TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 W603 2274704-1

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Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W603 2274704-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX .1998, Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 .1998, Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auf achtzehn (18) Monate reduziert wird und die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben werden.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides auf achtzehn (18) Monate reduziert wird und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die vom Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer am XXXX 07.2023 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde mit diversen Anträgen. Die Spruchpunkte I. bis III. erwuchsen in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die vom Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer am römisch 40 07.2023 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde mit diversen Anträgen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3). Mit Teilerkenntnis vom XXXX .07.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zu (OZ 4).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3). Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .07.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Moldau (Moldawien), wurde am XXXX .1998 in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er besuchte neun Jahre lang die Schule in Moldawien (AS 108). Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Moldau (Moldawien), wurde am römisch 40 .1998 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er besuchte neun Jahre lang die Schule in Moldawien (AS 108).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (AS 108), sein Lebensmittelpunkt ist in Moldawien, im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , wo er bei seinen Eltern lebt (AS 108). Seine Mutter arbeitet ab und zu in XXXX (AS 108). Neben seinen Eltern leben auch die Schwester und die Großmutter des Beschwerdeführers in Moldawien (AS 108). In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Bekannten oder Verwandten (AS 108, AS 109). Es bestehen auch keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich (AS 109). Der Beschwerdeführer hat Cousins in XXXX und eine Tante, die in XXXX lebt, mit diesen Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt (AS 108). Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch (Muttersprache) und Russisch, nicht aber Deutsch (AS 104). Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein (AS 104). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (AS 107; Verfahrensakt der belangten Behörde).Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (AS 108), sein Lebensmittelpunkt ist in Moldawien, im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wo er bei seinen Eltern lebt (AS 108). Seine Mutter arbeitet ab und zu in römisch 40 (AS 108). Neben seinen Eltern leben auch die Schwester und die Großmutter des Beschwerdeführers in Moldawien (AS 108). In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Bekannten oder Verwandten (AS 108, AS 109). Es bestehen auch keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich (AS 109). Der Beschwerdeführer hat Cousins in römisch 40 und eine Tante, die in römisch 40 lebt, mit diesen Verwandten hat er jedoch keinen Kontakt (AS 108). Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch (Muttersprache) und Russisch, nicht aber Deutsch (AS 104). Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein (AS 104). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (AS 107; Verfahrensakt der belangten Behörde).

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am XXXX .2023 über Ungarn in den Schengen-Raum ein. Von dort reiste er am XXXX .2023 nach Österreich, wurde am selben Tag um 10:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, um 11:30 Uhr wegen des Verdachts der Schlepperei gemäß § 170 StPO vorläufig festgenommen (AS 11) und in der Folge zur Anzeige gebracht (AS 77). Am XXXX .2023, 21:15 Uhr wurde die Haft gemäß StPO beendet und der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen (AS 99). Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Verfahrenszahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (AS 113). Am XXXX .2023, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen, in den Spruchpunkten IV., V. und VI. bekämpften Bescheid (AS 149). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig im Rahmen der unterstützten Rückkehr auf dem Luftweg nach Moldawien zurück (AS 283). Der Beschwerdeführer war – mit Ausnahme der Zeit der Schubhaft vom XXXX – nie in Österreich gemeldet (OZ 2). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am römisch 40 .2023 über Ungarn in den Schengen-Raum ein. Von dort reiste er am römisch 40 .2023 nach Österreich, wurde am selben Tag um 10:20 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, um 11:30 Uhr wegen des Verdachts der Schlepperei gemäß Paragraph 170, StPO vorläufig festgenommen (AS 11) und in der Folge zur Anzeige gebracht (AS 77). Am römisch 40 .2023, 21:15 Uhr wurde die Haft gemäß StPO beendet und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen (AS 99). Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, Verfahrenszahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (AS 113). Am römisch 40 .2023, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen, in den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. bekämpften Bescheid (AS 149). Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2023 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig im Rahmen der unterstützten Rückkehr auf dem Luftweg nach Moldawien zurück (AS 283). Der Beschwerdeführer war – mit Ausnahme der Zeit der Schubhaft vom römisch 40 – nie in Österreich gemeldet (OZ 2).

Der Beschwerdeführer wird in Moldawien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt (AS 109), er hatte keine Bedenken dagegen, nach Moldawien zurückzukehren (AS 109), was er am XXXX .2023 auch freiwillig (mit Rückkehrunterstützung) getan hat (AS 283). Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz und erstattete keinerlei Vorbringen zu Verfolgungshandlungen oder sonstigen Bedrohungen im Herkunftsstaat (Verfahrensakt der belangten Behörde).Der Beschwerdeführer wird in Moldawien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt (AS 109), er hatte keine Bedenken dagegen, nach Moldawien zurückzukehren (AS 109), was er am römisch 40 .2023 auch freiwillig (mit Rückkehrunterstützung) getan hat (AS 283). Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz und erstattete keinerlei Vorbringen zu Verfolgungshandlungen oder sonstigen Bedrohungen im Herkunftsstaat (Verfahrensakt der belangten Behörde).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2).

Der Beschwerdeführer verrichtete seit ca. zwei Jahren mit Unterbrechungen Schwarzarbeit auf Baustellen in Deutschland, wobei er etwa alle drei Monate zwischen Moldawien und Deutschland hin und her pendelte (AS 31, AS 33). Als der Beschwerdeführer am XXXX .2023 in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und vorläufig festgenommen wurde, war er ebenfalls auf dem Weg nach Deutschland, um weiterer Schwarzarbeit nachzugehen (AS 105).Der Beschwerdeführer verrichtete seit ca. zwei Jahren mit Unterbrechungen Schwarzarbeit auf Baustellen in Deutschland, wobei er etwa alle drei Monate zwischen Moldawien und Deutschland hin und her pendelte (AS 31, AS 33). Als der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und vorläufig festgenommen wurde, war er ebenfalls auf dem Weg nach Deutschland, um weiterer Schwarzarbeit nachzugehen (AS 105).

Der Beschwerdeführer ließ sich in den vergangenen etwa zwei Jahren drei bis vier Mal neue moldawische Reisepässe auf seine Identität ausstellen, um das Überschreiten der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum bewusst zu verschleiern. Gegenüber den moldawischen Behörden gab er dabei an, seinen Reisepass verloren zu haben (AS 107).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , insbesondere die darin enthaltene niederschriftliche Einvernahme am XXXX .2023 (AS 103 ff), den angefochtenen Bescheid (AS 149 ff), die im Akt enthaltenen Kopien des moldawischen Personalausweises (AS 67) sowie Reisepasses (AS 71) des Beschwerdeführers, die Ausreisebestätigung über die freiwillige Ausreise am Luftweg (AS 283) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 , insbesondere die darin enthaltene niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 .2023 (AS 103 ff), den angefochtenen Bescheid (AS 149 ff), die im Akt enthaltenen Kopien des moldawischen Personalausweises (AS 67) sowie Reisepasses (AS 71) des Beschwerdeführers, die Ausreisebestätigung über die freiwillige Ausreise am Luftweg (AS 283) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers sind den genannten, im Akt in Kopie enthaltenen, moldawischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen, insbesondere zu Schulbildung, Familienstand, Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt bei den Eltern, Verwandten in Moldawien und im Schengen-Raum, Fehlen von Abhängigkeitsverhältnissen zu Personen in Österreich, Sprachkenntnissen und Gesundheitszustand beruhen auf den jeweils bei den Feststellungen angegebenen und diesbezüglich als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers, insbes. im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023 (AS 103 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage (AS 107) und aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zahl XXXX Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers sind den genannten, im Akt in Kopie enthaltenen, moldawischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen, insbesondere zu Schulbildung, Familienstand, Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt bei den Eltern, Verwandten in Moldawien und im Schengen-Raum, Fehlen von Abhängigkeitsverhältnissen zu Personen in Österreich, Sprachkenntnissen und Gesundheitszustand beruhen auf den jeweils bei den Feststellungen angegebenen und diesbezüglich als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers, insbes. im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2023 (AS 103 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage (AS 107) und aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zahl römisch 40

Die Feststellungen über die Modalitäten der Einreise, Anhaltung, vorläufige Festnahme, Schubhaft und freiwilligen Ausreise beruhen auf den jeweils bei den Feststellungen angeführten unbedenklichen Aktenbestandteilen. Die Nichtmeldung in Österreich (vor dem XXXX und seit dem XXXX ) ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen (OZ 2), der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).Die Feststellungen über die Modalitäten der Einreise, Anhaltung, vorläufige Festnahme, Schubhaft und freiwilligen Ausreise beruhen auf den jeweils bei den Feststellungen angeführten unbedenklichen Aktenbestandteilen. Die Nichtmeldung in Österreich (vor dem römisch 40 und seit dem römisch 40 ) ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen (OZ 2), der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Moldawien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2023 (AS 109). Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und auch keinerlei Vorbringen zu Verfolgungshandlungen oder sonstigen Bedrohungen im Herkunftsstaat erstattete, ergibt die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zahl XXXX , und in die Beschwerde.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Moldawien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2023 (AS 109). Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und auch keinerlei Vorbringen zu Verfolgungshandlungen oder sonstigen Bedrohungen im Herkunftsstaat erstattete, ergibt die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Zahl römisch 40 , und in die Beschwerde.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen ca. zwei Jahren mit Unterbrechungen Schwarzarbeit auf Baustellen in Deutschland verrichtete und auch dorthin unterwegs war, als er in Wien aufgegriffen wurde, beruhen auf seinen glaubhaften Angaben vor den Behörden. Gleiches gilt auch für die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach mit Verschleierungsabsicht neue moldawische Reisepässe auf seine Identität ausstellen ließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendende Rechtslage:

3.1.1. Das BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1. Das BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2. Das VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:3.1.2. Das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

§ 59. (1) …Paragraph 59, (1) …

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.1.3. Das BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF, lautet auszugsweise:3.1.3. Das BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, lautet auszugsweise:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), […], oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), […], oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. Paragraph 3,

(2) Dem Bundesamt obliegt

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

Bundesverwaltungsgericht

§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. Paragraph 21,

(7)

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

3.1.4. Das FPG, BGBl I 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:3.1.4. Das FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. Paragraph 2,

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.1.5. Die EMRK, BGBl 210/1958 idgF, lautet auszugsweise:3.1.5. Die EMRK, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, idgF, lautet auszugsweise:

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Festgehalten wird vorab, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in Spruchpunkt I., mit dem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, Spruchpunkt II., mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde und Spruchpunkt III., mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und diese Spruchpunkte daher nicht verfahrensgegenständlich sind.Festgehalten wird vorab, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins., mit dem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde, Spruchpunkt römisch zwei., mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde und Spruchpunkt römisch drei., mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und diese Spruchpunkte daher nicht verfahrensgegenständlich sind.

3.3.1. Zu Spruchpunkt IV. – Einreiseverbot3.3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. – Einreiseverbot

Nach § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit der Republik Moldau somit Drittstaatsangehöriger iSd FPG. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit der Republik Moldau somit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.

Nach § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das betrifft jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das betrifft jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

Unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0026) Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen. Bei der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten einzubeziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Zudem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0026) Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen. Bei der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten einzubeziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Zudem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren und begründete diese Anordnung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren im Schengenraum aufhalte und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit in Deutschland finanziere sowie bei einer polizeilichen Kontrolle mit einem Auto betreten worden sei, das er „angeblich vor wenigen Tagen gekauft“ habe und in dem sich Gegenstände befunden hätten, „wie es bei Aufgriffen durch Schlepperei üblich ist“, wodurch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit gemäß § 53 Abs. 2 indiziert sei. Obwohl „keine Ziffer [gemeint: des demonstrativen Katalogs des § 53 Abs 2 FPG] erfüllt“ sei, sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren und begründete diese Anordnung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren im Schengenraum aufhalte und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit in Deutschland finanziere sowie bei einer polizeilichen Kontrolle mit einem Auto betreten worden sei, das er „angeblich vor wenigen Tagen gekauft“ habe und in dem sich Gegenstände befunden hätten, „wie es bei Aufgriffen durch Schlepperei üblich ist“, wodurch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, indiziert sei. Obwohl „keine Ziffer [gemeint: des demonstrativen Katalogs des Paragraph 53, Absatz 2, FPG] erfüllt“ sei, sei aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der belangten Behörde ist dabei nicht grundsätzlich entgegen zu treten, wenn sie ein Einreiseverbot als zulässig erachtet, obwohl nach ihren Feststellungen keiner der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis Z 9 erfüllt ist. Im Hinblick auf den bloß demonstrativen Charakter dieser Tatbestände kann auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen sein.Der belangten Behörde ist dabei nicht grundsätzlich entgegen zu treten, wenn sie ein Einreiseverbot als zulässig erachtet, obwohl nach ihren Feststellungen keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 9, erfüllt ist. Im Hinblick auf den bloß demonstrativen Charakter dieser Tatbestände kann auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080) durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen sein.

Nach VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284, folgt aus der Geltung von Einreiseverboten für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, dass auch die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht alleine im Hinblick auf die Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Umgekehrt müssen aus demselben Grund – Einreiseverbote sind auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen – auch Fehlverhalten in anderen Schengenstaaten in die Beurteilung der potenziellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die von einem Drittstaatenangehörigen ausgeht, einfließen (vgl. z.B. BVwG vom 19.09.2022, W123 2256465-1). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde zugestanden, dass er in den vergangenen zwei Jahren immer wieder Schwarzarbeit auf Baustellen in Deutschland verrichtet hat und auch bei der polizeilichen Anhaltung in Österreich wiederum auf dem Weg nach Deutschland war, um weiterer Schwarzarbeit nachzugehen. Durch dieses – über längere Zeit andauernde bzw. wiederholte – Fehlverhalten ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung innerhalb der Schengenstaaten daher indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt hierbei jedoch, dass beim – auf illegale Beschäftigung in Österreich bezogenen – Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung fehle, nicht tatbestandsmäßig iSd § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist. Vielmehr muss der Drittstaatsangehörige bei der (illegalen) Beschäftigung von den zuständigen Behörden "betreten" werden. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der unzulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311), wobei die Gefährdungsannahme auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Ein dem § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vergleichbarer Unwertgehalt alleine wegen der vom Beschwerdeführer zugestandenen illegalen Beschäftigung in Deutschland könnte daher nur angenommen werden, wäre der Beschwerdeführer auch in Deutschland bei dieser Tätigkeit betreten worden. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde im Verfahren allerdings nicht festgestellt. Die zugestandene Schwarzarbeit in Deutschland alleine würde somit noch kein Einreiseverbot im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen. Die jahrelang in Deutschland ausgeübte Schwarzarbeit war allerdings nicht das einzige Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts.Nach VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284, folgt aus der Geltung von Einreiseverboten für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, dass auch die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht alleine im Hinblick auf die Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Umgekehrt müssen aus demselben Grund – Einreiseverbote sind auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen – auch Fehlverhalten in anderen Schengenstaaten in die Beurteilung der potenziellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die von einem Drittstaatenangehörigen ausgeht, einfließen vergleiche z.B. BVwG vom 19.09.2022, W123 2256465-1). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde zugestanden, dass er in den vergangenen zwei Jahren immer wieder Schwarzarbeit auf Baustellen in Deutschland verrichtet hat und auch bei der polizeilichen Anhaltung in Österreich wiederum auf dem Weg nach Deutschland war, um weiterer Schwarzarbeit nachzugehen. Durch dieses – über längere Zeit andauernde bzw. wiederholte – Fehlverhalten ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung innerhalb der Schengenstaaten daher indiziert. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt hierbei jedoch, dass beim – auf illegale Beschäftigung in Österreich bezogenen – Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung fehle, nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Vielmehr muss der Drittstaatsangehörige bei der (illegalen) Beschäftigung von den zuständigen Behörden "betreten" werden. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der unzulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311), wobei die Gefährdungsannahme auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Ein dem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vergleichbarer Unwertgehalt alleine wegen der vom Beschwerdeführer zugestandenen illegalen Beschäftigung in Deutschland könnte daher nur angenommen werden, wäre der Beschwerdeführer auch in Deutschland bei dieser Tätigkeit betreten worden. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde im Verfahren allerdings nicht festgestellt. Die zugestandene Schwarzarbeit in Deutschland alleine würde somit noch kein Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen. Die jahrelang in Deutschland ausgeübte Schwarzarbeit war allerdings nicht das einzige Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr zusätzlich auch zugestanden, er habe sich in den vergangenen zwei Jahren mehrfach neue moldawische Reisepässe ausstellen lassen, um das – von ihm beabsichtige – Überschreiten der zulässigen visafreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum zu verschleiern. Dabei hat der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden seines Herkunftsstaats jeweils über die Gründe der Antragstellungen getäuscht, indem er wahrheitswidrig angab, seinen Reisepass verloren zu haben. Auch diese – insbesondere über Jahre wiederholte – Vorgehensweise zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, (neben der Rechtsordnung des Herkunftsstaates auch) die Rechtsordnungen der Schengenstaaten, einschließlich der österreichischen, einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses Verhalten des Beschwerdeführers gemeinsam mit der zugestandenen jahrelangen Schwarzarbeit in Deutschland im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend, um die erforderliche Gefährdungsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen zu lassen. Dies zumal der Beschwerdeführer nicht nur über den festgestellten längeren Zeitraum von zwei Jahren wiederholt Verstöße gegen das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts begangen hat, sondern von den Sicherheitsbehörden auch wiederum am Weg nach Deutschland, um dort sein Fehlverhalten fortzusetzen, aufgegriffen wurde. Da der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Anhaltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu seiner (unterstützten) freiwilligen Ausreise durchgängig in Haft war, ist ihm kein Wohlverhalten anzurechnen, das die Gefährdungsprognose zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Festzuhalten ist aber, dass die von der belangten Behörde ebenfalls herangezogene Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug betreten wurde, dass nach Ansicht der Sicherheitsbehörden zur Schlepperei verwendet worden sein könnte, im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Gefährdungsprognose nicht zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen wird. Dies deshalb, weil wegen einer Beteiligung an einer allenfalls mit dem Fahrzeug durchgeführten Schlepperei über den Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft verhängt und dem Beschwerdeführer die (unterstützte) Ausreise gewährt wurde, eine solche Beteiligung vom Beschwerdeführer – anders als die anderen Fehlverhalten – auch nicht zugestanden wurde und nach dem Akteninhalt auch sonst nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit naheliegt, dass sich der Beschwerdeführer der Schlepperei bzw. einer Beteiligung daran schuldig gemacht hat.

Es ist zusammenfassend somit bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren, dass ein (neuerlicher) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (bzw. im Schengenraum) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 53 Abs. 2 FPG gefährden würde.Es ist zusammenfassend somit bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren, dass ein (neuerlicher) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (bzw. im Schengenraum) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 53, Absatz 2, FPG gefährden würde.

Nach der Rechtsprechung ist nicht nur bei Erlassung einer (im Verfahren nicht mehr gegenständlichen) Rückkehrentscheidung, sondern auch für ein Einreiseverbot iSd § 53 FPG unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Umstände oder persönliche Interessen vor, die ein solches Gewicht haben würden, dass sie das genannte wesentliche öffentliche Interesse ausgleichen oder sogar überwiegen könnten. Nach den Feststellungen unterhält der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder persönliche Beziehungen in Österreich, die ein iSd Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG schützenswertes Privat- oder Familienleben nahelegen würden. Seine (Kern-)Familie – Eltern, Schwester, Großmutter – lebt in Moldawien, wohin der Beschwerdeführer auch zurückgereist ist. In Österreich kennt er niemanden, er spricht nicht Deutsch, steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich und konnte auch keine sonstige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Verwandte (Cousins, Tante) in XXXX bzw. XXXX hat, ist festzuhalten (vgl. VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, zu diesen Verwandten keinen Kontakt zu pflegen, sodass ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Schengenraum schon aus diesem Grund nicht vorliegt. Wenn in der Beschwerde (Seite 5) vorgebracht wird, die Mutter des Beschwerdeführers verbringe „mehrere Monate im Jahr“ in XXXX , deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhenden Feststellungen, wonach seine Mutter lediglich ab und zu in XXXX arbeitet. Während kurzer Zeiträume („ab und zu“) wäre dem Beschwerdeführer aber jedenfalls auch z.B. ein telefonisches Kontakthalten mit der Mutter zumutbar, sodass auch dieses Vorbringen keine iSd Art 8 EMRK relevante Störung des Familienlebens des Beschwerdeführers nahelegen kann. Zusammengefasst steht auch Art. 8 EMRK dem Einreiseverbot nicht entgegen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Vorrang einzuräumen. Dies zumal der Beschwerdeführer in Moldawien sozial verankert ist und lediglich seine strafgerichtliche Unbescholtenheit (siehe dazu sogleich) bei der Abwägung iSd § 9 Abs 2 BFA-VG für ihn spricht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Nach der Rechtsprechung ist nicht nur bei Erlassung einer (im Verfahren nicht mehr gegenständlichen) Rückkehrentscheidung, sondern auch für ein Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Umstände oder persönliche Interessen vor, die ein solches Gewicht haben würden, dass sie das genannte wesentliche öffentliche Interesse ausgleichen oder sogar überwiegen könnten. Nach den Feststellungen unterhält der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder persönliche Beziehungen in Österreich, die ein iSd Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG schützenswertes Privat- oder Familienleben nahelegen würden. Seine (Kern-)Familie – Eltern, Schwester, Großmutter – lebt in Moldawien, wohin der Beschwerdeführer auch zurückgereist ist. In Österreich kennt er niemanden, er spricht nicht Deutsch, steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich und konnte auch keine sonstige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Verwandte (Cousins, Tante) in römisch 40 bzw. römisch 40 hat, ist festzuhalten vergleiche VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, zu diesen Verwandten keinen Kontakt zu pflegen, sodass ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Schengenraum schon aus diesem Grund nicht vorliegt. Wenn in der Beschwerde (Seite 5) vorgebracht wird, die Mutter des Beschwerdeführers verbringe „mehrere Monate im Jahr“ in römisch 40 , deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhenden Feststellungen, wonach seine Mutter lediglich ab und zu in römisch 40 arbeitet. Während kurzer Zeiträume („ab und zu“) wäre dem Beschwerdeführer aber jedenfalls auch z.B. ein telefonisches Kontakthalten mit der Mutter zumutbar, sodass auch dieses Vorbringen keine iSd Artikel 8, EMRK relevante Störung des Familienlebens des Beschwerdeführers nahelegen kann. Zusammengefasst steht auch Artikel 8, EMRK dem Einreiseverbot nicht entgegen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Vorrang einzuräumen. Dies zumal der Beschwerdeführer in Moldawien sozial verankert ist und lediglich seine strafgerichtliche Unbescholtenheit (siehe dazu sogleich) bei der Abwägung iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG für ihn spricht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Zur Bemessung des Einreiseverbots führt der Bescheid allerdings – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – keine tragfähige Begründung an. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde, die keinen der demonstrativen Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis Z 9 FPG als erfüllt angesehen hat, dennoch die nach § 53 Abs. 2 FPG höchstmögliche Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren verhängt hat.Zur Bemessung des Einreiseverbots führt der Bescheid allerdings – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – keine tragfähige Begründung an. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde, die keinen der demonstrativen Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen hat, dennoch die nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG höchstmögliche Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren verhängt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Bemessung des Einreiseverbots von folgenden Überlegungen aus: Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er seine festgestellten, dem Einreiseverbot zu Grunde gelegten Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum von immerhin zwei Jahren gesetzt bzw. wiederholt hat. So ist er in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen immer wieder in Deutschland der Schwarzarbeit nachgegangen und hat sich drei bis vier Mal neue Pässe ausstellen lassen, um die Einreise- bzw. Aufenthaltsregelungen im Schengenraum zu umgehen. Der belangten Behörde kann daher nicht grundsätzlich entgegengetreten werden, wenn sie im Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Missachtung der im wesentlichen öffentlichen Interesse liegenden Einreise- bzw. Aufenthaltsregelungen gesehen hat. Die belangte Behörde hat bei der Bemessung des Einreiseverbots mit fünf Jahren aber – worauf wiederum die Beschwerde zurecht hinweist – offenbar unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und überdies seine festgestellten, dem Einreiseverbot zugrunde zu legenden Fehlverhalten vor den Behörden immerhin zugestanden und damit maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner bescheidmäßig verfügten Verpflichtung zur Ausreise zeitnahe nach Zustellung des Bescheides freiwillig nachgekommen ist. In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der für ihn sprechenden Umstände, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer des Einreiseverbots von 18 Monaten im vorliegenden Fall für angemessen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entgegen zu wirken. Diese Zeit erscheint dem erkennenden Gericht angemessen und erforderlich, damit der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat neben seiner festgestellten familiären Verankerung auch beruflich Fuß fassen kann, was ihn von der weiteren Begehung ähnlicher Rechtsverletzungen abhalten kann. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot spruchgemäß auf die Dauer von 18 Monaten zu reduzieren war.Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der Bemessung des Einreiseverbots von folgenden Überlegungen aus: Gegen den Beschwerdeführer spricht, dass er seine festgestellten, dem Einreiseverbot zu Grunde gelegten Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum von immerhin zwei Jahren gesetzt bzw. wiederholt hat. So ist er in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen immer wieder in Deutschland der Schwarzarbeit nachgegangen und hat sich drei bis vier Mal neue Pässe ausstellen lassen, um die Einreise- bzw. Aufenthaltsregelungen im Schengenraum zu umgehen. Der belangten Behörde kann daher nicht grundsätzlich entgegengetreten werden, wenn sie im Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Missachtung der im wesentlichen öffentlichen Interesse liegenden Einreise- bzw. Aufenthaltsregelungen gesehen hat. Die belangte Behörde hat bei der Bemessung des Einreiseverbots mit fünf Jahren aber – worauf wiederum die Beschwerde zurecht hinweist – offenbar unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und überdies seine festgestellten, dem Einreiseverbot zugrunde zu legenden Fehlverhalten vor den Behörden immerhin zugestanden und damit maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner bescheidmäßig verfügten Verpflichtung zur Ausreise zeitnahe nach Zustellung des Bescheides freiwillig nachgekommen ist. In einer Gesamtschau des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sowie der für ihn sprechenden Umstände, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer des Einreiseverbots von 18 Monaten im vorliegenden Fall für angemessen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entgegen zu wirken. Diese Zeit erscheint dem erkennenden Gericht angemessen und erforderlich, damit der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat neben seiner festgestellten familiären Verankerung auch beruflich Fuß fassen kann, was ihn von der weiteren Begehung ähnlicher Rechtsverletzungen abhalten kann. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugeben, als das Einreiseverbot spruchgemäß auf die Dauer von 18 Monaten zu reduzieren war.

3.3.2. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Frist für die Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung3.3.2. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist für die Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Nach der Judikatur setzt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraus (siehe VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061: „Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“; so auch VwGH 21.12.2021 Ra 2020/21/0135).Nach der Judikatur setzt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraus (siehe VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061: „Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“; so auch VwGH 21.12.2021 Ra 2020/21/0135).

Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits am XXXX 2023 freiwillig (mit Rückkehrunterstützung) das Bundesgebiet verließ und nach Moldawien zurückkehrte, liegt im Entscheidungszeitpunkt somit die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht mehr vor. Die mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte V. und VI. waren daher ersatzlos aufzuheben.Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits am römisch 40 2023 freiwillig (mit Rückkehrunterstützung) das Bundesgebiet verließ und nach Moldawien zurückkehrte, liegt im Entscheidungszeitpunkt somit die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von der Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht mehr vor. Die mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. waren daher ersatzlos aufzuheben.

3.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die Feststellungen beruhen in den entscheidungswesentlichen Punkten – betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers und seine persönlichen Verhältnisse – durchgängig auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Dass der belangten Behörde bei der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots Begründungsmängel unterlaufen sein mögen, ändert nichts an der vollständigen Erhebung des hierfür maßgeblichen Sachverhalts durch die Behörde. Die belangte Behörde hat somit den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Dauer Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Mitgliedstaat Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W603.2274704.1.01

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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