Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
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W145 2259398-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BKNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.06.2022, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022, GZ: XXXX , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00 gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BKNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.06.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.000,00 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.06.2022, GZ: XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.1. Mit Bescheid vom 21.06.2022, GZ: römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 24.03.2022 erfolgten Betretung in XXXX durch Organe der Polizeiinspektion XXXX festgestellt worden sei, dass für XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 24.03.2022 erfolgten Betretung in römisch 40 durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 festgestellt worden sei, dass für römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Betretener) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Betretene beim Beschwerdeführer nicht tätig gewesen sei und für ihn auch keine Leistung erbracht habe. Auf der gegenständlichen Baustelle in XXXX sei Herr XXXX (im Folgenden: Herr A) für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Dieser sei auch angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Betretenen ermächtigt einen dort befindlichen Kasten auf seine Kosten für ihn abzumontieren. Auch aus der Aussage des Herrn A ergebe sich, dass der Betretene nicht für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Da sohin der Betretene weder über Auftrag noch mit Wissen des Beschwerdeführers auf der Baustelle Tätigkeiten erbracht habe, die nunmehr Anlass für den gegenständlichen Bescheid seien, könne den Beschwerdeführer eine allfällige Tätigkeit des Betretenen nicht zugerechnet werden. Es gehe über die Aufsichtspflicht eines Dienstgebers hinaus, ständig auf einer Baustelle anwesend zu sein um zu überprüfen, wer auf der Baustelle anwesend ist. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Beweis für sein Vorbringen werde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Betretenen sowie des Herrn A beantragt. 2. Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Betretene beim Beschwerdeführer nicht tätig gewesen sei und für ihn auch keine Leistung erbracht habe. Auf der gegenständlichen Baustelle in römisch 40 sei Herr römisch 40 (im Folgenden: Herr A) für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Dieser sei auch angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Betretenen ermächtigt einen dort befindlichen Kasten auf seine Kosten für ihn abzumontieren. Auch aus der Aussage des Herrn A ergebe sich, dass der Betretene nicht für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Da sohin der Betretene weder über Auftrag noch mit Wissen des Beschwerdeführers auf der Baustelle Tätigkeiten erbracht habe, die nunmehr Anlass für den gegenständlichen Bescheid seien, könne den Beschwerdeführer eine allfällige Tätigkeit des Betretenen nicht zugerechnet werden. Es gehe über die Aufsichtspflicht eines Dienstgebers hinaus, ständig auf einer Baustelle anwesend zu sein um zu überprüfen, wer auf der Baustelle anwesend ist. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Beweis für sein Vorbringen werde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Betretenen sowie des Herrn A beantragt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom 08.09.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag die Beschwerde abzuweisen.
6. Die BH XXXX übermittelte nach Ersuchen ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis vom 26.08.2022. Mit diesem Straferkenntnis vom 26.08.2022, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,00 verhängt. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.6. Die BH römisch 40 übermittelte nach Ersuchen ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis vom 26.08.2022. Mit diesem Straferkenntnis vom 26.08.2022, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,00 verhängt. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
7. Das LVwG Niederösterreich übermittelte nach Anfrage hinsichtlich des Verfahrenstandes des bei ihr, gegen das Straferkenntnis der BH XXXX vom 26.08.2022, anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren den Beschwerdeführer betreffend eine Erkenntnis. Mit diesem Erkenntnis vom 24.05.2023, XXXX , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.7. Das LVwG Niederösterreich übermittelte nach Anfrage hinsichtlich des Verfahrenstandes des bei ihr, gegen das Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 26.08.2022, anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren den Beschwerdeführer betreffend eine Erkenntnis. Mit diesem Erkenntnis vom 24.05.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum rechtskräftigen landesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 24.05.2023, XXXX , Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum rechtskräftigen landesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 24.05.2023, römisch 40 , Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 24.03.2022 nahmen zwei Polizisten der Polizeiinspektion XXXX während ihres Streifendienstes gegen 14:50 Uhr in XXXX , zwei männliche Personen beim Hantieren/Montieren an einer Außenfensterbank wahr.Am 24.03.2022 nahmen zwei Polizisten der Polizeiinspektion römisch 40 während ihres Streifendienstes gegen 14:50 Uhr in römisch 40 , zwei männliche Personen beim Hantieren/Montieren an einer Außenfensterbank wahr.
Einer der beiden Männer, welcher später als Herr A identifiziert werden konnte, stand bei den Arbeiten auf einer sich am Gehsteig, außerhalb des Gebäudes, befindlichen Stehleiter und der andere, welcher sich später als der Betretene identifizieren ließ, befand sich im Gebäude und arbeitete vom Raum aus, bei geöffnetem Fenster.
Als der Betretene das vorbeifahrende Polizeiauto bemerkte, duckte er sich im Gebäude.
Bei einer erneuten Vorbeifahrt der Polizisten gegen 15:15 Uhr in der XXXX wurden die beiden Personen wiederum bei den selben Arbeiten beobachtetet und der im Gebäude arbeitende Betretene duckte sich abermals.Bei einer erneuten Vorbeifahrt der Polizisten gegen 15:15 Uhr in der römisch 40 wurden die beiden Personen wiederum bei den selben Arbeiten beobachtetet und der im Gebäude arbeitende Betretene duckte sich abermals.
Als die Polizisten den Streifenwagen daraufhin anhielten und sich dem Gebäude näherten sprach der auf der Stehleiter stehende Herr A etwas zu dem im Gebäude befindlichen Betretenen in einer Fremdsprache, woraufhin der Betretene in den nächsten Raum ging. Nachdem der Raum von den Polizisten über die Stehleiter betreten wurde, konnte der Betretene nicht mehr angetroffen werden.
Im Raum wurde eine Schaumpistole, ein Hammer sowie weiteres Werkzeug vorgefunden. Direkt beim geöffneten Fenster konnte ein Mobiltelefon aufgefunden werden, welches dem Betretenen gehörte.
Es konnte nur mehr der verbliebene Arbeiter von der Stehleiter, Herr A, angetroffen und befragt werden. Dieser ist ein Dienstnehmer des Beschwerdeführers und seit 11.01.2022 bis laufend als Arbeiter durch den Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung gemeldet.
Er machte gegenüber den Polizisten zuerst keine Angaben zu dem Betretenen, teilte den Polizisten aber nach Beiziehung eines sprachkundigen Polizisten mit, dass der Betretene, von ihm lediglich als XXXX (gemeint: XXXX – siehe Strafanzeige vom 16.05.2022) bezeichnet, ihm bei den Arbeiten hilft, jedoch nicht beim Beschwerdeführer angestellt ist. Der Beschwerdeführer wusste über diesen Umstand Bescheid. Der Betretene wurde von Herrn A bezahlt.Er machte gegenüber den Polizisten zuerst keine Angaben zu dem Betretenen, teilte den Polizisten aber nach Beiziehung eines sprachkundigen Polizisten mit, dass der Betretene, von ihm lediglich als römisch 40 (gemeint: römisch 40 – siehe Strafanzeige vom 16.05.2022) bezeichnet, ihm bei den Arbeiten hilft, jedoch nicht beim Beschwerdeführer angestellt ist. Der Beschwerdeführer wusste über diesen Umstand Bescheid. Der Betretene wurde von Herrn A bezahlt.
Eine Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung wurde vor Arbeitsantritt nicht erstattet und bis dato noch nicht nachgeholt.
Im Zuge des Betretens und Durchsuchens der gesamten Baustelle nach dem Betretenen konnten keine zerlegten Möbelstücke vorgefunden werden.
Mit rechtskräftigen Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 24.05.2023, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,00 verhängt und ihm einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,00 auferlegt. Dem Straferkenntnis liegt der identische Sachverhalt zugrunde.Mit rechtskräftigen Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 24.05.2023, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,00 verhängt und ihm einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 146,00 auferlegt. Dem Straferkenntnis liegt der identische Sachverhalt zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Betretene und Herr A am 24.03.2022 zwischen 14:50 Uhr und 15:15 Uhr am Objekt XXXX , mit dem Montieren einer Außenfensterbank beschäftigt waren, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 24.03.2022. Die Feststellung, dass der Betretene und Herr A am 24.03.2022 zwischen 14:50 Uhr und 15:15 Uhr am Objekt römisch 40 , mit dem Montieren einer Außenfensterbank beschäftigt waren, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 24.03.2022.
Auch die Feststellungen betreffend die Positionierung des Betretenen und Herrn A beim Montieren der Außenfensterbank, das Verhalten des Betretenen beim Vorbeifahren des Streifenwagens und das Verschwinden des Betretenen, nach einem Gespräch in einer Fremdsprache mit Herrn A, vor den Polizisten, ergeben sich aus dem Aktenvermerk.
Die Feststellung betreffend die im Objekt vorgefundenen Werkzeuge, ergibt sich aus der im Zuge der Kontrolle angefertigten Fotos. Darauf sind spezifische Werkzeuge für die Montage der Fensterbank wie etwa Winkel, Hammer, Wasserwaage, und Schaumpistole ersichtlich.
Die Feststellung, dass das im Objekt direkt beim geöffneten Fenster vorgefundene Mobiltelefon dem Betretenen gehört, ergibt sich aus dem Aktenvermerk. Das Handy wurde laut Aktenvermerk dem Betretenen am 25.03.2022, um 08:36 Uhr wieder ausgehändigt.
Die Aussage des Herrn A, dass der Betretene ihm bei den Arbeiten hilft, jedoch nicht beim Beschwerdeführer angestellt sei und der Beschwerdeführer über diesen Umstand Bescheid wisse, ergibt sich aus der im Aktenvermerk dokumentierten Befragung durch einen sprachkundigen Polizisten.
Dass am Betretungstag Herr A für den Beschwerdeführer arbeitete und in dessen Auftrag die Außenfensterbänke montierte ist unstrittig.
Dass der Betretene nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet war, ergibt sich aus einem Blick in den Versicherungsdatenauszug (Auskunftsverfahren AJ-WEB) und kann auch aus dem Beschwerdevorbringen abgeleitet werden.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Betretene nicht für den Beschwerdeführer arbeitete, sondern am Betretungstag lediglich, auf seine Kosten, einen Kasten auf der gegenständlichen Baustelle abbauen hätte sollen, wird als reine Schutzbehauptung angesehen umso der Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu entgehen.
Einerseits wurden durch die Organe der Polizeiinspektion XXXX beim Durchsuchen der Baustelle nach dem Betretenen keine Kasteneinzelteile oder zerlegten Möbelstücke gefunden. Andererseits belegen die amtlichen Wahrnehmungen der Organe der Polizeiinspektion XXXX eindeutig, dass der Betretene Tätigkeiten ausübte, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Auch Herr A gab im Zuge der Befragung durch einen sprachkundigen Polizisten in der Polizeiinspektion XXXX am 24.03.2022 an, dass XXXX (gemeint: XXXX – siehe Strafanzeige vom 16.05.2022) ihm bei der Montage helfen würde, das Zerlegen eines Kastens durch den Betretenen wurde hier nicht erwähnt. Einerseits wurden durch die Organe der Polizeiinspektion römisch 40 beim Durchsuchen der Baustelle nach dem Betretenen keine Kasteneinzelteile oder zerlegten Möbelstücke gefunden. Andererseits belegen die amtlichen Wahrnehmungen der Organe der Polizeiinspektion römisch 40 eindeutig, dass der Betretene Tätigkeiten ausübte, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Auch Herr A gab im Zuge der Befragung durch einen sprachkundigen Polizisten in der Polizeiinspektion römisch 40 am 24.03.2022 an, dass römisch 40 (gemeint: römisch 40 – siehe Strafanzeige vom 16.05.2022) ihm bei der Montage helfen würde, das Zerlegen eines Kastens durch den Betretenen wurde hier nicht erwähnt.
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:
Aussagen öffentlicher Organe kommt zwar nicht von vornherein eine größere Beweiskraft (im Verhältnis zu jenen des Beschuldigten oder eines Zeugen) zu als anderen Zeugen, allerdings ist die Behörde verpflichtet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines öffentlichen Organs aufgrund des geleisteten Diensteides und der disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten im Falle einer Falschaussage, besonders glaubwürdig sind (vgl. VwGH 20.01.1986, 85/02/0245; VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Aussagen öffentlicher Organe kommt zwar nicht von vornherein eine größere Beweiskraft (im Verhältnis zu jenen des Beschuldigten oder eines Zeugen) zu als anderen Zeugen, allerdings ist die Behörde verpflichtet, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu veranschlagen, dass zumindest in sich schlüssige Angaben eines öffentlichen Organs aufgrund des geleisteten Diensteides und der disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten im Falle einer Falschaussage, besonders glaubwürdig sind vergleiche VwGH 20.01.1986, 85/02/0245; VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
Zudem kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell den Erstangaben von Zeugen und Beschuldigten erfahrungsgemäß die größte Glaubwürdigkeit zu, da diese Personen zu diesem Zeitpunkt in aller Regel noch keine Gelegenheit hatten, sich mit anderen Personen abzusprechen, die Rechtsfolgen ihrer Aussagen zu überdenken, oder sich allfällige Ausflüchte zu überlegen. Es steht mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass früheren Angaben ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zukommt, als späteren Ausführungen. Die Erstaussage hat die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH 25.01.2005, 2004/02/0352; VwGH 24.08.2001, 2000/02/0098; VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 15.12.1987, 87/14/0016).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehen die amtlichen Wahrnehmungen der Polizisten sowie die in ihrer Aussagekraft sehr klaren und unmittelbar nach der Kontrolle getätigten Erstangaben von Herrn A, die offensichtlich frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen, die sich daraus für den Dienstgeber ergeben könnten, getätigt wurden, der Wahrheit näher als die zeitferneren am nächsten Tag vor der Polizeiinspektion XXXX bzw. erst im Zuge des Beschwerdevorbringens nach reiflicher Überlegung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, welche sich in der bloßen Angabe einer Tätigkeit, die nicht belegt werden kann, erschöpft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehen die amtlichen Wahrnehmungen der Polizisten sowie die in ihrer Aussagekraft sehr klaren und unmittelbar nach der Kontrolle getätigten Erstangaben von Herrn A, die offensichtlich frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen, die sich daraus für den Dienstgeber ergeben könnten, getätigt wurden, der Wahrheit näher als die zeitferneren am nächsten Tag vor der Polizeiinspektion römisch 40 bzw. erst im Zuge des Beschwerdevorbringens nach reiflicher Überlegung gemachten Angaben des Beschwerdeführers, welche sich in der bloßen Angabe einer Tätigkeit, die nicht belegt werden kann, erschöpft.
Auch das zurückgelassene Mobiltelefon des Betretenen, welches direkt beim geöffneten Fenster vorgefunden wurde, ist ein Indiz dafür, dass dieser mit der Fensterbankmontage beschäftig war und sich im Bereich des geöffneten Fensters aufhielt. Zudem spricht auch das Verhalten des Betretenen gegenüber den Polizisten dafür, dass er bei der Fensterbankmontage mitgearbeitet hat.
Es besteht an den Angaben und Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten kein Zweifel, zumal auch Herr A am 24.03.2022 gegenüber diesen angab, dass ihm der Betretene bei den Arbeiten - folglich beim Montieren der Fensterbänke - behilflich gewesen ist und der Beschwerdeführer darüber Bescheid wusste.
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der BH XXXX , XXXX , vorbrachte, dass der Betretene eine Küche und nicht wie im gegenständlichen Verfahren einen Kasten abmontieren wollte.Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der BH römisch 40 , römisch 40 , vorbrachte, dass der Betretene eine Küche und nicht wie im gegenständlichen Verfahren einen Kasten abmontieren wollte.
Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 24.05.2023, XXXX , betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung zu verweisen. Diese Erkenntnisse weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass dieses Erkenntnis des LVwG Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat. An dem diesen Umstand umfassenden vom Bundesverwaltungsgericht an dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahmeverfahren hat sich dieser nicht beteiligt. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 24.05.2023, römisch 40 , betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichtanmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung zu verweisen. Diese Erkenntnisse weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass dieses Erkenntnis des LVwG Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat. An dem diesen Umstand umfassenden vom Bundesverwaltungsgericht an dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahmeverfahren hat sich dieser nicht beteiligt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 3.3. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ 3.4. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw. die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien.Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw. die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitestgehend ausgeschaltete oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/07/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Im vorliegenden Fall hat der Betretene beim Hantieren/Montieren mit einer Fensterbank geholfen. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Atypische Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Somit ist ohne weitere Untersuchung von einem Dienstverhältnis auszugehen. Im vorliegenden Fall hat der Betretene beim Hantieren/Montieren mit einer Fensterbank geholfen. Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wird. Atypische Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Somit ist ohne weitere Untersuchung von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Dafür spricht auch, dass Herr A von dem Beschwerdeführer aufgrund derselben Beschäftigung als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet wurde.
Dienstgeber im Sinn der Sozialversicherung ist der, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Versicherte beschäftigt ist. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichtenden Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer, usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1994, ZI. 92/08/0264). Dienstgeber im Sinn der Sozialversicherung ist der, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Versicherte beschäftigt ist. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichtenden Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer, usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1994, ZI. 92/08/0264).
An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft, ändert ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (vgl. neuerlich das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12325/A, sowie das Erkenntnis vom 25.01.1994, ZI. 92/08/0264) oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als „Mittelsperson“, nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme „ohne Wissen“ oder sogar „gegen den Willen“ des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1991, Slg. Nr. 13551/A und vom 21.09.1993, ZI. 92/08/0248). Es genügt dabei die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (z.B. durch Weisungen und Kontrolle) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber dieser rechtlichen Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist nicht relevant. An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft, ändert ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist vergleiche neuerlich das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12325/A, sowie das Erkenntnis vom 25.01.1994, ZI. 92/08/0264) oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als „Mittelsperson“, nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme „ohne Wissen“ oder sogar „gegen den Willen“ des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1991, Slg. Nr. 13551/A und vom 21.09.1993, ZI. 92/08/0248). Es genügt dabei die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (z.B. durch Weisungen und Kontrolle) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber dieser rechtlichen Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist nicht relevant.
Eine Meldepflicht kann auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Eine Meldepflicht kann auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen vergleiche VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Kenntnis von den Arbeiten, die von dem Betretenen durchgeführt worden sei, gehabt habe, ist auszuführen, dass dies – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht glaubwürdig erscheint. Überdies kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt.
Somit ändert auch eine allfällige Unkenntnis hinsichtlich der Tätigkeit des Betretenen nichts an dessen Dienstgebereigenschaft, zumal er sich diese dennoch zurechnen lassen muss, wenn er kein wirksames Kontrollsystem errichtet bzw. die entsprechenden Weisungen erteilt hat. Dass von dem Beschwerdeführer derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Betretene lediglich, auf seine eigenen Kosten, einen Kasten abmontiert habe, geht, wie bereits in der Beweiswürdigung eingehend ausgeführt, mangels Glaubwürdigkeit ins Leere.
Der Betretene war somit zumindest am 24.03.2022 für den Beschwerdeführer tätig. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG des Der Betretene war somit zumindest am 24.03.2022 für den Beschwerdeführer tätig. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des
Betretenen zum Beschwerdeführer auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist somit als Dienstgeber des Betretenen anzusehen und hat daher mangels Anmeldung des Betretenen vor Arbeitsantritt eine Meldepflichtverletzung begangen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).
Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihr obliegende sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Der Beschwerdeführer hat es als Dienstgeber unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihr obliegende sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.000,--, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.000,--, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).
So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gemäß § 113 Abs. 3 ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen ist vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).
Da die Anmeldung des betretenen Dienstnehmers zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 3 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.Da die Anmeldung des betretenen Dienstnehmers zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung StraferkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2259398.1.00Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023