen selber nach diesem Gesetz und
seinen Durchführungsbestimmungen obliegenden oder amtlich
aufgetragenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen fristgerecht
und sachgemäß durchzuführen oder durchführen zu lassen;
......"
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der "falsche" Bescheidadressat sei. Er habe das Grundstück Nr. 3528/15 bereits am 28. April 2004 auf Grund eines Schenkungsvertrages seinem Sohn übertragen und sei somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zweiter Instanz nicht mehr Eigentümer der besagten Liegenschaft gewesen. Er sei auch nicht Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechtstitel verfügungsberechtigt und somit seit April 2004 keine Person iS des § 2 Abs. 1 Vbg KulturpflanzenschutzG mehr, was auch der belangten Behörde spätestens seit dem Grundbuchsauszug vom 10. Mai 2005 bekannt sei. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid gegenüber seinem Rechtsnachfolger als Grundeigentümer erlassen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der "falsche" Bescheidadressat sei. Er habe das Grundstück Nr. 3528/15 bereits am 28. April 2004 auf Grund eines Schenkungsvertrages seinem Sohn übertragen und sei somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zweiter Instanz nicht mehr Eigentümer der besagten Liegenschaft gewesen. Er sei auch nicht Fruchtnießer, Pächter oder auf Grund anderer Rechtstitel verfügungsberechtigt und somit seit April 2004 keine Person iS des Paragraph 2, Absatz eins, Vbg KulturpflanzenschutzG mehr, was auch der belangten Behörde spätestens seit dem Grundbuchsauszug vom 10. Mai 2005 bekannt sei. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid gegenüber seinem Rechtsnachfolger als Grundeigentümer erlassen müssen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Grundbuchsauzug vom 10. Mai 2005 (und dem inhaltsgleichen, vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Grundbuchsauszug vom 14. Juli 2005) zwar zu entnehmen ist, dass nun der Sohn des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstücks Nr. 3528/15 im Grundbuch eingetragen ist, es ergibt sich daraus aber auch, dass dem Beschwerdeführer ein Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt wurde.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz war der Beschwerdeführer noch Grundeigentümer und wurde als solcher zur Durchführung von Maßnahmen nach § 7 leg. cit. verpflichtet. Während des Berufungsverfahrens verlor der Beschwerdeführer zwar seine Stellung als Grundeigentümer, wurde aber Fruchtgenussberechtigter. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz war der Beschwerdeführer noch Grundeigentümer und wurde als solcher zur Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 7, leg. cit. verpflichtet. Während des Berufungsverfahrens verlor der Beschwerdeführer zwar seine Stellung als Grundeigentümer, wurde aber Fruchtgenussberechtigter.
§ 2 Abs. 1 Vbg KulturpflanzenschutzG legt den Kreis der Personen fest, hinsichtlich derer näher dargestellte Verpflichtungen - so auch die der Durchführung amtlich aufgetragener Beseitigungsmaßnahmen - festgelegt wurden. Eine Rangordnung hinsichtlich der Heranziehung dieser Personen ist nicht erkennbar; entscheidend ist die Verfügungsberechtigung über das Grundstück. Der Personenkreis des § 2 Abs. 1 leg. cit. umfasst ausdrücklich auch die Fruchtnießer, die nach § 509 ABGB das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse haben, somit berechtigt sind, über Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 1 Vbg KulturpflanzenschutzG zu verfügen. Paragraph 2, Absatz eins, Vbg KulturpflanzenschutzG legt den Kreis der Personen fest, hinsichtlich derer näher dargestellte Verpflichtungen - so auch die der Durchführung amtlich aufgetragener Beseitigungsmaßnahmen - festgelegt wurden. Eine Rangordnung hinsichtlich der Heranziehung dieser Personen ist nicht erkennbar; entscheidend ist die Verfügungsberechtigung über das Grundstück. Der Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. umfasst ausdrücklich auch die Fruchtnießer, die nach Paragraph 509, ABGB das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse haben, somit berechtigt sind, über Grundstücke im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Vbg KulturpflanzenschutzG zu verfügen.
Der Beschwerdeführer konnte daher - trotz des Wechsels seiner "Rolle" vom Grundeigentümer zum Fruchtgenussberechtigten - unverändert als Bescheidadressat einer Verpflichtung nach §§ 2 und 7 leg. cit. herangezogen werden. Eine Verletzung seiner Rechte ist darin nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer konnte daher - trotz des Wechsels seiner "Rolle" vom Grundeigentümer zum Fruchtgenussberechtigten - unverändert als Bescheidadressat einer Verpflichtung nach Paragraphen 2 und 7 leg. cit. herangezogen werden. Eine Verletzung seiner Rechte ist darin nicht zu erblicken.
2. Zum Verfahrensgegenstand des Bescheides der BH:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Juni 2002 nicht die Bäume Nr. 2 und Nr. 3, sondern jedenfalls Baum Nr. 1 mit einem roten Punkt versehen worden sei. Dieser Baum sei damit vom erstinstanzlichen Bescheid (mit)betroffen gewesen. Ausgehend davon habe sich der erstinstanzliche Bescheid nicht auf die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 beziehen können. Die Bestätigung sowie die Einzeichnung im Plan durch den Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde, die über zwei Jahre nach der besagten Begehung im Juni 2002, erfolgt seien, hätte die Frage mitnichten geklärt, welche Bäume damals gemeint gewesen wären.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zur Frage, auf welche Bäume sich der Bescheid der BH bezog, der von den "rot markierten" Bäumen sprach, lagen der belangten Behörde widersprüchliche Angaben vor. So erklärte der Feuerbrandbeauftragte der Gemeinde, der bei der ersten Probenziehung durch die LWK am 17. Juni 2002, anlässlich derer die betroffenen Bäume mit roten Punkten markiert wurden, vor Ort war, dass es sich dabei um die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 gehandelt habe. Bereits zuvor war - in Anwesenheit des Beschwerdeführers und unwidersprochen von diesem - in der Verhandlung der belangten Behörde vom 15. Juli 2004 festgestellt worden, dass es sich bei den Bäumen Nr. 2 und Nr. 3 um jene handle, die Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen seien.
Der Beschwerdeführer selbst nahm später während des Verwaltungsverfahrens andere und uneinheitliche Standpunkte hinsichtlich der Frage der Verfahrensgegenständlichkeit der Bäume ein (so nannte er Nr. 1 und 2, später Nr. 1 und 4) und erklärte weder im Verfahren noch in der Beschwerde, warum er die von ihm als Nachweis für sein Vorbringen genannten Lichtbilder während des Verwaltungsverfahrens nicht vorlegte.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, die Auskunft des bei der Markierung der Bäume anwesend gewesenen Feuerbrandbeauftragten der Gemeinde erscheine glaubwürdiger als die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar, sodass die belangte Behörde daher davon ausgehen konnte, dass die vom Bescheid der BH erfassten Bäume die Bäume mit den Nummern 2 und 3 waren.
Der angefochtene Bescheid überschritt daher nicht den durch den Bescheid der BH festgelegten Verfahrensgegenstand, nämlich den Auftrag der Rodung der Bäume Nr. 2 und 3.
3. Zur Erforderlichkeit der Rodung:
§ 7 Vbg KulturpflanzenschutzG lautet auszugsweise: Paragraph 7, Vbg KulturpflanzenschutzG lautet auszugsweise:
"Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde
a) die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden anordnen oder verbieten;
....
e) die unschädliche Verwertung, wenn diese nicht möglich ist, die Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Pflanzenschädlings sind, und selbst gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse anordnen, wenn es im Interesse des Pflanzenschutzes unerlässlich ist;
.... "
Unstrittig ist, dass die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 von Feuerbrand befallen sind. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht in Zweifel, dass Feuerbrand eine gefährliche Pflanzenkrankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 leg. cit. darstellt. Unstrittig ist, dass die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 von Feuerbrand befallen sind. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht in Zweifel, dass Feuerbrand eine gefährliche Pflanzenkrankheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. darstellt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Gutachten unzureichend sei. Weder aus diesem noch aus dem ergänzenden Gutachten ergebe sich, dass die dort empfohlene Rodung eine zur Bekämpfung und Verhütung der weiteren Verbreitung von Feuerbrand erforderliche Maßnahme darstelle (§ 7 Abs. 1) oder im Interesse des Pflanzenschutzes unerlässlich sei (§ 7 Abs. 2). Ursachenbekämpfung hätte auf das Feuerbrandbakterium abzustellen. Der Gutachter habe die Frage, ob Rodungsmaßnahmen nicht nur Symptombekämpfung darstellten, daher unrichtigerweise verneint. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Gutachten unzureichend sei. Weder aus diesem noch aus dem ergänzenden Gutachten ergebe sich, dass die dort empfohlene Rodung eine zur Bekämpfung und Verhütung der weiteren Verbreitung von Feuerbrand erforderliche Maßnahme darstelle (Paragraph 7, Absatz eins,) oder im Interesse des Pflanzenschutzes unerlässlich sei (Paragraph 7, Absatz 2,). Ursachenbekämpfung hätte auf das Feuerbrandbakterium abzustellen. Der Gutachter habe die Frage, ob Rodungsmaßnahmen nicht nur Symptombekämpfung darstellten, daher unrichtigerweise verneint.
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Sachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/07/0175). Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Sachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden vergleiche , unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/07/0175).
Das vorliegende Gutachten und seine Ergänzungen entsprechen den zuvor beschriebenen Anforderungen. Ein Privatgutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Der Sachverständige hat nun aber nachvollziehbar dargelegt, dass Rodungen keine Symptombekämpfung darstellen, sondern als Maßnahme zur Bekämpfung und Verhütung der weiteren Verbreitung des Feuerbrandbakteriums zwingend sind, da sie (derzeit) die einzige Methode sind, um eine weitere Verbreitung von Feuerbrand unverzüglich zu unterbinden. Bislang gebe es noch keine wirkungsvollen alternativen Präparate zur Bekämpfung von Feuerbrand. Mit einer längeren Versuchsbehandlung der an Feuerbrand erkrankten Bäume Nr. 2 und Nr. 3 mit dem Alternativprodukt "Plocher", über dessen Wirkung nur Vermutungen angestellt werden könnten, könnte dem Erfordernis der Verhütung weiterer Verbreitung nicht entsprochen werden. Blütenbesuchende Insekten übertrügen die Feuerbrandbakterien auf gesunde blühende Feuerbrand-Wirtspflanzen und auch Hagelschläge könnten Feuerbrand weiter verbreiten. Die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 seien deshalb so rasch als möglich zu roden.
Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, sowohl aus den oberösterreichischen als auch den vorarlberger Statistiken sei ersichtlich, dass Feuerbrand trotz Rodungsmaßnahmen stetig im Steigen sei und diese daher nicht erforderlich und schon gar nicht im Interesse des Pflanzenschutzes gelegen seien, so sind diesen Ausführungen die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen entgegen zu halten, wonach die weitere Ausbreitung von Feuerbrand trotz Rodungen darauf zurückzuführen sei, dass diese nicht konsequent und sofort durchgeführt würden. Dies geht auch aus dem Schreiben der LWK vom 22. Dezember 2004 hervor. Demnach nehme in Gebieten, wo entsprechend schnell und konsequent gerodet bzw. bei geringem Befall ausgeschnitten werde, die Befallshäufigkeit ab. So sei im Jahr 2004 in 22 der 84 Gemeinden, in denen schon einmal Feuerbrand aufgetreten sei, kein Feuerbrand mehr vorgefunden worden. In 26 Gemeinden könne nur noch ein sehr geringes Befallsaufkommen beobachtet werden.
Abgesehen davon würde die Argumentation des Beschwerdeführers auch deshalb nicht überzeugen, weil der Umstand des Ansteigens von Feuerbrandbefall trotz durchgeführter Rodungen noch nichts darüber aussagt, wie hoch der Befall bei Verzicht auf die Rodungen wäre. So geht auch der Beschwerdeführer nicht davon aus, dass die Statistik ohne Rodungen die gleichen Befallszahlen aufzeigen würde.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die oberösterreichische Feuerbrand-Verordnung LGBl. Nr. 72/1999 durch LGBl. Nr. 30/2004 ersetzt worden sei, wonach von Feuerbrand befallene Pflanzen nicht mehr ohne weiteres bzw. ausnahmslos "zu entfernen und schadlos zu entsorgen" seien, ist - abgesehen davon, dass die oberösterreichische Rechtslage für Vorarlberg keine Relevanz hat - zu bemerken, dass sich aus § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung ergibt, dass nach den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde Wirtspflanzen (worunter nach § 2 auch die Birne fällt) mit festgestellten Anzeichen von Feuerbrandbefall "unverzüglich zu entfernen und diese Pflanzen schadlos zu entsorgen" sind. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die oberösterreichische Feuerbrand-Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1999, durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2004, ersetzt worden sei, wonach von Feuerbrand befallene Pflanzen nicht mehr ohne weiteres bzw. ausnahmslos "zu entfernen und schadlos zu entsorgen" seien, ist - abgesehen davon, dass die oberösterreichische Rechtslage für Vorarlberg keine Relevanz hat - zu bemerken, dass sich aus Paragraph 3, Absatz 2, der genannten Verordnung ergibt, dass nach den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde Wirtspflanzen (worunter nach Paragraph 2, auch die Birne fällt) mit festgestellten Anzeichen von Feuerbrandbefall "unverzüglich zu entfernen und diese Pflanzen schadlos zu entsorgen" sind.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, in Bayern und Baden-Württemberg angeblich betriebene "natürliche Auslese", wonach befallene Bäume schon seit Jahren ohne irgendwelche Bekämpfungsstrategien unmittelbar neben gesunden Bäumen dahinvegetierten, ist weder für die Vorarlberger Bekämpfungsstrategie von Feuerbrand noch für die in Vorarlberg geltende Rechtslage von Bedeutung. Fachlich gegen diese Vorgangsweise sprechen die Ergänzungen zum Fachgutachten, die besagen, dass befallene Pflanzenteile, die nicht komplett abgestorben und dürr seien, gefährliche Infektionsherde darstellten, die gesunde Hochstämme oder andere Wirtspflanzen anstecken könnten. Diese Problematik ist im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft des beschwerdegegenständlichen Grundstücks eine große Obstanlage befindet, die durch das Stehenlassen der erkrankten Bäume gefährdet werden könnte.
Was die vom Beschwerdeführer weiters beantragte Einvernahme der Zeugen Ing. P.M. und Ing. P.G. zur mangelnden Erforderlichkeit und Erfolglosigkeit von Rodungen in Feuerbrandfällen sowie zu alternativen Behandlungsmethoden angeht, so gilt es auszuführen, dass diese Fragen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits durch das Gutachten und dessen Ergänzungen hinreichend geklärt waren. Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum die Bäume Nr. 2 und Nr. 3 zu roden seien, dass die Erfolglosigkeit von Rodungen auf deren inkonsequente Umsetzung zurückzuführen sei, dass es nach dem derzeitigen Wissens- und Forschungsstand keine wirkungsvollen Alternativpräparate zur Behandlung von Feuerbrand gebe bzw. dass eine langwierige Versuchsbehandlung mit solchen Präparaten dem Ziel der Verhütung der Verbreitung der Pflanzenkrankheit nicht gerecht würde, da die infizierten Bäume weiterhin eine Ansteckungsgefahr für gesunde Bäume darstellten sowie dass der Versuch zur Stärkung des Abwehrsystems an gesunden Bäumen durchgeführt werden sollten. Diese fachkundigen Ausführungen hätten - wie schon erwähnt - nur durch ein Gegengutachten, nicht aber durch Zeugenaussagen widerlegt werden können. Die Behörde konnte daher von der Einvernahme der beiden Zeugen absehen, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen.
Zusammenfassend ist auf Grund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Rodung und das anschließende Verbrennen der gegenständlichen Bäume zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Feuerbrand im Sinne des § 7 Abs. 1 Vbg KulturpflanzenschutzG erforderlich und im Interesse des Pflanzenschutzes, zur Hintanhaltung der Infektion weiterer Pflanzen, gemäß § 7 Abs. 2 lit. e leg. cit. unerlässlich sind. Zusammenfassend ist auf Grund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Rodung und das anschließende Verbrennen der gegenständlichen Bäume zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Feuerbrand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Vbg KulturpflanzenschutzG erforderlich und im Interesse des Pflanzenschutzes, zur Hintanhaltung der Infektion weiterer Pflanzen, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera e, leg. cit. unerlässlich sind.
Aus diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Aus diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070108.X00Im RIS seit
14.11.2005