Entscheidungsdatum
05.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W124 2131961-2/64E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX , wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Für die Zuerkennung des Schutzstatus war die damals vorherrschende instabile Sicherheitslage in ganz Somalia auschlaggebend.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 , wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Für die Zuerkennung des Schutzstatus war die damals vorherrschende instabile Sicherheitslage in ganz Somalia auschlaggebend.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als verspätet zurückgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum XXXX verlängert. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum römisch 40 verlängert.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.2. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde vom Bundesamt amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. 2.2. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde vom Bundesamt amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
2.3. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX , wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.3. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am römisch 40 , wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sein Antrag vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch acht. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF aus Somalia stamme, ledig sei und sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben bekenne. Weiters sei er gesund und arbeitsfähig. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge aufgrund der grundlegenden Veränderungen in Mogadischu. Der seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgebliche Grund, nämliche die instabile Sicherheitslage in Somalia, betreffe nicht mehr das gesamte Staatsgebiet. Eine Rückkehr in die Stadt Mogadischu sei dem BF zumutbar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, den Kurzinformationen vom 03.05.2018 und vom 17.09.2018 sowie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 ergeben würden. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF nicht dargetan habe, aufgrund der letzten Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung zu unterliegen. Betreffend seine Angaben zu seiner familiären Situation sei weiter auszuführen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren am XXXX angeführt habe, in XXXX gelebt zu haben und dort auch vor seiner Ausreise, etwa acht Monate vor seiner Einreise in Österreich, aufhältig gewesen zu sein. Dort seien auch sein Vater und seine Schwester wenige Tage vor seiner Ausreise, sohin Mitte des Jahres XXXX , getötet worden. Demgegenüber habe er im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt am XXXX erklärt, dass sein Vater und seine Schwestern im Jahr XXXX in Mogadischu ums Leben gekommen seien. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass der BF am XXXX angeführt habe, er hätte gehört, seine Mutter wäre in Österreich aufhältig, während er am XXXX behauptet habe, er hätte erfahren, dass seine Mutter in Mogadischu verstorben sei. Aufgrund der Widersprüche stehe fest, dass die Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen nicht den Tatsachen entsprechen würden und sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der BF über ein familiäres Netzwerk in Somalia bzw. in Mogadischu verfüge. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, den Kurzinformationen vom 03.05.2018 und vom 17.09.2018 sowie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 ergeben würden. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der BF nicht dargetan habe, aufgrund der letzten Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdung zu unterliegen. Betreffend seine Angaben zu seiner familiären Situation sei weiter auszuführen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren am römisch 40 angeführt habe, in römisch 40 gelebt zu haben und dort auch vor seiner Ausreise, etwa acht Monate vor seiner Einreise in Österreich, aufhältig gewesen zu sein. Dort seien auch sein Vater und seine Schwester wenige Tage vor seiner Ausreise, sohin Mitte des Jahres römisch 40 , getötet worden. Demgegenüber habe er im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt am römisch 40 erklärt, dass sein Vater und seine Schwestern im Jahr römisch 40 in Mogadischu ums Leben gekommen seien. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass der BF am römisch 40 angeführt habe, er hätte gehört, seine Mutter wäre in Österreich aufhältig, während er am römisch 40 behauptet habe, er hätte erfahren, dass seine Mutter in Mogadischu verstorben sei. Aufgrund der Widersprüche stehe fest, dass die Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen nicht den Tatsachen entsprechen würden und sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der BF über ein familiäres Netzwerk in Somalia bzw. in Mogadischu verfüge.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids erwogen, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, zumal sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäß der Anfragebeantwortung zu Somalia „Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu“ vom 11.05.2018 sei es möglich, nach Mogadischu zurückzukehren. Der BF könne Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, würden doch verschiedenste Unterstützungsleistungen, dies etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung und der Wohnraumbeschaffung, angeboten werden. Ferner sei davon auszugehen, dass der BF auch von seinen Familienangehörigen Hilfe erhalten werde, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Aus der genannten Anfragebeantwortung gehe zudem hervor, dass es in Mogadischu Arbeitsmöglichkeiten gebe, weshalb der gesunde und arbeitsfähige BF auch ohne familiäres Netzwerk in der Lage sei, seine Existenz zu sichern, dies auch vor dem Hintergrund, dass er mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei. Mogadischu sei eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Auch wenn es dort zu Anschlägen komme, sei die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil. Die Situation in Mogadischu sei nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt bloß aufgrund seiner Anwesenheit dem Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens im Herkunftsstaat gewährt werden könne und darüber hinaus auch Kontakte zu Hilfsorganisationen vermittelt würden. Weiters werde beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Zusammengefasst könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Somalia die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Zur Konvention ausgesetzt sei oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erwogen, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, zumal sich Mogadischu mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM befinde. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäß der Anfragebeantwortung zu Somalia „Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu“ vom 11.05.2018 sei es möglich, nach Mogadischu zurückzukehren. Der BF könne Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, würden doch verschiedenste Unterstützungsleistungen, dies etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung und der Wohnraumbeschaffung, angeboten werden. Ferner sei davon auszugehen, dass der BF auch von seinen Familienangehörigen Hilfe erhalten werde, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Aus der genannten Anfragebeantwortung gehe zudem hervor, dass es in Mogadischu Arbeitsmöglichkeiten gebe, weshalb der gesunde und arbeitsfähige BF auch ohne familiäres Netzwerk in der Lage sei, seine Existenz zu sichern, dies auch vor dem Hintergrund, dass er mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei. Mogadischu sei eine für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Auch wenn es dort zu Anschlägen komme, sei die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil. Die Situation in Mogadischu sei nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt bloß aufgrund seiner Anwesenheit dem Risiko einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens im Herkunftsstaat gewährt werden könne und darüber hinaus auch Kontakte zu Hilfsorganisationen vermittelt würden. Weiters werde beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Zusammengefasst könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Somalia die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Zur Konvention ausgesetzt sei oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
2.4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde (kurz zusammengefasst) ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia seit Zuerkennung des Schutzstatus nicht wesentlich geändert habe und aufgrund der bisherigen Ausführungen davon auszugehen sei, dass der BF in Somalia in seinen Rechten nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMKR verletzt werde. 2.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde (kurz zusammengefasst) ausgeführt, dass sich die Lage in Somalia seit Zuerkennung des Schutzstatus nicht wesentlich geändert habe und aufgrund der bisherigen Ausführungen davon auszugehen sei, dass der BF in Somalia in seinen Rechten nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMKR verletzt werde.
2.5. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen. 2.5. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.
2.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster sowie zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Gemäß § 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet. 2.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster sowie zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Gemäß Paragraph 40, StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet.
2.7. Am XXXX wurden vom BF folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht: 2.7. Am römisch 40 wurden vom BF folgende Unterlagen in Kopie in Vorlage gebracht:
? Stellungnahme der Bewährungshilfe vom XXXX ? Stellungnahme der Bewährungshilfe vom römisch 40
? Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX ? Bestätigung des Vereins römisch 40 vom römisch 40
? Qualifizierungsvertrag betreffend ein Volontariat, abgeschlossen am XXXX mit dem Verein XXXX ? Qualifizierungsvertrag betreffend ein Volontariat, abgeschlossen am römisch 40 mit dem Verein römisch 40
? Schreiben des AMS vom XXXX und vom XXXX ? Schreiben des AMS vom römisch 40 und vom römisch 40
? Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom XXXX ? Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40
? Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs „Deutsch B1“ vom XXXX ? Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs „Deutsch B1“ vom römisch 40
? ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom XXXX , wonach der BF zwar den mündlichen Teil, nicht jedoch den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden hat? ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom römisch 40 , wonach der BF zwar den mündlichen Teil, nicht jedoch den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden hat
2.8. Am XXXX erfolgte in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch. 2.8. Am römisch 40 erfolgte in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch.
2.9. Mit Schriftsatz vom XXXX bezog der BF im Wege seiner Vertretung neuerlich zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia Stellung und verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht vorliegen würden, weil sich die Versorgungslage in Somalia bzw. Mogadischu im Vergleich zur vorherigen Entscheidung nicht geändert habe und die volatile und instabile Sicherheitslage, welche zum Zeitpunkt der Zuerkennung und bei der letzten Verlängerung vorgelegen sei, herrsche nach wie vor. Es sei auch kein Grund für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gegeben. Ferner wurde näher erörtert, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde und eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden sei. 2.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 bezog der BF im Wege seiner Vertretung neuerlich zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia Stellung und verwies darauf, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht vorliegen würden, weil sich die Versorgungslage in Somalia bzw. Mogadischu im Vergleich zur vorherigen Entscheidung nicht geändert habe und die volatile und instabile Sicherheitslage, welche zum Zeitpunkt der Zuerkennung und bei der letzten Verlängerung vorgelegen sei, herrsche nach wie vor. Es sei auch kein Grund für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gegeben. Ferner wurde näher erörtert, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde und eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden sei.
Dem Schriftsatz wurde eine Bestätigung vom XXXX über den Beginn eines zweimonatigen Arbeitstrainings samt diesbezüglich weiterer Informationen beigefügt. Dem Schriftsatz wurde eine Bestätigung vom römisch 40 über den Beginn eines zweimonatigen Arbeitstrainings samt diesbezüglich weiterer Informationen beigefügt.
2.10. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung einen Dienstvertrag XXXX samt dessen Beilagen in Vorlage. 2.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung einen Dienstvertrag römisch 40 samt dessen Beilagen in Vorlage.
2.11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. 2.11. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
2.12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen. 2.12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 neu zugewiesen.
2.13. Am XXXX erfolgte eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des BF sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 2.13. Am römisch 40 erfolgte eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des BF sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.2.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheids wurde gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst erwogen, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten, seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid vom XXXX unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia nicht festgestellt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der BF in der Stadt XXXX als auch in der Stadt Mogadischu gelebt habe und eine Änderung der allgemeinen Sicherheitslage in Bezug auf diese Städte könne nicht erkannt werden. Die schlechte Versorgungslage sei für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht maßgeblich gewesen. Ungeachtet dessen könne auch eine nachhaltige Verbesserung der Grundversorgung in Somalia nicht erkannt werden, sodass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht erfüllt sei. Ebenso wenig liege im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 vor und Hinweise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 erfüllt sein könnten, seien nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF komme das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt sei und überdies falle eine Zukunftsprognose aus näher dargelegten Gründen nicht zugunsten des BF aus. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst erwogen, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten, seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid vom römisch 40 unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia nicht festgestellt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der BF in der Stadt römisch 40 als auch in der Stadt Mogadischu gelebt habe und eine Änderung der allgemeinen Sicherheitslage in Bezug auf diese Städte könne nicht erkannt werden. Die schlechte Versorgungslage sei für die Zuerkennung des Schutzstatus nicht maßgeblich gewesen. Ungeachtet dessen könne auch eine nachhaltige Verbesserung der Grundversorgung in Somalia nicht erkannt werden, sodass der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht erfüllt sei. Ebenso wenig liege im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 vor und Hinweise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt sein könnten, seien nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF komme das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt sei und überdies falle eine Zukunftsprognose aus näher dargelegten Gründen nicht zugunsten des BF aus. Dem BF sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen.
Begründend wurde zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall anders als in dem Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handle. Die Beschwerde sei hinsichtlich des Spruchpunktes I. abzuweisen, da der BF den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht habe. Somit wäre vorliegend ebenfalls gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage, sei für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nationalen Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen verpflichtet sei und vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein werde, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen sei. Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des Bescheides vom XXXX sei sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen. Begründend wurde zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall anders als in dem Beschluss des VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handle. Die Beschwerde sei hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. abzuweisen, da der BF den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht habe. Somit wäre vorliegend ebenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage, sei für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nationalen Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen verpflichtet sei und vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein werde, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen sei. Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des Bescheides vom römisch 40 sei sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.
2.15. Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Somalias und wurde in Österreich wegen der Begehung folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. ? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster sowie zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet. ? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster sowie zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet.
? Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Ferner wurde mit Beschluss die mit Urteil des Landesgerichts XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. ? Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Ferner wurde mit Beschluss die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 beruhen auf der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX , über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides entschieden hat, sodass über die (in vollem Umfang erhobenen) Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VIII. zu entscheiden war. Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom römisch 40 Zl. römisch 40 , über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides entschieden hat, sodass über die (in vollem Umfang erhobenen) Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. zu entscheiden war.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides:
3.1. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet wie folgt:
„Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn„Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem BF der mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Somit wäre vorliegend gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Somit wäre vorliegend gem. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im mittlerweile ergangenen Urteil des EuGH vom 06.07.2023 wurde jedoch über die Rechtssache C-663/21 entschieden und die zweite Vorlagefrage wie folgt beantwortet:
„Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ „"Art". 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die österreichische Rechtslage unter Berücksichtigung des genannten Urteils des EuGH wie folgt:
„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt II.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen. 3.2. Aufgrund der rezenten, unter Punkt römisch zwei.3.1. zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH, ist auch im vorliegenden Fall jener Teil des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 unangewendet zu lassen, der sich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht, sohin die Wendung „mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und“ nicht zur Anwendung zu bringen.
Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte VI., VII. und VIII. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Aufgrund dessen ist die unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. auf diesem Ausspruch aufbauen und damit ihre Grundlage verlieren, sind diese ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz 110, und auch VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
Ebenso war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben, zumal im rezenten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen wurde, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“. Auch wenn sich diese Ausführungen auf § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und somit auf den Fall, dass einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, beziehen, lassen sich diese Überlegungen auf den Fall des § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, sohin die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn diesfalls – wie im gegenständlichen Fall – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist, übertragen. Ebenso war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben, zumal im rezenten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen wurde, dass „ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulement entgegen steht – nicht zulässig ist“. Auch wenn sich diese Ausführungen auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und somit auf den Fall, dass einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, beziehen, lassen sich diese Überlegungen auf den Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, sohin die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn diesfalls – wie im gegenständlichen Fall – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist, übertragen.
3.3. § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 sieht jedoch auch vor, dass in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zwar eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgenommen, jedoch noch keine Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 getroffen, weil diese im angefochtenen Bescheid mit dem - auf dem Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Ausspruch - gemäß § 52 Abs. 9 FPG verbunden worden war.Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zwar eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgenommen, jedoch noch keine Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 getroffen, weil diese im angefochtenen Bescheid mit dem - auf dem Abspruch über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Ausspruch - gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG verbunden worden war.
Eine Feststellung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des VwGH geboten, zumal dieser in Rz 111 des Erkenntnisses vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, festgehalten hat, dass (lediglich) die in Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die im vorliegenden Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 setzt nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 voraus, dass der „Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen“ ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“), dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 31).Die im vorliegenden Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 setzt nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 voraus, dass der „Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen“ ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“), dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, Rz 31).
Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts XXXX insbesondere das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten, und sohin des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 verneint und festgehalten, dass auch nicht der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfüllt sei und Hinweise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 erfüllt sein könnten, nicht hervorgekommen seien. Dementsprechend wurde auch im vorliegenden Fall im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts römisch 40 insbesondere das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hätten, und sohin des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 verneint und festgehalten, dass auch nicht der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfüllt sei und Hinweise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt sein könnten, nicht hervorgekommen seien.
Im Erkenntnis vom 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt (vgl. Rz 32).Im Erkenntnis vom 09.11.2022, Ro 2021/14/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung „(…) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist“, der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt vergleiche Rz 32).
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom XXXX vorgenommenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, war daher gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig ist.Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom römisch 40 vorgenommenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig ist.
Eine nach einem Ausspruch gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des § 52 Abs. 9 FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253). Eine nach einem Ausspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingetretene Sachverhaltsänderung im Herkunftsstaat kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern aufgegriffen werden, als es die mit dem FNG geschaffene Regelung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG ermögliche, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu setzen vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, mittlerweile Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21) vorliegt, welche auf das rezente Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, Bezug nimmt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Vorabentscheidungsverfahren Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2131961.2.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023