Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W168 2241601-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Philippinen, vertreten durch BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 1250746609/211787173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Philippinen, vertreten durch BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 1250746609/211787173, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 zu Recht erkannt:
A)
I.) römisch eins.)
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. werden als unbegründet abgewiesen.
II.) römisch zwei.)
Die Spruchpunkte IV und VI werden ersatzlos behoben. Die Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs werden ersatzlos behoben.
III.) römisch drei.)
Der Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe behoben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Der Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe behoben, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ,
Text
ENTSCHDEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine philippinische Staatsangehörige, stellte am 17.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020 eingelangt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“.
2. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 19.06.2020 wurde ausgeführt, dass die BF im privaten Haushalt schwer ausgebeutet worden sei. Sie sei bereits als Opfer von Menschenhandel vernommen worden und die weiteren Ermittlungen zu dem Fall würden gerade stattfinden.
3. Am 21.12.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss eines Fragenkataloges mit, dass bezüglich der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Die Behörde führte aus, dass beabsichtigt sei, den Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, da laut vorliegenden Bericht der LPD Wien vom 05.11.2020 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden. 3. Am 21.12.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) der BF in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss eines Fragenkataloges mit, dass bezüglich der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Die Behörde führte aus, dass beabsichtigt sei, den Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, da laut vorliegenden Bericht der LPD Wien vom 05.11.2020 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.
4. In einer Stellungnahme vom 05.01.2021 zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu ihrer Rückkehrsituation wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die BF durch eine Anzeige als besonders schutzbedürftiges Opfer von Menschenhandel eingestuft worden sei. Die BF befinde sich seit Dezember 2019 in Österreich und sei in weiterer Folge nach Deutschland geschickt worden, wo sie weiter ausgebeutet worden sei. Die BF sei in den Philippinen verheiratet gewesen, da ihr Mann jedoch gewalttätig gewesen sei, lebe sie seit 2012 nicht mehr mit diesem zusammen. Die BF gehe keiner Beschäftigung nach, da sie dazu nicht berechtigt sei. Sie beziehe die Grundversorgung, was bedeute, dass sie versichert sei. Eine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvorvertrag würden nicht vorliegen. Die BF habe einen A1 Kurs besucht und sei zum nächsten Level zugelassen. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ihr Privatleben und ihr Freizeitverhalten seien 2020 wegen der COVID Maßnahmen stark eingeschränkt worden. Im Herkunftsstaat lebe die Mutter der BF, die bereits lange in Pension sei. Sie stehe mit ihrer Mutter per WhatsApp in Kontakt, ihr Vater habe hingegen bereits eine andere Familie. Die BF habe einen Bachelor im Bereich Büromanagement, den sie in den Philippinen absolviert habe und sei weder in Österreich noch in den Philippinen strafrechtlich verfolgt worden.
5. Der Stellungnahme wurden eine Teilnahmebestätigung vom 27.11.2020 über einen Sprachkurs Deutsch vom 31.08.2020 bis zum 27.11.2020 auf dem Niveau A1, Bestätigungen der Caritas über den GVS Leistungsbezug sowie ein Zertifikat auf dem Niveau A1 angeschlossen.
6. Auf Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilte das Landesgericht Korneuburg formlos mit, dass das Verfahren zur Zl. 900 Bl 72/20hXXXX abgeschlossen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Korneuburg mit Beschluss vom 28.09.2020 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
7. Mit Verständigung vom 04.02.2021 teilte das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht ferner mit, dass ein Arbeitsrechtsverfahren zur Zl. 9 CGA 66/20h anhängig sei, bei welchem die Beschwerdeführerin als Klägerin auftrete. Am 04.03.2021 wurde vom Landesgericht Korneuburg weiters mitgeteilt, dass im oben genannten Arbeitsrechtsverfahren einfaches Ruhen eingetreten sei.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 07.04.2021 vollinhaltlich Beschwerde.
10. Am 19.04.2021 langten die Beschwerde und die Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dem als Beschwerdeergänzung bezeichneten Schriftsatz vom 29.04.2021 erstattete die BF im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme zu der von ihr erlittenen Ausbeutung im Zuge eines Arbeitsverhältnisses in Österreich sowie zu ihrer Integration.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2021, Zl. W233 2241601-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme nicht schließen lasse, dass die BF in Österreich über ausgeprägte private Bindungen verfüge und seien hierfür auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen. Insgesamt seien im Verfahren keine Hinweise auf eine ausgeprägte Integration der BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. Die Feststellung, wonach die BF in ihrem Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge, stütze sich auf ihre Angaben zu ihrer individuellen Situation in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten. Aufgrund der allgemeinen Situation in der Republik der Philippinen sei davon auszugehen, dass es der jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF, welche über einen Universitätsabschluss sowie über Berufserfahrung verfüge, möglich sein werde, im Herkunftsstaat für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. In einer Gesamtschau sei daher die Feststellung zu treffen gewesen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Republik der Philippinen nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten werde.
Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge am 06.09.2021 in Rechtskraft.
Am 02.11.2021, beim BFA am 10.11.2021 eingelangt, stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 02.11.2021, beim BFA am 10.11.2021 eingelangt, stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 05.11.2021 wurde ausgeführt, dass die BF durch eine Anzeige als besonders schutzbedürftiges Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung eingestuft worden sei. Eine Rückkehr in die Philippinen sei für die BF mit der Gefahr verbunden, sich wieder in einer vulnerablen prekären Situation zu befinden und sich wieder in einer Ausbeutungssituation zu befinden. Die BF habe einen Universitätsabschluss im Bereich Büromanagement und beziehe momentan Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF habe einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe und Spülkraft in einem Restaurant. Die BF sei Mitglied des Vereins zur Förderung philippinischer und ehemaliger philippinischer Arbeitnehmer und nehme aktiv an den Veranstaltungen vom Verein teil. Ihre Tante und deren Kinder würden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Die BF habe gesundheitliche Probleme gehabt und sei in einem Krankenhaus operiert worden, weswegen die BF nunmehr eine regelmäßige Behandlung und Nachsorge benötige. Der Stellungnahme wurden ein Mitgliedsformular eines Vereins vom 28.10.2021, die Kopie des Reisepasses der BF, ein ZMR Auszug, ein Versicherungsdatenauszug, ein Vorvertrag vom 15.10.2021 zwischen Nguyens Pho House GmbH und der BF als Küchenhilfe und Spülkraft, ein Patientenbrief der Klinik Hietzing vom 11.09.2021 mit der Diagnose Plattenepithel CA der Cervix, durchgeführte Operation am 02.08.2021, ein Empfehlungsschreiben vom 03.11.2021, eine Teilnahmebestätigung vom 03.11.2021 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2+ in der Zeit vom 13.09.2021-22.12.2021, ein ÖSD Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vom 14.12.2020 und ein weiteres Empfehlungsschreiben vom 08.11.2021 angeschlossen.
Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde vom BFA ausgeführt, dass alle Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst seien, seien auch in einer Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher ins Deutsche vorzulegen. Die BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde oder ein der Urkunde gleichzuhaltendes Dokument sowie den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein Nachweis bei Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder unzumutbar sei. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich rechtzeitig eingebracht.
In einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme führte die bevollmächtigte Vertretung der BF aus, dass sich die BF seit Dezember 2019 durchgehend in Österreich aufhalte. Im Oktober 2021 habe sie ihre Familienmitglieder bei einem Vereinstreffen kennengelernt, ohne dass sie vorher gewusst habe, dass sie in Österreich Verwandte habe. Ihre Tante bzw. Großcousine lebe in Österreich. Ihre Familienmitglieder seien bereit, sie insbesondere mit der medizinischen Behandlung zu unterstützen. Sie sei operiert worden und habe nach wie vor Schmerzen, sei wegen der Nachsorge noch in Behandlung und würde diese weiter benötigen. Auf die Frage, wovon der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten werde, wurde vorgebracht, dass er Anspruch auf die Grundversorgung habe und monatlich eine bestimmte Summe erhalte. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, da sie nicht dazu berechtigt sei. Sie könne jedoch einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe und Spülkraft vorweisen, das Entgelt betrage 1.575,- Euro brutto im Monat. Sie wolle in diesem Restaurant arbeiten, sobald sie dazu berechtigt sei. Derzeit wohne sie in einer Übergangswohnung einer Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels. Befragt, wieso sie nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung durch das BVwG der Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, replizierte die BF, dass sie bereits in die Integration in die österreichische Gesellschaft investiert habe und die wirtschaftliche Situation auf den Philippinen schlecht sei, da Frauen nur schwer Arbeit finden würden. Bei einer Rückkehr wüsste sie nicht, wie sie ihre kranke Mutter unterstützen könnte, die alleine lebe. Die Frage, ob die BF strafrechtlich oder politisch verfolgt worden sei, wurde verneint. In ihrem Herkunftsstaat würde sie Gefahr laufen, wieder in eine vulnerable, prekäre Situation zu geraten und erneut in eine Ausbeutungssituation zu geraten. Der Stellungnahme wurden ein Auszug aus dem philippinischen Zivilregister vom 29.11.2021 in englischer Sprache, ein Zertifikat der Universität San Carlos in englischer Sprache bzw. mehrere Zeugnisse dieser Universität, ein Schreiben einer Verwandten der BF vom 08.11.2021, ein Vorvertrag vom 15.10.2021 zwischen Nguyens Pho House GmbH und der BF als Küchenhilfe und Spülkraft, ein Mitgliedsformular eines Vereins vom 26.10.2021, eine Anmeldebestätigung der VHS vom 09.12.2021 für eine Deutschprüfung A2, ein nicht bestandenes Prüfungsergebnis vom des ÖIF, ein Auszug aus den Zivilregister vom 29.11.2021 und eine Kopie eines philippinischen Reisepasses angeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.11.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde und über keine ausgeprägten privaten Bindungen verfüge. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet würden sich aus den eigenen Angaben der BF und dem gesamten Akteninhalt ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 3.8.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Philippinisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Hierin wurde der BF umfassend die Möglichkeit eingeräumt, ihre Kontakte im Rahmen des Familien-und Privatlebens bzw. ihre Integrationsschritte in Österreich und ihre Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich der Philippinen umfassend darzulegen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden von der BF eine Liste einer Gynäkologischen Ambulanz bezüglich der notwendig wahrzunehmenden Nachsorge Terminen, ein Medical Certificate des Davao Medical Center mit den Diagnosen „Weichteilprellung rechter Mittelschenkel, linkes Knie und linker Oberschenkel“, ein Zertifikat vom 24.7.2023 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2.2. vom 4.4.2023 bis zum 24.7.2023 und eine aufgenommene Anzeige vom 21.9.2012 in Vorlage gebracht.
In einer Stellungnahme vom 4.8.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass aus der in der Verhandlung am 3.8.2023 vorgelegten Beilage des Gyn-Onko Zentrums hervorgehe, dass die BF bis ins Jahr 2031 an Nachsorge bzw. Kontrolluntersuchungen teilnehmen solle, um ihren Gesundheitszustand zu überprüfen. Sie habe ein schützenswertes Interesse an den notwendigen Untersuchungen im Rahmen der Krebs Nachsorge. Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung könne im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Dabei komme es darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden könne. Es wurde daher eine Frist von vier Wochen zur Vorlage medizinischer Unterlagen beantragt. Wie bereits in der Beschwerde angemerkt, seien im Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) weder der genaue Paragraph noch die beurteilungserheblichen Punkte erwähnt worden, nach denen die belangte Behörde von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses ausgehe. Es würden im angefochtenen Bescheid Feststellungen und
In einer Stellungnahme vom 4.8.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass aus der in der Verhandlung am 3.8.2023 vorgelegten Beilage des Gyn-Onko Zentrums hervorgehe, dass die BF bis ins Jahr 2031 an Nachsorge bzw. Kontrolluntersuchungen teilnehmen solle, um ihren Gesundheitszustand zu überprüfen. Sie habe ein schützenswertes Interesse an den notwendigen Untersuchungen im Rahmen der Krebs Nachsorge. Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung könne im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Dabei komme es darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden könne. Es wurde daher eine Frist von vier Wochen zur Vorlage medizinischer Unterlagen beantragt. Wie bereits in der Beschwerde angemerkt, seien im Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) weder der genaue Paragraph noch die beurteilungserheblichen Punkte erwähnt worden, nach denen die belangte Behörde von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses ausgehe. Es würden im angefochtenen Bescheid Feststellungen und ,
Begründung fehlen. Die BF habe in der Verhandlung am 3.8.2023 berücksichtigungswürdige private Gründe für ihren Verbleib im Bundesgebiet vorgebracht: Sie habe im Bundesgebiet einen Verlobten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe und der von ihr abhängig sei. Die BF habe in Österreich integrative Anstrengungen unternommen, habe Deutschkurse besucht, sich um eine Einstellungszusage bemüht und sich als Freiwillige bei der Caritas registriert. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder andere, durch Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen verletze. Begründung fehlen. Die BF habe in der Verhandlung am 3.8.2023 berücksichtigungswürdige private Gründe für ihren Verbleib im Bundesgebiet vorgebracht: Sie habe im Bundesgebiet einen Verlobten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe und der von ihr abhängig sei. Die BF habe in Österreich integrative Anstrengungen unternommen, habe Deutschkurse besucht, sich um eine Einstellungszusage bemüht und sich als Freiwillige bei der Caritas registriert. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder andere, durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen verletze.
Mit Dokumentenvorlage vom 22.08.2023 der BF wurden Unterlagen betreffend Überweisungen an einen Facharzt für Radiologie, eine Terminvereinbarung und ein gynäkologischer Befundbericht einer FA vom 16.08.2023 in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF wurde auf den Philippinen geboren und ist dort aufgewachsen, spricht die philippinische Sprache als Muttersprache und ist philippinische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest und wird dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
Die BF weist einen Universitätsabschluss (Bachelor) im Fach „Büromanagement“ und war in weiterer Folge als Buchhalterin für eine Kreditagentur sowie bei einer japanischen Firma im Marketingbereich und als Human Resource Managerin tätig.
Die BF litt an einem Plattenepithel CA der Cervix (Tumor) des Gebärmutterhalses, der ihr am am 02.08.2021 operativ entfernt wurde. Dass die BF unter lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden würde, einer besonderen medizinischen Behandlung bedarf, die diese nur in Österreich erhalten würde, bzw. diesen nicht auf den Philippinen zur Verfügung stehen würde oder, dass eine Rückkehr der BF auf den Philippinen aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, hat diese nicht, bzw. nicht ausreichend begründet dargelegt. Die BF leidet an keinen lebensbedrohlich schweren Erkrankungen, ist nicht pflegebedürftig und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Nachsorgeuntersuchungen in einer gynäkologischen Ambulanz sind auch im Herkunftsstaat Philippinen möglich und zugänglich. Die BF litt an einem Plattenepithel CA der Cervix (Tumor) des Gebärmutterhalses, der ihr am am 02.08.2021 operativ entfernt wurde. Dass die BF unter lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leidet, sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden würde, einer besonderen medizinischen Behandlung bedarf, die diese nur in Österreich erhalten würde, bzw. diesen nicht auf den Philippinen zur Verfügung stehen würde oder, dass eine Rückkehr der BF auf den Philippinen aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, hat diese nicht, bzw. nicht ausreichend begründet dargelegt. Die BF leidet an keinen lebensbedrohlich schweren Erkrankungen, ist nicht pflegebedürftig und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Nachsorgeuntersuchungen in einer gynäkologischen Ambulanz sind auch im Herkunftsstaat Philippinen möglich und zugänglich.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter und die Halbgeschwister der BF und die BF steht mit ihrer Mutter in regelmäßigen Kontakt.
1.2. Zum Verfahrensgang:
Die BF stellte am 17.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2020 eingelangt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
Am 02.11.2021, beim BFA am 10.11.2021 eingelangt, stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 02.11.2021, beim BFA am 10.11.2021 eingelangt, stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.11.2021 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.11.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik der Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3.Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten:
In Österreich kann die BF einen Vorvertrag als Küchenhilfe und Spülkraft vorweisen und hat eine Prüfung auf dem Niveau A1 vom 14.12.2020 bestanden. Die BF hat eine Tante bzw. Großcousine in Österreich.
Die BF ist derzeit nicht erwerbstätig, sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Arbeitserlaubnis und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF ist Mitglied im Verein „Babaylan Philippine Women’s Network in Europe“ (Verein zur Förderung philippinischer und ehemaliger philippinischer Arbeitnehmerinnen in Österreich) und besucht einmal im Monat Veranstaltungen dieses Vereins. Überdies ist sie in einer evangelischen kirchlichen Gemeinde. Sie trifft zweimal in der Woche Freunde.
Die BF ist in Kenntnis und im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt eine Beziehung eingegangen. Sie hat sich mit ihrem Partner im März 2023 verlobt und lebt mit diesem seit dem 1.6.2023 in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehen keine verfahrensrelevant wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Partnern. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privat – und Familienleben konnte diesbezüglich nicht nachgewiesen, bzw. wurden keine ausreichenden im gegenständlichen Verfahren besonders zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht die diesbezüglich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Unterbrechung dieses Familienlebens zur kurz bis mittelfristigen Legalisierung des Aufenthaltes aus dem Ausland aufzeigen könnten. Die BF ist in Kenntnis und im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt eine Beziehung eingegangen. Sie hat sich mit ihrem Partner im März 2023 verlobt und lebt mit diesem seit dem 1.6.2023 in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestehen keine verfahrensrelevant wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Partnern. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat – und Familienleben konnte diesbezüglich nicht nachgewiesen, bzw. wurden keine ausreichenden im gegenständlichen Verfahren besonders zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht die diesbezüglich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Unterbrechung dieses Familienlebens zur kurz bis mittelfristigen Legalisierung des Aufenthaltes aus dem Ausland aufzeigen könnten.
Hinweise, die besondere weitere Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK aufzeigen könnten, können auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Vorvertrages vom 15.10.2021 als Küchenhilfe und Spülkraft, einer Teilnahmebestätigung vom 03.11.2021 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2+ in der Zeit vom 13.09.2021-22.12.2021, eines ÖSD Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vom 14.12.2020, oder den Ausführungen eines Patientenbriefes der Klinik Hietzing vom 11.09.2021, insgesamt nicht erkannt werden.Hinweise, die besondere weitere Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten, können auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, wie etwa eines Vorvertrages vom 15.10.2021 als Küchenhilfe und Spülkraft, einer Teilnahmebestätigung vom 03.11.2021 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2+ in der Zeit vom 13.09.2021-22.12.2021, eines ÖSD Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vom 14.12.2020, oder den Ausführungen eines Patientenbriefes der Klinik Hietzing vom 11.09.2021, insgesamt nicht erkannt werden.
Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF betreffend die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt wurde, warum der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren wäre.Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF betreffend die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt wurde, warum der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren wäre.
Die BF erfüllt insgesamt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK und das BFA hat insgesamt zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die BF erfüllt insgesamt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK und das BFA hat insgesamt zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Der BF droht im Herkunftsstaat keine Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen.
Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik der Philippinen in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für die Beschwerdeführerin als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Ebenso wenig besteht ein reales Risiko, dass sie im Fall der Rückkehr unmittelbar in eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde oder ihr in diesem Fall die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Die BF leidet an keiner akuten lebensgefährdenden psychischen oder physischen Erkrankung, sie befindet sich nicht in einer durchgehenden medizinischen Therapie die nur im Bundesgebiet durchgeführt werden kann und benötigt keinen durchgehende, bzw. nur in Österreich verfügbaren besonderen Behandlungen oder Medikamente. Der BF hat in ihrem Herkunftsstaat faktisch Zugang zu einem dort vorhandenen ausreichenden medizinischen Versorgungssystem. Die Wahrnehmung von einzelnen Kontrolluntersuchungen im Herkunftsstaat ist der BF somit faktisch möglich und zumutbar.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige junge Frau die über einen universitären Abschluss verfügt. Die BF hat vor ihrer Einreise bereits in ihrem Herkunftsstaat verschiedene berufliche Tätigkeiten jahrelang auch in gehobenen Positionen ausgeübt. Die Aufnahme einer der BF möglichen Arbeit zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten ist der BF auch bei einer Rückkehr faktisch möglich und auch zumutbar.
Die BF hat das Vorliegen eines besonders schützenswerten Familien und Privatlebens iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret darlegen können. Die BF hat das Vorliegen eines besonders schützenswerten Familien und Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret darlegen können.
Eine Rückkehr der BF auf die Philippinen stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr der BF auf die Philippinen stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, oder Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.
Zu den Feststellungen zur Lage auf den Philippinen:
Politische Lage
Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Pilipino (Tagalog) und Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a).
Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019a): Philippinen - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinen/212478, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
1. Sicherheitslage- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019, 1. Sicherheitslage
Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019).
Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).
Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).
In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019).
Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- FD - France Diplomatie (24.5.2019): Conseils aux voyageurs - Philippines - Securité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/philippines/, Zugriff 24.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
1.1. Anti-Drogen-Kampagne
Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten, sogenannten Kriegs gegen Drogen, ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsaktivisten in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet (AA 6.3.2019b). Dutertes Kampf gegen die Drogenkriminalität hat bislang 20.000 Menschen das Leben gekostet (TS 19.2.2019).
Die Kampagne der Regierung gegen Drogen führte 2017 zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen durch Polizisten und andere Personen. Menschenrechtsaktivisten, die Kritik an der Kampagne übten, wurden vom Staatspräsidenten und seinen Verbündeten gezielt ins Visier genommen. Die Verhängung des Kriegsrechts über die Insel Mindanao und dessen zweimalige Verlängerung ließ weitere Menschenrechtsverstöße befürchten (AI 22.2.2018).
Die vorsätzlichen, rechtswidrigen und weitverbreiteten Tötungen Tausender mutmaßlicher Drogenkrimineller, die von den Behörden offenbar systematisch geplant, organisiert und unterstützt wurden, könnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Die meisten Getöteten stammten aus verarmten städtischen Wohngebieten. Obwohl Beweise dafür vorliegen, dass für die Welle außergerichtlicher Hinrichtungen mutmaßlicher Drogenkrimineller Polizisten und von ihnen angeheuerte Auftragsmörder verantwortlich waren, wurden die rechtswidrigen Tötungen von den Behörden weiterhin geleugnet (AI 22.2.2018).
Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-Drogen-Kampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018).
Die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Statut ein, der auf die Vorermittlungen des IStGH jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019). Rodrigo Duterte hat im September 2018 erstmals zugegeben, dass unter seiner Führung im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“ bei Polizeieinsätzen Personen ohne Gerichtsverfahren ermordet wurden. Diese „außergerichtlichen Tötungen“ seien seine einzige Sünde, sagte Duterte. Das Schuldbekenntnis Dutertes könnte ein wichtiger Bestandteil der laufenden Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Duterte werden. Im März 2018 bestätigte das Gericht, dass Ermittlungen gegen Duterte eingeleitet wurden. Duterte wird hierbei vorgeworfen, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowohl zu seiner Zeit als Bürgermeister von Davao als auch als Präsident beteiligt gewesen zu sein (FA 28.9.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- FA - Frankfurter Allgemeine( 28.9.2018): Drogenkrieg auf Philippinen - Duterte gesteht „außergerichtliche Tötungen“, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/philippinen-rodrigo-duterte-gesteht-aussergerichtliche-toetungen-15811128.html, Zugriff 22.5.2019
- TS - Der Tagesspiegel (19.2.2019): Philippinen - Massive Kritik an Dutertes tödlicher Antidrogenpolitik, https://www.tagesspiegel.de/politik/philippinen-massive-kritik-an-dutertes-toedlicher-antidrogenpolitik/24012810.html, Zugriff 22.5.2019
2. Rechtsschutz / Justizwesen- TS - Der Tagesspiegel (19.2.2019): Philippinen - Massive Kritik an Dutertes tödlicher Antidrogenpolitik, https://www.tagesspiegel.de/politik/philippinen-massive-kritik-an-dutertes-toedlicher-antidrogenpolitik/24012810.html, Zugriff 22.5.2019, 2. Rechtsschutz / Justizwesen
Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a).
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 13.3.2019).
Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. GoJust o.D.).Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche GoJust o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- EEAS - European External Action Service (23.2.2017): https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-and-justice-sector-coordinating-council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 23.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
- GOJUST - Governance in Justice (o.D.): Governance in Justice: A Justice Sector Reform Programme, https://gojust.org/, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
3. Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019, 3. Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig. Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019).
Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS 13.3.2019).
Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-Drogen-Kampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018).
Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung, erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
4. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019, 4. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Dadurch erlangte Beweismittel sind gerichtlich nicht zulässig. Dennoch kommt es regelmäßig zu Missbrauch und gelegentlich zu Folter von Verdächtigen sowie Häftlingen durch Sicherheitskräfte und Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2018 30 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen. In acht Fällen wurde die Polizei verdächtigt. Es gab im Jahr 2018 keine Verurteilungen wegen Folter, aber einige Fälle wurde gemäß dem Antifoltergesetz weiter verhandelt. Psychischer Missbrauch - illegal gemäß des Anti-Folter-Gesetzes - wird besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 13.3.2019).
Im April 2017 wurde auf einer Polizeiwache in Manila eine geheime Folterzelle entdeckt. Die staatliche Menschenrechtskommission leitete die Information und entsprechende Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen zur weiteren Untersuchung an die Ombudsstelle weiter. Die Sicherheitskräfte wurden beschuldigt, während der fünf Monate andauernden Kämpfe zwischen der Armee und der Maute-Gruppe in Marawi gefangen genommene Personen gefoltert und außergerichtlich hingerichtet zu haben. Der Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe war bis Ende 2017 nicht verabschiedet (AI 22.2.2018).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
5. Korruption- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019 , 5. Korruption
Das Gesetz sieht zwar Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber es gibt weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft bleiben. Zur Bekämpfung der Korruption wurden das unabhängige Amt des Ombudsmanns, das Gericht für Anti-Korruption und eine Revisionskommission errichtet. Obwohl diese drei Einheiten unterbesetzt sind, arbeiten sie sowohl miteinander als auch mit der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft aktiv zusammen. Anscheinend operieren sie unabhängig und setzen ihre beschränkten Ressourcen effektiv ein. Von Jänner bis September 2018 erreichte der Ombudsmann 436 Verurteilungen gegen Beamte in 578 Korruptionsfällen, eine dramatische Steigerung gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (USDOS 13.3.2019).
Die Philippinen liegen im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 36 (von 100) (0=sehr korrupt, 100=nicht korrupt) auf Platz 99 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2019). 2017 lag das Land mit einer Bewertung von 34 auf Platz 111 (von 180) (TI 21.2.2018).
Quellen:
- TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://files.transparency.org/content/download/2172/13704/file/CPI2017_Full_DataSet_.xlsx, Zugriff 23.5.2019
- TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_FullResults.zip, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
6. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019 , 6. Wehrdienst und Rekrutierungen
Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 17 bis 23 Jahren möglich (bei Offizieren von 20 bis 24 Jahren), eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 13.5.2019).
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (13.5.2019): The World Factbook – Philippines, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rp.html, Zugriff 23.5.2019
7. Allgemeine Menschenrechtslage- CIA - Central Intelligence Agency (13.5.2019): The World Factbook – Philippines, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rp.html, Zugriff 23.5.2019 , 7. Allgemeine Menschenrechtslage
In den Philippinen werden die Menschenrechte durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten sogenannten Kriegs gegen Drogen ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Es kommt auch außerhalb des „Kriegs gegen Drogen“ zu Menschenrechtsverletzungen (wie sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Eine strafrechtliche Ahndung der Tötungen findet so gut wie nicht statt (AA 6.3.2019b).
Die größten Menschenrechtsprobleme in den Philippinen sind ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte sowie durch Aufständische, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Häftlinge, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Tötungen von und Drohungen gegenüber Journalisten, behördliche Korruption sowie Zwangsarbeit und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019).
Die Philippinen wurden 2018 erneut in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt im Mai 2017. Seit 2011 sind die Philippinen neben Japan das einzige asiatische Land, das dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beigetreten ist. Die Chefanklägerin des IStGH gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Status ein, der auf die Vorermittlungen des jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019b).
Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Menschenrechtsprobleme in den Philippinen massiv verschärft. 2017 kam es zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen durch Polizisten und andere Personen im Rahmen einer Kampagne gegen Drogen. Zudem geht die Polizei vermehrt mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstrierende vor. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt zwischen dem Militär und separatistischen islamischen Gruppen, im Mai 2017 verhängte Präsident Duterte das Kriegsrecht über die Insel Mindanao (HR 27.8.2018).
Immer wieder kommt es zu Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Im Jahr 2016 wurde zum ersten Mal ein Polizist auf Grundlage des Antifoltergesetzes wegen Folter schuldig gesprochen. Viele andere Folteropfer warten aber weiterhin darauf, dass man ihre Folterer zur Verantwortung zieht. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen wurde noch kein Schuldspruch auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Frauen, LGBTI-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Philippinen zudem, weil die Regelungen zum Mindestlohn nicht eingehalten werden (HR 27.8.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- HR - Informationsplattform Human Rights (27.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in den Philippinen, http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/philippinen/, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
8. Haftbedingungen- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019, 8. Haftbedingungen
In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).
Quellen:
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (12.2018): DFAT Country Information Report - The Philippines, S29, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002931/country-information-report-philippines.pdf, Zugriff 23.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
9. Todesstrafe- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019, 9. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vgl. DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vgl. DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vergleiche DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vergleiche DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (12.2018): DFAT Country Information Report - The Philippines, S29, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002931/country-information-report-philippines.pdf, Zugriff 23.5.2019
10. Bewegungsfreiheit- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (12.2018): DFAT Country Information Report - The Philippines, S29, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002931/country-information-report-philippines.pdf, Zugriff 23.5.2019, 10. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen sowie Emigration und Wiedereinbürgerung. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
11. Grundversorgung- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019, 11. Grundversorgung
Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c).
Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c).
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c).
Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019c): Philippinen, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Philippines Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/PHL/, Zugriff 24.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Philippinen - Wirtschaft&Entwicklung, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019
12. Medizinische Versorgung- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019c): Philippinen - Wirtschaft&Entwicklung, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019, 12. Medizinische Versorgung
Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b).
In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b).
In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).
Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).
Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019b): Philippinen, Gesellschaft, https://www.liportal.de/philippinen/gesellschaft/, Zugriff 24.5.2019
- TA - Thailand Aktuell (10.2.2015): Krankenversicherung auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12364/krankenversicherung-auf-den-philippinen/, Zugriff 24.5.2019
- TA - Thailand Aktuell (11.2.2015): Gesundheitswesen auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12378/gesundheitswesen-auf-den-philippinen/, Zugriff 24.5.2019
13. Rückkehr- TA - Thailand Aktuell (11.2.2015): Gesundheitswesen auf den Philippinen, http://www.thailandaktuell.com/12378/gesundheitswesen-auf-den-philippinen/, Zugriff 24.5.2019 , 13. Rückkehr
Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum rechtskräftigen Verfahren bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ und die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.Die Feststellungen zum rechtskräftigen Verfahren bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ und die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Feststellung, dass festzustellen war, bzw. dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF kein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF zu erkennen ist, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, dass die BF über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG verfügt, ist folgendes auszuführen:Zur Feststellung, dass festzustellen war, bzw. dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF kein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK zu Gunsten der BF zu erkennen ist, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, dass die BF über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG verfügt, ist folgendes auszuführen:
Dass die BF nunmehr seit März 2023 verlobt ist, gab sie im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.8.2023 erstmals bekannt und bestätigte ihr Verlobter diese Aussage in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme. Es ist aus den Aussagen des als Zeugen vernommenen Verlobten der BF klar erkennbar, dass sich das Naheverhältnis aufgrund der Pflegetätigkeit der BF für die schwer kranke, mittlerweile verstorbene Ehefrau des Zeugen entwickelte. Aus den Angaben des Verlobten der BF lässt sich zwar ableiten, dass nach dem Tod der Ehefrau des Zeugen aufgrund der Unterstützung seitens der BF eine gewisse emotionale Bindung des Paares besteht und die BF den Zeugen im Haushalt unterstützt, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit von der BF legten der Zeuge oder die BF selbst aber insgesamt nicht dar. Vielmehr führte der Zeuge in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, sich selbst pflegen zu können und sich regelmäßigen Massagen zu unterziehen (VH-Protokoll Seite 6). Die BF erklärte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch, dass vor ihrer Verlobung im März 2023 zu ihrem Partner nur ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe.
Zudem wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine überstandene Krebserkrankung der BF sowie notwendige Nachsorgeuntersuchungen thematisiert, nicht aber, dass sie auch aktuell in ihrer Lebensführung deshalb derart eingeschränkt wäre, dass sie im Alltag auf Hilfestellungen Dritter angewiesen wäre. Die Intensität der erst im März 2023 begründeten Beziehung bzw. gleichzeitiger Verlobung macht jedenfalls eine kurzfristige Rückkehr in die Philippinen und eine vorübergehende Trennung zur Legalisierung des Aufenthalts in Österreich nicht unzumutbar. Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, dass die BF ihre Partnerschaft in Österreich im Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus begründete. Unabhängig davon ist anzumerken, dass die BF in der Lage ist, aufgrund ihrer Ausbildung trotz Unterstützungsleistungen ihres Verlobten selbstständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sofern erwünscht, wäre eine Unterstützung durch den Verlobten durch Überweisung auch in den Philippinen möglich. Die BF, wie auch mangels gegenteiligen Vorbringens ihr Verlobter, sind nicht pflegebedürftig, sodass ebenso keine wechselseitige Abhängigkeit aufgrund eines Pflegebedarfs gegeben ist.
Die BF ist weiterhin verheiratet, lebt jedoch bereits seit dem Jahr 2012 von ihrem Ehemann getrennt und hat keine Kinder. Gründe, warum die BF von ihrem noch nicht geschiedenen Ehemann, der nach den Angaben der BF mittlerweile seit Jahren eine neue Beziehung eingegangen ist, eine unmittelbar konkrete Bedrohung zu erwarten hätte, hat diese insgesamt ausreichend glaubhaft nicht darlegen können. Der BF ist es aufgrund der vorliegenden Länderinformationen jederzeit möglich sich bei Vorliegen von konkretisierbaren Bedrohungen allfällig an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden. Die BF hat nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können, dass dieser in Hinblick auf konkretisierbare Gefährdungen durch diese Person ihr ein notwendiger Schutz durch die Polizeibehörden oder Gerichte ihres Herkunftsstaates verweigert werden würde. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ist ihr somit auch hierauf bezogen möglich und zumutbar.
Besonders ist ferner auch festzuhalten, dass die BF im Herkunftsstaat zudem einen Universitätsabschluss (Bachelor) im Fach „Büromanagement“ erlangt hat und diese war in weiterer Folge im Herkunftsstaat als Buchhalterin für eine Kreditagentur sowie bei einer japanischen Firma im Marketingbereich und als Human Resource Managerin tätig. Im Fall ihrer Rückkehr ist sie sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. Unterstützungsleistungen ihres Verlobten zu bestreiten. Ferner verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Mutter und ihrer Halbgeschwister. Mit ihrer Mutter steht sie in regelmäßigem Kontakt. Bei einer Rückkehr in die Republik der Philippinen wird die BF daher mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten.
Aus einem im Akt aufliegenden Mitgliedsformular in Verbindung mit ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.8.2023 geht die Mitgliedschaft der BF in einem philippinischen Verein hervor. Dass die BF Mitglied in einer evangelischen Kirche ist und zweimal in der Woche Freunde trifft, geht ebenso aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.8.2023 hervor.
Die BF hat insgesamt einzelne integrative Schritte jedoch ausschließlich zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.
Die BF ist auf den Philippinen geboren, dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens auf den Philippinen, spricht die philippinische Sprache als Muttersprache und hat dort ein Bachelorstudium im Bereich Büromanagement abgeschlossen. Der BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die BF Bemühungen unternimmt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, einen Arbeitsvorvertrag vorlegen kann und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat, die Integration ist jedoch schon bereits in Hinblick auf den Umstand, dass die BF noch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht als exzeptionell zu qualifizieren, sodass ein Aufenthaltstitel gem. Art. 8 EMRK zu erteilen wäre. Das BFA kommt somit auch auf dieses Vorbringen bezogen zu Recht zum Ergebnis, der BF aufgrund ihres erstatteten Vorbringens ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, durch diese Ausführungen begründet nicht aufgezeigt worden ist. Aus diesen Gründen ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren kein verfahrensrelevantes Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK substantiiert angegeben werden konnte.Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die BF Bemühungen unternimmt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, einen Arbeitsvorvertrag vorlegen kann und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat, die Integration ist jedoch schon bereits in Hinblick auf den Umstand, dass die BF noch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht als exzeptionell zu qualifizieren, sodass ein Aufenthaltstitel gem. Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre. Das BFA kommt somit auch auf dieses Vorbringen bezogen zu Recht zum Ergebnis, der BF aufgrund ihres erstatteten Vorbringens ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre, durch diese Ausführungen begründet nicht aufgezeigt worden ist. Aus diesen Gründen ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren kein verfahrensrelevantes Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK substantiiert angegeben werden konnte.
Dies, da eine Einstellungszusage nur eine allfällig zukünftige Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit aufzuzeigen vermag, die jedoch das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, bzw. eines Aufenthaltsrechtes voraussetzt, über welche die BF jedoch gegenwärtig nicht verfügt.
Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass die BF durch das im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen eine besondere Integration im österreichischen Bundesgebiet nicht hinreichend belegen konnte.
Dass die BF an einem Plattenepithel CA der Cervix (Tumor) des Gebärmutterhalses litt, geht aus einem Patientenbrief der Klinik Hietzing vom 11.09.2021 hervor. Diesem Patientenbrief ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig unter einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung leiden würde. Auch ist festzuhalten, dass die BF den aktuellen Länderfeststellungen zufolge im Bedarfsfall auch auf den Philippinen Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Versorgungssystem hat. Aus einer in Vorlage gebrachten Liste einer Gynäkologischen Ambulanz geht hervor, dass die BF nach einer erfolgreich durchgeführten OP weitere Nachsorge Termine wahrzunehmen hat. In einer eingebrachten Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 4.8.2023 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die BF ihren Gesundheitszustand regelmäßig überprüfen muss, es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie diese Nachsorgetermine nicht auch in ihrem Herkunftsstaat vornehmen könnte. Den Länderinformationsblatt zufolge erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offensteht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Nach einer überstandenen Krebsoperation gegenwärtig wieder bescheinigt hiervon geheilt, bzw. gesund und arbeitsfähig. Dass die BF besondere medizinische Bedürfnisse oder durchgehende Behandlungen hätte, deren Durchführung ausschließlich im Inland vorgenommen werden könnten, hat die BF insgesamt nicht dargelegt. Vielmehr ist den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ausschließlich zu entnehmen, dass sich die BF einer diesbezüglichen Nachkontrolle in größeren zeitlichen Abständen unterziehen soll. Dass die BF diesbezüglich solcherart einzelne Nachkontrollen bis zur mittelfristig möglichen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht auch im Herkunftsstaat durchführen könnte, hat die BF ausreichend konkret und detailliert nicht darlegen und glaubhaft machen können. Mit Dokumentenvorlage vom 22.08.2023 der BF wurden Unterlagen betreffend Überweisungen an einen Facharzt für Radiologie, eine Terminvereinbarung und ein gynäkologischer Befundbericht vorgelegt. Auch diesen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass aktuell vom Bestehen eines aktuell besonderen Behandlungsbedarfes im Bundesgebiet auszugehen ist, bzw. die BF aktuell unter einer akuten Erkrankung leidet, oder sich etwa in einer stationären, bzw. durchgehenden nur im Bundesgebiet möglichen oder durchführbaren Behandlung befindet. Vielmehr ergibt sich auch aus diesen Befunden, dass die BF auch diese weiteren Untersuchungen in Wahrnehmung weitere Nachsorge-, bzw. -Kontrolluntersuchungen vornimmt, bzw. ist dem aktuell in Vorlage gebrachten Befundbericht einer FA für Gynokologie vom 16.08.2023 eindeutig zu entnehmen, dass ein durchgeführtes Ultraschall ein unauffälliges Ergebnis bzw. keine pathologischen Doppelbilder (DB) ergeben hat. Aufgrund sämtlicher im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, bzw. auch aufgrund des eigenen Vorbringens der BF, kann das Vorliegen einer diesbezüglich aktuellen verfahrensrelevanten akuten oder aktuellen Erkrankung oder eines aktuell konkreten Behandlungsbedarfes im Bundesgebietes insgesamt nicht erkannt werden kann. Im Herkunft Staat der BF besteht eine ausreichende und der BF auch faktisch zugängliche ausreichende medizinische Versorgung, bzw. ist es der BF faktisch möglich und zumutbar ihre Kontrolluntersuchungen auch weiterhin bis zu einer kurz oder mittelfristig jedenfalls möglichen Legalisierung einer Einreise und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat den Philippinen durchführen zu lassen. Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat stellt somit im gegenständlichen Verfahren keinen verfahrensrelevanten Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Manila sowie in den anderen größeren Metropolen des Landes die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt ist. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden.Dass die BF an einem Plattenepithel CA der Cervix (Tumor) des Gebärmutterhalses litt, geht aus einem Patientenbrief der Klinik Hietzing vom 11.09.2021 hervor. Diesem Patientenbrief ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig unter einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung leiden würde. Auch ist festzuhalten, dass die BF den aktuellen Länderfeststellungen zufolge im Bedarfsfall auch auf den Philippinen Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Versorgungssystem hat. Aus einer in Vorlage gebrachten Liste einer Gynäkologischen Ambulanz geht hervor, dass die BF nach einer erfolgreich durchgeführten OP weitere Nachsorge Termine wahrzunehmen hat. In einer eingebrachten Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 4.8.2023 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die BF ihren Gesundheitszustand regelmäßig überprüfen muss, es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie diese Nachsorgetermine nicht auch in ihrem Herkunftsstaat vornehmen könnte. Den Länderinformationsblatt zufolge erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offensteht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Nach einer überstandenen Krebsoperation gegenwärtig wieder bescheinigt hiervon geheilt, bzw. gesund und arbeitsfähig. Dass die BF besondere medizinische Bedürfnisse oder durchgehende Behandlungen hätte, deren Durchführung ausschließlich im Inland vorgenommen werden könnten, hat die BF insgesamt nicht dargelegt. Vielmehr ist den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ausschließlich zu entnehmen, dass sich die BF einer diesbezüglichen Nachkontrolle in größeren zeitlichen Abständen unterziehen soll. Dass die BF diesbezüglich solcherart einzelne Nachkontrollen bis zur mittelfristig möglichen Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht auch im Herkunftsstaat durchführen könnte, hat die BF ausreichend konkret und detailliert nicht darlegen und glaubhaft machen können. Mit Dokumentenvorlage vom 22.08.2023 der BF wurden Unterlagen betreffend Überweisungen an einen Facharzt für Radiologie, eine Terminvereinbarung und ein gynäkologischer Befundbericht vorgelegt. Auch diesen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass aktuell vom Bestehen eines aktuell besonderen Behandlungsbedarfes im Bundesgebiet auszugehen ist, bzw. die BF aktuell unter einer akuten Erkrankung leidet, oder sich etwa in einer stationären, bzw. durchgehenden nur im Bundesgebiet möglichen oder durchführbaren Behandlung befindet. Vielmehr ergibt sich auch aus diesen Befunden, dass die BF auch diese weiteren Untersuchungen in Wahrnehmung weitere Nachsorge-, bzw. -Kontrolluntersuchungen vornimmt, bzw. ist dem aktuell in Vorlage gebrachten Befundbericht einer FA für Gynokologie vom 16.08.2023 eindeutig zu entnehmen, dass ein durchgeführtes Ultraschall ein unauffälliges Ergebnis bzw. keine pathologischen Doppelbilder (DB) ergeben hat. Aufgrund sämtlicher im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, bzw. auch aufgrund des eigenen Vorbringens der BF, kann das Vorliegen einer diesbezüglich aktuellen verfahrensrelevanten akuten oder aktuellen Erkrankung oder eines aktuell konkreten Behandlungsbedarfes im Bundesgebietes insgesamt nicht erkannt werden kann. Im Herkunft Staat der BF besteht eine ausreichende und der BF auch faktisch zugängliche ausreichende medizinische Versorgung, bzw. ist es der BF faktisch möglich und zumutbar ihre Kontrolluntersuchungen auch weiterhin bis zu einer kurz oder mittelfristig jedenfalls möglichen Legalisierung einer Einreise und Niederlassung in ihrem Herkunftsstaat den Philippinen durchführen zu lassen. Eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat stellt somit im gegenständlichen Verfahren keinen verfahrensrelevanten Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass in Manila sowie in den anderen größeren Metropolen des Landes die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt ist. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden.
Auch ist zu betonen, dass das BFA Rückführungen jeweils nur unter möglichster Schonung der Personen und nach Durchführung einer konkreten ärztlichen Kontrolle vorzunehmen hat, wofür das BFA Sorge zu tragen hat.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie wurden bereits dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde gelegt und die BF trat ihnen nicht entgegen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation auf den Philippinen zugrunde gelegt werden konnten.
Das BFA hat der BF verfahrensgegenständlich insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Spruchpunkte I bis III ausreichend Gelegenheit geboten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorverfahren, die Gründe für ihre nunmehrige Antragstellung gem. §55 AsylG darzulegen. Der BF ist es weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem BVwG gelungen ausreichend konkret darzulegen, dass diese die Voraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher verfahrensrelevanter Sachverhalte, wie etwa der Dauer des Aufenthaltes, der Dauer des legalen Aufenthaltes, bzw. des Vorliegens von relevanten familiären oder sonstigen Beziehungen zu Personen im Bundesgebiet, bzw. der Setzung von exzeptionellen integrativen Schritten, hierfür erfüllen könnte. Das BFA hat der BF verfahrensgegenständlich insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei ausreichend Gelegenheit geboten, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorverfahren, die Gründe für ihre nunmehrige Antragstellung gem. §55 AsylG darzulegen. Der BF ist es weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Verfahren vor dem BVwG gelungen ausreichend konkret darzulegen, dass diese die Voraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher verfahrensrelevanter Sachverhalte, wie etwa der Dauer des Aufenthaltes, der Dauer des legalen Aufenthaltes, bzw. des Vorliegens von relevanten familiären oder sonstigen Beziehungen zu Personen im Bundesgebiet, bzw. der Setzung von exzeptionellen integrativen Schritten, hierfür erfüllen könnte.
Das BFA hat fallgegenständlich damit zu Recht die Vornahme von weiteren Ermittlungen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III unterlassen können und hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, bzw. hat bezogen auf den diesbezüglich abschließend ermittelten Sachverhalt fallbezogen konkret auf die BF bezogene Begründungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt. Allfällige diesbezügliche ergänzende Abklärungen wurden in der Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und eingeholt. Das BFA hat fallgegenständlich damit zu Recht die Vornahme von weiteren Ermittlungen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei unterlassen können und hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, bzw. hat bezogen auf den diesbezüglich abschließend ermittelten Sachverhalt fallbezogen konkret auf die BF bezogene Begründungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt. Allfällige diesbezügliche ergänzende Abklärungen wurden in der Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt und eingeholt.
Hinsichtlich der Spruchpunkte IV bis VI ist auf die unten unter 3. 4. Angeführten zu verweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs ist auf die unten unter 3. 4. Angeführten zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkte I.-III.) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkte römisch eins.-III.)
3.1 Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.3.1 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Tante bzw. die Großcousine der BF lebt in Österreich, welche die BF in Österreich rein zufällig getroffen hat. Mit dieser lebt die BF weder in einen gemeinsamen Haushalt, noch ist ein solcher aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse unbedingt erforderlich. Aus welchem Grund eine besondere Pflege aufgrund der gesundheitlicher Beschwerden der BF nur durch diese Tante der BF vorgenommen werden könnte, wurde im gesamten Verfahren nicht begründend dargelegt. Das Bestehen eines besonders zu berücksichtigenden unbedingt notwendigen finanziellen bzw. sonstigen besonderes Abhängigkeitsverhältnisses der BF zu dieser wurde insgesamt substantiell begründet insgesamt nicht dargelegt.
Die BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft dargelegt, dass diese nunmehr mit ihrem Partner, einen Österreicher zusammen wohnt und auch beabsichtigt, diesen zu heiraten, weshalb diese Beziehung jedenfalls unter dem Aspekt des Privatlebens zu subsumieren ist.
Eine aufenthaltsbeenden Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.
Es bleibt daher zu prüfen, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff in dasselbe fallgegenständlich als gerechtfertigt erscheint.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die BF führt auch nach dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck unbestritten und glaubhaft gegenwärtig eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger und das Paar lebt neuerdings nachweislich auch in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.
Eine nähere Beziehung der BF zu diesem Partner besteht jedoch nach den näheren Angaben (Protokoll S5) erst seit dem September 2020. Die Verlobung der BF mit ihrem Partner hat erst im März 2023 stattgefunden, bzw. wohnt die BF nach Angaben des Partners erst seit Mai 2023 mit diesem zusammen, bzw. ist erst seit 1.6.2023 dort auch gemeldet. Die BF war somit bereits zu Beginn und bei Eingehung der Beziehung und der Intensivierung der Beziehung mit ihrem Partner in Kenntnis und im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt, bzw. mussten sich beide Partner bei Eingehen bzw. bei der Intensivierung der Bindung auch über den unsicheren bzw. auch unrechtmäßigen Aufenthalt der BF bewusst sein. Ein besonders schützenswertes Privat – und Familienleben kann somit fallgegenständlich nicht erkannt werden. Eine Rückkehrentscheidung greift somit auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des Paares ein. Dies auch, da kein besonderes verfahrensrelevantes Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht besteht. Es ist zwar nicht zu verkennen, bzw. konnten es die BF und der als Zeuge einvernommen Partner der BF glaubhaft machen, dass die BF für ihren Verlobten nach dem Tod seiner Ehefrau eine wichtige emotionale Stütze darstellt und in seinem Leben eine zentrale Rolle einnimmt. Den Partnern ist es jedoch zuzumuten, den Kontakt für einen bestimmten Zeitraum, dies eben bis zu einer kurz bzw. mittelfristig möglichen legalen Wiedereinreise und einer Legalisierung eines Aufenthaltes der BF, auch durch einzelne, bzw. auch längere Besuche des Partners, bzw. über soziale Medien oder moderne Kommunikationsmittel im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten. Ausreichende Gründe, warum dies fallgegenständlich nicht zumutbar oder möglich ist, konnten ausreichend begründet nicht dargelegt.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt insbesondere auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt festzuhalten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270).Für den Aspekt des Privatlebens spielt insbesondere auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt festzuhalten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die BF befindet sich erst seit Juni 2020 im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 09.03.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz abgewiesen und eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2021, Zl. W233 2241601-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Die BF hat seit dieser Entscheidung das Bundesgebiet jedoch bewusst nicht verlassen und ist somit ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist auch hierdurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der illegale Aufenthalt der BF auch nicht geduldet war.Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist auch hierdurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der illegale Aufenthalt der BF auch nicht geduldet war.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Die BF befindet sich somit insbesondere erst seit Juni 2020 und damit etwas über 3 Jahre im Bundesgebiet, wohingegen die BF auf den Philippinen aufgewachsen ist, dort Schulische, bzw. auch universitäre Ausbildungen erhalten hat, in verschiedenen auch gehobenen Positionen beruflich gearbeitet hat. Zudem ist im Herkunftsstaat dort nach wie vor ihre Mutter wohnhaft.
Zugunsten der BF ist zu berücksichtigen, dass diese einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe und Spülkraft in einem Restaurant und Deutschkenntnisse des Niveaus A1 vorweisen kann bzw. auch Mitglied eines philippinischen Vereins ist, soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hat und einmal in Monat an Veranstaltungen teilnimmt.
Diese Integrationsschritte sind aber insofern zu relativieren, da sich die BF bereits nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ mit Bescheid vom 09.03.2021 und der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2021, Zl. W233 2241601-1/3E ihres stets unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und die BF nach ihrer Ausreiseverpflichtung keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, weshalb ein durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/22/0056). Diese Integrationsschritte sind aber insofern zu relativieren, da sich die BF bereits nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ mit Bescheid vom 09.03.2021 und der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2021, Zl. W233 2241601-1/3E ihres stets unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und die BF nach ihrer Ausreiseverpflichtung keine Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, weshalb ein durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist vergleiche wiederum VwGH Ra 2016/22/0056).
Insgesamt hat die BF im Verfahren, bzw. auch in der Verhandlung vor dem BVwG somit insgesamt keine besonders schützenswerten, intensiven bzw. derart exzeptionelle Bindungen zu Österreich dargetan, bzw. hat nicht darlegen können, dass diese die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt oder ihr eine kurz bis mittelfristige Rückkehr in ihr Herkunftsland bis zur möglichen Wiedereinreise und der Legalisierung ihres Aufenthaltes unmöglich oder unzumutbar wäre.
Festzuhalten ist auch an dieser Stelle nochmals, dass die BF hat den überwiegenden Teil ihres Lebens auf den Philippinen verbracht hat, wo sie ihre gesamte Sozialisierung erfuhr: Sie wurde dort geboren, erfuhr dort ihre Schulbildung und hat einen Universitätsabschluss im Bereich Büromanagement absolviert. In weiterer Folge war sie im Heimatland sowohl als Buchhalterin in einer Kreditagentur, im Marketingbereich als auch als Human- Ressource- Managerin tätig.
Sie spricht auch die Sprache des Herkunftsstaates, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich die BF nach dreijähriger Abwesenheit von ihrem Heimatland nicht wieder in die dortige Gesellschaft bis zur möglichen Wiedereinreise in das Bundesgebiet integrieren können wird, zumal sich dort wie bereits ausgeführt auch ihre Mutter aufhält.
Für die rein spekulative Annahme der BF, dass sie im Falle einer Rückkehr Übergriffen ihres gewalttätigen (Noch)Ehemanns, der mittlerweile mit einer anderen Frau Kinder hat, ausgesetzt wäre, gibt es im Verfahren jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte und ist nicht anzunehmen, dass dieser der BF auf den Philippinen nach mehrjähriger Abwesenheit auflauern oder diese aufspüren könnte, bzw. gibt es unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen der objektivierbar Quellen zur Sicherheitslage im Herkunftsland zugrunde liegen, keine validen Hinweise, dass die lokalen Sicherheitsbehörden, die Polizei oder die Gerichte der BF bei Vorliegen einer konkretisierbaren Gefährdung ihr den notwendigen Schutz verweigern würden.
Im Lichte des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die BF auch nach auch etwas über 3-Jähriger Abwesenheit und trotz möglicher Anfangsschwierigkeiten in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Die BF hat insgesamt nicht aufzeigen können, dass sie sich in verfahrensrelevant qualifizierter Weise von irgendeiner vergleichbaren Frau in Hinblick auf die Möglichkeiten einer Rückkehr, einer dortigen Niederlassung, bzw. der auch dort möglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten in ihren Herkunftsstaat wesentlich unterscheiden würde. Vielmehr war aus sämtlichen Ausführungen der BF zu ihren Ausbildungen und beruflichen Erfaharungen erkennen, dass die BF aufgrund ihrer besonderen beruflichen Ausbildungen und auch der bereits im Herkunftssaat erworbenen beruflichen Tätigkeiten in qualifizierten Positionen in einer diesbezüglich sogar zum Durchschnitt der dortigen Bevölkerung qualifiziert privilegierten Lage befinden würde.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Ein allein durch ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet bzw. ein durch die bewusste Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Ein allein durch ein beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet bzw. ein durch die bewusste Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Insgesamt kann nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Insgesamt kann nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass die Bestimmungen des Asylrechtes nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF im gegenständlichen Verfahren an einem (durchgehenden) Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Besonders ist festzuhalten, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG jedenfalls nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Besonders ist festzuhalten, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG jedenfalls nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer besonderen Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 liegen in casu jedoch nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer besonderen Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 liegen in casu jedoch nicht vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten.
3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der Antrag der BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).
3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auf den Philippinen derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass auf den Philippinen derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Es ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF auszugehen. Es ist der BF als einer arbeitsfähigen, jungen Frau, die nicht lebensbedrohlich erkrankt ist und sich im erwerbsfähigen Alter befindet, zumutbar, sich in ihrem Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte und über ein abgeschlossenes Bachelor Studium im Bereich Büromanagement sowie Berufserfahrung als Buchhalterin sowie als Human-Ressource Managerin, sodass nicht angenommen werden kann, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Philippinen eine lebensbedrohliche Notlage.
Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. Auch ist aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums im Herkunftsstaat von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Auch ist aufgrund ihres abgeschlossenen Studiums im Herkunftsstaat von ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Die BF hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darlegen können, bzw. aufzeigen können, dass eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte eingreifen würde und diesbezüglich eine Abschiebung der BF unzulässig wäre.Die BF hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darlegen können, bzw. aufzeigen können, dass eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte eingreifen würde und diesbezüglich eine Abschiebung der BF unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht. Die Abschiebung der BF in die Philippinen ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht. Die Abschiebung der BF in die Philippinen ist daher zulässig.
Das BFA hat somit diesbezüglich zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der BF für zulässig erklärt.
3.4. Behebung der Spruchpunkte IV und VI. bzw. Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise durch das BVwG. (Spruchpunkt V).3.4. Behebung der Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs. bzw. Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise durch das BVwG. (Spruchpunkt römisch fünf).
Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 93/04/0156; 13.10.1991, 90/09/0186; 28.07.1994, 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt, wie auch in der Beschwerdeschrift diesbezüglich zu Recht moniert, hinsichtlich der Spruchpunkte IV bis VI. jedoch in verfahrensrelevanter Weise unterlassen worden.Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt, wie auch in der Beschwerdeschrift diesbezüglich zu Recht moniert, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs. jedoch in verfahrensrelevanter Weise unterlassen worden.
Es ist auch an dieser Stelle konkret festzuhalten, dass die Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Art. 8 EMRK Abwägungen zur Rückkehrentscheidung, sowie der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen nicht beanstandet werden.Es ist auch an dieser Stelle konkret festzuhalten, dass die Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Gewährung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Artikel 8, EMRK Abwägungen zur Rückkehrentscheidung, sowie der Zulässigkeit der Abschiebung in die Philippinen nicht beanstandet werden.
Der VwGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass (hinsichtlich jeden Spruchpunktes) eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das BFA als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Diesbezüglich hat bereits die Beschwerde zu Recht moniert, dass das BFA diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, bzw. Ausführungen dem angefochtenen Bescheid – auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV bis VI.- zu Grunde gelegt die nicht ausreichend konkret sind, bzw. das BFA nicht, jedenfalls nicht ausreichend dargelegt hat, aus welchen ausreichend konkreten Gründen es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Auch sind keine, jedenfalls keine ausreichenden Abwägungen dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, aus welchen Gründen konkret ein Einreisverbot in der Höhe von 3 Jahren zu verhängen war, aus welchen unmittelbar konkreten Gründen es tatsächlich erforderlich erschienen ist ein solches zu verhängen, eine Frist für die freiwillige Ausreise -im konkreten Einzelfall ausnahmsweise- nicht zu gewähren, bzw. aus welchen Gründen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung in casu -ausnahmsweise- abzuerkennen war.Diesbezüglich hat bereits die Beschwerde zu Recht moniert, dass das BFA diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, bzw. Ausführungen dem angefochtenen Bescheid – auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs.- zu Grunde gelegt die nicht ausreichend konkret sind, bzw. das BFA nicht, jedenfalls nicht ausreichend dargelegt hat, aus welchen ausreichend konkreten Gründen es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Auch sind keine, jedenfalls keine ausreichenden Abwägungen dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, aus welchen Gründen konkret ein Einreisverbot in der Höhe von 3 Jahren zu verhängen war, aus welchen unmittelbar konkreten Gründen es tatsächlich erforderlich erschienen ist ein solches zu verhängen, eine Frist für die freiwillige Ausreise -im konkreten Einzelfall ausnahmsweise- nicht zu gewähren, bzw. aus welchen Gründen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung in casu -ausnahmsweise- abzuerkennen war.
Durch das BVwG war diesbezüglich der Beschwerde zuzustimmen, dass das BFA ausreichend konkret nicht, bzw. nicht ausreichend detailliert und fallbezogen dargelegt hat aus welchen besonderen Gründen im konkreten Verfahren tatsächlich keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren wäre, bzw. aus welchen Gründen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen wäre, bzw. auch warum konkret ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren zu verhängen gewesen ist.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, bzw. die diesbezüglich den angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ausführungen erweisen sich somit hinsichtlich der Spruchpunkte IV bis VI als nicht ausreichend bzw. als mangelhaft: Wie bereits in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungstätigkeit ua hinsichtlich der Spruchpunkte IV und VI. unterlassen und keine Ausführungen zu diesen Spruchpunkten in der rechtlichen Beurteilung getroffen. Das Bundesamt hat es diesbezüglich nicht nur unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, bzw. die diesbezüglich den angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ausführungen erweisen sich somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs als nicht ausreichend bzw. als mangelhaft: Wie bereits in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungstätigkeit ua hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs. unterlassen und keine Ausführungen zu diesen Spruchpunkten in der rechtlichen Beurteilung getroffen. Das Bundesamt hat es diesbezüglich nicht nur unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt.
Unspezifisch allgemeine Ausführungen können insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und VI. keine ausreichende Grundlage für eine diesbezügliche ausreichend nachvollziehbare und im Einzelfall zu treffende Entscheidungen darstellen. Unspezifisch allgemeine Ausführungen können insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. keine ausreichende Grundlage für eine diesbezügliche ausreichend nachvollziehbare und im Einzelfall zu treffende Entscheidungen darstellen.
Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der Beurteilung gelangt, dass ein Einreiseverbot gegen die BF überhaupt zulässig ist, bzw. aus welchen Gründen konkret ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren angemessen ist.
Insbesondere ist auch im Hinblick auf das glaubhaft vorgebrachte nunmehrige Bestehen einer Beziehung der BF mit einem österreichischen Staatsbürger die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht (mehr) als angemessen anzusehen. Vielmehr war fallgegenständlich zu erkennen, dass sich die BF glaubhaft tatsächlich in einer Beziehung mit ihrem österreichischen Partner und Verlobten befindet, es ihr jedoch wie bereits oben ausgeführt zumutbar ist, sich kurz bzw. mittelfristig zur Vornahme der Legalisierung ihrer Wiedereinreise und ihres zukünftigen Aufenthaltes wieder in ihr Herkunftsstaat zurückzubegeben. Eine Unterbrechung in der Dauer von 3 Jahren, der durch das BFA ausgesprochenen Dauer des Einreiseverbotes, kann jedoch nicht als fallgegenständlich angemessen erachtet werden. Das BFA hat insgesamt keinerlei konkrete bzw. ausreichende Abwägungen des bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung allfällig bestehenden privaten Interessen der BF an einer Wiedereinreise mit einem allenfalls öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes vorgenommen. Auch hat es ausreichende keine Ausführungen erstattet, warum in casu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.
Der Beschwerde war somit diesbezüglich zu folgen, wenn diese moniert, dass insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte IV und VI. dem angefochten Bescheid kein ausreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, bzw. dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Begründung zu Grunde liegt. Der Beschwerde war somit diesbezüglich zu folgen, wenn diese moniert, dass insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier und römisch sechs. dem angefochten Bescheid kein ausreichendes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, bzw. dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Begründung zu Grunde liegt.
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Es war somit diesbezüglich dem Antrag auf Behebung der Spruchpunkte IV. und VI. zu folgen. , Es war somit diesbezüglich dem Antrag auf Behebung der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. zu folgen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes V war in casu durch das BVwG aufgrund der Behebung des Spruchpunktes VI somit im fortgesetzten Verfahren eine Frist für die freiwillige Ausreise durch das BVwG festzusetzen: Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf war in casu durch das BVwG aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch sechs somit im fortgesetzten Verfahren eine Frist für die freiwillige Ausreise durch das BVwG festzusetzen:
§55 normiert wie folgt: § 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise§55 normiert wie folgt: Paragraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde wie oben aufgezeigt ausreichend begründet nicht dargelegt, bzw. insgesamt nicht ausgeführt, dass besondere Umstände vorliegen würden, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse gesondert zu berücksichtigen hätte die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben überwiegen, als auch insgesamt ausreichend konkret nicht dargelegt worden ist, dass fallgegenständlich die durch die Judikatur des VwGH bestimmten Voraussetzungen vorliegen, die zu einer von der gesetzlich vorgesehen allgemeinen Frist abweichenden Fristverlängerung, bzw. Aberkennung der Frist führen können.
Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher gem. §55 Abs. 2 AsylG mit der diesbezüglich gem. § 55 Abs 2. FPG vorgesehenen Frist 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festzulegen und diesbezüglich war spruchgemäß abzusprechen. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher gem. §55 Absatz 2, AsylG mit der diesbezüglich gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehenen Frist 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festzulegen und diesbezüglich war spruchgemäß abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Ausreiseverpflichtung Begründungsmangel Begründungspflicht Behandlungsmöglichkeiten Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Frist gesundheitliche Beeinträchtigung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft medizinische Versorgung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse private Interessen private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung staatliche Schutzwilligkeit staatlicher SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W168.2241601.2.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024