Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W112 2275636-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein LEGAL FOCUS, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.08.2023 bis 06.09.2023 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.08.2023 bis 06.09.2023 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1, 3 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,2 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,2 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1, 3 VWGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3, VWGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 festgenommen und am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 festgenommen und am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.
Bei der Rückkehrberatung am 28.06.2023 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies das Bundesamt diesen, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.
Mit Aktenvermerk vom 10.07.2023 hielt das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Aktenvermerk vom 10.07.2023 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.
Am 19.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Foto seines Reisepasses vor.
Mit Erkenntnis vom 24.07.2023 verkürzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 18 Monate, im Übrigen wies es seine, durch seinen Rechtsberater gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter am 24.07.2023 zugestellt.
Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer nicht.
2. Die mündliche Verhandlung über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 am 31.07.2023, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH, teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: ARABISCH.
[…]
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit [ XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA ÄGYPTEN] korrekt?VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit [ römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA ÄGYPTEN] korrekt?
BF: Ja.
VR: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument, etwa einen Reisepass oder einen Personalausweis Ihres Herkunftsstaates?
BF: Nein.
VR: Sie besitzen jedoch ein Foto (Kopie) ihres RP, welches sich auf Ihrem Handy befand – warum haben Sie dies der Behörde verschwiegen?
BF: Ich habe Angst vor der Abschiebung.
VR: Sie wurden am 14.06.2023 niederschriftlich durch das BFA befragt. Auf die Frage: „Haben Sie eine Kopie oder ein Foto Ihres RP auf dem Handy“ erwiderten Sie „nein“.
BF: Ja, weil ich Angst vor der Abschiebung habe.
VR: Sie sind bereits im Jahr 2021 illegal nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Warum haben Sie das Verfahren nicht abgewartet sondern sind untergetaucht?
BF: Ich hatte persönliche Probleme, die mich betreffen und kannte die Gesetze hier in Österreich nicht.
VR: Warum sind Sie illegal nach FRANKREICH gereist?
BF: Ich hatte persönliche Probleme.
VR: Was haben Sie von Oktober 2021 bis Juni 2023 in FRANKREICH gemacht?
BF: Ich war einfach nur dort.
VR: Von was haben Sie dann dort gelebt?
BF: Ich habe einige Tage gearbeitet, um mich selbst zu erhalten.
VR: Haben Sie in FRANKREICH einen Asylantrag gestellt?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Die Polizei hat mich eines Tages aufgehalten und sie haben gesagt, wenn sie mich nochmal erwischen, werden sie mich nach Österreich zurückschieben.
VR: Warum haben Sie dann in Österreich am 16.06.2023 plötzlich wieder einen gestellt?
BF: Ich wusste nicht, wie ich von FRANKREICH nach Österreich reisen soll, ich hatte wieder Probleme im ÄGYPTEN gehabt und habe aus diesem Grund keinen Antrag gestellt.
VR: Auch Ihr nunmehriger Asylantrag ist bereits rechtskräftig negativ entschieden. Es besteht somit auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Fakt ist, dass Sie nicht in Österreich verbleiben können. Kehren Sie freiwillig nach ÄGYPTEN zurück?
BF: Ich habe Probleme mit der Regierung und auch persönliche Probleme. Nach ÄGYPTEN kann ich nicht zurückkehren.
VR: In Österreich können Sie nicht bleiben, nach ÄGYPTEN wollen Sie nicht – wo wollen Sie dann hin?
BF: Ich will nicht nach ÄGYPTEN zurück. Ich könnte nach ITALIEN gehen.
VR: Wie wollen Sie nach ITALIEN reisen, Sie haben ja keine Reisedokumente?
BF: Genau so wie ich das erste Mal eingereist bin.
VR: Bei Ihrer Niederschrift haben Sie angegeben auf die Frage, sollten Sie aus der Haft entlassen werden, werden Sie nach FRANKREICH zurückkehren, wieso jetzt ITALIEN?
BF: Weil ich dort einen Freund habe, der dort lebt.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in einem anderen europäischen Staat lebende Familienangehörige oder Freunde?
BF: Nein.
VR: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel, zB Bargeld oder anderes Vermögen?
BF: Ich habe Geld. Ca. 1000€ auf meinem Bankkonto, vielleicht ein bisschen mehr.
VR: Auf welchem Bankkonto?
BF: In FRANKREICH.
RV an den BF:Regierungsvorlage an den BF:
RV: Wie kommen Sie jetzt auf ITALIEN, in FRANKREICH habe Sie ja Freunde? FRANKREICH wurde vom BF ja zuvor schon angegeben.Regierungsvorlage, Wie kommen Sie jetzt auf ITALIEN, in FRANKREICH habe Sie ja Freunde? FRANKREICH wurde vom BF ja zuvor schon angegeben.
BF: Ja, ich weiß den Unterschied, ich habe einen Freund in ITALIEN, deswegen.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine abschließende mündliche Stellungnahme abzugeben.Der VR gibt dem Regierungsvorlage die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine abschließende mündliche Stellungnahme abzugeben.
Befragung der Behördenvertretung:
VR: Der BF wurde am 27.07.2023 der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt – was war das Ergebnis?
BehV: Ja, ist korrekt. Der BF wurde der Botschaft vorgeführt. Die Angaben werden derzeit in ÄGYPTEN überprüft. Aktuell existiert noch keine Zusage eines HRZ.
VR: Ist aus der Sicht des BFA eine Rückführung nach ÄGYPTEN auch tatsächlich möglich oder gab es bei Rückführungen dorthin in letzter Zeit irgendwelche Probleme? Haben sich die Behörden des Aufnahmestaates bislang kooperativ gezeigt?
BehV: Bis dato hat es keine Probleme mit ÄGYPTEN gegeben.
BF: Ich habe eine Telefonnummer von einem Verein, die ich gerne anrufen würde.
Der VR verweist den BF an die Behörde.
VR: Haben Sie den die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
[…]“
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25.07.2023, als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Bund binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe lauteten wie folgt:
„Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol vom 15.06.2023, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.„Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol vom 15.06.2023, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich aktuell seit dem 15.06.2023, 13:35 Uhr in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen. Der BF befindet sich aktuell seit dem 15.06.2023, 13:35 Uhr in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
In der nunmehrigen Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die Schubhaft ab „heute“ an bis laufend für rechtswidrig erklären; den Ersatz der durch diese Beschwerde bzw. eine etwaige Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Vertreters zuzusprechen.
Beim BF handelt es sich um einen ÄGYPTISCHEN Staatsangehörigen. Die Identität steht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Beim BF handelt es sich um einen ÄGYPTISCHEN Staatsangehörigen. Die Identität steht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Bisheriger Verfahrensgang:
Der BF reiste bereits im Jahr 2021 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Die negative Entscheidung samt Rückkehrentscheidung erwuchs am 11.11.2021 in Rechtskraft. Der BF wartete das Verfahren nicht ab, sondern entfernte sich von der zugewiesenen Unterkunft und tauchte unter bzw. begab sich illegal nach FRANKREICH.
Nunmehr reiste der BF abermals illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 14.06.2023 fest und im Anschluss am 15.06.2023 in Schubhaft genommen. Der BF stellte am 16.06.2023 – im Stande der Schubhaft – einen sogenannten Asylfolgeantrag. Dieser wurde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 24.07.2023 insoweit als unbegründet abgewiesen als das Einreiseverbot von 2 auf 1 ½ Jahre herabgesetzt wurde. Aktuell besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum.Nunmehr reiste der BF abermals illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 14.06.2023 fest und im Anschluss am 15.06.2023 in Schubhaft genommen. Der BF stellte am 16.06.2023 – im Stande der Schubhaft – einen sogenannten Asylfolgeantrag. Dieser wurde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 24.07.2023 insoweit als unbegründet abgewiesen als das Einreiseverbot von 2 auf 1 ½ Jahre herabgesetzt wurde. Aktuell besteht daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für den gesamten Schengen Raum.
Der BF wurde am 27.07.2023 der ÄGYPTISCHEN Botschaft in WIEN zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Die Vorführung hat ergeben, dass die Daten aufgenommen wurden und nunmehr eine Überprüfung in ÄGYPTEN stattfindet. Da der BF eine Kopie seines RP bei sich hatte ist die Ausstellung eines HRZ sehr wahrscheinlich.
Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre, berufliche noch über soziale Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Zur Anhaltung ab dem 25.07.2023 – Anfechtungsumfang:
Wie erwähnt hat sich der BF bereits im Jahr 2021 in Österreich befunden und einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Dem BF wurde im damaligen Verfahren eine Unterkunft zugewiesen aus der er verschwand und untertauchte. Der BF zog es vor illegal nach FRANKREICH zu reisen wo er sich – laut eigenen Angaben – ab Herbst 2021 bis zur nunmehrigen illegalen Einreise – in PARIS aufgehalten habe und dort einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2023 vor dem BFA an, dass sollte er freigelassen werden, wieder illegal nach FRANKREICH reisen würde. Keinesfalls würde er freiwillig nach ÄGYPTEN zurückkehren.
Der BF gab auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er, sollte er freigelassen werden, nach ITALIEN gehen würde da dort ein Freund von ihm wohne.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig vermitteln, dass er nicht versuchen werde sich dem Abschiebeverfahren zu entziehen.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise nach FRANKREICH und wieder zurück gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA auch an, sollte er freigelassen werden, wieder nach FRANKREICH zu gehen. Der BF hat keine finanzielle Mittel. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären sowie soziale Bindungen. Der BF hat keiner Möglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme und ist davon auszugehen – hat er dies selbst angegeben, auch in FRANKREICH getan zu haben – einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.
Der BF hat in seinen niederschriftlichen Befragungen immer angegeben, nicht freiwillig nach ÄGYPTEN reisen zu wollen, sondern ganz im Gegenteil, sich wieder illegal nach FRANKREICH zu begeben. Nunmehr gab er in der mündlichen Verhandlung an nach ITALIEN gehen zu wollen.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, das sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach ÄGYPTEN entziehen wird und er seine Reise nach FRANKREICH – antreten werde – was der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der mündlichen Verhandlung angab, indem er mehrmals wiederholte auf gar keinen Fall freiwillig nach ÄGYPTEN zurückkehren zu wollen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperativenes Verhalten vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht und dass er sich bereits einmal einem Verfahren durch Untertauchen entzog.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich der – auf den Schubhaftbescheid – gestützten Anhaltung in Schubhaft ab 25.07.2023 (Beschwerdeantrag) als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Beschwerde hinsichtlich der – auf den Schubhaftbescheid – gestützten Anhaltung in Schubhaft ab 25.07.2023 (Beschwerdeantrag) als unbegründet abzuweisen.
Den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens – der BF wurde bereits am 27.07.2023 der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt und findet aktuell die Überprüfung im Heimatland statt, mit zu berücksichtigen. Auch die eindrucksvolle Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, ist maßgeblich zu berücksichtigen:
Der BF war in der mündlichen Verhandlung absolut unglaubwürdig, was sein zukünftiges Vorhaben anbelangt.
Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer Fluchtgefahr auszugehen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
[…]“
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 hielt das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.
Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis vom 31.07.2023 am 16.08.2023 gekürzt aus.
3. Mit E-Mail vom 28.08.2023 fragte der Beschwerdeführer durch den Verein LEGAL FOCUS, dem er am 23.08.2023 Vollmacht erteilte hatte, nach, ob die Schubhaft noch weiterhin als verhältnismäßig erachtet werde, weil es offenbar kein Heimreisezertifikat gebe. Es werde ersucht gegebenenfalls Gegenteiliges mitzuteilen und zu prüfen, ob nicht allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. In der Anlage übermittelte der Verein LEGAL FOCUS die Vollmacht des Beschwerdeführers an den Verein LEGAL FOCUS und die Vereinsvertreter Timotheus AUSSERHUBER, Dr. G. KLODNER und Martina EHRLICH.
4. Mit undatiertem Schriftsatz, persönlich eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch den Verein LEGAL FOCUS Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, Zl. G306 2275636, und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Beweiserhebung durch Nachsicht im Akt, wo das E-Mail vom 28.08.2023 zu finden sei und befürchtetermaßen keine Taten der Behörde zu finden sein werden, sowie die Befragung eines informierten Vertreters des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung, die Weiterleitung einer allfälligen Stellungnahme der belangten Behörde ohne Verzögerung an die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung zur Stellungnahme, Erklärung der weiteren Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig und Ersatz der Verfahrenskosten im Umfang von Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr und Verhandlungsaufwand.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer unbestritten aus ÄGYPTEN stamme. Zu seiner Identität habe er gleichbleibende und unbedenkliche Angaben gemacht. Das Bundesamt habe die Schubhaft verhängt. Die mündliche Verhandlung am 31.07.2023 habe ergeben, dass die Schubhaft beibehalten werden dürfe. Grund für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Darlegung des Bundesamtes gewesen, dass seitens der Vertretungsbehörde in Kürze ein Heimreisezertifikat erlangt werden könne. Seit dieser Zeit habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt, warum er weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Auf eine konkrete Anfrage an das Bundesamt vom Montag, den 28.08.2023 bezüglich der weiteren Verhältnismäßigkeit und der konkreten Aussicht auf die Möglichkeit einer Abschiebung habe die belangte Behörde nicht geantwortet und nicht reagiert. Ob ein Aktenvermerk angefertigt worden sei oder ob die Behörde sonst wie (intern) reagiert habe bzw. die vom Beschwerdeführer begehrte aktuelle Verhältnismäßigkeit (intern) durchgeführt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und der Vertretung.
Zu den Beschwerdegründen führte die Beschwerde aus, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei:
Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung habe das Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass von der Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate erwartet werden können. Mit diesem Argument habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung am 31.07.2023 festgestellt. Seit dieser Entscheidung sei aber ein gutes Monat verstrichen, ohne dass das Bundesamt weitere Schritte in Richtung der Erlangung eines Reisedokuments vorweisen könne. Es sei trotz expliziter Anfrage nicht einmal ein Versuch in diese Richtung unternommen worden. Aus diesem Grund erachte der Beschwerdeführer die gegenwärtige Beibehaltung der Schubhaft für rechtswidrig.
Ohne entsprechende Erklärung der Verhältnismäßigkeit und der willkürlichen Verweigerung einer Antwort auf die Anfrage vom 28.08.2023 verdichte sich der Eindruck, dass die weitere Anhaltung den Charakter einer Beugehaft bekomme.
Die gegenwärtige Schubhaft stehe auch Art 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG entgegen, wonach die Schubhaft sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebevorkehrungen erstrecken dürfe. Mangels eines Reisedokuments (gegenteiliges behaupte das Bundesamt nicht) könne es keine laufenden Abschiebevorkehrungen geben. Da der Beschwerdeführer de facto nicht abschiebbar sei, gebe es für ihn auch keinen logischen oder emotionalen Grund, um im Falle der Entlassung unterzutauchen.Die gegenwärtige Schubhaft stehe auch Artikel 15, Absatz eins, RL 2008/115/EG entgegen, wonach die Schubhaft sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebevorkehrungen erstrecken dürfe. Mangels eines Reisedokuments (gegenteiliges behaupte das Bundesamt nicht) könne es keine laufenden Abschiebevorkehrungen geben. Da der Beschwerdeführer de facto nicht abschiebbar sei, gebe es für ihn auch keinen logischen oder emotionalen Grund, um im Falle der Entlassung unterzutauchen.
Das Bundesamt könne allenfalls mit einem gelinderen Mittel, also etwa einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Anordnung der Unterkunftnahme in einem überwachten Quartier, das Auslangen finden. Warum dies gegenwärtig nicht möglich wäre, lege die Behörde trotz schriftlicher Anfrage vom 28.08.2023 bewusst nicht dar. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich keine besonderen Tatbestände die gegenwärtig noch einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen können. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vom Bundesamt unterlassen worden.
Der Freiheitsentzug ist eine der einschneidendsten Maßnahmen und solle bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden. Gegenständlich zeige sich aber das Bild, dass das Bundesamt aus Willkür heraus die Anhaltung in Schubhaft lange beibehalte.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Interessen des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit durch die weitere Anhaltung bedroht sei. Der Beschwerdeführer leide durch den langen Aufenthalt in der Schubhaft. Er sei der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse wie Sport, soziale Kontakte, freie Ausübung von Telefonaten und der Benützung des Internets etc. beraubt.
5. Das Bundesamt legte den Akt am 01.09.2023 vor, teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft sei und dass eine Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1-2 BFA-VG abweisen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 TP 3 und TP 4 VwG-AufwErsV den Ersatz der Aufwendungen in der Höhe von € 426,20, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 1 TP 5 VwG-AufwErsV in der Höhe von € 461, sohin insgesamt von € 887,2 aufzuerlegen.Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins -, 2, BFA-VG abweisen, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, TP 3 und TP 4 VwG-AufwErsV den Ersatz der Aufwendungen in der Höhe von € 426,20, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß Paragraph eins, TP 5 VwG-AufwErsV in der Höhe von € 461, sohin insgesamt von € 887,2 aufzuerlegen.
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
„A) Verfahrensgang
? Der Fremde reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das Bundesgebiet ein, wurde am 19.09.2021 aufgegriffen, „gem. § 39 FPG“ festgenommen, und stellte an diesem im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab keine Ergebnisse.? Der Fremde reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das Bundesgebiet ein, wurde am 19.09.2021 aufgegriffen, „gem. Paragraph 39, FPG“ festgenommen, und stellte an diesem im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab keine Ergebnisse.
? Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Fremde an, ÄGYPTEN am 18.08.2021 unter Verwendung eines gültigen Reisepasses verlassen zu haben. Er machte als Fluchtgründe geltend, dass er in ÄGYPTEN den Militärdienst verweigert habe und deswegen gesucht werde. Es drohe ihm auch eine zwangsweise Einbeziehung in die Muslimbruderschaft. Er habe in ÄGYPTEN noch Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner gesamten Kernfamilie (beide Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder), aber keine Anknüpfungspunkte in Europa, habe eine Berufsausbildung abgeschlossen und verfüge über Berufserfahrung als ELEKTRIKER.
? Spätestens am 01.10.2021 verließ der Fremde die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe von Gründen und ohne Bekanntgabe einer Kontaktadresse. Er war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts und wurde von der Grundversorgung abgemeldet.
? Mit Bescheid vom 13.10.2021 […] wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach ÄGYPTEN ab. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG zugestellt, und erwuchs am 11.11.2021 unbekämpft in Rechtskraft.? Mit Bescheid vom 13.10.2021 […] wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach ÄGYPTEN ab. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG zugestellt, und erwuchs am 11.11.2021 unbekämpft in Rechtskraft.
? Am 03.11.2021 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit der ÄGYPTISCHEN Botschaft in WIEN ein.
? Der Fremde reiste sodann am 14.06.2023, mit dem internationalen Reisezug RJX 167 aus der SCHWEIZ kommend, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Er wurde dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei welcher er keinerlei Dokumente vorweisen konnte, woraufhin er um 15:05 Uhr „nach den Bestimmungen des FPG“ festgenommen wurde. Über schriftlichen Auftrag des verständigten Journaldienstes der BFA-Regionaldirektion TIROL wurde der Fremde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen, und er in das PAZ XXXX verbracht. ? Der Fremde reiste sodann am 14.06.2023, mit dem internationalen Reisezug RJX 167 aus der SCHWEIZ kommend, rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Er wurde dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei welcher er keinerlei Dokumente vorweisen konnte, woraufhin er um 15:05 Uhr „nach den Bestimmungen des FPG“ festgenommen wurde. Über schriftlichen Auftrag des verständigten Journaldienstes der BFA-Regionaldirektion TIROL wurde der Fremde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, und er in das PAZ römisch 40 verbracht.
? Nach Durchführung einer Einvernahme am 15.06.2023, Durchführung von Abfragen aus dem IZR, KPA, ZMR, Strafregister und Sozialversicherungsregister, umfassender Sichtung der bezughabenden Verwaltungsakten verhängte das Bundesamt gegen den Fremden mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 […] die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Gleichzeitig wurde er gem. § 52 BFA-VG über die Rechtsberatung durch die BBU informiert. Begründend führte das Bundesamt dabei aus, wie folgt (auszugsweise): ? Nach Durchführung einer Einvernahme am 15.06.2023, Durchführung von Abfragen aus dem IZR, KPA, ZMR, Strafregister und Sozialversicherungsregister, umfassender Sichtung der bezughabenden Verwaltungsakten verhängte das Bundesamt gegen den Fremden mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 […] die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Gleichzeitig wurde er gem. Paragraph 52, BFA-VG über die Rechtsberatung durch die BBU informiert. Begründend führte das Bundesamt dabei aus, wie folgt (auszugsweise):
‚[…] Wie festgestellt und dargelegt, versuchten Sie die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dadurch zu verhindern bzw. zu umgehen, dass Sie sich dem Zugriff des Bundesamtes entzogen. Zu diesem Zwecke verließen Sie Ihr Quartier und Ihre Meldeadresse, gaben Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt und teilten auch keine Abgabestelle mit. Letztlich verließen Sie rechtswidrig das Bundesgebiet durch Ausreise nach ITALIEN, wo Sie weiter nach FRANKREICH reisten. Während dieser Zeit waren Sie auch rechtswidrig im Bundes- bzw. Unionsgebiet aufhältig. Auch die Tatsache, dass Sie keine tatsächliche Kenntnis von der gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung hatten, kann nicht zu Ihren Gunsten veranschlagt werden. Sie wussten, dass das Asylverfahren laufend ist, und mussten daher jedenfalls damit rechnen, dass die Behörde Ihnen gegenüber Hoheitsakte setzen werde. Sie erfüllen somit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG 2005.‚[…] Wie festgestellt und dargelegt, versuchten Sie die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dadurch zu verhindern bzw. zu umgehen, dass Sie sich dem Zugriff des Bundesamtes entzogen. Zu diesem Zwecke verließen Sie Ihr Quartier und Ihre Meldeadresse, gaben Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt und teilten auch keine Abgabestelle mit. Letztlich verließen Sie rechtswidrig das Bundesgebiet durch Ausreise nach ITALIEN, wo Sie weiter nach FRANKREICH reisten. Während dieser Zeit waren Sie auch rechtswidrig im Bundes- bzw. Unionsgebiet aufhältig. Auch die Tatsache, dass Sie keine tatsächliche Kenntnis von der gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung hatten, kann nicht zu Ihren Gunsten veranschlagt werden. Sie wussten, dass das Asylverfahren laufend ist, und mussten daher jedenfalls damit rechnen, dass die Behörde Ihnen gegenüber Hoheitsakte setzen werde. Sie erfüllen somit den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Diese wurde gegen Sie mit Bescheid vom 13.10.2021 erlassen, damit ist der Tatbestand der Ziffer 3. leg. cit. verwirklicht. […]
Sie sind – wie bereits dargelegt – in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Sie übten niemals eine legale Erwerbstätigkeit aus. Sie können – mangels legalen Aufenthalts – auch keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Insgesamt bestehen keine tragfähigen Bindungen zu Österreich, wodurch der Sicherungsbedarf erheblich erhöht wird. Daher erachtet die Behörde auch die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt.Sie sind – wie bereits dargelegt – in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Sie übten niemals eine legale Erwerbstätigkeit aus. Sie können – mangels legalen Aufenthalts – auch keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Insgesamt bestehen keine tragfähigen Bindungen zu Österreich, wodurch der Sicherungsbedarf erheblich erhöht wird. Daher erachtet die Behörde auch die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt.
Zusammenfassend besteht, unter Berücksichtigung Ihrer Gesamtsituation und Ihres bisherigen Verhaltes, ein erhebliches Risiko, dass Sie untertauchen und sich dem behördlichen Verfahren entziehen. In Einvernahme vom 15.06.2023 (Prüfung einer Sicherungsmaßnahme) gaben Sie zwar zunächst an, dass Sie vorgehabt hätten, wieder zurück in Ihr Quartier in Österreich zu kehren um „Ihre Lage zu ändern“, jedoch gaben Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass Sie, im Falle Ihrer Freilassung aus dem PAZ Österreich erneut verlassen würden und sich wieder zurück nach Frankreich begeben würden („LA: Angenommen, Sie würden aus dem PAZ entlassen werden, wohin würden Sie konkret gehen? VP: Ich werde nach FRANKREICH zurückkehren“). Es besteht somit erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 FPG und erscheint die Sicherung des gegenständlichen Verfahrens unerlässlich. […]Zusammenfassend besteht, unter Berücksichtigung Ihrer Gesamtsituation und Ihres bisherigen Verhaltes, ein erhebliches Risiko, dass Sie untertauchen und sich dem behördlichen Verfahren entziehen. In Einvernahme vom 15.06.2023 (Prüfung einer Sicherungsmaßnahme) gaben Sie zwar zunächst an, dass Sie vorgehabt hätten, wieder zurück in Ihr Quartier in Österreich zu kehren um „Ihre Lage zu ändern“, jedoch gaben Sie im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass Sie, im Falle Ihrer Freilassung aus dem PAZ Österreich erneut verlassen würden und sich wieder zurück nach Frankreich begeben würden („LA: Angenommen, Sie würden aus dem PAZ entlassen werden, wohin würden Sie konkret gehen? VP: Ich werde nach FRANKREICH zurückkehren“). Es besteht somit erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, FPG und erscheint die Sicherung des gegenständlichen Verfahrens unerlässlich. […]
Gegen Sie besteht grundsätzlich eine rechtskräftige und damit durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch die Beschaffung eines Heimreisezertifikates ist im vorliegenden Fall möglich und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich durchführbar. Ihre Rückführung erscheint somit innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und realistisch. Überdies steht es Ihnen jederzeit frei, aus der Schubhaft freiwillig in Ihren Herkunftsstaat auszureisen. Vor dem Hintergrund des soeben dargelegten steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). […]‘Gegen Sie besteht grundsätzlich eine rechtskräftige und damit durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch die Beschaffung eines Heimreisezertifikates ist im vorliegenden Fall möglich und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich durchführbar. Ihre Rückführung erscheint somit innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich und realistisch. Überdies steht es Ihnen jederzeit frei, aus der Schubhaft freiwillig in Ihren Herkunftsstaat auszureisen. Vor dem Hintergrund des soeben dargelegten steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). […]‘
? Der Mandatsbescheid wurde dem Fremden am 15.06.2023, 13:35 Uhr, nachweislich zugestellt, und die Schubhaft im PAZ XXXX unmittelbar in Vollzug gesetzt. ? Der Mandatsbescheid wurde dem Fremden am 15.06.2023, 13:35 Uhr, nachweislich zugestellt, und die Schubhaft im PAZ römisch 40 unmittelbar in Vollzug gesetzt.
? Am 16.06.2023 stellten Sie im Stande der Schubhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.? Am 16.06.2023 stellten Sie im Stande der Schubhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des PAZ römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
? Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Fremde an, sich über ITALIEN nach FRANKREICH abgesetzt zu haben, und von dort von OKTOBER 2021 bis JUNI 2023 aufhältig gewesen zu sein, und sich durch unerlaubte Erwerbstätigkeiten bzw. Schwarzarbeit versorgt habe. Er sei letztlich über die SCHWEIZ nach Österreich zurückgereist. Er machte als neue Fluchtgründe geltend, dass seine Familie vier Tage lang angehalten worden wäre, da er über TIKTOK die ÄGYPTISCHE Regierung kritisiert habe. Es drohe ihm neben Haft auch die Todesstrafe durch Erhängen.
? Mit Aktenvermerk vom 16.06.2023 stellte das Bundesamt fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und die Schubhaft aufrechterhalten werde. Begründend führte das Bundesamt dabei aus, wie folgt (auszugsweise):
‚[…] Der Fremde wurde am 16.06.2023 im Beisein eines Dolmetschers von Beamten der PI XXXX Fremdenpolizei bezüglich seines Asylantrages niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass seine Familie von der Polizei bedroht worden wäre. Er fürchte daher um sein Leben. ‚[…] Der Fremde wurde am 16.06.2023 im Beisein eines Dolmetschers von Beamten der PI römisch 40 Fremdenpolizei bezüglich seines Asylantrages niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass seine Familie von der Polizei bedroht worden wäre. Er fürchte daher um sein Leben.
Bezugnehmend auf den Erstantrag sind die Aussagen eine Steigerung zum ursprünglichen Ansuchen. Beweismittel oder sonstige bezeugende Dokumente konnten nicht in Vorlage gebracht werden. Auch zeigte der Fremde den vernehmenden Beamten nicht die angeblichen TIKTOK Videos, in denen er die Regierung kritisiert hätte.
Der Fremde hat sich vom OKTOBER 2021 bis 13.06.2023 laut niederschriftlicher Angabe in FRANKREICH aufgehalten. Obwohl der Sachverhalt mit seiner Familie bereits bekannt war, stellte er keinen Asylantrag in FRANKREICH, sondern reiste nach Österreich zurück und stellte am 16.06.2023 unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. […]‘
? Am 16.06.2023 ordnete die Erstaufnahmestelle XXXX des Bundesamtes die Durchführung einer Datenträgerauswertung, betreffend das Mobiltelefon des Fremden, an. Diese wurde am selben Tag durch die LPD TIROL, PI XXXX Fremdenpolizei-FGP, durchgeführt, und erbrachte unter anderem das Lichtbild des gültigen ÄGYPTISCHEN Reisepasses Nr. A22065078 des Fremden.? Am 16.06.2023 ordnete die Erstaufnahmestelle römisch 40 des Bundesamtes die Durchführung einer Datenträgerauswertung, betreffend das Mobiltelefon des Fremden, an. Diese wurde am selben Tag durch die LPD TIROL, PI römisch 40 Fremdenpolizei-FGP, durchgeführt, und erbrachte unter anderem das Lichtbild des gültigen ÄGYPTISCHEN Reisepasses Nr. A22065078 des Fremden.
? Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme am 06.07.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Fremden mit Bescheid vom 07.07.2023 […] vollinhaltlich samt Nebenabsprüchen (neuerliche Rückkehrentscheidung mit Zulässigkeit der Abschiebung) zurück. Gleichzeitig wurde ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG, gestützt auf Art 11 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erlassen.? Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme am 06.07.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Fremden mit Bescheid vom 07.07.2023 […] vollinhaltlich samt Nebenabsprüchen (neuerliche Rückkehrentscheidung mit Zulässigkeit der Abschiebung) zurück. Gleichzeitig wurde ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG, gestützt auf Artikel 11, Absatz eins, Buchst. a) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erlassen.
? Nach Durchführung aktueller Abfragen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem IZR am 10.07.2023 wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft festgestellt (amtswegige Haftprüfung).
? Mit Schriftsatz der BBU vom 17.07.2023 erhob der Fremde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2023 – fristgerecht –Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
? Am 19.07.2023 nahm die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gregor KLAMMER telefonisch Kontakt mit dem AHZ XXXX auf, und übermittelte dabei eine wesentlich hochwertigere Farbaufnahme des gültigen Ägyptischen Reisepasses Nr. A22065078 des Fremden.? Am 19.07.2023 nahm die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gregor KLAMMER telefonisch Kontakt mit dem AHZ römisch 40 auf, und übermittelte dabei eine wesentlich hochwertigere Farbaufnahme des gültigen Ägyptischen Reisepasses Nr. A22065078 des Fremden.
? Dieses Lichtbild wurde durch Organe der LPD XXXX , AHZ XXXX , dem Fremden vorgehalten, welcher angab, dass es sich dabei nicht um sein Dokument handle, er nicht die Person auf dem Lichtbild sei und auch das angeführte Geburtsdatum falsch sei. ? Dieses Lichtbild wurde durch Organe der LPD römisch 40 , AHZ römisch 40 , dem Fremden vorgehalten, welcher angab, dass es sich dabei nicht um sein Dokument handle, er nicht die Person auf dem Lichtbild sei und auch das angeführte Geburtsdatum falsch sei.
? Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.07.2023 […] Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spkt. VII. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass selbiger zu lauten hat, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen wird. ? Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.07.2023 […] Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spkt. römisch sieben. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass selbiger zu lauten hat, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
? Dieses Erkenntnis gelangte am 24.07.2023, 13:52 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in den Wirkungskreis der BBU GmbH, und galt damit mit 25.07.2023 als zugestellt.
? Am 25.07.2023, 11:43 Uhr, brachte der Fremde durch seinen seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ein. ? Am 25.07.2023, 11:43 Uhr, brachte der Fremde durch seinen seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ein.
? Nach Durchführung aktueller Abfragen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem IZR am 26.07.2023 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 25.07.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
? Am 27.07.2023 wurde der Fremde im Stande der Schubhaft zwecks Feststellung seiner Identität und Erlangung eines Ersatzreisedokuments einer Delegation der ÄGYPTISCHEN Botschaft in WIEN vorgeführt. Laut Angaben der ÄGYPTISCHEN Botschaft sei die ÄGYPTISCHE Staatsangehörigkeit des Fremden wahrscheinlich. Es müsse aber noch eine entsprechende Prüfung durch die Zentralstellen der ÄGYPTISCHEN Behörden durchgeführt werden.
? Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens, im Besonderen einer mündlichen Verhandlung, wies das Bundesverwaltungsgericht mit im Rahmen der Verhandlung am 31.07.2023 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl G306 2275636-1/18Z die Schubhaftbeschwerde vom 25.07.2023 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend führte das Gericht dabei aus, wie folgt (auszugsweise):
[…]
? Am 31.07.2023 langte beim Bundesamt das Protokoll des mit dem Fremden aktuell von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen geführten Rückkehr-Beratungsgespräches vom 28.07.2023 ein. Demzufolge werde der Fremde wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat verfolgt und wolle deswegen nicht zurückkehren.
? Der Fremde trat am 02.08.2023, 07:55, zum Zwecke der Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit in den Hungerstreik.
? Nach Durchführung aktueller Abfragen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem IZR am 07.08.2023 wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft festgestellt (amtswegige Haftprüfung).
? Am 17.08.2023, 12:00 Uhr, beendete der Fremde den Hungerstreik.
? Am 23.08.2023 wurde Hr. Timotheus AUSSERHUBER, Obmann des Vereins „LEGALFOCUS“, im PAZ WIEN XXXX zwecks rechtsfreundlicher Beratung des Fremden vorstellig. ? Am 23.08.2023 wurde Hr. Timotheus AUSSERHUBER, Obmann des Vereins „LEGALFOCUS“, im PAZ WIEN römisch 40 zwecks rechtsfreundlicher Beratung des Fremden vorstellig.
? Am 28.08.2023, 21:31 Uhr, übermittelte Hr. AUSSERHUBER den Scan einer auf den Verein „LEGALFOCUS“ lautenden Generalvollmacht vom 23.08.2023 in einer Email mit folgendem Gesamttext:
‚> An das BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD Tirol >
>
> Betrifft
> XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten GZ IFA XXXX > > römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten GZ IFA römisch 40 >
> vertreten durch den Verein LegalFocus
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> zuletzt gab es eine Entscheidung des BVwG mit GZ G306 2275636.
>
> Der Klient bittet den Verein LEGALFOCUS nachzufragen, ob gegenwärtig die Schubhaft noch weiterhin als verhältnismäßig erachtet werden kann.
>
> Offenbar gibt es kein Heimreisezertifikat, oder können Sie uns etwas gegenteiliges mitteilen?
>
> Und übrigens wird ersucht aktuell zu prüfen, ob nicht allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte.
>
> Mit vorzüglicher Hochachtung
>
> LEGALFOCUS‘
? Am 01.09.2023 langte beim Bundesamt die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Einbringung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein. Das Bundesamt übermittelte daraufhin den gesamten vorliegenden Akteninhalt in elektronischer Form an das Gericht.
? Am 01.09.2023 führte das Bundesamt neuerlich Abfragen aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung, dem IZR und dem Vereinsregister der Republik Österreich durch, und brachte anschließend vorliegende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
B) Zum Verhalten des Fremden und zum Vorliegen weiteren Sicherungsbedarfs:
Es liegt nach wie vor erhebliche Fluchtgefahr vor. Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird auf die umfassenden Ausführungen in dem derzeit in Vollzug stehenden Mandatsbescheid vom 15.06.2023 […] verwiesen, welchen unverändert Geltung zukommt. Diese und das seither im Stande der Schubhaft gesetzte Verhalten des Fremden sind zusammenzufassen, wie folgt:
Der Fremde
? demonstrierte mehrfach durch widersprüchliche und offensichtlich unwahre Angaben seine fehlende Vertrauenswürdigkeit;
? hat versucht, seine Identität zu verschleiern und über sein Reisedokument zu täuschen;
? missachtet die ihm gesetzlich und behördlich auferlegten Ausreiseverpflichtungen (rechtskräftige Rückkehrentscheidungen);
? entzog sich für längere Zeit dem Zugriff der Behörden, indem er rechtswidrig nach Frankreich ausreiste, und umging damit die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
? beabsichtigt weiterhin die Ausreise in einen anderen Staat, um seine Rückführung zu verhindern;
? stellte nach Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 am 16.06.2023 in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag auf internationalen Schutz;
? brachte nach Abweisung der Beschwerde betreffend internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 24.07.2023 mit Schriftsatz vom 25.07.2023 eine unbegründete Schubhaftbeschwerde ein;
? trat nach Abweisung der Schubhaftbeschwerde mit Erkenntnis vom 31.07.2023 am 02.08.2023 in der Schubhaft in den Hungerstreik (freiwillig beendet am 17.08.2023);
? hat keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet;
? hat keine gesicherte Unterkunft;
? hat kein gesichertes Einkommen und verfügt über keinerlei Barmittel.
Die Schubhaft wird derzeit im PAZ WIEN XXXX vollzogen, wobei sich aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung – abgesehen vom Hungerstreik – keine besonderen Vorkommnisse ergeben.Die Schubhaft wird derzeit im PAZ WIEN römisch 40 vollzogen, wobei sich aus der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung – abgesehen vom Hungerstreik – keine besonderen Vorkommnisse ergeben.
Das Gesamtverhalten des Fremden ergibt daher ein Bild eklatanter Missachtung der Rechtsordnung und kontinuierlicher Behinderung jeglicher auf seine Außerlandesbringung gerichteter Maßnahmen. Der Fremde hat in keiner Lage des Verfahrens an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mitgewirkt, sondern mittlerweile drei Mal in unmittelbarer Folge einer für ihn nachteiligen hoheitlichen Maßnahme eine von dieser Maßnahme unabhängige Handlung (Asylantrag infolge Schubhaftverhängung, Schubhaftbeschwerde infolge Abweisung der Bescheidbeschwerde, Hungerstreik infolge Abweisung der Schubhaftbeschwerde) genau zu dem Zweck gesetzt, auf freien Fuß gesetzt zu werden und sich damit der Außerlandesbringung entziehen zu können. Sowohl vor dem Bundesamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er sich in höchstem Maße unglaubwürdig, und gab dennoch zu, dass er auch weiterhin die Ausreise nach FRANKREICH oder ITALIEN beabsichtige, was das Ausmaß der Fluchtgefahr eindrücklich demonstriert.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich, abgesehen von mehrfachen unsubstantiierten Beteuerungen, keinerlei glaubhafte Hinweise darauf, dass der Fremde nunmehr ehrlich und ernsthaft zur selbständigen Herstellung und Beibehaltung des rechtmäßigen Zustandes bereit wäre. Im Gegenteil ist aufgrund seines Verhaltens weiterhin davon auszugehen, dass er weiterhin jede Möglichkeit nutzen wird, seine Außerlandesbringung zu verhindern oder zu verzögern, soweit ihm Gelegenheit dazu gegeben würde.
In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auf das Protokoll der Rückkehrberatung vom 28.07.2023 hinzuweisen, in welcher der Fremde deutlich angab, nicht rückkehrwillig zu sein, und dies nun mit seiner sexuellen Orientierung begründete. Dass der Fremde aus diesem Grund einer Gefahr oder gar Verfolgung unterläge, hat er bis dato in zwei verschiedenen Verfahren über internationalen Schutz, und damit trotz extensiver Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte, in keiner Form erwähnt. Die Behörde prognostiziert daher für den Fall der Abweisung gegenständlicher Beschwerde die Stellung eines neuerlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz.
Erkennbar ist, dass es dem Fremden allein auf seinen persönlichen Vorteil ankommt, und er keine Achtung vor dem Recht an sich besitzt. Aus diesen Gründen besteht auch derzeit kein Grund zur Annahme, dass der Fremde vertrauenswürdig im Sinne einer verlässlichen Rechtstreue wäre, sodass Bedarf an der Sicherung der Abschiebung des Fremden weiterhin besteht.
Der Häftling verfügt auch weiterhin über keine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte und keine legale Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit im Bundesgebiet. Der Fremde verfügt über Geldmittel von € 9,44 (Stand 01.09.2023) und ist damit mittellos.
C) Zur tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung:
Die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach ÄGYPTEN ist von der Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikat) abhängig.
Ausweislich der Auskünfte der ÄGYPTISCHEN Botschaft liegt aufgrund des – nur durch Datenträgerauswertung erhaltenen und vom Fremden verschleierten – Lichtbildes seines Reisepasses die hohe Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung des Fremden und somit der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vor. Diese ist jedoch von einer gegenwärtig laufenden Prüfung und Genehmigung der Ausstellung durch die ÄGYPTISCHEN Zentralbehörden abhängig. Diese wurde bereits im Laufe der Vorführung vor die Botschaft am 27.07.2023 erbeten und damit in die Wege geleitet.
Aus den Erfahrungswerten des Bundesamtes ergibt sich, dass die durchschnittliche Dauer des gesamten Verfahrens vom Antrag bis zur Ausstellung eines Dokuments derzeit stark schwankt, aber in den meisten Fällen grob zwischen vier und sechs Monaten (darin sind vier Wochen Vorlaufzeit zwischen Übermittlung der Flugbuchung Ausstellung des Dokuments inkludiert) beträgt. Bei in etwa mittlerer Verfahrensdauer kann daher mit einer Identifizierung und Zusage zwecks zwangsweiser Außerlandesbringung ab Ende OKTOBER 2023 gerechnet werden (ohne Gewähr). Zum Stichtag 01.06.2023 wurde ein Ersatzreisedokument seitens der ÄGYPTISCHEN Botschaft ausgestellt und konnten fünf weitere zwangsweise Einzelrückführungen erfolgreich umgesetzt werden (Aktuellere Statistiken konnten an der Dienststelle aufgrund der Bearbeitung über das Wochenende bisher nicht beschafft werden, werden aber ggf. nachgereicht). Eine präzisere Prognose der Dauer des HRZ-Verfahrens ist mangels Einflussmöglichkeit des Bundesamtes auf Behörden von Drittstaaten nicht möglich, allerdings ist auf die fortgesetzten diplomatischen Bemühungen des BMI und BMEIA in Bezug auf die ÄGYPTISCHEN Behörden hinzuweisen. Des Weiteren richtet das Bundesamt regelmäßig Urgenzen an die Botschaft, wobei naturgemäß diplomatische Gepflogenheiten zu beachten sind und derartige Urgenzen nicht in zu schneller Folge hintereinander eingebracht werden. Der übliche zeitliche Abstand zwischen zwei Urgenzen beträgt zwei Monate, sodass eine erste Urgenz für Ende SEPTEMBER angenommen werden kann.
Es finden regelmäßig Linienflüge nach ÄGYPTEN statt, insbesondere täglich mit AUSTRIAN AIRLINES vom Flughafen WIEN-SCHWECHAT nach KAIRO. Es sind dem Bundesamt keine Tatsachen bekannt, die im vorliegenden Fall gegen die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung sprechen. Im Besonderen ist der Fremde weiterhin im Wesentlichen gesund und haftfähig. Er wird dem Amtsarzt regelmäßig zwecks Untersuchung vorgeführt, wobei diese Untersuchungen bis dato keine Einschränkungen der Haft- oder Flugtauglichkeit ergaben.
D) Zur rechtlichen Beurteilung und zur Beschwerde:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann.
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Es besteht die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Es besteht die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG darf die Schubhaftdauer, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaftdauer, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Aufgrund der mit dem Fremden durchgeführten Verfahren und des vorliegenden Akteninhalts, im Besonderen aber aufgrund einer lebensnahen Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Schubhäftlings sieht das Bundesamt Sicherungsbedarf im Sinne einer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG für gegeben an: Aufgrund der mit dem Fremden durchgeführten Verfahren und des vorliegenden Akteninhalts, im Besonderen aber aufgrund einer lebensnahen Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Schubhäftlings sieht das Bundesamt Sicherungsbedarf im Sinne einer Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG für gegeben an:
Durch die Flucht vor der Außerlandesbringung aufgrund der ersten Rückkehrentscheidung, die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft, seinen zweiwöchigen Hungerstreik im Stande der Schubhaft, und die Verschleierung seines Reisedokuments versuchte der Fremde, seine Außerlandesbringung zu umgehen, und verwirklichte somit bereits mehrfach den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. In Ergänzung hierzu ist auf seine zahlreichen Falschangaben und die aufgrund dessen völlig fehlende persönliche Vertrauenswürdigkeit hinzuweisen, aufgrund welcher die Behörde keinerlei Zweifel daran hegt, dass der Fremde sich bei erster Gelegenheit der Außerlandesbringung entziehen würde, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben würde. Durch die Flucht vor der Außerlandesbringung aufgrund der ersten Rückkehrentscheidung, die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft, seinen zweiwöchigen Hungerstreik im Stande der Schubhaft, und die Verschleierung seines Reisedokuments versuchte der Fremde, seine Außerlandesbringung zu umgehen, und verwirklichte somit bereits mehrfach den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. In Ergänzung hierzu ist auf seine zahlreichen Falschangaben und die aufgrund dessen völlig fehlende persönliche Vertrauenswürdigkeit hinzuweisen, aufgrund welcher die Behörde keinerlei Zweifel daran hegt, dass der Fremde sich bei erster Gelegenheit der Außerlandesbringung entziehen würde, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben würde.
Gegen den Fremden besteht nun – bereits zum zweiten Mal – eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Gestalt einer Rückkehrentscheidung. Damit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Gegen den Fremden besteht nun – bereits zum zweiten Mal – eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Gestalt einer Rückkehrentscheidung. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Erst im Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2023 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem ersten Asylverfahren. Damit ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG verwirklicht. Erst im Stande der Schubhaft stellte der BF am 16.06.2023 einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem ersten Asylverfahren. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht.
Auch nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nimmt mit Fortschreiten des Verfahrensstadiums und damit mit dem Näherrücken der tatsächlichen Abschiebung der Sicherungsbedarf zu. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Vorliegend bestehen nunmehr die zweite rechtskräftige Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) und zudem die Auskunft durch die Botschaft, dass der Fremde wahrscheinlich als ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger identifiziert werde. Auch aus diesem Grund hat sich die Gefahr des Untertauchens unter weiterer Missachtung der gesetzlichen Melde- und Mitwirkungspflichten weiter erhöht.
Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist erfüllt: Aus dem oben dargestellten vergangenen Verhalten ist in einer Zukunftsprognose zu schließen, dass der Fremde auch weiterhin nicht an der Einhaltung der Rechtsordnung interessiert ist, sondern aufenthaltsrechtliche Vorschriften weiterhin zum persönlichen Vorteil brechen werde. Der Schubhäftling ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbsmöglichkeit nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen und verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte. Soweit überhaupt ein Privatleben in Österreich entstehen konnte (was aufgrund der raschen rechtswidrigen Ausreise zweifelhaft ist), hat der Fremde dieses freiwillig zugunsten des Untertauchens in FRANKREICH aufgegeben und nicht wieder aufgenommen. Es besteht insgesamt damit kein soziales Netz im Inland, welches ihn vom Untertauchen oder der rechtswidrigen Ausreise abhalten könnte. Allfällige andere Integrationsmerkmale waren nicht erkennbar und wurden auch bei den diversen Einvernahmen nicht behauptet. Es ist daher anzunehmen, dass er auch jetzt geneigt sein würde, unterzutauchen oder, wie er selbst angegeben hat, die neuerliche Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat anzutreten. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist erfüllt: Aus dem oben dargestellten vergangenen Verhalten ist in einer Zukunftsprognose zu schließen, dass der Fremde auch weiterhin nicht an der Einhaltung der Rechtsordnung interessiert ist, sondern aufenthaltsrechtliche Vorschriften weiterhin zum persönlichen Vorteil brechen werde. Der Schubhäftling ist aufgrund der fehlenden legalen Erwerbsmöglichkeit nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen und verfügt im Inland über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte. Soweit überhaupt ein Privatleben in Österreich entstehen konnte (was aufgrund der raschen rechtswidrigen Ausreise zweifelhaft ist), hat der Fremde dieses freiwillig zugunsten des Untertauchens in FRANKREICH aufgegeben und nicht wieder aufgenommen. Es besteht insgesamt damit kein soziales Netz im Inland, welches ihn vom Untertauchen oder der rechtswidrigen Ausreise abhalten könnte. Allfällige andere Integrationsmerkmale waren nicht erkennbar und wurden auch bei den diversen Einvernahmen nicht behauptet. Es ist daher anzunehmen, dass er auch jetzt geneigt sein würde, unterzutauchen oder, wie er selbst angegeben hat, die neuerliche Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat anzutreten.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen:
Wie zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG dargelegt, besteht in Österreich keinerlei soziale oder familiäre Verankerung des Fremden, und besteht aufgrund rechtswidrigen Vorverhaltens des Fremden kein Anlass zu der Annahme, dass er auch ohne Anhaltung in Schubhaft zur weiteren Mitwirkung bereit wäre. Wie zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG dargelegt, besteht in Österreich keinerlei soziale oder familiäre Verankerung des Fremden, und besteht aufgrund rechtswidrigen Vorverhaltens des Fremden kein Anlass zu der Annahme, dass er auch ohne Anhaltung in Schubhaft zur weiteren Mitwirkung bereit wäre.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Das Bundesamt hat durch die oben dargestellte Vorgangsweise nach allen zu Gebote stehenden Möglichkeiten auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Durch die Ermittlung des auf die Identität hinweisenden persönlichen Datensatzes und aufgrund der bereits durchgeführten Vorführung vor die ÄGYPTISCHE Botschaft mit wahrscheinlicher Identifizierung erscheint die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments trotz gänzlicher Weigerung, am Verfahren mitzuwirken, zeitnah möglich. Nach der aktuell bekannten Vorgehensweise der ÄGYPTISCHEN Botschaft kann mit einer Rückmeldung im HRZ-Verfahren durch die ÄGYPTISCHEN Behörden innerhalb von drei bis fünf Monaten nach den 27.07.2023, also grob in der Zeit zwischen 27.10.2023 und 27.12.2023, gerechnet werden, wobei aber unvorhergesehene Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Behörde ihrerseits wird durch Urgenzen in angemessenen Intervallen das Verfahren betreiben und nach Möglichkeit beschleunigen.
Die Verantwortung für die Dauer des Verfahrens und eintretende Verzögerungen bei der Ausstellung eines Dokuments geht aufgrund des dargestellten Verzögerungs- und Behinderungsverhaltens eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers, insbesondere die durch Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages verursachte Verzögerung der urgierten Vorführung vor die Botschaft vom zumindest 16.06.2023 (Antragstellung) bis 25.07.2023 (Rechtskraft). Insgesamt hat der Fremde somit sowohl das gegenwärtige Abschiebehindernis zu vertreten, ebenso, wie die Abschiebung auch zukünftig gefährdet erscheint.
D) Zur Beschwerde:
Abgesehen von einer unzulässig verkürzten Darstellung des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs, im Besonderen der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des BVwG vom 31.07.2023 zur Zahl G306 2275636-1/18Z, erweist sich die Beschwerde in Ansehung der obigen Ausführungen als vollumfänglich unbegründet.
Des Weiteren enthält sie folgenden unzutreffende rechtliche Behauptungen:
Einerseits wird mit der Beschwerde sinngemäß ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf behördliche Haftprüfung über Antrag (also durch das am 28.08.2023 per Email eingebrachte Auskunftsbegehren betreffend die „Verhältnismäßigkeit“ und „Möglichkeit einer Abschiebung“) geltend gemacht (S. 2), welches, würde es existieren, einem Recht auf – fristungebundene und gebührenfreie – Vorstellung gegen den Schubhaftmandatsbescheid entsprechen würde. Ein solches Recht ist der österreichischen Fremdenrechtsordnung aber fremd, welche nur die amtswegige Haftprüfung durch die Behörde (§ 80 Abs. 6 FPG) und ansonsten die Schubhaftbeschwerde wie gegenständlich kennt, während die Vorstellung aber gesetzlich als unzulässig ausgeschlossen wird (§ 22a Abs 5 BFA-VG). Einerseits wird mit der Beschwerde sinngemäß ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf behördliche Haftprüfung über Antrag (also durch das am 28.08.2023 per Email eingebrachte Auskunftsbegehren betreffend die „Verhältnismäßigkeit“ und „Möglichkeit einer Abschiebung“) geltend gemacht (S. 2), welches, würde es existieren, einem Recht auf – fristungebundene und gebührenfreie – Vorstellung gegen den Schubhaftmandatsbescheid entsprechen würde. Ein solches Recht ist der österreichischen Fremdenrechtsordnung aber fremd, welche nur die amtswegige Haftprüfung durch die Behörde (Paragraph 80, Absatz 6, FPG) und ansonsten die Schubhaftbeschwerde wie gegenständlich kennt, während die Vorstellung aber gesetzlich als unzulässig ausgeschlossen wird (Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG).
Zweitens stützt der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Anhaltung bekomme aufgrund ‚der willkürlichen Verweigerung einer Antwort auf die Anfrage vom 28.08.2023‘ ‚den Charakter einer Beugehaft‘, auf Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), da sich ‚die Schubhaft nur auf die Dauer der laufenden Abschiebevorkehrungen (sic!) erstrecken‘ dürfe. Diese inhaltsleere Behauptung zielt einzig auf die Verächtlichmachung der Behörde durch absichtliche Falschdarstellung der wahren Rechtslage, und kann bereits durch sinnerfassende Lektüre des Normtextes negiert werden. Art 15 Rückführungs-RL umfasst nämlich alle notwendigen Vorbereitungen der Rückkehr (Art 15 Abs 1: ‚[…] dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen […]‘).Zweitens stützt der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Anhaltung bekomme aufgrund ‚der willkürlichen Verweigerung einer Antwort auf die Anfrage vom 28.08.2023‘ ‚den Charakter einer Beugehaft‘, auf Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), da sich ‚die Schubhaft nur auf die Dauer der laufenden Abschiebevorkehrungen (sic!) erstrecken‘ dürfe. Diese inhaltsleere Behauptung zielt einzig auf die Verächtlichmachung der Behörde durch absichtliche Falschdarstellung der wahren Rechtslage, und kann bereits durch sinnerfassende Lektüre des Normtextes negiert werden. Artikel 15, Rückführungs-RL umfasst nämlich alle notwendigen Vorbereitungen der Rückkehr (Artikel 15, Absatz eins :, ‚[…] dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen […]‘).
Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die ‚Gewährung‘ der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Auch diese ist im Rechtsschutzverfahren gegen Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nicht vorgesehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Haftentlassung entspräche ja schon dem Begehren nach bereits der Entscheidung in der Hauptsache. Selbiges gilt aber für die zu prüfenden Rechtsfragen und abzuwägenden Güter, da im Falle der Verhängung der Schubhaft das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen iSd § 22 Abs. 1 VwGVG jedenfalls zu vermuten ist, und deren Prüfung, ebenso wie die Interessenabwägung mit den Nachteilen für den Beschwerdeführer, ohnehin Hauptgegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist. An die Stelle der aufschiebenden Wirkung tritt daher auch die erheblich verkürzte Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG als lex specialis zu § 22 Abs 1 VwGVG. Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die ‚Gewährung‘ der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Auch diese ist im Rechtsschutzverfahren gegen Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nicht vorgesehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Haftentlassung entspräche ja schon dem Begehren nach bereits der Entscheidung in der Hauptsache. Selbiges gilt aber für die zu prüfenden Rechtsfragen und abzuwägenden Güter, da im Falle der Verhängung der Schubhaft das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen iSd Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG jedenfalls zu vermuten ist, und deren Prüfung, ebenso wie die Interessenabwägung mit den Nachteilen für den Beschwerdeführer, ohnehin Hauptgegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist. An die Stelle der aufschiebenden Wirkung tritt daher auch die erheblich verkürzte Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG als lex specialis zu Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG.
E) Schluss und Anträge
Im Ergebnis sind sowohl erhebliche Fluchtgefahr des Häftlings im Sinne der gesetzlich angeordneten Tatbestände als auch ein akuter Sicherungsbedarf gegeben, und stellt sich die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der völlig fehlenden sozialen Verankerung des Fremden und der regelmäßigen Behinderung des Verfahrens als verhältnismäßig dar. Es ist aufgrund des Verfahrensstandes und der vergangenen Kommunikation mit der Botschaft auch aktuell von einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der anzunehmenden Höchst-Haftdauer von 6 Monaten auszugehen, da die Ausstellung eines HRZ als wahrscheinlich erscheint und nur mehr von der zusätzlichen Prüfung durch die ägyptischen Zentralbehörden abhängig ist. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Fremden und das fehlende rechtstreue soziale Umfeld erscheint eine weitere Anhaltung derzeit verhältnismäßig.“
6. Am selben Tag langte die Anfragebeantwortung der Direktion B/II/1 – Rückkehrvorbereitung des Bundesamts ein. Diese lautet wie folgt:
„Ihre Anfrage kann folgendermaßen beantwortet werden:
1. Die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist laut dem Vorführbericht notwendig. Wie lange dauert eine solche Überprüfung in ÄGYPTEN üblicherweise?
Am 27.07.2023 wurde der BF der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt. Die angegebenen bzw. vorgelegten Daten müssen von der ÄGYPTISCHEN Botschaft zur Überprüfung an die Behörden in KAIRO weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Erfahrungsgemäß dauert dieses Identifizierungsverfahren 5-6 Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern.1. Die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist laut dem Vorführbericht notwendig. Wie lange dauert eine solche Überprüfung in ÄGYPTEN üblicherweise? , Am 27.07.2023 wurde der BF der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt. Die angegebenen bzw. vorgelegten Daten müssen von der ÄGYPTISCHEN Botschaft zur Überprüfung an die Behörden in KAIRO weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Erfahrungsgemäß dauert dieses Identifizierungsverfahren 5-6 Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern.
2. Welche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Schubhaftverfahren am 31.07.2023 gesetzt?
Am 28.07.2023 wurde seitens B/II/1 mittels Urgenzliste auf die Dringlichkeit der Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft des BF urgiert. Eine weitere Urgenz ist in der KW 36 geplant. 2. Welche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Schubhaftverfahren am 31.07.2023 gesetzt? , Am 28.07.2023 wurde seitens B/II/1 mittels Urgenzliste auf die Dringlichkeit der Identifizierung aufgrund der bestehenden Schubhaft des BF urgiert. Eine weitere Urgenz ist in der KW 36 geplant.
3. Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist – in Anbetracht des vorliegenden Fotos des Reisepasses – mit dem Abschluss der Überprüfung und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen?
Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Die Botschaft bittet lediglich um eine 4-wöchige Vorlaufzeit zwischen Flugbuchung und Abschiebung.“3. Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist – in Anbetracht des vorliegenden Fotos des Reisepasses – mit dem Abschluss der Überprüfung und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen? , Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Die Botschaft bittet lediglich um eine 4-wöchige Vorlaufzeit zwischen Flugbuchung und Abschiebung.“
7. Zur Stellungnahme und Anfragebeantwortung räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am selben Tag um 14:30, sowie zugestellt zuhanden seines nunmehrigen Vertreters postalisch und – da der Vertreter telefonisch nicht erreicht werden konnte und weder eine Zustellmöglichkeit per Telefax noch ERV bekanntgab und eine postalische Zustellung per Rsb nicht innerhalb der Entscheidungsfrist bewirkt werden kann – an die vom Vertreter bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist bis Mittwoch, 06.09.2023, 10:00 Uhr, ein.
7. Mit Stellungnahme vom 06.09.2023, die per E-Mail einlangte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesamt zugebe, dass es auf die Anfrage zur Verhältnismäßigkeit (vom 28.08.2023) nicht reagiert habe. Erst durch die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde sehe sich die Behörde veranlasst, einen aktuellen Überblick bieten zu wollen. Erst durch die Erhebung der Maßnahmenbeschwerde, nämlich nachdem die Behörde davon Kenntnis erlangt habe, sei es zu einer Überprüfung und einer Stellungnahme gekommen. Diese sei nicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geschickt worden, sondern nur an das Bundesverwaltungsgericht. Eine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werde vom Bundesamt nicht einmal behauptet. Im Gegenteil mokiere sich die Behörde über die Anfrage vom 28.08.2023, und führe aus, dass es sinngemäß einen Antrag auf behördliche Haftprüfung nicht gebe, schon gar nicht gebührenfrei. Aus dieser Ansicht des Bundesamtes werde deutlich, dass die Behörde auf die Anfrage vom 28.08.2023 bewusst nicht reagiert habe. Die Rechtsvertretung halte die Argumente der Behörde für nicht vertretbar, da die Behörde ständig die Verhältnismäßigkeit prüfen müsse und auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuarbeiten habe. Die Behörde sei aber nicht einmal willens gewesen, der Anfrage vom 28.08.2023 zu antworten und zu erklären, warum die Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Eine Anfrage an die Behörde seitens des Schubhäftlings sei eine zulässige Möglichkeit, um über den Fortgang des behördlichen Verfahrens zur Abschiebung informiert zu werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entzug der Freiheit eine der größten Eingriffe in die persönlichen Grundrechte des Menschen sei. Die Behörde hätte – folge man ihren Angaben – in der Konsequenz gar keine Informationen an den Beschwerdeführer weitergegeben.
Nun zu den Bemühungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates: Seit geraumer Zeit liegen der Behörde Kopien des ÄGYPTISCHEN Reisepasses vor; wie das Bundesamt selbst ausführe und durch ein Foto dokumentiere, auch eine qualitativ sehr hochwertige Farbkopie des ÄGYPTISCHEN Reisepasses. Der Beschwerdeführer habe diese hochwertige Kopie durch die Rechtsvertretung selbst vorgelegt. Von einer mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers könne daher nicht gesprochen werden. Obwohl der Behörde diese hochwertige Pass-Kopie seit längerer Zeit vorliege, gebe es immer noch nicht einmal eine Zusicherung seitens der Botschaft auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Aber deutlicher als mit dieser Farbkopie könne man wohl nicht dokumentieren, dass der Beschwerdeführer ein ÄGYPTISCHER Staatsbürger sei. Offenbar falle dem Bundesamt dies gar nicht auf, schreibe es doch in der Stellungnahme, dass seitens der Botschaft noch nicht einmal die ÄGYPTISCHE Staatsbürgerschaft feststehe. Entweder tanze die Botschaft dem Bundesamt auf der Nase herum oder sei das Bundesamt an einer raschen Erledigung gar nicht interessiert. Für das Zweitere spreche, dass sich das Bundesamt bzw. das Bundesministerium für Inneres aus diplomatischer Höflichkeit und Rücksicht auf die Beziehungen zurückhalte, Urgenzen zu schicken.
Dies bedeute: Dem Bundesamt seien die diplomatischen Gepflogenheiten und eine vermeintliche Notwendigkeit der Zurückhaltung bezüglich Urgenzen wichtiger als die gesetzliche Auflage, die Schubhaft nur so kurz als unbedingt notwendig dauern zu lassen. Eine Urgenz in den nächsten Tagen werde vom Bundesamt nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer vertrete die Meinung: Wenn es schon eine Farbkopie des Reisepasses gebe, dann müsste doch ein Heimreisezertifikat unmittelbar auszustellen sein, wenn die Botschaft dazu willens sei. Die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Farbkopie sei ein äußerst kooperativer Akt des Beschwerdeführers gewesen. Sämtliche Ausführungen des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei schwierig, unzuverlässig etc. seien daher unrelevant. Das Bundesamt wirke nicht darauf hin, von der Botschaft möglichst schnell ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Daher habe die Anhaltung in Schubhaft – wie es bereits in der Maßnahmenbeschwerde befürchtet worden sei – einen Beugecharakter bekommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seit laut dem Bundesamt bloß „wahrscheinlich“ und wäre „nur mehr“ von einer „zusätzlichen Prüfung durch die ägyptische Zentralbehörde abhängig“. Angesichts des Vorhandenseins einer Farbkopie sei diese Erklärung zu schwammig und zu dünn, um eine Anhaltung in Schubhaft immer noch zu rechtfertigen. Die Behörde habe – wie aufgezeigt – nicht alles getan, um die Schubhaft so kurz als möglich zu halten und habe dies auch künftig – u.a. aus Gründen von diplomatischer Rücksicht – nicht vor. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Ein besonderer Sicherungsbedarf iS eines besonderen öffentlichen Interesses könne nicht erkannt werden und werde vom Bundesamt auch nicht behauptet.
Es wird daher beantragt, dass in einer mündlichen Verhandlung ein sachkundiger Vertreter des Bundesamtes zu der geplanten Vorgehensweise zur Erlangung eines Heimreisezertifikates befragt werde sowie zu der Frage, ob die Bemühungen verstärkt worden seien.
Seit der Schubhaftbeschwerde seien vier Tage vergangen und das Bundesamt möge in der Verhandlung dazu befragt werden, welche Bemühungen es in diesen vier Tagen bzw. in den Tagen bis zur mündlichen Verhandlung gegeben habe. Ebenso, ob in Anbetracht der Existenz einer vorzüglichen Farbkopie des Reisepasses bereits eine Zusicherung für die Ausstellung eins Heimreisezertifikates vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig. Er verfügt über einen ÄGYPTISCHEN Reisepass, den er nicht in Vorlage bringt und zu dem er falsche Angaben macht, um nicht abgeschoben werden zu können.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, entzog sich aber dem Verfahren, indem er das Grundversorgungsquartier der Erstaufnahmestelle OST, in dem er seit 19.09.2021 untergebracht war, während seiner Quarantäne wegen COVID-19 unabgemeldet verließ; er wurde am 01.10.2021 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Das Bundesamt wies den Antrag ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.10.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft: Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hielt sich in FRANKREICH auf, wo er keinen Asylantrag stellte, bis er am 14.06.2023 von der SCHWEIZ kommend mit einem Zug nach Österreich einreiste und festgenommen wurde. Nach der Einvernahme am 15.06.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023, ihm zugestellt am selben Tag, über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.
Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.
Mit Aktenvermerk vom 10.07.2023 hielt das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Aktenvermerk vom 10.07.2023 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.
Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 24.07.2023 verkürzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 18 Monate, im Übrigen wies es seine, durch seinen Rechtsberater gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter am 24.07.2023 zugestellt. Beschwerde oder Revision erhob er nicht dagegen.
Am 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt. Die vorgebrachten und vorgelegten Daten müssen von der ÄGYPTISCHEN Botschaft zur Überprüfung nach KAIRO weitergeleitet werden. Die ÄGYPTISCHEN Behörden informieren dann die Botschaft über die Identifizierung oder Nichtidentifizierung, die dem Bundesamt weitergeleitet wird. Das Identifizierungsverfahren dauert fünf bis sechs Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern. Die Zentralbehörden in ÄGYPTEN müssen der Ausstellung des Heimreisezertifikates zustimmen. Wegen des vorliegenden Fotos des Reisepasses des Beschwerdeführers geht die ÄGYPTISCHE Botschaft von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 28.07.2023 unter Hinweis auf die Dringlichkeit wegen der Anhaltung in Schubhaft urgiert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird das nächste Mal in der Kalenderwoche 36 urgiert. Noch liegt kein Heimreisezertifikat vor.
Nach der Rückmeldung durch die ÄGYPTISCHEN Zentralbehörden ist die ÄGYPTISCHE Vertretungsbehörde bereit, ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchung auszustellen, wobei vier Wochen zwischen Flugbuchung und Abschiebung liegen müssen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2023, eingebracht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, als unbegründet ab, stellte fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig ist und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt.
Seit 31.07.2023 wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten, die seit 26.07.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Seit 31.07.2023 wird der Beschwerdeführer auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft angehalten, die seit 26.07.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.
Am 02.08.2023 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 17.08.2023 freiwillig beendete.
Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 hielt das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.Mit Aktenvermerk vom 07.08.2023 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig war.
Mit E-Mail vom 28.08.2023 fragte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Vertreter nach, ob die Schubhaft noch weiterhin als verhältnismäßig erachtet werde und zu prüfen, ob nicht mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne. Ein Antwortschreiben gibt es nicht.
Akteneinsicht beantragte er nicht. Sie wurde auch nicht durchgeführt.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig. Er ist nicht ausreisewillig. Im Falle der Haftentlassung würde er sich der Abschiebung entziehen, untertauchen und nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen, wo er Freunde hat.
In Österreich hat der Beschwerdeführer weder Angehörige, noch eine Arbeitsstelle, einen festen Wohnsitz oder hinreichende Existenzmittel. Er hielt sich bisher weniger als zwei Wochen auf freiem Fuß in Österreich auf. Er ist in Österreich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der Passkopie, die sein rechtsfreundlicher Vertreter vorlegte, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.07.2023 feststellte. Dass der Beschwerdeführer einen ÄGYPTISCHEN Reisepass hat, steht auf Grund des Fotos des Passes fest, den sein rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesamt übermittelte. Dass er über ihn verfügt, steht fest, weil das Foto des Reisepasses, das sein rechtsfreundlicher Vertreter übermittelte (Farbfoto, dunkler Hintergrund, der Pass liegt gerade, kein Finger am Pass) nicht mit dem übereinstimmt, das davor auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Wege der Auswertung des Telefons durch die Polizei sichergestellt wurde (schwarz-weiß-Foto, heller Hintergrund, der Pass liegt schief, Finger unter „EGY99“). Dass er zu seinem Pass falsche Angaben machte und ihn nicht vorlegte, damit er nicht abgeschoben werden kann, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023 fest.
Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht ebenfalls auf Grund des Passes fest. Auch wenn der Beschwerdeführer in der hg. Beschwerde ein um sieben Monate jüngeres Geburtsdatum angibt, folgt das Gericht dem nicht, sondern dem Geburtsdatum laut Reisepass, das mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 15.06.2023 übereinstimmt. Auf Grund der divergierenden Angaben zu seinen Geburtsdaten steht im Übrigen im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität macht.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Erstbefragung 2021, die auch im Schubhaftbescheid abgedruckt ist, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023.
Dass der Beschwerdeführer das Grundversorgungsquartier 2021 unabgemeldet verließ, obwohl er sich mit COVID-19 in Quarantäne befand, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 15.06.2023 in Einklang.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in FRANKREICH gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023. Daraus ergibt sich auch, dass sich der Beschwerdeführer bisher in Österreich weniger als zwei Wochen lang auf freiem Fuß aufhielt.
Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes, der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, und die mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 in Einklang steht. Die Feststellungen zur Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Es bedurfte dazu keiner Einvernahme des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Hungerstreik des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, der mit der Stellungnahme des Bundesamts in Einklang steht und vom Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme nicht bestritten wird. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, steht auf Grund des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 15.05.2023 sowie seiner Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023 in Einklang; Gegenteiliges behauptete er auch in der hg. Beschwerde nicht, ebensowenig in der Stellungnahme vom 06.09.2023.
Die Feststellungen zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die ÄGYPTISCHE Botschaft gründen auf den Angaben des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der Direktion des Bundesamts und der Stellungnahme des Bundesamtes. Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor.
Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf den Angaben des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023, auf den Stellungnahmen des Bundesamtes und der Direktion des Bundesamtes. Es bedurfte daher keiner neuerlichen Befragung eines Mitarbeiters des Bundesamtes in einer hg. mündlichen Verhandlung, da die Fragen, ob die Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vorliege, was die geplante weitere Vorgangsweise zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei und ob die Bemühungen verstärkt worden seien, insbesondere durch die Stellungnahmen des Bundesamtes und der Direktion des Bundesamtes, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde, bereits geklärt sind. Soweit die Stellungnahme vom 06.09.2023 ausführt, das Bundesamt behaupte nicht einmal eine Urgenz in den nächsten Tagen, verkennt sie, dass das Bundesamt ausweislich seiner Stellungnahme das Heimreisezertifikat in Kalenderwoche 36 urgiert, das ist diese Woche. Soweit die Stellungnahme vorbringt, dass das Heimreisezertifikat sofort ausgestellt werden müsse, wenn eine Farbkopie des Reisepasses vorliege, verkennt sie, dass das Heimreisezertifikat nicht von den österreichischen Behörden, sondern der ÄGYPTISCHEN Vertretungsbehörde, die ausweislich der Stellungnahmen des Bundesamtes und seiner Direktion dafür die Zustimmung der ÄGYPTISCHEN Zentralbehörden benötigt. Dieser Vorgang unterliegt, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, nicht der Ingerenz der österreichischen Behörden. Da die Kopie eines Ausweises kein Identitätsdokument ist, sondern eben nur seine Kopie, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die ÄGYPTISCHEN Behörden dessen Echtheit und Richtigkeit im Herkunftsstaat einer Prüfung unterziehen. Da der Vorgang nicht der Ingerenz der österreichischen Behörden unterliegt, ist die Befragung des Bundesamtes dazu auch kein taugliches Beweismittel.
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, die mit der Beschwerde in Einklang stehen.
Dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz, keine Arbeit und keine Angehörigen in Österreich hat, steht auf Grund des Erkenntnisses und der Verhandlung vom 31.07.2023 fest. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung untertauchen und nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen, steht betreffend ITALIEN auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, betreffend FRANKREICH auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 fest.
Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, steht auf Grund seiner Angaben bei der Rückkehrberatung fest.
Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der Verhandlung am 31.07.2023; diese werden auch in der hg. Beschwerde und der Stellungnahme vom 06.09.2023 nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest und mit der Stellungnahme vom 06.09.2023 in Einklang.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Erkenntnis vom 31.07.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis vom 31.07.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur – der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG inhaltsgleichen – Vorgängerregelung des § 83 Abs. 4 FPG klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des UVS, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur – der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG inhaltsgleichen – Vorgängerregelung des Paragraph 83, Absatz 4, FPG klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des UVS, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005).
Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023 seit 01.08.2023 ist daher zulässig (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023 seit 01.08.2023 ist daher zulässig vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).
3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.08.2023
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 24.07.2023 eine mit einem 18monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ausreise verpflichtet.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Gegen ihn besteht auf Grund des Erkenntnisses vom 24.07.2023 eine mit einem 18monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ausreise verpflichtet.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Nach der Folgeasylantragstellung am 16.06.2023 hielt das Bundesamt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer der Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung stellte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis vom 31.07.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fort. Der Beschwerdeführer wird seither gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten. Das trifft auch zu, weil das Asylverfahren abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Nach der Folgeasylantragstellung am 16.06.2023 hielt das Bundesamt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer der Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung stellte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis vom 31.07.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fort. Der Beschwerdeführer wird seither gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten. Das trifft auch zu, weil das Asylverfahren abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dies trifft zu, da sich der Beschwerdeführer binnen zweier Wochen nach der Asylantragstellung trotz der Gewährung von Grundversorgung und Quarantäne wegen COVID-19 dem Verfahren entzog, untertauchte und nach FRANKREICH weiterreiste. Er konnte im Asylverfahren nicht einvernommen werden, der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dies wurde weder in der hg. Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 06.09.2023 bestritten.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dies trifft zu, da sich der Beschwerdeführer binnen zweier Wochen nach der Asylantragstellung trotz der Gewährung von Grundversorgung und Quarantäne wegen COVID-19 dem Verfahren entzog, untertauchte und nach FRANKREICH weiterreiste. Er konnte im Asylverfahren nicht einvernommen werden, der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dies wurde weder in der hg. Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 06.09.2023 bestritten.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, der sich durch den Aufenthalt in FRANKREICH der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021 und dem am 03.11.2021 eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bisher entzogen hatte. Zudem bringt er seinen Reisepass nicht in Vorlage und machte falsche Angaben zu diesem. Soweit die Stellungnahme vom 06.09.2023 vorbringt, der Beschwerdeführer habe am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dein Farbfoto seines Reisepasses vorgelegt, weshalb ihm keine mangelnde Kooperation vorgeworfen werden könne, ebensowenig, er sei schwierig, unzuverlässig etc, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer dies erst tat, nachdem ein Schwarz-Weiß-Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurde, und dass dieser Sachverhalt bereits im Erkenntnis vom 31.07.2023 berücksichtigt wurde. In der Stellungnahme vom 06.09.2023 wurde ebensowenig wie in der hg. Beschwerde nicht einmal bestritten, dass sich der Beschwerdeführer davor der Abschiebung entzogen hatte, er den Reisepass, mit dem er umgehend abgeschoben werden könnte, weiterhin nicht in Vorlage bringt, und dass er nach der Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde nach der Vorlage des Farbfotos in den Hungerstreik trat.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, der sich durch den Aufenthalt in FRANKREICH der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021 und dem am 03.11.2021 eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bisher entzogen hatte. Zudem bringt er seinen Reisepass nicht in Vorlage und machte falsche Angaben zu diesem. Soweit die Stellungnahme vom 06.09.2023 vorbringt, der Beschwerdeführer habe am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dein Farbfoto seines Reisepasses vorgelegt, weshalb ihm keine mangelnde Kooperation vorgeworfen werden könne, ebensowenig, er sei schwierig, unzuverlässig etc, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer dies erst tat, nachdem ein Schwarz-Weiß-Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurde, und dass dieser Sachverhalt bereits im Erkenntnis vom 31.07.2023 berücksichtigt wurde. In der Stellungnahme vom 06.09.2023 wurde ebensowenig wie in der hg. Beschwerde nicht einmal bestritten, dass sich der Beschwerdeführer davor der Abschiebung entzogen hatte, er den Reisepass, mit dem er umgehend abgeschoben werden könnte, weiterhin nicht in Vorlage bringt, und dass er nach der Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde nach der Vorlage des Farbfotos in den Hungerstreik trat.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, der den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021 stellte, die rechtskräftig und durchführbar war. Dies wird in der hg. Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.09.2023 auch nicht bestritten.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu, der den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021 stellte, die rechtskräftig und durchführbar war. Dies wird in der hg. Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.09.2023 auch nicht bestritten.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu: Er hat in Österreich keine Angehörigen, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Dies wird in der hg. Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.09.2023 auch nicht bestritten.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu: Er hat in Österreich keine Angehörigen, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Dies wird in der hg. Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.09.2023 auch nicht bestritten.
Dass sich aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers keine besonderen Tatbestände ergeben, die gegenwärtig noch einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen, wie die Beschwerde ausführt und die Stellungnahme vom 06.09.2023 wiederholt, trifft daher auch nach der Vorlage des Farbfotos seines Reisepasses am 19.07.2023, die bereits im Erkenntnis vom 31.07.2023 berücksichtigt wurde, nicht zu. Vielmehr besteht im Fall des Beschwerdeführers auch nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 31.07.2023 erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG.Dass sich aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers keine besonderen Tatbestände ergeben, die gegenwärtig noch einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen, wie die Beschwerde ausführt und die Stellungnahme vom 06.09.2023 wiederholt, trifft daher auch nach der Vorlage des Farbfotos seines Reisepasses am 19.07.2023, die bereits im Erkenntnis vom 31.07.2023 berücksichtigt wurde, nicht zu. Vielmehr besteht im Fall des Beschwerdeführers auch nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 31.07.2023 erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0090).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0090).
Die Beschwerde bringt vor, dass allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne, also etwa einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Anordnung der Unterkunftnahme in einem überwachten Quartier. Warum dies gegenwärtig nicht möglich wäre, lege die Behörde trotz schriftlicher Anfrage vom 28.08.2023 bewusst nicht dar. Dies tut allerdings auch die Beschwerde nicht, die sich auf die Aufzählung der möglichen gelinderen Mittel beschränkt.
Vielmehr steht auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der sich dem 2021 dem Asylverfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung entzogen hatte, fest, dass nun, bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des Folgeasylantrages und Vorführung vor die ÄGYPTISCHE Botschaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann:
Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob–- iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG idF vor FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 22 f) auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes „Fluchtgefahr“ begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob–- iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, „dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten“ vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG in der Fassung vor FrÄG 2015 VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 22 f) auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers umsomehr zu, als er angibt, zu Freunden nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen zu wollen und nicht ausreisewillig zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft nach Abweisung seiner Schubhaftbeschwerde in den Hungerstreik trat, was seine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.09.2023 in massiver Weise in Zweifel zieht (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher auch nach der Erlassung des Erkenntisses vom 31.07.2023 nicht das Auslangen gefunden werden.
5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 RückführungsRL) für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des § 76 FrPolG 2005 (582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, RückführungsRL) für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Der Beschwerdeführer brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage, daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Der Beschwerdeführer stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt konnte daher gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG nicht um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage, daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Der Beschwerdeführer stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt konnte daher gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG nicht um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.
Bereits drei Tage später führte das Bundesamt den Beschwerdeführer der ÄGYPTISCHEN Botschaft vor und urgierte am folgenden Tag die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn unter Hinweis auf die Dringlichkeit wegen seiner Anhaltung in Schubhaft. Eine weitere Urgenz wird diese Woche erfolgen. Die Daten des Beschwerdeführers wurden zur Überprüfung nach ÄGYPTEN weitergeleitet, dieses Verfahren dauert durchschnittlich vier bis sechs Monaten, danach ist die ÄGYPTISCHE Botschaft bereit, unter Vorlage einer Flugbuchung ein Heimreisezertifikat auszustellen, wobei zwischen Flugbuchung und Abschiebung vier Wochen liegen müssen. Wegen der vorliegenden Passkopie geht die ÄGYPTISCHE Vertretungsbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer aus. Daher ist mit hinreichender Sicherheit mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Die Beschwerde bringt vor, dass seit dem Erkenntnis vom 31.07.2023 ein gutes Monat vergangen sei, ohne dass das Bundesamt weitere Schritte in Richtung der Erlangung eines Reisedokuments vorweisen könne. Damit tut die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft dar, weil es keine Bedenken erweckt, dass das Bundesamt bei einer durchschnittlichen Dauer der Identifizierung von vier bis sechs Monaten erst nach sechs Wochen die Ausstellung erneut urgiert, was die Stellungnahme vom 06.09.2023 übersieht, ebensowenig, dass es bzw. Österreich im internationalen Kontakt mit den Vertretungsbehörden anderer Staaten die diplomatischen Usancen zu wahren hat. Soweit die Stellungnahme vom 06.09.2023 ausführt, das Bundesamt wirke nicht darauf hin, dass das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer möglichst schnell erlangt werde, die ÄGYPTISCHE Botschaft dem Bundesamt auf der Nase herumtanze oder das Bundesamt an einer raschen Erledigung nicht interessiert sei und sich aus diplomatischer Höflichkeit und Rücksicht auf die Beziehungen zurückhalte, Urgenzen zu schicken, weil ihm die diplomatischen Gepflogenheiten betreffend die Zurückhaltung bezüglich Urgenzen wichtiger seien, als die gesetzliche Auflage, Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, verfängt sie nicht, weil sie verkennt, dass bereits eine Urgenz erfolgte, eine weitere diese Woche erfolgt und es keinen Bedenken begegnet, dass bei einer durchschnittlichen Erledigungsdauer von vier bis sechs Monaten eine Urgenz alle sechs Wochen erfolgt. Eine Untätigkeit der Behörde ist daraus nicht abzuleiten, unnötige Handlungen sind auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich. Inwieweit bei einer durchschnittlichen Erledigungsdauer von vier bis sechs Monaten Urgenzen durch Österreich in rascheren Abständen zu einer Beschleunigung führen könnten, tut auch die Stellungnahme nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr steht auf Grund der diplomatischen Usancen fest, dass dies kontraproduktiv wäre.
Vielmehr steht daher fest, dass das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates effizient führt.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass sich die Schubhaft nur auf die Dauer der laufenden Abschiebevorkehrungen erstrecken dürfe. Mangels eines Reisedokuments könne es keine laufenden Abschiebevorkehrungen geben. Da der Beschwerdeführer de facto nicht abschiebbar sei, gebe es für ihn auch keinen logischen oder emotionalen Grund, um im Falle der Entlassung unterzutauchen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu Pkt. 3. und 4. Zu verweisen.
Die Beschwerde stützt sich dabei auf Art. 15 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL):Die Beschwerde stützt sich dabei auf Artikel 15, Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL):
Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen gemäß Art. 15 Abs. 1 RückführungsRL die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht (lit.a) oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern (lit.b). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen gemäß Artikel 15, Absatz eins, RückführungsRL die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht (Litera a,) oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern (Litera b,). Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
Die Beschwerde verkennt sohin, dass die Schubhaft gemäß Art. 15 Abs. 1 RückführungsRL auch zur Vorbereitung der Rückkehr verhängt werden darf, nicht zur nur zur Durchführung der Abschiebung. Sohin unterstellt die Aufrechterhaltung der Schubhaft § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auch keinen unionsrechtswidrigen Inhalt. Dementsprechend sieht auch Punkt 16 der Präambel der RückführungsRL vor, dass eine Inhaftnahme nur gerechtfertigt ist, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Beschwerde verkennt sohin, dass die Schubhaft gemäß Artikel 15, Absatz eins, RückführungsRL auch zur Vorbereitung der Rückkehr verhängt werden darf, nicht zur nur zur Durchführung der Abschiebung. Sohin unterstellt die Aufrechterhaltung der Schubhaft Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch keinen unionsrechtswidrigen Inhalt. Dementsprechend sieht auch Punkt 16 der Präambel der RückführungsRL vor, dass eine Inhaftnahme nur gerechtfertigt ist, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei mangels Reisedokuments nicht abschiebbar, steht daher fest, dass mit hinreichender Sicherheit ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werden wird und mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb dieser Frist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist.
Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich vielmehr nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369; VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Dies trifft im Verfahren des Beschwerdeführers zu.Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich vielmehr nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369; VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Dies trifft im Verfahren des Beschwerdeführers zu.
Das Vorbringen in der Stellungnahme, es sei zu schwammig, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bloß wahrscheinlich sei, in der Stellungnahme vom 06.09.2023 verfängt daher nicht.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher auch nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2021 verhältnismäßig.
6. Die Beschwerde bringt vor, eine konkrete Anfrage an das Bundesamt vom Montag, 28.08.2023, bezüglich der weiteren Verhältnismäßigkeit und der konkreten Aussicht auf die Möglichkeit einer Abschiebung habe das Bundesamt nicht beantwortet. Die willkürliche Verweigerung einer Antwort verdichte den Eindruck, dass die weitere Anhaltung den Charakter einer Beugehaft bekomme. Wozu der Beschwerdeführer gebeugt werden solle, tut die Beschwerde nicht dar, ebensowenig die Stellungnahme vom 06.09.2023 und ist auch nicht ersichtlich. Dadurch, dass das Bundesamt die Anfrage vom 28.08.2023 (noch) nicht beantwortete, trat keine Verzögerung im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates oder Verlängerung der Schubhaftdauer ein. Dieser Umstand bewirkt daher keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
Dem Beschwerdeführer steht betreffend die Aktenvermerke gemäß § 80 Abs. 6 FPG vom 10.07.2023 und 07.08.2023 Akteneinsicht zu. Akteneinsicht begehrte er bisher nicht. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er nicht wisse, ob es Aktenvermerke gemäß § 80 Abs. 6 FPG gebe bzw. dass er deren Inhalt nicht kenne, tut er daher keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft dar. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.09.2023, das Bundesamt behaupte die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht einmal, ist aktenwidrig. Das Bundesamt hat gemäß § 80 Abs. 6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Dieses Erkenntnis führt sohin korrekterweise zum Entfall des Aktenvermerks vom 05.09.2023.Dem Beschwerdeführer steht betreffend die Aktenvermerke gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 10.07.2023 und 07.08.2023 Akteneinsicht zu. Akteneinsicht begehrte er bisher nicht. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er nicht wisse, ob es Aktenvermerke gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG gebe bzw. dass er deren Inhalt nicht kenne, tut er daher keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft dar. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.09.2023, das Bundesamt behaupte die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht einmal, ist aktenwidrig. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Dieses Erkenntnis führt sohin korrekterweise zum Entfall des Aktenvermerks vom 05.09.2023.
Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann daher nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt die Anhaltung in Schubhaft aus Willkür heraus lange beibehalte, vielmehr ist die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 01.08.2023 rechtmäßig und die Beschwerde abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und zur Ausreise verpflichtet. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und zur Ausreise verpflichtet. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5,, und 9 FPG vor. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird effizient geführt, mit der Durchführung der Abschiebung ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten iHv € 426,2 zu ersetzen.
4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung. Auf Grund des Fortsetzungsausspruches kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung. Auf Grund des Fortsetzungsausspruches kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aber bereits auf Grund der Aktenlage feststand und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung: War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. § 21 Abs. 7 BFA-VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497). Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden – beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2019/21/0397) – zB aus bereits früherem Untertauchen, der Folgeantragstellung, um einer Abschiebung zu entgehen, dem Hungerstreik oder strafgerichtlichen Verurteilungen (VwGH 05.11.2020 Ra 2020/21/0287).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aber bereits auf Grund der Aktenlage feststand und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung: War angesichts jahrelangen Untertauchens und des zuletzt nur zufälligen Aufgriffs der nicht kooperativen Fremden, woraus auf eine hohe, aktuell gegebene Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident, durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt iSd. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497). Nicht in allen Fällen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden – beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2019/21/0397) – zB aus bereits früherem Untertauchen, der Folgeantragstellung, um einer Abschiebung zu entgehen, dem Hungerstreik oder strafgerichtlichen Verurteilungen (VwGH 05.11.2020 Ra 2020/21/0287).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung falsche Angaben Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2275636.2.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024