TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/4 W117 2275937-1

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Veröffentlicht am 04.09.2023
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Entscheidungsdatum

04.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W117 2275937-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 03.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 23.06.2023; IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 741300800/231204016 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid vom 23.06.2023; IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 741300800/231204016 und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.06.2023 und die Anhaltung vom 23.06.2023 bis zum 26.06.2023 (vor der Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.06.2023 und die Anhaltung vom 23.06.2023 bis zum 26.06.2023 (vor der Asylantragstellung) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 26.06.2023 (ab Asylantragstellung) wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 9 FPG, §76 Abs. 6 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit dem 26.06.2023 (ab Asylantragstellung) wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG, §76 Absatz 6, FPG abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 6 FPG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 6, FPG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

VI. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung/Rückerstattung der Eingabengebühr wird gemäß §8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung/Rückerstattung der Eingabengebühr wird gemäß §8a Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seit Juni 2017 bestehenden Einreiseverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht sofort nachgekommen sei, wodurch §76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, und – nach endlich erfolgter Ausreise – trotz dieses Einreiseverbotes neuerlich eingereist sei, weshalb auch §76 Abs. 3 Z 2 FPG gegeben sei, und dass es dem Beschwerdeführer an jeglicher sozialer Verankerung fehle – kein ordentlicher Wohnsitz, keine Vermögensmittel, strafrechtliche Verurteilungen, notwendige finanzielle Unterstützung durch die (behauptete) Ehegattin, mit der er aber nicht zusammenlebe – wodurch wiederum §76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt sei.Die Verwaltungsbehörde ging in ihrem Schubhaftbescheid zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seit Juni 2017 bestehenden Einreiseverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht sofort nachgekommen sei, wodurch §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, und – nach endlich erfolgter Ausreise – trotz dieses Einreiseverbotes neuerlich eingereist sei, weshalb auch §76 Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegeben sei, und dass es dem Beschwerdeführer an jeglicher sozialer Verankerung fehle – kein ordentlicher Wohnsitz, keine Vermögensmittel, strafrechtliche Verurteilungen, notwendige finanzielle Unterstützung durch die (behauptete) Ehegattin, mit der er aber nicht zusammenlebe – wodurch wiederum §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt sei.

Im Stande der Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verwaltungsbehörde vertrat in diesem Zusammenhang in ihrem diesbezüglichen Aktenvermerk (gemäß §76 Abs. 6 FPG) die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, weil er den Asylantrag erst nach drei Tagen in Schubhaft gestellt habe und in der Schubhafteinvernahme angegeben habe, im Herkunftsstaat keine Probleme mit den dortigen Behörden zu haben.Die Verwaltungsbehörde vertrat in diesem Zusammenhang in ihrem diesbezüglichen Aktenvermerk (gemäß §76 Absatz 6, FPG) die Ansicht, der Beschwerdeführer habe den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, weil er den Asylantrag erst nach drei Tagen in Schubhaft gestellt habe und in der Schubhafteinvernahme angegeben habe, im Herkunftsstaat keine Probleme mit den dortigen Behörden zu haben.

Am 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung ab dem „heutigen Tag bis laufend“, beantragte die entsprechende Rechtswidrigerklärung der Schubhaftanhaltung und gesetzlich zustehenden Kostenersatz.

Begründend führte er aus:

„(…)

Der BF verfügt über eine Möglichkeit, sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu melden und wäre jederzeit für die Behörden greifbar.

Der Beschwerdeführer ist bereit mit den österreichischen Behörden zu kooperieren.

Der BF hat bereits in der Vergangenheit mit den österreichischen Behörden kooperiert Im Falle des Beschwerdeführers liegt keine Fluchtgefahr vor.

Die Behörde hat das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausführlich geprüft und es geht aus dem Bescheid nicht hervor ob der BF sowie dessen Lebensgefährtin dazu befragt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht.Die Behörde hat das Vorliegen gelinderer Mittel nicht ausführlich geprüft und es geht aus dem Bescheid nicht hervor ob der BF sowie dessen Lebensgefährtin dazu befragt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers kommen insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht.

(…)

Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie keine ausreichenden Nachforschungen hinsichtlich des Privat und Familienlebens und zur Wohnmöglichkeit des Beschwerdeführers durchführte.

(…)

Das Kriterium des § 76 Abs 3 Z 1 ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF wirkt an dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr wohl mit. Aktuell gibt es noch ein offenes Asylverfahren und hat der BF neue Fluchtgründe vorgebracht und ist es noch nicht.Das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist jedenfalls nicht erfüllt, denn der BF wirkt an dem Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sehr wohl mit. Aktuell gibt es noch ein offenes Asylverfahren und hat der BF neue Fluchtgründe vorgebracht und ist es noch nicht.

(…)

Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf §76 Abs 2 Z2 FPG. Hierbei führt das BFA aus, dass gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot besteht. In diesem Zusammenhang möge ausgeführt werden, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die neuen Asylgründe sind wohlbegründet und ist es nicht von vorn herein auszuschließen, dass dem BF tatsächlich ein Schutzstatus gewährt wird.Weiters stützt sich die erstinstanzliche Behörde auf §76 Absatz 2, Z2 FPG. Hierbei führt das BFA aus, dass gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot besteht. In diesem Zusammenhang möge ausgeführt werden, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die neuen Asylgründe sind wohlbegründet und ist es nicht von vorn herein auszuschließen, dass dem BF tatsächlich ein Schutzstatus gewährt wird.

(…)

Auch ist das Kriterium des § 76 Abs 3 Z 9 FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt. Auch ist das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Falle des Beschwerdeführers (wie bereits oben dargelegt) nicht erfüllt.

Der BF verfügt in Österreich über ein schützenswertes Privat und Familienleben. Der BF ist mit seiner in Österreichich lebenden Frau verheiratet und kann an deren Adresse wohnen.

Da der BF weiterhin mit seiner Lebensgefährtin zusammen sein möchte besteht keine Gefahr des Untertauchens.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des BF: Frau (…)

(…)

Die belangte Behörde stellt im bereits eingangs erwähnten Aktenvermerk vom 26.06.2023 fest, dass gem § 76 Abs 6 FPG die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des gestellten Antrags auf internationalen Schutz vorliegen würden (sh. Beilage). Die belangte Behörde stellt im bereits eingangs erwähnten Aktenvermerk vom 26.06.2023 fest, dass gem Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des gestellten Antrags auf internationalen Schutz vorliegen würden (sh. Beilage).

Allerdings geht aus dem Aktenvermerk nicht hervor, auf welche Gründe die Behörde ihre Annahme, der BF beabsichtige mit der Antragstellung lediglich die Verzögerung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, stützt.

(…)

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, anhand objektiver Kriterien darzulegen, warum sie im Fall der BF davon ausgeht, dass der Asylantrag in missbräuchlicher Art und Weise gestellt wurde. Der Aktenvermerk bleibt diesbezüglich jedoch nur oberflächlich begründet, insofern zusammengefasst nur angeführt wird, die Verzögerungsabsicht ergebe sich daraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft gestellt wurde und der BF trotz bestehendem Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist ist. Da sich § 76 Abs 6 FPG lediglich auf jene Fälle bezieht, in welchen ein Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft gestellt wird, ergibt sich aus dieser Feststellung keinerlei Begründungswert.Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, anhand objektiver Kriterien darzulegen, warum sie im Fall der BF davon ausgeht, dass der Asylantrag in missbräuchlicher Art und Weise gestellt wurde. Der Aktenvermerk bleibt diesbezüglich jedoch nur oberflächlich begründet, insofern zusammengefasst nur angeführt wird, die Verzögerungsabsicht ergebe sich daraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft gestellt wurde und der BF trotz bestehendem Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist ist. Da sich Paragraph 76, Absatz 6, FPG lediglich auf jene Fälle bezieht, in welchen ein Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft gestellt wird, ergibt sich aus dieser Feststellung keinerlei Begründungswert.

(…)

Es ist offensichtlich, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf den vorliegenden Aktenvermerk mit dem konkreten Sachverhalt des Falles der BF sowie deren Gründe für die Stellung des Asylantrages nicht auseinandergesetzt hat.

(…)

Aus den genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer, das BVwG möge

?        eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

?        den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

?        im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

?        der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Zusätzlich – aber separat – beantragte der Beschwerdeführer „die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde“.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragte.

Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf:

„(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt;

Festgehalten wird, dass das Polizeianhaltezentrum einen Befund und Gutachten hinsichtlich der Haftfähigkeit und des Gesundheitszustandes übermittelte. Dementsprechend weist der BF einen guten Gesundheitszustand auf, nimmt keine Medikamente und ist Haft- und Verhandlungsfähig.

Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie die Schubhaft beschreibt und die bisherige Anhaltung verteidigte und die Beschwerdeabweisung und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kosten beantragte.

RI: In der Anhaltedatei ist vermerkt, dass Sie vom 23.06.2023 bis 06.07.2023 im Hungerstreik waren. Wieso denn das?

BF: Weil ich Angst hatte nachhause geschickt zu werden.

RI: Was war der Zweck des Hungerstreikes?

BF: Ich wollte damit Asyl beantragen, um zu verhindern, dass ich nachhause geschickt werde.

RI: Für einen Asylantrag braucht man aber keinen Hungerstreik.

BF: Ja, der wurde mir aber verweigert.

RI: Wenn wir schon beim Verweigern sind. Sie wurden am 23.06.2023 einvernommen. Warum haben Sie die Unterschriftsleistung verweigert?

BF: Ich denke, ich war gestresst, ich weiß es nicht.

RI: Verlesen wird das Einvernahmeprotokoll und im Besonderen auf die folgende Aussage wird hingewiesen: „Ich gehe nirgendwo hin, ich gehe auf Hungerstreik.“

BF nickt.

BF: In dem Moment war ich sehr gestresst. Nach 10 Tagen Hungerstreik hat mein Kopf nicht mehr funktioniert.

RI: Die Aussage haben Sie vor den 10 Tagen getätigt.

BF: Das habe ich schon verstanden, aber wie ich sagte, war ich sehr gestresst. Ich hatte Angst nachhause zu kommen, weil ich ein großes Problem habe.

RI: Sie wurden ausdrücklich vor dem Hungerstreik von den einvernehmenden Beamten ausdrücklich gefragt, ob Sie strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und daraufhin haben Sie ausdrücklich gesagt: „Ich stelle keinen Antrag auf Feststellung zu Unzulässigkeit der Abschiebung“. Sie bedurften eigentlich keine Hungerstreiks und irgendwelcher Anträge auf Asyl Unzulässigkeit der Abschiebung zu stellen, weil man hat ihnen in der Einvernahme am 23.06.2023 die Möglichkeit gegeben.

BF: Mir wurde das nicht so erklärt, wie Sie das sagen.

RI: Schließlich haben Sie ja doch Ihren Asylantrag gestellt und Ihre einzige Begründung für den Asylantrag war, dass Sie keine Probleme mit den Behörden haben, aber für den Fall, dass es Krieg geben könnte, fürchten Sie die Rekrutierung. Heute sagen Sie, Sie wollten nicht abgeschoben werden, weil Sie ein großes Problem haben.

BF: Ich werde hier nicht richtig verstanden. Ich bin hier, weil ich eine Familie und Ehefrau habe und weil ich zuhause ein großes Problem habe.

RI: Bemerkenswert finde ich, dass in der Beschwerde die Ehegattin als Zeugin geladen wurde, damit der BF bei der Lebensgefährtin wohnen könne.

RV korrigiert und gibt an, dass die Lebensgefährtin die Ehegattin sei. Regierungsvorlage korrigiert und gibt an, dass die Lebensgefährtin die Ehegattin sei.

RI: Weiter bemerkenswert finde ich, dass die zeugenschaftliche Einvernahme nicht stattfinden kann, weil die Ehegattin nicht da ist.

RI an RV: Wo ist die Ehegattin?RI an Regierungsvorlage, Wo ist die Ehegattin?

RV: Es konnte kein Kontakt zur Ehefrau hergestellt werden. Regierungsvorlage, Es konnte kein Kontakt zur Ehefrau hergestellt werden.

RI an BF: Wo ist ihre Ehegattin?

BF: Sie weiß nichts von der Verhandlung, sie wurde bis jetzt nicht kontaktiert.

RI: Sind Sie überhaupt mit ihr verheiratet?

BF: Ja.

RI: Eine Urkunde oder so etwas gibt es nicht?

BF: Ja, es gibt eine Eheurkunde.

RI: Wie Sie aufgegriffen wurden am 23.06.2023 waren Sie nicht bei der Gattin wohnhaft, sondern unstet.

BF: Ich wurde von der Straße aufgegabelt. Ich habe mit meiner Frau einen Streit gehabt und dann bin ich gegangen.

RI: Und nicht mehr zurückgekehrt?

BF: Das war nicht möglich, weil ich festgenommen wurde.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Mit der Ehefrau lebe ich seit 19 Jahren zusammen aber rechtmäßig verheiratet sind wir seit 3 Jahren und 3 Monaten.

RI: Wann haben Sie denn geheiratet?

BF: Das weiß ich nicht mehr, so etwas sollte sie sich merken.

RI: Ich frage Sie auch deswegen, weil Sie da nicht mehr in Österreich waren und Ihre Ehegattin auf Grund der Freizügigkeit immer in Österreich war.

BF: Weil die Ehefrau arbeitet hier.

RI: Wie kam die Ehe zustande, wenn Sie gar nicht hier waren?

BF: Ganz einfach. Sie ist immer wieder zu mir nachhause gekommen. Sie ist immer wieder gekommen und gegangen und irgendwann haben wir uns eingetragen. Standesamtlich geheiratet.

RI: Ihre Ehefrau hat Sie geheiratet nachdem Sie ein 10-jähriges Einreiseverbot erhielten?

BF: Ja, das ist richtig. Das Verbot hatte ich schon vorher. Ich war mit der Ehegattin 17 Jahre hier in Österreich. Nur die letzten 3 Jahre eben nicht, weil ich abgeschoben wurde. Deswegen habe ich Asyl beantragt, um wieder zurückzukommen.

RI: Sie sind zu Folge der Beschwerde bereits 2018 nach dem Einreiseverbot das erste Mal ausgereist und 2020 wieder gekommen? Warum, wenn Sie ein 10-jähriges Einreiseverbot haben?

BF: Eine Familie die getrennt ist, kann nicht getrennt bleiben, auch wenn es ein Gesetz gibt. Die Anziehungskraft ist so stark, dass man wieder zusammenlebt.

RI: Auf Grund dieser Aussage muss ich doch zwingend den Schluss ziehen, dass Sie sich niemals an irgendwelche Einreiseverbote etc… halten werden, weil Sie der Familie den absoluten Vorrang geben.

BF: Nachdem 5 Jahre vergangen sind, war ich der Meinung, dass ich mit einem Anwalt einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann, weil bei uns zuhause bei der Botschaft können sie das nicht.

RI: In der Beschwerde haben Sie das als Rechtfertigung für die Einreise herangezogen. Sie haben ja nicht die Hälfte des Einreiseverbotes konsumiert, weil Sie wieder eingereist sind. Sie müssen durchgängig im Ausland bleiben. Sie können nicht glauben, dass das zwischenzeitliche Einreisen den Ablauf des Einreiseverbotes ändert.

Ich halte Ihnen Ihre Angaben in der Schubhafteinvernahme vor. Sie sprechen von einer Konsumation, dass Sie die Hälfte des Einreiseverbotes konsumierten.

Welchen Anwalt haben Sie gemeint?

BF: Herr (…) war mein Anwalt.

RI: RA (…) wird Ihnen niemals eine derartige Rechtsbelehrung erteilen.

BF: Ich habe es so verstanden, dass ich nach der Hälfte einreisen kann. Das war mein Fehler.

RI: Dann hätten Sie 2020 nicht einreisen dürfen.

BF: Mir wurde erklärt, dass im 6. Monat, Juni 2023, es wieder möglich ist wieder einzureisen, deswegen haben mich die Rumänen und Ungarn einreisen lassen. Ich war ja 2020 illegal hier. Seit 2005 hatte ich lange Asyl gehabt und wurde dann abgeschoben.

RI: Sie sind mehrfach strafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten und zwar Vermögensdelikte und einmal falsche Beweisaussage.

BF: Darüber möchte ich gar nicht nachdenken. Das liegt alles in der Vergangenheit, das tut mir sehr leid. Es tut mir leid, dass das alles passiert ist aber so ist es eben.

RI: Sie brauchen jetzt nichts sagen, weil sie sich strafrechtlich belasten würden. Sie wurden wieder im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt festgenommen.

BF: Absolut nicht. Ich war nur unterwegs. Ich möchte nichts sagen.

RI: Über wieviel Vermögensmittel verfügen Sie?

BF: Zuhause? Meine Frau verdient sehr gut. Ich gehe direkt zum AMS und suche mir einen Job.

RI: Das funktioniert so nicht.

BF: Deswegen möchte ich Asyl, um einen Job zu kriegen. Ich brauche kein Geld, das kann man mir auch von zuhause schicken. Ich habe Grundstücke.

RI: Wenn Sie so vermögend sind, warum quälen Sie sich so in Österreich, wo Sie keine Zukunft haben? Warum überreden Sie Ihre Frau nicht, mit Ihnen nach Moldawien zu kommen?

BF: Ich habe auf Grund des Ukraine-Konfliktes abreisen müssen. Ich bin auf Grund der Umfeldbedingung dazu gezwungen, das Land zu verlassen, allem voran auf Grund des Konfliktes.

Festgehalten wird, dass für das gegenständliche Verfahren gestern mit dem Einzelrichter des Asylverfahrens Kontakt aufgenommen wurde und dieser den zuständigen Einzelrichter mitteilte, heute die rechtskräftige, negative Entscheidung erlassen zu wollen.

Festgehalten wird, dass nach Einsichtnahme in das eVA in den zuständigen Asyl Akt noch keine Entscheidung seitens des BVwG ergangen ist, es ist daher mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen.

RI an BehV: Es liegt ein Reisepass vor. Wie lange nach der Finalisierung, brauchen Sie für die Rückführung des BF nach Moldawien auf Grund des Vorliegens des Reisepasses?

BehV: Zwei bis drei Tage unbegleitet, im Falle der Verweigerung 2 bis 3 Wochen wegen notwendiger Eskorte.

RI: Der Kollege erlässt die Entscheidung morgen?

BehV: Wenn es morgen das Urteil gäbe, dann wäre er nächste Woche schon zuhause.

RI: Haben Sie noch Familienangehörige in Österreich?

BF: Ich habe hier 2 Kinder, die ich hier getauft habe.

RV korrigiert: Dass es nicht seine leiblichen Kinder seien, sondern die der Ehefrau und der BF sie aber Großgezogen hätte. Regierungsvorlage korrigiert: Dass es nicht seine leiblichen Kinder seien, sondern die der Ehefrau und der BF sie aber Großgezogen hätte.

BF: Nein, ich habe andere Kinder getauft, von anderen Verwandten.

RI: Das sind ja nicht Ihre gezeugten Kinder?

BF: Das war die RV gesagt hat, ist korrekt und ich habe eine große Familie und ich habe noch andere Kinder taufen lassen gemäß dem orthodoxen rumänischen Ritus. BF: Das war die Regierungsvorlage gesagt hat, ist korrekt und ich habe eine große Familie und ich habe noch andere Kinder taufen lassen gemäß dem orthodoxen rumänischen Ritus.

RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen.

RI an BehV: Haben Sie Fragen an den BF?

BehV: Wie oft waren Sie verheiratet?

BF: Einmal war ich verheiratet und jetzt ein zweites Mal.

Festgehalten wird, dass eine ordnungsgemäße Ladung der Zeugin nicht erfolgen konnte, weil in der Beschwerde eine andere Adresse als in der ZMR angegeben wurde, weiters, dass die Zeugin am 01.01.1979 geboren sei.

Es findet sich lediglich ein ähnlicher Datensatz mit Übereinstimmung mit Vor- und Familiennamen aber abweichenden Geburtsdatum und gänzlich anderer Adresse, weiters weist dieser Datensatz in der ZMR als Familienstand ledig und nicht verheiratet auf.

Im Personenstandsregister findet sich auch nur der Datensatz in Übereinstimmung des Namens aber auch abweichenden Geburtsdatums.

Stellig gemacht wurde die Zeugin auch nicht.

BF: Ich habe da etwas vergessen, ich habe da was verwechselt. Ich habe es nicht so mit den Zahlen aber die Person existier sicher. Ich habe in der letzten Zeit sehr schwierige Sachen durchmachen müssen, es ist nicht zum Lachen.

RI: Im Gutachten wird Ihnen attestiert „keine Denk und Verhaltensstörung“ aufzuweisen.

BF: Das ist das eine aber, wenn man im Häfen sitzt wie ich, dann wird man im Kopf verrückt und dann kommen noch die ganzen Probleme von zuhause. Das ist nicht mein Problem generell existiert diese Ehefrau.

Schluss des Beweisverfahrens“

Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste am 24.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 13.07.2004 vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost wurde dieser Asylantrag unter der Aktenzahl: 04 13.008- EAST Ost abgewiesen und gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen erhob er Berufung. Mit Bescheid vom 04.10.2005 wurde der Bescheid vom Bundesasylsenat mit Erkenntnis zur Zahl GZ: 251.700/0-IX/49/04 behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Das Bundesasylamt Traiskirchen wies am 22.03.2007 unter der Zahl: 04 13.008-BAT erneut den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erlies gleichzeitig eine Ausweisung.

Am 14.12.2012 reiste der Beschwerdeführer (gemäß § 133a StVG) nach Moldawien aus.Am 14.12.2012 reiste der Beschwerdeführer (gemäß Paragraph 133 a, StVG) nach Moldawien aus.

Nach neuerlicher Einreise wurde gegen den Beschwerdeführer sogleich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, GZ 741300800/160846813, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-VG aberkannt. Da er keine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben hatte, erwuchs diese mit 24.06.2017 in Rechtskraft.Nach neuerlicher Einreise wurde gegen den Beschwerdeführer sogleich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, GZ 741300800/160846813, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG aberkannt. Da er keine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben hatte, erwuchs diese mit 24.06.2017 in Rechtskraft.

Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einen weiteren Asylantrag. Von Organen der Fremdenpolizei Klagenfurt zu seinem Antragsgrund befragt, gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat von einem Nachbarn 3.000,- geborgt hätte. Inklusive der Zinsen müssten er diesem mittlerweile 5.000,- Euro zurückgeben. Die Frist für die Rückgabe wäre der 24.09.2017 gewesen. Aufgrund dessen, dass er die Schulden nicht fristgerecht beglichen habe, würden er nun Furcht vor den Folgen haben. In weiterer Folge wurde auch dieser Asylantrag mit Bescheid vom 13.12.2017 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.01.2018 in I. Instanz in Rechtskraft und reisten der Beschwerdeführer am 18.10.2018 durch unterstützte freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat.Am 28.09.2017 stellte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einen weiteren Asylantrag. Von Organen der Fremdenpolizei Klagenfurt zu seinem Antragsgrund befragt, gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat von einem Nachbarn 3.000,- geborgt hätte. Inklusive der Zinsen müssten er diesem mittlerweile 5.000,- Euro zurückgeben. Die Frist für die Rückgabe wäre der 24.09.2017 gewesen. Aufgrund dessen, dass er die Schulden nicht fristgerecht beglichen habe, würden er nun Furcht vor den Folgen haben. In weiterer Folge wurde auch dieser Asylantrag mit Bescheid vom 13.12.2017 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.01.2018 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft und reisten der Beschwerdeführer am 18.10.2018 durch unterstützte freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2020 ein weiteres Mal entgegen des Einreiseverbotes ein. Am 17.01.2020 langte das Ergebnis eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs ein. Der BF war auch unter drei weiteren Alias-Identitäten bekannt und aufgetreten.

Am 13.03.2020 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und erklärte sich bereit, Österreich freiwillig zu verlassen.

Am 14.05.2020 reiste der BF freiwillig aus.

Am 22.06.2023 um 23:39 Uhr wurden die Beamten des SPK Innere Stadt zu einem angeblichen Raub einer Tasche (welches sich später als Diebstahl herausstellte) gerufen. Der BF wurde zunächst als Verdächtiger angehalten, jedoch konnten die Zeugen-und Opferaussagen keine Tatbeteiligung nachweisen. Der BF wurde einer Personenkontrolle unterzogen und stellte sich heraus, dass er keinen Wohnsitz hatte. Aufgrund des vorliegenden Einreiseverbotes wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 23.06.2023 um 10:05 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 23.06.2023 um 12:40 Uhr – nach seiner niederschriftlichen Einvernahme – wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 23.06.2023 bis 06.07.2023 im Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen.

Am 26.06.2023 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren erging am 02.07.2023 eine abweisende Entscheidung, wobei gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wurde. Seit 14.07.2023 befindet sich dieses Verfahren in Beschwerde vor dem BVWG. Am 26.06.2023 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren erging am 02.07.2023 eine abweisende Entscheidung, wobei gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Seit 14.07.2023 befindet sich dieses Verfahren in Beschwerde vor dem BVWG.

Der Grund für das Verlassen wäre jener gewesen:

„In meiner Stadt Manta und im ganzen Bezirk Kagur hat sich die Bevölkerung in 2 Lager aufgeteilt. Der eine Teil ist pro Russland und der andere Teil gegen Russland. Ich bin gegen Russland. In meiner Gegend ist es nun sehr schlecht geworden für Leute wie mich. Durch den Krieg in der Ukraine ist die Lage schlechter geworden für Leute die gegen Russland sind. Die Russen die in dieser Gegend leben und die Mehrheit bilden greifen uns täglich an. Sie schlagen uns auf der Straße. Meine Frau lebt in Österreich seit 20 Jahren und hat die rumänische Staatsbürgerschaft. Früher hat sie mich oft in Moldawien besucht. Aber jetzt auch aufgrund ihrer Arbeit ist dies nicht mehr möglich. Ich würde gerne mit meiner Frau gemeinsam leben.“

Am gleichen Tag erklärte der BF im Rahmen einer Rückkehrberatung, nicht rückkehrwillig zu sein.

Der Beschwerdeführer hatte (sohin) den Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt.

Am gleichen Tag wurde auch ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG verfasst. Der Aktenvermerk wurde durch den BF am 26.06.2023 um 10:30 Uhr übernommen.Am gleichen Tag wurde auch ein Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG verfasst. Der Aktenvermerk wurde durch den BF am 26.06.2023 um 10:30 Uhr übernommen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

?        So wurde er vom Landesgericht Korneuburg unter der GZ: 621 HV 9/2005D am 27.07.2005 (RK 27.07.2005), wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB und dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. 3. 4. Fall und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.? So wurde er vom Landesgericht Korneuburg unter der GZ: 621 HV 9/2005D am 27.07.2005 (RK 27.07.2005), wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls teilweise durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 2. 3. 4. Fall und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

?        Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Bezirksgericht Fünfhaus unter der GZ: 14 U 127/2007I am 27.09.2007 (RK 01.10.2007) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.? Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Bezirksgericht Fünfhaus unter der GZ: 14 U 127/2007I am 27.09.2007 (RK 01.10.2007) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

?        Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ: 142 HV 75/2010F am 25.08.2010 (RK 11.03.2011) wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.? Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ: 142 HV 75/2010F am 25.08.2010 (RK 11.03.2011) wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

?        Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte den Beschwerdeführer unter der GZ: 050 HV 13/2012g am 29.08.2012 (RK 04.09.2012) wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.? Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte den Beschwerdeführer unter der GZ: 050 HV 13/2012g am 29.08.2012 (RK 04.09.2012) wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

?        Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Beschwerdeführer weiters am 15.04.2016 (RK 15.04.2016) unter der GZ: 141 Hv 14/16 m, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.? Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Beschwerdeführer weiters am 15.04.2016 (RK 15.04.2016) unter der GZ: 141 Hv 14/16 m, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt am 12.03.2020 hat sich der BF nicht mehr (polizeilich) angemeldet.

In welcher genauen Beziehung der Beschwerdeführer zu der von ihm einmal als Lebensgefährtin, das andere Mal als Ehegattin bezeichneten, namentlich genannten Frau, stand bzw. stand, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF verfügt über einen gültigen moldawischen Reisepass. Abschiebungen nach Moldawien sind möglich.

Der Beschwerdeführer ist zufolge des aktuellen Gutachtens – eingeholt am Tage der Verhandlung – voll verhandlungs- und haftfähig.

Entscheidungsgrundlagen:

?        erstinstanzlicher Akt plus Stellungnahme;

?        Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister);

?        Beschwerdeschriftsatz;

?        Verhandlungsprotokoll (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht v. 03.08.2023).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen; strittig – nach der Beschwerde – waren das Vorliegen von Fluchtgefahr (ganz allgemein), ob der aktuell gestellte Asylantrag „begründet“ war oder nicht, sowie die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, hierbei wieder im Besonderen, ob der Beschwerdeführer bei der behaupteten Lebensgefährtin bzw. Ehegattin – so sicher ist sich die Beschwerde da selbst nicht – alternativ zur Schubhaftanhaltung Unterkunft nehmen könnte.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Wie festgestellt, stellte der BF bereits früher unbegründete Asylanträge – siehe im Rahmen des Sachverhaltes angeführte Fluchtgründe –, die allesamt negativ entschieden wurden Das bestehende Einreiseverbot hinderte den BF (auch in der Vergangenheit) nicht, wieder nach Österreich zurückzukehren. Es ist daher bereits unter diesem Aspekt unglaubwürdig, dass sich der BF an behördlichen Auflagen halten würde.

Der BF war und ist aber auch sonst nicht vertrauenswürdig, wie auch der aktuell gestellte Asylantrag zeigt, welchen er ausschließlich in der Absicht stellte, sich der drohenden Rückführung nach Moldawien zu entziehen.

Untermauert wird diese Ansicht auch durch seine Rechtfertigung in der Verhandlung, als er befragt zu seinen Wiedereinreisen trotz Einreiseverbotes folgendes zur Rechtfertigung anführte:


„Eine Familie die getrennt ist, kann nicht getrennt bleiben, auch wenn es ein Gesetz gibt.“
, „Eine Familie die getrennt ist, kann nicht getrennt bleiben, auch wenn es ein Gesetz gibt.“

Dazu kommt noch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme vom 23.06.2023, in welcher er nicht nur seine Rückkehrunwilligkeit dezidiert äußerte – „Ich gehe hier sicher nicht weg“ – sondern auch neben der Unterschriftsverweigerung seinen Hungerstreik ankündigte, welchen er in der Folge in der Zeit vom 23.06.2023 bis 06.07.2023 umsetzte.

Völlig unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang der Versuch, den Hungerstreik damit rechtfertigen zu wollen, nur so einen Asylantrag stellen zu können: Der BF hatte nämlich schon in der Schubhafteinvernahme die entsprechende Möglichkeit, wurde er doch ausdrücklich gefragt, ob er im Herkunftsstaat strafrechtliche oder politische Probleme hätte.

Der weitere Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme, der Anwalt hätte ihm mitgeteilt, dass er nach der „Konsumation“ der Hälfte wieder in das Bundesgebiet einreisen könne, überzeugt zunächst schon einmal nicht, weil der Beschwerdeführer nach seiner zwischenzeitlichen Ausreise im Jahre 2018 wieder einreiste und erst im Mai 2020 wieder Österreich verließ, sodass von einer „Konsumation“ des Einreiseverbotes im Hälfteausmaß nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.

Und weiters räumte er selbst nach Vorhalt ein, dass er den Anwalt falsch verstanden habe.

Eine Kooperation des BF war und ist daher, wie die Verwaltungsbehörde bereits zutreffend konstatierte, auszuschließen.

In Bezug auf die mit diesem Problemkreis vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung siehe ebenfalls rechtliche Beurteilung.

Zu den privaten und familiären Verhältnissen ist festzuhalten, dass der BF, der während seines Aufenthaltes massiv straffällig wurde, in der Schubhafteinvernahme am 23.06.2023 angegeben hatte, dass er zwei Tage bei seiner behaupteten Frau/Lebensgefährtin geschlafen hätte und danach aufgrund eines Streites die Wohnung verlassen musste. Danach war der BF aber ohne Unterstand.

Der BF konnte weder das Geburtsdatum noch die Adresse seiner behaupteten Frau angeben. Sogar in der anhängigen Schubhaftbeschwerde wird sie als Lebensgefährtin und danach als Ehefrau angegeben. Die genaue Adresse wurde auch in der anhängigen Beschwerde nicht angeführt und konnte keine Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen.

Die diesbezügliche Argumentation des BF in der Beschwerde geht daher ins Leere.

Da der BF über einen gültigen moldawischen Reisepass verfügt, Abschiebungen nach Moldawien möglich sind, kann die Abschiebung alsbald nach Vorliegen der Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung durchgeführt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung bis zur Asylantragstellung):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(…)

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gerade mit der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht warum er nach der Ausreise 2018 im Jahr 2020 wieder eingereist sei, bestätigt der BF im Ergebnis die Annahme der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die im Bescheid vorgenommene Unterstellung unter §76 Abs. 3 Z 1 FPG: Gerade mit der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht warum er nach der Ausreise 2018 im Jahr 2020 wieder eingereist sei, bestätigt der BF im Ergebnis die Annahme der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die im Bescheid vorgenommene Unterstellung unter §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG:

„Eine Familie die getrennt ist, kann nicht getrennt bleiben, auch wenn es ein Gesetz gibt.“

Damit hatte er also seine Einstellung, behördliche Entscheidungen auch zukünftig zu ignorieren, mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht

Dazu kommt noch das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme vom 23.06.2023, in welcher er nicht nur seine Rückkehrunwilligkeit dezidiert äußerte – „Ich gehe hier sicher nicht weg“ –, sondern auch neben der Unterschriftsverweigerung seinen Hungerstreik ankündigte, welchen er in der Folge in der Zeit vom 23.06.2023 bis 06.07.2023 umsetzte.

Der Beschwerdeführer wollte sich also mit dem angekündigten und auch in die Tat umgesetzten Hungerstreik aus der Anhaltung freipressen, was also zusätzlich seine mangelnde Kooperationsbereitschaft unterstreicht.

Insofern hatte der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft ein Verhalten gesetzt, welches ohne Zweifel unter §76 Abs. 3 Z 1 FPG subsumierbar ist.Insofern hatte der Beschwerdeführer auch während der Anhaltung in Schubhaft ein Verhalten gesetzt, welches ohne Zweifel unter §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG subsumierbar ist.

Die Behörde hatte auch zutreffend § 76 Abs. 3 Z 2 FPG angewendet – der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme, der Anwalt hätte ihm mitgeteilt, dass er nach der „Konsumation“ der Hälfte wieder in das Bundesgebiet einreisen könne, überzeugt zunächst schon einmal nicht, weil der Beschwerdeführer nach seiner zwischenzeitlichen Ausreise im Jahre 2018 wieder einreiste und erst im Mai 2020 wieder Österreich verließ, sodass von einer „Konsumation“ des Einreiseverbotes im Hälfteausmaß nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann. Nach entsprechendem Vorhalt, dass der damals eingeschrittene Rechtsanwalt (aufgrund dessen bekannter langjähriger anwaltlicher Betätigung) eine derart rechtswidrige Äußerung nicht getätigt haben kann, zog er sich auf die nicht überzeugende Ausrede, er habe den Anwalt missverstanden zurück.Die Behörde hatte auch zutreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG angewendet – der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme, der Anwalt hätte ihm mitgeteilt, dass er nach der „Konsumation“ der Hälfte wieder in das Bundesgebiet einreisen könne, überzeugt zunächst schon einmal nicht, weil der Beschwerdeführer nach seiner zwischenzeitlichen Ausreise im Jahre 2018 wieder einreiste und erst im Mai 2020 wieder Österreich verließ, sodass von einer „Konsumation“ des Einreiseverbotes im Hälfteausmaß nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann. Nach entsprechendem Vorhalt, dass der damals eingeschrittene Rechtsanwalt (aufgrund dessen bekannter langjähriger anwaltlicher Betätigung) eine derart rechtswidrige Äußerung nicht getätigt haben kann, zog er sich auf die nicht überzeugende Ausrede, er habe den Anwalt missverstanden zurück.

Aber auch die Annahme des §76 Abs. 3 Z 9 FPG stößt auf keine Bedenken:Aber auch die Annahme des §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG stößt auf keine Bedenken:

Zunächst einmal ist nicht klar, ob der massiv straffällig gewordene BF verheiratet oder überhaupt eine Lebenspartnerin hat. Nicht nur, dass die Beschwerde diesbezüglich unklar bleibt, zeigen auch die entsprechenden Datensätze im Personenregister und im Zentralen Melderegister unterschiedliche persönliche Daten der behaupteten Ehegattin/Lebensgefährtin:

In der Beschwerde wird die behauptete Ehegattin mit einem völlig anderen Geburtsdatum und einer anderen Wohnadresse geführt als im Zentralem Melderegister.

Insofern konnte auch keine Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.

Weiters ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zufolge seinen eigenen Angaben in der Schubhafteinvernahme nach einem Streit mit der behaupteten Gattin die Wohnung verließ und „draußen geschlafen“ hatte – die Behörde ging daher im Zusammenhang mit der mangelnden Meldung zu Recht von seiner Unstetheit aus.

Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen §76 Abs. 3 Z 9 FPG kein gelinderes Mittel in Frage; stellig gemacht wurde die Person ebenfalls nicht. Auch auf den Umstand fehlender finanzieller Mittel und des damit verbundenen Ausscheidens einer Sicherheitsleistung wies die Behörde zutreffend hin.Insofern kam auch deswegen neben der zutreffenden Annahme von Fluchtgefahr wegen §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG kein gelinderes Mittel in Frage; stellig gemacht wurde die Person ebenfalls nicht. Auch auf den Umstand fehlender finanzieller Mittel und des damit verbundenen Ausscheidens einer Sicherheitsleistung wies die Behörde zutreffend hin.

Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet daher keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt. Dass die Behörde keine entsprechende Prüfung vorgenommen hätte, findet daher keine Deckung in der Aktenlage. Dem allfällig darin zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer nicht gehörigen umfassenden Prüfung ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, zB. VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, „dass dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind, und nur wesentliche Mängel, das sind solche, die zur Folge haben, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag“, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt.

Von einer derartigen Mangelhaftigkeit, sollte man überhaupt eine solche annehmen, kann offensichtlich gegenständlich keine Rede sein.

Da die Verwaltungsbehörde auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch unter dem Aspekt der Straffälligkeit des Beschwerdeführers vornahm, erweist sich der Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung bis zur Asylantragstellung jedenfalls als rechtmäßig.

Zu A.II.) (Anhaltung ab Asylantragstellung):

Die zur Frage der Verzögerungsabsicht einer Asylantragstellung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig – der Verwaltungsgerichtshof verwendet dabei synonym abwechselnd die Begriffe „ausschließlich“, „einzig und allein“ und „nur“:

VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:

„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“

VwGH, Ra 2019/21/0204, v. 19.9.2019:

„Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“

VwGH, Ra 2020/21/0071, v. 15.12.2020:

„Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“

Die Annahme ausschließlicher Verzögerungsabsicht kann nur nach vorheriger Grobprüfung der Asylgründe und der Prüfung weiterer (zeitlicher) Indikatoren erfolgen:

VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021:

„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).

Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“

Gerade vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur kann der Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer habe den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, nicht entgegengetreten werden, denn zusätzlich zur behördlichen Begründung, erst nach drei Tagen in Schubhaft den Asylantrag gestellt zu haben und in der Schubhafteinvernahme angegeben zu haben, im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörde zu haben, kam zum Zeitpunkt der Schubhafteinvernahme bereits dazu, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in dieser Einvernahme auch noch anführte, keinen Antrag nach § 51 FPG – Unzulässigkeit der Abschiebung – zu stellen.Gerade vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur kann der Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer habe den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, nicht entgegengetreten werden, denn zusätzlich zur behördlichen Begründung, erst nach drei Tagen in Schubhaft den Asylantrag gestellt zu haben und in der Schubhafteinvernahme angegeben zu haben, im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörde zu haben, kam zum Zeitpunkt der Schubhafteinvernahme bereits dazu, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in dieser Einvernahme auch noch anführte, keinen Antrag nach Paragraph 51, FPG – Unzulässigkeit der Abschiebung – zu stellen.

Auch die vom Gericht vorzunehmende Grobprüfung ergibt die völlige Substanzlosigkeit seines Vorbringens; die weitere Ausführung in der Schubhafteinvernahme, im Falle des Ausbruches eines Krieges in Moldawien – offensichtlich im Zusammenhang mit dem aktuellen Ukraine-Konflikt – zwangsrekrutiert zu werden, entbehrt jedenfalls aktuell der Grundlage.

Auch in der heutigen Verhandlung spricht der BF nur davon, ein Problem zu haben und letztlich infolge des Ukraine-Konfliktes Moldawien verlassen haben zu müssen, ohne auch nur ansatzweise eine Konkretisierung vorzunehmen.

Gleichfalls führte der BF in der Asyleinvernahme am 02.07.2023 nur ganz allgemein folgendes an:

„Bei uns hat sich die Gesellschaft in zwei Teile gespalten. Ich bin für die Integration für Europa und die anderen sind für Russland und unterdrücken uns.“

Mehr hatte der BF in dieser Einvernahme nicht anzugeben.

Letztlich kristallisierte sich das wahre Hintergrundmotiv des Asylantrages heraus: Der BF möchte hier in Österreich – möglicherweise oder aber auch nicht bei seiner (behaupteten) Lebensgefährtin/Gattin – verweilen und hier arbeiten.

Die Verwaltungsbehörde hat – wenn auch knapp – ausreichend den von ihr erstellten Aktenvermerk gemäß §76 Abs. 6 FPG begründet und geht insofern die Beschwerderüge ins Leere.Die Verwaltungsbehörde hat – wenn auch knapp – ausreichend den von ihr erstellten Aktenvermerk gemäß §76 Absatz 6, FPG begründet und geht insofern die Beschwerderüge ins Leere.

Der Vollständigkeit halber sei aber auch hier auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu unzureichend begründeten Aktenvermerken hingewiesen:

VwGH v. 11.03.2021, Ra 2020/21/0274:

„Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“„Eine unzureichende Begründung des gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.“

Da nach der (weiteren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH v. 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, im Falle einer Asylantragstellung im Stande der Schubhaft im Hintergrund weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet, stellte daher der Schubhaftbescheid, der wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden war, nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Beschwerdeführers auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz dar (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080).Da nach der (weiteren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH v. 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, im Falle einer Asylantragstellung im Stande der Schubhaft im Hintergrund weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet, stellte daher der Schubhaftbescheid, der wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden war, nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Beschwerdeführers auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz dar vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080).

Es war daher auch diesbezüglich die Beschwerde spruchgemäß mit der bereits von der Behörde angewandten Norm des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG – trotz des Vordergrundes der Sicherung des Verfahrens – zu verwerfen. Es war daher auch diesbezüglich die Beschwerde spruchgemäß mit der bereits von der Behörde angewandten Norm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – trotz des Vordergrundes der Sicherung des Verfahrens – zu verwerfen.

Zu A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung):

Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.

All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.

Da der Beschwerdeführer weiterhin das Asylverfahren in ausschließlicher Verzögerungsabsicht betreibt – der BF will einfach nur hierbleiben und arbeiten (siehe oben) – besteht kein Grund, sich nicht weiterhin zusätzlich auch auf die Bestimmung des §76 Abs. 6 FPG zu stützen.Da der Beschwerdeführer weiterhin das Asylverfahren in ausschließlicher Verzögerungsabsicht betreibt – der BF will einfach nur hierbleiben und arbeiten (siehe oben) – besteht kein Grund, sich nicht weiterhin zusätzlich auch auf die Bestimmung des §76 Absatz 6, FPG zu stützen.

Es ist aber auch keine zwischenzeitliche für den Beschwerdeführer sprechende Änderung der unabhängig von der Asylantragstellung vorliegenden Fluchtgefahr eingetreten, wie die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vom BF zum Ausdruck gebrachten Einstellung beweist:

Wie schon ausgeführt, ist für den BF die Familienbande – behauptetermaßen – die oberste Priorität und offensichtlich durch kein Gesetz der Welt relativierbar. Dies bedeutet, dass der BF jedenfalls untertauchen würde, um nicht außer Landes gebracht zu werden.

Hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel sei auch auf obige Ausführungen verwiesen.

Da die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die zügige Führung des Asylverfahrens nur kurz währen wird – der für das Asylverfahren zuständige Einzelrichter teilte dem gegenständlich zuständigen Einzelrichter mit, das negative rechtskräftige Erkenntnis alsbald abfertigen zu lassen –, und weil darüber hinaus ein gültiger Reisepass vorliegt und mit der ehestmöglichen Rückführung zu rechnen ist, wie auch der BehV der heutigen Verhandlung bestätigte, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit zu relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht zutage gekommen.

Der Beschwerdeführer ist, wie schon festgestellt, nämlich auch zufolge des aktuellen Gutachtens voll verhandlungs- und haftfähig.

Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

(…)

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) (…) Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(…)

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt IV.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der spruchgemäßen Höhe zuzusprechen (Spruchpunkt römisch vier.).

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt IV. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt V.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch vier. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zu A) VI. (Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr): Zu A) römisch sechs. (Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr):

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt.

Dieser Antrag war aber wegen völliger Aussichtslosigkeit der Beschwerde – siehe obige Spruchpunkte – zu verwerfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2275937.1.00

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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